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GVBL_HH_2022-49.pdf

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Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs
Hamburg
221-1-19

Seite 473

Verordnung über den Bebauungsplan HafenCity 17

Seite 474

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Baustufenplan Wellingsbüttel

Seite 477

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Baustufenplan Bergstedt

Seite 479

Verordnung über die Veränderungssperre Groß Borstel 32

Seite 481

Dritte Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen beruflicher Bildungsgänge
223-1-32, 223-1-34, 223-1-35, 223-1-37, 223-1-40, 223-1-45, 223-1-48, 223-1-51, 223-1-52, 223-1-62, 223-1-63, 223-1-55

Seite 483

DIENSTAG, DEN27. SEPTEMBER
473
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 49 2022
Tag I n h a l t Seite
5. 9. 2022 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 473
221-1-19
6. 9. 2022 Verordnung über den Bebauungsplan HafenCity 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474
6. 9. 2022 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Baustufenplan Wellingsbüttel . . . . . . . . . . 477
6. 9. 2022 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Baustufenplan Bergstedt . . . . . . . . . . . . . . . 479
15. 9. 2022 Verordnung über die Veränderungssperre Groß Borstel 32 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481
16. 9. 2022 Dritte Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen beruflicher Bildungs-
gänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 483
223-1-32, 223-1-34, 223-1-35, 223-1-37, 223-1-40, 223-1-45, 223-1-48, 223-1-51, 223-1-52, 223-1-62, 223-1-63, 223-1-55
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
§
50 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des
Studienkollegs Hamburg vom 20. Juli 2005 (HmbGVBl.
S. 319), zuletzt geändert am 26. April 2022 (HmbGVBl. S. 297),
erhält folgende Fassung:
,,Für die Zulassung zu den Kursen für ausländische Studien­
bewerberinnen und Studienbewerber, die zum Winter-
­
semester 2020, zum Sommersemester 2021, zum Winter­
semester 2021, zum Sommersemester 2022, zum Winter­
semester 2022 oder zum Sommersemester 2023 beginnen,
gilt §
3 mit der Maßgabe, dass von der Eingangsprüfung
befreit werden kann, wer ein deutsches Sprachzeugnis mit
dem Mindestniveau B2 gemäß dem Gemeinsamen Europäi-
schen Referenzrahmen mit ausgewiesener Prüfung in den
Fertigkeiten Lesen, Hören, Sprechen und Schreiben vorge-
legt hat.“
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg
Vom 5. September 2022
Auf Grund von §
37 Absatz 6 Satz 4 des Hamburgischen
Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171),
zuletzt geändert am 17. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 468), in Ver-
bindung mit §
2 der Weiterübertragungsverordnung-Hoch-
schulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392),
zuletzt geändert am 14. September 2021 (HmbGVBl. S. 624),
wird verordnet:
Hamburg, den 5. September 2022.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Dienstag, den 27. September 2022
474 HmbGVBl. Nr. 49
§1
(1) Der Bebauungsplan HafenCity 17 für das Gebiet östlich
des Lohseparks (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 104) wird
festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Versmannstraße – über das Flurstück 2744 (alt 2387), West-
grenze des Flurstücks 2744 (Am Hannoverschen Bahnhof),
über die Flurstücke 2744, 2613 und 2612 (alt 2236, 2348, Pfei-
lerbahn), Nordgrenze des Flurstücks 2613, über die Flurstücke
2613 und 2700 der Gemarkung Altstadt Süd – Versmann-
straße.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten­
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich­
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
­
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
­
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht­
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Für das Kerngebiet gilt:
1.1 Einkaufszentren und großflächige Handels- und Ein-
zelhandelsbetriebe nach §11 Absatz 3 der Baunutzungs-
verordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. Novem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3787), geändert am 14. Juni 2021
(BGBl. I S. 1802, 1807), sind ausgeschlossen. Vergnü-
gungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und
Großgaragen sind unzulässig.
1.2 Wohnungen nach §
7 Absatz 2 Nummern 6 und 7
BauNVO sind unzulässig. Ausnahmen nach §
7 Ab-
satz 3 Nummer 2 BauNVO werden ausgeschlossen.
2. In der Fläche für den Gemeinbedarf (Schule/Kita) muss
ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maß-
nahmen für lärmempfindliche Räume (zum Beispiel
Klassenräume, Pausenräume, Bibliotheksräume)
geschaffen werden, der es ermöglicht, dass durch die
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegel­
differenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in den
lärmempfindlichen Räumen ein Innenraumpegel von
35 dB(A) während der Tagzeit (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
nicht überschritten wird. Für Schulhofflächen auf
Gebäudedächern ist zu gewährleisten, dass durch auf
den Dächern angeordnete Schallschutzwände oder
­
vergleichbare Maßnahmen ein Verkehrslärmpegel von
60 dB(A) zur Tagzeit nicht überschritten wird. In der
Fläche für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum
Verordnung
über den Bebauungsplan HafenCity 17
Vom 6. September 2022
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
26. April 2022 (BGBl. I S. 674, 677), in Verbindung mit §
3
Absatz 1 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgeset-
zes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl.
S. 104), §
81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert
am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), §
4 Absatz 3
Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bun-
desnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in
Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesna-
turschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362, 1436), sowie §
8
Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes vom
20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), geändert am 12. Mai
2020 (HmbGVBl. S. 280), wird verordnet:
Dienstag, den 27. September 2022 475
HmbGVBl. Nr. 49
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist eine Lärm-
schutzanlage mit einer Mindesthöhe von 6,5
m ober-
halb der Geländeoberkante des ebenerdigen Schulhofes
zu errichten.
3. Aufenthaltsräume für gewerbliche Nutzungen – hier
insbesondere die Pausen- und Ruheräume – sind durch
geeignete Grundrissgestaltung den Verkehrslärm abge-
wandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anord-
nung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäude-
seiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein aus-
reichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauli-
che Maßnahmen geschaffen werden.
4. Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig. Stellplätze sind nur in Tiefgara-
gen oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von
8m über Normalhöhennull (NHN) zulässig. Geringfü-
gige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch
abweichende Straßenanschlusshöhen von über 7,5
m
über NHN begründet sind. Auf der Fläche für den
Gemeinbedarf ,,Schule/Kita“ können ausnahmsweise
oberirdische Stellplätze für Menschen mit Mobili-
tätseinschränkungen zugelassen werden.
5. Die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschos-
ses muss mindestens 5m und darf höchstens 6,5m über
der angrenzenden Geländeoberfläche liegen. Aus-
nahmsweise kann eine zusätzliche Galerieebene im
Erdgeschoss als Vollgeschoss zugelassen werden wenn
die Galerieebene eine Grundfläche kleiner 50 vom Hun-
dert (v.
H.) der Grundfläche des Erdgeschosses ein-
nimmt und die Galerieebene einen Abstand von min-
destens 3m von der Innenseite der zu den öffentlichen
Straßenverkehrsflächen und mit Gehrechten belegten
Flächen gerichteten Außenfassaden einhält.
6. Oberhalb der festgesetzten Gebäudehöhen sind weitere
Geschosse unzulässig. Technikgeschosse und techni-
sche oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume,
sind ausnahmsweise auch über den festgesetzten Gebäu-
dehöhen zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbau-
körpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden
und diese keine wesentliche Verschattung der Nachbar-
gebäude und der Umgebung bewirken. Aufbauten,
deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindes-
tens 2,5m von der Außenfassade zurückzusetzen.
7. Die Gebäudefassaden des Kerngebietes können in
unterschiedlichen Materialien ausschließlich in den
Farben Weiß, Beige, Gelb, Grau und Blaubunt ausge-
führt werden. Für Teile der Fassaden können andere
Baustoffe zugelassen werden, wenn der Gesamtein-
druck einer nach Satz 1 ausgeführten Fassade erhalten
bleibt.
8. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone,
Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann ausnahms-
weise bis zu einer Tiefe von 1,5
m zugelassen werden,
wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht
beeinträchtigt wird und diese keine wesentliche Ver-
schattung des Gebäudes und der benachbarten Bebau-
ung bewirkt. Dabei ist eine Überbauung der Straßen-
verkehrsfläche nur oberhalb einer lichten Höhe von
4,5m zulässig. Eine Überschreitung der zu den Bahnan-
lagen gerichteten Baugrenzen ist unzulässig.
9. Werbeanlagen größer 2m² und Werbeanlagen oberhalb
der Gebäudetraufen sind unzulässig. Die Gestaltung
der Gesamtbaukörper und der privaten Freiflächen darf
nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Wer-
beanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind
Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn
zudem das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.
10. Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers
gilt:
10.1 Neu zu errichtende Gebäude sind an ein Wärmenetz
anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren
Energien oder Abwärme versorgt wird.
10.2 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer
10.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der
berechnete Heizwärmebedarf der Gebäude nach dem
Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I
S. 1728), geändert am 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237,
1321), in der jeweils geltenden Fassung den Wert von
15 kWh/m² Nutzfläche nicht übersteigt.
10.3 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer
10.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfül-
lung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonde-
rer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde.
Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.
11. An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche
sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes soweit erfor-
derlich zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen
vorzusehen.
12. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige
Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind
zulässig. Das festgesetzte Leitungsrecht im Fußgänger-
tunnel umfasst die Befugnis der Ver- und Entsorgungs-
unternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und
zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem
festgesetzten Leitungsrecht sind zulässig.
13. Auf den gekennzeichneten Flächen, deren Böden
erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet
sind, sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzuse-
hen, die sowohl Gasansammlungen unter den baulichen
Anlagen und den befestigten Flächen als auch
Gaseintritte in die baulichen Anlagen verhindern.
14. Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen sind
Nebenanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn die
Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt ist.
Fahrradstellplätze können ausnahmsweise zugelassen
werden.
15. Die nicht überbauten Grundstücksflächen des Kernge-
bietes, mit Ausnahme der Flächen mit festgesetzten
Gehrechten, sind mit einem Anteil von mindestens
40 v.H. zu begrünen. Je 300m² ist mindestens ein groß-
kroniger Baum oder je 150m² ein kleinkroniger Baum
zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist
eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.
16. Die mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen des
Kerngebietes sind mit einem Anteil von mindestens
15 v.H. zu begrünen. Je 500m² ist mindestens ein groß-
kroniger Baum oder je 250m² ein kleinkroniger Baum
zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist
eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.
17. Für Einfriedigungen sind nur Heckenpflanzungen bis
zu einer Höhe von maximal 1,2m zulässig.
18. Tiefgaragen sind in den zu begrünenden Bereichen mit
einem mindestens 50
cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen. Für Baumpflanzungen
muss auf einer Fläche von 16m² je Baum die Stärke des
Dienstag, den 27. September 2022
476 HmbGVBl. Nr. 49
durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80
cm
betragen.
19. Die Dachflächen des Kerngebietes sind mit Ausnahme
der gemäß Nummer 6 zulässigen Anlagen und techni-
schen Aufbauten zu mindestens 50 v.H. mit einem min-
destens 15
cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu
begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhal-
ten.
20. Im Kerngebiet sind Dächer als Flachdächer oder flach-
geneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 10 Grad aus-
zuführen.
21. Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte
Laubbäume oder belaubte Heckenpflanzen zu verwen-
den. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18cm, in 1m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen; Heckenpflanzen eine Mindest-
höhe von 80cm.
22. Der Erschütterungsschutz der Gebäude ist durch bauli-
che oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an
Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustel-
len, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterun-
gen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen
in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Kerngebiete nach
BauNVO) für die jeweils im Tagzeitraum (6.00 Uhr bis
22.00 Uhr) oder Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr)
schutzwürdigen Aufenthaltsräume eingehalten werden.
Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen
Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre
Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen
Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August
1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert
am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5), Num-
mer 6.2, für die jeweils im Tagzeitraum (6.00 Uhr bis
22.00 Uhr) oder Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr)
schutzwürdigen Aufenthaltsräume nicht überschreitet.
Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hanse-
stadt Hamburg, Staatsarchiv, Bezugsquelle der DIN
4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
23. Auf der mit ,,(A)“ bezeichneten Fläche für den Gemein-
bedarf (Schule/Kita) sind neben Schul- und Kinder­
tagesstättennutzungen auch Büro- und Veranstaltungs-
flächen für gemeinnützige Organisationen und nach-
barschaftliche Einrichtungen zulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. September 2022.
Dienstag, den 27. September 2022 477
HmbGVBl. Nr. 49
§1
Die Verordnung über den Baustufenplan Wellingsbüttel in
der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955
(Amtl. Anz. S. 61), geändert am 8. November 1960 (HmbGVBl.
S. 445), wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte ,,Anlage zur Zweiten Verordnung zur Ände-
rung der Verordnung über den Baustufenplan Wellingsbüt-
tel“ wird der Verordnung hinzugefügt.
2. Im Geltungsbereich der Anlage wird in der zeichnerischen
Darstellung des Baustufenplans die Festsetzung ,,Wohnge-
biet“ mit der textlichen Ergänzung ,,a) Gewerbliche und
handwerkliche Betriebe, Läden und Werbeanlagen sind
nicht zulässig. b) Die Mindestgrundstücksgröße bei der
offenen Bebauung soll 1000m², bei der Gruppenhausbebau-
ung mit Sielanschlüssen 450
m², bei Reiheneinzelhäusern
200m² nicht unterschreiten. Bei einigen am Alsterufer bele-
genen besonders bezeichneten Flächen soll die Mindest-
grundstücksgröße 2500
m², bei einigen weiteren Flächen
mit Waldbestand 1500
m² betragen.“ nach der Baupolizei-
verordnung vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten
hamburgischen Landesrechts I 21302-n) in die Festsetzung
,,reines Wohngebiet“ nach §3 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), geändert.
Festsetzungen zu bebaubaren Flächen nach der Baustufen-
tafel gemäß §
11 der Baupolizeiverordnung entfallen ent-
sprechend.
3. Im reinen Wohngebiet am Farmsener Weg und am Volks-
dorfer Weg sind bei Wohngebäuden, die räumlich unmittel-
bar an diese Verkehrswege angrenzen, durch Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäu-
deseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn-
und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlaf-
räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten
muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maß-
nahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlaf-
räume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.
4. Im Geltungsbereich der Änderung des Baustufenplans blei-
ben im Übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Fest-
setzungen bestehen.
§2
Die Begründung der Änderung des Baustufenplans wird
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung kann auch beim örtlich zuständigen
Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingese-
hen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erwor-
ben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich­
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
­
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
­
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht­
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Baustufenplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Baustufenplan Wellingsbüttel
Vom 6. September 2022
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert
26. April 2022 (BGBl. I S. 674, 677), in Verbindung mit §
3
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. September 2022.
Dienstag, den 27. September 2022
478 HmbGVBl. Nr. 49
Freie und Hansestadt Hamburg | Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen | Amt für Landesplanung und Stadtentwicklung | LP 21 | Stand: 02.08.22 | Druck: 02.08.22
M 1:5000
(im Original)
Geltungsbereich der Baustufenplanänderung
0 250 500
125
Meter
Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über den Baustufenplan Wellingsbüttel
Dienstag, den 27. September 2022 479
HmbGVBl. Nr. 49
§1
Die Verordnung über den Baustufenplan Bergstedt in der
Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955
(Amtl. Anz. S. 61), geändert am 8. November 1960 (HmbGVBl.
S. 445), wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte ,,Anlage zur Zweiten Verordnung zur Ände-
rung der Verordnung über den Baustufenplan Bergstedt“
wird der Verordnung hinzugefügt.
