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GVBL_HH_2018-49.pdf

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Neunundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord

Seite 449

Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung in der Freien und Hansestadt
Hamburg (Studienakkreditierungsverordnung – StudakkVO)
neu: 221-19-1

Seite 450

Verordnung zum Neuerlass der Hamburgischen Mutterschutzverordnung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
2030-1-85, 2030-1-1, 2030-1-80, 2030-1-86, 2030-1-87

Seite 460

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den
Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt
791-1-52

Seite 462

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Borgfelde – Oberes Borgfelde –
2130-1-3

Seite 464

Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich des Gebietes „Luruper Chaussee, Luruper Hauptstraße und Kressenweg in Lurup sowie Albert-Einstein-Ring, Max-Born-Straße und Bertrand-Russel-Straße in Bahrenfeld“
2130-14

Seite 466

Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Seniorenmitwirkungsverordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen
860-15-1, 860-12, 2126-1-3

Seite 470

Fünfte Verordnung zur Änderung der Schiffsabfallabgabenverordnung
2129-7-1

Seite 471

Zehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
202-1-11

Seite 474

FREITAG, DEN28. DEZEMBER
449
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 49 2018
Tag I n h a l t Seite
3. 12. 2018 Neunundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 449
6.
12.
2018 Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung in der Freien und Hansestadt
Hamburg (Studienakkreditierungsverordnung ­ StudakkVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450
neu: 221-19-1
11. 12. 2018 Verordnung zum Neuerlass der Hamburgischen Mutterschutzverordnung sowie zur Änderung weiterer
Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460
2030-1-85, 2030-1-1, 2030-1-80, 2030-1-86, 2030-1-87
11.
12.
2018 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den
Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt . . . . . . . . . . . . . . 462
791-1-52
13. 12. 2018 Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Borgfelde ­ Oberes Borgfelde ­ . . . . . . . . . . . . . . . 464
2130-1-3
18. 12. 2018 Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich des Gebietes ,,Luruper Chaussee,
Luruper Hauptstraße und Kressenweg in Lurup sowie Albert-Einstein-Ring, Max-Born-Straße und
Bertrand-Russel-Straße in Bahrenfeld“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466
2130-14
18. 12. 2018 Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Seniorenmitwirkungsverordnung und zur Änderung
weiterer Verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470
860-15-1, 860-12, 2126-1-3
18. 12. 2018 Fünfte Verordnung zur Änderung der Schiffsabfallabgabenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471
2129-7-1
18. 12. 2018 Zehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474
202-1-11
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Hamburg-Nord
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 7. April 2019,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Fit in den Frühling“ in der Zeit
von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. Juni 2019,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Stärken, integrieren und unter-
stützen“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(3) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. September
2019, aus Anlass der Veranstaltung ,,4. Meilenmeisterschaften“
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
Neunundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord
Vom 3. Dezember 2018
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Freitag, den 28. Dezember 2018
450 HmbGVBl. Nr. 49
(4) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. November
2019, aus Anlass der Veranstaltung ,,Meile Art Festival“ in der
Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(5) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach den Absätzen 1
bis 4 beschränkt auf das Shopping-Center Hamburger Meile,
22083 Hamburg.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Verordnung
zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung
in der Freien und Hansestadt Hamburg
(Studienakkreditierungsverordnung ­ StudakkVO)
Vom 6. Dezember 2018
Auf Grund von Artikel 4 Satz 1 des Gesetzes zum Stu
dienakkreditierungsstaatsvertrag vom 28. November 2017
(HmbGVBl. S. 365) in Verbindung mit Artikel 4 Absätze 1 bis
4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 1. Juni 2017
bis 20. Juni 2017 (HmbGVBl. S. 366) sowie §
1 Nummer 5
der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom
17. August 2004 (HmbGVBl S. 348), zuletzt geändert am
6. Februar 2018 (HmbGVBl. S. 38), wird verordnet:
Hamburg, den 3. Dezember 2018.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt auf Grund von Artikel 4 des
Studienakkreditierungsstaatsvertrages das Nähere zu den for-
malen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2, zu den fachlich-
inhaltlichen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 3 sowie zum Ver-
fahren nach Artikel 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertra-
ges. Diese Kriterien finden Anwendung, soweit eine Qualitäts-
sicherung im Verfahren nach dem Studienakkreditierungs-
staatsvertrag erfolgt.
(2) Soweit in dieser Verordnung keine besonderen Bestim-
mungen getroffen werden, gelten die nachfolgenden Regelun-
gen der Programmakkreditierung auch für Ausbildungsgänge
an staatlichen und staatlich anerkannten Berufsakademien,
die zu der Abschlussbezeichnung Bachelor führen. Ein auf
der Grundlage dieser Verordnung akkreditierter Bachelor
abschluss steht hochschulrechtlich dem Bachelorabschluss
einer Hochschule gleich.
§2
Formen der Akkreditierung
Formen der Akkreditierung sind die Verfahren nach Arti-
kel 3 Absatz 1 Nummer 1 (Systemakkreditierung), nach Arti-
kel 3 Absatz 1 Nummer 2 (Programmakkreditierung) oder
alternative Akkreditierungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1
Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages.
Teil 2
Formale Kriterien für Studiengänge
§3
Studienstruktur und Studiendauer
(1) Im System gestufter Studiengänge ist der Bachelor
abschluss der erste berufsqualifizierende Regelabschluss eines
Hochschulstudiums; der Masterabschluss stellt einen weiteren
berufsqualifizierenden Hochschulabschluss dar. Grundstän-
dige Studiengänge, die unmittelbar zu einem Masterabschluss
führen, sind mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Studi-
engänge ausgeschlossen.
Freitag, den 28. Dezember 2018 451
HmbGVBl. Nr. 49
(2) Die Regelstudienzeiten für ein Vollzeitstudium betra-
gen sechs, sieben oder acht Semester bei den Bachelorstudien-
gängen und vier, drei oder zwei Semester bei den Masterstu
diengängen. Im Bachelorstudium beträgt die Regelstudienzeit
im Vollzeitstudium mindestens drei Jahre. Bei konsekutiven
Studiengängen beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeit-
studium fünf Jahre (zehn Semester). Längere Regelstudienzei-
ten sind gemäß §54 Absatz 5 des Hamburgischen Hochschul-
gesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171),
zuletzt geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 200), in der
jeweils geltenden Fassung bei entsprechender studienorganisa-
torischer Gestaltung ausnahmsweise möglich, um den Studie-
renden eine individuelle Lernbiografie, insbesondere durch
Teilzeit-, Fern-, berufsbegleitendes oder duales Studium sowie
berufspraktische Semester, zu ermöglichen. Abweichend von
Satz 3 können in den künstlerischen Kernfächern an Kunst-
und Musikhochschulen nach näherer Bestimmung des Lan-
desrechts konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge
auch mit einer Gesamtregelstudienzeit von sechs Jahren ein
gerichtet werden.
(3) Theologische Studiengänge, die für das Pfarramt, das
Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pas-
toralreferenten qualifizieren (,,Theologisches Vollstudium“),
müssen nicht gestuft sein und können eine Regelstudienzeit
von zehn Semestern aufweisen.
§4
Studiengangsprofile
(1) Masterstudiengänge können in ,,anwendungsorien-
tierte“ und ,,forschungsorientierte“ unterschieden werden.
Masterstudiengänge an Kunst- und Musikhochschulen kön-
nen ein besonderes künstlerisches Profil haben. Masterstu
diengänge, in denen die Bildungsvoraussetzungen für ein
Lehramt vermittelt werden, haben ein besonderes lehramts
bezogenes Profil. Das jeweilige Profil ist in der Akkreditierung
festzustellen.
(2) Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs ist fest-
zulegen, ob er konsekutiv oder weiterbildend ist. Weiterbil-
dende Masterstudiengänge entsprechen in den Vorgaben zur
Regelstudienzeit und zur Abschlussarbeit den konsekutiven
Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifika
tionsniveau und zu denselben Berechtigungen.
(3) Bachelor- und Masterstudiengänge sehen eine Ab
schlussarbeit vor, mit der die Fähigkeit nachgewiesen wird,
innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem
jeweiligen Fach selbständig nach wissenschaftlichen bzw.
künstlerischen Methoden zu bearbeiten.
§5
Zugangsvoraussetzungen und Übergänge
zwischen Studienangeboten
(1) Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist
ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Bei

weiterbildenden und künstlerischen Masterstudiengängen
kann gemäß §
39 Absatz 3 HmbHG der berufsqualifizierende
Hochschulabschluss durch eine Eingangsprüfung ersetzt wer-
den. Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte
berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter
einem Jahr voraus.
(2) Als Zugangsvoraussetzung für künstlerische Master
studiengänge ist die hierfür erforderliche besondere künstleri-
sche Eignung nachzuweisen.
(3) Für den Zugang zu Masterstudiengängen können gemäß
§39 Absatz 1 Sätze 3 und 4 und Absatz 2 Satz 3 HmbHG wei-
tere Voraussetzungen in den Satzungen der Hochschulen
vorgesehen werden.
§6
Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen
(1) Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder
Masterstudiengang wird jeweils nur ein Grad, der Bachelor-
oder Mastergrad, verliehen, es sei denn, es handelt sich um
einen Multiple-Degree-Abschluss. Dabei findet keine Diffe-
renzierung der Abschlussgrade nach der Dauer der Regel
studienzeit statt.
(2) Für Bachelor- und konsekutive Mastergrade sind fol-
gende Bezeichnungen zu verwenden:
1. Bachelor of Arts (B.A.) und Master of Arts (M.A.) in den
Fächergruppen Sprach- und Kulturwissenschaften, Sport,
Sportwissenschaft, Sozialwissenschaften, Kunstwissen-
schaft, Darstellende Kunst und bei entsprechender inhalt
licher Ausrichtung in der Fächergruppe Wirtschaftswissen-
schaften sowie in künstlerisch angewandten Studiengän-
gen,
2. Bachelor of Science (B.Sc.) und Master of Science (M.Sc.) in
den Fächergruppen Mathematik, Naturwissenschaften,
Medizin, Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften, in
den Fächergruppen Ingenieurwissenschaften und Wirt-
schaftswissenschaften bei entsprechender inhaltlicher Aus-
richtung,
3. Bachelor of Engineering (B.Eng.) und Master of Enginee-
ring (M.Eng.) in der Fächergruppe Ingenieurwissenschaf-
ten bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung,
4. Bachelor of Laws (LL.B.) und Master of Laws (LL.M.) in
der Fächergruppe Rechtswissenschaften,
5. Bachelor of Fine Arts (B.F.A.) und Master of Fine Arts
(M.F.A.) in der Fächergruppe Freie Kunst,
6. Bachelor of Music (B.Mus.) und Master of Music (M.Mus.)
in der Fächergruppe Musik,
7. Bachelor of Education (B.Ed.) und Master of Education
(M.Ed.) für Studiengänge, in denen die Bildungsvorausset-
zungen für ein Lehramt vermittelt werden.
Für einen polyvalenten Studiengang kann entsprechend dem
inhaltlichen Schwerpunkt des Studiengangs eine Bezeichnung
nach Satz 1 Nummern 1 bis 7 vorgesehen werden. Fachliche
Zusätze zu den Abschlussbezeichnungen und gemischtspra-
chige Abschlussbezeichnungen sind ausgeschlossen. Bachelor-
grade mit dem Zusatz ,,honours“ (,,B.A. hon.“) sind ausge-
schlossen. Bei interdisziplinären und Kombinationsstudien-
gängen richtet sich die Abschlussbezeichnung nach demjeni-
gen Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt.
Für Weiterbildungsstudiengänge dürfen auch Mastergrade
verwendet werden, die von den vorgenannten Bezeichnungen
abweichen. Für theologische Studiengänge, die für das Pfarr-
amt, das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder
des Pastoralreferenten qualifizieren (,,Theologisches Vollstu-
dium“), können auch abweichende Bezeichnungen verwendet
werden.
(3) In den Abschlussdokumenten darf an geeigneter Stelle
verdeutlicht werden, dass das Qualifikationsniveau des Bache-
lorabschlusses einem Diplomabschluss an Fachhochulen
beziehungsweise das Qualifikationsniveau eines Master
abschlusses einem Diplomabschluss an Universitäten oder
gleichgestellten Hochschulen entspricht.
(4) Auskunft über das dem Abschluss zugrunde liegende
Studium im Einzelnen erteilt das Diploma Supplement, das
Bestandteil jedes Abschlusszeugnisses ist.
Freitag, den 28. Dezember 2018
452 HmbGVBl. Nr. 49
§7
Modularisierung
(1) Die Studiengänge sind in Studieneinheiten (Module) zu
gliedern, die durch die Zusammenfassung von Studieninhal-
ten thematisch und zeitlich abgegrenzt sind. Die Inhalte eines
Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel innerhalb
von höchstens zwei aufeinander folgenden Semestern vermit-
telt werden können; in besonders begründeten Ausnahme
fällen kann sich ein Modul auch über mehr als zwei Semester
erstrecken. Für das künstlerische Kernfach im Bachelor
studium sind mindestens zwei Module verpflichtend, die etwa
zwei Drittel der Arbeitszeit in Anspruch nehmen können.
(2) Die Beschreibung eines Moduls soll mindestens enthal-
ten:
1. Inhalte und Qualifikationsziele des Moduls,
2. Lehr- und Lernformen,
3. Voraussetzungen für die Teilnahme,
4. Verwendbarkeit des Moduls,
5.Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten
entsprechend dem European Credit Transfer System
(ECTS-Leistungspunkte),
6. ECTS-Leistungspunkte und Benotung,
7. Häufigkeit des Angebots des Moduls,
8. Arbeitsaufwand und
9. Dauer des Moduls.
(3) Unter den Voraussetzungen für die Teilnahme sind die
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine erfolg
reiche Teilnahme und Hinweise für die geeignete Vorbereitung
durch die Studierenden zu benennen. Im Rahmen der Ver-
wendbarkeit des Moduls ist darzustellen, welcher Zusammen-
hang mit anderen Modulen desselben Studiengangs besteht
und inwieweit es zum Einsatz in anderen Studiengängen
geeignet ist. Bei den Voraussetzungen für die Vergabe von
ECTS-Leistungspunkten ist anzugeben, wie ein Modul erfolg-
reich absolviert werden kann (Prüfungsart, -umfang, -dauer).
§8
Leistungspunktesystem
(1) Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand
für die Studierenden eine bestimmte Anzahl von ECTS-Leis-
tungspunkten zuzuordnen. Je Semester sind in der Regel
30 Leistungspunkte zu Grunde zu legen. Ein Leistungspunkt
entspricht einer Gesamtarbeitsleistung der Studierenden im
Präsenz- und Selbststudium von 25 bis höchstens 30 Zeitstun-
den. Für ein Modul werden ECTS-Leistungspunkte gewährt,
wenn die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen
nachgewiesen werden. Die Vergabe von ECTS-Leistungs-
punkten setzt nicht zwingend eine Prüfung, sondern den
erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls voraus.
(2) Für den Bachelorabschluss sind nicht weniger als
180 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen. Für den Master
abschluss werden unter Einbeziehung des vorangehenden

Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss
300 ECTS-Leistungspunkte benötigt. Davon kann bei entspre-
chender Qualifikation der Studierenden im Einzelfall abgewi-
chen werden, auch wenn nach Abschluss eines Masterstudien-
gangs 300 ECTS-Leistungspunkte nicht erreicht werden. Bei
konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen in den
künstlerischen Kernfächern an Kunst- und Musikhochschu-
len mit einer Gesamtregelstudienzeit von sechs Jahren wird
das Masterniveau mit 360 ECTS-Leistungspunkten erreicht.
(3) Der Bearbeitungsumfang beträgt für die Bachelorarbeit
6 bis 12 ECTS-Leistungspunkte und für die Masterarbeit
15 bis 30 ECTS-Leistungspunkte. In Studiengängen der Freien
Kunst kann in begründeten Ausnahmefällen der Bearbei-
tungsumfang für die Bachelorarbeit bis zu 20 ECTS-Leis-
tungspunkte und für die Masterarbeit bis zu 40 ECTS-Leis-
tungspunkte betragen.
(4) In begründeten Ausnahmefällen können für Studien-
gänge mit besonderen studienorganisatorischen Maßnahmen
bis zu 75 ECTS-Leistungspunkte je Studienjahr zugrunde
gelegt werden. Dabei ist die Arbeitsbelastung eines ECTS-
Leistungspunktes mit 30 Stunden bemessen. Besondere stu
dienorganisatorische Maßnahmen können insbesondere Lern-
umfeld und Betreuung, Studienstruktur, Studienplanung und
Maßnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts betreffen.
(5) Bei Lehramtsstudiengängen für Lehrämter der Grund-
schule oder Primarstufe, für übergreifende Lehrämter der Pri-
marstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundar-
stufe, für Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der
Sekundarstufe I sowie für Sonderpädagogische Lehrämter I
kann ein Masterabschluss vergeben werden, wenn nach min-
destens 240 an der Hochschule erworbenen ECTS-Leistungs-
punkten unter Einbeziehung des Vorbereitungsdienstes ins
gesamt 300 ECTS-Leistungspunkte erreicht sind.
(6) An Berufsakademien und Einrichtungen mit ausbil-
dungs- und praxisintegrierenden Bachelorstudiengängen
beziehungsweise ausbildungs- und praxisintegrierenden
Bachelorausbildungsgängen sind bei einer dreijährigen Aus-
bildungsdauer für den Bachelorabschluss in der Regel
180 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen. Der Umfang der
theoriebasierten Ausbildungsanteile darf 120 ECTS-Leis-
tungspunkte, der Umfang der praxisbasierten Ausbildungs
anteile 30 ECTS-Leistungspunkte nicht unterschreiten.
§9
Besondere Kriterien für Kooperationen
mit nichthochschulischen Einrichtungen
(1) Umfang und Art bestehender Kooperationen mit Unter-
nehmen und sonstigen Einrichtungen sind unter Einbezug
nichthochschulischer Lernorte und Studienanteile sowie der
Unterrichtssprachen vertraglich zu regeln und auf der Inter-
netseite der Hochschule zu beschreiben. Bei der Anwendung
von Anrechnungsmodellen im Rahmen von studiengangsbe-
zogenen Kooperationen ist die inhaltliche Gleichwertigkeit
anzurechnender nichthochschulischer Qualifikationen und
deren Äquivalenz gemäß dem angestrebten Qualifikations
niveau nachvollziehbar darzulegen.
(2) Im Fall von studiengangsbezogenen Kooperationen mit
nichthochschulischen Einrichtungen ist der Mehrwert für die
künftigen Studierenden und die gradverleihende Hochschule
nachvollziehbar darzulegen.
§10
Sonderregelungen für Joint-Degree-Programme
(1) Ein Joint-Degree-Programm ist ein gestufter Studien-
gang, der von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit
einer oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten aus
dem Europäischen Hochschulraum koordiniert und angebo-
ten wird, zu einem gemeinsamen Abschluss führt und folgende
weitere Merkmale aufweist:
1. Integriertes Curriculum,
2. Studienanteil an einer oder mehreren ausländischen Hoch-
schulen von in der Regel mindestens 25 vom Hundert,
Freitag, den 28. Dezember 2018 453
HmbGVBl. Nr. 49
3. vertraglich geregelte Zusammenarbeit,
4. abgestimmtes Zugangs- und Prüfungswesen und
5. eine gemeinsame Qualitätssicherung.
(2) Qualifikationen und Studienzeiten werden in Über
einstimmung mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom
11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im
Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai
2007 (BGBl. II S. 712) anerkannt. Das ECTS wird entspre-
chend §7 und §8 Absatz 1 angewendet und die Verteilung der
Leistungspunkte ist zu regeln. Für den Bachelorabschluss sind
180 bis 240 Leistungspunkte nachzuweisen und für den

