FREITAG, DEN2. DEZEMBER
487
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 49 2016
Tag I n h a l t Seite
23. 11. 2016 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Barmbek-Süd 37 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 487
29. 11. 2016 Zweite Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Beihilfeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489
2030-1-90
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Barmbek-Süd
37 für den Geltungsbereich Winterhuder Weg Nord- und
Ostgrenzen der Flurstücke 1069 und 301 (Beethovenstraße),
über das Flurstück 1577 (Humboldtstraße), Nordgrenze des
Flurstücks 301, über das Flurstück 1575 (Schumannstraße),
Nordgrenzen der Flurstücke 1471 und 902 der Gemarkung
Uhlenhorst, über das Flurstück 749 (Bachstraße), Nordgrenze
des Flurstücks 5009 (Beethovenstraße), Westgrenze des Flur-
stücks 3284, über das Flurstück 3284, Ostgrenze des Flur-
stücks 3284 der Gemarkung Barmbek Beethovenstraße
über das Flurstück 749 (Bachstraße) der Gemarkung Barmbek
Beethovenstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 418, 419)
wird festgestellt.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Barmbek-Süd 37
Vom 23. November 2016
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl.
I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1772, 1731), in Verbindung mit §3 Absatz 1 und §5 Absatz 1
des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), §81 Absatz 1 Nummer 2
der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016
(HmbGVBl. S. 63), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli
2016 (BGBl. I S. 1666), sowie §
1, §
2 Absatz 1 und §
3 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
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488 HmbGVBl. Nr. 49
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienst
stunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 BauGB auf
gehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der darin
nach §12 Absatz 1 Satz 1 BauGB bestimmten Frist durch-
geführt wurde, oder weil der Träger des Vorhabens ohne
Zustimmung nach §12 Absatz 5 Satz 1 BauGB gewechselt
hat und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
Durchführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
innerhalb der genannten Frist gefährdet ist, können keine
Ansprüche geltend gemacht werden. Wird diese Verord-
nung aus anderen als den in Satz 1 genannten Gründen
aufgehoben, kann unter den in den §§
39 bis 42 BauGB
bezeichneten Voraussetzungen Entschädigung verlangt
werden. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fällig-
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leis-
tung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in den §§39 bis 42 BauGB
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und
des Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar-
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-
tend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Fehler nach §214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans (Vor-
habengebiet) sind im allgemeinen Wohngebiet im Rah-
men der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben
zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger
im Durchführungsvertrag verpflichtet.
2. In den allgemeinen Wohngebieten ,,WA 2″ bis ,,WA 7″
sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone
und Loggien auf je der Hälfte der Fassadenlänge um bis zu
1,5m sowie Überschreitungen durch ebenerdige Terrassen
um bis zu 3,0m zulässig. Balkone, die in den öffentlichen
Straßenraum ragen, sind nur ab einer lichten Höhe von
3,5m zulässig.
3. In den allgemeinen Wohngebieten ,,WA 2″ und ,,WA 4″ ist
eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl
(GRZ) für Tiefgaragen und ihre Zufahrten, andere unter
irdische Räume sowie Wege und die erforderlichen Neben-
anlagen nach §14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), bis zu
einer GRZ von 0,9 zulässig. In dem allgemeinen Wohn
gebiet ,,WA 5″ ist eine Überschreitung der festgesetzten
GRZ für Tiefgaragen und ihre Zufahrten, andere unter
irdische Räume sowie Wege und die erforderlichen Neben-
anlagen nach §14 BauNVO bis zu einer GRZ von 1,0 zuläs-
sig.
4. In den allgemeinen Wohngebieten ,,WA
1″ bis ,,WA
7″
sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen
sowie in Untergeschossen befindliche Abstellräume, Tech-
nikräume und Versorgungsräume sind auch außerhalb der
überbaubaren Flächen zulässig.
5. In den allgemeinen Wohngebieten ,,WA
1″ bis ,,WA
7″
sind Schlafräume zu den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwoh-
nungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A)
am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern
der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bau
liche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.
6. In den allgemeinen Wohngebieten ,,WA 1″ bis ,,WA 7″ ist
für den Außenbereich einer Wohnung entweder durch
Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder
durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzu-
stellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermög-
licht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbe-
reich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
7. An den mit ,,(A)“ bezeichneten Gebäudeseiten ist die Fas-
sadenausgestaltung mit schallabsorbierenden Materialien
vorzunehmen, falls die Schallreflexion nicht durch andere
geeignete bauliche oder technische Lösungen in gleichem
Ausmaß gemindert wird.
8. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst
die Befugnis, für die Anbindung des Flurstücks 1060 der
Gemarkung Uhlenhorst (Beethovenstraße 3 und 5) an die
öffentliche Straßenverkehrsfläche der Beethovenstraße
eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten, ferner die
Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unter
irdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
9. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis, für die
Anbindung der westlich des Bestandsgebäudes (Beetho-
venstraße 3 und 5) gelegenen Teilfläche des Flurstücks
1060 der Gemarkung Uhlenhorst an das Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht (siehe Nummer 8) einen Gehweg anzulegen
und zu unterhalten.
10. Innerhalb der privaten Grünfläche ,,Spielplatz“ sind nur
Nebenanlagen zulässig, die der Zweckbestimmung Spiel-
platz dienen und die darüber hinaus die erhaltenswerten
Bestandsbäume berücksichtigen. Außerhalb von öffent
lichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen sowie Bodenbefestigungen im Wurzel-
bereich der Bäume unzulässig.
11. Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte
Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten.
Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 20cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemes-
sen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen
und zu begrünen. Für Strauch- und Heckenpflanzungen
sind mindestens zweimal verpflanzte Sträucher oder
Heckenpflanzen mit Ballen, Mindesthöhe 100cm, zu ver-
wenden und Hecken sind mit drei Stück je 1m zu pflanzen.
Freitag, den 2. Dezember 2016 489
HmbGVBl. Nr. 49
12. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen und anderen
unterirdischen Gebäudeteilen sind, mit Ausnahme funk
tionaler Flächen (zum Beispiel Terrassen), mit einem min-
destens 50cm starken Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen. Soweit Anpflanzungen von Hecken und Sträu-
chern vorgenommen werden, muss der Substrataufbau
mindestens 60cm, für Bäume mindestens 100cm betragen.
13. In den allgemeinen Wohngebieten sind jeweils mindestens
folgende Baumanpflanzungen vorzunehmen: im ,,WA 2″,
,,WA 5″ und ,,WA 7″ jeweils mindestens zwei Bäume, im
,,WA 4″ mindestens vier Bäume. Außerdem sind in Zuord-
nung zu dem allgemeinen Wohngebiet ,,WA 3″ zwölf
Bäume auf dem benachbarten Flurstück 1615 der Gemar-
kung Uhlenhorst entlang der dortigen südlichen Grenze
anzupflanzen.
14. In den allgemeinen Wohngebieten sind jeweils mindestens
folgende Grundstücksanteile in vom Hundert (v.
H.) der
jeweiligen Grundstücksfläche mit Stauden, Sträuchern
und Bäumen dauerhaft zu begrünen: im ,,WA 2″ mindes-
tens 15 v.H., im ,,WA 3″ mindestens 20 v.H., im ,,WA 4″
mindestens 10 v.
H., im ,,WA 5″ und ,,WA 6″ zusammen
mindestens 20 v.
H. und im ,,WA 7″ mindestens 20 v.
H.
Begrünte unterbaute Flächen sowie Pflanzflächen in
geschlossenen Pflanztrögen oder in sonstigen baulichen
Einfassungen ohne Anschluss an den Boden können hier-
bei mitgerechnet werden.
15. In den allgemeinen Wohngebieten sind jeweils mindestens
folgende Dachflächen mit einem mindestens 8cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und min-
destens extensiv zu begrünen: im ,,WA 2″ mindestens
90m², im ,,WA 3″ mindestens 320m², im ,,WA 4″ mindes-
tens 270m², im ,,WA 6″ mindestens 480m² und im ,,WA 7″
mindestens 540m².
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Zweite Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Beihilfeverordnung
Vom 29. November 2016
Auf Grund von §
80 Absatz 11 des Hamburgischen Beam-
tengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405),
zuletzt geändert am 16. November 2016 (HmbGVBl. S. 474),
wird verordnet:
Hamburg, den 23. November 2016.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
§1
Änderung der Hamburgischen Beihilfeverordnung
Die Hamburgische Beihilfeverordnung vom 12. Januar
2010 (HmbGVBl. S. 6), zuletzt geändert am 4. November 2014
(HmbGVBl. S. 470), wird wie folgt geändert:
1. §4 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 werden hinter Satz 1 folgende Sätze ein
gefügt:
,,Die oder der Beihilfeberechtigte hat alle Tatsachen
anzugeben, die für die Beihilfegewährung erheblich
sind und auf Verlangen der Beihilfestelle erforderliche
Unterlagen vorzulegen, sowie der Erteilung erforder
licher Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Ände-
rungen in den Verhältnissen, die für die Beihilfege-
währung erheblich sind oder über die im Zusammen-
hang mit der Beihilfegewährung Erklärungen
abgegeben worden sind, sind unverzüglich mitzutei-
len.“
1.2 In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter ,,dieser Belege“
durch die Wörter ,,von Belegen“ ersetzt.
