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Achtundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte

Seite 79

Verordnung über den Bebauungsplan Ottensen 69

Seite 80

Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Schiffsregisters
neu: 315-18-2

Seite 82

Verordnung über die Prüfungsgegenstände der staatlichen Pflichtfachprüfung im Rahmen der ersten Prüfung (Prüfungsgegenständeverordnung)
3011-1-1

Seite 83

Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Schiffsregister
315-18-1

Seite 86

FREITAG, DEN31. JANUAR
79
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 5 2020
Tag I n h a l t Seite
8.
1.
2020 Achtundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
16. 1. 2020 Verordnung über den Bebauungsplan Ottensen 69 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
22. 1. 2020 Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Schiffsregisters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
neu: 315-18-2
24. 1. 2020 Verordnung über die Prüfungsgegenstände der staatlichen Pflichtfachprüfung im Rahmen der ersten
Prüfung (Prüfungsgegenständeverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
3011-1-1
28. 1. 2020 Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Schiffsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
315-18-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsöffnung am 8. November 2020
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 8. November
2020, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der Ver
anstaltung ,,Schraubertipps Live-Vorführung + großer Biker-
treff“ geöffnet sein.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Verkaufsstelle Süderstraße 83 beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 8. Januar 2020.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Achtundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte
Vom 8. Januar 2020
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit §
1 der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten
vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
Freitag, den 31. Januar 2020
80 HmbGVBl. Nr. 5
§1
(1) Der Bebauungsplan Ottensen 69 für den Geltungsbe-
reich Ottenser Hauptstraße ­ Stangestraße ­ Erzbergerstraße
­ Spritzenplatz ­ Bahrenfelder Straße (Bezirk Altona, Ortsteil
213) wird festgestellt.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zur
kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort be
zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
Bezirksamt Altona unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach §214 Absatz 2a
des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:

