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Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
300-3

Seite 31

Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für
das Wintersemester 2018/2019
221-6-16

Seite 33

Verordnung über den Bebauungsplan HafenCity 15

Seite 34

Fünfte Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen
221-1-1

Seite 38

Elfte Verordnung zur Änderung der Umweltgebührenordnung
202-1-34

Seite 38

FREITAG, DEN9. FEBRUAR
31
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 5 2018
Tag I n h a l t Seite
16. 1. 2018 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft 31
300-3
17. 1. 2018 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für
das Wintersemester 2018/2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
221-6-16
30. 1. 2018 Verordnung über den Bebauungsplan HafenCity 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
6. 2. 2018 Fünfte Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen . . . . . . . . . . . . . 38
221-1-1
6. 2. 2018 Elfte Verordnung zur Änderung der Umweltgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
202-1-34
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
§
1 der Verordnung über die Ermittlungspersonen der
Staatsanwaltschaft vom 2. April 1996 (HmbGVBl. S. 44, 167),
zuletzt geändert am 25. Juni 2009 (HmbGVBl. S. 209), wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Nummer 1.3 wird neue Nummer 2 und wie folgt geändert:
a)Die Textstelle ,,Forstdienst:“ wird ersetzt durch die
Textstelle ,,Forst- und Jagdverwaltung des Bundes
(Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ­ Sparte Bun-
desforst):“.
b) Die Textstelle ,,sowie andere Bedienstete der Bundes-
anstalt für Immobilienaufgaben ­ Sparte Bundesforst ­
die, ohne Beamtinnen oder Beamte zu sein, über eine
qualifizierte forstfachliche Ausbildung verfügen und
die Aufgabe einer der vorgenannten Beamtengruppen
wahrnehmen2)“ wird angefügt.
1.2 Die bisherigen Nummern 2 bis 7.2 werden Nummern 3 bis
8.2.
1.3 In der neuen Nummer 3.2 wird die Textstelle ,,Polizeiober-
wachtmeisterinnen und Polizeioberwachtmeister3)
“ sowie
der Text zur Fußnote 3 gestrichen.
1.4 Die neue Nummer 3.3 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter ,,der Zentraldirektion“ werden durch die
Textstelle ,,der Direktion Einsatz, der Direktion Poli-
zeikommissariate und Verkehr“ ersetzt.
b)Die Textstelle ,,Wirtschaftsreferentinnen und Wirt-
schaftsreferenten Wirtschaftskriminalität (höherer
Dienst), Prüferinnen und Prüfer Wirtschaftskriminali-
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
Vom 16. Januar 2018
Auf Grund von §
152 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1079), zuletzt geändert am 30. Oktober 2017 (BGBl. I
S. 3618, 3623), und Nummer 11 des Einzigen Paragraphen der
Weiterübertragungsverordnung-Gerichtswesen vom 20. Au
gust 2002 (HmbGVBl. S. 233, 235), zuletzt geändert am
29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 252), wird verordnet:
Freitag, den 9. Februar 2018
32 HmbGVBl. Nr. 5
tät (gehobener Dienst) sowie Prüfungsassistentinnen
und Prüfungsassistenten (mittlerer Dienst) des Wirt-
schaftskriminalistischen Prüfdienstes“ wird durch die
Textstelle ,,Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschafts-
referenten Wirtschaftskriminalität (Funktionsebene
der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt),
Prüferinnen und Prüfer Wirtschaftskriminalität
(Funktionsebene der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten
Einstiegsamt) sowie Prüfungsassistentinnen und Prü-
fungsassistenten (Funktionsebene der Laufbahn-
gruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt) beim Landes-
kriminalamt“ ersetzt.
c) Es wird folgende Textstelle angefügt:
,,Beschäftigte mit Sonderarbeitsverträgen im Polizei-
vollzugsdienst“.
1.5 In der neuen Nummer 7 werden die Wörter ,,an dem Berg-
amt Celle“ durch die Textstelle ,,an dem Landesamt für
Bergbau, Energie und Geologie“ ersetzt.
2. Absatz 3 wird aufgehoben.
Hamburg, den 16. Januar 2018.
Die Justizbehörde
Freitag, den 9. Februar 2018 33
HmbGVBl. Nr. 5
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg
für das Wintersemester 2018/2019
Vom 17. Januar 2018
Auf Grund von Artikel 4 Satz 1 des Gesetzes zum Staatsver-
trag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für
Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 36),
zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101), in
Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8 des Staatsver-
trages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für
Hochschulzulassung vom 8. März 2008 bis 5. Juni 2008
(HmbGVBl. 2009 S. 37) sowie §
1 Nummer 3 der Weiterüber-
tragungsverordnung-Hochschulwesen vom 17. August 2004
(HmbGVBl. S. 348), zuletzt geändert am 13. September 2016
(HmbGVBl. S. 432), wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) An der Universität Hamburg bestehen in dem in der
Anlage aufgeführten Studiengang im Wintersemester 2018/
2019 Zulassungsbeschränkungen.
(2) Für die Zulassung in dem zulassungsbeschränkten Stu-
diengang wird für das Wintersemester 2018/2019 die in der
Anlage aufgeführte Zulassungszahl festgesetzt.
Hamburg, den 17. Januar 2018.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung
und Gleichstellung
Anlage
Zulassungsbeschränkter Studiengang im Wintersemester 2018/2019
Studienfach Studienabschluss
Wintersemester
2018/2019
Zulassungszahl
Zulassungen für das
höhere Semester/
Wintersemester
2018/2019
Pharmazie Staatsexamen 56 0
Freitag, den 9. Februar 2018
34 HmbGVBl. Nr. 5
§1
(1) Der Bebauungsplan HafenCity 15 für das Gebiet west-
lich des Magdeburger Hafens und südlich der Überseeallee im
Stadtteil HafenCity (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 103) wird
festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Überseeallee ­ Ostgrenzen der Flurstücke 1945 (Überseeallee)
und 2495 (alt: 2376), Nord- und Ostgrenze des Flurstücks
2078, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2081, Süd- und West-
grenze des Flurstücks 2495 (alt: 2376), über das Flurstück 2495
(alt: 2376), Westgrenzen der Flurstücke 2509 und 2522 (alt:
2371 ­ Chicagostraße), über das Flurstück 2522 (alt: 2371),
Westgrenzen der Flurstücke 2522 (alt: 2371) und 2506 (alt:
2375), über die Flurstücke 2522 (alt: 2371 ­ Hübenerstraße),
2370 und 2498 (alt: 2070 ­ San-Francisco-Straße), Westgrenzen
der Flurstücke 2462 (alt: 2225), 2230, 2229 und 2227 (Übersee-
allee) der Gemarkung Altstadt Süd.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die

Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:
1. Auf den mit ,,(A)“ bezeichneten Flächen sind Wohnun-
gen allgemein zulässig. Auf den mit ,,(B)“ bezeichneten
Flächen sind ab dem zweiten Obergeschoss sowie auf den
mit ,,(C)“ bezeichneten Flächen ab dem vierten Ober
geschoss ausschließlich Wohnungen zulässig. Im Erdge-
schoss und auf den mit ,,(D)“ bezeichneten Flächen sind
Wohnungen unzulässig. Ausnahmen gemäß §7 Absatz 3
Nummer 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO 2017)
in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787)
werden ausgeschlossen.
2. Auf den mit ,,(S)“ bezeichneten Flächen sind im Erdge-
schoss auf maximal 50 vom Hundert (v.H.) der Geschoss-
fläche abzüglich der Gebäudeerschließung Büronutzun-
gen zulässig. An den zum Platz und zur Norderelbe aus-
gerichteten Gebäudeseiten sind Büronutzungen unzu-
lässig.
3. Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleich-
bare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese
Verordnung
über den Bebauungsplan HafenCity 15
Vom 30. Januar 2018
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §3
Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), §
81 Absatz 1 Nummer 2 der Hambur
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016 (HmbGVBl.
S. 63), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur
Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. September 2017
(BGBl. I S. 3434), sowie §4 Absatz 1 des Hamburgischen Kli-
maschutzgesetzes vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 261),
zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503,
531), wird verordnet:
Freitag, den 9. Februar 2018 35
HmbGVBl. Nr. 5
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldiffe-
renz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlaf
räumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern
von 30 dB(A) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis
6.00 Uhr) nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbau-
ten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bau-
teilen erreicht werden.
4. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Log-
gien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicher-
zustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen ins
gesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außen
bereich ein Tagpegel (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) von
kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
5. Die Aufenthaltsräume für gewerbliche Nutzungen ­ hier
insbesondere die Pausen- und Ruheräume ­ sind durch
geeignete Grundrissgestaltung den Verkehrslärm abge-
wandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anord-
nung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäude-
seiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein aus
reichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außen
wänden und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen geschaffen werden.
6. Im Kerngebiet ist durch geeignete bauliche Schallschutz-
maßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschall-
pegels von 30 dB(A) in Aufenthaltsräumen nachts (22.00
Uhr bis 6.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen
sicherzustellen, soweit eine im Nachtzeitraum schutz-
würdige Nutzung, wie zum Beispiel Gästezimmer eines
Beherbergungsbetriebes, vorliegt. Satz 1 gilt nicht für
Aufenthaltsräume in Wohnungen. An den mit ,,(O)“
bezeichneten Gebäudeseiten ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren
Innenschallpegels von 45 dB(A) in Aufenthaltsräumen
tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) bei geschlossenen
Außenbauteilen sicherzustellen.
7. Auf den mit ,,(D)“ bezeichneten Flächen sind bauliche
oder technische Vorkehrungen zur passiven Belüftung an
den Gebäuden erforderlich, um gesunde Arbeitsverhält-
nisse aufgrund der während der Liegezeit von Kreuz-
fahrtschiffen entstehenden Luftverunreinigungen zu
gewährleisten.
8. Unterhalb des ersten Untergeschosses ist Einzelhandel
unzulässig. Auf den mit ,,(E)“ bezeichneten Flächen ist
Einzelhandel unzulässig. Auf den mit ,,(F)“ bezeichneten
Flächen ist Einzelhandel im ersten Untergeschoss und
auf den mit ,,(Q)“ bezeichneten Flächen im Erdgeschoss
unzulässig. Auf den mit ,,(G)“ bezeichneten Flächen ist
Einzelhandel ab dem ersten Obergeschoss und auf den
mit ,,(H)“ bezeichneten Flächen ab dem zweiten Ober
geschoss unzulässig. Auf den mit ,,(U)“ bezeichneten

