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Gebührenordnung für die datenschutzrechtliche Kontrolle im nichtöffentlichen Bereich (Datenschutzgebührenordnung – DSGebO)
204-1-5

Seite 417

Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Gebiete des Arbeitsschutzes, der technischen Überwachung und des Strahlenschutzes
202-1-80

Seite 419

FREITAG, DEN13. DEZEMBER
417
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 48 2019
Tag I n h a l t Seite
3. 12. 2019 Gebührenordnung für die datenschutzrechtliche Kontrolle im nichtöffentlichen Bereich (Datenschutz-
gebührenordnung ­ DSGebO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 417
204-1-5
3. 12. 2019 Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Gebiete des Arbeitsschutzes, der
technischen Überwachung und des Strahlenschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 419
202-1-80
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Für Amtshandlungen, die der Kontrolle nichtöffentlicher
Stellen durch die Aufsichtsbehörde nach §
40 des Bundes
datenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in der
jeweils geltenden Fassung dienen sowie für Amtshandlungen
nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürli-
cher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016
Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) werden die in
der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben.
§2
Von einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen wer-
den, soweit dies zur Abwendung einer besonderen persön
lichen Härte geboten ist oder ein überwiegendes öffentliches
Interesse an dem Verzicht besteht. Die Entscheidung darüber
obliegt der zuständigen Behörde. Sie soll nur auf Antrag
gewährt werden.
§3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Zum
selben Zeitpunkt tritt die Datenschutzgebührenordnung vom
11. September 2001 (HmbGVBl. S. 401) in der geltenden Fas-
sung außer Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gebührenordnung
für die datenschutzrechtliche Kontrolle im nichtöffentlichen Bereich
(Datenschutzgebührenordnung ­ DSGebO)
Vom 3. Dezember 2019
Auf Grund von §
25 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen
Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145)
und §§
2, 3 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018
(HmbGVBl. S. 415), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Dezember 2019.
Freitag, den 13. Dezember 2019
418 HmbGVBl. Nr. 48
1 Kontrolle ohne besondere Prüfinten-
sität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

183
2 Kontrolle mit besonderer Prüfinten-
sität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
220
bis 5310
Besondere Prüfintensität liegt insbe-
sondere vor, wenn die Kontrolle drei
oder mehr als drei Arbeitsstunden in
Anspruch nimmt. Regelmäßig ist
eine besondere Prüfintensität bei der
Ausübung von Abhilfebefugnissen
nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben
b bis h und j der Verordnung (EU)
2016/679 anzunehmen.
3 Verlangen der Aufsichtsbehörde nach
Abberufung der oder des Daten-
schutzbeauftragten einer nichtöffent-
lichen Stelle nach §40 Absatz 6 Satz 2
des Bundesdatenschutzgesetzes . . . . .
420
bis 2670
4 Genehmigung von Vertragsklauseln
gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe
h der Verordnung (EU) 2016/679 . . .
1010
bis 19870
5 Genehmigung von verbindlichen
internen Vorschriften gemäß Arti-
kel 58 Absatz 3 Buchstabe j der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 . . . . . . . . . . .
1010
bis 19870
6 Abgabe einer Stellungnahme und
Billigung von Entwürfen von Verhal-
tensregeln nach Artikel 58 Absatz 3
Buchstabe d der Verordnung (EU)
2016/679 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2
000
bis 39710
7 Akkreditierungen von Zertifizie-
rungsstellen nach Artikel 58 Ab
satz 3
Buchstabe e der Verordnung (EU)
2016/679 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1010
bis 19870
8 Billigung von Kriterien für die Zerti-
fizierung nach Artikel 58 Absatz 3
Buchstabe f der Verordnung (EU)
2016/679 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1010
bis 19870
Anlage
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 13. Dezember 2019 419
HmbGVBl. Nr. 48
§1
Änderung der Gebührenordnung
für die Gebiete des Arbeitsschutzes, der technischen
Überwachung und des Strahlenschutzes
Die Gebührenordnung für die Gebiete des Arbeitsschutzes,
der technischen Überwachung und des Strahlenschutzes vom
5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 338), zuletzt geändert am
12. März 2019 (HmbGVBl. S. 70), wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung: ,,Gebührenordnung
für die Bereiche Arbeitsschutz sowie Anlagen- und
Produktsicherheit“.
2. In §
1 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle ,,auf dem
Gebiet des Arbeitsschutzes, der technischen Überwa-
chung und des Strahlenschutzes“ durch die Textstelle
,,für die Bereiche Arbeitsschutz sowie Anlagen- und
Produktsicherheit“ ersetzt.
3. §1a wird §2 und wie folgt geändert:
3.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
einer Beamtin oder eines Beamten
der Laufbahngruppe 2, Ämter ab
dem zweiten Einstiegsamt oder einer
oder eines vergleichbaren Angestell-
ten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