Masterabschluss nicht weniger als 60 Leistungspunkte. Die
wesentlichen Studieninformationen sind zu veröffentlichen
und für die Studierenden jederzeit zugänglich zu machen.
(3) Wird ein Joint Degree-Programm von einer inländi-
schen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hoch-
schulen ausländischer Staaten koordiniert und angeboten, die
nicht dem Europäischen Hochschulraum angehören (außereu-
ropäische Kooperationspartner), so finden auf Antrag der
inländischen Hochschule die Absätze 1 und 2 entsprechende
Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperations-
partner in der Kooperationsvereinbarung mit der inländischen
Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in
den Absätzen 1 und 2 sowie in §16 Absatz 1 und §33 Absatz 1
geregelten Kriterien und Verfahrensregeln verpflichtet.
Teil 3
Fachlich-inhaltliche Kriterien für Studiengänge
und Qualitätsmanagementsysteme
§11
Qualifikationsziele und Abschlussniveau
(1) Die Qualifikationsziele und die angestrebten Lern
ergebnisse sind klar formuliert und tragen den in Artikel 2
Absatz 3 Nummer 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages
genannten Zielen von Hochschulbildung nachvollziehbar
Rechnung. Die Dimension Persönlichkeitsentwicklung
umfasst auch die künftige zivilgesellschaftliche, politische und
kulturelle Rolle der Absolventinnen und Absolventen. Die
Studierenden sollen nach ihrem Abschluss in der Lage sein,
gesellschaftliche Prozesse kritisch, reflektiert sowie mit Ver-
antwortungsbewusstsein und in demokratischem Gemeinsinn
maßgeblich mitzugestalten.
(2) Die fachlichen und wissenschaftlichen/künstlerischen
Anforderungen umfassen die Aspekte Wissen und Verstehen
(Wissensverbreiterung, Wissensvertiefung und Wissensver-
ständnis), Einsatz, Anwendung und Erzeugung von Wissen
oder Kunst (Nutzung und Transfer, wissenschaftliche Innova-
tion), Kommunikation und Kooperation sowie wissenschaft
liches/künstlerisches Selbstverständnis/Professionalität und
sind stimmig im Hinblick auf das vermittelte Abschluss
niveau.
(3) Bachelorstudiengänge dienen der Vermittlung wissen-
schaftlicher Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeld-
bezogener Qualifikationen und stellen eine breite wissen-
schaftliche Qualifizierung sicher. Konsekutive Masterstudien-
gänge sind als vertiefende, verbreiternde, fachübergreifende
oder fachlich andere Studiengänge ausgestaltet. Weiterbil-
dende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufsprakti-
sche Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr vor-
aus. Das Studiengangskonzept weiterbildender Masterstudien-
gänge berücksichtigt die beruflichen Erfahrungen und knüpft
zur Erreichung der Qualifikationsziele an diese an. Bei der
Konzeption legt die Hochschule den Zusammenhang von
beruflicher Qualifikation und Studienangebot sowie die
Gleichwertigkeit der Anforderungen zu konsekutiven Master-
studiengängen dar. Künstlerische Studiengänge fördern die
Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung und entwickeln diese
fort.
§12
Schlüssiges Studiengangskonzept und adäquate Umsetzung
(1) Das Curriculum ist unter Berücksichtigung der festge-
legten Eingangsqualifikation und im Hinblick auf die Erreich-
barkeit der Qualifikationsziele adäquat aufgebaut. Die Qualifi-
kationsziele, die Studiengangsbezeichnung, Abschlussgrad
und -bezeichnung und das Modulkonzept sind stimmig auf
einander bezogen. Das Studiengangskonzept umfasst vielfäl-
tige, an die jeweilige Fachkultur und das Studienformat ange-
passte Lehr- und Lernformen sowie gegebenenfalls Praxis
anteile. Es schafft geeignete Rahmenbedingungen zur Förde-
rung der studentischen Mobilität, die den Studierenden einen
Aufenthalt an anderen Hochschulen ohne Zeitverlust ermög
lichen. Es bezieht die Studierenden aktiv in die Gestaltung von
Lehr- und Lernprozessen ein (studierendenzentriertes Lehren
und Lernen) und eröffnet Freiräume für ein selbstgestaltetes
Studium.
(2) Das Curriculum wird durch ausreichendes fachlich und
methodisch-didaktisch qualifiziertes Lehrpersonal umgesetzt.
Die Verbindung von Forschung und Lehre wird entsprechend
dem Profil der Hochschulart insbesondere durch hauptberuf-
lich tätige Professorinnen und Professoren sowohl in grund-
ständigen als auch weiterführenden Studiengängen gewähr-
leistet. Die Hochschule ergreift geeignete Maßnahmen der
Personalauswahl und -qualifizierung.
(3) Der Studiengang verfügt darüber hinaus über eine ange-
messene Ressourcenausstattung (insbesondere nichtwissen-
schaftliches Personal, Raum- und Sachausstattung, einschließ-
lich Infrastruktur für Informationstechnik, Lehr- und Lern-
mittel).
(4) Prüfungen und Prüfungsarten ermöglichen eine aus
sagekräftige Überprüfung der erreichten Lernergebnisse. Sie
sind modulbezogen und kompetenzorientiert.
(5) Die Studierbarkeit in der Regelstudienzeit ist gewähr-
leistet. Dies umfasst insbesondere
1. einen planbaren und verlässlichen Studienbetrieb,
2.die weitgehende Überschneidungsfreiheit von Lehrver
anstaltungen und Prüfungen,
3. einen plausiblen und der Prüfungsbelastung angemessenen
durchschnittlichen Arbeitsaufwand, wobei die Lernergeb-
nisse eines Moduls so zu bemessen sind, dass sie in der Regel
innerhalb eines Semesters oder eines Jahres erreicht werden
können, was in regelmäßigen Erhebungen validiert wird,
und
4. eine adäquate und belastungsangemessene Prüfungsdichte
und -organisation, wobei in der Regel für ein Modul nur
eine Prüfung vorgesehen wird und Module mindestens
einen Umfang von fünf ECTS-Leistungspunkten aufweisen
sollen.
(6) Studiengänge mit besonderem Profilanspruch weisen
ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept aus, das die
besonderen Charakteristika des Profils angemessen darstellt.
§13
Fachlich-Inhaltliche Gestaltung der Studiengänge
(1) Die Aktualität und Adäquanz der fachlichen und wis-
senschaftlichen Anforderungen ist gewährleistet. Die fachlich-
Freitag, den 28. Dezember 2018
454 HmbGVBl. Nr. 49
inhaltliche Gestaltung und die methodisch-didaktischen An
sätze des Curriculums werden kontinuierlich überprüft und an
fachliche und didaktische Weiterentwicklungen angepasst.
Dazu erfolgt eine systematische Berücksichtigung des fach
lichen Diskurses auf nationaler und gegebenenfalls internatio-
naler Ebene.
(2) In Studiengängen, in denen die Bildungsvoraussetzun-
gen für ein Lehramt vermittelt werden, sind Grundlage der
Akkreditierung sowohl die Bewertung der Bildungswissen-
schaften und Fachwissenschaften sowie deren Didaktik nach
ländergemeinsamen und länderspezifischen fachlichen Anfor-
derungen als auch die ländergemeinsamen und länderspezifi-
schen strukturellen Vorgaben für die Lehrerausbildung.
(3) Im Rahmen der Akkreditierung von Lehramtsstudien-
gängen ist insbesondere zu prüfen, ob
1.ein integratives Studium an Universitäten oder gleich
gestellten Hochschulen von mindestens zwei Fachwissen-
schaften und von Bildungswissenschaften in der Bachelor-
phase sowie in der Masterphase (Ausnahmen sind bei den
Fächern Kunst und Musik zulässig),
2.schulpraktische Studien bereits während des Bachelor
studiums und
3 eine Differenzierung des Studiums und der Abschlüsse
nach Lehrämtern
erfolgt sind. Ausnahmen beim Lehramt für die beruflichen
Schulen sind zulässig.
§14
Studienerfolg
Der Studiengang unterliegt unter Beteiligung von Studie-
renden und Absolventinnen und Absolventen einem kontinu-
ierlichen Monitoring. Auf dieser Grundlage werden Maßnah-
men zur Sicherung des Studienerfolgs abgeleitet. Diese werden
fortlaufend überprüft und die Ergebnisse für die Weiter
entwicklung des Studiengangs genutzt. Die Beteiligten werden
über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen unter
Beachtung datenschutzrechtlicher Belange informiert.
§15
Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich
Die Hochschule verfügt über Konzepte zur Geschlechter-
gerechtigkeit und zur Förderung der Chancengleichheit von
Studierenden in besonderen Lebenslagen, die auf der Ebene
des Studiengangs umgesetzt werden.
§16
Sonderregelungen für Joint-Degree-Programme
(1) Für Joint-Degree-Programme finden die Regelungen in
§11 Absätze 1 und 2, sowie §12 Absatz 1 Sätze 1 bis 3, Absatz 2
Satz 1, Absätze 3 und 4 sowie §14 entsprechend Anwendung.
Daneben gilt:
1. Die Zugangsanforderungen und Auswahlverfahren sind der
Niveaustufe und der Fachdisziplin, in der der Studiengang
angesiedelt ist, angemessen,
2. es kann nachgewiesen werden, dass mit dem Studiengang
die angestrebten Lernergebnisse erreicht werden,
3.soweit einschlägig, sind die Vorgaben der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufs-
qualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, 2007
Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014
Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am 11. September 2017
(ABl. EU Nr. L 317 S. 119), berücksichtigt,
4. bei der Betreuung, der Gestaltung des Studiengangs und
den angewendeten Lehr- und Lernformen werden die Viel-
falt der Studierenden und ihrer Bedürfnisse respektiert und
die spezifischen Anforderungen mobiler Studierender
berücksichtigt,
5. das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule gewähr-
leistet die Umsetzung der vorstehenden und der in §
17
genannten Maßgaben.
(2) Wird ein Joint Degree-Programm von einer inländi-
schen Hochschule gemeinsam mit einem außereuropäischen
Kooperationspartner oder mehreren außereuropäischen Ko
operationspartnern koordiniert und angeboten findet auf
Antrag der inländischen Hochschule Absatz 1 entsprechende
Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperations-
partner in der Kooperationsvereinbarung mit der inländischen
Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in
Absatz 1 sowie der in §
10 Absätze 1 und 2 und §
33 Absatz 1
geregelten Kriterien und Verfahrensregeln verpflichten.
§17
Konzept des Qualitätsmanagementsystems
(Ziele, Prozesse, Instrumente)
(1) Die Hochschule verfügt über ein Leitbild für die Lehre,
das sich in den Curricula ihrer Studiengänge widerspiegelt.
Das Qualitätsmanagementsystem folgt den Werten und Nor-
men des Leitbildes für die Lehre und zielt darauf ab, die Stu
dienqualität kontinuierlich zu verbessern. Es gewährleistet die
systematische Umsetzung der in Teil 2 und in den §§11 bis 15
genannten Maßgaben. Die Hochschule hat Entscheidungs
prozesse, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für die
Einrichtung, Überprüfung, Weiterentwicklung und Einstel-
lung von Studiengängen und die hochschuleigenen Verfahren
zur Akkreditierung von Studiengängen im Rahmen ihres
Qualitätsmanagementsystems festgelegt und hochschulweit
veröffentlicht.
(2) Das Qualitätsmanagementsystem wurde unter Beteili-
gung der Mitgliedsgruppen der Hochschule und unter Einbe-
ziehung externen Sachverstands erstellt. Es stellt die Unab-
hängigkeit von Qualitätsbewertungen sicher und enthält Ver-
fahren zum Umgang mit hochschulinternen Konflikten sowie
ein internes Beschwerdesystem. Es beruht auf geschlossenen
Regelkreisen, umfasst alle Leistungsbereiche der Hochschule,
die für Studium und Lehre unmittelbar relevant sind und ver-
fügt über eine angemessene und nachhaltige Ressourcenaus-
stattung. Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit mit Bezug auf
die Studienqualität werden von der Hochschule regelmäßig
überprüft und kontinuierlich weiterentwickelt.
§18
Maßnahmen zur Umsetzung
des Qualitätsmanagementkonzepts
(1) Das Qualitätsmanagementsystem beinhaltet regelmä-
ßige Bewertungen der Studiengänge und der für Lehre und
Studium relevanten Leistungsbereiche durch interne und
externe Studierende, hochschulexterne wissenschaftliche
Expertinnen und Experten, Vertreterinnen und Vertreter der
Berufspraxis sowie Absolventinnen und Absolventen. Zeigt
sich dabei Handlungsbedarf, werden die erforderlichen Maß-
nahmen ergriffen und umgesetzt.
(2) Sofern auf der Grundlage des Qualitätsmanagement
systems der Hochschule auch Bewertungen von Lehramts
studiengängen, Lehramtsstudiengängen mit dem Kombina
tionsfach Evangelische oder Katholische Theologie/Religion,
evangelisch-theologischen Studiengängen, die für das Pfarr-
amt qualifizieren, und anderen Bachelor- und Masterstudien-
Freitag, den 28. Dezember 2018 455
HmbGVBl. Nr. 49
gängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katho-
lische Theologie vorgenommen werden, gelten die Mitwir-
kungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß §
25 Absatz 1
Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(3) Die für die Umsetzung des Qualitätsmanagement
systems erforderlichen Daten werden hochschulweit und
regelmäßig erhoben.
(4) Die Hochschule dokumentiert die Bewertung der Stu
diengänge des hochschulinternen Qualitätsmanagement
systems unter Einschluss der Voten der externen Beteiligten
und informiert Hochschulmitglieder, Öffentlichkeit, Träger
und Sitzland regelmäßig über die ergriffenen Maßnahmen. Sie
informiert die Öffentlichkeit über die auf der Grundlage des
hochschulinternen Verfahrens erfolgten Akkreditierungsent-
scheidungen und stellt dem Akkreditierungsrat die zur Ver
öffentlichung nach §29 erforderlichen Informationen zur Ver-
fügung.
§19
Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen
Führt eine Hochschule einen Studiengang in Kooperation
mit einer nichthochschulischen Einrichtung durch, ist die
Hochschule für die Einhaltung der Maßgaben gemäß des Teils
2 und der §§
11 bis 15 verantwortlich. Die gradverleihende
Hochschule darf Entscheidungen über Inhalt und Organisa-
tion des Curriculums, über Zulassung, Anerkennung und
Anrechnung, über die Aufgabenstellung und Bewertung von
Prüfungsleistungen, über die Verwaltung von Prüfungs- und
Studierendendaten, über die Verfahren der Qualitätssicherung
sowie über Kriterien und Verfahren der Auswahl des Lehr
personals nicht delegieren.
§20
Hochschulische Kooperationen
(1) Führt eine Hochschule eine studiengangsbezogene
Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, gewährleis-
tet die gradverleihende Hochschule die Umsetzung und die
Qualität des Studiengangskonzeptes. Art und Umfang der
Kooperation sind beschrieben und die der Kooperation zu
Grunde liegenden Vereinbarungen dokumentiert.
(2) Führt eine systemakkreditierte Hochschule eine stu
diengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hoch-
schule durch, kann die systemakkreditierte Hochschule dem
Studiengang das Siegel des Akkreditierungsrates gemäß §
22
Absatz 4 Satz 2 verleihen, sofern sie selbst gradverleihend ist
und die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzep-
tes gewährleistet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Im Fall der Kooperation von Hochschulen auf der
Ebene ihrer Qualitätsmanagementsysteme ist eine System
akkreditierung jeder der beteiligten Hochschulen erforderlich.
Auf Antrag der kooperierenden Hochschulen ist ein gemein
sames Verfahren der Systemakkreditierung zulässig.
§21
Besondere Kriterien für Bachelorausbildungsgänge
an Berufsakademien
(1) Die hauptberuflichen Lehrkräfte an Berufsakademien
müssen die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen
und Professoren an Fachhochschulen gemäß §
44 des Hoch-
schulrahmengesetzes in der Fassung vom 19. Januar 1999
(BGBl. I S. 19), zuletzt geändert am 23. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1228, 1241), erfüllen. Soweit Lehrangebote überwiegend der
Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse dienen,
für die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professorin-
nen oder Professoren an Fachhochschulen erforderlich sind,
können diese entsprechend §56 des Hochschulrahmengesetzes
hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben
übertragen werden. Der Anteil der Lehre, der von hauptberuf-
lichen Lehrkräften erbracht wird, soll 40 vom Hundert nicht
unterschreiten. Im Ausnahmefall gehören dazu auch Professo-
rinnen oder Professoren an Fachhochschulen oder Universitä-
ten, die in Nebentätigkeit an einer Berufsakademie lehren,
wenn auch durch sie die Kontinuität im Lehrangebot und die
Konsistenz der Gesamtausbildung sowie verpflichtend die
Betreuung und Beratung der Studierenden gewährleistet sind;
das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Rahmen der
Akkreditierung des einzelnen Studiengangs gesondert fest
zustellen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für nebenberufliche
