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GVBL_HH_2026-5.pdf

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Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Campus Zweiter Bildungsweg
223-1-21

Seite 51

Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Burchardplatz II
707-3-1

Seite 53

Verordnung über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 72

Seite 55

Zehnte Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Bau
2130-1-4

Seite 58

Berichtigung
2130-1-4

Seite 61

DIENSTAG, DEN 10. FEBRUAR
51
HmbGVBl. Nr. 5 2026
Tag I n h a l t Seite
26. 1. 2026 Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Campus Zweiter Bildungsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
223-1-21
3. 2. 2026 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Burchardplatz II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
707-3-1
3. 2. 2026 Verordnung über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 72 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
3. 2. 2026 Zehnte Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Bau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
2130-1-4
– Berichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
2130-1-4
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für den Campus Zweiter Bildungsweg
Vom 26. Januar 2026
Auf Grund von §8 Absatz 4, §25 Absatz 4, §44 Absatz 4
Satz 1, §45 Absatz 4 und §46 Absatz 2 des Hamburgischen
Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt
geändert am 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), und §1 Nummern 2, 8, 14, 15 und 16 der WeiterübertragungsverordnungSchulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324), geändert
am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 434), wird verordnet:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Campus
Zweiter Bildungsweg vom 26. Oktober 2022 (HmbGVBl.
S. 561) wird wie folgt geändert:
1. §12 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) In der Abschlussprüfung zum Erwerb des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses sollen die Schülerinnen
und Schüler nachweisen, dass sie in den Fächern Deutsch,
Mathematik und einem weiteren Fach nach Absatz 2a die
Kompetenzen erworben haben, die für den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erwartet werden. In der
Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und einem weiteren Fach im Sinne von Absatz 2b die
Kompetenzen erworben haben, die für den mittleren
Schulabschluss erwartet werden.“
1.2 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der schriftliche Teil besteht aus je einer Prüfungsarbeit in
den Fächern Deutsch und Mathematik.“
1.3 Hinter Absatz 2 werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Die mündliche Prüfung zum Erwerb des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses erfolgt in einem Fach
beziehungsweise Lernbereich, das beziehungsweise den
der Prüfling aus folgendem Angebot wählt:
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
Dienstag, den 10. Februar 2026
52 HmbGVBl. Nr. 5
1. dem Lernbereich Gesellschaftswissenschaften,
2. dem Lernbereich Naturwissenschaften und Technik,
3. dem Fach Englisch.
(2b) Die mündliche Prüfung zum Erwerb des mittleren
Schulabschlusses erfolgt in dem Fach Englisch sowie in
einem weiteren Fach beziehungsweise Lernbereich, das
beziehungsweise den der Prüfling aus folgendem Angebot
wählt:
1. dem Lernbereich Gesellschaftswissenschaften,
2. dem Lernbereich Naturwissenschaften und Technik,
3. dem Fach Berufliche Orientierung.“
2. §14 erhält folgende Fassung:
„§14
Erweiterter erster allgemeinbildender Schulabschluss
Der erweiterte erste allgemeinbildende Schulabschluss ist
am Ende des vierten Semesters erreicht, wenn die Schülerin oder der Schüler
1. am Ende des zweiten Semesters den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erreicht hat oder am Ende
des vierten Semesters an der Abschlussprüfung für den
ersten allgemeinbildenden Schulabschluss teilgenommen hat und
2. im Jahreszeugnis des vierten Semesters in allen Fächern
und Lernbereichen die Note „ausreichend“ (4) bezogen
auf den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss
erreicht hat oder schlechtere Noten entsprechend §15
Absätze 2 und 3 ausgleichen kann. Der Erwerb des
Abschlusses wird im Abschlusszeugnis des vierten
Semesters vermerkt.“
3. In §16 wird die Textstelle „§19 Absätze 1 bis 3, §§20 und
21, §24 Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie
§§25 bis 28 und 33“ durch die Textstelle „§§19 und 20, §21
Absätze 1, 2 bis 6, §24 Absätze 1 und 2 sowie §§25 bis 28
und 33“ ersetzt.
4. In Anlage 2 werden die Wörter „Lernbereich Arbeit und
Beruf“ durch die Wörter „Berufliche Orientierung“
ersetzt.
Hamburg, den 26. Januar 2026.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Dienstag, den 10. Februar 2026 53
