DIENSTAG, DEN17. DEZEMBER
433
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 49 2019
Tag I n h a l t Seite
3. 12. 2019 Zweite Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Arbeit,
Soziales, Familie und Integration . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 434
202-1-45, 202-1-84, 202-1-82
3. 12. 2019 Dritte Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen aus dem Bereich der Justiz
behörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 435
2011-2-1, 202-1-67
3. 12. 2019 Dritte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Kultur und
Medien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436
202-1-6, 202-1-42
3. 12. 2019 Vierte Verordnung zur Änderung des Gebührengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 437
202-1
3. 12. 2019 Fünfte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Stadt
entwicklung und Wohnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 438
202-1-59, 202-1-57, 202-1-55
3. 12. 2019 Fünfte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Wirtschaft,
Verkehr und Innovation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441
202-1-37, 202-1-70, 202-1-71, 202-1-75, 202-1-76, 202-1-77, 202-1-87, 202-1-90, 9504-2-2
3. 12. 2019 Fünfte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Inneres
und Sport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448
202-1-16, 202-1-19, 202-1-66, 202-1-74, 202-1-10, 202-1-11, 9231-1
3. 12. 2019 Fünfte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Umwelt
und Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 455
202-1-35, 202-1-73, 202-1-25, 202-1-34, 2136-1-3
3. 12. 2019 Sechste Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Gesund-
heit und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 461
202-1-20, 202-1-85
3. 12. 2019 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche der
Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466
202-1-46
10. 12. 2019 Zweite Verordnung zur Änderung der Einheitssätze-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 472
2136-1-5
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Dienstag, den 17. Dezember 2019
434 HmbGVBl. Nr. 49
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018
(HmbGVBl. S. 415), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für die öffentliche Jugendhilfe
Die Gebührenordnung für die öffentliche Jugendhilfe vom
5. Dezember 1989 (HmbGVBl. S. 234), zuletzt geändert am
4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 412), wird wie folgt geändert:
1. In §
2 Satz 1 treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,50 Euro
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,50 Euro
2. In der Anlage treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 zweiter Gebührensatz 460,–
Nummer 1.2 zweiter Gebührensatz 460,–
Nummer 1.3 zweiter Gebührensatz 680,–
Nummer 1.4 erster Gebührensatz . 20,–
zweiter Gebührensatz 570,–
Nummer 1.5 erster Gebührensatz . 60,–
zweiter Gebührensatz 740,–
§2
Änderung der Gebührenordnung
für die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle
In Anlage 1 der Gebührenordnung für die Öffentliche
Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle vom 1. Februar 2011
(HmbGVBl. S. 51), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017
(HmbGVBl. S. 436), treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die fol-
genden neuen Gebührensätze:
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,50
Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,50
Nummer 3.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
Nummer 3.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Nummer 4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170
Nummer 5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
Nummer 5.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
Nummer 5.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Artikel 2
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018
(HmbGVBl. S. 415), und §
14 Absatz 2 des Gesetzes über die
Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR in
der Fassung vom 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 107), zuletzt
geändert am 7. März 2017 (HmbGVBl. S. 64), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für öffentlich veranlasste Unterbringungen
In der Anlage der Gebührenordnung für öffentlich ver
anlasste Unterbringungen vom 5. Dezember 2017 (HmbGVBl.
S. 393), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl.
S. 377), treten in den nachstehend genannten Nummern an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,30
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 592,–
Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260,–
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Zweite Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Arbeit, Soziales,
Familie und Integration
Vom 3. Dezember 2019
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Dezember 2019.
Dienstag, den 17. Dezember 2019 435
HmbGVBl. Nr. 49
Artikel 1
Auf Grund von §
40 Absatz 1 des Hamburgischen Ver
waltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl.
S. 210), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Vollstreckungskostenordnung
Die Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961
(HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018
(HmbGVBl. S. 412), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 treten in den nachstehend genannten
Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die fol-
genden neuen Beträge:
Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Buchstabe c . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Buchstabe d . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
1.2 In Absatz 2 Satz 2 treten in den nachstehend genannten
Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die fol-
genden neuen Beträge:
Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Buchstabe c . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Buchstabe d . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
2. In §
2 Absatz 1 wird der Gebührensatz ,,25,50″ durch
den Gebührensatz ,,26,30″ und der Gebührensatz ,,20″
durch den Gebührensatz ,,20,60″ ersetzt.
3. In den §§3 und 4 wird jeweils der Gebührensatz ,,25,50″
durch den Gebührensatz ,,26,30″ ersetzt.
Artikel 2
Auf Grund von §2 und §11 Absatz 2 des Gebührengesetzes
vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am
4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 415), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts vom
10. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 323), zuletzt geändert am
4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 412, 413), wird wie folgt
geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 erster Gebührensatz . 280
zweiter Gebührensatz 1125
Nummer 1.2 erster Gebührensatz . 76
zweiter Gebührensatz 764
Nummer 1.3 erster Gebührensatz . 280
zweiter Gebührensatz 1125
Nummer 1.4 erster Gebührensatz . 57
zweiter Gebührensatz 112
2. In Nummer 2.1 wird die Textstelle ,,(§
80 Absatz 2
BGB)“ durch die Textstelle ,,(§
80 Absatz 2 BGB, §
2
Absatz 2 des Hamburgischen Stiftungsgesetzes vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 521, 2007
S. 202)“ ersetzt.
3. Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
3.1 Die Textstelle ,,(§
80 Absatz 2 BGB)“ wird durch die
Textstelle ,,(§80 Absatz 2 BGB, §2 Absatz 2 des Ham-
burgischen Stiftungsgesetzes)“ ersetzt.
3.2 An die Stelle der bisherigen Gebührensätze treten die
folgenden neuen Gebührensätze:
erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 1337
zweiter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . 1445
dritter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 1570
vierter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 1687
fünfter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . 1782
sechster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . 1910
siebter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 2016
achter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 2122
neunter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . 2357
zehnter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . 2578
elfter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3247
zwölfter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . 3925
3.3 Der Gebührenrahmen ,,54 Euro bis 2
122 Euro“ wird
durch den Gebührenrahmen ,,57 Euro bis 2186 Euro“
ersetzt.
4. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.3 erster Gebührensatz . 109
zweiter Gebührensatz 1093
Nummer 2.4 erster Gebührensatz . 57
zweiter Gebührensatz 1125
Nummer 2.5 erster Gebührensatz . 57
zweiter Gebührensatz 562
5. Nummer 2.6 wird wie folgt geändert:
5.1 Der Gebührensatz ,,55″ wird durch den Gebührensatz
,,57″ und der Gebührensatz ,,1
092″ wird durch den
Gebührensatz ,,1125″ ersetzt.
5.2 Der Gebührenrahmen ,,54 Euro bis 1061 Euro“ wird
durch den Gebührenrahmen ,,57 Euro bis 1093 Euro“
ersetzt.
6. In Nummer 2.7 wird der Gebührensatz ,,28″ durch den
Gebührensatz ,,29″ und der Gebührensatz ,,309″ durch
den Gebührensatz ,,318″ ersetzt.
7. Nummer 2.8 wird wie folgt geändert:
7.1 Die Wörter ,,Anordnung aufsichtsrechtlicher Maßnah-
men“ werden durch die Wörter ,,Aufsichtsrechtliche
Maßnahmen“ ersetzt.
Dritte Verordnung
zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen
aus dem Bereich der Justizbehörde
Vom 3. Dezember 2019
Dienstag, den 17. Dezember 2019
436 HmbGVBl. Nr. 49
7.2 Der Gebührensatz ,,109″ wird durch den Gebührensatz
,,112″ und der Gebührensatz ,,1
092″ wird durch den
Gebührensatz ,,1125″ ersetzt.
8. In Nummer 2.9 wird der Gebührensatz ,,109″ durch
den Gebührensatz ,,112″ und der Gebührensatz ,,546″
durch den Gebührensatz ,,562″ ersetzt.
9. In Nummer 2.12 wird hinter dem Wort ,,gemeinnüt-
zige“ die Textstelle ,,, mildtätige oder kirchliche“ ein-
gefügt.
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bishe-
rige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende
Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung
entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Dritte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Kultur und Medien
Vom 3. Dezember 2019
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Dezember 2019.
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018
(HmbGVBl. S. 415), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das Staatsarchiv
Die Anlage der Gebührenordnung für das Staatsarchiv vom
6. Februar 1987 (HmbGVBl. S. 41, 76), zuletzt geändert am
4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 414), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2. Beglaubigungen von Repro-
duktionen von Archivgut für
die erste Seite je Beglaubi-
gungsvorgang . . . . . . . . . . . . .
4,–
zuzüglich je weitere Seite je
Beglaubigungsvorgang . . . . .
0,50
höchstens je Beglaubigungs-
vorgang . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8,–„.
2. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,–
Nummer 3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,–
Nummer 3.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,–
Artikel 2
Auf Grund der §§
2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezem-
ber 2018 (HmbGVBl. S. 415), und §
29 des Denkmalschutz
gesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Denkmalschutzes
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem
Gebiet des Denkmalschutzes vom 14. Dezember 2010
(HmbGVBl. S. 653), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018
(HmbGVBl. S. 414), wird wie folgt geändert:
1. In §
3 Absatz 1 treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Euro
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Euro
2. Nummern 1 und 3 der Anlage erhalten folgende Fas-
sung:
,,1 Bescheinigung über die
Denkmaleigenschaft eines in
die Denkmalliste eingetrage-
nen Denkmals gemäß §
6
Absatz 1 DSchG in der jeweils
geltenden Fassung oder in
das Verzeichnis der geschütz-
ten beweglichen Denkmäler
gemäß §
6 Absatz 4 DSchG
eingetragenen Denkmals bei
a)
Antragstellung über das
Hamburg Service-Portal
gebühren-
frei
b) sonstiger Antragstellung
nach Zeit-
aufwand“
,,3 Bescheinigung oder vorläu-
fige Bescheinigung gemäß
Dienstag, den 17. Dezember 2019 437
HmbGVBl. Nr. 49
§§
7i, 10f, 10g, 11b des Ein-
kommensteuergesetzes in der
Fassung vom 8. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3369, 3862), zu
letzt geändert am 4. August
2019 (BGBl. I S. 1122), in
der jeweils geltenden Fassung
und §
82i der Einkom-
mensteuer-Durchführungs-
verordnung 2000 in der Fas-
sung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 718), zuletzt geän-
dert am 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2730), in der jeweils gelten-
den Fassung. . . . . . . . . . . . . . .
nach Zeit-
aufwand“.
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Vierte Verordnung
zur Änderung des Gebührengesetzes
Vom 3. Dezember 2019
Auf Grund von §
2 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezem-
ber 2018 (HmbGVBl. S. 415), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Dezember 2019.
§1
Änderung des Gebührengesetzes
Nummer 4 Buchstabe b der Anlage zum Gebührengesetz
erhält folgende Fassung:
,,b)
von Abschriften, Fotokopien und vergleich-
baren Vervielfältigungen
je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,–
bis15,–
je Ausgangsdokument mindestens . . . . . . . . .
4,–„.
§2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Dezember 2019.
Dienstag, den 17. Dezember 2019
438 HmbGVBl. Nr. 49
Artikel 1
Auf Grund der §§
2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezem-
ber 2018 (HmbGVBl. S. 415), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Wohnungswesens
und des Wohnungsbaus
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus vom
2. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 403), zuletzt geändert am
4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 418), wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400
Nummer 2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Nummer 2.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550
2. Nummer 2.8 erhält folgende Fassung:
,,2.8 Genehmigung zur Zweckent-
fremdung oder zu baulichen
Veränderungen nach §18 Ab
satz 1 Satz 2 Nummer 3 Hmb-
WoFG auf Grund eines über-
wiegend privaten berechtig-
ten Interesses
a)je Wohnung . . . . . . . . . . . .
515
jedoch höchstens . . . . . . .
1500
b)je Raum
270
jedoch höchstens . . . . . . .
515
Ausgenommen sind Fälle, in denen auf dem gleichen
Grundstück durch eine Neubaumaßnahme Wohnraum
errichtet wird, der dem abgebrochenen Wohnraum
gleichwertig ist.
Bei Bereitstellung von Ersatzwohnraum, der den
zweckentfremdeten Wohnraum überwiegt, beträgt die
Gebühr
je Wohnung oder Raum . . . . . . . . . . . . . .
230″.
3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520
Nummer 3.1 Buchstabe a . . . . . . . 577
Buchstabe b . . . . . . . 577
Nummer 3.2 Buchstabe a . . . . . . . 577
Buchstabe b . . . . . . . 577
Nummer 3.3 Buchstabe a
erster Gebührensatz . 108
zweiter Gebührensatz 530
Buchstabe b
erster Gebührensatz . 211
zweiter Gebührensatz 1061
Nummer 3.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 371
Nummer 3.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469
Nummer 3.6 Buchstabe a
erster Gebührensatz . 530
zweiter Gebührensatz 1591
dritter Gebührensatz268
vierter Gebührensatz798
Buchstabe b
zweiter Gebührensatz 3981
dritter Gebührensatz664
vierter Gebührensatz 1988
4. Nummer 3.6 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
,,c)
nach §
9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2
HmbWoSchG
aa)
je Wohnung, wenn die gesamte
Zweckentfremdungsdauer ein-
schließlich der Zeit nach §
9
Absatz 2 Satz 5 HmbWoSchG
sechs Monate nicht überschreitet
400
jedoch höchstens . . . . . . . . . . . . .
2390
bb)
je Wohnung, wenn die gesamte
Zweckentfremdungsdauer ein-
schließlich der Zeit nach §
9
Absatz 2 Satz 5 HmbWoSchG
mehr als sechs Monate beträgt
808
jedoch höchstens . . . . . . . . . . . . .
4774
cc)
je Raum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
400
jedoch höchstens . . . . . . . . . . . . .
2390″.
5. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.6 Buchstabe e
erster Gebührensatz . 768
dritter Gebührensatz397
Nummer 3.7 Buchstabe a
erster Gebührensatz . 319
Buchstabe b
erster Gebührensatz . 160
zweiter Gebührensatz 479
Nummer 3.8 erster Gebührensatz . 530
zweiter Gebührensatz 1095
Nummer 3.12 Buchstabe a . . . . . . . 67
Artikel 2
Auf Grund der §§
2 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezem-
ber 2018 (HmbGVBl. S. 415), und §16 Absatz 6 Nummer 5 des
Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005
(HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 31. August 2018
(HmbGVBl. S. 282, 284), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für das amtliche Vermessungswesen und den
Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg
Die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen
und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Ham-
burg vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 580), zuletzt geän-
dert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 418), wird wie folgt
geändert:
Fünfte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Vom 3. Dezember 2019
Dienstag, den 17. Dezember 2019 439
HmbGVBl. Nr. 49
1. In §
3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils der
Gebührensatz ,,58,– Euro“ durch den Gebührensatz
,,59,– Euro“ ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
2.1.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 Position 200002 42,50
Nummer 2.2 Position 200627 35,–
Nummer 3.1 Position 200560 24,62
Nummer 3.2 Position 200561 47,90
Nummer 3.3 Position 200004 12,94
Nummer 3.4 Position 200694 24,62
Nummer 3.5 Position 200453 42,50
Nummer 4.1 Position 200020 84,–
Nummer 4.2 Position 200022 27,–
Nummer 5.1 Position 200023 43,50
Nummer 5.2 Position 200024 33,50
Nummer 6.1 Position 200391 220,–
Nummer 6.2 Position 200392 56,–
Nummer 6.3.1 Position 200395 42,50
Nummer 6.4.1 Position 201360 220,–
Nummer 6.4.2 Position 201361 123,–
Nummer 7.1.1 Position 200050 270,–
Nummer 7.1.2 Position 200051 133,–
Nummer 7.1.3 Position 200052 117,50
Nummer 7.2.1 Position 200053 975,–
Nummer 7.2.2 Position 200054 475,–
Nummer 7.3 Position 200810 175,–
Nummer 8.1 Position 200055 740,–
Nummer 8.2 Position 200056 350,–
Nummer 9.1.1 Position 200057 128,–
Nummer 9.1.2 Position 200058 47,–
Nummer 9.2.1 Position 201362 1050,–
Nummer 9.2.2 Position 201363 46,–
Nummer 9.3.1 Position 200061 425,–
Nummer 9.3.2 Position 200062 200,–
Nummer 10.1.1 Position 200063 220,–
Nummer 10.1.2 Position 200064 105,–
Nummer 10.2.1 Position 200069 65,–
Nummer 10.2.2 Position 200070 7,–
Nummer 10.3.1 Position 200071 125,–
Nummer 10.3.2 Position 200072 65,–
Nummer 10.4.1 Position 201543 335,50
Nummer 10.4.1.1 Position 201101 90,–
Nummer 10.4.2 Position 201544 126,50
Nummer 10.4.2.1 Position 201103 35,–
Nummer 10.4.3 Position 201545 126,50
Nummer 10.4.3.1 Position 201105 35,–
Nummer 10.4.4 Position 201364 59,–
2.1.2 Nummer 10.5 wird gestrichen.
2.1.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 11.1 Position 200562 3600,–
Nummer 11.1.1 Position 201480 4700,–
Nummer 11.2.1 Position 200563 1,13
Nummer 11.2.2 Position 201481 1,47
Nummer 11.3 Position 200564 1800,–
Nummer 11.4 Position 200089 29,50
Nummer 12.3.1.2 Position 201214 29,50
2.1.4 Nummern 12.4.2 und 12.4.3 erhalten folgende Fas-
sung:
,,12.4.2IMH19
Immobilienmarktbericht
Hamburg 2019 . . . . . . . . . . . .
49,–
12.4.3IMH20
Immobilienmarktbericht
Hamburg 2020 . . . . . . . . . . . .
50,–„.
2.1.5 In Nummer 13 wird der Gebührensatz ,,215,–“ durch
den Gebührensatz ,,220,–“ ersetzt.
2.2 In Abschnitt II treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1 Position 201540 810,–
Nummer 2.1.1 Position 201368 191,–
Nummer 2.2 Position 201541 405,–
Nummer 2.2.1 Position 201371 77,–
Nummer 2.3 Position 201542 135,–
Nummer 2.3.1 Position 201373 95,–
Nummer 2.4 Position 201430 29,50
Artikel 3
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018
(HmbGVBl. S. 415), und §
81 Absatz 1 Nummer 6 und Ab-
sätze 8 bis 10 der Hamburgischen Bauordnung vom
14. De
zember 2015 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert
am 26. November 2018 (HmbGVBl. S. 371), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Baugebührenordnung
Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl.
S. 261), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl.
S. 418, 419), wird wie folgt geändert:
1. In §3 Absatz 2 wird hinter Satz 2 folgender Satz einge-
fügt:
,,Abweichend von Satz 2 basieren die Anrechnungs-
werte nach Nummer 22 der Anlage 2 auf der Indexzahl
100 für das Jahr 2020.“
2. In §
4 Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl ,,9,30″ durch die
Zahl ,,9,46″ ersetzt.
3. §5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Für bauliche Anlagen, für die eine T
ypengenehmi-
gung erteilt worden ist, ermäßigen sich die Gebühren
nach den Nummern 1.1 bis 1.3 der Anlage 1 um die
Hälfte. Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung.“
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
4.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.1 erster Gebührensatz . 19,37
zweiter Gebührensatz 122
Nummer 1.1.2 erster Gebührensatz . 12,96
zweiter Gebührensatz 122
Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz . 14,74
zweiter Gebührensatz 61
Nummer 1.2.2 erster Gebührensatz . 9,96
zweiter Gebührensatz 61
Nummer 1.3.1 erster Gebührensatz . 25,22
zweiter Gebührensatz 122
Nummer 1.3.2 erster Gebührensatz . 19,47
zweiter Gebührensatz 122
Dienstag, den 17. Dezember 2019
440 HmbGVBl. Nr. 49
Nummer 1.5 erster Gebührensatz . 63
Nummer 1.6 erster Gebührensatz . 63
Nummer 1.7 erster Gebührensatz . 63
Nummer 1.8.1 erster Gebührensatz . 126
Nummer 1.8.2 erster Gebührensatz . 63
Nummer 1.9 erster Gebührensatz . 126
Nummer 1.11 erster Gebührensatz . 63
Nummer 1.15 erster Gebührensatz . 126
4.2 Nummer 1.18 wird gestrichen.
4.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1 erster Gebührensatz . 63
Nummer 2.2 erster Gebührensatz . 63
Nummer 2.3 erster Gebührensatz . 126
Nummer 2.4 erster Gebührensatz . 63
4.4 Nummer 4.5 erhält folgende Fassung:
,,4.5
Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 47 Euro je
angefangene halbe Arbeitsstunde; bei einer
Beauftragung von anerkannten Prüfingenieurin-
nen oder Prüfingenieuren durch die Bauauf-
sichtsbehörde 60 Euro je angefangene halbe
Arbeitsstunde. Die genannten Sätze sind den
Gebührenermittlungen in den Nummern 4.2, 4.3,
4.6, 4.7 bis 4.11.1, 4.13.1 bis 4.13.4, 4.13.6 und 4.14
bis 4.17 zugrunde zu legen. Die Obergrenzen der
einzelnen Gebührentatbestände gelten bei
Anwendung der Regelung nach Nummer 4.14
nicht.
