FREITAG, DEN16. FEBRUAR
33
HmbGVBl. Nr. 5 2024
Tag I n h a l t Seite
30. 1. 2024 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Pauschalförderungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
2126-1-1
7. 2. 2024 Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
206-1
7. 2. 2024 Gesetz zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise für Mitarbeitende von Abge-
ordneten und Fraktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
1101-1, 1101-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
§1
Die Pauschalförderungsverordnung vom 17. April 2007
(HmbGVBl. S. 141, 202), zuletzt geändert am 20. Dezember
2022 (HmbGVBl. S. 670), wird wie folgt geändert:
1. §5 wird wie folgt geändert:
1.1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
,,b) somatische Fälle entsprechend den Anlagen 3a und 3b
der Fallpauschalenvereinbarung 2022 vom 22. Sep-
tember 2021,“.
1.2 In Satz 2 wird die Textstelle ,,18. März 2022 (BGBl. I
S. 473),“ durch die Textstelle ,,22. Dezember 2023 (BGBl. I
Nr. 408 S. 1, 7), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2. §6 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 2 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung:
,,Entsprechend Absatz 1 werden für das Jahr 2024 folgende
Pauschalbeträge festgelegt:
1. für die Fälle nach §5 Satz 1 Nummern 1 und 2: 79 Euro
je effektiver Bewertungsrelation,
2. für die Fälle nach §5 Satz 1 Nummer 3: 81 Euro je Fall.
Zugrunde gelegt werden die vergüteten Krankenhausleis-
tungen des Jahres 2022.“
2.2 In Absatz 4 wird Satz 3 gestrichen.
3. §8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.1 Im ersten Halbsatz wird die Zahl ,,2023″ durch die Zahl
,,2024″ und die Zahl ,,2019″ durch die Zahl ,,2022″ ersetzt.
3.2 In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Zahl ,,2019″
durch die Zahl ,,2022″ ersetzt.
4. In §11 wird folgender Satz angefügt:
,,Regelungen über den Verwendungsnachweis in Förder-
richtlinien auf Grundlage von §
19 Absatz 5 HmbKHG
bleiben unberührt.“
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in
Kraft.
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Pauschalförderungsverordnung
Vom 30. Januar 2024
Auf Grund von §22 Absatz 4 des Hamburgischen Kranken-
hausgesetzes vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt
geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 8), wird
verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 30. Januar 2024.
Freitag, den16. Februar 2023
34 HmbGVBl. Nr. 5
Gesetz
zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags
Vom 7. Februar 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem vom 27. November 2023 bis 31. Dezember 2023 unter-
zeichneten Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staats-
vertrags wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3
Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 7. Februar 2024.
Der Senat
Zweiter Staatsvertrag
zur Änderung des IT-Staatsvertrags
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
sowie
die Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren ,,der Bund“ genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Freitag, den16. Februar 2023 35
HmbGVBl. Nr. 5
Artikel 1
Änderung des IT-Staatsvertrags
Der IT-Staatsvertrag vom 30. Oktober bis 30. November
2009 (BGBl. 2010 I S. 662), der durch Staatsvertrag vom 15. bis
21. März 2019 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Präambel wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
,,Die Verwaltungsdigitalisierung hat sich dabei als Dauer-
aufgabe etabliert, die nur im föderalen Verbund erfolgreich
bewältigt werden kann und die einen wesentlichen Beitrag
für die digitale Transformation der Bundesrepublik leistet.“
2. §1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Verwal-
tungsleistungen“ die Wörter ,,und kann aus dieser
Zusammenarbeit resultierende Digitalisierungslö-
sungen betreiben lassen“ eingefügt.
bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
,,4. steuert Produkte des informations- und kom-
munikationstechnisch unterstützten Regierens
und Verwaltens und föderale, auch mehrjährige
Projekte für die Verwaltungsdigitalisierung;“.
ccc) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5
und 6 eingefügt:
,,5. kann kurzfristig bund- und länderübergreifend
einsetzbare digitale Lösungen für bestimmte
Lebensbereiche zur Verfügung stellen oder pro-
jektieren;
6. verantwortet das föderale IT-Architekturma-
nagement;“.
