FREITAG, DEN 31. JANUAR
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HmbGVBl. Nr. 5 2025
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27. 1. 2025 Verordnung zur Erprobung von Festpreisen für bestellte Fahrten im Taxenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . 163
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Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
zur Erprobung von Festpreisen für bestellte Fahrten im Taxenverkehr
Vom 27. Januar 2025
Auf Grund von §51 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförde-
rungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I
S. 1691), zuletzt geändert am 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 119
S. 1, 27), und §2 Absatz 11 der Taxenordnung vom 18. Januar
2000 (HmbGVBl. S. 28), zuletzt geändert am 21. Januar 2025
(HmbGVBl. S. 162), wird verordnet:
§1
Erprobungszeitraum
Die Erprobung der Festpreismodelle erfolgt über einen
Zeitraum von 24 Monaten vom 1. Februar 2025 bis 31. Januar
2027.
§2
Teilnahme und Voraussetzungen
An der Erprobung können alle in Hamburg ansässigen
Taxenunternehmen teilnehmen, die an einen an der Erpro-
bung teilnehmenden Fahrtenvermittler angeschlossen sind
und die Festpreisfahrten auf Bestellung über diese Vermittler
durchführen. Die Fahrtenvermittler haben die Teilnahme im
Auftrag der Taxenunternehmen der zuständigen Behörde in
Textform über das Funktionspostfach taxentarife@bvm.ham-
burg.de anzuzeigen und die Festlegungen und Voraussetzun-
gen einzuhalten.
§3
Festpreisbildung
(1) Der Festpreis ergibt sich aus den in §2 der Taxenord-
nung in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Beförde-
rungsentgelten und ist aus den folgenden Preisbestandteilen
zu bilden:
1. Dem Grundpreis,
2. dem Kilometerpreis für die kürzeste oder verkehrs- oder
preisgünstigste Strecke,
3. einem Preisaufschlag von 12 vom Hundert (v.H.) auf die
aus dem Grund- und Kilometerpreis berechnete Preis-
summe für die durchschnittliche verkehrsbedingte Warte-
zeit,
4. einem Aufrunden des ermittelten Fahrpreises auf den
nächsten vollen Eurobetrag für die vereinfachte Eingabe in
das Taxameter und die Fahrgastkommunikation und
5. etwaige anfallende Zuschläge nach §2 Absätze 6 und 6a der
Taxenordnung.
(2) Vom 1. Februar 2026 bis zum 31. Januar 2027 können
den Fahrgästen neben dem in Absatz 1 beschriebenen Fest-
preis zusätzlich weitere Festpreise mit einem Preisaufschlag
von bis zu 50 v.H. für besondere Dienstleistungen im Rahmen
der Taxenfahrt angeboten werden. Die an der Erprobung teil-
nehmenden Vermittler haben der zuständigen Behörde den
Inhalt sowie den Preis der besonderen Leistung in Textform
an das Funktionspostfach taxentarife@bvm.hamburg.de anzu-
zeigen. Die Mehrleistungen nach Satz 1 können angeboten
werden, soweit die zuständige Behörde nicht innerhalb einer
Woche widerspricht.
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
Freitag, den 31. Januar 2025
164 HmbGVBl. Nr. 5
§4
Fahrgastinformation und Streckenberechnung
Gegenüber dem Fahrgast ist anzugeben, für welche der in
§3 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Strecken Festpreise ange-
boten werden. Der Fahrgast ist darüber zu informieren, dass er
zwischen dem Festpreis und dem Regeltarif mit Preisbildung
durch das Taxameter auswählen kann. Die Streckenlänge ist
mit gängigen Entfernungsrechnern zu ermitteln und als
Grundlage für die Berechnung des Streckenpreises heranzuzie-
hen.
§5
Anbieten von Festpreisen und Zahlungsweise
Festpreise für bestellte Fahrten können den Fahrgästen
ausschlieÃ?lich von den teilnehmenden Vermittlern angeboten
werden. Die Bezahlung des Fahrpreises ist sowohl bargeldlos
als auch mit Bargeld möglich.
§6
Bestätigung des Festpreises gegenüber dem Fahrgast
Den Fahrgästen ist der Festpreis vor Fahrtantritt verbind-
lich zu bestätigen. Die Bestätigung kann insbesondere in elek-
tronischer Form erfolgen. Sollte dies nicht möglich sein, dann
ist der Festpreis von der Fahrerin oder dem Fahrer vor Fahrt-
antritt gegenüber dem Fahrgast zu bestätigen.
§7
Dokumentation der Festpreise
Der Festpreis ist in den Fahrpreisanzeiger einzugeben oder
automatisiert zu übertragen und über die Technische Signier-
einheit gesichert zu erfassen, zu speichern und revisionssicher
zu dokumentieren. Ist eine automatisierte Ã?bertragung an den
Fahrpreisanzeiger nicht möglich, kann diese auch an die in
dem Fahrzeug verbaute Technische Signiereinheit erfolgen.
§8
Evaluation, wissenschaftliche Begleitung und Beirat
Die Festpreismodelle werden evaluiert und eine ergän-
zende wissenschaftliche Begleitung wird angestrebt. Vertrete-
rinnen und Vertreter des Taxengewerbes werden über einen
Beirat beteiligt.
§9
Dokumentation durch die Fahrtenvermittler
Durch die an der Erprobung teilnehmenden Fahrtenver-
mittler erfolgt eine begleitende und absichernde Dokumenta-
tion. Der zuständigen Behörde werden die maÃ?geblichen
Tourendaten für alle die Festpreisfahrten durchführenden
Taxen digital vierteljährlich übersandt beziehungsweise
bereitgestellt. Die hierfür erforderlichen Daten und das Daten-
format werden von der zuständigen Behörde vorgegeben. Auf
Anfrage der zuständigen Behörde sind die Tourendaten auch
für einzelne Unternehmen oder Fahrzeuge zu übersenden. Die
nach §3 Absatz 2 durchgeführten Taxenfahrten mit Festprei-
sen für besondere Dienstleistungen sind besonders kenntlich
zu machen und müssen Rückschlüsse auf die Art und Umfang
der besonderen Dienstleistung ermöglichen. Die zuständige
Behörde nutzt die Daten zur Evaluation, für eine wissenschaft-
liche Begleitung und für Betriebsprüfungen.
§10
Ziele der Evaluation und der wissenschaftlichen Begleitung
Mit der Evaluation und der wissenschaftlichen Begleitung
soll insbesondere untersucht werden, ob
1. das Anbieten von Festpreisen von den Fahrgästen genutzt
wird,
2. die Preisbildung praxistauglich ist,
3. die Preise einheitlich und ordnungsgemäÃ? gebildet werden
und die Ordnung des Verkehrsmarkts sichergestellt ist,
4. die Fahrpreiseingaben in den Fahrpreisanzeiger durch Fah-
rerinnen und Fahrer ordnungsgemäÃ? erfolgen und ob eine
automatisierte Ã?bertragung möglich und praxistauglich ist,
5. ein Preisaufschlag für besondere Dienstleistungen genutzt
und von den Fahrgästen angenommen wird, welche beson-
deren Leistungen hier relevant sind, ob dadurch die Wett-
bewerbs- und Innovationsfähigkeit des Taxengewerbes
gestärkt wird, ob ein fairer Wettbewerb zwischen den teil-
nehmenden Taxenunternehmen und den Fahrtenvermitt-
lern erfolgt und die Funktionsfähigkeit des örtlichen
Taxengewerbes gesichert bleibt.
§11
Ausschluss aus der Erprobung
Ein Unterschreiten des nach §3 zu ermittelten Festpreises
oder die fehlende Dokumentation nach §9 führt zum Aus-
schluss des betroffenen Taxenvermittlers von der Erprobung.
§12
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft und
mit Ablauf des 31. Januar 2027 auÃ?er Kraft.
Hamburg, den 27. Januar 2025.
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
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