Flächen ist Einzelhandel im Erdgeschoss, im ersten
Obergeschoss und ab dem dritten Obergeschoss unzuläs-
sig. Auf den mit ,,(Z)“ bezeichneten Flächen ist Einzel-
handel im Erdgeschoss und ab dem dritten Obergeschoss
unzulässig. Auf allen anderen Flächen ist Einzelhandel
ab dem dritten Ober
geschoss unzulässig.
9. Auf der mit ,,(R)“ bezeichneten Fläche sind in den Luft
geschossen ausschließlich notwendige Fluchttreppen-
häuser zulässig. Die Treppenhäuser sind mindestens 2m
von der Südfassade der darüber liegenden Geschosse
abzurücken.
10. Auf den mit ,,(T)“ bezeichneten, oberirdischen Flächen
(Gehrechte) in den Kerngebieten sind Informations-
stände, Verkaufsstände, Einrichtungen für Werbever
anstaltungen und Ähnliches zulässig. Treppen, Fahrtrep-
pen und Aufzüge sind ausnahmsweise zulässig, wenn die
öffentliche Durchgängigkeit nicht behindert ist und sie
sich gestalterisch einfügen. Auf allen anderen mit Geh-
recht belegten Flächen in den Kerngebieten sind die
nach Satz 1 bezeichneten Nutzungen ausnahmsweise
zulässig, wenn es sich um eine zeitlich begrenzte Aufstel-
lung handelt, die öffentliche Durchgängigkeit insbeson-
dere zu den U-Bahnzugängen und der erforderlichen
Rettungswege nicht behindert ist und sich die baulichen
Anlagen gestalterisch einfügen. In den Untergeschossen
sind die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Nutzungen
allgemein zulässig.
11. Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig. Stellplätze sind nur in Tiefgara-
gen oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von
8,9
m über Normalhöhennull (NHN) zulässig. Gering
fügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch
abweichende Straßenanschlusshöhen von über 8,9
m
über NHN begründet sind.
12. Im Sondergebiet ist innerhalb der überbaubaren Flächen
ausschließlich eine eingeschossige, aufgeständerte Ver-
teilerbrücke zulässig. Die Fassaden müssen transparent
gestaltet werden.
13. Die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses
muss mindestens 5m und höchstens 6m über der angren-
zenden Straßenoberkante oder der angrenzenden Wege
fläche liegen. Abweichungen bis zu 0,5
m, die sich aus
den Höhen der angrenzenden Wegeflächen ergeben, sind
zulässig. Ausnahmsweise kann im Erdgeschoss eine
Galerie eingebaut werden, wenn das Galeriegeschoss eine
Grundfläche kleiner 50 v.H. der Grundfläche des Erdge-
schosses einnimmt. Außer auf den mit ,,(P)“ bezeichne-
ten Flächen muss die Galerieebene einen Abstand von
mindestens 2,5
m von der Innenseite der zu den öffent
lichen Straßenverkehrsflächen und mit Gehrechten
belegten
Flächen gerichteten Außenfassade einhalten,
wenn die Fassade transparent gestaltet ist. Das Erd
geschoss samt einem eventuell eingezogenen Galerie
geschoss wird als ein Vollgeschoss gewertet.
14. Überdachungen sind ausschließlich als Glasdächer zuläs-
sig. Eine permanente vertikale Schließung der überdach-
ten Bereiche ist ausschließlich zur San-Francisco-Straße
zulässig.
15. Die mit ,,(W)“ bezeichneten Brücken können jeweils
maximal um 5
m in jede Richtung verschoben werden,
wenn die festgesetzte Breite und lichte Höhe eingehalten
werden.
16. Auf den mit ,,(J)“ bezeichneten Flächen sind die zu den
Straßenverkehrsflächen und den Flächen, auf denen
Geh- oder Fahrrechte festgesetzt sind, ausgerichteten