1.
Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für

,,Gartenbaubetriebe“ und ,,Tankstellen“ ausgeschlossen.
2. In den Urbanen Gebieten werden Ausnahmen für Tank-
stellen ausgeschlossen.
3. Innerhalb des Urbanen Gebietes ,,MU 1″ sind Wohnnut-
zungen nur oberhalb des ersten Obergeschosses zulässig.
4. Innerhalb des Urbanen Gebietes ,,MU 2″ sind Wohnnut-
zungen im Erdgeschoss unzulässig.
5. Spielhallen, Wettbüros sowie Bordelle und bordellartige
Betriebe sind in den Urbanen Gebieten unzulässig.
6. In dem nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bauge-
setzbuchs als ,,Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiets
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vor-
schriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nut-
zungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen bauli-
chen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestaltung prägt
oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtli-
cher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung
zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt wer-
den, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die
beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Verän-
derungen an Gebäuden dürfen innerhalb des ,,Erhaltungs-
bereich“ nur so vorgenommen werden, dass die historische
Struktur der Fassaden und Dächer erhalten bleibt; die
Fenster sind zu gliedern.
7. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeord-
nete Gebäudeteile wie Balkone und Erker kann bis zu
1,2 m zugelassen werden; soweit die Baugrenze unmittel-
Verordnung
über den Bebauungsplan Ottensen 69
Vom 16. Januar 2020
Auf Grund von §10 sowie §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §
3 Absatz 1 sowie §
5
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), §4 Absatz 3 Satz 1
des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes
naturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in
Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes
naturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706, 724), §81 Absatz 2a
der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 26. November
2018 (HmbGVBl. S. 371), sowie §
1 und §
2 Absatz 1 und §
3
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 23. April 2019
(HmbGVBl. S. 109), wird verordnet:
Freitag, den 31. Januar 2020 81
HmbGVBl. Nr. 5
bar an die Straßenverkehrsfläche grenzt, ist die Über-
schreitung der Baugrenze nur oberhalb des Erdgeschosses
und bei Einhaltung einer lichten Höhe von 2,5 m zulässig.
8. Die Ausbildung von baulich rückversetzten Geschossen
oberhalb des obersten Vollgeschosses ist an den Gebäude-
seiten, die zu den Straßenverkehrsflächen ausgerichtet
sind, unzulässig. Von dieser Festsetzung ausgenommen
sind die mit ,,(A)“ bezeichneten Gebiete.
9. Für die Blockrandbebauungen müssen Dächer von Haupt-
gebäuden straßenseitig mit einer Neigung zwischen 60 Grad
und 70 Grad ausgebildet werden. Im Blockinnenbereich
sind die Dächer von Nebengebäuden, Garagen und über-
dachten Stellplätzen (Carports) als Flachdach oder mit
einer Neigung von bis zu 20 Grad herzustellen.
10. Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume sind bei Abgang
Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Für Ersatzpflanzungen
sind standortgerechte einheimische, großkronige Laub-
bäume zu verwenden. Die Ersatzpflanzungen müssen
einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe
über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Um den Stamm
eines jeden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von
mindestens 12
m² anzulegen und zu begrünen. Gering
fügige Abweichungen von den festgesetzten Baumstand
orten können zugelassen werden. Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen sind im Wurzelbereich festgesetzter
Bäume unzulässig.
11.
Fensterlose Fassadenbereiche im Blockinnenbereich,