Die Mindestgebühr für die Gebührentatbestände
zur Prüfung der bautechnischen Nachweise nach
Nummer 4 entspricht jeweils einer halben
Arbeitsstunde.“
4.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
Nummer 5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,50
Nummer 5.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
Nummer 5.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,85
Nummer 5.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
Nummer 9.1 erster Gebührensatz . 63
Nummer 9.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
Nummer 10.1 erster Gebührensatz . 126
Nummer 10.2 zweiter Gebührensatz 63
Nummer 12.1 zweiter Gebührensatz 252
Nummer 12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,15
4.6 In den Nummern 14.1 bis 14.3 wird jeweils der
Ge
bührensatz ,,188 Euro“ durch den Gebührensatz
,,191 Euro“ ersetzt.
5. In Anlage 2 erhält Nummer 22 folgende Fassung:
,,22.
mehrgeschossige Fabrik-, Werk-
statt- und Lagergebäude ohne oder
mit geringen Einbauten
a)
bis 2
000
m³ Brutto-Rauminhalt
134
b)
der 2
000
m³ übersteigende Brut
to-Rauminhalt bis 5000 m³ . . .
113
c)
der 5
000
m³ übersteigende Brut
to-Rauminhalt bis 20000 m³ . . .
83
d)
der 20
000
m³ übersteigende Brut
to-Rauminhalt bis 50000 m³ . . .
58
e)
der 50
000
m³ übersteigende Brut
to-Rauminhalt . . . . . . . .
23″.
Artikel 4
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Artikel 3 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2019
in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2020
in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Dezember 2019.
Dienstag, den 17. Dezember 2019 441
HmbGVBl. Nr. 49
Artikel 1
Auf Grund der §§
2 und 5 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezem-
ber 2018 (HmbGVBl. S. 415), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für das Pflanzenschutzamt Hamburg
Die Gebührenordnung für das Pflanzenschutzamt Ham-
burg vom 7. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 635), zuletzt geän-
dert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 421), wird wie folgt
geändert:
1. In §2 Absatz 1 wird die Textstelle ,,1.8,“ gestrichen.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 1.7 wird der Gebührensatz ,,50,–“ gestri-
chen.
2.2 Nummer 1.8 erhält folgende Fassung:
,,1.8 Prüfung der biologischen
Wirksamkeit von Pflanzen-
schutzmitteln im Rahmen
der Zulassung, je angefange-
ner Stunde . . . . . . . . . . . . . . .
65,90″.
2.3 Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:
,,2.1 Untersuchung von Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen und
anderen Gegenständen im
Export . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §2
Absatz 1″.
2.4 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 4.6.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72,–
Nummer 4.6.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59,–
Nummer 4.6.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81,–
Nummer 4.6.2.4 erster Gebührensatz . 59,–
Nummer 4.6.2.5 erster Gebührensatz . 64,–
2.5 Nummer 4.6.3.1 erhält folgende Fassung:
,,4.6.3.1 Ermächtigungen zur Einfuhr
und zum innergemeinschaft-
lichen Verbringen von Schäd-
lingen, Pflanzen, Pflanzen
erzeugnissen und anderen
Gegenständen für amtliche
Tests, für wissenschaftliche
oder Bildungszwecke, Versu-
che, Sortenauslese oder
Züchtungsvorhaben gemäß
Delegierter Verordnung (EU)
2019/829 der Kommission
vom 14. März 2019 zur Ergän-
zung der Verordnung (EU)
2016/2031 des Europäischen
Parlaments und des Rates
über Maßnahmen zum
Schutz vor Pflanzenschädlin-
gen zwecks Ermächtigung
der Mitgliedstaaten, befri-
stete Ausnahmen für amt
liche Tests, für wissenschaft
liche Zwecke oder für
Bildungszwecke, Versuche,
Sortenauslese bzw. Züch-
tungsvorhaben zuzulassen
(ABl. EU Nr. L 137 S. 15) . . .
27,–„.
2.6 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 4.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,–
Nummer 4.9.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,50
2.7 Nummer 4.12 erhält folgende Fassung:
,,4.12Fahrtkostenpauschale . . . . . .
5,–„.
2.8 In Nummer 4.13 wird hinter dem Wort ,,Datenerfas-
sung“ die Textstelle ,,, Aufwand bei Stornierungen“
eingefügt.
§2
Änderung der Gebührenordnung
für die Wirtschaftsverwaltung
Die Anlage der Gebührenordnung für die Wirtschaftsver-
waltung vom 17. Dezember 1991 (HmbGVBl. S. 475), zuletzt
geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 421), wird wie
folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz . 365,–
zweiter Gebührensatz 465,–
Nummer 1.2.4 erster Gebührensatz . 215,–
zweiter Gebührensatz 315,–
Nummer 1.2.6.1 erster Gebührensatz . 215,–
zweiter Gebührensatz 315,–
2. Nummer 1.2.6.2 erhält folgende Fassung:
,,1.2.6.2Zuverlässigkeitsüberprüfung
von gemeldetem Personal
nach §
16 der Bewachungs-
verordnung vom 3. Mai 2019
(BGBl. I S. 692), geändert am
24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882,
885), in der jeweils geltenden
Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50,–„.
3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.2.7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135,–
Nummer 1.2.9.1 erster Gebührensatz . 155,–
zweiter Gebührensatz 255,–
Nummer 1.2.9.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,–
Nummer 1.2.9.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,–
Nummer 1.2.9.4 erster Gebührensatz . 155,–
zweiter Gebührensatz 255,–
Fünfte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
Vom 3. Dezember 2019
Dienstag, den 17. Dezember 2019
442 HmbGVBl. Nr. 49
4. Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:
,,2.1 Entscheidung über die Ge
nehmigung der Aufnahme
eines Netzbetriebs nach §
4
oder über die Feststellung
eines Objektnetzes nach §110
Absatz 4 des Energiewirt-
schaftsgesetzes (EnWG) vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970,
3621), zuletzt geändert am
13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706),
in der jeweils geltenden Fas-
sung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
500,–
bis 7500,–„.
5. Nummern 2.3 und 2.4 erhalten folgende Fassung:
,,2.3 Planfeststellungen und -ge
nehmigungen nach §
43 Ab
sätze 1 und 2 EnWG . . . . . . .
500,–
bis 50000,–
2.4 Beantragte Feststellung des
Entfallens einer Planfeststel-
lung oder -genehmigung
nach §43f EnWG . . . . . . . . .
200,–
bis 2000,–„.
6. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 4.1 erster Gebührensatz . 490,–
zweiter Gebührensatz 590,–
Nummer 4.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175,–
Nummer 4.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170,–
§3
Änderung der Gebührenordnung für das Bergwesen
In §1 Nummer 1 der Gebührenordnung für das Bergwesen
vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 421), treten an die Stelle
der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,75
zweiter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,65
dritter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,20
§4
Änderung der Gebührenordnung für die Ernährungs-
und Landwirtschaftsverwaltung
Die Anlage der Gebührenordnung für die Ernährungs- und
Landwirtschaftsverwaltung vom 6. Februar 1987 (HmbGVBl.
S. 53), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl.
S. 443), wird wie folgt geändert:
1. Nummern 3 bis 3.1.2 erhalten folgende Fassung:
,,3Fischerei
Amtshandlungen nach dem
Hamburgischen Fischerei-
und Angelgesetz (Hmb-
FAnG) vom 28. Mai 2019
(HmbGVBl. S. 142) und der
Verordnung zur Durchfüh-
rung des Hamburgischen
Fischerei- und Angelgesetzes
(HmbFAnGDVO) vom 4.
Juni 2019 (HmbGVBl. S. 169)
in ihren jeweils geltenden
Fassungen
3.1 Erteilung eines Fischerei
scheins (§
10 Absatz 1 Hmb-
FAnG)
3.1.1 an Angelfischerinnen und
Angelfischer . . . . . . . . . . . . . .
15,–
3.1.2 an Haupterwerbs-, Neben
erwerbs- und Bedarfsfische-
rinnen und -fischer . . . . . . . .
30,–„.
2. Nummer 3.2.2 erhält folgende Fassung:
,,3.2.2 Erneuerung eines gültigen
Fischereischeins zum Nach-
weis der Entrichtung der
Fischereiabgabe (§
12 Hmb-
FAnG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10,–„.
3. Nummer 3.4 erhält folgende Fassung:
,,3.4 Abnahme der Angelprüfung
(§
11 HmbFAnG, §
3 Hmb-
FAnGDVO)“.
4. Nummer 3.4.2 erhält folgende Fassung:
,,3.4.2 im Wiederholungsfall (§
3
Absatz 5 HmbFAnGDVO)
15,–„.
5. Die Nummern 3.5 bis 3.9 werden durch folgende
Nummern 3.5 bis 3.8 ersetzt:
,,3.5 Genehmigung der Elektro
fischerei (§16 HmbFAnG) . .
50,–
3.6 Zulassung von Ausnahmen
nach §10 HmbFAnGDVO, je
Ausnahme . . . . . . . . . . . . . . .
5,–
bis40,–
3.7 Zulassung von Ausnahmen
nach §
18 Absatz 1 Satz 2
HmbFAnG, je Ausnahme . . .
25,–
bis108,–
3.8 Erteilung eines Fischerei-
kennzeichens für Fischerei-
fahrzeuge (§
11 HmbFAn
GDVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
35,–„.
§5
Änderung der Gebührenordnung für das Marktwesen
Die Anlage der Gebührenordnung für das Marktwesen vom
11. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 583), zuletzt geändert am
4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 421), wird wie folgt geändert:
1. In Tarifnummer 210 treten in den nachstehend genann-
ten Tarifnummern an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 01 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,25
Tarifnummer 02 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,15
Tarifnummer 03 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,21
Tarifnummer 04 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,70
Tarifnummer 05 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,92
Tarifnummer 06 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,90
Tarifnummer 07 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,31
Tarifnummer 08 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,93
Tarifnummer 09 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,30
Tarifnummer 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,04
Tarifnummer 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,30
Tarifnummer 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50
2. In Tarifnummer 310 treten in den nachstehend genann-
ten Tarifnummern an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 01.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,30
Tarifnummer 01.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,30
Tarifnummer 01.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,30
Dienstag, den 17. Dezember 2019 443
HmbGVBl. Nr. 49
Tarifnummer 02 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,30
Tarifnummer 03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,32
Tarifnummer 03.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,35
Tarifnummer 03.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,25
Tarifnummer 04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,47
Tarifnummer 04.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,50
Tarifnummer 04.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,57
Tarifnummer 04.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,64
Tarifnummer 05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,99
Tarifnummer 05.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,67
Tarifnummer 06 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,09
Tarifnummer 07.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,80
Tarifnummer 07.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,82
Tarifnummer 07.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,86
Tarifnummer 08.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,17
Tarifnummer 08.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,17
Tarifnummer 08.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,17
Tarifnummer 08.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,17
Tarifnummer 08.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,30
Tarifnummer 08.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,17
Tarifnummer 09.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,80
Tarifnummer 09.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,76
Tarifnummer 09.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,30
Tarifnummer 09.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,76
Tarifnummer 09.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,76
Tarifnummer 10.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,76
Tarifnummer 10.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,76
Tarifnummer 10.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,76
Tarifnummer 10.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,76
Tarifnummer 10.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,79
Tarifnummer 10.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,79
Tarifnummer 10.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,79
Tarifnummer 10.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,54
Tarifnummer 10.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,54
Tarifnummer 10.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,54
Tarifnummer 11.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,79
Tarifnummer 11.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,86
Tarifnummer 11.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,54
Tarifnummer 11.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,57
Tarifnummer 12.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,97
Tarifnummer 12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,17
Tarifnummer 13 erster Gebührensatz . 0,22
zweiter Gebührensatz 0,22
dritter Gebührensatz0,22
3. In Tarifnummer 312 treten in den nachstehend genann-
ten Tarifnummern an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 01 erster Gebührensatz . 0,53
Tarifnummer 02 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,54
§6
Änderung der Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten
In §2 Absatz 1 der Gebührenordnung in Jagdangelegenhei-
ten vom 25. Januar 1994 (HmbGVBl. S. 25), zuletzt geändert
am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 421), treten in den nach-
stehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168,90
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112,60
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,30
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,30
Nummer 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,30
Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,90
§7
Änderung der Gebührenordnung
für die Verkehrsverwaltung
Die Gebührenordnung für die Verkehrsverwaltung vom
9. März 1965 (HmbGVBl. S. 51), zuletzt geändert am 4. Dezem-
ber 2018 (HmbGVBl. S. 421), wird wie folgt geändert:
1. In §
1 Absatz 3 Satz 1 treten in den nachstehend
genannten Nummern an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,80
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,30
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,05
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
2.1 In der Überschrift der Anlage 2 wird hinter dem Wort
,,Eisenbahnen“ die Textstelle ,,, Serviceeinrichtungen
der Eisenbahninfrastruktur“ eingefügt.
2.2 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1 erster Gebührensatz . 1400,–
zweiter Gebührensatz 2860,–
Nummer 2 erster Gebührensatz . 1400,–
zweiter Gebührensatz 2860,–
Nummer 3 erster Gebührensatz . 1400,–
zweiter Gebührensatz 2860,–
2.3 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4. Widerruf der Genehmigung
(§§6, 6g AEG) . . . . . . . . . . . .
720,–
bis 1400,–„.
2.4 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 5 erster Gebührensatz . 300,–
zweiter Gebührensatz 570,–
Nummer 6 erster Gebührensatz
17 vom
Tausend
zweiter Gebührensatz
7 vom
Tausend
fünfter Gebührensatz 410,–
Nummer 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170,–
Nummer 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 680,–
Nummer 11.1 erster Gebührensatz . 80,–
zweiter Gebührensatz 290,–
Nummer 11.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1950,–
Nummer 11.3 erster Gebührensatz . 1550,–
zweiter Gebührensatz 1950,–
Nummer 11.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410,–
Nummer 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19 vom
Hundert
der Gebüh-
ren der
Nummer 1,
2 oder 6,
mindestens
190,–
Nummer 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450,–
Nummer 14 erster Gebührensatz . 50,–
zweiter Gebührensatz 2240,–
Nummer 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350,–
2.5 Nummer 16 erhält folgende Fassung:
,,16. Verpflichtung zur Duldung
eines Anschlusses (§13 AEG)
350,–„.
Dienstag, den 17. Dezember 2019
444 HmbGVBl. Nr. 49
2.6 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 17 erster Gebührensatz . 760,–
zweiter Gebührensatz 3410,–
Nummer 18 erster Gebührensatz . 380,–
zweiter Gebührensatz 3410,–
Nummer 19 erster Gebührensatz . 380,–
zweiter Gebührensatz 760,–
Nummer 20 erster Gebührensatz . 300,–
zweiter Gebührensatz 590,–
Nummer 21 erster Gebührensatz . 1100,–
zweiter Gebührensatz 3330,–
Nummer 22 erster Gebührensatz . 340,–
zweiter Gebührensatz 1120,–
2.7 Es wird folgende Nummer 23 angefügt:
,,23. Genehmigung von Bestands-
plänen einer Serviceeinrich-
tung der Eisenbahn (§§
5, 5a
AEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
205,–„.
3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
3.1 In der Überschrift der Anlage 3 wird hinter dem Wort
,,Bahnen“ die Textstelle ,,, Werksbahnen“ eingefügt.
3.2 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1 erster Gebührensatz . 350,–
zweiter Gebührensatz 680,–
Nummer 2 erster Gebührensatz . 1440,–
zweiter Gebührensatz 2870,–
Nummer 3 erster Gebührensatz .
17 vom
Tausend
zweiter Gebührensatz
7 vom
Tausend
fünfter Gebührensatz 450,–
Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220,–
Nummer 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170,–
Nummer 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700,–
Nummer 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190,–
Nummer 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,–
Nummer 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19 vom
Hundert
der Gebüh-
ren der
Nummer 1,
2 oder 3,
mindestens
190,–
Nummer 12 erster Gebührensatz . 110,–
zweiter Gebührensatz 450,–
Nummer 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1380,–
Nummer 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,–
Nummer 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350,–
3.3 Nummer 16 erhält folgende Fassung:
,,16. Verpflichtung zur Duldung
eines Anschlusses (§13 AEG)
350,–„.
3.4 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 17 erster Gebührensatz . 760,–
zweiter Gebührensatz 3450,–
Nummer 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270,–
Nummer 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270,–
Nummer 20 erster Gebührensatz . 350,–
zweiter Gebührensatz 700,–
Nummer 21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270,–
Nummer 22 erster Gebührensatz . 510,–
zweiter Gebührensatz 700,–
Nummer 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,–
Nummer 24 erster Gebührensatz . 1100,–
zweiter Gebührensatz 3350,–
Nummer 25 erster Gebührensatz . 340,–
zweiter Gebührensatz 1140,–
Artikel 2
Auf Grund der §§
2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezem-
ber 2018 (HmbGVBl. S. 415), und §8 Absatz 3 Satz 3 des Bun-
desfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007
(BGBl. I S. 1207), zuletzt geändert am 29. November 2018
(BGBl. I S. 2237), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für die Verwaltung und Benutzung
der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen
Die Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung
der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen vom
6. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 385), zuletzt geändert am
4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 421, 426), wird wie folgt
geändert:
1. §2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7.
durch Aufstellen von Informationsbussen im
Auftrag parlamentarischer Gremien sowie durch
Aufstellen von Bücherbussen der Bücherhallen
Hamburg;“.
1.2 Der Punkt am Ende der Nummer 20 wird durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 21 angefügt:
,,21.
durch Aufstellen von karitativen Fahrzeugen, die
der Obdachlosenversorgung dienen.“
2. §5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Mindestgebühr für jede erteilte Sondernut-
zungserlaubnis beträgt 53,60 Euro. Bei länger als ein
Jahr andauernden Sondernutzungen beträgt sie für
jedes Jahr 53,60 Euro.“
3. In Anlage 2 treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 erster Gebührensatz .
678,30
für alle
Wertstufen
zweiter Gebührensatz
122,10
für alle
Wertstufen
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
27,30
für alle
Wertstufen
Nummer 1.3 erster Gebührensatz .
27,30
für alle
Wertstufen
zweiter Gebührensatz
9,70
für alle
Wertstufen
Dienstag, den 17. Dezember 2019 445
HmbGVBl. Nr. 49
Nummer 1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
34,40
für alle
Wertstufen
Nummer 1.6 erster Gebührensatz .