Fassaden überwiegend in Ziegelmauerwerk, Keramik-
platten oder eingefärbtem Beton in den Farben Rot,
Braun oder Rotbunt auszuführen. Der Gesamteindruck
der Fassade muss durch die in Satz 1 beschriebenen Bau-
stoffe geprägt sein. Auf allen anderen Flächen sind die
zur Norderelbe ausgerichteten Fassaden ausschließlich
in hellen Materialien oder Glas auszuführen.
17. Oberhalb der festgesetzten Gebäudehöhen und Vollge-
schosse (einschließlich einem möglichen Galeriegeschoss
im Erdgeschoss) sind weitere Geschosse, wie Staffel
geschosse oder Dachgeschosse, unzulässig. Staffel- oder
Dachgeschosse sind als Technikgeschosse ausnahms-
Freitag, den 9. Februar 2018
36 HmbGVBl. Nr. 5
weise zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukör-
pers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und
diese keine wesentliche Verschattung der Nachbar
gebäude und der Umgebung bewirken. Technikgeschosse
sind mindestens 2,5
m von der Außenfassade zurückzu-
setzen. Sie können nach oben offen ausgeführt werden.
Technische Aufbauten außerhalb der Technikgeschosse
sind unzulässig. Fassadenbefahranlagen und Anlagen für
regenerative Energiegewinnung sind außerhalb der
Technikgeschosse ausnahmsweise zulässig, wenn die
Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht
beeinträchtigt werden.
18. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeord-
nete Bauteile wie Balkone, Erker, Loggien, Vordächer
und Sichtschutzwände kann bis zu einer Tiefe von 1,8m
zugelassen werden, wenn diese keine wesentliche Ver-
schattung der benachbarten Nutzungen und der Umge-
bung bewirken. Bei der Überbauung ist eine lichte Höhe
von 4,3m einzuhalten. Eine Überbauung der öffentlichen
Fahrbahn- und Parkplatzflächen ist nur oberhalb einer
lichten Höhe von 4,5
m zulässig. Eine Überbauung der
Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
und des Sondergebiets ist nur oberhalb einer lichten
Höhe von 5,0m zulässig. Auf der östlichen Gebäudeseite
des Baukörpers an der Straßenverkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung am Magdeburger Hafen ist eine
Überschreitung der Baugrenzen unzulässig.
19. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige
Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind
zulässig.
20. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befug-
nis der Freien und Hansestadt Hamburg allgemein
zugängige Gehwege anzulegen und zu unterhalten, ferner
die Befugnis der Hamburger Hochbahn AG, Zufahrten
zu den Zugängen zur unterirdischen Bahnanlage anzule-
gen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen
von dem festgesetzten Geh- und Fahrrecht sind zulässig.
21. Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis
der Ver- und Entsorgungsunternehmen sowie der Ham-
burger Hochbahn AG, unterirdische Leitungen zu verle-
gen und zu unterhalten. Ferner die Befugnis für die
Eigentümer der Flurstücke und Flurstücksteile, im
Kerngebiet unterirdische Leitungen zu verlegen und zu
unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den fest-
gesetzten
Leitungsrechten sind zulässig. Nutzungen,
welche die Herstellung beziehungsweise Verlegung sowie
Unterhaltung unterirdischer Leitungen beeinträchtigen
können, sind unzulässig.
22. Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen und den
Dachflächen im Kerngebiet und im Sondergebiet sind
