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Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs „Dammtorstraße IV“
707-3-1

Seite 49

Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Steilshoop-Zentrum“
2130-13

Seite 52

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen
im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler
Fördermaßnahmen
neu: 7847-3

Seite 54

FREITAG, DEN28. JANUAR
49
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 5 2022
Tag I n h a l t Seite
25. 1. 2022 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Dammtorstraße IV“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
707-3-1
25. 1. 2022 Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes ,,Steilshoop-Zentrum“ . . . . . . . . . . . 52
2130-13
26. 1. 2022 Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Nieder
sachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler
Fördermaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
neu: 7847-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Innovationsbereich
Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben
sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Ein-
zelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerich-
tet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen
Grundstücke aufgeführt.
§2
Ziele und Maßnahmen
(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das
Ziel verfolgt, den Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort
Dammtorstraße zu stärken.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind die folgenden Maß-
nahmen vorgesehen:
a) zusätzliche Reinigungs- und Serviceleistungen im öffent
lichen Raum,
b) Betrieb der Weihnachtsbeleuchtung in der Dammtorstraße,
c) Marketingmaßnahmen sowie Öffentlichkeitsarbeit und
d) bauliche Optimierung.
§3
Aufgabenträgerin
Aufgabenträgerin ist die Otto Wulff BID Gesellschaft mbH.
§4
Gesamtaufwand
Der Gesamtaufwand nach §7 Absatz 2 GSED, der die Ober-
grenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands
darstellt, beträgt einschließlich der Verwaltungspauschale
nach §5 356 328 Euro.
§5
Verwaltungspauschale
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmali-
ger Pauschalbetrag in Höhe von 3 528 Euro festgesetzt.
§6
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft.
Verordnung
zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Dammtorstraße IV“
Vom 25. Januar 2022
Auf Grund von §3 und §8 Absatz 1 des Gesetzes zur Stär-
kung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezen
tren (GSED) vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 525),
zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 225), wird
verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 25. Januar 2022.
Freitag, den 28. Januar 2022
50 HmbGVBl. Nr. 5
Gebietsabgrenzung Innovationsbereich
,,Dammtorstraße IV“
Anhang 1
Freitag, den 28. Januar 2022 51
HmbGVBl. Nr. 5
Anhang 2
Der Innovationsbereich ,,Dammtorstraße IV“ umfasst folgende Grundstücke
(ohne Straßenverkehrsflächen):
Nummer Belegenheit Flurstücksnummer
1 Gorch-Fock-Wall 1; Dammtorwall 2; Stephansplatz 1, 3, 5 2358
2 Dammtorstraße 14, 15; Dammtorwall 1 260
3 Dammtorstraße 12; östlich Welckerstraße 8 259, 2353, 2355, 257
4 Dammtorstraße 7; Drehbahn 54; Welckerstraße ohne Nummer 245
5 Dammtorstraße ohne Nummer; Drehbahn ohne Nummer;
Valentinskamp ohne Nummer
2313
6 Gänsemarkt 43 1092
7 Dammtorstraße 33, 35 2318
8 Dammtorstraße ohne Nummer; östlich Dammtorstraße 32;
Dammtorstraße 30; Kalkhof 7; Kleine Theaterstraße ohne Nummer;
Kleine Theaterstraße 10
2317, 2315, 2316, 1096, 1097,
1099, 1077, 1076, 1075
9 Dammtorstraße 28; Große Theaterstraße 27;
Kleine Theaterstraße ohne Nummer; Gustav-Mahler-Platz 1;
Große Theaterstraße 25; Kalkhof ohne Nummer;
südlich Große Theaterstraße 25; westlich Gustav-Mahler-Platz 1;
nordöstlich Büschstraße 9 (teilweise)
1052, 836, 2417, 2419, 2421,
2080
10 Dammtorstraße 27; Große Theaterstraße 30 1045
11 Dammtorstraße 25 2361
12 Dammtorstraße 23 1043
13 Dammtorstraße 22 1042
14 Dammtorstraße 21, 21b, 21c 22
15 Dammtorstraße 20 1041
16 Stephansplatz 2, 4, 6, 8; Esplanade 31 1040, 1039, 1038, 1037
Gemarkung Neustadt Nord, Bezirk Hamburg-Mitte
Freitag, den 28. Januar 2022
52 HmbGVBl. Nr. 5