Lehrkräfte, die theoriebasierte, zu ECTS-Leistungspunkten
führende Lehrveranstaltungen anbieten oder die als Prüferin-
nen oder Prüfer an der Ausgabe und Bewertung der Bachelor-
arbeit mitwirken. Lehrveranstaltungen nach Satz 1 können
ausnahmsweise auch von nebenberuflichen Lehrkräften ange-
boten werden, die über einen fachlich einschlägigen Hoch-
schulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss sowie
über eine fachwissenschaftliche und didaktische Befähigung
und über eine mehrjährige fachlich einschlägige Berufserfah-
rung entsprechend den Anforderungen an die Lehrveranstal-
tung verfügen.
(3) Im Rahmen der Akkreditierung ist auch zu überprüfen:
1. das Zusammenwirken der unterschiedlichen Lernorte (Stu-
dienakademie und Betrieb),
2. die Sicherung von Qualität und Kontinuität im Lehrange-
bot und in der Betreuung und Beratung der Studierenden
vor dem Hintergrund der besonderen Personalstruktur an
Berufsakademien und
3.das Bestehen eines nachhaltigen Qualitätsmanagement
systems, das die unterschiedlichen Lernorte umfasst.
Teil 4
Verfahrensregeln für die Programm- und
Systemakkreditierung
§22
Entscheidung des Akkreditierungsrates;
Verleihung des Siegels
(1) Der Akkreditierungsrat entscheidet auf Antrag der
Hochschule über die Akkreditierung durch die Feststellung
der Einhaltung der formalen Kriterien und der fachlich-
inhaltlichen Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des
Studienakkreditierungsstaatsvertrages in Verbindung mit den
Teilen 2 und 3 dieser Verordnung. Grundlage für die Entschei-
dung über die formalen Kriterien ist ein Prüfbericht gemäß
Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Studien-
akkreditierungsstaatsvertrages. Grundlage für die Entschei-
dung über die fachlich-inhaltlichen Kriterien ist ein Gut
achten gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Studien
akkreditierungsstaatsvertrages.
(2) Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Bescheid.
Sie ist zu begründen.
(3) Die Hochschule erhält vor der Entscheidung des Akkre-
ditierungsrates Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn der
Akkreditierungsrat von der Empfehlung der Gutachterinnen
und Gutachter in erheblichem Umfang abzuweichen beabsich-
tigt. Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat.
Freitag, den 28. Dezember 2018
456 HmbGVBl. Nr. 49
(4) Mit der Akkreditierung verleiht der Akkreditierungsrat
dem Studiengang oder dem Qualitätsmanagementsystem sein
Siegel. Bei einer Systemakkreditierung erhält die Hochschule
das Recht, das Siegel des Akkreditierungsrates für die von ihr
geprüften Studiengänge selbst zu verleihen.
(5) Die Akkreditierung von katholisch-theologischen Stu-
diengängen, die für das Priesteramt und den Beruf der Pasto-
ralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren (,,Theo-
logisches Vollstudium“), erfolgt ausschließlich in Form der
Programmakkreditierung. Die Entscheidung des Akkreditie-
rungsrates bedarf in volltheologischen und teiltheologischen
Studiengängen der Zustimmung der zuständigen kirchlichen
Stellen.
§23
Vorzulegende Unterlagen
(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Selbstbericht der Hochschule,
2. ein Akkreditierungsbericht einer beim Akkreditierungsrat
zugelassenen Agentur, der aus einem Prüfbericht und einem
Gutachten besteht; im Fall der Systemakkreditierung
bezieht sich der Prüfbericht auf die Nachweise gemäß den
Nummern 3 und 4,
3. bei Antrag auf Systemakkreditierung zusätzlich der Nach-
weis, dass mindestens ein Studiengang das Qualitäts
managementsystem durchlaufen hat,
4. bei Antrag auf Systemreakkreditierung der Nachweis, dass
grundsätzlich alle Bachelor- und Masterstudiengänge das
Qualitätsmanagementsystem mindestens einmal durchlau-
fen haben.
(2) Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 sind,
soweit sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, Überset-
zungen in deutscher Sprache vorzulegen.
(3) Sobald der Akkreditierungsrat ein elektronisches
Datenverarbeitungssystem zur Verfügung stellt, ist dieses zu
nutzen.
§24
Beauftragung einer Agentur, Akkreditierungsgutachten,
Begehung
(1) Die Hochschule beauftragt eine beim Akkreditierungs-
rat gemäß Artikel 5 Absatz 3 Nummer 5 des Studienakkreditie-
rungsstaatsvertrages zugelassene Agentur mit der Begutach-
tung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien und der
Erstellung eines Akkreditierungsberichts. Für katholisch-
theologische Studiengänge, die für das Priesteramt und den
Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten quali-
fizieren (,,Theologisches Vollstudium“), erfolgt die Begutach-
tung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkredi-
tierung kanonischer Studiengänge in Deutschland, die durch
den Akkreditierungsrat zugelassen ist.
(2) Die Hochschule stellt der Agentur einen Selbstbericht
zur Verfügung, der mindestens Angaben zu den Qualitäts
zielen der Hochschule und zu den formalen und fachlich-
inhaltlichen Kriterien nach den Teilen 2 und 3 enthält. Der
Selbstbericht der Hochschule, an dessen Erstellung die Studie-
rendenvertretung zu beteiligen ist, soll für die Programm
akkreditierung 20 Seiten und für die System- und Bündel
akkreditierung (§30 Absatz 1) 50 Seiten nicht überschreiten.
(3) Der Prüfbericht wird von der Agentur erstellt; bei Stu-
diengängen nach §25 Absatz 1 Sätze 3 und 4 bedarf der Prüfbe-
richt der Zustimmung der dort jeweils benannten Personen.
Maßgebliche Standards für den Prüfbericht sind die formalen
Kriterien nach Teil 2. Er enthält einen Vorschlag zur Fest
stellung der Einhaltung der formalen Kriterien. Der Prüfbe-
richt ist in dem durch den Akkreditierungsrat vorzugebenden
Raster abzufassen. Über die Nichterfüllung eines formalen
Kriteriums ist die Hochschule unverzüglich zu informieren.
(4) Das Gutachten wird vom Gutachtergremium nach §25
abgegeben. Das Gutachtergremium erhält den Prüfbericht
nach Absatz 3. Maßgebliche Standards für das Gutachten sind
die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3. Es enthält
einen Vorschlag zur Feststellung der Einhaltung der fachlich-
inhaltlichen Kriterien. Das Gutachten ist in dem durch den
Akkreditierungsrat vorzugebenden Raster abzufassen und soll
für die Programmakkreditierung 20 Seiten und für die System-
und Bündelakkreditierung 100 Seiten nicht überschreiten.
(5) Im Rahmen der Begutachtung der fachlich-inhaltlichen
Kriterien findet eine Begehung durch das Gutachtergremium
statt. Bei der Akkreditierung eines Studiengangs, der zum
Zeitpunkt der Beauftragung der Agentur noch nicht angeboten
wird (Konzeptakkreditierung), kann das Gutachtergremium
einvernehmlich auf eine Begehung verzichten. Gleiches gilt
bei der Reakkreditierung eines Studiengangs.
§25
Zusammensetzung des Gutachtergremiums, Anforderungen
an die Gutachterinnen und Gutachter
(1) Dem Gutachtergremium der Agenturen gehören bei
einer Programmakkreditierung mindestens vier Personen an.
Es setzt sich wie folgt zusammen:
1. mindestens zwei fachlich nahestehende Hochschullehre-
rinnen oder Hochschullehrer,
2. eine fachlich nahestehende Vertreterin oder ein fachlich
nahestehender Vertreter aus der beruflichen Praxis,
3. eine fachlich nahestehende Studierende oder ein fachlich
nahestehender Studierender.
Bei der Akkreditierung von Studiengängen, die die Befähi-
gung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für ein
Lehramt vermitteln, tritt eine Vertreterin oder ein Vertreter
der für das Schulwesen zuständigen Behörde an die Stelle der
Person nach Satz 2 Nummer 2; bei Lehramtsstudiengängen
mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische
Theologie/Religion tritt zusätzlich eine Vertreterin oder ein
Vertreter der örtlich zuständigen Diözese oder Landeskirche
hinzu. Bei der Akkreditierung von theologischen Studiengän-
gen, die für das Pfarramt, das Priesteramt und den Beruf der
Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren
(,,Theologisches Vollstudium“) und in allen anderen Bachelor-
und Masterstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evan-
gelische oder Katholische Theologie/Religion tritt an die Stelle
der Person nach Satz 2 Nummer 2 eine Vertreterin oder ein
Vertreter der zuständigen kirchlichen Stelle. Für die in den
Sätzen 3 und 4 genannten Studiengänge bedarf die Abgabe des
Gutachtens gemäß §
24 Absatz 4 Satz 1 der Zustimmung der
jeweils genannten Personen; ohne diese Zustimmung erfolgt
keine Vorlage des Gutachtens an den Akkreditierungsrat.
(2) Dem Gutachtergremium der Agenturen gehören bei
einer Systemakkreditierung mindestens fünf Personen an. Es
setzt sich zusammen aus
1. mindestens drei Hochschullehrerinnen oder Hochschul-
lehrern mit einschlägiger Erfahrung in der Qualitätssiche-
rung im Bereich Lehre,
2. einer Vertreterin oder einem Vertreter aus der beruflichen
Praxis,
3. einer oder einem Studierenden.
Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.
Freitag, den 28. Dezember 2018 457
HmbGVBl. Nr. 49
(3) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ver
fügen über die Mehrheit der Stimmen. In dem jeweiligen Gut-
achtergremium muss die Mehrzahl der Gutachterinnen oder
Gutachter über Erfahrungen mit Akkreditierungen verfügen.
Bei einer Systemakkreditierung muss die Mehrzahl der Gut-
achterinnen und Gutachter über Erfahrungen mit System
akkreditierungen verfügen.
(4) Die Gutachterinnen und Gutachter werden von der mit
der Erstellung des Akkreditierungsberichts beauftragten
Agentur benannt. Die Agentur ist bei der Bestellung an das
von der Hochschulrektorenkonferenz zu entwickelnde Verfah-
ren gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 3 des Studienakkreditie-
rungsstaatsvertrages gebunden.
(5) Als Gutachter ist ausgeschlossen, wer
1. an der Hochschule, die den Antrag auf Akkreditierung
stellt, tätig oder eingeschrieben ist,
2.bei Kooperationsstudiengängen oder Joint-Degree-Pro-
grammen an einer der an dem Studiengang beteiligten
Hochschulen tätig oder eingeschrieben ist oder
3. nach in der Wissenschaft üblichen Regeln als befangen gilt.
(6) Die Agentur teilt der Hochschule vor der Benennung
der Gutachterinnen und Gutachter die personelle Zusammen-
setzung des Gutachtergremiums mit. Die Hochschule hat ein
Recht zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei
Wochen.
§26
Geltungszeitraum der Akkreditierung, Verlängerung
(1) Die erstmalige Akkreditierung ist für den Zeitraum von
acht Jahren ab Beginn des Semesters oder Trimesters gültig, in
dem die Akkreditierungsentscheidung bekannt gegeben wird.
Ist bei einer Programmakkreditierung der Studiengang noch
nicht eröffnet, ist die Akkreditierung ab dem Beginn des
Semesters oder Trimesters, in dem der Studiengang erstmalig
angeboten wird, spätestens aber mit Beginn des zweiten auf
die Bekanntgabe der Akkreditierungsentscheidung folgenden
Semesters oder Trimesters wirksam.
(2) Vor Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung
ist eine unmittelbar anschließende Akkreditierung (Reakkre-
ditierung) einzuleiten. Reakkreditierungen sind für den Zeit-
raum von acht Jahren gültig.
(3) Wird ein akkreditierter Studiengang nicht fortgeführt,
kann die Akkreditierung für bei Ablauf des Geltungszeitraums
der Akkreditierung noch eingeschriebene Studierende verlän-
gert werden. Die Akkreditierung eines Studiengangs kann für
einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren verlängert werden,
wenn die Hochschule einen Antrag auf eine Bündel- oder Sys-
temakkreditierung vorbereitet, in die der jeweilige Studien-
gang einbezogen ist. Bei Antragstellung auf eine Bündel- oder
Systemakkreditierung kann die Akkreditierung von Studien-
gängen, deren Akkreditierung während des Verfahrens endet,
für die Dauer des Verfahrens zuzüglich eines Jahres vorläufig
verlängert werden.
§27
Auflagen
(1) Für die Erfüllung einer Auflage ist eine Frist von in der
Regel zwölf Monaten zu setzen.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf
Antrag der Hochschule verlängert werden.
(3) Die Erfüllung der Auflage ist gegenüber dem Akkredi-
tierungsrat nachzuweisen.
§28
Anzeigepflicht bei Änderungen
(1) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Akkreditierungs-
rat unverzüglich jede wesentliche Änderung am Akkreditie-
rungsgegenstand während des Geltungszeitraums der Akkre-
ditierung anzuzeigen.
(2) Der Akkreditierungsrat entscheidet, ob die wesentliche
Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist.
§29
Veröffentlichung
Die Entscheidung des Akkreditierungsrates und der Akkre-
ditierungsbericht werden vom Akkreditierungsrat auf seiner
Internetseite veröffentlicht. Bei der Veröffentlichung dürfen
personenbezogene Daten nicht offenbart werden, es sei denn,
die betroffene Person hat eingewilligt oder die Einholung der
Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es ist offensicht-
lich, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person
liegt. Sätze 1 und 2 gelten für interne Akkreditierungsentschei-
dungen systemakkreditierter Hochschulen entsprechend.
§30
Bündelakkreditierung, Teil-Systemakkreditierung
(1) Bei Antrag auf Akkreditierung verschiedener Studien-
gänge, die eine über die bloße Zugehörigkeit zu einer Fächer-
kultur (Geistes- und Kulturwissenschaften, Sozialwissenschaf-
ten oder Naturwissenschaften) hinausgehende hohe fachliche
Nähe aufweisen (Bündelakkreditierung), kann das Gutachten
des Gutachtergremiums nach §
24 Absatz 4 mehrere Studien-
gänge umfassen. Die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil
3 sind für jeden Studiengang gesondert zu prüfen. Ein Bündel
soll sich aus nicht mehr als zehn Studiengängen zusammen
setzen.
(2) Auf Antrag der Hochschule kann der Akkreditierungs-
rat die konkrete Zusammensetzung des Bündels vor Ein
reichung des Antrags nach §23 genehmigen.
(3) Im Ausnahmefall kann eine studienorganisatorische
Teileinheit der Hochschule Gegenstand der Systemakkreditie-
rung sein. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn
1. die Akkreditierung des Qualitätsmanagementsystems für
die gesamte Hochschule noch nicht sinnvoll oder nicht
praktikabel ist,
2.das Qualitätsmanagementsystem der Teileinheit in die
Hochschule integriert ist und
3. mindestens ein Studiengang der Teileinheit dieses System
bereits durchlaufen hat.
§31
Stichproben
(1) Bei der Systemakkreditierung und Teil-Systemakkredi-
tierung wird vom Gutachtergremium nach §
25 Absatz 2 eine
Stichprobe durchgeführt. In der Stichprobe wird geprüft, ob
die im zu begutachtenden Qualitätsmanagementsystem ange-
strebten Wirkungen auf der Ebene des Studiengangs eintreten.
(2) Gegenstand der Stichprobe ist
1. die Berücksichtigung aller Kriterien gemäß der Teile 2 und
3 innerhalb eines Studiengangs, der das Qualitätsmanage-
mentsystem der Hochschule durchlaufen hat und
2.die Berücksichtigung formaler und fachlich-inhaltlicher
Kriterien gemäß der Teile 2 und 3 nach Maßgabe des Gut-
achtergremiums.
Freitag, den 28. Dezember 2018
458 HmbGVBl. Nr. 49
Bei der Auswahl der Stichprobe berücksichtigt das Gutachter-
gremium das Fächerspektrum der Hochschule in der Lehre.
(3) Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf
einen reglementierten Beruf vorbereiten, ist hiervon zusätzlich
einer unter Berücksichtigung der Kriterien nach den Teilen 2
und 3 , die sich auf Studiengänge beziehen, in die Stichproben
einzubeziehen; Gleiches gilt für den Fall von Lehramtsstu
diengängen für jeweils einen Studiengang von jedem angebote-
nen Lehramtstyp sowie für Studiengänge mit Evangelischer
oder Katholischer Theologie/Religion. An der Auswahl der
Stichprobe sowie an jeder einzelnen Programmakkreditierung
im Rahmen der Stichprobe wirkt jeweils eine von der für den
jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannte
Vertreterin oder ein von der für den jeweiligen reglementierten
Beruf zuständigen Stelle benannter Vertreter oder eine Vertre-
terin oder ein Vertreter der für das Schulwesen zuständigen
Behörde oder der jeweiligen kirchlichen Stelle mit.
Teil 5
Verfahrensregeln für besondere Studiengangsformen
§32
Kombinationsstudiengänge
(1) Wählen die Studierenden aus einer größeren Zahl zuläs-
siger Fächer für das Studium einzelne Fächer aus, ist jedes
dieser Fächer ein Teilstudiengang als Teil eines Kombinations-
studiengangs.
(2) Akkreditierungsgegenstand ist der Kombinationsstu
diengang. Die Hochschulen stellen durch ihr jeweiliges

