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Dreizehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek

Seite 313

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger
302-1-3

Seite 314

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung
2030-1-20

Seite 315

Dreizehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg

Seite 316

Verordnung über den Bebauungsplan Sinstorf 22

Seite 317

FREITAG, DEN27. NOVEMBER
313
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 48 2015
Tag I n h a l t Seite
7. 10. 2015 Dreizehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 313
13. 11. 2015 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechts
pfleger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314
302-1-3
17. 11. 2015 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung . 315
2030-1-20
19. 11. 2015 Dreizehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316
20. 11. 2015 Verordnung über den Bebauungsplan Sinstorf 22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Wandsbek
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. Januar 2016,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Neujahrserwachen“ in der Zeit
von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 25. September
2016, aus Anlass der Veranstaltungen ,,Harleytreffen Duven
stedt“ und ,,Wandsbeker Wies´n“ in der Zeit von 13 Uhr bis
18 Uhr geöffnet sein.
(3) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. November
2016, aus Anlass der Veranstaltungen ,,Wandsbeker Winter
zauber“ sowie ,,Wandsbeker Spieletage“ in der Zeit von 13 Uhr
bis 18 Uhr geöffnet sein.
(4) Die Freigabe der Öffnungszeiten nach den Absätzen 1
bis 3 gilt für den Bezirk Wandsbek (Stadtteile Eilbek, Wands
bek, Marienthal, Jenfeld, Tonndorf, Farmsen-Berne, Bramfeld,
Steilshoop, Wellingsbüttel, Sasel, Poppenbüttel, Hummels
büttel, Lemsahl-Mellingstedt, Duvenstedt, Wohldorf-Ohl
stedt, Bergstedt, Volksdorf und Rahlstedt; Ortsteile 501 bis
526).
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Dreizehnte Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 7. Oktober 2015
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Hamburg, den 7. Oktober 2015.
Das Bezirksamt Wandsbek
Freitag, den 27. November 2015
314 HmbGVBl. Nr. 48
§1
In §1 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung zur Übertragung
richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger vom 8. Juli 2011
(HmbGVBl. S. 305) wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
,,5. die Geschäfte nach §16 Absatz 2 RPflG.“
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.
Hamburg, den 13. November 2015.
Die Justizbehörde
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger
Vom 13. November 2015
Auf Grund von §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Rechts
pflegergesetzes in der Fassung vom 14. April 2013 (BGBl. 2013
I S. 781, 2014 I S. 46), zuletzt geändert am 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474, 1496), in Verbindung mit Nummer 14 des
Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-
Gerichtswesen vom 20. August 2002 (HmbGVBl. S. 233, 235),
zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250,
252), wird verordnet:
Freitag, den 27. November 2015 315
HmbGVBl. Nr. 48
Einziger Paragraph
Die Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung
Steuerverwaltung vom 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 556)
wird wie folgt geändert:
1. In §
3 Absatz 2 wird das Wort ,,vier“ durch das Wort
,,drei“ ersetzt.
2. §4 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die Einbeziehung in das Beförderungsauswahlverfah
ren setzt voraus, dass
1. kein Beförderungsverbot vorliegt,
2.die dienstlichen Leistungen hinreichend beurteilt
wurden, einschließlich der für die Wahrnehmung der
Aufgaben im jeweils nächsthöheren Statusamt erfor
derlichen Aussagen zum aufgaben- und verwendungs
bezogenen Potential,
3. die für das jeweilige Beförderungsamt erforderlichen
laufbahnrechtlichen und fachlichen Anforderungen
erfüllt werden und
4. eine regelmäßige Mindestzeit von drei Jahren im bis
herigen Statusamt (Mindestverweilzeit) verstrichen
ist, sofern nicht nach Nummer 1 oder 3 eine längere
Frist einzuhalten ist.“
2.2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
2.2.1 In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort
,,und“ ersetzt.
2.2.2In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen
Punkt ersetzt.
2.2.3 Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung
Vom 17. November 2015
Auf Grund von §
25 des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223, 226), wird ver
ordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 17. November 2015.
Freitag, den 27. November 2015
316 HmbGVBl. Nr. 48
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Harburg
(1) Verkaufsstellen im Bezirksamtsbereich Harburg dürfen
am Sonntag, dem 3. Januar 2016, aus Anlass der Veranstaltung
,,Wikingerfest“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöff
net sein.
(2) Verkaufsstellen im Bezirksamtsbereich Harburg dürfen
am Sonntag, dem 3. Juli 2016, aus Anlass der Veranstaltung
,,Festival der Straßenkünstler“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis
18.00 Uhr geöffnet sein.
(3) Verkaufsstellen im Bezirksamtsbereich Harburg dürfen
am Sonntag, dem 25. September 2016, aus Anlass der Veran
staltung ,,Harburger Weinfest“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis
18.00 Uhr geöffnet sein.
(4) Verkaufsstellen im Bezirksamtsbereich Harburg dürfen
am Sonntag, dem 6. November 2016, aus Anlass der Ver