25,50 Euro“.
3.2 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . 19,10 Euro
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . 14,80 Euro
4. Der bisherige §2 wird §3.
5. Die Anlage erhält folgende Fassung:
,,Anlage
Inhaltsverzeichnis
zum Gebührenverzeichnis
Abschnitt/
NummerBereich
Abschnitt I Arbeitsschutz
1 Sozialer Arbeitsschutz
2 Allgemeiner Arbeitsschutz
Abschnitt II Anlagensicherheit
3Gashochdruckleitungsverordnung
4Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verord-
nung
5Betriebssicherheitsverordnung
6 Verordnung über zugelassene
Überwachungsstellen nach dem
Produktsicherheitsgesetz
Abschnitt III Produktsicherheit
7Produktsicherheitsgesetz
Zweite Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für die Gebiete des Arbeitsschutzes,
der technischen Überwachung und des Strahlenschutzes
Vom 3. Dezember 2019
Auf Grund der §§
2 und 5 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezem-
ber 2018 (HmbGVBl. S. 415), wird verordnet:
Abschnitt/
NummerBereich
8 Verordnung über Geräte Verbrennung
gasförmiger Brennstoffe
9 Verordnung über persönliche Schutz-
ausrüstungen
Abschnitt IV Urkunden und sonstige Unterlagen
10Urkunden
11Sonstiges
Gebührenverzeichnis
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Abschnitt I
Arbeitsschutz
1 Sozialer Arbeitsschutz
1.1 Amtshandlungen nach dem
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S.
1170, 1171), zuletzt geändert
am 11. November 2016 (BGBl.
I S. 2500, 2512), und der Off-
shore-Arbeitszeitverordnung
(Offshore-ArbZV) vom 5. Juli
2013 (BGBl. I S. 2228) in der
jeweils geltenden Fassung
1.1.1 Ausnahmen nach §7 Absatz 5,
§12 Satz 2 in Verbindung mit
§7 Absatz 5 und §15 Absätze 1
und 2 ArbZG von den Vor-
schriften über die zulässigen
Arbeitszeiten, Ruhezeiten,
Ruhepausen je Einsatzort des
Beschäftigten . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
1.1.2 Ausnahmen vom Verbot der
Sonn- und Feiertagsbeschäfti-
gung
1.1.2.1 Feststellung nach §
13 Ab-
satz 3 Nummer 1 ArbZG . . . .
Gebühr
nach §2
1.1.2.2 Bewilligungen nach §
13 Ab
satz 3 Nummer 2 Buchstaben
a und b ArbZG . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
1.1.2.3 Bewilligungen nach §
13 Ab
satz 3 Nummer 2 Buchstabe c
ArbZG
Gebühr
nach §2
Freitag, den 13. Dezember 2019
420 HmbGVBl. Nr. 48
1.1.2.4 Bewilligungen nach §
13 Ab
sätze 4 und 5 sowie Zulassung
von Ausnahmen nach §
15
Absatz 2 ArbZG je Einsatzort
des Beschäftigten
1.1.2.4.1 für 1 bis 20 Beschäftigte . . . . .
100
bis 2000
1.1.2.4.2 für 21 bis 100 Beschäftigte . . .
200
bis 3000
1.1.2.4.3 für 101 bis 200 Beschäftigte
400
bis 4000
1.1.2.4.4 für mehr als 200 Beschäftigte .
600
bis 6000
1.1.3 Anordnungen nach §
17 Ab
sätze 2 und 4 ArbZG sowie die
daraus resultierenden Amts-
handlungen (wie Nachbesich-
tigungen) . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
1.1.4 Bewilligungen nach §
16 Off
shore-ArbZV . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
1.2 Amtshandlungen nach der
Gewerbeordnung (GewO) in
der Fassung vom 22. Februar
1999 (BGBl. I S. 203), zuletzt
geändert am 21. Juni 2019
(BGBl. I S. 846, 853), in der
jeweils geltenden Fassung,
Anordnungen nach §
139b
sowie die daraus resultieren-
den weiteren Amtshandlun-
gen (wie Nachbesichtigung)
Gebühr
nach §2
1.3 Amtshandlungen nach dem
Jugendarbeitsschutzgesetz
vom 12. April 1976 (BGBl. I
S. 965), zuletzt geändert am
10. März 2017 (BGBl. I S. 420,
422), in der jeweils geltenden
Fassung
1.3.1 Ausnahmen nach §6
1.3.1.1 für 1 bis 10 Kinder . . . . . . . . .
100
bis 1000
1.3.1.2 für 11 bis 20 Kinder . . . . . . . .
150
bis 2000
1.3.1.3 für 21 bis 30 Kinder . . . . . . . .
250
bis3500
1.3.1.4 für mehr als 30 Kinder . . . . . .
450
bis 5000
1.3.2 Bewilligung einer Ausnahme
nach §27 Absatz 3 . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
1.3.3 Anordnungen nach §
27 Ab
sätze 1 und 2 und §28 Ab
satz 3
sowie die daraus resultieren-
den Amtshandlungen (wie
Nachbesichtigungen) je . . . . .
Gebühr
nach §2
1.4 Amtshandlungen nach dem
Mutterschutzgesetz (Mu
SchG) vom 23. Mai 2017
(BGBl. I S. 1228), nach
dem Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz (BEEG) in
der Fassung vom 27. Januar
2015 (BGBl. I S. 34), zuletzt
geändert am 23. Mai 2017
(BGBl. I S. 1228, 1241), und
nach dem Pflegezeitgesetz
(PflegeZG) vom 28. Mai 2008
(BGBl. I S. 874, 896), zuletzt
geändert am 21. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2424, 2463),
in der jeweils geltenden Fas-
sung
1.4.1 Bearbeitung von Anträgen auf
Kündigung nach §
17 Mu
SchG oder §
18 BEEG sowie
nach §5 PflegeZG . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
1.4.2 Bearbeitung von Anträgen auf
Ausnahmebewilligungen vom
Beschäftigungsverbot gemäß
§
5 Absatz 1 Satz 1 MuSchG
nach §
28 Absätze 1 bis 3
MuSchG . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
1.4.3 Anordnung von Maßnahmen
sowie Genehmigungen und
Untersagungen nach §
29 Ab
satz 3 MuSchG . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
1.4.4 Feststellungsbescheide nach
dem Mutterschutzgesetz auf
Antrag der Arbeitgebenden
Gebühr
nach §2
1.4.5 Widerspruchsverfahren der
betroffenen Mütter oder Väter
gegen erteilte Ausnahmege-
nehmigungen
1.5 Amtshandlungen nach dem
Heimarbeitsgesetz vom 14.
März 1951 (BGBl. III 804-1),
zuletzt geändert am 18. De
zember 2018 (BGBl. I S. 2651,
2656) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
1.6 Amtshandlungen nach dem
Ladenöffnungsgesetz vom 22.
Dezember 2006 (HmbGVBl.
S. 611), geändert am 15. De
zember 2009 (HmbGVBl. S.
444, 449), in der jeweils gelten-
den Fassung
1.6.1 Ausnahmen nach §9 Absatz 4
von den Vorschriften über die
zulässige Beschäftigung an
Sonn- und Feiertagen in Ver-
kaufsstellen, je Sonn- oder
Feiertag
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 13. Dezember 2019 421
HmbGVBl. Nr. 48
1.6.1.1 für 1 bis 20 Beschäftigte . . . . .
100
bis 2000
1.6.1.2 für 21 bis 100 Beschäftigte . . .
200
bis 3000
1.6.1.3 für 101 bis 200 Beschäftigte
400
bis 4000
1.6.1.4 für mehr als 200 Beschäftigte .
600
bis 5000
1.7 Amtshandlungen nach dem
Fahrpersonalgesetz (FPersG)
in der Fassung vom 19. Feb
ruar 1987 (BGBl. I S. 641),
zuletzt geändert am 16. Mai
2017 (BGBl. I S. 1214, 1215),
nach der Fahrpersonalverord-
nung (FPersV) vom 27. Juni
2005 (BGBl. I S. 1882), zuletzt
geändert am 8. August 2017
(BGBl. I S. 3158), sowie nach
dem Gesetz zur Regelung der
Arbeitszeit von selbständigen
Kraftfahrern (KrFArbZG)
vom 11. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1479), geändert am 16. Mai
2017 (BGBl. I S. 1214, 1216), in
der jeweils geltenden Fassung
1.7.1 Anordnungen zur Durchset-
zung von §§
4 und 5 des
FPersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50
bis 1000
1.7.2 Amtshandlungen nach §4 Ab
satz 2 FPersV
1.7.2.1 Ausstellung einer Fahrerkarte
35
bis70
1.7.2.2 Ausstellung einer Unterneh-
menskarte . . . . . . . . . . . . . . . .
35
bis 70
1.7.2.3 Ausstellung einer Werkstatt-
karte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45
bis90
1.7.3 Anordnungen nach §
7 Kr
FArbZG . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50
bis 1000
2 Allgemeiner Arbeitsschutz
2.1 Amtshandlungen nach der
Druckluftverordnung vom 4.
Oktober 1972 (BGBl. I S.
1909), zuletzt geändert am 29.
März 2017 (BGBl. I S. 626,
643), in der jeweils geltenden
Fassung
2.1.1 Erteilung eines Befähigungs-
scheines nach §
18 Absatz 2
Gebühr
nach §2
2.1.2 Verlängerung der Gültigkeits-
dauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.1.3 Ausnahmen nach §6, je . . . . .
Gebühr
Nach §2
2.1.4 Ermächtigung von Ärztinnen
oder Ärzten nach §13 . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.1.5 Bearbeitung von Druckluft
anzeigen nach §3 . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.1.6 Abnahme von Prüfungen
nach §
18 Absatz 2 Satz 2 in
Verbindung mit Teil 2 Num-
mer 7 der Regeln zum Arbeits-
schutz auf Baustellen 25 vom
1. März 2004 (Bundesarbeits-
blatt 3/2004 S. 48) . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.1.7 Erteilung von Unterricht im
Rahmen anerkannter Lehr-
gänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.2 Amtshandlungen und Prü-
fungen nach dem Strahlen-
schutzgesetz (StrlSchG) vom
27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966),
geändert am 27. Juni 2017
(BGBl. I S. 1966, 2058), und
der Strahlenschutzverord-
nung (StrlSchV) vom 29. No
vember 2018 (BGBl. I S. 2034,
2036), in der jeweils geltenden
Fassung
2.2.1 Bearbeitung von Genehmi-
gungen für die Errichtung von
Anlagen zur Erzeugung von
ionisierender Strahlung nach
§10 StrlSchG . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.2.2 Bearbeitung von Genehmi-
gungen für den Betrieb von
Anlagen zur Erzeugung ioni-
sierender Strahlung, für den
Umgang mit radioaktiven
Stoffen, für den Betrieb von
Röntgeneinrichtungen und
für den Betrieb von Störstrah-
lern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.2.2.1 Bearbeitung von Änderungen,
Ergänzungen oder Verlänge-
rungen einer Genehmigung
nach Nummer 2.2.2 . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.2.3 Bearbeitung von Anzeigen
zum Betrieb von Anlagen zur
Erzeugung von ionisierender
Strahlung nach §17 StrlSchG
Gebühr
nach §2
2.2.4 Bearbeitung von Anzeigen
zum Betrieb von Röntgen
einrichtungen nach §
19 Strl
SchG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 13. Dezember 2019
422 HmbGVBl. Nr. 48
2.2.5 Bearbeitung von Anzeigen zur
anzeigebedürftigen Prüfung,
Erprobung, Wartung und
Instandsetzung von Röntgen-
einrichtungen oder Störstrah-
lern nach §22 StrlSchG . . . . .
Gebühr
nach §2
2.2.6 Bearbeitung von Genehmi-
gungen für die Beschäftigung
in fremden Anlagen oder