HmbGVBl. Nr. 5
Verordnung
zur Einrichtung des Innovationsbereichs Burchardplatz II
Vom 3. Februar 2026
Auf Grund von §3 und §10 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur
Stärkung von Standorten durch private Initiativen (GSPI) vom
8. März 2022 (HmbGVBl. S. 169), geändert am 5. März 2025
(HmbGVBl. S. 268), wird verordnet:
§1
Innovationsbereich
Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben
sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerichtet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen
Grundstücke aufgeführt.
§ 2
Ziele und Maßnahmen
(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das
Ziel verfolgt, den Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gastronomiestandort Burchardplatz II zu stärken.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen:
1. Bauleistungen zur Aufwertung der öffentlichen Räume,
2. Marketingmaßnahmen sowie Öffentlichkeitsarbeit und
3. Interessenvertretung für die Eigentümerschaft im Innovationsbereich.
§ 3
Aufgabenträgerin
Aufgabenträgerin ist die Otto Wulff Placemaking GmbH.
§ 4
Gesamtaufwand
Der Gesamtaufwand nach §9 Absatz 3 GSPI, der die Obergrenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands
darstellt, beträgt einschließlich der Verwaltungspauschale
nach §5 2169000 Euro.
§ 5
Verwaltungspauschale
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmaliger Pauschalbetrag in Höhe von 20000 Euro festgesetzt.
§ 6
Anpassungsfaktor
Nach §9 Absatz 7 GSPI wird für das Grundstück Burchardplatz 2; Burchardstraße 13, 15; Depenau 3; Fischertwiete 1, 2;
Klingberg 2, 2a; Pumpen 6, 8 (Flurstück 1838 der Gemarkung
Altstadt Nord) ein Anpassungsfaktor von 0,5 festgesetzt.
§ 7
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Februar 2026.
Dienstag, den 10. Februar 2026
54 HmbGVBl. Nr. 5
Anhang 1
Anhang 1
Gebietsabgrenzung
Innovationsbereich
Burchardplatz II
Dienstag, den 10. Februar 2026 55
HmbGVBl. Nr. 5
Anhang 2
Der Innovationsbereich Burchardplatz II umfasst folgende Grundstücke
(ohne Straßenverkehrsflächen):
Nummer Belegenheit Flurstücksnummer
1 Mohlenhofstraße 2, 4; Steinstraße 21 1603
2 Burchardstraße 16; Mohlenhofstraße 6, 8, 10 1602
3 Burchardplatz; Burchardstraße 17; Niedernstraße 8 224
4 Burchardplatz 2; Burchardstraße 13, 15; Depenau 3; Fischertwiete 1, 2; Klingberg 2, 2a;
Pumpen 6, 8
1838
5 Altstädter Straße 8, 10; Burchardplatz 5; Burchardstraße 10, 12, 14 629
6 Altstädter Straße 19, 21, 23; Mohlenhofstraße ohne Nummer 1610
7 Mohlenhofstraße 3, 5, 7 1609
8 Mohlenhofstraße 1; Steinstraße 19, 19a 1608
Gemarkung Altstadt Nord, Bezirk Hamburg-Mitte
Verordnung
über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 72
Vom 3. Februar 2026
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7), in Verbindung mit § 3 Absätze 1 und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November
2025 (HmbGVBI. S. 679), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in
Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323
S. 1, 22), § 85 Absatz 7 der Hamburgischen Bauordnung vom 6.
Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18.
November 2025 (HmbGVBl. S. 679), sowie § 9 Absatz 4 des
Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli
2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBI. S. 679), § 1, § 2 Absatz 1, § 3 und § 4
Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506, 508), wird verordnet:
§ 1
(1) Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 72 für den
Geltungsbereich zwischen der Weidenkehre im Norden, der
Bauernweide im Osten und dem Scheideholzweg im Süden
(Bezirk Harburg, Ortsteil 715) wird festgestellt. Das Gebiet
wird wie folgt begrenzt: über das Flurstück 4213 (Weidenkehre), Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 4213 (Weidenkehre), Nordgrenze des Flurstücks 9741, Westgrenze des Flurstücks 7105, West- und Nordgrenze des Flurstücks 9777, über
das Flurstück 4143 (Bauernweide), Südgrenze des Flurstücks
4158, Südgrenze des Flurstücks 9779, Ost- und Südgrenze des
Flurstücks 9743, Ostgrenze des Flurstücks 9745, über das Flurstück 8914 (Scheideholzweg), Westgrenze des Flurstücks 9745,
Westgrenze des Flurstücks 9744, Westgrenze des Flurstücks
9739, Westgrenze des Flurstücks 9738 der Gemarkung Fischbek.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
Dienstag, den 10. Februar 2026
56 HmbGVBl. Nr. 5
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 bis 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
2. In den allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen
der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Loggien und Balkone auf je einem Drittel der Fassadenlänge
bis zu 2 m und durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu 4 m zulässig. Balkone und Loggien, die in den