anstaltung ,,Laternenumzug und Lichterfest“ in der Zeit von
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Dreizehnte Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg
Vom 19. November 2015
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Hamburg, den 19. November 2015.
Das Bezirksamt Harburg
Freitag, den 27. November 2015 317
HmbGVBl. Nr. 48
§1
(1) Der Bebauungsplan Sinstorf 22 für den Geltungs-

bereich zwischen Sinstorfer Weg und Sportanlage ,,Scharfsche
Schlucht“ (Bezirk Harburg, Ortsteil 708) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Sinstorfer Weg ­ Südost-, Süd- und Südwestgrenze des Flur
stücks 1427, Südwest- und Nordgrenze des Flurstücks 1338,
Westgrenzen der Flurstücke 1501 und 1503, Nordgrenze des
Flurstücks 1503 der Gemarkung Sinstorf.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans, die ihm
beigegebene Begründung und die zusammenfassende Erklä
rung nach §
10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die

Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbau
betriebe und Tankstellen nach §4 Absatz 3 Nummern 1, 4
und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausgeschlossen.
2. In dem mit ,,(B)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
darf für gewerbliche Nutzungen die festgesetzte GRZ von
0,4 bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden.
3. In den allgemeinen Wohngebieten ist bei den mit ,,(A)“
bezeichneten Gebäuden das oberste Vollgeschoss mit
Ausnahme des Treppenhauses allseitig um mindestens
1m zurückzustaffeln.
4. In den allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitun
gen der Baugrenzen durch Balkone auf je einem Drittel
der Fassadenlänge bis zu 2
m und durch zum Hauptge
bäude zugehörige Terrassen bis zu 4
m zulässig. In den
Straßenraum auskragende Bauteile müssen eine lichte
Höhe von mindestens 3,5m aufweisen.
5. Tiefgaragen sowie in Untergeschossen befindliche Ab

stellräume, Technikräume und Versorgungsräume sind
außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.
6. Für Wohngebäude ist bis zu einem Abstand von 20m zur
Straßenbegrenzungslinie des Sinstorfer Wegs durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Bei
spiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fens
terkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innen
raumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) wäh
Verordnung
über den Bebauungsplan Sinstorf 22
Vom 20. November 2015
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit
§3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absätze 1 und 3 des Bauleitplan
feststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474, 1536), sowie §1, §2 Absatz 1 der Weiter
übertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142,
147), wird verordnet:
Freitag, den 27. November 2015
318 HmbGVBl. Nr. 48
rend der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die
bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffne
ten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen. Dies gilt nicht für Schlaf
räume mit Fenstern an straßenabgewandt nach Süd
westen ausgerichteten Fassaden.
7. Die Dächer von Gebäuden und oberirdischen Garagen
im allgemeinen Wohngebiet sind zu mindestens 50 vom
Hundert der Dachfläche eines Gebäudes mit einem min
destens 8
cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen. Eine Kombina
tion von Anlagen zur Nutzung der Solarenergie mit
Gründächern ist flächendeckend möglich.
8. In den allgemeinen Wohngebieten ist für je 150m² der zu
begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein klein
kroniger Baum oder sind zwei Obstbäume oder ist je
300
m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindes
tens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Als Vegetations
flächen hergerichtete unterbaute Flächen sind dabei mit
zurechnen.
9. Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50
cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen. Hiervon ausgenommen sind die erforder
lichen befestigten Flächen für Terrassen, Wege, Frei
treppen, Platz- und Kinderspielflächen. Für Bäume auf
Garagen oder Tiefgaragen muss auf einer Fläche von
mindestens 12
m² je Baum die Schichtstärke des durch
wurzelbaren Substrataufbaus für kleinkronige Bäume
mindestens 70
cm und für großkronige Bäume mindes
tens 1m betragen.
10. Auf ebenerdigen, nicht überdachten Stellplatzanlagen ist
je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.
11. Für die festgesetzten Anpflanzungs- und Erhaltungs
gebote gelten folgende Vorschriften:
11.1 Es sind standortgerechte, einheimische Laubbäume und
Sträucher zu verwenden.
11.2 Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 18
cm, kleinkronige Bäume einen Stamm
umfang von mindestens 16
cm, in 1
m Höhe über dem
Erdboden gemessen, aufweisen.
11.3 Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzu
legen und zu begrünen.
12. Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind
Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung
zu erhalten.
13. Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind außerhalb
von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und auf Flä
chen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Kronen
bereich zu erhaltender Bäume, Baumreihen und Gehölz
gruppen unzulässig.
14. Rad- und Fußwege sowie ebenerdige Stellplätze und

Feuerwehraufstellflächen außerhalb von öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind in wasser- und luftdurch
lässigem Aufbau herzustellen.
15. Gräben und Mulden der offenen Oberflächenentwässe
rung sind vegetationsfähig und mit abgeflachten Ufer
böschungen anzulegen.
16. In den Baugebieten sind für den Mauersegler im Falle
von Abbruch oder Sanierung von Gebäuden geeignete
Nisthilfen zu schaffen. Die Anzahl der Nisthilfen bemisst
sich bei Abbruch oder Sanierung insbesondere nach der
Anzahl der durch die Maßnahme verloren gehenden
Nisthabitate.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau
ungspläne aufgehoben.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Hamburg, den 20. November 2015.
Das Bezirksamt Harburg