Einrichtungen nach §
25
StrlSchG . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.2.6.1 Bearbeitung von Änderungen,
Ergänzungen oder Verlänge-
rungen einer Genehmigung
nach Nummer 2.2.6 . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.2.7 Bearbeitung von Anzeigen zu
anzeigebedürftigen Beschäfti-
gungen im Zusammenhang
mit dem Betrieb fremder
Röntgeneinrichtungen oder
Störstrahler nach §
26 Strl
SchG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.2.8 Bearbeitung von Genehmi-
gungen für die Beförderung
nach §27 StrlSchG . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.2.8.1Änderungen, Ergänzungen
oder Verlängerungen einer
Genehmigung nach Nummer
2.2.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.2.9 Bearbeitung von Genehmi-
gungen für den Zusatz radio-
aktiver Stoffe und genehmi-
gungsbedürftige Aktivierung
nach §40 StrlSchG . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.2.9.1 Bearbeitung von Änderungen,
Ergänzungen oder Verlänge-
rungen einer Genehmigung
nach Nummer 2.2.9 . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.2.10 Bearbeitung von Anzeigen zu
Tätigkeiten im Zusammen-
hang mit natürlich vorkom-
mender Radioaktivität nach
§§56 und 59 StrlSchG . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.2.11 Bearbeitung der Anmeldung
von Arbeitsplätzen im Zusam-
menhang mit Radon nach
§129 StrlSchG . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.2.12 Bearbeitung zur Bestimmung
von Messstellen nach §
169
StrlSchG . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.2.13 Anordnungen im Sinne von
§
179 Absatz 1 Nummer 2
StrlSchG in Verbindung mit
§
19 Absatz 3 des Atomgeset-
zes in der Fassung vom 15. Juli
1985 (BGBl. I S. 1566), zuletzt
geändert am 10. Juli 2018
(BGBl. I S. 1122), in der
jeweils geltenden Fassung . . .
Gebühr
nach §2
2.2.14 Erteilung einer Freigabe nach
§
33 in Verbindung mit §
32
StrlSchV . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.2.15 Ausstellung einer Fachkunde-
bescheinigung nach §
47 Strl
SchV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.2.16 Widerruf der Anerkennung
der erforderlichen Fachkunde
und Kenntnisse im Strahlen-
schutz sowie Festlegung von
Auflagen zur Fortgeltung der
Fachkunde oder Kenntnisse
im Strahlenschutz nach §
50
StrlSchV . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.2.17 Anerkennung von Kursen
nach §51 StrlSchV . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.2.18 Festlegen von Ersatzdosen
nach §
65 Absatz 2 StrlSchV
Gebühr
nach §2
2.2.19 Bearbeitung zur Registrie-
rung von Strahlenpässen nach
§174 Absatz 2 StrlSchV . . . . .
Gebühr
nach §2
2.2.20 Bearbeitung von Ermächti-
gungen von Ärztinnen und
Ärzten nach §
175 StrlSchV
Gebühr
nach §2
2.2.21 Bearbeitung zur Bestimmung
von Sachverständigen nach
§177 StrlSchV . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.3 Amtshandlungen nach dem
Chemikaliengesetz (ChemG)
in der Fassung vom 28. August
2013 (BGBl. I S. 3499, 3991),
zuletzt geändert am 18. Juli
2017 (BGBl. I S. 2774, 2777),
der Allgemeinen Verwaltungs-
vorschrift zum Verfahren der
behördlichen Überwachung
der Einhaltung der Grund-
sätze der Guten Laborpraxis
vom 15. Mai 1997 (Gemeinsa-
mes Ministerialblatt S. 257),
geändert am 16. November
2011 (Gemeinsames Ministe-
rialblatt S. 967), und der Löse-
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 13. Dezember 2019 423
HmbGVBl. Nr. 48
mittelhaltige Farben- und
Lack-Verordnung vom 16. De
zember 2004 (BGBl. I S. 3508),
zuletzt geändert am 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474, 1538),
in der jeweils geltenden Fas-
sung
2.3.1 Amtshandlungen nach §
23
ChemG
2.3.1.1 Anordnungen und Untersa-
gungen und die daraus resul-
tierenden Amtshandlungen
(wie Nachbesichtigungen), je
Gebühr
nach §2
2.3.1.2 Probenahme und Untersu-
chung nach §
21 Absatz 4,
soweit sich Verstöße gegen
chemikalienrechtliche Vor-
schriften ergeben . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.3.1.3 Überwachung von Prüfein-
richtungen nach den Grund-
sätzen der Guten Laborpraxis
gemäß §
19b Absatz 1 (ein-
schließlich Erteilung einer
GLP-Bescheinigung) . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.3.2 Prüfung der Grundsätze der
Guten Laborpraxis (GLP)-
Bedingungen nach §
19b in
Verbindung mit der Allgemei-
nen Verwaltungsvorschrift
zum Verfahren der behördli-
chen Überwachung der Ein-
haltung der Grundsätze der
Guten Laborpraxis . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.3.2.1 Nachbesichtigung nach §
19b
in Verbindung mit der Allge-
meinen Verwaltungsvorschrift
zum Verfahren der behördli-
chen Überwachung der Ein-
haltung der Grundsätze der
Guten Laborpraxis nach Ver-
ursachung durch die Antrag-
stellerin oder den Antragstel-
ler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.3.2.2 Neben den Gebühren nach
den Nummern 2.3.2 und
2.3.2.1 sind Aufwendungen,
die durch die Einholung von
Sachverständigengutachten
entstehen, als besondere Aus-
lagen zu erstatten.
2.3.2.3 Erteilung einer GLP-Beschei-
nigung gemäß §19 b Absatz 1
Satz 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50
bis100
2.3.2.3.1
Jede weitere Ausfertigung
einer Bescheinigung . . . . . . . .
50
bis100
2.3.2.3.2Rücknahme oder Widerruf
einer GLP-Bescheinigung . . .
50
bis100
2.3.3 Erteilung einer Erlaubnis
nach §3 Absatz 3 der Lösemit-
telhaltige Farben- und Lack-
Verordnung oder deren Wi
derruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.4 Amtshandlungen nach der
Gefahrstoffverordnung vom
26. November 2010 (BGBl. I
S. 1643, 1644), zuletzt geän-
dert am 29. März 2017 (BGBl.
I S. 626, 648)
2.4.1 Ausnahmen nach §
19 Ab-
satz 1 von den Vorschriften
der §§6 bis 15 . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.4.2 Anordnungen nach §
19 Ab
satz 3 und die daraus resultie-
renden Amtshandlungen (wie
Nachbesichtigungen), je . . . . .
Gebühr
nach §2
2.4.3Untersagungsverfügungen
nach §
19 Absatz 5 und die
daraus resultierenden Amts-
handlungen (wie Nachbesich-
tigungen), je . . . . . . . . . . . . . . .

