29
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 5 FREITAG, DEN 31. JANUAR 2014
Tag I n h a l t Seite
28. 1. 2014 Gesetz zum Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und
Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die
gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärzte-
kammer Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
neu: 453-19
28. 1. 2014 Drittes Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
2131-1
28. 1. 2014 Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung . . 34
2012-1
28. 1. 2014 Verordnung über die Höhe der Einheitssätze (Einheitssätze-Verordnung EsV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
neu: 2136-1-5
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Gesetz
zum Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen,
Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen
und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission
für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg
Vom 28. Januar 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
A r t i k e l 1
Dem vom 5. November 2013 bis 3. Dezember 2013 unter-
zeichneten Abkommen über die Einrichtung einer gemein-
samen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei
der Ärztekammer Hamburg wird zugestimmt.
A r t i k e l 2
Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
A r t i k e l 3
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 12 in Kraft
tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt
bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 28. Januar 2014.
Der Senat
Freitag, den 31. Januar 2014
30 HmbGVBl. Nr. 5
§ 1
Grundlage und Zweck des Abkommens
Die Durchführung der Präimplantationsdiagnostik ist
gemäß § 3 a des Embryonenschutzgesetzes vom 13. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2746), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. November 2011 (BGBl. I S. 2228) geändert worden ist,
an konkrete Voraussetzungen geknüpft. Hierzu gehört die
Beteiligung einer Ethikkommission, die vor Durchführung
der Maßnahme eine zustimmende Bewertung abgegeben
haben muss. Die an diesem Abkommen beteiligten Länder
richten auf der Grundlage des § 4 Absatz 1 der Verordnung zur
Regelung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantations-
diagnostikverordnung PIDV) vom 21. Februar 2013 (BGBl. I
S. 323) gemeinsam eine Ethikkommission für Präimplanta-
tionsdiagnostik als unselbständige Einrichtung bei der Ärzte-
kammer Hamburg ein.
§ 2
Aufgabe und Zuständigkeit der Ethikkommission
für Präimplantationsdiagnostik
Die Ethikkommission hat die Aufgabe der Prüfung von
Anträgen auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik
nach § 5 Absatz 1 PIDV, soweit die Antragsberechtigte beab-
sichtigt, diese Maßnahme in einem Zentrum durchführen zu
lassen, das seinen Sitz in einem der am Abkommen beteiligten
Länder hat und das von diesem nach § 3 Absatz 1 PIDV zuge-
lassen worden ist.
§ 3
Zusammensetzung der Ethikkommission
Der Ethikkommission gehören acht Mitglieder an. Frauen
und Männer haben zu gleichen Teilen Berücksichtigung zu
finden. Als Sachverständige der Fachrichtung Medizin gemäß
§ 4 Absatz 1 Satz 3 PIDV sind eine Humangenetikerin oder ein
Humangenetiker, eine Fachärztin oder ein Facharzt für
Frauenheilkunde und Geburtshilfe, eine Pädiaterin oder ein
Pädiater und eine ärztliche Psychotherapeutin oder ein ärzt-
licher Psychotherapeut zu berufen. Darüber hinaus sind
jeweils eine Sachverständige oder ein Sachverständiger der
Fachrichtung Ethik und der Fachrichtung Recht zu berufen.
Als weitere Mitglieder gehören der Ethikkommission jeweils
eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Wahrnehmung
der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbst-
hilfe der Menschen mit Behinderungen an, die sich in einer in
den Mitgliedsländern des Abkommens hierfür maßgeblichen
Organisation engagieren.
§ 4
Benennung und Berufung der Mitglieder
(1) Die Benennung der ärztlichen Mitglieder und deren
Vertreterinnen oder Vertreter erfolgt durch die am Abkommen
beteiligten Länder auf der Grundlage eines Benennungsvor-
schlags der Ärztekammer Hamburg. Diese hat die anderen im
Geltungsbereich des Abkommens ansässigen Landesärztekam-
mern bei der Erstellung des Benennungsvorschlags zu beteili-
gen. Nach Herstellung des Einvernehmens unter den am
Abkommen beteiligten Ländern über die zu benennenden
Personen erfolgt deren Berufung durch die Ärztekammer
Hamburg.
