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GVBL_HH_2018-48.pdf

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Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die öffentliche Jugendhilfe
202-1-45

Seite 412

Zweite Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen aus dem Bereich der Justizbehörde
2011-2-1, 202-1-64, 202-1-67

Seite 412

Zweite Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Kultur und Medien
202-1-6, 202-1-42

Seite 414

Dritte Verordnung zur Änderung des Gebührengesetzes
202-1

Seite 415

Vierte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
202-1-40, 202-1-38

Seite 416

Vierte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
202-1-85, 202-1-80

Seite 417

Vierte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
202-1-59, 202-1-57, 202-1-55

Seite 418

Vierte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
202-1-37, 202-1-70, 202-1-71, 202-1-76, 202-1-77, 202-1-78, 202-1-87, 202-1-90, 9504-2-2

Seite 421

Vierte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Inneres und Sport
202-1-16, 202-1-19, 202-1-66, 202-1-74, 202-1-10, 202-1-11, 9231-1

Seite 429

Vierte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Umwelt und Energie
202-1-35, 202-1-73, 202-1-25, 202-1-34, 2136-1-3, 2138-1-2, 2135-2-1

Seite 436

Elfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung
202-1-46

Seite 443

FREITAG, DEN21. DEZEMBER
411
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 48 2018
Tag I n h a l t Seite
4. 12. 2018 Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die öffentliche Jugendhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 412
202-1-45
4. 12. 2018 Zweite Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen aus dem Bereich der Justiz
behörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 412
2011-2-1, 202-1-64, 202-1-67
4. 12. 2018 Zweite Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Kultur und
Medien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414
202-1-6, 202-1-42
4. 12. 2018 Dritte Verordnung zur Änderung des Gebührengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 415
202-1
4. 12. 2018 Vierte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Wissen-
schaft, Forschung und Gleichstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416
202-1-40, 202-1-38
4. 12. 2018 Vierte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Gesundheit
und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 417
202-1-85, 202-1-80
4. 12. 2018 Vierte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Stadt
entwicklung und Wohnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 418
202-1-59, 202-1-57, 202-1-55
4. 12. 2018 Vierte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Wirtschaft,
Verkehr und Innovation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 421
202-1-37, 202-1-70, 202-1-71, 202-1-76, 202-1-77, 202-1-78, 202-1-87, 202-1-90, 9504-2-2
4. 12. 2018 Vierte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Inneres und
Sport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 429
202-1-16, 202-1-19, 202-1-66, 202-1-74, 202-1-10, 202-1-11, 9231-1
4. 12. 2018 Vierte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Umwelt
und Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436
202-1-35, 202-1-73, 202-1-25, 202-1-34, 2136-1-3, 2138-1-2, 2135-2-1
4. 12. 2018 Elfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche der
Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 443
202-1-46
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Freitag, den 21. Dezember 2018
412 HmbGVBl. Nr. 48
Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für die öffentliche Jugendhilfe
Vom 4. Dezember 2018
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017
(HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
§1
Die Gebührenordnung für die öffentliche Jugendhilfe vom
5. Dezember 1989 (HmbGVBl. S. 234), zuletzt geändert am
5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 436), wird wie folgt geändert:
1. §2 Satz 1 Nummern 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,,1.
Themenveranstaltung je Unterrichtseinheit (1,5
Stunden) 2,30 Euro

2.
Eltern-Kind-Kurs je Veranstaltungsreihe 8,80
Euro.“
2. In der Anlage treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 erster Gebührensatz 22,–
zweiter Gebührensatz 450,–
Nummer 1.2 erster Gebührensatz 22,–
zweiter Gebührensatz 450,–
Nummer 1.5 erster Gebührensatz 57,–
zweiter Gebührensatz 720,–
§2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. Dezember 2018.
Artikel 1
Auf Grund von §
40 Absatz 1 des Hamburgischen Ver
waltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl.
S. 210), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Vollstreckungskostenordnung
Die Anlage zur Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai
1961 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 5. Dezember
2017 (HmbGVBl. S. 434), erhält folgende Fassung:
,,Anlage
Gegenstandswert in Euro Höhe der vollen Gebühr
bis zu in Euro
1000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
1500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Zweite Verordnung
zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen
aus dem Bereich der Justizbehörde
Vom 4. Dezember 2018
2500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
3000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
3500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
4000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
4500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
5000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich
die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von
1000 Euro.“
Artikel 2
Auf Grund der §§
2 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezem-
ber 2017 (HmbGVBl. S. 437), in Verbindung mit §23a Absatz 3
der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie
Gegenstandswert in Euro Höhe der vollen Gebühr
bis zu in Euro
Freitag, den 21. Dezember 2018 413
HmbGVBl. Nr. 48
und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein
Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die
zweite Staatsprüfung für Juristen vom 4. Mai 1972 (HmbGVBl.
S. 120), zuletzt geändert vom 15. bis 21. November 2007
(HmbGVBl. 2008 S. 72), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für die Wiederholung
der zweiten Staatsprüfung für Juristen zur Verbesserung
der Prüfungsnote
Die Gebührenordnung für die Wiederholung der zweiten
Staatsprüfung für Juristen zur Verbesserung der Prüfungsnote
vom 6. Mai 2008 (HmbGVBl. S. 178), geändert am 15. Dezem-
ber 2015 (HmbGVBl. S. 375, 376), wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 wird der Gebührensatz ,,740″ durch den
Gebührensatz ,,800″ ersetzt.
1.2 In Absatz 4 wird der Gebührensatz ,,460″ durch den
Gebührensatz ,,415″ ersetzt.
1.3 In Absatz 5 wird der Gebührensatz ,,660″ durch den
Gebührensatz ,,688″ ersetzt.
1.4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
1.4.1 In Satz 2 wird der Gebührensatz ,,460″ durch den Gebüh-
rensatz ,,415″ ersetzt.
1.4.2 In Satz 3 wird der Gebührensatz ,,660″ durch den Gebüh-
rensatz ,,688″ ersetzt.
2. §3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 1 wird der Gebührensatz ,,17″ durch den
Gebührensatz ,,18,50″ ersetzt.
2.2 In Nummer 2 wird der Gebührensatz ,,22,50″ durch den
Gebührensatz ,,25″ ersetzt.
Artikel 3
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017
(HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts vom 10. De
zember 2002 (HmbGVBl. S. 323), zuletzt geändert am 5. De
zember 2017 (HmbGVBl. S. 434), wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 erster Gebührensatz 272
zweiter Gebührensatz 1092
Nummer 1.2 erster Gebührensatz 74
zweiter Gebührensatz 742
Nummer 1.3 erster Gebührensatz 272
zweiter Gebührensatz 1092
Nummer 1.4 erster Gebührensatz 55
zweiter Gebührensatz 109
Nummer 2.2 erster Gebührensatz 1298
zweiter Gebührensatz 1401
dritter Gebührensatz 1524
vierter Gebührensatz 1638
fünfter Gebührensatz 1730
sechster Gebührensatz 1854
siebter Gebührensatz 1957
achter Gebührensatz 2060
neunter Gebührensatz 2287
zehnter Gebührensatz 2503
elfter Gebührensatz 3152
zwölfter Gebührensatz 3811
2. In Nummer 2.2 wird der Gebührenrahmen ,,52 Euro
bis 2060″ Euro“ durch den Gebührenrahmen ,,54 Euro
bis 2122 Euro“ ersetzt.
3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.3 erster Gebührensatz 106
zweiter Gebührensatz 1061
Nummer 2.4 erster Gebührensatz 54
zweiter Gebührensatz 1092
Nummer 2.5 erster Gebührensatz 55
zweiter Gebührensatz 546
Nummer 2.6 erster Gebührensatz 55
zweiter Gebührensatz 1092
4. In Nummer 2.6 wird der Gebührenrahmen ,,52 Euro
bis 1030 Euro“ durch den Gebührenrahmen ,,54 Euro
bis 1061 Euro“ ersetzt.
5. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.7 erster Gebührensatz 28
zweiter Gebührensatz 309
Nummer 2.8 erster Gebührensatz 109
zweiter Gebührensatz 1092
Nummer 2.9 erster Gebührensatz 109
zweiter Gebührensatz 546
Artikel 4
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bis
herige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende
Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung
entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. Dezember 2018.
Freitag, den 21. Dezember 2018
414 HmbGVBl. Nr. 48
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017
(HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das Staatsarchiv
Die Anlage der Gebührenordnung für das Staatsarchiv vom
6. Februar 1987 (HmbGVBl. S. 41, 76), zuletzt geändert am
5. De
zember 2017 (HmbGVBl. S. 435), erhält folgende Fassung:
,,Anlage
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
1. Nachforschungen, Auskünfte und
andere archivische Leistungen, je
angefangene halbe Arbeitsstunde . . .
31,20
Leistungen dieser Art werden bei
Leistungen nach den Nummern 2
und 3 gesondert berechnet.
2. Beglaubigungen von Reproduktio-
nen von Archivgut, . . . . . . . . . . . . . .
3,50
zuzüglich je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,30
höchstens je Beglaubigung . . . . . . . . .
5,–
3. Digitale Reproduktionen durch das
Staatsarchiv Hamburg (soweit keine
Digitalisierung durch Dienstleister
möglich)
3.1 Digitale Reproduktion von Vorlagen
bis DIN A2, je Vorlagenseite . . . . . . .
6,–
3.2 Digitale Reproduktion von Vorlagen
bis DIN A0, je Vorlagenseite . . . . . . .
12,–
3.3 Digitale Reproduktion von Negati-
ven im Kleinbildformat, Dias oder
Glasplatten, je Negativ . . . . . . . . . . . .
10,–
3.4 Weitergabe von digital vorliegendem
Archivgut, je Datei . . . . . . . . . . . . . . .
4,–
3.5 Für Leistungen nach den Nummern
3.1 bis 3.4 mit besonderer Schwierig-
keit (z.B. Ausleuchten des Archiv-
guts, Migration des vorliegenden
Formats) werden 150 vom Hundert
des jeweiligen Gebührensatzes veran-
schlagt
3.6 Speicherung und Übermittlung von
Reproduktionen
Die Wahl des Übermittlungsweges
und des Datenträgers bemisst sich
nach dem Umfang des bereitzustel-
lenden Archivguts
3.6.1 auf DVD oder digitale Übermittlung
6,–
3.6.2 auf USB-Stick mit 16 Gigabyte Kapa-
zität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10,–
3.6.3 auf USB-Stick mit 32 Gigabyte Kapa-
zität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15,–„.
Artikel 2
Auf Grund der §§
2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezem-
ber 2017 (HmbGVBl. S. 437), und §29 des Denkmalschutzge-
setzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Denkmalschutzes
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem
Gebiet des Denkmalschutzes vom 14. Dezember 2010
(HmbGVBl. S. 653), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017
(HmbGVBl. S. 435), wird wie folgt geändert:
1. In §
3 Absatz 1 treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . 40 Euro
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . 31 Euro
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . 24 Euro
2. Nummern 1 und 2 der Anlage erhalten folgende Fas-
sung:
,,1 Bescheinigung über die
Denkmaleigenschaft eines in
die Denkmalliste eingetrage-
nen Denkmals gemäß §
6
Absatz 1 DSchG in der jeweils
geltenden Fassung oder in
das Verzeichnis der geschütz-
ten beweglichen Denkmäler
gemäß §
6 Absatz 4 DSchG
eingetragenen Denkmals . . .
gebühren-
frei
2 Auskunft in Textform über
die Denkmaleigenschaft ei
nes nicht in die Denkmalliste
oder das Verzeichnis der
beweglichen Denkmäler ein-
getragenen Objekts . . . . . . . .
nach Zeit-
aufwand“.
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Zweite Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Kultur und Medien
Vom 4. Dezember 2018
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. Dezember 2018.
Freitag, den 21. Dezember 2018 415
HmbGVBl. Nr. 48
Die Anlage zum Gebührengesetz wird wie folgt geändert:
1. Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
,,1 Gewährung von Aktenein-
sicht
Einsichtnahme bei der zu
ständigen Stelle einschließ-
lich der Bereitstellung der
zeitlichen, sachlichen und
räumlichen Möglichkeit zur
Einsicht und der Abgabe von
Akteninhalten in elektroni-
scher Form
a)
mit gewöhnlichem Prü-
fungsaufwand . . . . . . . . . .

10,–
bis250,–
b) mit besonderem Prüfungs-
aufwand . . . . . . . . . . . . bis
500,–
2 Zurverfügungstellen von In
halten
Zurverfügungstellen von In
halten aus Akten, öffentli-
chen Verhandlungen, amtlich
geführten Büchern, Regis
tern, Statistiken, Rechnun-
gen und vergleichbaren Do
kumenten, auch in elektroni-
scher Form
a)
mit gewöhnlichem Prü-
fungsaufwand . . . . . . . . . .
10,–
bis250,–
b) mit besonderem Prüfungs-
aufwand . . . . . . . . . . . . bis
500,–„.
2. Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4Beglaubigungen
a) von Unterschriften, Hand-
zeichen, Siegeln und
Lichtbildern . . . . . . . . . . .

5,–
bis100,–
b)von Abschriften, Fotoko-
pien und vergleichbaren
Dokumenten je Seite . . . .
1,–
bis15,–
je zu beglaubigendem Do
kument mindestens . . . . .
4,–
c) bei besonderen Schwierig-
keiten (zum Beispiel
Fremdsprachen, techni-
schen Zeichnungen) je
Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15,–
bis 50,–„.
3. In Nummer 5 Buchstabe a wird der Gebührensatz
,,50,–“ durch den Gebührensatz ,,10,–“ ersetzt.
Dritte Verordnung
zur Änderung des Gebührengesetzes
Vom 4. Dezember 2018
Auf Grund von §
2 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezem-
ber 2017 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. Dezember 2018.
Freitag, den 21. Dezember 2018
416 HmbGVBl. Nr. 48
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017
(HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
dem Gebiet des Hochschulwesens
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
dem Gebiet des Hochschulwesens vom 7. Juni 2016 (HmbGVBl.
S. 225), geändert am 7. März 2017 (HmbGVBl. S. 68), wird wie
folgt geändert:
1. Die Nummern 1 bis 1.2 werden durch folgende Nummer 1
ersetzt:
,,1.
Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung
,,In
genieurin“ oder ,,Ingenieur“ für an ausländischen
Hochschulen erworbene Abschlüsse
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
140,–
bis 250,–„.
2.In Nummer 4 wird der Gebührenrahmen ,,50,– bis
2.500,–“ durch den Gebührenrahmen ,,150,­ bis 500,–“
ersetzt.
§2
Änderung der Gebührenordnung der Staats- und
Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky
Die Gebührenordnung der Staats- und Universitäts
bibliothek Hamburg Carl von Ossietzky vom 22. März 2016
(HmbGVBl. S. 144, 146, 186), geändert am 7. März 2017
(HmbGVBl. S. 68), wird wie folgt geändert:
1. Im Einzigen Paragraphen wird die Zahl ,,10″ durch die
Zahl ,,9″ ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 1.1.1 werden die Wörter ,,Hamburger Hoch-
schulen“ durch die Wörter ,,staatlichen Hamburger Hoch-
schulen“ ersetzt.
2.2 In Nummer 7.8.1 wird das Wort ,,Aufnahme“ durch das
Wort ,,Seite“ ersetzt.
2.3 In Nummer 7.8.2 wird die Textstelle ,,, je Seite“ angefügt.
2.4 Nummer 10 wird gestrichen.
Artikel 2
Auf Grund der in der Präambel des Artikels 1 genannten
Rechtsvorschrift wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Vierte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
Vom 4. Dezember 2018
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. Dezember 2018.
Freitag, den 21. Dezember 2018 417
HmbGVBl. Nr. 48
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017
(HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach
dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz
In den nachstehend genannten Nummern der Anlage der
Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgi-
schen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz vom 26. Juli 2011
(HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017
(HmbGVBl. S. 438), treten an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,–
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,–
§2
Änderung der Gebührenordnung für die Gebiete
des Arbeitsschutzes, der technischen Überwachung
und des Strahlenschutzes
Die Gebührenordnung für die Gebiete des Arbeitsschutzes,
der technischen Überwachung und des Strahlenschutzes vom
5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 338), zuletzt geändert am
5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 438), wird wie folgt geändert:
1. In §
1a Satz 1 treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . 25,10 Euro
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . 18,75 Euro
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . 14,60 Euro
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 6.2.9 wird der Gebührensatz ,,100,–“
durch den Gebührensatz ,,137,–“ ersetzt.
2.2 Hinter Nummer 6.3.2 wird folgende Nummer 6.3.3
eingefügt:
,,6.3.3 Anerkennung einer Einrich-
tung zur Durchführung der
Prüfung nach §
11 Absatz 2
Gebühr
nach §1a“.
2.3 In Nummer 9.2.1 wird der Gebührensatz ,,17,–“ durch
den Gebührensatz ,,20,–“ ersetzt.
2.4 In Nummer 9.4 wird der Gebührensatz ,,120,–“ durch
den Gebührensatz ,,173,–“ ersetzt.
2.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze
Nummer 9.6 . . . . . . . . . . . . . . . 74,–
Nummer 9.14 . . . . . . . . . . . . . . . 81,–
Nummer 9.15 . . . . . . . . . . . . . . . 88,–
Artikel 2
Auf Grund der in der Präambel des Artikels 1 genannten
Rechtsvorschrift wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Vierte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Vom 4. Dezember 2018
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. Dezember 2018.
Freitag, den 21. Dezember 2018
418 HmbGVBl. Nr. 48
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017
(HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Wohnungswesens
und des Wohnungsbaus
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus
vom 2. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 403), zuletzt geändert
am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 440), wird wie folgt geän-
dert:
In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 2.8 dritter Gebührensatz260
fünfter Gebührensatz 220
Nummer 3.1 Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . 560
Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . 560
Nummer 3.2 Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . 560
Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . 560
Nummer 3.3 Buchstabe a erster Gebührensatz . 105
zweiter Gebührensatz 515
Buchstabe b erster Gebührensatz . 205
zweiter Gebührensatz 1030
Nummer 3.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360
Nummer 3.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 455
Nummer 3.6 Buchstabe a erster Gebührensatz . 515
zweiter Gebührensatz 1545
dritter Gebührensatz260
vierter Gebührensatz775
Buchstabe b zweiter Gebührensatz 3865
dritter Gebührensatz645
vierter Gebührensatz 1930
Buchstabe c zweiter Gebührensatz 4635
dritter Gebührensatz775
vierter Gebührensatz 2320
Buchstabe e dritter Gebührensatz385
Nummer 3.7 Buchstabe a erster Gebührensatz . 310
Buchstabe b erster Gebührensatz . 155
zweiter Gebührensatz 465
Nummer 3.8 erster Gebührensatz . 515
Nummer 3.12Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
Artikel 2
Auf Grund der §§
2, 5 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezem-
ber 2017 (HmbGVBl. S. 437), und §16 Absatz 6 Nummer 5 des
Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005
(HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 31. August 2018
(HmbGVBl. S. 282, 284), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das amtliche
Vermessungswesen und den Gutachterausschuss
für Grundstückswerte in Hamburg
Die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen
und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Ham-
burg vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 580), zuletzt geän-
dert am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 440, 441), wird wie
folgt geändert:
1. §2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Über die in §5 Absatz 2 GebG genannten besonde-
ren Auslagen hinaus sind auch Entschädigungen für
Personen zu erstatten, die Auskünfte nach §
197 Ab-
satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in der jeweils gel-
tenden Fassung, über ein Grundstück geben.“
2. §3 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,,(1) Wird ein Auftrag
1.
zurückgenommen, nachdem mit der Arbeit begon-
nen wurde, der Auftrag aber noch nicht erledigt ist,
so bemessen sich die Gebühren nach dem Verhältnis
der erbrachten Teilleistung zur Gesamtleistung;
2.
geändert, so bemessen sich die Gebühren nach den
endgültigen Angaben; bereits erbrachte Mehr
leistungen werden zusätzlich in Ansatz gebracht.
Die Gebühr beträgt mindestens 58 Euro.
(2) Für die Ablehnung eines Auftrages auf Vornahme
einer Leistung oder für den Ausschluss von der Benut-
zung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von
58 Euro erhoben, höchstens jedoch die für die Leistung
vorgesehene Gebühr.“
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
3.1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
3.1.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 Position 200002 41,–
Nummer 3.1 Position 200560 23,78
Nummer 3.2 Position 200561 46,47
Nummer 3.3 Position 200004 12,52
Nummer 3.4 Position 200694 23,78
Nummer 3.5 Position 200453 41,–
Nummer 5.1 Position 200023 42,50
Nummer 5.2 Position 200024 32,50
Nummer 6.1 Position 200391 215,–
Nummer 6.2 Position 200392 54,50
Nummer 6.3.1 Position 200395 41,–
Nummer 6.4.1 Position 201360 215,–
Nummer 7.1.1 Position 200050 240,–
Nummer 7.1.2 Position 200051 122,–
Nummer 7.1.3 Position 200052 108,–
Nummer 7.3 Position 200810 159,–
Nummer 9.1.1 Position 200057 117,–
Nummer 9.1.2 Position 200058 43,–
Vierte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Vom 4. Dezember 2018
Freitag, den 21. Dezember 2018 419
HmbGVBl. Nr. 48
Nummer 9.2.1 Position 201362 960,–
Nummer 9.2.2 Position 201363 42,–
Nummer 11.1 Position 200562 3500,–
Nummer 11.1.1 Position 201480 4600,–
Nummer 11.3 Position 200564 1750,–
Nummer 11.4 Position 200089 29,–
3.1.2 Hinter Nummer 12.1.2 wird folgende Nummer 12.1.3
eingefügt:
,,12.1.3 Position 201650
Automatisierte Auskunft aus
der Kaufpreissammlung im
Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100,–„.
3.1.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 12.3.1 Position 200612 67,–
Nummer 12.3.1.1 Position 200613 67,–
Nummer 12.3.1.2 Position 201214 29,–
3.1.4 Nummern 12.4.2 und 12.4.3 erhalten folgende Fas-
sung:
,,12.4.2 IMH18
Immobilienmarktbericht
Hamburg 2018 . . . . . . . . . . . .
48,–
12.4.3 IMH19
Immobilienmarktbericht
Hamburg 2019 . . . . . . . . . . . .
49,–„.
3.1.5 In Nummer 13 wird der Gebührensatz ,,210,–“ durch
den Gebührensatz ,,215,–“ ersetzt.
3.2 In Abschnitt II wird in Nummer 2.4 der Gebührensatz
,,28,50″ durch den Gebührensatz ,,29,–“ ersetzt.
Artikel 3
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017
(HmbGVBl. S. 437), und §81 Absatz 1 Nummer 6 und Absätze
8 bis 10 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember
2015 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 23. Januar
2018 (HmbGVBl. S. 19), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Baugebührenordnung
Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl.
S. 261), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl.
S. 440, 442), wird wie folgt geändert:
1. In §
2 Absätze 1 und 3 wird jeweils der Gebührensatz
,,29 Euro“ durch den Gebührensatz ,,31 Euro“ ersetzt.
2. In §
4 Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl ,,9,03″ durch die
Zahl ,,9,30″ ersetzt.
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
3.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.1 erster Gebührensatz 19,05
zweiter Gebührensatz 120
Nummer 1.1.2 erster Gebührensatz 12,75
zweiter Gebührensatz 120
Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz 14,50
zweiter Gebührensatz 60
Nummer 1.2.2 erster Gebührensatz 9,80
zweiter Gebührensatz 60
Nummer 1.3.1 erster Gebührensatz 24,80
zweiter Gebührensatz 120
Nummer 1.3.2 erster Gebührensatz 19,15
zweiter Gebührensatz 120
Nummer 1.5 erster Gebührensatz 62
Nummer 1.6 erster Gebührensatz 62
Nummer 1.7 erster Gebührensatz 62
Nummer 1.8.1 erster Gebührensatz 124
Nummer 1.8.2 erster Gebührensatz 62
Nummer 1.9 erster Gebührensatz 124
Nummer 1.11 erster Gebührensatz 62
Nummer 1.15 erster Gebührensatz 124
3.2 In Nummer 1.18 wird die Textstelle ,,31. Dezember
2018″ durch die Textstelle ,,31. Dezember 2019″ ersetzt.
3.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1 erster Gebührensatz 62
Nummer 2.2 erster Gebührensatz 62
Nummer 2.3 erster Gebührensatz 124
Nummer 2.4 erster Gebührensatz 62
Nummer 2.5 erster Gebührensatz 31
3.4 In den Nummern 4.2 und 4.3 werden jeweils die Wör-
ter ,,entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand“
gestrichen.
3.5 Nummer 4.5 erhält folgende Fassung:
,,4.5
Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 47 Euro je
angefangene halbe Arbeitsstunde; bei einer
Beauftragung von anerkannten Prüfingenieurin-
nen oder Prüfingenieuren durch die Bauauf-
sichtsbehörde 59 Euro je angefangene halbe
Arbeitsstunde. Die genannten Sätze sind den
Gebührenermittlungen in den Nummern 4.2, 4.3,
4.6, 4.7 bis 4.11.1, 4.13.1 bis 4.13.4, 4.13.6 und 4.14
bis 4.17 zugrunde zu legen.