2. Im Geltungsbereich der Anlage wird in der zeichnerischen
Darstellung des Baustufenplans die Festsetzung ,,Wohnge-
biet“ mit der textlichen Ergänzung ,,a) Gewerbliche und
handwerkliche Betriebe, Läden und Werbeanlagen sind
nicht zulässig. b) Die Mindestgrundstücksgröße bei der
offenen Bebauung soll 1000
m², bei der geschlossenen
Bebauung mit Sielanschlüssen 450
m², bei Reiheneinzel-
häusern 200m² sein.“ nach der Baupolizeiverordnung vom
8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen
Landesrechts I 21302-n) in die Festsetzung ,,reines Wohn-
gebiet“ nach §
3 der Baunutzungsverordnung in der Fas-
sung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), geändert. Festset-
zungen zu bebaubaren Flächen nach der Baustufentafel
gemäß §
11 der Baupolizeiverordnung entfallen entspre-
chend.
3. Im reinen Wohngebiet an der Bergstedter Chaussee, an der
Rodenbeker Straße, am Volksdorfer Damm und am Wohl-
dorfer Damm sind bei Wohngebäuden, die räumlich unmit-
telbar an diese Verkehrswege angrenzen, durch Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäu-
deseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn-
und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlaf-
räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten
muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maß-
nahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlaf-
räume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.
4. Im Geltungsbereich der Änderung des Baustufenplans blei-
ben im Übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Fest-
setzungen bestehen.
§2
Die Begründung der Änderung des Baustufenplans wird
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung kann auch beim örtlich zuständigen
Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingese-
hen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erwor-
ben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich­
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
­
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
­
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht­
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Baustufenplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Baustufenplan Bergstedt
Vom 6. September 2022
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
26. April 2022 (BGBl. I S. 674, 677), in Verbindung mit §
3
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. September 2022.
Dienstag, den 27. September 2022
480 HmbGVBl. Nr. 49
Naturschutzgebiet Hainesch Iland
Naturschutzgebiet Rodenbeker Quellental
Freie und Hansestadt Hamburg | Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen | Amt für Landesplanung und Stadtentwicklung | LP 21 | Stand: 02.08.22 | Druck: 02.08.22
M 1:10.000
(im Original)
Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über den Baustufenplan Bergstedt
Geltungsbereich der Baustufenplanänderung
0 250 500
125
Meter
Dienstag, den 27. September 2022 481
HmbGVBl. Nr. 49
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs-
sperre für die in der Anlage durch eine schwarze Umrandung
gekennzeichnete Fläche des Plangebietes des Bebauungsplan-
Entwurfs Groß Borstel 32 (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil
406) für zwei Jahre erlassen.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1. Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Veränderungssperre Groß Borstel 32
Vom 15. September 2022
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635),
zuletzt geändert am 26. April 2022 (BGBl. I S. 674, 677), in
Verbindung mit §4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), und §1 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 10. Mai 2022
(HmbGVBl. S. 328), wird verordnet:
Hamburg, den 15. September 2022.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Dienstag, den 27. September 2022
482 HmbGVBl. Nr. 49
1577
2486
466
527
508
1700
61
817
2152
499
2560
1749
2539
126
724
835
1578
545
372
8305
418
648
2458
1673
1504
1580
1496
2178
104
2526
1495
740
2571
529
1494
528
1582
1596
1579
1502
2175
1710
532
525
1748
526
2295
2340
1433
1426
2570
411
818
2456
690
8315
2528
1259
2499
2514
2511
685 557
530
2457
2463
2562
2559
8312
1492
1733
602
493
1557
2392
1617
75
2522
541
1581
3883
546
2465
482
361
287
2462
1597
2064
2538
1672
2575
2577
578
1476
8317
720
2509
158
93
694
2461
2460
695
86
531
377
2574
1734
288
1905
363
544
370
686
2153
2176
2576
2504
136
1070
1475
8306 2474
2561
1376
0 30 60 90 120
15
§
Anlage zur Verordnung über die Veränderungssperre
Groß Borstel 32
Maßstab 1:2500 im Original
1577
2486
466
527
508
1700
61
817
2152
499
2560
1749
2539
126
724
835
1578
545
372
8305
418
648
2458
1673
1504
1580
1496
2178
104
2526
1495
740
2571
529
1494
528
1582
1596
1579
1502
2175
1710
532
525
1748
526
2295
2340
1433
1426
2570
411
818
2456
690
8315
2528
1259
2499
2514
2511
685 557
530
2457
2463
2562
2559
8312
1492
1733
602
493
1557
2392
1617
75
2522
541
1581
3883
546
2465
482
361
287
2462
1597
2064
2538
1672
2575
2577
578
1476
8317
720
2509
158
93
694
2461
2460
695
86
531
377
2574
1734
288
1905
363
544
370
686
2153
2176
2576
2504
136
1070
1475
8306 2474
2561
1376
0 30 60 90 120
15
Meter
§
Groß Borstel 32
Bezirksamt Hamburg-Nord
Stadt- und Landschaftsplanung
Kümmellstraße 6, 20249 Hamburg
Kartengrundlage:
Geobasiskarte (LGV Hamburg)
Geltungsbereich Groß Borstel 32
Maßstab 1:2500 im Original
Dienstag, den 27. September 2022 483
HmbGVBl. Nr. 49
Artikel 1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der
Berufsoberschule
Auf Grund von §42 Absatz 6 des Hamburgischen Schulge-
setzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert
am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 384), und §1 Nummer 12 der
Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April
2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
§3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsober-
schule vom 18. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 18), geändert am
11. September 2017 (HmbGVBl. S. 263, 316), wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 5 wird aufgehoben.
2. Bisheriger Absatz 6 wird Absatz 5.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Ausbildung
an einer Berufsschule
Auf Grund von §
20 Absatz 2 Satz 2, §
44 Absatz 4, §
45
Absatz 4 und §46 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes
vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am
10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 384), und §1 Nummern 5, 14, 15
und 16 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom
20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Die Verordnung über die Ausbildung an einer Berufsschule
vom 11. September 2017 (HmbGVBl. S. 263), zuletzt geändert
am 12. September 2021 (HmbGVBl. S. 637, 639), wird wie folgt
geändert:
1. In §2 werden folgende Sätze angefügt:
,,Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung
in ihrem jeweiligen Ausbildungsberuf nicht bestanden
haben, müssen den letzten Ausbildungsabschnitt an der
Berufsschule wiederholen. Dies gilt auch, wenn der
Abschluss der Berufsschule gemäß §7 bereits erworben
wurde; in diesem Fall wird am Ende des Wiederho-
lungszeitraums erneut ein Zeugnis über den Abschluss
der Berufsschule ausgestellt, in dem für den wiederhol-
ten Ausbildungsabschnitt anstelle der ursprünglich
erzielten Noten die im Wiederholungszeitraum erziel-
ten Noten berücksichtigt werden. Auf Antrag der Schü-
lerin beziehungsweise des Schülers kann die zuständige
Schulaufsicht gemäß §39 Absatz 1 Nummer 2 des Ham-
burgischen Schulgesetzes über eine Befreiung von der
Wiederholung des letzten Ausbildungsabschnittes ent-
scheiden.“
2. §10 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 3 Satz 1 werden hinter der Textstelle ,,28. Mai
2021″ die Wörter ,,in der jeweils geltenden Fassung“
ein­gefügt.
