FREITAG, DEN22. FEBRUAR
43
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 5 2019
Tag I n h a l t Seite
24. 1. 2019 Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Ottensen 69 Spritzenplatz . . . . . . . . . . . . . 43
30. 1. 2019 Verordnung über den Bebauungsplan Billwerder 29/Allermöhe 29/Neuallermöhe 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
7.
2.
2019 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg
Fakultät für Medizin für das Sommersemester 2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
221-6-16
12. 2. 2019 Elfte Verordnung zur Änderung der Pauschalförderungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
2126-1-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
(1) Die durch die Verordnung über die Veränderungssperre
Ottensen69Spritzenplatzvom17.Februar2017(HmbGVBl.
S. 52) festgesetzte Veränderungssperre für den vorgesehenen
Geltungsbereich des Bebauungsplans Ottensen 69 (Spritzen-
platz) (Bezirk Altona, Ortsteil Nr. 213) wird um ein Jahr ver-
längert.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
Verordnung
über die Verlängerung der Veränderungssperre
Ottensen 69 Spritzenplatz
Vom 24. Januar 2019
Auf Grund von §14, §16 Absatz 1 und §17 Absatz 1 Satz 3
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §4 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §
1 der Weiterübertragungsver-
ordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird ver-
ordnet:
Freitag, den 22. Februar 2019
44 HmbGVBl. Nr. 5
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich beim Bezirksamt
Altona beantragt. Das Erlöschen eines Entschädigungs
anspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3 des Baugesetz-
buchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt
Altona unter Darlegung des die Verletzung begründenden
Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Hamburg, den 24. Januar 2019.
Das Bezirksamt Altona
§1
(1) Der Bebauungsplan Billwerder 29/Allermöhe 29/Neu
allermöhe 1 für den Geltungsbereich zwischen den Bahndäm-
men östlich des Mittleren Landwegs, am Luxweg sowie nord-
östlich des Rungedamms (Bezirk Bergedorf, Ortsteile 610, 611,
615) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordwestgrenze des Flurstücks 4497 (Mittlerer Landweg),
über das Flurstück 1473 (Bahnanlagen), über das Flur-
stück 4497 (Mittlerer Landweg), über das Flurstück 4696
(Bahnanlagen), über das Flurstück 4858, Südostgrenze des
Flurstücks 5462, über die Flurstücke 1529, 3692, Nordost-
grenze des Flurstücks 3692, über das Flurstück 3692 der
Gemarkung Billwerder, Ost- und Südgrenze des Flurstücks
7145, Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 7143, über die Flur-
stücke 7143, 7424, 7202, 5664, 5000, 7679 (Südlicher Bahn
graben), Flurstücke 7678, 381 (Mittlerer Landweg), über das
Flurstück 5345 (Rungedamm), über das Flurstück 7317, West-
grenze des Flurstücks 7317, über das Flurstück 7317, Nord-
grenzen der Flurstücke 2715, 2716 und 2958, über die Flur
stücke 381, 7678 (Mittlerer Landweg) der Gemarkung Aller-
möhe, über die Flurstücke 2315, 4831, 2329, Westgrenze des
Flurstücks 1951 (Luxweg), über das Flurstück 2329, Nordost-
grenzen der Flurstücke 2329, 4825, 4824, 4823, 4822, über das
Flurstück 2245 der Gemarkung Billwerder.
Verordnung
über den Bebauungsplan Billwerder 29/Allermöhe 29/Neuallermöhe 1
Vom 30. Januar 2019
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §3
Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), §81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau-
ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 26. November 2018 (HmbGVBl. S. 371),
§
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. Septem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3434), §
9 Absatz 4 des Hamburgischen
Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl.
S. 258, 280), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl.
S. 19, 27), sowie §
1, §
2 Absatz 1, §
3 und §
4 Nummer 3 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
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HmbGVBl. Nr. 5
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Innerhalb der mit ,,(A)“ bezeichneten überbaubaren Flä-
chen der allgemeinen Wohngebiete sind Wohnnutzungen
zulässig, wenn die Lärmschutzwand auf den Bahnflächen
vollständig hergestellt worden ist. Ausnahmsweise können
innerhalb der mit ,,(A)“ bezeichneten überbaubaren
Flächen der allgemeinen Wohngebiete einzelne Wohnnut-
zungen vor Fertigstellung dieser Lärmschutzwand zuge-
lassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass an allen
Fassadenseiten der jeweiligen Wohnung ein Lärmpegel
von 60 dB(A) nachts und 70 dB(A) tags sowie für die
wohnungsbezogenen Außenwohnbereiche (zum Beispiel
Balkone und Terrassen) ein Lärmpegel von 65 dB(A) tags
unterschritten wird. Nummer 19 ist zu beachten.
2. Im Gewerbegebiet sind Betriebe unzulässig, die Betriebs-
bereiche im Sinne des §
3 Absatz 5a des Bundes-Immis
sionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom
17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1275), zuletzt geändert am 18. Juli
2017 (BGBl. I S. 2771, 2773), aufweisen und deren ange-
messene Sicherheitsabstände im Sinne des §
3 Absatz 5c
BImSchG benachbarte Schutzobjekte im Sinne des §
3
Absatz 5d BImSchG erreichen.
3.In dem Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige
Betriebe unzulässig. Einzelhandelsbetriebe sind unzuläs-
sig; ausnahmsweise können Verkaufsstätten für nicht
zentrenrelevante Sortimente zugelassen werden, die in
einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen
Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbe-
trieb stehen (Werksverkauf), wenn die Summe der Ver-
kaufs- und Ausstellungsflächen je Betrieb nicht mehr als
10 vom Hundert (v.
H.) der Geschossfläche beträgt und
150m² nicht überschreitet. Maßgeblich für nicht zentren-
relevante Sortimente sind die Hamburger Leitlinien für
den Einzelhandel (Herausgeber Freie und Hansestadt
Hamburg, Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt,
Auslegestelle: Bezirksamt Bergedorf, Fachamt Stadt- und
Landschaftsplanung). Ausnahmen für Wohnungen nach
§
8 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl.
I S. 3787), Vergnügungsstätten sowie Anlagen für kirch
liche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke werden ausgeschlossen.
4. Das Sondergebiet ,,Nahversorgung“ dient vorwiegend der
Unterbringung von Einzelhandels- und Dienstleistungs-
betrieben. Zulässig ist ein Einzelhandelsbetrieb mit nah-
versorgungsrelevantem Kernsortiment mit einer Verkaufs-
fläche von maximal 800m², Schank- und Speisewirtschaf-
ten, Arztpraxen, nicht störende Handwerks- und
Dienstleistungsbetriebe sowie Betriebswohnungen. Nah-
versorgungsrelevante Sortimente sind den Hamburger
Leitlinien für den Einzelhandel zu entnehmen.
5. Innerhalb der Umgrenzung der derzeit zu Bahnzwecken
gewidmeten Fläche, die derzeit als Eisenbahnbetriebs
anlage dem Fachplanungsrecht unterliegt, gelten nach
Freistellung der Flächen gemäß §
23 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. 1993 I
S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert am
29. November 2018 (BGBl. I S. 2237, 2238), die festgesetz-
ten Folgenutzungen Sondergebiet ,,Nahversorgung“, Son-
dergebiet ,,Kultur“, Grünfläche mit der Zweckbestim-
mung ,,Spielplatz“ und Straßenverkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung ,,Platzfläche und Parkplatz“.
6. Im Sondergebiet ,,Kultur“ sind Einrichtungen für kultu-
relle, kirchliche, soziale, sportliche und gesundheitliche
Zwecke sowie in untergeordnetem Umfang Schank- und
Speisewirtschaften zulässig.
7. In den allgemeinen Wohngebieten ,,WA1″, ,,WA2″ und
,,WA3″ sind oberhalb der festgesetzten Zahl der Vollge-
schosse weitere Geschosse unzulässig.
8. In den allgemeinen Wohngebieten ,,WA1″, ,,WA2″, ,,WA3″
und ,,WA4″ sind Überschreitungen der Baugrenzen für
untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone, Erker
und Zugangstreppen bis zu einer Tiefe von 1,5m zulässig.
Die Überschreitungen dürfen insgesamt nicht mehr als die
Hälfte der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen Baukör-
pers betragen. In den allgemeinen Wohngebieten ist eine
Überschreitung der Baugrenzen für Terrassen mit ihren
Überdachungen bis zu einer Tiefe von 3m zulässig.
9. In den allgemeinen Wohngebieten ,,WA5″ und ,,WA6″
beträgt die Mindestgröße für Baugrundstücke von Einzel-
häusern 500m² und von Doppelhaushälften 250m².
10. In den allgemeinen Wohngebieten ,,WA5″, ,,WA6″ und
,,WA7″ sind je Wohngebäude höchstens zwei Wohnungen
zulässig.
11. Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte mit der Bezeich-
nung ,,GF1″ umfassen die Befugnis der Freien und Hanse-
stadt Hamburg, jeweils einen nicht allgemein zugäng
lichen Geh- und Fahrweg zur Bewirtschaftung der
an
grenzenden Entwässerungsgräben herzustellen und zu
unterhalten.
Freitag, den 22. Februar 2019
46 HmbGVBl. Nr. 5
12. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, jeweils einen allgemein
zugänglichen Gehweg herzustellen und zu unterhalten.
13. Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis
der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische
Leitungen zu unterhalten und zu erneuern. Nutzungen,
welche die Unterhaltung und Erneuerung beeinträchtigen
können, sind unzulässig.
14. Im Gewerbegebiet und in den mit ,,WA1″, ,,WA2″ und
,,WA3″ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind nur
Flachdächer und Dächer mit einer Neigung bis 20 Grad
zulässig.
15.Im Gewerbegebiet sind zwischen den Straßenbegren-
zungslinien und den Baugrenzen Nebenanlagen im Sinne
des §14 Absatz 1 BauNVO mit Ausnahme von Zufahrten
sowie Zäune, Mauern und Hecken von mehr als 80
cm
Höhe über dem Gehweg nicht zulässig.
16. Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen unzulässig mit Aus-
nahme von Werbeanlagen für Betriebe, deren Stätte der
Leistung innerhalb des festgesetzten Gewerbegebiets liegt.
Werbeanlagen dürfen die Höhen der auf den jeweiligen
Grundstücken vorhandenen Gebäude nicht überschreiten.
17. Im Gewerbegebiet sind nur Betriebe und Anlagen zulässig,
deren Lärmemissionen tags (6 Uhr bis 22 Uhr) und nachts
(22 Uhr bis 6 Uhr) die in der nachfolgenden Tabelle
an
gegebenen Emissionskontingente LEK
nach DIN 45691
,,Geräuschkontingentierung“ (Bezugsquelle: Beuth Verlag
GmbH, 10772 Berlin, Auslegestelle: Technische Univer
sität Hamburg Universitätsbibliothek/Hochschule für
Angewandte Wissenschaften Hamburg, Fachbibliothek
TWI) nicht überschreiten.
Teilfläche LEK, tags LEK, nachts
TF1 60 dB(A)/m2
45 dB(A)/m2
TF2 60 dB(A)/m2
42 dB(A)/m2
TF3 60 dB(A)/m2
43 dB(A)/m2
Emissionskontingente für den Tag- und Nachtzeitraum in dB(A), Emissionshöhe 1 m
Für die innerhalb des vom gekennzeichneten Bezugspunkt
ausgehenden Richtungssektors liegenden Immissionsorte
(Richtungssektor West 200° bis 310°) erhöhen sich die in
der vorstehenden Tabelle angegebenen Emissionskontin-
gente LEK
im Gewerbegebiet um folgende Zusatzkontin-
gente:
Richtungssektor Zusatzkontingent
LEK, zus für TF1
tags/nachts
Zusatzkontingent
LEK, zus für TF2
tags/nachts
Zusatzkontingent
LEK, zus für TF3
tags/nachts
West (Bezugspunkt
574.615,89;
5.927.896,51;
200°/310°)
5/5 dB(A)/m2
5/8 dB(A)/m2
5/7 dB(A)/m2
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691,
Abschnitt 5, vom Dezember 2006, wobei in den Gleichun-
gen (6) und (7) für Immissionsorte im Richtungssektor
West LEK,i durch LEK,i + LEK,zus,i zu ersetzen ist.
Die Einhaltung der oben festgesetzten Werte ist im Zuge
des jeweiligen Genehmigungsverfahrens nachzuweisen.
18.Von der festgesetzten Lage und Schutzwandhöhe der
Lärmschutzwand auf den Bahnflächen können Abwei-
chungen zugelassen werden, wenn lärmtechnisch nach
gewiesen wird, dass der Schutzzweck des aktiven Lärm-
schutzes hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
19. In den allgemeinen Wohngebieten sind durch Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den verkehrslärmabgewand-
ten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung
aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den ver-
kehrslärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, sind vor-
rangig die Schlafräume den verkehrslärmabgewandten
Seiten zuzuordnen. Für die Räume an den verkehrslärm-
zugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender
Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
geschaffen werden. Ist eine Orientierung der Schlafräume
zur verkehrslärmabgewandten Gebäudeseite nicht mög-
lich, so ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnah-
men wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbau-
ten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), beson-
dere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch
Freitag, den 22. Februar 2019 47
HmbGVBl. Nr. 5
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegel-
differenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlaf-
räumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form
von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim-
mer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
20.