Verordnung
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
,,Steilshoop-Zentrum“
Vom 25. Januar 2022
Auf Grund von §142 Absatz 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs in
der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt
geändert am 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147, 4151), in
Verbindung mit §4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert vom 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), wird ver-
ordnet:
§1
(1) Im Bezirk Wandsbek wird das Gebiet ,,Steilshoop-Zen
trum“ als Sanierungsgebiet mit folgender Begrenzung förm-
lich festgelegt:
Beginnend im Westen an der Gründgensstraße an der nordöst-
lichen Grundstücksecke der Straßenverkehrsfläche César-
Klein-Ring (Flurstück 980 der Gemarkung Steilshoop) am
Brückengebäude César-Klein-Ring Hausnummer 40, nach
Süden und Westen an der Grundstücksgrenze César-Klein-
Ring Hausnummern 40 bis 16 (Flurstücke 1439 und 1064)
entlang bis zum Stichweg, der nach Süden zur Steilshooper
Allee führt. Auf Höhe César-Klein-Ring Hausnummer 14 den
Stichweg nach Westen querend. An der Grenze des Wohn-
grundstückes César-Klein-Ring Hausnummern 14 bis 2 (Flur-
stück 821) entlang nach Norden zur Gründgensstraße. An der
südlichen Seite der Gründgensstraße (Flurstücks 1509) bis auf
die Höhe des westlichen Endes des Gebäudes Gründgensstraße
Hausnummer 22. Die Gründgensstraße querend auf die Nord-
seite der Straßenverkehrsfläche. Nach Osten verlaufend ent-
lang der Flurstücke 712 und 709 zum Schreyerring (Flurstück
1103). Weiter nach Norden verlaufend entlang der Grund-
stücksgrenze Schreyerring Hausnummern 1 bis 9 (Flurstücke
709 und 715) bis zum westlichen Ende des Vorbaus am Schrey-
erring Hausnummer 9. Von dort den öffentlichen Weg (Mittel-
achse) überquerend und nach Osten der Grenze zum Flurstück
801 folgend zur Straße Fehlinghöhe. Der Grundstückgrenzen
Fehlinghöhe Hausnummern 1 sowie 11 bis 21 (Flurstück 801)
nach Norden bis zur Straßeneinmündung Gropiusring fol-
gend. Im Einmündungsbereich die Straße Fehlinghöhe nach
Osten querend und auf der östlichen Seite der Straße Fehling-
höhe Richtung Süden entlang Fehlinghöhe Hausnummern 16
bis 2 und Schreyerring Hausnummer 27 zum Schreyerring
(Flurstück 1103). Von der Ecke Schreyerring Hausnummer 27
Richtung Osten an dem Wohngrundstück entlang Schreyer-
ring Hausnummern 27 bis 29 (Flurstück 1531). Gegenüber der
westlichen Kante des Vorbaus Schreyerring Hausnummer 41
wird der öffentliche Weg (Mittelachse) nach Süden gequert.
Zunächst nach Südwesten, dann nach Süden abknickend der
Grundstücksgrenze Schreyerring Hausnummern 41 bis 51
(Flurstück 852) bis zur Gründgensstraße folgend. In Höhe der
westlichen Gebäudekante Schreyerring Hausnummer 51/
César-Klein-Ring Hausnummer 40 die Gründgensstraße nach
Süden querend.
(2) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte
durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzte Fläche in
Steilshoop (Bezirk Wandsbek).
§2
Unbeachtlich werden
1. eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Bauge-
setzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften und
2. nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntma-
chung dieser Verordnung schriftlich gegenüber der zuständi-
gen Behörde unter Darlegung des die Verletzung begründen-
den Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 25. Januar 2022.
Freitag, den 28. Januar 2022 53
HmbGVBl. Nr. 5
Kartengrundlage:
Landesbetrieb
Geoinformation
und
Vermessung
Rahmenprogramm
Integrierte
Stadtteilentwicklung
,,
Steilshoop-Zentrum“
Lageplan
M.
1:
3.500
Bezirk
Wandsbek
0
100
200
50
Meter
Gebiet
der
förmlichen
Festlegung
nach
§
142
BauGB
(Sanierungsgebiet)
Anlage
zur
Verordnung
über
die
förmliche
Festlegung
des
Sanierungsgebietes
,,
Steilshoop-Zentrum“
Anlage
zur
Verordnung
über
die
förmliche
Festlegung
des
Sanierungsgebietes
,,Steilshoop-Zentrum“
Freitag, den 28. Januar 2022
54 HmbGVBl. Nr. 5
Artikel 1
Dem am 26. Oktober 2021 und am 17. November 2021
unterzeichneten Staatsvertrag wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 18
in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verord-
nungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 26. Januar 2022.