Nebenanlagen gemäß §
14 BauNVO 2017 unzulässig.
Hiervon ausgenommen sind Spielgeräte sowie Neben
anlagen, die gemäß Nummer 10 ausnahmsweise oder all-
gemein zulässig sind. Auf den mit ,,(T)“ bezeichneten
Flächen im Sondergebiet sind Nebenanlagen gemäß §14
BauNVO 2017, zum Beispiel verschiebbare Brücken,
Unterstellmöglichkeiten für Fahrzeuge, ausnahmsweise
zulässig, wenn sie für den Betrieb des Kreuzfahrttermi-
nals erforderlich sind, das Ortsbild nicht beeinträchtigen
und die öffent
liche Zugänglichkeit gewahrt bleibt.
23. Gebäude mit zentraler Warmwasserversorgung sind
durch Anlagen erneuerbarer Energien zu versorgen, die
30 v.H. oder höhere Anteile des zu erwartenden Jahres-
warmwasserbedarfs decken. Im begründeten Einzelfall
können geringe Abweichungen aus gestalterischen, funk-
tionalen oder technischen Gründen zugelassen werden.
Elektrische Wärmepumpen sind nur zulässig, wenn sie
mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden.
Dezentrale Warmwasseranlagen sind nur dort zulässig,
wo der tägliche Warmwasserbedarf bei 60 Grad Celsius
weniger als 1 Liter jem² Nutzfläche beträgt. Diese Anfor-
derung nach den Sätzen 1 und 2 kann ausnahmsweise
auch durch den Abschluss eines langjährigen Vertrages
über die Lieferung von Brauchwarmwasser mit dem von
der Freien und Hansestadt Hamburg ausgewählten Wär-
melieferanten erfüllt werden; für die Vertragsdauer gel-
ten die Anforderungen der Sätze 1 bis 3 dann als erfüllt.
Für die Beheizung und die Bereitstellung des übrigen
Warmwasserbedarfs ist die Neubebauung an ein Wärme-
netz in Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen, sofern
nicht Brennstoffzellen zur ausschließlichen Wärme- und
Warmwasserversorgung eingesetzt werden. Vom An
schluss- und Benutzungsgebot nach den Sätzen 1 bis 6
kann auf Antrag befreit werden, wenn die Erfüllung der
Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Um
stände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die
Befreiung soll zeitlich befristet werden.
24. An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche
sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes, soweit erfor-
derlich, zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vor-
zusehen.
25. Für Werbeanlagen gilt:
25.1 Werbeanlagen sind zulässig, wenn die Gestaltung des
Gesamtbaukörpers und der privaten Freiflächen nicht
beeinträchtigt wird. Schriftzeichen müssen in Einzel-
buchstaben ausgeführt werden. Werbeanlagen sind nur
an der Stätte der Leistung zulässig.
25.2 An den zur Norderelbe, zum Magdeburger Hafen, zur
Überseeallee, zur nördlichen San-Francisco-Straße (zwi-
schen Überseeallee und Hübenerstraße), zur Hübener-
straße und zur Chicagostraße gerichteten Fassaden sind
Werbeanlagen oberhalb der Brüstung des ersten Ober
geschosses unzulässig. Zur Beleuchtung der Buchstaben
sind ausschließlich schwache Farbtöne zulässig. Aus-
nahmsweise können oberhalb der Brüstung des ersten
Obergeschosses bis zur Traufkante Werbeanlagen zuge-
lassen werden, wenn es sich um Hinweise auf das Gesamt-
quartier handelt oder ein Gebäude durch einen Großnut-
zer (kein Einzelhandel) belegt ist. Die Gestaltung des
Gesamtbaukörpers und das Ortsbild dürfen nicht beein-
trächtigt werden.
26. Für Baumpflanzungen muss auf einer Fläche von 16m² je
Baum das durchwurzelbare Substrat mindestens 12

