Download

GVBL_HH_2020-51.pdf

Inhalt

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 503

FREITAG, DEN2. OKTOBER
503
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 51 2020
Tag I n h a l t Seite
2. 10. 2020 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung . . 503
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 2. Oktober 2020
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385, 1386), in Verbindung mit §38
Satz 1 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord
nung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert
am 22. September 2020 (HmbGVBl. S. 477), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird der Eintrag zu §33 gestrichen.
2. §7 erhält folgende Fassung:
,,§7
Kontaktdatenerhebung zur Nachverfolgbarkeit
von Infektionsketten
(1) Soweit in dieser Verordnung zum Zweck der behördli-
chen Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten eine Pflicht
zur Erfassung und Speicherung der Kontaktdaten anwe-
sender Personen (Kontaktdatenerhebung) vorgeschrieben
ist, gilt Folgendes:
1. als Kontaktdaten sind der Name, die Wohnanschrift
und eine Telefonnummer vollständig und zutreffend
anzugeben und die angegebenen Kontaktdaten sind zu
erfassen,
2. die Kontaktdaten sind unter Angabe des Datums und
der Uhrzeit der Eintragung in Textform zu erfassen
und vier Wochen aufzubewahren (Aufbewahrungs-
frist); dabei ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte
keine Kenntnis von den Kontaktdaten erlangen können,
3. die Kontaktdaten sind der zuständigen Behörde zum
Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten oder
zur Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach
den Nummern 1, 2, 4 und 5 auf Verlangen herauszuge-
ben,
4.
die Aufzeichnungen der Kontaktdaten sind nach
Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen oder zu ver-
nichten,
5. die Verwendung der Kontaktdaten zu anderen als den
in dieser Vorschrift genannten Zwecken sowie deren
Weitergabe an unbefugte Dritte sind untersagt.
(2) Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu
prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind
und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten
(Plausibilitätsprüfung). Personen, die die Erhebung ihrer
Kontaktdaten verweigern oder offenkundig falsche oder
unvollständige Angaben machen, sind von dem Besuch
Freitag, den 2. Oktober 2020
504 HmbGVBl. Nr. 51
oder der Nutzung der Einrichtung, der Gewerberäume, der
Geschäftsräume, der Gaststätte, des Beherbergungsbetrie-
bes oder des Ladenlokals oder von der Teilnahme an der
Veranstaltung auszuschließen.“
3. In §9 Absatz 7 Satz 8 wird hinter dem Wort ,,Hansestadt“
das Wort ,,Hamburg“ eingefügt.
4. In §17 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Weihnachtsmärkte und Wintermärkte dürfen unab-
hängig von der Art ihrer gewerberechtlichen Festsetzung
im Freien durchgeführt werden, wenn die Veranstalterin
oder der Veranstalter ein Schutzkonzept nach Maßgabe
von §
6 vorlegt, das von der zuständigen Behörde geneh-
migt wird. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,
wenn die Durchführung nach diesem Konzept unter
Infektionsschutzgesichtspunkten vertretbar ist. Bei der
Durchführung des Marktes gelten die allgemeinen Hygie-
nevorgaben nach §5. §9 findet keine Anwendung. Für an
dem Markt teilnehmende Verkaufsstellen gilt §13 entspre-
chend. Gastronomische Angebote und Angebote des Gast-
stättengewerbes sind mit der Maßgabe zulässig, dass diese,
insbesondere auch der Alkoholausschank, ausschließlich
in räumlich abgetrennten Bereichen dargereicht werden
dürfen, die über Sitzplätze verfügen; Stehplätze sind unzu-
lässig. Der Verzehr alkoholischer Getränke ist nur in den
räumlich abgetrennten Bereichen nach Satz 6 zulässig. Die
räumlich abgetrennten Bereiche können mehrere gastro-
nomische Angebote unterschiedlicher Anbieterinnen und
Anbieter umfassen. Für diese gilt im Übrigen §15 entspre-
chend. Verschlechtert sich die epidemiologische Lage
nach dem Zeitpunkt der Genehmigung des Schutzkon-
zepts derart, dass die Durchführung oder Fortsetzung des
Marktes unter Infektionsschutzgesichtspunkten nicht
mehr vertretbar ist, kann die zuständige Behörde über das
genehmigte Schutzkonzept hinaus Auflagen,
insbesondere
zur Beschränkung oder Untersagung des Alkoholaus-
schanks, erlassen oder die Durchführung oder Fortsetzung
des Marktes untersagen. In den Fällen des Satzes 10 sind
Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüche der Beteilig-
ten ausgeschlossen.“
5. §23 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Klassen- und Studienfahrten sind bis zum 31. Dezem-
ber 2020 untersagt. Ausgenomen hiervon sind eintägige
Schulfahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte
im Rahmen der Vorgaben der Behörde für Schule und
Berufsbildung.“
6. §24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Kinder mit Fieber oder Husten, der nicht durch eine
chronische Erkrankung hervorgerufen wird, dürfen in
Kindertagesstätten nicht betreut werden. Kinder, für die
behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen ebenfalls
nicht in Kindertagesstätten betreut werden. §§35 und 36
bleiben unberührt.“
7. §33 wird aufgehoben.
8. In §39 wird hinter Nummer 49 folgende Nummer 49a ein-
gefügt:
,,49a.
entgegen §9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §10 Absatz 6
Satz 3, §12 Satz 8, §14 Satz 1, §14a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 3,
§15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §16 Absatz 1 Num-
mer 2, §17 Absatz 1 Satz 2, §18 Absatz 1 Satz 1, §19
Absatz 1 Nummer 2, §
20 Absatz 2 Nummer 2, §
20
Absatz 4 Satz 4, §
20 Absatz 4a Satz 3 oder §
21 Ab-
satz 1 Satz 2 Kontaktdaten gemäß §7 Absatz 1 Num-
mer 1 nicht, unvollständig oder unzutreffend an-
gibt,“.
9. In §
40 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,19. Oktober
2020″ durch die Textstelle ,,31. Dezember 2020″ ersetzt.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Hamburg, den 2. Oktober 2020.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration