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Fünfzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissenim Bezirk Bergedorf

Seite 319

Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2015
611-5

Seite 320

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011
29-37

Seite 320

Verordnung über den Bebauungsplan Schnelsen 89

Seite 321

DIENSTAG, DEN1. DEZEMBER
319
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 49 2015
Tag I n h a l t Seite
13.11.2015 Fünfzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignis-
sen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 319
20.11.2015 Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2015 . . . . . . . . . 320
611-5
20.11.2015 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 . . . . . . 320
29-37
24.11.2015 Verordnung über den Bebauungsplan Schnelsen 89 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Fünfzehnte Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf
Vom 13. November 2015
Auf Grund von §
8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungs
gesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert
am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbin
dung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten
vom 11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am
20. September 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
§1
,,Bergedorfer Winterleuchten“
Verkaufsstellen im Bezirksamtsbereich Bergedorf dürfen
am Sonntag, dem 3. Januar 2016, aus Anlass der Veranstaltung
,,Bergedorfer Winterleuchten“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis
18.00 Uhr geöffnet sein.
§2
,,Bergedorfer Sommerfest“
Verkaufsstellen im Bezirksamtsbereich Bergedorf dürfen
am Sonntag, dem 3. Juli 2016, aus Anlass der Veranstaltung
,,Bergedorfer Sommerfest“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00
Uhr geöffnet sein.
§3
,,Bergedorfer Landmarkt“
Verkaufsstellen im Bezirksamtsbereich Bergedorf dürfen
am Sonntag, dem 25. September 2016, aus Anlass der Veran-
staltung ,,Bergedorfer Landmarkt“ in der Zeit von 13.00 Uhr
bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§4
,,Bergedorfer Krimi-Sonntag“
Verkaufsstellen im Bezirksamtsbereich Bergedorf dürfen
am Sonntag, dem 6. November 2016, aus Anlass der Veran-
staltung ,,Bergedorfer Krimi-Sonntag“ in der Zeit von 13.00 Uhr
bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§5
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 13. November 2015.
Das Bezirksamt Bergedorf
Dienstag, den 1. Dezember 2015
320 HmbGVBl. Nr. 49
Gesetz
über die Festsetzung der Hebesätze
für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2015
Vom 20. November 2015
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Gewerbesteuerhebesatz 2015
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeer-
trag für das Kalenderjahr 2015 wird auf 470 vom Hundert
festgesetzt.
§2
Grundsteuerhebesätze 2015
Die Hebesätze für die Grundsteuern werden für das Kalen-
derjahr 2015 wie folgt festgesetzt:
1. für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 225 vom
Hundert,
2. für die Grundstücke auf 540 vom Hundert.
§3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in
Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 20. November 2015.
Der Senat
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes
zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011
Vom 20. November 2015
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Einziger Paragraph
§5 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Zen-
susgesetzes 2011 vom 6. April 2010 (HmbGVBl. S. 259) wird
aufgehoben.
Ausgefertigt Hamburg, den 20. November 2015.
Der Senat
Dienstag, den 1. Dezember 2015 321
HmbGVBl. Nr. 49
§1
(1) Der Bebauungsplan Schnelsen 89 für den Geltungsbe-
reich südlich der Peter-Timm-Straße (Bezirk Eimsbüttel,
Ortsteil 319) wird festgestellt.
Das Gebiet ist wie folgt begrenzt:
Peter-Timm-Straße ­ Ost- und Südgrenze des Flurstücks
8799 (alt: 8682), über das Flurstück 8799, Westgrenze des Flur-
stücks 8799, über das Flurstück 8799, Westgrenze des Flur-
stücks 8799 der Gemarkung Schnelsen.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach §10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostener-
stattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort be

zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem ört-
lich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Ver-
letzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wor-
den sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Gar-
tenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
2. Im allgemeinen Wohngebiet sind Staffelgeschosse unzu-
lässig.
3. Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der
Baugrenzen durch Balkone, Loggien und Erker bis zu 1,5 m
zulässig.
4.Das festgesetzte Gehrecht auf dem Flurstück 8799 der
Gemarkung Schnelsen umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeich-
neten Flächen dem allgemeinen Geh- und Radverkehr zur
Verfügung gestellt werden.
5. Stellplätze sind nur auf der Fläche für Stellplätze und
innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig.
6.Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 40 vom
Hundert (v.
H.) der Grundstücksfläche als offene Vegeta
tionsfläche herzurichten. Sie ist zu mindestens 50 v.
H.
mit standortgerechten, einheimischen Laubgehölzen zu
bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Dabei sind für je
200
m² Pflanzfläche ein Laubbaum und 100 Sträucher zu
pflanzen.
7. Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 80 v.H. der
Dachflächen mit einem mindestens 15 cm starken durch-
wurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
8. Im allgemeinen Wohngebiet sind Geh- und Fahrwege und
nicht überdachte ebenerdige Stellplatzflächen in wasser-
und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehr-
umfahrten und Feuerwehraufstellflächen auf zu begrünen-
den Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau herzu
stellen.
Verordnung
über den Bebauungsplan Schnelsen 89
Vom 24. November 2015
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit
§3 Absatz 1 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsge-
setzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl.
S. 39), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur
Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474, 1536), sowie §
81 Absatz 1 Nummer 2 der Hambur
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl.
S. 33), wird verordnet:
Dienstag, den 1. Dezember 2015
322 HmbGVBl. Nr. 49
9. Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauer-
haften Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sind
unzulässig.
10. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und
von den Flächen für die Regelung des Wasserabflusses
sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sowie Abla-
gerungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzu-
lässig.
11. Auf der Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträu-
chern sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkroni-
gen Bäumen und hochwachsenden Sträuchern so vorzu-
nehmen, dass der Charakter einer geschlossenen Gehölz-
pflanzung erhalten bleibt. Baumarten müssen als dreimal
verpflanzte Hochstämme einen Stammumfang von min-
destens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Für die festgesetzten zu erhaltenden Einzel-
bäume sind bei Abgang gleichwertige Ersatzpflanzungen
vorzunehmen.
12. Zur Beleuchtung der Wege, Stellplätze und Außenflächen
im Bereich der Gebäude ist nur die Verwendung von
monochromatisch abstrahlenden Leuchten zulässig.
13.Auf der Fläche für die Erhaltung von Bäumen und

Sträuchern sollen sieben Fledermauskästen in dem zu
erhaltenden Baumbestand aufgehängt werden. Die Kästen
sind fachgerecht zu unterhalten und bei Abgang zu
ersetzen.
14. Für Ausgleichsmaßnahmen wird dem mit ,,z“ bezeichne-
ten allgemeinen Wohngebiet das außerhalb des Plangebie-
tes liegende Flurstück 556 und Teile des außerhalb des
Plangebietes liegenden Flurstücks 5953 der Gemarkung
Schnelsen zugeordnet.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 24. November 2015.