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Verordnung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen in Ottensen Nord-West – Friedensallee/
Behringstraße/Bleickenallee –
2130-1-3

Seite 491

Verordnung über den Bebauungsplan Wilhelmsburg 97
791-2

Seite 494

Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts beiderseits Holsteiner Chaussee im Bereich der
AKN-Haltestellen Burgwedel und Schnelsen sowie der geplanten S-Bahnhaltestelle Schnelsen-Süd (Vorkaufsrechtsverordnung
Magistrale Holsteiner Chaussee)
2130-14

Seite 497

FREITAG, DEN2. OKTOBER
491
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 50 2020
Tag I n h a l t Seite
16. 9. 2020 Verordnung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen in Ottensen Nord-West ­ Friedensal-
lee/Behringstraße/Bleickenallee ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491
2130-1-3
21. 9. 2020 Verordnung über den Bebauungsplan Wilhelmsburg 97 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494
791-2
29. 9. 2020 Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts beiderseits Holsteiner Chaussee im Bereich der
AKN-Haltestellen Burgwedel und Schnelsen sowie der geplanten S-Bahnhaltestelle Schnelsen-Süd (Vor-
kaufsrechtsverordnung Magistrale Holsteiner Chaussee) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497
2130-14
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage durch eine
durchgehende rote Linie abgegrenzte Fläche im Stadtteil
Ottensen zwischen Friedensallee, Röhrigstraße, Hohenzol-
lernring, Bleickenallee, Othmarscher Kirchenweg, Griegstraße
und Friesenweg (Bezirk Altona, Ortsteile 210 und 212).
Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordostgrenze des Flurstückes 846, Ostgrenze des Flur
stückes 846, Nordostgrenze des Flurstückes 844, über Flur-
stück 842 (Griegstraße), Nordostgrenze des Flurstückes 2568
der Gemarkung Othmarschen, Nordostgrenzen der Flurstücke
4097, 1312, 1313, Ostgrenze des Flurstückes 3984, Ostgrenze
des Flurstückes 2482, über Flurstück 2483 (Grünebergstraße),
Nordgrenze des Flurstückes 1291, über Flurstück 1290 (Harm-
senstraße), Nordgrenze des Flurstückes 1286, über Flurstück
1281 (Windhukstraße), Nordgrenze des Flurstückes 1269,
Nord- und Ostgrenze des Flurstückes 1268, Ostgrenze des
Flurstückes 1267, Ost- und Südostgrenze des Flurstückes
2859, über Flurstück 3197 (Behringstraße) der Gemarkung
Verordnung
über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen
in Ottensen Nord-West
­ Friedensallee/Behringstraße/Bleickenallee ­
Vom 16. September 2020
Auf Grund von §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bauge-
setzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I
S. 1728, 1793), in Verbindung mit §4 und §6 Absatz 1 des Bau-
leitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. Novem-
ber 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 380, 383), und §
1 Satz 1 der Weiterüber
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), sowie §81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauord-
nung in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), in Verbindung mit §3 der Weiterübertragungsver-
ordnung-Bau wird verordnet:
Freitag, den 2. Oktober 2020
492 HmbGVBl. Nr. 50
Ottensen, Nordost- und Ostgrenze des Flurstückes 2113 der
Gemarkung Othmarschen, über Flurstück 936 (Lisztstraße),
Südostgrenze des Flurstückes 2882, Ostgrenze des Flurstückes
1260, über Flurstück 4340 (Bülowstraße), Ost- und Südgrenze
des Flurstückes 5426 sowie Südgrenze des Flurstückes 5425,
Südgrenze des Flurstückes 1257 der Gemarkung Ottensen,
Südgrenzen der Flurstücke 953, 1918, 951, 950, über Flurstück
928 (Grünebergstraße), Südgrenzen der Flurstücke 2580, 914,
913, 912, über Flurstück 901 (Griegstraße) der Gemarkung
Othmarschen, Südost-, Süd- und Westgrenze des Flurstückes
897, Westgrenzen der Flurstücke 898, 899, West- und Nord-
grenze des Flurstückes 900 in der Gemarkung Othmarschen,
über Flurstück 3197 (Behringstraße), Westgrenzen der Flur-
stücke 873, 872, über Flurstück 842 (Griegstraße), Südwest-
grenzen der Flurstücke 2831 und 2641, Südwest- und West-
grenze des Flurstückes 2829, Nordwestgrenze des Flurstückes
846 der Gemarkung Othmarschen.