Die Mindestgebühr für die Gebührentatbestände
zur Prüfung der bautechnischen Nachweise nach
Nummer 4 entspricht jeweils einer halben
Arbeitsstunde.“
3.6 Nummern 4.11 und 4.11.1 erhalten folgende Fassung:
,,4.11 Prüfung der Standsicherheit,
der Standsicherheit im
Brandfall sowie der Einhal-
tung der Anforderungen an
den Wärmeschutz und die
Energieeinsparung im Rah-
men einer T
ypengenehmi-
gung oder T
ypenprüfung . . . .
bis zum
zwanzig
fachen Satz
der errech-
neten
Gebühr
nach Num-
mern 4.1,
4.4, 4.6, 4.7,
4.10, 4.12,
4.17, 4.18
oder nach
Zeitauf-
wand
4.11.1 Prüfung der Standsicher-
heit, der Standsicherheit im
Brand
fall sowie der Einhal-
tung der Anforderungen an
Freitag, den 21. Dezember 2018
420 HmbGVBl. Nr. 48
den Wärmeschutz und die
Energieeinsparung im Rah-
men der Verlängerung einer
T
ypengenehmigung oder
T
ypenprüfung . . . . . . . . . . . .
bis zum
zehnfachen
Satz der
errechneten
Gebühr
nach Num-
mern 4.1,
4.4, 4.6, 4.7,
4.10, 4.12,
4.17, 4.18
oder nach
Zeitauf-
wand“.
3.7 In Nummer 4.13.3 werden die Wörter ,,nach Zeitauf-
wand“ durch die Wörter ,,Gebühr nach Zeitaufwand“
ersetzt.
3.8 Hinter Nummer 4.13.5 wird folgende Nummer 4.13.6
eingefügt:
,,4.13.6 bei Fassaden nach Nummer
4.17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach Zeit-
aufwand“.
3.9 Nummer 4.17 erhält folgende Fassung:
,,4.17 Prüfung von ingenieurmäßig
konstruierten Fassaden; aus-
genommen sind Fassaden
in einfacher Massivbauweise
und einfache einschalige Fas-
sadenkonstruktionen . . . . . .
Gebühr

nach Zeit-
aufwand“.
3.10 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . 62
Nummer 5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 31
Nummer 5.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . 124
Nummer 5.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . 7,75
Nummer 5.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . 62
Nummer 5.3 . . . . . . . . . . . . . . . 31
3.11 In Nummer 6.1.1 wird der Gebührensatz ,,44″ durch
den Gebührensatz ,,47″ und der Gebührensatz ,,88″
durch den Gebührensatz ,,94″ ersetzt.
3.12 In Nummer 6.1.4 wird der Gebührensatz ,,15″ durch
den Gebührensatz ,,16″ ersetzt.
3.13 Nummer 6.3 erhält folgende Fassung:
,,6.3 T
ypengenehmigung nach §65
HBauO
Der Gebührentatbestand
nach Nummer 4.11 ist geson-
dert anzuwenden.“
3.14 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 6.3.1 erster Gebührensatz 500
zweiter Gebührensatz 25000
Nummer 6.3.2 erster Gebührensatz 250
zweiter Gebührensatz 5000
3.15 Nummern 7 und 7.1 erhalten folgende Fassung:
,,7 Zustimmungen im Einzelfall,
vorhabenbezogene Bauartge-
nehmigung
7.1 Zustimmung im Einzelfall
zur Verwendbarkeit von Bau-
produkten nach §20c HBauO
500
bis 7500″.
3.16 Hinter Nummer 7.2 werden folgende Nummern 7.3
und 7.4 angefügt:
,,7.3 Vorhabenbezogene Bauartge-
nehmigung zur Verwendbar-
keit von Bauarten nach §
19a
HBauO . . . . . . . . . . . . . . . . . .
500
bis 7500
7.4 Bauaufsichtlicher Bescheid,
dass eine vorhabenbezogene
Bauartgenehmigung nach
§
19a Absatz 4 HBauO nicht
erforderlich ist . . . . . . . . . . . .
420″.
3.17 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 9.1 erster Gebührensatz 62
Nummer 9.2 . . . . . . . . . . . . . . . 62
Nummer 10.1 erster Gebührensatz 124
Nummer 10.2 erster Gebührensatz 31
zweiter Gebührensatz 62
Nummer 10.3 . . . . . . . . . . . . . . . 31
Nummer 12.1 erster Gebührensatz 31
zweiter Gebührensatz 248
Nummer 12.2 . . . . . . . . . . . . . . . 3,10
3.18 In den Nummern 14.1 bis 14.3 wird jeweils der Gebüh-
rensatz ,,44″ durch den Gebührensatz ,,47″ und der
Gebührensatz ,,176″ durch den Gebührensatz ,,188″
ersetzt.
Artikel 4
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. Dezember 2018.
Freitag, den 21. Dezember 2018 421
HmbGVBl. Nr. 48
Artikel 1
Auf Grund der §§2, 5, 10 und 17 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezem-
ber 2017 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für das Pflanzenschutzamt Hamburg
Die Gebührenordnung für das Pflanzenschutzamt Ham-
burg vom 7. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 635), zuletzt geän-
dert am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 443), wird wie folgt
geändert:
1. §2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Bei Leistungen nach den Nummern 1.1, 1.2, 1.4,
1.5, 1.7.4, 1.8, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3, 2.5, 2.6, 4.6, 4.6.3.2,
4.6.3.3, 4.9.1, 4.9.2 und 4.13 der Anlage und bei Leis
tungen, die auf Antrag vorgenommen werden, aber in
der Anlage nicht aufgeführt sind, insbesondere bei
schriftlichen Auskünften und Gutachten, wird für jede
im Interesse der nachgesuchten Leistung aufgewen-
dete angefangene Arbeitsviertelstunde eine Gebühr
von 13 Euro erhoben.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 Die Nummern 1.3 bis 1.3.2 werden gestrichen.
2.2 Nummer 1.6 erhält folgende Fassung:
,,1.6 Diagnose von Krankheits
erregern und Schädlingen an
Pflanzen, Pflanzenerzeugnis-
sen und anderen Gegenstän-
den je nach Arbeitsaufwand .
45,–
bis 4000,–„.
2.3 Die Nummern 1.7 bis 1.7.3 werden durch folgende
Nummern 1.7 bis 1.7.2 ersetzt:
,,1.7Pflanzenschutz-Sachkunde-
nachweis
Prüfung zum Sachkunde-
nachweis für die Abgabe von
Pflanzenschutzmitteln nach
der Pflanzenschutz-Sachkun-
deverordnung vom 27. Juni
2013 (BGBl. I S. 1953), zuletzt
geändert am 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474, 1530), in der
jeweils geltenden Fassung . . .
50,–
1.7.1 Prüfung zum Sachkunde-
nachweis für die Abgabe von
Pflanzenschutzmitteln (§3
der Pflanzenschutz-Sachkun-
deverordnung) . . . . . . . . . . . .
50,–
1.7.2 Wiederholung einer nicht
be
standenen Prüfung zum
Sachkundenachweis (§§
1 bis
3 der Pflanzenschutz-Sach-
kundeverordnung) . . . . . . . .
50,–„.
2.4 Die Nummern 1.7.4 bis 1.7.8 werden Nummern 1.7.3
bis 1.7.7.
2.5 Nummer 1.9 wird gestrichen.
2.6 Nummer 1.10 wird Nummer 1.9.
2.7 Die Nummern 2 und 2.1 erhalten folgende Fassung:
,,2 Phytosanitäre Untersuchun-
gen von Pflanzen, Pflanzen-
erzeugnissen und anderen
Gegenständen
2.1 Untersuchung von Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen und
anderen Gegenständen . . . . .
Gebühr
nach §2
Absatz 1″.
2.8 Nummer 2.5 erhält folgende Fassung:
,,2.5 Gutachten zur Schaduntersu-
chung von Pflanzen, Pflan
zenerzeugnissen und anderen
Gegenständen auf Antrag . . .
Gebühr
nach §2
Absatz 1″.
2.9 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3 Phytosanitäre Importunter-
suchungen und Überwa-
chung der Einhaltung von
Importanforderungen an der
Einlassstelle und am Bestim-
mungsort gemäß der Pflan-
zenbeschauverordnung in
der Fassung vom 3. April
2000 (BGBl. I S. 338), zuletzt
geändert am 3. Mai 2017
(BAnz AT 04.05.2017 V1), in
der jeweils geltenden Fas-
sung“.
2.10 Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:
,,4.1 Die Gebühren für die Erst-
ausfertigung aller in den
nachstehenden Nummern
nicht aufgeführten Zertifi-
kate sowie eventueller Vor-
und Zwischenberichte sind
in den Verwaltungsgebühren
der Nummern 1 bis 2.6 ent-
halten.“
2.11 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
4.6.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . 80,–
4.6.2.5 . . . . . . . . . . . . . . . 54,–
2.12 Hinter Nummer 4.6.2.5 werden folgende Nummern
4.6.3 bis 4.6.3.3 eingefügt:
,,4.6.3Ausnahmegenehmigungen
zur Einfuhr und zum inner-
gemeinschaftlichen Verbrin-
Vierte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
Vom 4. Dezember 2018
Freitag, den 21. Dezember 2018
422 HmbGVBl. Nr. 48
gen von Pflanzen, Pflanzen-
erzeugnissen und sonstigen
Gegenständen
4.6.3.1 Ermächtigungen zur Einfuhr
und zum innergemeinschaft-
lichen Verbringen von Pflan-
zen, Pflanzenerzeugnissen
und sonstigen Gegenständen
zu Versuchs-, Forschungs-
und Züchtungszwecken ge
mäß §
14a der Pflanzenbe-
schauverordnung in Verbin-
dung mit der Richtlinie
2008/61/EG der Kommission
vom 17. Juni 2008 mit den
Bedingungen, unter denen
bestimmte Pflanzen, Pflan
zenerzeugnisse und andere
Gegenstände gemäß den
An
hängen I bis IV der Richt-
linie 2000/29/EG des Rates zu
Versuchs-, Forschungs- und
Züchtungszwecken in die
Gemeinschaft oder bestimm-
ter Schutzgebiete derselben
eingeführt oder darin ver-
bracht werden dürfen (ABl.
EU Nr. L 158 S. 41) . . . . . . . .
26,–
4.6.3.2Ausnahmegenehmigungen
zur Einfuhr und zum inner-
gemeinschaftlichen Verbrin-
gen von Pflanzen, Pflanzen-
erzeugnissen und sonstigen
Gegenständen im Rahmen
von EU-Durchführungsbe-
schlüssen und -Entscheidun-
gen auf dem Gebiet des Pflan-
zenschutzes . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
Absatz 1
4.6.3.3 Physische Kontrollen von
Pflanzen und Pflanzen
erzeugnissen sowie Laborein-
richtungen im Rahmen der
Erteilung von Ermächtigun-
gen und Ausnahmegenehmi-
gungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
Absatz 1″.
2.13 In Nummer 4.9.3 wird der Gebührensatz ,,21,–“ durch
den Gebührensatz ,,24,–“ ersetzt.
§2
Änderung der Gebührenordnung
für die Wirtschaftsverwaltung
Die Anlage der Gebührenordnung für die Wirtschaftsver-
waltung vom 17. Dezember 1991 (HmbGVBl. S. 475), zuletzt
geändert am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 443), wird wie
folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,–
Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz 350,–
zweiter Gebührensatz 450,–
Nummer 1.2.2.1 erster Gebührensatz 150,–
zweiter Gebührensatz 250,–
Nummer 1.2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,–
Nummer 1.2.3.1 erster Gebührensatz 150,–
zweiter Gebührensatz 250,–
Nummer 1.2.3.2 erster Gebührensatz 150,–
zweiter Gebührensatz 250,–
Nummer 1.2.4 erster Gebührensatz 210,–
zweiter Gebührensatz 310,–
Nummer 1.2.5.1 erster Gebührensatz 150,–
zweiter Gebührensatz 250,–
Nummer 1.2.6.1 erster Gebührensatz 210,–
zweiter Gebührensatz 310,–
Nummer 1.2.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,–
Nummer 1.2.7.1 erster Gebührensatz 150,–
zweiter Gebührensatz 250,–
Nummer 1.2.7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 130,–
2. Nummer 1.2.8 erhält folgende Fassung:
,,1.2.8 Makler, Darlehensvermitt-
ler, Bauträger, Baubetreuer,
Wohnimmobilienverwalter
Erlaubnis für die Vermittlung
des Abschlusses oder für den
Nachweis der Gelegenheit
von Verträgen oder für die
Vorbereitung oder Durchfüh-
rung von Bauvorhaben oder
für die Wohnimmobilienver-
waltung im Sinne von §
34c
Absatz 1 Satz 1 je Nummer
150,–
bis 250,–„.
3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.2.9.1 erster Gebührensatz 150,–
zweiter Gebührensatz 250,–
Nummer 1.2.9.4 erster Gebührensatz 150,–
zweiter Gebührensatz 250,–
Nummer 1.2.9.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,–
Nummer 1.2.9.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,–
Nummer 1.2.9.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,–
Nummer 1.2.9.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,–
Nummer 1.2.10.1.1 erster Gebührensatz 100,–
zweiter Gebührensatz 1500,–
Nummer 1.2.10.1.2 erster Gebührensatz 100,–
zweiter Gebührensatz 1500,–
Nummer 1.2.10.1.3 erster Gebührensatz 100,–
zweiter Gebührensatz 1200,–
Nummer 1.2.10.1.4 erster Gebührensatz 100,–
zweiter Gebührensatz 340,–
Nummer 4.1 erster Gebührensatz 470,–
zweiter Gebührensatz 570,–
Nummer 4.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 170,–
Nummer 4.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 165,–
Nummer 4.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,–
Nummer 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . 65,–
Nummer 10.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,–
Nummer 10.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,–
Nummer 10.3 erster Gebührensatz 65,–
zweiter Gebührensatz 185,–
Nummer 10.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,–
Nummer 10.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,–
Nummer 11.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,–
Freitag, den 21. Dezember 2018 423
HmbGVBl. Nr. 48
§3
Änderung der Gebührenordnung für das Bergwesen
§1 der Gebührenordnung für das Bergwesen vom 5. Dezem-
ber 1995 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 5. Dezember
2017 (HmbGVBl. S. 443), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1 Schriftliche Auskünfte in
Bergrechtsangelegenheiten,
je angefangener viertel
Stunde
für eine Beamtin oder einen
Beamten des höheren Diens
tes und der Laufbahngruppe
2, Ämter ab dem zweiten Ein-
stiegsamt oder einer oder
eines vergleichbaren Ange-
stellten . . . . . . . . . . . . . . . . . .
22,–
für eine Beamtin oder einen
Beamten der Laufbahn-
gruppe 2, Ämter ab dem
ersten Einstiegsamt oder
einer oder eines vergleichba-
ren Angestellten . . . . . . . . . . .
19,–
für eine Beamtin oder einen
Beamten der Laufbahn-
gruppe 1, Ämter ab dem zwei-
ten Einstiegsamt oder einer
oder eines vergleichbaren
Angestellten . . . . . . . . . . . . . .
15,75″.
2. Nummer 6.3 erhält folgende Fassung:
,,6.3 Entscheidung über die An-
erkennung anderer Personen
nach §
64 Absatz 1 Satz 2
BBergG in Verbindung mit
§13 MarkschBergV . . . . . . . .
Gebühr
nach Num-
mer 1″.
3. Nummer 6.4.1 erhält folgende Fassung:
,,6.4.1 Markscheiderische Arbeiten
mit einem Zeitaufwand von
mehr als einer halben Ar
beitsstunde . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach Num-
mer 1“.
4. Nummer 6.4.2 erhält folgende Fassung:
,,6.4.2 Material (Lichtpausen, Ver-
größerungen, fotografische
Aufnahmen) . . . . . . . . . . . . . .
25,–
bis 206,–„.
§4
Änderung der Gebührenordnung für das Marktwesen
In Tarifnummer 210 der Anlage der Gebührenordnung für
das Marktwesen vom 11. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 583),
zuletzt geändert am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 443),
treten in den nachstehend genannten Tarifnummern an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Tarifnummer 01 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,04
Tarifnummer 02 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,79
Tarifnummer 03 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,84
Tarifnummer 04 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,42
Tarifnummer 05 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,77
Tarifnummer 06 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,58
Tarifnummer 07 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,09
Tarifnummer 08 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,61
Tarifnummer 09 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,75
Tarifnummer 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,53
Tarifnummer 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,92
Tarifnummer 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,42
§5
Änderung der Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten
In §2 Absatz 1 der Gebührenordnung in Jagdangelegenhei-
ten vom 25. Januar 1994 (HmbGVBl. S. 25), zuletzt geändert
am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 443), treten in den nach-
stehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167,20
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111,50
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,70
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,70
Nummer 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,70
§6
Änderung der Gebührenordnung
für den Großmarkt Obst, Gemüse und Blumen
Die Anlage der Gebührenordnung für den Großmarkt
Obst, Gemüse und Blumen vom 11. Dezember 2001
(HmbGVBl. S. 576), zuletzt geändert am 6. Dezember 2016
(HmbGVBl. S. 539), wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt A wird wie folgt geändert:
1.1 In der Tarifnummer 1000.2 wird der Gebührensatz
,,9,–“ durch den Gebührensatz ,,10,–“ ersetzt.
1.2 Tarifnummer 1000.4 erhält folgende Fassung:
,,1000.4 Ausstellung eines Marktaus-
weises (Schnupperausweis)
im Rahmen von Marketing-
aktionen (einmalig je Unter-
nehmen) . . . . . . . . . . . . . . . . .
gebühren-
frei“.
1.3 Die Tarifnummer 1010.2 wird gestrichen.
1.4 Nummer 3 mit den Tarifnummern 1012.1 und 1012.2
wird gestrichen.
2. Abschnitt B wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1Großmarkthalle“.
2.2 Tarifnummer 1101.2 erhält folgende Fassung:
,,1101.2 Für Büro- und Kühlflächen,
die für Aufbauten höher als
3m genutzt werden, wird ein
Zuschlag von 50 vom Hun-
dert (v.
H.) auf die Gebühr
nach Tarifnummer 1101.1 für
die überbaute Fläche ein-
schließlich Fläche der Erzeu-
gergemeinschaft (EZG) erho-
ben.“
2.3 Die Tarifnummern 1101.3, 1101.4 und 1101.6 werden
gestrichen.
2.4 Tarifnummer 1101.7 erhält folgende Fassung:
,,1101.7 Bei tageweiser Überlassung
oder Nutzung von Flächen
Freitag, den 21. Dezember 2018
424 HmbGVBl. Nr. 48
im Erdgeschoss und Keller-
geschoss der Großmarkthalle
oder Teilflächen wird je