betragen und die Stärke des durchwurzelbaren Substrat-
aufbaus auf mindestens 8
m² mindestens 100
cm betra-
gen. Je Baum ist eine 8m² große offene Vegetationsfläche
anzulegen. Ausnahmsweise kann die Aufbauhöhe bis auf
80
cm reduziert werden, sofern zwingende verkehrliche
oder statische Gründe vorliegen und ein durchwurzel
bares Substrat von 12m³ je Baum nachgewiesen ist. Aus-
nahmsweise kann die Größe der anzulegenden 8m² gro-
ßen offenen Vegetationsfläche auf 4
m² gemindert wer-
den, wenn durch technische Vorkehrungen zum
Wasser- und Bodenlufthaushalt das nachhaltige Baum-
wachstum sichergestellt ist. Für festgesetzte Anpflanzun-
gen sind standortgerechte Laubbäume zu verwenden.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 18
cm, kleinkronige Bäume von mindestens
14
cm, in 1
m Höhe über dem Erdboden gemessen, auf-
Freitag, den 9. Februar 2018 37
HmbGVBl. Nr. 5
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 30. Januar 2018.
weisen. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflan-
zung vorzunehmen.
27. Auf den mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen
im Kerngebiet ist außerhalb der überdachten Flächen
und der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen je 800m²
mindestens ein großkroniger Baum oder je 400
m² ein
kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhal-
ten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung
vorzunehmen.
28. Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen sind zehn
großkronige Bäume der Art Schnurbaum (Sophora japo-
nica) zu pflanzen. Die Bäume müssen einen Stamm
umfang von mindestens 25
cm, in 1
m Höhe über dem
Erdboden gemessen, aufweisen. Bei Abgang ist eine
gleichartige Ersatzpflanzung vorzunehmen.
29. Die Dachflächen auf den mit ,,(K)“ bezeichneten Flä-
chen sind zu mindestens 30 v.H. mit einem mindestens
15cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv
mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrü-
nen. Darüber hinaus müssen mindestens 10 v.
H. mit
einem mindestens 50cm starken Substrataufbau intensiv
mit Sträuchern und Stauden begrünt werden. Die Dach-
begrünung ist dauerhaft zu erhalten.
30. Die übrigen Dachflächen im Kerngebiet sind mit Aus-
nahme der mit ,,(L)“ bezeichneten Flächen sowie der
gemäß Nummer 17 zulässigen Aufbauten und Technik
geschosse zu mindestens 50 v.
H. mit einem mindestens
15cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv
mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrü-
nen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.
31. Die mit ,,(M)“ bezeichneten Flächen sind mit einem
Anteil von mindestens 5 v.
H. und einem mindestens
50
cm starken Substrataufbau intensiv mit Stauden zu
begrünen. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflan-
zung vorzunehmen.
32. Außer im Sondergebiet, auf den Straßenverkehrsflächen
der Hübenerstraße und der Überseeallee und den mit
,,(N)“ bezeichneten Flächen ist das Freimachen und