101,90
für alle
Wertstufen
zweiter Gebührensatz
203,60
für alle
Wertstufen
dritter Gebührensatz
540,10
für alle
Wertstufen
Nummer 2 Wertstufe I . . . . . . . . 19,30
Wertstufe II . . . . . . . 14,–
Wertstufe III . . . . . . . 10,20
Wertstufe IV . . . . . . . 6,90
Nummer 4 Wertstufe I . . . . . . . . 14,50
Wertstufe II . . . . . . . 7,40
Wertstufe III . . . . . . . 5,40
Wertstufe IV . . . . . . . 3,80
Nummer 5 Wertstufe I . . . . . . . . 16,10
Wertstufe II . . . . . . . 12,90
Wertstufe III . . . . . . . 10,20
Wertstufe IV . . . . . . . 5,40
Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6,40
für alle
Wertstufen
Nummer 7.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
32,10
für alle
Wertstufen
Nummer 7.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
42,80
für alle
Wertstufen
Nummer 7.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
53,60
für alle
Wertstufen
Nummer 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
149,–
für alle
Wertstufen
Nummer 10 erster Gebührensatz
Wertstufe I . . . . . . . . 3,30
Wertstufe II . . . . . . . 2,60
zweiter Gebührensatz
Wertstufe I . . . . . . . . 3,90
Wertstufe II . . . . . . . 3,20
dritter Gebührensatz
Wertstufe I . . . . . . . . 4,30
Wertstufe II . . . . . . . 3,50
Wertstufe III . . . . . . . 2,70
vierter Gebührensatz
Wertstufe I . . . . . . . . 4,70
Wertstufe II . . . . . . . 3,80
Wertstufe III . . . . . . . 2,90
Nummer 10.2.1 Wertstufe I . . . . . . . . 285,80
Wertstufe II . . . . . . . 199,60
Wertstufe III . . . . . . . 159,70
Wertstufe IV . . . . . . . 106,10
Nummer 10.2.2 Wertstufe I . . . . . . . . 75,10
Wertstufe II . . . . . . . 53,–
Wertstufe III . . . . . . . 39,90
Wertstufe IV . . . . . . . 26,80
Nummer 10.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1770,30
für alle
Wertstufen
Nummer 11.1 Wertstufe I . . . . . . . . 13,70
Wertstufe II . . . . . . . 11,–
Wertstufe III . . . . . . . 8,40
Wertstufe IV . . . . . . . 5,80
Nummer 11.2 Wertstufe I . . . . . . . . 2,80
Nummer 12.1 Wertstufe I . . . . . . . . 28,40
Wertstufe II . . . . . . . 20,40
Wertstufe III . . . . . . . 12,90
Wertstufe IV . . . . . . . 5,90
Nummer 12.2 Wertstufe I . . . . . . . . 12,90
Wertstufe II . . . . . . . 9,70
Wertstufe III . . . . . . . 7,40
Wertstufe IV . . . . . . . 4,80
Nummer 12.3.2 Wertstufe I . . . . . . . . 2,80
Nummer 13.1 Wertstufe I . . . . . . . . 11,70
Wertstufe II . . . . . . . 7,40
Wertstufe III . . . . . . . 5,40
Wertstufe IV . . . . . . . 3,30
Nummer 13.2 Wertstufe I . . . . . . . . 5,90
Wertstufe II . . . . . . . 4,30
Wertstufe III . . . . . . . 3,80
Wertstufe IV . . . . . . . 2,80
Nummer 13.3 Wertstufe I . . . . . . . . 21,40
Wertstufe II . . . . . . . 12,20
Wertstufe III . . . . . . . 10,20
Wertstufe IV . . . . . . . 5,90
Nummer 14.1 Wertstufe I . . . . . . . . 25,70
Wertstufe II . . . . . . . 14,50
Wertstufe III . . . . . . . 7,40
Wertstufe IV . . . . . . . 3,80
Nummer 14.2 Wertstufe I . . . . . . . . 13,50
Wertstufe II . . . . . . . 8,10
Wertstufe III . . . . . . . 6,40
Wertstufe IV . . . . . . . 3,30
Nummer 14.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
34,40
für alle
Wertstufen
Nummer 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
32,10
für alle
Wertstufen
Nummer 16.1 Wertstufe I . . . . . . . . 28,40
Wertstufe II . . . . . . . 20,90
Wertstufe III . . . . . . . 12,90
Wertstufe IV . . . . . . . 6,90
Nummer 16.2 Wertstufe I . . . . . . . . 92,20
Wertstufe II . . . . . . . 71,30
Wertstufe III . . . . . . . 54,70
Wertstufe IV . . . . . . . 38,60
Nummer 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
59,–
für alle
Wertstufen
Nummer 18.1 Wertstufe I . . . . . . . . 29,–
bis38,60
Wertstufe II . . . . . . . 23,–
bis31,10
Wertstufe III . . . . . . . 16,10
bis21,40
Wertstufe IV . . . . . . . 5,90
bis8,10
Nummer 18.2 Wertstufe I . . . . . . . . 72,30
bis97,–
Wertstufe II . . . . . . . 55,80
bis75,–
Wertstufe III . . . . . . . 42,30
bis56,80
Wertstufe IV . . . . . . . 19,90
bis26,80
Nummer 18.3 Wertstufe I . . . . . . . . 35,90
bis48,20
Wertstufe II . . . . . . . 27,80
bis38,–
Dienstag, den 17. Dezember 2019
446 HmbGVBl. Nr. 49
Wertstufe III . . . . . . . 20,90
bis28,40
Wertstufe IV . . . . . . . 10,20
bis13,50
Nummer 18.4 Wertstufe I . . . . . . . . 3,–
Nummer 18.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
139,30
für alle
Wertstufen
Nummer 18.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
88,90
für alle
Wertstufen
Nummer 18.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
43,90
für alle
Wertstufen
Nummer 18.11 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31,10
für alle
Wertstufen
Nummer 18.12 Wertstufe I . . . . . . . . 14,–
Wertstufe II . . . . . . . 10,20
Wertstufe III . . . . . . . 7,40
Wertstufe IV . . . . . . . 5,40
Nummer 19 Wertstufe I . . . . . . . . 28,40
Wertstufe II . . . . . . . 20,90
Wertstufe III . . . . . . . 12,90
Wertstufe IV . . . . . . . 5,90
Nummer 20 Wertstufe I . . . . . . . . 11,70
Wertstufe II . . . . . . . 8,60
Wertstufe III . . . . . . . 7,40
Wertstufe IV . . . . . . . 5,90
Nummer 21.1 Wertstufe I . . . . . . . . 18,30
Wertstufe II . . . . . . . 13,50
Wertstufe III . . . . . . . 10,70
Wertstufe IV . . . . . . . 9,20
Nummer 21.2 Wertstufe I . . . . . . . . 123,30
Wertstufe II . . . . . . . 81,50
Wertstufe III . . . . . . . 75,–
Wertstufe IV . . . . . . . 68,–
Nummer 21.3 Wertstufe I . . . . . . . . 199,30
Wertstufe II . . . . . . . 149,50
Wertstufe III . . . . . . . 122,10
Wertstufe IV . . . . . . . 108,70
Nummer 22 Wertstufe I . . . . . . . . 8,60
Wertstufe II . . . . . . . 5,90
Wertstufe III . . . . . . . 5,40
Wertstufe IV . . . . . . . 4,30
Nummer 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15,50
für alle
Wertstufen
Nummer 24 Wertstufe I . . . . . . . . 14,–
Wertstufe II . . . . . . . 10,20
Wertstufe III . . . . . . . 7,40
Wertstufe IV . . . . . . . 5,40
Nummer 25 Wertstufe I . . . . . . . . 471,50
Wertstufe II . . . . . . . 363,30
Wertstufe III . . . . . . . 278,70
Wertstufe IV . . . . . . . 195,10
Nummer 26.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,05 bis
1,70 für alle
Wertstufen
Nummer 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
81,50
für alle
Wertstufen
Nummer 28.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7,40
für alle
Wertstufen
Nummer 29.1 Wertstufe I . . . . . . . . 24,70
Wertstufe II . . . . . . . 16,60
Wertstufe III . . . . . . . 12,90
Wertstufe IV . . . . . . . 7,40
Nummer 29.2 Wertstufe I . . . . . . . . 69,10
Wertstufe II . . . . . . . 44,50
Wertstufe III . . . . . . . 35,40
Wertstufe IV . . . . . . . 22,40
Nummer 29.3 Wertstufe I . . . . . . . . 199,30
Wertstufe II . . . . . . . 131,80
Wertstufe III . . . . . . . 105,60
Wertstufe IV . . . . . . . 63,80
Nummer 31.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
139,30
für alle
Wertstufen
Nummer 31.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
173,60
für alle
Wertstufen
Nummer 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,30 bis
4,80 für alle
Wertstufen
4. In Anlage 4 treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 erster Gebührensatz . 53,60
zweiter Gebührensatz 482,30
Nummer 1.2 erster Gebührensatz . 53,60
zweiter Gebührensatz 482,30
Nummer 2.1 erster Gebührensatz . 53,60
zweiter Gebührensatz 482,30
Nummer 2.2.1 erster Gebührensatz . 29,–
zweiter Gebührensatz 53,60
Nummer 2.2.2 zweiter Gebührensatz
192,90
zuzüglich
der Gebühr
nach Num-
mer 2.2.1
Nummer 3.1 erster Gebührensatz . 53,60
zweiter Gebührensatz 1714,60
Nummer 3.2 erster Gebührensatz . 53,60
zweiter Gebührensatz 1714,60
Nummer 4 erster Gebührensatz . 82,–
zweiter Gebührensatz 160,80
Nummer 5 erster Gebührensatz . 53,60
zweiter Gebührensatz 2357,50
Nummer 7.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3,5 v.H.
der Bau
kosten,
mindestens
310,80
Nummer 7.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3,0 v.H.
der Bau
kosten,
mindestens
616,20
Nummer 7.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2,5 v.H.
der Bau
kosten,
mindestens
1478,80
Nummer 7.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2,0 v.H.
der Bau
kosten,
mindestens
2218,20
Nummer 7.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144,70
Nummer 7.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144,70
Nummer 7.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 375,10
Nummer 8 erster Gebührensatz . 241,10
zweiter Gebührensatz 3563,20
Dienstag, den 17. Dezember 2019 447
HmbGVBl. Nr. 49
Artikel 3
Auf Grund von §
14 Absatz 2 des Gesetzes über die Ham-
burg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256),
zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396),
wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Hafengebührenordnung
Die Hafengebührenordnung vom 3. Januar 2006
(HmbGVBl. S. 4), zuletzt geändert am 30. April 2019
(HmbGVBl. S. 111, 113), wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82,–
Nummer 2.1.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,–
Nummer 2.1.2.2 erster Gebührensatz . 39,–
zweiter Gebührensatz 105,–
Nummer 2.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52,–
Nummer 2.1.4 erster Gebührensatz . 30,–
zweiter Gebührensatz 256,–
Nummer 2.2.1.1 erster Gebührensatz . 61,–
zweiter Gebührensatz 61,–
dritter Gebührensatz67,–
vierter Gebührensatz81,–
Nummer 2.2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,–
Nummer 2.2.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94,–
Nummer 2.2.1.4 erster Gebührensatz . 95,–
zweiter Gebührensatz 95,–
dritter Gebührensatz135,–
Nummer 2.2.1.5 erster Gebührensatz . 95,–
zweiter Gebührensatz 95,–
dritter Gebührensatz135,–
Nummer 2.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,–
Nummer 2.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 2.2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,–
Nummer 2.3.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84,–
Nummer 2.3.1.2 erster Gebührensatz . 49,–
zweiter Gebührensatz 700,–
Nummer 2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,–
Nummer 2.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,–
Nummer 2.3.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,–
Nummer 2.4.1 erster Gebührensatz . 60,–
zweiter Gebührensatz 598,–
Nummer 2.4.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63,–
Nummer 2.4.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113,–
Nummer 2.4.2.2 erster Gebührensatz . 300,–
zweiter Gebührensatz 375,–
dritter Gebührensatz526,–
Nummer 2.4.3 erster Gebührensatz . 61,–
zweiter Gebührensatz 150,–
Nummer 2.4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 2.4.5 erster Gebührensatz . 41,–
zweiter Gebührensatz 290,–
Nummer 2.4.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,–
Nummer 2.5.1 erster Gebührensatz . 80,–
zweiter Gebührensatz 119,–
Nummer 2.5.2 erster Gebührensatz . 75,–
zweiter Gebührensatz 755,–
Nummer 2.5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73,–
Nummer 2.5.3 erster Gebührensatz 138,–
zweiter Gebührensatz 1518,–
Nummer 2.5.4 erster Gebührensatz . 54,–
zweiter Gebührensatz 598,–
Nummer 2.5.5 erster Gebührensatz 112,–
zweiter Gebührensatz 1530,–
Nummer 2.5.6 erster Gebührensatz . 51,–
zweiter Gebührensatz 510,–
Nummer 2.6.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84,–
Nummer 2.6.1.2 erster Gebührensatz . 49,–
zweiter Gebührensatz 700,–
Nummer 2.6.1.3 erster Gebührensatz . 84,–
zweiter Gebührensatz 700,–
Nummer 2.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,–
Nummer 2.6.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,–
Nummer 2.6.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119,–
Nummer 2.7 erster Gebührensatz . 73,–
zweiter Gebührensatz 732,–
Nummer 2.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134,–
Nummer 2.8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,–
Nummer 2.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65,–
Nummer 2.10.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,–
Nummer 2.10.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83,–
Nummer 2.10.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63,–
Nummer 2.10.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83,–
Nummer 2.10.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,–
1.2 In Nummer 5 Buchstabe b wird die Textstelle ,,24. Ja
–
nuar 1974″ durch die Textstelle ,,22. Januar 1974″
ersetzt.
2. In Anlage 2 treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 4.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,23
Nummer 4.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,87
Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,11
Nummer 4.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,46
Nummer 4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,41
Nummer 4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,90
Nummer 4.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,14
Nummer 4.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,27
Nummer 4.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53,35
Artikel 4
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Dezember 2019.
Dienstag, den 17. Dezember 2019
448 HmbGVBl. Nr. 49
Artikel 1
Auf Grund der §§
2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezem-
ber 2018 (HmbGVBl. S. 415), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung für Melde- und
Ausweisangelegenheiten
Die Gebührenordnung für Melde- und Ausweisangelegen-
heiten vom 6. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geän-
dert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 429), wird wie folgt
geändert:
1. §1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Nummer 1.1.4 wird der Gebührensatz ,,7,50″ durch den
Gebührensatz ,,7,20″ ersetzt.
1.2 Nummer 1.1.5 wird gestrichen.
1.3 In Nummer 1.2 wird der Gebührensatz ,,22,–“ durch den
Gebührensatz ,,22,50″ ersetzt.
1.4 In Nummer 1.3 wird der Gebührensatz ,,16,–“ durch den
Gebührensatz ,,16,50″ ersetzt.
1.5 In Nummer 1.4 wird der erste Gebührensatz ,,100,–“
durch den Gebührensatz ,,70,–“ ersetzt.
1.6In Nummer 3.2 wird der zweite Gebührensatz ,,35,–“
durch den Gebührensatz ,,40,–“ ersetzt.
1.7 Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
,,5 Mehrsprachige Formulare
5.1 Ausstellung eines mehrsprachigen For-
mulars nach Artikel 7 und 8 der Verord-
nung (EU) 2016/1191 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. Juli
2016 zur Förderung der Freizügigkeit
von Bürgern durch die Vereinfachung
der Anforderungen an die Vorlage
bestimmter öffentlicher Urkunden
innerhalb der Europäischen Union und
zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 1024/2012 (ABl. EU Nr. L 200 S. 1)
10,–
5.2
für jede weitere Ausfertigung eines
mehrsprachigen Formulars, welches
gleichzeitig mit der Ausstellung nach
Nummer 5.1 beantragt und im selben
Arbeitsgang hergestellt wird . . . . . . . . . .
3,–„.
§2
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
nach dem Personenstandsgesetz
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem
Personenstandsgesetz vom 2. Dezember 2008 (HmbGVBl.
S. 406), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl.
S. 429), wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung: ,,Gebührenordnung für
Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz und
dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und
Vornamen“.
2. §1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 werden die Wörter ,,die in der Anlage auf
geführten Gebühren“ durch die Textstelle ,,Gebühren nach
Nummern 1 bis 19 der Anlage“ und die Textstelle ,,Ab-
satz 2″ durch die Textstelle ,,Absatz 3″ ersetzt.
2.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die Ände-
rung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar
1938 (BGBl. III 401-1), zuletzt geändert am 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586), in der jeweils geltenden Fassung
werden Gebühren nach Nummer 20 der Anlage erhoben,
soweit nicht Gebührenfreiheit nach Absatz 3 besteht.“
2.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2.4 Im neuen Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 9 bis 11
angefügt:
,,9.
Annahme des Familiennamens der Pflegeeltern durch
Pflegekinder (§1 des Gesetztes über die Änderung von
Familiennahmen und Vornamen),
10.
Änderung des Namens auf Grund gutgläubiger
Namensführung (§§
1 und 11 des Gesetzes über die
Änderung von Familiennamen und Vornamen),
11.
Erklärungen zu Geschlechtsangaben und Vornamens-
führungenbeiPersonenmitVariantenderGeschlechts-
entwicklung (§45b PStG).“
3. Die Anlage erhält folgende Fassung:
,,Anlage
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
1. Prüfung der Ehevoraussetzun-
gen (§13 PStG)
1.1 bei Anmeldung der Eheschlie-
ßung (§12 PStG) . . . . . . . . . . . . .
53,50
1.2 für die Ausstellung eines Ehe
fähigkeitszeugnisses (§39 PStG)
53,50
1.3 Die Gebühr nach den Nummern
1.1 und 1.2 erhöht sich,
1.3.1 für jeden Eheschließenden, für
den ausländisches Recht zu
beachten ist um . . . . . . . . . . . . . .
34,50
1.3.2 wenn in diesem Zusammenhang
eine Überprüfung einer auslän-
dischen Entscheidung in Ehe-
oder Lebenspartnerschaftssa-
chen durchzuführen oder ein
Antrag auf Anerkennung einer
ausländischen Entscheidung in
Ehesachen zur Vorlage bei der
Landesjustizverwaltung aufzu-
nehmen ist, zusätzlich um . . . . .
28,–
1.4 Erneute Prüfung der Ehevoraus-
setzungen (§
29 Absatz 2 PStV)
53,50
Fünfte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Inneres und Sport
Vom 3. Dezember 2019
Dienstag, den 17. Dezember 2019 449
HmbGVBl. Nr. 49
1.5 Ausstellung eines mehrsprachi-
gen Formulars nach Artikel 7
und 8 der Verordnung (EU)
2016/1191 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 6.
Juli 2016 zur Förderung der Frei-
zügigkeit von Bürgern durch die
Vereinfachung der Anforderun-
gen an die Vorlage bestimmter
öffentlicher Urkunden innerhalb
der Europäischen Union und zur
Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 1024/2012 (ABl. EU Nr.
L 200 S. 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17,–
2. Beschaffung eines Ehefähigkeits-
zeugnisses für einen ausländi-
schen Staatsangehörigen auf
Grund einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . .
53,50
3. Aufnahme einer Niederschrift
über eine Versicherung an Eides
statt (§9 Absatz 2, §12 Absatz 3,
§
13 Absatz 2, §
45b Absatz 3
PStG oder §2 Absatz 2 PStV) . . .
29,–
4. Vorbereitung der Eheschließung
bei einem anderen als dem für
die Anmeldung zuständigen
Standesamt (§
11, §
12 Absatz 1
PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
42,–
5. Mitwirkung des Standesbeamten
bei einer Eheschließung
5.1 außerhalb der üblichen Öff-
nungszeiten des Standesamts . . .
112,–
5.2 außerhalb der Diensträume des
Standesamts . . . . . . . . . . . . . . . . .
109,50
bis 1000,–
6. Beurkundungen mit Auslands-
bezug
6.1 Beurkundung einer im Ausland
oder vor einer ermächtigten Per-
son im Inland geschlossenen Ehe
(§34 Absätze 1 und 2 PStG) . . . .
125,50
bis489,–
6.2 Beurkundung einer im Ausland
begründeten Lebenspartner-
schaft (§35 Absatz 1 PStG) . . . . .
125,50
bis489,–
6.3 Beurkundung einer im Ausland
erfolgten Geburt (§36 PStG) . . .