Der Senat
Gesetz
zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg
und dem Land Niedersachsen
im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft
und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
sowie nationaler Fördermaßnahmen
Vom 26. Januar 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 28. Januar 2022 55
HmbGVBl. Nr. 5
Präambel
Erster Abschnitt
Übertragung von Zuständigkeiten
im Bereich der beiden EU-Fonds EGFL und ELER
sowie nationaler Fördermaßnahmen
Artikel 1 Aufgabenübertragung von der Freien und Hanse-
stadt Hamburg auf das Land Niedersachsen
Artikel 2 EU-Zahlstelle, Zuständige Behörde und Verwal-
tungsbehörde
Artikel 3 Finanzkorrekturen der EU (Anlastungen)
Artikel 4 Verpflichtungen im Bereich des ELER
Artikel 5 Kontrollen zur Einhaltung von Cross Compliance,
der Grundanforderungen an die Betriebsführung
und der Standards für die Erhaltung von Flächen
in einem guten landwirtschaftlichen und ökologi-
schen Zustand
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Regelungen
Artikel 6 Delegation innerhalb des Landes Niedersachsen
Artikel 7 Amtshandlungen
Artikel 8 Recht, Vertretung und Verfahren
Artikel 9 Länderübergreifende Zusammenarbeit
Artikel 10 Datenschutz
Artikel 11 Haushalt
Artikel 12 Finanzkontrolle
Artikel 13 Verwaltungsvereinbarung zum Staatsvertrag
Artikel 14 Fortentwicklung des Staatsvertrages
Artikel 15 Regelung für Altfälle
Artikel 16 Finanzieller Ausgleich
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften
Artikel 17
Geltungsdauer, Kündigung und salvatorische
Klausel
Artikel 18 Inkrafttreten
Staatsvertrag
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen
im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft
und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
sowie nationaler Fördermaßnahmen
Die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
und das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Niedersächsische Landwirtschaftsministerin,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag:
Inhaltsübersicht
Präambel
Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Nieder-
sachsen arbeiten insbesondere auf dem Gebiet des Alten Lan-
des eng zusammen. So erfolgt die Obstbauberatung der ham-
burgischen Betriebe und Gemeinschaftsprojekte über das
Obstbauzentrum in Jork. Zahlreiche landwirtschaftliche und
gartenbauliche Betriebe bewirtschaften Flächen in beiden
Ländern. Diese Verflechtungen sollen nunmehr ihren Nieder-
schlag auch darin finden, dass im Rahmen von durch Stüt-
zungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgegebe-
nen Anforderungen beide Länder fördertechnisch eine Region
darstellen. Hierbei soll an die jahrelange erfolgreiche Zusam-
menarbeit der Länder Freie Hansestadt Bremen und Nieder-
sachsen angeknüpft werden.
Ziel der folgenden Vereinbarung ist es, durch Bündelung von
Aufgaben
­ die regionalen Verflechtungen weiterzuentwickeln,
­ das Förderangebot für die landwirtschaftlichen und garten-
baulichen Betriebe und andere Begünstigte in der gesamten
Region weiter zu verbessern
und
­ den Vollzug für die Verwaltungen in beiden Ländern effek-
tiver zu gestalten.
Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Niedersach-
sen kommen daher überein, den nachfolgenden Staatsvertrag
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Programmie-
rung und Durchführung der Maßnahmen des Europäischen
Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Euro-
päischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des länd-
lichen Raums (ELER) zu schließen. Sie schaffen hierdurch
auch die Voraussetzungen, um den Anforderungen der Euro-
päischen Kommission an das Integrierte Verwaltungs- und
Freitag, den 28. Januar 2022
56 HmbGVBl. Nr. 5
Kontrollsystem für die Zukunft zu entsprechen. Zu diesem
Zweck soll das Land Niedersachsen für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg die Aufgaben im Zusammenhang mit der Pro-
grammierung und Durchführung der Förderprogramme im
Rahmen der EU-Fonds EGFL und ELER übernehmen.
Mit Blick auf die zukünftige Zusammenarbeit des Landes Nie-
dersachsen sowohl mit der Freien Hansestadt Bremen als auch
mit der Freien und Hansestadt Hamburg ist für die Laufzeit
der EU-Förderperiode 2028 ­ 2034 der Abschluss eines ge
meinsamen, trilateralen Staatsvertrages geplant.
Erster Abschnitt
Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der beiden
EU-Fonds EGFL und ELER
sowie nationaler Fördermaßnahmen
Artikel 1
Aufgabenübertragung
von der Freien und Hansestadt Hamburg
auf das Land Niedersachsen
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg überträgt dem
Land Niedersachsen alle Aufgaben im Zusammenhang mit der
Programmierung und Durchführung der Förderprogramme
im Rahmen der EU-Fonds EGFL und ELER. Die Aufgaben-
übertragung für beide EU-Fonds im Sinne der Verordnung
(EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Ver-
waltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpoli-
tik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78,
(EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG)
Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. EU Nr.
