FREITAG, DEN9. DEZEMBER
491
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 50 2016
Tag I n h a l t Seite
28.
11.
2016 Vierzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491
1. 12. 2016 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Harburg 70 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 492
2. 12. 2016 Siebenunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495
5.
12.
2016 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Religionsgesellschaften und Welt
anschauungsvereinigungen des öffentlichen Rechts in Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 496
222-1-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Harburg
Verkaufsstellen dürfen in den Straßen Lüneburger Straße,
Lüneburger Tor, Bremer Straße, Seevepassage, Herbert-Weh-
ner-Platz, Hölertwiete sowie am Seeveplatz 1, Schloßmühlen-
damm 2, Hannoversche Straße 86, Großmoorbogen 6, 17 bis 19
am Sonntag, dem 29. Januar 2017, aus Anlass der Veranstal-
tung ,,Wikingerfest“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
geöffnet sein.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Vierzehnte Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg
Vom 28. November 2016
Auf Grund von §
8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungs
gesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert
am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbin-
dung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten
vom 11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am
20. September 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Hamburg, den 28. November 2016.
Das Bezirksamt Harburg
Freitag, den 9. Dezember 2016
492 HmbGVBl. Nr. 50
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Harburg 70 für
den Geltungsbereich zwischen Theodor-Yorck-Straße, Veri-
taskai und dem Grünzug entlang des Östlichen Bahnhofs
kanals (Bezirk Harburg, Ortsteil 702) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Veritaskai Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 5658
der Gemarkung Harburg.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §12 Absatz 6 BauGB aufgeho-
ben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der im Durchfüh-
rungsvertrag nach §12 Absatz 1 Satz 1 BauGB bestimmten
Frist durchgeführt wurde, oder weil der Träger des Vorha-
bens ohne Zustimmung nach §
12 Absatz 5 Satz 1 BauGB
gewechselt hat und Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die Durchführung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans innerhalb der genannten Frist gefährdet ist, kön-
nen keine Ansprüche geltend gemacht werden. Wird diese
Verordnung aus anderen als den in Satz 1 genannten Grün-
den aufgehoben, kann unter den in den §§39 bis 42 BauGB
bezeichneten Voraussetzungen Entschädigung verlangt
werden. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit
des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung
der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungs-
pflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in den §§39 bis 42 BauGB
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schrift-
lich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn Fehler nach §214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Kerngebiet mit der Bezeichnung ,,MK 1″ sind nur
solche Einzelhandelsbetriebe zulässig, die ein nahver
sorgungsrelevantes Kernsortiment aufweisen und deren
Verkaufsfläche je Betrieb 1.200
m² nicht überschreitet.
Sonstige Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig. Nahver-
sorgungsrelevante Sortimente sind:
a) Nahrungs- und Genussmittel,
b)Getränke,
c)Drogeriewaren,
d) Kosmetik, Parfümerie,
e) pharmazeutische Artikel (Apotheke),
f)Schnittblumen,
g) Zeitungen, Zeitschriften.
2. Im Kerngebiet mit der Bezeichnung ,,MK 2″ sind nur
solche Einzelhandelsbetriebe zulässig, die ein nahver
sorgungsrelevantes Kernsortiment aufweisen und deren
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Harburg 70
Vom 1. Dezember 2016
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl.
I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722, 1731), in Verbindung mit §
3 Absatz 1 sowie §
5 Ab-
satz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), §
4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Ver-
bindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), §
81 Absatz 1
Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezem-
ber 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am
17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), sowie §1, §2 Absatz 1 und
§
3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Freitag, den 9. Dezember 2016 493
HmbGVBl. Nr. 50
Geschossfläche je Betrieb 800
m² nicht überschreitet.
Sonstige Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig.
3. Innerhalb der Kerngebiete sind zentrenrelevante Rand
sortimente, soweit sie nicht den nahversorgungsrelevanten
Sortimenten entsprechen, auf höchstens 10 vom Hundert
(v.
