DIENSTAG, DEN27. JULI
543
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 50 2021
Tag I n h a l t Seite
26. 7. 2021 Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 543
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert
am 1. Juli 2021 (HmbGVBl. S. 485), wird wie folgt geändert:
1. §10 erhält folgende Fassung:
,,§10
Versammlungen
(1) Für öffentliche und nichtöffentliche Versammlun-
gen nach Artikel 8 des Grundgesetzes unter freiem
Himmel und in geschlossenen Räumen, die nicht auf
die Personen nach §3 Absatz 2 Satz 2 beschränkt sind,
gelten die Vorgaben der Absätze 2 bis 5.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel gelten
die folgenden Vorgaben:
1. die Versammlung ist der zuständigen Behörde 48
Stunden vor der Bekanntgabe anzuzeigen; für Eil-
versammlungen unter freiem Himmel beträgt die
Anzeigefrist 24 Stunden vor der Durchführung,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 Absatz 1
sind mit Ausnahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Num-
mern 4 bis 7 und Satz 3 einzuhalten,
3. die Versammlungsleitung hat ab einer Teilnehmer-
zahl von 500 Personen ein Schutzkonzept nach §
6
zu erstellen, das im Falle einer nach Nummer 1
erforderlichen Anzeige der zuständigen Behörde
vorzulegen ist; bei weniger als 500 Teilnehmerinnen
und Teilnehmern hat die Versammlungsleitung auf
Anforderung der zuständigen Behörde ein Schutz-
konzept nach §6 zu erstellen und vorzulegen.
(3) Für Versammlungen in geschlossenen Räumen gel-
ten die folgenden Vorgaben:
1. Versammlungen mit mehr als 300 Teilnehmerinnen
und Teilnehmern sind grundsätzlich untersagt; sie
werden im Ausnahmefall von der zuständigen
Behörde auf Antrag und unter Beachtung des ver-
sammlungsrechtlichen Kooperationsgebots geneh-
migt, wenn die Versammlungsleitung ein Schutz-
konzept nach §
6 vorgelegt hat und die Durchfüh-
rung der Versammlung unter Berücksichtigung der
aktuellen epidemiologischen Lage unter Infektions-
schutzgesichtspunkten vertretbar ist; die Genehmi-
Achtundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 26. Juli 2021
Auf Grund von §
32 Satz 1 und §
36 Absatz 6 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert am 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947, 2958), in
Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertra-
gungsverordnung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021
(HmbGVBl. S. 9) wird verordnet:
Dienstag, den 27. Juli 2021
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gung kann mit Auflagen versehen werden, insbeson-
dere zur Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilneh-
mer sowie zu Ort, Dauer und Art der Durchführung
der Versammlung,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 Absatz 1
sind einzuhalten,
3.die Versammlungsleitung hat ein Schutzkonzept
nach §6 zu erstellen,
4. für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer gilt die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach
§8, mit der Maßgabe, dass die Masken bei Anspra-
chen und Vorträgen durch die jeweils sprechenden
Personen abgelegt werden dürfen.
(4) Die zuständige Behörde beziehungsweise die vor Ort
tätige Polizei kann eine Versammlung zum Zweck der
Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus unter-
sagen oder mit bestimmten Auflagen, insbesondere zur
Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie zu
Ort, Dauer und Art der Durchführung der Versamm-
lung, versehen. Die Polizei kann eine Versammlung auf-
lösen, wenn
1. sie nicht nach Absatz 2 Nummer 1 angezeigt ist,
2. von den Angaben der Anzeige nach Absatz 2 Num-
mer 1 abgewichen wird,
3. die in Absatz 2 Nummern 2 und 3 oder Absatz 3
Nummern 2 bis 4 genannten Anforderungen nicht
eingehalten werden,
4. im Fall von Absatz 3 Nummer 1 keine Ausnahme
genehmigung vorliegt,
5. die Voraussetzungen einer Untersagung nach Satz 1
gegeben sind oder
6. nach Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 erlassene Auf-
lagen nicht eingehalten werden.
Sobald eine Versammlung nach Satz 2 für aufgelöst
erklärt ist, haben alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer
sich unverzüglich zu entfernen. Die Polizei kann Teil-
nehmerinnen und Teilnehmer, die infektionsschutz-
rechtliche Auflagen nach Satz 1 oder Absatz 3 Nummer
1, die Hygienevorgaben nach §5 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 oder die Maskenpflicht nach Absatz 3 Nummer 4
trotz Aufforderung nicht einhalten, von der Versamm-
lung ausschließen.
(5) Das Versammlungsgesetz in der Fassung vom 15.
November 1978 (BGBl. I S. 1790), zuletzt geändert am
30. November 2020 (BGBl. I S. 2600, 2604), in der
jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(6) Für den Betrieb von Informationsständen politi-
scher Parteien, gemeinnütziger Vereine und gemein-
nütziger Verbände auf öffentlichen Wegen gelten die
allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 Absatz 1 Satz 1
Nummern 1 bis 4 und 6 sowie Sätze 2 und 3. Es ist ein
Schutzkonzept nach §
6 zu erstellen. Der Betrieb von
Informationsständen ist unzulässig, wenn der verblei-
bende Verkehrsraum durch diese derart eingeengt wird,
dass das Abstandsgebot nach §3 Absatz 2 nicht einge-
halten werden kann. Die Vorschriften des Hamburgi-
schen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974
(HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 28. Novem-
ber 2017 (HmbGVBl. S. 361), bleiben unberührt.
(7) Für Versammlungen gemäß §9 des Parteiengesetzes
in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 150),
zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328,
1329), Versammlungen und Zusammenkünfte der
Organe von Vereinen, Stiftungen, Personen- und Kapi-
talgesellschaften und vergleichbarer personeller Gre-
mien sowie sonstige Versammlungen, die gesetzlich
vorgeschrieben sind, gelten die allgemeinen Hygiene-
vorgaben nach §5. Es ist ein Schutzkonzept nach §6 zu
erstellen. Es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer nach Maßgabe des §7 zu erheben. Bei
Versammlungen in geschlossenen Räumen gilt für alle
Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Pflicht zum Tra-
gen einer medizinischen Maske nach §8, mit der Maß-
gabe, dass die Masken bei Ansprachen und Vorträgen
durch die jeweils sprechenden Personen abgelegt wer-
den dürfen. Soweit gastronomische Angebote erbracht
werden, finden §§
9 und 15 entsprechende Anwen-
dung.“
2. §10d Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,PCR-Tests müssen von medizinisch geschultem Perso-
nal in einem anerkannten Labor ausgewertet werden.“
3. §17 Absatz 1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7.
bei Gruppenangeboten ist die Größe einer Gruppe
so zu begrenzen, dass die Teilnehmerinnen und
Teilnehmer das Abstandsgebot nach §
3 Absatz 2
einhalten können,“.