2.2 In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
,,Handelt es sich um Modulleistungen nach Satz 1, die
an der BHH nicht benotet worden sind, werden die
zugehörigen Lernfelder oder Erweiterungsfächer im
Berufsschulzeugnis als ,,befreit“ ausgewiesen.“
2.3 Hinter Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
,,(5a) Soweit die BHH Leistungsnachweise, die an einer
anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hoch-
schule oder Berufsakademie erbracht wurden, oder
außerhalb des Studiums erworbene Kompetenzen
anrechnet, und diese den Unterricht an der Berufs-
schule in zugehörigen Lernfeldern oder Erweiterungs-
fächern ersetzen, werden diese Lernfelder oder Erweite-
rungsfächer im Berufsschulzeugnis als ,,befreit“ ausge-
wiesen.“
2.4 Es wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) Im Falle der Wiederholung des letzten Ausbil-
dungsabschnittes findet §
2 Satz 5 keine Anwendung
auf die nach Absatz 6 in Modulen erworbenen Leis-
tungsnachweise. §
2 Satz 6 gilt mit der Maßgabe, dass
die Befreiung zu genehmigen ist, wenn die Antragstelle-
rin beziehungsweise der Antragsteller zur Fortsetzung
des Studiums an der BHH innerhalb der Regelstudien-
zeit berechtigt ist.“
Artikel 3
Auf Grund von §21 Absatz 2, §42 Absatz 6, §44 Absatz 4,
§
46 Absatz 2 und §
47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulge-
setzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert
am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 384), und §1 Nummern 6, 12,
14, 16 und 17 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht
vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
§1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der teilqualifizierenden Berufsfachschule
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der teilqualifizie-
renden Berufsfachschule vom 20. April 2006 (HmbGVBl.
S. 189, 190), zuletzt geändert am 28. Februar 2013 (HmbGVBl.
S. 61, 71), wird wie folgt geändert:
1. §6 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 wird hinter dem Wort ,,und“ das Wort
,,gegebenenfalls“ eingefügt.
1.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) In einem der Prüfungsfächer des berufsübergrei-
fenden Unterrichts kann unter den Voraussetzungen
und gemäß den Bedingungen des §
27 APO-AT eine
ergänzende mündliche Prüfung durchgeführt werden.
Ist das Erreichen des Abschlusses – vorbehaltlich der
Nachprüfung in einem Unterrichtsfach nach §
7 Ab-
satz 2 – nur noch bei Durchführung einer ergänzenden
mündlichen Prüfung in einem bestimmten Prüfungs-
fach möglich, findet die ergänzende mündliche Prüfung
in diesem Prüfungsfach statt. In allen anderen Fällen
setzt die Prüfungsleitung das Prüfungsfach für die
ergänzende mündliche Prüfung entweder gemäß §
27
Absatz 2 APO-AT oder nachrangig auf Antrag des Prüf-
lings nach §27 Absätze 3 und 4 APO-AT fest.“
2. §7 wird wie folgt geändert:
2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Ergebnis der Abschlussprüfung, Nachprüfung“.
Dritte Verordnung
zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
beruflicher Bildungsgänge
Vom 16. September 2022
Dienstag, den 27. September 2022
484 HmbGVBl. Nr. 49
2.2 Der bisherige Text wird Absatz 1.
2.3 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Prüflinge, die die Voraussetzungen des Absatzes 1
nicht erfüllen, können in höchstens einem Fach, in dem
die Leistungen mit mangelhaft bewertet wurden und
das nicht bereits Gegenstand der Abschlussprüfung
war, eine mündliche Nachprüfung ablegen, wenn
dadurch der Abschluss noch erreicht werden kann. Die
Nachprüfung ist innerhalb einer Woche nach Bekannt-
gabe der Zeugnisnoten zu beantragen. Kommen meh-
rere Fächer für die Nachprüfung in Betracht, kann der
Prüfling ein Fach vorschlagen. Diesem Vorschlag soll
die Prüfungsleitung bei ihrer Entscheidung nach §
27
Absatz 5 APO-AT entsprechen, wenn nicht formale,
pädagogische oder schulorganisatorische Gründe ent-
gegenstehen. Die Prüfung findet vor Beginn des nächs-
ten Ausbildungsjahres statt. Für die Durchführung gilt
§
27 Absätze 6 bis 8 APO-AT entsprechend. Für die
Berechnung der Zeugnisnote findet §29 Absatz 2 APO-
AT entsprechende Anwendung.“
§2
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsfachschule für Kaufmännische Assistenz
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfach-
schule für Kaufmännische Assistenz vom 20. April 2006
(HmbGVBl. S. 189, 198), zuletzt geändert am 11. September
2017 (HmbGVBl. S. 263, 274), wird wie folgt geändert:
1. §3 erhält folgende Fassung:
,,§3
Zulassung zur Ausbildung
Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
1. den mittleren Schulabschluss oder eine als gleich-
wertig anerkannte Vorbildung erworben hat und
eine Durchschnittsnote von mindestens 3,5 ohne
das Fach Sport hat oder
2. den mittleren Schulabschluss oder eine als gleich-
wertig anerkannte Vorbildung erworben hat und
eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in
einem anerkannten Ausbildungsberuf oder im
öffentlichen Dienst oder an einer Berufsfachschule
abgeschlossen hat oder
3. eine als höherwertig anerkannte Vorbildung erwor-
ben hat.
Die Prüfung der Durchschnittsnoten als Voraussetzung
für die Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 entfällt,
wenn Schülerinnen und Schüler in die gymnasiale
Oberstufe versetzt worden sind.“
2. §6 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 2 wird aufgehoben.
2.2 Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4.
2.3 Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) In allen Schwerpunkten ist eine mündliche Prü-
fung in Fachenglisch obligatorisch; sie dauert jeweils 15
Minuten. In einem der anderen Prüfungsfächer kann
unter den Voraussetzungen und gemäß den Bedingun-
gen des §27 APO-AT eine ergänzende mündliche Prü-
fung durchgeführt werden. Ist das Erreichen des
Abschlusses – vorbehaltlich der Nachprüfung in einem
Unterrichtsfach nach §7 Absatz 2 – nur noch bei Durch-
führung einer ergänzenden mündlichen Prüfung in
einem bestimmten Prüfungsfach möglich, findet die
ergänzende mündliche Prüfung in diesem Prüfungs-
fach statt. In allen anderen Fällen setzt die Prüfungslei-
tung das Prüfungsfach für die ergänzende mündliche
Prüfung entweder gemäß §
27 Absatz 2 APO-AT oder
nachrangig auf Antrag des Prüflings nach §27 Absätze 3
und 4 APO-AT fest.“
3. §7 wird wie folgt geändert:
3.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Ergebnis der Abschlussprüfung, Nachprüfung“.
3.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3.2.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in der
praktischen Prüfung nach §
6 Absatz 3 und in allen
Fächern mindestens die Endnote ,,ausreichend“ erzielt
wurde oder wenn für mangelhafte Leistungen ein Aus-
gleich entsprechend §5 Absatz 2 besteht und der Aus-
gleich nicht entsprechend §
5 Absatz 3 ausgeschlossen
ist.“
3.2.2 In Satz 2 werden die Wörter ,,anderen Prüfungsfächern“
durch die Wörter ,,den Fächern“ ersetzt.
3.3 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Prüflinge, die die Voraussetzungen des Absatzes 1
nicht erfüllen, können in höchstens einem Fach, in dem
die Leistungen mit mangelhaft bewertet wurden und
das nicht bereits Gegenstand der Abschlussprüfung
war, eine mündliche Nachprüfung ablegen, wenn
dadurch der Abschluss noch erreicht werden kann. Die
Nachprüfung ist innerhalb einer Woche nach Bekannt-
gabe der Zeugnisnoten zu beantragen. Kommen meh-
rere Fächer für die Nachprüfung in Betracht, kann der
Prüfling ein Fach vorschlagen. Diesem Vorschlag soll
die Prüfungsleitung bei ihrer Entscheidung nach §
27
Absatz 5 APO-AT entsprechen, wenn nicht formale,
pädagogische oder schulorganisatorische Gründe ent-
gegenstehen. Die Prüfung findet vor Beginn des nächs-
ten Ausbildungsjahres statt. Für die Durchführung gilt
§
27 Absätze 6 bis 8 APO-AT entsprechend. Für die
Berechnung der Zeugnisnote findet §29 Absatz 2 APO-
AT entsprechende Anwendung.“
4. In §
7a Satz 2 wird die Textstelle ,,§
6 Absatz 3 Num-
mer 1″ durch die Textstelle ,,§
6 Absatz 2 Nummer 1″
ersetzt.