L 347 S. 549; 2014 Nr. L 61 S. 11; 2016 Nr. L 130 S. 9; 2017 Nr.
L 327 S. 83), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU)
2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Dezember 2020 (ABl. EU Nr. L 437 S. 1), umfasst auch die
Programmierung und Durchführung von Sonderstützungs-
maßnahmen.
(2) Die Aufgabenübernahme durch das Land Niedersach-
sen im Bereich des EU-Fonds EGFL nach der Verordnung
(EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direkt-
zahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rah-
men von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des
Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl.
EU Nr. L 347 S. 608; 2016 Nr. L 130 S. 14), zuletzt geändert
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 der Kom-
mission vom 15. April 2021 (ABl. EU Nr. L 224 S. 1), und der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame
Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und
zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG)
Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl.
EU Nr. L 347 S. 671; 2014 Nr. L 189 S. 261; 2016 Nr. L 130
S. 18; 2017 Nr. L 34 S. 41; 2020 Nr. L 106 S. 12), zuletzt geän-
dert durch die Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 (ABl. EU
Nr. L 437 S. 1), oder entsprechender Nachfolgeverordnungen
beginnt mit dem EU-Haushaltsjahr 2023, das heißt zum
16. Oktober 2022.
(3) Die Aufgabenübertragung durch die Freie und Hanse-
stadt Hamburg auf das Land Niedersachsen im Bereich des
EU-Fonds ELER nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezem-
ber 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung
durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Ent-
wicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347
S. 487; 2016 Nr. L 130 S. 1), zuletzt geändert durch die Dele-
gierte Verordnung (EU) 2021/1017 vom 15. April 2021 (ABl.
EU Nr. L 224 S. 1), oder einer entsprechenden Nachfolgever-
ordnung erfolgt zum Beginn der neuen Förderperiode 2023 ­
2027. Die Interventionsplanung und -durchführung im Rah-
men des EU-Fonds ELER ab der Förderperiode 2023 ­ 2027
werden für die Freie und Hansestadt Hamburg von der für die
Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde des Lan-
des Niedersachsen im Einvernehmen mit den zuständigen
Fachbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg wahrge-
nommen. Die inhaltliche Ausgestaltung und finanzielle Pla-
nung der Interventionen werden unter Berücksichtigung län-
derspezifischer Belange vorgenommen.
(4) Bezüglich der Antragstellung der hamburgischen
Betriebe und der antragsbezogenen Prüfungen der Anträge auf
Direktzahlungen sowie der Anträge im Bereich der dem Inte
grierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) unter-
stellten ELER-Maßnahmen zu Umwelt-, Klima- und anderen
Bewirtschaftungsverpflichtungen für das Antragsjahr 2022
übernimmt das Land Niedersachsen die Aufgabe abweichend
von Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 bereits mit Beginn der
Antragstellung 2022. Die Flächen der hamburgischen Betriebe
verbleiben im Antragsjahr 2022 weiterhin im Referenzsystem
Schleswig-Holstein/Hamburg, die flächenbezogenen Prüfun-
gen erfolgen in diesem Jahr weiterhin durch das Land Schles-
wig-Holstein.
(5) Die Programmierung und Durchführung nationaler
Fördermaßnahmen kann durch Verwaltungsvereinbarung
gemäß Artikel 13 übertragen werden.
(6) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt dem Land
Niedersachsen für die Durchführung der Aufgaben nach Arti-
kel 1 Mittel zur Kofinanzierung bzw. Finanzierung für Maß-
nahmen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans rechtzeitig zur
Verfügung; der finanzielle Ausgleich nach Artikel 16 dieses
Staatsvertrages bleibt davon unberührt.
Artikel 2
EU-Zahlstelle, Zuständige Behörde
und Verwaltungsbehörde
(1) EU-Zahlstelle im Sinne der der Delegierten Verord-
nung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahl-
stellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwal-
tung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwen-
dung des Euro (ABl. EU Nr. L 255 S. 18), zuletzt geändert
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1336 der Kom-
mission vom 2. Juni 2021 (ABl. EU Nr. L 289 S. 6), oder einer
entsprechenden Nachfolgeverordnung für die Bereiche der
EU-Fonds EGFL und ELER für die Freie und Hansestadt
Hamburg und das Land Niedersachsen ist die EU-Zahlstelle
des Landes Niedersachsen. Sie führt die Bezeichnung ,,EU-
Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg“.