(2) Für die Auswahl der weiteren Mitglieder und deren Ver-
treterinnen und Vertreter unterbreiten die am Abkommen
beteiligten Länder der für das Gesundheitswesen zuständigen
Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg Benennungs-
vorschläge. Nach Herstellung des Einvernehmens unter den
am Abkommen beteiligten Ländern über die zu benennenden
Personen erfolgt deren Berufung durch die Ärztekammer
Hamburg.
Abkommen
zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen,
Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen
und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission
für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg
Das Land Brandenburg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz,
die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senat,
dieser vertreten durch den Senator für Gesundheit,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
dieser vertreten durch die Präses der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales,
das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Ministerin für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration
und
das Land Schleswig-Holstein,
endvertreten durch die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe
nachstehendes Abkommen:
Freitag, den 31. Januar 2014 31
HmbGVBl. Nr. 5
(3) Für jedes Mitglied der Ethikkommission können maxi-
mal zwei Vertreterinnen oder Vertreter berufen werden.
(4) Die Mitglieder der Ethikkommission werden für die
Dauer von fünf Jahren berufen. Eine einmalige Wiederberu-
fung ist möglich.
(5) Die in die Ethikkommission berufenen Mitglieder
sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter sind namentlich in
den jeweiligen amtlichen Verkündungsblättern der am
Abkommen beteiligten Länder bekannt zu machen.
§ 5
Berichtspflicht und Informationsaustausch
(1) Die Ethikkommission berichtet jährlich gegenüber der
für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde der Freien
und Hansestadt Hamburg über die Anzahl der mit Zustim-
mung versehenen und der abgelehnten Anträge. Der Bericht
hat auch Angaben darüber zu enthalten, welche Erbkrankhei-
ten den Anträgen zugrunde lagen. Die am Abkommen betei-
ligten Länder erhalten von der für das Gesundheitswesen
zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg
eine Ausfertigung des Berichts.
(2) Die am Abkommen beteiligten Länder treffen sich min-
destens einmal jährlich, um sich über die Entwicklung der
Präimplantationsdiagnostik fachlich auszutauschen. Zu diesen
Treffen können sachverständige Personen eingeladen werden.
§ 6
Finanzierung der Ethikkommission
Die Finanzierung der Tätigkeit der Ethikkommission
erfolgt ausschließlich über Gebühren. Die Ärztekammer Ham-
burg erlässt auf der Grundlage des § 7 Absatz 1 Nummer 5 die
notwendigen gebührenrechtlichen Bestimmungen für eine
kostendeckende Finanzierung.
§ 7
Satzung der Ärztekammer Hamburg
und Genehmigung
(1) Die Ärztekammer Hamburg erlässt für die Tätigkeit der
Ethikkommission eine Satzung, in der insbesondere zu regeln
sind
1. die Einrichtung einer Geschäftsstelle,
2. das Verfahren zur Bestimmung des oder der Vorsitzenden
und seiner oder ihrer Aufgaben,
3. eine Verfahrensordnung,
4. die Entschädigung der Mitglieder,
5. die Kosten für die Antragsberechtigten einschließlich der
im Rahmen der Prüfung anfallenden Auslagen.
(2) Die Genehmigung der Satzung erfolgt auf der Grund-
lage des § 57 des Hamburgischen Kammergesetzes für die
Heilberufe vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 495,
2006 S. 35), zuletzt geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S.
254, 260), durch die Aufsichtsbehörde mit der Maßgabe, zuvor
das Benehmen mit den anderen am Abkommen beteiligten
Ländern herzustellen.
§ 8
Rechtsmittel gegen die Entscheidung
der Ethikkommission
Gegen ablehnende Entscheidungen von Anträgen auf
Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik steht den
Antragsberechtigten der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerich-
ten offen. Ein Vorverfahren im Sinne des § 68 der Verwaltungs-
gerichtsordnung findet nicht statt.