Gebühr
nach §2
2.4.4 Anerkennung von Lehrgän-
gen nach Anhang I Nummer
2.4.2 Absatz 3 . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.4.5 Abnahme von Prüfungen in
Lehrgängen nach Anhang I
Nummer 2.4.2 Absatz 3 . . . . .
Gebühr
nach §2
2.4.6 Zulassung von Betrieben zur
Durchführung von Abbruch-
und Sanierungsarbeiten (As
best) nach Anhang I Nummer
2.4.2 Absatz 4 . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.4.7 Eingangsbestätigung der un
ternehmensbezogenen An
zeige nach Anhang I Nummer
2.4.2 Absatz 1 in Verbindung
mit Nummer 3.2 der Techni-
schen Regeln für Gefahrstoffe
(TRGS) 519 vom 13. Januar
2014 (Gemeinsames Ministe-
rialblatt S. 164), geändert am
2. März 2015 (Gemeinsames
Ministerialblatt S. 136) . . . . . .
140
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 13. Dezember 2019
424 HmbGVBl. Nr. 48
2.4.8 Erlaubnis zur Begasung ge
mäß Anhang I Nummer 4.3.1
Absatz 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
122
bis610
2.4.8.1 Änderung der Erlaubnis nach
Nummer 2.4.8 . . . . . . . . . . . . .
38
2.4.9 Ausstellung eines Befähi-
gungsscheines gemäß Anhang
I Nummer 4.3.1 Absatz 2 . . . .
91
bis610
2.4.9.1 Teilnahme unter Anleitung an
einer Raumdesinfektion ge
mäß Nummer 2 Absatz 10 der
Technischen Regeln für Ge
fahrstoffe (TRGS) 522 in der
Fassung vom 15. Januar 2013
(Gemeinsames Ministerial-
blatt S. 298) . . . . . . . . . . . . . . .
33
2.4.10 Anerkennung eines Lehrgan-
ges für Begasungstätigkeiten
gemäß Anhang I Nummer
4.3.1 Absatz 2 . . . . . . . . . . . . .
435
bis 1030
2.4.11 Anerkennung der Sachkunde
oder von Sachkundelehrgän-
gen (Schädlingsbekämpfung)
gemäß Anhang I Nummer 3.4
Absatz 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
435
bis 1030
2.5 Amtshandlungen nach der
Chemikalien-Verbotsverord-
nung vom 20. Januar 2017
(BGBl. I S. 94), zuletzt geän-
dert am 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2774, 2779)
2.5.1 Anerkennung einer Einrich-
tung nach §11 Absatz 1 Num-
mer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.5.2 Anerkennung einer Einrich-
tung nach §11 Absatz 1 Num-
mer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.5.3 Anerkennung einer Einrich-
tung zur Durchführung der
Prüfung nach §
11 Absatz 2
Gebühr
nach §2
2.5.4 Prüfung der Sachkunde ge
mäß §11
2.5.4.1 Prüfung der eingeschränkten
Sachkunde . . . . . . . . . . . . . . .
75
2.5.4.2 Prüfung der umfassenden
Sachkunde . . . . . . . . . . . . . . .
100
2.5.4.3 Zweitschriften von Prüfungs-
zeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . .
19
2.5.5 Erlaubnis nach §6 . . . . . . . . .
55
bis165
2.5.5.1 Erweiterung oder Änderung
der Erlaubnis sowie die
Erteilung von Auflagen gemäß
§6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
55
bis165
2.5.5.2 Rücknahme und Widerruf der
Erlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . .
110
bis320
2.6 Amtshandlungen nach dem
Arbeitsschutzgesetz (Arb
SchG) vom 7. August 1996
(BGBl. I S. 1246), zuletzt
ge
ändert am 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474, 1537),
der Arbeitsstättenverordnung
(Arb
StättV) vom 12. August
2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt
geändert am 18. Oktober 2017
(BGBl. I S. 3584, 3594), der
Biostoffverordnung (Bio-
StoffV) vom 15. Juli 2013
(BGBl. I S. 2514), geändert am
29. März 2017 (BGBl. I S. 626,
648), der Verordnung zur
arbeitsmedizinischen Vor-
sorge (ArbMedVV) vom 18.
Dezember 2008 (BGBl. I S.
2768), zuletzt geändert am
12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1082),
der Lärm- und Vibrations-
Arbeitsschutzverordnung
(LärmVibrationsArbSchV)
vom 6. März 2007 (BGBl. I S.
261), zuletzt geändert am 18.
Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584,
3594), der Arbeitsschutzver-
ordnung zu künstlicher opti-
scher Strahlung (OStrV) vom
19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960),
zuletzt geändert am 18. Okto-
ber 2017 (BGBl. I S. 3584,
3594), und der Arbeitsschutz-
verordnung zu elektromagne-
tischen Feldern (EMFV) vom
15. November 2016 (BGBl. I
S. 2531), geändert am 30. April
2019 (BGBl. I S. 554, 556),
in der jeweils geltenden Fas-
sung
2.6.1 Amtshandlungen nach dem
Arbeitsschutzgesetz
2.6.1.1 Anordnungen nach §
22 Ab
satz 3 ArbSchG sowie die
da
raus resultierenden Amts-
handlungen (wie Nachbesich-
tigungen), je . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.6.1.2 Beratung nach §
21 Absatz 1
ArbSchG auf Antrag der
Arbeitgebenden oder Betrei-
benden . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 13. Dezember 2019 425
HmbGVBl. Nr. 48
2.6.2 Amtshandlungen nach der
Arbeitsstättenverordnung . . .
Gebühr
nach §2
2.6.2.1 Ausnahmen nach §
3a Ab-
satz 3 ArbStättV . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.6.3 Amtshandlungen nach der
Biostoffverordnung . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.6.3.1 Erlaubnis nach §
15 Absatz 1
BioStoffV . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.6.3.2 Ausnahmen nach §
18 Bio-
StoffV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.6.4 Amtshandlungen nach der
Verordnung zur arbeitsmedi-
zinischen Versorgung . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.6.4.1 Ausnahme nach §
7 Absatz 2
ArbMedVV von den Anforde-
rungen an die Ärztin oder den
Arzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.6.4.2 Entscheidung nach §
8 Ab-
satz 3 ArbMedVV über das
Untersuchungsergebnis . . . . .
Gebühr
nach §2
2.6.5 Amtshandlungen nach der
Lärm- und Vibrations-Ar
beitsschutzverordnung . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.6.5.1 Ausnahmen nach §
15 Lärm-
VibrationsArbSchV . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.6.6 Amtshandlungen nach der
Arbeitsschutzverordnung zu
künstlich optischer Strahlung
Gebühr
nach §2
2.6.6.1 Ausnahmen nach §10 OStrV .
Gebühr
nach §2
2.6.7 Amtshandlungen nach der
Arbeitsschutzverordnung zu
elektromagnetischen Feldern
Gebühr
nach §2
2.6.7.1 Ausnahmen nach §21 EMFV
Gebühr
nach §2
2.7 Amtshandlungen nach dem
Gesetz über Betriebsärzte,
Sicherheitsingenieure und an
dere Fachkräfte für Arbeits
sicherheit (ASiG) vom 12. De
zember 1973 (BGBl. I S. 1885),
zuletzt geändert am 20. April
2013 (BGBl. I S. 868, 914), in
der jeweils geltenden Fassung
2.7.1 Zulassungen nach §7 Absatz 2
ASiG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.7.2 Ausnahmen nach §18 ASiG
Gebühr
nach §2
2.7.3 Anordnungen nach §
12 Ab
satz 1 ASiG . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.8 Amtshandlungen nach dem
Sprengstoffgesetz (SprengG)
in der Fassung vom 10. Sep-
tember 2002 (BGBl. I S. 3519),
zuletzt geändert am 11. Juni
2017 (BGBl. I S. 1586), in der
jeweils geltenden Fassung und
der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Ausführungsver-
ordnungen
2.8.1 Erteilung einer Zustimmung
zum Abbrand durch den Her-
stellenden nach §
5a Absatz 1
Nummer 4 SprengG . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.8.2 Festlegung besonderer Anfor-
derungen an die Verwendung
von sonstigen explosions
gefährlichen Stoffen und
Sprengzubehör nach §
5g Ab
satz 6 SprengG . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.8.3 Erteilung einer Erlaubnis
nach §7 Absatz 1 SprengG . . .
Gebühr
nach §2
2.8.3.1 Erstellung jeder weiteren Aus-
fertigung . . . . . . . . . . . . . . . . .
20,50
2.8.3.2 Wesentliche Änderung einer
Erlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.8.4 Einholung von Erkundigun-
gen im Rahmen der Zuverläs-
sigkeitsprüfung nach §
8 Ab
satz 4, §8a Absatz 5 in Verbin-
dung mit §8b Absatz 1 Satz 4
und §14 SprengG . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.8.5 Abnahme der Prüfung nach
§9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
SprengG in Verbindung mit
den §§
29 bis 31 der Ersten
Verordnung zum Sprengstoff-
gesetz (1. SprengV) in der Fas-
sung vom 31. Januar 1991
(BGBl. I S. 170), zuletzt geän-
dert 11. Juni 2017 (BGBl. I S.
1617), in der jeweils geltenden
Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.8.5.1 Neben der Gebühr nach Num-
mer 2.8.5 sind Aufwendun-
gen, die durch die Hinzuzie-
hung von Sachverständigen
entstehen, als besondere Aus-
lagen zu erstatten.
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 13. Dezember 2019
426 HmbGVBl. Nr. 48
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
2.8.6 Bewilligung der Fristverlän-
gerung vor Erlöschen einer
Erlaubnis oder eines Befähi-
gungsscheins nach §11 Satz 2
SprengG . . . . . . . . . . . . . . . . .
76
2.8.7 Erteilung einer Lagergeneh-
migung nach §