(2) Alle für die Bereiche der EU-Fonds EGFL und ELER
ab dem Zeitpunkt der Aufgabenübertragung vorzunehmenden
Zahlungen der Freien und Hansestadt Hamburg und des Lan-
des Niedersachsen werden über die EU-Zahlstelle DE12 Nie-
dersachsen/Bremen/Hamburg abgewickelt. Die sich aus dem
Rechnungsabschluss ergebenden Jahresrechnungen für die
Freitag, den 28. Januar 2022 57
HmbGVBl. Nr. 5
EU-Fonds EGFL und ELER werden für die jeweiligen Gel-
tungszeiträume für die Freie und Hansestadt Hamburg und
das Land Niedersachsen von der EU-Zahlstelle DE12 Nieder-
sachsen/Bremen/Hamburg erstellt.
(3) Die Zuständige Behörde des Landes Niedersachsen im
Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der
Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen
und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rech-
nungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen,
Sicherheiten und Transparenz (ABl. EU Nr. L 255 S. 59; 2015
Nr. L 114 S. 25), zuletzt geändert durch die Durchführungs-
verordnung (EU) 2021/1337 der Kommission vom 18. Juni
2021 (ABl. EU Nr. L 289 S. 9), oder einer entsprechenden
Nachfolgeverordnung lässt die EU-Zahlstelle DE12 Nieder-
sachsen/Bremen/Hamburg zu und überprüft die Zulassung.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne der Verord-
nung (EU) Nr. 1305/2013 oder einer entsprechenden Nachfol-
geverordnung für den Bereich des EU-Fonds ELER für die
Freie und Hansestadt Hamburg ist die für den EU-Fonds
ELER zuständige Verwaltungsbehörde des Landes Nieder-
sachsen (im Nachfolgenden ,,Verwaltungsbehörde“) oder die
verantwortliche Stelle des Landes Niedersachsen, die mit den
entsprechenden Aufgaben auf Landesebene zukünftig betraut
ist.
Artikel 3
Finanzkorrekturen der EU (Anlastungen)
(1) Anlastungen durch die EU werden von den Ländern
gemeinsam getragen, und zwar im Verhältnis der an die ham-
burgischen, bremischen und niedersächsischen Begünstigten
ausgezahlten Beihilfen. Das Verhältnis wird auf Grund der aus
den angelasteten Haushaltslinien an die hamburgischen, bre-
mischen und niedersächsischen Begünstigten jeweils ausge-
zahlten Beträge ermittelt. Soweit die Anlastungen nach den
konkreten Beträgen ermittelt werden, trägt jedes Land seine
Anlastung selbst. Anlastungen, die nach Artikel 104a Absatz 6
des Grundgesetzes von Bund und Ländern gemeinsam zu tra-
gen sind, bleiben hiervon unberührt. In Anwendungsfällen des
Artikels 104a Absatz 6 des Grundgesetzes ermittelt die EU-
Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg die von nie-
dersächsischen, bremischen und hamburgischen Begünstigten
erhaltenen Mittel getrennt je Land und jedes Land trägt die
Finanzkorrekturen wie gemäß Artikel 104a Absatz 6 des
Grundgesetzes vorgesehen.
(2) Anlastungen, die für den Zeitraum vor dem Übergang
von der Freien und Hansestadt Hamburg oder dem Land Nie-
dersachsen zu zahlen sind, werden finanziell entsprechend
dem Verursacherprinzip entweder von der Freien und Hanse-
stadt Hamburg oder dem Land Niedersachsen übernommen.
Artikel 4
Verpflichtungen im Bereich des ELER
Für die Einhaltung von Verpflichtungen im Bereich des
EU-Fonds ELER, die im Programmplan für die Förderperiode
2023 ­ 2027 bzw. der Nachfolgeperioden festgeschrieben sind,
insbesondere Evaluierung, Monitoring, Jahresberichte, Finan-
zierungsplan sowie das Stellen von Änderungsanträgen, ist die
Verwaltungsbehörde die verantwortliche Stelle.
Artikel 5
Kontrollen zur Einhaltung von Cross-Compliance,
der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der
Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten
landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
(1) Die Durchführung der im EU-Recht festgelegten Vor-
Ort-Kontrollen einschließlich der Auswahl der Kontrollstich-
proben sowie der Berichterstattung zur Umsetzung der Kon
trollen erfolgt für die hamburgischen Begünstigten durch die
jeweils zuständigen niedersächsischen Behörden einschließ-
lich der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, soweit dies-
bezüglich keine anderen Regelungen getroffen worden sind.
Zentrale Ansprech- und Koordinierungsstelle ist die EU-
Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg.
