DIENSTAG, DEN19. JANUAR
19
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 5 2021
Tag I n h a l t Seite
19.
1.
2021 Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert
am 8. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 10), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §35 erhält folgende Fassung:
,,§35
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobach-
tung“.
1.2 Der Eintrag zu §36b erhält folgende Fassung:
,,§36b
Übergangsregelungen zur Einreisequarantäne“.
1.3 Der Eintrag zu §38 erhält folgende Fassung:
,,§38 (aufgehoben)“.
2. §15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen
die Maskenpflicht nach §8 mit der Maßgabe, dass die
Gäste die Mund-Nasen-Bedeckungen während des
Verweilens auf dauerhaft eingenommenen Plätzen
ablegen dürfen; die Betriebsinhaberin oder der
Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass die Beschäf-
tigten die Maskenpflicht nach §8 einhalten; die Mas-
kenpflicht nach §
8 gilt auch in Warteschlangen und
Menschenansammlungen vor den Eingängen der Ein-
richtungen sowie auf deren Außenflächen und Stell-
platzanlagen,“.
3. In §23 Absatz 1 werden hinter Satz 3 folgende Sätze einge-
fügt:
,,Personen, die gegen Vorschriften des Musterhygiene
planes verstoßen, sollen von der Schulleitung vom Schul-
gelände verwiesen und von schulischen Veranstaltungen
außerhalb des Schulgeländes ausgeschlossen werden. Dies
gilt nicht, wenn im Einzelfall die Einhaltung des Mus-
terhygieneplanes eine besondere persönliche Härte bedeu-
tet. Die Umstände eines solchen Härtefalles sind glaubhaft
zu machen.“
4. §26a Absatz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
Einrichtungen nach §36 Absatz 1 Nummern 2 und 3
IfSG und“.
5. §35 wird wie folgt geändert:
5.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung“.
Neunundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 19. Januar 2021
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136, 3137), in Verbindung mit
dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverord-
nung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021 (HmbGVBl.
S. 9) wird verordnet:
Dienstag, den 19. Januar 2021
20 HmbGVBl. Nr. 5
5.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus
dem Ausland in die Freie und Hansestadt Hamburg einrei-
sen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten
zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Ein-
reise als Risikogebiet im Sinne des §
2 Nummer 17 IfSG
mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem
Coronavirus eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehal-
ten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der
Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwoh-
nung oder in eine andere, eine Absonderung ermögli-
chende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeit-
raum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort
abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in
ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland einge-
reist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in die-
sem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu
empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Sorge-
berechtigte Personen oder Pflegepersonen im Sinne von
§
1688 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind ver-
pflichtet, die Einhaltung der Anforderungen nach den Sät-
zen 1 und 2 durch die gemeinsam mit ihnen in einem
Haushalt lebenden Kinder zu gewährleisten.“
5.3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ver-
pflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu infor-
mieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem
Coronavirus wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs-
und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach
der Einreise bei ihnen auftreten.“
6. §36 erhält folgende Fassung:
,,§36
Ausnahmen
(1) Von §35 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind
1. Personen, die nur zur Durchreise in die Freie und Han-
sestadt Hamburg einreisen; diese haben das Gebiet der
Freien und Hansestadt Hamburg auf dem schnellsten
Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen,
oder
2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Ein-
haltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte
a)Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend
Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der
Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
oder
b)Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
des Gesundheitswesens dringend erforderlich und
unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn,
Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.
(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in
den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virus-
varianten-Gebiet im Sinne von §
3 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar
2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) in der jeweils geltenden
Fassung aufgehalten haben, sind von §35 Absatz 1 Satz 1
nicht erfasst,
1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit
Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risi-
kogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden
in das Bundesgebiet einreisen,
2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden
a)Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von
Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen
Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebens
gefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines
Umgangsrechts, oder
b)bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygiene-
konzepte hochrangige Mitglieder des diplomati-
schen und konsularischen Dienstes, von Volksver-
tretungen und Regierungen,
3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygiene
konzepte Personen,
a)die in der Freien und Hansestadt Hamburg ihren
Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig
zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums
oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-,
Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikoge-
biet begeben und regelmäßig, mindestens ein Mal
wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren
(Grenzpendler), oder
b)die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und
die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer
Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbil-
dung in die Freie und Hansestadt Hamburg begeben
und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an
ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);
die zwingende Notwendigkeit nach Buchstaben a und b
sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygi-
enekonzepte sind durch die Arbeitgeberin bzw. den
Arbeit
geber, die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber
oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in
den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virus-
varianten-Gebiet im Sinne von §
3 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten
haben, sind von §35 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst,
1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a)der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, ins-
besondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unter-
stützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-
Betreuungskräfte,
b)der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
c)der Pflege diplomatischer und konsularischer Bezie-
hungen,
d)der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
e)der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regie-
rung und Verwaltung des Bundes, der Länder und
der Kommunen,
f)der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäi-
schen Union und von internationalen Organisatio-
nen, oder
g)
der Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und
Unternehmen der Daseinsvorsorge (Energie- und
Wärmeversorgung, Wasserversorgung, Abwasserbe-
handlung, Abfallentsorgung)
unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist
durch den Dienstherrn, die Arbeitgeberin bzw. den
Arbeitgeber oder die Auftraggeberin bzw. den Auftrag-
geber zu bescheinigen,
2. Personen, die einreisen aufgrund
a)des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten
Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehöri-
gen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines
geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
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HmbGVBl. Nr. 5
b)einer dringenden medizinischen Behandlung oder
c)des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungs-
weise hilfebedürftiger Personen,
3. Polizeivollzugsbedienstete, die aus dem Einsatz und
aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland
zurückkehren,
4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend not-
wendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen
ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risiko-
gebiet aufgehalten haben oder zu einem dieser Zwecke
in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwen-
digkeit ist durch den die Arbeitgeberin bzw. den
Arbeitgeber, die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber
oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,
5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchfüh-
rung und Nachbereitung internationaler Sportveran-
staltungen durch das jeweilige Organisationskomitee
akkreditiert werden oder von einem Bundessportfach-
verband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangs-
maßnahmen eingeladen sind,
6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risiko-
gebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise
in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis
in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus
durchgeführt haben, sofern
a)
auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen
nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiolo-
gische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept)
für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen
wurden (siehe Veröffentlichungen des Auswärtigen
Amtes sowie des Robert Koch-Instituts),
b)
die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet
der Nichterfüllung der Verpflichtung nach §
35
Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht und
c)
das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten
Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://
www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/
reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Re
gion ausgesprochen hat.
Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus §3 Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-
Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt
haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über
das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus
innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständi-
gen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das
Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach
Einreise aufzubewahren.
(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in
den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virus-
varianten-Gebiet im Sinne von §
3 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten
haben, sind von §35 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst
1. Personen nach §54a IfSG,
2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des
NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-
Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und
des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen
Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin
zurückkehren, oder
3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchi-
gen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen,
wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit
in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppen-
bezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vor-
kehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der
Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonde-
rung nach §35 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie
das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung
ihrer Tätigkeit gestattet ist; die Arbeitgeberin oder der
Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem
Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumen-
tiert die ergriffenen Maßnahmen; die zuständige
Behörde hat die Einhaltung dieser Vorgaben zu über-
prüfen.