Innerhalb des Sondergebiets ,,Nahversorgung“ sind
Schlafräume zur verkehrslärmabgewandten Gebäudeseite
zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwoh-
nungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
21.In den mit ,,(B)“ bezeichneten Bereichen der privaten
Grünflächen mit der Zweckbestimmung Dauerkleingär-
ten sind Dauerkleingärten zulässig, wenn die Lärmschutz-
wand auf den Bahnanlagen hergestellt worden ist.
22. Innerhalb der mit ,,(E)“ bezeichneten Flächen der allge-
meinen Wohngebiete ist der Erschütterungsschutz der
Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen
(zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so
sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150
(Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf
Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (Allgemeine
Wohngebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätz-
lich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen
zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immis-
sionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsa-
mes Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017
(BAnz. AT 08.06.2017 B5), Nummer 6.2, nicht überschrei-
tet. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hanse-
stadt Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt für
Immissionsschutz und Betriebe, Bezugsquelle der DIN
4150: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.
23. Im Gewerbegebiet, in den Sondergebieten sowie in den
mit ,,WA4″, ,,WA5″, ,,WA6″ und ,,WA7″ bezeichneten
all
gemeinen Wohngebieten ist das von den privaten
Grundstücksflächen abfließende Niederschlagswasser
über offene Gräben abzuleiten.
24. Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass
der jeweilige Charakter und der Umfang der Pflanzung
erhalten bleibt. Außerhalb der öffentlichen Straßenver-
kehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabun-
gen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
25. In den allgemeinen Wohngebieten sind je angefangene
250
m² Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder
für je angefangene 500m² Grundstücksfläche ein großkro-
niger Baum oder zwei kleinkronige Bäume zu pflanzen.
26. Die in der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung
,,Dauerkleingarten“ festgesetzte Fläche zum Anpflanzen
von Bäumen und Sträuchern ist als heckenartiger Gehölz-
streifen zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten.
27. Im Gewerbegebiet sind 10 v.
H. der Grundstücksflächen
mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Dabei ist je
100
m² zu bepflanzender Grundstücksfläche ein großkro-
niger Baum zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf ebenerdi-
gen PKW-Stellplatzanlagen für je vier Stellplätze ein Baum
zu pflanzen.
28. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträu-
chern sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu
verwenden und dauerhaft zu erhalten. Der Stammumfang
muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens 14cm und bei
großkronigen Bäumen mindestens 18
cm, jeweils gemes-
sen in 1
m Höhe über dem Erdboden, betragen. Im Kro-
nenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12m² und mindestens 1m Tiefe anzulegen
und zu begrünen.
29. In den Baugebieten sind die Flachdächer der obersten
Geschosse und die Dächer bis zu einer Neigung von
20 Grad von Gebäuden mit einem mindestens 12cm star-
ken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und
mindestens extensiv zu begrünen. Hiervon ausgenommen
sind auf bis zu 30 v.
H. dieser Dachflächen Flächen für
nicht aufgeständerte technische Anlagen und zur Belich-
tung sowie die für deren Wartung notwendigen Flächen.
30. Die mit ,,M1″ bezeichnete Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft ist als naturnahes Fließgewässer mit Ver-
landungszonen zu entwickeln und dauerhalt zu erhalten.
31. Die mit ,,M²“ bezeichnete Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft ist als Sumpfwald zu entwickeln und
dauerhaft zu erhalten.
32. Die mit ,,M3″ bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft sind nach Maßgabe von Nummern 33 und
34 als Trockenlebensräume zu entwickeln und dauerhaft
offen zu erhalten.
33. Für den Verlust von halbruderalen Gras- und Stauden
fluren trockener Standorte mit Anteilen von sonstigem
Trockenrasen, geschützt nach §30 BNatSchG und für die
Schaffung von Ersatzlebensräumen für die nach §
7 Ab-
satz 2 Nummer 14 BNatSchG streng geschützte Reptilien-
art Zauneidechse werden den mit ,,Z“ bezeichneten Flä-
chen des Gewerbegebiets und der Erweiterung der festge-
setzten Straßenverkehrsfläche Mittlerer Landweg 5380m²
der mit ,,M3″ bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft als Ausgleichsfläche zugeordnet.