ddd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Konferenz“ die
Wörter ,,der Chefin oder“ und nach dem Wort
,,den“ die Wörter ,,Chefinnen und“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird das Wort ,,der“ durch die Wör-
ter ,,die oder der“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,jeweils“ die
Wörter ,,eine oder“ und nach dem Wort ,,Informa-
tionstechnik“ die Wörter ,,zuständige Vertreterin
oder“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,ihre“ die Wörter
,,Vertreterinnen oder“ eingefügt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
,,Drei Vertreterinnen oder Vertreter der Gemein-
den und Gemeindeverbände, die von den kommu-
nalen Spitzenverbänden auf Bundesebene ent-
sandt werden, die oder der Bundesbeauftragte für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit
sowie die Präsidentin oder der Präsident der
FITKO können an den Sitzungen des IT-Pla-
nungsrats beratend teilnehmen.“
3. In §
2 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Bürgern“ durch die
Wörter ,,Bürgerinnen und Bürger“ ersetzt.
4. §5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
,,(4) Der IT-Planungsrat kann beschließen, alle Regelun-
gen des Gründungsbeschlusses in die Satzung der
FITKO zu überführen und den Gründungsbeschluss
außer Kraft zu setzen. Hierzu bedarf es der Zustimmung
aller Mitglieder des IT-Planungsrats.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
5. In §6 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort ,,die“ die Wör-
ter ,,Beamtinnen und“ eingefügt.
6. §7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,von“ die Wörter
,,einer Präsidentin oder“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er“ durch die Wörter ,,Sie
oder er“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Der“ durch die Wörter
,,Die Präsidentin oder der“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Der“ durch die Wörter
,,Die Präsidentin oder der“ ersetzt und werden nach
dem Wort ,,beruft“ die Wörter ,,eine Vertreterin
oder“ sowie nach dem Wort ,,Fall“ die Wörter ,,ihrer
oder“ eingefügt.
7. In §8 werden nach dem Wort ,,jeweiligen“ die Wörter ,,Ver-
treterinnen oder“ eingefügt.
8 §9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,ihrer“ die Wörter
,,dauerhaften und temporären“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Die Vertragspartner verpflichten sich, für Projekte
nach §
1 Absatz 1 Nummer 4 Mittel in angemessener
Höhe zur Verfügung zu stellen. Bis zu 15 Prozent dieser
Mittel können durch den IT-Planungsrat für digitale
Lösungen nach §1 Absatz 1 Nummer 5 nach Aufstellung
und Genehmigung des Wirtschaftsplans bestimmt wer-
den. Darüber hinaus wird mit jeder Aufstellung des
Wirtschaftsplans auch die Höhe dieser Mittel jeweils für
die folgenden drei Jahre geplant.“
c) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Konferenz“
die Wörter ,,der Chefin oder“ und nach dem Wort ,,den“
die Wörter ,,Chefinnen und“ eingefügt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,für einzelne Projekte
oder Produkte“ gestrichen.
bb) In Satz 3 werden das Komma und die Wörter ,,ohne
die auf das Digitalisierungsbudget entfallenden
Beträge“ gestrichen.
cc) In Satz 4 werden die Wörter ,,über das Digitalisie-
rungsbudget nach Absatz 2 zu finanzierenden Pro-
jekte und Produkte“ durch ,,Finanzierung der Pro-
jekte nach Absatz 2″ und wird die Angabe ,,35″
durch ,,25″ ersetzt.
e) Absatz 7 wird aufgehoben.
9. In §12 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ,,Beamten“ durch die
Wörter ,,Beamtinnen und Beamten“ und das Wort ,,Versor-
gungsempfängern“ durch die Wörter ,,Versorgungsempfän-
gerinnen und Versorgungsempfängern“ ersetzt.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Der Bund und die Länder können den Wortlaut des IT-
Staatsvertrags in der am Tag des Inkrafttretens nach Artikel 3
Absatz 1 Satz 1 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt und
in den jeweiligen Landesgesetzblättern bekannt machen.