(5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf
Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen
Grundes erteilen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genann-
ten Personen keine typischen Symptome einer Infektion
mit dem Coronavirus wie Husten, Fieber, Schnupfen oder
Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Ab-
satz 1 Nummer 2 und in den Absätzen 2 bis 5 genannten
Personen haben zur Durchführung eines Tests eine Ärztin
bzw. einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn
bei ihnen binnen zehn Tagen nach Einreise typische Sym-
ptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Husten,
Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust
auftreten.“
7. §36a wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Absonderung nach §35 Absatz 1 Satz 1 endet frü-
hestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine
Person über ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hin-
sichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem
Coronavirus auf Papier oder in einem elektronischen
Dokument in deutscher, englischer oder französischer
Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen
nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen
unverzüglich vorlegt.“
7.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung
,,(2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach
Absatz 1 zu Grunde liegende Testung darf frühestens ab
dem fünften Tag nach der Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde
liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-
Instituts, die im Internet unter der Adresse https://
www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen und
muss auf einer PCR-Untersuchung, die gemäß den Emp-
fehlungen des Robert Koch-Instituts durchgeführt wurde,
beruhen; ein Nachweis mittels Antigen-Test ist nicht
zulässig.“
7.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Testergeb-
nis nach Absatz 1 für mindestens zehn Tage nach Einreise
aufbewahren.“
7.4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines
Tests eine Ärztin bzw. einen Arzt oder ein Testzentrum auf-
zusuchen, wenn bei ihr binnen zehn Tagen nach Einreise
typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus
wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und
Geschmacksverlust auftreten.“
Dienstag, den 19. Januar 2021
22 HmbGVBl. Nr. 5
8. Hinter §36a wird folgender §36b eingefügt:
,,§36b
Übergangsregelungen zur Einreisequarantäne
Für Personen, die bis zum Ablauf des 19. Januar 2021 in die
Freie und Hansestadt Hamburg einreisen, gelten die §§35,
36 und 36a der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung in der am 19. Januar 2021 geltenden
Fassung. Für Personen, die ab dem 20. Januar 2021 in die
Freie und Hansestadt Hamburg einreisen, gelten die Vor-
schriften dieser Verordnung.“
9. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
9.1 Nummer 67a wird gestrichen.
9.2 Nummer 68 erhält folgende Fassung:
,,68.
entgegen §35 Absatz 2 die zuständige Behörde nicht
oder nicht unverzüglich informiert,“.
9.3 Nummer 69 erhält folgende Fassung:
,,69.
entgegen §
36 Absatz 1 Nummer 1 das Gebiet der
Freien und Hansestadt Hamburg nicht auf dem
schnellsten Weg verlässt,“.
9.4 Hinter Nummer 69 wird folgende Nummer 69a eingefügt:
,,69a.
entgegen §
36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b,
Absatz 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz, Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz oder Nummer 4
eine Bescheinigung nicht korrekt ausstellt,“.
9.5 Nummer 71 erhält folgende Fassung:
,,71.
entgegen §36 Absatz 6 Satz 2 eine Ärztin bzw. einen
Arzt oder ein Testzentrum nicht oder nicht recht
zeitig aufsucht,“.
9.6 Nummer 76 erhält folgende Fassung:
,,76.
entgegen §36a Absatz 5 eine Ärztin bzw. einen Arzt
oder ein Testzentrum nicht oder nicht rechtzeitig auf-
sucht,“.
Begründung
zur Neunundzwanzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Hamburg, den 19. Januar 2021.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
A.
Anlass
Mit der Neunundzwanzigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
werden unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologi-
schen Lage die bestehenden Maßnahmen fortgeführt und um
einzelne Anpassungen ergänzt.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die
täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Gesamt.html) sowie die Veröffentlichungen
der Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.hamburg.de/
coronavirus/) verwiesen.
Zu den vorliegend vorgenommenen Anpassungen zählt
insbesondere die Umsetzung der Muster-Verordnung des Bun-
des zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur
Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14. Januar
2021 (Muster-Verordnung) im unmittelbaren Zusammenhang
mit der Verordnung des Bundes zum Schutz vor einreisebe-
dingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus
SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von
nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom
13. Januar 2021 (Coronavirus-Einreiseverordnung).
Ferner werden Klarstellungen sowie redaktionelle Anpas-
sungen vorgenommen.
B.
Erläuterungen zu einzelnen Regelungen
Zu §15: Bei der Einführung einer Maskenpflicht in Warte-
schlangen und Menschenansammlungen vor den Eingängen
von Gaststätten, die Speisen zum Mitnehmen verkaufen, han-
delt es sich um eine ergänzende, erforderliche Schutzmaß-
nahme, die in allgemeiner Hinsicht die Infektionswahrschein-
lichkeit reduzieren und hierdurch die Kontrolle des Infek
tionsgeschehens unterstützen soll.