Herrichten beziehungsweise die Wiederaufnahme der
Bau
tätigkeit nur in dem Zeitraum zwischen 1. September
und 28. Februar zulässig.
33. In den Kerngebieten ist der Erschütterungsschutz der
Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen
(zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so
sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150
(Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen
auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Kernge-
biete nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist
durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu
gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immis-
sionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Minis-
terialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT
08.06.2017 B 5), Nummer 6.2, nicht überschreitet. Ein-
sichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt
Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt für
Immissionsschutz und Betriebe, Bezugsquelle der DIN
4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
34. Im Plangebiet sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen
vorzusehen, die sowohl Gasansammlungen unter den
baulichen Anlagen und den befestigten Flächen als auch
Gaseintritte in die baulichen Anlagen verhindern.
35. In den Kerngebieten sind Dächer als Flachdächer oder
flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 10 Grad
auszuführen.
36. Die Absturzsicherungen auf dem Überdeckelungsbau-
werk der Tiefgaragenzufahrt sind zur Überseeallee trans-
parent auszuführen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Freitag, den 9. Februar 2018
38 HmbGVBl. Nr. 5
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Elfte Verordnung
zur Änderung der Umweltgebührenordnung
Vom 6. Februar 2018
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017
(HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
§1
In Anlage 2 Nummer 2.2.2.1 der Umweltgebührenordnung
vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert
am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 449, 450), wird der
Gebührensatz ,,7,50″ durch den Gebührensatz ,,8,50″ ersetzt.
§2
Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzu-
wenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden,
die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig
werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. Februar 2018.
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen
Vom 6. Februar 2018
Auf Grund von Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes zum Stu
dienakkreditierungsstaatsvertrag vom 28. November 2017
(HmbGVBl. S. 365) wird verordnet:
Die Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom
17. August 2004 (HmbGVBl. S. 348), zuletzt geändert am
13. September 2016 (HmbGVBl. S. 432), wird wie folgt geän-
dert:
1. In der Präambel wird die Textstelle ,,(HmbGVBl. S. 36),“
durch die Textstelle ,,(HmbGVBl. S. 36) und Artikel 4
Satz 2 des Gesetzes zum Studienakkreditierungsstaatsver-
trag vom 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 365)“ ersetzt.
2. §1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 4 wird das Wort ,,und“ angefügt.
2.2 Hinter Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
,,5.
Artikel 4 Satz 1 des Gesetzes zum Studienakkre
ditierungsstaatsvertrag vom 28. November 2017
(HmbGVBl. S. 365) in der jeweils geltenden Fassung“.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. Februar 2018.