Download

GVBL_HH_2014-50.pdf

Inhalt

Verordnung über die Veränderungssperre Billstedt 108/Horn 48

Seite 431

Achtes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Kirchensteuergesetzes
611-1

Seite 432

Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Hafenentwicklungsgesetzes
9504-1

Seite 434

Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO)
neu: 2030-1-91

Seite 435

431
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 50 FREITAG, DEN 10. OKTOBER 2014
Tag I n h a l t Seite
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs-
sperre für die in der Anlage schraffiert dargestellten
Teilflächen des Bebauungsplans Billstedt 108/Horn 48 (Bezirk
Hamburg-Mitte, Ortsteile 128 und 130) für zwei Jahre festge-
setzt.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1. Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in § 18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach § 18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
17. 9. 2014 Verordnung über die Veränderungssperre Billstedt 108/Horn 48 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431
30. 9. 2014 Achtes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Kirchensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432
611-1
30. 9. 2014 Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Hafenentwicklungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 434
9504-1
7. 10. 2014 Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 435
neu: 2030-1-91
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über die Veränderungssperre Billstedt 108/Horn 48
Vom 17. September 2014
Auf Grund von § 14 und 16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der
Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt
geändert am 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954), in Verbindung mit
§ 4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), sowie § 1 der Weiterüber-
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142,
147), wird verordnet:
Hamburg, den 17. September 2014.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Freitag, den 10. Oktober 2014
432 HmbGVBl. Nr. 50
Anlage
zur
Verordnung
über
die
Veränderungssperre
Billstedt
108
/
Horn
48
Geltungsbereich
des
Bebauungsplans
Geltungsbereich
der
Veränderungssperre
ohne
Maßstab
U
B
i
l
l
s
t
e
d
t
U
L
e
g
i
e
n
s
t
r
a
ß
e
Freitag, den 10. Oktober 2014 433
HmbGVBl. Nr. 50
§ 1
Änderung des Hamburgischen Kirchensteuergesetzes
Das Hamburgische Kirchensteuergesetz vom 15. Oktober
1973 (HmbGVBl. S. 431), zuletzt geändert am 16. Dezember
2008 (HmbGVBl. S. 438), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3 Buchstabe c werden die Wörter ,,der auf
den Kalendermonat des Wirksamwerdens der Austritts-
erklärung folgt“ durch die Wörter ,,in dem die Austritts-
erklärung wirksam wird“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1.1 In Buchstabe b wird hinter dem Wort ,,als“ das Wort
,,allgemeines“ eingefügt und der Punkt am Ende wird
durch ein Komma ersetzt.
2.1.2 Es wird folgender Buchstabe c angefügt: ,,c) als besonde-
res Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glau-
bensverschiedener Lebenspartnerschaft.“
2.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2.2.1 In Satz 1 werden die Wörter ,,Mindestbeträge und“
gestrichen.
2.2.2 Satz 3 wird gestrichen.
2.3 In Absatz 8 Satz 1 wird hinter dem Wort ,,das“ das Wort
,,besondere“ eingefügt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
3.1 In der Überschrift werden die Wörter ,,und glaubensver-
schiedenen Lebenspartnerschaften“ angefügt.
3.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Kirchensteuer vom Einkommen bemisst sich,
wenn nur ein Ehegatte oder Lebenspartner einer steuer-
erhebenden Körperschaft angehört (glaubensverschie-
dene Ehe oder glaubensverschiedene Lebenspartner-
schaft), nach der in seiner Person gegebenen Steuerbe-
messungsgrundlage“.
3.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.3.1 In Satz 1 werden jeweils hinter dem Wort ,,Ehegatten“ die
Wörter ,,oder Lebenspartner“ eingefügt und das Wort
,,steuerberechtigten“ wird durch das Wort ,,steuererhe-
benden“ ersetzt.
3.3.2 Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
,,Die Kirchensteuer ist nach dem Teil der gemeinsamen
Einkommensteuer zu berechnen, der auf den kirchen-
steuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartner entfällt,
wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Steuer-
beträge, die sich bei Anwendung des Einkommensteuer-
Grundtarifs auf die Summe der Einkünfte eines jeden
Ehegatten oder Lebenspartners ergeben würden, auf die
Ehegatten oder Lebenspartner verteilt wird. Bei der
Ermittlung der Summe der Einkünfte eines jeden Ehe-
gatten oder Lebenspartners ist § 51a des Einkommen-
steuergesetzes entsprechend anzuwenden.“
3.4 Im Absatz 3 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Ehegatten“
die Wörter ,,oder Lebenspartner“ eingefügt.