öffentlichen Straßenraum ragen, sind nur oberhalb einer
lichten Höhe von 3,5 m zulässig.
3. Eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) für Tiefgaragen, Garagen und ihre Zufahrten,
Kellergeschosse sowie erforderliche Nebenanlagen im
Sinne des § 14 BauNVO ist in den allgemeinen Wohngebieten bis zu einer GRZ von 0,8 zulässig.
4. In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze ausschließlich in Tiefgaragen zulässig.
5. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete private Wegefläche dem allgemeinen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt wird. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
6. In den allgemeinen Wohngebieten 3 und 4 sind durch
Anordnung der Baukörper und/oder durch geeignete
Grundrissgestaltung die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Wohn-/Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen. Ausnahmen von Satz 1 können
zugelassen werden, wenn in jeder Wohnung mindestens
ein Schlafraum den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zugeordnet wird.
7. In den allgemeinen Wohngebieten 3 und 4 ist bei Schlafräumen, die zur lärmzugewandten Gebäudeseite orientiert
sind, durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es
ermöglicht, dass ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Bei den verglasten Vorbauten muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
8. In den allgemeinen Wohngebieten 3 und 4 ist bei schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen, die zur lärmzugewandten
Gebäudeseite orientiert sind, durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 40 dB(A) nicht
überschritten wird. Bei den verglasten Vorbauten muss
dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden.
9. In den allgemeinen Wohngebieten sind die Dächer des
obersten Geschosses von Wohngebäuden sowie Nebengebäuden mit Flach- oder flachgeneigten Dächern mit einer
Dachneigung bis maximal 5 Grad auszubilden und mit
einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren, biozidfreien Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Maximal 40 vom Hundert der Dachfläche des obersten Geschosses, gemessen an der Innenseite der Attika,
dürfen für Anlagen genutzt werden, die der Belichtung,
der Be- und Entlüftung, der Aufnahme von technischen
Anlagen (zum Beispiel Fahrstuhlüberfahrten, Klimatechnik) dienen oder als Dachterrassen genutzt werden.
10. In den allgemeinen Wohngebieten sind nicht überbaute
Tiefgaragenflächen mit einem mindestens 50 cm starken
durchwurzelbaren, biozidfreien Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon können erforderliche
Flächen für Terrassen, Wege, Freitreppen und Kinderspielflächen sowie an Gebäude unmittelbar anschließende
Flächen in einer Tiefe von 50 cm ausgenommen werden.
Im Bereich zu pflanzender Bäume muss auf einer Fläche
von 12 m² je Baum der Substrataufbau mindestens 1 m
betragen.
11. In den allgemeinen Wohngebieten ist für je 150 m² der
nicht überbaubaren und nicht unterbauten Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum beziehungsweise zwei Obstbäume oder für je 300 m² der nicht über Dienstag, den 10. Februar 2026 57
HmbGVBl. Nr. 5
baubaren und nicht unterbauten Grundstücksfläche mindestens ein mittel- bis großkroniger Baum zu pflanzen.
12. Groß- und mittelkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m²
anzulegen und zu begrünen.
13. Für nach dem Bebauungsplan zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind der Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung zu erhalten.
14. Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind – außerhalb
von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und den Straßenverkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.
15. Innerhalb der Straßenverkehrsfläche mit der besonderen
Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ sind auf den Flurstücken 7105 und 7106 Geländehöhen über 10,30 m über
Normalhöhen Null unzulässig.
16. Es sind insgesamt 15 Nistmöglichkeiten an den Fassaden
der neuen Wohngebäude des Plangebiets in den allgemeinen Wohngebieten 1 bis 4 anzubringen. Zur Förderung
von Staren sind insgesamt fünf diese Nistmöglichkeiten
als Starenkästen zu gestalten und zehn dieser Nistmöglichkeiten als künstliche Höhlen für den Hausrotschwanz und
den Haussperling. Die in Satz 1 genannten 15 Nistmöglichkeiten sind wie folgt auf die allgemeinen Wohngebiete
1 bis 4 zu verteilen: Im allgemeinen Wohngebiet 1 sind vier
künstliche Höhlen und zwei Starenkästen anzubringen. In
den allgemeinen Wohngebieten 2, 3 und 4 sind je Wohngebiet zwei künstliche Höhlen sowie ein Starenkasten anzubringen.
17. In den Wohngebieten sind an geeigneter Stelle zehn Fledermauskästen anzubringen. Im allgemeinen Wohngebiet 1 sind vier Kästen und in den allgemeinen Wohngebieten 2, 3 und 4 je zwei Kästen anzubringen.