deren Breite mehr als 5 m beträgt, sind mit Schling- oder
Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist min-
destens eine Pflanze zu verwenden.
12. Dachflächen mit einer Neigung von bis zu 20 Grad sind
mit einem mindestens 12 cm starken, durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und dauerhaft extensiv zu
begrünen. Von einer Dachbegrünung kann in den Dachbe-
reichen abgesehen werden, die der Belichtung, der Be- und
Entlüftung, als Dachterrasse oder der notwendigen Auf-
nahme technischer Anlagen dienen. Die zu begrünende
Dachfläche muss mindestens 60 vom Hundert der Dach-
fläche betragen.
13. Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind mit
einem mindestens 80 cm starken, durchwurzelbaren Subs-
trataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Aus-
nahmen für erforderliche Flächen für Terrassen, Wege,
Freitreppen, Feuerwehrzufahrten und Kinderspielflächen
können zugelassen werden. Für Bäume auf Tiefgaragen
muss jeweils auf einer Fläche von 12m² die Schichtstärke
des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m
betragen.
14. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Geh-
wege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luft-
durchlässigem Aufbau herzustellen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 16. Januar 2020.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 31. Januar 2020
82 HmbGVBl. Nr. 5
§1
Einführung des maschinell geführten Schiffsregisters
(1) Bei dem Amtsgericht Hamburg ist das Schiffsregister in
maschineller Form als automatisiertes Dateisystem zu führen.
Dies beinhaltet auch die Führung des Verzeichnisses nach §31
der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
und anderer für die Führung der Register erforderlicher Ver-
zeichnisse.
(2) Das maschinell geführte Register tritt für ein Register-
blatt an die Stelle des bisher in Papierform geführten Schiffs
registerblattes, sobald es freigegeben ist (§93 Satz 1 der Schiffs-
registerordnung in Verbindung mit §
128 der Grundbuchord-
nung).
§2
Anlegung des maschinell geführten Schiffsregisters
(1) Das Registergericht entscheidet nach pflichtgemäßen
Ermessen, ob es das maschinell geführte Schiffsregister durch
Umschreibung, Neufassung oder Umstellung nach Maßgabe
des §59 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregister-
ordnung anlegt.
(2) Die Anlegung des maschinell geführten Schiffsregisters
wird der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle übertragen.
§3
Ersatzregister
(1) Ein Ersatzregister in Papierform soll angelegt werden,
wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell
geführte Register vorübergehend nicht möglich ist.
(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatz-
register in das maschinell geführte Register nach §60 Absatz 2
Satz 2 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregister-
ordnung in Verbindung mit §148 Absatz 2 Satz 2 der Grund-
buchordnung ist die Speicherung des Schriftzugs von Unter-
schriften nicht erforderlich. Die aus dem Ersatzregister in das
maschinell geführte Register übernommene Eintragung ist mit
dem Vermerk ,,Aus dem Ersatzregister übernommen und frei-
gegeben am …“ abzuschließen. Danach ist das Ersatzregister zu
schließen. In der Aufschrift ist der Vermerk ,,Nach Wiederher-
stellung des maschinell geführten Registers geschlossen am …“
einzutragen. §70 Absatz 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung in
der Fassung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 115), zuletzt geän-
dert am 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602, 2627), in der
jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Die vorüberge-
hend angelegten Ersatzregister werden zur Registerakte
genommen.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.
Verordnung
über die Einführung des maschinell geführten Schiffsregisters