H.) der Verkaufsfläche zulässig. Zentrenrelevante
Sortimente sind:
a)Medizinische und orthopädische Geräte (Sanitäts
waren),
b) Zoologischer Bedarf,
c)Bücher,
d) Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf,
e)Spielwaren,
f) Künstler- und Bastelbedarf,
g) Bekleidung aller Art,
h) Schuhe, Lederwaren,
i) Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten,
j) Optik- und Fotoartikel,
k) Uhren und Schmuck,
l) Musikinstrumente und Musikalien,
m)Babyausstattung,
n) Hobby- und Freizeitbedarf,
o)
Sport- und Campingbedarf (ohne Campingmöbel,
Wohnwagen, Boote),
p) Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf,
q) Telekommunikationsartikel, Computer einschließlich
Zubehör und Software,
r) Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik,
s) Leuchten und Lampen,
t) Elektrogroßgeräte (weiße Ware),
u) Haushaltswaren, Hausrat,
v) Raumausstattung, Einrichtungszubehör (auch Küche
und Bad),
w)Glas, Porzellan, Keramik,
x) Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen,
y) Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren (ohne Matratzen),
z) Fahrräder einschließlich Zubehör.
4. Im Kerngebiet mit der Bezeichnung ,,MK 1″ sind Woh-
nungen nach §7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der Baunut-
zungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), unzulässig. Ausnah-
men nach §7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO werden ausge-
schlossen. Im Kerngebiet mit der Bezeichnung ,,MK 2″
sind oberhalb des Erdgeschosses Wohnungen allgemein
zulässig.
5. Innerhalb der mit ,,(a)“ bezeichneten Fläche des Kernge-
biets sind Nebenanlagen nach §
9 Absatz 1 Nummer 4
BauGB wie Spiel,- Freizeit- und Erholungsflächen sowie
die Flächen für Stellplätze und Garagen und ihre Einfahr-
ten und Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone) unzu-
lässig.
6. In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten, Bordelle
und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flä-
chen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexu-
ellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Tankstellen im
Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzu-
lässig. Ausnahmen für Tankstellen nach §7 Absatz 3 Num-
mer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.
7. Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche
Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vor-
habenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
8. In den Kerngebieten sind Tiefgaragen auch außerhalb der
festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Die festgesetzten Grundflächenzahlen dürfen für Anlagen
nach §19 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauNVO bis zu
einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.
9.In den Kerngebieten sind bei der Berechnung der
Geschossfläche die Flächen von Aufenthaltsräumen in
Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, einschließlich
ihrer Umfassungswände und der zugehörigen Treppen-
räume mitzurechnen.
10. Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen durch Aufbauten
für Nebenanlagen und Haustechnik um höchstens 3
m
überschritten werden. Die Aufbauten sind gruppiert anzu-
ordnen und durch Verkleidungen gestalterisch zusam-
menzufassen. Freistehende Antennenanlagen sind nicht
zulässig.
11. Stellplätze sind nur innerhalb der hierfür festgesetzten
Flächen, in Garagengeschossen oder in Tiefgaragen zuläs-
sig.
12.Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnisse der
Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die
bezeichnete private Wegefläche dem allgemeinen Fuß
gänger- und Fahrradverkehr zur Verfügung gestellt wird.
Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Gehrecht
können zugelassen werden.
13. Großwerbetafeln sowie Werbeanlagen oberhalb der Dach-
kante sind unzulässig.
14. Im Kerngebiet mit der Bezeichnung ,,MK 2″ ist durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Bei-
spiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkons-
truktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnah-
men sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnah-
men insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbau-
ten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bau-
teilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer-
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
15. Im Kerngebiet mit der Bezeichnung ,,MK 2″ sind Schlaf-
räume zu den lärmabgewandten, nach innen weisenden
Gebäudeseiten zu orientieren. Oberhalb des vierten Voll-
geschosses sind Schlafräume unzulässig. Wohn-/Schlaf-
räume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen. Zudem ist durch bauliche
Maßnahmen, wie zum Beispiel innenliegende Loggien,
sicherzustellen, dass vor den Fenstern von Schlafräumen
ein Beurteilungspegel von 54 dB(A) nachts nicht über-
schritten wird.
16.In den Kerngebieten muss für Aufenthaltsräume an
den lärmzugewandten Gebäudeseiten ein ausreichender
Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
geschaffen werden.