(2) Die Aufgaben der zuständigen Kontrollbehörde nach
den Artikeln 67 und 68 Durchführungsverordnung (EU) Nr.
809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des inte-
grierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen
zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compli-
ance (ABl. EU Nr. L 227 S. 69; 2017 Nr. L 14 S. 18), zuletzt
geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/540
der Kommission vom 26. März 2021 (ABl. EU Nr. L 108 S. 15)
oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung (Durchfüh-
rung der ,,systematischen“ Kontrollen) werden bei den ham-
burgischen Begünstigten hinsichtlich der Grundanforderun-
gen an die Betriebsführung (GAB) und Standards für die
Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen
und ökologischen Zustand (GLÖZ) nach den Artikeln 93 und
94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung
von den niedersächsischen Behörden wahrgenommen. In
Bezug auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung zur
Lebensmittel-/Futtermittelsicherheit (GAB 4), Tierschutz
(GAB 11 bis 13), TSE (transmissible spongiforme Enzephalo-
phatien)/Verfütterungsverbot (GAB 9) sowie der Fachrechts-
kontrollen Tierkennzeichnung [Verordnung (EG) Nr.
1082/2003 der Kommission vom 23. Juni 2003 mit Durchfüh-
rungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des
Europäischen Parlaments und des Rates für die Mindestkon
trollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und
Registrierung von Rindern (ABl. EU Nr. L 156 S. 9), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1034/2010 der Kom-
mission vom 15. November 2010 (ABl. EU Nr. L 298 S. 7), und
Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 der Kommission vom
11. Oktober 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
21/2004 des Rates bezüglich der erforderlichen Mindestkon
trollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Regis-
trierung von Schafen und Ziegen (ABl. EU Nr. L 280 S. 3),
geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1033/2010 der Kom-
mission vom 15. November 2010 (ABl. EU Nr. L 298 S. 5)],
bleiben die Aufgaben weiterhin bei den hamburgischen Kon
trollbehörden.
(3) Anlassbezogene Kontrollen hinsichtlich GAB und
GLÖZ nach den Artikeln 93 und 94 in Verbindung mit
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder einer ent-
sprechenden Nachfolgeverordnung werden für die hamburgi-
schen Begünstigten weiterhin von den in der Freien und
Hansestadt Hamburg zuständigen Behörden wahrgenommen,
soweit nicht davon abweichende Regelungen getroffen werden.
Sofern eine dafür zuständige Behörde in der Freien und Han-
sestadt Hamburg nicht existiert, werden in der Regel diese
anlassbezogenen Kontrollen von der für niedersächsische
Begünstigte zuständigen Behörde durchgeführt. Näheres wird
durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Freitag, den 28. Januar 2022
58 HmbGVBl. Nr. 5
(4) Abweichend von Absatz 1 erfolgt ab dem Inkrafttreten
des Staatsvertrages zum 1. Februar 2022 bis zum Ende des
Kalenderjahres 2022 die Durchführung der im EU-Recht fest-
gelegten Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständigen hambur-
gischen Behörden.
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Regelungen
Artikel 6
Delegation innerhalb des Landes Niedersachsen
(1) Das Land Niedersachsen ist berechtigt, in Abstimmung
mit der Freien und Hansestadt Hamburg die mit diesem
Staatsvertrag übernommenen Aufgaben auf diejenigen nieder-
sächsischen Behörden zu übertragen, die für gleichartige nie-
dersächsische Sachverhalte zuständig sind.
(2) Die EU-Zahlstellenfunktion Bewilligung und Kontrolle
der Zahlungen wird der Landwirtschaftskammer Niedersach-
sen in Bezug auf die mit diesem Staatsvertrag übertragenen
Aufgaben, die der Landwirtschaftskammer Niedersachsen für
niedersächsische Antragstellerinnen und Antragsteller über-
tragen sind, auch für Antragstellerinnen und Antragsteller aus
der Freien und Hansestadt Hamburg übertragen. Sobald das
Land Niedersachsen in Bezug auf die mit diesem Staatsvertrag
übertragenen Aufgaben von seiner Befugnis nach Absatz 1
Gebrauch gemacht hat, wird damit die Regelung des Satzes 1
ersetzt.
Artikel 7
Amtshandlungen
Die Bediensteten der Behörden des Landes Niedersachsen
sind berechtigt, zur Wahrnehmung der mit diesem Staatsver-
trag auf das Land Niedersachsen übertragenen Aufgaben
Amtshandlungen in der Freien und Hansestadt Hamburg
vorzunehmen.
Artikel 8
Recht, Vertretung und Verfahren
(1) Für die Durchführung der im Rahmen dieses Staatsver-
trages übertragenen Aufgaben gilt das Recht des Landes Nie-
dersachsen, soweit nicht EU-Recht oder Bundesrecht vorgeht.