4. § 5a wird wie folgt geändert:
4.1 In der Überschrift werden die Wörter ,,und konfessions-
verschiedenen Lebenspartnerschaften“ angefügt.
4.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Gehören die Ehegatten oder Lebenspartner verschie-
denen steuererhebenden Körperschaften an (konfes-
sionsverschiedene Ehe oder konfessionsverschiedene
Lebenspartnerschaft) und werden sie zusammen zur Ein-
kommensteuer veranlagt und werden die Steuern beider
Körperschaften gemäß § 10 von staatlichen Behörden
verwaltet, berechnet sich die Kirchensteuer vom Ein-
kommen für jeden Ehegatten oder Lebenspartner nach
der Hälfte des Betrages, der im Falle der konfessionsglei-
chen Ehe oder konfessionsgleichen Lebenspartnerschaft
gegen beide Ehegatten oder Lebenspartner festzusetzen
wäre.“
5. § 11 a wird wie folgt geändert:
5.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten dürfen die
für den Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag relevan-
ten Daten nur für den Kirchensteuerabzug verwenden.
Der Kirchensteuerpflichtige kann der elektronischen
Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für
Steuern an den zur Vornahme des Kirchensteuerabzugs
vom Kapitalertrag Verpflichteten nach Maßgabe des
§ 51a des Einkommensteuergesetzes widersprechen
(Sperrvermerk). Das Bundeszentralamt für Steuern über-
mittelt für jeden Veranlagungszeitraum, in dem der
Sperrvermerk des Kirchensteuerpflichtigen abgerufen
worden ist, den Wohnsitzfinanzämtern, wer den Sperr-
vermerk abgerufen hat.“
5.2 Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.
§ 2
Übergangsregelung
§ 1 Nummer 3 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2014 anzuwenden.
Achtes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Kirchensteuergesetzes
Vom 30. September 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 30. September 2014.
Der Senat
Freitag, den 10. Oktober 2014
434 HmbGVBl. Nr. 50
Siebzehntes Gesetz
zur Änderung des Hafenentwicklungsgesetzes
Vom 30. September 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Einziger Paragraph
In § 14 Absatz 1 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Ja-
nuar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 14. März
2014 (HmbGVBl. S. 102, 104), wird das Wort ,,Hafenerweite-
rungsgebietes“ durch das Wort ,,Hafengebietes“ ersetzt.
Ausgefertigt Hamburg, den 30. September 2014.
Der Senat
Freitag, den 10. Oktober 2014 435
HmbGVBl. Nr. 50
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Heilfürsorge
§ 2 Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen
§ 3 Ausschluss der Heilfürsorge
§ 4 Voraussetzung der Kostenübernahme
§ 5 Träger der Heilfürsorge
Abschnitt II
Leistungen zur Verhütung von Krankheiten
§ 6 Medizinische Vorsorgeleistungen
§ 7 Besondere Vorsorgeleistungen
Abschnitt III
Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 8 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Abschnitt IV
Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
§ 9 Gesundheitsuntersuchungen
Abschnitt V
Leistungen zur Behandlung einer Krankheit
§ 10 Krankenbehandlung
§ 11 Ärztliche Behandlung
§ 12 Künstliche Befruchtung
§ 13 Zahnärztliche Behandlung
§ 14 Zahnersatz
§ 15 Arznei- und Verbandmittel
§ 16 Heilmittel
§ 17 Hilfsmittel
§ 18 Häusliche Krankenpflege
§ 19 Soziotherapie
§ 20 Haushaltshilfe
§ 21 Krankenhausbehandlung
§ 22 Stationäre und ambulante Hospizleistungen
§ 23 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Abschnitt VI
Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
§ 24 Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
Abschnitt VII
Leistungen für Fahrkosten
§ 25 Fahrkosten
Abschnitt VIII
Leistungen bei Behandlung im Ausland
§ 26 Leistungen bei Behandlung im Ausland
Abschnitt IX
Schlussvorschriften
§ 27 Übergangsheilfürsorge
§ 28 Inkrafttreten
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Heilfürsorge
Heilfürsorge hat die Aufgabe, die Gesundheit der heilfür-
sorgeberechtigten Personen zu erhalten, wiederherzustellen
oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Die Heilfürsorge-
berechtigten sollen durch eine gesundheitsbewusste Lebens-
führung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen
Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an
Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den
Eintritt von Krankheit und Dienstunfähigkeit zu vermeiden
oder ihre Folgen zu überwinden.
