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GVBL_HH_2019-50.pdf

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Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 131

Seite 474

Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes
780-1

Seite 478

Zweites Gesetz zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
2001-1

Seite 479

Elftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
221-1

Seite 479

Einhundertsiebenundsechzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg – Wohnen am Hörgensweg in Eidelstedt –

Seite 480

Einhundertzweiundfünfzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg – Wohnen und Grün am Hörgensweg in Eidelstedt –

Seite 480

Einhundertachtundsechzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg – Wohnen und Grün nördlich der Wandse in Wandsbek –

Seite 481

Einhundertneunundsechzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg – Wohnen und Landwirtschaft östlich Mittlerer Landweg in Billwerder und Allermöhe –

Seite 482

Einhundertdreiundfünfzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg – Wohnen und Landwirtschaft östlich Mittlerer Landweg in Billwerder, Allermöhe und Neuallermöhe –

Seite 483

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
7621-2

Seite 484

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh
portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
7621-3

Seite 484

FREITAG, DEN20. DEZEMBER
473
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 50 2019
Tag I n h a l t Seite
6.12.2019 Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 131 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474
12.12.2019 Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 478
780-1
12.12.2019 Zweites Gesetz zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479
2001-1
12.12.2019 Elftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479
221-1
12.12.2019 Einhundertsiebenundsechzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt
Hamburg ­ Wohnen am Hörgensweg in Eidelstedt ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480
12.12.2019 Einhundertzweiundfünfzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt
Hamburg ­ Wohnen und Grün am Hörgensweg in Eidelstedt ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480
12.12.2019 Einhundertachtundsechzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt
Hamburg ­ Wohnen und Grün nördlich der Wandse in Wandsbek ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481
12.12.2019 Einhundertneunundsechzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt
Hamburg ­ Wohnen und Landwirtschaft östlich Mittlerer Landweg in Billwerder und Allermöhe ­ . . . 482
12.12.2019 Einhundertdreiundfünfzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt
Hamburg ­ Wohnen und Landwirtschaft östlich Mittlerer Landweg in Billwerder, Allermöhe und
Neuallermöhe ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 483
10.12.2019 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und
Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der ,,HSH Finanzfonds
AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 484
7621-2
10.12.2019 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien
und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der ,,hsh
portfolio
management AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach §8b des Finanzmarkt-
stabilisierungsfondsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 484
7621-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Freitag, den 20. Dezember 2019
474 HmbGVBl. Nr. 50
§1
(1) Der Bebauungsplan Rahlstedt 131 für das Gebiet beider-
seits der Stapelfelder Straße zwischen Sieker Landstraße und
Landesgrenze (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festge-
stellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenze des Flurstücks 2372, Nord- und Ostgrenze des
Flurstücks 2373, Ostgrenzen der Flurstücke 1249 und 2320
­ Stapelfelder Straße ­ Westgrenze des Flurstücks 1138, Süd-
und Nordwestgrenze des Flurstücks 2369, Nordgrenze des
Flurstücks 1138, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1143,
Ostgrenze des Flurstücks 1251 ­ über die Stapelfelder Straße
­ Ostgrenzen der Flurstücke 1250 und 118 ­ Ostgrenze des
Flurstücks 128 (Weg Bachstücken), Ost- und Südostgrenze des
Flurstücks 129, Südostgrenze des Flurstücks 1344, über das
Flurstück 131 (über das Gewässer Stapelfelder Graben), Ost-
Südost- und Südgrenze des Flurstücks 1343, Nordgrenze des
Flurstücks 131 (über das Gewässer Stapelfelder Graben), West-
grenze des Flurstücks 1344, Südostgrenze des Flurstücks 132,
Nordostgrenze des Flurstücks 134, Nordost-, Südost-, Ost-,
Südwest-, Ost-, Südwest- und Ostgrenze des Flurstücks 1395
(über das Gewässer und linkes Ufer des Stapelfelder Graben),
Südgrenze des Flurstücks 1395 (linkes Ufer des Gewässers
Stellau), Südgrenze und über das Flurstück 1394 (linkes Ufer
und über das Gewässer Stellau), Westgrenzen der Flurstücke
1339, 1013 und 1338, Südost- und Westgrenze des Flurstücks
128 (Weg Bachstücken), Westgrenze des Furstückes 149,
Süd-, West- und Nordgrenze des Flurstücks 150 (Weg Groß-
lohe), Nordgrenze des Flurstücks 2179, über die Stapelfelder
Straße ­ Westgrenzen der Flurstücke 1249 und 2373, Süd- und
Westgrenzen des Flurstücks 2372 der Gemarkung Neu-Rahl
stedt.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die

Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
Verordnung
über den Bebauungsplan Rahlstedt 131
Vom 6. Dezember 2019
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §3
Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 13. Mai
2019 (BGBl. I S. 706, 724), §81 Absatz 2a der Hamburgischen
Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 26. November 2018 (HmbGVBl. S. 371),
§9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fas-
sung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geän-
dert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), §
1, §
2 Ab-
satz 1, §
3 und §
4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverord-
nung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 109), wird ver
ordnet:
Freitag, den 20. Dezember 2019 475
HmbGVBl. Nr. 50
1. In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und
Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschad-
stoff- und Geruchsemmission das Wohnen in den
angrenzenden Baugebieten wesentlich stören, wie
Lackierereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe,
Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe.
2. In den Gewerbegebieten sind Logistikbetriebe, gewerb-
liche Freizeiteinrichtungen und Tankstellen unzulässig.
Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausge-
schlossen.
3. In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordellartige
Betriebe unzulässig.
4. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Verkaufsstät-
ten, die in einem unmittelbaren räumlichen und funk
tionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder
Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf). Der Werks-
verkauf ist auf maximal 10 vom Hundert der Grundflä-
che, höchstens jedoch auf 250m² Grundfläche zulässig.
5. Abweichend von Nummer 4 sind auf den mit ,,(1)“
bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete Versandhan-
delsbetriebe und auf den mit ,,(2)“ bezeichneten Flächen
Einzelhandelsbetriebe, die mit Kraftfahrzeugen han-
deln, zulässig.
6. Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind ausschließ-
lich in den mit ,,(3)“ bezeichneten Flächen der Gewerbe-
gebiete zulässig.
7. In den Gewerbegebieten sind Betriebe und Anlagen
unzulässig, die einen Betriebsbereich im Sinne des §
3
Absatz 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1275), zuletzt
geändert am 8. April 2019 (BGBl. I S. 432), bilden, oder
Bestandteil eines solchen Betriebsbereichs wären, in
dem gefährliche Stoffe nach §
1 in Verbindung mit
Anhang I der Störfall-Verordnung in der Fassung vom
15. März 2017 (BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt geändert am
8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882, 3890), vorhanden
sind, die den Abstandsklassen I, II, III und IV nach dem
Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit
(KAS-18 vom November 2010): ,,Empfehlungen für
Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-
verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rah-
men der Bauleitplanung ­ Umsetzung §
50 BImschG“
zugeordnet werden.
Abstandsklasse I = 200 m
Abstandsklasse II = 500 m
Abstandsklasse III= 900 m
Abstandsklasse IV= 1500 m
Der Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit
kann im Bezirksamt Wandsbek, Fachamt Stadt- und
Landschaftsplanung, Am Alten Posthaus 2, 22041 Ham-
burg, eingesehen werden.
8. In den Gewerbegebieten sind offene Lagerplätze unzu-
lässig.
9. In den Gewerbegebieten sind oberhalb der festgesetzten
zulässigen Gebäudehöhe auf den Dächern der Gebäude
Aufbauten für technische Anlagen bis zu einer Höhe von
weiteren 3
m zulässig. Alle Aufbauten für technische
Anlagen müssen allseits mindestens 2m von den Außen-
wänden des obersten Geschosses zurückliegen. Auf den
mit ,,(5)“ bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete, in
denen eine maximale Gebäudehöhe von 20m festgesetzt
ist, ist in Richtung der öffentlichen Verkehrsfläche ober-
halb einer Gebäudehöhe von 17
m eine Rückstaffelung
der Fassade mit einer Tiefe von mindestens 3,5m vorzu-
sehen.
10. Die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit
ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne von §
14 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. No
vember 2017 (BGBl. I S. 3787) sowie bauliche Anlagen
unterhalb der Geländeoberfläche sind auf die zulässige
Grundfläche anzurechnen. Eine Überschreitung der
Grundflächen durch diese Anlagen ist nicht zulässig.
11. In den Gewerbegebieten sind nur Dächer mit einer

Neigung bis zu 20 Grad zulässig.
12. Dachflächen sind mit einem mindestens 8
cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und
extensiv zu begrünen oder als begrünte Retentions
dächer herzustellen. Ausnahmen von der Dachbegrü-
nung können für Terrassen, Flächen zur Belichtung
sowie technische Aufbauten mit Ausnahme von Solar
anlagen zugelassen werden.
13. Für Außenwände von Gebäuden auf den mit ,,(5)“
bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete sind rot-
braune Ziegel zu verwenden. Zur Gliederung der Fassade
können auch weitere Materialien und Farben zugelassen
werden.
14. In den Gewerbegebieten sind Großwerbetafeln bis zu
einer Größe 15
m² nur ausnahmsweise am Eingang der
Gewerbegebiete zur Orientierung zulässig. Oberhalb der
Traufhöhe von Gebäuden und an technischen Anlagen
sind Werbeanlagen unzulässig.
15. Stellplätze sind in den Gewerbegebieten nur in Tiefgara-
gen, Parkhäusern oder unter Gebäuden zulässig. Die
Oberkante von Stellplätzen (Oberkante Boden) unter
Gebäuden muss mindestens 1
m unterhalb der
Ge
ländeoberfläche liegen. Abweichend von Satz 1 kön-
nen 20 vom Hundert der nach der Hamburgischen Bau-
ordnung notwendigen Stellplätze als offene Stellplätze
zugelassen werden. Für jeden vierten offenen Stellplatz
ist ein Baum zu pflanzen.
16. Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit
einem mindestens 60cm starken durchwurzelbaren Sub-
strataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen.
Ausnahmen für befestigte Flächen können zugelassen
werden. Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen
muss auf einer Fläche von mindestens 12m² je Baum die
Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrats mindes-
tens 80cm betragen.
17. Für die Erschließung der Gewerbegebiete können wei-
tere öffentliche Verkehrsflächen erforderlich werden;
ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten
Bebauung. Sie werden nach §
125 Absatz 2 des Bauge-
setzbuchs hergestellt.
18. Drainagen und sonstige bauliche und technische Maß-
nahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vege-
tationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungs-
weise von Staunässe führen, sind unzulässig.
19. Auf den mit ,,(6)“ bezeichneten Flächen der Gewerbege-
biete sind gewerbliche Aufenthaltsräume den lärmabge-
wandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anord-
nung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäude-
seiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein
ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauli-
che Maßnahmen geschaffen werden. Ausnahmen für
Wohnungen für Aufsichts- und Betriebspersonen sowie
Freitag, den 20. Dezember 2019
476 HmbGVBl. Nr. 50
für Betriebsleiter und Betriebsinhaber werden für diese
Bereiche der Gewerbegebiete ausgeschlossen.
20. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die
bezeichneten Flächen dem allgemeinen Fußgänger- und
Radfahrerverkehr als gemeinsamer Geh- und Radweg
sowie als Reitweg zur Verfügung gestellt und unterhal-
ten werden.
21. Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfasst die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu ver-
langen, dass die bezeichnete Fläche dem allgemeinen
Fußgänger- und Radverkehr zur Verfügung gestellt und
unterhalten wird. Weiterhin umfasst es die Befugnis der
Leitungsträger der Ver- und Entsorgungsbetriebe unter-
irdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nut-
zungen, welche die Herstellung beziehungsweise Verle-
gung und Unterhaltung von Leitungen beeinträchtigen
können, sind unzulässig.
22. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass
die bezeichnete Fläche den Ver- und Entsorgungsbetrie-
ben zur Verfügung gestellt wird. Weiterhin umfasst es
die Befugnis der Ver- und Entsorgungsbetriebe, unter
irdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nut-
zungen, welche die Herstellung beziehungsweise Verle-
gung und Unterhaltung von Leitungen beeinträchtigen
können, sind unzulässig.
23. Als Einfriedungen an den Straßen sind ausschließlich
Hecken bis höchstens 1
m Höhe zulässig. Als Einfrie-
dung zu Grünflächen sind nur Hecken oder durchbro-
chene Zäune in Verbindung mit Hecken bis höchstens
2
m Höhe zulässig. Die Heckenpflanzungen müssen
einen Mindestabstand von 0,50
m zur Straßenbegren-
zungslinie einhalten. Einfriedungen innerhalb der
Knicks und Knickschutzstreifen sind unzulässig. Aus-
nahmen von den Sätzen 1 und 2 können zugelassen wer-
den.
24. Mindestens 25 vom Hundert der Flächen von Bau-
grundstücken sind als Vegetationsflächen anzulegen,
davon sind 40 vom Hundert mit Sträuchern zu bepflan-
zen. Vorhandene Knicks und Knickschutzstreifen sind
auf die Vegetationsfläche anzurechnen. Die Flächen zwi-
schen der Straßenbegrenzungslinie und der vorderen
Baugrenze sind gärtnerisch zu gestalten. Je angefangene
300
m² der Vegetationsfläche ist mindestens ein mittel-
oder großkroniger Baum zu pflanzen. Vorhandene
Bäume (Überhälter) auf Knickabschnitten des Grund-
stücks dürfen zu maximal einem Baum auf 30m Knick-
länge angerechnet werden.
25. Auf den mit ,,(7)“ bezeichneten Flächen zum Anpflan-
zen von Bäumen und Sträuchern ist entlang der Bau-
grundstücksgrenzen je angefangene 20m Grundstücks-
front mindestens ein Baum zu pflanzen. Die Bäume sind
in unregelmäßiger Reihung zu pflanzen.
26. Auf den mit ,,(8)“ bezeichneten Flächen zum Anpflan-
zen von Bäumen und Sträuchern ist ein Knickwall mit
3
m Breite und 1
m Höhe aufzusetzen und mit knick
typischen Gehölzen zu bepflanzen.
27. Auf den mit ,,(8)“ und ,,(9)“ bezeichneten Flächen für
die Erhaltung und zum Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern sind die Knicks dauerhaft zu unterhalten.
Die Knicks sind bei Erhaltung von Einzelbäumen alle
acht bis zwölf Jahre auf den Stock zu setzen. Lücken in
der Bepflanzung sind durch Nachpflanzungen zu schlie-
ßen. Seitlich der Knicks sind Wildkrautsäume zu entwi-
ckeln und einmal in der zweiten Jahreshälfte zu mähen;
das Mähgut ist zu entfernen.
28. Im Bereich der gemäß der Nummer 27 festgesetzten
Knicks können Ausnahmen zugunsten notwendiger
Grundstückszufahrten zugelassen werden.
29. Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte,
einheimische Laubgehölzarten zu verwenden. Bäume
müssen einen Stammumfang von mindestens 25cm, in
1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im
Kronenbereich jedes Baumes ist eine Vegetationsfläche
von mindestens 12m² anzulegen. Sträucher und Hecken-
pflanzen müssen mindestens folgende Qualität aufwei-
sen: Mindestens zweimal verpflanzt, Höhe mindestens
60cm. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.
Ersatzpflanzungen sind so vorzunehmen, dass der jewei-
lige Charakter und Umfang der Pflanzung erhalten
bleibt.
30. Geländeaufhöhungen, Abgrabungen und Ablagerungen
im Kronenbereich festgesetzter Bäume und Überhälter
sind unzulässig. Ausnahmen für wasserwirtschaftliche
Belange können zugelassen werden.
31. Das Niederschlagswasser ist oberflächlich über natur-
nah zu gestaltende Mulden und Gräben in ein offenes
Entwässerungssystem abzuleiten.
32. Innerhalb der Grünflächen geführte Geh- und Fahrwege
sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustel-
len.
33. Innerhalb der landwirtschaftlichen Fläche sind bauliche
Anlagen mit Ausnahme von Stellplätzen und Einfrie-
dungen außerhalb der überbaubaren Fläche unzulässig.
34. Für die Flächen zum Schutz und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft gilt:
34.1 Auf den mit ,,¿
A
“ bezeichneten Flächen sind 80 vom
Hundert als Offenlandfläche (einschließlich Wege und
Wasserflächen) anzulegen. Auf 20 vom Hundert der Flä-
chen sind Anpflanzungen von heimischen Gehölzen
vorzunehmen, dabei sind vorhandene und anzupflan-
zende Knicks anrechenbar.
34.2 Auf den mit ,,¿
B
“ bezeichneten Flächen ist eine exten-
sive Grünlandfläche zu entwickeln und zu pflegen. Die
Flächen dürfen maximal zweimal im Jahr gemäht wer-
den. Eine Nutzung mit maximal zwei Großvieheinhei-
ten je Hektar ist zulässig.
34.3 Die mit ,,¿
C
“ bezeichneten Flächen sind der Eigen
entwicklung zu überlassen.
34.4 Auf der mit ,,¿
D
“ bezeichneten Fläche ist eine jährliche
Pflegemahd durchzuführen. Das Mähgut ist abzufahren.
34.5 Auf den mit ,,¿
E
“ bezeichneten Flächen im Uferbereich
der Stellau sind in einer Tiefe von 5m Röhrichtbestände
und Hochstaudenfluren zu entwickeln und von jeglicher
Nutzung durch den Menschen freizuhalten. Wasserwirt-
schaftliche Maßnahmen zur Freihaltung und Entwick-
lung des Gewässers nach Maßgabe der Hamburger
Gewässerunterhaltungsrichtlinie bleiben unberührt.
35. Für Ausgleichsmaßnahmen werden den Gewerbegebie-
ten und den Planstraßen A und B die in Nummer 34 mit
Ausnahme der Flurstücke 1013, 1338 und 1339 der
Gemarkung Neu-Rahlstedt genannten sowie folgende
Flächen außerhalb des Plangebiets zugeordnet:
Freitag, den 20. Dezember 2019 477
HmbGVBl. Nr. 50
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 6. Dezember 2019.
Das Bezirksamt Wandsbek
Fläche Lage Größe in m²
im Bereich der Großen Heide
1 Flurstück 7, Flur 6, Gemarkung Stapelfeld 11.932
2 Flurstück 87/6, Flur 6, Gemarkung Stapelfeld 13.730
3 Flurstück 88/6, Flur 6, Gemarkung Stapelfeld 5.548
4
Flurstück 169 (neu = alt 12/3 teilweise)
Gemarkung Stapelfeld
9.184
5 Flurstück 13, Flur 6, Gemarkung Stapelfeld 16.364
6 Flurstück 14, Flur 6, Gemarkung Stapelfeld 9.875
7 Flurstück 73/3, Flur 5, Gemarkung Stapelfeld 10.527
8
Flurstück 68/1 teilweise, Flur 5,
Gemarkung Stapelfeld
9.600
9 Flurstück 187/77, Flur 5, Gemarkung Stapelfeld 9.372
10 Flurstück 65/4, Flur 4, Gemarkung Stapelfeld 8.021
11 Flurstücke 43/1 und 44, Flur 7,
Gemarkung Stapelfeld
18.098
im Naturschutzgebiet Henstedter Moor
12 Flurstück 77/1, Flur 15, Gemarkung Henstedt 72.981
in Schiphorst
13
Flurstücke 13/3 und 16/2, Flur 5,
Gemarkung Schiphorst
56.761
Freitag, den 20. Dezember 2019
478 HmbGVBl. Nr. 50
§1
Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes
Das Landwirtschaftskammergesetz vom 4. Dezember 1990
(HmbGVBl. S. 240), zuletzt geändert am 11. Juli 2007
(HmbGVBl. S. 236, 238), wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Textstelle ,,vom
14. August 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 1112), zuletzt
geändert am 23. Dezember 1981 (BGBl. I Seite 1692),“
durch die Textstelle ,,vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),
zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581, 2613),“
ersetzt.
1.2 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Der Senat wird auch ermächtigt, der Landwirtschafts-
kammer durch Rechtsverordnung hoheitliche Aufgaben
als Auftragsangelegenheiten zu übertragen, die dazu die-
nen, die Beschaffenheit, Herstellung, Verwertung land-
wirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Beschaffenheit oder
Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zu überwachen
oder zu kontrollieren und Verstöße als Ordnungswidrig-
keit zu ahnden.“
1.3 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, die in
Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Aufgaben zur
Erfüllung auf Dritte zu übertragen.“
2. In §7 Absatz 4 wird die Textzeile ,,§7 Absatz 1 des Gesetzes
über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft in der

Fassung vom 22. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt Seite 223)“ durch die Textstelle ,,§7 des
Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
in der Fassung vom 22. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 223),
zuletzt geändert am 14. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 119), in
der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
3. §
9 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fas-
sung:
,,b)
Wirtschaftsverband Gartenbau Norddeutschland
e.V.,“.
4. §19 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Soweit keine Erstattung nach Absatz 2 erfolgt, erstat-
tet die Freie und Hansestadt Hamburg der Landwirt-
schaftskammer 45 vom Hundert der Vergütungen, Löhne,
Versorgungsbezüge, Beihilfen, Trennungsgelder, Umzugs-
kostenvergütungen, Abfindungen und Übergangsgelder
nach Maßgabe der für den öffentlichen Dienst der Freien
und Hansestadt Hamburg geltenden Tarifverträge sowie
der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, der Umla-
gen an Sozialversicherungsträger und an die gesetzliche
Unfallversicherung im Rahmen des genehmigten Stellen-
plans. Erstattet werden insoweit die Bruttopersonalkos-
ten.“
4.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Soweit keine Erstattung nach Absatz 2 erfolgt und die
Landwirtschaftskammer Aufgaben gemäß §2 Absatz 3 zur
Erfüllung auf Dritte übertragen hat, erstattet die Freie und
Hansestadt Hamburg der Landwirtschaftskammer 45 vom
Hundert der an den Dritten zur Erfüllung zu zahlenden
Kosten.“
5. In §21 Absatz 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 6
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 ange-
fügt:
,,7.
die Übertragung von Aufgaben gemäß §2 Absatz 3 auf
Dritte.“
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in
Kraft.
Gesetz
zur Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes
Vom 12. Dezember 2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 12. Dezember 2019.
Der Senat
Freitag, den 20. Dezember 2019 479
HmbGVBl. Nr. 50
Das Bezirksverwaltungsgesetz vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl.
S. 404, 452), zuletzt geändert am 14. Mai 2018 (HmbGVBl.
S. 119, 131), wird wie folgt geändert:
1. In §16 Absatz 1 Satz 4 wird die Textstelle ,,und 5″ durch die
Textstelle ,,und 6″ ersetzt.
2. §17 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Die in §15 Absatz 1 Satz 1 und §16 Absatz 1 Sätze 1 und 3
genannten Höchstzahlen der Mitglieder können über-
schritten werden, sofern dies erforderlich ist, um die
Mehrheitsverhältnisse der Bezirksversammlung in den
Ausschüssen abzubilden.“
2.2 Hinter Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
,,(5) Die Mitglieder des Hauptausschusses können sich nur
durch Mitglieder der Bezirksversammlung der gleichen
Fraktion vertreten lassen.“
2.3 Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
2.4 Im neuen Absatz 6 Satz 3 wird die Textstelle ,,2 bis 4″ durch
die Textstelle ,,3 bis 5″ ersetzt.
Zweites Gesetz
zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
Vom 12. Dezember 2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Elftes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
Vom 12. Dezember 2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 12. Dezember 2019.
Der Senat
Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 27. November 2019
(HmbGVBl. S. 408, 409), wird wie folgt geändert:
1. §3 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 13 wird wie folgt geändert:
1.1.1 Satz 3 wird gestrichen.
1.1.2 Im neuen Satz 4 wird die Textstelle ,,Sätze 1 bis 3″ durch
die Textstelle ,,Sätze 1 und 2″ ersetzt.
1.2 Es wird folgender Absatz 15 angefügt:
,,(15) Die Hochschulen fördern in den entsprechenden
Fächern die Entwicklung von Methoden und Materia-
lien, die die Verwendung von lebenden oder eigens hier-
für getöteten Tieren verringern oder ganz ersetzen kön-
nen.“
2. In §
37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Textstelle
,,Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung
vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), zuletzt geändert
am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2472)“ durch die
Textstelle ,,Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai
2014 (BGBl. I S. 460), geändert am 2. Juni 2016 (BGBl. I
S. 1257, 1274)“ ersetzt.
3. In §49 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Sofern es die mit dem Studium bezweckte Berufstätig-
keit zulässt, andere Lehrmethoden und -materialien ein-
zusetzen, soll in der Lehre auf die Verwendung von
lebenden oder eigens hierfür getöteten Tieren verzichtet
werden.“
4. In §50 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsaus-
schuss im Einzelfall zulassen, dass einzelne in der Prü-
fungsordnung vorgeschriebene Studien- und Prüfungs-
leistungen ohne die Verwendung eigens hierfür getöteter
Tiere erbracht werden können.“
5. In §70 Absatz 3 Satz 5 wird das Wort ,,Behinderungen“
durch das Wort ,,Behinderung“ ersetzt.
6. §115 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Anerkennung wird vom Senat auf Antrag ausge-
sprochen; sie kann mit Nebenbestimmungen gemäß §36
des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ver-
sehen werden, insbesondere kann die Erbringung einer
Sicherheitsleistung verlangt werden.“
Ausgefertigt Hamburg, den 12. Dezember 2019.
Der Senat
Freitag, den 20. Dezember 2019
480 HmbGVBl. Nr. 50
Einhundertsiebenundsechzigste Änderung des Flächennutzungsplans
für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Wohnen am Hörgensweg in Eidelstedt ­
Vom 12. Dezember 2019
Der Senat verkündet den nachstehenden von der Bürgerschaft gefassten Beschluss:
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird geändert. Der Gel-
tungsbereich wird im Norden von der Bundesautobahn A23,
im Westen und Süden vom Hörgensweg und im Osten von der
Schnellbahntrasse der AKN (Altona-Kaltenkirchen-Neu-
münster Eisenbahn GmbH) begrenzt. Der Änderungsbereich
befindet sich im Stadtteil Eidelstedt (F01/16 ­ Bezirk Eims
büttel, Ortsteil 320).
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß §
6a Absatz 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635) werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht
niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim

örtlich zuständigen Bezirksamt vorhanden sind, werden sie
kostenfrei zur Verfügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
Ausgefertigt Hamburg, den 12. Dezember 2019.
Der Senat
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für
den Geltungsbereich zwischen der Bundesautobahn A23 im
Norden sowie den Straßen Hörgensweg im Westen und Süden
und der Schnellbahntrasse der AKN (Altona-Kaltenkirchen-
Neumünster Eisenbahn GmbH) im Osten im Stadtteil Eidel
stedt (L01/16 ­ Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 320) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß §
14l Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 95), zuletzt geändert am 30. November 2016 (BGBl. I
S. 2749, 2753), in Verbindung mit §74 Absatz 3 UVPG in der
am 29. Juli 2017 geltenden Fassung und §2 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. De
zember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 21. Feb-
ruar 2018 (HmbGVBl. S. 53, 54), werden beim Staatsarchiv zur
kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständi-
gen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei einge-
sehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Einhundertzweiundfünfzigste Änderung des Landschaftsprogramms
für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Wohnen und Grün am Hörgensweg in Eidelstedt ­
Vom 12. Dezember 2019
Der Senat verkündet den nachstehenden von der Bürgerschaft gefassten Beschluss:
Ausgefertigt Hamburg, den 12. Dezember 2019.
Der Senat
Freitag, den 20. Dezember 2019 481
HmbGVBl. Nr. 50
Einhundertachtundsechzigste Änderung des Flächennutzungsplans
für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Wohnen und Grün nördlich der Wandse in Wandsbek ­
Vom 12. Dezember 2019
Der Senat verkündet den nachstehenden von der Bürgerschaft gefassten Beschluss:
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich
nördlich der Wandse, zwischen der Mühlenstraße und der
Wandsbeker Allee im Stadtteil Wandsbek (F02/13 ­ Bezirk
Wandsbek, Ortsteile 505 und 507) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß §
6a Absatz 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635) werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht
niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, werden diese kostenfrei zur
Verfügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden
sind.
Ausgefertigt Hamburg, den 12. Dezember 2019.
Der Senat
Freitag, den 20. Dezember 2019
482 HmbGVBl. Nr. 50
Einhundertneunundsechzigste Änderung des Flächennutzungsplans
für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Wohnen und Landwirtschaft östlich Mittlerer Landweg
in Billwerder und Allermöhe ­
Vom 12. Dezember 2019
Der Senat verkündet den nachstehenden von der Bürgerschaft gefassten Beschluss:
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich
südlich der S-Bahntrasse mit der Haltestelle Mittlerer Land-
weg, westlich des Hauptentwässerungsgrabens Allermöhe und
nördlich der Bundesautobahn A 25 in den Stadtteilen Billwer-
der und Allermöhe (F14/16 ­ Bezirk Bergedorf, Ortsteile 610
und 611) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß §
6a Absatz 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635) werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht
niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Ver-
fügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden
sind.
Ausgefertigt Hamburg, den 12. Dezember 2019.
Der Senat
Freitag, den 20. Dezember 2019 483
HmbGVBl. Nr. 50
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für
den Geltungsbereich östlich der Straße Mittlerer Landweg in
den Stadtteilen Allermöhe, Billwerder und Neuallermöhe
(L10/16 ­ Bezirk Bergedorf, Ortsteile 610, 611 und 615) geän-
dert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß §
14l Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits
prüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl.
I S. 95), zuletzt geändert am 30. November 2016 (BGBl. I
S. 2749, 2753), in Verbindung mit §74 Absatz 3 UVPG in der
am 29. Juli 2017 geltenden Fassung und §2 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. De
zember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 21. Feb-
ruar 2018 (HmbGVBl. S. 53, 54), werden beim Staatsarchiv zur
kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständi-
gen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei einge-
sehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Einhundertdreiundfünfzigste Änderung des Landschaftsprogramms
für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Wohnen und Landwirtschaft östlich Mittlerer Landweg in Billwerder,
Allermöhe und Neuallermöhe ­
Vom 12. Dezember 2019
Der Senat verkündet den nachstehenden von der Bürgerschaft gefassten Beschluss:
Ausgefertigt Hamburg, den 12. Dezember 2019.
Der Senat
Freitag, den 20. Dezember 2019
484 HmbGVBl. Nr. 50
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrages
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
zur Änderung des Staatsvertrages
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
über die Errichtung der ,,hsh portfoliomanagement AöR“
als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach §8b
des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Vom 10. Dezember 2019
Gemäß Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung von Staats
verträgen über die ,,HSH Finanzfonds AöR“ und die
,,hsh portfoliomanagement AöR“ vom 27. November 2019
(HmbGVBl. S. 401) wird bekannt gemacht, dass der Staatsver-
trag nach seinem Artikel 2 am 11. Dezember 2019 in Kraft
tritt.
Hamburg, den 10. Dezember 2019.
Die Senatskanzlei
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrages
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
zur Änderung des Staatsvertrages
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
über die Errichtung der ,,HSH Finanzfonds AöR“
als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
Vom 10. Dezember 2019
Gemäß Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung von Staats
verträgen über die ,,HSH Finanzfonds AöR“ und die
,,hsh portfoliomanagement AöR“ vom 27. November 2019
(HmbGVBl. S. 401) wird bekannt gemacht, dass der Staatsver-
trag nach seinem Artikel 2 am 1. Januar 2020 in Kraft tritt.
Hamburg, den 10. Dezember 2019.
Die Senatskanzlei