FREITAG, DEN25. SEPTEMBER
479
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 48 2020
Tag I n h a l t Seite
14. 9. 2020 Sechsunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479
14. 9. 2020 Verordnung über den Bebauungsplan Wohldorf-Ohlstedt 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480
15. 9. 2020 Zweiundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482
15.
9.
2020 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den
Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt . . . . . . . . . . . . . . 483
791-1-52
16. 9. 2020 Achtundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 486
21. 9. 2020 Neunundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 486
22. 9. 2020 Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2021 (HmbZensGAG 2021) . . . . . . . . . . . 487
29-37
15.
9.
2020 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrages zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) . . . . . . . . . . 488
2251-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsöffnung am 27. September 2020
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 27. September
2020, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen:
1. ,,Großer Kinder- und Familientag in Farmsen“,
2. ,,Sofa-Konzerte Kinder, Jugend und Familie“,
3. ,,Faszination Carrera“,
4.,,Piazza-Fest“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf den Einkaufstreffpunkt Farmsen, Berner
Heerweg 175,
2. Nummer 2 auf die Verkaufsstelle der Kabs PolsterWelt
Wandsbek GmbH, Walddörferstraße 140,
Sechsunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 14. September 2020
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
Freitag, den 25. September 2020
480 HmbGVBl. Nr. 48
3. Nummer 3 auf die Verkaufsstellen im Rahlstedt-Center,
Wariner Weg 1,
4. Nummer 4 auf das Einkaufscenter Quarree sowie die Stra-
ßen Wandsbeker Marktstraße zwischen Brauhausstraße
und Ring 2, Schloßstraße von Wandsbeker Marktstraße bis
zum Ring 2 (BID-Bereich)
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Verordnung
über den Bebauungsplan Wohldorf-Ohlstedt 19
Vom 14. September 2020
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
8. August 2020 (BGBl. I S. 1728, 1793), in Verbindung mit §3
Absatz 1 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgeset-
zes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380,
383), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Aus-
führung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328, 1362), §81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung
vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geän-
dert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), §9 Absatz 4
des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom
24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am
23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §1, §2 Absatz 1,
§3 und §4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau
vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird verordnet:
Hamburg, den 14. September 2020.
Das Bezirksamt Wandsbek
§1
(1) Der Bebauungsplan Wohldorf-Ohlstedt 19 für den
Bereich südlich des Bredenbekstiegs und westlich des Breden-
bekkamps (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 523) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Südwestgrenze des Flurstücks 200 (Bredenbekkamp), über
Flurstück 200 (Bredenbekkamp) Nordostgrenze des Flur-
stücks 200 (Bredenbekkamp), über die Flurstücke 200 (Bre-
denbekkamp) und 2324 Nordostgrenzen der Flurstücks 2210
und 2211 Ostgrenzen der Flurstücke 2211, 2289, 2290, 2281
und 2304 über Flurstück 2325 Ost- und Südgrenze des Flur-
stücks 2325 Südgrenzen der Flurstücke 2303 und 2322, über
das Flurstück 1499 (Bahnanlagen) Westgrenze des Flur-
stücks 1499, über das Flurstück 1499, Nord- und Westgrenze
des Flurstücks 2321 West- und Nordgrenze des Flurstücks
2323, über das Flurstück 1457 (Bredenbekstieg) Nordost-
und Nordwestgrenze des Flurstücks 1457 (Bredenbekstieg) der
Gemarkung Ohlstedt.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
Freitag, den 25. September 2020 481
HmbGVBl. Nr. 48
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
BaugesetzbuchsbeachtlicheVerletzungderdortbezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den mit ,,(A)“ bezeichneten Bereichen der reinen Wohn-
gebiete wird für Gebäude mit einem Vollgeschoss für
Traufseiten eine maximale Außenwandhöhe (Maß von der
Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wandaußen-
seite mit der Dachhaut) von 4,70m und für Gebäude mit
zwei Vollgeschossen für Traufseiten eine maximale Außen-
wandhöhe von 6,50m festgesetzt.
2.Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch
Balkone und Erker um bis zu 2m sowie Überschreitungen
durch ebenerdige Terrassen um bis zu 4m sind zulässig.