§ 2
Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen
(1) Die Leistungen der Heilfürsorge müssen ausreichend,
zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des
Notwendigen nicht überschreiten. Die geltenden Bestimmun-
gen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am
27. März 2014 (BGBl. I S. 261), in der jeweils geltenden Fas-
sung sowie die Richtlinien nach § 92 SGB V finden entspre-
chende Anwendung, sofern nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Mit der Anrechnung des Sachbezugs nach § 112 Ab-
satz 1 HmbBG sind alle im Fünften Buch Sozialgesetzbuch
Hamburgische Heilfürsorgeverordnung
(HmbHFVO)
Vom 7. Oktober 2014
Auf Grund von § 112 Absatz 3 des Hamburgischen Beam-
tengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl.
S. 405), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299,
325), wird verordnet:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Freitag, den 10. Oktober 2014
436 HmbGVBl. Nr. 50
vorgesehenen Zuzahlungen abgegolten, sofern nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist.
(3) Heilfürsorgeberechtigte können sich von jeder Ärztin
oder jedem Arzt beraten, untersuchen und behandeln lassen,
die oder der einer Kassenärztlichen Vereinigung angehört
(Vertragsärztin oder Vertragsarzt).
(4) Die Behandlungskosten werden im Sinne von § 75
Absatz 3 Satz 2 SGB V vergütet. Mehrkosten, die durch Abwei-
chungen von dieser Regelung entstehen, müssen von den Heil-
fürsorgeberechtigten selbst getragen werden. Die Heilfürsor-
geberechtigten haben vor Beginn der Behandlung der behan-
delnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt eine Bescheini-
gung über die Heilfürsorgeberechtigung (Behandlungsschein)
oder Krankenversichertenkarte nach § 5 Absatz 2 vorzulegen.
In dringenden Krankheitsfällen darf eine Ärztin oder ein Arzt
auch ohne diesen Nachweis in Anspruch genommen werden.
In diesen Fällen ist der Behandlungsschein, der Überwei-
sungsschein oder die Krankenversichertenkarte unverzüglich
nachzureichen.
(5) Es darf in jedem Quartal nur eine Ärztin oder ein Arzt
mit Behandlungsschein oder Krankenversichertenkarte in
Anspruch genommen werden. Bei Weiter- oder Mitbehand-
lung durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt ist ein
Überweisungsschein erforderlich, der von der behandelnden
Ärztin oder dem behandelnden Arzt auszustellen ist; dies gilt
nicht für Augenärztinnen und Augenärzte sowie für Zahnärz-
tinnen und Zahnärzte. Über Ausnahmen entscheidet auf
Antrag die für die Gewährung der Heilfürsorge zuständige
Stelle.
(6) Bei Überweisung zur ambulanten Behandlung in ein
Krankenhaus ist ein Überweisungsschein, zur stationären
Behandlung eine Krankenhauseinweisung vorzulegen.
(7) Sofern eine unmittelbare Kostenübernahme nicht mög-
lich ist, werden die entstandenen Kosten für die nach dieser
Verordnung zustehenden Leistungen gegen Vorlage der Ori-
ginalrezepte und -rechnungen bis zu der in Absatz 4 Satz 1
genannten Höhe erstattet. Die Kostenerstattung muss inner-
halb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Ausstellung
der Rechnung bei der für die Gewährung der Heilfürsorge
zuständigen Stelle beantragt werden.
(8) Die Heilfürsorgeleistungen sowie Leistungen aus ergän-
zenden Krankheitskostenversicherungen umfassen höchstens
die Höhe der Gesamtaufwendungen. Heilfürsorgeberechtigte
haben hierfür den Nachweis zu erbringen. Zusatzleistungen
aus Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherun-
gen bleiben unberücksichtigt.
(9) Soweit Leistungen entsprechend dem SGB V nicht
gewährt werden, besteht kein Anspruch auf Erstattung nach
Maßgabe des Leistungskataloges der Hamburgischen Beihilfe-
verordnung vom 12. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 6), geändert
am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 105), in der jeweils gel-
tenden Fassung.