5. In §9 Absatz 7 wird hinter der Textstelle ,,§7″ die Text-
stelle ,,Absatz 1″ eingefügt.
§3
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsfachschule für Technische Kommunikation und
Produktdesign
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfach-
schule für Technische Kommunikation und Produktdesign
vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 201), zuletzt geändert am
11. September 2017 (HmbGVBl. S. 263, 271), wird wie folgt
geändert:
1. §2 erhält folgende Fassung:
,,§2
Zulassung zur Ausbildung
Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
1. den mittleren Schulabschluss oder eine als gleich-
wertig anerkannte Vorbildung erworben hat und
eine Durchschnittsnote von mindestens 3,5 ohne
das Fach Sport hat oder
Dienstag, den 27. September 2022 485
HmbGVBl. Nr. 49
2. den mittleren Schulabschluss oder eine als gleich-
wertig anerkannte Vorbildung erworben hat und
eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in
einem anerkannten Ausbildungsberuf oder im
öffentlichen Dienst oder an einer Berufsfachschule
abgeschlossen hat oder
3. eine als höherwertig anerkannte Vorbildung erwor-
ben hat.
Die Prüfung der Durchschnittsnoten als Voraussetzung
für die Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 entfällt,
wenn Schülerinnen und Schüler in die gymnasiale
Oberstufe versetzt worden sind. Für die Zulassung von
hörbehinderten Schülerinnen und Schülern nach Satz 1
Nummer 1 wird eine Durchschnittsnote nicht voraus-
gesetzt.“
2. §5 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schrift­
lichen und gegebenenfalls einem mündlichen Teil.“
2.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) In einem der Prüfungsfächer kann unter den Vor-
aussetzungen und gemäß den Bedingungen des §27 der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende
Schulen – Allgemeiner Teil – (APO-AT) vom 25. Juli
2000 (HmbGVBl. S. 183, 184), zuletzt geändert am 12.
September 2021 (HmbGVBl. S. 637), eine ergänzende
mündliche Prüfung durchgeführt werden. Die mündli-
che Prüfung kann auch praktische Anteile enthalten. Ist
das Erreichen des Abschlusses – vorbehaltlich der
Nachprüfung in einem Unterrichtsfach nach §
6 Ab-
satz 2 – nur noch bei Durchführung einer ergänzenden
mündlichen Prüfung in einem bestimmten Prüfungs-
fach möglich, findet die ergänzende mündliche Prüfung
in diesem Prüfungsfach statt. In allen anderen Fällen
setzt die Prüfungsleitung das Prüfungsfach für die
ergänzende mündliche Prüfung entweder gemäß §
27
Absatz 2 APO-AT oder nachrangig auf Antrag des Prüf-
lings nach §27 Absätze 3 und 4 APO-AT fest.“
3. §6 wird wie folgt geändert:
3.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Ergebnis der Abschlussprüfung, Nachprüfung“.
3.2 Der bisherige Text wird Absatz 1.
3.3 In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Prüfungsfächern“
durch das Wort ,,Fächern“ ersetzt.
3.4 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Prüflinge, die die Voraussetzungen des Absatzes 1
nicht erfüllen, können in höchstens einem Fach, in dem
die Leistungen mit mangelhaft bewertet wurden und
das nicht bereits Gegenstand der Abschlussprüfung
war, eine mündliche Nachprüfung ablegen, wenn
dadurch der Abschluss noch erreicht werden kann. Die
Nachprüfung ist innerhalb einer Woche nach Bekannt-
gabe der Zeugnisnoten zu beantragen. Kommen meh-
rere Fächer für die Nachprüfung in Betracht, kann der
Prüfling ein Fach vorschlagen. Diesem Vorschlag soll
die Prüfungsleitung bei ihrer Entscheidung nach §
27
Absatz 5 APO-AT entsprechen, wenn nicht formale,
pädagogische oder schulorganisatorische Gründe ent-
gegenstehen. Die Prüfung findet vor Beginn des nächs-
ten Ausbildungsjahres statt. Für die Durchführung gilt
§
27 Absätze 6 bis 8 APO-AT entsprechend. Für die
Berechnung der Zeugnisnote findet in diesem Fall §29
Absatz 2 APO-AT entsprechende Anwendung.“
4. In §8 Absatz 4 wird hinter der Textstelle ,,§6″ die Text-
stelle ,,Absatz 1″ eingefügt.
§4
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsfachschule für chemisch-technische Assistenz
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfach-
schule für chemisch-technische Assistenz vom 25. Juli 2000
(HmbGVBl. 2000 S. 183, 205, 2001 S. 69), zuletzt geändert am
18. August 2015 (HmbGVBl. S. 207, 209), wird wie folgt geän-
dert:
1. §4 erhält folgende Fassung:
,,§4
Zulassung zur Ausbildung
Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
1. den mittleren Schulabschluss oder eine als gleich-
wertig anerkannte Vorbildung erworben hat und
eine Durchschnittsnote von mindestens 3,5 ohne
das Fach Sport hat oder
2. den mittleren Schulabschluss oder eine als gleich-
wertig anerkannte Vorbildung erworben hat und
eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in
einem anerkannten Ausbildungsberuf oder im
öffentlichen Dienst oder an einer Berufsfachschule
abgeschlossen hat oder
3. eine als höherwertig anerkannte Vorbildung erwor-
ben hat.
Die Prüfung der Durchschnittsnoten als Voraussetzung
für die Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 entfällt,
wenn Schülerinnen und Schüler in die gymnasiale
Oberstufe versetzt worden sind.“
2. §6 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 wird hinter dem Wort ,,und“ das Wort
,,gegebenenfalls“ eingefügt.
2.2 Absatz 2 wird aufgehoben.
2.3 Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5.
2.4 Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) In einem der Prüfungsfächer kann unter den Vor-
aussetzungen und gemäß den Bedingungen des §
27
APO-AT eine ergänzende mündliche Prüfung durchge-
führt werden. Ist das Erreichen des Abschlusses – vor-
behaltlich der Nachprüfung in einem Unterrichtsfach
nach §
7 Absatz 2 – nur noch bei Durchführung einer
ergänzenden mündlichen Prüfung in einem bestimm-
ten Prüfungsfach möglich, findet die ergänzende münd-
liche Prüfung in diesem Prüfungsfach statt. In allen
anderen Fällen setzt die Prüfungsleitung das Prüfungs-
fach für die ergänzende mündliche Prüfung entweder
gemäß §
27 Absatz 2 APO-AT oder nachrangig auf
Antrag des Prüflings nach §
27 Absätze 3 und 4 APO-
AT fest.“
2.5 Im neuen Absatz 5 Satz 1 wird die Textstelle ,,3 und 4″
durch die Textstelle ,,2 und 3″ ersetzt.
3. §7 erhält folgende Fassung:
,,§7
Ergebnis der Abschlussprüfung, Nachprüfung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die End-
noten in allen Fächern mindestens ausreichend lauten
oder wenn für mangelhafte Leistungen ein Ausgleich
entsprechend §5 Absätze 3 und 4 besteht.
Dienstag, den 27. September 2022
486 HmbGVBl. Nr. 49
(2) Prüflinge, die die Voraussetzungen des Absatzes 1
nicht erfüllen, können in höchstens einem Fach, in dem
die Leistungen mit mangelhaft bewertet wurden und
das nicht bereits Gegenstand der Abschlussprüfung
war, eine mündliche Nachprüfung ablegen, wenn
dadurch der Abschluss noch erreicht werden kann. Die
Nachprüfung ist innerhalb einer Woche nach Bekannt-
gabe der Zeugnisnoten zu beantragen. Kommen meh-
rere Fächer für die Nachprüfung in Betracht, kann der
Prüfling ein Fach vorschlagen. Diesem Vorschlag soll
die Prüfungsleitung bei ihrer Entscheidung nach §
27
Absatz 5 APO-AT entsprechen, wenn nicht formale,
pädagogische oder schulorganisatorische Gründe ent-
gegenstehen. Die Prüfung findet vor Beginn des nächs-
ten Ausbildungsjahres statt. Für die Durchführung gilt
§
27 Absätze 6 bis 8 APO-AT entsprechend. Für die
Berechnung der Zeugnisnote findet in diesem Fall §29
Absatz 2 APO-AT entsprechende Anwendung.“
4. In §8a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils
die Textstelle ,,§
6 Absatz 3″ durch die Textstelle ,,§
6
Absatz 2″ ersetzt.