17 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 auch in Ver-
bindung mit §28 SprengG
Zur Berechnung der Gebüh-
ren wird als Richtwert die
Höchstlagermenge (NEM) zu
grunde gelegt.
2.8.7.1 bis höchstens 500 kg NEM . .
300
2.8.7.2 je weitere 500 kg bis höchstens
5000 kg NEM . . . . . . . . . . . . .
50
2.8.7.3 je weitere 500 kg über 5000 kg
NEM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20
2.8.7.4höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . .
2500
2.8.7.5 Änderung einer Lagergeneh-
migung nach §
17 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 SprengG . . .
Gebühr
nach §2
2.8.8 Bauartzulassung von Bautei-
len oder Systemen nach §
17
Absatz 4 SprengG . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.8.8.1 Wesentliche Änderung einer
Bauartzulassung . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.8.8.2 Nachträgliche Auflage zu ei
ner Bauartzulassung . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.8.9 Ausstellung eines Befähi-
gungsscheines nach §
20 Ab
satz 1 SprengG, zuzüglich der
Gebühr nach Nummer 2.8.4
Gebühr
nach §2
2.8.9.1 Änderung eines Befähigungs-
scheines . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.8.9.2 Verlängerung der Geltungs-
dauer eines Befähigungsschei-
nes, zuzüglich der Gebühr
nach Nummer 2.8.4 . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.8.10 Ausstellung einer Unbedenk-
lichkeitsbescheinigung nach
§21 Absatz 3 SprengG, zuzüg-
lich der Gebühr nach Num-
mer 2.8.4 . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.8.11 Zulassung von Ausnahmen
von den Verboten nach §
22
Absatz 5 SprengG . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.8.12 Erteilung einer Erlaubnis
nach §
27 Absatz 1 SprengG,
zuzüglich der Gebühr nach
Nummer 2.8.4 . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.8.12.1 Änderung einer Erlaubnis . . .
Gebühr
nach §2
2.8.12.2 Verlängerung der Geltungs-
dauer einer Erlaubnis, zuzüg-
lich der Gebühr nach Num-
mer 2.8.4 . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.8.13 Zulassung einer Ausnahme
von dem Alterserfordernis
nach §27 Absatz 5 SprengG
Gebühr
nach §2
2.8.14 Ungültigkeitserklärung bei
Verlust einer Erlaubnis, einer
Ausfertigung oder eines Befä-
higungsscheines nach §
35
Absatz 2 SprengG . . . . . . . . . .
83
2.8.14.1 Aufwendungen im Rahmen
der Erklärung der Ungültig-
keit werden als besondere
Auslagen abgerechnet . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.8.15 Ersatzausfertigung für in Ver-
lust geratene Erlaubnisse und
Befähigungsscheine sowie
Genehmigungen nach §
17
SprengG . . . . . . . . . . . . . . . . . .
90
2.8.16 Untersagung nach §
12 Ab-
satz 2, §
32 Absätze 3 und 4,
§
33 sowie nach §
33b Ab-
satz 2 Satz 2 und Absatz 4
SprengG . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.8.17 Anordnungen nach §
32 Ab
sätze 1, 2 und 5 sowie §
48
SprengG . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.8.18 Anordnung vorläufiger Maß-
nahmen nach §
33b Absatz 2
Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und
Absatz 4 SprengG . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.8.19 Rücknahme oder Widerruf
einer Erlaubnis oder eines
Befähigungsscheines nach
§34 SprengG . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.8.20 Amtshandlungen nach der
Ersten Verordnung zum
Sprengstoffgesetz
2.8.20.1 Abnahme der Prüfung als
Abschluss eines Grund- oder
Sonderlehrganges nach §
9
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Freitag, den 13. Dezember 2019 427
HmbGVBl. Nr. 48
SprengG in Verbindung mit
§36 1. SprengV . . . . . . . . . . . .
176
zuzüglich
10 je teil-
nehmende
Person
2.8.20.2 Zulassung von Ausnahmen
von den Vorschriften über die
Begrenzung der Mengen
explosionsgefährlicher Stoffe
nach §
2 Absatz 5 1. SprengV
im Einzelfall . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.8.20.3 Erteilung von Unterricht im
Rahmen anerkannter Lehr-
gänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.8.20.4 Zulassung von Ausnahmen
von Kennzeichnungs- und
Verpackungsvorschriften nach
§19 Absatz 2 1. SprengV . . . . .
Gebühr
nach §2
2.8.20.5 Erteilung einer Genehmigung
nach §23 Absatz 6 1. SprengV
zur Erprobung und für die
Vorführung in Anwesenheit
von Mitwirkenden und Besu-
cherinnen oder Besuchern . . .
Gebühr
nach §2
2.8.20.6 Zulassung von Ausnahmen
von den Verboten nach §
24
Absatz 1 1. SprengV . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.8.20.7 Anordnung im Einzelfall nach
§24 Absatz 2 1. SprengV . . . .
Gebühr
nach §2
2.8.20.8 Anerkennung von Lehrgän-
gen zur Vermittlung der Fach-
kunde nach §
32 Absatz 1
1. SprengV . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.8.20.9 Zulassung von Ausnahmen
von der Verpflichtung zur
Teilnahme an einem Wieder-
holungslehrgang nach §
32
Absatz 5 Satz 2 1. SprengV . . .
Gebühr
nach §2
2.8.20.10 Ausstellung einer Unbedenk-
lichkeitsbescheinigung nach
§
34 Absatz 2 1. SprengV,
zuzüglich der Gebühr nach
Nummer 2.8.4 . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.8.20.11 Prüfung von Unterlagen nach
§40 Absatz 5 1. SprengV . . . .
Gebühr
nach §2
2.8.20.12Überprüfung der Qualifika-
tion nach §
40a Absatz 1
1. SprengV . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.8.20.13
Zulassung von Ausnahmen
von den Vorschriften über
Führung, Inhalt, Aufbewah-
rung und Vorlage des Ver-
zeichnisses nach §44 Absatz 1
1. SprengV . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.8.21 Amtshandlungen nach der
Zweiten Verordnung zum
Sprengstoffgesetz in der Fas-
sung vom 10. September 2002
(BGBl. I S. 3544), zuletzt geän-
dert am 29. März 2017 (BGBl.
I S. 626, 644), in der jeweils
geltenden Fassung
2.8.21.1 Zulassung von Ausnahmen
von den Vorschriften für die
Aufbewahrung explosionsge-
fährlicher Stoffe nach §
3
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
2.8.22 Amtshandlungen nach der
Dritten Verordnung zum
Sprengstoffgesetz vom 23.
Juni 1978 (BGBl. I S. 783),
geändert am 25. Juli 2017
(BGBl. I S. 2749, 2758), in der
jeweils geltenden Fassung
2.8.22.1 Zulassung von Ausnahmen
von der Pflicht zur Anzeige
oder der Anzeigefrist nach §3
Absatz 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50
bis100
2.9 Anordnungen und Untersa-
gungen nach dem Gentech-
nikgesetz in der Fassung vom
16. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2067), zuletzt geändert am
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421)
Gebühr
nach §2
Abschnitt II
Anlagensicherheit
3 Amtshandlungen nach der
Gashochdruckleitungsver-
ordnung vom 18. Mai 2011
(BGBl. I S. 928), zuletzt geän-
dert am 13. Mai 2019 (BGBl. I
S. 706, 729), in der jeweils
geltenden Fassung
3.1 Bearbeitung von Anzeigen
nach §
5 bei beabsichtigter
Errichtung einer Gashoch-
druckleitung . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
3.2 Anerkennung von Sachver-
ständigen nach §11 . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
4 Amtshandlungen nach der
Ortsbewegliche-Druckgerä
te-Verordnung vom 29. No
vember 2011 (BGBl. I S.
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 13. Dezember 2019
428 HmbGVBl. Nr. 48
2349), zuletzt geändert am
31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474, 1545), in der jeweils
geltenden Fassung
4.1 Anordnungen nach §22 sowie
die daraus resultierenden wei-
teren Amtshandlungen . . . . .
Gebühr
nach §2
5 Amtshandlungen nach der
Betriebssicherheitsverord-
nung vom 3. Februar 2015
(BGBl. I S. 49), zuletzt geän-
dert am 30. April 2019 (BGBl.
I S. 554), in der jeweils gel-
tenden Fassung
5.1 Erlaubnis zur Errichtung,
zum Betrieb oder zu Änderun-
gen der Bauart oder Betriebs-
weise je Dampfkesselanlage
nach §
18 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
5.2 Verlängerung der Gültigkeit
einer Erlaubnis nach Num-
mer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
5.3 Erlaubnis zur Errichtung,
zum Betrieb oder zu Änderun-
gen der Bauart oder Betriebs-
weise von Anlagen mit Druck-
geräten nach §
18 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
5.4 Erlaubnis zum Betrieb oder zu
Änderungen der Bauart oder
Betriebsweise einer Gasfüll
anlage nach §
18 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
5.5 Verlängerung der Gültigkeit
einer Erlaubnis nach Num-
mer 5.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
5.6 Erlaubnis zur Errichtung,
zum Betrieb oder zu Änderun-
gen der Bauart oder Betriebs-
weise von Anlagen für Lager-
anlagen nach §
18 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 . . . . . . . . . . .