17. Im Kerngebiet mit der Bezeichnung ,,MK 2″ ist für einen
Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientie-
rung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bau-
liche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
Freitag, den 9. Dezember 2016
494 HmbGVBl. Nr. 50
mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegel-
minderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem
der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
18. In den Kerngebieten sind nicht überbaute Dachflächen
der Erdgeschosse mit einem mindestens 30
cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und inten-
siv zu begrünen. Für Baumpflanzungen ist auf mindestens
12m² Fläche ein mindestens 1m starker durchwurzelbarer
Substrataufbau als offene Vegetationsfläche herzustellen.
Die Dachflächen der übrigen Geschosse sind mit einem
mindestens 15cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und extensiv zu begrünen. Bei Ausfall der
Begrünung ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Ausnah-
men von der Begrünung sind für Wege, Kinderspiel
flächen, Terrassen und technische Anlagen zulässig.
19. In den Kerngebieten sind mindestens 20 v.H. der Grund-
stücksfläche mit Bäumen und Sträuchern zu begrünen.
Weitere Anpflanzfestsetzungen der Kerngebiete sind auf
diese Mindestanpflanzflächen anrechenbar.
20. Für Baumpflanzungen sind standortgerechte, einheimi-
sche Arten zu verwenden. Großkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 18cm, kleinkronige
Bäume von mindestens 14
cm, in 1
m Höhe über dem
Erdboden gemessen, aufweisen.
21. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten
Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronen-
bereich eines jeden anzupflanzenden Baumes ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen.
22. Einfriedungen zu den mit Gehrechten belegten Flächen
sind zu begrünen.
23.
Fensterlose Gebäudefassaden und Außenwände von
Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5m beträgt sind
mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2
m
Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 1. Dezember 2016.
Das Bezirksamt Harburg
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HmbGVBl. Nr. 50
Siebenunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte
Vom 2. Dezember 2016
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Hamburg-Mitte
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. Januar
2017, aus Anlass der Veranstaltung ,,Winterfest“ in der Zeit
von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. Januar
2017, aus Anlass der Veranstaltung ,,Billstedt spielt Schach“ in
der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.
(3) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt
auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Steintorwall,
Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe bis Gras
keller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und den Über
seeboulevard in der HafenCity; die Freigabe der Öffnungs
zeiten nach Absatz 2 wird beschränkt auf das Billstedt Center.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 2. Dezember 2016.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Freitag, den 9. Dezember 2016
496 HmbGVBl. Nr. 50
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
§1
Die Anlage zur Verordnung über die Religionsgesellschaf-
ten und Weltanschauungsvereinigungen des öffentlichen
Rechts in Hamburg vom 21. Januar 2003 (HmbGVBl. S. 5),
zuletzt geändert am 8. April 2015 (HmbGVBl. S. 70), wird wie
folgt geändert:
1. Abschnitt I Nummer 1.2.37 erhält folgende Fassung:
,,1.2.37
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Gabriel in Barm-
bek“.
2. Abschnitt IV wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
Neuapostolische Kirche Nord- und Ostdeutschland“.
2.2 Es wird folgende Nummer 19 angefügt:
,,19.
Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in
Deutschland mit Sitz in Frankfurt am Main“.
§2
§1 Nummer 2.1 tritt mit Wirksamwerden der übereinstim-
menden Beschlüsse der Landesversammlungen der Neu
apostolischen Kirchen Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vor-
pommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Sachsen/Thürin-
gen und Schleswig-Holstein vom 1. Oktober 2016 über den
Zusammenschluss zur Neuapostolischen Kirche Nord- und
Ostdeutschland mit Sitz in Hamburg am 1. Januar 2017 in
Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Neunte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
des öffentlichen Rechts in Hamburg
Vom 5. Dezember 2016
Auf Grund von §1 Absätze 2 und 4 und §3 Absatz 2 Satz 1
des Gesetzes über die Verleihung der Rechte einer Körper-
schaft des öffentlichen Rechts an Religionsgesellschaften
und Weltanschauungsvereinigungen vom 15. Oktober 1973
(HmbGVBl. S. 434), geändert am 27. November 2007
(HmbGVBl. S. 407), in Verbindung mit dem Einzigen Paragra-
phen der Verordnung zur Weiterübertragung von Verord-
nungsermächtigungen über die Verleihung der Rechte einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religionsgesellschaf-
ten und Weltanschauungsvereinigungen vom 11. Dezember
2007 (HmbGVBl. 2007 S. 440, 2009 S. 92) wird verordnet:
Hamburg, den 5. Dezember 2016.
Die Senatskanzlei