5. §9 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die Durchführung der schriftlichen und praktischen
Prüfung richtet sich nach §6 Absätze 2 und 3.“
5.2 In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Prüfungsfach“ durch
das Wort ,,Fach“ ersetzt.
5.3 In Absatz 4 wird hinter der Textstelle ,,§
7″ die Text-
stelle ,,Absatz 1″ eingefügt.
§5
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsfachschule für Tanz und Tänzerische Gymnastik
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfach-
schule für Tanz und Tänzerische Gymnastik vom 25. Juli 2000
(HmbGVBl. S. 183, 209), geändert am 11. September 2017
(HmbGVBl. S. 263, 271), wird wie folgt geändert:
1. §2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
1. den mittleren Schulabschluss oder eine als gleich-
wertig anerkannte Vorbildung erworben hat und
eine Durchschnittsnote von mindestens 3,5 ohne
das Fach Sport hat oder
2. den mittleren Schulabschluss oder eine als gleich-
wertig anerkannte Vorbildung erworben hat und
eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in
einem anerkannten Ausbildungsberuf oder im
öffentlichen Dienst oder an einer Berufsfachschule
abgeschlossen hat oder
3. eine als höherwertig anerkannte Vorbildung erwor-
ben hat und
4. durch Vorlage eines allgemeinmedizinischen und
eines orthopädischen Zeugnisses, die nicht älter als
sechs Monate sein dürfen, nachweist, dass keine
gesundheitlichen Bedenken gegen die Ausbildung
bestehen, und
5. die Aufnahmeprüfung bestanden hat.
Die Prüfung der Durchschnittsnoten als Voraussetzung
für die Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 entfällt,
wenn Schülerinnen und Schüler in die gymnasiale
Oberstufe versetzt worden sind.“
2. §5 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schrift­
lichen, einem praktischen und gegebenenfalls einem
mündlichen Teil.“
2.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) In einem der Prüfungsfächer des Lernbereichs I
kann unter den Voraussetzungen und gemäß den
Bedingungen des §27 der Ausbildungs- und Prüfungs-
ordnung für berufsbildende Schulen – Allgemeiner Teil
– (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 184),
zuletzt geändert am 12. September 2021 (HmbGVBl.
S. 637), eine ergänzende mündliche Prüfung durchge-
führt werden. Ist das Erreichen des Abschlusses – vor-
behaltlich der Nachprüfung in einem Unterrichtsfach
nach §
6 Absatz 2 – nur noch bei Durchführung einer
ergänzenden mündlichen Prüfung in einem bestimm-
ten Prüfungsfach möglich, findet die ergänzende münd-
liche Prüfung in diesem Prüfungsfach statt. In allen
anderen Fällen setzt die Prüfungsleitung das Prüfungs-
fach für die ergänzende mündliche Prüfung entweder
gemäß §
27 Absatz 2 APO-AT oder nachrangig auf
Antrag des Prüflings nach §
27 Absätze 3 und 4 APO-
AT fest.“
3. §6 wird wie folgt geändert:
3.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Ergebnis der Abschlussprüfung, Nachprüfung“.
3.2 Der bisherige Text wird Absatz 1.
3.3 In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Prüfungsfächern“
durch das Wort ,,Fächern“ ersetzt.
3.4 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Prüflinge, die die Voraussetzungen des Absatzes 1
nicht erfüllen, können in höchstens einem Fach, in dem
die Leistungen mit mangelhaft bewertet wurden und
das nicht bereits Gegenstand der Abschlussprüfung
war, eine mündliche Nachprüfung ablegen, wenn
dadurch der Abschluss noch erreicht werden kann. Die
Nachprüfung ist innerhalb einer Woche nach Bekannt-
gabe der Zeugnisnoten zu beantragen. Kommen meh-
rere Fächer für die Nachprüfung in Betracht, kann der
Prüfling ein Fach vorschlagen. Diesem Vorschlag soll
die Prüfungsleitung bei ihrer Entscheidung nach §
27
Absatz 5 APO-AT entsprechen, wenn nicht formale,
pädagogische oder schulorganisatorische Gründe ent-
gegenstehen. Die Prüfung findet vor Beginn des nächs-
ten Ausbildungsjahres statt. Für die Durchführung gilt
§
27 Absätze 6 bis 8 APO-AT entsprechend. Für die
Berechnung der Zeugnisnote findet in diesem Fall §29
Absatz 2 APO-AT entsprechende Anwendung.“
4. §8 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 werden die Wörter ,,Realschule abgeschlos-
sen oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung
erworben hat“ durch die Textstelle ,,Voraussetzungen
nach §2 erfüllt“ ersetzt.
4.2 In Absatz 4 wird hinter der Textstelle ,,§
6″ die Text-
stelle ,,Absatz 1″ eingefügt.
§6
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsfachschule für biologisch-technische Assistenz
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfach-
schule für biologisch-technische Assistenz vom 14. Juli 1998
Dienstag, den 27. September 2022 487
HmbGVBl. Nr. 49
(HmbGVBl. S. 146), geändert am 25. Juli 2000 (HmbGVBl.
2000 S. 183, 211, 2001 S. 69), wird wie folgt geändert:
1. §3 erhält folgende Fassung:
,,§3
Zulassung zur Ausbildung
Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
1. den mittleren Schulabschluss oder eine als gleich-
wertig anerkannte Vorbildung erworben hat und
eine Durchschnittsnote von mindestens 3,5 ohne
das Fach Sport hat oder
2. den mittleren Schulabschluss oder eine als gleich-
wertig anerkannte Vorbildung erworben hat und
eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in
einem anerkannten Ausbildungsberuf oder im
öffentlichen Dienst oder an einer Berufsfachschule
abgeschlossen hat oder
3. eine als höherwertig anerkannte Vorbildung erwor-
ben hat,
4. eine ärztliche Bestätigung der grundsätzlichen
gesundheitlichen Eignung für das Ausüben von
Laborberufen vorlegt.
Die Prüfung der Durchschnittsnoten als Voraussetzung
für die Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 entfällt,
wenn Schülerinnen und Schüler in die gymnasiale
Oberstufe versetzt worden sind.“
2. §8 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 wird hinter dem Wort ,,und“ das Wort
,,gegebenenfalls“ eingefügt.
2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Schriftlich wird in den Fächern Biotechnische
Untersuchungsverfahren und Biochemische Untersu-
chungsverfahren geprüft. Für die Bearbeitung der
­
Prüfungsaufgaben stehen jeweils vier Zeitstunden zur
Verfügung.“
2.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) In einem der Prüfungsfächer kann unter den Vor-
aussetzungen und gemäß den Bedingungen des §
27
APO-AT eine ergänzende mündliche Prüfung durchge-
führt werden. Ist das Erreichen des Abschlusses – vor-
behaltlich der Nachprüfung in einem Unterrichtsfach
nach §
9 Absatz 2 – nur noch bei Durchführung einer
ergänzenden mündlichen Prüfung in einem bestimm-
ten Prüfungsfach möglich, findet die ergänzende münd-
liche Prüfung in diesem Prüfungsfach statt. In allen
anderen Fällen setzt die Prüfungsleitung das Prüfungs-
fach für die ergänzende mündliche Prüfung entweder
gemäß §
27 Absatz 2 APO-AT oder nachrangig auf
Antrag des Prüflings nach §
27 Absätze 3 und 4 APO-
AT fest.“
3. §9 erhält folgende Fassung:
,,§9
Ergebnis der Abschlussprüfung, Nachprüfung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leis-
tungen des Prüflings in allen Fächern mindestens mit
der Endnote »ausreichend« bewertet wurden oder wenn
der Prüfling für nicht ausreichende Leistungen einen
Ausgleich entsprechend §
7 Absätze 2 und 3 hat, und
wenn die praktischen Ausbildungsteile nach §
4 Ab-
satz 2 jeweils absolviert wurden.