§ 3
Ausschluss der Heilfürsorge
Es besteht kein Anspruch auf Heilfürsorge bei:
1. Leistungen (zum Beispiel Heilbehandlungen nach dem
SGB V), für die ein anderer Kostenträger leistungspflichtig
ist,
2. Behandlungen zu kosmetischen Zwecken ohne medizini-
sche Indikation,
3. Leistungen, die auf Verlangen der oder des Heilfürsorgebe-
rechtigten über die medizinische Notwendigkeit einer
unentgeltlichen Grund- oder Mindestversorgung hinaus
erbracht werden,
4. Leistungen, die im Zusammenhang stehen mit Vasektomie
oder Sterilisierung (jeweils ohne medizinische Indikation),
Refertilisierung oder Resterilisierung,
5. Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern.
§ 4
Voraussetzung der Kostenübernahme
Ist eine Zustimmung als Voraussetzung für eine Kosten-
übernahme vorgesehen, ist diese grundsätzlich vor Beginn der
Behandlung oder Inanspruchnahme der Leistung bei der für
die Gewährung der Heilfürsorge zuständigen Stelle einzuho-
len. Wurde die Einholung der Zustimmung schuldhaft ver-
säumt, werden die Kosten der Leistung nicht übernommen.
Über die medizinische Notwendigkeit der Leistungen können
Gutachten erstellt oder angefordert werden.
§ 5
Träger der Heilfürsorge
(1) Die bzw. der Beauftragte für den Haushalt der Behörde
für Inneres und Sport oder die von ihr oder ihm dafür
bestimmte Stelle schließt im erforderlichen Umfang Verträge
über die nach dieser Verordnung zu gewährenden Leistungen,
insbesondere mit
1. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der Kas-
senzahnärztlichen Vereinigung Hamburg, um die ärztliche
und zahnärztliche Versorgung der heilfürsorgeberechtigten
Personen und die Vergütung der vertragsärztlichen Leis-
tungen entsprechend § 75 Absatz 3 SGB V sicherzustellen,
2. anderen Leistungserbringerinnen und Leistungserbrin-
gern,
3. anderen Rechtsträgerinnen und Rechtsträgern, die Heil-
fürsorgeleistungen nach dieser Verordnung gewähren.
(2) Die für die Gewährung der Heilfürsorge zuständige
Stelle stellt Behandlungsscheine, Kostenübernahmeerklärun-
gen oder Krankenversichertenkarten aus, die grundsätzlich
von den Heilfürsorgeberechtigten vor Beginn der Behandlung
vorzulegen sind.
Abschnitt II
Leistungen zur Verhütung von Krankheiten
§ 6
Medizinische Vorsorgeleistungen
(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf präventiv
medizinische Maßnahmen entsprechend § 23 Absatz 1 Num-
mern 1, 3 und 4 sowie Absätze 2 bis 5 SGB V.
(2) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf die nach
§ 20 d SGB V in Verbindung mit der Schutzimpfungs-Richt-
linie in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007
(BAnz. S. 8154), zuletzt geändert am 5. Dezember 2013 (BAnz.
AT 27.02.2014 B1), in der jeweils geltenden Fassung empfohle-
nen Schutzimpfungen.
§ 7
Besondere Vorsorgeleistungen
Als besondere Vorsorgeleistungen sind Leistungen zur
Beratung über Fragen der Empfängnisregelung, zur Empfäng-
nisverhütung bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, zum nicht
rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch und zur durch
Krankheit erforderlichen Sterilisation zu gewähren. §§ 24 a
und 24 b SGB V gelten entsprechend.
Freitag, den 10. Oktober 2014 437
HmbGVBl. Nr. 50
Abschnitt III
Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 8
Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Heilfürsorgeberechtigte haben bei Schwangerschaft und
Mutterschaft Anspruch auf ärztliche Betreuung und Hebam-
menhilfe, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln,
stationäre Entbindung, häusliche Pflege und Haushaltshilfe,
Schwangerschaftsgymnastik und sonstige notwendige auf die
Geburt vorbereitende Maßnahmen, ausgenommen Wickel-
kurse.
Abschnitt IV
Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
§ 9
Gesundheitsuntersuchungen
Heilfürsorgeberechtigte haben einen Anspruch auf Ge-
sundheitsuntersuchungen und Untersuchungen zur Früh-
erkennung von Krebserkrankungen in entsprechender An-
wendung des § 25 SGB V in Verbindung mit den Gesundheits-
untersuchungs-Richtlinien in der Fassung vom 24. August
1989 (Bundesarbeitsblatt Nummer 10), zuletzt geändert am
16. Dezember 2010 (BAnz. 2011 S. 864), und der Krebsfrüh-
erkennungs-Richtlinie vom 18. Juni 2009 (BAnz. Nummer
148 a), zuletzt geändert am 16. Dezember 2010 (BAnz. 2011
S. 864), in der jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt V
Leistungen zur Behandlung einer Krankheit
§ 10
Krankenbehandlung
Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Krankenbe-
handlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu
erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Heilfürsorge umfasst:
1. Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als
ärztliche und psychotherapeutische Behandlung (§ 11),
2. künstliche Befruchtung (§ 12),
3. zahnärztliche Behandlung (§ 13),
4. Versorgung mit Zahnersatz (§ 14),
5. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
(§§ 15 bis 17),
6. häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe (§§ 18 und
20),
7. Soziotherapie (§ 19),
8. Krankenhausbehandlung (§ 21),
9. Hospizleistungen (§ 22),
10. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 23).
§ 11
Ärztliche Behandlung
(1) Die ärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit der Ärz-
tin oder des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und
Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen
Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen
Behandlung gehört auch die Leistung anderer Personen, die
von der Ärztin oder dem Arzt angeordnet und zu verantworten
ist. § 28 Absatz 1 SGB V gilt entsprechend.
(2) Die psychotherapeutische Behandlung wird im Rahmen
des Gutachterverfahrens nach § 26 der Psychotherapie-Richt-
linie in der Fassung vom 19. Februar 2009 (BAnz. S. 1399),
zuletzt geändert am 18. April 2013 (BAnz. AT 18.06.2013 B6),
oder nach § 12 der Psychotherapie-Vereinbarung in der Fas-
sung vom 7. Dezember 1998, zuletzt geändert am 30. Oktober
2007, in der jeweils geltenden Fassung durch Psychotherapeu-
tinnen und Psychotherapeuten durchgeführt. § 28 Absatz 3
SGB V gilt entsprechend.
§ 12
Künstliche Befruchtung
Heilfürsorgeleistungen für eine künstliche Befruchtung
werden entsprechend § 27 a SGB V gewährt.
§ 13
Zahnärztliche Behandlung
(1) Die zahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit der
Zahnärztin oder des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früh-
erkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kiefer-
krankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst aus-
reichend und zweckmäßig ist. Sie umfasst auch konservierend
chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im
Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen
und Suprakonstruktionen erbracht werden.
(2) Wählen Heilfürsorgeberechtigte eine darüber hinaus-
gehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu
tragen. Bei Zahnfüllungen ist in diesen Fällen von der Heil-
fürsorge die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung
als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 1 ist vor
Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwi-
schen der Zahnärztin oder dem Zahnarzt und der oder dem
Heilfürsorgeberechtigten zu treffen.
(3) Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehören kiefer-
orthopädische Behandlung nach Vollendung des 18. Lebens-
jahres, funktionsanalytische und funktionstherapeutische
Maßnahmen sowie implantologische Leistungen, es sei denn,
es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in
Richtlinien nach § 92 Absatz 1 SGB V festzulegende Aus-
nahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor.
(4) § 28 Absatz 2 SGB V gilt entsprechend.
§ 14
Zahnersatz
(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf befund-
bezogene Zuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Ver-
sorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und
Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leis-
tungen) entsprechend §§ 55 und 56 SGB V. Zuschüsse werden
in Höhe des Zweifachen der nach § 57 Absatz 1 Satz 6 und
Absatz 2 Sätze 6 und 7 SGB V festgesetzten Beträge für die
jeweilige Regelversorgung, höchstens jedoch in Höhe der
Gesamtkosten, gewährt. Für Heilfürsorgeberechtigte werden
bei einer Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen die
Festzuschüsse der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum
Doppelten dieses Betrages aufgestockt.
(2) Die Versorgung mit Zahnersatz bedarf der Zustimmung
der für die Gewährung der Heilfürsorge zuständigen Stelle auf
der Grundlage eines von der Zahnärztin oder dem Zahnarzt
aufgestellten Heil- und Kostenplanes.
Freitag, den 10. Oktober 2014
438 HmbGVBl. Nr. 50
§ 15
Arznei- und Verbandmittel
(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Versor-
gung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arz-
neimittel in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungs-
pflichtig sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn-
und Blutteststreifen. §§ 31 und 34 bis 35 b SGB V gelten ent-
sprechend.
(2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Fest-
betrag nach § 35 SGB V festgesetzt ist, werden die Kosten bis
zur Höhe dieses Betrages übernommen, für andere Arznei-
oder Verbandmittel die vollen Kosten.
§ 16
Heilmittel
(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Versor-
gung mit ärztlich verordneten Heilmitteln, soweit sie nicht
aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4 SGB V
ausgeschlossen sind. Heilmittel sind Maßnahmen der physika-
lischen Therapie, der Sprach- und Beschäftigungstherapie.
§§ 32 und 34 SGB V gelten entsprechend.
(2) Mehr als 24 Einzelleistungen je Krankheitsfall bedürfen
der Zustimmung der für die Gewährung der Heilfürsorge
zuständigen Stelle.
§ 17
Hilfsmittel
(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Versor-
gung mit ärztlich verordneten Seh- und Hörhilfen, Körper-
ersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln, die
im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbe-
handlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeu-
gen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmit-
tel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen
Lebens anzusehen oder aufgrund der Rechtsverordnung nach
§ 34 Absatz 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch
umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und
Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in
ihrem Gebrauch. Hilfsmittel, die sich für eine Weiterverwen-
dung eignen, können auch leihweise überlassen werden. §§ 33,
34 und 36 SGB V gelten entsprechend.
(2) Hilfsmittel bleiben im Eigentum der für die Gewährung
der Heilfürsorge zuständigen Stelle, wenn sie nur vorüberge-
hend in Anspruch genommen werden und ihrer Art nach
geeignet sind, auch von anderen Heilfürsorgeberechtigten
verwendet werden zu können. Können Hilfsmittel gegen
Mietzahlungen bezogen werden, so ist von einer Beschaffung
abzusehen, wenn die Anschaffungskosten höher sind als die
Mietkosten. Aufwendungen für Hilfsmittel zur Selbstbehand-
lung oder Selbstkontrolle können übernommen werden, wenn
Behandlungskosten höher sind als die Anschaffungskosten
oder die Anschaffung aus besonderen Gründen geboten ist.
(3) Beschaffung und Miete von Hilfsmitteln bedürfen
grundsätzlich der Zustimmung der für die Gewährung der
Heilfürsorge zuständigen Stelle.
(4) Anspruch auf Versorgung mit einer Sehhilfe besteht
über § 33 Absatz 1 SGB V hinaus, wenn seit dem Kauf der bis-
herigen Sehhilfe drei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf
dieses Zeitraums sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat.
Die Kosten werden bis zum Zweifachen der nach § 36 SGB V
festgesetzten Festbeträge erstattet, soweit in den nach § 5
Absatz 1 abgeschlossenen Verträgen nichts Abweichendes ver-
einbart ist.
§ 18
Häusliche Krankenpflege
Heilfürsorgeberechtigte erhalten neben der ärztlichen
Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflege-
kräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht
ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Kranken-
pflege vermieden oder verkürzt wird. § 37 SGB V gilt entspre-
chend.
§ 19
Soziotherapie
Bei schwerer psychischer Erkrankung haben Heilfürsorge-
berechtigte entsprechend § 37 a SGB V Anspruch auf Soziothe-
rapie.
§ 20
Haushaltshilfe
Aus Anlass einer Krankheit werden die Kosten für eine
Haushaltshilfe entsprechend § 38 SGB V gewährt.
§ 21
Krankenhausbehandlung
(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teil-
stationär sowie vor- und nachstationär und ambulant erbracht.
Die vollstationäre Behandlung wird in nach § 108 SGB V zuge-
lassenen Krankenhäusern gewährt, wenn die Aufnahme nach
Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das
Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nach-
stationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häus-
licher Krankenpflege erreicht werden kann.