4. §18a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Auf Antrag kann in besonders gelagerten Fällen
abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 eine höhere
Zahl von Zuschauerinnen und Zuschauern durch die
für Sport zuständige Behörde genehmigt werden, wenn
über die Vorgaben des Absatzes 1 hinaus die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
1. geschlossene Räumlichkeiten müssen über lüftungs-
technische Anlagen verfügen, die das Risiko einer
Infektion mit dem Coronavirus nach dem jeweils
aktuellen Stand der Technik erheblich reduzieren;
die Einhaltung des Standes der Technik auf diesem
Gebiet wird vermutet, wenn jeweils die diesbezüg
lichen Empfehlungen des Umweltbundesamtes und
die allgemein anerkannten Regeln der Technik
nachweislich beachtet werden,
2.die Durchführung der Veranstaltung ist unter
Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen
Lage unter Infektionsschutzgesichtspunkten ver-
tretbar.
Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat erkennbar
alkoholisierten Personen den Zutritt zu verweigern.
Die für Sport zuständige Behörde bestimmt in der
Genehmigung nach Satz 1 die zulässige Zahl der
Zuschauerinnen und Zuschauer unter Berücksichti-
gung des einzuhaltenden Abstandsgebots. Bei der
Bestimmung der zulässigen Zahl der Zuschauerinnen
und Zuschauer sind die Kapazitäten der Zu- und
Abgänge, der sanitären Anlagen und der gastronomi-
schen Angebote des Veranstaltungsorts sowie die Kapa-
zitäten des öffentlichen Personennahverkehrs sowie
vorhandener Stellplatzanlagen für Personenkraftwagen
in der Umgebung des Veranstaltungsorts zu berücksich-
tigen. Die Genehmigung kann mit Auflagen zum Infek-
tionsschutz versehen werden. Als Auflagen können ins-
besondere Bestimmungen zur Belegung vorhandener
Sitz- und Stehplätze und Bestimmungen zur räumli-
chen Gestaltung von Sitz- und Stehplätzen, die geson-
dert für die Veranstaltung eingerichtet werden, sowie
Beschränkungen des Ausschanks und des Verzehrs
alkoholischer Getränke festgesetzt werden. Die Geneh-
migung kann auch für eine Serie von Veranstaltungen
der gleichen Art am selben Veranstaltungsort erteilt
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HmbGVBl. Nr. 50
werden. Die Genehmigung kann widerrufen werden,
wenn sich die epidemiologische Lage nach dem Zeit-
punkt der Genehmigungserteilung derart verschlech-
tert, dass die Durchführung der Veranstaltung unter
Infektionsschutzgesichtspunkten nicht mehr vertret-
bar ist. Die für Gesundheit zuständige Behörde ist im
Genehmigungsverfahren zu beteiligen.“
5. §23 wird wie folgt geändert:
5.1 Hinter Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1a) Personen, die aus dem Ausland in die Bundesrepu-
blik Deutschland eingereist sind und sich zu einem
beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der
Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risi-
kogebiet nach §
2 Absatz 7 eingestuften Gebiet aufge-
halten haben, dürfen innerhalb von zehn Tagen nach
Einreise nur dann das Schulgelände betreten oder an
schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgelän-
des teilnehmen, wenn sie einen negativen Coronavirus-
Testnachweis nach §10h vorlegen.“
5.2 Absatz 4 wird aufgehoben.
6. §30 wird wie folgt geändert:
6.1 Absätze 1, 1a, 2, 3 und 4 werden durch folgende Absätze
1 bis 4 ersetzt:
,,(1) Trägerinnen und Träger von Wohneinrichtungen
gemäß §2 Absatz 4 HmbWBG und Kurzzeitpflegeein-
richtungen gemäß §2 Absatz 5 HmbWBG (Einrichtun-
gen) sind verpflichtet, das Betreten der Einrichtungen
unter Beachtung der folgenden Vorgaben zu ermög
lichen:
1. es gibt ein einrichtungsspezifisches Schutzkonzept
für das Betreten sowie angepasste Hygienepläne, auf
deren Grundlage das Betreten ermöglicht wird,
2. für die nach Nummer 4 Buchstabe c erforderlichen
Testungen sind besucherfreundliche Testzeiten vor-
gesehen,
3. die Besucherinnen und Besucher werden über die
allgemeinen Hygienevorgaben gemäß §5 unterrich-
tet sowie bei ihrem ersten Besuch mündlich in ein-
richtungsspezifischen Hygienemaßnahmen unter-
wiesen,
4. die Besucherinnen und Besucher sowie die Aufsu-
chenden, die beruflich oder ehrenamtlich in der
Einrichtung tätig werden, erfüllen die folgenden
Voraussetzungen:
a) Kinder unter zwölf Jahren sind in Begleitung
eines Erwachsenen,
b) sie haben keine typischen Symptome einer Infek-
tion mit dem Coronavirus nach §2 Absatz 8, sind
nicht aktuell positiv auf das Coronavirus getestet
worden und sind keine enge Kontaktperson ent-
sprechend der Definition durch das Robert
Koch-Institut; dies bestätigen sie schriftlich,
c) sie wurden unmittelbar vor dem Besuch der Ein-
richtung einem von dieser durchgeführten
Schnelltest gemäß §
10d unterzogen, dessen
Ergebnis negativ ist, oder haben dem Einrich-
tungspersonal ein negatives Testergebnis in
Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus in
verkörperter oder digitaler Form vorgelegt,
wobei die dem Testergebnis zu Grunde liegende
Testung mittels Schnelltest höchstens 24 Stun-
den und mittels PCR-Test höchstens 48 Stunden
vor dem Besuch vorgenommen worden sein darf;
die Vorlage eines Coronavirus-Impfnachweises
nach §2 Absatz 5 oder eines Genesenennachwei-
ses nach §2 Absatz 6 steht der Vorlage eines nega-
tiven Testergebnisses gleich; Kinder bis zur Voll-
endung des sechsten Lebensjahres sowie Perso-
nen, die die Einrichtung zur Begleitung
Sterbender aufsuchen, sind von der Erbringung
eines negativen Testnachweises befreit,
d) sie tragen vom Zeitpunkt des Betretens bis zum
Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung eine
medizinische Maske nach §8,
e) zum Zweck der behördlichen Nachverfolgbar-
keit werden ihre Kontaktdaten erfasst und
gespeichert; ergänzend zu §7 werden zusätzlich
die besuchte Person und der Besuchszeitraum
dokumentiert; auf die Daten findet §7 Absatz 1
Satz 1 Nummern 2 bis 5 entsprechende Anwen-
dung,
5. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Rettungs-
diensten, des Bestattungswesens, der Gesundheits-
ämter sowie des Medizinischen Dienstes findet
Nummer 4 Buchstaben c und e keine Anwendung,
6. die Besucherinnen und Besucher haben ergänzend
zu den in Nummer 4 genannten Voraussetzungen
folgende Regelungen während des Aufenthaltes zu
beachten:
a) während der gesamten Besuchszeit ist der Min-
destabstand zwischen den Besucherinnen und
Besuchern und den pflegebedürftigen Personen
von 1,5 Metern einzuhalten; §3 Absatz 2 Satz 2
findet keine Anwendung; die Unterschreitung
des Mindestabstandes sowie ein unmittelbarer
Körperkontakt zwischen den Besucherinnen
und Besuchern und den pflegebedürftigen Perso-
nen sind für die Dauer von bis zu 15 Minuten
kumuliert je Besuch erlaubt; bei pflegebedürfti-
gen Personen, die über einen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genese-
nennachweis nach §2 Absatz 6 verfügen, können
auch nähere physische Kontakte mit Besuche-
rinnen und Besuchern stattfinden; verfügen
sowohl die pflegebedürftigen Personen als auch
die Besucherinnen und Besucher über einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz
6, kann zusätzlich zur Unterschreitung des Min-
destabstandes auch auf das Tragen einer medizi-
nischen Maske nach Nummer 4 Buchstabe d ver-
zichtet werden,
b) §
5 findet mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 entsprechende Anwendung.
(2) Besucherinnen und Besucher sowie Aufsuchende,
die beruflich oder ehrenamtlich in der Einrichtung
tätig werden, die aus einem zum Zeitpunkt der Einreise
als Risikogebiet nach §
2 Absatz 7 eingestuften Gebiet
zurückgekehrt sind, dürfen die Einrichtung für einen
Zeitraum von zehn Tagen nach der Einreise nicht betre-
ten; bei Einreisen aus einem Risikogebiet, das zum
Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet einge-
stuft war, beträgt der Zeitraum 14 Tage. Das Betretungs-
verbot nach Satz 1 endet vor dem Ablauf von zehn
Tagen für Personen, die einen negativen Coronavirus-
Testnachweis nach §
10h vorlegen, mit der Maßgabe,
dass die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung
erst nach der Einreise vorgenommen worden sein darf.
Bei Personen, die innerhalb der letzten zehn Tage aus
einem Risikogebiet nach §
2 Absatz 7 zurückgekehrt
Dienstag, den 27. Juli 2021
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sind, das zum Zeitpunkt der Einreise als Hochinzidenz-
gebiet eingestuft war, darf die der Befreiung nach Satz 2
zugrunde liegende Testung frühestens fünf Tage nach
der Einreise erfolgt sein; dies gilt nicht für Personen,
die die Voraussetzungen nach §2 Absatz 5 oder 6 erfül-
len. Die Möglichkeit zur Verkürzung des Betretungs-
verbotes nach den Sätzen 2 und 3 gilt nicht für Perso-
nen, die innerhalb der letzten 14 Tage aus einem Risiko-
gebiet nach §2 Absatz 7, das zum Zeitpunkt der Einreise
als Virusvariantengebiet eingestuft war, zurückgekehrt
sind.
(3) Trägerinnen und Träger von Einrichtungen sowie
Trägerinnen und Träger von ambulanten Pflegediens-
ten gemäß §2 Absatz 6 Nummer 1 HmbWBG (Dienste)
sind verpflichtet, für die Einhaltung folgender Präven-
tionsmaßnahmen zu sorgen:
1. die jeweils aktuellen Hinweise des Robert Koch-
Instituts zu Prävention und Management von
COVlD-19-Erkrankungen in der stationären bezie-
hungsweise ambulanten Altenpflege sind konse-
quent im Rahmen der Möglichkeiten vor Ort zu
befolgen, sofern nicht durch Rechtsverordnung oder
die zuständige Behörde andere Regelungen getrof-
fen werden,
2. den pflegebedürftigen Personen in Einrichtungen
sind medizinische Masken nach §
8 zur Verfügung
zu stellen,
3. Beschäftigte der Einrichtungen oder Dienste, die
nicht über einen Coronavirus-Impfnachweis nach
§2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §2
Absatz 6 verfügen, haben sich mindestens zweimal
pro Woche einer Testung in Bezug auf einen direk-
ten Erregernachweis des Coronavirus mittels
Schnelltest nach §10d zu unterziehen; das Ergebnis
ist der Trägerin oder dem Träger vorzulegen und von
dieser oder diesem zu dokumentieren; ein positives
Testergebnis hat die Trägerin oder der Träger umge-
hend der zuständigen Behörde mitzuteilen; die Trä-
gerin oder der Träger organisiert die erforderlichen
Testungen.
(4) Trägerinnen und Träger von Einrichtungen sind
berechtigt, über die von geschulten Beschäftigten bei
1. Beschäftigten der Einrichtung,
2. pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Per-
sonen,
3. Besucherinnen und Besuchern und
4. Aufsuchenden, die beruflich oder ehrenamtlich in
der Einrichtung tätig werden,
durchgeführten Schnelltests eine Testbescheinigung
auszustellen, die mindestens die Angaben nach §
10i
Absatz 1 Nummer 4 Buchstaben a bis e enthalten muss.“
6.2 Absatz 10 erhält folgende Fassung:
,,(10) Für sämtliche in der Einrichtung oder dem Dienst
beschäftigte Personen gilt Absatz 2 entsprechend.“
7. §32 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
7.1.1 Nummer 2 wird gestrichen.
7.1.2 In Nummer 4 wird die Textstelle ,,Absatz 1a“ durch die
Textstelle ,,§30 Absatz 2″ ersetzt.
7.1.3 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
7.1.3.1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
,,c)
sie tragen vom Zeitpunkt des Betretens bis zum
Zeitpunkt des Verlassens des Einrichtungsgebäu-
des eine medizinische Maske nach §
8; dies gilt
nicht, wenn sich innerhalb des Einrichtungsgebäu-
des ausschließlich Personen aufhalten, die entwe-
der über einen Coronavirus-Impfnachweis nach §2
Absatz 5 oder über einen Genesenennachweis nach
§2 Absatz 6 verfügen,“.
7.1.3.2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
,,d)
zum Zweck der behördlichen Nachverfolgbarkeit
werden ihre Kontaktdaten und der Zeitraum der
Anwesenheit erfasst.“
7.2 Absatz 1a wird aufgehoben.
7.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
7.3.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
der Mindestabstand von 1,5 Metern sowie die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nach §
8 sind grundsätzlich einzuhalten; bei Kon-
takten innerhalb der Einrichtung zwischen Tages-
pflegegästen, die über einen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenen-
nachweis nach §2 Absatz 6 verfügen, kann auf das
Einhalten des Mindestabstands und das Tragen
einer medizinischen Maske verzichtet werden; auf
die Einhaltung des Mindestabstandes sowie die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
kann darüber hinaus verzichtet werden, wenn der
Anteil der die Einrichtung insgesamt nutzenden
Tagespflegegäste, die über einen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenen-
nachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen (Immunisie-
rungsquote), mindestens 87 vom Hundert beträgt
und für eine angemessene Lüftung gesorgt wird,“.
7.3.2 In Nummer 3 wird hinter dem Wort ,,haben“ die Text-
stelle ,,während der Arbeitszeit eine FFP2-Maske zu
tragen sowie“ eingefügt.
7.4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Tagespflegegäste, die nicht über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenen-
nachweis nach §2 Absatz 6 verfügen, sollen nach Mög-
lichkeit von den Angehörigen nach Absprache mit der
Trägerin beziehungsweise dem Träger der Tagespflege-
einrichtung zu dieser gebracht und von dort wieder
abgeholt werden. Werden Tagespflegegäste einer Ein-
richtung, die über eine Immunisierungsquote von
weniger als 87 vom Hundert verfügt, vom Fahrdienst
abgeholt und nach Hause gebracht, darf die Belegung
des Transportfahrzeugs im Verhältnis zur Sitzzahl 50
vom Hundert nicht überschreiten. Dies gilt nicht, wenn
ausschließlich Tagespflegegäste transportiert werden,
die über einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz
6 verfügen. Werden Tagespflegegäste einer Einrichtung
mit einer Immunisierungsquote von mindestens 87
vom Hundert befördert, ist ebenfalls die volle Belegung
des Transportfahrzeugs möglich. Bei der Beförderung
gilt für das Fahrpersonal und für die Tagespflegegäste
die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nach §
8. Die Betreiberinnen und Betreiber von Fahr-
zeugen beziehungsweise die Fahrerinnen und Fahrer
haben die Tagespflegegäste durch schriftliche, akusti-
sche oder bildliche Hinweise sowie durch mündliche
Ermahnungen bei Nichtbeachtung im Einzelfall zur
Einhaltung der vorgenannten Pflichten aufzufordern.“
Dienstag, den 27. Juli 2021 547
HmbGVBl. Nr. 50
7.5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Für Tagespflegegäste sowie Trägerinnen und Träger
von Tagespflegeeinrichtungen gelten die Anforderun-
gen nach §30 Absätze 2 und 9 bis 11 entsprechend.“
8. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
8.1 Nummern 16, 17, 18 und 20 erhalten folgende Fassung:
,,16.
entgegen §
10 Absatz 2 Nummer 1 unter freiem
Himmel eine Versammlung oder Eilversammlung
ohne rechtzeitige Anzeige veranstaltet; für die
Nichtanzeige bleibt im Übrigen §
26 Nummer 2
des Versammlungsgesetzes unberührt,
17.
entgegen §10 Absatz 3 Nummer 1 erster Halbsatz
eine Versammlung mit mehr als 300 Teilneh-
merinnen oder Teilnehmern in geschlossenen
Räumen veranstaltet oder an einer solchen teil-
nimmt, ohne dass diese von der zuständigen
Behörde genehmigt worden ist,
18.
entgegen §10 Absatz 3 Nummer 1 dritter Halbsatz
oder Absatz 4 Satz 1 als Veranstalterin oder Veran-
stalter von der zuständigen Behörde oder der Poli-
zei erteilte Auflagen nicht einhält,
20.
entgegen §10 Absatz 3 Nummer 4 in Verbindung
mit §
8 Absätze 1 und 1a bei Versammlungen in
geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nicht befolgt,“.
8.2 Hinter Nummer 20 werden folgende Nummern 20a und
20b eingefügt:
,,20a.
entgegen §10 Absatz 4 Satz 1 eine von zuständi-
gen Behörde oder der vor Ort tätigen Polizei
untersagte Versammlung veranstaltet oder an
einer solchen teilnimmt,
20b.
entgegen §10 Absatz 4 Satz 3 sich trotz Auflösung
einer Versammlung nicht unverzüglich entfernt,“.
8.3 Nummer 21 erhält folgende Fassung:
,,21.
entgegen §
10 Absatz 7 Satz 4 in Verbindung mit
§
8 Absätze 1 und 1a bei Versammlungen in
geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nicht befolgt,“.
8.4 Nummer 46a wird aufgehoben.
8.5 Nummer 60 erhält folgende Fassung:
,,60.
entgegen §30 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d als
Besucherin oder Besucher die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nicht befolgt,“.
8.6 In Nummer 77 wird die Textstelle ,,§10 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, §
10 Absatz 5 Satz 1, §
10 Absatz 6 Satz 1″
durch die Textstelle ,,§
10 Absatz 2 Nummer 2, §
10
Absatz 3 Nummer 2, §10 Absatz 6 Satz 1, §10 Absatz 7
Satz 1″ ersetzt.
8.7 In Nummer 78 wird die Textstelle ,,§10 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, §
10 Absatz 5 Satz 2, §
10 Absatz 6 Satz 2″
durch die Textstelle ,,§
10 Absatz 2 Nummer 3, §
10
Absatz 3 Nummer 3, §10 Absatz 6 Satz 2, §10 Absatz 7
Satz 2″ ersetzt.