Das Erhaltungsgebiet besteht aus sieben Teilbereichen,
diese sind der ,,Anlage zur Verordnung über die Erhaltung und
Gestaltung baulicher Anlagen in Ottensen Nord-West“ zu ent-
nehmen.
(2) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 BauGB beachtliche Verlet-
zung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor-
schriften,
b) nach §
214 Absatz 3 Satz BauGB beachtliche Mängel des
Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung
begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
§2
(1) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebie-
tes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem
in §
1 Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Ände-
rung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher
Anlagen der Genehmigung; und zwar auch dann, wenn nach
den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung
nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur
Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt wer-
den, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang
mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt
und das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher,
insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung
ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des
Gebietes durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird.
(2) In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde auf
Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen, wenn sichergestellt ist, dass das Bild des jeweiligen
Teilbereichs (Milieubereiches) nicht beeinträchtigt wird.
§3
Das Fassadenmaterial Backstein ist beim Ändern oder
Instandhalten von baulichen Anlagen in dem in §
1 Absatz 1
bezeichneten Gebiet zu erhalten und beim Errichten von bau-
lichen Anlagen und bei Sanierungen zu verwenden. Die Fär-
bung des Backsteins richtet sich nach den jeweils prägenden
Fassadenmaterialien in den Teilbereichen I-VII. Diese lassen
sich wie folgt zuordnen:
Teilbereich I überwiegend Backstein (gebranntes Material)
in den Farbtönen Dunkelrot bis Dunkelrot-
braun und Rot bis Rotbraun, vereinzelt heller
Putz
Teilbereich II Backstein (gebranntes Material) in den Farb-
tönen Dunkelrot bis Dunkelrotbraun, Farb-
variationen durch Fehlbrand
Teilbereich III überwiegend Backstein (gebranntes Material)
in den Farbtönen Rot bis Rotbraun, teilweise
heller Putz, jedoch deutlich weniger
Teilbereich IV Backstein (gebranntes Material) in den Farb-
tönen Rot bis Rotbraun
Teilbereich V überwiegend Backstein (gebranntes Material)
in den Farbtönen Rot bis Rotbraun, heller
Putz, jedoch nur drei Gebäude
Teilbereich VI Backstein (gebranntes Material) in den Farb-
tönen Dunkelrot bis Dunkelrotbraun und
Rot bis Rotbraun, heller Stein am Gymna-
sium
Teilbereich VII Backstein (gebranntes Material) in den Farb-
tönen Dunkelrot bis Dunkelrotbraun und
Rot bis Rotbraun
Das Fugenbild ist hinsichtlich seiner Farbigkeit auf das
jeweils im prägenden Bestand existierende Fugenbild abzu-
stimmen.
Hamburg, den 16. September 2020.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 2. Oktober 2020 493
HmbGVBl. Nr. 50
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2811
1933
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2526
2527
4825
2867
1280
2833
1273
1291
2532
1279
1349
2644
1281
2882
2389
1292
1303
2568
2490
2798
1268
4340
1289
2643
1285
1261
2482
1278
1290
1284
1267
1307
1342
1918
1256
4334
2580
1861
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5077
5081
5079
5078
5083
5082
5084
3144
3104
3105
3197
´
Maßstab: 1:2500
Umgrenzung der Erhaltungsverordnung Teilbereiche
1
2a
3
2b
7
5
6
4
Anlage zur Verordnung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen in Ottensen Nord-West
– Friedensallee / Behringstraße / Bleickenallee –
1 Teilbereich I 2a Teilbereich II 2b Teilbereich II 3 Teilbereich III 4 Teilbereich IV 5 Teilbereich V 6 Teilbereich VI 7 Teilbereich VII
Otawiweg
Germerring
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Freitag, den 2. Oktober 2020
494 HmbGVBl. Nr. 50
Verordnung
über den Bebauungsplan Wilhelmsburg 97
Vom 21. September 2020
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän-
dert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728, 1793), in Verbindung
mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfest-
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 20. Februar 2020
(HmbGVBl. S. 148, 155), §
81 Absatz 2a der Hamburgischen
Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155),
§
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 4. März 2020 (BGBl. I
S. 440), §
9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in
der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt
geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), Artikel 6
Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung des Hambur
gischen Naturschutzgesetzes sowie zur Aufhebung und Än
derung weiterer Vorschriften vom 3. April 2007 (HmbGVBl.
S. 119, 135) sowie §§1 bis 3 und §4 Nummer 3 der Weiterüber-
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), wird verordnet:
§1
(1) Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 97 für den Geltungs-
bereich südlich Rahmwerder Straße einschließlich einer Teil-
fläche des bestehenden Schulgeländes nördlich Rahmwerder
Straße sowie zwischen Niedergeorgswerder Deich, Busch-
weide und der Brackwettern (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil
136) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Rahmwerder Straße ­ über das Flurstück 973 (westliche und
nördliche Gebäudekante des gründerzeitlichen Schulgebäu-
des, östliche und südliche Gebäudekante des Schulkomplexes)
der Gemarkung Wilhelmsburg ­ Niedergeorgswerder Deich ­
über die Flurstücke 9065, 1275, 1276, 11256, 1278 und 1279
(entlang der Nordgrenze des Privatweges Buschweide), West-
grenzen der Flurstücke 1279, 9982 und 9981 (Straße Langen-
hövel), 10865 (Straße Langenhövel), 988, 11657, 11655 und
976, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 7898, Nordgrenze
des Flurstücks 7805 (Rahmwerder Straße) der Gemarkung
Wilhelmsburg.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§
39 bis 42 BauGB bezeichneten Ver
mögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädi-
gungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver-
mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des An
spruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem ört-
lich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Ver-
letzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wor-
den sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach §214
Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Im allgemeinen Wohngebiet sind Ausnahmen nach §
4
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) für
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht stö-
rende Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe und Tank-
stellen ausgeschlossen.
Freitag, den 2. Oktober 2020 495
HmbGVBl. Nr. 50
2. Im urbanen Gebiet sind Bordelle und bordellartige
Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck
auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter
ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Vergnü-
gungsstätten und Tankstellen nach §
6
a Absatz 3
BauNVO werden ausgeschlossen. Einzelhandel ist nur in
Läden, die der Versorgung des Gebietes dienen, zulässig.
3. An den straßenabgewandten Gebäudeseiten sind Über-
schreitungen der Baugrenzen durch Balkone, Loggien,
Erker, Treppenhausvorbauten und Sichtschutzwände
um bis zu 1,5 m auf höchstens einem Drittel der Fassa-
denlänge jedes Geschosses und durch zum Hauptgebäude
zugehörige Terrassen und Kellerersatzräume um bis zu
3 m zulässig.
4. Sofern in den mit ,,(A)“ bezeichneten Bereichen die als
Höchstmaß festgesetzte Geschosszahl ausgeschöpft wird,
ist das oberste Vollgeschoss an mindestens einer Gebäu-
deseite um mindestens 2 m von der Hauptfassade der dar-
unter liegenden Geschosse zurückzusetzen. Oberhalb der
festgesetzten Zahl der Vollgeschosse sind in den mit
,,(A)“ und ,,(B)“ bezeichneten Bereichen keine weiteren
Geschosse zulässig.
5. Für Grundstücke, auf denen Gebäude beidseitig ohne
seitlichen Grenzabstand (sogenannte Reihenmittelhäu-
ser) errichtet werden, ist eine Überschreitung der festge-
setzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 um 0,2 bis zu
einer GRZ von 0,6 zulässig. Darüber hinaus ist für diese
Grundstücke eine Überschreitung der GRZ durch Ne
benanlagen bis zu einer GRZ von insgesamt 0,7 zulässig.
6. In den mit ,,(E)“ bezeichneten Bereichen der allgemeinen
Wohngebiete ist je 350
m² anrechenbarer Grundstücks-
fläche, in den allgemeinen Wohngebieten mit der Fest-
setzung ,,Rh“ je 120m² anrechenbarer Grundstücksfläche
nur ein Wohngebäude mit höchstens einer Wohnung
zulässig. Ausnahmsweise kann eine zweite Wohnung
zugelassen werden, wenn sie höchstens 40 von Hundert
(v. H.) der Geschossfläche im Sinne des §
20 Absatz 2
BauNVO des Wohngebäudes einnimmt.
7. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zwischen
dem Niedergeorgswerder Deich und den Flurstücken
1275 und 1276 umfasst die Befugnis für die Nutzer der
genannten Flurstücke, eine Zufahrt von der Straße Nie-
dergeorgswerder Deich anzulegen und zu unterhalten.
Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht können zugelassen werden.
8. Das festgesetzte Gehrecht zwischen der Planstraße B und
der öffentlichen Grünfläche an der Brackwettern umfasst
die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zur
Nutzung als allgemein zugänglicher Weg. Geringfügige
Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können
zugelassen werden.
9. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Ver- und Entsorgungsunternehmen unterirdische Lei-
tungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von dem festgesetzten Leitungsrecht
können zugelassen werden.
10. In den mit ,,(C)“ bezeichneten Bereichen des Plangebiets
sind keine oberirdischen Pkw-Stellplätze zulässig.
11. Auf den Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen,
oberirdischen Stellplätzen und Garagen sind nur Stell-
platz- und Garagenzufahrten, Wege zu Hauseingängen,
Fahrradbügel sowie Kinderspielgeräte zulässig. In den
mit ,,(D)“ bezeichneten Bereichen sind Gebäude zum
Abstellen von Fahrrädern zulässig.
12. In den mit ,,(E)“ bezeichneten Bereichen sind nur Sattel-
dächer mit einer Firsthöhe von maximal 8,5 m über Stra-
ßenniveau und einer Dachneigung von 25 bis 35 Grad
zulässig. In den mit ,,(F)“ bezeichneten Bereichen sind
nur flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung von
höchstens 20 Grad zulässig. In den übrigen Bereichen des
Plangebiets sind Satteldächer mit einer Dachneigung
von 25 bis 45 Grad oder flachgeneigte Dächer mit einer
maximalen Dachneigung von 20 Grad zulässig.
13. Für Satteldächer sind nur anthrazitfarbene Dachpfannen
zulässig. Flachgeneigte Dächer sind gemäß Nummer 24
zu begrünen. Dacheindeckungen mit hochglänzenden
oder glasierten Oberflächen sind unzulässig, ausgenom-
men hiervon sind Sonnenkollektoren und Anlagen für
Photovoltaik.
14. Im Plangebiet sind passive bauliche Gassicherungsmaß-
nahmen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den
baulichen Anlagen und den befestigten Flächen sowie
Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase
verhindern.
15. Festsetzungen zum Lärmschutz:
15.1 Für Wohnungen ist zum Schutz vor Verkehrs- und
Gewerbelärm durch geeignete bauliche Schallschutz-
maßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergär-
ten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöff-
neten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit
nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schall-
schutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwoh-
nungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
15.2 Im urbanen Gebiet ist für einen Außenbereich einer
Wohnung, die direkt zum Niedergeorgswerder Deich
ausgerichtet ist, entweder durch Orientierung an lärmab-
gewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schall-
schutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teil-
geöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelmin-
derung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der
Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von
kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
15.3 Im urbanen Gebiet sind gewerbliche Aufenthaltsräume
innerhalb der an den Niedergeorgswerder Deich angren-
zenden überbaubaren Grundstücksflächen ­ insbeson-
dere die Pausen- und Ruheräume ­ durch geeignete
Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudesei-
ten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Ver-
kehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich
ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern
der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen
werden.
16. Das in den Baugebieten anfallende Niederschlagswasser
ist oberirdisch in das offene Oberflächenentwässerungs-
system einzuleiten, sofern es nicht versickert oder gesam-
melt und genutzt wird.
17. Im Plangebiet ist die Oberkante des Fertigfußbodens der
Erdgeschosse wenigstens 0,2 m bis höchstens 0,5 m über
Freitag, den 2. Oktober 2020
496 HmbGVBl. Nr. 50
der Höhe des zugehörigen Straßenabschnittes herzustel-
len.
18. Die als private Grünfläche bezeichneten Flächen sind als
naturnahe Vegetationsflächen mit einem Bewuchs aus
standortgerechten, gebietsheimischen Kräutern, Gräsern
und einzelnen heimischen Gehölzen sowie einer Röh-
richtzone im Flachwasserbereich herzustellen und dau-
erhaft zu erhalten. Bauliche Anlagen wie Geräteschup-
pen, Spielgeräte und Lagerflächen sowie Bodenversiege-
lungen sind unzulässig. Wege und Trittsteine als
Querungsmöglichkeiten der Retentionsflächen sowie
Treppenelemente sind zulässig.
19. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist je
volle 200 m2 ein Laubbaum zu pflanzen.
20. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze
ein heimischer Laubbaum zu pflanzen, sofern sie nicht
überdacht und nach Nummer 24 begrünt werden.
21. Entlang der Grundstücksgrenzen zu Straßenverkehrsflä-
chen, Parkanlagen, privaten Grünflächen sowie Flächen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft sind Hecken anzupflanzen.
Durchbrochene Zäune sind in Verbindung mit Hecken
zulässig, wenn sie die Höhen der Hecken nicht über-
schreiten. Ausgenommen hiervon sind notwendige
Zufahrten und Zuwegungen zu den Grundstücken.
22. Für festgesetzte Baum- und Heckenanpflanzungen sind
standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwen-
den, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang so zu ersetzen,
dass der Umfang und der Charakter der Pflanzung erhal-
ten bleiben. Großkronige Bäume müssen einen Stam-
mumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume
einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1
m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
23. Im Kronenbereich zu pflanzender Bäume ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und
zu begrünen.
24. Dachflächen mit einer Dachneigung bis 20 Grad sind mit
einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Sub
strataufbau zu versehen und zu begrünen. Von einer
Begrünung kann nur in den Bereichen abgesehen wer-
den, die als Dachterrassen oder der Belichtung, Be- und
Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anla-
gen, mit Ausnahme von Sonnenkollektoren oder Anla-
gen für Photovoltaik, dienen. Mindestens 50 v. H. der
Dachflächen, bezogen auf die Gebäudegrundfläche, sind
in jedem Fall zu begrünen. Dachflächen von Carports
und Garagen sind mit einem mindestens 5 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen.
25. Die nicht überbauten Bereiche von Tiefgaragen sind mit
Ausnahme von Wegen und Terrassen mit einem mindes-
tens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und zu 50 v. H. mit Kleingehölzen, Stauden
und Gräsern zu begrünen. Für Baumpflanzungen auf
Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12m² je Baum die
Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus
mindestens 1 m betragen.
26. Der Uferbereich der Brackwettern ist naturnah zu gestal-
ten und mit einem Bewuchs aus standortgerechten,
gebietsheimischen Kräutern, Gräsern und einzelnen
Schwarzerlen zu entwickeln. Erlen sind als Heister mit
einer Höhe von mindestens 2 m zu pflanzen. Die Ufer-
randstreifen dürfen nicht gedüngt werden und sind nur
einmal jährlich zu mähen.
27. Die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-
lung von Boden, Natur und Landschaft sind als extensi-
ves Grünland mit zweimaliger Mahd sowie einzelnen
standortgerechten Obstbäumen zu entwickeln. Der erste
Schnitt ist nicht vor Juli vorzunehmen. Das Mähgut ist
abzufahren.
28. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und
Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau her-
zustellen. Stellplätze sind in vegetationsfähigem Aufbau
herzustellen, sofern sie nicht überdacht und nach Num-
mer 24 begrünt werden.
29. Keller- und Tiefgaragengeschosse sind in druckwasser-
dichter Bauweise (zum Beispiel weißer Wanne) auszu-
führen. Die Entwässerung von Kasematten (Licht- und
Lüftungsschächte unter Gelände) ist nur in einem
geschlossenen Leitungssystem zulässig. Drainagen oder
sonstige bauliche oder technische Maßnahmen, die zu
einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels
beziehungsweise von Stauwasser führen, sind unzulässig.
30. Außenleuchten sind nur mit insektenfreundlichen
Leuchtmitteln in Form Natriumdampf-Niederdruck-
lampen oder vergleichbaren Leuchtmitteln zulässig. Die
Leuchtanlagen sind staubdicht auszuführen und zu fest-
gesetzten Wohngebieten sowie privaten und öffentlichen
Grünflächen hin abzuschirmen oder so herzustellen, dass
direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen vermieden
werden.
§3
(1) Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden
Bebauungspläne aufgehoben.
(2) Das Gesetz über den Grünordnungsplan Wilhelms-
burg 71 vom 20. Juli 1994 (HmbGVBl. S. 207), zuletzt geändert
am 8. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 327), wird für den Geltungsbe-
reich dieses Bebauungsplans aufgehoben.
(3) Die Verordnung über den Bebauungsplan Wilhelms-
burg 97 vom 8. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 327) wird aufgehoben.
Hamburg, den 21. September 2020.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Freitag, den 2. Oktober 2020 497
HmbGVBl. Nr. 50
§1
(1) In dem in der Anlage 1 rot umgrenzten Bereich steht der
Freien und Hansestadt Hamburg ein Vorkaufsrecht zu. Der
Bereich wird wie folgt begrenzt: Holsteiner Chaussee ­ Süd-
und Westgrenze des Flurstücks 390, Südgrenzen der Flur
stücke 8383 und 6960, Westgrenzen der Flurstücke 6960 und
408, über das Flurstück 8274 (Ellerbeker Weg), entlang der
Westgrenzen der Flurstücke 9321, 8853, 427, 8619 und 8618
­ Holsteiner Chaussee ­ Südgrenze des Flurstücks 7603, über
das Flurstück 7603 und Südgrenze des Flurstücks 6919, West-
grenzen der Flurstücke 6919, 436, 437, 3700 und 8957, über das
Flurstück 441 (Ellerbeker Moordamm), Westgrenze des Flur-
stücks 4549, West- und Nordgrenze des Flurstücks 443 ­ Hol-
steiner Chaussee ­ über das Flurstück 8819 (Schleswiger
Damm), Nordostgrenze des Flurstücks 445, Ostgrenzen der
Flurstücke 445, 446, 4407 und 8725, Südgrenze des Flurstücks
8725 ­ Holsteiner Chaussee ­ Nordgrenzen der Flurstücke
8796 und 9057, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 9057, Ost-
und Südgrenze des Flurstücks 8796, Ostgrenzen der Flur-
stücks 8849 und 8850, über die Flurstücke 4860 (S-Bahn) und
6391, nördliche Grenze des Flurstücks 9327, Ostgrenzen der
Flurstücke 9327 und 6609, über die Flurstücke 6392 (Schleswi-
ger Damm) und 6397 (Marek-James-Straße), Ostgrenzen der
Flurstücke 8392 und 6790, über das Flurstück 7427 (Graf-
Otto-Weg), nördliche Grenzen der Flurstücke 7261 und 7263,
Ostgrenze des Flurstücks 7263, über das Flurstück 7383

(Zylberbergstraße), Ostgrenzen der Flurstücke 7343, 6699 und
7227, Südgrenze des Flurstücks 7227, Ostgrenzen der Flur
stücke 5500, 5499, 5498 ­ Burgwedeltwiete ­ Ostgrenzen der
Flurstücke 5487, 5318, 5316, 5317, 5311 (Burgwedelkamp),
5308, 8332, 8333, Südostgrenze des Flurstücks 8333, Südgren-
zen der Flurstücke 8333 und 371, über die Flurstücke 339
(Burgwedelkamp) und 4533 (Burgwedelkamp), Ostgrenze des
Flurstücks 4540, Südgrenzen der Flurstücke 4467 und 316,
Ost- und Südgrenze des Flurstücks 4444, Westgrenzen der
Flurstücke 4444, 313, 314 und 4442, über das Flurstück 339
(Burgwedelkamp), über das Flurstück 9225 (Holsteiner

Chaussee) der Gemarkung Schnelsen.
(2) In dem in der Anlage 2 rot umgrenzten Bereich steht der
Freien und Hansestadt Hamburg ein Vorkaufsrecht zu. Der
Bereich wird wie folgt begrenzt: Westgrenzen der Flurstücke
1472 und 1470, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1437,
über das Flurstück 9072 (Pinneberger Straße), Südgrenzen der
Flurstücke 7680, 1411, 1412, 1413, 6970, über das Flurstück
2773, Südgrenzen der Flurstücke 7138, 7141, 7143, 7145, West-
grenze des Flurstücks 7145, über die Flurstücke 8680 (Flagen
twiet) und 8259, Südgrenze des Flurstücks 8260, Westgrenzen
der Flurstücke 8260, 7193 und 8561, Nordostgrenze des Flur-
stücks 8561, Westgrenze des Flurstücks 8165, Südwestgrenze
des Flurstücks 1135, Nordwestgrenzen der Flurstücke 1135,
3624 und 1134, Nordostgrenze des Flurstücks 1134, West-
grenze des Flurstücks 6420, Südwest- und Nordwestgrenze des
Flurstücks 1132, Südwest- und Nordwestgrenze des Flurstücks
1131, Nordwestgrenze des Flurstücks 3185, Südwestgrenzen
der Flurstücke 7933, 8986, 8331, 8254, 7694 und 7695, Nord-
grenze des Flurstücks 7695, Ostgrenze des Flurstücks 7695,
über das Flurstück 7694 ­ Kulemannstieg ­ über die Flur
stücke 9166, 9165 und 8978, Ostgrenze des Flurstücks 7672,
Nordgrenze des Flurstücks 8759, Ostgrenzen der Flurstücke
8759, 8761, 9184 und 1148, über die Flurstücke 8073 (S-Bahn)
und 8680 (Flagentwiet), Nordgrenzen der Flurstücke 8504 und
3993, Westgrenzen der Flurstücke 1170 und 9008, Nordgren-
zen der Flurstücke 9008 und 7569, Westgrenzen der Flur
stücke 1155 und 1156, Nordgrenze des Flurstücks 1156, über
das Flurstück 8522 (Holsteiner Chaussee), Nordgrenzen der
Flurstücke 1176 und 3291, Ostgrenzen der Flurstücke 3291,
8066, 9142, 7717 und 9275, Nordgrenze des Flurstücks 1209,
über das Flurstück 1209, Ostgrenzen der Flurstücke 4957, 7922
und 7704, Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 7704, über das
Flurstück 9131 (Voßkamp), Nordgrenzen der Flurstücke 7711
und 2707, Ostgrenze des Flurstücks 2707, Nord- und Ost-
grenze des Flurstücks 7240, Ostgrenzen der Flurstücke 8740,
8546 und 8597, über das Flurstück 1357 (Kettelerweg), Nord-
grenzen der Flurstücke 8557 und 8213, Ost- und Südostgrenze
des Flurstücks 8213 ­ Oldesloer Straße ­ Südostgrenzen der
Flurstücke 8557 und 4565, Südgrenze des Flurstücks 4565,
über das Flurstück 8522 (Holsteiner Chaussee), Ostgrenzen
der Flurstücke 3710 und 3617, Südgrenzen der Flurstücke
3617, 1389, 1390, 1391, 1392 und 1393, über das Flurstück 9072
(Pinneberger Straße), Ostgrenze des Flurstücks 8772, über das
Flurstück 8316 (Süntelstraße), Südgrenzen der Flurstücke
8772, 8771, 1449 (S-Bahn), Westgrenze des Flurstücks 1449
(S-Bahn), Südgrenzen der Flurstücke 8770, 8769, 1452, 1453,
1454, 1458 (Egenbüttler Weg), 1463, 1464, 1465, 3241, 8423,
1468, 1469 und 1472 der Gemarkung Schnelsen.
