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Verordnung über den Bebauungsplan St. Pauli 26

Seite 497

Neunzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel

Seite 499

DIENSTAG, DEN13. DEZEMBER
497
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 51 2016
Tag I n h a l t Seite
2. 12. 2016 Verordnung über den Bebauungsplan St. Pauli 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497
5. 12. 2016 Neunzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan St. Pauli 26 für den Geltungs
bereich zwischen den Straßen Kleine Freiheit und Große
Freiheit (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 110) wird fest
gestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Paul-Roosen-Straße ­ Große Freiheit ­ über das Flurstück 864,
Südgrenze des Flurstücks 864 (Simon-von-Utrecht-Straße),
über die Flurstücke 868 und 990, Süd- und Westgrenze des
Flurstücks 864 (Simon-von-Utrecht-Straße), Westgrenzen der
Flurstücke 861, 860, 859, 858, 1291, Süd- und Westgrenze des
Flurstücks 844 der Gemarkung St. Pauli Süd.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs
berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Verordnung
über den Bebauungsplan St. Pauli 26
Vom 2. Dezember 2016
Auf Grund von §
10 und §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. Septem
ber 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober
2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit §
3 Absatz 1
und §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), §4 Absatz 3
Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bun
desnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in
Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesna
turschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), sowie §1 und §2
Absatz 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. Au

gust 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April
2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Dienstag, den 13. Dezember 2016
498 HmbGVBl. Nr. 51

Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent

schädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die

Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste
hende Vorschriften:
1. In den nach §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB als
Erhaltungsbereich bezeichneten Gebieten bedürfen zur
Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Gebiete auf
Grund ihrer städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die
Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung
baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch
dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschrif
ten eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Geneh
migung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungs
änderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen bauli
chen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder
sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher
oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur
Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden,
wenn die städtebauliche Gestalt der Gebiete durch die
beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
2. Bordelle und bordellartige Nutzungen sowie Verkaufs
räume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäfts
räume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf
Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter
ausgerichtet ist, sind ausgeschlossen.
3. Im allgemeinen Wohngebiet sind oberhalb der Erdge
schosse nur Wohnungen zulässig. Ausnahmen für Anlagen
für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen
nach §4 Absatz 3 Nummern 3 bis 5 der Baunutzungsver
ordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl.
I S. 466, 479), werden ausgeschlossen.
4. Im besonderen Wohngebiet werden Ausnahmen für Anla
gen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, Vergnü
gungsstätten und Tankstellen nach §
4a Absatz 3 Num
mern 1 bis 3 BauNVO ausgeschlossen. Mindestens 50 vom
Hundert der Geschossflächen in Vollgeschossen sind für
Wohnungen zu verwenden.
5. Im Kerngebiet sind Einkaufszentren sowie großflächige
Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach §
11 Absatz 3
BauNVO und Tankstellen im Zusammenhang mit Park
häusern und Großgaragen sowie Vergnügungsstätten
unzulässig. Hiervon unberührt bleiben Live-Musik-Clubs
in dem mit ,,(A)“ abgegrenzten Bereich, die ausnahms
weise zulässig sind. Ausnahmen für Tankstellen nach §
7
Absatz 3 Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind nur ausnahms
weise zulässig. Wohnungen sind ab dem vierten Geschoss
zulässig.
6. An den straßenabgewandten Gebäudeseiten kann eine
Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien
und Sichtschutzwände bis zu 2,5m, durch Erker und Trep
penhausvorbauten bis zu 1,5
m und durch zum Hauptge
bäude zugehörige Terrassen bis zu 4m zugelassen werden.
7. Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.
8. Die Fläche mit festgesetztem Gehrecht umfasst die Befug
nis der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als
allgemein zugänglicher Gehweg. Geringfügige Abwei
chungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelas
sen werden.
9. Festsetzungen zum Lärmschutz:
9.1Im besonderen Wohngebiet entlang der Straße Kleine
Freiheit auf den Flurstücken 859 bis 861 der Gemarkung
St. Pauli Süd, im Kerngebiet entlang der Simon-von-
Utrecht-Straße sowie im allgemeinen Wohngebiet entlang
der Straße Große Freiheit bis zu einer Tiefe von 30
m,
gemessen von der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie
der Simon-von-Utrecht-Straße, sind Schlafräume zur
lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim
mer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäude
seiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder über
schritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäude
seite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutz-
maßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Bei
spiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer
Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabge
wandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutz
maßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit
teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminde
rung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der
Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel klei
ner 65 dB(A) erreicht wird.
9.2 In dem in Nummer 9.1 Satz 1 genannten Bereich sind die
gewerblichen Aufenthaltsräume ­ insbesondere die Pau
sen- und Ruheräume ­ durch geeignete Grundrissgestal
tung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abge
wandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese
Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch
bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
9.3 Im allgemeinen Wohngebiet entlang der Straße Kleine
Freiheit, im besonderen Wohngebiet entlang der Paul-
Roosen-Straße und im allgemeinen Wohngebiet entlang
der Straße Große Freiheit (von Norden bis einschließlich
Hausnummer 65) gilt für neu vorgesehene Blockrand
bebauung, dass durch Anordnung der Baukörper oder
durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzu
ordnen sind. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und
Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlaf
räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten
muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maß
Dienstag, den 13. Dezember 2016 499
HmbGVBl. Nr. 51
nahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlaf
räume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.
10.Aufenthaltsräume im Erdgeschoss an der Simon-von-
Utrecht-Straße sind mit kontrollierten Belüftungsanlagen
auszustatten. Die Frischluft, die in die Aufenthaltsräume
zugeführt wird, darf nur an den Gebäudeseiten entnom
men werden, an denen die maßgeblichen Immissions
grenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards
und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. Au

gust 2010 (BGBl. I S. 1065), zuletzt geändert am 31. August
2015 (BGBl. I. S. 1474, 1489), unterschritten werden. Die
Belüftung darf ausnahmsweise über die Simon-von-
Utrecht-Straße erfolgen, wenn im Baugenehmigungsver
fahren der Nachweis erbracht wird, dass die maßgeblichen
Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV unterschritten
werden.
11.Nicht überbaute Tiefgaragen und Kellergeschosse sind
mit einem mindestens 50
cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenom
men hiervon ist die mit ,,(B)“ bezeichnete Fläche. Für
Baumpflanzungen auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche
von 12m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1m betragen.
12. Auf der mit ,,(B)“ bezeichneten Fläche sind mindestens
sechs großkronige, einheimische, standortgerechte Laub
bäume mit einem Stammumfang von mindestens 20cm zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
13. Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Einzel
bäume sowie die festgesetzten Pflanzungen sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der
jeweilige Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung
erhalten bleibt.
14. Dachflächen von neu zu errichtenden Gebäuden mit einer
Neigung bis zu 15 Grad sind mit einem mindestens 8
cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und zu begrünen.
15. Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr
als 5m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling-
oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2
m Wandlänge ist
mindestens eine Pflanze zu verwenden.
16. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahr
wege sowie Hofflächen in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau
ungspläne aufgehoben.
Neunzehnte Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel
Vom 5. Dezember 2016
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsver
ordnung-Verkaufszeiten vom 11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92),
zuletzt geändert am 20. September 2011 (HmbGVBl. S. 413,
417), wird verordnet:
Hamburg, den 2. Dezember 2016.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
§1
Sonntagsöffnung am 29. Januar 2017
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. Januar
2017 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein, aus
Anlass der Veranstaltungen
1.
,,Norddeutsche Geschenktauschbörse und Gutschein-
Auktion“,
2. ,,Hamburgs größte Puzzlefläche“,
3. ,,Grünes Wochenende“ und
4. ,,Frühlingsfest bei Ikea“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Osterstraße, den Fanny-Mendelssohn-
Platz, den Stellinger Weg sowie Heußweg 25 bis 60,
2.Nummer 2 auf den Tibarg sowie Paul-Sorge-Straße 5,
Wendlohstraße 13 und Zum Markt 1,
3. Nummer 3 auf Holsteiner Chaussee 130 und
4. Nummer 4 auf Wunderbrunnen 1
beschränkt.
Dienstag, den 13. Dezember 2016
500 HmbGVBl. Nr. 51
§2
Sonntagsöffnung am 2. April 2017
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. April 2017
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein, aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Ostermarkt in der Osterstraße“,
2. ,,Opening des zauberhaften Frühlingswaldes“,
3. ,,Fit für den Frühling“,
4. ,,Hochzeitsmesse“ und
5. ,,Wir freuen uns auf den Osterhasen“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Osterstraße, den Fanny-Mendelssohn-
Platz, den Stellinger Weg sowie Heußweg 25 bis 60,
2.Nummer 2 auf den Tibarg sowie Paul-Sorge-Straße 5,
Wendlohstraße 13 und Zum Markt 1,
3. Nummer 3 auf Holsteiner Chaussee 49,
4. Nummer 4 auf Holsteiner Chaussee 130 und
5. Nummer 5 auf Wunderbrunnen 1
beschränkt.
§3
Sonntagsöffnung am 1. Oktober 2017
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 1. Oktober
2017 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein, aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Kunstmeile in der Osterstraße“,
2. ,,Bauernmarkt & Weinfest“,
3. ,,Kunst- und Infomeile“,
4. ,,Tag der Retter“ und
5. ,,Kulinarischer Herbst bei Ikea“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Osterstraße, den Fanny-Mendelssohn-
Platz, den Stellinger Weg, die Müggenkampstraße sowie
Heußweg 25 bis 60,
2.Nummer 2 auf den Tibarg sowie Paul-Sorge-Straße 5,
Wendlohstraße 13 und Zum Markt 1,
3. Nummer 3 auf die Frohmestraße, den Glißmannweg sowie
Wählingsallee 1 bis 19,
4. Nummer 4 auf Holsteiner Chaussee 130 und
5. Nummer 5 auf Wunderbrunnen 1
beschränkt.
§4
Sonntagsöffnung am 5. November 2017
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. November
2017 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein, aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Die Welt zu Gast in Eimsbüttel“,
2. ,,Der Tibarg ­ da ist Musik drin/Black Musik and Soul
Day“,
3.,,Hausbaumesse“,
4. ,,Winterzeit ist Kuschelzeit“ und
5. ,,Fit für den Herbst“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Osterstraße, den Stellinger Weg, den
Heußweg, die Methfesselstraße, den Hellkamp, die Schwen
ckestraße und den Fanny-Mendelssohn-Platz,
2.Nummer 2 auf den Tibarg sowie Paul-Sorge-Straße 5,
Wendlohstraße 13 und Zum Markt 1,
3. Nummer 3 auf Holsteiner Chaussee 130,
4. Nummer 4 auf Wunderbrunnen 1 und
5. Nummer 5 auf Holsteiner Chaussee 49
beschränkt.
§5
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 5. Dezember 2016.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).