8.8 In Nummern 79 und 80 wird jeweils die Textstelle ,,§10
Absatz 6 Satz 3″ durch die Textstelle ,,§
10 Absatz 7
Satz 3″ ersetzt.
9. §40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 25. August
2021 außer Kraft.“
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 28. Juli 2021 in Kraft.
Hamburg, den 26. Juli 2021.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Begründung
zur Achtundvierzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
A.
Anlass
Mit der Achtundvierzigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wer-
den unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen
Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg weitere Anpas-
sungen der weiterhin dringend erforderlichen Schutzmaßnah-
men vorgenommen und es wird die Geltungsdauer der Ham-
burgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung insgesamt
verlängert, um auf den jüngsten Anstieg der Neuinfektions-
zahlen und die aktuelle Entwicklung der epidemiologischen
Lage, insbesondere die nunmehr auch in Hamburg bestehende
Dominanz der besorgniserregenden Virusvariante B.1.617.2
(Delta), zu reagieren.
Nachdem mit der Vierzigsten bis Siebenundvierzigsten
Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-
2-Eindämmungsverordnung vor dem Hintergrund der in die-
ser Zeit erreichten Stabilisierung der epidemiologischen Lage
nach einem gestuften Konzept Anpassungen der Schutzmaß-
nahmen vorgenommen wurden, mit denen deren beschrän-
kende Folgewirkungen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung
des weiterhin erforderlichen Schutzniveaus reduziert werden
konnten, ist es vor dem Hintergrund der aktuellen epidemiolo-
gischen Lage und Entwicklung (hierzu im Folgenden ausführ-
Dienstag, den 27. Juli 2021
548 HmbGVBl. Nr. 50
lich) dringend erforderlich, die bestehenden Schutzmaßnah-
men zu verlängern. Darüber hinaus werden mit dieser Verord-
nung insbesondere die Regelungen zu Versammlungen syste-
matisch neu gefasst sowie weitere, überwiegend redaktionelle
und systematische Anpassungen in verschiedenen Bereichen,
insbesondere im Bereich der Pflege, vorgenommen.
Da die Infektionslage weiterhin durch eine noch erhebliche
und zuletzt deutlich ansteigende Anzahl täglicher Neuinfekti-
onen, durch eine weiterhin beachtliche Auslastung des
Gesundheitswesens, durch einen noch nicht hinreichenden
Immunisierungsgrad der Bevölkerung durch Impfungen sowie
durch eine stetige Zunahme des Anteils und nunmehr auch
eine bestehende Dominanz der besorgniserregenden Virusva-
riante B.1.617.2 (Delta) geprägt ist, sind weitere Reduktionen
der Schutzmaßnahmen zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich,
da andernfalls ein Rückfall in das exponentielle Wachstum und
eine Überlastung des Gesundheitssystems zu befürchten sind.
Der für den Schutz der Gesundheit und des Lebens der Bevöl-
kerung der Freien und Hansestadt Hamburg verantwortliche
Verordnungsgeber ist deshalb weiterhin verpflichtet, Schutz-
maßnahmen umzusetzen, die die Kontrolle des aktuellen
Infektionsgeschehens unterstützen (§28a Absatz 3 Satz 7 IfSG)
und einen erneuten Anstieg der Infektionszahlen verhindern.
Dies ist insbesondere erforderlich, um die mit dieser Verord-
nung sowie mit der Vierzigsten bis Siebenundvierzigsten Ver-
ordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung in kurzer Zeitfolge eingeführten Öff-
nungsschritte abzusichern. Vor allem aber gebieten die beacht-
liche Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten, der
noch unzureichende Immunisierungsgrad der Bevölkerung
durch Impfungen, die Dominanz der besorgniserregenden
Virusvariante B.1.617.2 (Delta) sowie das Auftreten anderer
Virusvarianten besondere Vorsicht und die weitere Beibehal-
tung eines hohen Schutzniveaus. Zudem darf der Erfolg der
Eindämmung der Coronavirus-Epidemie in der Freien und
Hansestadt Hamburg, der durch die Einhaltung und Umset-
zung der Schutzmaßnahmen dieser Verordnung durch die
Bürgerinnen und Bürger erreicht worden ist, nicht durch eine
übereilte Reduktion der Schutzmaßnahmen gefährdet werden,
die einen Rückfall in eine durch ein exponentielles Wachstum
der Neuinfektionen geprägte epidemiologische Lage bewirken
und den Verordnungsgeber zu einer Intensivierung der Schutz-
maßnahmen zwingen würde. Aus diesem Grund wird die sorg-
same und kontinuierliche Evaluation des Schutzkonzepts und
der einzelnen Schutzmaßnahmen auch mit dieser Verordnung
konsequent fortgesetzt, um einen bestmöglichen Ausgleich
zwischen dem dringend erforderlichen Schutzniveau und
der grundrechtlich gebotenen Rücknahme beschränkender
Schutzmaßnahmen zu gewährleisten.
Vor diesem Hintergrund werden mit dieser Verordnung die
zuvor dargelegten und im Folgenden unter B. näher erläuter-
ten Anpassungen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung vorgenommen und es wird ferner die Gel-
tungsdauer der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung im Übrigen verlängert. Sofern die epidemiologi-
sche Lage nach Umsetzung dieser Anpassungen sich sogar
bessern sollte, wird der Verordnungsgeber wie mit den letz-
ten acht Änderungsverordnungen weitere Anpassungen vor-
nehmen, mit denen nicht mehr erforderliche Schutzmaßnah-
men umgehend zurückgenommen werden. Der Verordnungs-
geber wird deshalb wie bisher das Infektionsgeschehen sowie
die Wirkung der Schutzmaßnahmen kontinuierlich evaluie-
ren, und er wird Schutzmaßnahmen, die im Einzelnen nicht
mehr erforderlich sind, umgehend wieder aufheben, sobald das
Infektionsgeschehen dies zulässt.
