DIENSTAG, DEN31. JANUAR
51
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 5 2023
Tag I n h a l t Seite
30. 1. 2023 Verordnung zur Regelung von Ausnahmen von der Testnachweispflicht nach § 28b Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
neu: 2126-23
30. 1. 2023 Verordnung zur beruflichen Betätigung in bestimmten Einrichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz 53
neu: 2126-24
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Begriffsbestimmungen
(1) Ein Testnachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein
Testnachweis nach §
22a Absatz 3 IfSG sowie ein Nachweis
hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus) in deutscher, engli-
scher, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in
verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende
Testung mittels PCR-Test erfolgt ist und maximal 48 Stunden
zurückliegt.
(2) Eine Testung mittels PCR-Test ist eine Testung auf
einen direkten Erregernachweis des Coronavirus, die auf einer
Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder
weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik)
beruht.
(3) Eine Testung mittels Schnelltest ist eine Testung auf
einen direkten Erregernachweis des Coronavirus in Form
eines PoC-Antigen-Tests. Die Tests müssen auf Grund ihrer
CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß §11 Absatz 1
des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August
2002 (BGBl. I S. 3147), zuletzt geändert am 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328, 1354), in der am 25. Mai 2021 geltenden Fas-
sung, erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sein. Ferner
muss es sich um PoC-Antigen-Tests handeln, die in der vom
Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union
beschlossenen Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-
Schnelltests, die auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-
Instituts unter https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/
corona
virus/coronavirus-inhalt.html?cms_pos=8 abrufbar ist,
verzeichnet sind.
§2
Ausnahmen von der Testnachweispflicht
Die Testnachweispflicht gemäß §28b Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 IfSG gilt nicht für Richterinnen, Richter, Rechtspflege-
Verordnung
zur Regelung von Ausnahmen von der Testnachweispflicht
nach §28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes
Vom 30. Januar 2023
Auf Grund von §28b Absatz 1 Satz 9 des Infektionsschutz-
gesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt
geändert am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793, 2815), in
Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Zweiten
Weiterübertragungsverordnung-Infektionsschutzgesetz vom
27. September 2022 (HmbGVBl. S. 491) wird verordnet:
Dienstag, den 31. Januar 2023
52 HmbGVBl. Nr. 5
rinnen, Rechtspfleger, Verfahrenspflegerinnen, Verfahrens-
pfleger, Betreuerinnen und Betreuer, die die in §28b Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 IfSG genannten Einrichtungen zur Wahr-
nehmung ihres Amtes aufsuchen. Satz 1 gilt nicht für Perso-
nen, deren Testung mittels PCR-Test oder mittels Schnelltest
ein positives Ergebnis in Bezug auf einen direkten Erreger-
nachweis des Coronavirus ergeben hat, die weniger als fünf
Tage vor dem Betreten der Einrichtung nach Satz 1 zurück-
liegt.
§3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft und
mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.
Hamburg, den 30. Januar 2023.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Dienstag, den 31. Januar 2023 53
HmbGVBl. Nr. 5
§1
Begriffsbestimmungen
(1) Ein Testnachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein
Testnachweis nach §
22a Absatz 3 IfSG sowie ein Nachweis
hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus) in deutscher, engli-
scher, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in
verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende
Testung mittels PCR-Test erfolgt ist und maximal 48 Stunden
zurückliegt.
(2) Eine Testung mittels PCR-Test ist eine Testung auf
einen direkten Erregernachweis des Coronavirus, die auf einer
Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder
weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik)
beruht.
(3) Eine Testung mittels Schnelltest ist eine Testung auf
einen direkten Erregernachweis des Coronavirus in Form
eines PoC-Antigen-Tests. Die Tests müssen auf Grund ihrer
CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß §11 Absatz 1
des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August
2002 (BGBl. I S. 3147), zuletzt geändert am 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328, 1354), in der am 25. Mai 2021 geltenden Fas-
sung, erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sein. Ferner
muss es sich um PoC-Antigen-Tests handeln, die in der vom
Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union
beschlossenen Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-
Schnelltests, die auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-
Instituts unter https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/
corona
virus/coronavirus-inhalt.html?cms_pos=8 abrufbar ist,
verzeichnet sind.
§2
Tätigkeitsverbot für Beschäftigte in Einrichtungen
des Gesundheitswesens, Alten- und Pflegeeinrichtungen,
ambulanten Pflegediensten sowie Einrichtungen
der Eingliederungshilfe
(1) Beschäftigten der Einrichtungen und Unternehmen
nach §28b Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 bis 5 IfSG sowie sonsti-
gen Personen, die in diesen Einrichtungen und Unternehmen
ärztlich, pflegerisch oder therapeutisch tätig sind, deren Tes-
tung mittels PCR-Test oder mittels Schnelltest ein positives
Ergebnis in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des
Coronavirus ergeben hat (infizierte Personen), ist die Aus-
übung ihrer beruflichen Tätigkeit in diesen Einrichtungen
untersagt. Sie dürfen ihre berufliche Tätigkeit in der Einrich-
tung oder dem Unternehmen nur dann wieder aufnehmen,
wenn
1. sie der Betreiberin oder dem Betreiber der Einrichtung oder
des Unternehmens einen Nachweis vorlegen über
a) ein negatives Ergebnis einer Testung mittels PCR-Test
oder
b) ein negatives Ergebnis einer von einem Leistungs
erbringer nach §6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverord-
nung vom 21. September 2021 (BAnz. AT 21.09.2021
V1), zuletzt geändert am 11. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 13
S. 1), in der jeweils geltenden Fassung vorgenommenen
Testung mittels Schnelltest oder
2. sie sich vor Aufnahme der Tätigkeit einer Testung mittels
Schnelltest unter Aufsicht der Einrichtung oder des Unter-
nehmens unterziehen, deren Ergebnis negativ ist
und sie jeweils zum Zeitpunkt der Testung seit mindestens
48 Stunden weder typische Symptome nach §
2 Nummer 1
zweiter Halbsatz der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah-
menverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz. AT 08.05.2021 V1),
zuletzt geändert am 18. März 2022 (BGBl. I S.478), in der
jeweils geltenden Fassung noch Halsschmerzen aufgewiesen
haben. Als negatives Ergebnis einer Testung mittels PCR-Test
nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a gilt jedes Ergebnis, das
einen cycle-threshold-Wert (CT-Wert) von über 30 ausweist.
(2) Soweit das Gesundheitsamt im Einzelfall abweichende
Anordnungen trifft, gehen diese den Regelungen nach Ab-
satz 1 vor.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft und
mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.
Verordnung
zur beruflichen Betätigung in bestimmten Einrichtungen
nach dem Infektionsschutzgesetz
Vom 30. Januar 2023
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793, 2815), in Verbindung mit
dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverord-
nung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021 (HmbGVBl.
S. 9) wird verordnet:
Hamburg, den 30. Januar 2023.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Dienstag, den 31. Januar 2023
54 HmbGVBl. Nr. 5
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
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