Freitag, den16. Februar 2023
36 HmbGVBl. Nr. 5
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in
Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsur-
kunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde. Sind bis zum
30. November 2024 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der
Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsi-
dentenkonferenz hinterlegt, wird dieser Staatsvertrag gegen-
standslos.
(2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz teilt Bund und Ländern die
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde mit.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 21. Dezember 2023
Nancy Faeser
Für das Land Baden-Württemberg
Stuttgart, den 19. Dezember 2023
Winfried Kretschmann
Für den Freistaat Bayern
München, den 22. Dezember 2023
Markus Söder
Für das Land Berlin
Berlin, den 7. Dezember 2023
Kai Wegner
Für das Land Brandenburg
Potsdam, den 27. November 2023
Dietmar Woidke
Für die Freie Hansestadt Bremen
Bremen, den 21. Dezember 2023
Andreas Bovenschulte
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Hamburg, den 19. Dezember 2023
Peter Tschentscher
Für das Land Hessen
Wiesbaden, den 30. November 2023
Boris Rhein
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Schwerin, den 31. Dezember 2023
Simone Oldenburg
Für das Land Niedersachsen
Hannover, den 27. November 2023
Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, den 28. Dezember 2023
Hendrik Wüst
Für das Land Rheinland-Pfalz
Mainz, den 29. November 2023
Malu Dreyer
Für das Saarland
Saarbrücken, den 21. Dezember 2023
Anke Rehlinger
Für den Freistaat Sachsen
Dresden, den 19. Dezember 2023
Michael Kretschmer
Für das Land Sachsen-Anhalt
Magdeburg, den 21. Dezember 2023
Reiner Haseloff
Für das Land Schleswig-Holstein
Kiel, den 21. Dezember 2023
Daniel Günther
Für den Freistaat Thüringen
Erfurt, den 13. Dezember 2023
Bodo Ramelow
Freitag, den16. Februar 2023 37
HmbGVBl. Nr. 5
Gesetz
zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise
für Mitarbeitende von Abgeordneten und Fraktionen
Vom 7. Februar 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Einunddreißigstes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
Das Hamburgische Abgeordnetengesetz vom 21. Juni 1996
(HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 6. Juli 2022
(HmbGVBl. S. 403), wird wie folgt geändert:
Hinter §3 wird folgender §3a eingefügt:
,,§3a
Inflationsausgleich für Mitarbeitende der Abgeordneten
Jedem Mitglied steht im Zeitraum vom 1. Januar bis zum
31. Dezember 2024 einmalig ein Betrag in Höhe von bis zu
3000 Euro für Sonderzahlungen im Sinne des §3 Nummer
11c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3369, 3862), zuletzt geändert am
22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411 S. 1, 56), an die jewei-
ligen Beschäftigten zur Verfügung. Beträge, die bis zum
31. Dezember 2024 nicht abgerufen werden, verfallen.“
Artikel 2
Siebenundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Fraktionsgesetzes
Das Fraktionsgesetz vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl S. 134),
zuletzt geändert am 21. Februar 2023 (HmbGVBl S. 72), wird
wie folgt geändert:
In §2 wird hinter Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:
,,(4a) Zur Gewährung von Sonderzahlungen im Sinne des
§3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
sung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3369, 3862), zuletzt
geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411 S. 1, 56),
erhält jede Fraktion auf Antrag für die Zeit vom 1. Januar
2024 bis 31. Dezember 2024 einen Betrag in Höhe von bis
zu 4 vom Hundert der monatlich nach §
2 Absatz 3 zu
gewährenden Geldleistungen. Dieser Betrag kann anteilig
monatlich oder in einem Gesamtbetrag bei der Präsidentin
der Bürgerschaft beantragt werden. Die jeweilige Frakti-
onsstärke am ersten Tag des Monats der Antragstellung ist
maßgeblich für die Berechnung. Beträge, die bis spätestens
31. Dezember 2024 nicht abgerufen werden, verfallen.“
Artikel 3
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 7. Februar 2024.
Der Senat
Freitag, den16. Februar 2023
38 HmbGVBl. Nr. 5
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
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