Die positive Entwicklung und Stabilisierung der epidemio-
logischen Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg, die bis
zur Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
1. Juli 2021 (HmbGVBl. S. 485) festgestellt werden konnte, ist
nunmehr leider vorläufig zu einem Ende gekommen. Aktuell
ist das Infektionsgeschehen bedauerlicherweise erneut durch
einen zu beobachtenden, kontinuierlichen Anstieg der Zahl
der täglichen Neuinfektionen sowie einen R-Wert, der den
Wert von 1 deutlich überschritten hat, geprägt. Diese Entwick-
lung ermöglicht dem Verordnungsgeber nur die eingangs und
die im Folgenden unter B. näher erläuterten überwiegend sys-
tematischen Anpassungen des Schutzkonzepts und zwingt im
Übrigen zu der dringend erforderlichen Verlängerung der
Schutzmaßnahmen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf
die täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Gesamt.html) sowie die Veröffentlichungen
der Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.hamburg.
de/coronavirus/) verwiesen. Seit dem 01.06.2021 stuft das
Robert Koch-Institut die Gefährdung der Gesundheit der
Bevölkerung in Deutschland insbesondere aufgrund der Ver-
breitung von einigen besorgniserregenden SARS-CoV-2 Vari-
anten sowie der noch nicht ausreichend hohen Impfquote ins-
gesamt als hoch ein (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/
Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Jun_2021/2021-
06-28-de.pdf?__blob=publicationFile). Für die Freie und
Hansestadt Hamburg stellt sich die epidemiologische Lage
aktuell wie folgt dar:
Zwischen dem 15. Juli 2021 und dem 22. Juli 2021 wurden
insgesamt 399 Neuinfektionen in der Freien und Hansestadt
Hamburg gemeldet (Datenstand jeweils 9 Uhr). Dies ent-
spricht 20,95 Fällen/100.000 Einwohnerinnen und Einwohner
(7-Tages-Inzidenz; Datenstand 22. Juli 2021, 9 Uhr). Die aktu-
ellen Infektionen sind keinen größeren Ausbruchsgeschehen
zuzuordnen. Seit den Kalenderwochen 24 und 25 kommt es in
den Altersgruppen zwischen 6 und 59 Jahren wieder zu einem
deutlichen Anstieg der Inzidenz. Besonders ausgeprägt stellt
sich dieser in der Altersgruppe der 15- bis 19-Jährigen dar: hier
hat sich von den Kalenderwochen 24 auf 28 die Inzidenz mit
einem Anstieg von 25 auf 51 verdoppelt. Ähnlich sieht die
Entwicklung bei den 20- bis 29-Jährigen, mit einem Anstieg
von 18 auf 41 zwischen den Kalenderwochen 25 auf 28, aus.
Die 7-Tages-Inzidenz der täglichen Neuinfektionen in der
Freien und Hansestadt Hamburg liegt auf einem nunmehr
wieder ansteigenden Niveau (Werte: 9,14 am 7. Juli; 9,71 am
8. Juli; 9,29 am 9. Juli; 10,13 am 10. Juli; 10,82 am 11. Juli;
11,24 am 12. Juli; 11,08 am 13. Juli; 12,18 am 14. Juli; 12,81 am
15. Juli; 13,76 am 16. Juli; 13,49 am 17. Juli; 13,97 am 18. Juli;
15,44 am 19. Juli; 16,91 am 20. Juli; 17,59 am 21. Juli und 20,95
am 22. Juli (Datenstand 22. Juli, 9 Uhr).
Der jüngste Verlauf des 7-Tage-R-Werts stellt sich wie folgt
dar: Werte: 1,02 am 7. Juli; 1,06 am 8. Juli; 1,20 am 9. Juli; 1,12
am 12. Juli; 1,07 am 13. Juli; 1,02 am 14. Juli; 1,11 am 15. Juli;
1,26 am 16. Juli; 1,17 am 19. Juli; 1,12 am 20. Juli; 1,11 am
21. Juli und 1,11 am 22. Juli (Datenstand 22. Juli, 9 Uhr). Der
7-Tage-R-Wert bildet das Infektionsgeschehen vor etwa einer
Woche bis vor etwas mehr als zwei Wochen ab und ist daher für
die Einschätzung der epidemiologischen Lage bedeutsam. Bei
einem R-Wert über 1 steigt die tägliche Anzahl an Neuinfek
tionen.
Das Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt
Hamburg wird jetzt durch eine Dominanz der zuerst in Indien
Dienstag, den 27. Juli 2021 549
HmbGVBl. Nr. 50
entdeckten Virusvariante Delta (B.1.617.2) geprägt: Diese brei-
tet sich in Hamburg aus und ist inzwischen die dominierende
Variante. In Kalenderwoche 22 wurde der durch Sequenzie-
rung ermittelte Anteil an B.1.1.7-positiven Fällen (Alpha-
Variante) auf 94,4% bestimmt. Der Anteil der B.1.617.2 (Delta-
Variante) betrug 5,5
%. Seit der Kalenderwoche 21 ist ein
Anstieg der Delta-Variante zu verzeichnen. In der 25. Kalen-
derwoche waren 21,4
% der Proben der Alpha-Variante zuzu-
ordnen. In Kalenderwoche 25 wurde der durch Sequenzierung
ermittelte Anteil an Delta-positiven Proben auf 73,8
%
bestimmt, eine deutliche Steigerung im Vergleich zur vorheri-
gen Woche. Damit ist B.1.617.2 (Delta) die in Hamburg domi-
nierende Variante (Quelle: UKE/HPI). Dem Infektionsepide-
miologischen Landeszentrum am Institut für Hygiene und
Umwelt wurden bis zum 21. Juli 2021 bei insgesamt 57 Proben
die Variante B.1.351 (Beta), bei 11 Proben die Variante B
1.1.28.1-P
.1 (Gamma) und bei 536 Proben die Variante B.1.617.2
(Delta) von den Gesundheitsämtern übermittelt. Zu berück-
sichtigen ist dabei, dass der Anteil an der Delta-Variante zuge-
nommen hat. Die Delta-Variante war zuvor in der Kalenderwo-
che 16 erstmals in Hamburg detektiert worden. Neben diesen
Variants of Concern (hiernach: VOC) wurden in Hamburg in
Kalenderwoche 25 keine anderen Varianten identifiziert.
Die starke Ausbreitung der Delta-Variante, die in der
Freien und Hansestadt Hamburg nunmehr die dominierende
Virusvariante ist, ist besorgniserregend:
Die Delta-Variante hat nach den bislang vorliegenden
Erkenntnissen das Potenzial, selbst niedrige Inzidenzen sehr
deutlich ansteigen zu lassen. Es wird geschätzt, dass die Anste-
ckungsrate bei der Delta-Variante 40 bis 80% höher als bei der
bislang dominierenden Alpha-Variante ist. Für die Delta-Vari-
ante bestehen deutliche Hinweise auf eine erhöhte Übertrag-
barkeit: Zum einen weist die Delta-Variante eine höhere
Fallanstiegsrate auf als die bislang dominierende Alpha-Vari-
ante und zum anderen zeigen Kontaktnachverfolgungsdaten,
dass für Delta-Infizierte die Anzahl infizierter Kontaktperso-
nen höher ist als für mit der Alpha-Variante infizierte Perso-
nen.