62,50
bis339,–
6.4 Beurkundung eines im Ausland
eingetretenen Sterbefalls (§
36
PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
62,50
bis258,50
7. Eintragung in ein internationa-
les Stammbuch der Familie (§52
PStV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14,50
8. Familienrechtliche Beurkun-
dungen
8.1 Beurkundung oder Beglaubi-
gung einer Erklärung, Einwilli-
gung oder Zustimmung zur
Namensführung auf Grund fami-
lienrechtlicher Vorschriften, zur
Namensangleichung, zur Rei-
henfolge der Vornamen oder zur
Neubestimmung von Vornamen
(§41 Absatz 1, §42 Absatz 1, §43
Absatz 1, §
45 Absatz 1, §
45a
Absatz 1 PStG) . . . . . . . . . . . . . . .
29,–
8.1.1 Beurkundung oder Beglaubi-
gung mehrerer Erklärungen,
Einwilligungen oder Zustim-
mungen zur Namensführung auf
Grund familienrechtlicher Vor-
schriften, zur Namensanglei-
chung, zur Reihenfolge der Vor-
namen oder zur Neubestimmung
von Vornamen in einer Nieder-
schrift (§
41 Absatz 1, §
42 Ab-
satz 1, §
43 Absatz 1, §
45 Ab-
satz 1, §45a Absatz 1 PStG) . . . .
46,–
8.2 Beurkundung einer Erklärung,
durch welche die Anerkennung
der Vaterschaft (§
44 Absatz 1
PStG) oder der Mutterschaft zu
einem Kind widerrufen wird . . .
29,–
9. Prüfung der Wirksamkeit von
namensrechtlichen Erklärungen
nach Nummer 8.1 oder Nummer
8.1.1 wenn die Prüfung mit
einem erheblichen Aufwand ver-
bunden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45,–
bis489,–
10. Erteilung einer Bescheinigung
über eine Namensänderung (§46
PStV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14,50
11.Personenstandsurkunden
11.1 Ausstellung einer Personen-
standsurkunde (§
55 Absatz 1
PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14,50
11.2 für jede weitere Ausfertigung ei-
ner Personenstandsurkunde, die
gleichzeitig mit der Ausstellung
nach Nummer 11.1 beantragt
und im selben Arbeitsgang her-
gestellt wird . . . . . . . . . . . . . . . . .
6,–
11.3 Ausstellung eines mehrsprachi-
gen Formulars nach Artikel 7
und 8 der Verordnung (EU)
2016/1191 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14,50
11.4 für jede weitere Ausfertigung
eines mehrsprachigen Formu-
lars, welches gleichzeitig mit der
Ausstellung nach Nummer 11.3
beantragt und im selben Arbeits-
gang hergestellt wird . . . . . . . . . .
6,–
12. Erteilung einer Auskunft aus
oder Gewährung von Einsicht in
ein Personenstandsbuch oder
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Dienstag, den 17. Dezember 2019
450 HmbGVBl. Nr. 49
Personenstandsregister (§
62 Ab
satz 2, §76 Absatz 2 PStG) . . . . .
9,50
13. Erteilung einer Auskunft aus
einer oder Gewährung von Ein-
sicht in eine Sammelakte (§
62
Absatz 1 in Verbindung mit §
62
Absatz 2 PStG) . . . . . . . . . . . . . . .
14,–
14. Suchen eines Eintrags oder Vor-
gangs, wenn entweder das Datum
oder der Standesamtsbezirk oder
sonstige für das Auffinden not-
wendige Angaben nicht gemacht
werden können, je angefangene
halbe Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . .
22,50
15. Elektronische Übermittlung ei
ner Personenstandsurkunde an
ein anderes Standesamt oder
Erteilung eines beglaubigten
Ausdrucks der von einem ande-
ren Standesamt elektronisch
übermittelten Personenstands
urkunde (§
55 Absatz 2, §
56 Ab
satz 4 PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . .
6,–
16. Aufnahme einer Folgebeurkun-
dung über die rechtliche Zuge-
hörigkeit zu einer Religionsge-
meinschaft sowie die Änderung
dieser Eintragung in einem Ehe-
oder Geburtseintrag auf Wunsch
(§16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7,
§
27 Absatz 3 Nummer 5 PStG)
20,–
17. Aufnahme einer Folgebeurkun-
dung über die Anerkennung der
Mutterschaft in einem Geburts
eintrag auf Antrag der Mutter
oder des Kindes (§
27 Absatz 2
PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
11,50
18. Schriftliche Auskunft nach per-
sönlicher Beratung in den Ver-
fahren ,,Prüfung der Ehevoraus-
setzungen“ sowie ,,Beurkundun-
gen mit Auslandsbezug“ . . . . . . .
22,–
Wird später von demselben Stan-
desamt eine Gebühr nach Num-
mer 1.1, 1.2, 6.1, 6.2, 6.3 oder 6.4
festgesetzt, ist die Gebühr zu ver-
rechnen.
19. Erteilung einer Bescheinigung
über das Zurückstellen einer
Beurkundung (§
7 Absatz 2
PStV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
18,–
20. Änderung des Familiennamens,
des Vornamens oder der Feststel-
lung eines Familiennamens (§§1,
11 und 8 des Gesetzes über die
Änderung von Familiennamen
und Vornamen) . . . . . . . . . . . . . .
25,–
bis 1000,–„.
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
§3
Änderung der Dolmetschergebührenordnung
In der Anlage der Dolmetschergebührenordnung vom
23. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 11, 16), zuletzt geändert am
4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 429), treten in den nachste-
hend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89,–
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,–
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,–
Nummer 3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,–
Nummer 3.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49,–
§4
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Waffenrechts
In der Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Waffenrechts vom 14. Juni 2016 (HmbGVBl.
S. 238), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl.
S. 429), treten in den nachstehend genannten Nummern an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 1 erster Gebührensatz . . . . 80,–
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,–
Nummer 4 zweiter Gebührensatz . . 650,–
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,–
Nummer 5.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,–
Nummer 5.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,–
Nummer 5.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,–
Nummer 5.7 erster Gebührensatz . . . . 250,–
zweiter Gebührensatz . . 420,–
Nummer 5.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173,–
Nummer 5.9 erster Gebührensatz . . . . 250,–
zweiter Gebührensatz . . 420,–
Nummer 5.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81,–
Nummer 6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,–
Nummer 6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,–
Nummer 6.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 6.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,–
Nummer 8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 8.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 9.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,–
Nummer 9.3 zweiter Gebührensatz . . 360,–
Nummer 9.4 zweiter Gebührensatz . . 360,–
Nummer 9.5 zweiter Gebührensatz . . 360,–
Nummer 9.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,–
Nummer 9.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,–
Nummer 10.1 zweiter Gebührensatz . . 330,–
Nummer 10.2 zweiter Gebührensatz . . 330,–
Nummer 11 zweiter Gebührensatz . . 380,–
Nummer 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61,–
Nummer 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97,–
Nummer 16.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114,–
Nummer 16.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114,–
Nummer 17 erster Gebührensatz . . . . 250,–
zweiter Gebührensatz . . 420,–
Nummer 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 20 erster Gebührensatz . . . . 320,–
zweiter Gebührensatz . . 3200,–
Nummer 21 erster Gebührensatz . . . . 80,–
Nummer 23 zweiter Gebührensatz . . 320,–
Nummer 24.1 erster Gebührensatz . . . . 190,–
zweiter Gebührensatz . . 410,–
Dienstag, den 17. Dezember 2019 451
HmbGVBl. Nr. 49
Nummer 24.2 zweiter Gebührensatz . . 240,–
Nummer 27.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 27.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 28.1 erster Gebührensatz . . . . 330,–
zweiter Gebührensatz . . 3300,–
Nummer 28.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71,–
Nummer 28.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71,–
Nummer 29.1 erster Gebührensatz . . . . 20,–
Nummer 29.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,–
Nummer 30 erster Gebührensatz . . . . 60,–
Nummer 31.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,–
Nummer 31.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 31.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 31.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 31.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,–
Nummer 31.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 32 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 34.1 zweiter Gebührensatz . . 420,–
Nummer 34.2 zweiter Gebührensatz . . 380,–
Nummer 35 erster Gebührensatz . . . . 330,–
zweiter Gebührensatz . . 1030,–
Nummer 36 zweiter Gebührensatz . . 380,–
Nummer 38 erster Gebührensatz . . . . 130,–
Nummer 39 erster Gebührensatz . . . . 270,–
zweiter Gebührensatz . . 580,–
Nummer 40 zweiter Gebührensatz . . 250,–
Nummer 41 erster Gebührensatz . . . . 330,–
zweiter Gebührensatz . . 710,–
Nummer 43 erster Gebührensatz . . . . 110,–
zweiter Gebührensatz . . 440,–
Nummer 44.1 erster Gebührensatz . . . . 330,–
zweiter Gebührensatz . . 3300,–
Nummer 44.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 45 erster Gebührensatz . . . . 80,–
Nummer 46 erster Gebührensatz . . . . 80,–
Nummer 47 zweiter Gebührensatz . . 1120,–
Nummer 48 erster Gebührensatz . . . . 80,–
Nummer 49 zweiter Gebührensatz . . 370,–
Nummer 50 zweiter Gebührensatz . . 370,–
Nummer 51 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 52 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 53 zweiter Gebührensatz . . 320,–
Artikel 2
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018
(HmbGVBl. S. 415), in Verbindung mit §
14 des Hafenver-
kehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl.
S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108),
wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen
auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Die Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 7. Dezember 1993
(HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018
(HmbGVBl. S. 429, 432), wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 10.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,90
Nummer 10.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,60
1.2 Nummern 20.1 bis 20.1.2 erhalten folgende Fassung:
,,20.1 Gestellung von Tieren, je
Tier und je angefangene
halbe Stunde
20.1.1 Diensthunde einschließlich
Hundeführerin bzw. Hunde-
führer . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
39,70
20.1.2 Dienstpferde einschließlich
Reiterin bzw. Reiter . . . . . . .
35,60″.
1.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 20.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,80
Nummer 20.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,90
Nummer 20.2.3 erster Gebührensatz . 0,90
zweiter Gebührensatz 9,–
Nummer 20.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,70
Nummer 20.4.2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107,80
Nummer 20.4.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108,90
Nummer 20.4.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,20
Nummer 20.6.1 erster Gebührensatz . 31,–
zweiter Gebührensatz 310,–
Nummer 21 erster Gebührensatz . 80,–
zweiter Gebührensatz 3620,–
Nummer 22 erster Gebührensatz . 0,90
zweiter Gebührensatz 31,60
1.4 Die Nummern 24 bis 24.3 werden gestrichen.
1.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67,60
Nummer 26.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,–
Nummer 26.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,–
Nummer 26.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,40
Nummer 26.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,–
Nummer 26.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74,90
Nummer 26.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,–
Nummer 26.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112,30
Nummer 26.4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,–
Nummer 26.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149,80
Nummer 26.5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,–
Nummer 26.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299,50
Nummer 26.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,–
Nummer 27.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162,80
Nummer 27.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105,20
Nummer 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,–
2. In Anlage 2 treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,70
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,90
Nummer 6.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,70
Nummer 6.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191,60
Nummer 6.2 zweiter Gebührensatz 320,–
Nummer 6.3 zweiter Gebührensatz 320,–
Nummer 6.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112,40
Nummer 6.5 erster Gebührensatz . 75,–
zweiter Gebührensatz 750,–
Nummer 6.6.1 erster Gebührensatz . 75,–
zweiter Gebührensatz 500,–
Nummer 6.6.2 erster Gebührensatz . 225,–
zweiter Gebührensatz 1500,–
Nummer 6.7.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,70
Nummer 6.7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153,30
Nummer 6.7.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191,60
Dienstag, den 17. Dezember 2019
452 HmbGVBl. Nr. 49
Nummer 6.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87,90
Nummer 6.8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175,80
Nummer 6.8.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219,70
Nummer 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,–
Artikel 3
Auf Grund der §§
2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezem-
ber 2018 (HmbGVBl. S. 415), in Verbindung mit §7 Absatz 2
des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137),
zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), und §31
Absatz 3 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes vom
30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367) wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
Die Gebührenordnung für die Feuerwehr vom 2. Dezember
1997 (HmbGVBl. S. 530), zuletzt geändert am 18. Dezember
2018 (HmbGVBl. S. 474), wird wie folgt geändert:
1. §1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1.1 Satz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
die Bekämpfung von Schäden, die durch Natur
ereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse
verursacht wurden, sofern und soweit durch die
zuständige Behörde der Katastrophenfall gemäß §
14
Absatz 2 des Hamburgischen Katastrophenschutzge-
setzes vom 16. Januar 1978 (HmbGVBl. S. 31), zuletzt
geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), festge-
stellt worden ist (Katastrophe) oder das Ereignis auf
Grund seiner räumlich und zeitlich begrenzten Aus-
prägung ein über das Normalmaß hinausgehendes
Schadenspotential entwickelt hat, welches mit einer
Wiederkehrwahrscheinlichkeit von weniger als ein
Mal in 25 Jahren als außergewöhnlich bezeichnet wer-
den kann (katastrophenähnliche Zustände),“.
1.2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
,,Im Falle von Satz 1 Nummer 1 werden für die Bekämp-
fung von Schiffsbränden und in den Fällen von Satz 1
Nummern 2 bis 4 für die Beförderung von Kranken, Not-
fallpatienten oder anderen Hilfsbedürftigen und für sons-
tige Rettungsdienstleistungen ohne Beförderung jedoch
Gebühren erhoben. Die Regelungen zur Kostenerstattung
nach §§25a und 25b des Feuerwehrgesetzes bleiben unbe-
rührt.“
2. §2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Satz 1 gilt nicht für Einsätze der Feuerwehr und die
Gestellung einer Brandsicherheitswache sowie für Ein-
sätze von Rettungsfahrzeugen nach Nummer 4 der Anlage
infolge eines durch eine automatische Warn-, Melde- oder
Alarmierungsanlage ausgelösten Fehl
alarms.“
3. In §4 Absatz 2 wird die Textstelle ,,2.1.1.2, 2.1.2, 2.1.3 und
2.1.5″ durch die Textstelle ,,2.1.2, 2.3.1, 2.3.2 und 2.3.3.“
ersetzt.
4. Die Anlage erhält folgende Fassung:
,,Anlage
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
1 Technische Hilfeleistung und
Brandschutz
1.1 Einsatz von Feuerwehrangehöri-
gen und -fahrzeugen einschließ-
lich Ausrüstung je angefangene
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Stunde im Rahmen von Türöff-
nungen
1.1.1 eine Türöffnung werktags in der
Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr . . . . . .
144,70
1.1.2 eine Türöffnung an Sonn- und
Feiertagen ganztags sowie werk-
tags in der Zeit von 20 Uhr bis
6 Uhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
194,70
1.2 Einsatz oder Gestellung von Feu-
erwehrangehörigen und -fahr-
zeugen einschließlich Ausrüs-
tung in anderen Fällen
1.2.1 Einsatz oder Gestellung von
Feuerwehrangehörigen je ange-
fangene Stunde . . . . . . . . . . . . . . .
66,70
1.2.2 Neben der Gebühr nach Num-
mer 1.2.1 beträgt die Pauschale je
Einsatz der Freiwilligen Feuer-
wehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
135,–
1.2.3 Einsatz oder Gestellung eines
Feuerwehrfahrzeuges (Landfahr-
zeug) einschließlich Ausrüstung
je angefangene Stunde aus-
schließlich Personal
1.2.3.1 Einsatzleitwagen oder Klein-
löschfahrzeug . . . . . . . . . . . . . . . .
100,–
1.2.3.2 Löschfahrzeug (auch Tank-/
Hamburger Löschfahrzeug) . . . .
190,–
1.2.3.3 Rüstwagen, Rüstgerätewagen,
Gerätekraftwagen . . . . . . . . . . . . .
200,–
1.2.3.4 Wechselladerfahrzeug (ohne Ab
rollbehälter) . . . . . . . . . . . . . . . . .
125,–
1.2.3.5 je Abrollbehälter . . . . . . . . . . . . .
108,–
1.2.3.6Kran . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
190,–
1.2.3.7 Drehleiter oder Teleskopmast-
fahrzeug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
290,–
1.2.3.8 Befehlswagen oder Gerätewagen
Führung und Kommunikation
400,–
1.2.3.9Löschunterstützungsfahrzeug . .
100,–
1.2.3.10 Gerätewagen Wasserrettung . . . .
100,–
1.2.3.11 sonstige Gerätewagen . . . . . . . . .
78,–
1.2.3.12Großrettungswagen . . . . . . . . . . .
270,–
1.2.3.13Vorausrüstwagen-Tunnel
(VRWT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100,–
1.2.4 Gestellung eines Rettungswa-
gens oder eines Krankentrans-
portwagens außerhalb eines Ret-
tungsdiensteinsatzes . . . . . . . . . .
250,–
1.2.5 Einsatz oder Gestellung eines
Feuerwehrfahrzeugs (Wasser-
fahrzeuge) einschließlich Aus-
rüstung je angefangene Stunde
einschließlich Personal
1.2.5.1Kleinlöschboot . . . . . . . . . . . . . . .
109,–
1.2.5.2 Löschboot, mittel (LB 30, LAB)
689,–
1.2.5.3 Löschboot, groß (LB 40) . . . . . . .
1283,–
Dienstag, den 17. Dezember 2019 453
HmbGVBl. Nr. 49
1.2.6 Gestellung oder Nutzung von
Ausstattungs- oder Ausrüstungs-
gegenständen
1.2.6.1 Chemikalienschutzanzug (CSA),
(Körperschutz Form 2 gemäß
FwDV500) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
21,–
1.2.6.2 Chemikalienschutzanzug (CSA),
(Körperschutz Form 3 gemäß
FwDV500) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3160,–
1.2.7 Gestellung eines Feuerwehrfahr-
zeuges oder von Ausrüstungsge-
genständen für Film- und Fern-
sehaufnahmen . . . . . . . . . . . . . . .
jeweils die
Hälfte der
Gebühr
nach den
Nummern
1.2.3.1 bis
1.2.6.2
1.3 Einsatz in Folge eines Fehl
alarms durch eine automatische
Warn-, Melde- oder Alarmie-
rungsanlage
1.3.1 Einsatz eines Fahrzeugs ein-
schließlich Personal . . . . . . . . . . .
325,–
1.3.2 Einsatz je Löschgruppe . . . . . . . .
686,–
1.3.3 Einsatz je Löschzug einschließ-
lich weiterer Fahrzeuge und Per-
sonal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1253,–
2 Vorbeugender Brandschutz
Ein
satz oder Gestellung von
Feuerwehrangehörigen
2.1 als Brandsicherheitswache je
Feuerwehrangehöriger
2.1.1 je Vorstellung oder Veranstal-
tung bis zur Dauer von 4 Stun-
den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
256,–
2.1.2 je weitere angefangene Stunde
59,–
2.1.3 bei Nichtabsage einer nicht statt-
findenden Veranstaltung . . . . . . .
118,–
2.2 Gestellung einer Verbindungs
beamtin oder eines Verbindungs-
beamten insbesondere für die
Barclaycard Arena, das Volks
parkstadion sowie das Millern-
torstadion, je angefangene Stun
de . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
74,–
2.3 Einsatz oder Gestellung von Feu-
erwehrangehörigen im Zusam-
menhang mit Brandverhütungs-
schauen, Nachschauen, feuer
sicherheitlichen Überprüfungen
sowie sonstigen Fällen
2.3.1 für die Brandverhütungsschau
oder Nachschau nach der
Brandverhütungsschauverord-
nung vom 1. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 403), geändert am
17. Januar 2012 (HmbGVBl. S.
8), in der jeweils geltenden Fas-
sung einschließlich Büroarbeit
und Schlussbesprechung je ange-
fangene Stunde und je Feuer-
wehrangehöriger . . . . . . . . . . . . .
97,–
2.3.2 für die Durchführung einer feu-
ersicherheitlichen Überprüfung
in betrieblicher Hinsicht und der
Nachschau nach der Hambur
gischen Bauordnung (HBauO)
vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt
geändert am 26. November 2018
(HmbGVBl. S. 371), in der
jeweils geltenden Fassung bei
den in §51 in Verbindung mit §2
Absatz 4 HBauO genannten bau-
lichen Anlagen und Räumen bei
festgestellten Mängeln ein-
schließlich Büroarbeit und Be
sprechungszeit . . . . . . . . . . . . . . .
97,–
2.3.3 in sonstigen Fällen je angefan-
gene Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . .
97,–
2.4 Wegepauschale je Tatbestand
nach den Nummern 2.1 bis 2.3
6,50
3Kampfmittelräumdienst
3.1 Antragsgebundene Prüfung von
Luftbildern und anderen Unter-
lagen auf Kampfmittel sowie
Auskünfte aus vorhandenen
Unterlagen und Verzeichnissen
je angefangene Stunde und je
Feuerwehrangehöriger . . . . . . . .
130,–
3.2 sonstige Beratungsleistungen je
angefangene Stunde und je Feu-
erwehrangehöriger . . . . . . . . . . . .
94,–
4 Einsatz von Rettungsfahrzeu-
gen einschließlich Personal
4.1 Notfallbeförderung mit einem
Rettungswagen, Babynotarztwa-
gen, Infektionsrettungswagen
oder Großrettungswagen . . . . . . .
463,–
4.2 Hilfeleistung ohne Beförderung
durch einen Rettungswagen, Ba
bynotarztwagen, Infektionsret-
tungswagen oder Großrettungs
wagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
380,–
4.3 Einsatz eines Notarzteinsatzfahr-
zeugs, das eine Notfallbeförde-
rung begleitet, innerhalb Ham-
burgs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
375,–
4.4 Hilfeleistung mit einem Notarzt
einsatzfahrzeug ohne Begleitung
einer Beförderungsfahrt, inner-
halb Hamburgs . . . . . . . . . . . . . .
297,–
4.5 Einsatz eines Notarzteinsatzfahr-
zeuges ohne Hilfeleistung und
ohne Begleitung . . . . . . . . . . . . . .
261,–
4.6 Krankenbeförderung innerhalb
Hamburgs . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
478,–
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Dienstag, den 17. Dezember 2019
454 HmbGVBl. Nr. 49
4.7 Alleinige Beförderung von Blut-
konserven, Arzneimitteln, Sau-
erstoffflaschen oder anderen dem
Gesundheitsdienst dienenden
Ge
genständen sowie alleinige
Beförderung von medizinischem
Personal oder Blutspendern
innerhalb Hamburgs . . . . . . . . . .
154,–
4.8 Einsätze gemäß den Nummern
4.1 bis 4.7 von Hamburg nach
außerhalb und umgekehrt
4.8.1 für die ersten 20 Kilometer . . . . .
Gebühr
nach den
Nummern
4.1 bis 4.7
4.8.2 für jeden weiteren Kilometer . . .
3,45
4.9 Einfache Hilfeleistungen im
Rahmen eines Rettungsdienst-
einsatzes (Tragehilfe) ohne den
Einsatz von technischem Gerät
195,–
5 Genehmigungen nach dem
Hamburgischen Rettungs-
dienstgesetz vom 30. Oktober
2019 (HmbGVBl. S. 367) in der
jeweils geltenden Fassung
5.1 Genehmigung für das Betreiben
von Notfallrettung
5.1.1 mit Prüfung der finanziellen
Leistungsfähigkeit . . . . . . . . . . . .
990,–
5.1.2 ohne Prüfung der finanziellen
Leistungsfähigkeit . . . . . . . . . . . .
600,–
5.2 Genehmigung für das Betreiben
von Krankentransport
5.2.1 mit Prüfung der finanziellen
Leistungsfähigkeit . . . . . . . . . . . .
630,–
5.2.2 ohne Prüfung der finanziellen
Leistungsfähigkeit . . . . . . . . . . . .
600,–
5.3 Genehmigung einer Erweiterung
oder wesentlichen Änderung
eines Betriebes
5.3.1 mit Prüfung der finanziellen
Leistungsfähigkeit . . . . . . . . . . . .
270,–
5.3.2 ohne Prüfung der finanziellen
Leistungsfähigkeit . . . . . . . . . . . .
250,–
5.4 Austausch beziehungsweise erst-
malige Inbetriebnahme von
Krankenkraftwagen sowie Luft-
und Wasserfahrzeugen je Fahr-
zeug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
160,–
5.5 Berichtigung der Genehmi-
gungsurkunde . . . . . . . . . . . . . . .
120,–
5.6 Bestätigung der Betriebsleiterin
oder des Betriebsleiters oder
deren bzw. dessen Stellvertre-
tung oder Bestätigung der Ver-
treterin oder des Vertreters des
auswärtigen Unternehmens . . . .
250,–
5.7 Dauernde oder vorübergehende
Entbindung von der Verpflich-
tung zur Aufrechterhaltung des
gesamten oder eines Teils des
genehmigten Betriebes . . . . . . . .
160,–
5.8 Widerruf einer Genehmigung . .
300,–
6 Zuschläge (Abrechnungs- und
Leitstellenpauschale)
6.1 Zusätzliche Bearbeitungspau-
schale je Einsatz oder Abrech-
nungsfall (Abrechnungspau-
schale)
6.1.1 nach den Nummern 1.1, 1.2 und
4.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
37,–
6.1.2 nach den Nummern 1.3, 2, 3, 5, 7
und 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
25,–
6.2 Zusätzliche Bearbeitungsgebühr
je von der Leitstelle disponier-
tem einsatzbezogenen Abrech-
nungsfall nicht jedoch bei Ret-
tungsdiensteinsätzen gemäß
Nummer 4 (Leitstellenpau-
schale) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
95,–
7 Brandmeldeanlagen (im Sinne
des vorbeugenden Brandschut-
zes)
7.1 Erstellung der erforderlichen
Unterlagen zum Erwerb und
dem Einbau einer Brandmelde-
anlage (BMA) mit Feuerwehr-
schlüsseldepot der Sicherheits-
stufe A (FSD A) oder B (FSD B)
zur Inbetriebnahme, einschließ-
lich Vorabsprachen mit der Bau-
trägerin oder dem Bauträger . . . .
234,–
7.2 In- und Außerbetriebnahme
einer Brandmeldeanlage mit
oder ohne Schlüsseldepot (FSD
A oder FSD B) . . . . . . . . . . . . . . .
178,–
7.3 In- und Außerbetriebnahme
eines Schlüsseldepots ohne An
bindung einer Brandmelde
anlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
178,–
7.4 Schlüsseltausch oder Neueinlage
bei einem FSD A oder FSD B . .
78,–
7.5 Öffnung einer Feuerwehrschlie-
ßung (Überprüfung des Frei-
schaltelementes der FSD A, der
FSD B, des Schließsystems
ABLOY und weiterer Feuer-
wehrschließungen) . . . . . . . . . . .
178,–
8Gebäudefunkanlagen/Objekt-
versorgungsanlagen
8.1 Antragsbearbeitung für die Ge
nehmigung einer geforderten
Objektversorgungsanlage ein-
schließlich funktionalem Praxis-
test . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
850,–
8.2 Folgetermin zur Nachprüfung
von Objektversorgungsanlagen
235,–
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Dienstag, den 17. Dezember 2019 455
HmbGVBl. Nr. 49
8.3 sonstige Beratungsleistungen je
angefangene Stunde . . . . . . . . . . .
115,–„.
Artikel 4
Auf Grund von §6a Absätze 6 und 7 des Straßenverkehrs
gesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919),
zuletzt geändert am 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 853), wird
verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Parkgebührenordnung
§
1 der Parkgebührenordnung vom 16. Februar 1993
(HmbGVBl. S. 54), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018
(HmbGVBl. S. 429, 435), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird hinter Satz 4 folgender Satz eingefügt:
,,An ausgewählten Parkscheinautomaten beträgt die
Höchstparkgebühr bis zum Ende der täglichen Bewirt-
schaftungszeit 10 Euro in Zone II und 8 Euro in Zone
III.“
2. In Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 wird jeweils die
Zahl ,,2020″ durch die Zahl ,,2026″ ersetzt.
Artikel 5
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 4
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Dezember 2019.
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018
(HmbGVBl. S. 415), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für das Geologische Landesamt Hamburg
In den nachstehend genannten Nummern der Anlage der
Gebührenordnung für das Geologische Landesamt Hamburg
vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl. S. 368), zuletzt am
4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 436), treten an die Stelle der
bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Nummer 1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,80
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,30
Nummer 1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,05
Nummer 5.1.1 erster Gebührensatz . . . . 15,–
Nummer 5.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,–
Nummer 5.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,50
Nummer 5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,50
Nummer 5.2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,–
Nummer 5.2.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67,50
Nummer 5.2.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52,–
Nummer 5.2.2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81,–
Nummer 5.2.2.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71,–
Nummer 5.2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,50
§2
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 5. Dezember
1995 (HmbGVBl. S. 389), zuletzt geändert am 4. Dezember
2018 (HmbGVBl. S. 436), wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,–
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,–
Nummer 2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,–
2. In Nummer 4.1 wird die Textstelle ,,Kehr- und Über-
prüfungspflicht“ durch das Wort ,,Pflichten“ ersetzt.
Artikel 2
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018
(HmbGVBl. S. 415), und §14 Absatz 2 des Gesetzes zur Errich-
tung der Hamburger Friedhöfe Anstalt öffentlichen Rechts
Fünfte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Umwelt und Energie
Vom 3. Dezember 2019
Dienstag, den 17. Dezember 2019
456 HmbGVBl. Nr. 49
vom 8. November 1995 (HmbGVBl. S. 290), zuletzt geändert
am 16. November 2016 (HmbGVBl. S. 475), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das Bestattungs-
und Friedhofswesen
In der Anlage der Gebührenordnung für das Bestattungs-
und Friedhofswesen vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl.
S. 577), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl.
S. 436, 437), treten in den nachstehend genannten Nummern
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
Nummer 1014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
Nummer 1023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
Nummer 1024 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
Nummer 1025 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
Nummer 1026 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168
Nummer 1027 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220
Nummer 1028 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260
Nummer 1029 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162
Nummer 103 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Nummer 1113 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1150
Nummer 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200
Nummer 201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 795
Nummer 202 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255
Nummer 203 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
Nummer 204 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
Nummer 21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Nummer 3011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520
Nummer 3012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 275
Nummer 3013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225
Nummer 3021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 950
Nummer 3022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520
Nummer 3031 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195
Nummer 3032 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
Nummer 304 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 380
Nummer 311 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
Nummer 312 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Nummer 3131 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
Nummer 3132 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Nummer 3133 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188
Nummer 421 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Nummer 422 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Nummer 4422 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
Nummer 4423 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190
Nummer 443 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185
Nummer 501 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Nummer 502 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Nummer 503 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Artikel 3
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018
(HmbGVBl. S. 415), in Verbindung mit §
14 des Hafenver-
kehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl.
S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108),
und §
20 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung
vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am
4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Umweltgebührenordnung
Die Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995
(HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018
(HmbGVBl. S. 436, 437), wird wie folgt geändert:
1. In §
5 Satz 1 treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,80
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,30
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,05
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 1.2.1 wird der Gebührensatz ,,68
000,–“
durch den Gebührensatz ,,20000,–“ ersetzt.
2.2 Nummer 1.2.8 erhält folgende Fassung:
,,1.2.8 Prüfung von Sicherheitsbe-
richten nach §13 der Verord-
nung über das Genehmi-
gungsverfahren 9. BImSchV
in der Fassung vom 29. Mai
1992 (BGBl. I S. 1002), zuletzt
geändert 8. Dezember 2017
(BGBl. I S. 3882), in Verbin-
dung mit §
13 der Störfall-
Verordnung 12. BImSchV
in der Fassung vom 15. März
2017 (BGBl. I S. 484, 3527),
zuletzt geändert am 8. De
zember 2017 (BGBl. I S. 3882,
3890), in der jeweils gelten-
den Fassung . . . . . . . . . . . . . .
nach Zeit-
aufwand“.
2.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.3.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190,–
Nummer 1.3.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108,–
2.4 Nummer 1.3.11 wird durch folgende Nummern 1.3.11
bis 1.3.11.2 ersetzt:
,,1.3.11 Prüfung von Sicherheitsbe-
richten
1.3.11.1 Prüfung regelmäßiger anla-
genbezogener Überarbeitun-
gen von Sicherheitsberichten
(§52 Absatz 1 in Verbindung
mit §13 12. BImSchV) außer-
halb von Genehmigungsver-
fahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
300,–
bis 3000,–
1.3.11.2 Prüfung von neuen Sicher-
heitsberichten für den gesam-
ten Betriebsbereich oder von
Teilbetriebsbereichen außer-
halb von Genehmigungsver-
fahren nach §
52 Absatz 1
in Verbindung mit §
13 12.
BImSchV . . . . . . . . . . . . . . . .
nach Zeit-
aufwand“.
2.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.3.15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,–
Nummer 1.3.16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,–
Nummer 1.3.17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,–
Nummer 1.3.18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370,–
Nummer 1.3.19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165,–
Nummer 1.3.20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,–
Nummer 1.3.21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,–
Nummer 1.3.22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310,–
Nummer 1.3.23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310,–
Dienstag, den 17. Dezember 2019 457
HmbGVBl. Nr. 49
2.6 Hinter Nummer 1.3.29 wird folgende neue Nummer
1.3.30 eingefügt:
,,1.3.30 Entscheidung über die Zulas-
sung einer Ausnahme unter
Berücksichtigung besonderer
Umstände des Einzelfalls
nach §
15 Absatz 1, 2 oder 3
der Verordnung über Verduns-
tungskühlanlagen, Kühl
tür
me und Nassabscheider
42. BImSchV vom 12. Juli
2017 (BGBl. 2017 I S. 2379,
2018 I S. 202) . . . . . . . . . . . . .
100,–
bis 1000,–„.
2.7 Die bisherigen Nummern 1.3.30 bis 1.3.32 werden
Nummern 1.3.31 bis 1.3.33.
2.8 In der Überschrift zu Abschnitt 2 wird hinter der Text-
stelle ,,(BGBl. I S. 1163),“ die Textstelle ,,dem Ver
packungsgesetz (VerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2234)“ eingefügt.
2.9 In Nummer 2.1.1 wird die Textstelle ,,mindestens
300,–“ gestrichen.
2.10 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1.3 erster Gebührensatz . 500,–
zweiter Gebührensatz 20000,–
Nummer 2.1.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185,–
Nummer 2.1.4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370,–
Nummer 2.2.1 zweiter Gebührensatz 10000,–
Nummer 2.3.1 erster Gebührensatz . 1000,–
zweiter Gebührensatz 25000,–
Nummer 2.3.2.3 erster Gebührensatz . 500,–
zweiter Gebührensatz 5000,–
Nummer 2.3.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 540,–
Nummer 2.3.5 erster Gebührensatz . 500,–
zweiter Gebührensatz 5000,–
2.11 In Nummer 2.3.6.2 wird hinter der Textstelle ,,Elek-
troG“ die Textstelle ,,oder nach §2 Absatz 2 Satz 2 Ver-
packG“ eingefügt.
2.12 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.3.6.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 545,–
Nummer 2.3.6.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 545,–
2.13 Nummer 2.3.7 wird durch folgende Nummern 2.3.7 bis
2.3.7.3 ersetzt:
,,2.3.7 Amtshandlungen im Rah-
men des Verpackungsgesetzes
2.3.7.1 Genehmigung, Änderung der
Genehmigung sowie Wider-
ruf der Genehmigung von
Systemen nach §18 Absätze 1
bis 3 VerpackG . . . . . . . . . . . .
1000,–
bis 10000,–
2.3.7.2 Erstmalige Festsetzung einer
Sicherheitsleistung nach §18
Absatz 4 VerpackG . . . . . . . . .
160,–
2.3.7.3 Änderung der Festsetzung
der Höhe einer hinterlegten
Sicherheitsleistung nach §18
Absatz 4 VerpackG . . . . . . . . .
80,–„.
2.14 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.3.8.2 erster Gebührensatz . 1000,–
zweiter Gebührensatz 10000,–
Nummer 2.3.17 erster Gebührensatz . 48,–
Nummer 2.3.18.1 erster Gebührensatz . 48,–
Nummer 2.3.18.2 erster Gebührensatz . 48,–
Nummer 2.3.20 erster Gebührensatz . 500,–
zweiter Gebührensatz 20000,–
Nummer 2.3.21 erster Gebührensatz . 1000,–
zweiter Gebührensatz 25000,–
2.15 Hinter Nummer 2.3.25 wird folgende Nummer 2.3.26
eingefügt:
,,2.3.26 Entscheidung über die
Bekanntgabe einer für die
Fremdkontrolle zuständigen
Stelle nach §
11 Absatz 4 der
Gewerbeabfallverordnung
vom 18. April 2017 (BGBl. I
S. 896), geändert am 5. Juli
2017 (BGBl. I S. 2234, 2260)
500,–
bis 20000,–„.
2.16 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.3.28 erster Gebührensatz . 80,–
zweiter Gebührensatz 250,–
Nummer 2.3.30 erster Gebührensatz . 50,–
Nummer 2.3.31 erster Gebührensatz . 48,–
Nummer 2.3.34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,–
Nummer 2.3.35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,–
Nummer 2.3.36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,–
Nummer 2.3.42 erster Gebührensatz . 48,–
Nummer 2.3.43 erster Gebührensatz . 48,–
2.17 In Nummer 2.3.44 wird das Wort ,,Vergabe“ durch die
Wörter ,,Mitteilung oder Vergabe“ ersetzt.
2.18 Nummer 2.3.45 erhält folgende Fassung:
,,2.3.45 Prüfung des Nachweises über
die Einrichtung eines eige-
nen Rücknahmesystems nach
§7 Absatz 1 BattG . . . . . . . . .
1000,–
bis 10000,–„.
2.19 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.3.50 erster Gebührensatz . 125,–
Nummer 3.8.1 erster Gebührensatz . 2000,–
Nummer 3.12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,50
Nummer 3.22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147,–
Nummer 3.23.1 erster Gebührensatz . 2000,–
Nummer 3.23.2 erster Gebührensatz . 250,–
Nummer 3.24.5 erster Gebührensatz . 1000,–
Nummer 3.25 erster Gebührensatz . 2000,–
Nummer 3.27 erster Gebührensatz . 25,–
Nummer 3.30.1.1 zweiter Gebührensatz 29,–
dritter Gebührensatz35,–
Nummer 3.30.1.2 erster Gebührensatz . 17,–
zweiter Gebührensatz 19,–
dritter Gebührensatz 22,–
Nummer 3.30.2.1 erster Gebührensatz . 45,–
zweiter Gebührensatz 70,–
dritter Gebührensatz 90,–
Nummer 3.30.2.2 zweiter Gebührensatz 35,–
dritter Gebührensatz45,–
Dienstag, den 17. Dezember 2019
458 HmbGVBl. Nr. 49
Nummer 3.30.3.1 erster Gebührensatz . 135,–
zweiter Gebührensatz 170,–
dritter Gebührensatz225,–
Nummer 3.30.3.2 erster Gebührensatz . 55,–
zweiter Gebührensatz 69,–
dritter Gebührensatz90,–
Nummer 3.37 zweiter Gebührensatz 50000,–
Nummer 3.40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,–
Nummer 3.44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,–
Nummer 4.1.1 erster Gebührensatz . 60,–
2.20 Nummer 4.1.2 erhält folgende Fassung:
,,4.1.2 nach §
7 Absatz 6 in Verbin-
dung mit §
7 Absatz 1
HmbAbwG . . . . . . . . . . . . . . .
60,–
bis 500,–„.
2.21 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 4.2 erster Gebührensatz . 60,–
Nummer 4.4 erster Gebührensatz . 60,–
Nummer 4.5 erster Gebührensatz . 60,–
Nummer 4.6 erster Gebührensatz . 60,–
Nummer 4.7 erster Gebührensatz . 60,–
Nummer 4.8 erster Gebührensatz . 60,–
Nummer 4.9 erster Gebührensatz . 60,–
zweiter Gebührensatz 1000,–
2.22 Hinter Nummer 4.10.1 wird folgende Nummer 4.10.2
eingefügt:
,,4.10.2 Anzeige nach §
60 Absatz 4
WHG . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach den
Nummern
1.2.7.1 bis
1.2.7.4″.
