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Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der
Gerichtsvollzieher
2032-1-3

Seite 421

Verordnung zur Änderung der Zulassungszahlenverordnung 2014 – Akademie der Polizei Hamburg
221-14-1

Seite 422

Verordnung über den Bebauungsplan Altona-Nord 26

Seite 423

421
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 48 FREITAG, DEN 26. SEPTEMBER 2014
Tag I n h a l t Seite
Einziger Paragraph
Die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Ge-
richtsvollzieher vom 19. Dezember 1978 (HmbGVBl. S. 425),
zuletzt geändert am 21. August 2013 (HmbGVBl. S. 366), wird
wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Der Gebührenanteil wird auf 55,9 vom Hundert für das
Kalenderjahr 2013 festgesetzt.“
2. § 3 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Der Höchstbetrag der einem Gerichtsvollzieher zustehen-
den Gebührenanteile beträgt: 16.400 Euro im Kalenderjahr
2013.“
Hamburg, den 16. September 2014.
Die Behörde für Justiz und Gleichstellung
16. 9. 2014 Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der
Gerichtsvollzieher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 421
2032-1-3
17. 9. 2014 Verordnung zur Änderung der Zulassungszahlenverordnung 2014 ­ Akademie der Polizei Hamburg . . . 422
221-14-1
23. 9. 2014 Verordnung über den Bebauungsplan Altona-Nord 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 423
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Dreiunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung
der Bürokosten der Gerichtsvollzieher
Vom 16. September 2014
Auf Grund von § 64 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23),
zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 269, 282), in
Verbindung mit § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Besol-
dungsrecht vom 30. April 2013 (HmbGVBl. S. 190) wird ver-
ordnet:
Freitag, den 26. September 2014
422 HmbGVBl. Nr. 48
Verordnung
zur Änderung der Zulassungszahlenverordnung 2014 ­
Akademie der Polizei Hamburg
Vom 17. September 2014
Auf Grund von § 28 Absatz 3 des Hamburgischen Polizei-
akademiegesetzes vom 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389)
und § 1 Nummer 2 der Weiterübertragungsverordnung ­
Akademie der Polizei Hamburg vom 19. November 2013
(HmbGVBl. S. 472) wird verordnet:
Einziger Paragraph
In § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Zulassungszahlenverord-
nung 2014 ­ Akademie der Polizei Hamburg vom 19. März
2014 (HmbGVBl. S. 114) wird die Zahl ,,50″ durch die Zahl
,,59″ ersetzt.
Hamburg, den 17. September 2014.
Die Behörde für Inneres und Sport
Freitag, den 26. September 2014 423
HmbGVBl. Nr. 48
§ 1
(1) Der Bebauungsplan Altona-Nord 26 für den Bereich
westlich Harkortstraße und Theodor-Haubach-Schule (Bezirk
Altona, Ortsteil 210) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Westgrenzen der Flurstücke 4979, 4978, 5177, 4945, 4944, 4839
und 4838, Nordwestgrenze des Flurstücks 4630, über die Flur-
stücke 5164 und 1809, Ostgrenze des Flurstücks 1809 (Har-
kortstraße) der Gemarkung Ottensen ­ über die Flurstücke
1408 und 1406, Ostgrenze des Flurstücks 42 (Gerichtstraße),
über die Flurstücke 39 und 1406, Ost- und Südgrenze des Flur-
stücks 40, über das Flurstück 42 (Gerichtstraße), West- und
Südgrenze des Flurstücks 42 (Gerichtstraße) der Gemarkung
Altona-Nordwest ­ Ostgrenze des Flurstücks 1809 (Harkort-
straße), über das Flurstück 1809 (Harkortstraße) der Gemar-
kung Ottensen.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß § 10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach-
stehende Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
2. In den mit ,,(A)“ bezeichneten Bereichen der allgemeinen
Wohngebiete dürfen nur Wohngebäude errichtet werden,
die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geför-
dert werden könnten.
3. In den mit ,,(B)“ bezeichneten Bereichen der allgemeinen
Wohngebiete sind in den Erdgeschossen nur Nutzungen
nach § 4 Absatz 2 Nummern 2 und 3 der Baunutzungsver-
ordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl.