§ 9
Gesamtschuldnerische Haftung
Für Ansprüche aus Schadenersatzforderungen gegenüber
der Ethikkommission haften die am Abkommen beteiligten
Länder gesamtschuldnerisch im Verhältnis zueinander ent-
sprechend den jeweiligen Länderanteilen des Königsteiner
Schlüssels in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10
Beitritt weiterer Länder
(1) Weitere Länder können diesem Abkommen im Einver-
nehmen mit den bereits am Abkommen beteiligten Ländern
beitreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des
Beitritts gegenüber der für das Gesundheitswesen zuständigen
Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg und, soweit
erforderlich, mit Zustimmung der gesetzgebenden Körper-
schaft des beitretenden Landes. Über den Eingang der Bei-
trittserklärung unterrichtet die für das Gesundheitswesen
zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg die
übrigen am Abkommen beteiligten Länder.
(2) Für das beitretende Land treten die Regelungen dieses
Abkommens am Tag nach dem Eingang der Beitrittserklärung
und, soweit erforderlich, der Anzeige der Zustimmung seiner
gesetzgebenden Körperschaft in Kraft.
§ 11
Geltungsdauer und Kündigung
(1) Das Abkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Das Abkommen ist unter Einhaltung einer Frist von
einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche
Erklärung unter Angabe der maßgeblichen Gründe gegenüber
allen am Abkommen beteiligten Ländern kündbar. Die Kün-
digung eines am Abkommen beteiligten Landes berührt den
Fortbestand des Abkommens nicht. Dies gilt nicht im Falle
einer Kündigung durch die Freie und Hansestadt Hamburg.
§ 12
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am 1. Februar 2014 in Kraft. Die
Vertragsurkunden der am Abkommen beteiligten Länder wer-
den bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde
der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. Für am
Abkommen beteiligte Länder, deren Vertragsurkunde nach
dem 1. Februar 2014 hinterlegt wird, wird das Abkommen an
dem Tag wirksam, der der Hinterlegung der Vertragsurkunde
folgt.
Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident
Vertreten durch die Ministerin für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz
Potsdam, den 7. November 2013
Anita Tack
Für die Freie Hansestadt Bremen
Für den Senat
Der Senator für Gesundheit
Bremen, den 26. November 2013
Dr. Hermann Schulte-Sasse
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
Die Präses der Behörde für Gesundheit
und Verbraucherschutz
Hamburg, den 5. November 2013
Cornelia Prüfer-Storcks
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für den Ministerpräsidenten
Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales
Schwerin, den 13. November 2013
Manuela Schwesig
Für das Land Niedersachsen
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Die Ministerin für Soziales, Frauen, Familie,
Gesundheit und Integration
Hannover, den 3. Dezember 2013
Cornelia Rundt
Für das Land Schleswig-Holstein
Endvertreten durch die Ministerin für Soziales,
Gesundheit, Familie und Gleichstellung
Kiel, den 29. November 2013
Kristin Alheit
Freitag, den 31. Januar 2014
32 HmbGVBl. Nr. 5
Protokollerklärung
des Landes Brandenburg
zu § 9 des Abkommens
Im Falle einer Inanspruchnahme nach § 9 des Abkommens
behält sich Brandenburg ein jederzeitiges Prüfungsrecht im
Sinne des § 39 Absatz 3 Landeshaushaltsordnung Branden-
burg vor. Das Prüfungsrecht beinhaltet, auf Verlangen der
zuständigen Landesbehörden und ihrer Beauftragten alle bei
der Ethikkommission vorhandenen Unterlagen, die den Haf-
tungssachverhalt betreffen, vorzulegen. Dies gilt entsprechend
bei einem Verlangen des Landesrechnungshofs und den von
diesem Beauftragten.
Das Land Brandenburg ist bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen berechtigt, unmittelbar von den Anspruch-
stellern Auskünfte über die mit der gewährten Haftung zusam-
menhängenden Fragen zu verlangen.
Unterliegen Unterlagen, die zu Prüfungszwecken herausge-
geben werden sollen, der ärztlichen Schweigepflicht, so sind
diese Unterlagen vor der Herausgabe zu anonymisieren.