2.23 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 4.12 erster Gebührensatz . 26,–
zweiter Gebührensatz 300,–
Nummer 4.13 erster Gebührensatz . 60,–
Nummer 4.14 erster Gebührensatz . 60,–
zweiter Gebührensatz 1500,–
Nummer 4.14.1 erster Gebührensatz . 60,–
zweiter Gebührensatz 1000,–
Nummer 4.15 erster Gebührensatz . 60,–
Nummer 4.16.2 erster Gebührensatz . 60,–
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,–
Nummer 5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170,–
3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
3.1 In Nummer 2.1.2 wird der Gebührensatz ,,256,–“
durch den Gebührensatz ,,263,–“ ersetzt.
3.2 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.2.1 erster Gebührensatz . 5,80
zweiter Gebührensatz 85,–
Nummer 2.2.2.1 erster Gebührensatz . 10,18
zweiter Gebührensatz 985,–
dritter Gebührensatz133,–
Nummer 2.2.2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133,–
Nummer 2.2.2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73,–
Nummer 2.2.2.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83,–
3.3 Nummer 2.2.3 wird Nummer 2.2.2.4 und erhält fol-
gende Fassung:
,,2.2.2.4 Zeitlich befristetes Einleiten
(zum Beispiel von Baugru-
benwasser) bis zu 250 m³ . . . .
155,–
jeder weitere Kubikmeter . . .
0,10″.
3.4 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,–
Nummer 2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,–
Nummer 2.3.3 erster Gebührensatz . 3,30
Nummer 2.3.4 erster Gebührensatz . 46,–
zweiter Gebührensatz 450,–
Nummer 2.4.1 erster Gebührensatz . 10,–
zweiter Gebührensatz 67,–
Nummer 2.4.2.1 erster Gebührensatz . 3,30
Nummer 2.4.2.2 erster Gebührensatz . 5,60
Nummer 2.4.2.3 erster Gebührensatz . 3,30
Nummer 2.4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,–
Nummer 2.4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46,–
Nummer 2.5.1 erster Gebührensatz . 3,30
Nummer 2.5.2 erster Gebührensatz . 3,30
Nummer 2.6 erster Gebührensatz . 3,30
Nummer 2.7.1 erster Gebührensatz . 6,90
Nummer 2.7.2 erster Gebührensatz . 6,90
Nummer 2.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,90
Nummer 2.8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,–
Nummer 2.8.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52,–
Nummer 2.9 erster Gebührensatz . 3,30
Nummer 2.10 erster Gebührensatz . 0,80
Nummer 2.11.1.1 erster Gebührensatz . 0,80
Nummer 2.11.1.2 erster Gebührensatz . 35,–
zweiter Gebührensatz 199,–
dritter Gebührensatz95,–
Nummer 2.11.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,90
Nummer 2.11.2.2 erster Gebührensatz . 28,–
Nummer 2.12.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500,–
Nummer 2.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 960,–
Nummer 2.12.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129,–
Nummer 2.13.1 erster Gebührensatz . 13,40
zweiter Gebührensatz 19,50
Nummer 2.15 erster Gebührensatz . 3,30
Nummer 2.16.1 erster Gebührensatz . 3,30
Nummer 2.16.2 erster Gebührensatz . 6,90
Nummer 2.16.3 erster Gebührensatz . 3,30
dritter Gebührensatz3,30
Nummer 2.17.2.1 erster Gebührensatz . 18,79
zweiter Gebührensatz 0,62
Nummer 2.17.2.2 erster Gebührensatz . 33,79
zweiter Gebührensatz 0,55
Nummer 2.17.2.3 erster Gebührensatz . 60,06
zweiter Gebührensatz 0,47
Nummer 2.17.2.4 erster Gebührensatz . 105,13
zweiter Gebührensatz 0,39
Nummer 2.17.2.5 erster Gebührensatz . 179,42
zweiter Gebührensatz 0,29
Nummer 2.18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119,–
Nummer 2.19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196,–
Nummer 2.19.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,–
Nummer 2.20 erster Gebührensatz . 15,50
zweiter Gebührensatz 2,20
dritter Gebührensatz1,30
4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
4.1 Nummer 1.01.1 erhält folgende Fassung:
,,1.01.1 Vor-Ort-Einsatz (zum Bei-
spiel Ortsbesichtigungen,
Dienstag, den 17. Dezember 2019 459
HmbGVBl. Nr. 49
Probenahme, Probenahme-
begleitung jeweils zuzüglich
Wege- und Rüstzeit) . . . . . . .
nach Zeit-
aufwand“.
4.2 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.03.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,80
Nummer 1.03.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,–
Nummer 1.03.5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,–
Nummer 1.03.5.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98,–
Nummer 1.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244,–
Nummer 1.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,–
Nummer 1.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,–
Nummer 1.06.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,30
Nummer 1.06.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,–
Nummer 2.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,–
Nummer 2.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,–
Nummer 2.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,–
Nummer 2.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,–
Nummer 2.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,–
Nummer 2.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,–
Nummer 2.06.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
4.3 Nummer 2.07.1 erhält folgende Fassung:
,,2.07.1 Extraktion, Aufkonzentra-
tion, Aufreinigung von Was-
serproben . . . . . . . . . . . . . . . .
15,–
bis 60,–„.
4.4 In Nummer 2.08.1 wird der Gebührensatz ,,3,20″ durch
den Gebührensatz ,,3,30“ ersetzt.
4.5 Nummern 2.08.2 und 2.08.3 werden gestrichen.
4.6 Nummern 2.09 bis 2.09.4 werden durch folgende Num-
mer 2.09 ersetzt:
,,2.09 Aufschlüsse von Feststoffpro-
ben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
18,–
bis 80,–„.
4.7 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,–
Nummer 3.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,–
Nummer 3.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,–
Nummer 3.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,–
Nummer 3.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,–
Nummer 3.07.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,–
Nummer 3.08.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48,–
Nummer 3.11.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,–
Nummer 3.12.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,50
Nummer 3.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,–
Nummer 3.13.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124,–
Nummer 3.13.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,–
Nummer 3.13.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,–
Nummer 3.15.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,–
Nummer 3.16.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121,–
Nummer 3.16.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73,–
Nummer 3.18.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,–
Nummer 3.19.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46,–
Nummer 3.19.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,–
Nummer 3.20.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93,–
Nummer 3.21.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,–
Nummer 3.25.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,–
Nummer 3.25.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,–
Nummer 3.26.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61,–
Nummer 3.27.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,–
Nummer 3.28.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156,–
Nummer 3.29.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72,–
Nummer 3.30.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139,–
Nummer 3.31.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134,–
Nummer 3.32.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,70
Nummer 3.33.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,–
Nummer 3.34.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,–
Nummer 3.35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59,–
Nummer 3.38.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,–
Nummer 3.39.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,–
Nummer 3.41.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,80
Nummer 3.43.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153,–
Nummer 3.44.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48,–
Nummer 3.45.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73,–
4.8 Nummern 4.02.1 und 4.04.3 werden gestrichen.
4.9 Nummer 5.01.1 erhält folgende Fassung:
,,5.01.1 leichtflüchtige organische
Kohlenwasserstoffe (zum
Beispiel BTEX, bis zu 5
Komponenten; LHKW, bis
zu 6 Komponenten) mit
Headspace, Thermodesorp-
tion oder Desorption mit
Lösungsmittel . . . . . . . . . . . .
50,–
bis 140,–„.
4.10 In Nummer 5.01.2 werden die Gebührensätze ,,7,50″
und ,,13,40″ durch die Gebührensätze ,,7,70″ und
,,13,80“ ersetzt.
4.11 Nummern 5.02.1 und 5.02.2 werden gestrichen.
4.12 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 5.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130,–
Nummer 5.03.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,–
Nummer 5.03.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67,–
Nummer 5.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98,–
Nummer 5.05.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130,–
Nummer 5.06.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98,–
Nummer 5.06.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163,–
4.13 Nummer 6.01.1 erhält folgende Fassung:
,,6.01.1 Untersuchung auf Radioakti-
vität ohne radiochemische
Vorbehandlung (Gamma-
spektrometrie, Betamessung
mittels LSC, Gesamtalpha-
messung mittels LSC) . . . . .
123,–
bis 192,–„.
4.14 Nummer 6.02.1 erhält folgende Fassung:
,,6.02.1 Untersuchung auf Radioakti-
vität mit radiochemischer
Vorbehandlung (einzelne Ra
dionuklide) . . . . . . . . . . . . . . .
190,–
bis 690,–„.
4.15 Nummern 6.03.1 bis 6.06.1 werden gestrichen.
4.16 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 7.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189,–
Nummer 7.01.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46,–
Nummer 7.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85,–
Nummer 7.02.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,–
Nummer 7.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53,–
Nummer 7.04.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27,–
Nummer 7.04.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,–
Dienstag, den 17. Dezember 2019
460 HmbGVBl. Nr. 49
Nummer 7.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53,–
Nummer 7.05.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,–
4.17 Die Überschrift ,,Gewässergüteuntersuchungen“ und
die Nummern 7.06 bis 7.07.2 werden gestrichen.
4.18 Die Überschrift ,,Bakteriologische Untersuchungen“
wird gestrichen.
4.19 Die Nummern 8.01 bis 8.02.7 werden gestrichen.
4.20 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 8.02.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53,–
Nummer 8.02.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95,–
Nummer 8.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409,–
Nummer 9.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91,–
Nummer 9.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,–
Nummer 9.08.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46,–
Nummer 9.08.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,–
Nummer 10.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29,–
Nummer 10.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600,–
Artikel 4
Auf Grund von §
33 des Hamburgischen Wegegesetzes in
der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt
geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361), in Ver-
bindung mit §
14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes vom
9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am
28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für die Reinigung öffentlicher Wege
In §
2 Absatz 1 der Gebührenordnung für die Reinigung
öffentlicher Wege vom 24. März 1998 (HmbGVBl. S. 43),
zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 436,
441), treten in den nachstehend genannten Nummern an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,26
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,56
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,10
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,61
Nummer 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,75
Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,37
Nummer 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,18
Nummer 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,10
Nummer 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,32
Nummer 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,90
Artikel 5
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 4
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Dezember 2019.
Dienstag, den 17. Dezember 2019 461
HmbGVBl. Nr. 49
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018
(HmbGVBl. S. 415), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für das öffentliche Gesundheitswesen
Die Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheits-
wesen vom 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 465), zuletzt
geändert am 9. Juli 2019 (HmbGVBl. S. 219), wird wie folgt
geändert:
1. In §
6 Absatz 1 Satz 1 treten in den nachstehend
genannten Nummern an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,–
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,50
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 In Teil II des Inhaltsverzeichnisses zum Gebühren
tarif wird der Eintrag zu Nummer 6 gestrichen.
2.2 Der Gebührentarif wird wie folgt geändert:
2.2.1 In Teil I treten in den nachstehend genannten Num-
mern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.1 erster Gebührensatz . 130
zweiter Gebührensatz 270
Nummer 1.1.2 erster Gebührensatz . 130
zweiter Gebührensatz 375
Nummer 1.1.3 erster Gebührensatz . 65
zweiter Gebührensatz 375
Nummer 1.1.4 erster Gebührensatz . 55
zweiter Gebührensatz 2100
Nummer 1.1.6 erster Gebührensatz . 130
zweiter Gebührensatz 270
Nummer 1.1.7 erster Gebührensatz . 130
zweiter Gebührensatz 520
Nummer 1.1.8.1 erster Gebührensatz . 320
zweiter Gebührensatz 2100
Nummer 1.1.8.2 erster Gebührensatz . 80
zweiter Gebührensatz 480
Nummer 1.1.9.2 erster Gebührensatz . 25
Nummer 1.1.9.3 erster Gebührensatz . 25
zweiter Gebührensatz 70
Nummer 1.1.9.5 erster Gebührensatz . 75
zweiter Gebührensatz 210
Nummer 1.1.9.6 erster Gebührensatz . 25
zweiter Gebührensatz 50
Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz . 90
zweiter Gebührensatz 130
Nummer 1.2.2 erster Gebührensatz . 60
zweiter Gebührensatz 110
Nummer 1.2.3.1 erster Gebührensatz . 190
zweiter Gebührensatz 270
Nummer 1.2.3.2 erster Gebührensatz . 120
zweiter Gebührensatz 170
Nummer 1.2.3.3 erster Gebührensatz . 40
zweiter Gebührensatz 60
Nummer 1.2.3.4 erster Gebührensatz . 40
zweiter Gebührensatz 60
Nummer 1.2.3.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Nummer 1.3.1 zweiter Gebührensatz 50
Nummer 1.3.2 erster Gebührensatz . 50
zweiter Gebührensatz 550
Nummer 1.3.3 erster Gebührensatz . 50
zweiter Gebührensatz 550
Nummer 1.3.4 zweiter Gebührensatz 550
Nummer 1.3.5.1 erster Gebührensatz . 250
zweiter Gebührensatz 2700
Nummer 1.3.5.2 erster Gebührensatz . 250
zweiter Gebührensatz 2700
Nummer 1.3.6.1 erster Gebührensatz . 50
zweiter Gebührensatz 180
Nummer 1.3.6.2 erster Gebührensatz . 110
zweiter Gebührensatz 370
Nummer 1.3.6.4 erster Gebührensatz . 25
zweiter Gebührensatz 50
Nummer 1.3.6.5 erster Gebührensatz . 35
zweiter Gebührensatz 60
Nummer 1.3.6.6 erster Gebührensatz . 25
zweiter Gebührensatz 350
Nummer 1.3.8 erster Gebührensatz . 50
zweiter Gebührensatz 160
Nummer 1.3.8.1 erster Gebührensatz . 50
zweiter Gebührensatz 160
Nummer 1.3.8.2 erster Gebührensatz . 110
zweiter Gebührensatz 360
Nummer 1.4.1 erster Gebührensatz . 25
zweiter Gebührensatz 35
Nummer 1.4.2 erster Gebührensatz . 45
zweiter Gebührensatz 110
Nummer 1.4.3 erster Gebührensatz . 25
zweiter Gebührensatz 55
Nummer 1.4.4 erster Gebührensatz . 75
zweiter Gebührensatz 1100
Nummer 1.4.5 erster Gebührensatz . 50
zweiter Gebührensatz 360
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Nummer 2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,50
Nummer 2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
Nummer 2.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446
Nummer 2.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189
Nummer 3.6.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,50
Nummer 3.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,10
Nummer 3.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,10
Nummer 3.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,80
2.2.2 Teil II wird wie folgt geändert:
2.2.2.1 In Nummer 1.1.3 wird das Wort ,,Ausnahmegeneh-
migungen“ durch die Wörter ,,Bearbeitung von Aus-
nahmegenehmigungen“ und der Gebührenrahmen
,,80 bis 1000″ durch die Textstelle ,,Gebühr nach §6″
ersetzt.
2.2.2.2 In Nummer 1.1.4 wird der Gebührensatz ,,7″ durch
den Gebührensatz ,,8″ ersetzt.
Sechste Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Vom 3. Dezember 2019
Dienstag, den 17. Dezember 2019
462 HmbGVBl. Nr. 49
2.2.2.3 In Nummer 1.1.5 wird das Wort ,,Ausnahmegenehmi-
gungen“ durch die Wörter ,,Bearbeitung von Ausna-
hegenehmigungen“ ersetzt.
2.2.2.4 In Nummer 1.1.6 wird das Wort ,,Bestellung“ durch
die Wörter ,,Bearbeitung von Anträgen zur Bestel-
lung“ ersetzt.
2.2.2.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz 43
zweiter Gebührensatz 133
Nummer 1.2.2 erster Gebührensatz 43
zweiter Gebührensatz 1020
Nummer 1.2.3 erster Gebührensatz 43
zweiter Gebührensatz 510
Nummer 1.2.4 erster Gebührensatz 36
zweiter Gebührensatz 510
Nummer 1.2.5 erster Gebührensatz 43
zweiter Gebührensatz 153
Nummer 1.3.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Nummer 1.4.1 erster Gebührensatz 96
zweiter Gebührensatz 160
Nummer 1.4.3 erster Gebührensatz 10
zweiter Gebührensatz 20
Nummer 1.4.4.1.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Nummer 1.4.4.1.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Nummer 1.4.4.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Nummer 1.4.4.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Nummer 1.4.4.1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Nummer 1.4.4.1.6 . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Nummer 1.4.4.2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Nummer 1.4.4.2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Nummer 1.4.4.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . 15,50
Nummer 1.4.4.2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Nummer 1.4.4.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Nummer 1.4.4.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Nummer 1.4.4.2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . 10,30
Nummer 2.1.3 erster Gebührensatz 105
zweiter Gebührensatz 524
Nummer 2.1.4 erster Gebührensatz 208
zweiter Gebührensatz 575
Nummer 2.1.6 erster Gebührensatz 73
zweiter Gebührensatz 262
Nummer 2.1.7 . . . . . . . . . . . . . . . . 94
Nummer 2.1.8 erster Gebührensatz 53
zweiter Gebührensatz 236
Nummer 2.1.12 erster Gebührensatz 68
zweiter Gebührensatz 190
Nummer 2.1.13 erster Gebührensatz 44
zweiter Gebührensatz 172
Nummer 2.1.14 erster Gebührensatz 68
zweiter Gebührensatz 270
Nummer 2.1.16.9.2 erster Gebührensatz 0,08
zweiter Gebührensatz 0,18
2.2.2.6 Nummer 2.1.19 erhält die folgende Fassung:
,,2.1.19 Amtshandlungen im Zusam-
menhang mit sichergestellten
Tieren in Quarantäne oder
Isolierung aufgrund einer
Rechtsverordnung nach §
14
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
Buchstabe a des Tiergesund-
heitsgesetzes, §
20 Nummer
1 Buchstabe a, §
31 Absatz
1 Satz 2 Nummer 1 Buch-
stabe a und §35 Absatz 1 der
Binnenmarkt-Tierseuchen-
schutzverordnung sowie §
14
des Gesetzes zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit und
Ordnung vom 14. März 1966
(HmbGVBl. S. 77), zuletzt
geändert am 8. Dezember
2016 (HmbGVBl. S. 514),
oder der Verordnung (EU)
Nr. 576/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des
Rates vom 12. Juni 2013 über
die Verbringung von Heim-
tieren zu anderen als Han-
delszwecken und zur Aufhe-
bung der Verordnung (EG)
Nr. 998/2003 (ABl. EU 2013
Nr. L 178 S. 1, 2015 Nr. L 115
S. 43) in der jeweils geltenden
Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . .
27
bis 102″.
2.2.2.7 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1.20 erster Gebührensatz 75
Nummer 2.2.4 erster Gebührensatz 26
zweiter Gebührensatz 106
Nummer 2.2.7.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Nummer 2.2.7.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Nummer 2.2.7.3 . . . . . . . . . . . . . . . . 450
Nummer 2.2.7.4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . 130
Nummer 2.2.7.6.1 erster Gebührensatz 93
Nummer 2.2.7.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . 70
Nummer 2.2.7.6.3 . . . . . . . . . . . . . . . . 178
Nummer 2.2.7.7 . . . . . . . . . . . . . . . . 245
Nummer 2.2.9 erster Gebührensatz 30
zweiter Gebührensatz 50
Nummer 2.2.11.1 erster Gebührensatz 54
Nummer 2.2.11.2 erster Gebührensatz 50
Nummer 2.2.11.3 erster Gebührensatz 28
Nummer 2.2.11.4 . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Nummer 2.2.11.4.1 erster Gebührensatz 19
Nummer 2.2.11.5 erster Gebührensatz 19
Nummer 2.2.11.6 erster Gebührensatz 19
Nummer 2.2.11.7 erster Gebührensatz 32
zweiter Gebührensatz 64
2.2.2.8 Die Nummern 2.2.12 bis 2.2.12.4 werden durch fol-
gende Nummern 2.2.12 bis 2.2.12.2 ersetzt:
,,2.2.12 Ausstellen einer Gesund-
heitsbescheinigung ein-
schließlich Bescheinigung
über die Freiheit von Tier-
seuchen bei Tierbeständen
2.2.12.1 Ausstellen einer Gesund-
heitsbescheinigung ein-
schließlich Bescheinigung
über die Freiheit von Tier-
seuchen mit Untersuchung
des Tierbestandes
2.2.12.1.1 Klauentiere und Einhufer
bis 50 Tiere . . . . . . . . . . . . .