I S. 1548, 1551), sowie Büros und Räume für freie Berufe
zulässig. Nutzungen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1 bis 3
BauNVO sowie Wohnungen können ausnahmsweise
zugelassen werden.
4. Im Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen,
Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8
BauNVO, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Ver-
kaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf
von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist,
Verordnung
über den Bebauungsplan Altona-Nord 26
Vom 23. September 2014
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954), in Verbindung mit § 3 Absätze 1
und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271),
zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), § 81
Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert
am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33), § 4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Ver-
bindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3185),
sowie § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes
vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 531), wird verordnet:
Freitag, den 26. September 2014
424 HmbGVBl. Nr. 48
unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6
Absatz 3 BauNVO werden ausgeschlossen.
5. Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit zentren-
relevantem Kernsortiment ausnahmsweise zulässig, wenn
von ihnen keine schädlichen Auswirkungen auf den
Bestand und die Entwicklung zentraler Versorgungsberei-
che ausgehen. Zentrenrelevante Sortimente sind (gemäß
,Leitlinien für den Einzelhandel`):
­ Parfümerien,
­ Textilien, Bekleidung,
­ Schuhe, Lederwaren,
­ Uhren, Schmuck,
­ Foto, Optik,
­ Spielwaren, Sportartikel,
­ Bücher, Papier- und Schreibwaren,
­ Kunstgewerbe, Geschenkartikel,
­ Unterhaltungselektronikartikel (sogenannte braune
Ware),
­ Haushaltselektroartikel, Bild- und Tonträger, Kom-
munikationselektronik (sogenannte weiße Ware),
­ Haushaltswaren, Glas, Porzellan,
­ Fahrräder.
6. Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung ,,Parkverträg-
liche Nutzungen“ sind nur Anlagen für kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Schank- und
Speisewirtschaften zulässig. In den Obergeschossen sind
zusätzlich Büros und Räume für freie Berufe zulässig.
7. Die festgesetzten Nutzungen als allgemeines Wohngebiet,
Sondergebiet, Grünfläche sowie Straßenverkehrsfläche auf
dem Flurstück 4943, die festgesetzte Nutzung als Grün-
fläche auf dem Flurstück 4944, die festgesetzte Nutzung als
Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Flurstück 5177 und
die festgesetzte Nutzung als Straßenverkehrsfläche auf
dem Flurstück 5164 der Gemarkung Ottensen, die derzeit
als Eisenbahnbetriebsanlagen dem Fachplanungsrecht
unterliegen, sind bis zur Freistellung der Flächen nach
§ 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezem-
ber 1993 (BGBl. 1993 I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439),
zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200,
3209), unzulässig.
8. In den allgemeinen Wohngebieten ist für Anlagen zur Kin-
derbetreuung eine Überschreitung der rückwärtigen, zum
Innenhof gerichteten Baugrenzen im Erdgeschoss um 2 m
zulässig.
9. In den Baugebieten ist eine Überschreitung der Baugren-
zen durch untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Bal-
kone, Erker und Sichtschutzwände bis zu einer Tiefe von
1,5 m sowie eine Überschreitung durch ebenerdige Terras-
sen bis zu einer Tiefe von 2,5 m ausnahmsweise zulässig,
wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beein-
trächtigt wird und diese keine wesentliche Verschattung
der benachbarten Nutzungen und der Umgebung bewir-
ken. In den an der Harkortstraße gelegenen allgemeinen
Wohngebieten südlich der Parkanlage können die rück-
wärtigen, zum Innenhof gerichteten Baugrenzen durch
Balkone ausnahmsweise um weitere 0,5 m überschritten
werden. Eine Überbauung der Straßenverkehrsfläche und
der mit Gehrechten zu belastenden Flächen ist nur ober-
halb einer lichten Höhe von 4 m zulässig.
10. Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche und der
zulässigen Geschossflächenzahl sind Flächen von Aufent-
haltsräumen in nicht Vollgeschossen einschließlich der zu
ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer
Umfassungswände mitzurechnen.