34. Für die Schaffung von Ersatzlebensräumen für die nach §7
Absatz 2 Nummer 14 BNatSchG streng geschützte Reptili-
enart Zauneidechse werden den mit ,,Z“ bezeichneten
Flächen der Fläche für oberirdische Bahnanlagen 5620m²
der mit ,,M3″ bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft sowie 1
080
m² des außerhalb des Plan
gebiets liegenden Flurstücks 2315 der Gemarkung Bill
werder als Ausgleichsfläche zugeordnet.
35. Für Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Gehölze und
das Schutzgut Boden werden den mit ,,Z“ bezeichneten
Flächen des Sondergebiets ,,Nahversorgung“ 2820m², der
Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
,,Platzfläche und Parkplatz“ 620m² sowie der Erweiterung
der festgesetzten Straßenverkehrsfläche Mittlerer Land-
weg 2
460
m² des außerhalb des Plangebiets liegenden
Flurstücks 7781 der Gemarkung Bergedorf zugeordnet.
36. Für Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und
Landschaft werden den mit ,,Z“ bezeichneten Flächen des
mit ,,WA5″ bezeichneten allgemeinen Wohngebiets
1760m², des mit ,,WA7″ bezeichneten allgemeinen Wohn-
gebiets 1
030
m², dem Wendeplatz der festgesetzten Stra-
ßenverkehrsfläche Luxweg 1
120
m², der Erweiterung der
festgesetzten Straßenverkehrsfläche Mittlerer Landweg
930m² sowie der Fläche zur Regelung des Wasserabflusses
1
615
m² der mit ,,M3″ bezeichneten Fläche für Maßnah-
men zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft zugeordnet.
Freitag, den 22. Februar 2019
48 HmbGVBl. Nr. 5
37. In den Baugebieten sind Außenleuchten nur in Form von
monochromatisch abstrahlenden Leuchten und mit einem
geschlossenen Glaskörper zulässig.
38. Die Lärmschutzwand ist auf 40 v.
H. je 5
m Länge mit
Öffnungen von 5cm bis 10cm Höhe gemessen ab Boden-
oberkante auszuführen, die dauerhaft zu unterhalten
sind.
39. In den Sondergebieten sind in den Bäumen oder an den
Gebäuden mindestens vier Nistkästen für Höhlenbrüter
anzubringen und dauerhaft zu erhalten.
40. In den mit ,,WA5″, ,,WA6″ und ,,WA7″ bezeichneten allge-
meinen Wohngebieten sind an den Gebäuden je Flurstück
mindestens zwei Nistkästen für Höhlenbrüter anzubrin-
gen und dauerhaft zu erhalten.
41. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und
Stellplatzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf
zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Auf-
bau (zum Beispiel Schotterrasen, Rasengittersteine) herzu-
stellen.
42. Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maß-
nahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegeta
tionsverfügbaren Grundwassers führen, sind unzulässig.
43. Im Plangebiet sind bauliche Maßnahmen vorzusehen, die
Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den
befestigten Flächen und Gaseintritte in die baulichen
Anlagen durch Bodengase verhindern.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 30. Januar 2019.
Das Bezirksamt Bergedorf
Freitag, den 22. Februar 2019 49
HmbGVBl. Nr. 5
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen
für die Universität Hamburg Fakultät für Medizin
für das Sommersemester 2019
Vom 7. Februar 2019
Auf Grund von Artikel 4 Satz 1 des Gesetzes zum Staatsver-
trag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für
Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 36),
zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101), in
Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8 des Staatsver-
trages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für
Hochschulzulassung vom 8. März 2008 bis 5. Juni 2008
(HmbGVBl. 2009 S. 37) sowie §
1 Nummer 3 der Weiterüber-
tragungsverordnung-Hochschulwesen vom 17. August 2004
(HmbGVBl. S. 348), zuletzt geändert am 6. Februar 2018
(HmbGVBl. S. 38), wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) An der Universität Hamburg Fakultät für Medizin
bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im
Sommersemester 2019 Zulassungsbeschränkungen.
(2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Stu-
diengängen werden für das Sommersemester 2019 die in der
Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester fest-
gesetzt.
1)
Festsetzung nach §1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Der Studiengang Medizin wird
als Modellstudiengang durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt aus-
schließlich zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundaus-
gleich kompensiert.