(2) Prüflinge, die die Voraussetzungen des Absatzes 1
nicht erfüllen, können in höchstens einem Fach, in dem
die Leistungen mit mangelhaft bewertet wurden und
das nicht bereits Gegenstand der Abschlussprüfung
war, eine mündliche Nachprüfung ablegen, wenn
dadurch der Abschluss noch erreicht werden kann. Die
Nachprüfung ist innerhalb einer Woche nach Bekannt-
gabe der Zeugnisnoten zu beantragen. Kommen meh-
rere Fächer für die Nachprüfung in Betracht, kann der
Prüfling ein Fach vorschlagen. Diesem Vorschlag soll
die Prüfungsleitung bei ihrer Entscheidung nach §
27
Absatz 5 APO-AT entsprechen, wenn nicht formale,
pädagogische oder schulorganisatorische Gründe ent-
gegenstehen. Die Prüfung findet vor Beginn des nächs-
ten Ausbildungsjahres statt. Für die Durchführung gilt
§
27 Absätze 6 bis 8 APO-AT entsprechend. Für die
Berechnung der Zeugnisnote findet in diesem Fall §29
Absatz 2 APO-AT entsprechende Anwendung.“
4. In §
11 Absatz 6 wird hinter der Textstelle ,,§
9″ die
Textstelle ,,Absatz 1″ eingefügt.
§7
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsfachschule für Tourismus, Schwerpunkt
Event- und Freizeitwirtschaft
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfach-
schule für Tourismus, Schwerpunkt Event- und Freizeitwirt-
schaft vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. 2000 S. 251, 2001 S. 69),
zuletzt geändert am 12. September 2021 (HmbGVBl. S. 637,
641), wird wie folgt geändert:
1. §3 erhält folgende Fassung:
,,§3
Zulassung zur Ausbildung
Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
1. den mittleren Schulabschluss oder eine als gleich-
wertig anerkannte Vorbildung erworben hat und
eine Durchschnittsnote von mindestens 3,5 ohne
das Fach Sport hat oder
2. den mittleren Schulabschluss oder eine als gleich-
wertig anerkannte Vorbildung erworben hat und
eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in
einem anerkannten Ausbildungsberuf oder im
öffentlichen Dienst oder an einer Berufsfachschule
abgeschlossen hat oder
3. eine als höherwertig anerkannte Vorbildung erwor-
ben hat.
Die Prüfung der Durchschnittsnoten als Voraussetzung
für die Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 entfällt,
wenn Schülerinnen und Schüler in die gymnasiale
Oberstufe versetzt worden sind.“
2. §8 wird wie folgt geändert:
2.1 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 einge-
fügt:
,,(4) In einem der Prüfungsfächer kann unter den Vor-
aussetzungen und gemäß den Bedingungen des §
27
APO-AT eine mündliche Prüfung durchgeführt wer-
den. Ist das Erreichen des Abschlusses – vorbehaltlich
der Nachprüfung in einem Unterrichtsfach nach §
9
Absatz 2 – nur noch bei Durchführung einer ergänzen-
den mündlichen Prüfung in einem bestimmten Prü-
fungsfach möglich, findet die ergänzende mündliche
Prüfung in diesem Prüfungsfach statt. In allen anderen
Fällen setzt die Prüfungsleitung das Prüfungsfach für
die ergänzende mündliche Prüfung entweder gemäß
§27 Absatz 2 APO-AT oder nachrangig auf Antrag des
Prüflings nach §27 Absätze 3 und 4 APO-AT fest.“
Dienstag, den 27. September 2022
488 HmbGVBl. Nr. 49
2.2 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
3. §9 wird wie folgt geändert:
3.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Berufsabschluss, Nachprüfung“.
3.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Prüflinge, die die Voraussetzungen des Absatzes 1
Nummer 4 nicht erfüllen, können in höchstens einem
Fach, in dem die Leistungen mit mangelhaft bewertet
wurden und das nicht bereits Gegenstand der Abschluss-
prüfung war, eine mündliche Nachprüfung ablegen,
wenn dadurch der Abschluss noch erreicht werden
kann. Die Nachprüfung ist innerhalb einer Woche nach
Bekanntgabe der Zeugnisnoten zu beantragen. Kom-
men mehrere Fächer für die Nachprüfung in Betracht,
kann der Prüfling ein Fach vorschlagen. Diesem Vor-
schlag soll die Prüfungsleitung bei ihrer Entscheidung
nach §
27 Absatz 5 APO-AT entsprechen, wenn nicht
formale, pädagogische oder schulorganisatorische
Gründe entgegenstehen. Die Prüfung findet vor Beginn
des nächsten Ausbildungsjahres statt. Für die Durch-
führung gilt §27 Absätze 6 bis 8 APO-AT entsprechend.
Für die Berechnung der Zeugnisnote findet in diesem
Fall §
29 Absatz 2 APO-AT entsprechende Anwen-
dung.“
4. In §
11 Absatz 7 wird hinter der Textstelle ,,§
9″ die
Textstelle ,,Absatz 1″ eingefügt.
§8
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsfachschule für Kaufmännische Medienassistenz
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfach-
schule für Kaufmännische Medienassistenz vom 25. Juli 2000
(HmbGVBl. 2000 S. 255, 2001 S. 69), zuletzt geändert am
11. September 2017 (HmbGVBl. S. 263, 271), wird wie folgt
geändert:
1. §3 erhält folgende Fassung:
,,§3
Zulassung zur Ausbildung
Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
1. den mittleren Schulabschluss oder eine als gleich-
wertig anerkannte Vorbildung erworben hat und
eine Durchschnittsnote von mindestens 3,5 ohne
das Fach Sport hat oder
2. den mittleren Schulabschluss oder eine als gleich-
wertig anerkannte Vorbildung erworben hat und
eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in
einem anerkannten Ausbildungsberuf oder im
öffentlichen Dienst oder an einer Berufsfachschule
abgeschlossen hat oder
3. eine als höherwertig anerkannte Vorbildung erwor-
ben hat.
Die Prüfung der Durchschnittsnoten als Voraussetzung
für die Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 entfällt,
wenn Schülerinnen und Schüler in die gymnasiale
Oberstufe versetzt worden sind.“
2. §8 wird wie folgt geändert:
2.1 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 einge-
fügt:
,,(4) In einem der Prüfungsfächer kann unter den Vor-
aussetzungen und gemäß den Bedingungen des §
27
APO-AT eine mündliche Prüfung durchgeführt wer-
den. Ist das Erreichen des Abschlusses – vorbehaltlich
der Nachprüfung in einem Unterrichtsfach nach §
9
Absatz 2 – nur noch bei Durchführung einer ergänzen-
den mündlichen Prüfung in einem bestimmten Prü-
fungsfach möglich, findet die ergänzende mündliche
Prüfung in diesem Prüfungsfach statt. In allen anderen
Fällen setzt die Prüfungsleitung das Prüfungsfach für
die ergänzende mündliche Prüfung entweder gemäß
§27 Absatz 2 APO-AT oder nachrangig auf Antrag des
Prüflings nach §27 Absätze 3 und 4 APO-AT fest.“
2.2 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
3. §9 wird wie folgt geändert:
3.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Berufsabschluss, Nachprüfung“.