Vom 22. Januar 2020
Auf Grund von §
93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in
der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1134), zuletzt geän-
dert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724, 1737), in Verbin-
dung mit §126 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung in der
Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115), zuletzt geändert
am 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602, 2627), und §73 Satz 1
der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
in der Fassung vom 30. November 1994 (BGBl. 1994 I S. 3632,
1995 I S. 249), zuletzt geändert am 20. November 2019 (BGBl. I
S. 1724, 1738), und Nummer 5 des Einzigen Paragraphen der
Weiterübertragungsverordnung-Schiffsregister vom 22. Mai
2018 (HmbGVBl. S. 194) wird verordnet:
Hamburg, den 22. Januar 2020.
Die Justizbehörde
Freitag, den 31. Januar 2020 83
HmbGVBl. Nr. 5
§1
Pflichtfächer
(1) Die Gegenstände des Pflichtfaches Bürgerliches Recht
sind:
1. Grundlagen des Privatrechts,
2. aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
a) aus dem Buch 1 (Allgemeiner Teil):
aa) aus dem Abschnitt 1 (Personen): Titel 1 (Natür
liche Personen, Verbraucher, Unternehmer), Titel 2
(Juristische Personen) ohne Stiftungen,
bb) Abschnitte 2 bis 7 (Sachen und Tiere, Rechtsge-
schäfte, Fristen, Termine, Verjährung, Ausübung
der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe, Sicher-
heitsleistung),
b) aus dem Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse):
aa) Abschnitte 1 bis 7 (Inhalt der Schuldverhältnisse,
Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhält-
nisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen,
Schuldverhältnisse aus Verträgen, Erlöschen der
Schuldverhältnisse, Übertragung einer Forderung,
Schuldübernahme, Mehrheit von Schuldnern und
Gläubigern) ohne Draufgabe, §§336 bis 338,
bb) Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse) ohne
Titel 2 (Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge
über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungs-
verträge und Tauschsystemverträge), Titel 3 Unter-
titel 2 bis 4 (Finanzierungshilfen zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher, Ratenliefe-
rungsverträge zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher, Beratungsleistungen bei
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen), Titel
5 Untertitel 5 (Landpachtvertrag), Titel 7 (Sachdar-
lehensvertrag), Titel 8 Untertitel 2 (Behandlungs-
vertrag), Titel 9 Untertitel 2 (Reisevertrag), Titel 11
(Auslobung), Titel 12 Untertitel 3 (Zahlungs-
dienste), Titel 15 (Einbringung von Sachen bei
Gastwirten), Titel 18 (Leibrente), Titel 19 (unvoll-
kommene Verbindlichkeiten) und Titel 25 (Vorle-
gung von Sachen),
c) Buch 3 (Sachenrecht) ohne Abschnitt 5 (Vorkaufsrecht),
Abschnitt 6 (Reallasten), Abschnitt 7 Titel 2 Untertitel 2
(Rentenschuld) und Abschnitt 8 Titel 2 (Pfandrecht an
Rechten),
d) Aus dem Buch 4 (Familienrecht) im Überblick:
aa) Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe) Titel 5 (Wirkungen
der Ehe im Allgemeinen) ohne die Vorschriften
zum Getrenntleben, aus Titel 6 (Eheliches Güter-
recht) Untertitel 1 (Gesetzliches Güterrecht) allge-
meine Vorschriften zur Gütertrennung und Güter-
gemeinschaft,
bb) Abschnitt 2 (Verwandtschaft) Titel 1 (Allgemeine
Vorschriften) sowie aus Titel 5 (Elterliche Sorge)
die Vorschriften zur Vertretung des Kindes
(§§1626, 1626a, 1629 und 1643) und zur Beschrän-
kung der elterlichen Haftung (§1664),
e) aus dem Buch 5 (Erbrecht) im Überblick:
aa) Abschnitt 1 (Erbfolge),
bb) Abschnitt 2 Titel 1 §1943 (Annahme und Ausschla-
gung der Erbschaft), Titel 2 Untertitel 1 (Nachlass-
verbindlichkeiten), Titel 3 (Erbschaftsanspruch),
Titel 4 (Mehrheit von Erben) ohne die §§2061 bis
2063,
cc) Abschnitt 3 (Testament) ohne Titel 6 (Testaments-