2. §8 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 2 Satz 2 wird hinter dem Wort ,,Festbetrag“
die Textstelle ,,nach §35 SGB V“ eingefügt.
2.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
2.2.1 Nummer 3 wird gestrichen.
2.2.2 Nummer 4 wird Nummer 3.
2.3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Von der Beihilfefähigkeit sind Aufwendungen für
Arzneimittel ausgeschlossen, die als unwirtschaftlich
anzusehen sind; dies ist insbesondere bei Arznei
mitteln anzunehmen, die für das Therapieziel oder zur
Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestand-
teile enthalten oder deren Wirkungen wegen der Viel-
zahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichen-
der Sicherheit beurteilt werden können oder deren
therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist.“
3. §11 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 9 wird aufgehoben.
3.2 Absätze 10 und 11 werden Absätze 9 und 10.
4. §22 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Freitag, den 2. Dezember 2016
490 HmbGVBl. Nr. 49
,,Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflege-
kräfte (§36 Absatz 4 Satz 2 SGB XI) sind abweichend
von den Beträgen nach §36 Absatz 3 SGB XI Aufwen-
dungen monatlich bei Pflegegrad
a) 2 bis zur Höhe von 20 vom Hundert,
b) 3 bis zur Höhe von 40 vom Hundert,
c) 4 bis zur Höhe von 60 vom Hundert
der Kosten für eine Berufspflegekraft der Entgelt-
gruppe 7a des TVÜ-L (§
13 Satz 4) beihilfefähig; bei
Pflegegrad 5 können Gesamtaufwendungen bis zur
Höhe von 100 vom Hundert der im ersten Halbsatz
genannten Kosten als beihilfefähig anerkannt wer-
den.“
4.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
4.2.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
4.2.1.1 Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
,,1. bei der regulären Pflege
a)für Pflegebedürftige
des Pflegegrades 2 von . . . . . . . . . 1.000 Euro,
b)für Pflegebedürftige
des Pflegegrades 3 von . . . . . . . . . 1.250 Euro,
c)für Pflegebedürftige
der Pflegegrade 4 und 5 von . . . . 1.600 Euro,
2. bei geschlossener Unterbringung und bei der Demen-
tenbetreuung
a) für Pflegebedürftige
des Pflegegrades 2 von . . . . . . . . . . . 1.450 Euro,
b) für Pflegebedürftige
des Pflegegrades 3 von . . . . . . . . . . . 1.750 Euro,
c) für Pflegebedürftige
der Pflegegrade 4 und 5 von . . . . . . . 2.100 Euro,“.
4.2.1.2 Nummer 3 Buchstaben a bis c erhält folgende Fassung:
,,3. bei der Wachkomabetreuung
a) für Pflegebedürftige
des Pflegegrades 2 von . . . . . . . . . 2.000 Euro,
b)für Pflegebedürftige
des Pflegegrades 3 von . . . . . . . . . 2.400 Euro,
c) für Pflegebedürftige
der Pflegegrade 4 und 5 von . . . . 2.550 Euro,“.
4.2.2 In Satz 2 wird der Klammerzusatz ,,(§
80 Absatz 3
Sätze 2 bis 4 und Satz 5 Nummer 2 HmbBG)“ durch
den Klammerzusatz ,,(§
80 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 und
Satz 6 Nummer 2 HmbBG)“ ersetzt.
5. §
24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhält folgende Fas-
sung:
,,1.
Beihilfeberechtigten vom Beginn des 19. Lebens-
jahres an für Untersuchungen zur Früherkennung
von Krebserkrankungen,“.
6. §25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6.1 Hinter Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 ein-
gefügt:
,,4.
für von Hebammen oder Entbindungspflegern
geleitete Einrichtungen im Sinne des §
134a SGB
V,“.
6.2 Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 5
und 6.
§2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) Beihilfen zu Aufwendungen, die bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung entstanden sind, werden nach den bisher
geltenden Vorschriften gewährt.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 29. November 2016.