Dies gilt auch für die Regelungen des §
80 des Niedersächsi-
schen Justizgesetzes über das Vorverfahren.
(2) Die Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg
durch das Land Niedersachsen einschließlich der zuständigen
niedersächsischen Behörden wird durch Verwaltungsverein-
barung gemäß Artikel 13 geregelt.
(3) Zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben wird
das Land Niedersachsen einschließlich der zuständigen nie-
dersächsischen Behörden von der Freien und Hansestadt
Hamburg ermächtigt, jegliche Rechte und Ansprüche im
Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben einschließ-
lich einer eventuell erforderlichen Prozessführung im eigenen
Namen geltend zu machen.
Artikel 9
Länderübergreifende Zusammenarbeit
Die Behörden der vertragsschließenden Länder sind zur
gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung dieses
Staatsvertrages verpflichtet. Die Unterstützung beinhaltet für
die gemäß Artikel 1 übertragenen Aufgaben die jederzeitige
Erteilung von Auskünften, die gegenseitige Unterrichtung, die
Übermittlung von Erkenntnissen sowie die Erhebung, Aufbe-
reitung und Bereitstellung statistischer Daten.
Artikel 10
Datenschutz
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
niedersächsische Behörden gilt das Recht des Landes Nieder-
sachsen, soweit nicht Bundesrecht oder EU-Recht anzuwen-
den ist. Soweit hamburgische Behörden nach Artikel 5 dieses
Staatsvertrages zuständig sind, finden das Hamburgische
Datenschutzgesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145)
sowie das Hamburgische Transparenzgesetz vom 19. Juni 2012
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 19, 56),
in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz
Niedersachsen überwacht mit der oder dem Hamburgischen
Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die
Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz. Soweit ham-
burgische Behörden nach Artikel 5 dieses Staatsvertrages
zuständig sind, ist die oder der Hamburgische Beauftragte für
Datenschutz und Informationsfreiheit zuständig.
Artikel 11
Haushalt
Die vertragsschließenden Länder verpflichten sich, jeweils
rechtzeitig die Haushaltsvoraussetzungen für die Durchfüh-
rung dieses Staatsvertrages zu schaffen. Die für das jeweilige
Land zur Verfügung stehenden EU-, Bundes- und Landesmit-
tel stehen grundsätzlich nur für Maßnahmen in diesem Land
zur Verfügung. Soll ein Einsatz von Finanzmitteln (EU-, Bun-
des- und/oder Landesmittel) in dem jeweils anderen Land
erfolgen, so muss dieses im Einvernehmen mit den fachlich
zuständigen Ministerien und Fachbehörden der betroffenen
Länder erfolgen.
Artikel 12
Finanzkontrolle
(1) Die Zuständige Behörde des Landes Niedersachsen
benennt die Bescheinigende Stelle nach der Durchführungs-
verordnung (EU) Nr. 908/2014 oder einer entsprechenden
Nachfolgeverordnung.
(2) Die Rechnungshöfe der vertragsschließenden Länder
sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der
zuständigen Behörden im Rahmen der Durchführung dieses
Staatsvertrages zu prüfen. Sie sollen Prüfvereinbarungen auf
der Grundlage der Landeshaushaltsordnungen treffen.
Artikel 13
Verwaltungsvereinbarung zum Staatsvertrag
Die für die Durchführung dieses Staatsvertrages zuständi-
gen Ministerien und Fachbehörden der vertragsschließenden
Länder regeln nähere Einzelheiten zu diesem Staatsvertrag
durch eine Verwaltungsvereinbarung oder gemeinsame Rund-
erlasse. Artikel 6 bleibt hiervon unberührt.
Artikel 14
Fortentwicklung des Staatsvertrages
Die vertragsschließenden Länder verpflichten sich, insbe-
sondere im Hinblick auf die Fortentwicklung des einschlägi-
gen Bundes- und EU-Rechts, erforderliche Änderungen dieses
Staatsvertrages herbeizuführen.
Freitag, den 28. Januar 2022 59
HmbGVBl. Nr. 5
Artikel 15
Regelung für Altfälle
Für die den EU-Fonds EGFL betreffenden Altfälle liegt ab
dem Übertragungszeitpunkt die Zuständigkeit beim Land
Niedersachsen. Bei Altfällen, die auf Grund bestehender Ver-
pflichtungen, noch laufender Widersprüche und Gerichtsver-
fahren noch nicht abgeschlossen sind oder die auf Grund
aktueller Kontrollergebnisse oder Gerichtsentscheidungen
neu zu bewerten sind, verpflichtet sich die Freie und Hanse-
stadt Hamburg, sämtliche für die Bearbeitung dieser Altfälle
erforderlichen Angaben und Unterlagen den zuständigen
Behörden in geeigneter Art und Weise zur Verfügung zu stel-
len, sodass eine rechtskonforme Weiterbearbeitung der Alt-
fälle durch die übernehmende Behörde gewährleistet ist.