und Tag 25 v.
H. der unter
Tarifnummer 1101.1 genann-
ten Gebühr erhoben.“
2.5 Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:
,,1.2Zwischengeschoss“.
2.6 Tarifnummer 1102.1 erhält folgende Fassung:
,,1102.1Lagerflächen . . . . . . . . . . . . .
3,60″.
2.7 Die Tarifnummern 1102.2 und 1102.3 werden gestri-
chen.
2.8 Die Nummern 1.3 und 1.3.1 erhalten folgende Fas-
sung:
,,1.3Untergeschoss
1.3.1 Flachkeller mit einer Nut-
zungshöhe von bis zu 3m für
Lagerräume und Flächen zur
Anlieferung, Sortierung und
Zusammenstellung von Ware
(Überstellfläche) an“.
2.9 Die Tarifnummern 1103.1 bis 1103.3 werden durch

folgende Tarifnummern 1103.1 und 1103.2 ersetzt:
,,1103.1 Inhaber von Flächen im Erd-
geschoss der Großmarkthalle
2,70
bis3,50
1103.2 andere Nutzer . . . . . . . . . . . .
4,55″.
2.10 Nummer 1.3.2 erhält folgende Fassung:
,,1.3.2 Hochkeller mit einer Nut-
zungshöhe über 3
m für
Lagerräume und Flächen zur
Anlieferung, Sortierung von
Ware (Überstellfläche) an“.
2.11 Die Tarifnummern 1104.1 und 1104.2 erhalten fol-
gende Fassung:
,,1104.1 Inhaber von Flächen im Erd-
geschoss der Großmarkthalle
5,15
1104.2 andere Nutzer . . . . . . . . . . . .
6,75″.
2.12 Nummer 1.3.3 erhält folgende Fassung:
,,1.3.3 Kühlräume im Unterge-
schoss“.
2.13 Tarifnummer 1105.1 erhält folgende Fassung:
,,1105.1Kühlräume . . . . . . . . . . . . . . .
11,30
bis 25,–„.
2.14 Tarifnummer 1105.2 wird gestrichen.
2.15 Nummer 1.4 erhält folgende Fassung:
,,1.4 Flächen zum Aufstellen oder
Laden von Flurförderzeugen
(E-Karren, E-Karrenanhän-
ger, Gabelstapler) je Platz und
Monat für“.
2.16 Tarifnummer 1106.1 erhält folgende Fassung:
,,1106.1 einen Stellplatz . . . . . . . . . . .
42,–„.
2.17 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3 Großmarkthallenanbau (Blu-
menmarkthalle)“.
2.18 Nummer 3.1 wird gestrichen.
2.19 In Tarifnummer 1110.1 wird der Gebührensatz ,,9,85″
durch den Gebührenrahmen ,,9,85 bis 15,–“ ersetzt.
2.20 Nummer 3.2 und Tarifnummer 1110.5 werden gestri-
chen.
2.21 In Tarifnummer 1120.1 wird der Gebührenrahmen
,,2,50 bis 20,–“ durch den Gebührenrahmen ,,2,56 bis
20,–“ ersetzt.
2.22 Nummer 4.2 erhält folgende Fassung:
,,4.2 Überlassung beziehungs-
weise Nutzung von Freiflä-
chen“.
2.23 Die Tarifnummern 1150.1 und 1150.2 erhalten fol-
gende Fassung:
,,1150.1 je Veranstaltungstag . . . . . . .
1000,–
bis 50000,–
1150.2 je Auf- und Abbautag . . . . . .
500,–
bis 25000,–„.
2.24 Nummer 5.2.3 erhält folgende Fassung:
,,5.2.3 Werbefläche für ab dem
1. Januar 2013 installierte
Werbung“.
2.25 Nummer 6.1 erhält folgende Fassung:
,,6.1 Stellplätze je Monat für“.
2.26 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 1162.1 . . . . . . . . . . . . . . . 49,–
Tarifnummer 1162.2 . . . . . . . . . . . . . . . 76,50
Tarifnummer 1162.3 . . . . . . . . . . . . . . . 152,–
2.27 Tarifnummer 1162.4 wird gestrichen.
2.28 Tarifnummer 1162.6 erhält folgende Fassung:
,,1162.6 PKW-Stellplätze für die Nut-
zung in der Zeit von 7.00 Uhr
bis 20.00 Uhr ohne Anspruch
auf einen bestimmten Stell-
platz (nicht nummerierte
Stellplätze) . . . . . . . . . . . . . . .
20,–„.
2.29 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
,,8Marktnutzungsgebühr“.
2.30 Tarifnummer 1185.1 erhält folgende Fassung:
,,1185.1 In den Fällen der Tarifnum-
mern 1101.1 bis 1102.1,
1103.1 bis 1104.2, 1106.1 bis
1110.3, 1120.1 bis 1138.1,
1151.1, 1153.1 und 1155.1
sind die Aufwendungen für
gelieferten Strom, Heizung,
Wasser und für Abwasser ein-
schließlich der Gemeinkos
ten als besondere Auslagen
zusätzlich zu erstatten, sofern
es sich nicht um Kosten für
die allgemeine Beheizung
und Beleuchtung sowie
den allgemeinen Wasserver-
brauch der in den Tarifnum-
mern 1101.1 bis 1110.2
genannten Bereiche handelt.
Es werden Abschlagzahlun-
gen erhoben.
Freitag, den 21. Dezember 2018 425
HmbGVBl. Nr. 48
In den Fällen der Tarifnum-
mern 1101.1 bis 1105.1,
1106.1, 1108.1 bis 1110.3,
1120.1 bis 1138.1 und 1155.1
sind die Aufwendungen für
die Grundsteuer, die Gebäu-
deversicherungen (Sturm,
Feuer, Hagel) und für die
Entsorgung des Regenwas-
sers einschließlich der Ge
meinkosten als gesonderte
Auslagen zusätzlich zu erstat-
ten. Es werden Abschlagzah-
lungen erhoben. Die endgül-
tige Abrechnung erfolgt nach
Ablauf der jeweiligen Ab
rechnungsperiode.“
§7
Änderung der Gebührenordnung
für die Verkehrsverwaltung
Die Gebührenordnung für die Verkehrsverwaltung vom
9. März 1965 (HmbGVBl. S. 51), zuletzt geändert am 5. Dezem-
ber 2017 (HmbGVBl. S. 443), wird wie folgt geändert:
1. In §
1 Absatz 3 Satz 1 treten in den nachstehend
genannten Nummern an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . 39,90
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . 30,90
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . 24,10
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1 erster Gebührensatz . 1340,–
zweiter Gebührensatz 2700,–
Nummer 2 erster Gebührensatz . 1340,–
zweiter Gebührensatz 2700,–
Nummer 3 erster Gebührensatz . 1340,–
zweiter Gebührensatz 2700,–
Nummer 4 erster Gebührensatz . 680,–
zweiter Gebührensatz 1340,–
Nummer 5 erster Gebührensatz . 280,–
zweiter Gebührensatz 550,–
Nummer 6 erster Gebührensatz .
15 vom
Tausend
zweiter Gebührensatz
5 vom
Tausend
fünfter Gebührensatz 390,–
Nummer 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,–
Nummer 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 660,–
2.2 Nummer 11 wird durch folgende Nummern 11 bis 11.4
ersetzt:
,,11. Prüfung oder Bestätigung
eines Eisenbahnbetriebslei-
ters
11.1 Zulassung zur Eisenbahnbe-
triebsleiterprüfung gemäß §9
der Eisenbahnbetriebsleiter-
Prüfungsverordnung vom 7.
Juli 2000 (BGBl. I S. 1023,
1025), zuletzt geändert am
9. Mai 2011 (BGBl. I S. 810),
in der jeweils geltenden Fas-
sung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60,–
bis270,–
11.2 Durchführung der Prüfung .
1850,–
11.3 Wiederholung der Prüfung . .
1490,–
bis 1850,–
11.4 Bestätigung eines Betriebs-
leiters oder dessen Stellver-
treters gemäß §
2 der Eisen-
bahnbetriebsleiterverord-
nung vom 7. Juli 2000 (BGBl.
I S. 1023), zuletzt geändert
am 10. Oktober 2016 (BGBl. I
S. 2242), in der jeweils gelten-
den Fassung . . . . . . . . . . . . . .
390,–„.
2.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17 vom
Hundert
der Gebüh-
ren der
Nummer 1,
2 oder 6,
mindestens
170,–
Nummer 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430,–
Nummer 14 zweiter Gebührensatz 2160,–
Nummer 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330,–
Nummer 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330,–
Nummer 17 erster Gebührensatz . 720,–
zweiter Gebührensatz 3250,–
Nummer 18 erster Gebührensatz . 360,–
zweiter Gebührensatz 3250,–
Nummer 19 erster Gebührensatz . 360,–
zweiter Gebührensatz 720,–
Nummer 20 erster Gebührensatz . 280,–
zweiter Gebührensatz 550,–
Nummer 21 erster Gebührensatz . 1060,–
zweiter Gebührensatz 3170,–
Nummer 22 erster Gebührensatz . 320,–
zweiter Gebührensatz 1060,–
3. In Anlage 3 treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 erster Gebührensatz . 330,–
zweiter Gebührensatz 660,–
Nummer 2 erster Gebührensatz . 1360,–
zweiter Gebührensatz 2710,–
Nummer 3 erster Gebührensatz .
15 vom
Tausend
zweiter Gebührensatz
5 vom
Tausend
fünfter Gebührensatz 390,–
Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,–
Nummer 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,–
Nummer 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 660,–
Nummer 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170,–
Nummer 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,–
Nummer 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17 vom
Hundert
der Gebüh-
ren der
Nummer 1,
2 oder 3,
mindestens
170,–
Freitag, den 21. Dezember 2018
426 HmbGVBl. Nr. 48
Nummer 12 zweiter Gebührensatz 430,–
Nummer 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1300,–
Nummer 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,–
Nummer 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330,–
Nummer 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330,–
Nummer 17 erster Gebührensatz . 720,–
zweiter Gebührensatz 3250,–
Nummer 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250,–
Nummer 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250,–
Nummer 20 erster Gebührensatz . 330,–
zweiter Gebührensatz 660,–
Nummer 21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250,–
Nummer 22 erster Gebührensatz . 470,–
zweiter Gebührensatz 660,–
Nummer 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,–
Nummer 24 erster Gebührensatz . 1060,–
zweiter Gebührensatz 3170,–
Nummer 25 erster Gebührensatz . 320,–
zweiter Gebührensatz 1060,–
Artikel 2
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017
(HmbGVBl. S. 437), und §
8 Absatz 3 Satz 3 des Bundesfern-
straßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I
S. 1207), zuletzt geändert am 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808,
2831), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für die Verwaltung
und Benutzung der öffentlichen Wege,
Grün- und Erholungsanlagen
Die Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung
der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen vom
6. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 385), zuletzt geändert am
5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 443), wird wie folgt geändert:
1. §5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Mindestgebühr für jede erteilte Sondernut-
zungserlaubnis beträgt 52,50 Euro. Bei länger als ein
Jahr andauernden Sondernutzungen beträgt sie für
jedes Jahr 52,50 Euro.“
2. In Anlage 1 wird im Abschnitt Bezirksamt Hamburg-
Mitte an der nach dem Alphabet bestimmten Stelle die
Eintragung ,,Seilerstraße/Kleine Seilerstraße III“ ein-
gefügt.
3. In Anlage 2 treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 erster Gebührensatz .
665,–
für alle
Wertstufen
zweiter Gebührensatz
119,70
für alle
Wertstufen
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26,80
für alle
Wertstufen
Nummer 1.3 erster Gebührensatz .
26,80
für alle
Wertstufen
zweiter Gebührensatz
9,50
für alle
Wertstufen
Nummer 1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
33,70
für alle
Wertstufen
Nummer 1.6 erster Gebührensatz .
99,90
für alle
Wertstufen
zweiter Gebührensatz
199,60
für alle
Wertstufen
dritter Gebührensatz
529,50
für alle
Wertstufen
Nummer 2 Wertstufe I . . . . . . . . 18,90
Wertstufe II . . . . . . . 13,70
Wertstufe III . . . . . . . 10,–
Wertstufe IV . . . . . . . 6,80
Nummer 4 Wertstufe I . . . . . . . . 14,20
Wertstufe II . . . . . . . 7,30
Wertstufe III . . . . . . . 5,30
Wertstufe IV . . . . . . . 3,70
Nummer 5 Wertstufe I . . . . . . . . 15,80
Wertstufe II . . . . . . . 12,60
Wertstufe III . . . . . . . 10,–
Wertstufe IV . . . . . . . 5,30
Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6,30
für alle
Wertstufen
Nummer 7.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31,50
für alle
Wertstufen
Nummer 7.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
42,–
für alle
Wertstufen
Nummer 7.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
52,50
für alle
Wertstufen
Nummer 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
146,10
für alle
Wertstufen
Nummer 12.1 Wertstufe I . . . . . . . . 27,80
Wertstufe II . . . . . . . 20,–
Wertstufe III . . . . . . . 12,60
Wertstufe IV . . . . . . . 5,80
Nummer 12.2 Wertstufe I . . . . . . . . 12,60
Wertstufe II . . . . . . . 9,50
Wertstufe III . . . . . . . 7,30
Wertstufe IV . . . . . . . 4,70
Nummer 12.3.2 Wertstufe I . . . . . . . . 2,70
Nummer 13.1 Wertstufe I . . . . . . . . 11,50
Wertstufe II . . . . . . . 7,30
Wertstufe III . . . . . . . 5,30
Wertstufe IV . . . . . . . 3,20
Nummer 13.2 Wertstufe I . . . . . . . . 5,80
Wertstufe II . . . . . . . 4,20
Wertstufe III . . . . . . . 3,70
Wertstufe IV . . . . . . . 2,70
Nummer 13.3 Wertstufe I . . . . . . . . 21,–
Wertstufe II . . . . . . . 12,–
Wertstufe III . . . . . . . 10,–
Wertstufe IV . . . . . . . 5,80
Nummer 14.1 Wertstufe I . . . . . . . . 25,20
Wertstufe II . . . . . . . 14,20
Wertstufe III . . . . . . . 7,30
Wertstufe IV . . . . . . . 3,70
Nummer 14.2 Wertstufe I . . . . . . . . 13,20
Wertstufe II . . . . . . . 7,90
Wertstufe III . . . . . . . 6,30
Wertstufe IV . . . . . . . 3,20
Freitag, den 21. Dezember 2018 427
HmbGVBl. Nr. 48
Nummer 14.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
33,70
für alle
Wertstufen
Nummer 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31,50
für alle
Wertstufen
Nummer 16.1 Wertstufe I . . . . . . . . 27,80
Wertstufe II . . . . . . . 20,50
Wertstufe III . . . . . . . 12,60
Wertstufe IV . . . . . . . 6,80
Nummer 16.2 Wertstufe I . . . . . . . . 90,40
Wertstufe II . . . . . . . 69,90
Wertstufe III . . . . . . . 53,60
Wertstufe IV . . . . . . . 37,80
Nummer 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
57,80
für alle
Wertstufen
Nummer 18.1 Wertstufe I . . . . . . . . 28,40
bis37,80
Wertstufe II . . . . . . . 22,50
bis30,50
Wertstufe III . . . . . . . 15,80
bis21,–
Wertstufe IV . . . . . . . 5,80
bis7,90
Nummer 18.2 Wertstufe I . . . . . . . . 70,90
bis95,10
Wertstufe II . . . . . . . 54,70
bis73,50
Wertstufe III . . . . . . . 41,50
bis55,70
Wertstufe IV . . . . . . . 19,50
bis26,30
Nummer 18.3 Wertstufe I . . . . . . . . 35,20
bis 47,30
Wertstufe II . . . . . . . 27,30
bis 37,30
Wertstufe III . . . . . . . 20,50
bis27,80
Wertstufe IV . . . . . . . 10,–
bis13,20
Nummer 18.4 Wertstufe I . . . . . . . . 2,90
Nummer 18.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
136,60
für alle
Wertstufen
Nummer 18.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87,20
für alle
Wertstufen
Nummer 18.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
43,–
für alle
Wertstufen
Nummer 18.11 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30,50
für alle
Wertstufen
Nummer 18.12 Wertstufe I . . . . . . . . 13,70
Wertstufe II . . . . . . . 10,–
Wertstufe III . . . . . . . 7,30
Wertstufe IV . . . . . . . 5,30
Nummer 19 Wertstufe I . . . . . . . . 27,80
Wertstufe II . . . . . . . 20,50
Wertstufe III . . . . . . . 12,60
Wertstufe IV . . . . . . . 5,80
Nummer 20 Wertstufe I . . . . . . . . 11,50
Wertstufe II . . . . . . . 8,40
Wertstufe III . . . . . . . 7,30
Wertstufe IV . . . . . . . 5,80
Nummer 21.1 Wertstufe I . . . . . . . . 17,90
Wertstufe II . . . . . . . 13,20
Wertstufe III . . . . . . . 10,50
Wertstufe IV . . . . . . . 9,–
Nummer 21.2 Wertstufe I . . . . . . . . 120,90
Wertstufe II . . . . . . . 79,90
Wertstufe III . . . . . . . 73,50
Wertstufe IV . . . . . . . 66,70
Nummer 21.3 Wertstufe I . . . . . . . . 195,40
Wertstufe II . . . . . . . 146,60
Wertstufe III . . . . . . . 119,70
Wertstufe IV . . . . . . . 106,60
Nummer 22 Wertstufe I . . . . . . . . 8,40
Wertstufe II . . . . . . . 5,80
Wertstufe III . . . . . . . 5,30
Wertstufe IV . . . . . . . 4,20
Nummer 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15,20
für alle
Wertstufen
Nummer 24 Wertstufe I . . . . . . . . 13,70
Wertstufe II . . . . . . . 10,–
Wertstufe III . . . . . . . 7,30
Wertstufe IV . . . . . . . 5,30
Nummer 25 Wertstufe I . . . . . . . . 462,30
Wertstufe II . . . . . . . 356,20
Wertstufe III . . . . . . . 273,20
Wertstufe IV . . . . . . . 191,30
Nummer 26.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,10
bis 1,70
für alle
Wertstufen
Nummer 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
79,90
für alle
Wertstufen
Nummer 28.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7,30
für alle
Wertstufen
Nummer 29.1 Wertstufe I . . . . . . . . 24,20
Wertstufe II . . . . . . . 16,30
Wertstufe III . . . . . . . 12,60
Wertstufe IV . . . . . . . 7,30
Nummer 29.2 Wertstufe I . . . . . . . . 67,70
Wertstufe II . . . . . . . 43,60
Wertstufe III . . . . . . . 34,70
Wertstufe IV . . . . . . . 22,–
Nummer 29.3 Wertstufe I . . . . . . . . 195,40
Wertstufe II . . . . . . . 129,20
Wertstufe III . . . . . . . 103,50
Wertstufe IV . . . . . . . 62,50
Nummer 31.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
136,60
für alle
Wertstufen
Nummer 31.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
170,20
für alle
Wertstufen
Nummer 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,30
bis 4,70
für alle
Wertstufen
4. In Anlage 4 treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 erster Gebührensatz . 52,50
zweiter Gebührensatz 472,80
Nummer 1.2 erster Gebührensatz . 52,50
zweiter Gebührensatz 472,80
Nummer 2.1 erster Gebührensatz . 52,50
zweiter Gebührensatz 472,80
Freitag, den 21. Dezember 2018
428 HmbGVBl. Nr. 48
Nummer 2.2.1 erster Gebührensatz . 28,40
zweiter Gebührensatz 52,50
Nummer 2.2.2 zweiter Gebührensatz
189,10
zuzüglich
der Gebühr
nach Num-
mer 2.2.1
Nummer 3.1 erster Gebührensatz . 52,50
zweiter Gebührensatz 1681,–
Nummer 3.2 erster Gebührensatz . 52,50
zweiter Gebührensatz 1681,–
Nummer 4 erster Gebührensatz . 78,80
zweiter Gebührensatz 157,60
Nummer 5 erster Gebührensatz . 52,50
zweiter Gebührensatz 2311,30
Nummer 7.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3,5 v.H.
der Baukos
ten, min
destens
304,70
Nummer 7.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3,0 v.H.
der Baukos
ten, min
destens
604,10
Nummer 7.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2,5 v.H.
der Baukos
ten, min
destens
1449,80
Nummer 7.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2,0 v.H.
der Baukos
ten, min
destens
2174,70
Nummer 7.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141,90
Nummer 7.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141,90
Nummer 7.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 367,70
Nummer 8 erster Gebührensatz . 236,40
zweiter Gebührensatz 3493,30
Artikel 3
Auf Grund von §
12 Absatz 2 des Gesetzes über die Ham-
burg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256),
zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92, 95), wird
verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Hafengebührenordnung
Die Hafengebührenordnung vom 3. Januar 2006
(HmbGVBl. S. 4), zuletzt geändert am 6. Dezember 2016
(HmbGVBl. S. 539, 543), wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 1 treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 2.4.3 erster Gebührensatz . 60,–
zweiter Gebührensatz 147,–
Nummer 2.5.2 erster Gebührensatz . 74,–
zweiter Gebührensatz 740,–
Nummer 2.5.5 erster Gebührensatz . 110,–
zweiter Gebührensatz 1500,–
2. In Anlage 2 treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 4.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,19
Nummer 4.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,82
Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,05
Nummer 4.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,30
Nummer 4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,40
Nummer 4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,87
Nummer 4.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,90
Nummer 4.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,23
Nummer 4.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,80
Artikel 4
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. Dezember 2018.
Freitag, den 21. Dezember 2018 429
HmbGVBl. Nr. 48
Artikel 1
Auf Grund der §§
2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezem-
ber 2017 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung für Melde- und
Ausweisangelegenheiten
In §
1 Absatz 1 Nummer 3.3 der Gebührenordnung für
Melde- und Ausweisangelegenheiten vom 6. Oktober 2015
(HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am 6. Dezember 2016
(HmbGVBl. S. 544), wird der Gebührensatz ,,13,–“ durch den
Gebührensatz ,,14,–“ ersetzt.
§2
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
nach dem Personenstandsgesetz
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem
Personenstandsgesetz vom 2. Dezember 2008 (HmbGVBl.
S. 406), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl.
S. 446), wird wie folgt geändert:
1. §1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1.1 In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,und
die Begründung der Lebenspartnerschaft“ gestrichen.
1.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
die Bestimmung des Ehenamens im Zusammenhang
mit einer Eheschließung,“.
1.3 In Nummer 7 wird die Textstelle ,,zuletzt geändert am
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1734)“ durch die Text-
stelle ,,zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2522,
2525)“ und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
1.4 Es wird folgende Nummer 8 angefügt:
,,8.
die Beurkundung einer im Ausland vor dem 1. Okto-
ber 2017 geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe

34 Absätze 1 und 2 PStG), die im Inland nach §35
PStG im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet
wurde.“
2. Die Anlage erhält folgende Fassung:
,,Anlage
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
1. Prüfung der Ehevoraussetzungen
(§13 PStG)
1.1 bei Anmeldung der Eheschlie-
ßung (§12 PStG) . . . . . . . . . . . . . .
53,50
1.2 für die Ausstellung eines Ehe
fähigkeitszeugnisses (§
39 PStG)
53,50
1.3 Die Gebühr nach Nummer 1.1
oder 1.2 erhöht sich,
1.3.1 für jeden Eheschließenden, für
den ausländisches Recht zu beach-
ten ist um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
34,50
Vierte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Inneres und Sport
Vom 4. Dezember 2018
1.3.2 wenn in diesem Zusammenhang
eine Überprüfung einer auslän
dischen Entscheidung in Ehe-
oder Lebenspartnerschaftssachen
durchzuführen oder ein Antrag
auf Anerkennung einer ausländi-
schen Entscheidung in Ehesachen
zur Vorlage bei der Landesjustiz-
verwaltung aufzunehmen ist,
zusätzlich um . . . . . . . . . . . . . . . . .
28,–
1.4 Erneute Prüfung der Ehevoraus-
setzungen (§29 Absatz 2 PStV) . . .
53,50
2. Beschaffung eines Ehefähigkeits-
zeugnisses für einen ausländischen
Staatsangehörigen auf Grund
einer zwischenstaatlichen Verein-
barung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
53,50
3. Prüfung der Voraussetzungen für
die Begründung einer Lebenspart-
nerschaft
3.1 für die Ausstellung einer Beschei-
nigung nach §39a PStG . . . . . . . . .
53,50
3.2 Die Gebühr nach Nummer 3.1
erhöht sich,
3.2.1 für jeden Lebenspartner, für den
ausländisches Recht zu beachten
ist um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
34,50
3.2.2 wenn in diesem Zusammenhang
eine Überprüfung einer auslän
dischen Entscheidung in Ehe-
oder Lebenspartnerschaftssachen
durchzuführen oder ein Antrag
auf Anerkennung einer ausländi-
schen Entscheidung in Ehesachen
zur Vorlage bei der Landesjustiz-
verwaltung aufzunehmen ist, zu
sätzlich um . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
28,–
4. Aufnahme einer Niederschrift
über eine Versicherung an Eides
statt (§
9 Absatz 2, §
12 Absatz 3,
§
13 Absatz 2 PStG oder §
2 Ab-
satz 2 PStV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29,–
5. Vorbereitung der Eheschließung
bei einem anderen als dem für die
Anmeldung zuständigen Standes-
amt (§11, §12 Absatz 1 PStG) . . . .
42,–
6. Mitwirkung des Standesbeamten
bei einer Eheschließung
6.1 außerhalb der üblichen Öffnungs-
zeiten des Standesamts . . . . . . . . .
112,–
6.2 außerhalb der Diensträume des
Standesamts . . . . . . . . . . . . . . . . . .
109,50
bis 1000,–
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 21. Dezember 2018
430 HmbGVBl. Nr. 48
7. Beurkundungen mit Auslandsbe-
zug
7.1 Beurkundung einer im Ausland
oder vor einer ermächtigten Per-
son im Inland geschlossenen Ehe
(§34 Absätze 1 und 2 PStG) . . . . .
125,50
bis489,–
7.2 Beurkundung einer im Ausland
begründeten Lebenspartnerschaft
(§35 Absatz 1 PStG) . . . . . . . . . . . .
125,50
bis489,–
7.3 Beurkundung einer im Ausland
erfolgten Geburt (§36 PStG) . . . . .
62,50
bis339,–
7.4 Beurkundung eines im Ausland
eingetretenen Sterbefalls (§
36
PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
62,50
bis258,50
8. Eintragung in ein internationales
Stammbuch der Familie (§
52
PStV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14,50
9. Familienrechtliche Beurkundun-
gen
9.1 Beurkundung oder Beglaubigung
einer Erklärung, Einwilligung
oder Zustimmung zur Namens-
führung auf Grund familienrecht-
licher Vorschriften, zur Namens-
angleichung oder zur Reihenfolge
der Vornamen (§
41 Absatz 1, §
42
Absatz 1, §
43 Absatz 1, §
45 Ab-
satz 1, §45a Absatz 1 PStG) . . . . . .
29,–
9.1.1 Beurkundung oder Beglaubigung
mehrerer Erklärungen, Einwilli-
gungen oder Zustimmungen zur
Namensführung auf Grund famili-
enrechtlicher Vorschriften, zur
Namensangleichung oder zur Rei-
henfolge der Vornamen in einer
Niederschrift (§
41 Absatz 1, §
42
Absatz 1, §
43 Absatz 1, §
45 Ab-
satz 1, §45a Absatz 1 PStG) . . . . . .
46,–
9.2 Beurkundung einer Erklärung,
durch welche die Anerkennung
der Vaterschaft (§
44 Absatz 1
PStG) oder der Mutterschaft zu
einem Kind widerrufen wird . . . .
29,–
10. Erteilung einer Bescheinigung
über eine Namensänderung ( §
46
PStV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14,50
11. Ausstellung einer Personen-
standsurkunde (§
55 Absatz 1
PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14,50
11.1 für jede weitere Ausfertigung
einer Personenstandsurkunde, die
gleichzeitig beantragt und im sel-
ben Arbeitsgang hergestellt wird
6,–
12. Erteilung einer Auskunft aus oder
Gewährung von Einsicht in ein
Personenstandsbuch oder Perso-
nenstandsregister (§
62 Absatz 2,
§76 Absatz 3 PStG) . . . . . . . . . . . .
9,50
13. Erteilung einer Auskunft aus einer
oder Gewährung von Einsicht in
eine Sammelakte (§62 Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 2 PStG)
14,–
14. Suchen eines Eintrags oder Vor-
gangs, wenn entweder das Datum
oder der Standesamtsbezirk oder
sonstige für das Auffinden not-
wendige Angaben nicht gemacht
werden können, je angefangene
halbe Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . .
22,50
15. Elektronische Übermittlung einer
Personenstandsurkunde an ein
anderes Standesamt oder Ertei-
lung eines beglaubigten Aus-
drucks der von einem anderen
Standesamt elektronisch übermit-
telten Personenstandsurkunde