Gebühr
nach §2
5.7 Verlängerung der Gültigkeit
einer Erlaubnis nach Num-
mer 5.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
5.8 Erlaubnis zur Errichtung,
zum Betrieb oder zu Änderun-
gen der Bauart oder Betriebs-
weise einer Füllstelle oder
Tankstelle nach §
18 Absatz 1
Satz 1 Nummern 5 und 6 . . . .
Gebühr
nach §2
5.9 Erlaubnis zur Errichtung,
zum Betrieb oder zu Änderun-
gen der Bauart oder Betriebs-
weise einer Flugfeldbetan-
kungsanlage nach §
18 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 7 . . . . .
Gebühr
nach §2
5.10 Anerkennung einer befähig-
ten Person nach Anhang 2
Abschnitt 3 Nummer 3.2 . . . .
Gebühr
nach §2
5.11 Verlängerung der Anerken-
nung einer befähigten Person
nach Anhang 2 Abschnitt 3
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . .

Gebühr
nach §2
5.12 Anordnungen nach §
35 des
Produktsicherheitsgesetzes
(ProdSG) vom 8. November
2011 (BGBl. 2011 I S. 2178,
2179, 2012 I S. 131), geändert
am 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474, 1538), in der jeweils
geltenden Fassung wegen Ver-
stößen gegen die Betriebs
sicherheitsverordnung sowie
die daraus resultierenden wei-
teren Amtshandlungen (wie
Nachbesichtigungen), je . . . . .
Gebühr
nach §2
5.13 Ausfertigung einer neuen Er
laubnis gemäß §
18 bei Be
treiberwechsel . . . . . . . . . . . . .

Gebühr
nach §2
6 Amtshandlungen nach der
Verordnung über zugelas-
sene Überwachungsstellen
nach dem Produktsicher-
heitsgesetz vom 30. Oktober
2018 (HmbGVBl. S. 360) in
der jeweils geltenden Fas-
sung
6.1 Erstmalige Benennung von
zugelassenen Überwachungs-
stellen nach §3 Absatz 2 . . . . .
2000
6.2 Wiederkehrende Benennung
von zugelassenen Überwa-
chungsstellen nach §
3 Ab-
satz 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
370
6.3 Aufwendungen und Auslagen
der Aufsichtsbehörde für
nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig
erfüllte Verpflichtungen einer
zugelassenen Überwachungs-
stelle nach §4 Satz 1 . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
Abschnitt III
Produktsicherheit
7 Amtshandlungen nach dem
Produktsicherheitsgesetz,
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 13. Dezember 2019 429
HmbGVBl. Nr. 48
der auf Grund dieses Geset-
zes erlassenen Ausführungs-
verordnungen, der Verord-
nung (EG) Nr. 765/2008 des
Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. Juli
2008 über die Vorschriften
für die Akkreditierung und
Marktüberwachung im Zu
sammenhang mit der Ver-
marktung von Produkten
und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 339/93
des Rates (ABl. EU Nr. L 218
S. 30), geändert am 20. Juni
2019 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1)
7.1 Anhörung der jeweils betrof-
fenen Wirtschaftsakteurin
bzw. des jeweils betroffenen
Wirtschaftsakteurs oder Aus-
stellerin bzw. Ausstellers ge
mäß §
27 Absatz 2 Satz 1
ProdSG . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
7.1.1 Amtshandlungen nach §
26
Absatz 2 Satz 2 Nummer 8,
Absatz 4 Satz 1 und §
27
Absatz 2 Satz 2 ProdSG . . . . .

