FREITAG, DEN4. DEZEMBER
323
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 50 2015
Tag I n h a l t Seite
10. 11. 2015 Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Bahrenfeld 65 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 323
17. 11. 2015 Vierundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 324
25.
11.
2015 Vierunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 324
27. 11. 2015 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 77 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
(1) Die durch Verordnung über die Veränderungssperre
Bahrenfeld 65 vom 10. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 495)
festgesetzte Veränderungssperre des Bebauungsplanentwurfs
Bahrenfeld 65 (Bezirk Altona, Ortsteil 215) wird um ein Jahr
verlängert.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann eine Entschädigung
verlangen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetz-
buchs bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 des Bauge-
setzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht inner-
halb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verord-
nung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen
Bezirks
amt unter Darlegung des die Verletzung begründen-
den Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Verlängerung der Veränderungssperre Bahrenfeld 65
Vom 10. November 2015
Auf Grund von §14, §16 Absatz 1 und §17 Absatz 1 Satz 3
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl.
I S. 1722, 1731), in Verbindung mit §
4 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), und §
1 der Weiterübertragungsverord-
nung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird ver-
ordnet:
Hamburg, den 10. November 2015.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 4. Dezember 2015
324 HmbGVBl. Nr. 50
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Hamburg-Nord
Alle Verkaufsstellen im Bezirksamtsbereich Hamburg-
Nord dürfen am Sonntag, dem 3. Januar 2016, aus Anlass der
Veranstaltungen ,,Neujahrsmeile“ im Shopping-Center Ham-
burger Meile, ,,Fit ins neue Jahr“ im Mundsburg Center und
,,Geschichte Winterhudes“ in teilnehmenden Winterhuder
Geschäften jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
geöffnet sein.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Vierundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord
Vom 17. November 2015
Auf Grund von §
8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungs
gesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert
am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am
20. September 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Vierunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte
Vom 25. November 2015
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Hamburg, den 17. November 2015.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Hamburg-Mitte
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. Januar 2016,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Lichterfest für Familien“ in der
Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. Januar 2016,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Winterferienzauber“ in der Zeit
von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(3) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. Januar 2016,
aus Anlass der Veranstaltung ,,St. Pauli hier spielt die Musik“
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(4) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. Januar 2016,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Kunstschaufenster St. Georg“ in
der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(5) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. Januar 2016,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Katalog 2016″ in der Zeit von
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(6) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. Juli 2016,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Musik liegt in der Luft“ in der
Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(7) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. Juli 2016,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Klangstrolche Benefiz Day“ in
der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
Freitag, den 4. Dezember 2015 325
HmbGVBl. Nr. 50
(8) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. Juli 2016,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Sommer auf St. Pauli“ in der
Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(9) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. Juli 2016,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Kunstschaufenster St. Georg“ in
der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(10) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. Juli 2016,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Sommerfest“ in der Zeit von
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(11) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 25. September
2016, aus Anlass der Veranstaltung ,,FILMFEST HAMBURG“
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(12) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 25. September
2016, aus Anlass der Veranstaltung ,,High Heel Run“ in der
Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(13) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 25. September
2016, aus Anlass der Veranstaltung ,,Spätsommer auf St. Pauli“
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(14) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 25. September
2016, aus Anlass der Veranstaltung ,,Kunstschaufenster St.
Georg“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(15) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 25. September
2016, aus Anlass der Veranstaltung ,,Indian-Bike-Summer“ in
der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(16) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. November
2016, aus Anlass der Veranstaltung ,,Kunst und Kultur“ in der
Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(17) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. November
2016, aus Anlass der Veranstaltung ,,Klangstrolche und Later-
nenumzug“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet
sein.
(18) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. November
2016, aus Anlass der Veranstaltung ,,Kunst und Kultur auf
St. Pauli“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(19) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. November
2016, aus Anlass der Veranstaltung ,,Kunstschaufenster
St. Georg“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet
sein.
(20) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. November
2016, aus Anlass der Veranstaltung ,,Bike-Kultur“ in der Zeit
von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(21) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach den Absätzen 1, 6,
11 und 16 beschränkt auf die Stadtteile Hamburg-Altstadt,
Neustadt und HafenCity des Bezirksamtsbereichs Hamburg-
Mitte; die Freigabe der Öffnungszeiten nach den Absätzen 2, 7,
12 und 17 wird beschränkt auf das Billstedt Center; die Frei-
gabe der Öffnungszeiten nach den Absätzen 3, 8, 13 und 18
wird beschränkt auf die Rindermarkthalle St. Pauli; die Frei-
gabe der Öffnungszeiten nach den Absätzen 4, 9, 14 und 19
wird beschränkt auf die Straßen Lange Reihe, Koppel, Greifs-
walder Straße, Soester Straße, Danziger Straße und Schmilins-
kystraße; die Freigabe der Öffnungszeiten nach den Absätzen
5, 10, 15 und 20 wird beschränkt auf die Verkaufsstelle der
Detlev Louis Motorradvertriebs GmbH in der Süderstraße 83,
20097 Hamburg.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 25. November 2015.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Freitag, den 4. Dezember 2015
326 HmbGVBl. Nr. 50
§1
Die Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 77
vom 10. Oktober 1989 (HmbGVBl. S. 201) wird wie folgt geän-
dert:
1. Die beigefügte ,,Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 77″ wird
der Verordnung hinzugefügt.
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 Die Nummern 4, 5, 6 und 8 erhalten folgende Fassung:
,,4.
Im Gewerbegebiet, mit Ausnahme der mit ,,(A)“
bezeichneten Flächen, sind mindestens 20 vom Hun-
dert (v.H.) der Grundstücksflächen als offene Vegeta
tionsflächen anzulegen. Innerhalb dieser Flächen sind
für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum und
entlang der Straße Curslacker Neuer Deich je 15
m
Grundstücksfront ein großkroniger Laubbaum zu
pflanzen.