2)
Voraussetzung für die Neuaufnahme zum Weiterstudium im 5. Fachsemester im Sommer-
semester ist, dass die Zahl der im 5. und 6. Fachsemester im Sommersemester eingeschrie-
benen Studierenden zusammengerechnet unterhalb der für das 5. Fachsemester gesetzten
Auffüllgrenze liegt.
3)
Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studierende
des Praktischen Jahres zur Ver
fügung.
Anlage
Zulassungsbeschränkte Studiengänge
im Sommersemester 2019
Studienfach Studienabschluss
Sommersemester
2019
Zulassungszahl
Zulassungen
für
höhere
Semester/
Sommersemester
2019
Medizin 1. Abschnitt
1. 4. Fachsemester 1)
Staatsprüfung 0 0
Medizin 2. Abschnitt
5. 10. Fachsemester 1), 2), 3)
Staatsprüfung 383 0
Zahnmedizin Staatsprüfung 0 0
1) Festsetzung nach § 1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Der Studiengang Medizin wird
als Modellstudiengang durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt aus-
schließlich zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundaus-
gleich kompensiert.
2) Voraussetzung für die Neuaufnahme zum Weiterstudium im 5. Fachsemester im Som-
mersemester ist, dass die Zahl der im 5. und 6. Fachsemester im Sommersemester ein-
geschriebenen Studierenden zusammengerechnet unterhalb der für das 5. Fachsemes-
ter gesetzten Auffüllgrenze liegt.
3) Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studie-
rende des Praktischen Jahres zur Verfügung.
Hamburg, den 7. Februar 2019.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung
und Gleichstellung
Freitag, den 22. Februar 2019
50 HmbGVBl. Nr. 5
§1
Die Pauschalförderungsverordnung vom 17. April 2007
(HmbGVBl. S. 141, 202), zuletzt geändert am 27. März 2018
(HmbGVBl. S. 76), wird wie folgt geändert:
1. §
5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fas-
sung:
,,b)
somatische Fälle entsprechend den Anlagen 3a
und 3b der Fallpauschalenvereinbarung 2017 vom
23. September 2016,“.
2. §6 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Zahl ,,7″ durch die
Zahl ,,6″ ersetzt.
2.2 Absatz 1a wird aufgehoben.
2.3 Absatz 2 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,,Entsprechend Absatz 1 werden für das Jahr 2019 fol-
gende Pauschalbeträge festgelegt:
1. für die Fälle nach §
5 Satz 1 Nummern 1 und 2:
56,50 Euro je effektiver Bewertungsrelation,
2. für die Fälle nach §
5 Satz 1 Nummer 3: 65 Euro je
Fall.
Zugrunde gelegt werden die vergüteten Krankenhaus-
leistungen des Jahres 2017 und die Anzahl der besetzten
Ausbildungsplätze am 1. Juli 2017.“
2.4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Der Anpassung der Pauschalbeträge nach Absatz 4
werden die Krankenhausleistungen gemäß §
5 des dem
Vorjahr des dem Anpassungszeitraum vorangegangenen
Jahres zugrunde gelegt. Wenn die Leistungszahlen des
dem Vorjahr des Anpassungszeitraums vorangegange-
nen Jahres nicht vorliegen, werden die Leistungszahlen
des zuletzt verfügbaren Jahres herangezogen. Die Förde-
rung der Ausbildungsplätze erfolgt entsprechend der
Anzahl der besetzten Ausbildungsplätze am 1. Juli des
dem Vorjahr des dem Anpassungszeitraum vorangegan-
genen Jahres; ab dem Anpassungszeitraum 2020 ent-
sprechend der Anzahl der besetzten Ausbildungsplätze
am 1. November des dem Vorjahr des dem Anpassungs-
zeitraum vorangegangenen Jahres.“
3. §8 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.1.1 Im Einleitungssatz wird die Zahl ,,2018″ durch die Zahl
,,2019″ ersetzt.
3.1.2 In Nummer 1 wird die Zahl ,,2015″ durch die Zahl
,,2017″ ersetzt.
3.1.3 In Nummern 1.3, 1.4 und 2 wird jeweils die Zahl ,,2016″
durch die Zahl ,,2017″ ersetzt.
3.2 Absatz 3 wird aufgehoben.
4. §9 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in
Kraft.
Elfte Verordnung
zur Änderung der Pauschalförderungsverordnung
Vom 12. Februar 2019
Auf Grund von §22 Absatz 4 des Hamburgischen Kranken-
hausgesetzes vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt
geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 8), wird
verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 12. Februar 2019.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