3. In den reinen Wohngebieten sind Außenwände von Haupt-
gebäuden als Ziegelmauerwerk auszuführen. Für unterge-
ordnete Fassadenteile können Ausführungen in anderen
Materialien zugelassen werden.
4. In den mit ,,(C)“ und ,,(D)“ bezeichneten reinen Wohnge-
bieten sind nur Flachdächer mit einer Dachneigung bis zu
5 Grad zulässig. In den übrigen reinen Wohngebieten sind
Dächer von Wohngebäuden als Satteldächer mit einer Nei-
gung zwischen 34 Grad und 40 Grad auszuführen. Auf den
nach Westen bis Südosten ausgerichteten Dachflächen der
Satteldächer sind 80 vom Hundert sowie auf den gesamten
obersten Dachflächen der Flachdächer sind Solaranlagen
zu errichten. Ausnahmen für andere technische Anlagen
können zugelassen werden.
5. In den reinen Wohngebieten sind Dachflächen des jeweils
obersten Geschosses von Wohngebäuden sowie von Gara-
gen und überdachten Stellplätzen (Carports) mit Flach-
dach oder flach geneigtem Dach bis 20 Grad Dachneigung
mit einem mindestens 8
cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Ausnahmen von der Begrünung können bei wohnungsbe-
zogenen Terrassen und technischen Anlagen zugelassen
werden.
6.Auf den privaten Grundstücksflächen sind ebenerdige,
nicht überdachte Stellplätze in wasser- und luftdurchlässi-
gem Aufbau herzustellen.
7. In den reinen Wohngebieten sind an öffentlichen Straßen-
verkehrsflächen und Flächen mit öffentlichen Gehrechten
angrenzende Einfriedigungen nur in Form von Hecken
oder durchbrochenen Zäunen in Verbindung mit Hecken
zulässig. Standplätze für Abfallbehälter sind außerhalb
von Gebäuden mit Sträuchern oder Hecken einzugrünen.
Pflanzungen müssen einen Abstand von 0,5m zu Straßen-
verkehrsflächen einhalten.
8. In den reinen Wohngebieten ist für je angefangene 250m²
der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens
ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 500
m²
mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
9. Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen und für
Ersatzpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken
sind standortgerechte einheimische Laubgehölzarten zu
verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von min-
destens 18cm, gemessen in 1m Höhe über dem Erdboden
aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen und zu
begrünen. Sträucher- und Heckenpflanzen müssen min-
destens folgende Qualität aufweisen: zweimal verpflanzt,
Höhe mindestens 80cm. Ersatzpflanzungen sind so vorzu-
nehmen, dass der jeweilige Charakter der Pflanzung erhal-
ten bleibt. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten.
10. Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträu-
chern ist ein Knick mit Wall und Überhältern herzustel-
len. Auf den Flächen für die Erhaltung von Bäumen und
Sträuchern sind die vorhandenen Knicks (Wallhecken)
mit Wall und Überhältern dauerhaft zu erhalten. Auf den
Flächen für die Erhaltung und zum Anpflanzen von Bäu-
men und Sträuchern sind die vorhandenen, degenerierten
Knicks mit Wall und Überhältern dauerhaft zu erhalten
und entsprechend des Charakters und Aufbaus des Knicks
zu ergänzen. Zum Erhalt der ökologischen Funktionen der
Knicks sind Sträucher in einem Rhythmus von 8 bis 12
Jahren unter Erhalt der Überhälter auf den Stock zu set-
zen. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen und Wall-Auf-
setzarbeiten so durchzuführen, dass der Charakter und
Aufbau eines Knicks erhalten bleibt.
11. Drainagen oder sonstige bauliche und technische Maß-
nahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegeta
tionsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise
Stauwassers führen, sind unzulässig.
12. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbe-
reich von Bäumen, Knicks und Gehölzgruppen unzuläs-
sig.
13. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geh- und Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Auf-
bau herzustellen. Hiervon ausgenommen sind die Fahr-
wege innerhalb des festgesetzten Geh-, Fahr- und Lei-
tungsrechts.