Artikel 16
Finanzieller Ausgleich
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg zahlt an das Land
Niedersachsen jährlich zum 16. Oktober eines Jahres einen
finanziellen Ausgleich für den Aufwand infolge der Über-
nahme von Aufgaben im Rahmen des Zahlstellenverfahrens
(Zahlstellenaufgaben) und von Aufgaben im Rahmen von
nationalen Fördermaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 4 dieses
Staatsvertrages. Der Anteil der Technischen Hilfe für die Freie
und Hansestadt Hamburg wird nach Erstattung durch die
Europäische Kommission berücksichtigt. Unter den entstan-
denen Aufwand fallen auch Kosten für externe Dienstleistun-
gen. Näheres bezüglich der Höhe des finanziellen Ausgleichs
und der Regelung zur Berücksichtigung der Technischen
Hilfe wird durch Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 13
geregelt.
(2) Die Höhe des vereinbarten finanziellen Ausgleichs soll
bei Bedarf überprüft und gegebenenfalls einvernehmlich
durch Änderung in der Verwaltungsvereinbarung neu festge-
legt werden.
(3) Sind über die aktuellen Fördermaßnahmen hinaus neue
Fördermaßnahmen, Sonderstützungsmaßnahmen oder Agrar-
Fördermaßnahmen auf Basis von De-minimis-Beihilfen von
niedersächsischen Behörden abzuwickeln, die einen deutlich
erhöhten, zusätzlichen Personalaufwand nach sich ziehen, so
wird über den finanziellen Ausgleich hinaus für die betreffen-
den Jahre ein zusätzlicher Betrag vereinbart und in der Ver-
waltungsvereinbarung festgelegt. Entstehen dem Land Nie-
dersachsen zusätzliche Kosten für Fördermaßnahmen, die nur
in der Freien und Hansestadt Hamburg angeboten werden,
oder wegen abweichender Regelungen, die im Zusammenhang
mit der Freien und Hansestadt Hamburg erforderlich sind, so
sind diese dem Land Niedersachsen in voller Höhe entspre-
chend dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften
Artikel 17
Geltungsdauer, Kündigung und salvatorische Klausel
(1) Der Staatsvertrag gilt für die EU-Fonds EGFL und
ELER bis zum Ende der Förderperiode 2023 ­ 2027 und ver
längert sich automatisch jeweils um die Laufzeit einer neuen
EU-Förderperiode einschließlich Abrechnungsfrist.
(2) Eine Kündigung vor Ablauf der Förderperiode ist auf
Grund der mit der Programmgenehmigung durch die Europä-
ische Kommission festgelegten Zuständigkeiten nur im
Benehmen mit der Europäischen Kommission möglich.
(3) Eine Kündigung kann nur schriftlich zum Ende eines
EU-Haushaltsjahres mit einer Frist von zwei Jahren erfolgen.
(4) Über die Förderperiode hinaus erforderliche Ex-post-
Kontrollen werden durch Niedersachsen nur solange durchge-
führt, wie ein wirksamer Staatsvertrag zwischen Hamburg und
Niedersachsen besteht.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Staatsvertrages
unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages nicht. Die Par-
teien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch
neue Bestimmungen zu ersetzen, die den Regelungszielen der
unwirksamen Bestimmungen in rechtlich zulässiger Weise
gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Staatsvertrag ent-
haltene Regelungslücken. Zur Behebung enthaltener Rege-
lungslücken verpflichten sich die Parteien, auf eine Art und
Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die
Parteien nach dem Sinn und Zweck des Staatsvertrages
bestimmt hätten.
Artikel 18
Inkrafttreten
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifizierung durch die
Hamburgische Bürgerschaft und das Niedersächsische Lan-
desparlament und tritt nach dem Austausch der Ratifikations-
urkunden zum 1. Februar 2022 in Kraft.
Hamburg, den 17. November 2021
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Jens Kerstan
Der Senator für Umwelt, Klima, Energie
und Agrarwirtschaft
Hannover, den 26. Oktober 2021
Für das Land Niedersachsen
Barbara Otte-Kinast
Die Niedersächsische Landwirtschaftsministerin
Freitag, den 28. Januar 2022
60 HmbGVBl. Nr. 5
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).