vollstrecker),
dd) Abschnitt 4 (Erbvertrag),
ee) Abschnitt 5 (Pflichtteil) und
ff) aus Abschnitt 8 (Erbschein) Wirkungen des Erb-
scheins,
3. aus dem Arbeitsrecht im Überblick: Begründung, Beendi-
gung und Inhalt des Arbeitsverhältnisses auch unter Einbe-
ziehung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sowie
Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis,
4.aus dem Straßenverkehrsgesetz: der Zweite Abschnitt
(Haftpflicht),
5. das Produkthaftungsgesetz im Überblick,
6. aus dem Handelsgesetzbuch im Überblick:
a) aus dem Ersten Buch (Handelsstand):
aa) der Erste Abschnitt (Kaufleute),
bb) aus dem Zweiten Abschnitt (Handelsregister) die
Publizität des Handelsregisters,
cc) der Dritte Abschnitt (Handelsfirma) ohne Regis-
terverfahren,
dd) der Fünfte Abschnitt (Prokura und Handlungs-
vollmacht),
Verordnung
über die Prüfungsgegenstände
der staatlichen Pflichtfachprüfung im Rahmen der ersten Prüfung
(Prüfungsgegenständeverordnung)
Vom 24. Januar 2020
Auf Grund von §
12 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen
Juristenausbildungsgesetzes vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl.
S. 156), zuletzt geändert am 18. September 2019 (HmbGVBl.
S. 322), in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 der Weiter
übertragungsverordnung-Juristenausbildung vom 2. Dezem-
ber 2003 (HmbGVBl. 2004 S. 1, 4), zuletzt geändert am
29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 253), wird verordnet:
Freitag, den 31. Januar 2020
84 HmbGVBl. Nr. 5
b) aus dem Vierten Buch (Handelsgeschäfte):
aa) der Erste Abschnitt (Allgemeine Vorschriften ohne
Kontokorrent und Kaufmännische Orderpapiere),
bb) der Zweite Abschnitt (Handelskauf),
7. aus dem Gesellschaftsrecht:
a) aus dem Zweiten Buch des Handelsgesetzbuchs (Han-
delsgesellschaften und Stille Gesellschaft):
aa) der Erste Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft),
bb) der Zweite Abschnitt (Kommanditgesellschaft),
b) das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz,
c)aus dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung im Überblick:
aa) der Erste Abschnitt (Errichtung der Gesellschaft),
bb) der Dritte Abschnitt (Vertretung und Geschäfts-
führung),
8. aus dem Internationalen Privatrecht im Überblick:
a) aus der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken-
nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (EuGVVO/Brüssel-Ia-VO):
aa) Kapitel I (Anwendungsbereich und Begriffsbe-
stimmungen),
bb) aus dem Kapitel II (Zuständigkeit): Abschnitte 1
und 2 (Allgemeine Bestimmungen und Besondere
Zuständigkeiten), Abschnitt 4 (Zuständigkeit bei
Verbrauchersachen), Abschnitte 6 und 7 (Aus-
schließliche Zuständigkeiten, Vereinbarung über
die Zuständigkeit),
b) aus der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf
vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
(Rom I):
aa) Kapitel I (Anwendungsbereich),
bb) aus dem Kapitel II (Einheitliche Kollisionsnor-
men): Artikel 3 (Freie Rechtswahl), Artikel 4
(Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht) und
Artikel 6 (Verbraucherverträge),
cc) aus dem Kapitel III (Sonstige Vorschriften): Arti-
kel 19 bis 21 (Gewöhnlicher Aufenthalt, Ausschluss
der Rück- und Weiterverweisung und die Öffentli-
che Ordnung im Staat des angerufenen Gerichts),
c) aus der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf
außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
Recht (Rom II):
aa) Kapitel I (Anwendungsbereich),
bb) aus Kapitel II (Unerlaubte Handlungen) Artikel 4
(Allgemeine Kollisionsnorm),
cc) Kapitel III (Ungerechtfertigte Bereicherung, Ge
schäftsführung ohne Auftrag und Verschulden bei
Vertragsverhandlungen) ohne Artikel 13,
dd) Kapitel IV (Freie Rechtswahl),
ee) aus Kapitel VI (Sonstige Vorschriften) die Arti-
kel 23 (Gewöhnlicher Aufenthalt), Artikel 24 (Aus-
schluss der Rück- und Weiterverweisung) und