3.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Prüflinge, die die Voraussetzungen des Absatzes 1
Nummer 4 nicht erfüllen, können in höchstens einem
Fach, in dem die Leistungen mit mangelhaft bewertet
wurden und das nicht bereits Gegenstand der Abschluss-
prüfung war, eine mündliche Nachprüfung ablegen,
wenn dadurch der Abschluss noch erreicht werden
kann. Die Nachprüfung ist innerhalb einer Woche nach
Bekanntgabe der Zeugnisnoten zu beantragen. Kom-
men mehrere Fächer für die Nachprüfung in Betracht,
kann der Prüfling ein Fach vorschlagen. Diesem Vor-
schlag soll die Prüfungsleitung bei ihrer Entscheidung
nach §
27 Absatz 5 APO-AT entsprechen, wenn nicht
formale, pädagogische oder schulorganisatorische
Gründe entgegenstehen. Die Prüfung findet vor Beginn
des nächsten Ausbildungsjahres statt. Für die Durch-
führung gilt §27 Absätze 6 bis 8 APO-AT entsprechend.
Für die Berechnung der Zeugnisnote findet in diesem
Fall §
29 Absatz 2 APO-AT entsprechende Anwen-
dung.“
4. In §
11 Absatz 7 wird hinter der Textstelle ,,§
9″ die
Textstelle ,,Absatz 1″ eingefügt.
§9
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsfachschule für Screen Design
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfach-
schule für Screen Design vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. 2000
S. 257, 2001 S. 69), zuletzt geändert am 11. September 2017
(HmbGVBl. S. 263, 271), wird wie folgt geändert
1. §3 erhält folgende Fassung:
,,§3
Zulassung zur Ausbildung
Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
1. den mittleren Schulabschluss oder eine als gleich-
wertig anerkannte Vorbildung erworben hat und
eine Durchschnittsnote von mindestens 3,5 ohne
das Fach Sport hat oder
2. den mittleren Schulabschluss oder eine als gleich-
wertig anerkannte Vorbildung erworben hat und
eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in
einem anerkannten Ausbildungsberuf oder im
öffentlichen Dienst oder an einer Berufsfachschule
abgeschlossen hat oder
3. eine als höherwertig anerkannte Vorbildung erwor-
ben hat.
Die Prüfung der Durchschnittsnoten als Voraussetzung
für die Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 entfällt,
wenn Schülerinnen und Schüler in die gymnasiale
Oberstufe versetzt worden sind.“
Dienstag, den 27. September 2022 489
HmbGVBl. Nr. 49
2. §8 wird wie folgt geändert:
2.1 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 einge-
fügt:
,,(4) In einem der Prüfungsfächer kann unter den Vor-
aussetzungen und gemäß den Bedingungen des §
27
APO-AT eine mündliche Prüfung durchgeführt wer-
den. Ist das Erreichen des Abschlusses – vorbehaltlich
der Nachprüfung in einem Unterrichtsfach nach §
9
Absatz 2 – nur noch bei Durchführung einer ergänzen-
den mündlichen Prüfung in einem bestimmten Prü-
fungsfach möglich, findet die ergänzende mündliche
Prüfung in diesem Prüfungsfach statt. In allen anderen
Fällen setzt die Prüfungsleitung das Prüfungsfach für
die ergänzende mündliche Prüfung entweder gemäß
§27 Absatz 2 APO-AT oder nachrangig auf Antrag des
Prüflings nach §27 Absätze 3 und 4 APO-AT fest.“
2.2 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
3. §9 wird wie folgt geändert:
3.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Berufsabschluss, Nachprüfung“.
3.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Prüflinge, die die Voraussetzungen des Absatzes 1
Nummer 4 nicht erfüllen, können in höchstens einem
Fach, in dem die Leistungen mit mangelhaft bewertet
wurden und das nicht bereits Gegenstand der Abschluss-
prüfung war, eine mündliche Nachprüfung ablegen,
wenn dadurch der Abschluss noch erreicht werden
kann. Die Nachprüfung ist innerhalb einer Woche nach
Bekanntgabe der Zeugnisnoten zu beantragen. Kom-
men mehrere Fächer für die Nachprüfung in Betracht,
kann der Prüfling ein Fach vorschlagen. Diesem Vor-
schlag soll die Prüfungsleitung bei ihrer Entscheidung
nach §
27 Absatz 5 APO-AT entsprechen, wenn nicht
formale, pädagogische oder schulorganisatorische
Gründe entgegenstehen. Die Prüfung findet vor Beginn
des nächsten Ausbildungsjahres statt. Für die Durch-
führung gilt §27 Absätze 6 bis 8 APO-AT entsprechend.
Für die Berechnung der Zeugnisnote findet in diesem
Fall §
29 Absatz 2 APO-AT entsprechende Anwen-
dung.“
Artikel 4
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Fachoberschule
Auf Grund von §
44 Absatz 4 und §
46 Absatz 2 des Ham-
burgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl.
S. 97), zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 384),
und §
1 Nummern 14 und 16 der Weiterübertragungsverord-
nung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird
verordnet:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachober-
schule vom 20. April 2006 (HmbGVBl. S. 189, 196), zuletzt
geändert am 12. September 2021 (HmbGVBl. S. 637, 641), wird
wie folgt geändert:
1. §5 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.
1.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) In einem der Prüfungsfächer kann unter den Vor-
aussetzungen und gemäß den Bedingungen des §
27
APO-AT eine mündliche Prüfung durchgeführt wer-
den. Die mündliche Prüfung kann auch praktische
Anteile umfassen. Ist das Erreichen des Abschlusses –
vorbehaltlich der Nachprüfung in einem Unterrichts-
fach nach §
6 Absatz 2 – nur noch bei Durchführung
einer ergänzenden mündlichen Prüfung in einem
bestimmten Prüfungsfach möglich, findet die ergän-
zende mündliche Prüfung in diesem Prüfungsfach statt.
In allen anderen Fällen setzt die Prüfungsleitung das
Prüfungsfach für die ergänzende mündliche Prüfung
entweder gemäß §27 Absatz 2 APO-AT oder nachran-
gig auf Antrag des Prüflings nach §27 Absätze 3 und 4
APO-AT fest. Die Prüfungsnote wird zu gleichen
Anteilen aus der mündlichen und der schriftlichen Ein-
zelleistung gebildet. Es wird zu Gunsten des Prüflings
gerundet.“
2. §6 wird wie folgt geändert:
2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Ergebnis der Abschlussprüfung, Nachprüfung“.
2.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Prüflinge, die die Voraussetzungen des Absatzes 1
nicht erfüllen, können in höchstens einem Fach, in dem
die Leistungen mit mangelhaft bewertet wurden und
das nicht bereits Gegenstand der Abschlussprüfung
war, eine mündliche Nachprüfung ablegen, wenn
dadurch der Abschluss noch erreicht werden kann. Die
Nachprüfung ist innerhalb einer Woche nach Bekannt-
gabe der Zeugnisnoten zu beantragen. Kommen meh-
rere Fächer für die Nachprüfung in Betracht, kann der
Prüfling ein Fach vorschlagen. Diesem Vorschlag soll
die Prüfungsleitung bei ihrer Entscheidung nach §
27
Absatz 5 APO-AT entsprechen, wenn nicht formale,
pädagogische oder schulorganisatorische Gründe ent-
gegenstehen. Die Prüfung findet vor Beginn des nächs-
ten Ausbildungsjahres statt. Für die Durchführung gilt
§27 Absätze 6 bis 8 APO-AT entsprechend. Die Zeug-
nisnote wird als Durchschnittsnote aus der Vornote
und der Prüfungsnote gebildet. Liegt der Durchschnitt
in der Mitte zwischen zwei Noten, gibt die Vornote den
Ausschlag.“
Artikel 5
Schlussbestimmungen
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 4
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2022 in
Kraft.
Hamburg, den 16. September 2022.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Dienstag, den 27. September 2022
490 HmbGVBl. Nr. 49
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, – Telefon: 23
51
29-0 – Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).