Qualitätsmanagement sicher, dass die Studierbarkeit in allen
möglichen Fächerkombinationen gegeben ist.
(3) Die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs
kann durch die Aufnahme weiterer wählbarer Teilstudien-
gänge oder Studienfächer ergänzt werden. Die Akkreditie-
rungsfrist für den Kombinationsstudiengang ändert sich
dadurch nicht.
(4) Auf der Akkreditierungsurkunde werden alle in die
Akkreditierung einbezogenen Teilstudiengänge oder Studien-
fächer aufgeführt. Im Falle der Ergänzung der Akkreditierung
nach Absatz 3 ist eine neue Akkreditierungsurkunde auszu-
stellen.
(5) Die Regelungen von Teil 4 bleiben im Übrigen unbe-
rührt.
§33
Joint-Degree-Programme
(1) Für Joint-Degree-Programme, an denen eine inländi-
sche Hochschule und weitere Hochschulen aus dem Europäi-
schen Hochschulraum beteiligt sind, kann die Akkreditie-
rungsentscheidung in Abweichung von §
22 Absatz 1 durch
Anerkennung der Bewertung durch eine in dem European
Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR)
gelistete Agentur getroffen werden. Der Akkreditierungsrat
erkennt diese Bewertung auf Antrag der Hochschule an und
verleiht sein Siegel, wenn die Einhaltung der formalen und
fachlich-inhaltlichen Kriterien für Joint-Degree-Programme
gemäß den Teilen 2 und 3 nachgewiesen ist und das Begutach-
tungsverfahren folgenden Anforderungen genügt hat:
1. die Durchführung des Verfahrens wurde dem Akkreditie-
rungsrat vor Beginn des Verfahrens angezeigt,
2. die Akkreditierungsentscheidung beruht auf einem Selbst-
bericht der kooperierenden Hochschulen, der insbesondere
Informationen zu den jeweiligen nationalen Rahmenbedin-
gungen enthält und der die besonderen Merkmale des Joint-
Degree-Programms hervorhebt,
3. es hat eine Begehung an mindestens einem Standort des
Studiengangs unter Mitwirkung von Vertreterinnen und
Vertretern aller kooperierenden Hochschulen sowie ande-
ren Beteiligten stattgefunden,
4. die Bewertung beruht auf einem Gutachten, das die Maß
gaben von Joint-Degree-Programmen in Teilen 2 und 3
beachtet,
5. die Begutachtung ist durch eine mindestens vierköpfige
Gutachtergruppe erfolgt, die sich wie folgt zusammen
gesetzt hat:
a) Mitglieder aus mindestens zwei der am Joint-Degree-
Programm beteiligten Länder,
b) mindestens eine studentische Vertreterin oder ein stu-
dentischer Vertreter,
c) die Gutachtergruppe repräsentiert Expertise in den ent-
sprechenden Fächern und Fachdisziplinen einschließ-
lich des Arbeitsmarktes/der Arbeitswelt in den entspre-
chenden Bereichen und Expertise auf dem Gebiet der
Qualitätssicherung im Hochschulbereich und verfügt
über Kenntnisse der Hochschulsysteme der beteiligten
Hochschulen sowie der verwendeten Unterrichtsspra-
chen und
d) die Maßgaben gemäß §25 Absatz 3 Satz 1, Absätze 5 und
6 wurden eingehalten,
6. die Bewertung benennt folgende Merkmale: Begründung,
Bestandskraft und gegebenenfalls nachgewiesene Erfüllung
von Auflagen und
7. die Agentur hat das Gutachten und die Bewertung auf ihrer
Internet-Präsenz in deutscher und englischer Sprache ver-
öffentlicht.
§22 Absätze 2, 3 und Absatz 4 Satz 1, §26 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 Satz 1, §§28 und 29 gelten entsprechend. Die Akkre-
ditierungsfrist beträgt in Abweichung von §26 Absatz 1 Satz 1
und Absatz 2 Satz 2 sechs Jahre. Bei der Veröffentlichung wird
die Entscheidung als Akkreditierungsentscheidung auf Basis
des gesonderten Verfahrens für Joint-Degree-Programme
kenntlich gemacht. Die Hochschule hat dies in den Studien
abschlussdokumenten deutlich zu machen.
(2) Wird ein Joint Degree-Programm von einer inländi-
schen Hochschule gemeinsam mit einem außereuropäischen
Kooperationspartner oder mehreren außereuropäischen Ko
operationspartnern koordiniert und angeboten, so findet auf
Antrag der inländischen Hochschule Absatz 1 entsprechende
Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperations-
partner in der Kooperationsvereinbarung mit der inländischen
Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in
Absatz 1 sowie der in §
10 Absätze 1 und 2 und §
16 Absatz 1
geregelten Kriterien verpflichten.
Teil 6
Alternative Akkreditierungsverfahren
nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3
des Studienakkreditierungsstaatsvertrages
§34
Alternative Akkreditierungsverfahren
(1) Neben die beiden in Teil 4 geregelten Verfahren können
gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditie-
rungsstaatsvertrages auch alternative Verfahren zur Sicherung
und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre treten.
Freitag, den 28. Dezember 2018 459
HmbGVBl. Nr. 49
(2) In alternativen Verfahren sind die Kriterien nach den
Teilen 2 und 3 einzuhalten. Die in Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des
Studienakkreditierungsstaatsvertrages sowie die im Studien-
akkreditierungsstaatsvertrag und in dieser Verordnung gelten-
den Grundsätze für die angemessene Beteiligung der Wissen-
schaft gelten entsprechend; ebenso gelten die Mitwirkungs-
und Zustimmungserfordernisse gemäß §
18 Absatz 2 entspre-
chend.
(3) Die Durchführung von alternativen Verfahren bedarf
vorab der Zustimmung des Akkreditierungsrates und der für
das Hochschulwesen zuständigen Behörde. Der Akkreditie-
rungsrat kann eine externe Begutachtung veranlassen. Der
Antrag ist über die für das Hochschulwesen zuständige
Behörde dem Akkreditierungsrat vorzulegen. Der Akkreditie-
rungsrat kann im Rahmen der Abstimmung mit dem Land
seine Zustimmung nur verweigern, wenn das alternative Ver-
fahren den Maßgaben des Artikel 2 und den Bestimmungen
des Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaats-
vertrages sowie den im Studienakkreditierungsstaatsvertrag
und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen für die
angemessene Beteiligung der Wissenschaft nicht entspricht.
Das alternative Verfahren soll geeignet sein, grundsätzliche
Erkenntnisse zu alternativen Ansätzen externer Qualitätssi-
cherung jenseits der in Artikel 3 Absatz 1 Nummern 1 und 2
des Studienakkreditierungsstaatsvertrages genannten Verfah-
ren zu gewinnen.
(4) Der Akkreditierungsrat entwickelt eine Verfahrensord-
nung, die insbesondere die Antragsvoraussetzungen regelt.
(5) Das alternativen Verfahren wird auf höchstens acht
Jahre befristet. §
22 Absatz 4 Satz 2 und §
26 Absatz 3 Satz 3
gelten entsprechend. Es wird durch den Akkreditierungsrat
begleitet und ist in der Regel zwei Jahre vor Ablauf der Pro-
jektzeit von einer unabhängigen, wissenschaftsnahen Einrich-
tung zu evaluieren.
Teil 7
Sonstiges
§35
Verbindung mit Verfahren, die die berufszulassungsrechtliche
Eignung eines Studiengangs zum Gegenstand haben
(1) Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1
Nummern 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages
können auf Antrag der Hochschule mit Verfahren, die über die
berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs ent-
scheiden, organisatorisch verbunden werden.
(2) Die Beteiligung von zusätzlich zu den anderen Vertrete-
rinnen oder Vertretern der Berufspraxis zu berufenden exter-
nen Expertinnen oder Experten mit beratender Funktion in
den Gutachtergremien gemäß §
25 Absätze 1 und 2 erfolgt
durch Benennung der für den reglementierten Beruf jeweils
zuständigen staatlichen Stelle.
§36
Evaluation
(1) Nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser
Verordnung werden ihre Anwendungen und Auswirkungen
überprüft.
(2) Über das Ergebnis ist der Ständigen Konferenz der

Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-
land zu berichten.
§37
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in
Kraft.
Hamburg, den 6. Dezember 2018.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
Freitag, den 28. Dezember 2018
460 HmbGVBl. Nr. 49
Artikel 1
Verordnung
über den Mutterschutz für hamburgische Beamtinnen
(Hamburgische Mutterschutzverordnung ­ HmbMuSchVO)
Auf Grund von §81 Satz 1 Nummer 1 des Hamburgischen
Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405),
zuletzt geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 199), wird
verordnet:
§1
Anwendung des Mutterschutzgesetzes
(1) Die folgenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes
(MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) sind entspre-
chend anzuwenden:
1. zu Begriffsbestimmungen (§
2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3
Satz 1 und Absatz 4 MuSchG),
2. zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§§9, 10 Absätze 1
und 2, §§11, 12, 13 Absatz 1 Nummer 1 MuSchG),

3.
zum Arbeitsplatzwechsel (§
13 Absatz 1 Nummer 2
MuSchG),
4. zur Dokumentation und Information durch den Arbeit
geber (§14 MuSchG),
5. zu Beschäftigungsverboten (§§
3 bis 6, §
10 Absatz 3, §
13
Absatz 1 Nummer 3 und §16 MuSchG),
6. zu Mitteilungen und Nachweisen über die Schwanger-
schaft und das Stillen (§15 MuSchG),
7. zur Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen (§7
MuSchG),
8.
zu den Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten der
Dienststellen, zum Offenbarungsverbot der mit der Über-
wachung beauftragten Personen (§27 MuSchG),

9.
zum behördlichen Genehmigungsverfahren für eine
Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr (§28 MuSchG),
10. zu der Zuständigkeit und zu den Befugnissen der Auf-
sichtsbehörde (§29 Absätze 1 bis 4 MuSchG).
Satz 1 gilt auch für die auf der Grundlage von §31 Nummern 1
bis 5 und 7 MuSchG erlassenen Rechtsverordnungen der

Bundesregierung. Andere Arbeitsschutzvorschriften bleiben
unberührt.
(2) In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei
Personen tätig sind, sind ein Abdruck des Mutterschutzgeset-
zes sowie ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle
zur Einsicht auszulegen, auszuhändigen oder in einem elektro-
nischen Informationssystem jederzeit zugänglich zu machen.
§2
Besoldung bei Beschäftigungsverbot,
Untersuchungen und Stillen
(1) Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsver-
bote (§§3, 5, 6, 10 Absatz 3, §13 Absatz 1 Nummer 3 und §16
MuSchG) mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit (§
4
Absatz 1 MuSchG) wird die Zahlung der Dienst- und Anwär-
terbezüge grundsätzlich nicht berührt. Dies gilt auch für das
Dienstversäumnis wegen ärztlicher Untersuchungen bei
Schwangerschaft und Mutterschaft sowie während des Stillens
(§7 MuSchG).
(2) Im Fall der vorzeitigen Beendigung einer Elternzeit
nach §
2 Absatz 3 der Hamburgischen Elternzeitverordnung
vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279, 283), zuletzt geän-
dert am 11. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 460, 461), richtet
sich die Höhe der Dienst- und Anwärterbezüge nach dem
Beschäftigungsumfang vor der Elternzeit oder während der
Elternzeit, wobei die höheren Bezüge maßgeblich sind.
(3) Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwer-
niszulagen nach der Hamburgischen Erschwerniszulagenver-
ordnung vom 23. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 340), zuletzt geän-
dert am 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 191, 195), ist der Durch-
schnitt der Zulagen der letzten drei Kalendermonate vor
Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten
ist.
§3
Entlassung während der Schwangerschaft,
nach einer Fehlgeburt und nach der Entbindung,
Verlust der Beamtenrechte
(1) Während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier
Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwanger-
schaftswoche und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Ent-
bindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten
nach der Entbindung, darf die Entlassung von Beamtinnen auf
Probe und von Beamtinnen auf Widerruf gegen ihren Willen
nicht verfügt werden, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten
die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften
Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist.
Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist
zurückzunehmen, wenn innerhalb von zwei Wochen nach
ihrer Zustellung der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwan-
gerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschafts-
woche oder die Entbindung mitgeteilt wird. Das Überschrei-
ten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn dies auf einem von den
Beamtinnen auf Probe oder den Beamtinnen auf Widerruf
nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unver-
züglich nachgeholt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend
für Vorbereitungsmaßnahmen des Dienstherrn, die er im Hin-
blick auf die Entlassung von Beamtinnen auf Probe oder
Beamtinnen auf Widerruf trifft.
(2) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbe-
hörde kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand
der Beamtinnen auf Probe oder der Beamtinnen auf Widerruf
in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der zwölf-
ten Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in
Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Entlassungen von
Beamtinnen auf Probe oder Beamtinnen auf Widerruf für
zulässig erklären.
(3) Die §§22, 23 Absatz 1 und 24 des Beamtenstatusgesetzes
vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert am 8. Juni
2017 (BGBl. I S. 1570), bleiben unberührt.
Verordnung
zum Neuerlass der Hamburgischen Mutterschutzverordnung
sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 11. Dezember 2018
Freitag, den 28. Dezember 2018 461
HmbGVBl. Nr. 49
§4
Zuschuss bei Beschäftigungsverboten
während einer Elternzeit
Beamtinnen erhalten einen Zuschuss von 13 Euro für jeden
Kalendertag eines Beschäftigungsverbots in den letzten sechs
Wochen vor der Entbindung und eines Beschäftigungsverbots
nach der Entbindung ­ einschließlich des Entbindungstages ­,
der in eine Elternzeit fällt. Dies gilt nicht, wenn sie während
der Elternzeit teilzeitbeschäftigt sind. Der Zuschuss ist auf 210
Euro begrenzt, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge ohne
die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge
und ohne Leistungen nach Abschnitt 7 des Hamburgischen
Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23),
zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 214), die Ver-
sicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung überschreiten oder überschreiten würden.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Laufbahnen
der hamburgischen Beamtinnen und Beamten
Auf Grund von §
25 des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 199), wird verordnet:
In §
11 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über die Lauf
bahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten vom
22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511), geändert am 19. Ja
nuar 2016 (HmbGVBl. S. 39, 45), wird die Textstelle ,,§§1 und
3 der Hamburgischen Mutterschutzverordnung vom 7. Dezem-
ber 1999 (HmbGVBl. 1999 S. 279, 282, 2000 S. 94), zuletzt
geändert am 1. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 207),“ durch die Text-
stelle ,,§
1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Hamburgischen

Mutterschutzverordnung vom 11. Dezember 2018 (HmbGVBl.
S. 460) in Verbindung mit den §§3 und 16 des Mutterschutz
gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Hamburgischen Erholungs-
urlaubsverordnung
Auf Grund von §68 Absatz 1 des Hamburgischen Beamten-
gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt
geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 199), wird verordnet:
In §10 Absatz 1 Nummer 3 der Hamburgischen Erholungs-
urlaubsverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl.
S. 279), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 191,
195), wird die Textstelle ,,§§
1 bis 3 der Hamburgischen Mut-
terschutzverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. 1999
S. 279, 282, 2000 S. 94), zuletzt geändert am 1. Juli 2003
(HmbGVBl. S. 207),“ durch die Textstelle ,,§1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 der Hamburgischen Mutterschutzverordnung vom
11. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 460) in Verbindung mit den
§§3 und 16 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl.
I S. 1228)“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Hamburgischen Elternzeitverordnung
Auf Grund von §81 Satz 1 Nummer 2 des Hamburgischen
Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405),
zuletzt geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 199), wird
verordnet:
Die Hamburgische Elternzeitverordnung vom 7. Dezember
1999 (HmbGVBl. S. 279, 283), zuletzt geändert am 15. Dezem-
ber 2015 (HmbGVBl. 2015 S. 370, 2016 S. 38), wird wie folgt
geändert:
1. In §
1 Absatz 6 Satz 1 wird die Textstelle ,,§
3 Absatz 1
der Hamburgischen Mutterschutzverordnung (Hmb-
MuSchVO) vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. 1999
S. 279, 282, 2000 S. 94), zuletzt geändert am 1. Juli 2003
(HmbGVBl. S. 207),“ durch die Textstelle ,,§
1 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 der Hamburgischen Mutterschutzver-
ordnung vom 11. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 460) in
Verbindung mit §
3 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes
(MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)“ ersetzt.
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils die Textstelle ,,§
3
Absatz 1 HmbMuSchVO“ durch die Textstelle ,,§
1 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 5 HmbMuSchVO in Verbindung mit
§3 Absatz 2 MuSchG“ ersetzt.
2.2 In Absatz 2 wird die Textstelle ,,§
6 Absatz 1 des Mutter-
schutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2319), zuletzt geändert am 23. Oktober 2012 (BGBl. I
S. 2246, 2261), in der jeweils geltenden Fassung oder §
3
Absatz 1 HmbMuSchVO“ durch die Textstelle ,,§
3 Ab-
satz 2 MuSchG oder §1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Hmb-
MuSchVO in Verbindung mit §3 Absatz 2 MuSchG in der
jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2.3 In Absatz 3 Satz 3 wird die Textstelle ,,§1 Absatz 2 und §3
Absatz 1 HmbMuSchVO“ durch die Textstelle ,,§
1 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 5 HmbMuSchVO in Verbindung mit
§3 Absätze 1 und 2 MuSchG“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Arbeitszeitverordnung
Auf Grund von §
61 Absatz 4 Satz 1 des Hamburgischen
Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405),
zuletzt geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 199), wird
verordnet:
In §8 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung vom 12. August
1997 (HmbGVBl. S. 408), zuletzt geändert am 15. März 2016
(HmbGVBl. S. 101, 102), wird die Textstelle ,,vom 7. Dezember
1999 (HmbGVBl. 1999 S. 279, 282, 2000 S. 94), zuletzt geändert
am 1. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 207),“ durch die Textstelle ,,vom
11. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 460)“ ersetzt.
Artikel 6
Schlussbestimmung
Auf Grund von §81 Satz 1 Nummer 1 des Hamburgischen
Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405),
zuletzt geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 199), wird
verordnet:
Die Hamburgische Mutterschutzverordnung vom 7. De
zember 1999 (HmbGVBl. 1999 S. 279, 282, 2000 S. 94) in der
geltenden Fassung wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 11. Dezember 2018.
Freitag, den 28. Dezember 2018
462 HmbGVBl. Nr. 49
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen
Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt
Vom 11. Dezember 2018
Auf Grund des §10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Hambur-
gischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgeset-
zes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert
am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
26
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert am 15. September 2017 (BGBl. I
S. 3434), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den
Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt,
Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung
des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-k), zuletzt
geändert am 22. Dezember 2015 (HmbGVBl. 2016 S. 15), tritt
für die in der anliegenden Karte rot eingezeichnete Fläche
außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 11. Dezember 2018.
Freitag, den 28. Dezember 2018 463
HmbGVBl. Nr. 49
±
0 250 500
125
Meter
Anlage zur Sechzehnten Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen
Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt
Fläche, für die der Landschaftsschutz
aufgehoben wird
Quelle Hintergrundkarte: FHH, Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
Landesgrenze
Freitag, den 28. Dezember 2018
464 HmbGVBl. Nr. 49
Einziger Paragraph
(1) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte
durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche östlich Wall-
straßenbrücke, südlich Bahntrasse und nördlich der Straße
Bürgerweide in Borgfelde, Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil
120.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenzen der Flurstücke 103, 104, 105, 106, 924 über die
Flurstücke 109 (Alfredstraße), 111, 113, 114, 117, 118, Nord-
und Ostgrenze des Flurstücks 120, über das Flurstück 125
(Hinrichsenstraße), Nordgrenzen der Flurstücke 854 und 855,
Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 69, Ostgrenze des Flur-
stücks 856, Südgrenzen der Flurstücke 856, 855, 854, 1182,
1183, 1154, 1157, 1156 (Baubürgerweg), 128, 126, 109 (Alfred-
straße), 924, 636, 106, 105, 104 und 103 der Gemarkung Borg-
felde.
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebie-
tes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem
in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung,
die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anla-
gen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den
bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung
nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur
Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt wer-
den, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang
mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt
oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher,
insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung
ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des
Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften und
b) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Verordnung
über die Erhaltung baulicher Anlagen in Borgfelde
­ Oberes Borgfelde ­
Vom 13. Dezember 2018
Auf Grund von §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635) in Verbindung mit §
4 des Bauleitplanfeststellungs
gesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19,
27), sowie §
1 Satz 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau
vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Hamburg, den 13. Dezember 2018.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Freitag, den 28. Dezember 2018 465
HmbGVBl. Nr. 49
Anlage zur Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Borgfelde
­ Oberes Borgfelde ­
Grenzen des Verordnungsgebietes Lageplan 1:5000
N
Freitag, den 28. Dezember 2018
466 HmbGVBl. Nr. 49
§1
(1) In den in Anlage 1 dargestellten Bereichen des Bebau-
ungsplans Bahrenfeld 2 vom 23. November 1976 (HmbGVBl.
S. 222), geändert am 17. Februar 1987 (HmbGVBl. S. 75), steht
der Freien und Hansestadt Hamburg an den Flurstücken 3295,
3178, 3296, 3297, 3227, 3182, 3181, 3180, 3232, 3686, 3687,
3684, 3685, 3172, 3225, 3224, 3202, 3203, 3147, 3200, 3231,
3156, 3657, 3155, 1727 der Gemarkung Bahrenfeld ein Vor-
kaufsrecht zu.
(2) In den in Anlage 2 dargestellten Bereichen des Bebau-
ungsplans Lurup 20 vom 4. August 1970 (HmbGVBl. S. 233),
geändert am 1. Dezember 1999 (HmbGVBl. 1999 S. 277, 2001
S. 4), steht der Freien und Hansestadt Hamburg an den Flur-
stücken 2662, 4188, 4190, 4189, 3803, 3248, 3242, 3345, 3263,
3377, 3746, 3611, 3754 der Gemarkung Groß Flottbek ein Vor-
kaufsrecht zu.
(3) In den in Anlage 2 dargestellten Bereichen des Bebau-
ungsplans Lurup 22 vom 12. Januar 1970 (HmbGVBl. S. 3),
zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494,
495), steht der Freien und Hansestadt Hamburg an den Flur-
stücken 17, 18, 20, 21, 22, 23, 3999, 3362, 3667, 3821, 3240,
3920, 4203, 4204, 3776, 3777, 2840, 4120, 4189, 2265, 4121 der
Gemarkung Groß Flottbek und am Flurstück 5518 der Gemar-
kung Osdorf ein Vorkaufsrecht zu.
(4) In den in Anlage 2 dargestellten Bereichen des Bebau-
ungsplans Lurup 44 vom 14. März 1986 (HmbGVBl. S. 58),
zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494,
505), steht der Freien und Hansestadt Hamburg an den Flur-
stücken 1240, 1239, 1238, 1237, 1241, 1242, 1243, 1244, 1245,
1246, 5553, 5878, 5552, 5634, 5536, 5517 der Gemarkung
Osdorf ein Vorkaufsrecht zu.
(5) In den in Anlage 3 dargestellten Bereichen des Bebau-
ungsplans Lurup 37 vom 20. Oktober 1970 (HmbGVBl.
S. 278), zuletzt geändert am 20. August 1991 (HmbGVBl.
S. 313), steht der Freien und Hansestadt Hamburg an den
Flurstücken 865, 866, 798, 795, 793, 791, 2354, 437, 265, 2770,
2391, 2392, 842, 829, 723, 706, 580, 1710, 2810, 470 der Gemar-
kung Lurup ein Vorkaufsrecht zu.
(6) In den in Anlage 3 dargestellten Bereichen des Bebau-
ungsplans Lurup 52 vom 19. April 1989 (HmbGVBl. S. 62),
zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494,
505), steht der Freien und Hansestadt Hamburg an den Flur-
stücken 186, 3147, 185, 184, 3369, 182, 181, 180, 179, 178, 177,
176, 174, 3617, 172, 171 der Gemarkung Groß Flottbek und an
den Flurstücken 857, 858, 859, 860, 861, 862 der Gemarkung
Lurup ein Vorkaufsrecht zu.
§2
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft.
Verordnung
über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich des Gebietes
,,Luruper Chaussee, Luruper Hauptstraße und Kressenweg in Lurup
sowie Albert-Einstein-Ring, Max-Born-Straße und Bertrand-Russel-Straße in Bahrenfeld“
Vom 18. Dezember 2018
Auf Grund von §25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bauge-
setzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635) in Verbindung mit §
4 Satz 1 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 18. Dezember 2018.
Freitag, den 28. Dezember 2018 467
HmbGVBl. Nr. 49
Freitag, den 28. Dezember 2018
468 HmbGVBl. Nr. 49
Freitag, den 28. Dezember 2018 469
HmbGVBl. Nr. 49
Freitag, den 28. Dezember 2018
470 HmbGVBl. Nr. 49
Artikel 1
Änderung der Hamburgischen Senioren-
mitwirkungsverordnung
Auf Grund von §
13 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen
Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 30. Oktober 2012
(HmbGVBl. S. 449), geändert am 12. März 2018 (HmbGVBl.
S. 61), wird verordnet:
Die Hamburgische Seniorenmitwirkungsverordnung vom
26. März 2013 (HmbGVBl. S. 136) wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die Vorsitzenden der Seniorendelegiertenversamm-
lungen erhalten als Aufwandsentschädigung eine Jah-
respauschale im Gegenwert von sechzehn 9-Uhr-Tages-
karten des Hamburger Verkehrsverbundes im Groß
bereich Hamburg.“
1.2 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Mit der jeweiligen Aufwandsentschädigung ist der
mit der Mitgliedschaft im Landes- beziehungsweise
Bezirks-Seniorenbeirat sowie der mit dem Vorsitz in
einer Seniorendelegiertenversammlung verbundene
Aufwand abgegolten.“
2. In §2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die Aufwandsentschädigung nach §1 Absatz 4 wird
zum Ende des 4. Quartals fällig und von dem zuständi-
gen Bezirksamt ausgezahlt, wenn die bzw. der Vorsit-
zende der Seniorendelegiertenversammlung pro Quartal
an mindestens einer Sitzung der Seniorendelegierten-
versammlung oder des Bezirks-Seniorenbeirats teilge-
nommen hat. Der Nachweis der Teilnahme wird durch
die Anwesenheitsliste erbracht. Sofern die oder der Vor-
sitzende der Seniorendelegiertenversammlung in einem
Quartal an keiner Sitzung teilgenommen hat, reduziert
sich die Aufwandsentschädigung entsprechend. Der
Anspruch auf die Aufwandsentschädigung beginnt mit
dem ersten Tage des Quartals, in dem das Ehrenamt auf-
genommen wird und endet mit Ablauf des Quartals, in
dem die Vorsitztätigkeit abgegeben wird. Nach einer
Wiederwahl kann für ein Quartal nur eine Aufwands
entschädigung gewährt werden.“
Artikel 2
Änderung der Landespflegeausschussverordnung
Auf Grund von §
8a Absatz 1 des Elften Buches Sozial
gesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014,1015), zuletzt
geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757, 2768), wird verord-
net:
Die Landespflegeausschussverordnung vom 19. September
1995 (HmbGVBl. S. 211), geändert am 19. Dezember 2006
(HmbGVBl. S. 609), wird wie folgt geändert:
1. §1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Satz 1 wird die Zahl ,,92″ durch die Textstelle ,,8a“
ersetzt.
1.2 In Satz 2 werden die Wörter ,,Finanzierung und des
Betriebs von Pflegeeinrichtungen“ durch das Wort
,,Pflegeversicherung“ ersetzt.
1.3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Der Landespflegeausschuss kann zur Umsetzung der
Pflegeversicherung einvernehmlich Empfehlungen ab
geben.“
2. §2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 1 Buchstabe a wird hinter den Wörtern
,,Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege“ die
Textstelle ,,e. V.“ eingefügt.
2.2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
2.2.1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
,,a) für die Pflegekassen von:
aa) der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Ham-
burg ­ Die Gesundheitskasse ­,
bb)dem BKK-Landesverband NORDWEST, zu
gleich für die Sozialversicherung für Landwirt-
schaft, Forsten und Gartenbau, als Landwirt-
schaftliche Pflegekasse (LPK),
cc) der IKK-Pflegekasse classic,
dd) der KNAPPSCHAFT,
ee) dem Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), Lan-
desvertretung Hamburg,
ff) dem vdek, Landesvertretung Hamburg als
Rechtsnachfolger der AEV-Arbeiter-Ersatzkas-
sen e.V., Landesvertretung Hamburg,“.
2.2.2 In Buchstabe b wird hinter dem Wort ,,Krankenversi-
cherung“ die Textstelle ,,Nord (MDK Nord)“ eingefügt.
2.2.3 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
,,h)
der Hamburger Landesarbeitsgemeinschaft für
behinderte Menschen e.V.,“.
3. In §
3 Absatz 1 und in §
6 Absatz 3 werden jeweils die
Wörter ,,durch schriftliche Erklärung“ durch die Wörter
,,in Textform“ ersetzt.
4. In §
7 Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle ,,16. August
2005 (BGBl. I S. 2437, 2444)“ durch die Textstelle
,,11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222, 2224)“ ersetzt.
5. §9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
5.1 In Satz 1 wird die Zahl ,,92″ durch die Textstelle ,,8a“
ersetzt.
5.2 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die
Geschäftsstelle kann Empfehlungen und fachbezogene
Beschlüsse nach Beschluss des Landespflegeausschusses
veröffentlichen.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung
über ergänzende Qualitätsanforderungen nach §6b Absatz 3
des Hamburgischen Krankenhausgesetzes
Auf Grund von §
6b Absatz 3 des Hamburgischen Kran-
kenhausgesetzes vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127),
Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Seniorenmitwirkungsverordnung und
zur Änderung weiterer Verordnungen
Vom 18. Dezember 2018
Freitag, den 28. Dezember 2018 471
HmbGVBl. Nr. 49
zuletzt geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103), wird
verordnet:
In der Anlage der Verordnung über ergänzende Quali-
tätsanforderungen nach §
6b Absatz 3 des Hamburgischen
Krankenhausgesetzes vom 20. Februar 2018 (HmbGVBl. S. 44)
wird in Abschnitt II die Nummer 1.5.4 gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Auf Grund der in den Präambeln zu den Artikeln 1 bis 3
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Artikel 1 und 3 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 31. März 2019 in Kraft.
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Schiffsabfallabgabenverordnung
Vom 18. Dezember 2018
Auf Grund von §
12 des Hamburgischen Schiffsentsor-
gungsgesetzes vom 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 343),
geändert am 11. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 421), wird ver-
ordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 18. Dezember 2018.
§1
Änderung der Schiffsabfallabgabenverordnung
Die Schiffsabfallabgabenverordnung vom 6. Mai 2003
(HmbGVBl. S.101), zuletzt geändert am 7. Februar 2017
(HmbGVBl. S. 39), wird wie folgt geändert:
1. In §
1 Absatz 2 wird hinter der Textstelle ,,nach den
Anlagen I, IV, V“ der Klammerzusatz: ,,(Anlage V
be
inhaltet die Schiffsabfälle der Kategorien A bis C)“
eingefügt.
2. §3 Satz 4 erhält folgende Fassung: ,,Schiffe, die Gas wie
Flüssiggas oder Methanol anstelle von Öl als Kraftstoff
verwenden und dies durch Vorlage des Zertifikates vor
Ankunft im Hamburger Hafen nachweisen, zahlen keine
Abgabe für die Ölentsorgung.“
3. §
4 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: ,,Bei einer
Überschreitung der Übergabepumpzeit von zwei Stun-
den (ohne An- und Abschlagszeiten), können Pumpzeit-
zuschläge erhoben werden.“
4. §6 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.1.1 In Satz 1 werden die Wörter ,,der zuständigen schriftlich
Behörde mitzuteilen“ durch die Textstelle ,,für die
Berechnung der Abgabe folgende Angaben in elektroni-
scher Form an das Zentrale Meldeportal des Bundes
gemäß §4 des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes vom
30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190) in der jeweils geltenden
Fassung zu übermitteln“ ersetzt.
4.1.2 Satz 2 wird gestrichen.
4.2 In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,nationalen ein
zigen Fensters“ durch die Wörter ,,Zentralen Melde
portals des Bundes“ ersetzt.
5. Die Anlagen 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Freitag, den 28. Dezember 2018
472 HmbGVBl. Nr. 49
,,Anlage 1
Mengen einer Standardentsorgung
,,Anlage 1
Mengen einer Standardentsorgung
Stufe Schiffsgröße (§ 1) Standardentsorgung
(§ 2 Absatz 2)
Ölmenge
pumpfähig
(Pumpzeit für
die
angegebenen
Mengen:
2 Stunden)
Ölmenge
nicht pumpfähig
Schiffs-
abfallmenge
Schiffsabwasser
Stufe 1 bis 1500 BRZ maximal 4 m3
maximal 1 m3
maximal 6 m3
maximal 200 m³
Stufe 2 1501 bis 3500 BRZ maximal 6 m3
maximal 1 m3
maximal 6 m3
maximal 200 m³
Stufe 3 3501 bis 6000 BRZ maximal 10 m3
maximal 1 m3
maximal 6 m3
maximal 200 m³
Stufe 4 6001 bis 10000 BRZ maximal 16 m3
maximal 1 m3
maximal 6 m3
maximal 200 m³
Stufe 5 über 10001 BRZ maximal 30 m3
maximal 1 m3
maximal 6 m3
maximal 200 m³
Freitag, den 28. Dezember 2018 473
HmbGVBl. Nr. 49
Anlage 2
Erstattung des Entsorgungsaufwandes
Anlage
2
Erstattung
des
Entsorgungsaufwandes
Standard-
entsorgung
Höchster
abzugeltender
Aufwand
Standard-
entsorgung
Höchster
abzugeltender
Aufwand
Standard-
entsorgung
Höchster
abzugeltender
Aufwand
Standard-
entsorgung
Höchster
abzugeltender
Aufwand

2
Absatz
2)

4
Absatz
1)

2
Absatz
2)

4
Absatz
1)

2
Absatz
2)

4
Absatz
1)

2
Absatz
2)

4
Absatz
1)
Ölmenge
Ölentsorgung*
Schiffsabfall-
menge
Schiffsabfall-
entsorgung
Ölmenge
Ölentsorgung**
Schiffsabwasser
Schiffsabwasser-
entsorgung
pumpfähig
pumpfähig
nicht
pumpfähig
nicht
pumpfähig
Stufe
Schiffsgröße

1)
unabhängig
von
der
Schiffsgröße
Abrechnung
Kubikmeter
genau
***
bis
beinhaltet
für
An-,
Abfahrt
460
Euro
39
Euro
/

Abrechnung
Kubikmeter
genau
***
beinhaltet
für
An-,
Abfahrt
130
Euro
50
Euro
/

beinhaltet
An-,
Abfahrt
1630
Euro
/
1

Abrechnung
Kubikmeter
genau
***
beinhaltet
für
An-,
Abfahrt
460
Euro
3
Euro
/

genau
***
Stufe
0
1

499
Euro
bis
0,25

407,50
Euro
ab
1

463
Euro
Stufe
1
bis
1500
BRZ
4

616
Euro
minimal
0,1
m
3
maximal
6
m
3
430
Euro
ab
0,26

bis
0,5

815
Euro
bis
200

1060
Euro
Stufe
2
1501
bis
3500
BRZ
6

694
Euro
minimal
0,3
m
3
maximal
6
m
3
430
Euro
ab
0,51

bis
0,75

1222,50
Euro
Stufe
3
3501
bis
6000
BRZ
10

850
Euro
minimal
0,5
m
3
maximal
6
m
3
430
Euro
ab
0,76

bis
1

1630
Euro
Stufe
4
6001
bis
10000
BRZ
16

1084
Euro
minimal
0,7
m
3
maximal
6
m
3
430
Euro
Stufe
5
ab
10001
BRZ
30

1630
Euro
minimal
1,0
m
3
maximal
6
m
3
430
Euro
*
Für
die
Ölentsorgung
von
Autocarriern
und
Ro-Ro-Schiffen,
ist
der
höchste
abzugeltende
Aufwand
der
Stufe
zu
entnehmen,
die
der
Hälfte
der
Bruttoraumzahl
des
Schiffes
entspricht.
**
Nicht
pumpfähige
Öle
(maximal
1
m³)
aus
der
schiffseigenen
Ölschlammaufbereitung
sind
dem
Entsorger
in
Fässern
zu
übergeben.
Die
anfallenden
Entsorgungskosten
werden
gegen
Nachweis
erstattet.
***
Ab
Erreichen
der
Mindestmenge
wird
auf
volle
Kubikmeter
aufgerundet.“
Freitag, den 28. Dezember 2018
474 HmbGVBl. Nr. 49
§1
Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
Die Gebührenordnung für die Feuerwehr vom 2. Dezember
1997 (HmbGVBl. S. 530), zuletzt geändert am 4. Dezember
2018 (HmbGVBl. S. 429, 433), wird wie folgt geändert:
1. §2 erhält folgende Fassung:
,,§2
Gebührenfreiheit
Werden Feuerwehrangehörige oder -fahrzeuge am Ein-
satzort nicht eingesetzt, so werden dafür keine Gebüh-
ren erhoben. Satz 1 gilt nicht für Einsätze der Feuer-
wehr infolge eines durch eine Brandmeldeanlage aus-
gelösten Fehlalarms und die Gestellung einer
Brandsicherheitswache sowie für Einsätze des Ret-
tungsdienstes nach Nummer 4 der Anlage.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 Die Nummern 4.1 bis 4.6.2 werden durch folgende
Nummern 4.1 bis 4.8.2 ersetzt:
,,4.1 Notfallbeförderung mit ei
nem Rettungswagen, Baby
notarztwagen, Infektionsret-
tungswagen oder Großret-
tungswagen . . . . . . . . . . . . . .
463,–
4.2 Hilfeleistung ohne Beförde-
rung durch einen Rettungs-
wagen, Babynotarztwagen,
Infektionsrettungswagen
oder Großrettungswagen . . .
380,–
4.3 Einsatz eines Notarzteinsatz-
fahrzeugs, das eine Notfallbe-
förderung begleitet, inner-
halb Hamburgs . . . . . . . . . . .
375,–
4.4 Hilfeleistung mit einem Not-
arzteinsatzfahrzeug ohne
Begleitung einer Beförde-
rungsfahrt, innerhalb Ham-
burgs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
297,–
4.5 Einsatz eines Notarzteinsatz-
fahrzeugs ohne Hilfeleistung
und ohne Begleitung . . . . . . .
261,–
4.6 Krankenbeförderung inner-
halb Hamburgs . . . . . . . . . . .
478,–
4.7 Alleinige Beförderung von
Blutkonserven, Arzneimit-
teln, Sauerstoffflaschen oder
anderen dem Gesundheits-
dienst dienenden Gegenstän-
den sowie alleinige Beförde-
rung von medizinischem Per-
sonal oder Blutspendern
innerhalb Hamburgs . . . . . . .
154,–
4.8 Einsätze gemäß den Num-
mern 4.1 bis 4.7 von Ham-
burg nach außerhalb und
umgekehrt
4.8.1 für die ersten 20 Kilometer
Gebühr
nach den
Nummern
4.1 bis 4.7
4.8.2 für jeden weiteren Kilometer
3,45″.
2.2 Die bisherige Nummer 4.7 wird Nummer 4.9.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für die Feuerwehr
Vom 18. Dezember 2018
Auf Grund der §§
2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezem-
ber 2017 (HmbGVBl. S. 437), in Verbindung mit §7 Absatz 2
des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137),
zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), und
§10a Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Rettungsdienstgeset-
zes vom 9. Juni 1992 (HmbGVBl. S. 117), zuletzt geändert am
18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 18. Dezember 2018.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 18. Dezember 2018.