(2) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf die medi-
zinisch zweckmäßigen und ausreichenden Krankenhaus-
leistungen. Bei voll- und teilstationären Leistungen werden
die allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Absatz 2 des
Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I
S. 1412, 1422), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2423, 2426), oder nach § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzver-
ordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt
geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423, 2428), in der jeweils
geltenden Fassung gewährt. Krankenhausleistungen für eine
vor- und nachstationäre Behandlung werden entsprechend
§ 115 a SGB V und für eine ambulante Behandlung entspre-
chend § 115 b SGB V gewährt.
(3) Wird ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der
ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus in Anspruch
genommen, tragen die Heilfürsorgeberechtigten die Mehr-
kosten. In besonders begründeten Fällen kann die Behandlung
mit Zustimmung der für die Gewährung der Heilfürsorge
zuständigen Stelle auch in anderen zugelassenen Kranken-
häusern durchgeführt werden.
§ 22
Stationäre und ambulante Hospizleistungen
Stationäre und ambulante Hospizleistungen werden ent-
sprechend § 39 a SGB V gewährt.
§ 23
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
(1) Leistungen zur ambulanten oder stationären medizini-
schen Rehabilitation können entsprechend §§ 40 und 43
SGB V gewährt werden.
Freitag, den 10. Oktober 2014 439
HmbGVBl. Nr. 50
(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für
Mütter und Väter können entsprechend § 41 SGB V gewährt
werden.
(3) Die für die Gewährung der Heilfürsorge zuständige
Stelle bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des
Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung
der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabili-
tationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Abschnitt VI
Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
§ 24
Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit werden neben den
übrigen in dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen die
Kosten für notwendige Maßnahmen nach Maßgabe des § 28
des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2423, 2424), in der jeweils geltenden Fassung zur Hälfte
übernommen.
(2) Leistungen der sozialen und privaten Pflegepflichtversi-
cherung sind von den betroffenen Heilfürsorgeberechtigten
der für die Gewährung der Heilfürsorge zuständigen Stelle
anzugeben.
Abschnitt VII
Leistungen für Fahrkosten
§ 25
Fahrkosten
Kosten für ärztlich verordnete Fahrten (Fahrkosten) sowie
Leistungen des Rettungsdienstes werden übernommen, wenn
sie im Zusammenhang mit Leistungen nach dieser Verord-
nung aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig
sind. §§ 60 und 133 SGB V sind sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt VIII
Leistungen bei Behandlung im Ausland
§ 26
Leistungen bei Behandlung im Ausland
(1) Bei Erkrankungen während eines dienstlich angeordne-
ten Auslandsaufenthaltes werden die notwendigen Aufwen-
dungen in angemessenem Umfang übernommen. Sofern nicht
zwingende Gründe entgegenstehen, dürfen nur Ärztinnen
oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte, Krankenhäuser
und sonstige Einrichtungen in Anspruch genommen werden,
die ortsübliche Honorare und Vergütungen berechnen.
(2) Bei Erkrankungen während eines privaten Auslands-
aufenthaltes werden Kosten bis zu der in § 2 Absatz 4 und § 21
Absatz 2 genannten Höhe erstattet.
(3) Für die Erstattung der nach Absatz 2 entstandenen
Kosten sind dem Antrag alle Originalbelege (Arztbericht
einschließlich Befund, Rezept und Rechnung) sowie ein Nach-
weis des Umrechnungskurses der jeweiligen Landeswährung
am Tage der Zahlung beizufügen. Die Kosten für erforderliche
Übersetzungen werden nicht erstattet.
(4) Ist durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen, dass
die Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
zwingend notwendig ist, zum Beispiel wegen mangelnder
Behandlungsmöglichkeiten oder langer Wartezeiten bei
lebensbedrohenden Erkrankungen, kann die für die Ge-
währung der Heilfürsorge zuständige Stelle dieser Behandlung
zustimmen und die Kosten ganz oder teilweise erstatten. § 18
SGB V gilt entsprechend.
Abschnitt IX
Schlussvorschriften
§ 27
Übergangsheilfürsorge
Wird die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand ver-
setzt oder wird ihr oder ihm zur Vermeidung der Versetzung in
den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ein anderes Amt
einer anderen Laufbahn übertragen ­ § 26 des Beamtenstatus-
gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) ­, kann auf Antrag für
eine angemessene Übergangszeit Heilfürsorge weitergewährt
werden, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.
§ 28
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2014
in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. Oktober 2014.
Freitag, den 10. Oktober 2014
440 HmbGVBl. Nr. 50
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).