11. In den fünfgeschossigen und den fünf- bis sechsgeschossi-
gen Teilen der allgemeinen Wohngebiete können eine
Überschreitung um ein weiteres Vollgeschoss sowie eine
Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe um bis zu
3 m ausnahmsweise zugelassen werden, wenn dies unter
Berücksichtigung nachbarlicher Belange mit den allge-
meinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-
verhältnisse vereinbar ist.
12. Technikgeschosse und technische oder erforderliche Auf-
bauten, wie Treppenräume, sind ausnahmsweise, auch
über der festgesetzten Gebäudehöhe, zulässig, wenn die
Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht
beeinträchtigt werden und diese keine wesentliche Ver-
schattung der Nachbargebäude und der Umgebung bewir-
ken. Aufbauten, deren Einhausung und Technikgeschosse
sind mindestens 2,5 m von der Außenfassade zurückzu-
setzen.
13. In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze nur in
Tiefgaragen zulässig. In dem mit ,,(C)“ bezeichneten
Bereich der allgemeinen Wohngebiete ist ausnahmsweise
ein ebenerdiges Garagengeschoss zulässig, wenn dadurch
die gesamte Fläche des mit ,,(C)“ bezeichneten Bereichs
der allgemeinen Wohngebiete einschließlich der nicht
überbaubaren Grundstücksflächen in Anspruch genom-
men wird.
14. Tiefgaragen sowie ein Garagengeschoss in dem mit ,,(C)“
bezeichneten Bereich der allgemeinen Wohngebiete sind
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Für sie kann die jeweils festgesetzte Grundflächenzahl bis
zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.
Für ein Garagengeschoss in dem mit ,,(C)“ bezeichneten
Bereich der allgemeinen Wohngebiete kann die Geschoss-
flächenzahl von 4,05 bis zu einer Geschossflächenzahl von
4,79 überschritten werden. Das Garagengeschoss wird auf
die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse nicht angerechnet.
Für das Garagengeschoss ist eine Überschreitung der fest-
gesetzten Gebäudehöhe um bis zu 2,5 m zusätzlich zu der
ausnahmsweise zulässigen Überschreitung der festgesetz-
ten Gebäudehöhe auf Grundlage von Nummer 11 zulässig.
15. In den allgemeinen Wohngebieten und im Mischgebiet
wird die Oberkante des Fußbodens des ersten Oberge-
schosses auf mindestens 4,5 m und höchstens 5,5 m über
Gelände festgesetzt; maßgebend ist die Straßenhöhe. Aus-
nahmsweise kann im Erdgeschoss eine Galerie eingebaut
werden, wenn das Galeriegeschoss eine Grundfläche klei-
ner 50 vom Hundert (v. H.) der Grundfläche des Erdge-
schosses einnimmt. Die Galerieebene muss einen Abstand
von mindestens 3 m von der Innenseite der zu den öffent-
lichen Straßenverkehrsflächen und mit Gehrechten beleg-
ten Flächen gerichteten Außenfassaden einhalten. Die
Festsetzung gilt nicht für den mit ,,(C)“ bezeichneten
Bereich der allgemeinen Wohngebiete, wenn dort ein
Garagengeschoss errichtet wird.
16. In den allgemeinen Wohngebieten und in den mit ,,(D)“
bezeichneten Bereichen des Mischgebiets sind zu den
Straßenverkehrsflächen gerichtete Fassaden von Gebäu-
den als Ziegelfassaden in den Farben rot bis rotbunt oder
in hellen Materialien auszuführen. Für Teile der Fassaden
können auch dunklere Farben zugelassen werden, wenn
der Gesamteindruck einer rot bis rotbunten Ziegelfassade
oder einer hellen Fassade erhalten bleibt.
17. In den allgemeinen Wohngebieten und den mit ,,(D)“
bezeichneten Bereichen des Mischgebiets sind Dächer als
Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Neigung
bis zu 10 Grad auszuführen.
Freitag, den 26. September 2014 425
HmbGVBl. Nr. 48
18. Werbeanlagen größer 2 m² und Werbeanlagen oberhalb
der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind unzulässig.
Schriftzeichen müssen in Einzelbuchstaben ausgeführt
werden. Die Gestaltung der Gesamtbaukörper und das
Ortsbild dürfen nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt
werden. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung
zulässig. Alle Werbeanlagen sind blendfrei auszuführen.
19. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg allgemein zugängliche
Geh- und Radwege anzulegen. Das festgesetzte Fahrrecht
umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Ham-
burg, für die Anfahrbarkeit des vorgesehenen Durchgangs
mit Gehrecht zur Schule eine Zufahrt anzulegen und zu
unterhalten.
20. Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen sind
Nebenanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn die
Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt ist.
21. Im Mischgebiet und in den allgemeinen Wohngebieten
gilt für die zu den Bahnanlagen nördlich der öffentlichen
Grünfläche und die zur Harkortstraße gerichteten Gebäu-
deseiten: Für einen Außenbereich einer Wohnung ist ent-
weder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäude-
seiten (West- und Nordseite im Mischgebiet, Innenhof in
den allgemeinen Wohngebieten) oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffne-
ten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung
zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner
65 dB(A) erreicht wird.
22. Auf den mit ,,(E)“ bezeichneten Flächen in den allgemei-
nen Wohngebieten sind Schlafräume zur lärmabgewand-
ten Gebäudeseite (Innenhof) zu orientieren. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim-
mer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
23. Auf den mit ,,(F)“ bezeichneten Flächen im Mischgebiet
und in den allgemeinen Wohngebieten gilt: Durch
Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grund-
rissgestaltung sind die Wohn- und Schlafräume der lärm-
abgewandten Gebäudeseite (West- und Nordseite im
Mischgebiet, Innenhof in den allgemeinen Wohngebie-
ten) zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und
Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzu-
ordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäu-
deseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bau-
liche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwän-
den und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kin-
derzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
24. In den allgemeinen Wohngebieten nördlich der öffent-
lichen Grünfläche sind die jeweiligen Baublöcke zusam-
menhängend zu errichten. Davon kann abgewichen wer-
den, wenn der jeweilige Baublock durch Lärm-
schutzwände in der Höhe der jeweils festgesetzten
Mindestgeschossigkeit geschlossen wird.
25. Gewerbliche Aufenthaltsräume ­ hier insbesondere die
Pausen- und Ruheräume ­ sind durch geeignete Grund-
rissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzu-
ordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für
diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außen-
türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
26. Auf den Flächen für den Gemeinbedarf sind lärmemp-
findliche Räume (zum Beispiel Unterrichtsräume,
Arbeitsräume, Pausenräume, Bibliotheksräume) durch
geeignete Anordnung der Baukörper oder durch geeignete
Grundrissgestaltung den vom Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in
Satz 1 genannten Räume ausnahmsweise nicht an den
lärmabgewandten Seiten erfolgen kann, ist in diesen Räu-
men ein Innenraumpegel von kleiner 35 dB(A) am Tag
(6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) durch baulichen Schallschutz
sicherzustellen. Für den Schulhof ist zu gewährleisten,
dass durch geeignete Anordnung der Baukörper, Schall-
schutzwände oder vergleichbare Maßnahmen ein Pegel
von 60 dB(A) am Tag nicht überschritten wird.
27. In den mit ,,(G)“ bezeichneten Flächen des allgemeinen
Wohngebiets ist durch geeignete bauliche Schallschutz-
maßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Winter-
gärten, verglaste Laubengänge), besondere Fensterkon-
struktionen oder vergleichbare Maßnahmen sicherzustel-
len, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in den Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teil-
geöffnetem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit
(22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschritten wird. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim-
mer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
28. In den mit ,,(H)“ bezeichneten Flächen des allgemeinen
Wohngebiets sind einseitig zur öffentlichen Grünfläche
oder zur Harkortstraße ausgerichtete Wohnungen
unzulässig. An diesen Gebäudeseiten sind entweder vor
den Aufenthaltsräumen verglaste Vorbauten (zum Bei-
spiel verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Lau-
bengänge) oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnah-
men vorzusehen oder Fenster von Aufenthaltsräumen als
nicht zu öffnende Fenster auszuführen und die ausrei-
chende Belüftung sicherzustellen oder in den Aufent-
haltsräumen durch geeignete bauliche Schallschutzmaß-
nahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vor-
bauten, besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass
in Aufenthaltsräumen ein Innenraumpegel von 40 dB(A)
bei teilgeöffneten Fenstern während der Tagzeit nicht
überschritten wird.