Gebühr
nach §2
7.1.2 Entscheidungen über die
Freigabe von Produkten nach
Artikel 28 der Verordnung
(EG) Nr. 765/2008 einschließ-
lich Produktprüfung auf-
grund von Nachbesserungs-
maßnahmen, sofern zuvor
Gebühren nach Nummer 7.1.6
angefallen sind . . . . . . . . . . . .

Gebühr
nach §2
7.1.3 Amtshandlungen nach Arti-
kel 29 Absatz 1 und Absatz 2
Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
7.1.4 Neben Gebühren nach Num-
mer 7.1.3 sind Aufwendungen
für die Inanspruchnahme
Dritter als besondere Ausla-
gen zu erstatten.
7.1.5 Anordnungen nach §
26 Ab
satz 2 ProdSG und die daraus
resultierenden Amtshandlun-
gen (wie Nachbesichtigungen)
Gebühr
nach §2
7.1.6 Kosten für Prüfungen nach
§
28 Absatz 1 ProdSG sowie
für Produktüberprüfungen,
die auf Veranlassung derjeni-
gen, die das Produkt herstel-
len oder zum Zwecke der
Bereitstellung auf dem Markt
einführen, lagern oder aus
stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
7.1.6.1 Neben der Gebühr nach Num-
mer 7.1.6 sind Aufwendungen
für die Inanspruchnahme
Dritter als besondere Ausla-
gen zu erstatten. . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
7.1.7 Anordnungen nach §35 Prod

SG und die daraus resultieren-
den Amtshandlungen (wie
Nachbesichtigungen) . . . . . . .
Gebühr
nach §2
7.2 Amtshandlungen nach der
Verordnung über elektrische
Betriebsmittel vom 17. März
2016 (BGBl. I S. 502) in der
jeweils geltenden Fassung
7.2.1 Aufforderung einer Wirt-
schaftsakteurin bzw. eines
Wirtschaftsakteurs zu Korrek-
turmaßnahmen nach §
15
Absatz 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
7.2.2 Vorläufige Maßnahme gegen
eine Wirtschaftsakteurin bzw.
einen Wirtschaftsakteur nach
§
16 Absatz 1 oder Absatz 4
und Absatz 5 . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
7.2.3 Aufforderung einer Wirt-
schaftsakteurin bzw. eines
Wirtschaftsakteurs zu Korrek-
turmaßnahmen nach §17 Ab
satz 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
7.2.4 Aufforderung einer Wirt-
schaftsakteurin bzw. eines
Wirtschaftsakteurs zu Korrek-
turmaßnahmen wegen forma-
ler Nichtkonformität nach
§18 Absatz 1 . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
7.2.5 Maßnahmen gegen eine Wirt-
schaftsakteurin bzw. einen
Wirtschaftsakteur wegen for-
maler Nichtkonformität nach
§18 Absatz 2 . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
7.3 Amtshandlungen nach der
Verordnung über die Sicher-
heit von Spielzeug vom 7. Juli
2011 (BGBl. I S. 1350, 1470),
zuletzt geändert am 9. Juli
2018 (BGBl. I S. 1093), in der
jeweils geltenden Fassung
7.3.1 Aufforderung einer Wirt-
schaftsakteurin bzw. eines
Wirtschaftsakteurs zu Korrek-
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 13. Dezember 2019
430 HmbGVBl. Nr. 48
turmaßnahmen nach §20 Ab
satz 1 Satz 3 . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
7.3.2 Maßnahmen gegen eine Wirt-
schaftsakteurin bzw. einen
Wirtschaftsakteur nach §
20
Absatz 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
7.4 Amtshandlungen nach der
Verordnung über einfache
Druckbehälter vom 6. April
2016 (BGBl. I S. 597) in der
jeweils geltenden Fassung
7.4.1 Aufforderung einer Wirt-
schaftsakteurin bzw. eines
Wirtschaftsakteurs zu Korrek-
turmaßnahmen nach §13 Ab
satz 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
7.4.2 Vorläufige Maßnahme gegen
eine Wirtschaftsakteurin bzw.
einen Wirtschaftsakteur nach
§
14 Absatz 1 oder Absatz 4
und Absatz 5 . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
7.4.3 Aufforderung einer Wirt-
schaftsakteurin bzw. eines
Wirtschaftsakteurs zu Korrek-
turmaßnahmen nach §15 Ab
satz 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
7.4.4 Aufforderung einer Wirt-
schaftsakteurin bzw. eines
Wirtschaftsakteurs zu Korrek-
turmaßnahmen wegen forma-
ler Nichtkonformität nach
§16 Absatz 1 . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
7.4.5 Maßnahmen gegen eine Wirt-
schaftsakteurin bzw. einen
Wirtschaftsakteur wegen for-
maler Nichtkonformität nach
§16 Absatz 2 . . . . . . . . . . . . . .

Gebühr
nach §2
7.5 Amtshandlungen nach der
Maschinenverordnung vom
12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704),
zuletzt geändert am 8. Novem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2178,
2202), in der jeweils geltenden
Fassung
7.5.1 Maßnahmen nach §7 Absatz 1
Gebühr
nach §2
7.5.2 Maßnahmen nach §7 Absatz 2
Gebühr
nach §2
7.6 Amtshandlungen nach der
Verordnung über Sportboote
und Wassermotorräder vom
29. November 2016 (BGBl. I S.
2668) in der jeweils geltenden
Fassung
7.6.1 Aufforderung der jeweiligen
betroffenen Wirtschaftsakteu-
rin bzw. des jeweils betroffe-
nen Wirtschaftsakteurs zur
Durchführung von Korrek-
turmaßnahmen gemäß §
22
Absatz 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Gebühr
nach §2
7.6.2 Unterrichtung einer privaten
Einführerin oder eines priva-
ten Einführers gemäß §
22
Absatz 3 über Korrekturmaß-
nahmen zur Herstellung der
Konformität mit den Anfor-
derungen der Verordnung . . .

Gebühr
nach §2
7.6.3 Vorläufige Maßnahme gegen
eine Wirtschaftsakteurin bzw.
einen Wirtschaftsakteur nach
§
23 Absatz 1 oder Absatz 2
und Absatz 6 . . . . . . . . . . . . . .

Gebühr
nach §2
7.6.4 Aufforderung einer Wirt-
schaftsakteurin bzw. eines
Wirtschaftsakteurs zu Korrek-
turmaßnahmen wegen forma-
ler Nichtkonformität nach
§24 Absatz 1 . . . . . . . . . . . . . .

Gebühr
nach §2
7.6.5 Maßnahmen gegen eine Wirt-
schaftsakteurin bzw. einen
Wirtschaftsakteur wegen for-
maler Nichtkonformität nach
§24 Absatz 2 . . . . . . . . . . . . . .

Gebühr
nach §2
7.7 Amtshandlungen nach der
Explosionsschutzprodukte-
verordnung vom 6. Januar
2016 (BGBl. I S. 39) in der
jeweils geltenden Fassung
7.7.1 Aufforderung einer Wirt-
schaftsakteurin bzw. eines
Wirtschaftsakteurs zu Korrek-
turmaßnahmen nach §
15
Absatz 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
7.7.2 Vorläufige Maßnahme gegen
eine Wirtschaftsakteurin bzw.
einen Wirtschaftsakteur nach
§
16 Absatz 1 oder Absatz 4
und Absatz 5 . . . . . . . . . . . . . .