55 Absatz 2, §
56 Absatz 4
PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6,–
16. Aufnahme einer Folgebeurkun-
dung über die rechtliche Zugehö-
rigkeit zu einer Religionsgemein-
schaft sowie die Änderung dieser
Eintragung in einem Ehe- oder
Geburtseintrag auf Wunsch (§
16
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, §
27
Absatz 3 Nummer 5 PStG) . . . . . .
20,–
17. Aufnahme einer Folgebeurkun-
dung über die Anerkennung einer
Mutterschaft in einem Geburts
eintrag auf Antrag der Mutter oder
des Kindes (§
27 Absatz 2 PStG)
11,50
18. Schriftliche Auskunft nach per-
sönlicher Beratung in den Verfah-
ren ,,Prüfung der Ehevorausset-
zungen“, ,,Prüfung der Vorausset-
zungen für die Begründung einer
Lebenspartnerschaft für die Aus-
stellung einer Bescheinigung nach
§
39a PStG“ sowie ,,Beurkundun-
gen mit Auslandsbezug“ . . . . . . . .
22,–
Wird später von demselben Stan-
desamt eine Gebühr nach Num-
mer 1.1, 1.2, 3.1, 7.1, 7.2, 7.3 oder
7.4 festgesetzt, ist die Gebühr zu
verrechnen.
19. Erteilung einer Bescheinigung
über das Zurückstellen einer Be
urkundung (§7 Absatz 2 PStV) . .
18,–„.
§3
Änderung der Dolmetschergebührenordnung
In der Anlage der Dolmetschergebührenordnung vom
23. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 11, 16), zuletzt geändert am
5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 446), treten in den nachste-
hend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 21. Dezember 2018 431
HmbGVBl. Nr. 48
Nummer 1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,–
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87,–
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,–
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,–
Nummer 3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,–
Nummer 3.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,–
§4
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Waffenrechts
In der Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Waffenrechts vom 14. Juni 2016 (HmbGVBl.
S. 238), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl.
S. 446), treten in den nachstehend genannten Nummern an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 1 zweiter Gebührensatz . . 190,–
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,–
Nummer 2.2 zweiter Gebührensatz . . 190,–
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,–
Nummer 4 zweiter Gebührensatz . . 630,–
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,–
Nummer 5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,–
Nummer 5.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,–
Nummer 5.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,–
Nummer 5.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,–
Nummer 5.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,–
Nummer 5.7 erster Gebührensatz . . . . 240,–
zweiter Gebührensatz . . 410,–
Nummer 5.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186,–
Nummer 5.9 erster Gebührensatz . . . . 240,–
zweiter Gebührensatz . . 410,–
Nummer 5.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,–
Nummer 5.11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,–
Nummer 6.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 6.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,–
Nummer 8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 8.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 9.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,–
Nummer 9.3 erster Gebührensatz . . . . 190,–
zweiter Gebührensatz . . 350,–
Nummer 9.4 erster Gebührensatz . . . . 190,–
zweiter Gebührensatz . . 350,–
Nummer 9.5 erster Gebührensatz . . . . 190,–
zweiter Gebührensatz . . 350,–
Nummer 10.1 erster Gebührensatz . . . . 170,–
zweiter Gebührensatz . . 320,–
Nummer 10.2 erster Gebührensatz . . . . 170,–
zweiter Gebührensatz . . 320,–
Nummer 10.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,–
Nummer 11 zweiter Gebührensatz . . 370,–
Nummer 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49,–
Nummer 13 zweiter Gebührensatz . . 250,–
Nummer 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,–
Nummer 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95,–
Nummer 16.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111,–
Nummer 16.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111,–
Nummer 17 erster Gebührensatz . . . . 240,–
zweiter Gebührensatz . . 410,–
Nummer 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 20 erster Gebührensatz . . . . 310,–
zweiter Gebührensatz . . 3100,–
Nummer 21 zweiter Gebührensatz . . 190,–
Nummer 22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,–
Nummer 23 erster Gebührensatz . . . . 120,–
zweiter Gebührensatz . . 310,–
Nummer 24.1 zweiter Gebührensatz . . 400,–
Nummer 24.2 erster Gebührensatz . . . . 100,–
Nummer 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,–
Nummer 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,–
Nummer 27.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 27.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 28.1 erster Gebührensatz . . . . 320,–
zweiter Gebührensatz . . 3200,–
Nummer 28.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69,–
Nummer 28.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69,–
Nummer 29.1 zweiter Gebührensatz . . 220,–
Nummer 30 zweiter Gebührensatz . . 210,–
Nummer 31.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 31.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 31.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 31.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 32 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,–
Nummer 34.1 zweiter Gebührensatz . . 410,–
Nummer 34.2 erster Gebührensatz . . . . 70,–
zweiter Gebührensatz . . 370,–
Nummer 35 erster Gebührensatz . . . . 320,–
zweiter Gebührensatz . . 990,–
Nummer 36 erster Gebührensatz . . . . 110,–
zweiter Gebührensatz . . 370,–
Nummer 37 zweiter Gebührensatz . . 220,–
Nummer 38 zweiter Gebührensatz . . 250,–
Nummer 39 erster Gebührensatz . . . . 260,–
zweiter Gebührensatz . . 560,–
Nummer 40 zweiter Gebührensatz . . 240,–
Nummer 41 erster Gebührensatz . . . . 320,–
zweiter Gebührensatz . . 680,–
Nummer 42.1 erster Gebührensatz . . . . 120,–
zweiter Gebührensatz . . 250,–
Nummer 42.2 erster Gebührensatz . . . . 120,–
zweiter Gebührensatz . . 250,–
Nummer 43 zweiter Gebührensatz . . 430,–
Nummer 44.1 erster Gebührensatz . . . . 320,–
zweiter Gebührensatz . . 3200,–
Nummer 44.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 45 zweiter Gebührensatz . . 250,–
Nummer 46 zweiter Gebührensatz . . 250,–
Nummer 47 erster Gebührensatz . . . . 170,–
zweiter Gebührensatz . . 1080,–
Nummer 48 zweiter Gebührensatz . . 250,–
Nummer 49 zweiter Gebührensatz . . 360,–
Nummer 50 zweiter Gebührensatz . . 360,–
Nummer 51 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 52 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 53 erster Gebührensatz . . . . 200,–
zweiter Gebührensatz . . 310,–
Nummer 54 zweiter Gebührensatz . . 1800,–
Artikel 2
Auf Grund der §§
2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezem-
ber 2017 (HmbGVBl. S. 437), in Verbindung mit §
14 des
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979
(HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 10. April 2018
(HmbGVBl. S. 89), wird verordnet:
Freitag, den 21. Dezember 2018
432 HmbGVBl. Nr. 48
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen
auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Die Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 7. Dezember 1993
(HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017
(HmbGVBl. S. 446, 447), wird wie folgt geändert:
1. §2 erhält folgende Fassung:
,,§2
(1) Für die Gestellung von Bediensteten, Land- und
Wasserfahrzeugen, Geräten, Pferden und Hunden der
Polizei werden Verwaltungsgebühren nur erhoben
1. bei Begleitung von Schwer- und Großraumtrans-
porten und von Transporten gefährlicher Güter zu
Lande, und zwar ausschließlich nach Nummer 22
der Anlage 1,
2. bei Begleitung von Transporten gefährlicher Güter
zu Wasser,
3. bei Begleitung oder sonstiger Bewachung gefähr
deter Güter auf Antrag und
4.für die Planung, Vor- und Nachbereitung einer
unter den Nummern 1 bis 3 genannten Begleitung.
In anderen Fällen der Gestellung werden Verwaltungs-
gebühren nur erhoben, wenn sie auf Antrag oder auf
Grund gesetzlicher Ermächtigung im überwiegenden
Interesse eines Einzelnen vorgenommen wird; Gebüh-
ren werden nicht erhoben, wenn die Gestellung über-
wiegend der Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung dient.
(2) Gebühren werden ferner für Einsätze der Polizei
erhoben,
1. wenn für sie kein Anlass bestand und sie vorsätzlich
oder grob fahrlässig oder
2. die auf Grund eines Fehlalarms einer Überfall- und
Einbruchmeldeanlage oder einer Brandmelde
anlage herbeigeführt wurden; als Fehlalarm gilt
auch ein Alarm, für dessen Auslösung eine Ursache
nicht feststellbar ist.
(3) Für die Berechnung der Gebühren ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummern 2
bis 4 bei
­
Landfahrzeugen die Strecke sowie die Dauer des
Einsatzes,
­
Wasserfahrzeugen die Dauer des Einsatzes,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Ab-
satzes 2 die Fahrstrecke vom Standort des Fahr
zeuges bei Auftragserteilung bis zur Rückkehr an
seinen bisherigen oder einen neuen Standort zu
Grunde zu legen.“
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 10.2 . . . . . . . . . . . . . . . 16,30
Nummer 10.3 . . . . . . . . . . . . . . . 30,20
Nummer 20.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . 7,70
Nummer 20.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . 51,40
Nummer 20.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 1,70
Nummer 20.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . 3,60
Nummer 20.4.2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . 107,30
Nummer 20.4.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 107,50
Nummer 20.4.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . 75,20
Nummer 20.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . 230,–
Nummer 20.5.2 . . . . . . . . . . . . . . . 170,–
2.2 Nummern 20.6.1 und 20.6.2 werden durch folgende
Nummer 20.6.1 ersetzt:
,,20.6.1 Folgeabnahme des Anschlus-
ses einer privaten Überfall-
und Einbruchmeldeanlage je
28,–
bis 280,–„.
2.3 In Nummer 21 wird der Gebührensatz ,,140,–“ durch
den Gebührensatz ,,100,–“ ersetzt.
2.4 Nummer 22 erhält folgende Fassung:
,,22 Begleitung von Schwer- und
Großraumtransporten und
von Transporten gefährlicher
Güter zu Lande und damit in
Zusammenhang stehenden
Maßnahmen (Planung, Vor-
und Nachbereitung)
je eingesetztes Polizeifahr-
zeug je gefahrenen Kilome-
ter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,80
und
je Bediensteter je angefan-
gene halbe Stunde . . . . . . . . .
29,90″.
2.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 24.1 . . . . . . . . . . . . . . . 9,10
Nummer 24.2 . . . . . . . . . . . . . . . 24,–
Nummer 25 . . . . . . . . . . . . . . . 64,90
Nummer 26.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . 16,–
Nummer 26.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 40,–
Nummer 26.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . 80,10
Nummer 26.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . 120,10
Nummer 26.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . 160,20
Nummer 26.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . 320,40
2.6 Nummer 27 wird durch folgende Nummern 27 bis 27.2
ersetzt:
,,27 Amtshandlungen im Zusam-
menhang mit der Geltend
machung und Durchsetzung
von Gebührenforderungen ­
Verwertung sichergestellter
Fahrzeuge
27.1Versteigerung . . . . . . . . . . . . .
157,40
27.2Verschrottung . . . . . . . . . . . .
89,20″.
2.7 In Nummer 28 wird der Gebührensatz ,,81,50″ durch
den Gebührensatz ,,86,50″ ersetzt.
3. In Anlage 2 treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . 32,40
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . 11,50
Nummer 6.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . 72,90
Nummer 6.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . 182,20
Nummer 6.2 zweiter Gebührensatz 300,–
Nummer 6.3 zweiter Gebührensatz 300,–
Nummer 6.4 . . . . . . . . . . . . . . . 108,–
Nummer 6.5 zweiter Gebührensatz 720,–
Nummer 6.6.1 zweiter Gebührensatz 480,–
Freitag, den 21. Dezember 2018 433
HmbGVBl. Nr. 48
Nummer 6.7.1 . . . . . . . . . . . . . . . 72,90
Nummer 6.7.2 . . . . . . . . . . . . . . . 145,80
Nummer 6.7.3 . . . . . . . . . . . . . . . 182,20
Nummer 6.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . 83,70
Nummer 6.8.2 . . . . . . . . . . . . . . . 167,40
Nummer 6.8.3 . . . . . . . . . . . . . . . 209,20
Nummer 7 . . . . . . . . . . . . . . . 86,50
Artikel 3
Auf Grund der §§
2, 5 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezem-
ber 2017 (HmbGVBl. S. 437), in Verbindung mit §7 Absatz 2
des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137),
zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), und
§10a Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Rettungsdienstgeset-
zes vom 9. Juni 1992 (HmbGVBl. S. 117), zuletzt geändert am
18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
Die Anlage der Gebührenordnung für die Feuerwehr vom
2. Dezember 1997 (HmbGVBl. S. 530), zuletzt geändert am
5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 446, 447), erhält folgende
Fassung:
,,Anlage
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
1 Technische Hilfeleistungen
1.1 Einsatz von Feuerwehrangehörigen
und -fahrzeugen einschließlich Aus-
rüstung je angefangene Stunde
1.1.1 eine Türöffnung werktags in der Zeit
von 6 Uhr bis 20 Uhr . . . . . . . . . . . . .
139,–
1.1.2 eine Türöffnung an Sonn-und Feier-
tagen ganztags sowie werktags in der
Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr . . . . . . . . .
180,–
1.2 Einsatz oder Gestellung von Feuer-
wehrangehörigen und -fahrzeugen
einschließlich Ausrüstung in anderen
Fällen
1.2.1 Einsatz oder Gestellung von Feuer-
wehrangehörigen je angefangene
Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
63,50
1.2.2 Neben der Gebühr nach Nummer
1.2.1 beträgt die Pauschale je Einsatz
der Freiwilligen Feuerwehr . . . . . . . .
125,–
1.2.3 Einsatz oder Gestellung eines Feuer-
wehrfahrzeuges einschließlich Aus-
rüstung je angefangene Stunde aus-
schließlich Personal
1.2.3.1 Einsatzleitwagen oder Kleinlösch-
fahrzeug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
80,–
1.2.3.2 Löschfahrzeug (auch Tank-/Hambur-
ger Löschfahrzeug) . . . . . . . . . . . . . . .
150,–
1.2.3.3 Rüstwagen, Rüstgerätewagen, Geräte
kraftwagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
175,–
1.2.3.4 Wechselladerfahrzeug (ohne Abroll-
behälter) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
115,–
1.2.3.5 je Abrollbehälter . . . . . . . . . . . . . . . . .
105,–
1.2.3.6Kran . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
250,–
1.2.3.7 Drehleiter oder Teleskopmastfahr-
zeug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
250,–
1.2.3.8 Befehlswagen oder Gerätewagen
Führung und Kommunikation . . . . .
480,–
1.2.3.9Löschunterstützungsfahrzeug . . . . . .

125,–
1.2.3.10 Gerätewagen Wasserrettung . . . . . . . .
130,–
1.2.3.11 sonstige Gerätewagen . . . . . . . . . . . . .
75,–
1.2.3.12Großrettungswagen . . . . . . . . . . . . . . .
270,–
1.2.3.13Abschleppfahrzeug . . . . . . . . . . . . . . .
100,–
1.2.3.14Kleinlöschboot . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40,–
1.2.4 Boote einschließlich Personal und
Ausrüstung
1.2.4.1 Löschboot je angefangene Stunde . . .
518,–
1.2.4.2 Großes Löschboot je angefangene
Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1283,–
1.2.5 Gestellung eines Rettungswagens
oder eines Krankentransportwagens
außerhalb eines Rettungs-Dienstein-
satzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
250,–
1.2.6 Gestellung oder Nutzung von Chemi-
kalienschutzanzügen
1.2.6.1Chemikalienschutzanzug (CSA),
(Körperschutz Form 2 gemäß
FwDV500) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20,–
1.2.6.2Chemikalienschutzanzug (CSA),
(Körperschutz Form 3 gemäß
FwDV500) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3070,–
1.2.7 Gestellung eines Feuerwehrfahrzeu-
ges oder von Ausrüstungsgegenstän-
den für Film- und Fernsehaufnah-
men . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
jeweils
die Hälfte
der Gebühr
nach den
Nummern
1.2.3.1 bis
1.2.6.2
1.3 Einsatz infolge eines Fehlalarms
durch eine automatische Warn-,
Melde- oder Alarmierungs-Anlage
im Sinne des vorbeugenden Brand-
schutzes
1.3.1 Einsatz eines Fahrzeuges einschließ-
lich Personal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
292,–
1.3.2 Einsatz je Löschgruppe . . . . . . . . . . .
613,–
1.3.3 Einsatz je Löschzug einschließlich
weiterer Fahrzeuge und Personal . . .
1050,–
2 Vorbeugender Brandschutz
2.1 Einsatz oder Gestellung von Feuer-
wehrangehörigen
2.1.1 als Brandsicherheitswache je Feuer-
wehrangehöriger
2.1.1.1 je Vorstellung oder Veranstaltung bis
zur Dauer von 4 Stunden . . . . . . . . . .
247,–
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 21. Dezember 2018
434 HmbGVBl. Nr. 48
2.1.1.2 je weitere angefangene Stunde . . . . . .
56,–
2.1.1.3 bei Nichtabsage einer nicht stattfin-
denden Veranstaltung . . . . . . . . . . . . .
118,–
2.1.2 für die Brandverhütungsschau oder
Nachschau nach der Brandverhü-
tungsschauverordnung vom 1. De
zember 2009 (HmbGVBl. S. 403),
geändert am 17. Januar 2012
(HmbGVBl. S. 8), in der jeweils gel-
tenden Fassung einschließlich Büro-
arbeit und Schlussbesprechung je
angefangene Stunde und je Feuer-
wehrangehöriger . . . . . . . . . . . . . . . . .
93,–
2.1.3 für die Durchführung einer feuer
sicherheitlichen Überprüfung in be
trieblicher Hinsicht und der Nach-
schau nach der Hamburgischen Bau-
ordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt
ge
ändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19), in der jeweils gel-
tenden Fassung bei den in §
51 in
Verbindung mit §2 Absatz 4 genann-
ten baulichen Anlagen und Räumen
bei festgestellten Mängeln einschließ-
lich Büroarbeit und Besprechungs-
zeit je angefangene Stunde . . . . . . . . .
93,–
2.1.4 Fahrtkostenpauschale je Brandver
hütungsschau oder je Durchführung
einer feuersicherheitlichen Überprü-
fung oder je Nachschau . . . . . . . . . . .
6,40
2.1.5 in sonstigen Fällen je angefangene
Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
93,–
2.1.6 Gestellung einer Verbindungsbeam-
tin oder eines Verbindungsbeamten
für die Barclaycard Arena, das
Volksparkstadion sowie das Millern-
tor-Stadion, je angefangene Stunde
73,–
3Kampfmittelräumdienst
3.1 Antragsgebundene Prüfung von
Luftbildern und anderen Unterlagen
auf Kampfmittel sowie Auskünfte aus
vorhandenen Unterlagen und Ver-
zeichnissen je angefangene Stunde
und je Feuerwehrangehöriger . . . . . .
100,–
3.2 sonstige Beratungsleistungen je ange-
fangene Stunde und je Feuerwehr
angehöriger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
80,–
4 Einsatz von Rettungsfahrzeugen ein-
schließlich Personal
4.1 Notfallbeförderung innerhalb Ham-
burgs mit einem Rettungswagen,
Babynotarztwagen, Infektionsret-
tungswagen oder Großrettungswagen
397,–
4.2 Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeu-
ges, das eine Notfallbeförderung
be
gleitet, innerhalb Hamburgs . . . . .
499,–
4.3 Hilfeleistung mit einem Notarztein-
satzfahrzeug ohne Begleitung einer
Beförderungsfahrt, innerhalb Ham-
burgs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
352,–
4.4 Krankenbeförderung innerhalb
Hamburgs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
138,–
4.5 Alleinige Beförderung von Blutkon-
serven, Arznei-Mitteln, Sauerstofffla-
schen oder anderen dem Gesund-
heitsdienst dienenden Gegenständen
sowie alleinige Beförderung von
medizinischem Personal oder Blut-
spenden innerhalb Hamburgs . . . . . .
138,–
4.6 Einsätze gemäß den Nummern 4.1
bis 4.5 von Hamburg nach außerhalb
und umgekehrt
4.6.1 für die ersten 20 Kilometer . . . . . . . .
Gebühr
nach den
Nummern
4.1 bis 4.5
4.6.2 für jeden weiteren Kilometer . . . . . . .
2,20
4.7 Einfache Hilfeleistungen im Rahmen
eines Rettungsdiensteinsatzes (Trage-
hilfe) ohne den Einsatz von techni-
schem Gerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
175,–
5 Genehmigungen nach dem Hambur-
gischen Rettungsdienstgesetz vom
9. Juni 1992 (HmbGVBl. S. 117),
zuletzt geändert am 18. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 182), in der jeweils
geltenden Fassung
5.1 Genehmigung für das Betreiben von
Notfallrettung
5.1.1 mit Prüfung der finanziellen Leis-
tungsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
910,–
5.1.2 ohne Prüfung der finanziellen Leis-
tungsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
460,–
5.2 Genehmigung für das Betreiben von
Krankentransport
5.2.1 mit Prüfung der finanziellen Leis-
tungsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
580,–
5.2.2 ohne Prüfung der finanziellen Leis-
tungsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
435,–
5.3 Genehmigung einer Erweiterung
oder wesentlichen Änderung eines
Betriebes
5.3.1 mit Prüfung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . .
300,–
5.3.2 ohne Prüfung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . .
250,–
5.4 Austausch beziehungsweise erstma-
lige Inbetriebnahme von Kranken-
kraftwagen sowie Luft- und Wasser-
fahrzeugen je Fahrzeug . . . . . . . . . . . .
130,–
5.5 Berichtigung der Genehmigungs
urkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
90,–
5.6 Bestätigung der Betriebsleiterin oder
des Betriebsleiters oder deren bzw.
dessen Stellvertretung oder Bestäti-
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 21. Dezember 2018 435
HmbGVBl. Nr. 48
gung der Vertreterin oder des Vertre-
ters des auswärtigen Unternehmens
170,–
5.7 Dauernde oder vorübergehende Ent-
bindung von der Verpflichtung zur
Aufrechterhaltung des gesamten oder
eines Teils des genehmigten Betrie-
bes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125,–
5.8 Widerruf einer Genehmigung . . . . . .
260,–
6Bearbeitungszuschläge
6.1 Zusätzliche Bearbeitungspauschale je
Abrechnungsfall (Abrechnungspau-
schale)
6.1.1 nach den Nummern 1.1 und 1.2 . . . .
30,–
6.1.2 nach den Nummern 1.3, 2, 3, 5, 7
und 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20,–
6.2 Zusätzliche Bearbeitungsgebühr je
von der Leitstelle disponiertem und
abrechnungsfähigem Einsatz, nicht
jedoch bei Rettungsdiensteinsätzen
gemäß Nummer 4 (Leitstellenpau-
schale) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
74,–
7Brandmeldeanlagen
7.1 Erstellung der erforderlichen Unter-
lagen zum Erwerb und dem Einbau
einer Brandmeldeanlage (BMA) mit
Feuerwehrschlüsseldepot der Sicher-
heitsstufe A (FSD A) oder B (FSD B);
Inbetriebnahme, einschließlich Vor-
absprachen mit der Bauträgerin oder
dem Bauträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
230,–
7.2 In- und Außerbetriebnahme einer
Brandmeldeanlage mit und ohne
Schlüsseldepot (FSD A oder FSD B)
157,–
7.3 In- und Außerbetriebnahme eines
Schlüsseldepots ohne Anbindung
einer Brandmeldeanlage . . . . . . . . . . .
157,–
7.4 Neueinlage oder Schlüsseltausch bei
einem FSD A oder FSD B . . . . . . . . .
77,–
7.5 Öffnung einer Feuerwehrschließung
(Überprüfung des Freischaltelemen-
tes der FSD A, der FSD B, des
Schließsystems ABLOY und weiterer
Feuerwehrschließungen) . . . . . . . . . .
157,–
8Gebäudefunkanlagen/Objektversor-
gungsanlagen
8.1 Antragsbearbeitung für die Geneh-
migung einer geforderten Objektver-
sorgungsanlage einschließlich funk
tionalem Praxistest . . . . . . . . . . . . . . .
760,–
8.2 Folgetermin zur Nachprüfung von
Objektversorgungsanlagen . . . . . . . . .
230,–
8.3 sonstige Beratungsleistungen je ange-
fangene Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . .
110,–„.
Artikel 4
Auf Grund von §
6a Absatz 6 Satz 2 des Straßenverkehrs
gesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919),
zuletzt geändert am 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202, 3211),
wird verordnet:
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Einziger Paragraph
Änderung der Parkgebührenordnung
Die Parkgebührenordnung vom 16. Februar 1993
(HmbGVBl. S. 54), zuletzt geändert am 6. Dezember 2016
(HmbGVBl. S. 544, 548), wird wie folgt geändert:
1. §1 erhält folgende Fassung:
,,§1
(1) Für das Parken an Parkscheinautomaten auf öffent-
lichen Wegen und Plätzen in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg wird eine Gebühr erhoben. In Zone I
wird für eine Parkzeit von 10 Minuten eine Gebühr in
Höhe von 50 Cent erhoben, in Zone II wird für eine
Parkzeit von 6 Minuten eine Gebühr in Höhe von
20 Cent erhoben, in Zone III wird für eine Parkzeit von
12 Minuten eine Gebühr in Höhe von 20 Cent erhoben.
Die zulässige Parkzeit wird entsprechend dem gezahl-
ten Betrag an dem Parkscheinautomaten ausgewiesen.
Die Parkgebühr beträgt an Parkscheinautomaten in
Zone I mindestens 50 Cent und in den Zonen II und III
mindestens 20 Cent. Die Festsetzung der Gebühren
zonen erfolgt durch die zuständige Behörde.
(2) Die Parkgebühr ist in den an den Parkscheinauto-
maten ausgewiesenen Münzeinheiten oder an entspre-
chend ausgestatteten Geräten bargeldlos zahlbar.
(3) Die Zahlung kann auch durch elektronische Ein-
richtungen und Vorrichtungen im Sinne des §
13
Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März
2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert am 6. Oktober
2017 (BGBl. I S. 3549), in der jeweils geltenden Fas-
sung erfolgen, sofern ein entsprechendes System zur
Entrichtung der Parkgebühren und zur Überwachung
der Parkzeit für den jeweiligen Stellplatz und das par-
kende Fahrzeug zusätzlich eingerichtet und funktions-
fähig ist. Die Gebühr wird dabei anteilig je angefan-
gene Minute berechnet und auf volle Cent-Beträge
aufgerundet.
(4) Für das Parken elektrisch betriebener Fahrzeuge im
Sinne von §2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes
vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), die nach §
9a Ab-
sätze 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit §
9a
Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom
3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert am
31. Juli 2017 (BGBl. I S. 3090), gekennzeichnet sind,
wird bei Verwendung der Parkscheibe keine Gebühr
erhoben. Diese Gebührenbefreiung endet mit Ablauf
des 31. De
zember 2020.
(5) Für das Parken von gekennzeichneten Carsharing-
Fahrzeugen im Sinne der §§
2 und 4 des Carsharing
gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230) kann die
Zahlung der Parkgebühren in Form einer Jahrespau-
schale in Höhe von 900 Euro je Fahrzeug erfolgen. Car-
sharing­Fahrzeuge, die zugleich die Voraussetzungen
des Absatzes 4 erfüllen, sind beim Parken an Park-
scheinautomaten von der Zahlung der Parkgebühren
und der Verwendung der Parkscheibe befreit. Diese
Befreiung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
Die Befreiung von der Verwendung der Parkscheibe
gilt nicht auf Parkständen, deren Nutzung allein elek-
trisch betriebenen Fahrzeugen vorbehalten ist.“
2. In §
2 treten in den nachstehend genannten Buch
staben an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . 2,–
Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . 6,–
Buchstabe c . . . . . . . . . . . . . . . 6,–
Freitag, den 21. Dezember 2018
436 HmbGVBl. Nr. 48
Artikel 5
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 4
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. Dezember 2018.
Vierte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Umwelt und Energie
Vom 4. Dezember 2018
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017
(HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung für das
Geologische Landesamt Hamburg
In den nachstehend genannten Nummern der Anlage der
Gebührenordnung für das Geologische Landesamt Hamburg
vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl. S. 368), zuletzt geändert
am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 449), treten an die Stelle
der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Nummer 1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,10
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,10
Nummer 1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,30
Nummer 5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,–
Nummer 5.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109,–
Nummer 5.2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,50
Nummer 5.2.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,50
Nummer 5.2.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49,–
Nummer 5.2.2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78,50
Nummer 5.2.2.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69,50
Nummer 5.2.2.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,–
Nummer 5.2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68,50
§2
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem
Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 5. Dezember 1995
(HmbGVBl. S. 389), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017
(HmbGVBl. S. 449), wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . 660,–
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 70,–
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . 70,–
2. In Nummer 2.3 wird die Textstelle ,,Nummer 4″ durch
die Textstelle ,,Nummer 3″ und der Gebührensatz
,,66,–“ durch den Gebührensatz ,,70,–“ ersetzt.
3. Nummern 4.1 und 4.2 erhalten folgende Fassung:
,,4.1 Erlass einer Duldungsanord-
nung zur Durchsetzung der
Kehr und Überprüfungs-
pflicht nach §
1 Absatz 4
SchfHwG . . . . . . . . . . . . . . . .
50,–
bis500,–
Freitag, den 21. Dezember 2018 437
HmbGVBl. Nr. 48
4.2 Verfügung über Sicherungs-
maßnahmen nach §14 Ab-