29. In den allgemeinen Wohngebieten und im Mischgebiet ist
der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche
oder technischen Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden,
Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die
Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwe-
sen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden),
Tabelle 1, Zeile 3 (Mischgebiete nach BauNVO) eingehal-
ten werden. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und
Hansestadt Hamburg, Behörde für Stadtentwicklung und
Umwelt, Amt für Immissionsschutz und Betriebe,
Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth-Verlag GmbH, Berlin.
30. Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers
gilt:
30.1 Neu zu errichtende Gebäude sind an ein Wärmenetz anzu-
schließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien
versorgt wird. Beim Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung
oder Abwärmenutzung, die nicht mit erneuerbaren Ener-
gien erzeugt wird, sind mindestens 30 v. H. des Jahres-
warmwasserbedarfs auf der Basis erneuerbarer Energien
zu decken.
Freitag, den 26. September 2014
426 HmbGVBl. Nr. 48
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
30.2 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer
30.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der
berechnete Jahres-Heizwärmebedarf der Gebäude nach
der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1519), zuletzt geändert am 18. November 2013 (BGBl. I
S. 3951), den Wert von 15 kWh/m² Nutzfläche nicht über-
steigt.
30.3 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer
30.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung
der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer
Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die
Befreiung soll zeitlich befristet werden.
31. In der privaten Grünfläche ist die Anlage von befestigten
Flächen für Zuwegungen, ebenerdige Terrassen und
Spielflächen auf einem Anteil von höchstens 50 v. H.
zulässig. Einfriedigungen sind in der privaten Grünfläche
unzulässig, ausgenommen notwendige Einfriedigungen
von Spielflächen für Kleinkinder.
32. Die nicht überbauten Grundstücksflächen der allgemei-
nen Wohngebiete und das Dach des Garagengeschosses in
dem mit ,,(C)“ bezeichneten Bereich der allgemeinen
Wohngebiete sind mit einem Anteil von mindestens
50 v. H. zu begrünen. Tiefgaragen sowie das Garagen-
geschoss in dem mit ,,(C)“ bezeichneten Bereich der
Allgemeinen Wohngebiete sind in den zu begrünenden
Bereichen mit einem mindestens 80 cm starken durch-
wurzelbaren Substrataufbau zu versehen. Für Baumpflan-
zungen auf Tiefgaragen sowie auf dem Garagengeschoss in
dem mit ,,(C)“ bezeichneten Bereich der allgemeinen
Wohngebiete muss auf einer Fläche von 16 m² je Baum die
Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens
100 cm betragen.
33. Je 300 m² der zu begrünenden Bereiche ist mindestens ein
kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhal-
ten. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Auf der nicht überbauten Fläche des
Sondergebiets sind mindestens vier großkronige Bäume
zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Großkronige
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufwei-
sen.
34. In den allgemeinen Wohngebieten sind Einfriedigungen
nur als Hecken oder Hecken in Verbindung mit Zäunen
bis zu einer Höhe von maximal 1,5 m zulässig.
35. Für die Pflanzungen sind standortgerechte einheimische
Laubgehölze zu verwenden. Die Pflanzungen sind dauer-
haft zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen.
36. In den allgemeinen Wohngebieten und den mit ,,(D)“
bezeichneten Bereichen des Mischgebiets sind die Dach-
flächen zu mindestens 50 v. H. mit einem mindestens
15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv
mit standortgerechten einheimischen Stauden und
Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft
zu erhalten.
37. Als Ersatz für verlorengehende Brutstätten und zur Siche-
rung der innerstädtischen Artenvielfalt müssen im Plan-
gebiet zehn Mauerseglerkästen, fünf Haussperlingskolo-
niekästen, fünf sogenannte Halbhöhlen für den Hausrot-
schwanz, drei Fledermaus-Fassadenquartiere und fünf
Nisthilfen für solitär lebende Hautflügler an geeigneten
Standorten angebracht werden.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 23. September 2014.