Zu §23: Zur besseren Durchsetzbarkeit und aus Gründen
der Rechtsklarheit wird in §23 Absatz 1 ausdrücklich geregelt,
dass Schülerinnen und Schüler, die die Vorgaben des Hygie-
neplans ihrer Schule nicht einhalten, insbesondere eine ange-
ordnete Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bede-
ckung nicht befolgen, von der Teilnahme am Unterricht in der
Schule ausgeschlossen werden können.
Zu §26a: Aufgrund der Ersten Verordnung zur Änderung
der Coronavirus-Testverordnung vom 15. Januar 2021 wird in
§
26a ergänzt, dass zukünftig auch Obdachlosenunterkünfte
ein Testkonzept erstellen und auf Verlangen der Behörde vor
legen müssen.
Zu §35: In Reaktion auf das Infektionsgeschehen weltweit
sowie die aufgetretenen Mutationen des Coronavirus SARS-
CoV-2 z.B. im Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland, der Republik Irland und der Republik Südafrika
sowie dem Inkrafttreten der Coronavirus-Einreiseverordnung
Dienstag, den 19. Januar 2021 23
HmbGVBl. Nr. 5
am 14. Januar 2021 und der Anpassungen der Muster-Verord-
nung sind ebenfalls Anpassungen der Quarantäneregelungen
der Freien und Hansestadt Hamburg dringend erforderlich.
Die digitale Meldeverpflichtung einreisender Personen aus
Risikogebieten und eine Nachweispflicht über das Vorliegen
eines negativen Tests bei Einreise sind nunmehr abschließend
in der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes geregelt,
wodurch sich eine Regelung in der Hamburgischen SARS-
CoV-2-Eindämmungsverordnung erübrigt. Zudem wird für
die Definition der Risikogebiete in §35 Absatz 1 auf §2 Num-
mer 17 IfSG abgestellt, wodurch die Regelung des §
35 Ab-
satz 4 entfallen kann.
Zu §36: Aufgrund der neuen Regelungssystematik der
Corona
virus-Einreiseverordnung, die unter anderem beson-
dere Verpflichtungen bei der Einreise aus sogenannten Virus-
varianten-Gebieten vorsieht sowie der entsprechenden Anpas-
sungen der Muster-Verordnung sind ebenfalls die Quarantäne-
regelungen in der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung an die geänderte Systematik anzupassen.
Dabei wurde berücksichtigt, dass insbesondere bei Einreisen
aus Virus
varianten-Gebieten die Ausnahmen vor dem Hinter-
grund der erhöhten Gefährlichkeit, die von diesen Varianten
ausgeht, deutlich enger zu fassen und nur in eng auszulegen-
den Fällen zuzulassen sind.
Zu §36a: Die generelle Absonderungspflicht von zehn
Tagen nach der Einreise aus einem Risikogebiet ist weiterhin
geboten, um eine strikte Kontrolle der möglichen Infektions-
ketten und ein Eindämmen möglicher Infektionsherde auch
bei Einreisen aus Risikogebieten zu ermöglichen. Dabei wurde
klargestellt, dass der Test, der zur Verkürzung der Absonde-
rung frühestens ab dem fünften Tag nach Einreise vorgenom-
men werden darf, nicht nur die Anforderungen des Robert
Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.
rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen, sondern dar-
über hinaus zwingend auf einer PCR-Untersuchung beruhen
muss. Ein Nachweis mittels Antigen-Test ist nicht zulässig.
Zu §36b: Die Übergangsvorschrift schafft Rechtsklarheit
für diejenigen Personen, die von den Regelungen zur Einreise-
quarantäne gemäß der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung in der am 19. Januar 2021 geltenden Fas-
sung betroffen waren.
Zu §39: In §39 Absatz 1 werden die Ordnungswidrigkeits-
tatbestände aufgrund der vorstehend genannten Änderungen
der Verordnung angepasst.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten bis Achtundzwanzigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember
2020, 14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl.
S. 581, S. 595, S. 637, S. 659, S. 707) sowie vom 7. Januar 2021
und 8. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 1 und S. 10) verwiesen.
Dienstag, den 19. Januar 2021
24 HmbGVBl. Nr. 5
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