27
51 bis 100 Tiere . . . . . . . . .
41
über 100 Tiere . . . . . . . . . .
57
2.2.12.1.2Bienenvölker . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
Dienstag, den 17. Dezember 2019 463
HmbGVBl. Nr. 49
2.2.12.1.3 andere Tiere einschließlich
Geflügel
bis 300 Tiere . . . . . . . . . . . .
19
301 bis 1000 Tiere . . . . . . .
27
über 1000 Tiere . . . . . . . . .
36
2.2.12.2 Ausstellen einer Gesundheits-
bescheinigung einschließlich
Bescheinigung über die Frei-
heit von Tierseuchen ohne
Untersuchung des Tierbe-
standes, je Bescheinigung . . .
17″.
2.2.2.9 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.2.16.1 zweiter Gebührensatz 28
Nummer 2.2.16.2 erster Gebührensatz . 27
zweiter Gebührensatz 32
dritter Gebührensatz42
vierter Gebührensatz59
fünfter Gebührensatz 76
Nummer 2.2.19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
2.2.2.10 Nummer 2.2.20 erhält folgende Fassung:
,,2.2.20 Wegepauschale für amtstier
ärztliche Dienstgeschäfte . . .
30″.
2.2.2.11In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.1.1.1 dritter Gebührensatz58
Nummer 3.1.1.2 erster Gebührensatz . 8,70
dritter Gebührensatz58
Nummer 3.1.1.3 erster Gebührensatz . 8,70
dritter Gebührensatz58
Nummer 3.1.1.4 erster Gebührensatz . 8,70
dritter Gebührensatz58
Nummer 3.1.1.5 erster Gebührensatz . 8,70
dritter Gebührensatz58
Nummer 3.1.1.6 erster Gebührensatz . 8,70
dritter Gebührensatz58
Nummer 3.1.1.9 erster Gebührensatz . 8,70
dritter Gebührensatz58
Nummer 3.1.2.1 erster Gebührensatz . 66
zweiter Gebührensatz 320
Nummer 3.1.2.2 zweiter Gebührensatz 200
Nummer 3.2.1.1 erster Gebührensatz . 8,70
dritter Gebührensatz58
Nummer 3.2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68,50
Nummer 3.2.1.3 erster Gebührensatz . 46
Nummer 3.2.2.1 erster Gebührensatz . 66
Nummer 3.3.1.1 dritter Gebührensatz57
vierter Gebührensatz459
Nummer 3.3.1.3 dritter Gebührensatz330
Nummer 3.3.1.4 erster Gebührensatz . 27
zweiter Gebührensatz 62
Nummer 3.3.1.5 dritter Gebührensatz460
Nummer 3.3.1.6 erster Gebührensatz . 62
zweiter Gebührensatz 550
Nummer 3.3.2.2 erster Gebührensatz . 25,50
zweiter Gebührensatz 61
Nummer 3.3.3.1 erster Gebührensatz . 40
zweiter Gebührensatz 550
Nummer 3.5.1 erster Gebührensatz . 57
zweiter Gebührensatz 320
Nummer 3.5.4 erster Gebührensatz . 24
zweiter Gebührensatz 53
Nummer 3.5.5 erster Gebührensatz . 25
zweiter Gebührensatz 55
Nummer 3.5.6 erster Gebührensatz . 40
zweiter Gebührensatz 60
Nummer 3.5.7 erster Gebührensatz . 60
zweiter Gebührensatz 25
Nummer 3.5.10 erster Gebührensatz . 22
zweiter Gebührensatz 52
Nummer 3.6.1.5 erster Gebührensatz . 52
zweiter Gebührensatz 180
Nummer 3.6.1.6 erster Gebührensatz . 40
Nummer 3.6.1.7 zweiter Gebührensatz 75
2.2.2.12 In Nummer 3.6.1.8 wird der Gebührenrahmen ,,62 bis
200″ durch die Textstelle ,,Gebühr nach §6″ ersetzt.
2.2.2.13In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.7 erster Gebührensatz 0,60
zweiter Gebührensatz 10,50
Nummer 3.8 erster Gebührensatz 21
zweiter Gebührensatz 510
Nummer 3.9 . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Nummer 4.1.2.11.3 erster Gebührensatz 272
2.2.2.14 Die Nummern 4.2.1.7.1 und 4.2.1.8 werden gestrichen.
2.2.2.15Die Nummern 4.2.1.9 bis 4.2.1.11 werden die Num-
mern 4.2.1.8 bis 4.2.1.10.
2.2.2.16 Hinter Nummer 4.2.1.10 werden die folgenden Num-
mern 4.2.2 bis 4.2.4 angefügt:
,,4.2.2 Amtshandlungen nach der
Verordnung (EU) 2017/745
des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. April
2017 über Medizinprodukte,
zur Änderung der Richtlinie
2001/83/EG, der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 und der
Verordnung (EG) Nr. 1223/
2009 und zur Aufhebung der
Richtlinien 90/385/EWG und
93/42/EWG des Rates (ABl.
EU 2017 Nr. L 117 S. 1, 2019
Nr. L 117 S. 9)
4.2.2.1 Maßnahmen bei mangeln-
der Kooperation gemäß
Artikel 10 Absatz 14 Satz 4
einschließlich der Vor- und
Nachbereitung sowie Wege-
und Wartezeit . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.2.2 Prüfung von Daten gemäß
Artikel 31 Absatz 2 . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.2.3 Prüfung von Daten gemäß
Artikel 31 Absatz 6, sofern
weitere Maßnahmen zu er
greifen sind einschließlich
der Vor- und Nachbereitung
sowie Wege- und Wartezeit
Gebühr
nach §6
4.2.2.4 Bestätigung gemäß Artikel 46
Absatz 9 Satz 1 Buchstabe a
Gebühr
nach §6
4.2.2.5 Verlängerung von Beschei-
nigungen gemäß Artikel 46
Absatz 9 Satz 2 . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
Dienstag, den 17. Dezember 2019
464 HmbGVBl. Nr. 49
4.2.2.6 Freiverkaufszertifikate für
Exportzwecke gemäß Artikel
60 Absatz 1 . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.2.7 Maßnahmen in Bezug auf
klinische Prüfungen gemäß
Artikel 76 einschließlich
der Vor- und Nachbereitung
sowie Wege- und Wartezeit
Gebühr
nach §6
4.2.2.8 Kontrollen und Maßnah-
men der Marktüberwachung
gemäß Artikel 93 Absatz 1,
3, 5, 6 oder 7 einschließlich
der Vor- und Nachbereitung
sowie Wege- und Wartezeit
Gebühr
nach §6
4.2.2.9 Bewertung von Produkten
gemäß Artikel 94, sofern
daraus folgend Maßnahmen
gemäß Artikel 95 oder 97
getroffen werden müssen
einschließlich der Vor- und
Nachbereitung sowie Wege-
und Wartezeit . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.2.10 Maßnahmen gemäß Artikel
95 in Bezug auf Produkte, die
ein unvertretbares Gesund-
heits- oder Sicherheitsrisiko
darstellen einschließlich
der Vor- und Nachbereitung
sowie Wege- und Wartezeit
Gebühr
nach §6
4.2.2.11 Maßnahmen gemäß Artikel
97 bei sonstiger Nichtkonfor-
mität einschließlich der Vor-
und Nachbereitung sowie
Wege- und Wartezeit . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.3 Im Anwendungsbereich der
Verordnung (EU) 2017/745,
des Medizinproduktegeset-
zes oder der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen auf Antrag
erteilte, nicht einfache
schriftliche Auskunft . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.4 Amtshandlungen gemäß Ar
tikel 29 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 einschließlich
der Vor- und Nachbereitung
sowie Wege- und Wartezeit
und Produktprüfung . . . . . . .
Gebühr
nach §6″.
2.2.2.17In Nummer 5.2.2 wird hinter dem Wort ,,nach“ die
Textstelle ,,§3 Nummer 2 und“ eingefügt.
2.2.2.18In den Nummern 5.2.3 und 5.3.2 wird jeweils der
Gebührensatz ,,20″ durch den Gebührensatz ,,20,50″
ersetzt.
2.2.2.19 Die Nummern 6 bis 6.7 werden gestrichen.
2.2.3 Teil III wird wie folgt geändert:
2.2.3.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,60
Nummer 1.1.2 erster Gebührensatz . 2,70
zweiter Gebührensatz 63
Nummer 1.1.4 erster Gebührensatz . 10,50
zweiter Gebührensatz 33
Nummer 1.1.5 erster Gebührensatz . 15
zweiter Gebührensatz 23,70
Nummer 1.1.6 erster Gebührensatz . 17,50
zweiter Gebührensatz 46
Nummer 1.1.7 erster Gebührensatz . 31,50
zweiter Gebührensatz 87
Nummer 1.1.8 erster Gebührensatz . 13
zweiter Gebührensatz 29
Nummer 1.1.9 erster Gebührensatz . 14
zweiter Gebührensatz 29
Nummer 1.1.10 erster Gebührensatz . 6,50
zweiter Gebührensatz 20
Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz . 6
zweiter Gebührensatz 36
Nummer 1.2.2 erster Gebührensatz . 6,50
zweiter Gebührensatz 64
Nummer 1.2.3 erster Gebührensatz . 29
zweiter Gebührensatz 41
Nummer 1.2.4 erster Gebührensatz . 31
zweiter Gebührensatz 190
Nummer 1.3.1 erster Gebührensatz . 8
zweiter Gebührensatz 124
Nummer 1.4.1 erster Gebührensatz . 13
zweiter Gebührensatz 580
Nummer 1.4.2 erster Gebührensatz . 25
zweiter Gebührensatz 50
Nummer 1.4.3 erster Gebührensatz . 20
zweiter Gebührensatz 98,50
Nummer 1.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Nummer 2.1.2 erster Gebührensatz . 11
zweiter Gebührensatz 38
Nummer 2.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Nummer 2.1.4 erster Gebührensatz . 22,70
zweiter Gebührensatz 83,20
Nummer 2.1.5 erster Gebührensatz . 43
zweiter Gebührensatz 123
Nummer 2.1.6 erster Gebührensatz . 37
zweiter Gebührensatz 110
Nummer 2.1.7 erster Gebührensatz . 9,60
zweiter Gebührensatz 36
Nummer 2.2.1 erster Gebührensatz . 2
zweiter Gebührensatz 53,30
Nummer 2.2.1.1 erster Gebührensatz . 9,80
zweiter Gebührensatz 58
Nummer 2.2.1.2 erster Gebührensatz . 6,50
zweiter Gebührensatz 46
Nummer 2.2.2 erster Gebührensatz . 13
zweiter Gebührensatz 142
Nummer 2.2.2.1 erster Gebührensatz . 317
zweiter Gebührensatz 512
Nummer 2.2.2.2 erster Gebührensatz . 24
zweiter Gebührensatz 69
Nummer 2.2.3 erster Gebührensatz . 25,90
zweiter Gebührensatz 421,70
Nummer 2.2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Nummer 2.2.4 erster Gebührensatz . 13
zweiter Gebührensatz 167
Dienstag, den 17. Dezember 2019 465
HmbGVBl. Nr. 49
Nummer 2.2.5 erster Gebührensatz . 65,30
zweiter Gebührensatz 379
Nummer 2.2.6 erster Gebührensatz . 34,90
zweiter Gebührensatz 497,50
Nummer 2.2.7 erster Gebührensatz . 141
zweiter Gebührensatz 584,70
Nummer 2.2.7.1 erster Gebührensatz . 155
Nummer 2.2.8 erster Gebührensatz . 34
zweiter Gebührensatz 128
Nummer 2.2.9 erster Gebührensatz . 58,20
zweiter Gebührensatz 85,50
Nummer 2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277,40
Nummer 2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414,80
Nummer 2.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 465,20
Nummer 2.3.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 697,70
Nummer 2.3.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600
Nummer 2.3.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900
Nummer 2.4.2 zweiter Gebührensatz 435
Nummer 3.1 erster Gebührensatz . 0,30
zweiter Gebührensatz 60
2.2.3.2 In Nummer 3.2 werden hinter dem Wort ,,Begasungs-
anlage“ die Wörter ,,beziehungsweise in Räumen“ ein-
gefügt und der Gebührenrahmen ,,82 bis 135″ durch
den Gebührenrahmen ,,80 bis 150″ ersetzt.
2.2.3.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,50
Nummer 3.6 erster Gebührensatz . 4,90
zweiter Gebührensatz 49
2.2.3.4 Nummer 3.7 erhält folgende Fassung:
,,3.7 Wege- und Wartezeiten der
Bediensteten bei einer nicht
durchgeführten angemelde-
ten Durchgasung bei Ver-
schulden der Antragstellerin
oder des Antragstellers oder
der Verfügungsberechtigten
je angefangene viertel Stunde
14,50″.
2.2.3.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,25
Nummer 4.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Nummer 4.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,80
Nummer 4.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,20
Nummer 4.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Nummer 4.1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Nummer 4.1.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,80
Nummer 4.1.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,80
Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Nummer 4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,20
Nummer 5.1.1 erster Gebührensatz . 63,20
zweiter Gebührensatz 15,50
Nummer 5.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,10
Nummer 5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,90
Nummer 5.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Nummer 5.4 erster Gebührensatz . 68,90
zweiter Gebührensatz 135,40
Nummer 5.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84,80
§2
Änderung der Gebührenordnung
für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Wohn-
und Betreuungsqualitätsgesetz
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitäts-
gesetz vom 26. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert
am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 417), wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 1 wird das Wort ,,halbe“ durch das Wort
,,viertel“ ersetzt.
2. In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,50
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,–
Nummer 1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,–
Artikel 2
Auf Grund der in der Präambel des Artikels 1 genannten
Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Dezember 2019.
Dienstag, den 17. Dezember 2019
466 HmbGVBl. Nr. 49
§1
Die Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die
Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung
vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl. S. 349), zuletzt geändert
am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 443), wird wie folgt geän-
dert:
1. §1a wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 7 wird aufgehoben.
1.2 Absatz 8 wird Absatz 7.
2. Die Anlagen A und B erhalten folgende Fassung:
,,Anlage A
Benutzungsgebühren
,,Anlage
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
I Berufliche und allgemeine Fort-
bildung an beruflichen Schulen
1 Kurse im Rahmen von Umschu-
lungsmaßnahmen
je Wochenstunde und Halbjahr
86,–
2 Kurse zur Vorbereitung auf eine
Meisterprüfung
je Halbjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . .
556,–
3 Sonstige Kurse (insbesondere
Fremdsprachenkurse oder Fort-
bildungskurse wie zum Beispiel
die Anpassungsqualifizierung
zur staatlich anerkannten Erzie-
herin oder zum staatlich aner-
kannten Erzieher)
je Wochenstunde und Halbjahr
80,–
4 In den Fällen der Nummern 1
und 3 wird von Studierenden,
Freiwilligen nach dem Jugend-
freiwilligendienstegesetz vom 16.
Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt
geändert am 6. Mai 2019 (BGBl.
I S. 644), und nach dem Bun-
desfreiwilligendienstgesetz vom
28. April 2011 (BGBl. I S. 687),
zuletzt geändert am 6. Mai 2019
(BGBl. I S. 644), sowie deren
Ehegatten oder Lebenspartnern
ohne Einkommen eine um 50
vom Hundert (v.
H.) ermäßigte
Gebühr erhoben; das Gleiche gilt
für Schüler, soweit sie die Kurse
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für das Schulwesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung
und der allgemeinen Fortbildung
Vom 3. Dezember 2019
Auf Grund der §§2, 5, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezem-
ber 2018 (HmbGVBl. S. 415), wird verordnet:
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
nicht im Rahmen ihrer Schul
ausbildung gemäß §
29 HmbSG
unentgeltlich besuchen.
5 In den Fällen der Nummern
1 und 3 wird von Arbeits
losen, sofern die Teilnahme
nicht im Rahmen von Ar
beits
förderungsmaßnahmen erfolgt,
und deren Ehegatten und Le
bens
partnern ohne Einkommen
eine Gebühr nicht erhoben.
6 Bei Maßnahmen, die durch
Bildungsgutscheine finanziert
werden, gilt in den Fällen der
Nummern 1 und 3 der Gebühren-
satz, der zu Beginn der jeweiligen
Maßnahme maßgeblich war.
II Staatliche Jugendmusikschule
1 Einzelunterricht, je Schüler und
Unterrichtsjahr
1.1 15 Minuten wöchentlich . . . . . . .
348,–
1.2 30 Minuten wöchentlich . . . . . . .
696,–
1.3 45 Minuten wöchentlich . . . . . . .
1044,–
1.4 60 Minuten wöchentlich . . . . . . .
1392,–
1.5 75 Minuten wöchentlich . . . . . . .
1740,–
1.6 90 Minuten wöchentlich . . . . . . .
2088,–
2 Kleingruppe, je Schüler und
Unterrichtsjahr
2.1Partnerunterricht
2.1.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . .
446,40
2.1.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . .
669,60
2.2 Gruppe von drei Schülern
2.2.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . .
297,60
2.2.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . .
446,40
2.2.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . .
595,20
2.2.4 90 Minuten wöchentlich . . . . . . .
892,80
2.3 Gruppe von vier Schülern
2.3.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . .
223,20
2.3.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . .
334,80
2.3.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . .
446,40
2.3.4 90 Minuten wöchentlich . . . . . . .
669,60
Dienstag, den 17. Dezember 2019 467
HmbGVBl. Nr. 49
3 Gruppe, je Schüler
3.1 Gruppe ab fünf Schülern je
Unterrichtsjahr
3.1.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . .
135,60
3.1.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . .
203,40
3.1.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . .
271,20
3.1.4 90 Minuten wöchentlich . . . . . . .
406,80
3.2 Kompaktkurs (zwölf bis neun-
zehn Schüler), Zeitumfang min
destens 18 Zeitstunden . . . . . . . .
133,20
4 Großgruppe ab 20 Schülern, je
Schüler und Unterrichtsjahr
4.1 45 Minuten wöchentlich . . . . . . .
129,–
4.2 60 Minuten wöchentlich . . . . . . .
138,–
4.3 120 Minuten wöchentlich . . . . . .
276,–
5 Eltern-Kind-Kurs (Gruppe ab
fünf Kinder), je Kind und
Unterrichtsjahr, wöchentlich 60
Minuten Unterricht . . . . . . . . . . .
408,–
6 Kombinierter Gruppen- und
Einzelunterricht, je Schüler und
Unterrichtsjahr
6.1 60 Minuten wöchentlich in einer
Gruppe von drei Schülern . . . . .
594,–
6.2 75 Minuten wöchentlich in einer
Gruppe von vier Schülern . . . . . .
678,–
6.3 Instrumentale Frühförderung
Gruppe von drei bis sechs
Schülern im Alter von drei bis
sieben Jahren im Einzel- und
Gruppenunterricht, wöchentlich
60 Minuten bis 120 Minuten
Unterricht . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
784,80
7 Begabtenförderung, je Schüler
und Unterrichtsjahr
7.1 Studienvorbereitender Unter-
richt Förderklasse . . . . . . . . . . .
1584,–
7.2 Zusatzangebot des besonders
leistungsorientierten Unter-
richts (Gruppenunterricht mit
zwölf bis neunzehn Schülern) . .
197,40
8 Musiktheater, je Schüler und
Unterrichtsjahr
8.1 Musiktheater für Kinder
Gruppe von zwölf bis neun-
zehn Schülern, wöchentlich 90
Minuten Unterricht, aufgeglie
dert in 45 Minuten Chor und 45
Minuten Tanz . . . . . . . . . . . . . . . .
406,80
8.2 Musiktheater Orientierungsstufe
Gruppe von zwölf bis neun-
zehn Schülern, wöchentlich 180
Minuten Unterricht, aufgeglie
dert in Chor, Tanz und Schau
spiel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
477,60
8.3 Musiktheater mit Fachspeziali
sierung
Gruppe von zwölf bis neun-
zehn Schülern, wöchentlich 180
Minuten Unterricht, aufgeglie
dert in Chor, Tanz und Schau
spiel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
477,60
8.4 Musiktheater mit Fachspezialis-
ierung und gesanglicher Grup-
penausbildung
Gruppe von zwölf bis neunzehn
Schülern, wöchent
lich 210 bis
250 Minuten Unterricht, auf-
gegliedert in Tanz und Schau
spiel, sowie Gruppenunterricht
Gesang (in einer Gruppe von
zwei Schülern 30 Minuten, in
einer Gruppe von drei Schülern
45 Minuten, in einer Gruppe von
vier Schülern 60 Minuten) . . . . .