Die Delta-Variante trifft auf eine Bevölkerung ohne ausrei-
chenden Impfschutz, wie aktuelle Daten nahelegen. Viele
Menschen in Hamburg haben noch keine oder nur die erste
Impfdosis erhalten. Der Impfschutz ist nach der ersten Dosis
aber zu gering und hält einer Infektion mit der Delta-Variante
nicht verlässlich stand. Wer sich als Person mit unvollständi-
gem Impfschema mit der Delta-Variante infiziert, kann ledig-
lich mit einem geringen Impfschutz von 33% rechnen. Er trägt
das Virus auch mit höherer Wahrscheinlichkeit weiter als es
bei der Alpha-Variante der Fall war. Erste Daten zur Schwere
der assoziierten Krankheitsverläufe weisen zudem darauf hin,
dass Delta-Infizierte höhere Hospitalisationsraten aufweisen
als Alpha-Infizierte. Vulnerable Personen sind sogar trotz
zweifacher Impfung einem höherem Risiko ausgesetzt. Denn
die Wirksamkeit von Impfstoffen ist bei ihnen oft herabge-
setzt, etwa aufgrund einer schlechteren Immunantwort oder
von bestehenden Grunderkrankungen.
Die Lage hinsichtlich der Kapazitäten der intensivmedizi-
nischen Versorgung konnte in den vergangenen Monaten
infolge der bisherigen Reduktion der Anzahl der täglichen
Neuinfektionen stabilisiert werden. Allerdings ist die Auslas-
tung der intensivmedizinischen Kapazitäten weiter auf einem
hohen Niveau und die Hospitalisierungsrate scheint ersten
Untersuchungen zufolge bei der Delta-Variante deutlich
erhöht gegenüber der Alpha-Variante. Mit Datenstand vom
20. Juli 2021 sind 32 COVID-19-Patientinnen und -Patienten
in Hamburger Kliniken stationär aufgenommen. 14 Patientin-
nen und Patienten mit COVID-19 befinden sich in intensiv-
medizinischer Behandlung. Es sind derzeit 106 Intensivbetten
frei. Die Anzahl stationär aufgenommener und intensivmedi-
zinisch betreuter Patientinnen und Patienten liegt momentan
zwar auf einem niedrigen Niveau, hat aber zuletzt wieder zuge-
nommen.
Impfungen werden sowohl im Impfzentrum als auch durch
niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Betriebsärztinnen
und Betriebsärzte durchgeführt. 61,5
% der Hamburgerinnen
und Hamburger haben bereits eine Erstimpfung erhalten,
44,9
% eine Zweitimpfung (60,2
% und 47,3
% bundesweit,
Stand Digitales RKI 21. Juli 2021, 11 Uhr). Alle Impfstoffe, die
aktuell in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach
derzeitigen Erkenntnissen sehr gut vor einer Erkrankung
durch die in Deutschland zirkulierende VOC B.1.1.7 (Alpha),
und sie schützen nach derzeitigem Wissensstand auch vor
schweren Erkrankungen durch die anderen Varianten. Nicht
notwendige Reisen sollten allerdings weiterhin, insbesondere
aufgrund der zunehmenden Verbreitung der besorgniserregen-
den VOC, unbedingt vermieden werden. Mit deutlich sichtba-
ren Erfolgen der Impfkampagne ist erst in einigen Wochen zu
rechnen. Die Anzahl der Ausbrüche in den Alten- und Pflege-
heimen hat abgenommen. Hier ist die positive Wirkung der
Impfungen bereits deutlich erkennbar.
Ein weiteres, konsequentes Festhalten an den bestehenden
Schutzmaßnahmen ist vor diesem Hintergrund dringend
erforderlich. Insbesondere muss das Infektionsgeschehen wei-
ter eingedämmt werden, bis die Bürgerinnen und Bürger hin-
reichend durch Impfungen geschützt sind. Die immer noch
anhaltende Viruszirkulation in der Bevölkerung (Community
Transmission) mit Infektionen in gastronomischen Betrieben,
bei Veranstaltungen, in Privathaushalten, Kitas, Schulen sowie
dem beruflichen Umfeld erfordert weiterhin die konsequente
Umsetzung kontaktreduzierender Maßnahmen und weiterer
Schutzmaßnahmen sowie massive Anstrengungen zur Ein-
dämmung von Ausbrüchen und Infektionsketten. Dies ist vor
dem Hintergrund der raschen Ausbreitung und Dominanz der
besorgniserregenden Virusvariante B.1.617.2 (Delta) sowie der
Verbreitung anderer VOC, insbesondere während der Ferien-
zeit, da VOC auch maßgeblich durch Reiserückkehrer in Ham-
burg verbreitet werden, von entscheidender Bedeutung, um
die Zahl der Neuinfizierten wieder deutlich zu senken und
schwere Krankheitsverläufe, intensivmedizinische Behand-
lungen und Todesfälle zu vermeiden. Nur dadurch kann eine
Überlastung des Gesundheitswesens vermieden werden. Fer-
ner kann hierdurch mehr Zeit für die Produktion von Impf-
stoffen, die Durchführung von Impfungen sowie die Entwick-
lung von antiviralen Medikamenten gewonnen werden.
Berichte über COVID-19-Langzeitfolgen mahnen ebenfalls
zur Vorsicht. Im Falle eines erneuten exponentiellen Anstiegs
der Neuinfektionszahlen kann das Gesundheitswesen zudem
schnell wieder an seine Belastungsgrenzen stoßen, wodurch
die medizinische Versorgung der Bevölkerung gefährdet wäre.
Ein weiterer wichtiger Grund für die weitere Eindämmung
des Infektionsgeschehens besteht darin, während der laufen-
den Impfkampagne in Deutschland das Auftreten sogenannter
Escape-Virusvarianten zu vermeiden. Trifft eine hohe Zahl neu
geimpfter Personen mit noch unvollständiger Immunität auf
eine hohe Zahl von Infizierten, begünstigt dies die Entstehung
von Virusvarianten, gegen die die bisher verfügbaren Impf-
stoffe eine geringere Wirksamkeit aufweisen könnten. Die
Impfstoffe können zwar grundsätzlich an solche Virusvarian-
ten angepasst werden. Dies erfordert jedoch einen mehrmona-
tigen Vorlauf und eine vollständige Nachimpfung der Bevölke-
rung, die eine fristgerechte Produktion dieser angepassten
Impfstoffe für die gesamte Bevölkerung voraussetzt.
Dienstag, den 27. Juli 2021
550 HmbGVBl. Nr. 50
Solange noch nicht alle Altersgruppen, für die derzeit ein
Impfstoff zugelassen ist, ein Impfangebot erhalten haben und
einen vollständigen Impfschutz erlangen konnten, können
Antigen-Schnelltests als zusätzliches Element zur frühzeitigen
Erkennung der Virusausscheidung die Sicherheit erhöhen.
Wegen der Grenzen der Validität der Testergebnisse (vgl.
hierzu die Begründung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung vom 23. April 2021 (HmbGVBl.
S. 205)) können diese derzeit jedoch nur als zusätzliches Mittel
einer Absicherung eingesetzt werden. Das Angebot an kosten-
losen Bürgertests ist in der Freien und Hansestadt Hamburg
hoch.
Aus den vorstehenden Gründen ist es deshalb dringend
erforderlich, an den Schutzmaßnahmen im Übrigen festzuhal-
ten, um dem aktuellen Anstieg des Infektionsgeschehens und
der weiterhin hohen Anzahl der Neuinfektionen in der Freien
und Hansestadt Hamburg konsequent entgegenzuwirken und
eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.
B.
Erläuterungen zu einzelnen Regelungen
Zu §10: Die Regelung zu den dringend erforderlichen
Schutzmaßnahmen für Versammlungen wird systematisch neu
gefasst. Die Schutz- und Hygienevorgaben bleiben hierbei auf
dem dringend erforderlichen hohen Niveau, um Ausbruchsge-
schehen bei Versammlungen zu verhindern.
Zu §10d: Die Änderung von Satz 4 ermöglicht die erforder-
liche Flexibilität beim Einsatz neu entwickelter PCR-Testfor-
men. Neue Formen der PCR-Testung (bspw. Lolli-Pool-PCR-
Testungen) können bei leichter Probengewinnung und einer
höheren Sensitivität im Vergleich zu Antigen-Schnelltests in
bestimmten Bereichen gezielt dazu beitragen, Infektionen
sicher zu erkennen und damit Infektionsketten frühzeitig zu
unterbinden. Von der Änderung unberührt bleibt, dass die
Testungen gemäß ihrer spezifischen Anleitung vorzunehmen
sind und die Auswertung von medizinisch geschultem Perso-
nal in einem anerkannten Labor durchgeführt werden muss.
Zu §17: Mit der Änderung von Absatz 1 Nummer 7 ist bei
Gruppenangeboten künftig die Größe von Gruppen so zu
begrenzen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer das
Abstandsgebot nach §3 Absatz 2 einhalten können. Es handelt
sich hierbei um eine systematische Angleichung an die Vor-
schrift des §17 Absatz 3 Nummer 4.
Zu §18a: Die Neufassung des Absatzes 2 dient ausschließ-
lich der redaktionellen Berichtigung ohne eine inhaltliche
Änderung der Norm.
Zu §23: Die Wiederaufnahme und Aufrechterhaltung des
Regelbetriebes in Schulen nach dem Ende der Sommerferien
2021 hat höchste Priorität. Da Reiserückkehrer aus Risiko
gebieten maßgeblich zum Infektionsgeschehen beitragen, ist
es zur Aufrechterhaltung des Regelbetriebes in Schulen erfor-
derlich, ergänzende Schutzmaßnahmen für das Betreten des
Schulgeländes sowie für die Teilnahme an schulischen Veran-
staltungen zu treffen. Aus diesem Grund wird mit der Rege-
lung des Absatzes 1a eine Testpflicht für Personen eingeführt,
die aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland ein-
gereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den
letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt
der Einreise als Risikogebiet nach §
2 Absatz 7 eingestuftem
Gebiet aufgehalten haben. Die Vorschriften der Coronavirus-
Einreiseverordnung bleiben unberührt. Im Übrigen werden
mit der Aufhebung von Absatz 4 Schulfahrten wieder ermög-
licht.
Zu §§
30 und 32: Die abgeschlossene, flächendeckende
Impfkampagne von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie
Beschäftigten in vollstationären Pflegeeinrichtungen und auch
Tagespflegegästen sowie Beschäftigten in Tagespflegeeinrich-
tungen und der starke Rückgang von Infektionen mit dem
Coronavirus in stationären und teilstationären Einrichtungen
auf vereinzelte Fälle ermöglichen eine weitere Anpassung der
Schutzmaßnahmen für die in diesen Einrichtungen wohnen-
den Menschen bzw. die Menschen, die in den Einrichtungen
regelmäßig betreut werden. Neben systematischen Anpassun-
gen und Vereinfachungen der Vorschriften werden insbeson-
dere die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu
,,Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und
Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit
Beeinträchtigungen und Behinderungen“ vom 9. Juli 2021
umgesetzt.
Zu §39: Durch die Änderung von §39 Absatz 1 werden die
Ordnungswidrigkeitstatbestände den durch diese Verordnung
geänderten Regelungen angepasst.
Zu §40: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es dringend erforderlich, an den bestehen-
den Schutzmaßnahmen festzuhalten, um dem aktuell anstei-
genden Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt
Hamburg weiterhin konsequent entgegenzuwirken und die
bisherigen Erfolge bei der Eindämmung des Coronavirus nicht
zu gefährden. Aus diesem Grund werden die Schutzmaßnah-
men der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung bis zum 25. August 2021 verlängert.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten bis Neununddreißigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember
2020, 14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl.
S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021,
8. Januar 2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar
2021, 19. Februar 2021, 26. Februar 2021, 5. März 2021,
11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und
16. April 2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121,
137, 145, 161, 173 und 193) verwiesen.
Darüber hinaus wird auf die Begründung der Hamburgi-
schen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23. April
2021 (HmbGVBl. S. 205) sowie die Begründungen zur Vier-
zigsten bis Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 11. Mai 2021, 20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni 2021,
10. Juni 2021, 17. Juni 2021, 21. Juni und vom 1. Juli 2021
(HmbGVBl. S. 295, 323, 349, 367, 412, 459, 471 und 485) ver-
wiesen.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
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