(3) In dem in der Anlage 3 rot umgrenzten Bereich steht der
Freien und Hansestadt Hamburg ein Vorkaufsrecht zu. Der
Bereich wird wie folgt begrenzt: Westgrenzen der Flurstücke
2986, 2987, 2988, 2989, 2990, 2991, 2992, 2993, 2994, 2995,
2996, 2997, 2998, 2999, 3000, 3003, Nordgrenzen der Flur
stücke 3003, 3002, 3001, 8356, 8355, 8360, 8188, 3833 (Halsten-
beker Straße), 6341, 7397, 7396, 3246, 3875 (Halstenbeker
Straße), 8351, 8161, über die Flurstücke 8162, 8982 (Halsten
beker Straße), 2057, 7759, 8216, 4113, West- und Nordgrenze
des Flurstücks 4113, Nordgrenzen der Flurstücke 4113, 8215,
Verordnung
über die Begründung eines Vorkaufsrechts
beiderseits Holsteiner Chaussee im Bereich der AKN-Haltestellen Burgwedel
und Schnelsen sowie der geplanten S-Bahnhaltestelle Schnelsen-Süd
(Vorkaufsrechtsverordnung Magistrale Holsteiner Chaussee)
Vom 29. September 2020
Auf Grund von §25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bauge-
setzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728,
1793), in Verbindung mit §
4 Satz 1 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 380, 383), wird verordnet:
Freitag, den 2. Oktober 2020
498 HmbGVBl. Nr. 50
5547 (Halstenbeker Straße), 5634, über das Flurstück 8982
(Halstenbeker Straße), Süd- und Westgrenze des Flurstücks
8636, Südgrenze des Flurstücks 5393, Ost- und Südgrenze des
Flurstücks 5425, Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks
5372, Südgrenze des Flurstücks 5424, über das Flurstück 5140
(Auf dem Acker), Ostgrenzen der Flurstücke 5130, 5131, 5132
(Auf dem Acker), 5417, 7726, 5119, 5120, Nordgrenzen der Flur

stücke 5120, 5111, über die Flurstücke 5032, 8784 (Bahntrasse),
Ostgrenzen der Flurstücke 8783, 8785, 8787, 8153, 8154, Süd-
grenzen der Flurstücke 8154, 8029, 8030, Ost- und Südgrenze
des Flurstücks 8032, Südgrenzen der Flurstücke 3967, 3142,
2757, 8991, 1875, Westgrenzen der Flurstücke 1875, 5801,
1873, 1872, 1871, 1870, über das Flurstück 9273 (Hogenfelder
Stieg), Ostgrenzen der Flurstücke 1907, 3886, 1908, 1909, 1910,
1911, 1912, 4111, 7668, 1915, 1917, Nordgrenzen der Flur
stücke 1917, 1916, 1898, 1897, 9273 (Hogenfelder Stieg), 1895,
1894, 1893, 1892, über die Flurstücke 5032 (Bahntrasse) und
8895, Ostgrenze des Flurstücks 8895, über das Flurstück 8894
(Hogenfelder Kamp), Westgrenzen der Flurstücke 1981, 2965,
1980, 1979, 3604, Nordgrenzen der Flurstücke 3604, 3882,
3883, 3704, 1967, über das Flurstück 8522 (Holsteiner Chaus-
see), Nordgrenze des Flurstücks 7358, Ostgrenzen der Flur
stücke 7358, 3343, 3202, 2921, 2956, 2963, 8196, 7072, 7342,
über die Flurstücke 3752 (Von-Herslo-Weg), 3181 (Wähling-
sallee), 5105 (Von-Herslo-Weg), 5885, Ostgrenzen der Flur
stücke 2150, 8158, 8147, 8205, 8209, 8294, 7842, 8436, über das
Flurstück 8451 (Heidlohstraße), Ostgrenze des Flurstücks
4172, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 4557, über das Flur-
stück 4557, Ostgrenzen der Flurstücke 4557, 7719, Nord- und
Ostgrenze des Flurstücks 6763, Ost- und Südgrenze des Flur-
stücks 8198, über das Flurstück 9001 (Holsteiner Chaussee),
Ostgrenzen der Flurstücke 4629, 4631, 9160, 8949, 9075, 3187,
2024, 9293, 9294, 2027, 2028, 2029, 8965, 2032, 7689, Südgren-
zen der Flurstücke 7689, 7690, 2034, 2035, 2036, 2041 (Brum-
mersredder), 2909, 8230, 9297, 2057 (Bahntrasse), 3211, 6238,
6237, 3061, 3054 (Brummerskamp), 2982, 2983, 2984, 2985,
2986 der Gemarkung Schnelsen.
§2
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2035 außer Kraft.
Gegeben in der Versammmlung des Senats,
Hamburg, den 29. September 2020.
Freitag, den 2. Oktober 2020 499
HmbGVBl. Nr. 50
Anlage 1
Anlage 1
Freitag, den 2. Oktober 2020
500 HmbGVBl. Nr. 50
Anlage 2
Anlage 2
Freitag, den 2. Oktober 2020 501
HmbGVBl. Nr. 50
Anlage 3
Anlage 3
Freitag, den 2. Oktober 2020
502 HmbGVBl. Nr. 50
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29
77.
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