921,–
9 Chor (zum Beispiel Knaben-
chor, Mädchenchor, teilweise
einschließlich Stimmprobe und
Stimmbildung), je Schüler und
Unterrichtsjahr
9.1 bis 120 Minuten wöchentlich . . .
271,20
9.2 ab 121 Minuten bis 260 Minuten
wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . . . .
310,20
10 Musiktherapie, je Schüler und
Unterrichtsjahr
10.1 Einzeltherapie, einschließlich
einer Elternberatung von 15
Minuten bei Bedarf
10.1.1 30 Minuten Therapie wöchent
lich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
942,–
10.1.2 45 Minuten Therapie wöchent
lich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1413,–
10.1.3 60 Minuten Therapie wöchent
lich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1884,–
10.2 Gruppentherapie ab zwei Schü
lern, einschließlich einer El
ternbera
tung von 15 Minuten bei
Bedarf
10.2.1 30 Minuten Therapie wöchent
lich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
623,40
10.2.2 45 Minuten Therapie wöchent
lich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
935,10
10.2.3 60 Minuten Therapie wöchent
lich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1246,80
10.2.4 90 Minuten Therapie wöchent
lich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1870,20
11 Kammermusik als Halbjahres
kurs, je Schüler
11.1 45 Minuten wöchentlich . . . . . . .
113,40
11.2 60 Minuten wöchentlich . . . . . . .
151,20
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Dienstag, den 17. Dezember 2019
468 HmbGVBl. Nr. 49
12 Mal- und Kunstatelier
Kurse für Vorschüler und
Schüler, je Teilnehmer und Un
terrichtsjahr
12.1 60 Minuten wöchentlich . . . . . . .
379,20
12.2 90 Minuten wöchentlich . . . . . . .
568,80
13 Unterricht für Institutionen
Zu den Institutionen gehören
insbesondere Hortträger, Schul-
vereine oder Kindertagesein-
richtungen. Die Angebote sind
für ein Schuljahr bindend. Der
Unterricht findet ausschließlich
in den Schulwochen statt. Die
Gruppengröße umfasst neun
bis vierzehn Teilnehmer. Die
Gebühr beträgt je Gruppe und
Schuljahr:
13.1 30 Minuten Unterricht wöchent
lich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
652,80
13.2 45 Minuten Unterricht wöchent
lich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
979,20
13.3 60 Minuten Unterricht wöchent
lich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1305,60
13.4 90 Minuten Unterricht wöchent
lich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1958,40
14 Familienorchester der Elb-
philharmonie und Jugend-
musikschule (Gruppe ab fünf
Teilnehmern), je Familie und
Unterrichtsjahr . . . . . . . . . . . . . .
120,–
15Ermäßigungen
15.1 Geschwister- und Mehrfächer-
ermäßigung
15.1.1 Bei der Teilnahme eines oder
mehrerer Kinder der Familie
am Unterricht ermäßigen sich
sämtliche Gebühren der Num-
mern 1 bis 12.2
bei Inanspruchnahme einer
dritten Unterrichtseinheit um
25 v.H.,
bei Inanspruchnahme einer
vierten und jeder weiteren
Unterrichtseinheit um 40 v.H.
15.1.2 Es ist mindestens der Gesamt-
betrag zu zahlen, der für die um
eine Unterrichtseinheit verrin-
gerte Anzahl der belegten Unter-
richtseinheiten zu zahlen wäre.
15.2 Nichterhebung und Gebühren
ermäßigung aus sozialen Grün
den
15.2.1 Überschreitet das gemäß §
82
des Zwölften Buches Sozialge-
setzbuch (SGB XII) ermittelte
bereinigte Familiennettoein
kommen den 1,8-fachen Regel-
satz der Sozialhilfe um nicht
mehr als 30 v.
H. werden gestaf-
felte Gebührenermäßigungen
gewährt.
Die Ermäßigung beträgt bei
einer Überschreitung
um bis zu 30 v.
H. des in
Satz 1 genannten Einkom-
mens 10 v.H. der Gebühr,
um bis zu 25 v.
H. des in
Satz 1 genannten Einkom-
mens 25 v.H. der Gebühr,
um bis zu 20 v.
H. des in
Satz 1 genannten Einkom-
mens 40 v.H. der Gebühr,
um bis zu 15 v.
H. des in
Satz 1 genannten Einkom-
mens 55 v.H. der Gebühr,
um bis zu 10 v.
H. des in
Satz 1 genannten Einkom-
mens 70 v.H. der Gebühr,
um bis zu 5 v.
H. des in
Satz 1 genannten Einkom-
mens 80 v.H. der Gebühr.
Die Gebührenermäßigung aus
sozialen Gründen kann neben
Ermäßigungen gemäß Nummer
15.1 gewährt werden.
15.2.2 Entspricht das gemäß §
82 SGB
XII ermittelte bereinigte Fami
liennettoeinkommen nicht mehr
als dem 1,8-fachen Regelsatz der
Sozialhilfe, ist ausschließlich die
Mindestgebühr nach Nummer
15.3 zu zahlen.
15.2.3 Eine Gebühr wird nicht erhoben,
wenn dies zur Abwendung einer
besonderen persönlichen Härte
geboten ist oder ein überwiegen-
des öffentliches Interesse auf den
Verzicht besteht. Die Entschei-
dung darüber obliegt der zustän-
digen Behörde.
15.3 Die Mindestgebühr beträgt je
Monat und Schüler 12 Euro.
Ausgenommen hiervon sind die
Gebühren nach den Nummern
3.1.1, 4.1, 4.2 und 14.
16 Leihgebühren für die Ausleihe
von Musikinstrumenten, je Un
terrichtsjahr
16.1 für ein Instrument mit einem
Anschaffungswert bis zu 400
Euro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29,40
16.2 für ein Instrument mit einem
Anschaffungswert ab 400 Euro
bis zu 800 Euro . . . . . . . . . . . . . .
58,80
16.3 für ein Instrument mit einem
Anschaffungswert ab 800 Euro
117,60
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Dienstag, den 17. Dezember 2019 469
HmbGVBl. Nr. 49
16.4 bei der Nutzung von drei bis fünf
Instrumenten unabhängig vom
Anschaffungswert im Rahmen
eines Orientierungshalbjahres
mit dem Unterrichtsangebot
,,Instrumentenkarussell“ . . . . . . .
100,80
16.5 für Großgruppen nach Num-
mern 4.1 bis 4.3 unabhängig vom
Anschaffungswert des Instru-
mentes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
58,80
16.6 nach Ablauf der vereinbarten
Nut
zungszeit für jedes Instru-
ment und jede angefangene
Kalen
derwoche zusätzlich zu
den anteiligen Gebühren nach
Nummern 16.1 bis 16.5 . . . . . . . .
5,–
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50,–
17 Für die Teilnahme am Ensemble
unterricht für Unterrichtsteil
nehmer, die mit keinem Haupt-
fach an der Jugendmusikschule
angemeldet sind (Gastschüler), je
Schüler und Unterrichtsjahr
135,60
18 Für Unterrichtsteilnehmer, die
nicht mit Hauptwohnsitz in der
Freien und Hansestadt Ham-
burg gemeldet sind (auswärtige
Schüler), je Schüler und Unter-
richtsjahr zusätzlich zu den
Gebühren nach Nummern 1 bis
12.2 und 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
135,60
19 Ausnahmen von der Gebühren
pflicht
19.1 Für besonders talentierte
Schülerinnen und Schüler
kann ein Stipendium vergeben
werden. Auswahl- und Verga
bekriterien werden in einer Ver-
fahrensrichtlinie geregelt.
19.2 Bei den Angeboten nach Num-
mer 13 wird für die Benutzung
von Musikinstrumenten keine
Gebühr erhoben.
19.3 FürdieMitwirkungvonSchülern
und externen Schülern der
Jugendmusikschule an Ergän-
zungsfächern sowie in Ensem-
bles, Orchestern und Chören, die
andernfalls nicht besetzt werden
könnten, werden Gebühren nicht
erhoben. Entsprechendes gilt
für die Benutzung von Musik
instrumenten.
III Landesinstitut für Lehrerbil-
dung und Schulentwick-
lung Hamburg Hamburger
Lehrerbibliothek
1 Benutzung der Hamburger
Lehrerbibliothek
1.1 Erteilung eines Bibliotheksaus-
weises
1.1.1 für natürliche Personen, die
Lehrer, Referendare und Stu-
denten aus anderen Bundeslän-
dern sind, für die Dauer von
zwölf Monaten (Jahres
ausweis)
30,60
1.1.2 für die unter Nummer 1.1.1
ge
nannte Personengruppe und
für alle sonst nicht berechtigten
Personen für die Dauer von drei
Monaten (Vierteljahresausweis) .
10,20
1.2 Zweitausfertigung eines Biblio
theksausweises (gilt für alle
Nutzer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10,20
1.3 Rückgabeaufforderung beim
Überschreiten der Leihfrist, je
Medium (Säumnisgebühr)
1.3.1 ab dem ersten Tag für die erste
Woche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,–
1.3.2 für die zweite Woche . . . . . . . . . .
2,–
1.3.3 für die dritte Woche . . . . . . . . . . .
3,–
1.3.4 für die vierte Woche . . . . . . . . . .
4,–
1.3.5 für die fünfte Woche . . . . . . . . . .
5,–
1.3.6 für die sechste Woche . . . . . . . . .
6,–
1.3.7höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
21,–
2 Verwaltungsaufwand bei Verlust
eines beim Benutzer abhanden
gekommenen Werkes, je Werk
20,40
Anlage B
Verwaltungsgebühren
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
I Allgemeine Verwaltungsgebüh
ren
1 Ausfertigung von Schulbesuchs-
und sonstigen Teilnahmebe
scheinigungen für das laufende
Schuljahr, Semester oder den
laufenden Lehrgang sowie Be
scheinigungen über die Gleich
wertigkeit in- und ausländi
scher
Zeugnisse mit Abschlüssen
im Sinne des Hamburgischen
Schulgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . .
gebühren-
frei
2 Ausfertigung von Zweitschriften
und Beglaubigungen von Doku-
menten im Rahmen der schuli
schen Bildung, die die Behörde
selbst ausgestellt hat
2.1 Ausfertigung einer Zweitschrift
2.1.1Schülerausweis . . . . . . . . . . . . . . .
3,50
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Dienstag, den 17. Dezember 2019
470 HmbGVBl. Nr. 49
2.1.2 Zeugnisse, Einzelzeugnisse in
Zeugnisbüchern und Prüfungs
urkunden, je . . . . . . . . . . . . . . . . .
6,60
bis50,–
2.2 Ausfertigung einer Beglau
bigung, einschließlich der dafür
erforderlichen Kopien
2.2.1 Zeugnisse, Einzelzeugnisse in
Zeugnisbüchern und Prü-
fungsurkunden, je . . . . . . . . . . . .
8,–
2.2.2 beim Abgang von der Schule
neben dem Abgangszeugnis
bis zu zwei beglaubigte Kopien
dieses Zeugnisses . . . . . . . . . . . .
gebühren-
frei
3 Erteilung einer Bescheinigung
an allgemein- oder berufsbil-
dende Einrichtungen zur Erlan-
gung der Umsatzsteuerbefrei-
ung nach §
4 Nummer 21 des
Umsatzsteuergesetzes in der
Fassung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 388), zuletzt geändert
am 11. Dezember 2018 (BGBl.
I S. 2338, 2345), und zur Erlan-
gung der Grundsteuerbefreiung
nach §
4 Nummer 5 des Grund
steuergesetzes vom 7. August
1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt
geändert am 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794, 2844), in der
jeweils geltenden Fassung . . . . . .
72,–
bis
680,–
4 Sonstige Bescheinigungen . . . . .
6,70
bis178,–
5 Amtshandlungen nach dem
Hamburgischen Gesetz über
Schulen in freier Trägerschaft in
der Fassung vom 21. September
2004 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt
geändert am 15. Juli 2015 (Hmb-
GVBl. S. 190),
5.1 Genehmigung, Erweiterung der
Genehmigung einer Ersatzschule
(§6) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1617,–
bis
3236,–
5.2 Anerkennung einer Ersatz- oder
Ergänzungsschule (§9 Absatz 1)
1269,–
bis
2590,–
5.3 Zustimmung zum Ruhen des
Schulbetriebes (§
7 Absatz 3
Satz 1), Fristverlängerung (§
7
Absatz 3 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . .
48,50
bis 3094,–
5.4 Zulassung des Genehmigungs
übergangs oder des Aner
ken
nungsübergangs ( §
7 Absatz 4,
§9 Absatz 4) . . . . . . . . . . . . . . . . .
679,–
5.5Untersagung
5.5.1 des Unterrichts (§
13 Absatz 1)
772,–
bis 1541,–
5.5.2 der Tätigkeit einer Lehrkraft
(§13 Absatz 2) . . . . . . . . . . . . . . .
378,–
bis
755,–
6 Erfolglose Widerspruchsver-
fahren
6.1 in Schülerangelegenheiten . . . . .
93,–
bis
715,–
6.2 in allen übrigen Fällen . . . . . . . .
48,–
bis
3250,–
7Bildungsurlaubsveranstaltungen
7.1 Anerkennung einer Bildungs
urlaubsveranstaltung . . . . . . . . . .
83,50
7.2 Ablehnung eines Antrages auf
Anerkennung . . . . . . . . . . . . . . . .
62,50
7.3 Rücknahme eines Antrags auf
Anerkennung, nachdem mit der
sachlichen Bearbeitung begon-
nen wurde . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
42,–
7.4 Rücknahme einer Anerkennung
302,–
II Gebühren für externe Prüfungen
1 Prüfung zum Erwerb des mitt
leren Schulabschlusses . . . . . . . .
135,–
2 Prüfung zum Erwerb des Zeug
nisses der Allgemeinen Hoch-
schulreife . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
345,–
3 Prüfung zum Erwerb des
Abschlusszeugnisses einer Be
rufsfachschule . . . . . . . . . . . . . . .
312,–
4 Prüfung zum Erwerb des
Abschlusszeugnisses einer Fach
oberschule . . . . . . . . . . . . . . . . . .
272,–
5 Prüfung zum Erwerb des Ab
schlusszeugnisses einer Fach-
schule . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
380,–
6 Prüfung zur Feststellung der
Hochschulreife ausländischer
Studierender sowie für deutsche
Staatsangehörige mit ausländi
schem Reifezeugnis
6.1 Deutschsprachige Feststellungs
prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
166,50
6.2 Englischsprachige Feststellungs
prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
463,50
7 Ergänzungsprüfung zum Reife
zeugnis (Latinum, Graecum,
Hebraicum) . . . . . . . . . . . . . . . . .
102,–
8 Wiederholung einer Prüfung
oder eines Prüfungsteils
8.1 Für die Wiederholung einer Prü-
fung insgesamt wird die volle
Gebühr erhoben.
8.2 Für die Wiederholung eines Prü-
fungsteils wird die Hälfte der
Gebühr erhoben.“
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Dienstag, den 17. Dezember 2019 471
HmbGVBl. Nr. 49
3. Anlage C wird wie folgt geändert:
3.1 Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:
,,2.1
Bei Leistungsberechtigten im Sinne des §28 Absatz 7
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung
vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 852, 2094), zuletzt geän-
dert am 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066, 1074), in der
jeweils geltenden Fassung ermäßigen sich die Gebüh-
ren nach den Abschnitten II und IV mit Ausnahme
der Nummer 1.3 des Abschnittes IV auf 20 vom Hun-
dert (v.H.). Für alle nach dem Bildungs- und Teilha-
bepaket anspruchsberechtigten Kinder ab Jahrgangs-
stufe 1 ist die Betreuung an Ferien
tagen bis zu sechs
Ferienwochen gebührenfrei. Für alle nach dem Bil-
dungs- und Teilhabepaket anspruchsberechtigten
Kinder in Vorschulklassen ist die Be
treuung an
Unterrichts
tagen und an Ferientagen gebührenfrei.“
3.2 In Nummer 2.6 wird hinter dem Wort ,,Kindertagesbe-
treuungsgesetzes“ die Textstelle ,,vom 27. April 2004
(HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 4. Oktober 2018
(HmbGVBl. S. 335),“ eingefügt.
§2
(1) In §
1 tritt Anlage A Abschnitt I am 1. Februar 2020,
Abschnitt II mit Ausnahme von Nummer 15.3 am
1. August 2020 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am
1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Dezember 2019.
Dienstag, den 17. Dezember 2019
472 HmbGVBl. Nr. 49
,,§1
Die Einheitssätze betragen für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis 1. Februar 2021 bis 1. Februar 2022 bis
31. Januar 2021 31. Januar 2022 31. Januar 2023
für die erstmalige Herstellung von
1. Fahrbahnen mit einer Befestigung aus Asphalt
in einer Stärke von
a) 22cm bis 30cm (Belastungsklassen 10 und 32)
oder mit Natursteinpflaster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148,59 Euro/m² 152,30 Euro/m² 156,11 Euro/m²
b) 14cm bis 20cm (Belastungsklassen 1,0, 1,8 und 3,2)
oder mit Betonsteinpflaster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133,14 Euro/m² 136,47 Euro/m² 139,88 Euro/m²
c) 12cm (Belastungsklasse 0,3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,30 Euro/m² 98,71 Euro/m² 101,18 Euro/m²
2. Mischflächen im Sinne von §45 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 HWG und Parkflächen . . . . . . . . . . . . . . . . . 109,37 Euro/m² 112,10 Euro/m² 114,90 Euro/m²
3. nicht befahrbaren Wegen beziehungsweise
Nebenflächen im Sinne von §45 Absatz 1 HWG
a) mit einer Befestigung aus Asphalt, Betonplatten,
Pflaster oder anderem gleichwertigen Material . . . . 51,12 Euro/m² 52,40 Euro/m² 53,71 Euro/m²
b) mit einer Befestigung aus Kiessand oder
anderem gleichwertigen Material . . . . . . . . . . . . . . . 29,73 Euro/m² 30,47 Euro/m² 31,23 Euro/m²
c) als offene Entwässerungseinrichtungen . . . . . . . . . . . 41,62 Euro/m² 42,66 Euro/m² 43,73 Euro/m²
d) als gärtnerisch angelegte Flächen (Grünanlagen) . . . 51,13 Euro/m² 52,41 Euro/m² 53,72 Euro/m²
4.Beleuchtungseinrichtungen
(jem² Erschließungsanlage) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,80 Euro/m² 5,95 Euro/m² 6,10 Euro/m²
5.Entwässerungseinrichtungen
(jem² Erschließungsanlage)
a)Regenwassersiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,- Euro/m² 24,- Euro/m² 24,- Euro/m²
b) Doppel- und Mischwassersiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,- Euro/m² 11,- Euro/m² 11,- Euro/m²
c) Straßenabläufe einschließlich Anschlussleitungen . 5,95 Euro/m² 6,10 Euro/m² 6,25 Euro/m²
6. Bäumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1216,03 Euro 1246,43 Euro 1277,59 Euro
je Stück je Stück je Stück“.
§2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.
(2) Für Erschließungsanlagen oder Teilanlagen, deren end-
gültige Herstellung vor Inkrafttreten dieser Verordnung
abgeschlossen worden ist, finden die bisherigen Einheitssätze
weiterhin Anwendung.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 10. Dezember 2019.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Zweite Verordnung
zur Änderung der Einheitssätze-Verordnung
Vom 10. Dezember 2019
Auf Grund von §
46 Absatz 2 des Hamburgischen Wege
gesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41,
83), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl.
S. 361), wird verordnet:
§1
§
1 der Einheitssätze-Verordnung vom 28. Januar 2014
(HmbGVBl. S. 35), zuletzt geändert am 10. Januar 2017
(HmbGVBl. S. 10, 20), erhält folgende Fassung:
