DIENSTAG, DEN27. SEPTEMBER
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HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 50 2022
Tag I n h a l t Seite
27. 9. 2022 Zweite Verordnung zur Weiterübertragung bestimmter Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverord-
nungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Zweite Weiterübertragungsverordnung-Infektionsschutz
gesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491
neu: 2126-17
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Zweite Verordnung
zur Weiterübertragung bestimmter Ermächtigungen zum Erlass
von Rechtsverordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz
(Zweite Weiterübertragungsverordnung-Infektionsschutzgesetz)
Vom 27. September 2022
Auf Grund von §
28b Absatz 1 Sätze 9 und 10 des Infek
tionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert am 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454,
1462), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach §
28b Absatz 1 Satz 9 IfSG in der jeweils geltenden Fas-
sung wird auf die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales,
Familie und Integration weiter übertragen. Diese erlässt die
Rechtsverordnungen nach Satz 1 im Einvernehmen mit der
Senatskanzlei und der Behörde für Justiz und Verbraucher-
schutz.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 27. September 2022.
Dienstag, den 27. September 2022
492 HmbGVBl. Nr. 50
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
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II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
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Zweite Verordnung zur Weiterübertragung bestimmter Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen |
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