DIENSTAG, DEN29. SEPTEMBER
489
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 49 2020
Tag I n h a l t Seite
29. 9. 2020 Verordnung zur Änderung der Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489
2170-5-5
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
zur Änderung der Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung
Vom 29. September 2020
Auf Grund von § 40 Absatz 1 Nummern 5 und 6 des Ham-
burgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom
15. De
zember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am
4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336), wird verordnet:
§ 1
Anlage 2 der Wohn- und Betreuungsdurchführungsverord-
nung vom 6. Februar 2019 (HmbGVBl. S. 27) erhält folgende
Fassung:
,,Anlage 2
Bewertungskriterien
Der Prüfkatalog umfasst insgesamt acht einrichtungsbezogene Bewertungskriterien, die einmal für die gesamte Einrichtung
bewertet werden.
Nachfolgend werden die Bewertungskriterien angeführt.
Nr. Kriterium Prüfbereich Rechtsgrundlage
1 Bei Nutzerinnen und Nutzern, die von einem Beat-
mungsgerät abhängig sind, verfügen alle betreuen-
den Pflegefachkräfte über eine zweijährige Weiterbil-
dung in Anästhesie- und Intensivpflege oder vor
Aufnahme der Tätigkeit über mindestens eine ein-
jährige in Vollzeit unter fachlicher Anleitung erwor-
bene intensivmedizinische oder außerklinische Beat-
mungserfahrung.
Personal- und Quali-
tätsmanagement
§5 Absatz 6 WBPersVO
2 Die Personalrichtwerte werden eingehalten. Personal- und Quali-
tätsmanagement
§4 Absatz 5 WBPersVO
3 Die Einrichtung erfüllt die Fachkraftquote. Personal- und Quali-
tätsmanagement
§5 Absatz 3 Satz 1 WBPersVO
4 Der Anteil der Beschäftigten, die keine Fachkraft
oder landesrechtlich anerkannte Assistentin oder
landesrechtlich anerkannter Assistent sind, beträgt
höchstens 40 vom Hundert der Beschäftigten für
betreuende Tätigkeiten.
Personal- und Quali-
tätsmanagement
§5 Absatz 3 Satz 3 WBPersVO
Dienstag, den 29. September 2020
490 HmbGVBl. Nr. 49
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
5 Einrichtungsfremdes Personal wird nur in Ausnah-
mesituationen und nur zeitlich begrenzt eingesetzt.
Personal- und Quali-
tätsmanagement
§9 WBPersVO
6 Es liegt ein einrichtungsspezifisches Schutzkonzept
für das Besuchsgeschehen vor, das die geltenden
Hygieneregelungen zur Eindämmung der Ausbrei-
tung des Coronavirus SARS-CoV-2 berücksichtigt.
Personal- und Quali-
tätsmanagement
§11 Nummer 8 HmbWBG,
§
30 Absatz 2 der Hamburgischen SARS-
CoV-2-Eindämmungsverordnung (Hmb
SARS-CoV-2-EindämmungsVO) vom 30. Juni
2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert
am 22. September 2020 (HmbGVBl. S. 477)
7 Es liegen geeignete organisatorische Regelungen vor,
die eine getrennte Unterbringung für Personen, die
nachgewiesen mit SARS-CoV-2 infiziert oder dessen
verdächtig sind, von gesunden und nicht infizierten
Personen gewährleisten.
Personal- und Quali-
tätsmanagement
§11 Nummer 8 HmbWBG,
§
30 Absatz 9 HmbSARS-CoV-2-Eindäm-
mungsVO
8 Die Einrichtung verfügt über ein angemessenes
Hygienemanagement, das den Vorgaben der Ham-
burgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Rechnung trägt.
Personal- und Quali-
tätsmanagement
§11 Nummer 8 HmbWBG“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 29. September 2020.
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