Freitag, den 31. Januar 2014 33
HmbGVBl. Nr. 5
§ 1
Änderung der Hamburgischen Bauordnung
Die Hamburgische Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Dezember
2011 (HmbGVBl. S. 554), wird wie folgt geändert:
1. § 48 wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1a) Die Verpflichtung zur Herstellung oder zum Nach-
weis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge gilt abwei-
chend von Absatz 1 nicht für Wohnungen oder Wohn-
heime. Bei Wohnungen oder Wohnheimen entscheiden
die Bauherrinnen und Bauherren in eigener Verantwor-
tung über die Herstellung von Stellplätzen in angemes-
senem Umfang, wobei sie neben dem Stellplatzbedarf
der Bewohnerinnen und Bewohner, den örtlichen Ver-
kehrsverhältnissen, der Anbindung an den öffentlichen
Nahverkehr insbesondere die Belange von Menschen
mit Mobilitätseinschränkungen berücksichtigen sol-
len.“
1.2 In Absatz 2 werden die Wörter ,,der notwendigen Stell-
plätze“ durch die Wörter ,,von Stellplätzen“ ersetzt.
1.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1.3.1 Satz 2 wird gestrichen.
1.3.2 Im neuen Satz 2 wird die Textstelle ,,; dies gilt nicht für
Stellplätze, die zu Wohnungen gehören“ gestrichen.
1.4 In Absatz 4 werden die Wörter ,,mit Ausnahme des
durch Wohnnutzung verursachten Stellplatzbedarfs“
gestrichen.
2. § 49 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle ,,4. Dezember
2001 (HmbGVBl. S. 531, 532),“ durch die Textstelle
,,14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 667), in der jeweils
geltenden Fassung“ ersetzt.
2.2 In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Textstelle ,,mit
Ausnahme des durch Wohnnutzung verursachten
Bedarfs,“ gestrichen.
§ 2
Evaluation
Der Senat berichtet der Bürgerschaft bis zum 31. Dezember
2017 über die Anwendung und Auswirkungen des § 48 Ab-
satz 1a der Hamburgischen Bauordnung.
Drittes Gesetz
zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung
Vom 28. Januar 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 28. Januar 2014.
Der Senat
Freitag, den 31. Januar 2014
34 HmbGVBl. Nr. 5
Das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geän-
dert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 518), wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu § 12b
folgender Eintrag eingefügt:
,,§ 12c Polizeiliche Begleitung“.
2. Hinter § 12b wird folgender § 12c eingefügt:
,,§ 12c
Polizeiliche Begleitung
(1) Eine Person darf von der Polizei begleitet werden, wenn
1. die Person wegen einer vor dem 31. Januar 1998 began-
genen, gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit,
die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestim-
mung gerichteten Straftat in der Sicherungsverwahrung
untergebracht worden war und sich für die Dauer von
mehr als zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung
befunden hat und
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person
schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird
und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftaten
erforderlich ist.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn
Dritte unvermeidbar betroffen werden. Der Kernbereich
privater Lebensgestaltung ist zu wahren.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 kann unabhängig davon
angeordnet werden, ob die verurteilte Person
1. sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befin-
det,
2. noch gemäß § 1 des Therapieunterbringungsgesetzes
vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305), geändert
am 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425, 2430), in der
jeweils geltenden Fassung untergebracht oder
3. aus dem Vollzug der Unterbringungsformen nach der
Nummer 1 oder 2 bereits entlassen worden ist.
(3) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur vom Polizeipräsi-
denten oder von seinem Vertreter im Amt, bei Gefahr im
Verzug auch vom Polizeiführer vom Dienst angeordnet wer-
den. Die Anordnung ist aktenkundig zu machen. Aus der
Anordnung müssen sich
1. Art, Beginn und Ende der Maßnahme,
2. an der Durchführung beteiligte Personen,
3. Tatsachen, die den Einsatz der Maßnahme begründen,
4. Zeitpunkt der Anordnung und Name sowie Dienststel-
lung des Anordnenden
ergeben.
(4) Die Anordnung der Maßnahme ist auf höchstens drei
Monate zu befristen. Die Verlängerung dieser Anordnung
um jeweils nicht mehr als zwei Monate ist zulässig, soweit
die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.“
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Vom 28. Januar 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 28. Januar 2014.
