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Verordnung zur Übertragung der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Prozesskostenhilfeverfahren auf die Rechtspflegerin und den Rechtspfleger
neu: 302-1-4

Seite 427

Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Untersuchung nicht preisgebundener Mietwohnungen in der Freien und Hansestadt Hamburg (Mietenspiegelbefragungsverordnung)
neu: 29-1-6

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427
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 49 DIENSTAG, DEN 7. OKTOBER 2014
Tag I n h a l t Seite
§ 1
Die in § 20 Absatz 2 RPflG bezeichneten Geschäfte sind
durch die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger vorzuneh-
men, wenn die oder der Vorsitzende ihr oder ihm das Verfah-
ren im Einzelfall überträgt.
§ 2
Die Übertragung soll unterbleiben, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offensichtlich
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig
erscheint oder eine eingehende Prüfung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse aus anderem Grund nicht erfor-
derlich ist. Die eingehende Prüfung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse ist in der Regel bei Bezug von
laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölf-
ten Buch Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 1. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3733), in der jeweils geltenden Fassung nicht erforderlich.
§ 3
Bei der Übertragung der Prüfung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Rechtspflegerin oder den
Rechtspfleger hat die bzw. der Vorsitzende des Verfahrens stets
zu prüfen, ob das Erfordernis einer zeitnahen Entscheidung
der Übertragung entgegensteht. Insbesondere das Vorrang-
und Beschleunigungsgebot nach § 155 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl.
I S. 2586, 2587), zuletzt geändert am 10. Oktober 2013 (BGBl.
I S. 3786, 3789), in der jeweils geltenden Fassung ist zu beach-
ten.
§ 4
Die zuständige Behörde überprüft die Auswirkungen dieser
Verordnung. Die Überprüfung soll spätestens zwei Jahre nach
Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sein.
25. 8. 2014 Verordnung zur Übertragung der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in
Prozesskostenhilfeverfahren auf die Rechtspflegerin und den Rechtspfleger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427
neu: 302-1-4
30. 9. 2014 Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Untersuchung nicht preisgebundener Mietwohnungen
in der Freien und Hansestadt Hamburg (Mietenspiegelbefragungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428
neu: 29-1-6
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
zur Übertragung der Prüfung
der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Prozesskostenhilfeverfahren
auf die Rechtspflegerin und den Rechtspfleger
Vom 25. August 2014
Auf Grund von §20 Absatz 2 des Rechtspflegergesetzes
(RPflG) in der Fassung vom 14. April 2013 (BGBl. 2013 I
S. 781, 2014 I S. 46), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (BGBl. I
S. 890, 892), in Verbindung mit Nummer 14a des Einzigen Para-
graphen der Weiterübertragungsverordnung-Gerichtswesen vom
20. August 2002 (HmbGVBl. S. 233, 235), zuletzt geändert am
22. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 332), wird verordnet:
Hamburg, den 25. August 2014.
Die Behörde für Justiz und Gleichstellung
Dienstag, den 7. Oktober 2014
428 HmbGVBl. Nr. 49
§ 1
Anordnung als Landesstatistik
Zur Erstellung der Mietenspiegel 2015 und 2017 sowie für
eine Auswertung der Mietenspiegeldaten in Hinblick auf die
Vereinbarkeit mit den Regelungen zu den Kosten der Unter-
kunft gemäß des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird in der Freien und
Hansestadt Hamburg über Daten nicht preisgebundener Miet-
wohnungen betreffend das Wohngebäude, die Wohnung und
das Mietverhältnis eine Repräsentativerhebung als Landes-
statistik durchgeführt.
§ 2
Kreis der zu Befragenden
(1) Die Erhebung erstreckt sich bei der Grunderhebung auf
eine repräsentative Bruttostichprobe von zu erwartenden
80.000 Wohnungen bis zu einer Ergebnisstichprobe von etwa
11.500 Wohnungen. Die repräsentative Bruttostichprobe wird
aus dem geschätzten mietenspiegelrelevanten Wohnungs-
bestand gezogen.
(2) Die Fortschreibung 2017 bezieht sich auf eine Brutto-
stichprobe, die sich aus der Grunderhebung von 2015 ergibt.
(3) Zu Kontrollzwecken in 5 vom Hundert der Fälle sowie
bei unvollständigen Interviews und bei mit weniger als
30 Wohnungen belegten Mietenspiegelfeldern kann eine
Nachbefragung erfolgen.
(4) Im Rahmen der Erhebung sollen die jeweiligen Miete-
rinnen und Mieter sowie die Vermieterinnen und Vermieter
der Wohnungen zu etwa gleichen Teilen befragt werden, soweit
die Daten bei beiden Gruppen vorhanden sind. Anstelle der
jeweiligen Mieterinnen und Mieter sowie der Vermieterinnen
und Vermieter können deren Beauftragte befragt werden.