14.Die als extensives Grünland festgesetzte Fläche zum
Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft ist als an den Standort angepasstes Dauergrün-
land zu entwickeln und zu erhalten. Ein Umbruch ist
unzulässig. Bauliche Anlagen im Sinne der Hamburgi-
schen Bauordnung sind mit Ausnahme von Einfriedigun-
gen unzulässig. Entlang der Feldhecken und Knicks ist
beidseitig eine Beweidung und Bodenbearbeitung in
einem Abstand von mindestens 1,5
m von der äußersten
Linie der Gehölzstämme oder mindestens 1m zum Knick-
fuß unzulässig.
15. Das innerhalb der festgesetzten Fläche für die Abwasser-
beseitigung anzulegende Regenrückhaltebecken ist natur-
Freitag, den 25. September 2020
482 HmbGVBl. Nr. 48
nah zu gestalten und mit flachen Böschungsneigungen
anzulegen.
16. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeich-
nete Fläche dem allgemeinen Fuß- und Radverkehr zur
Verfügung gestellt wird.
17. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst
die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu ver-
langen, dass die bezeichnete Fläche hergestellt und dem
allgemeinen Fußgänger- und Radfahrerverkehr, den Ent-
sorgungsbetrieben sowie der Feuerwehr zur Verfügung
gestellt wird. Weiterhin umfasst es die Befugnis der Lei-
tungsträger der Ver- und Entsorgung, unterirdische Lei-
tungen zu verlegen und zu unterhalten.
18. In den mit ,,(A)“, ,,(B)“ und ,,(C)“ bezeichneten Bereichen
der reinen Wohngebiete ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassa-
den, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen, Kombi-
nationen der baulichen Schallschutzmaßnahmen oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass
in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht über-
schritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaß-
nahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht wer-
den. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
19. In den mit ,,(A)“, ,,(B)“ und ,,(C)“ bezeichneten Bereichen
der reinen Wohngebiete ist der Erschütterungsschutz der
Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen
(zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so
sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150
(Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf
Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (Wohngebiete
nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch
die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewähr-
leisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissions-
richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt
S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.17 B5),
Nummer 6.2, nicht überschreitet. Einsichtnahmestelle der
DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt
Wandsbek, Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung,
Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
20. Das in den reinen Wohngebieten auf den privaten Grund-
stücken anfallende Niederschlagswasser ist auf dem jewei-
ligen Grundstück zu versickern. Nachweislich nicht auf
den Grundstücken versickerbares Niederschlagswasser
kann von den Grundstücken über ein offenes Entwässe-
rungssystem in die Flächen für die Abwasserbeseitigung
abgeführt werden.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 14. September 2020.
Das Bezirksamt Wandsbek
Zweiundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona
Vom 15. September 2020
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. De
zember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 27.09.2020, in
der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein, aus Anlass der
Veranstaltung ,,Kinder, Jugend und Familie“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf das
Mercado Einkaufszentrum, Große Rainstraße 16, Ottenser
Hauptstraße 2 20, und das daran anschließende Geschäfts-
haus, Hahnenkamp 1, sowie das Elbe-Einkaufszentrum,
Osdorfer Landstraße 131, beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 15. September 2020.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 25. September 2020 483
HmbGVBl. Nr. 48
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen
Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt
Vom 15. September 2020
Auf Grund von §
10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ham-
burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt
geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung
mit §
26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328, 1362), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den
Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt,
Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung
des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-k), zuletzt
geändert am 23. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 357), tritt für die in
den anliegenden Karten (Blätter 1 und 2) rot eingezeichneten
Flächen in den Gemarkungen Volksdorf, Meiendorf und
Rahlstedt außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 15. September 2020.
Freitag, den 25. September 2020
484 HmbGVBl. Nr. 48
Maßstab1:5.000
±
0 200 400
100
Meter
Anlage zur Achtzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung
zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen
Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt
– Blatt 1 –
Fläche, für die der Landschaftsschutz
aufgehoben wird
Gemarkungssgrenze
Quelle Hintergrundkarte: FHH, Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
Freitag, den 25. September 2020 485
HmbGVBl. Nr. 48
Maßstab1:5.000
±
0 200 400
100
Meter
Anlage zur Achtzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung
zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen
Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt
– Blatt 2 –
Fläche, für die der Landschaftsschutz
aufgehoben wird
Quelle Hintergrundkarte: FHH, Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
Freitag, den 25. September 2020
486 HmbGVBl. Nr. 48
§1
Sonntagsöffnung am 27. September 2020
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 27. September
2020, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der Veran-
staltung ,,WHO´S PERFECT So wollen wir leben!/Kinder,
Jugend und Familie“ geöffnet sein.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Verkaufsstelle Nordkanalstraße 52 beschränkt.