satz 2 Satz 4 SchfHwG . . . . . .
50,–
bis 500,–„.
4. In Nummer 4.3 wird der Gebührensatz ,,260,–“ durch
den Gebührensatz ,,500,–“ ersetzt.
Artikel 2
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017
(HmbGVBl. S. 437), und §14 Absatz 2 des Gesetzes zur Errich-
tung der Hamburger Friedhöfe ­ Anstalt öffentlichen
Rechts ­ vom 8. November 1995 (HmbGVBl. S. 290), zuletzt
geändert am 16. November 2016 (HmbGVBl. S. 475), wird
verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das Bestattungs-
und Friedhofswesen
Die Anlage der Gebührenordnung für das Bestattungs- und
Friedhofswesen vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 577),
zuletzt geändert am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 449),
wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1011 . . . . . . . . . . . . . . . 63
Nummer 1012 . . . . . . . . . . . . . . . 81
Nummer 1013 . . . . . . . . . . . . . . . 97
Nummer 1014 . . . . . . . . . . . . . . . 97
Nummer 1021 . . . . . . . . . . . . . . . 52
Nummer 1022 . . . . . . . . . . . . . . . 67
Nummer 1023 . . . . . . . . . . . . . . . 82
Nummer 1024 . . . . . . . . . . . . . . . 82
Nummer 1025 . . . . . . . . . . . . . . . 83
Nummer 1026 . . . . . . . . . . . . . . . 165
Nummer 1027 . . . . . . . . . . . . . . . 215
Nummer 1028 . . . . . . . . . . . . . . . 255
Nummer 1029 . . . . . . . . . . . . . . . 159
Nummer 103 . . . . . . . . . . . . . . . 17
Nummer 1111 . . . . . . . . . . . . . . . 1175
Nummer 1112 . . . . . . . . . . . . . . . 965
Nummer 1113 . . . . . . . . . . . . . . . 1125
Nummer 1121 . . . . . . . . . . . . . . . 1350
Nummer 1122 . . . . . . . . . . . . . . . 1100
Nummer 12 . . . . . . . . . . . . . . . 195
Nummer 3011 . . . . . . . . . . . . . . . 510
Nummer 3012 . . . . . . . . . . . . . . . 270
Nummer 3013 . . . . . . . . . . . . . . . 220
Nummer 3021 . . . . . . . . . . . . . . . 900
Nummer 3022 . . . . . . . . . . . . . . . 500
Nummer 3031 . . . . . . . . . . . . . . . 190
Nummer 3032 . . . . . . . . . . . . . . . 93
Nummer 304 . . . . . . . . . . . . . . . 370
Nummer 3051 . . . . . . . . . . . . . . . 115
Nummer 3052 . . . . . . . . . . . . . . . 220
2. Nummer 307 wird gestrichen.
3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 311 . . . . . . . . . . . . . . . 112
Nummer 312 . . . . . . . . . . . . . . . 39
Nummer 3131 . . . . . . . . . . . . . . . 97
Nummer 3132 . . . . . . . . . . . . . . . 53
Nummer 3133 . . . . . . . . . . . . . . . 185
Nummer 411 . . . . . . . . . . . . . . . 35
Nummer 421 . . . . . . . . . . . . . . . 29
Nummer 422 . . . . . . . . . . . . . . . 24
Nummer 4422 . . . . . . . . . . . . . . . 160
Nummer 4423 . . . . . . . . . . . . . . . 185
Nummer 443 . . . . . . . . . . . . . . . 180
4. Hinter Nummer 444 wird folgende Nummer 4441 ein-
gefügt:
,,4441 Eingeleitete nicht vollzogene
Beisetzung gemäß §10 Ab-
satz 1 Sätze 4 bis 6 BestattG
40″.
5. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 501 . . . . . . . . . . . . . . . 19
Nummer 502 . . . . . . . . . . . . . . . 37
Nummer 503 . . . . . . . . . . . . . . . 47
Artikel 3
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017
(HmbGVBl. S. 437), in Verbindung mit §
14 des Hafenver-
kehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl.
S. 177), zuletzt geändert am 10. April 2018 (HmbGVBl. S. 89),
und §
20 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung
vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am
4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Umweltgebührenordnung
Die Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995
(HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 6. Februar 2018
(HmbGVBl. S. 38), wird wie folgt geändert:
1. In §
5 Satz 1 treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . 40,10
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . 31,10
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . 24,30
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 1.2.4.1 wird der Gebührensatz ,,179,–“
durch den Gebührensatz ,,185,–“ ersetzt.
2.2 Nummer 1.2.4.2 wird gestrichen.
2.3 In Nummer 1.2.7.1 wird die Textstelle ,,1.1.2 bis 1.1.7″
durch die Textstelle ,,1.1.1 bis 1.1.7″ ersetzt.
2.4 Nummer 1.2.10 erhält folgende Fassung:
,,1.2.10 Zusätzlich zu den Gebühren
nach den Nummern 1.1 bis
1.2.2 werden Gebühren für
­Abweichungen, Ausnah-
men und Befreiungen von
bauordnungsrechtlichen
und planungsrechtlichen
Vorschriften nach Num-
mern 2.1 bis 2.3,
­ die Zulassung von Anla-
gen nach §23 Absatz 5 der
Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 21.
November 2017 (BGBl. I
S. 3787) nach Nummer
2.5,
Freitag, den 21. Dezember 2018
438 HmbGVBl. Nr. 48
­beantragte Bauzustands-
besichtigungen nach
Nummern 3.1 und 3.2 und
­die Prüfung der Nach-
weise der Standsicherheit
und des Brandschutzes
nach Nummern 4.1 bis
4.18
der Anlage 1 der Baugebüh-
renordnung vom 23. Mai
2006 (HmbGVBl. S. 261),
zuletzt geändert am 4. De
zember 2018 (HmbGVBl.
S. 418, 419), in der jeweils gel-
tenden Fassung erhoben.“
2.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.2.13 erster Gebührensatz 75,–
Nummer 1.3.4 . . . . . . . . . . . . . . . 185,–
Nummer 1.3.5 erster Gebührensatz 180,–
Nummer 1.3.6 erster Gebührensatz 115,–
Nummer 1.3.8.1 erster Gebührensatz 480,–
Nummer 1.3.10 . . . . . . . . . . . . . . . 105,–
Nummer 1.3.15 . . . . . . . . . . . . . . . 175,–
Nummer 1.3.16 . . . . . . . . . . . . . . . 175,–
Nummer 1.3.17 . . . . . . . . . . . . . . . 175,–
Nummer 1.3.18 . . . . . . . . . . . . . . . 360,–
Nummer 1.3.19 . . . . . . . . . . . . . . . 160,–
Nummer 1.3.26 . . . . . . . . . . . . . . . 110,–
Nummer 1.3.27 erster Gebührensatz 110,–
zweiter Gebührensatz 400,–
Nummer 1.3.32 . . . . . . . . . . . . . . . 36,–
Nummer 2.3.4 . . . . . . . . . . . . . . . 525,–
Nummer 2.3.6.5 . . . . . . . . . . . . . . . 530,–
Nummer 2.3.6.6 . . . . . . . . . . . . . . . 530,–
Nummer 2.3.17 erster Gebührensatz 27,–
Nummer 2.3.24 . . . . . . . . . . . . . . . 170,–
Nummer 2.3.34 . . . . . . . . . . . . . . . 55,–
Nummer 2.3.35 . . . . . . . . . . . . . . . 55,–
2.6 Hinter Nummer 2.3.46.31 werden folgende neue Num-
mern 2.3.47 und 2.3.48 eingefügt:
,,2.3.47 Bekanntgabe der Untersu-
chungsstelle nach §
6 Ab-
satz 7 der Altholzverordnung
vom 15. August 2002 (BGBl. I
S. 3302), zuletzt geändert am
29. März 2017 (BGBl. I S. 626,
638), in der jeweils geltenden
Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . .
150,–
bis 1500,–
2.3.48 Notifizierung der Untersu-
chungsstelle gemäß §
33 der
Klärschlammverordnung
vom 27. September 2017
(BGBl. I S. 3465), zuletzt
geändert am 27. September
2017 (BGBl. I S. 3465, 3511),
150,–
bis 1500,–„.
2.7 Die bisherigen Nummern 2.3.47 bis 2.3.49 werden
Nummern 2.3.49 bis 2.3.51.
2.8 In der neuen Nummer 2.3.51 wird der Gebührensatz
,,33,–“ durch den Gebührensatz ,,36,–“ ersetzt.
2.9 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.12 . . . . . . . . . . . . . . . . 1,45
Nummer 3.22 . . . . . . . . . . . . . . . . 144,–
Nummer 3.27 erster Gebührensatz 24,–
Nummer 3.30.1.1 erster Gebührensatz 25,–
zweiter Gebührensatz 28,–
dritter Gebührensatz 34,–
Nummer 3.30.1.2 erster Gebührensatz 16,–
zweiter Gebührensatz 18,–
dritter Gebührensatz 21,–
Nummer 3.30.2.1 erster Gebührensatz 44,–
zweiter Gebührensatz 68,–
dritter Gebührensatz 88,–
Nummer 3.30.2.2 erster Gebührensatz 25,–
zweiter Gebührensatz 34,–
dritter Gebührensatz 44,–
Nummer 3.30.3.1 erster Gebührensatz 132,–
zweiter Gebührensatz 166,–
dritter Gebührensatz 220,–
Nummer 3.30.3.2 erster Gebührensatz 54,–
zweiter Gebührensatz 67,–
dritter Gebührensatz 88,–
Nummer 3.35 . . . . . . . . . . . . . . . . 24,–
Nummer 3.44 . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 3.46 . . . . . . . . . . . . . . . . 36,–
Nummer 4.1.1 zweiter Gebührensatz 500,–
Nummer 4.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . 55,–
Nummer 4.18 zweiter Gebührensatz 3000,–
Nummer 4.22 . . . . . . . . . . . . . . . . 36,–
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . 50,–
Nummer 5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . 160,–
Nummer 6.1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . 1200,–
Nummer 7.26 . . . . . . . . . . . . . . . . 36,–
2.10 In Nummer 8.1 wird die Bezeichnung ,,§20″ durch die
Bezeichnung ,,§65″ ersetzt.
2.11 In Nummer 8.2 wird die Bezeichnung ,,§5″ durch die
Bezeichnung ,,§15″ ersetzt.
2.12 In den Nummern 8.3.1 und 8.3.2 wird jeweils die
Bezeichnung ,,§
20″ durch die Bezeichnung ,,§
65″
ersetzt.
2.13 In Nummer 8.3.6 wird die Bezeichnung ,,§
20″ durch
die Bezeichnung ,,§65″ ersetzt.
2.14 Nummer 8.3.7 erhält folgende Fassung:
,,8.3.7 Zusätzlich zu den Gebühren
nach den Nummern 8.3.1 bis
8.3.3 werden Gebühren für
­Abweichungen, Ausnah-
men und Befreiungen von
bauordnungsrechtlichen
und planungsrechtlichen
Vorschriften nach Num-
mern 2.1 bis 2.3,
­ die Zulassung von Anla-
gen nach §23 Absatz 5 der
Baunutzungsverordnung
nach Nummer 2.5,
Freitag, den 21. Dezember 2018 439
HmbGVBl. Nr. 48
­die Prüfung der Nach-
weise der Standsicherheit
und des Brandschutzes
nach Nummern 4.1 bis
4.18
der Anlage 1 der Baugebüh-
renordnung erhoben.“
2.15 In Nummer 8.3.8 wird die Bezeichnung ,,§
21″ durch
die Bezeichnung ,,§66″ ersetzt.
2.16 In Nummern 10.13 und 11.3 wird jeweils der Gebüh-
rensatz ,,33,–“ durch den Gebührensatz ,,36,–“
ersetzt.
2.17 In Nummer 13.6 wird der Gebührensatz ,,115,–“
durch den Gebührensatz ,,119,–“ ersetzt.
3. In Anlage 2 treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.1 zweiter Gebührensatz 31,–
Nummer 2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . 256,–
Nummer 2.2.1 erster Gebührensatz 5,52
zweiter Gebührensatz 81,–
Nummer 2.2.2.1 erster Gebührensatz 9,52
zweiter Gebührensatz 921,–
dritter Gebührensatz 130,–
Nummer 2.2.2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . 130,–
Nummer 2.2.2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . 71,–
Nummer 2.2.2.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . 81,–
Nummer 2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . 36,–
Nummer 2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . 34,–
Nummer 2.3.3 erster Gebührensatz 3,20
zweiter Gebührensatz 49,–
Nummer 2.3.4 erster Gebührensatz 45,–
zweiter Gebührensatz 440,–
Nummer 2.4.1 erster Gebührensatz 9,80
zweiter Gebührensatz 66,–
Nummer 2.4.2.1 erster Gebührensatz 3,20
zweiter Gebührensatz 49,–
Nummer 2.4.2.2 erster Gebührensatz 5,40
zweiter Gebührensatz 50,–
Nummer 2.4.2.3 erster Gebührensatz 3,20
zweiter Gebührensatz 91,–
Nummer 2.4.3 . . . . . . . . . . . . . . . 34,–
Nummer 2.4.4 . . . . . . . . . . . . . . . 45,–
Nummer 2.5.1 erster Gebührensatz 3,20
zweiter Gebührensatz 91,–
Nummer 2.5.2 erster Gebührensatz 3,20
zweiter Gebührensatz 91,–
Nummer 2.6 erster Gebührensatz 3,20
zweiter Gebührensatz 43,–
Nummer 2.7.1 erster Gebührensatz 6,70
Nummer 2.7.2 erster Gebührensatz 6,70
Nummer 2.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . 6,70
Nummer 2.8.2 . . . . . . . . . . . . . . . 27,–
Nummer 2.8.3 . . . . . . . . . . . . . . . 51,–
Nummer 2.9 erster Gebührensatz 3,20
zweiter Gebührensatz 38,–
Nummer 2.10 erster Gebührensatz 0,75
Nummer 2.11.1.1 erster Gebührensatz 0,75
Nummer 2.11.1.2 erster Gebührensatz 34,–
zweiter Gebührensatz 195,–
dritter Gebührensatz 93,–
Nummer 2.11.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 6,70
Nummer 2.11.2.2 erster Gebührensatz 27,–
Nummer 2.12.1 . . . . . . . . . . . . . . . 490,–
Nummer 2.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . 940,–
Nummer 2.12.3 . . . . . . . . . . . . . . . 126,–
Nummer 2.13.1 erster Gebührensatz 13,10
zweiter Gebührensatz 19,–
Nummer 2.15 erster Gebührensatz 3,20
zweiter Gebührensatz 75,–
Nummer 2.16.1 erster Gebührensatz 3,20
zweiter Gebührensatz 26,–
Nummer 2.16.2 erster Gebührensatz 6,70
zweiter Gebührensatz 26,–
Nummer 2.16.3 erster Gebührensatz 3,20
zweiter Gebührensatz 26,–
dritter Gebührensatz 3,20
vierter Gebührensatz 26,–
Nummer 2.17.1 . . . . . . . . . . . . . . . 0,77
Nummer 2.17.2.1 erster Gebührensatz 18,25
zweiter Gebührensatz 0,61
Nummer 2.17.2.2 erster Gebührensatz 32,81
zweiter Gebührensatz 0,54
Nummer 2.17.2.3 erster Gebührensatz 58,32
zweiter Gebührensatz 0,46
Nummer 2.17.2.4 erster Gebührensatz 102,07
zweiter Gebührensatz 0,38
Nummer 2.17.2.5 erster Gebührensatz 174,20
zweiter Gebührensatz 0,28
Nummer 2.18 . . . . . . . . . . . . . . . 116,–
Nummer 2.19 . . . . . . . . . . . . . . . 192,–
Nummer 2.19.1 . . . . . . . . . . . . . . . 27,–
Nummer 2.20 erster Gebührensatz 15,20
zweiter Gebührensatz 2,15
dritter Gebührensatz 1,28
4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
4.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . 36,–
Nummer 1.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . 12,–
Nummer 1.03.2 . . . . . . . . . . . . . . . 22,40
Nummer 1.03.3 . . . . . . . . . . . . . . . 34,50
Nummer 1.03.4 . . . . . . . . . . . . . . . 2,–
Nummer 1.03.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . 146,–
Nummer 1.03.5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 74,–
Nummer 1.03.5.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . 95,50
Nummer 1.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . 236,50
Nummer 1.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . 7,90
Nummer 1.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . 1,80
Nummer 1.06.2 . . . . . . . . . . . . . . . 3,20
Nummer 1.06.3 . . . . . . . . . . . . . . . 11,30
Nummer 2.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . 13,20
Nummer 2.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . 17,–
Nummer 2.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . 24,10
Nummer 2.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . 7,80
Nummer 2.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . 34,20
Nummer 2.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . 10,90
Nummer 2.06.2 . . . . . . . . . . . . . . . 30,60
Nummer 2.07.1 . . . . . . . . . . . . . . . 34,–
Nummer 2.08.1 . . . . . . . . . . . . . . . 3,20
Nummer 2.08.2 . . . . . . . . . . . . . . . 50,20
Nummer 2.08.3 . . . . . . . . . . . . . . . 50,20
Nummer 2.09.1 . . . . . . . . . . . . . . . 32,80
Nummer 2.09.2 . . . . . . . . . . . . . . . 18,60
Nummer 2.09.3 . . . . . . . . . . . . . . . 51,20
Nummer 2.09.4 . . . . . . . . . . . . . . . 42,30
Nummer 3.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . 10,90
Nummer 3.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . 9,–
Freitag, den 21. Dezember 2018
440 HmbGVBl. Nr. 48
Nummer 3.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . 13,70
Nummer 3.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . 24,60
Nummer 3.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . 24,60
Nummer 3.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . 18,60
Nummer 3.07.1 . . . . . . . . . . . . . . . 17,50
Nummer 3.08.1 . . . . . . . . . . . . . . . 47,–
Nummer 3.09.1 . . . . . . . . . . . . . . . 9,–
4.2 Nummer 3.10.1 wird gestrichen.
4.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.11.1 . . . . . . . . . . . . . . . 14,80
Nummer 3.12.1 . . . . . . . . . . . . . . . 24,10
Nummer 3.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . 42,60
Nummer 3.13.1 . . . . . . . . . . . . . . . 120,30
Nummer 3.13.2 . . . . . . . . . . . . . . . 42,70
Nummer 3.13.4 . . . . . . . . . . . . . . . 24,10
4.4 Nummern 3.14.1 und 3.15.1 erhalten folgende Fas-
sung:
,,3.14.1 Gesamter organischer Koh-
lenstoff (TOC) oder gesamter
gebundener Stickstoff (TNb)
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17,50
3.15.1 Gelöster organischer Kohlen-
stoff (DOC) . . . . . . . . . . . . . . .
20,70″.
4.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.16.1 . . . . . . . . . . . . . . . 117,20
Nummer 3.16.3 . . . . . . . . . . . . . . . 70,70
Nummer 3.18.1 . . . . . . . . . . . . . . . 48,70
Nummer 3.19.1 . . . . . . . . . . . . . . . 44,80
Nummer 3.19.2 . . . . . . . . . . . . . . . 64,30
Nummer 3.20.1 . . . . . . . . . . . . . . . 90,–
Nummer 3.21.1 . . . . . . . . . . . . . . . 62,20
Nummer 3.25.2 . . . . . . . . . . . . . . . 46,10
Nummer 3.25.3 . . . . . . . . . . . . . . . 38,70
Nummer 3.26.1 . . . . . . . . . . . . . . . 59,–
Nummer 3.27.1 . . . . . . . . . . . . . . . 46,–
Nummer 3.28.1 . . . . . . . . . . . . . . . 151,–
Nummer 3.29.1 . . . . . . . . . . . . . . . 69,70
Nummer 3.30.1 . . . . . . . . . . . . . . . 135,–
Nummer 3.31.1 . . . . . . . . . . . . . . . 130,–
4.6 Nummer 3.32.1 erhält folgende Fassung:
,,3.32.1 Automatisierte photometri-
sche Analysen (CFA-Tech-
nik; zum Beispiel Ammo-
nium, Cyanid, Nitrit, o-Phos-
phat, Silikat) je . . . . . . . . . . . .
21,50″.
4.7 In Nummer 3.33.1 wird der Gebührensatz ,,75,90″
durch den Gebührensatz ,,77,50″ ersetzt.
4.8 Nummer 3.34.1 erhält folgende Fassung:
,,3.34.1 Anionen mit Ionenchromato-
graphie . . . . . . . . . . . . . . . . . .
23,50″.
4.9 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.35 . . . . . . . . . . . . . . . 57,–
Nummer 3.38.1 . . . . . . . . . . . . . . . 38,70
Nummer 3.39.1 . . . . . . . . . . . . . . . 42,50
4.10 Nummer 3.40 wird gestrichen.
4.11 Nummer 3.41.1 erhält folgende Fassung:
,,3.41.1 titrimetrische Bestimmun-
gen (zum Beispiel Kb/Ks-
Wert) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16,50″.
4.12 Nummer 3.42.1 wird gestrichen.
4.13 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.43.1 . . . . . . . . . . . . . . . 149,–
Nummer 3.44.1 . . . . . . . . . . . . . . . 47,–
Nummer 3.45.1 . . . . . . . . . . . . . . . 71,–
4.14 Nummern 4.01 und 4.01.1 erhalten folgende Fassung:
,,4.01 Atomspektrometrische Be
stimmungen
4.01.1 Kaltdampfmethode (AFS/
AAS)
je Element . . . . . . . . . . . . . . .
38,50″.
4.15 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 4.01.2 . . . . . . . . . . . . . . . 34,50
Nummer 4.01.3 . . . . . . . . . . . . . . . 46,10
4.16 Nummer 4.02.1 erhält folgende Fassung:
,,4.02.1 Spektrometrische Element-
bestimmungen mit ICP-AES
je Element . . . . . . . . . . . . . . .
30,–„.
4.17 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 4.02.2 . . . . . . . . . . . . . . . 35,–
Nummer 4.02.3 . . . . . . . . . . . . . . . 11,50
Nummer 4.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . 20,–
Nummer 4.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . 43,–
Nummer 4.04.2 . . . . . . . . . . . . . . . 11,50
Nummer 4.04.3 . . . . . . . . . . . . . . . 36,–
4.18 Nummern 5.01 bis 5.01.3 werden durch folgende Num-
mern 5.01.1 und 5.01.2 ersetzt:
,,5.01.1 leichtflüchtige aromatische
Kohlenwasserstoffe (zum Bei-
spiel BTEX, 5 Komponenten)
mit Headspace, Thermode-
sorption oder De
sorption mit
Lösungsmittel (zum Beispiel
VDI 3482, Blatt 5) . . . . . . . . .
69,–
bis136,–
5.01.2 jede weitere Komponente . . .
7,50
bis 13,40″.
4.19 Nummern 5.02 bis 5.02.3 werden durch folgende Num-
mern 5.02.1 und 5.02.2 ersetzt:
,,5.02.1 chlorierte Lösemittelkompo-
nenten (maximal 6 Kompo-
nenten) mit Headspace oder
Extraktion . . . . . . . . . . . . . . .
69,–
bis136,–
5.02.2 jede weitere Komponente . . .
7,50
bis 13,40″.
4.20 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 5.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . 126,–
Nummer 5.03.2 . . . . . . . . . . . . . . . 174,50
Nummer 5.03.3 . . . . . . . . . . . . . . . 65,–
Freitag, den 21. Dezember 2018 441
HmbGVBl. Nr. 48
4.21 Nummer 5.05.1 erhält folgende Fassung:
,,5.05.1 nach Trinkwasserverordnung
95,50“.
4.22 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 5.05.2 . . . . . . . . . . . . . . . 126,–
Nummer 5.05.3 . . . . . . . . . . . . . . . 10,–
4.23 Nummer 5.06.1 erhält folgende Fassung:
,,5.06.1 je Stoffgruppe . . . . . . . . . . . . .
60,–
bis 300,–„.
4.24 Nummern 5.06.2 und 5.06.3 werden gestrichen.
4.25 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 5.06.6 . . . . . . . . . . . . . . . . 95,–
Nummer 5.06.7 . . . . . . . . . . . . . . . . 158,–
Nummer 6.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . . 360,–
Nummer 6.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . . 1450,–
Nummer 6.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . 230,–
Nummer 6.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . 178,50
Nummer 6.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . . 815,50
Nummer 7.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . . 183,50
Nummer 7.01.2 . . . . . . . . . . . . . . . . 45,–
Nummer 7.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . . 83,–
Nummer 7.02.2 . . . . . . . . . . . . . . . . 41,50
Nummer 7.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . 51,60
Nummer 7.04.2 . . . . . . . . . . . . . . . . 26,–
Nummer 7.04.3 . . . . . . . . . . . . . . . . 39,–
Nummer 7.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . 51,50
Nummer 7.05.2 . . . . . . . . . . . . . . . . 25,70
Nummer 7.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . . 117,–
Nummer 7.06.2 . . . . . . . . . . . . . . . . 141,50
Nummer 7.06.3 . . . . . . . . . . . . . . . . 171,–
Nummer 7.07.1 . . . . . . . . . . . . . . . . 109,–
Nummer 7.07.2 . . . . . . . . . . . . . . . . 38,–
Nummer 7.16.1 erster Gebührensatz 250,–
zweiter Gebührensatz 610,–
Nummer 7.16.2 erster Gebührensatz 155,–
zweiter Gebührensatz 435,–
Nummer 7.17.1 erster Gebührensatz 350,–
zweiter Gebührensatz 1380,–
Nummer 7.17.3 erster Gebührensatz 400,–
zweiter Gebührensatz 770,–
Nummer 7.17.4 erster Gebührensatz 88,–
zweiter Gebührensatz 415,–
Nummer 7.17.5 erster Gebührensatz 276,–
zweiter Gebührensatz 740,–
4.26 Nummer 8.01.1 erhält folgende Fassung:
,,8.01.1 hygienisch-mikrobiologische
Wasser-Untersuchungen . . . .
18,–
bis 150,–„.
4.27 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 8.01.3 . . . . . . . . . . . . . . . 431,50
Nummer 8.01.4 . . . . . . . . . . . . . . . 205,–
4.28 Nummer 8.01.5 erhält folgende Fassung:
,,8.01.5 Untersuchung einer gestaffel-
ten Stagnationsprobe (3 Ein-
zelproben auf bis zu 5 metalli-
sche Leitungs-Werkstoffe ­
in der Regel Blei, Cadmium,
Kupfer, Nickel, Zink) . . . . . .
246,–„.
4.29 Hinter Nummer 8.01.6 wird folgende Nummer 8.01.7
eingefügt:
,,8.01.7 Berechnung der Calcitlöse
kapazität . . . . . . . . . . . . . . . . .
11,80″.
4.30 Nummern 8.02.3 und 8.02.4 werden gestrichen.
4.31 Nummern 8.02.6 und 8.02.7 erhalten folgende Fas-
sung:
,,8.02.6 Chemische Untersuchungen
nach DIN 19643, Vor-Ort-
Parameter (wie in Nummer
8.02.7) sowie Nitrat, Chlorit,
Chlorat und Oxidierbarkeit
72,–
8.02.7 Chemische Vor-Ort-Untersu-
chungen nach DIN 19643,
Freies und gebundenes Chlor,
Temperatur, pH-Wert, Trü-
bung und Färbung . . . . . . . . .
31,30″.
4.32 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 8.02.8 . . . . . . . . . . . . . . . 51,60
Nummer 8.02.9 . . . . . . . . . . . . . . . 92,10
Nummer 8.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . 397,–
Nummer 9.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . 88,50
Nummer 9.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . 22,90
Nummer 9.08.1 . . . . . . . . . . . . . . . 45,–
Nummer 9.08.2 . . . . . . . . . . . . . . . 67,70
4.33 Nummern 9.12 bis 9.12.2 werden gestrichen.
4.34 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 10.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 28,–
Nummer 10.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . 590,–
Artikel 4
Auf Grund von §
33 des Hamburgischen Wegegesetzes in
der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt
geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361), in

Verbindung mit §
14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes
vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am
28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für die Reinigung öffentlicher Wege
In §
2 Absatz 1 der Gebührenordnung für die Reinigung
öffentlicher Wege vom 24. März 1998 (HmbGVBl. S. 43),
zuletzt geändert am 12. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 465,
466), treten in den nachstehend genannten Nummern an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,55
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,08
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,58
Nummer 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,69
Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,30
Nummer 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,09
Nummer 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,97
Nummer 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,18
Nummer 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,71
Freitag, den 21. Dezember 2018
442 HmbGVBl. Nr. 48
Artikel 5
Auf Grund von §
14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes
vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am
28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern
sowie die Entsorgung von Sperrmüll
Die Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit
Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von
Sperrmüll vom 5. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 366), zuletzt
geändert am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 449, 456), wird
wie folgt geändert:
1. In §
2 Absatz 1 Satz 3 wird der Gebührensatz ,,6,76″
durch den Gebührensatz ,,6,89″ ersetzt.
2. §5a Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die Gebühr beträgt für die ersten 8 Kubikmeter je
Abfuhr und Anfallstelle 35 Euro.“
3. In §
6b Absatz 1 Satz 1 treten in den nachstehend
genannten Gebührenklassen an die Stelle der bisheri-
gen Gebührensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Gebührenklasse R2000 . . . . . . . . . . . . . . . 209,10
Gebührenklasse R3000 . . . . . . . . . . . . . . . 313,64
Gebührenklasse R4000 . . . . . . . . . . . . . . . 418,17
Gebührenklasse R5000 . . . . . . . . . . . . . . . 522,71
4. In §
6c Absatz 1 Satz 1 werden die Gebührensätze
,,38,93″ und ,,58,39″ durch die Gebührensätze ,,39,67″
und ,,59,50″ ersetzt.
5. §9 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) In den Fällen des §
5a Absatz 1 Satz 2 wird die
Gebühr mit Abholung des Sperrmülls und des §
5a
Absatz 2 mit der Bekanntgabe der Festsetzung fällig.“
6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
6.1 In den nachstehend genannten Gebührenklassen tre-
ten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die

folgenden neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse S0060 . . . . . . . . . . . . . . . 11,38
Gebührenklasse S0120 . . . . . . . . . . . . . . . 17,56
Gebührenklasse R0060 . . . . . . . . . . . . . . . 12,61
Gebührenklasse R0080 . . . . . . . . . . . . . . . 14,47
Gebührenklasse R0120 . . . . . . . . . . . . . . . 16,53
Gebührenklasse R0240 . . . . . . . . . . . . . . . 26,09
Gebührenklasse R0500 . . . . . . . . . . . . . . . 74,84
Gebührenklasse R0770 . . . . . . . . . . . . . . . 94,69
Gebührenklasse R1100 . . . . . . . . . . . . . . . 114,98
6.2 Die Eintragungen zu den Gebührenklassen R2500,
R4500 und R6500 werden gestrichen.
7. In Anlage 2 treten in den nachstehend genannten
Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse B0080 . . . . . . . . . . . . . . . 2,74
Gebührenklasse B0120 . . . . . . . . . . . . . . . 3,14
Gebührenklasse B0240 . . . . . . . . . . . . . . . 4,94
Gebührenklasse B0500 . . . . . . . . . . . . . . . 14,19
Gebührenklasse B0770 . . . . . . . . . . . . . . . 17,96
Gebührenklasse B1100 . . . . . . . . . . . . . . . 21,82
Artikel 6
Auf Grund von §15 Absatz 2 des Sielabgabengesetzes in der
Fassung vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 292), zuletzt geän-
dert am 20. April 2012 (HmbGVBl. S. 149), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Verordnung
über die Höhe der Sielbenutzungsgebühr
§
1 der Verordnung über die Höhe der Sielbenutzungsge-
bühr vom 8. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 172), zuletzt geändert am
5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 449, 456), wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 wird der Gebührensatz ,,2,13″ durch den
Gebührensatz ,,2,14″ ersetzt.
2. In Absatz 2 wird der Gebührensatz ,,0,73″ durch den
Gebührensatz ,,0,74″ ersetzt.
Artikel 7
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 6
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. Dezember 2018.
Freitag, den 21. Dezember 2018 443
HmbGVBl. Nr. 48
§1
Die Anlagen A und B der Gebührenordnung für das Schul-
wesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der