§ 3
Erhebungs- und Berichtszeitraum
(1) Erhebungszeiträume sind
1. für den Mietenspiegel jeweils die Zeiträume vom 1. März
2015 bis 31. Oktober 2015 und vom 1. März 2017 bis
31. Oktober 2017,
2. für die Erhebung der in § 5 Absatz 1 Nummer 4 genannten
Merkmale jeweils die Zeiträume vom 1. November 2014 bis
31. Oktober 2015 und vom 1. September 2016 bis 31. Okto-
ber 2017.
(2) Berichtszeitraum sind die Zeiträume vom 1. April 2011
bis 1. April 2015 und vom 1. April 2013 bis 1. April 2017. Maß-
gebend sind die Verhältnisse am 1. April 2015 und 1. April
2017.
§ 4
Erhebungsmethode
(1) Die Erhebung erfolgt durch eine Vorbefragung und eine
Hauptbefragung.
(2) Die Vorbefragung erfolgt mittels Fragebogen zum
Herausfiltern von mietenspiegelrelevanten Wohnungsmerk-
malen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 unter Verwendung eines
standardisierten Fragebogens oder mit Einverständnis der zu
Befragenden mittels tragbaren Personalcomputern (Laptops)
oder durch eigene Eingabe der Befragten über das Internet.
(3) Die Hauptbefragung erfolgt durch eine Interviewer-
Befragung unter Verwendung eines standardisierten Frage-
bogens oder mit Einverständnis der zu Befragenden mittels
tragbaren Personalcomputern (Laptops) unter Verwendung
eines inhaltlich gleichen Fragebogens. Die Erhebungsmerk-
male richten sich bei der Hauptbefragung nach § 5 Absatz 1
Nummern 2 bis 4.
§ 5
Erhebungsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung gemäß § 2 sind:
1. Merkmale zum Herausfiltern des mietenspiegelrelevanten
Wohnungsbestandes,
2. Merkmale betreffend das Mietverhältnis,
3. Merkmale betreffend das Wohngebäude und die einzelne
Wohnung,
4. Merkmale betreffend den energetischen Gebäudezustand.
(2) Die Erhebungsmerkmale im Sinne des Absatzes 1 Num-
mer 1 ergeben sich aus der Anlage 1. Die Erhebungsmerkmale
im Sinne des Absatzes 1 Nummern 2 bis 4 ergeben sich aus der
Anlage 2.
(3) Die Daten zu Absatz 1 können sowohl bei der Mieterin
bzw. dem Mieter als auch bei der Vermieterin bzw. dem Ver-
mieter erhoben werden, soweit die Daten bei beiden Gruppen
vorhanden sind.
§ 6
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift (Straße, Haus-
nummer) sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse der im
Rahmen der Zufallsstichprobe ausgewählten Mieterinnen und
Mieter sowie Vermieterinnen und Vermieter oder ihrer Beauf-
tragten. Die Hilfsmerkmale ergeben sich aus der Anlage 3.
Verordnung
über eine Repräsentativerhebung
zur Untersuchung nicht preisgebundener Mietwohnungen
in der Freien und Hansestadt Hamburg
(Mietenspiegelbefragungsverordnung)
Vom 30. September 2014
Auf Grund von § 2 Absatz 3 des Hamburgischen Statis-
tikgesetzes vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 79, 474), zuletzt
geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), wird
verordnet:
Dienstag, den 7. Oktober 2014 429
HmbGVBl. Nr. 49
§ 7
Auskunftspflicht
Bei der Erhebung besteht keine Auskunftspflicht.
§ 8
Durchführung
(1) Die Statistik wird von der für das Wohnungswesen
zuständigen Behörde durchgeführt.
(2) Die für das Wohnungswesen zuständige Behörde ist
befugt, die im Rahmen dieser Statistik erforderliche Erhebung
und Auswertung unter ihrer Aufsicht nach Maßgabe des § 5
Absatz 2 des Hamburgischen Statistikgesetzes durch Dritte
durchführen zu lassen.
(3) Die Ergebnisse der Erhebung nach dieser Verordnung
dürfen nur anonymisiert veröffentlicht oder ausgewertet wer-
den.
§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft und
am 31. Oktober 2017 außer Kraft.