§2
Sonntagsöffnung am 8. November 2020
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 8. November
2020, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der Veran-
staltung ,,WHO´S PERFECT Bella Italia!/Kultur“ geöffnet
sein.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Verkaufsstelle Nordkanalstraße 52 beschränkt.
§3
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Achtundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel
Vom 16. September 2020
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 27. September 2020
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 27. September
2020, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Ein Hoch auf das bunte Eimsbüttel für Familien“ und
2. ,,Tag der Retter“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Osterstraße, Schwenckestraße, Schop-
straße, Methfesselstraße, den Fanny-Mendelssohn-Platz,
Heußweg und Hellkamp und
2. Nummer 2 auf Holsteiner Chaussee 130 beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 16. September 2020.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Neunundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte
Vom 21. September 2020
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit §
1 der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten
vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
Hamburg, den 21. September 2020.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Freitag, den 25. September 2020 487
HmbGVBl. Nr. 48
Hamburgisches Gesetz
zur Ausführung des Zensusgesetzes 2021
(HmbZensGAG 2021)
Vom 22. September 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Feststellung der Einwohnerzahlen
Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein
Anstalt des öffentlichen Rechts (Statistikamt Nord) stellt die
durch den Zensus nach §
1 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2021
(ZensG 2021) vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851) in der
jeweils geltenden Fassung ermittelten Einwohnerzahlen der
Freien und Hansestadt Hamburg und der Bezirke fest.
§2
Erhebungsbeauftragte
Für die Erhebungen nach §§
11 und 14 ZensG 2021 sowie
notwendige Nacherhebungen nach §
29 ZensG 2021 werden
Erhebungsbeauftragte gemäß §
20 ZensG 2021 eingesetzt.
Kann die erforderliche Anzahl an Erhebungsbeauftragten
nicht durch angeworbene freiwillige Kräfte sowie auf Ersu-
chen benannte Bedienstete der Behörden der Freien und Han-
sestadt Hamburg gedeckt werden, kann das Statistikamt Nord
geeignete Personen zur Übernahme einer Tätigkeit als Erhe-
bungsbeauftragte verpflichten. Die Bestellung als Erhebungs-
beauftragte oder Erhebungsbeauftragter darf nicht erfolgen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erhe-
bungsbeauftragte bzw. der Erhebungsbeauftragte die für die
Durchführung der Erhebung erforderliche Zuverlässigkeit
nicht besitzt. Zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbe-
auftragte oder Erhebungsbeauftragter ist jede volljährige Per-
son verpflichtet. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus
gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zuge-
mutet werden kann. Zu diesem Zweck sowie zur Sicherstel-
lung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung und zur Be
rechnung der Aufwandsentschädigungen darf das Statistikamt
Nord die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten der
Erhebungsbeauftragten einschließlich Gesundheitsdaten im
Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundver-
ordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018
Nr. L 127 S. 2) verarbeiten. Das Statistikamt Nord stellt sicher,
dass Gesundheitsdaten nur von ärztlichem Personal oder
durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheim-
haltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung
verarbeitet werden.
§3
Außerkrafttreten
Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Zensusge-
setzes 2011 vom 6. April 2010 (HmbGVBl. S. 259) in der gel-
tenden Fassung wird aufgehoben.
Ausgefertigt Hamburg, den 22. September 2020.
Der Senat
Freitag, den 25. September 2020
488 HmbGVBl. Nr. 48
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrages
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Vom 15. September 2020
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Dreiundzwanzigsten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 87) wird bekannt gemacht, dass der Staatsver-
trag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 am 1. Juni 2020 in
Kraft getreten ist.
Hamburg, den 15. September 2020.
Die Senatskanzlei