Der Senat
Freitag, den 31. Januar 2014 35
HmbGVBl. Nr. 5
§ 1
Die Einheitssätze betragen für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis 1. Februar 2015 bis 1. Februar 2016 bis
31. Januar 2015 31. Januar 2016 31. Januar 2017
für die erstmalige Herstellung von
1. Fahrbahnen mit einer bituminösen Tragschicht
in einer Stärke von
a) 22 cm bis 30 cm (Bauklassen I und II beziehungsweise
Belastungsklassen 10 und 32)
oder mit Natursteinpflaster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128,13 Euro/m² 131,33 Euro/m² 134,61 Euro/m²
b) 14 cm bis 20 cm (Bauklassen III und IV
beziehungsweise Belastungsklassen 1,0, 1,8 und 3,2)
oder mit Betonsteinpflaster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114,80 Euro/m² 117,67 Euro/m² 120,61 Euro/m²
c) 12 cm (Bauklassen V und VI beziehungsweise
Belastungsklasse 0,3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83,03 Euro/m² 85,11 Euro/m² 87,24 Euro/m²
2. Mischflächen im Sinne von § 45 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 HWG und Parkflächen . . . . . . . . . . . . . . . . . 94,30 Euro/m² 96,66 Euro/m² 99,08 Euro/m²
3. nicht befahrbaren Wegen beziehungsweise
Nebenflächen im Sinne von § 45 Absatz 1 HWG
a) mit einer Befestigung aus Asphalt, Betonplatten,
Pflaster oder anderem gleichwertigen Material . . . . . 44,08 Euro/m² 45,18 Euro/m² 46,31 Euro/m²
b) mit einer Befestigung aus Schlacke, Kiessand oder
anderem gleichwertigen Material . . . . . . . . . . . . . . . . 25,63 Euro/m² 26,27 Euro/m² 26,93 Euro/m²
c) als offene Entwässerungseinrichtungen . . . . . . . . . . . 35,88 Euro/m² 36,78 Euro/m² 37,70 Euro/m²
d) als gärtnerisch angelegte Flächen (Grünanlagen) . . . 44,08 Euro/m² 45,18 Euro/m² 46,31 Euro/m²
4. Beleuchtungseinrichtungen
(je m² Erschließungsanlage) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,13 Euro/m² 5,26 Euro/m² 5,39 Euro/m²
5. Entwässerungseinrichtungen
(je m² Erschließungsanlage)
a) Regenwassersiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,– Euro/m² 24,– Euro/m² 24,– Euro/m²
b) Doppel- und Mischwassersiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,– Euro/m² 11,– Euro/m² 11,– Euro/m²
c) Straßenabläufe einschließlich Anschlussleitungen . 5,13 Euro/m² 5,26 Euro/m² 5,39 Euro/m²
6. Bäumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.048,58 Euro 1.074,79 Euro 1.101,66 Euro
je Stück je Stück je Stück.
§ 2
Der Einheitssatz für die Verbesserung der Erschließungsanlagen durch Aufbringen von bituminösen Überzügen auf Pflaster-
fahrbahnen beträgt für die Zeit vom
1. 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015 . . . . . . 64,58 Euro/m²,
2. 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2016 . . . . . . 66,19 Euro/m²,
3. 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2017 . . . . . . 67,84 Euro/m².
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2014 in Kraft.
(2) Für Erschließungsanlagen oder Teilanlagen, deren endgültige Herstellung oder deren Ausbau vor Inkrafttreten dieser
Verordnung abgeschlossen worden ist, finden die bisherigen Einheitssätze weiterhin Anwendung.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 28. Januar 2014.
Verordnung
über die Höhe der Einheitssätze
(Einheitssätze-Verordnung EsV)
Vom 28. Januar 2014
Auf Grund von § 46 Absatz 2 des Hamburgischen Wegege-
setzes (HWG) in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl.
S. 41, 83), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl.
S. 539), wird verordnet:
Freitag, den 31. Januar 2014
36 HmbGVBl. Nr. 5
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
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