allgemeinen Fortbildung vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl.
S. 349), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl.
S. 457), erhalten folgende Fassung:
,,Anlage A
Benutzungsgebühren
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
I Berufliche und allgemeine Fortbil-
dung an beruflichen Schulen
1 Kurse im Rahmen von Umschu-
lungsmaßnahmen
je Wochenstunde und Halbjahr . . . . .
84,–
2 Kurse zur Vorbereitung auf eine
Meisterprüfung
je Halbjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
544,–
3 Sonstige Kurse (insbesondere Fremd-
sprachenkurse oder Fortbildungs-
kurse wie zum Beispiel die Anpas-
sungsqualifizierung zur staatlich
anerkannten Erzieherin oder zum
staatlich anerkannten Erzieher)
je Wochenstunde und Halbjahr . . . . .
78,–
4 In den Fällen der Nummern 1 und 3
wird von Studierenden, Freiwilligen
nach dem Jugendfreiwilligendienste-
gesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I
S. 842), geändert am 20. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2854, 2923), und
nach dem Bundesfreiwilligendienst-
gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I
S. 687), geändert am 20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1722, 1730), sowie deren
Ehegatten oder Lebenspartnern ohne
Einkommen eine um 50 vom Hun-
dert (v.
H.) ermäßigte Gebühr erho-
ben; das Gleiche gilt für Schüler,
soweit sie die Kurse nicht im Rah-
men ihrer Schulausbildung gemäß
§29 HmbSG unentgeltlich besuchen.
5 In den Fällen der Nummern 1 und 3
wird von Arbeitslosen, sofern die
Teilnahme nicht im Rahmen von Ar
beitsförderungsmaßnahmen erfolgt,
und deren Ehegatten und Lebenspart-
nern ohne Einkommen eine Gebühr
nicht erhoben.
Elfte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für das Schulwesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung
und der allgemeinen Fortbildung
Vom 4. Dezember 2018
Auf Grund der §§2, 5, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezem-
ber 2017 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
6 Bei Maßnahmen, die durch Bildungs-
gutscheine finanziert werden, gilt in
den Fällen der Nummern 1 und 3 der
Gebührensatz, der zu Beginn der
jeweiligen Maßnahme maßgeblich
war.
II Staatliche Jugendmusikschule
1 Einzelunterricht, je Schüler und
Unterrichtsjahr
1.1 15 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
340,80
1.2 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
681,60
1.3 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
1
022,40
1.4 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
1363,20
1.5 75 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
1704,–
1.6 90 Minuten wöchentlich (Durchfüh-
rung nur in Ausnahmefällen und auf
Antrag nach Entscheidung durch die
Leitung der Jugendmusikschule) . . .
2044,80
2 Kleingruppe, je Schüler und Unter-
richtsjahr
2.1Partnerunterricht
2.1.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
435,60
2.1.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
653,40
2.2 Gruppe von drei Schülern
2.2.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
290,40
2.2.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
435,60
2.2.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
580,80
2.2.4 90 Minuten wöchentlich (Durchfüh-
rung nur in Ausnahmefällen und auf
Antrag nach Entscheidung durch die
Leitung der Jugendmusikschule) . . .
871,20
2.3 Gruppe von vier Schülern
2.3.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
217,80
2.3.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
326,70
2.3.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
435,60
2.3.4 90 Minuten wöchentlich (Durchfüh-
rung nur in Ausnahmefällen und auf
Antrag nach Entscheidung durch die
Leitung der Jugendmusikschule) . . .
653,40
3 Gruppe, je Schüler
3.1 Gruppe ab fünf Schülern je Unter-
richtsjahr
3.1.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
132,60
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 21. Dezember 2018
444 HmbGVBl. Nr. 48
3.1.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
198,90
3.1.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
265,20
3.1.4 90 Minuten wöchentlich (Durchfüh-
rung nur in Ausnahmefällen und auf
Antrag nach Entscheidung durch die
Leitung der Jugendmusikschule) . . .
397,80
3.2 Kompaktkurs (zwölf bis neunzehn
Schüler), Zeitumfang mindestens
18 Zeitstunden (Durchführung bei
Unterschreitung der Gruppengröße
nach Entscheidung durch die Lei-
tung der Jugendmusikschule) . . . . . .
130,08
4 Großgruppe ab 20 Schülern, je Schü-
ler und Unterrichtsjahr
4.1 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
126,–
4.2 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
135,–
4.3 120 Minuten wöchentlich . . . . . . . . .
270,–
5 Eltern-Kind-Kurs (Gruppe ab fünf
Kinder), je Kind und Unterrichts-
jahr, wöchentlich 60 Minuten Unter-
richt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
397,80
6 Kombinierter Gruppen- und Einzel-
unterricht, je Schüler und Unter-
richtsjahr
6.1 60 Minuten wöchentlich in einer
Gruppe von drei Schülern . . . . . . . . .
580,80
6.2 75 Minuten wöchentlich in einer
Gruppe von vier Schülern . . . . . . . . .
663,00
6.3 Instrumentale Frühförderung
Gruppe von drei bis sechs Schülern
im Alter von drei bis sieben Jahren
im Einzel- und Gruppenunterricht,
wöchentlich 60 Minuten bis 120
Minuten Unterricht . . . . . . . . . . . . . .
767,40
7 Begabtenförderung, je Schüler und
Unterrichtsjahr
7.1 Studienvorbereitender Unterricht ­
Fördergruppe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1550,40
7.2 Zusatzangebot des besonders leis-
tungsorientierten Unterrichts (Grup-
penunterricht mit zwölf bis neun-
zehn Schülern, Durchführung bei
Unterschreitung der Gruppengröße
nach Entscheidung durch die Lei-
tung der Jugendmusikschule) . . . . . .
193,20
8 Musiktheater, je Schüler und Unter-
richtsjahr (Durchführung bei Unter-
schreitung der Gruppengröße nach
Entscheidung durch die Leitung der
Jugendmusikschule)
8.1 Musiktheater für Kinder
Gruppe von zwölf bis neunzehn
Schülern, wöchentlich 90 Minuten
Unterricht, aufgegliedert in 45 Minu-
ten Chor und 45 Minuten Tanz . . . . .
397,80
8.2 Musiktheater Orientierungsstufe
Gruppe von zwölf bis neunzehn
Schülern, wöchentlich 180 Minuten
Unterricht, aufgegliedert in 60 Minu-
ten Chor, 60 Minuten Tanz und 60
Minuten Schauspiel (Zeitanteile des
Unterrichts Chor, Tanz oder Schau-
spiel können auch zu Workshops
zusammengefasst werden) . . . . . . . . .
466,80
8.3 Musiktheater mit Fachspezialisie-
rung
Gruppe von zwölf bis neunzehn
Schülern, wöchentlich 180 Minuten
Unterricht, aufgegliedert in 60 Minu-
ten Chor, 60 Minuten Tanz und
60 Minuten Schauspiel (Zeitanteile
des Unterrichts Chor, Tanz oder
Schauspiel können auch zu Work-
shops zusammengefasst werden) . . . .
466,80
8.4 Musiktheater mit Fachspezialisie-
rung und gesanglicher Gruppenaus-
bildung
Gruppe von zwölf bis neunzehn
Schülern, wöchentlich 225 Minuten
Unterricht, aufgegliedert in 60 Minu-
ten Chor, 60 Minuten Tanz und
60 Minuten Schauspiel, sowie 45
Minuten Gesang in einer Gruppe von
drei Schülern (Zeitanteile des Unter-
richts Chor, Tanz oder Schauspiel
können auch zu Workshops zusam-
mengefasst werden) . . . . . . . . . . . . . . .
902,40
9 Chor (zum Beispiel Knabenchor,
Mädchenchor, teilweise einschließ-
lich Stimmprobe und Stimmbil-
dung), je Schüler und Unterrichts-
jahr
9.1 bis 120 Minuten wöchentlich . . . . . .
265,20
9.2 ab 121 Minuten bis 260 Minuten
wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
303,60
10 Musiktherapie, je Schüler und Unter-
richtsjahr
10.1 Einzeltherapie, einschließlich einer
Elternberatung von 15 Minuten bei
Bedarf
10.1.1 30 Minuten Therapie wöchentlich . .
920,40
10.1.2 45 Minuten Therapie wöchentlich . .
1380,60
10.1.3 60 Minuten Therapie wöchentlich . .
1840,80
10.2 Gruppentherapie ab zwei Schülern,
einschließlich einer Elternberatung
von 15 Minuten bei Bedarf
10.2.1 30 Minuten Therapie wöchentlich . .
609,60
10.2.2 45 Minuten Therapie wöchentlich . .
914,40
10.2.3 60 Minuten Therapie wöchentlich . .
1219,20
10.2.4 90 Minuten Therapie wöchentlich . .
1828,80
11 Kammermusik als Halbjahreskurs, je
Schüler
11.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
73,80
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 21. Dezember 2018 445
HmbGVBl. Nr. 48
11.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
110,70
11.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
147,60
12 Mal- und Kunstatelier
Kurse für Vorschüler und Schüler
als Halbjahreskurs, je Teilnehmer
(60 Minuten wöchentlich) . . . . . . . . .
185,40
13 Unterricht für Institutionen
Zu den Institutionen gehören ins
besondere Hortträger, Schulvereine
oder Kindertageseinrichtungen. Die
Angebote sind für ein Schulhalbjahr
bindend. Der Unterricht findet aus-
schließlich in den Schulwochen statt.
Die Gruppengröße umfasst neun bis
vierzehn Teilnehmer. Bei weniger als
neun oder mehr als vierzehn Teilneh-
menden kann der Unterricht auf
Antrag nach Entscheidung durch die
Leitung der Jugendmusikschule aus-
nahmsweise durchgeführt werden.
Die Gebühr beträgt je Gruppe und
Schulhalbjahr:
13.1 30 Minuten Unterricht wöchentlich .
319,20
13.2 45 Minuten Unterricht wöchentlich .
478,80
13.3 60 Minuten Unterricht wöchentlich .
638,40
13.4 90 Minuten Unterricht wöchentlich .
957,60
14 Familienorchester der Elbphilhar-
monie und Jugendmusikschule
(Gruppe ab fünf Teilnehmern), je Fa
milie und Unterrichtsjahr . . . . . . . . .
120,–
15Ermäßigungen
15.1 Geschwister- und Mehrfächerermä-
ßigung
15.1.1 Bei der Teilnahme eines oder mehre-
rer Kinder der Familie am Unterricht
ermäßigen sich sämtliche Gebühren
der Nummern 1 bis 12
­ bei Inanspruchnahme einer drit-
ten Unterrichtseinheit um 25
v.H.,
­ bei Inanspruchnahme einer vier-
ten und jeder weiteren Unter-
richtseinheit um 40 v.H.
15.1.2 Es ist mindestens der Gesamtbetrag
zu zahlen, der für die um eine Unter-
richtseinheit verringerte Anzahl der
belegten Unterrichtseinheiten zu
zahlen wäre.
15.2 Nichterhebung und Gebührenermä-
ßigung aus sozialen Gründen
15.2.1 Überschreitet das gemäß §
82 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XII) ermittelte bereinigte Fa
miliennettoeinkommen den 1,8-fa
chen Regelsatz der Sozialhilfe um
nicht mehr als 30 v.H. werden gestaf-
felte Gebührenermäßigungen ge
währt.
Die Ermäßigung beträgt bei einer
Überschreitung
­ um bis zu 30 v.
H. des in Satz 1
genannten Einkommens 10 v.
H.
der Gebühr,
­ um bis zu 25 v.
H. des in Satz 1
genannten Einkommens 25 v.
H.
der Gebühr,
­ um bis zu 20 v.
H. des in Satz 1
genannten Einkommens 40 v.
H.
der Gebühr,
­ um bis zu 15 v.
H. des in Satz 1
genannten Einkommens 55 v.
H.
der Gebühr,
­ um bis zu 10 v.
H. des in Satz 1
genannten Einkommens 70 v.
H.
der Gebühr,
­ um bis zu 5 v.
H. des in Satz 1
genannten Einkommens 80 v.
H.
der Gebühr.
Die Gebührenermäßigung aus sozia-
len Gründen kann neben Ermäßi-
gungen gemäß Nummer 15.1 gewährt
werden.
15.2.2 Entspricht das gemäß §
82 SGB XII
ermittelte bereinigte Familiennetto-
einkommen nicht mehr als dem
1,8-fachen Regelsatz der Sozialhilfe,
ist ausschließlich die Mindestgebühr
nach Nummer 15.3 zu zahlen.
15.2.3 Eine Gebühr wird nicht erhoben,
wenn dies zur Abwendung einer
besonderen persönlichen Härte gebo-
ten ist oder ein überwiegendes öffent-
liches Interesse auf den Verzicht
besteht. Die Entscheidung darüber
obliegt der zuständigen Behörde.
15.3 Die Mindestgebühr beträgt je Monat
und Schüler 10 Euro.
16 Leihgebühren für die Ausleihe von
Musikinstrumenten, je Unterrichts-
jahr
16.1 für ein Instrument mit einem An
schaffungswert bis zu 400 Euro . . . . .
28,80
16.2 für ein Instrument mit einem An
schaffungswert ab 400 Euro bis zu
800 Euro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
57,60
16.3 für ein Instrument mit einem An
schaffungswert ab 800 Euro . . . . . . . .
115,20
16.4 bei der Nutzung von drei bis fünf
Instrumenten unabhängig vom An
schaffungswert im Rahmen eines
Orientierungshalbjahres mit dem
Unterrichtsangebot ,,Instrumenten-
karussell“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
98,40
16.5 für Großgruppen nach Nummern 4.1
bis 4.3 unabhängig vom Anschaf-
fungswert des Instrumentes . . . . . . . .
57,60
16.6 nach Ablauf der vereinbarten Nut-
zungszeit für jedes Instrument und
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 21. Dezember 2018
446 HmbGVBl. Nr. 48
jede angefangene Kalenderwoche
zusätzlich zu den anteiligen Gebüh-
ren nach Nummern 16.1 bis 16.5 . . . .
5,–
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50,–
17 Für die Teilnahme am Ensemble
unterricht für Unterrichtsteilnehmer,
die mit keinem Hauptfach an der
Jugendmusikschule angemeldet sind
(Gastschüler), je Schüler und Unter-
richtsjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
132,60
18 Für Unterrichtsteilnehmer, die nicht
mit Hauptwohnsitz in der Freien und
Hansestadt Hamburg gemeldet sind
(auswärtige Schüler), je Schüler und
Unterrichtsjahr zu
sätzlich zu den
Gebühren nach Nummern 1 bis 12
und 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
132,60
19 Ausnahmen von der Gebührenpflicht
19.1 Für besonders talentierte Schülerin-
nen und Schüler kann ein Stipen-
dium vergeben werden. Auswahl-
und Vergabekriterien werden in einer
Verfahrensrichtlinie geregelt.
19.2 Bei den Angeboten nach Nummer 13
wird für die Benutzung von Musik
instrumenten keine Gebühr erhoben.
19.3 Für die Mitwirkung von Schülern
und externen Schülern der Jugend-
musikschule an Ergänzungsfächern
sowie in Ensembles, Orchestern und
Chören, die andernfalls nicht besetzt
werden könnten, werden Gebühren
nicht erhoben. Entsprechendes gilt
für die Benutzung von Musikinstru-
menten.
III Landesinstitut für Lehrerbildung
und Schulentwicklung Hamburg ­
Hamburger Lehrerbibliothek
1 Benutzung der Hamburger Lehrer
bibliothek
1.1 Erteilung eines Bibliotheksausweises
1.1.1 für natürliche Personen, die Lehrer,
Referendare und Studenten aus ande-
ren Bundesländern sind, für die
Dauer von zwölf Monaten (Jahresaus-
weis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30,60
1.1.2 für die unter Nummer 1.1.1 genannte
Personengruppe und für alle sonst
nicht berechtigten Personen für die
Dauer von drei Monaten (Vierteljah-
resausweis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10,20
1.2 Zweitausfertigung eines Bibliotheks-
ausweises (gilt für alle Nutzer) . . . . . .
10,20
1.3 Rückgabeaufforderung beim Über-
schreiten der Leihfrist, je Medium
(Säumnisgebühr)
1.3.1 ab dem ersten Tag für die erste
Woche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,–
1.3.2 für die zweite Woche . . . . . . . . . . . . . .
2,–
1.3.3 für die dritte Woche . . . . . . . . . . . . . .
3,–
1.3.4 für die vierte Woche . . . . . . . . . . . . . .
4,–
1.3.5 für die fünfte Woche . . . . . . . . . . . . . .
5,–
1.3.6 für die sechste Woche . . . . . . . . . . . . .
6,–
1.3.7höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
21,–
2 Verwaltungsaufwand bei Verlust ei
nes beim Benutzer abhanden gekom-
menen Werkes, je Werk . . . . . . . . . . .
20,40
Anlage B
Verwaltungsgebühren
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
I Allgemeine Verwaltungsgebühren
1 Ausfertigung von Schulbesuchs- und
sonstigen Teilnahmebescheinigun-
gen für das laufende Schuljahr,
Semester oder den laufenden Lehr-
gang sowie Bescheinigungen über die
Gleichwertigkeit in- und ausländi-
scher Zeugnisse mit Abschlüssen im
Sinne des Hamburgischen Schulge-
setzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
gebühren-
frei
2 Ausfertigung von Zweitschriften und
Beglaubigungen von Dokumenten
im Rahmen der schulischen Bildung,
die die Behörde selbst ausgestellt hat
2.1 Ausfertigung einer Zweitschrift
2.1.1Schülerausweis . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3,40
2.1.2 Zeugnisse, Einzelzeugnisse in Zeug-
nisbüchern und Prüfungsurkunden,
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6,40
bis48,40
2.2 Ausfertigung einer Beglaubigung,
einschließlich der dafür erforderli-
chen Kopien
2.2.1 Zeugnisse, Einzelzeugnisse in Zeug-
nisbüchern und Prüfungsurkunden,
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8,–
2.2.2 beim Abgang von der Schule neben
dem Abgangszeugnis bis zu zwei
beglaubigte Kopien dieses Zeugnis-
ses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
gebühren-
frei
3 Erteilung einer Bescheinigung an

allgemein- oder berufsbildende Ein-
richtungen zur Erlangung der Um
satzsteuerbefreiung nach §
4 Num-
mer 21 des Umsatzsteuergesetzes in
der Fassung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 388), zuletzt geändert am
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2752),
und zur Erlangung der Grundsteuer-
befreiung nach §
4 Nummer 5 des
Grundsteuergesetzes vom 7. Au
gust
1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geän-
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 21. Dezember 2018 447
HmbGVBl. Nr. 48
dert am 19. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2794, 2844), in der jeweils gelten-
den Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
72,–
bis664,–
4 Sonstige Bescheinigungen . . . . . . . . .
6,50
bis173,–
5 Amtshandlungen nach dem Hambur-
gischen Gesetz über Schulen in freier
Trägerschaft in der Fassung vom 21.
September 2004 (HmbGVBl. S. 365),
zuletzt geändert am 15. Juli 2015
(HmbGVBl. S. 190),
5.1 Genehmigung, Erweiterung der Ge
nehmigung einer Ersatzschule (§
6)
1570,–
bis 3142,–
5.2 Anerkennung einer Ersatz- oder Er
gänzungsschule (§9 Absatz 1) . . . . . .
1233,–
bis 2515,–
5.3 Zustimmung zum Ruhen des Schul-
betriebes (§
7 Absatz 3 Satz 1), Frist-
verlängerung (§7 Absatz 3 Satz 2) . . .
47,–
bis 3033,–
5.4 Zulassung des Genehmigungsüber-
gangs oder des Anerkennungsüber-
gangs ( §7 Absatz 4, §9 Absatz 4) . . .
660,–
5.5Untersagung
5.5.1 des Unterrichts (§13 Absatz 1) . . . . .
756,–
bis 1510,–
5.5.2 der Tätigkeit einer Lehrkraft (§
13
Absatz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
367,–
bis733,–
6 Erfolglose Widerspruchsverfahren
6.1 in Schülerangelegenheiten . . . . . . . . .
91,–
bis700,–
6.2 in allen übrigen Fällen . . . . . . . . . . . .
47,–
bis 3175,–
7Bildungsurlaubsveranstaltungen
7.1 Anerkennung einer Bildungsurlaubs-
veranstaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
81,50
7.2 Ablehnung eines Antrages auf An
erkennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
61,50
7.3 Rücknahme eines Antrags auf An
erkennung, nachdem mit der sach
lichen Bearbeitung begonnen wurde
41,–
7.4 Rücknahme einer Anerkennung . . . .
294,–
II Gebühren für externe Prüfungen
1 Prüfung zum Erwerb des mittleren
Schulabschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . .
132,–
2 Prüfung zum Erwerb des Zeugnisses
der Allgemeinen Hochschulreife . . . .
338,–
3 Prüfung zum Erwerb des Abschluss-
zeugnisses einer Berufsfachschule . . .
305,–
4 Prüfung zum Erwerb des Abschluss-
zeugnisses einer Fachoberschule . . . .
266,–
5 Prüfung zum Erwerb des Abschluss-
zeugnisses einer Fachschule . . . . . . . .
372,–
6 Prüfung zur Feststellung der Hoch-
schulreife ausländischer Studieren-
der sowie für deutsche Staatsangehö-
rige mit ausländischem Reifezeugnis
6.1 Deutschsprachige Feststellungsprü-
fung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
162,–
6.2 Englischsprachige Feststellungsprü-
fung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
450,–
7 Ergänzungsprüfung zum Reifezeug-
nis (Latinum, Graecum, Hebraicum)
100,–
8 Wiederholung einer Prüfung oder
eines Prüfungsteils
8.1 Für die Wiederholung einer Prüfung
insgesamt wird die volle Gebühr
erhoben.
8.2 Für die Wiederholung eines Prü-
fungsteils wird die Hälfte der Gebühr
erhoben.“
§2
(1) In §
1 tritt Anlage A Abschnitt I am 1. Februar 2019,
Abschnitt II am 1. August 2019 und Abschnitt III am 1. April
2019 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar
2019 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. Dezember 2018.
Freitag, den 21. Dezember 2018
448 HmbGVBl. Nr. 48
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).