Gebühr
nach §2
7.7.3 Aufforderung einer Wirt-
schaftsakteurin bzw. eines
Wirtschaftsakteurs zu Korrek-
turmaßnahmen nach §
17
Absatz 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
7.7.4 Aufforderung einer Wirt-
schaftsakteurin bzw. eines
Wirtschaftsakteurs zu Korrek-
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 13. Dezember 2019 431
HmbGVBl. Nr. 48
turmaßnahmen wegen forma-
ler Nichtkonformität nach
§18 Absatz 1 . . . . . . . . . . . . . .

Gebühr
nach §2
7.7.5 Maßnahmen gegen eine Wirt-
schaftsakteurin bzw. einen
Wirtschaftsakteur wegen for-
maler Nichtkonformität nach
§18 Absatz 2 . . . . . . . . . . . . . .

Gebühr
nach §2
7.8 Amtshandlungen nach der
Aufzugsverordnung vom 6.
April 2016 (BGBl. I S. 605) in
der jeweils geltenden Fassung
7.8.1 Aufforderung einer Wirt-
schaftsakteurin bzw. eines
Wirtschaftsakteurs zu Korrek-
turmaßnahmen nach §
17
Absatz 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
7.8.2 Vorläufige Maßnahme gegen
eine Wirtschaftsakteurin bzw.
einen Wirtschaftsakteur nach
§
18 Absatz 1 oder Absatz 2
und Absatz 6 . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
7.8.3 Aufforderung einer Wirt-
schaftsakteurin bzw. eines
Wirtschaftsakteurs zu Korrek-
turmaßnahmen nach §19 Ab
satz 1 oder 2 . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
7.8.4 Aufforderung einer Wirt-
schaftsakteurin bzw. eines
Wirtschaftsakteurs zu Korrek-
turmaßnahmen wegen forma-
ler Nichtkonformität nach
§20 Absatz 1 . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
7.8.5 Maßnahmen gegen eine Wirt-
schaftsakteurin bzw. einen
Wirtschaftsakteur wegen for-
maler Nichtkonformität nach
§20 Absatz 2 . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
7.9 Amtshandlungen nach der
Druckgeräteverordnung vom
13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692),
geändert am 6. April 2016
(BGBl. I S. 597, 603), in der
jeweils geltenden Fassung
7.9.1 Aufforderung einer Wirt-
schaftsakteurin bzw. eines
Wirtschaftsakteurs zu Korrek-
turmaßnahmen nach §18 Ab
satz 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
7.9.2 Vorläufige Maßnahme gegen
eine Wirtschaftsakteurin bzw.
einen Wirtschaftsakteur nach
§
19 Absatz 1 oder Absatz 4
und Absatz 5 . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
7.9.3 Aufforderung einer Wirt-
schaftsakteurin bzw. eines
Wirtschaftsakteurs zu Korrek-
turmaßnahmen nach §20 Ab
satz 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
7.9.4 Aufforderung einer Wirt-
schaftsakteurin bzw. eines
Wirtschaftsakteurs zu Korrek-
turmaßnahmen wegen forma-
ler Nichtkonformität nach
§21 Absatz 1 . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
7.9.5 Maßnahmen gegen eine Wirt-
schaftsakteurin bzw. einen
Wirtschaftsakteur wegen for-
maler Nichtkonformität nach
§21 Absatz 2 . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
8 Amtshandlungen nach der
Verordnung (EU) 2016/426
des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom
9. März 2016 über Geräte
zur Verbrennung gasförmiger
Brennstoffe und zur Aufhe-
bung der Richtlinie 2009/142/
EG (ABl. EU NR. L 81 S. 99)
8.1 Aufforderung der jeweiligen
betroffenen Wirtschaftsakteu-
rin bzw. des jeweils betroffe-
nen Wirtschaftsakteurs zur
Durchführung von Korrek-
turmaßnahmen gemäß Arti-
kel 37 Absatz 1 Satz 3 . . . . . . .
Gebühr
nach §2
8.2 Amtshandlungen gegenüber
Wirtschaftsakteuren gemäß
Artikel 37 Absatz 4 (vorläufige
Maßnahme) . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
8.3 Aufforderung der jeweiligen
betroffenen Wirtschaftsakteu-
rin bzw. des jeweils betroffe-
nen Wirtschaftsakteurs zur
Durchführung von Korrek-
turmaßnahmen gemäß Arti-
kel 39 Absatz 1 . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
8.4 Aufforderung der jeweiligen
betroffenen Wirtschaftsakteu-
rin bzw. des jeweils betroffe-
nen Wirtschaftsakteurs zur
Durchführung von Korrek-
turmaßnahmen gemäß Arti-
kel 40 Absatz 1 . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 13. Dezember 2019
432 HmbGVBl. Nr. 48
8.5 Amtshandlung nach Artikel
40 Absatz 2 . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
9 Amtshandlungen nach der
Verordnung (EU) 2016/425
des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom
9. März 2016 über persönli-
che Schutzausrüstungen und
zur Aufhebung der Richtlinie
89/686/EWG (ABl. EU Nr.
L 81 S. 51)
9.1 Aufforderung der jeweiligen
betroffenen Wirtschaftsakteu-
rin bzw. des jeweils betroffe-
nen Wirtschaftsakteurs zur
Durchführung von Korrek-
turmaßnahmen gemäß Arti-
kel 38 Absatz 1 Satz 3 . . . . . . .
Gebühr
nach §2
9.2 Amtshandlung gemäß Artikel
38 Absatz 4 (vorläufige Maß-
nahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
9.3 Aufforderung der jeweiligen
betroffenen Wirtschaftsakteu-
rin bzw. des jeweils betroffe-
nen Wirtschaftsakteurs zur
Durchführung von Korrek-
turmaßnahmen gemäß Arti-
kel 40 Absatz 1 . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
9.4 Aufforderung der jeweiligen
betroffenen Wirtschaftsakteu-
rin bzw. des jeweils betroffe-
nen Wirtschaftsakteurs zur
Durchführung von Korrek-
turmaßnahmen gemäß Arti-
kel 41 Absatz 1 . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
9.5 Amtshandlungen gegenüber
Wirtschaftsakteuren nach Ar
tikel 41 Absatz 2 . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
Abschnitt IV
Urkunden und sonstige
Unterlagen
10Urkunden
10.1 Nachheften in Urkunden je
Blatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
10.2 Zusätzliche Ausfertigung oder
Ersatzausfertigung einer Ge
nehmigungs- oder Erlaubni-
surkunde, von Zulassungs
unterlagen, Befähigungsnach-
weisen, je . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
10.3 Änderung eines Namens oder
der Anschrift in einer Ge
nehmigungs- oder Erlaubnis
urkunde oder in Zulassungs
unterlagen, je . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
11Sonstiges
11.1 Amtshandlungen auf Antrag
in den Bereichen des Arbeits-
schutzes sowie der Anlagen-
und Produktsicherheit, die
vorstehend und auch von
anderen Gebührenordnungen
nicht erfasst sind . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
11.2 Für Aufwand, der dadurch
entsteht, dass eine Amtshand-
lung aus Gründen, die von den
Betreibenden, Herstellenden
oder Antragstellenden zu ver-
treten sind, an den festgesetz-
ten Tagen nicht durchgeführt
werden kann oder an einem
anderen Tag fortgesetzt oder
wiederholt werden muss, wird
ein Zuschlag nach §
2 erho-
ben.
11.3 Für den Fall, dass eine Amts-
handlung aus Gründen, die
von Betreibenden, Herstellen-
den oder Antragstellenden zu
vertreten sind, verzögert oder
ausgedehnt wird, wird für die
dadurch zusätzlich aufgewen-
dete Zeit, soweit diese nicht
bereits bei der Gebührenfest-
setzung innerhalb eines Ge
bührenrahmens berücksich-
tigt werden kann, ein Zuschlag
nach §2 erhoben.“
§2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Dezember 2019.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).