Artikel 26 (Öffentliche Ordnung im Staat des ange-
rufenen Gerichts),
9. aus dem Zivilverfahrensrecht im Überblick:
a)
aus dem Erkenntnisverfahren: gerichtsverfassungs-
rechtliche Grundlagen einschließlich des Instanzen-
zugs, Verfahrensgrundsätze, Verfahren im ersten Rechts-
zug insbesondere Prozessvoraussetzungen, Arten und
Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidun-
gen, Beweisgrundsätze und vorläufiger Rechtsschutz,
b)
aus dem Vollstreckungsverfahren: allgemeine Voll
streckungsvoraussetzungen, Arten der Zwangsvoll
streckung, von den Rechtsbehelfen der Zwangsvoll
streckung die Vollstreckungsabwehrklage und die Dritt
widerspruchsklage (§§
767 und 771 der Zivilprozess-
ordnung).
(2) Die Gegenstände des Pflichtfaches Strafrecht sind:
1. aus dem Strafgesetzbuch:
a) aus dem Allgemeinen Teil:
aa) der Erste Abschnitt (Das Strafgesetz),
bb) der Zweite Abschnitt (Die Tat),
cc) aus dem Dritten Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
der Erste Titel (Strafen) ohne Nebenfolgen, aus
dem Dritten Titel (Strafbemessung bei mehreren
Gesetzesverletzungen) die Tateinheit und die Tat-
mehrheit,
dd) der Vierte Abschnitt (Strafantrag, Ermächtigung,
Strafverlangen) im Überblick,
b) aus dem Besonderen Teil:
aa) aus dem Sechsten Abschnitt (Widerstand gegen die
Staatsgewalt): Widerstand gegen Vollstreckungsbe-
amte, Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
und Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf
Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichste-
hen,
bb) aus dem Siebenten Abschnitt (Straftaten gegen
die öffentliche Ordnung): Hausfriedensbruch,
Un
erlaubtes Entfernen vom Unfallort, Vortäu-
schen einer Straftat,
cc) aus dem Zehnten Abschnitt (Falsche Verdächti-
gung): Falsche Verdächtigung,
dd) der Vierzehnte Abschnitt (Beleidigung),
ee) aus dem Sechzehnten Abschnitt (Straftaten gegen
das Leben): Mord, Totschlag, Minder schwerer Fall
des Totschlags, Tötung auf Verlangen, Aussetzung,
Fahrlässige Tötung,
ff) der Siebzehnte Abschnitt (Straftaten gegen die
körperliche Unversehrtheit),
gg) aus dem Achtzehnten Abschnitt (Straftaten gegen
die persönliche Freiheit): Freiheitsberaubung,
erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme,
Nötigung, Bedrohung,
hh) der Neunzehnte Abschnitt (Diebstahl und Unter-
schlagung) ohne Entziehung elektrischer Energie,
ii) der Zwanzigste Abschnitt (Raub und Erpressung),
jj) aus dem Einundzwanzigsten Abschnitt (Begünsti-
gung und Hehlerei): Begünstigung, Strafvereite-
lung, Strafvereitelung im Amt, Hehlerei,
kk) aus dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt (Betrug
und Untreue): Betrug, Computerbetrug, Versiche-
rungsmissbrauch, Erschleichen von Leistungen,
Untreue, Missbrauch von Scheck- und Kredit
karten,
Freitag, den 31. Januar 2020 85
HmbGVBl. Nr. 5
ll) aus dem Dreiundzwanzigsten Abschnitt (Urkun-
denfälschung): Urkundenfälschung, Fälschung
technischer Aufzeichnungen, Fälschung beweiser-
heblicher Daten, Täuschung im Rechtsverkehr bei
Datenverarbeitung, Mittelbare Falschbeurkun-
dung, Urkundenunterdrückung,
mm)
aus dem Siebenundzwanzigsten Abschnitt (Sach-
beschädigung): Sachbeschädigung, Gemeinschäd-
liche Sachbeschädigung,
nn) aus dem Achtundzwanzigsten Abschnitt (Gemein-
gefährliche Straftaten): Brandstiftung, Schwere
Brandstiftung, Besonders schwere Brandstiftung,
Brandstiftung mit Todesfolge, Fahrlässige Brand-
stiftung, Tätige Reue, Gefährliche Eingriffe in den
Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs,
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, Schienenbahnen
im Straßenverkehr, Einziehung, Trunkenheit im
Verkehr, Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer,
Vollrausch, Unterlassene Hilfeleistung, Behinde-
rung von hilfeleistenden Personen,
2. aus dem Strafverfahrensrecht im Überblick: Gerichtsverfas-
sungsrechtliche Grundlagen einschließlich des Instanzen-
zugs, Verfahrensgrundsätze, Gang des Ermittlungs- und
Strafverfahrens, Rechtsstellung und Aufgaben der wesent
lichen Verfahrensbeteiligten, Untersuchungshaft, Vorläu-
fige Festnahme, Körperliche Untersuchung, Beschlag-
nahme, Durchsuchung, Aufklärungspflicht, Beweisauf
nahme, Arten der Beweismittel und Beweisverbote.
(3) Die Gegenstände des Pflichtfaches Öffentliches Recht
sind:
1. Staats- und Verfassungsrecht ohne Finanzverfassung, Ver-
teidigungsfall, Notstandsverfassung,
2. das allgemeine Verwaltungsrecht und das Verwaltungsver-
fahrensrecht einschließlich Verwaltungszustellungsgesetz
ohne Besondere Verfahrensarten (Teil V des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes), im Überblick: Das Recht der öffent
lichen Ersatzleistungen und das Verwaltungsvollstre-
ckungsrecht außer der Beitreibung von Geldforderungen
(Teil 3 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungs
gesetzes),
3. aus dem besonderen Verwaltungsrecht:
a) Polizei- und Ordnungsrecht, im Überblick: Versamm-
lungsrecht,
b) aus dem Baurecht im Überblick:
aa) das Bauordnungsrecht,
bb) aus dem Bauplanungsrecht: Bauleitplanung (§§
1
bis 13a des Baugesetzbuchs), Veränderungssperre
und Zurückstellung von Baugesuchen (§§14 bis 18
des Baugesetzbuchs), Zulässigkeit von Vorhaben
(§§
29 bis 38 des Baugesetzbuchs) einschließlich
der Baunutzungsverordnung, die Vorschriften über
die Planerhaltung (§§
214 bis 216 des Baugesetz-
buchs),
c) im Überblick: Umweltrecht (Allgemeine Grundlagen,
Immissionsschutzrecht),
4. aus dem Verfahrensrecht:
a) aus dem Verfassungsprozessrecht im Überblick: die Ver-
fassungsbeschwerde, die abstrakte und die konkrete
Normenkontrolle, Organstreitverfahren, die Bund-Län-
der-Streitigkeit, das Verfahren des einstweiligen Rechts-
schutzes,
b)aus dem Verwaltungsprozessrecht: Verfahrensgrund-
sätze, die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, Pro-
zess- (Sachentscheidungs-) voraussetzungen, Arten und
Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidun-
gen, Instanzenzug und Arten der Rechtsmittel, Vorläufi-
ger Rechtsschutz, Vorverfahren,
5. aus dem Europarecht (Primärrecht) im Überblick: die Ent-
wicklung, Organe und Kompetenzen/Handlungsformen
der Europäischen Union, Rechtsquellen, das Verhältnis
zum mitgliedstaatlichen Recht, die Umsetzung des Unions-
rechts in mitgliedstaatliches Recht, Grundfreiheiten,
Grundrechte und rechtsstaatliche Verfahrensgarantien, aus
dem Rechtsschutzsystem das Vorabentscheidungsverfahren
und das Vertragsverletzungsverfahren.
§2
Bezüge der Pflichtfächer
(1) Die Pflichtfächer schließen die europa- und völker-
rechtlichen Bezüge ein. Die staatliche Pflichtfachprüfung
berücksichtigt ferner die rechtswissenschaftlichen Methoden
und Grundlagen, die philosophischen, geschichtlichen und
gesellschaftlichen Grundlagen sowie die Methoden der rechts-
beratenden und rechtsgestaltenden Praxis.
(2) Andere als die in §1 genannten Rechtsgebiete dürfen im
Zusammenhang mit den Pflichtfächern zum Gegenstand der
Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und
Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen
nicht vorausgesetzt wird.
§3
Überblick
Soweit Rechtsgebiete nur im Überblick Gegenstand des
Prüfungsstoffs sind, wird lediglich die Kenntnis der gesetz
lichen Systematik, der wesentlichen Normen und Rechts
institute ohne vertiefte Kenntnisse von Rechtsprechung und
Literatur verlangt.
§4
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.
Zum selben Zeitpunkt tritt die Prüfungsgegenständeverord-
nung vom 23. Dezember 2003 (HmbGVBl. 2004 S. 1) in der
geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt für Studierende, die ab dem Jahr
2024 an der schriftlichen Pflichtfachprüfung teilnehmen. Im
Übrigen ist die Prüfungsgegenständeverordnung vom 23. De
zember 2003 (HmbGVBl. 2004 S. 1) in der bis zum Inkrafttre-
ten dieser Verordnung geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Hamburg, den 24. Januar 2020.
Die Justizbehörde
Freitag, den 31. Januar 2020
86 HmbGVBl. Nr. 5
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Der Einzige Paragraph der Weiterübertragungsverord-
nung-Schiffsregister vom 22. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 194)
wird wie folgt geändert:
1. Hinter Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 eingefügt:
,,7.
§94 Absatz 5 der Schiffsregisterordnung in Verbindung
mit §140 Absatz 1 Satz 3 der Grundbuchordnung,“.
2. Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden Nummern 8
und 9.
3. In der neuen Nummer 8 wird hinter der Textstelle ,,§
73
Satz 1″ die Textstelle ,,auch in Verbindung mit §69 Absatz
2 Satz 3″ eingefügt.
Verordnung
zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Schiffsregister
Vom 28. Januar 2020
Auf Grund von §94 Absatz 5 der Schiffsregisterordnung in
der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1134), zuletzt geän-
dert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724, 1737), in Verbin-
dung mit §140 Absatz 1 Sätze 3 und 4 der Grundbuchordnung
in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115), zuletzt
geändert am 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602, 2627), sowie
§93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit §134
Satz 2 der Grundbuchordnung und §
73 der Verordnung zur
Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom
30. November 1994 (BGBl. 1994 I S. 3632, 1995 I S. 249), zu
letzt geändert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724, 1738),
wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 28. Januar 2020.