5.
Für die festgesetzten Baum- und Strauchanpflanzun-
gen sind heimische, standortgerechte Gehölze zu ver-
wenden. Je Baum ist ein offener Vegetationsraum von
mindestens 16
m² Fläche und 0,8
m Tiefe anzulegen.
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
18cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, auf-
weisen. Bei Abgang festgesetzter Bäume und Sträucher
sind Ersatzpflanzungen gemäß Sätze 2 und 3 vorzu-
nehmen und zu erhalten.
6.
Beeinträchtigungen des Kronen- und Wurzelbereichs
der nach Planzeichnung anzupflanzenden und zu
erhaltenden Bäume (durch Ausschachtungen, Abgra-
bungen und Aufschüttungen) sind unzulässig.“
,,8.
Dächer von Gebäuden mit einer Neigung von weniger
als 20 Grad sind mit einem mindestens 8cm starken,
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und
extensiv zu begrünen. Wintergärten und Gewächshäu-
ser sind von der Begrünungsverpflichtung ausgenom-
men.“
2.2 Es werden folgende Nummern 13 bis 21 angefügt:
,,13.Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden im
Gewerbegebiet ausgeschlossen. Nichtkerngebiets
typische Vergnügungsstätten sind nur auf der in der
Anlage mit ,,(V)“ bezeichneten Fläche zulässig.
14. Die genehmigten Spielhallen auf dem Flurstück
5405 (alt: 5204) der Gemarkung Bergedorf bleiben
weiterhin zulässig; sie dürfen ihre Geschossfläche
unter Beachtung der übrigen baurechtlichen Vor-
schriften jeweils um bis zu 10 v.H. der genehmigten
Geschossfläche erweitern. Der Gebäudebestand darf
baulich umgestaltet oder durch einen entsprechen-
den Neubau ersetzt werden. Die genehmigten Flä-
chen für Werbung dürfen nicht vergrößert werden.
15. Im Gewerbegebiet sind Bordelle, bordellartige
Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf
Darstellungen oder auf Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
16. Werbeanlagen sind nur für Betriebe zulässig, die in
den Gewerbegebieten, auf den Versorgungsflächen,
auf den Flächen für die Abwasserbeseitigung und
den Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbe-
stimmung ansässig sind. Werbeanlagen dürfen die
auf den jeweiligen Baugrund
stücken vorhandene
maximale Traufhöhe nicht überschreiten. Werbean-
lagen mit Wechsellicht sind unzulässig.
17. Für die Straßenverkehrsfläche besonderer Zweck
bestimmung wird eine Grundflächenzahl von 0,95
festgesetzt.
18. In den Gewerbegebieten sind, mit Ausnahme der in
der Anlage mit ,,(B)“ bezeichneten Flächen, Gebäude
bis zu einer Höhe von 13
m über der Straßenver-
kehrsfläche zulässig; die in der zeichnerischen Dar-
stellung des niedergelegten Bebauungsplans Berge-
dorf 77 für zwei Teilbereiche des Gewerbegebiets
festgesetzte Gebäudehöhe ,,GH
15 über Gelände“
wird aufgehoben.
19. Die in der zeichnerischen Darstellung des nieder
gelegten Bebauungsplans Bergedorf 77 innerhalb der
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 77
Vom 27. November 2015
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit
§
3 Absatz 1 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungs
gesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl.
S. 39), und §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur
Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S.167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl.
I S. 1474, 1536), sowie §81 Absatz 1 Nummer 2 der Hambur
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl.
S. 33), in Verbindung mit §1, §2 Absatz 1 sowie §3 der Weiter
übertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142,
147), wird verordnet:
Freitag, den 4. Dezember 2015 327
HmbGVBl. Nr. 50
Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestim-
mung festgesetzten Höhen baulicher Anlagen von
20,5m und 21,5m über Normalnull (NN) als Höchst-
maß werden aufgehoben. Für die in der Anlage mit
,,(B)“ bezeichneten Flächen ist eine Höhe baulicher
Anlagen von 7,5
m bei einer Dachneigung bis
15 Grad und von 9,5m bei einer Dachneigung größer
15 Grad über NN als Höchstmaß zulässig. Für die in
der Anlage mit ,,(C)“ bezeichneten Flächen ist eine
Höhe
baulicher Anlagen von 17
m bei einer Dach
neigung bis 15 Grad und von 19
m bei einer Dach
neigung größer 15 Grad über NN als Höchstmaß
zulässig. Für die in der Anlage mit ,,(D)“ bezeichnete
Fläche ist eine Höhe bau
licher Anlagen von 20,5
m
bei einer Dachneigung bis 15 Grad und von 22,5
m
bei einer Dachneigung größer 15 Grad über NN als
Höchstmaß zulässig. Für Dach
aufbauten gilt das
jeweils angegebene Höchstmaß für eine Dach
neigung größer 15 Grad.
20. Innerhalb der in der Anlage mit ,,(V)“ bezeichneten
Fläche sowie innerhalb der an die Versorgungsfläche
angrenzenden Gewerbegebiete sind in einem Ab
stand von 50
m vom Lot des äußeren Leiters einer
Hochspannungsfreileitung Einrichtungen für ge
sundheitliche Zwecke sowie für die Kinder- und
Altenbetreuung unzulässig.
21. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551).“
§2
Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Planänderung kann auch beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kos-
tenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung der Änderung des Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind.
Hamburg, den 27. November 2015.
Das Bezirksamt Bergedorf
Freitag, den 4. Dezember 2015
328 HmbGVBl. Nr. 50
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung
über den Bebauungsplan Bergedorf 77