1. Gebäude- beziehungsweise Wohnungsart (zum Beispiel
Heim oder heimähnliche Unterkunft, Ein- oder Zwei-
familienhäuser),
2. Nutzung der Wohnung als Dienst-, Werks-, Berufs- oder
Geschäftsmietwohnung,
3. gewerbliche Nutzung der Wohnung,
4. Möblierung oder Teilmöblierung der Wohnung,
5. Nutzung der Wohnung durch Hauptmieterinnen bzw.
Hauptmieter, Untermieterinnen bzw. Untermieter oder
Eigentümerinnen bzw. Eigentümer,
6. Gefälligkeitsmiete etwa aufgrund familiärer Beziehungen,
7. Bezugsfertigkeit/Baujahr des Gebäudes,
8. Wohnfläche,
9. vermieterseitige Ausstattung,
10. Finanzierungsart (Finanzierung mit öffentlichen Mitteln
oder sonstiger Förderung),
11. Dauer des Mietverhältnisses,
12. Datum der letzten Veränderung der Miete,
13. Lage der Wohnung im Gebäude.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 30. September 2014.
Anlage 1
Liste der Erhebungsmerkmale nach § 5 Absatz 1 Nummer 1
1. Merkmale betreffend das Mietverhältnis:
1.1 Nutzung der Wohnung durch Hauptmieterinnen bzw.
Hauptmieter, Untermieterinnen bzw. Untermieter oder
Eigentümerinnen bzw. Eigentümer,
1.2 Gefälligkeitsmiete etwa aufgrund familiärer Beziehun-
gen,
1.3 Nutzung der Wohnung als Dienst-, Werks-, Berufs- oder
Geschäftsmietwohnung,
1.4 gewerbliche Nutzung der Wohnung,
1.5 Vermieterstatus (städtische Wohnungsbaugesellschaft
(zum Beispiel SAGA GWG), Wohnungs(bau)genossen-
schaft, freies Wohnungsunternehmen, private Eigen-
tümerin, privater Eigentümer, Sonstige),
1.6 Dauer des Mietverhältnisses, der Mietzahlung,
1.7 Datum der letzten Veränderung der Miete,
1.8 Grundlage des letzten Mieterhöhungsverlangens,
1.9 Art der Unterlagen zur Höhe der Miete, der Betriebs-
und Heizkosten,
Anlage 2
Liste der Erhebungsmerkmale nach § 5 Absatz 1 Nummern 2 bis 4
Dienstag, den 7. Oktober 2014
430 HmbGVBl. Nr. 49
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
1.10 Größe der Wohnung nach der Wohnfläche,
1.11 Höhe der Netto-Kaltmiete,
1.12 Höhe der Gesamtzahlung der Mieterin bzw. des Mieters
für den Monat April 2015 beziehungsweise April 2017,
1.13 Bestandteile der monatlichen Gesamtzahlung (zum Bei-
spiel Umlagen/Vorauszahlungen für Heizung und/oder
Warmwasser sowie für Betriebskosten),
1.14 Zahlungsweise der Umlagenvorauszahlungen, Direkt-
zahlung an Versorgungsunternehmen,
1.15 Höhe eines eventuell zu zahlenden Modernisierungs-
zuschlags,
1.16 sonstige Beträge der monatlichen Gesamtzahlung,
1.17 Ermäßigungen durch angerechnete Mietvorauszahlun-
gen, Mieterdarlehen oder Kürzungen (zum Beispiel
wegen Mietminderung) oder andere Ermäßigungen
(zum Beispiel aufgrund einer Hausmeistertätigkeit);
2. Merkmale betreffend das Wohngebäude und die einzelne
Wohnung:
2.1 Gebäude- beziehungsweise Wohnungsart (zum Beispiel
Heim oder heimähnliche Unterkunft, Ein- oder Zwei-
familienhäuser),
2.2 Möblierung oder Teilmöblierung der Wohnung,
2.3 Zahl der Stockwerke,
2.4 Zahl der Wohnungen und Gesamtwohnfläche im
Gebäude,
2.5 Lage der Wohnung im Gebäude,
2.6 Baualter des Gebäudes beziehungsweise der Wohnung,
2.7 Merkmale betreffend die Ausstattung:
­ Ausstattungsmerkmale der Wohnung
(zum Beispiel Heizungsart, Standard von Küche und
Bad, sonstige bauliche Merkmale),
­ Ausstattungsmerkmale des Gebäudes,
(zum Beispiel Fahrstuhl, Nebenräume, Türöffner,
Gegensprechanlage, sonstige bauliche Anlagen),
­ energetischer Zustand des Gebäudes, wie er sich aus
dem Energieausweis nach § 17 der Energieeinsparver-
ordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt
geändert am 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951),
oder dem Hamburger Energiepass ergibt,
2.8 Finanzierungsart (Finanzierung mit öffentlichen Mit-
teln oder sonstiger Förderung).
Anlage 3
Hilfsmerkmale nach § 6
Angaben zu den Vertragsparteien (Name, Adresse, Telefon-
nummer und E-Mail-Adresse der Mieterin oder des Mieters
und Name der Vermieterin oder des Vermieters oder der Ver-
walterin oder des Verwalters).