18. Auf der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Hochstaudenfluren“ ist eine Fläche von mindestens
800 m² Größe als Hochstaudenflur zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Nach Beendigung der Bauaktivitäten
sind gegebenenfalls vorhandene Baustoffreste zu entfernen
und gegebenenfalls entstandene Verdichtungen des anstehenden Bodens aufzulockern. Es sind keine Einsaaten vorzunehmen, der Standort ist der Eigenentwicklung zu überlassen. Entwicklungsziel ist eine Brennnesselflur mit zum
Beispiel Mädesüß, Weidenröschen, Knöterich und Beifuß.
19. Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwassers führen, sind unzulässig.
20. In den allgemeinen Wohngebieten ist das anfallende Niederschlagswasser, das nicht genutzt wird und das nicht in
das Regen- oder Mischwassersiel eingeleitet werden kann,
über die belebte Bodenzone zur Versickerung zu bringen.
Wird im Sickerraum der Mindestabstand von 1 m zum
Grundwasser unterschritten, ist das Niederschlagswasser
in die öffentliche Regenwasserkanalisation einzuleiten.
21. Terrassen, Feuerwehraufstellflächen sowie Rad- und Fußwege auf privaten Grundstücken sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
22. Außenleuchten sind ausschließlich zur Herstellung der
verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen zulässig. Diese
sind als monochromatisch abstrahlende Leuchten oder
Lichtquellen mit möglichst geringen Strahlungsanteilen
im ultravioletten Bereich mit Wellenlängen zwischen 585
und 700 Nanometern, maximal 3000 Kelvin Farbtemperatur, zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten.
Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen. Eine
Abstrahlung oberhalb der Horizontalen, insbesondere auf
angrenzende Gehölze und Biotope, ist unzulässig.
23. In den allgemeinen Wohngebieten sind auf der Fläche für
die Anpflanzung von Laubgehölzen als Abgrenzung zur
öffentlichen Parkanlage Laubgehölzhecken bis zu einer
Höhe von 1,50 m zu pflanzen. Mögliche Anpflanzungen
zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche sind als Laubgehölzhecken bis zu einer Höhe von 1,50 m herzustellen.
Grundstücksseitig können Zäune zugelassen werden,
wenn diese in ihrer Höhe die Hecke nicht überragen.
24. Die private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Hochstaudenfluren“ ist zur öffentlichen Parkanlage, zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche und zu dem allgemeinen
Wohngebiet mit einer Laubgehölzhecke oder einem Zaun
abzugrenzen.
25. Zum Ausgleich der Beeinträchtigung der gemäß § 30
BNatSchG beziehungsweise § 14 HmbBNatSchAG gesetzlich geschützten Strauch-Baumhecke (Hecke, Mischform,
Strauch-Baum-Hecke) zwischen dem allgemeinen Wohngebiet 4 und der Grünfläche ist auf den zugeordneten Flurstücken 8150, 8152 und 8163 der Gemarkung Fischbek
eine Feldhecke von insgesamt mindestens 100 m Länge zu
entwickeln, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.
26. Nicht beschichtete oder nicht behandelte kupfer-, zinkoder bleigedeckte Dacheindeckungsmaterialien sind nicht
zulässig.
§ 3
Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen: In
den allgemeinen Wohngebieten 1 und 2 sind die mit „A“
gekennzeichneten Fassaden der Gebäude entweder in Klinker
oder Klinkerriemchen in den Farbtönen Rot oder Rotbraun
auszuführen. Die mit „B“ gekennzeichneten Fassaden sind in
Putz in den Farbtönen warmes Hell- bis Mittelgrau auszuführen. In den allgemeinen Wohngebieten 3 und 4 sind die Fassaden der Gebäude entweder in Klinker oder Klinkerriemchen
in den Farbtönen Rot oder Rotbraun oder in Putz in den Farbtönen warmes Hell- bis Mittelgrau auszuführen. Untergeordnete Bauteile können in anderen Materialien ausgeführt werden, wenn die in den Sätzen 1 und 2 aufgeführten Baustoffe
vorherrschen. Oberirdische Nebenanlagen sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzupassen.
§ 4
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 3. Februar 2026.
Das Bezirksamt Harburg
Dienstag, den 10. Februar 2026
58 HmbGVBl. Nr. 5
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Bau
Vom 3. Februar 2026
Auf Grund von §6 Absatz 1 und §7 Absatz 1 in Verbindung
mit §6 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), wird
verordnet:
Einziger Paragraph
Die Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 19. August 2025
(HmbGVBl. S. 506, 508), wird wie folgt geändert:
1. In §5 Absätze 4, 5 und 6 wird jeweils das Wort „Vorbehaltsgebietes“ durch das Wort „Senatsplangebietes“ ersetzt.
2. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
2.1 In der Überschrift und in den Sätzen 1 und 3 wird jeweils
das Wort „Vorbehaltsgebiet“ durch das Wort „Senatsplangebiet“ ersetzt.
2.2 Die Karte erhält folgende Fassung:
Dienstag, den 10. Februar 2026 59
HmbGVBl. Nr. 5




Dienstag, den 10. Februar 2026
60 HmbGVBl. Nr. 5
3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
3.1 In der Überschrift und den Sätzen 1, 2, 3 und 5 wird jeweils
das Wort „Vorbehaltsgebiet“ durch das Wort „Senatsplangebiet“ ersetzt.
3.2 In Satz 4 wird das Wort „Vorbehaltsgebietes“ durch das
Wort „Senatsplangebietes“ ersetzt.
4. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
4.1 In der Überschrift und in den Sätzen 1 und 3 wird jeweils
das Wort „Vorbehaltsgebiet“ durch das Wort „Senatsplangebiet“ ersetzt.
4.2 In Satz 2 wird das Wort „Vorbehaltsgebiets“ durch das Wort
„Senatsplangebietes“ ersetzt.
4.3 Die Karte erhält folgende Fassung:

3


Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Februar 2026.
Dienstag, den 10. Februar 2026 61
HmbGVBl. Nr. 5
Berichtigung
In Nummer 2 des Einzigen Paragraphen der Sechsten Verordnung zur Änderung der WeiterübertragungsverordnungBau vom 3. August 2021 (HmbGVBl. S. 564) muss die anliegende Karte angefügt werden.
Hamburg, den 3. Februar 2026.
Der Senat
Dienstag, den 10. Februar 2026
62 HmbGVBl. Nr. 5

Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Karte zur Berichtigung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Bau