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Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei und zur Änderung weiterer polizeirechtlicher
Vorschriften
2190-4, 2012-1, 9501-2, 120-1

Seite 485

Elfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
202-1-11

Seite 515

Viertes Gesetz zur Neuregelung des Glücksspielwesens
7137-3, 7137-3-1, 113-1

Seite 516

MONTAG, DEN23. DEZEMBER
485
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 51 2019
Tag I n h a l t Seite
12. 12. 2019 Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei und zur Änderung weiterer polizeirechtlicher
Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 485
2190-4, 2012-1, 9501-2, 120-1
17. 12. 2019 Elfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 515
202-1-11
19. 12. 2019 Viertes Gesetz zur Neuregelung des Glücksspielwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 516
7137-3, 7137-3-1, 113-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
(PolDVG)
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
und allgemeine Grundsätze
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§3Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personen
bezogener Daten
§4 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener
Daten
§ 5 Einwilligung
§ 6 Datengeheimnis
§ 7 Verarbeitungen auf Weisung des Verantwortlichen
§8Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen
Einschätzungen
§ 9 Automatisierte Einzelentscheidungen
Abschnitt 2
Unterabschnitt 1
Allgemeine Befugnisse zur Datenverarbeitung
§10 Grundsätze der Datenverarbeitung
§11 Voraussetzungen der Datenverarbeitung
§12 Befragung und Auskunftspflicht
§
13
Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungs-
scheinen
§14 Datenverarbeitung zur Vorbereitung auf die Hilfeleistung
in Gefahrenfällen
§
15
Datenverarbeitung bei Notrufen, Aufzeichnung von
Anrufen und Funkverkehr
Unterabschnitt 2
Besondere Befugnisse zur Datenverarbeitung
§16 Erkennungsdienstliche Maßnahmen und Identifizierung
unbekannter Toter durch DNA-Material
§
17 Aufnahme von Lichtbildern in Gewahrsamseinrichtun-
gen
Gesetz
über die Datenverarbeitung der Polizei
und zur Änderung weiterer polizeirechtlicher Vorschriften
Vom 12. Dezember 2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Montag, den 23. Dezember 2019
486 HmbGVBl. Nr. 51
§
18 Datenverarbeitung im öffentlichen Raum und an beson-
ders gefährdeten Objekten
§19 Datenverarbeitung durch den Einsatz von automatischen
Kennzeichenlesesystemen
§20 Datenverarbeitung durch Observation
§21 Datenverarbeitung durch den verdeckten Einsatz techni-
scher Mittel
§22 Datenverarbeitung durch den verdeckten Einsatz techni-
scher Mittel in oder aus Wohnungen
§
23
Datenverarbeitung durch Telekommunikationsüberwa-
chung und Eingriff in die Telekommunikation
§
24 Telekommunikationsüberwachung an informationstech-
nischen Systemen
§25 Verkehrsdatenverarbeitung, Nutzungsdatenverarbeitung
und Einsatz besonderer technischer Mittel zur Daten
erhebung
§26 Anordnung und Ausführung
§27 Bestandsdatenverarbeitung
§
28
Datenverarbeitung durch den Einsatz von Personen,
deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht
bekannt ist
§29 Datenverarbeitung durch den Einsatz Verdeckter Ermitt-
ler
§30 Elektronische Aufenthaltsüberwachung
§31 Polizeiliche Beobachtung, gezielte Kontrolle
§
32
Anerkennung von richterlichen Anordnungen anderer
Länder
§33 Opferschutzmaßnahmen
Abschnitt 3
Weitere Datenverarbeitung
§34 Grundsätze der Zweckbindung
§35 Dauer der Datenspeicherung
§36 Weitere Verarbeitung von personenbezogenen Daten
§37 Verarbeitung von Daten zu archivarischen, wissenschaft-
lichen, historischen und statistischen Zwecken sowie zur
Aus- und Fortbildung
§38 Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung
§
39 Besondere Grundsätze der Datenverarbeitung im Rah-
men der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-
assoziierten Staaten
§40 Datenübermittlung zwischen Polizeidienststellen
§
41 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich und im
Bereich der Europäischen Union und deren Mitglied
staaten
§42 Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und Schengen-assoziierte Staaten nach Maßgabe
des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI
§
43
Allgemeine Voraussetzungen der Datenübermittlungen
an Drittstatten und an über- und zwischenstaatliche Stel-
len
§44 Datenübermittlung bei geeigneten Garantien
§45 Datenübermittlung ohne geeignete Garantien
§
46
Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in Dritt
staaten
§
47 Datenübermittlung an Personen und Stellen außerhalb
des öffentlichen Bereichs, Bekanntgabe an die Öffentlich-
keit
§48 Datenabgleich
§
49Automatisierte Anwendung zur Auswertung vorhande-
ner Daten
§50 Rasterfahndung
§51 Zuverlässigkeitsüberprüfung
Abschnitt 4
Pflichten der Verantwortlichen und
Auftragsverarbeiter
§52 Auftragsverarbeitung
§53 Gemeinsam Verantwortliche
§54 Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung
§55 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeit
§
56Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Vorein-
stellung
§57 Datenschutz-Folgeabschätzung
§58 Anhörung der oder des Hamburgischen Beauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit
§
59
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Ver
arbeitung
§60 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezoge-
ner Daten an die Hamburgische Beauftragte für Daten-
schutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgi-
schen Beauftragten für Datenschutz und Informations-
freiheit
§61 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten betroffenen Person
§
62 Automatisierte Dateisysteme und Verfahren, Datenver-
bund
§
63 Protokollierung in automatisierten Dateisystemen und
Verfahren
§
64 Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven
Maßnahmen
§
65 Kennzeichnung bei verdeckten und eingriffsintensiven
Maßnahmen
Abschnitt 5
Rechte der betroffenen Person
§66 Verfahren der Kommunikation mit Betroffenen
§67 Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung
§68 Benachrichtigung betroffener Personen
§69 Auskunftsrecht
§70 Recht auf Berichtigung, Löschung sowie Einschränkung
der Verarbeitung
§71 Recht auf Schadensersatz und Entschädigung
Abschnitt 6
Die bzw. der Hamburgische Beauftragte
für Datenschutz und Informationsfreiheit
§72 Befugnisse
§73 Besondere Kontrollpflichten
§74 Zusammenarbeit
Abschnitt 7
Schlussbestimmungen
§75 Berichtspflicht gegenüber der Bürgerschaft
§76 Strafvorschriften
§77 Einschränkung von Grundrechten
§78 Übergangsbestimmungen
Montag, den 23. Dezember 2019 487
HmbGVBl. Nr. 51
Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und
allgemeine Grundsätze
§1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit die Vollzugs-
polizei (Polizei) zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten zur
Gefahrenabwehr verarbeitet. Zu den in Satz 1 genannten Auf-
gaben gehört auch die Erhebung und weitere Verarbeitung von
Daten
1. zur Verhütung von Straftaten und zur Vorsorge für die Ver-
folgung künftiger Straftaten (vorbeugende Bekämpfung
von Straftaten) und
2. zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in
Gefahrenfällen.
(2) Mit diesem Gesetz werden auch Regelungen zur Umset-
zung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür
licher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten durch die Behörden zum Zwecke der Verhütung,
Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder
der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr getrof-
fen.
(3) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundver-
ordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018
Nr. L 127 S. 2) stellen insbesondere die Befugnisse in Abschnitt
2 dieses Gesetzes und §51 zugleich spezifische Bestimmungen
im Sinne von Artikel 6 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 10 der
Verordnung (EU) 2016/679 dar. §
4 dieses Gesetzes stellt im
Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 eine spe-
zifische Regelung im Sinne von Artikel 9 Absätze 2 und 4 der
Verordnung (EU) 2016/679 dar. Im Übrigen gilt die Ver
ordnung (EU) 2016/679 sowie das Hamburgische Datenschutz
gesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils
geltenden Fassung unmittelbar.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Polizei im Sinne dieses Gesetzes sind die für vollzugs
polizeiliche Aufgaben, insbesondere die für unaufschiebbare
Maßnahmen in allen Fällen der Gefahrenabwehr (§3 Absatz 2
Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung ­ SOG ­ vom 14. März 1966
(HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 12. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 485, 513), in der jeweils geltenden Fassung) und
die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
zuständigen Organisationseinheiten innerhalb der zuständi-
gen Behörde.
(2) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind
1.Verbrechen,
2. Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet
sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit sie
a) sich gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
bedeutende Sach- oder Vermögenswerte richten,
b) auf den Gebieten des unerlaubten Waffen- oder Betäu-
bungsmittelverkehrs, der Geld- oder Wertzeichen
fälschung, der Vorteilsannahme oder -gewährung, der
Bestechlichkeit oder Bestechung (§§
331 bis 335 des
Strafgesetzbuches) oder des Staatsschutzes (§§
74a und
120 des Gerichtsverfassungsgesetzes) begangen werden
oder,
c)gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig oder
sonst organisiert begangen werden.
(3) Abwehr einer Gefahr im Sinne dieses Gesetzes ist auch
die Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung.
(4) Kontakt- oder Begleitpersonen im Sinne dieses Gesetzes
sind Personen, die mit einer Person, von der tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese Person
Straftaten begehen wird, in einer Weise in Verbindung stehen,
die die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zur vorbeu-
genden Bekämpfung dieser Straftaten erfordert. Vorausgesetzt
sind konkrete Tatsachen für einen objektiven Tatbezug und
damit für eine Einbeziehung in den Handlungskomplex der
Straftatbegehung, insbesondere eine Verwicklung in den Hin-
tergrund oder das Umfeld der Straftaten.
(5) Organisierte Kriminalität im Sinne dieses Gesetzes ist
die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige
Begehung von Straftaten nach Absatz 2, wenn mehr als zwei
Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig
1.unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher
Strukturen,
2. unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüch-
terung geeigneter Mittel oder
3. unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Ver-
waltung, Justiz oder Wirtschaft
zusammenwirken.
(6) Ein Schengen-assoziierter Staat im Sinne dieses Geset-
zes ist ein Staat, der die Bestimmungen des Schengen-Besitz-
standes auf Grund eines Assoziierungsabkommens mit der
Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwendet.
(7) ,,Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die
sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Per-
son (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine
natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbe-
sondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem
Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer
Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen
Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen,
genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder
sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden
kann.
(8) ,,Verarbeitung“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automati-
sierter Verfahren ausgeführter Vorgang oder jede solche Vor-
gangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten
wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen,
die Speicherung, die Anpassung, die Veränderung, das Ausle-
sen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch
Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereit-
stellung, den Abgleich, die Verknüpfung, die Einschränkung,
das Löschen oder die Vernichtung.
(9) ,,Einschränkung der Verarbeitung“ meint die Markie-
rung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel,
ihre künftige Verarbeitung einzuschränken.
(10) ,,Profiling“ ist jede Art der automatisierten Verarbei-
tung personenbezogener Daten, bei der diese Daten verwendet
werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine
natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um
Aspekte der Arbeitsleistung, der wirtschaftlichen Lage, der
Gesundheit, der persönlichen Vorlieben, der Interessen, der
Montag, den 23. Dezember 2019
488 HmbGVBl. Nr. 51
Zuverlässigkeit, des Verhaltens, der Aufenthaltsorte oder der
Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder
vorherzusagen.
(11) ,,Pseudonymisierung“ ist die Verarbeitung personen-
bezogener Daten in einer Weise, in der die Daten ohne Hinzu-
ziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifi-
schen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern
diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt wer-
den und technischen und organisatorischen Maßnahmen
unterliegen, die gewährleisten, dass die Daten keiner betroffe-
nen Person zugewiesen werden können.
(12) ,,Anonymisierung“ ist das Verändern personenbezoge-
ner Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche
oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem
unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und
Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen
Person zugeordnet werden können.
(13) ,,Dateisystem“ ist jede strukturierte Sammlung perso-
nenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugäng-
lich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral,
dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichts-
punkten geordnet geführt wird.
(14) ,,Verantwortlicher“ ist die natürliche oder juristische
Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein
oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der
Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
(15) ,,Auftragsverarbeiter“ ist eine natürliche oder juristi-
sche Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die

personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen
verarbeitet.
(16) ,,Empfänger“ ist eine natürliche oder juristische Per-
son, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personen
bezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es
sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht; Behörden,
die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach
dem Europäischen Recht oder anderen Rechtsvorschriften
personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als
Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genann-
ten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Daten-
schutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung.
(17) ,,Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“
ist eine Verletzung der Sicherheit, die zur unbeabsichtigten
oder unrechtmäßigen Vernichtung, zum Verlust, zur Verände-
rung oder zur unbefugten Offenlegung von oder zum unbefug-
ten Zugang zu personenbezogenen Daten geführt hat, die ver-
arbeitet wurden.
(18) ,,Genetische Daten“ sind personenbezogene Daten zu
den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften
einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über
die Physiologie oder die Gesundheit dieser Person liefern, ins-
besondere solche, die aus der Analyse einer biologischen Probe
der Person gewonnen wurden.
(19) ,,Biometrische Daten“ sind mit speziellen technischen
Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physi-
schen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen
einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung
dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, insbe-
sondere Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten.
(20) ,,Gesundheitsdaten“ sind personenbezogene Daten, die
sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürli-
chen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheits-
dienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über
deren Gesundheitszustand hervorgehen.
(21) ,,Besondere Kategorien personenbezogener Daten“
sind
a) Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft,
politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche
Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit her-
vorgehen,
b) genetische Daten,
c) biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer
natürlichen Person,
d) Gesundheitsdaten und
e) Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung.
(22) ,,Einwilligung“ ist jede freiwillig für den bestimmten
Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgege-
bene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer
sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die
betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbei-
tung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einver-
standen ist.
§3
Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung
personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten
1. müssen auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden,
2. müssen für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke
erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu
vereinbarenden Weise verarbeitet werden,
3.müssen dem Verarbeitungszweck entsprechen, für das
Erreichen des Verarbeitungszwecks erforderlich sein und
ihre Verarbeitung darf nicht außer Verhältnis zu diesem
Zweck stehen,
4. müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem
neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maß-
nahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im
Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind,
unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,
5. dürfen nicht länger, als es für die Zwecke, für die sie ver
arbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert
werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen
ermöglicht,
6. müssen in einer Weise verarbeitet werden, die eine ange-
messene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewähr-
leistet; hierzu gehört auch ein durch geeignete technische
und organisatorische Maßnahmen zu gewährleistender
Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung
und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstö-
rung oder unbeabsichtigter Schädigung.
§4
Verarbeitung besonderer Kategorien
personenbezogener Daten
(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezo-
gener Daten ist zulässig, wenn dies
1. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben oder
2. zu Zwecken der Eigensicherung,
unbedingt erforderlich ist.
(2) Werden besondere Kategorien personenbezogener
Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechte und
Freiheiten der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete
Garantien können insbesondere sein
1. spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die
Datenschutzkontrolle,
Montag, den 23. Dezember 2019 489
HmbGVBl. Nr. 51
2. die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
3. die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Betei-
ligten,
4. die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen
Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle,
5. die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
6. die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
7. die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
8. spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Über-
mittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Recht-
mäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.
§5
Einwilligung
(1) Eine Einwilligung in die Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entschei-
dung der betroffenen Person beruht. Bei der Beurteilung, ob
die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, müssen die Umstände
der Erteilung berücksichtigt werden. Die betroffene Person ist
auf den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung hinzuweisen.
Ist dies nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder
verlangt die betroffene Person dies, ist sie auch über die Folgen
der Verweigerung der Einwilligung zu belehren.
(2) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten auf
der Grundlage einer Einwilligung erfolgt, muss der Verant-
wortliche die Einwilligung der betroffenen Person nachweisen
können.
(3) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch
eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte
betrifft, muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher
und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen
Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten
klar zu unterscheiden ist.
(4) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung
jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung
wird die Rechtmäßigkeit der auf Grund der Einwilligung bis
zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die
betroffene Person ist vor Abgabe der Einwilligung hiervon in
Kenntnis zu setzen.
§6
Datengeheimnis
Denjenigen Personen, die bei öffentlichen Stellen oder
ihren Auftragnehmern dienstlichen Zugang zu personenbezo-
genen Daten haben, ist es untersagt, solche Daten unbefugt zu
verarbeiten. Dieses Verbot besteht auch nach Beendigung der
Tätigkeit fort.
§7
Verarbeitungen auf Weisung des Verantwortlichen
Der Auftragsverarbeiter und jede einem Verantwortlichen
oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang
zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließ-
lich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn,
dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung ver-
pflichtet sind.
§8
Unterscheidung zwischen Tatsachen
und persönlichen Einschätzungen
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist so weit
wie möglich danach zu unterscheiden, ob diese auf Tatsachen
oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen.
§9
Automatisierte Einzelentscheidungen
(1) Eine ausschließlich auf einer automatischen Verarbei-
tung beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen
Rechtsfolge für die betroffene Person verbunden ist oder sie
erheblich beeinträchtigt, ist nur zulässig, wenn sie in einer
Rechtsvorschrift vorgesehen ist, die geeignete Garantien für
die Rechtsgüter der betroffenen Person bietet, zumindest aber
das Recht auf persönliches Eingreifen seitens des Verantwort
lichen.
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 dürfen nicht auf beson-
deren Kategorien personenbezogener Daten beruhen, sofern
nicht geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechtsgüter
sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Personen
getroffen wurden.
(3) Profiling, das zur Folge hat, dass betroffene Personen
auf der Grundlage von besonderen Kategorien personenbezo-
gener Daten diskriminiert werden, ist verboten.
Abschnitt 2
Unterabschnitt 1
Allgemeine Befugnisse zur Datenverarbeitung
§10
Grundsätze der Datenverarbeitung
(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten nur verarbei-
ten, soweit dies durch dieses Gesetz zugelassen ist. Anderwei-
tige besondere Rechtsvorschriften über die Datenverarbeitung
bleiben unberührt.
(2) Personenbezogene Daten sollen bei der betroffenen Per-
son oder öffentlichen Stellen erhoben werden. Ohne deren
Kenntnis dürfen sie bei anderen nichtöffentlichen Stellen
erhoben werden, wenn die Erhebung bei der betroffenen Per-
sonen oder bei öffentlichen Stellen
1. nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist,
2. nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist
und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige
Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,
oder
3. die Erfüllung der Aufgaben gefährden würde.
(3) Personenbezogene Daten sollen offen erhoben werden.
Eine Datenerhebung, die nicht als polizeiliche Maßnahme
erkennbar ist, ist zulässig, wenn durch anderes Handeln die
Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erheblich
erschwert oder gefährdet würde und die Maßnahme nicht
gezielt verdeckt wird. Eine Datenerhebung, die nicht als poli-
zeiliche Maßnahme erkennbar sein soll (verdeckte Daten
erhebung), ist außer in den in diesem Gesetz ausdrücklich
zugelassenen Fällen nur zulässig, wenn die Erfüllung einer
bestimmten polizeilichen Aufgabe bei anderem Handeln aus-
sichtslos wäre oder wenn dies den überwiegenden Interessen
der betroffenen Person entspricht.
(4) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen
Person oder bei Dritten erhoben, sind diese in geeigneter
Weise hinzuweisen auf
1. die Rechtsgrundlage der Datenerhebung,
2. eine im Einzelfall bestehende Auskunftspflicht oder die
Freiwilligkeit der Auskunft und
3. die beabsichtigte Verwendung der Daten.
Montag, den 23. Dezember 2019
490 HmbGVBl. Nr. 51
Dieser Hinweis kann unterbleiben, wenn er wegen der beson-
deren Umstände offenkundig nicht erforderlich ist oder wenn
hierdurch die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe oder die
schutzwürdigen Belange Dritter beeinträchtigt oder gefährdet
würden.
§11
Voraussetzungen der Datenverarbeitung
(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten verarbeiten,
1. soweit es im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer
bevorstehenden Gefahr, zur Wahrnehmung grenzpolizeili-
cher Aufgaben oder in Erfüllung einer Verpflichtung zur
Amts- oder Vollzugshilfe,
2. wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen ent-
nommen werden können und dies zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben erforderlich ist,
3. wenn dies zur Vorbereitung und Durchführung eines Ein-
satzes erforderlich ist, bei dem erfahrungsgemäß eine
besondere Gefährdungslage besteht,
4. wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtferti-
gen, dass die Person Opfer einer Straftat werden wird, und
dies zur Wahrnehmung der Schutzaufgabe erforderlich ist,
5. wenn die Person sich im räumlichen Umfeld einer Person
aufhält, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer
StellunginderÖffentlichkeitbesondersgefährdeterscheint,
und dies zum Schutz der gefährdeten Person erforderlich
ist,
6. wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtferti-
gen, dass die Person künftig Straftaten begehen wird, und
die Erhebung zur vorbeugenden Bekämpfung von Strafta-
ten mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist,
7. über Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn dies zur vorbeu-
genden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeu-
tung erforderlich ist.
(2) Die Polizei darf personenbezogene Daten verarbeiten,
wenn die Person in Kenntnis des Zwecks der Erhebung in
diese nach §5 eingewilligt hat.
§12
Befragung und Auskunftspflicht
(1) Die Polizei darf jede Person befragen, wenn auf Grund
tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie sach-
dienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer
bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die
Dauer der Befragung dürfen diese Personen angehalten wer-
den.
(2) Eine Person, deren Befragung nach Absatz 1 zulässig ist,
ist verpflichtet, auf Frage ihren Namen, Vornamen, Tag und
Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzu-
geben. Sie ist zu weiteren Auskünften nur verpflichtet, soweit
gesetzliche Handlungspflichten bestehen oder Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben zur
Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des
Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer
Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte
machen kann. Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis (Arti-
kel 10 des Grundgesetzes) sind nur unter den Voraussetzungen
der §§21 bis 26 zulässig.
(3) §§
52 bis 55 und 136a der Strafprozessordnung gelten
entsprechend.
§13
Identitätsfeststellung und Prüfung
von Berechtigungsscheinen
(1) Die Polizei darf die Identität einer Person feststellen,
1. soweit es im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer
bevorstehenden Gefahr oder in Erfüllung einer Verpflich-
tung zur Amts- oder Vollzugshilfe,
2. wenn sie an einem Ort angetroffen wird, von dem Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass dort
a) Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verab
reden, vorbereiten oder verüben,
b)Personen angetroffen werden, die gegen aufenthalts-
rechtliche Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrif-
ten verstoßen,
c) sich gesuchte Straftäter verbergen,
3. wenn sie in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder
-einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsge-
bäude oder einem besonders gefährdeten Objekt oder in
dessen unmittelbarer Nähe angetroffen wird und Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass in diesem Objekt oder in
dessen unmittelbarer Nähe Straftaten begangen werden sol-
len, durch die Personen oder das Objekt gefährdet sind,
4. an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet wor-
den ist, um eine Straftat nach §
129a des Strafgesetzbuchs,
auch in Verbindung mit §
129b Absatz 1 des Strafgesetz-
buchs, eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten
oder eine Straftat nach §
250 Absatz 1 oder nach §
255 des
Strafgesetzbuchs in den vorgenannten Begehungsformen
oder nach §27 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe
a des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. Novem-
ber 1978 (BGBl. I S. 1790), zuletzt geändert am 8. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2366), in der jeweils geltenden Fassung zu
verhüten, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte
anzunehmen ist, dass solche Straftaten begangen werden
sollen.
(2) Die Polizei darf an einem Ort, für den durch Rechtsver-
ordnung nach §
42 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002
(BGBl. 2002 I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert
am 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133), in der jeweils geltenden
Fassung und nach §
1 SOG das Führen von Waffen im Sinne
des §
1 Absatz 2 des Waffengesetzes und gefährlichen Gegen-
ständen verboten oder beschränkt worden ist, Personen kurz-
fristig anhalten, befragen, ihre Identität feststellen und sie
sowie die von ihnen mitgeführten Sachen durchsuchen, soweit
auf Grund von konkreten Lageerkenntnissen anzunehmen ist,
dass diese Personen verbotene Waffen oder gefährliche Gegen-
stände mit sich führen. Die Durchsuchungsbefugnisse aus
Satz 1 treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
(3) Zur Feststellung der Identität dürfen Namen, frühere
Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht,
Staatsangehörigkeit und Anschrift erhoben werden.
(4) Zur Feststellung der Identität darf die Polizei die erfor-
derlichen Maßnahmen treffen. Sie darf
1. die betroffene Person anhalten,
2. die betroffene Person oder Auskunftspersonen nach seiner
oder ihrer Identität befragen,
3. verlangen, dass die betroffene Person mitgeführte Ausweis-
papiere zur Prüfung aushändigt,
4. die betroffene Person festhalten,
5. die betroffene Person und die von ihr mitgeführten Sachen
nach Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststel-
lung dienen können,
Montag, den 23. Dezember 2019 491
HmbGVBl. Nr. 51
6. die betroffene Person zur Dienststelle bringen,
7. in den Fällen des Absatzes 1 unter den Voraussetzungen des
§16 erkennungsdienstliche Maßnahmen durchführen.
Maßnahmen nach Satz 2 Nummern 4 bis 6 dürfen nur getrof-
fen werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur
unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann
oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
Angaben unrichtig sind.
(5) Die Polizei darf verlangen, dass ein Berechtigungs-
schein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene
auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren
Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen
Berechtigungsschein mitzuführen.
§14
Datenverarbeitung zur Vorbereitung
auf die Hilfeleistung in Gefahrenfällen
(1) Die Polizei darf über
1. Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten
zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
2.Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von
denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,
3. Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtun-
gen,
4. Verantwortliche für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit
Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefon-
nummern und andere Informationen über die Erreichbarkeit
sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der
genannten Personengruppen verarbeiten, soweit dies zur Vor-
bereitung auf die Hilfeleistung in Gefahrenfällen erforderlich
ist. Eine verdeckte Datenerhebung ist unzulässig.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erhobenen perso-
nenbezogenen Daten, die in Dateien suchfähig gespeichert
wurden, und Akten, die zur Person des Verantwortlichen ange-
legt wurden, sind spätestens einen Monat nach Beendigung
des Anlasses zu löschen oder zu vernichten, sofern es sich nicht
um regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen handelt.
§15
Datenverarbeitung bei Notrufen, Aufzeichnung
von Anrufen und Funkverkehr
Die Polizei kann Anrufe über Notrufeinrichtungen sowie
den Funkverkehr ihrer Leitstelle aufzeichnen. Im Übrigen ist
eine Aufzeichnung von Anrufen zulässig, soweit sie zur Gefah-
renabwehr oder zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist.
Die Aufzeichnungen sind spätestens sechs Monate nach ihrer
Erhebung zu löschen, es sei denn, die Daten werden zur Verfol-
gung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt.
Unterabschnitt 2
Besondere Befugnisse zur Datenverarbeitung
§16
Erkennungsdienstliche Maßnahmen und
Identifizierung unbekannter Toter
durch DNA-Material
(1) Die Polizei darf erkennungsdienstliche Maßnahmen
durchführen
1. zum Zweck der Identitätsfeststellung (§13 Absatz 4), wenn
dies auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten möglich ist,
2. zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, wenn die
betroffene Person verdächtig ist, eine mit Strafe bedrohte
Tat begangen zu haben, und wegen der Art oder Ausführung
der Tat sowie der Persönlichkeit der betroffenen Person die
Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht.
(2) Ist die Identität festgestellt, sind in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 die im Zusammenhang mit der Fest
stellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn,
ihre weitere Aufbewahrung ist für Zwecke nach Absatz 1 Num-
mer 2 oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig.
(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind
1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
2. die Aufnahme von Lichtbildern,
3. die Feststellung äußerlich wahrnehmbarer Merkmale,
4.Messungen.
Soweit es zur Feststellung der Identität erforderlich ist, darf
die Polizei auch Befragungen anderer Personen vornehmen,
Urkunden oder sonstige Unterlagen einsehen und das Bundes-
verwaltungsamt um einen Datenabgleich mit der Fundpapier-
Datenbank nach §89a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Aufent-
haltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I
S. 163), zuletzt geändert am 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147),
ersuchen. Regelungen über ein Berufs- oder besonderes Amts-
geheimnis bleiben unberührt. Erkennungsdienstliche Maß-
nahmen dürfen nur von besonders ermächtigten Bediensteten
angeordnet werden.
(4) Ist eine Identitätsfeststellung unbekannter Toter auf
andere Weise nicht möglich, darf die Polizei DNA-Material
von vermissten Personen und unbekannten Toten sicherstellen
und molekulargenetische Untersuchungen durchführen. Das
erlangte DNA-Identifizierungsmuster kann zu diesem Zweck
in einem Dateisystem verarbeitet werden. Eine Verarbeitung
für andere Zwecke ist nicht zulässig. Nach Beendigung der
Maßnahme ist das DNA-Identifizierungsmuster zu vernich-
ten. Molekulargenetische Untersuchungen bedürfen der rich-
terlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht Ham-
burg. Das Verfahren richtet sich nach dem Buch 1 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert am 18. Dezember
2018 (BGBl. I S. 2639, 2646), in der jeweils geltenden Fassung.
§81f Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt
entsprechend. Liegt eine Naturkatastrophe oder ein besonders
schwerer Unglücksfall vor, so sind Maßnahmen nach Satz 1
auch dann zulässig, wenn eine Identitätsfeststellung unbe-
kannter Toter oder Schwerstverletzter auf andere Weise nicht
möglich oder wesentlich erschwert wäre; einer richterlichen
Anordnung bedarf es in diesen Fällen nicht. Sätze 2 bis 4 gel-
ten entsprechend.
§17
Aufnahme von Lichtbildern in Gewahrsamseinrichtungen
Die Polizei darf von Personen, die sich in amtlichem
Gewahrsam befinden, Lichtbilder verarbeiten, wenn dies zur
Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gewahr-
sam oder zur Identitätsfeststellung erforderlich ist. Diese per-
sonenbezogenen Daten sind spätestens mit der Entlassung aus
dem Gewahrsam zu löschen. §34 bleibt unberührt.
§18
Datenverarbeitung im öffentlichen Raum
und an besonders gefährdeten Objekten
(1) Die Polizei darf bei oder im Zusammenhang mit öffent-
lichen Veranstaltungen oder Ansammlungen personenbezo-
Montag, den 23. Dezember 2019
492 HmbGVBl. Nr. 51
gene Daten von Teilnehmern auch durch den Einsatz techni-
scher Mittel zum Zwecke der Bild- und Tonübertragung ver
arbeiten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
dabei Straftaten begangen werden. Der Einsatz technischer
Mittel zum Zwecke der Bild- und Tonaufzeichnung ist nur
gegen die für eine Gefahr Verantwortlichen zulässig. Die Maß-
nahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unver-
meidbar betroffen werden. Bild- und Tonaufzeichnungen,
sowie in Dateisystemen suchfähig gespeicherte personenbezo-
gene Daten sind spätestens einen Monat nach der Datenerhe-
bung zu löschen oder zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn die
Daten zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erhebli-
cher Bedeutung oder von Straftaten benötigt werden oder Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig
Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung zur vorbeu-
genden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeu-
tung erforderlich ist.
(2) Die Polizei darf an oder in den in §
13 Absatz 1 Num-
mer 3 genannten Objekten Bild- und Tonaufzeichnungen über
die für eine Gefahr Verantwortlichen anfertigen und verarbei-
ten, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an oder
in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen,
durch die Personen, diese Objekte oder andere darin befindli-
che Sachen gefährdet sind. Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entspre-
chend. Auf den Einsatz von Aufzeichnungsgeräten ist hinzu-
weisen, soweit dadurch nicht der Zweck der Maßnahme
gefährdet wird.
(3) Die Polizei darf zur vorbeugenden Bekämpfung von
Straftaten öffentlich zugängliche Straßen, Wege und Plätze
mittels Bildübertragung offen beobachten und Bildaufzeich-
nungen von Personen verarbeiten, soweit an diesen Orten
wiederholt Straftaten der Straßenkriminalität begangen wor-
den sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort
auch künftig mit der Begehung derartiger Straftaten zu rech-
nen ist. Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Die Polizei darf von Personen, die sich in amtlichem
Gewahrsam befinden, durch den offenen Einsatz technischer
Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen
längstens bis zum Ende des Tages nach deren Ergreifen Daten
verarbeiten, wenn dies zum Schutz der Betroffenen oder der
Vollzugsbediensteten oder zur Verhütung von Straftaten in
polizeilich genutzten Räumen erforderlich ist. Die Maßnahme
darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar
betroffen werden. Eingriffe in ein durch Berufsgeheimnis
geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinne der §§
53 und 53a
der Strafprozessordnung sind unzulässig. Bild- und Tonauf-
zeichnungen sind spätestens nach vier Tagen zu löschen,
soweit sie nicht für Zwecke der Strafverfolgung benötigt wer-
den.
(5) Die Polizei darf bei der Durchführung von Maßnahmen
zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten in öffentlich zugänglichen Bereichen
personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz techni-
scher Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnun-
gen verarbeiten, wenn dies nach den Umständen zum
Schutz von Vollzugsbediensteten oder Dritten gegen eine
Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Aufzeichnungen
sind unzulässig in Bereichen, die der Ausübung von Tätigkei-
ten von Berufsgeheimnisträgern nach §53 Absatz 1 der Straf-
prozessordnung dienen. Absatz 4 Sätze 2 und 4 gilt entspre-
chend.
(6) §37 und §59 Absatz 4 bleiben unberührt.
§19
Datenverarbeitung durch den Einsatz von
automatischen Kennzeichenlesesystemen
(1) Bei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum nach die-
sem Gesetz und anderen Gesetzen darf die Polizei zur Eigen
sicherung, zur Verhinderung des Gebrauchs gestohlener Kraft-
fahrzeuge und Kraftfahrzeugkennzeichen und zur Verhütung
von Anschlussstraftaten automatisiert Kennzeichen von Kraft-
fahrzeugen erfassen, soweit jeweils eine Anhaltemöglichkeit
besteht und die Erhebung offen erfolgt. Die Kennzeichenerfas-
sung darf nicht flächendeckend eingesetzt werden.
(2) Die erfassten Kennzeichen dürfen mit dem Fahndungs-
bestand der Sachfahndungsdateien des beim Bundeskriminal-
amt nach den Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes
vom 1. Juni 2017 (BGBl. 2017 I S. 1354, 2019 I S. 400) in der
jeweils geltenden Fassung und des beim Landeskriminalamt
Hamburg nach den Vorschriften dieses Gesetzes geführten
polizeilichen Informationssystems abgeglichen werden. Der
Abgleich nach Satz 1 beschränkt sich auf Kennzeichen von
Fahrzeugen, die
1. nach §31 dieses Gesetzes, §§163e und 463a der Strafprozess-
ordnung, Artikel 36 und 37 des Beschlusses 2007/533/JI des
Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb
und die Nutzung des Schengener Informationssystems der
zweiten Generation (ABl. EU Nr. L 205 S. 63), zuletzt geän-
dert am 7. Dezember 2018 (ABl. EU Nr. L 312 S. 56), §17
Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20.
Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert am
30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097, 2128), und §47 des Bundes-
kriminalamtgesetzes,
2. auf Grund einer Gefahr für Zwecke der Gefahrenabwehr,
3. auf Grund des Verdachts einer Straftat für Zwecke der Straf-
verfolgung,
4. aus Gründen der Strafvollstreckung
ausgeschrieben sind. Der Abgleich darf nur mit vollständigen
Kennzeichen des Fahndungsbestands erfolgen. Bewegungs-
profile dürfen nicht erstellt werden.
(3) Sofern das ermittelte Kennzeichen nicht im Fahn-
dungsbestand enthalten ist (Nichttrefferfall), sind die erhobe-
nen Daten unverzüglich nach Durchführung des Daten
abgleichs automatisiert zu löschen. Ist das ermittelte Kennzei-
chen im Fahndungsbestand enthalten (Trefferfall), dürfen das
Kennzeichen sowie Angaben zu Ort, Datum, Uhrzeit und
Fahrtrichtung gespeichert werden. Das Fahrzeug und die
Insassen sollen im Trefferfall angehalten werden. Weitere Maß-
nahmen dürfen erst nach Überprüfung des Trefferfalls anhand
des aktuellen Fahndungsdatenbestands erfolgen. Die nach
Satz 2 gespeicherten Daten dürfen weiterverarbeitet werden,
soweit dies für Zwecke der Gefahrenabwehr erforderlich ist.
§20
Datenverarbeitung durch Observation
(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten verarbeiten
durch eine planmäßig angelegte Beobachtung, die innerhalb
einer Woche länger als 24 Stunden oder über den Zeitraum
einer Woche hinaus vorgesehen ist oder tatsächlich durchge-
führt wird (längerfristige Observation),
1. über die für eine Gefahr Verantwortlichen und unter den
Voraussetzungen von §
10 SOG über die dort genannten
Personen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für den
Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich
ist,
Montag, den 23. Dezember 2019 493
HmbGVBl. Nr. 51
2. über Personen, soweit Tatsachen, die ein wenigstens seiner
Art nach konkretes und zeitlich absehbares Geschehen
erkennen lassen, die Annahme rechtfertigen, dass diese

Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen
werden, wenn die Datenerhebung zur Verhütung dieser
Straf
taten erforderlich ist, sowie über deren Kontakt- oder
Begleitpersonen, wenn die Aufklärung des Sachverhaltes
auf andere Weise aussichtslos wäre.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte
unvermeidbar betroffen werden. Verbrechen sowie Vergehen,
die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den
Rechtsfrieden besonders zu stören, und sich gegen bedeutende
Sach- oder Vermögenswerte richten, sind nur dann als Straftat
von erheblicher Bedeutung im Sinne von §
2 Absatz 2 Num-
mer 2 anzusehen, wenn die Erhaltung der bedeutenden Sach-
und Vermögenswerte im öffentlichen Interesse liegt.
(2) Der Einsatz nach Absatz 1 bedarf der richterlichen
Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch
die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die
Vertretung im Amt angeordnet werden; die Anordnung ist
aktenkundig zu machen. Eine richterliche Bestätigung ist
unverzüglich einzuholen. Die Maßnahme ist zu beenden,
wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen richterlich bestätigt
wird; in diesem Fall sind die erhobenen Daten unverzüglich
zu vernichten. Zuständig ist das Amtsgericht Hamburg. Für
das Verfahren findet Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung. Von einer Anhö-
rung der betroffenen Person durch das Gericht und der
Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung an die betroffene
Person ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung oder die
Bekanntgabe der Entscheidung den Zweck der Maßnahme
gefährden würde. Die richterliche Entscheidung wird mit
ihrer Bekanntgabe an die beantragende Stelle wirksam. Die
Anordnung ergeht schriftlich. Sie ist auf höchstens drei
Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr
als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die
Maßnahme noch vorliegen. Aus der Anordnung müssen sich
1. die Person, gegen sich die Maßnahme richtet, soweit mög-
lich mit Name und Anschrift,
2. Art, Beginn und Ende der Maßnahme,
3. Tatsachen, die den Einsatz der Maßnahme begründen
ergeben.
(3) Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten,
sind nach Abschluss der Maßnahme hierüber durch die Polizei
zu unterrichten.
(4) Auf eine Observation, die nicht die in Absatz 1 genann-
ten Voraussetzungen erfüllt (kurzfristige Observation), finden
die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. Durch eine kurzfristige
Observation darf die Polizei Daten nur verarbeiten, soweit dies
zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§
1) erforderlich ist und
ohne diese Maßnahme die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe
gefährdet wird.
§21
Datenverarbeitung durch den verdeckten Einsatz
technischer Mittel
(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten verarbeiten
durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anferti-
gung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum
Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen
Wortes
1. über die für eine Gefahr Verantwortlichen und unter den
Voraussetzungen von §
10 SOG über die dort genannten
Personen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für den
Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich
ist,
2. über Personen, soweit Tatsachen, die ein wenigstens seiner
Art nach konkretes und zeitlich absehbares Geschehen
erkennen lassen, die Annahme rechtfertigen, dass diese

Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen
werden, wenn die Datenerhebung zur Verhütung dieser
Straftaten erforderlich ist, sowie über deren Kontakt- und
Begleitpersonen, wenn die Aufklärung des Sachverhalts auf
andere Weise aussichtslos wäre.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 darf die Polizei beson-
dere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur
Ermittlung des Aufenthaltsortes des Betroffenen verwenden.
Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn
Dritte unvermeidbar betroffen werden. Verbrechen sowie Ver-
gehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind,
den Rechtsfrieden besonders zu stören, und sich gegen bedeu-
tende Sach- oder Vermögenswerte richten, sind nur dann als
Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne von §2 Absatz 2
Nummer 2 anzusehen, wenn die Erhaltung der bedeutenden
Sach- und Vermögenswerte im öffentlichen Interesse liegt.
(2) Das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich
gesprochenen Wortes nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der richter
lichen Anordnung; §20 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Anfer-
tigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen nach
Absatz 1 Satz 1 sowie Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen
von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder
der Vertretung im Amt, bei Gefahr im Verzug auch von der
Polizeiführerin oder dem Polizeiführer vom Dienst angeordnet
werden. Die Anordnung ist aktenkundig zu machen. Aus der
Anordnung müssen sich
1. Art, Beginn und Ende der Maßnahme,
2. Tatsachen, die den Einsatz der Maßnahme begründen,
3. Zeitpunkt der Anordnung und Name sowie Dienststellung
des Anordnenden
ergeben. Eine Verlängerung der Maßnahme ist zulässig, soweit
die Voraussetzungen für die Maßnahme noch vorliegen.
(3) Datenerhebungen sind unzulässig, wenn in ein durch
Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinne
der §§
53 und 53a der Strafprozessordnung eingegriffen wird.
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass
durch die Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbe-
reich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maß-
nahme unzulässig. Wird bei einer Maßnahme erkennbar, dass
Gespräche geführt werden, die dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung zuzurechnen sind, sind das Abhören und die
Beobachtung unverzüglich zu unterbrechen. Bestehen inso-
weit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortge-
setzt werden. Automatische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind
unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung
über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen.
Nach einer Unterbrechung oder einer Aufzeichnung gemäß
Satz 3 darf die Erhebung fortgesetzt werden, wenn zu erwarten
ist, dass die Gründe, die zur Unterbrechung oder Aufzeich-
nung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Erkenntnisse aus
dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine
Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, dürfen nicht
verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich
zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der
Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf
ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwen-
det werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht
Montag, den 23. Dezember 2019
494 HmbGVBl. Nr. 51
mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des zweiten
Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.
(4) Einer Anordnung nach Absatz 2 bedarf es nicht, wenn
technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem
Polizeieinsatz tätigen Personen mitgeführt und verwendet wer-
den. Der Einsatz darf nur durch die Leitung des Landeskrimi-
nalamtes oder die Vertretung im Amt angeordnet werden. Eine
anderweitige Verwertung der erlangten Erkenntnisse ist nur
zur Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung und nur zuläs-
sig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich
festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Ent-
scheidung unverzüglich nachzuholen. Aufzeichnungen sind
unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen, es sei
denn, sie werden zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung
benötigt.
(5) Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten,
sind nach Abschluss der Maßnahme hierüber durch die Polizei
zu benachrichtigen.
§22
Datenverarbeitung durch den verdeckten Einsatz
technischer Mittel in oder aus Wohnungen
(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten verarbeiten
durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anferti-
gung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum
Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes in oder
aus Wohnungen über die für eine Gefahr Verantwortlichen,
wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den
Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die
Maßnahme darf sich nur gegen den für die Gefahr Verantwort-
lichen richten und nur in dessen Wohnungen durchgeführt
werden. In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme
nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzuneh-
men ist, dass
1. der für die Gefahr Verantwortliche sich dort aufhält und
2. die Maßnahme in Wohnungen des für die Gefahr Verant-
wortlichen allein nicht zur Abwehr der Gefahr führen wird.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte
unvermeidbar betroffen werden.
(2) Datenerhebungen sind unzulässig, wenn in ein durch
Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinne
der §§53 und 53a der Strafprozessordnung eingegriffen wird.
(3) Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der richter
lichen Anordnung. Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie
muss insbesondere Namen und Anschrift der betroffenen Per-
son, gegen die sie sich richtet, enthalten und die Wohnung, in
oder aus der die Daten erhoben werden sollen, bezeichnen. In
ihr sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestim-
men. Sie ist höchstens auf vier Wochen zu befristen. Eine Ver-
längerung um jeweils nicht mehr als vier Wochen ist zulässig,
soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbeste-
hen. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch die
Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Ver-
tretung im Amt angeordnet werden. Eine richterliche Bestäti-
gung ist unverzüglich einzuholen. Die Maßnahme ist zu been-
den, wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen richterlich
bestätigt wird; in diesem Fall sind Bild- und Tonaufzeichnun-
gen unverzüglich zu vernichten, sofern die Aufzeichnungen
nicht zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden. Zustän-
dig ist das Amtsgericht Hamburg. Für das Verfahren findet
Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-
sprechend Anwendung. Von einer Anhörung der betroffenen
Person durch das Gericht und der Bekanntgabe der richter
lichen Entscheidung an die betroffene Person ist abzusehen,
wenn die vorherige Anhörung oder die Bekanntgabe der

Entscheidung den Zweck der Maßnahme gefährden würde.
Die richterliche Entscheidung wird mit ihrer Bekanntgabe an
die beantragende Stelle wirksam.
(4) Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, soweit auf
Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art
der zu überwachenden Räumlichkeiten und zum Verhältnis
der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist,
dass durch die Überwachung Vorgänge, die dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst wer-
den. Wird bei einer Maßnahme erkennbar, dass Gespräche
geführt werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestal-
tung zuzurechnen sind, sind das Abhören und die Beobach-
tung unverzüglich zu unterbrechen. Bestehen insoweit Zwei-
fel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt wer-
den. Nach einer Unterbrechung oder einer Aufzeichnung
gemäß Satz 2 darf die Erhebung fortgesetzt werden, wenn zu
erwarten ist, dass die Gründe, die zur Unterbrechung oder
Aufzeichnung geführt haben, nicht mehr vorliegen.
(5) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangten
Aufzeichnungen, sind dem anordnenden Gericht unverzüglich
vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die
Verwertbarkeit oder Löschung. Erkenntnisse aus dem Kernbe-
reich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme
nach Absatz 1 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet
werden. Sofern die Voraussetzungen der Anordnung nicht
mehr vorliegen, ordnet es die Aufhebung der Datenerhebung
an. Polizeiliche Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 können
durch das anordnende Gericht jederzeit aufgehoben, geändert
oder angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Poli-
zeipräsidentin oder der Polizeipräsident oder die Vertretung
im Amt über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden.
Eine richterliche Bestätigung nach Satz 2 ist unverzüglich ein-
zuholen.
(6) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangten
personenbezogenen Daten dürfen nur zu den in Absatz 1
Satz 1 genannten Zwecken verwendet werden. Zu Zwecken der
Strafverfolgung dürfen sie verwendet werden, wenn sie auch
dafür unter Einsatz derselben Befugnisse hätten erhoben wer-
den dürfen; eine Zweckänderung ist zu dokumentieren. Stellt
sich nach Auswertung der Daten heraus, dass diese einem
Vertrauensverhältnis mit Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen
sind, dürfen sie nicht verwendet werden. Daten, die keinen
unmittelbaren Bezug zu den der Anordnung zugrunde liegen-
den Gefahren haben, dürfen nicht verwendet werden, es sei
denn, ihre Verwendung ist zur Abwehr einer anderweitigen
unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Frei-
heit einer Person oder zur Strafverfolgung unter der Vorausset-
zung von Satz 2 erforderlich. Über eine Verwendung der Daten
entscheidet das Gericht, das die Maßnahme angeordnet hat;
bei Gefahr im Verzug gilt Absatz 3 Sätze 7 bis 9 entsprechend.
(7) Personen, gegen die sich die Datenerhebungen richteten
oder die von ihr sonst betroffen wurden, sind nach Abschluss
der Maßnahme darüber zu benachrichtigen.
(8) Sind die nach Absatz 1 erlangten Daten nicht mehr zur
Aufgabenerfüllung erforderlich, sind sie zu löschen. Die
Löschung ist zu protokollieren. Die Löschung unterbleibt,
soweit die Daten für eine Mitteilung an den Betroffenen nach
Absatz 7 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Recht
mäßigkeit der Maßnahme nach Absatz 1 von Bedeutung sein
können. In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzu-
schränken und sie dürfen nur zu diesen Zwecken verarbeitet
werden. Im Fall der Unterrichtung der betroffenen Person
sind die Daten zu löschen, wenn diese nach Ablauf eines
Montag, den 23. Dezember 2019 495
HmbGVBl. Nr. 51
Monats nach seiner Benachrichtigung keine Klage erhebt; auf
diese Frist ist in der Benachrichtigung hinzuweisen. Daten,
die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder einem
Vertrauensverhältnis mit Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen
sind, sind unverzüglich zu löschen; §21 Absatz 3 Sätze 9 bis 11
gilt entsprechend. Daten, die keinen unmittelbaren Bezug zu
den der Anordnung zugrunde liegenden Gefahren haben, sind
unverzüglich zu löschen, es sei denn, ihre Verwendung ist zur
Abwehr einer anderweitigen unmittelbar bevorstehenden
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur
Strafverfolgung im Sinne von Absatz 6 Satz 2 erforderlich.
(9) Einer Anordnung nach Absatz 3 bedarf es nicht, wenn
technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem
Polizeieinsatz tätigen Personen mitgeführt und verwendet wer-
den. Der Einsatz darf nur durch die Leitung des Landeskrimi-
nalamtes oder die Polizeiführerin oder den Polizeiführer vom
Dienst angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der
erlangten Erkenntnisse ist nur zur Gefahrenabwehr oder zur
Strafverfolgung und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßig-
keit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im
Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzu-
holen. Aufzeichnungen sind unverzüglich nach Beendigung
des Einsatzes zu löschen, es sei denn, sie werden zur Gefahren-
abwehr oder Strafverfolgung benötigt.
§23
Datenverarbeitung durch Telekommunikationsüberwachung
und Eingriff in die Telekommunikation
(1) Die Polizei darf durch die Überwachung und Aufzeich-
nung von Telekommunikation einschließlich der innerhalb
des Telekommunikationsnetzes abgelegten Inhalte Daten
erheben
1. über die für eine Gefahr Verantwortlichen, wenn dies zur
Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit
des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder
Freiheit einer Person erforderlich ist,
2. über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtferti-
gen, dass
a) sie für Personen nach Nummer 1 bestimmte oder von
diesen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder
weitergeben oder
b) die unter Nummer 1 genannten Personen ihre Kommu-
nikationseinrichtungen benutzen werden.
Datenerhebungen nach Satz 1 dürfen nur durchgeführt wer-
den, wenn die polizeiliche Aufgabenerfüllung auf andere Weise
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. §
21 Absatz 3
Sätze 1 bis 6 gilt entsprechend.
(2) Durch den Einsatz technischer Mittel dürfen unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 Kommunikationsverbindun-
gen unterbrochen oder verhindert werden. Kommunikations-
verbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhin-
dert werden, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar bevor-
stehenden erheblichen Gefahr für den Bestand oder die Sicher-
heit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder
Freiheit einer Person erforderlich ist.
(3) Auf Grund der Anordnung einer Datenerhebung nach
Absatz 1 oder einer Maßnahme nach Absatz 2 hat jeder, der
geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder
daran mitwirkt (Diensteanbieter), nach Maßgabe der Regelun-
gen des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert am 29. November 2018
(BGBl. I S. 2230), in der jeweils geltenden Fassung und der
darauf beruhenden Rechtsverordnungen zur technischen und
organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
der Polizei die Überwachung, Aufzeichnung, Unterbrechung
und Verhinderung von Telekommunikationsverbindungen zu
ermöglichen.
§24
Telekommunikationsüberwachung
an informationstechnischen Systemen
(1) Zur Durchführung einer Maßnahme nach §23 Absatz 1
darf durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in die
vom Betroffenen genutzten informationstechnischen Systeme
eingegriffen werden, wenn
1. durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass aus-
schließlich laufende Telekommunikation überwacht und
aufgezeichnet wird, und
2. der Eingriff in das informationstechnische System notwen-
dig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung von Tele-
kommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter
Form zu ermöglichen.
(2) Es ist technisch sicherzustellen, dass
1. an dem informationstechnischen System nur Veränderun-
gen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung uner-
lässlich sind, und
2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der
Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rück-
gängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen
unbefugte Nutzung zu schützen.
(3) Die Maßnahme darf sich nur gegen die für eine Gefahr
Verantwortlichen richten. Sie darf auch durchgeführt werden,
wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
§25
Verkehrsdatenverarbeitung, Nutzungsdatenverarbeitung und
Einsatz besonderer technischer Mittel zur Datenerhebung
(1) Die Polizei darf unter den Voraussetzungen des §
23
Absatz 1 Verkehrsdaten und Nutzungsdaten erheben.
(2) Die Erteilung einer Auskunft darüber, ob von einem
Telekommunikationsanschluss Telekommunikationsverbin-
dungen zu den in §23 Absatz 1 genannten Personen hergestellt
worden sind (Zielsuchlauf), darf nur angeordnet werden, wenn
die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichts-
los wäre.
(3) Durch den Einsatz technischer Mittel darf
1. zur Vorbereitung einer Maßnahme nach §
23 Absatz 1 die
Geräte- und Kartennummer,
2. zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
einer Person der Standort eines aktiv geschalteten Mobil-
funkendgerätes
ermittelt werden. Die Maßnahme nach Satz 1 Nummer 1 ist
nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des §23 Absatz 1 vor-
liegen und die Durchführung der Überwachungsmaßnahme
ohne die Geräte- und Kartennummer nicht möglich oder
wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme nach Satz 1 Num-
mer 2 ist nur dann zulässig, wenn die Ermittlung des Aufent-
haltsortes auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder
erschwert wäre. Personenbezogene Daten Dritter dürfen
anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies
aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach
Absatz 1 unvermeidbar ist.
(4) Jeder Diensteanbieter ist verpflichtet, der Polizei auf
Grund der Anordnung einer Datenerhebung nach Absatz 1
Montag, den 23. Dezember 2019
496 HmbGVBl. Nr. 51
1.vorhandene Telekommunikationsdaten und Nutzungs
daten zu übermitteln,
2. Daten über zukünftige Telekommunikationsverbindungen
und Nutzungsdaten zu übermitteln oder
3. die für die Ermittlung des Standortes eines Mobilfunk
endgerätes nach Absatz 3 erforderlichen spezifischen Ken-
nungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer mit-
zuteilen.
Die Daten sind der Polizei unverzüglich oder innerhalb der in
der Anordnung bestimmten Zeitspanne sowie auf dem darin
bestimmten Übermittlungsweg zu übermitteln. Für die Ent-
schädigung gilt §
23 des Justizvergütungs- und -entschädi-
gungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt
geändert am 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222, 2224), in der
jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(5) Verkehrsdaten sind alle nicht inhaltsbezogenen Daten,
die im Zusammenhang mit einer Telekommunikation auch
unabhängig von einer konkreten Telekommunikationsverbin-
dung technisch erhoben und erfasst werden, insbesondere
1. Berechtigungskennung, Kartennummer, Standortkennung
sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und

angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhr-
zeit,
3. vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunika
tionsdienstleistung,
4. Endpunkte fest geschalteter Verbindungen, ihr Beginn und
Ende nach Datum und Uhrzeit.
(6) Nutzungsdaten sind personenbezogene Daten einer
Nutzerin oder eines Nutzers von Telemedien, die durch den
jenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien
zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung vermit-
telt, erhoben werden, um die Inanspruchnahme von Tele
medien zu ermöglichen oder abzurechnen, insbesondere
1. Merkmale zur Identifikation der Nutzerin oder des Nutzers,
2. Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der
jeweiligen Nutzung und
3. Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen
Telemedien.
§26
Anordnung und Ausführung
(1) Maßnahmen nach §§
23 bis 25 bedürfen einer richter
lichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme
durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder
die Vertretung im Amt angeordnet werden. Eine richterliche
Bestätigung ist unverzüglich einzuholen. Die Maßnahme ist
zu beenden, wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen richter-
lich bestätigt wird; in diesem Fall sind die Datenaufzeichnun-
gen unverzüglich zu vernichten, wenn diese nicht zur Strafver-
folgung benötigt werden. Zuständig ist das Amtsgericht Ham-
burg. Für das Verfahren findet Buch 1 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung. Von
einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht und
der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung an die betrof-
fene Person ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung oder
die Bekanntgabe der Entscheidung den Zweck der Maßnahme
gefährden würde. Die richterliche Entscheidung wird mit
ihrer Bekanntgabe an die beantragende Stelle wirksam.
(2) Die Anordnung nach §§23 bis 25 muss den Namen und
die Anschrift der betroffenen Person, gegen die sie sich richtet,
sowie die Rufnummer oder eine andere Kennung ihres Tele-
kommunikationsanschlusses oder ihres Endgerätes, wenn
diese allein dem zu überwachenden Endgerät zuzuordnen ist,
enthalten oder das informationstechnische System bezeich-
nen. Sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks aussichts-
los oder erheblich erschwert wäre, genügt eine räumlich und
zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation,
über die personenbezogene Daten erhoben oder über die Aus-
kunft erteilt werden soll. Die Anordnung einer Maßnahme
nach §
24 darf auch zur nicht offenen Durchsuchung von
Sachen sowie zum verdeckten Betreten und Durchsuchen der
Wohnung des Betroffenen ermächtigen, soweit dies zur Durch-
führung der Maßnahme erforderlich ist. Die Anordnung nach
§23 Absatz 1, §24 Absatz 1 und §25 Absatz 2 ist auf höchstens
drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht
mehr als drei Monate ist zulässig, wenn die Voraussetzungen
für die Maßnahme noch vorliegen. Die Anordnung nach §
23
Absatz 2 Satz 1 ist auf höchstens zwei Wochen und die Anord-
nung nach §
23 Absatz 2 Satz 2 auf höchstens zwei Tage zu
befristen.
(3) Die durch eine Maßnahme nach §§
23 bis 25 erlangten
Daten dürfen nur zu den Zwecken verwendet werden, zu
denen sie erhoben wurden. Zu Zwecken der Strafverfolgung
dürfen sie verwendet werden, wenn sie auch dafür unter Ein-
satz derselben Befugnisse hätten erhoben werden dürfen. Die
Daten, welche auf Grund einer Maßnahme nach §25 Absatz 2
erlangt werden, dürfen über den Datenabgleich zur Ermittlung
der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus nicht ver-
wendet werden. Daten, bei denen sich nach der Auswertung
herausstellt, dass sie dem Kernbereich privater Lebensgestal-
tung oder einem Vertrauensverhältnis mit Berufsgeheimnis-
trägern zuzuordnen sind, dürfen nicht verwendet werden.
Daten, die keinen unmittelbaren Bezug zu den der Anordnung
zugrunde liegenden Gefahren haben, dürfen nicht verwendet
werden, es sei denn, ihre Verwendung ist zur Abwehr einer
anderweitigen unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib,
Leben oder Freiheit einer Person oder zur Strafverfolgung
unter der Voraussetzung von Satz 3 erforderlich. §22 Absatz 5
Satz 5 gilt entsprechend.
(4) Personen, gegen die sich die Datenerhebungen nach den
§§23 bis 25 richteten oder die von ihr sonst betroffen wurden,
sind nach Abschluss der Maßnahme hierüber zu benachrichti-
gen.
(5) Sind die nach §§
23 bis 25 erlangten Daten zur Aufga-
benerfüllung nicht mehr erforderlich, sind sie zu löschen. Die
Löschung unterbleibt, soweit die Daten für eine Mitteilung an
den Betroffenen nach Absatz 4 oder für eine gerichtliche Nach-
prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme von Bedeutung
sein können. In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten
einzuschränken und sie dürfen nur zu diesen Zwecken verar-
beitet werden. §
22 Absatz 8 Satz 5 gilt entsprechend. Daten,
die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder einem
Vertrauensverhältnis mit Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen
sind, sind unverzüglich zu löschen; §21 Absatz 3 Sätze 9 bis 11
gilt entsprechend. Daten, die keinen unmittelbaren Bezug zu
den der Anordnung zugrunde liegenden Gefahren haben, sind
zu löschen, es sei denn, ihre Verwendung ist zur Abwehr einer
anderweitigen unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib,
Leben oder Freiheit einer Person oder zur Strafverfolgung
unter der Voraussetzung von Absatz 3 Satz 3 erforderlich.
(6) Werden Maßnahmen nach §§23 bis 25 durchgeführt, so
darf diese Tatsache von Personen, die Telekommunikations-
dienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste
mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden. Mit Freiheits-
strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen Satz 1 eine Mitteilung macht. Die in Satz 1 genann-
ten Personen sind von dem nach §
25 Absatz 4 Verpflichteten
Montag, den 23. Dezember 2019 497
HmbGVBl. Nr. 51
über das Mitteilungsverbot sowie über die Strafbarkeit zu
belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
§27
Bestandsdatenverarbeitung
(1) Die Polizei darf von demjenigen, der geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringt
oder daran mitwirkt, Auskunft über Bestandsdaten über die
für eine Gefahr Verantwortlichen und unter den Voraussetzun-
gen von §10 SOG über die dort genannten Personen verlangen,
wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit erforderlich ist. Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach
Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder
auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder
hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird,
darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu
einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-
Adresse sowie weiterer zur Individualisierung erforderlicher
technischer Daten verlangt werden.
(3) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1
oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikations-
dienste oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt,
die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich
zu übermitteln. Für die Entschädigung der Diensteanbieter
gilt §
23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2
darf die Maßnahme nur von der Polizeipräsidentin oder vom
Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt, bei Gefahr im
Verzug auch von der Polizeiführerin oder dem Polizeiführer
vom Dienst angeordnet werden. Für die Benachrichtigung von
Personen, gegen die sich die Datenerhebungen richteten, gilt
§
21 Absatz 3 in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des
Absatzes 2 entsprechend. Satz 2 findet keine Anwendung,
wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits
Kenntnis hat oder haben muss oder für die Nutzung der durch
die Auskunft erlangten Daten eine gesetzliche Benachrichti-
gungspflicht vorgesehen ist.
(5) Bestandsdaten im Sinne des Absatzes 1 oder 2 sind die
nach §§
95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes und die
nach §14 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl.
I S. 179), zuletzt geändert am 28. September 2017 (BGBl. I
S. 3530), in der jeweils geltenden Fassung erhobenen Daten.
§28
Datenverarbeitung durch den Einsatz von Personen,
deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten
nicht bekannt ist
(1) Die Polizei darf unter den Voraussetzungen von §
20
Absatz 1 Satz 1 Daten verarbeiten durch den Einsatz von Per-
sonen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht
bekannt ist. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden,
wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Der Einsatz nach Absatz 1 bedarf der richterlichen
Anordnung. §
20 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Einsatz ist
auf höchstens neun Monate zu befristen. Eine Verlängerung
um jeweils nicht mehr als neun Monate ist zulässig, soweit die
Voraussetzungen für die Maßnahme noch vorliegen. Personen,
gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach
Abschluss der Maßnahme hierüber durch die Polizei zu
benachrichtigen.
(3) Werden der Person, deren Zusammenarbeit mit der
Polizei Dritten nicht bekannt ist, Erkenntnisse aus dem Kern-
bereich privater Lebensgestaltung bekannt, gilt §
21 Absatz 3
Sätze 7 bis 11 entsprechend.
§29
Datenverarbeitung durch den Einsatz
Verdeckter Ermittler
(1) Die Polizei darf durch eine Vollzugsbeamtin oder einen
Vollzugsbeamten, der unter einer ihr oder ihm verliehenen, auf
Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) eingesetzt
wird (Verdeckte Ermittler), personenbezogene Daten über die
für eine Gefahr Verantwortlichen und deren Kontakt- und
Begleitpersonen verarbeiten, wenn
1. dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
einer Person erforderlich ist,
2. Tatsachen, die ein wenigstens seiner Art nach konkretes
und zeitlich absehbares Geschehen erkennen lassen, die
Annahme rechtfertigen, dass Straftaten von erheblicher
Bedeutung begangen werden sollen und der Einsatz zur
Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.
Verbrechen sowie Vergehen, die im Einzelfall nach Art und
Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören,
und sich gegen bedeutende Sach- oder Vermögenswerte rich-
ten, sind nur dann als Straftat von erheblicher Bedeutung im
Sinne von §2 Absatz 2 Nummer 2 anzusehen, wenn die Erhal-
tung der bedeutenden Sach- und Vermögenswerte im öffent
lichen Interesse liegt.
(2) Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der
Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden
hergestellt oder verändert werden. Ein Verdeckter Ermittler
darf zur Erfüllung seines Auftrages unter der Legende am
Rechtsverkehr teilnehmen.
(3) Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende mit
Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten.
Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der
Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts
herbeigeführt werden. Im Übrigen richten sich die Befugnisse
eines Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz oder anderen
Rechtsvorschriften.
(4) Der Einsatz nach Absatz 1 bedarf der richterlichen
Anordnung. §
20 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Einsatz ist
auf höchstens neun Monate zu befristen. Eine Verlängerung
um jeweils nicht mehr als neun Monate ist zulässig, soweit die
Voraussetzungen für die Maßnahme noch vorliegen. Personen,
gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach
Abschluss der Maßnahme hierüber durch die Polizei zu
benachrichtigen.
(5) Werden dem Verdeckten Ermittler Erkenntnisse aus
dem Kernbereich privater Lebensgestaltung bekannt, gilt §21
Absatz 3 Sätze 7 bis 11 entsprechend.
§30
Elektronische Aufenthaltsüberwachung
(1) Die Polizei darf eine Person verpflichten, ein techni-
sches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektro-
nisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem
Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktions-
fähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn
1. bestimmte Tatsachen, die ein wenigstens seiner Art nach
konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erken-
nen lassen, die Annahme rechtfertigen, dass diese Person
eine terroristische Straftat begehen wird, oder
Montag, den 23. Dezember 2019
498 HmbGVBl. Nr. 51
2. deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrschein-
lichkeit dafür begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft
eine terroristische Straftat begehen wird,
und die Datenerhebung und weitere Verarbeitung zur Verhü-
tung dieser Straftaten erforderlich ist oder
3. dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
einer Person erforderlich ist und die zu verpflichtende

Person für die Gefahr verantwortlich ist.
Die Anordnung kann insbesondere mit einer Maßnahme nach
§
12b Absatz 2 SOG verbunden werden. Eine terroristische
Straftat im Sinne des Satz 1 sind die in §89c Absatz 1 des Straf-
gesetzbuchs bezeichneten Straftaten sowie §§89b, 89c, 129 und
310 des Strafgesetzbuchs im In- und Ausland, wenn diese
Straftaten dazu bestimmt sind,
1. die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
2. eine Behörde oder eine internationale Organisation rechts-
widrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu
nötigen oder
3.die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen
oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer
internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich
zu beeinträchtigen.
(2) Die Polizei verarbeitet mit Hilfe der von der betroffenen
Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten
über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigun-
gen der Datenerhebung. Soweit es technisch möglich ist, ist
sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen
Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausge-
henden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Soweit dies zur
Erfüllung des Überwachungszweckes erforderlich ist, dürfen
die Daten zu einem Bewegungsbild verbunden werden. Die
Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur
verwendet werden, soweit dies erforderlich ist für die folgen-
den Zwecke:
1. zur Verhütung oder zur Verfolgung von Straftaten im Sinne
von Absatz 1 Satz 3,
2. zur Feststellung von Verstößen gegen ein Aufenthaltsverbot
nach §12b Absatz 2 SOG,
3. zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
einer Person oder
4. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der techni-
schen Mittel.
(3) Die Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der richterlichen
Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht Hamburg. Für das
Verfahren findet Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung. Von einer Anhö-
rung der betroffenen Person durch das Gericht ist abzusehen,
wenn die vorherige Anhörung oder die Bekanntgabe der Ent-
scheidung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Die
Erstellung eines Bewegungsbildes ist nur zulässig, wenn dies
richterlich besonders gestattet wird.
(4) Die Anordnung nach Absatz 3 ist auf höchstens drei
Monate zu befristen. Sie ist aktenkundig zu machen. Aus der
Anordnung müssen sich
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name
und Anschrift,
2. Art, Beginn und Ende der Maßnahme,
3. Tatsachen, die den Einsatz der Maßnahme begründen,
ergeben.
Eine Verlängerung der Maßnahme um jeweils drei Monate
ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Maßnahme
noch vorliegen.
(5) Die über eine Maßnahme nach Absatz 1 erhobenen
Daten sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maß-
nahme zu löschen, soweit sie nicht für die in Absatz 2 genann-
ten Zwecke erforderlich sind. Bei jedem Abruf der Daten sind
der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und die bearbeitende
Person zu dokumentieren. Die in der Dokumentation enthal-
tenen Daten dürfen ausschließlich zur Kontrolle der Zulässig-
keit der Abrufe verwendet werden und sind nach zwölf Mona-
ten zu löschen. Werden innerhalb der Wohnung der betroffe-
nen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausge-
hende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verändert,
genutzt oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich zu
löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu
dokumentieren. Die in der Dokumentation enthaltenen Daten
dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet
werden. Die Dokumentation ist zu löschen, wenn sie für diese
Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende
des zweiten Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation
folgt.
(6) Auf Ersuchen der Polizei übermitteln die zuständigen
Polizeien des Bundes und der Länder sowie sonstige öffentli-
che Stellen dieser im Rahmen der geltenden Gesetze personen-
bezogene Daten über die betroffene Person, soweit dies zur
Durchführung der Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2
erforderlich ist. Die Polizei kann zu diesem Zwecke auch bei
anderen Stellen personenbezogene Daten über die betroffene
Person erheben.
§31
Polizeiliche Beobachtung, gezielte Kontrolle
(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten, insbesondere
die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen
des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges, zur
polizeilichen Beobachtung in einem Dateisystem verarbeiten
(Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung), wenn
1. die Gesamtwürdigung der Person und der von ihr bisher
begangenen Straftaten erwarten lassen, dass sie auch künf-
tig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Straf-
taten von erheblicher Bedeutung begehen wird,
und dies zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten
erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 ist auch
die Ausschreibung zur gezielten Kontrolle zulässig.
(2) Im Falle eines Antreffens der Person oder des Kraftfahr-
zeugs dürfen die Personalien der Person und die von Beglei-
tern, das Kennzeichen des benutzten oder eingesetzten Kraft-
fahrzeugs sowie Erkenntnisse über Zeit, Ort, mitgeführten
Sachen, Verhalten, Vorhaben und sonstige Umstände des
Antreffens an die ausschreibende Polizeibehörde übermittelt
werden.
(3) §21 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Anord-
nung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Spätestens nach
Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzun-
gen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser
Prüfung ist aktenkundig zu machen. Zur Verlängerung der
Frist bedarf es einer neuen Anordnung.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht
mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt
sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung
zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle unver-
züglich zu löschen. Personen, gegen die sich Datenerhebungen
Montag, den 23. Dezember 2019 499
HmbGVBl. Nr. 51
richteten, sind nach Abschluss der Maßnahme hierüber durch
die Polizei zu benachrichtigen.
§32
Anerkennung von richterlichen Anordnungen
anderer Länder
Richterliche Anordnungen anderer Länder, die personen-
bezogene Datenerhebungen nach §§20 und 21 oder §§28 bis 30
betreffen, werden als nach diesem Gesetz angeordnete Maß-
nahme anerkannt, wenn sie auch hiernach unter Einsatz der-
selben Befugnisse hätten angeordnet werden dürfen.
§33
Opferschutzmaßnahmen
(1) Für eine Person, die Opfer einer Straftat wurde oder bei
der davon auszugehen ist, dass sie in absehbarer Zeit Opfer
einer Straftat werden kann, dürfen auf Anordnung der Leitung
des Landeskriminalamtes oder durch die Vertretung im Amt
Urkunden und sonstige Dokumente zum Aufbau und zur Auf-
rechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität her-
gestellt, vorübergehend verändert und die entsprechend geän-
derten Daten verarbeitet werden, wenn dies zu ihrem Schutz
vor einer Gefahr für
1. Leib, Leben oder Freiheit der Person erforderlich ist und
2. die Person für diese Schutzmaßnahme geeignet ist.
Die zu schützende Person darf unter der vorübergehend geän-
derten Identität am Rechtsverkehr teilnehmen.
(2) Soweit erforderlich, können Maßnahmen nach Absatz 1
auch auf Angehörige einer in Absatz 1 genannten Person oder
ihr sonst nahe stehende Personen erstreckt werden.
(3) §
29 Absatz 2 findet auf die mit dem Schutz betrauten
Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamten Anwendung, soweit
dies zur Vorbereitung, Durchführung, Lenkung oder Absiche-
rung der Schutzmaßnahmen erforderlich ist.
(4) Die Polizei darf zur Erfüllung des Schutzauftrages per-
sonenbezogene Daten Dritter, die mit der zu schützenden
Person in Kontakt stehen, verarbeiten.
Abschnitt 3
Weitere Datenverarbeitung
§34
Grundsätze der Zweckbindung
(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten verarbeiten
1. zu dem Zweck, zu dem diese Daten erlangt worden sind,
2. zu einem anderen polizeilichen Zweck, soweit die Polizei
die Daten zu diesem Zweck erheben dürfte.
Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit
diese der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnis-
sen, der Rechnungsprüfung, der Durchführung von Organisa-
tionsuntersuchungen, der Datensicherung, Datenschutzkon
trolle oder der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs
einer Datenverarbeitungsanlage dient.
(2) Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu ande-
ren als den ursprünglichen Zwecken ist zulässig, wenn
1. eine gesetzliche Vorschrift dies für den Geltungsbereich
dieses Gesetzes vorsieht oder zwingend voraussetzt,
2. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl
oder einer Gefahr für die Verteidigung oder die nationale
Sicherheit erforderlich ist,
3. sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkei-
ten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder
von Maßnahmen im Sinne des §11 Absatz 1 Nummer 8 des
Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder
Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur
Erledigung eines gerichtlichen Auskunftsersuchens erfor-
derlich ist und gesetzliche Regelungen nicht entgegen
stehen,
4. dies erforderlich ist, um Angaben der betroffenen Person zu
überprüfen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren
Unrichtigkeit bestehen,
5. bei Teilnahme am Privatrechtsverkehr oder zur Durchset-
zung öffentlich-rechtlicher Forderungen ein rechtliches
Interesse an der Kenntnis der zu verarbeitenden Daten vor-
liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das
schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen an der
Geheimhaltung überwiegt,
6. offensichtlich ist, dass dies im Interesse der betroffenen

Person liegt und sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre
Einwilligung erteilen würde,
7. die Daten unmittelbar aus allgemein zugänglichen Quellen
entnommen werden durften oder entnommen werden dür-
fen oder die Daten verarbeitende Stelle sie veröffentlichen
dürfte, es sei denn dass schutzwürdige Interessen der betrof-
fenen Personen offensichtlich entgegenstehen,
8.sie der Bearbeitung von Eingaben, parlamentarischen
Anfragen oder Aktenvorlageersuchen der Bürgerschaft
dient und überwiegende schutzwürdige Interessen der
betroffenen Personen nicht entgegenstehen.
(3) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem
Berufsgeheimnis und sind sie von der zur Verschwiegenheit
verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufspflicht über-
mittelt worden, findet Absatz 2 keine Anwendung.
(4) Daten, die mit besonderen Mitteln nach den §§20 bis 31
sowie nach §50 erhoben wurden, dürfen für andere Verfahren
nur verarbeitet werden, wenn sie auch dafür unter Einsatz die-
ser Befugnisse hätten erhoben werden dürfen. Sie dürfen nach
Maßgabe bundesgesetzlicher Regelungen auch für gemein-
same Dateien des Bundes und der Länder auf den Gebieten des
Staatsschutzes und der organisierten Kriminalität in Fällen
von erheblicher Bedeutung einschließlich der Vorfeldbeobach-
tung verarbeitet werden; dies gilt auch für Dateien, die nicht in
der Verantwortung von Polizeibehörden errichtet werden.
Daten, die nach §14 erhoben wurden, dürfen für andere Zwe-
cke nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer
unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Frei-
heit einer Person erforderlich ist oder Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die Verfolgung einer Straftat von erheblicher
Bedeutung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert
wäre.
(5) Werden wertende Angaben in Dateisystemen gespei-
chert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die den Anga-
ben zugrunde liegenden Informationen vorhanden sind. Das
Gleiche gilt, wenn in einem Dateisystem Kurzinformationen
über bestimmte Sachverhalte gespeichert werden. Wertende
Angaben dürfen nicht allein auf Informationen gestützt wer-
den, die unmittelbar durch automatisierte Datenverarbeitung
gewonnen wurden.
(6) In den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person
vorhanden sind, können zu dieser Person auch personenge-
bundene Hinweise, die zum Schutz dieser Person oder zum
Schutz der Bediensteten der Gefahrenabwehr- und der Polizei-
behörden erforderlich sind, und weitere Hinweise, die geeignet
sind, dem Schutz Dritter oder der Gewinnung von Ermitt-
Montag, den 23. Dezember 2019
500 HmbGVBl. Nr. 51
lungsansätzen zu dienen, verarbeitet werden. Bei personenge-
bundenen Hinweisen, die zugleich den besonderen Kategorien
personenbezogener Daten entsprechen, sind die Vorgaben des
§4 zu beachten.
(7) Für die Planung von Maßnahmen der Kriminalitäts
bekämpfung kann die Polizei vorhandene personenbezogene
Daten über Vermisstenfälle, auswertungsrelevante Straftaten
und verdächtige Wahrnehmungen zur Erstellung eines Krimi-
nalitätslagebildes verarbeiten. Ein Kriminalitätslagebild darf
Daten von Geschädigten, Zeugen sowie anderen nicht tatver-
dächtigen Personen nur enthalten, soweit dies zur Zweckerrei-
chung erforderlich ist. Die automatisiert verarbeiteten perso-
nenbezogenen Daten sind spätestens am Ende des der Speiche-
rung folgenden Jahres zu löschen.
§35
Dauer der Datenspeicherung
(1) Daten dürfen solange gespeichert werden, wie es für die
Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(2) Für automatisierte Dateisysteme sind Fristen festzule-
gen, nach deren Ablauf spätestens überprüft werden muss, ob
die suchfähige Speicherung von Daten weiterhin erforderlich
ist (Prüfungsfristen). Für nicht automatisierte Dateisysteme
sind Prüfungsfristen oder Aufbewahrungsfristen festzulegen.
Die Fristen dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugend
lichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre nicht überschrei-
ten, wobei der Speicherungszweck sowie Art und Bedeutung
des Anlasses der Speicherung zu berücksichtigen sind. Nach
Ablauf der Prüfungsfristen ist eine weitere Speicherung nur
zulässig, wenn dies wegen besonderer Gründe im Einzelfall
erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Speicherung ist zu
dokumentieren und spätestens nach Ablauf von drei Jahren
erneut zu prüfen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das letzte Ereig-
nis erfasst worden ist, das zur Speicherung der Daten geführt
hat, jedoch nicht vor Entlassung eines Betroffenen aus einer
Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsent-
ziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.
Werden innerhalb der Fristen weitere personenbezogene
Daten über dieselbe Person gespeichert, so gilt für alle Speiche-
rungen gemeinsam die Frist, die als letztes endet. Soweit hier-
durch für zeitlich frühere Speicherungen die in Absatz 2 Satz 3
genannte Höchstprüffrist zweimal erreicht wird, ist eine wei-
tere Speicherung dieser personenbezogenen Daten nur zuläs-
sig, wenn dies wegen besonderer Gründe im Einzelfall erfor-
derlich ist. Die Erforderlichkeit der Speicherung ist zu doku-
mentieren und spätestens nach Ablauf von drei Jahren erneut
zu prüfen.
§36
Weitere Verarbeitung von personenbezogenen Daten
(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten in Dateisyste-
men verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben,
einschließlich einer zeitlich befristeten Dokumentation oder
der Vorgangsverwaltung erforderlich ist.
(2) Dabei darf die Polizei auch die im Rahmen der Verfol-
gung von Straftaten gewonnenen personenbezogenen Daten
zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§
1 Absatz 1) verarbeiten.
Soweit die Daten ausschließlich auf Grund von Befugnissen
erhoben wurden, die den in §§
20 bis 31 und 50 genannten
Befugnissen entsprechen, dürfen sie für andere Verfahren nur
verarbeitet werden, wenn sie auch dafür unter Einsatz dieser
Befugnisse hätten erhoben werden dürfen. Für die Dauer von
zwei Jahren ist eine suchfähige Speicherung dieser Daten
erforderlich, wenn gegen diese Personen ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Entfällt der dem
Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Verdacht, sind die
Daten zu löschen. Eine weitere Speicherung, Veränderung und
Nutzung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ist
zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass die betroffene Person zukünftig eine Straftat begehen
wird. Tatsächliche Anhaltspunkte können sich insbesondere
aus Art, Ausführung und Schwere der Tat ergeben. Lagen sol-
che Anhaltspunkte im Zeitpunkt der Speicherung der perso-
nenbezogenen Daten noch nicht vor, dürfen die Daten zur
vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten über die Dauer von
zwei Jahren hinaus nur dann gespeichert, verändert und
genutzt werden, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte
der Verdacht besteht, dass die betroffene Person innerhalb
dieser zwei Jahre eine weitere Straftat begangen hat.
(3) Die Polizei darf personenbezogene Daten von Kontakt-
oder Begleitpersonen einer Person, bei der tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie künftig
Straftaten begehen wird, sowie über Auskunftspersonen in
Dateisystemen suchfähig verarbeiten, soweit dies zur vorbeu-
genden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeu-
tung erforderlich ist. Die Speicherungsdauer darf drei Jahre
nicht überschreiten. Nach jeweils einem Jahr, gerechnet vom
Zeitpunkt der letzten Speicherung, ist zu prüfen, ob die Vor-
aussetzungen nach Satz 1 noch vorliegen; die Entscheidung
kann nur durch einen besonders ermächtigten Bediensteten
getroffen werden.
(4) Die Polizei darf personenbezogene Daten verarbeiten,
um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Vorausset-
zungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen. Die Daten dürfen
ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und
sind gesondert zu speichern. Die Daten sind nach Abschluss
der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten zu löschen,
soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die
Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt.
§37
Verarbeitung von Daten zu archivarischen,
wissenschaftlichen, historischen und statistischen Zwecken
sowie zur Aus- und Fortbildung
(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten auch über die
nach anderen Vorschriften zulässige Speicherungsdauer hin-
aus zur Aus- und Fortbildung verarbeiten. Dabei ist sicherzu-
stellen, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachli-
che Verhältnisse anonymisiert werden. Die Anonymisierung
kann unterbleiben, wenn diese nicht mit vertretbarem Auf-
wand möglich ist oder dem Aus- und Fortbildungszweck ent-
gegensteht und jeweils die schutzwürdigen Belange des Betrof-
fenen nicht offensichtlich überwiegen.
(2) Die Polizei darf gespeicherte personenbezogene Daten
zu archivarischen, wissenschaftlichen, historischen oder statis-
tischen Zwecken verarbeiten; die Daten sind, soweit und
sobald der Zweck dies zulässt, zu anonymisieren. Eine Veröf-
fentlichung ist zu statistischen Zwecken nur zulässig, wenn
kein Rückschluss auf die Verhältnisse einer natürlichen Person
möglich ist; zu archivarischen, wissenschaftlichen oder histo-
rischen Zwecken ist eine Veröffentlichung nur zulässig, wenn
1. die betroffene Person eingewilligt hat oder
2. dies für die Darstellung von Ereignissen der Zeitgeschichte
unerlässlich ist.
§38
Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung
(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten, soweit gesetz-
lich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck übermit-
Montag, den 23. Dezember 2019 501
HmbGVBl. Nr. 51
teln, zu dem sie die Daten erlangt oder gespeichert hat. §
34
Absatz 4 gilt entsprechend. Datenübermittlung im Sinne die-
ses Gesetzes ist auch die Weitergabe polizeilicher Daten inner-
halb der zuständigen Behörde an andere als die in §2 Absatz 1
genannten Organisationseinheiten.
(2) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem
Berufs- oder besonderem Amtsgeheimnis und sind sie der
Polizei von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in
Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden,
ist die Datenübermittlung durch die Polizei nur zulässig, wenn
der Empfänger die Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks
benötigt, zu dem sie die Polizei erlangt hat.
(3) Die Verantwortung für die Übermittlung trägt die Poli-
zei. Diese prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung.
Erfolgt die Datenübermittlung auf Grund eines Ersuchens des
Empfängers, hat dieser die zur Prüfung erforderlichen Anga-
ben zu machen. Bei Ersuchen von Polizeidienststellen sowie
anderen Behörden und öffentlichen Stellen prüft die Polizei
nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfän-
gers liegt, es sei denn, im Einzelfall besteht Anlass zu einer
weitergehenden Überprüfung. Erfolgt die Datenübermittlung
durch automatisierten Abruf, trägt der Empfänger die Verant-
wortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs.
(4) Die Polizei hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen,
um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die
unrichtig oder nicht mehr aktuell sind, nicht übermittelt oder
sonst zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck hat sie,
soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, die Qua-
lität der Daten vor ihrer Übermittlung oder Bereitstellung zu
überprüfen. Bei jeder Übermittlung personenbezogener Daten
hat sie zudem, soweit dies möglich und angemessen ist, Infor-
mationen beizufügen, die es dem Empfänger gestatten, die
Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der
Daten sowie deren Aktualität zu beurteilen.
(5) Gelten für die Verarbeitung von personenbezogenen
Daten besondere Bedingungen, so hat bei Datenübermittlun-
gen die übermittelnde Stelle den Empfänger auf diese Bedin-
gungen und die Pflicht zu ihrer Beachtung hinzuweisen. Die
Hinweispflicht kann dadurch erfüllt werden, dass die Daten
entsprechend markiert werden.
(6) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezoge-
nen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur
zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihm übermittelt worden
sind. Ausländische öffentliche Stellen, über- und zwischen-
staatliche Stellen sowie Personen und Stellen außerhalb des
öffentlichen Bereichs sind bei der Datenübermittlung darauf
hinzuweisen.
§39
Besondere Grundsätze der Datenverarbeitung
im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit
zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
Schengen-assoziierten Staaten
(1) Die von einer öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union übermittelten personenbezogenen
Daten sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen vorbehalt-
lich entgegenstehender gesetzlicher Verwendungsbeschrän-
kungen für andere Zwecke als diejenigen, für die sie übermit-
telt wurden, verarbeitet werden für
1. die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten oder Vollstre-
ckung von strafrechtlichen Sanktionen,
2.andere mit den Zwecken nach Nummer 1 unmittelbar
zusammenhängende justizielle und verwaltungsbehörd
liche Verfahren,
3. die Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
4. jeden anderen Zweck mit Einwilligung der übermittelnden
Stelle oder der betroffenen Person.
(2) Sofern die Polizei personenbezogene Daten an eine
öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder an eine Agentur oder Einrichtung, die auf Grund
des Vertrages über die Europäische Union oder des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichtet wor-
den ist, übermittelt, hat sie auf besondere Verwendungsbe-
schränkungen hinzuweisen, sofern diese auch im innerstaat
lichen Recht Anwendung finden. Die von der übermittelnden
Stelle für die Verwendung der Daten mitgeteilten Beschrän-
kungen und Aufbewahrungs- und Löschungsfristen sind zu
beachten. Dies gilt nicht, wenn die Daten bei Fristablauf zur
Verhütung oder Verfolgung einer Straftat oder zur Strafvoll-
streckung benötigt werden.
(3) Die Polizei unterrichtet die übermittelnde öffentliche
Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die
übermittelnde Agentur oder Einrichtung, die auf Grund des
Vertrages über die Europäische Union oder des Vertrages über
die Arbeitsweise der Europäischen Union errichtet worden ist,
auf deren Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle
über die Verarbeitung der Daten.
(4) Personenbezogene Daten, die von einer öffentlichen
Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermit-
telt wurden, darf die Polizei mit Einwilligung der zuständigen
Stelle dieses Staates an nicht-öffentliche Stellen in den Mit-
gliedstaaten nur übermitteln, wenn überwiegende schutzwür-
dige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen
und die Übermittlung im Einzelfall unerlässlich ist
1. zur Verhütung von Straftaten,
2. zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
3. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der
Rechte Einzelner.
(5) Für Schengen-assoziierte Staaten gelten die Absätze 1
bis 4 entsprechend.
§40
Datenübermittlung zwischen Polizeidienststellen
An andere Polizeidienststellen dürfen personenbezogene
Daten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung polizei
licher Aufgaben erforderlich ist.
§41
Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
und im Bereich der Europäischen Union und deren
Mitgliedstaaten
(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten an öffentliche
Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist
1. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben,
2. zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr durch den Emp-
fänger,
3. zur Teilnahme am Privatrechtsverkehr oder zur Durchset-
zung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und kein
Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige
Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt,
4. in besonders gelagerten Einzelfällen zur Feststellung der
gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Verwal-
tungsaktes durch eine andere für Aufgaben der Gefahrenab-
wehr zuständige öffentliche Stelle, oder
Montag, den 23. Dezember 2019
502 HmbGVBl. Nr. 51
5. zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für
das Gemeinwohl oder schwer wiegender Beeinträchtigun-
gen von gewichtigen Rechtspositionen einzelner, insbeson-
dere zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Gesund-
heit, persönliche Freiheit oder erhebliche Vermögenswerte.
Die Übermittlung zu einem anderen Zweck, als dem, zu dem
die Polizei die Daten erlangt oder gespeichert hat, ist nur zuläs-
sig, wenn der Empfänger die Daten auf andere Weise
1. nicht oder nicht rechtzeitig erlangen kann oder
2. nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann
und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden.
In den Fällen von Satz 1 Nummern 1 und 4 ist die Übermitt-
lung zu einem anderen Zweck darüber hinaus nur zulässig,
wenn die Übermittlung zur Abwehr einer bevorstehenden
Gefahr erforderlich ist.
(2) Die Polizei darf personenbezogene Daten, die sie anläss-
lich ihrer Aufgabenerfüllung erlangt hat, an andere für Aufga-
ben der Gefahrenabwehr zuständige öffentliche Stellen über-
mitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der
Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Über-
mittlung von personenbezogenen Daten an
1. öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten
der Europäischen Union sowie an zwischen- und überstaat-
liche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitglied-
staaten,
2. Schengen-assoziierte Staaten.
(4) Anderweitige besondere Rechtsvorschriften über die
Datenübermittlung an öffentliche Stellen bleiben unberührt.
§42
Datenübermittlung an Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten
nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI
(1) Die Polizei darf auf ein Ersuchen einer Polizeibehörde
oder einer sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von
Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union, das nach Maßgabe des Rahmen-
beschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über
die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und
Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU 2006 Nr.
L 386 S. 89, 2007 Nr. L 75 S. 26) gestellt worden ist, vorhan-
dene personenbezogene Daten zum Zweck der Verhütung von
Straftaten übermitteln. Für die Übermittlung dieser Daten
gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung im inner-
staatlichen Bereich entsprechend.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach
Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen mindestens fol-
gende Angaben enthält:
1.die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden
Behörde,
2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung die Daten
benötigt werden,
3.die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersuchen
zugrunde liegt,
4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten wer-
den, und
5. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern
sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht.
(3) Die Polizei darf auch ohne Ersuchen personenbezogene
Daten an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Ver
hütung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Union übermitteln, wenn Tat
sachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat im Sinne
des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des
Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl
und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten
(ABl. EG Nr. L 190 S. 1), geändert am 26. Februar 2009 (ABl.
EU Nr. L 81 S. 24), begangen werden soll und zu erwarten ist,
dass die Datenübermittlung zur Verhütung einer solchen
Straftat erforderlich ist. Für die Übermittlung dieser Daten
gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung im inner-
staatlichen Bereich entsprechend.
(4) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 3
kann unterbleiben, wenn
1.hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes
oder der Länder beeinträchtigt würden,
2. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder
die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden

sollen, nicht erforderlich sind,
3. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib,
Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde oder
4. die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermittelt werden
sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von
im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist.
(5) Die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an die Poli-
zei übermittelten Daten dürfen nur für die Zwecke, für die sie
übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer unmittelbar bevor-
stehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit
verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweis-
mittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwen-
det werden, wenn die übermittelnde öffentliche Stelle einge-
willigt hat.
(6) Für Schengen-assoziierte Staaten gelten die Absätze 1
bis 5 entsprechend.
§43
Allgemeine Voraussetzungen
der Datenübermittlungen an Drittstatten und an
über- und zwischenstaatliche Stellen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen
in anderen als den in §41 Absatz 3 genannten Staaten (Dritt-
staaten) oder an andere als die in §41 Absatz 3 genannten über-
und zwischenstaatliche Stellen ist bei Vorliegen der übrigen
für Datenübermittlungen geltenden Voraussetzungen zulässig,
wenn
1. die Stelle oder internationale Organisation für die in Arti-
kel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum
Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Ver-
folgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmen-
beschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. EU Nr. L 119 S. 89)
genannten Zwecke zuständig ist und
2. die Europäische Kommission gemäß Artikel 36 Absatz 3 der
Richtlinie (EU) 2016/680 einen Angemessenheitsbeschluss
gefasst hat.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten hat trotz
des Vorliegens eines Angemessenheitsbeschlusses im Sinne
des Absatzes 1 Nummer 2 und des zu berücksichtigenden
öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung zu unter-
Montag, den 23. Dezember 2019 503
HmbGVBl. Nr. 51
bleiben, wenn im Einzelfall ein datenschutzrechtlich angemes-
sener und die elementaren Menschenrechte wahrender
Umgang mit den Daten beim Empfänger nicht hinreichend
gesichert ist oder sonst überwiegende schutzwürdige Interes-
sen einer betroffenen Person entgegenstehen. Bei dieser
Be
urteilung hat die Polizei maßgeblich zu berücksichtigen, ob
der Empfänger im Einzelfall einen angemessenen Schutz der
übermittelten Daten garantiert.
(3) Wenn personenbezogene Daten, die aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt oder zur
Verfügung gestellt wurden, nach Absatz 1 übermittelt werden
sollen, muss diese Übermittlung zuvor von der zuständigen
Stelle des anderen Mitgliedstaates genehmigt werden. Über-
mittlungen ohne vorherige Genehmigung sind nur dann zuläs-
sig, wenn die Übermittlung erforderlich ist, um eine unmittel-
bar bevorstehende und erhebliche Gefahr für die öffentliche
Sicherheit eines Staates oder für die wesentlichen Interessen
eines Mitgliedstaates abzuwehren, und die vorherige Geneh-
migung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Im Fall des
Satzes 2 ist die Stelle des anderen Mitgliedstaates, die für die
Erteilung der Genehmigung zuständig gewesen wäre, unver-
züglich über die Übermittlung zu unterrichten.
(4) Übermittelt die Polizei Daten nach Absatz 1, ist durch
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Empfänger die
übermittelten Daten nur dann an andere Drittstaaten oder
andere internationale Organisationen weiterübermittelt, wenn
die Polizei diese Übermittlung zuvor genehmigt hat. Bei der
Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung hat die
Polizei alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, insbe-
sondere die Schwere der Straftat, den Zweck der ursprüngli-
chen Übermittlung und das in dem Drittstaat oder der interna-
tionalen Organisation, an den oder an die die Daten weiter
übermittelt werden sollen, bestehende Schutzniveau für perso-
nenbezogene Daten. Eine Genehmigung darf nur dann erfol-
gen, wenn auch eine direkte Übermittlung an den anderen
Drittstaat oder die andere internationale Organisation zulässig
wäre. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung
kann auch abweichend geregelt werden.
§44
Datenübermittlung bei geeigneten Garantien
(1) Liegt entgegen §43 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss
nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor, ist
eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen
des §43 auch dann zulässig, wenn
1. in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garan-
tien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen
sind oder
2. nach Beurteilung aller Umstände, die bei der Übermittlung
eine Rolle spielen, geeignete Garantien für den Schutz per-
sonenbezogener Daten bestehen.
(2) Die Polizei hat Übermittlungen nach Absatz 1 Nummer
2 zu dokumentieren. Die Dokumentation hat den Zeitpunkt
der Übermittlung, die Identität des Empfängers, den Grund
der Übermittlung und die übermittelten personenbezogenen
Daten zu enthalten. Sie ist der oder dem Hamburgischen
Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf
Anforderung zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Polizei hat der oder dem Hamburgischen Beauftrag-
ten für Datenschutz und Informationsfreiheit zumindest jähr-
lich über Übermittlungen zu unterrichten, die auf Grund einer
Beurteilung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt sind. In der
Unterrichtung können die Empfänger und die Übermittlungs-
zwecke angemessen kategorisiert werden.
§45
Datenübermittlung ohne geeignete Garantie
(1) Liegt entgegen §43 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss
nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und
liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des §
44
Absatz 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen des §43 auch dann zulässig, wenn die Über-
mittlung erforderlich ist
1. zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen
Person,
2. zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Per-
son,
3. zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr
für die öffentliche Sicherheit eines Staates,
4. im Einzelfall für die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie
(EU) 2016/680 genannten Zwecke oder
5. im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Vertei-
digung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den
in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 genann-
ten Zwecken.
(2) Von einer Übermittlung nach Absatz 1 ist abzusehen,
wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche
Interesse an der Übermittlung überwiegen.
(3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt §
44 Absatz 2
entsprechend.
§46
Sonstige Datenübermittlung an Empfänger
in Drittstaaten
(1) Die Polizei kann bei Vorliegen der übrigen für die
Datenübermittlung in Drittstaaten geltenden Voraussetzun-
gen im besonderen Einzelfall personenbezogene Daten unmit-
telbar an nicht in §43 Absatz 1 Nummer 1 genannte Stellen in
Drittstaaten übermitteln, wenn die Übermittlung für die
Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist und
1. im konkreten Fall keine Grundrechte der betroffenen Per-
son das öffentliche Interesse an einer Übermittlung über-
wiegen,
2. die Übermittlung an die in §43 Absatz 1 Nummer 1 genann-
ten Stellen wirkungslos oder ungeeignet wäre, insbesondere
weil sie nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann, und
3. dem Empfänger die Zwecke der Verarbeitung mitgeteilt
werden und er darauf hingewiesen wird, dass die übermit-
telten Daten nur in dem Umfang verarbeitet werden dürfen,
in dem ihre Verarbeitung für diese Zwecke erforderlich ist.
(2) Im Fall des Absatzes 1 sind die in §
43 Absatz 1 Num-
mer 1 genannten Stellen durch die Polizei unverzüglich über
die Übermittlung zu unterrichten, sofern dies nicht wirkungs-
los oder ungeeignet ist.
(3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt §
44 Absätze 2
und 3 entsprechend.
(4) Bei Übermittlungen nach Absatz 1 ist der Empfänger zu
verpflichten, die übermittelten personenbezogenen Daten
ohne Zustimmung der Polizei nur für den Zweck zu verarbei-
ten, für den sie übermittelt worden sind.
(5) Abkommen im Bereich der justiziellen Zusammenar-
beit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit
bleiben unberührt.
Montag, den 23. Dezember 2019
504 HmbGVBl. Nr. 51
§47
Datenübermittlung an Personen und Stellen
außerhalb des öffentlichen Bereichs,
Bekanntgabe an die Öffentlichkeit
(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten an Personen
oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln,
soweit
1. dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist,
2. dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist,
3. der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse geltend
macht und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung
im Interesse des Betroffenen liegt und er in Kenntnis der
Sachlage seine Einwilligung hierzu erteilen würde.
§
41 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Bewertungen
sowie die nach §36 Absatz 3 gespeicherten personenbezogenen
Daten dürfen nicht übermittelt werden.
(2) Die Polizei darf personenbezogene Daten und Abbil-
dungen zum Zwecke der Ermittlung der Identität oder des
Aufenthaltes oder zur Warnung öffentlich bekannt geben,
wenn die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
einer Person oder bedeutende Vermögenswerte auf andere
Weise nicht möglich erscheint. Die Bekanntgabe an die Öffent-
lichkeit nach Satz 1 bedarf der richterlichen Anordnung. Die
Anordnung ergeht schriftlich. Bei Gefahr im Verzug kann die
Maßnahme durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsi-
denten oder seine Vertretung im Amt angeordnet werden. Eine
richterliche Bestätigung ist unverzüglich nachzuholen. §
22
Absatz 3 Sätze 9 bis 11 gilt entsprechend.
§48
Datenabgleich
(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten der für eine
Gefahr Verantwortlichen sowie der in §11 Absatz 1 Nummer 6
genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateisys-
teme abgleichen. Personenbezogene Daten anderer Personen
darf die Polizei nur abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass dies zur Erfüllung einer bestimmten poli-
zeilichen Aufgabe erforderlich ist. Die Polizei darf rechtmäßig
erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand
abgleichen.
(2) Wird der Betroffene zur Durchführung einer nach einer
anderen Rechtsvorschrift zulässigen Maßnahme angehalten
und kann der Datenabgleich mit dem Fahndungsbestand
nicht bis zum Abschluss dieser Maßnahme vorgenommen wer-
den, darf der Betroffene weiterhin für den Zeitraum festgehal-
ten werden, der regelmäßig für die Durchführung eines Daten-
abgleiches notwendig ist.
(3) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen
Fällen bleiben unberührt.
§49
Automatisierte Anwendung zur Auswertung vorhandener
Daten
(1) Die Polizei darf in begründeten Einzelfällen in polizeili-
chen Dateisystemen gespeicherte personenbezogene Daten
mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenauswer-
tung verarbeiten, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung
von in §
100a Absatz 2 der Strafprozessordnung genannten
Straftaten oder zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder
die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben
oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem
Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
erforderlich ist.
(2) Im Rahmen der Verarbeitung nach Absatz 1 können
insbesondere Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen
Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisatio-
nen, Objekten und Sachen hergestellt, unbedeutende Informa-
tionen und Erkenntnisse ausgeschlossen, die eingehenden
Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet sowie
gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.
(3) Die Einrichtung und wesentliche Änderung einer auto-
matisierten Anwendung nach Absatz 1 erfolgen durch Anord-
nung der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten oder
der Vertretung im Amt. Die oder der Hamburgische Beauf-
tragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor der
Einrichtung oder wesentlichen Änderung nach Satz 1 anzuhö-
ren; bei Gefahr im Verzug ist die Anhörung nachzuholen.
§50
Rasterfahndung
(1) Die Polizei darf von öffentlichen und nichtöffentlichen
Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten
bestimmter Personengruppen zum Zwecke des automatisier-
ten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit
dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicher-
heit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder
Freiheit einer Person erforderlich ist (Rasterfahndung).
(2) Die Merkmale, die für den Abgleich maßgeblich sein
sollen, sind zuvor schriftlich festzulegen. Das Übermittlungs-
ersuchen ist auf Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort
und Anschrift sowie auf im Einzelfall festzulegende Merkmale
zu beschränken; es darf sich nicht auf personenbezogene
Daten erstrecken, die einem Berufs- oder besonderen Amtsge-
heimnis unterliegen. Vom Übermittlungsersuchen nicht
erfasste personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden,
wenn wegen erheblicher technischer Schwierigkeiten oder
wegen eines unangemessenen Zeit- oder Kostenaufwandes eine
Beschränkung auf die angeforderten Daten nicht möglich ist;
diese Daten dürfen von der Polizei nicht weiterverarbeitet wer-
den. §10 SOG gilt entsprechend.
(3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich,
dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und
im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefalle-
nen Daten zu löschen und die Akten zu vernichten, soweit sie
nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Ver-
fahren erforderlich sind. Hierüber ist eine Niederschrift anzu-
fertigen. Diese Niederschrift ist gesondert aufzubewahren.
(4) Die Maßnahme bedarf der richterlichen Anordnung.
§
20 Absatz 2 gilt entsprechend. Nach Abschluss der Maß-
nahme werden die oder der Hamburgische Beauftragte für
Datenschutz und Informationsfreiheit und die Bürgerschaft
unverzüglich über Anlass und Umfang der veranlassten Maß-
nahmen unterrichtet.
(5) Nach Durchführung des Abgleichs sind die von weiter-
führenden polizeilichen Maßnahmen betroffenen Personen
hiervon zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Erfüllung
polizeilicher Aufgaben vereitelt oder erheblich gefährdet
würde oder sich an den auslösenden Sachverhalt ein strafrecht-
liches Ermittlungsverfahren anschließt.
§51
Zuverlässigkeitsüberprüfung
Die Polizei darf personenbezogene Daten auf Ersuchen
einer öffentlichen oder einer nicht öffentlichen Stelle für Zwe-
cke einer Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiten, soweit dies
Montag, den 23. Dezember 2019 505
HmbGVBl. Nr. 51
1. mit Zustimmung der betroffenen Person erfolgt und
2. im Hinblick auf den Anlass dieser Überprüfung, insbeson-
dere den Zugang der betroffenen Person zu einer besonders
gefährdeten Veranstaltung und mit Rücksicht auf ein
berechtigtes Interesse des Empfängers erforderlich ist.
Die Polizei kann hierfür die Identität der Person feststellen,
deren Zuverlässigkeit überprüft werden soll, und zu diesem
Zweck vorgelegte Ausweisdokumente kopieren oder Kopien
von Ausweisdokumenten anfordern. Die Überprüfung erfolgt
anhand von Dateisystemen der Polizei. Die ersuchende Stelle
hat die betroffene Person vor der schriftlichen Zustimmung
über den konkreten Inhalt der Übermittlung und das Verfah-
ren zu belehren und darüber aufzuklären, dass sie die Zustim-
mung verweigern sowie jederzeit widerrufen kann. Sie ist fer-
ner über die ihr nach diesem Gesetz gegenüber der Polizei
zustehenden Rechte nach §§
69 und 70 zu informieren und
darauf hinzuweisen, dass sie sich jederzeit an die Hamburgi-
sche Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit wenden kann. Die Beschränkungen des
§
34 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit §
38 Absatz 1
Satz 2, finden keine Anwendung. Die Rückmeldung an eine
nichtöffentliche Stelle beschränkt sich auf die Auskunft zum
Vorliegen von Zuverlässigkeitsbedenken. Die Durchführung
von Zuverlässigkeitsüberprüfungen durch die Polizei nach
Maßgabe anderer Vorschriften bleibt unberührt.
Abschnitt 4
Pflichten der Verantwortlichen
und Auftragsverarbeiter
§52
Auftragsverarbeitung
(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag eines Ver-
antwortlichen durch andere Personen oder Stellen verarbeitet,
hat der Verantwortliche für die Einhaltung der Vorschriften
dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Daten-
schutz zu sorgen. Die Rechte der betroffenen Personen auf
Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verar-
beitung und Schadensersatz sind in diesem Fall gegenüber
dem Verantwortlichen geltend zu machen.
(2) Ein Verantwortlicher darf nur solche Auftragsverarbei-
ter mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftra-
gen, die mit geeigneten technischen und organisatorischen
Maßnahmen sicherstellen, dass die Verarbeitung im Einklang
mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und der Schutz
der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet wird.
(3) Auftragsverarbeiter dürfen ohne vorherige schriftliche
Genehmigung des Verantwortlichen keine weiteren Auftrags-
verarbeiter hinzuziehen.
(4) Zieht ein Auftragsverarbeiter einen weiteren Auftrags-
verarbeiter hinzu, so hat er diesem dieselben Verpflichtungen
aus seinem Vertrag mit dem Verantwortlichen nach Absatz 5
aufzuerlegen, die auch für ihn gelten, soweit diese Pflichten für
den weiteren Auftragsverarbeiter nicht schon auf Grund ande-
rer Vorschriften verbindlich sind. Erfüllt ein weiterer Auf-
tragsverarbeiter diese Verpflichtungen nicht, so haftet der ihn
beauftragende Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwort-
lichen für die Einhaltung der Pflichten des weiteren Auftrags-
verarbeiters.
(5) Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter hat
auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechts
instruments zu erfolgen, der oder das den Auftragsverarbeiter
an den Verantwortlichen bindet und der oder das den Gegen-
stand, die Dauer, die Art und den Zweck der Verarbeitung, die
Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener
Personen und die Rechte und Pflichten des Verantwortlichen
festlegt. Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument haben
insbesondere vorzusehen, dass der Auftragsverarbeiter
1. nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen han-
delt; ist der Auftragsverarbeiter der Auffassung, dass eine
Weisung rechtswidrig ist, hat er den Verantwortlichen
unverzüglich zu informieren,
2. gewährleistet, dass die zur Verarbeitung der personenbezo-
genen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit ver-
pflichtet werden, soweit sie keiner angemessenen gesetz
lichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen,
3. den Verantwortlichen mit geeigneten Mitteln dabei unter-
stützt, die Einhaltung der Bestimmungen über die Rechte
der betroffenen Person zu gewährleisten,
4. alle personenbezogenen Daten nach Abschluss der Erbrin-
gung der Verarbeitungsleistungen nach Wahl des Verant-
wortlichen zurückgibt oder löscht und bestehende Kopien
vernichtet, wenn nicht nach einer Rechtsvorschrift eine
Verpflichtung zur Speicherung der Daten besteht,
5. dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen,
insbesondere die gemäß §
63 erstellten Protokolle, zum
Nachweis der Einhaltung seiner Pflichten zur Verfügung
stellt,
6. Überprüfungen, die von dem Verantwortlichen oder einem
von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden,
ermöglicht und dazu beiträgt,
7. die in den Absätzen 3 und 4 aufgeführten Bedingungen für
die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftrags-
verarbeiters einhält,
8. alle gemäß §54 erforderlichen Maßnahmen ergreift und
9. unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der
ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verant-
wortlichen bei der Einhaltung der in den §§54 bis 58 und
60 bis 61 genannten Pflichten unterstützt.
(6) Der Vertrag im Sinne des Absatzes 5 ist schriftlich oder
elektronisch abzufassen.
(7) Ein Auftragsverarbeiter, der die Zwecke und Mittel der
Verarbeitung unter Verstoß gegen diese Vorschrift bestimmt,
gilt in Bezug auf diese Verarbeitung als Verantwortlicher.
§53
Gemeinsam Verantwortliche
Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die
Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, gelten sie als
gemeinsam Verantwortliche. Gemeinsam Verantwortliche
haben ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen
Verantwortlichkeiten in transparenter Form in einer Vereinba-
rung festzulegen, soweit diese nicht bereits in Rechtsvorschrif-
ten festgelegt sind. Aus der Vereinbarung muss insbesondere
hervorgehen, wer welchen Informationspflichten nachzukom-
men hat und wie und gegenüber wem betroffene Personen ihre
Rechte wahrnehmen können. Eine entsprechende Verein
barung hindert die betroffene Person nicht, ihre Rechte gegen-
über jedem der gemeinsam Verantwortlichen geltend zu
machen.
§54
Anforderungen an die Sicherheit
der Datenverarbeitung
(1) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben
unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Imple-
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506 HmbGVBl. Nr. 51
mentierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und
der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintrittswahrschein-
lichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung verbunde-
nen Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Personen die
erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnah-
men zu treffen, um bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewähr-
leisten, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung beson-
derer Kategorien personenbezogener Daten. Die Höhe des
Risikos soll anhand einer objektiven Beurteilung festgestellt
werden, bei der die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere
der Verletzung nach der Art, dem Umfang, den Umständen
und den Zwecken der Verarbeitung bestimmt werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können unter
anderem die Pseudonymisierung und Verschlüsselung perso-
nenbezogener Daten umfassen, soweit solche Mittel in Anbe-
tracht der Verarbeitungszwecke möglich sind. Die Maßnah-
men nach Absatz 1 sollen dazu führen, dass
1. die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belast
barkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit
der Verarbeitung auf Dauer sichergestellt werden und
2. die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und der
Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen
Zwischenfall rasch wiederhergestellt werden können.
(3) Im Fall einer automatisierten Verarbeitung haben der
Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter nach einer

Risikobewertung Maßnahmen zu ergreifen, die Folgendes
bezwecken:
1.Verwehrung des Zugangs zu Verarbeitungsanlagen, mit
denen die Verarbeitung durchgeführt wird, für Unbefugte
(Zugangskontrolle),
2. Verhinderung des unbefugten Lesens, Kopierens, Verän-
derns oder Löschens von Datenträgern (Datenträger
kontrolle),
3. Verhinderung der unbefugten Eingabe von personenbezo-
genen Daten sowie der unbefugten Kenntnisnahme, Ver-
änderung und Löschung von gespeicherten personen
bezogenen Daten (Speicherkontrolle),
4. Verhinderung der Nutzung automatisierter Verarbeitungs-
systeme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertra-
gung durch Unbefugte (Benutzerkontrolle),
5. Gewährleistung, dass die zur Benutzung eines automati-
sierten Verarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich
zu den von ihrer Zugangsberechtigung umfassten perso-
nenbezogenen Daten Zugang haben (Zugriffskontrolle),
6.Gewährleistung, dass überprüft und festgestellt werden
kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mit Hilfe
von Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt
oder zur Verfügung gestellt wurden oder werden können
(Übertragungskontrolle),
7. Gewährleistung, dass nachträglich überprüft und festge-
stellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu
welcher Zeit und von wem in automatisierte Verarbei-
tungssysteme eingegeben oder verändert worden sind
(Eingabekontrolle),
8. Gewährleistung, dass bei der Übermittlung personenbezo-
gener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die
Vertraulichkeit und Integrität der Daten geschützt werden
(Transportkontrolle),
9. Gewährleistung, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall
wiederhergestellt werden können (Wiederherstellbarkeit),
10. Gewährleistung, dass alle Funktionen des Systems zur Ver-
fügung stehen und auftretende Fehlfunktionen gemeldet
werden (Zuverlässigkeit),
11.
Gewährleistung, dass gespeicherte personenbezogene
Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt
werden können (Datenintegrität),
12.Gewährleistung, dass personenbezogene Daten, die im
Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisun-
gen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auf-
tragskontrolle),
13. Gewährleistung, dass personenbezogene Daten gegen Zer-
störung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskon
trolle),
14. Gewährleistung, dass zu unterschiedlichen Zwecken erho-
bene personenbezogene Daten getrennt verarbeitet werden
können (Trennbarkeit).
Ein Zweck nach Satz 1 Nummern 2 bis 5 kann insbesondere
durch die Verwendung von dem Stand der Technik entspre-
chenden Verschlüsselungsverfahren erreicht werden.
§55
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeit
(1) Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Katego-
rien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in seine
Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die folgenden
Angaben zu enthalten:
1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen
und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwort
lichen sowie die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbe-
auftragten,
2. die Zwecke der Verarbeitung,
3. die Kategorien von Empfängern gegenüber denen die per-
sonenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch
offengelegt werden sollen,
4.eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen
und der Kategorien personenbezogener Daten,
5. gegebenenfalls die Verwendung von Profiling,
6. gegebenenfalls die Kategorien von Übermittlungen perso-
nenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an
eine internationale Organisation,
7. Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
8. die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Über-
prüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschie-
denen Kategorien personenbezogener Daten und
9. eine allgemeine Beschreibung der technischen und organi-
satorischen Maßnahmen gemäß §54.
(2) Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kate-
gorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auftrag eines
Verantwortlichen durchführt, das Folgendes zu enthalten hat:
1. den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters,
jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsver-
arbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls die Kontaktdaten der
oder des Datenschutzbeauftragten,
2.gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen
Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internati-
onale Organisation unter Angabe des Staates oder der Orga-
nisation und
3. eine allgemeine Beschreibung der technischen und organi-
satorischen Maßnahmen gemäß §54.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse
sind schriftlich oder elektronisch zu führen.
Montag, den 23. Dezember 2019 507
HmbGVBl. Nr. 51
(4) Verantwortliche und Auftragsverarbeiter haben auf
Anforderung ihre Verzeichnisse der oder dem Hamburgischen
Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur
Verfügung zu stellen.
§56
Technikgestaltung und datenschutzfreundliche
Voreinstellung
(1) Der Verantwortliche hat sowohl zum Zeitpunkt der
Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeit-
punkt der Verarbeitung selbst angemessene Vorkehrungen zu
treffen, die geeignet sind, die Datenschutzgrundsätze wie etwa
die Datensparsamkeit wirksam umzusetzen, und die sicher-
stellen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten und
die Rechte der betroffenen Personen geschützt werden. Er hat
hierbei den Stand der Technik, die Implementierungskosten
und die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der
Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrschein-
lichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen
Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zu
berücksichtigen. Insbesondere sind die Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von
Datenverarbeitungssystemen an dem Ziel auszurichten, so
wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten.
Personenbezogene Daten sind zum frühestmöglichen Zeit-
punkt zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit
dies nach dem Verarbeitungszweck möglich ist.
(2) Der Verantwortliche hat geeignete technische und orga-
nisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass
durch Voreinstellungen grundsätzlich nur solche personenbe-
zogenen Daten verarbeitet werden können, deren Verarbeitung
für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforder-
lich ist. Dies betrifft die Menge der erhobenen Daten, den
Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre
Zugänglichkeit. Die Maßnahmen müssen insbesondere
gewährleisten, dass die Daten durch Voreinstellungen nicht
automatisiert einer unbestimmten Anzahl von Personen
zugänglich gemacht werden können.
§57
Datenschutz-Folgeabschätzung
(1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Ver-
wendung neuer Technologien, auf Grund der Art, des Umfangs,
der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussicht-
lich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher
Personen zur Folge, so hat der Verantwortliche vorab eine
Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvor-
gänge für den Schutz personenbezogener Daten durchzufüh-
ren. §54 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbei-
tungsvorgänge mit ähnlich hohen Risiken kann eine gemein-
same Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen werden.
(3) Der Verantwortliche hat die Datenschutzbeauftragte
oder den Datenschutzbeauftragten bei der Durchführung der
Datenschutz-Folgenabschätzung zu beteiligen.
(4) Die Datenschutz-Folgenabschätzung hat den Rechten
und den berechtigten Interessen der von der Verarbeitung
betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung zu
tragen und zumindest Folgendes zu enthalten:
1. eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbei-
tungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung,
2. eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßig-
keit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf deren Zweck,
3. eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten
der betroffenen Personen und
4. die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnah-
men, einschließlich der Garantien, der Sicherheitsvorkeh-
rungen und der Verfahren, durch die der Schutz personen-
bezogener Daten sichergestellt und die Einhaltung der
gesetzlichen Vorgaben nachgewiesen werden sollen.
(5) Soweit erforderlich, hat der Verantwortliche eine Über-
prüfung durchzuführen, ob die Verarbeitung den Maßgaben
folgt, die sich aus der Folgenabschätzung ergeben haben.
§58
Anhörung der oder des Hamburgischen Beauftragten
für Datenschutz und Informationsfreiheit
(1) Der Verantwortliche hat vor der Inbetriebnahme von
neu anzulegenden Dateisystemen die Hamburgische Beauf-
tragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den
Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informa
tionsfreiheit anzuhören, wenn
1. aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach §
57 her-
vorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko für die
Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zur Folge
hätte, sofern der Verantwortliche keine Maßnahmen zur
Eindämmung des Risikos trifft, oder
2. die Form der Verarbeitung, insbesondere bei der Verwen-
dung neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren,
ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffe-
nen Personen zur Folge hat.
Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit kann eine Liste der Verarbeitungsvor-
gänge erstellen, die der Pflicht zur vorherigen Anhörung nach
Satz 1 unterliegen. §54 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Daten-
schutz und Informationsfreiheit sind im Fall des Absatzes 1
vorzulegen:
1. die nach §
57 durchgeführte Datenschutz-Folgenabschät-
zung,
2. gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten
des Verantwortlichen, der gemeinsam Verantwortlichen
und der an der Verarbeitung beteiligten Auftragsverarbeiter,
3. Angaben zu den Zwecken und Mitteln der beabsichtigten
Verarbeitung,
4. Angaben zu den zum Schutz der Rechte und Freiheiten der
betroffenen Personen vorgesehenen Maßnahmen und
Garantien und
5. die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten.
Auf Anfrage sind der oder dem Hamburgischen Beauftragten
für Datenschutz und Informationsfreiheit alle sonstigen Infor-
mationen zu übermitteln, die sie oder er benötigt, um die
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowie insbesondere die in
Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der
betroffenen Personen bestehenden Risiken und die diesbezüg-
lichen Garantien bewerten zu können.
(3) Falls die oder der Hamburgische Beauftragte für Daten-
schutz und Informationsfreiheit der Auffassung ist, dass die
geplante Verarbeitung gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen
würde, insbesondere weil der Verantwortliche das Risiko nicht
ausreichend ermittelt oder nicht ausreichend eingedämmt hat,
kann sie oder er dem Verantwortlichen und gegebenenfalls
dem Auftragsverarbeiter innerhalb eines Zeitraums von bis zu
sechs Wochen nach Einleitung der Anhörung schriftliche
Empfehlungen unterbreiten, welche Maßnahmen noch ergrif-
Montag, den 23. Dezember 2019
508 HmbGVBl. Nr. 51
fen werden sollten. Die oder der Hamburgische Beauftragte für
Datenschutz und Informationsfreiheit kann diese Frist um
einen Monat verlängern, wenn die geplante Verarbeitung
besonders schwierig ist. Sie oder er hat in diesem Fall inner-
halb eines Monats nach Einleitung der Anhörung den Verant-
wortlichen und gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter über
die Fristverlängerung zusammen mit den Gründen für die
Verzögerung zu informieren.
(4) Hat die beabsichtigte Verarbeitung erhebliche Bedeu-
tung für die Aufgabenerfüllung des Verantwortlichen und ist
sie daher besonders dringlich, kann er mit der Verarbeitung
nach Beginn der Anhörung, aber vor Ablauf der in Absatz 3
genannten Frist beginnen. In diesem Fall sind die Empfehlun-
gen der oder des Hamburgischen Beauftragten für Daten-
schutz und Informationsfreiheit im Nachhinein zu berück-
sichtigen und ist die Art und Weise der Verarbeitung daraufhin
gegebenenfalls anzupassen.
§59
Berichtigung, Löschung und Einschränkung
der Verarbeitung
(1) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu berichti-
gen, wenn sie unrichtig sind. Insbesondere im Fall von Aussa-
gen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht
den Inhalt der Aussage oder der Beurteilung, sondern die Tat-
sache, dass die Aussage oder Beurteilung so erfolgt ist. Wenn
die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten nicht festgestellt
werden kann, tritt an die Stelle der Berichtigung eine Ein-
schränkung der Verarbeitung. Sind Daten in nichtautoma
tisierten Dateien oder in Akten zu berichtigen, reicht es aus, in
geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt
und aus welchem Grund diese Daten unrichtig waren oder
geworden sind.
(2) In Dateisystemen suchfähig gespeicherte personenbezo-
gene Daten sind zu löschen und die dazugehörigen, zu den
Personen suchfähig angelegten Akten sind zu vernichten,
wenn
1. dies durch dieses Gesetz bestimmt ist,
2. ihre Speicherung unzulässig ist oder
3. bei der zu bestimmten Fristen oder Terminen vorzuneh-
menden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbear-
beitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die spei-
chernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit lie-
genden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
In Dateisystemen nicht suchfähig gespeicherte Daten sind
unter den Voraussetzungen von Satz 1 Nummern 1 bis 3 zu
löschen, soweit die Speicherung festgestellt wird. Andere als
die in Satz 1 genannten Akten sind nach Ablauf der jeweiligen
Aufbewahrungsfrist oder bei unzulässiger Speicherung aller in
ihnen enthaltenen Daten zu vernichten.
(3) Die Vernichtung von Akten ist bei Vorliegen der Voraus-
setzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 nur durchzuführen,
wenn die gesamte Akte für die Aufgabenerfüllung nicht mehr
erforderlich ist, es sei denn, dass der Betroffene die Vernich-
tung von Teilen der Akte verlangt und die weitere Speicherung
ihn in unangemessener Weise beeinträchtigt. Soweit hiernach
eine Vernichtung nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle
der Vernichtung eine Einschränkung der Verarbeitung.
(4) Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen oder
zu vernichten, kann der Verantwortliche deren Verarbeitung
einschränken, wenn
1. Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwür-
dige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt wür-
den,
2. die Daten, in einem Verfahren, das den Anlass der Erhe-
bung oder weiteren Verarbeitung dieser Daten betrifft, zu
Beweiszwecken weiter aufbewahrt werden müssen,
3. die Nutzung der Daten für ein bestimmtes Forschungsvor-
haben erforderlich ist,
4. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung
nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich
ist,
5. die Daten für die Zwecke eines parlamentarischen Unter
suchungsausschusses erforderlich sind.
In ihrer Verarbeitung nach Satz 1 eingeschränkte Daten dürfen
nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken oder sonst mit Ein-
willigung des Betroffenen genutzt werden.
(5) Bei automatisierten Dateisystemen ist technisch sicher-
zustellen, dass eine Einschränkung der Verarbeitung eindeutig
erkennbar ist und eine Verarbeitung für andere Zwecke nicht
ohne weitere Prüfung möglich ist.
(6) Hat der Verantwortliche eine Berichtigung vorgenom-
men, hat er einer Stelle, die ihm die personenbezogenen Daten
zuvor übermittelt hat, die Berichtigung mitzuteilen. Der Emp-
fänger hat die Daten zu berichtigen, zu löschen oder ihre Ver-
arbeitung einzuschränken. Stellt der Verantwortliche fest, dass
unrichtige oder nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zu löschende
Daten übermittelt worden sind, ist dem Empfänger die Berich-
tigung oder Löschung mitzuteilen, es sei denn, dass die Mittei-
lung für die Beurteilung der Person oder des Sachverhaltes
nicht oder nicht mehr wesentlich ist.
(7) Anstelle der Löschung und Vernichtung in den Fällen
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 können die Datenträger an
das zuständige staatliche Archiv abgegeben werden, soweit
archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.
§60
Meldung von Verletzungen des Schutzes
personenbezogener Daten an die Hamburgische
Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder
den Hamburgischen Beauftragten
für Datenschutz und Informationsfreiheit
(1) Der Verantwortliche hat eine Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten unverzüglich und möglichst inner-
halb 72 Stunden, nachdem sie ihm bekannt geworden ist, der
oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit zu melden, es sei denn, dass die Verlet-
zung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und
Freiheiten natürlicher Personen führt. Erfolgt die Meldung an
die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informa
tionsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Daten-
schutz und Informationsfreiheit nicht innerhalb von 72 Stun-
den, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufü-
gen. §54 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Auftragsverarbeiter hat eine Verletzung des Schut-
zes personenbezogener Daten unverzüglich dem Verantwort
lichen zu melden.
(3) Die Meldung nach Absatz 1 hat zumindest folgende
Informationen zu enthalten:
1. eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes per-
sonenbezogener Daten, die, soweit möglich, Angaben zu
den Kategorien und der ungefähren Anzahl der betroffenen
Personen, zu den betroffenen Kategorien personenbezoge-
ner Daten und zu der ungefähren Anzahl der betroffenen
personenbezogenen Datensätze zu enthalten hat,
Montag, den 23. Dezember 2019 509
HmbGVBl. Nr. 51
2. den Namen und die Kontaktdaten der oder des Daten-
schutzbeauftragten oder einer sonstigen Stelle für weitere
Informationen,
3. eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verlet-
zung des Schutzes personenbezogener Daten und
4. eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffe-
nen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behandlung der
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und
gegebenenfalls der Maßnahmen zur Abmilderung ihrer
möglichen nachteiligen Auswirkungen.
(4) Wenn die Informationen nach Absatz 3 nicht zusammen
mit der Meldung übermittelt werden können, hat der Verant-
wortliche sie unverzüglich nachzureichen, sobald sie ihm vor-
liegen.
(5) Der Verantwortliche hat Verletzungen des Schutzes per-
sonenbezogener Daten zu dokumentieren. Die Dokumenta-
tion hat alle mit den Vorfällen zusammenhängenden Tatsa-
chen, deren Auswirkungen und die ergriffenen Abhilfemaß-
nahmen zu umfassen.
(6) Soweit von einer Verletzung des Schutzes personenbezo-
gener Daten personenbezogene Daten betroffen sind, die von
einem oder an einen Verantwortlichen in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union übermittelt wurden, sind
die in Absatz 3 genannten Informationen dem dortigen Verant-
wortlichen unverzüglich zu übermitteln.
(7) Weitere Pflichten des Verantwortlichen zu Benachrich-
tigungen über Verletzungen des Schutzes personenbezogener
Daten bleiben unberührt.
§61
Benachrichtigung der von einer Verletzung
des Schutzes personenbezogener Daten
betroffenen Person
(1) Hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener
Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und
Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so hat der Verant-
wortliche die betroffenen Personen unverzüglich von der Ver-
letzung zu benachrichtigen. §
54 Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
chend.
(2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 hat in klarer und
einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes perso-
nenbezogener Daten zu beschreiben und zumindest die in §60
Absatz 3 Nummern 2 bis 4 genannten Informationen und
Maßnahmen zu enthalten.
(3) Die Benachrichtigung der betroffenen Person nach
Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn
1. der Verantwortliche geeignete technische und organisatori-
sche Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und diese Vor-
kehrungen auf die von der Verletzung des Schutzes perso-
nenbezogener Daten betroffenen Daten angewandt wurden;
dies gilt insbesondere für Vorkehrungen wie Verschlüsse-
lungen, durch die die Daten für unbefugte Personen unzu-
gänglich gemacht werden,
2. der Verantwortliche durch im Anschluss an die Verletzung
getroffene Maßnahmen sichergestellt hat, dass aller Wahr-
scheinlichkeit nach das hohe Risiko für die Rechte und
Freiheiten der betroffenen Personen im Sinne des Absatz 1
nicht mehr besteht, oder
3. dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden
wäre; in diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche
Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfol-
gen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirk-
sam informiert werden.
(4) Wenn der Verantwortliche die betroffenen Personen
über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
nicht benachrichtigt hat, kann die oder der Hamburgische
Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit verlan-
gen, dies nachzuholen oder verbindlich feststellen, dass
bestimmte der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt
sind. Hierbei hat sie oder er die Wahrscheinlichkeit zu berück-
sichtigen, mit der die Verletzung des Schutzes personenbezo-
gener Daten zu einem hohen Risiko im Sinne von Absatz 1
führt.
(5) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen nach
Absatz 1 kann unter den in §68 Absatz 2 genannten Vorausset-
zungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden,
soweit nicht die Interessen der betroffenen Person auf Grund
des von der Verletzung ausgehenden hohen Risikos im Sinne
von Absatz 1 überwiegen.
§62
Automatisierte Dateisysteme und Verfahren,
Datenverbund
(1) Die Einrichtung automatisierter Dateisysteme ist nur
zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Einrichtung
gegenüber möglichen Gefahren für schutzwürdige Belange der
Betroffenen überwiegt. Durch die Automatisierung darf keine
unangemessene Verkürzung oder Verzerrung des Sachverhalts
entstehen. Durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen ist insbesondere sicherzustellen, dass der Abruf
der Daten nur den Bediensteten möglich ist, die hierfür im
Einzelfall zuständig sind. Neben den nach §
54 Absatz 3 zu
treffenden Maßnahmen zur Datensicherung sind Maßnahmen
zu treffen, die eine stichprobenweise Kontrolle der Zulässig-
keit der Abrufe ermöglichen, soweit der damit verbundene
Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zur Schutzwür-
digkeit der Daten steht.
(2) Für die Einrichtung eines Verfahrens, das der Polizei
den automatisierten Abruf personenbezogener Daten aus
einem von einer anderen öffentlichen Stelle geführten Datei-
system ermöglicht, gelten die Vorgaben des §
53, soweit die
Polizei und die andere öffentliche Stelle gemeinsam Verant-
wortliche im Sinne des §53 Satz 1 sind.
(3) Die zuständige Behörde darf zur Erfüllung von Aufga-
ben, die nicht nur örtliche Bedeutung haben, mit anderen
Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der
eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht. In der Ver-
einbarung ist auch festzulegen, welcher Behörde die nach die-
sem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bestehen-
den Pflichten einer speichernden Stelle obliegen. §53 gilt ent-
sprechend.
§63
Protokollierung in automatisierten Dateisystemen
und Verfahren
(1) In automatisierten Verarbeitungssystemen haben Ver-
antwortliche und Auftragsverarbeiter mindestens die folgen-
den Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren:
1.Erhebung,
2.Veränderung,
3.Abfrage,
4. Offenlegung einschließlich Übermittlung,
5. Kombination und
6.Löschung.
(2) Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müs-
sen es ermöglichen, das Datum und die Uhrzeit dieser Vor-
gänge und so weit wie möglich die Identität der Person, die die
Montag, den 23. Dezember 2019
510 HmbGVBl. Nr. 51
personenbezogenen Daten abgefragt oder offengelegt hat, und
die Identität des Empfängers der Daten festzustellen.
(3) Die Protokolldaten dürfen nur für die Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, durch eine dazu
befugte öffentliche Stelle, sowie für die Eigenüberwachung,
der Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der perso-
nenbezogenen Daten sowie für Strafverfahren verwendet wer-
den. Die Protokolldaten sind am Ende des auf die Generierung
folgenden Jahres zu löschen, es sei denn, dass sie für den in
Satz 1 genannten Zweck noch erforderlich sind.
(4) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben
die Protokolle der oder dem Hamburgischen Beauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit auf Anforderung zur
Verfügung zu stellen.
§64
Protokollierung bei verdeckten und eingriffs-
intensiven Maßnahmen
(1) Bei der Erhebung von Daten nach den §§20 bis 31 und
50 sind zu protokollieren:
1. das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,
2. der Zeitpunkt des Einsatzes,
3. Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermög-
lichen, sowie
4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.
(2) Zu protokollieren sind auch
1. bei Maßnahmen nach §20 Absatz 1 und §21 Absatz 1 die
Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
2. bei Maßnahmen nach §22
a) die Person, gegen die sich die Maßnahme richtete,
b) sonstige überwachte Personen sowie
c) Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der
Durchführung der Maßnahme innehatten oder
bewohnten,
3. bei Maßnahmen nach §23 die Beteiligten der überwachten
Telekommunikation,
4. bei Maßnahmen nach §24 die Angaben zur Identifizierung
des informationstechnischen Systems und die daran vor-
genommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
5. bei Maßnahmen nach §25 die Beteiligten der betroffenen
Telekommunikation,
6. bei Maßnahmen nach §25 Absatz 3 die Zielperson,
7. bei Maßnahmen nach §27 die betroffene Person,
8. bei Maßnahmen nach §§28 und 29
a) die Zielperson,
b) die erheblich mitbetroffene Person,
c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Woh-
nung die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermitt-
ler betreten hat,
9. bei Maßnahmen nach §
31 die Zielperson und die Perso-
nen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden
sind,
10. bei Maßnahmen nach §50
a) die im Übermittlungsersuchen nach §50 Absatz 2 ent-
haltenen Merkmale sowie
b) die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung
der Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden.
(3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in
Absatz 2 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn
dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maß-
nahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststel-
lung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere
Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. Die Zahl
der Personen, deren Protokollierung unterblieben ist, ist im
Protokoll anzugeben.
(4) Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden für
Zwecke der Benachrichtigung und um der betroffenen Person
oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu
ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt
worden sind. Sie sind bis zum Abschluss der Kontrolle nach
§
73 aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es
sei denn, dass sie für den in Satz 1 genannten Zweck noch
erforderlich sind.
§65
Kennzeichnung bei verdeckten und eingriffs-
intensiven Maßnahmen
(1) Die nach den §§20 bis 31 und 50 erhobenen personen-
bezogenen Daten sind unter Angabe des eingesetzten Mittels
oder der eingesetzten Methode oder Maßnahme zu kennzeich-
nen. Die Kennzeichnung kann durch Angabe der Rechts-
grundlage ergänzt werden. Personenbezogene Daten, die nicht
entsprechend den Anforderungen des Satzes 1 gekennzeichnet
sind, dürfen solange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt
werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforde-
rungen des Satzes 1 erfolgt ist.
(2) Bei einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die
empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass die Kennzeich-
nung nach Absatz 1 Satz 1 aufrechtzuerhalten ist.
Abschnitt 5
Rechte der betroffenen Person
§66
Verfahren der Kommunikation mit Betroffenen
(1) Der Verantwortliche hat mit betroffenen Personen unter
Verwendung einer klaren und einfachen Sprache in präziser,
verständlicher und leicht zugänglicher Form zu kommunizie-
ren. Unbeschadet besonderer Formvorschriften soll er bei der
Beantwortung von Anträgen grundsätzlich die für den Antrag
gewählte Form verwenden.
(2) Die Benachrichtigungen nach den §§61 und 68 und die
Bearbeitung von Anträgen nach den §§
69 und 70 erfolgen
unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven
Anträgen nach den §§
69 und 70 kann der Verantwortliche
entweder eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der
Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, auf Grund des
Antrags tätig zu werden. In diesem Fall muss der Verantwort
liche den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charak-
ter des Antrags belegen können.
(3) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der
Identität einer betroffenen Person, die einen Antrag nach §69
oder §70 gestellt hat, kann er von ihr zusätzliche Informatio-
nen anfordern, die zur Bestätigung ihrer Identität erforderlich
sind.
§67
Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung
Die Polizei hat in allgemeiner Form und für jedermann
zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über
Montag, den 23. Dezember 2019 511
HmbGVBl. Nr. 51
1. die Zwecke, zu denen personenbezogene Daten verarbeitet
werden,
2. die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Ein-
schränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten,
3. die Kontaktdaten des Verantwortlichen und die Kontakt
daten der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten,
4. das Recht, die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz
und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauf-
tragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzuru-
fen und
5. die Kontaktdaten der oder des Hamburgischen Beauftrag-
ten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
§68
Benachrichtigung betroffener Personen
(1) Ist die Benachrichtigung betroffener Personen über die
Verarbeitung sie betreffender Daten nach diesem Gesetz vorge-
sehen oder angeordnet, so hat diese Benachrichtigung zumin-
dest die folgenden Angaben zu enthalten:
1. allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung:
a) die Zwecke der von dem Verantwortlichen vorgenom-
menen Verarbeitungen,
b)die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personen
bezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen
Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und
Einschränkung der Verarbeitung,
c) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen
und der oder des Datenschutzbeauftragten,
d)das Recht, die Hamburgische Beauftragte für Daten-
schutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgi-
schen Beauftragten für Datenschutz und Informations-
freiheit anzurufen und
e) die Erreichbarkeit der oder des Hamburgischen Beauf-
tragten für Datenschutz und Informationsfreiheit,
2. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
3. die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies
nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser
Dauer,
4. gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der perso-
nenbezogenen Daten sowie
5.erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere,
wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der
betroffenen Person erhoben wurden.
Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende
schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenste-
hen. Zudem kann die Benachrichtigung einer betroffenen
Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat,
unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich
betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an
einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststel-
lung der Identität einer betroffenen Person sind nur vorzuneh-
men, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität
der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die
Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder
andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.
(2) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefähr-
dung des Zwecks der Maßnahme, des Bestandes des Staates,
von Leib, Leben oder Freiheit einer Person möglich ist. Im
Falle der §§28 und 29 erfolgt die Benachrichtigung erst, sobald
dies auch ohne Gefährdung der Möglichkeit der weiteren Ver-
wendung der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers
möglich ist. Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtli-
ches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, erfolgt die
Benachrichtigung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft,
sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. Wird
die Benachrichtigung aus einem der vorgenannten Gründe
zurückgestellt, ist dies zu dokumentieren.
(3) Erfolgt nach Beendigung einer Maßnahme die Benach-
richtigung nicht innerhalb von zwölf Monaten, bedarf die
weitere Zurückstellung der Benachrichtigung der gericht
lichen Zustimmung. Im Falle der §§22 und 25 beträgt die Frist
sechs Monate. Über die Zurückstellung entscheidet das
Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig
gewesen ist. Im Falle einer erstmaligen gerichtlichen Befas-
sung gilt §20 Absatz 2 Sätze 5 bis 9 entsprechend. Das Gericht
bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung, im Falle der
§§22 und 25 jedoch nicht länger als sechs Monate. Fünf Jahre
nach Beendigung der Maßnahme kann mit gerichtlicher
Zustimmung endgültig von der Benachrichtigung abgesehen
werden, wenn
1.die Voraussetzungen für die Benachrichtigung mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft
nicht eintreten werden,
2. die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der Poli-
zei als auch bei den Empfängern von Datenübermittlungen
vorliegen und
3. die Daten gelöscht wurden.
(4) Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Herkunft von
oder die Übermittlung personenbezogener Daten an Ver
fassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den
Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des
Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeri-
ums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stel-
len zulässig.
§69
Auskunftsrecht
(1) Der betroffenen Person ist auf Antrag Auskunft darüber
zu erteilen, ob sie betreffende Daten verarbeitet werden.
Betroffene Personen haben darüber hinaus das Recht, Infor-
mationen zu erhalten über
1. die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Ver
arbeitung sind und die Kategorie zu der sie gehören,
2. die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten
sowie
3. die in §68 Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur
deshalb verarbeitet werden, weil sie auf Grund gesetzlicher
Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen,
oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung, der
Datenschutzkontrolle oder der Sicherstellung des ordnungsge-
mäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage dienen, wenn
die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern würde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken
durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen
ausgeschlossen ist.
(3) Bei nicht automatisiert suchfähig verarbeiteten Daten
kann von der Auskunftserteilung abgesehen werden, wenn die
betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden der
Daten ermöglichen, und deshalb der für die Erteilung der Aus-
kunft erforderliche Aufwand insoweit außer Verhältnis zu dem
von der betroffenen Person geltend gemachten Informations-
interesse steht. Statt einer Auskunft über personenbezogene
Daten kann der betroffenen Person Akteneinsicht gewährt
werden.
Montag, den 23. Dezember 2019
512 HmbGVBl. Nr. 51
(4) Der Verantwortliche kann unter den Voraussetzungen
des §68 Absatz 2 von der Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 abse-
hen oder die Auskunftserteilung nach Absatz 1 Satz 2 teilweise
oder vollständig einschränken.
(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Herkunft
von oder die Übermittlung personenbezogener Daten an Ver-
fassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den
Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des
Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeri-
ums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stel-
len zulässig.
(6) Der Verantwortliche hat die betroffene Person über das
Absehen von einer Auskunft oder die Einschränkung einer
Auskunft unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Dies gilt
nicht, soweit bereits die Erteilung dieser Informationen eine
Gefährdung im Sinne des §
68 Absatz 2 mit sich bringen
würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei
denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen
von oder der Einschränkung der Auskunft verfolgten Zweck
gefährden würde.
(7) Wird die betroffene Person nach Absatz 6 über das Abse-
hen von einer Auskunft oder die Einschränkung der Auskunft
unterrichtet, kann sie ihr Auskunftsrecht auch über die Ham-
burgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfrei-
heit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz
und Informationsfreiheit ausüben. Der Verantwortliche hat
die betroffene Person über diese Möglichkeit sowie darüber zu
unterrichten, dass sie die Hamburgische Beauftragte für
Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgi-
schen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
anrufen oder gerichtlichen Rechtsschutz suchen kann. Die
oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit hat die betroffene Person darüber zu
unterrichten, dass alle erforderlichen Prüfungen erfolgt sind
oder eine Überprüfung durch sie oder ihn stattgefunden hat.
Die Mitteilung der oder des Hamburgischen Beauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit an die betroffene Per-
son darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Ver-
antwortlichen zulassen, sofern dieser keiner weitergehenden
Auskunft zustimmt. Die oder der Hamburgische Beauftragte
für Datenschutz und Informationsfreiheit hat zudem die
betroffene Person über ihr Recht auf gerichtlichen Rechts-
schutz zu unterrichten.
(8) Der Verantwortliche hat die sachlichen oder rechtlichen
Gründe für die Entscheidung zu dokumentieren.
§70
Recht auf Berichtigung, Löschung sowie
Einschränkung der Verarbeitung
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verant-
wortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender
unrichtiger Daten zu verlangen. Insbesondere im Fall von
Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit
nicht den Inhalt der Aussage oder der Beurteilung, sondern die
Tatsache, dass die Aussage oder Beurteilung so erfolgt ist. Tritt
an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verar-
beitung hat der Verantwortliche die betroffene Person zu
unterrichten, bevor er die Einschränkung wieder aufhebt. Die
betroffene Person kann zudem die Vervollständigung unvoll-
ständiger personenbezogener Daten verlangen, wenn dies
unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen
ist.
(2) In den Fällen des §59 Absatz 2 hat die betroffene Person
das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die
Löschung sie betreffender Daten zu verlangen.
(3) Der Verantwortliche hat die betroffene Person über ein
Absehen von der Berichtigung oder Löschung personenbezo-
gener Daten oder über die an deren Stelle tretende Einschrän-
kung der Verarbeitung schriftlich zu unterrichten. Dies gilt
nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine
Gefährdung im Sinne des §
68 Absatz 2 mit sich bringen
würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei
denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen
von der Unterrichtung verfolgten Zweck gefährden würde.
(4) §69 Absätze 7 und 8 gilt entsprechend.
(5) In Fällen der Berichtigung, Löschung oder Einschrän-
kung der Verarbeitung nach den Absätzen 1 und 2 hat der
Verantwortliche anderen Empfängern, denen die Daten über-
mittelt wurden, diese Maßnahmen mitzuteilen.
§71
Recht auf Schadensersatz und Entschädigung
(1) Hat ein Verantwortlicher einer betroffenen Person
durch eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach
diesem Gesetz oder nach anderen auf ihre Verarbeitung
anwendbaren Vorschriften rechtswidrig war, einen Schaden
zugefügt, ist er oder sein Rechtsträger der betroffenen Person
zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt,
soweit bei einer nicht automatisierten Verarbeitung der Scha-
den nicht auf ein Verschulden des Verantwortlichen zurückzu-
führen ist. Lässt sich bei einer automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten nicht ermitteln, welche von mehre-
ren beteiligten Verantwortlichen den Schaden verursacht hat,
so haftet jeder Verantwortliche beziehungsweise sein Rechts-
träger.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist,
kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung
in Geld verlangen.
(3) Auf das Mitverschulden von Verletzten sind §
254 und
§839 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und auf die Ver-
jährung die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjäh-
rungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend
anzuwenden.
(4) Weitergehende sonstige Schadenersatzansprüche blei-
ben unberührt.
Abschnitt 6
Die bzw. der Hamburgische Beauftragte
für Datenschutz und Informationsfreiheit
§72
Befugnisse
(1) Stellt die oder der Hamburgische Beauftragte für Daten-
schutz und Informationsfreiheit bei Datenverarbeitungen
durch die Polizei, deren Auftragsdatenverarbeiter oder die
Stellen, auf die die Polizei ihre Aufgaben ganz oder teilweise
übertragen hat, Verstöße gegen die Vorschriften dieses Geset-
zes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder
sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personen-
bezogener Daten fest, so beanstandet sie oder er dies und for-
dert innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist
zur Stellungnahme auf. Die oder der Hamburgische Beauf-
tragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann von
einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme
verzichten, insbesondere wenn die Mängel von geringer
Bedeutung sind, bereits behoben sind oder ihre Behebung
sichergestellt ist. Die Stellungnahme soll auch eine Darstel-
lung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstan-
dung der oder des Hamburgischen Beauftragten für Daten-
Montag, den 23. Dezember 2019 513
HmbGVBl. Nr. 51
schutz und Informationsfreiheit getroffen worden sind. Die
oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit kann die Polizei auch davor warnen, dass
beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in
diesem Gesetz enthaltene und andere auf die jeweilige Daten-
verarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Daten-
schutz verstoßen. Sofern die oder der Hamburgische Beauf-
tragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Verstöße
gemäß Satz 1 beanstandet hat und der Verstoß nach der Stel-
lungnahme fortbesteht, kann sie oder er das Vorliegen eines
von ihr oder ihm beanstandeten Verstoßes gegen datenschutz-
rechtliche Vorschriften gerichtlich feststellen lassen.
(2) Stellt die oder der Hamburgische Beauftragte für Daten-
schutz und Informationsfreiheit einen strafbewehrten Verstoß
gegen dieses Gesetz oder gegen andere Vorschriften des Daten-
schutzes fest, ist sie oder er befugt, diesen zur Anzeige zu
bringen.
(3) Die Polizei, ihre Auftragsdatenverarbeiter und die Stel-
len, auf die die Polizei ihre Aufgaben ganz oder teilweise über-
tragen hat, sind verpflichtet, der oder dem Hamburgischen
Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
1. jederzeit Zugang zu den Grundstücken und Diensträumen,
einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte,
sowie zu allen personenbezogenen Daten und Informatio-
nen, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwen-
dig sind, zu gewähren und
2. alle Informationen, die für die Erfüllung ihrer oder seiner
Aufgaben erforderlich sind, bereitzustellen.
§73
Besondere Kontrollpflichten
Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz
und Informationsfreiheit kontrolliert die Einhaltung der
gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung von personen-
bezogenen Daten nach den §§20 bis 31 und 50 im Abstand von
höchstens zwei Jahren.
§74
Zusammenarbeit
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben
mit der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Daten-
schutz und Informationsfreiheit bei der Erfüllung ihrer oder
seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.
Abschnitt 7
Schlussbestimmungen
§75
Berichtspflicht gegenüber der Bürgerschaft
Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft jährlich über die
nach den §§19 bis 30 und 49 angeordneten Maßnahmen sowie
über Übermittlungen nach §
45. Der Senat berichtet auch,
wenn keine Maßnahmen durchgeführt worden sind. Über den
nach §22 Absatz 1 und soweit richterlich überprüfungsbedürf-
tig, nach §22 Absatz 8 erfolgten Einsatz technischer Mittel übt
ein von der Bürgerschaft gewähltes Gremium auf der Grund-
lage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Dieses
Gremium besteht aus sieben Mitgliedern der Bürgerschaft. Sie
werden in geheimer Abstimmung gewählt.
§76
Strafvorschriften
(1) Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder eine
andere bzw. einen anderen zu bereichern oder eine andere bzw.
einen anderen zu schädigen, personenbezogene Daten, die
nicht offenkundig sind,
1. unbefugt verarbeitet oder
2. durch Vortäuschung falscher Tatsachen an sich oder eine
andere bzw. einen anderen übermitteln lässt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt
sind die betroffene Person, der Verantwortliche und die bzw.
der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informa-
tionsfreiheit.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden nur Anwendung, soweit die
Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(5) Eine Meldung von Verletzungen des Schutzes personen-
bezogener Daten an die Hamburgische Beauftragte für Daten-
schutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen
Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nach
§60 oder eine Benachrichtigung der von einer Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten betroffene Person nach
§61 darf in einem Strafverfahren gegen den Meldepflichtigen
oder Benachrichtigenden oder seine in §52 Absatz 1 der Straf-
prozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustim-
mung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwen-
det werden.
§77
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Freiheit
der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), auf
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-
zes) und des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Arti-
kel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§78
Übergangsbestimmungen
(1) Abweichend von §
65 dürfen personenbezogene Daten
auch ohne eine dort vorgesehene Kennzeichnung nach dem
23. Dezember 2019 für die betreffenden Dateien und automati-
sierten Verfahren geltenden Errichtungsanordnungen weiter-
verarbeitet, insbesondere übermittelt werden.
(2) Protokollierungen im Sinne von §
63 Absatz 1 müssen
bei vor dem 6. Mai 2018 eingerichteten, automatisierten Verar-
beitungssystemen erst bis zum 6. Mai 2023 erfolgen, wenn
andernfalls ein unverhältnismäßiger Aufwand entstünde. Die
Anwendung von Satz 1 ist zu begründen und zu dokumentie-
ren.
(3) Der Turnus für Prüfungen nach §73 und Unterrichtun-
gen nach §75 beginnt erstmals am 1. Januar 2022. Bis zu die-
sem Zeitpunkt finden §10a Absatz 9 sowie §10e Absatz 7 des
Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei vom 2. Mai
1991 (HmbGVBl. S. 187, 191) in der am 23. Dezember 2019
geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.
Artikel 2
Elftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geän-
dert 8. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 514), wird wie folgt
geändert:
Montag, den 23. Dezember 2019
514 HmbGVBl. Nr. 51
1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu §
11
folgender Eintrag eingefügt:
,,§11a Meldeauflage“.
2. Hinter §11 wird folgender §11a eingefügt:
,,§11a
Meldeauflage
Zur Verhütung von Straftaten kann einer Person aufgege-
ben werden, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zei-
ten bei einer bestimmten Polizeidienststelle zu melden,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese
Person eine Straftat begehen wird und die Maßnahme zur
Verhütung dieser Straftat erforderlich ist. Die Anordnung
bedarf der Schriftform und ist auf höchstens sechs Monate
zu befristen. Verlängerungen sind zulässig, sofern die Vor-
aussetzungen weiterhin vorliegen.“
2a. In §12b Absatz 2 wird hinter Satz 2 folgender Satz einge-
fügt:
,,Verlängerungen sind zulässig, sofern die Voraussetzungen
weiterhin vorliegen.“
2b. In §
13b Absatz 4 wird die Textstelle ,,§§
171, 173 bis 175
und §178 Absatz 3″ durch die Textstelle ,,§§171, 171a, 173
bis 175 und §178 Absatz 2″ ersetzt.
3. In §15 Absatz 1 Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort ,,oder“ ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
,,4.
sie zur gezielten Kontrolle nach §31 des Gesetzes über
die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) vom
12. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 485) in der jeweils
geltenden Fassung oder einer vergleichbaren Rechts-
vorschrift ausgeschrieben ist.“
4. §15a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird das Wort ,,oder“ am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort
,,oder“ ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
,,9.sie von einer Person mitgeführt wird, die zur geziel-
ten Kontrolle nach §
31 PolDVG oder einer ver-
gleichbaren Rechtsvorschrift ausgeschrieben ist,
oder es sich um ein derart ausgeschriebenes Kraft-
fahrzeug handelt; im Falle einer Ausschreibung des
Kraftfahrzeugs kann sich die Durchsuchung auch
auf die in oder an dem Fahrzeug enthaltenen
Sachen erstrecken.“
5. §23 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Durch die Polizei ist eine Fixierung sämtlicher
Gliedmaßen einer Person nur zulässig, wenn dies zur
Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr einer
Selbsttötung, Selbstverletzung oder von Angriffen
gegen eine andere Person unerlässlich ist. Eine nicht
nur kurzfristige Fixierung im Sinne von Satz 1 bedarf
der gerichtlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug
können die Leitung der zuständigen Polizeidienst-
stelle, die Vertretung im Amt oder, wenn deren Ent-
scheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann,
andere Polizeivollzugsbeamte die Maßnahme nach Satz
2 vorläufig anordnen; eine richterliche Bestätigung ist
unverzüglich herbeizuführen. Einer solchen bedarf es
nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung
erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen
würde oder die Maßnahme vor Herbeiführung der Ent-
scheidung tatsächlich beendet und auch keine Wieder-
holung zu erwarten ist. Während der Maßnahme ist die
betroffene Person fortlaufend durch einen für die Über-
wachung von Fixierungen geschulten Bediensteten zu
überwachen. Nach Beendigung der Maßnahme ist die
betroffene Person unverzüglich auf ihr Recht hinzu-
weisen, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gerichtlich
überprüfen zu lassen. Die Maßnahme ist zu dokumen-
tieren; diese Dokumentation beinhaltet:
1. die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe,
2.den Verlauf,
3.die Dauer,
4.die Art der Überwachung,
5.die Beendigung und
6.den Hinweis nach Satz 6.
§13a Absatz 2 gilt entsprechend.“
6. In §30a Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort ,,Landes“ die
Textstelle ,,und Beamte der Zollverwaltung, denen der
Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittel-
baren Zwangs bei Ausübung öffentlicher Gewalt gestattet
ist,“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Hafensicherheitsgesetzes
§
2 Absatz 1 Satz 2 des Hafensicherheitsgesetzes vom
6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424), zuletzt geändert am
18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182, 183), erhält folgende Fas-
sung: ,,§13 Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 Num-
mern 1 bis 6 und Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes über die Daten
verarbeitung der Polizei vom 12. Dezember 2019 (HmbGVBl.
S. 485) gilt entsprechend.“
Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes
Das Hamburgische Verfassungsschutzgesetz vom 7. März
1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 19. Juni 2013
(HmbGVBl. S. 293), wird wie folgt geändert:
1. In §14 Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle ,,§§9 bis 12 und
§
23 Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei vom
2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 187, 191), zuletzt geändert am
30. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 204),“ durch die Textstelle
,,§§
20 bis 29 und 50 des Gesetzes über die Datenverarbei-
tung der Polizei vom 12. Dezember 2019 (HmbGVBl.
S. 485)“ ersetzt.
2. In 19 Absatz 4 Satz 3 wird die Textstelle ,,§
2 Absatz 3
Satz 3 oder nach den §§9 bis 12″ durch die Textstelle ,,§10
Absatz 3 Satz 3 oder nach den §§20 bis 29″ ersetzt.
Artikel 5
Außerkrafttreten
Das Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei vom
2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 187, 191) in der geltenden Fassung
wird aufgehoben.
Ausgefertigt Hamburg, den 12. Dezember 2019.
Der Senat
Montag, den 23. Dezember 2019 515
HmbGVBl. Nr. 51
§1
Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
Die Nummern 4.1 bis 4.9 der Anlage der Gebührenordnung
für die Feuerwehr vom 2. Dezember 1997 (HmbGVBl. S. 530),
zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 448,
452), werden durch folgende Nummern 4.1 bis 4.8 ersetzt:
,,4.1 Notfallbeförderung mit einem
Rettungswagen, Babynotarztwa-
gen, Infektionsrettungswagen
oder Großrettungswagen . . . . . . .
534,–
4.2 Einsatz eines Rettungswagens,
Babynotarztwagens, Infektions-
rettungswagens oder Großret-
tungswagens ohne Beförderung
448,–
4.3 Einsatz eines Notarzteinsatzfahr-
zeuges oder arztbesetzen Ret-
tungsmittels
4.3.1 Einsatz eines Notarzteinsatzfahr-
zeuges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
380,–
4.3.2 Einsatz eines Notarzteinsatzfahr-
zeuges mit Behandlung durch
eine Notärztin oder einen Not-
arzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
430,–
4.3.3 Einsatz eines Notarzteinsatzfahr-
zeuges mit Behandlung und
Begleitung durch eine Notärztin
oder einen Notarzt . . . . . . . . . . . .
541,–
4.3.4 Einsatz eines Notarztwagens mit
Behandlung und Begleitung
durch eine Notärztin oder einen
Notarzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
602,–
4.4 Krankenbeförderung innerhalb
Hamburgs . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
579,–
4.5 Frei aus redaktionellen Gründen
4.6 Alleinige Beförderung von Blut-
konserven, Arzneimitteln, Sau-
erstoffflaschen oder anderen dem
Gesundheitsdienst dienenden
Gegenständen sowie alleinige
Beförderung von medizinischem
Personal oder Blutspendern
innerhalb Hamburgs . . . . . . . . . .
160,–
4.7 Einsätze gemäß den Nummern
4.1 bis 4.6 von Hamburg nach
außerhalb und umgekehrt
4.7.1 für die ersten 20 km . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach Num-
mern 4.1
bis 4.6
4.7.2 für jeden weiteren Kilometer . . .
3,55
4.8 Einfache Hilfeleistungen im
Rahmen eines Rettungsdienst-
einsatzes (Tragehilfe) ohne den
Einsatz von technischem Gerät
195,–„.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Elfte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für die Feuerwehr
Vom 17. Dezember 2019
Auf Grund von §
31 Absatz 3 in Verbindung mit §
18
Absatz 1 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes vom
30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367) wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 17. Dezember 2019.
Montag, den 23. Dezember 2019
516 HmbGVBl. Nr. 51
Artikel 1
Gesetz
zum Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag
§1
Dem vom 26. März bis 18. April 2019 unterzeichneten Drit-
ten Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
§2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
§3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2
Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz-
und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
§4
Ist der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 2
gegenstandslos, ist dies bis zum 1. Februar 2020 im Ham
bur
gischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Glücksspieländerungs-
staatsvertrags-Ausführungsgesetzes
Das Hamburgische Glücksspieländerungsstaatsvertrags-
Ausführungsgesetz vom 29. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 235),
geändert am 12. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 386), wird wie
folgt geändert:
1. §8 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle ,,§
10a Absatz 5
Satz 2 GlüStV“ durch die Textstelle ,,§
10a Absatz 4
Satz 2 GlüStV“ ersetzt.
1.2 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
1.2.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Nummer 1
ersetzt:
,,1.
die Abgabe, der Konsum oder Verkauf von Spei-
sen und Getränken für den Verzehr an Ort und
Stelle sowie außer Haus und“.
b) Nummer 4 wird Nummer 2.
1.2.2 In Satz 2 Nummer 4 wird die Textstelle ,,vom 9. Septem-
ber 1998 (BGBl. I S. 2777), zuletzt geändert am 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2446, 2491, 2492, 2493),“ durch die Text-
stelle ,,in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2777), zuletzt geändert am 25. März 2019 (BGBl. I
S. 357, 359), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
1.3 Absatz 11 wird aufgehoben.
1.4 Absatz 12 wird Absatz 11 und wie folgt geändert:
1.4.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,30. April 2018″ durch die
Textstelle ,,31. Mai 2020″ und die Bezeichnung ,,Ab-
satz 13″ durch die Bezeichnung ,,Absatz 12″ ersetzt.
1.4.2 In Satz 2 wird die Textstelle ,,30. April 2018″ durch die
Textstelle ,,31. Mai 2020″ und die Bezeichnung ,,Ab-
satz 13″ durch die Bezeichnung ,,Absatz 12″ ersetzt.
1.5 Absatz 13 wird Absatz 12 und wie folgt geändert:
1.5.1 In Satz 1 wird die Zahl ,,12″ durch die Zahl ,,11″ ersetzt.
1.5.2 Satz 6 wird gestrichen.
2. §12 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 Satz 3 wird die Textstelle ,,§
8 Absatz 2″
durch die Textstelle ,,§8 Absatz 2 GlüStV“ ersetzt.
2.2 In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,sowie einverstan-
den ist“ durch die Wörter ,,ist sowie eingewilligt hat“
ersetzt.
2.3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Verantwortliche im Sinne des Datenschutzes für die
in Absätze 1 bis 4 geregelte Verarbeitung sind außer der
zuständigen Behörde nach §23 Absatz 1 Satz 1 GlüStV
auch diejenigen Stellen, welche die Sperre ausgespro-
chen oder den Antrag auf Selbstsperre entgegengenom-
men haben oder Sperrvermerke gemäß Absatz 3 Satz 2
abfragen, soweit sie allein oder gemeinsam mit anderen
über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der perso-
nenbezogenen Daten entscheiden.“
2.4 In Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Auskunftsrechte nach Artikel 15 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Perso-
nen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2)
bleiben hiervon unberührt.“
3. §18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3.1 Hinter Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 einge-
fügt:
,,3.
entgegen §
5 Absatz 5 GlüStV für unerlaubtes
Glücksspiel wirbt,“.
3.2 Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden Nummern 4
bis 7.
3.3 In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
,,8.
beim Betrieb einer Wettvermittlungsstelle gegen die
Vorgaben des §8 Absätze 7 bis 10 Satz 3 verstößt.“
Artikel 3
Änderung des Feiertagsgesetzes
§
2a Satz 3 des Feiertagsgesetzes vom 16. Oktober 1953
(Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I
113-a), zuletzt geändert am 12. März 2018 (HmbGVBl. S. 63),
wird gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im
Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft.
Viertes Gesetz
zur Neuregelung des Glücksspielwesens
Vom 19. Dezember 2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Dezember 2019.
Der Senat
Montag, den 23. Dezember 2019 517
HmbGVBl. Nr. 51
Artikel 1
Änderung des Glücksspielstaatsvertrages
Der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland in
der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des
Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom
15. Dezember 2011 (Glücksspielstaatsvertrag ­ GlüStV) wird
wie folgt geändert:
1. §4a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,, insbesondere im
Rahmen einer zeitlich befristeten Experimentierklausel
für Sportwetten,“ durch die Wörter ,,im Rahmen der
Experimentierklausel für Sportwetten nach §
10a“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Bekanntmachung
(§4b Absatz 1)“ durch das Wort ,,Konzession“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,Die Zahl der Konzessionen wird für die Dauer der
Experimentierphase nicht beschränkt.“
2. §4b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort
,,Auswahlkriterien“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Auswahlverfahrens“ durch
das Wort ,,Verfahrens“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,mit einer angemesse-
nen Frist für die Einreichung von Bewerbungen“
gestrichen.
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,und die Auswahl
nach Absatz 5 ermöglichen“ gestrichen.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
3. In §5 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,Richtlinien“ durch das
Wort ,,Auslegungsrichtlinien“ ersetzt.
4. §9a Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Hierbei dient das Glücksspielkollegium den Ländern zur
Umsetzung einer gemeinschaftlich auszuübenden Aufsicht
der jeweiligen obersten Glücksspielaufsichtsbehörden.“
5. §10a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In dem bisherigen Satz werden die Wörter ,,für
einen Zeitraum von sieben Jahren ab Inkrafttreten
des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages“
durch die Wörter ,,bis zum 30. Juni 2021″ ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
,,Im Falle einer Fortgeltung des Staatsvertrages
nach §35 Absatz 2 verlängert sich die Frist bis zum
30. Juni 2024.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
6. §29 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Sind bis zum 31. Dezember 2019 nicht alle Ratifikationsur-
kunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsver-
trag gegenstandslos.
(2) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Minis-
terpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung
der Ratifikationsurkunden mit.
Dritter Staatsvertrag
zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
(Dritter Glücksspieländerungsstaatsvertrag ­ 3. GlüÄndStV)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: die Länder genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Montag, den 23. Dezember 2019
518 HmbGVBl. Nr. 51
Für das Land Baden-Württemberg
Stuttgart, den 3. April 2019
Winfried Kretschmann
Für den Freistaat Bayern
München, den 18. April 2019
Markus Söder
Für das Land Berlin
Berlin, den 26. März 2019
Michael Müller
Für das Land Brandenburg
Potsdam, den 29. März 2019
Dietmar Woidke
Für die Freie Hansestadt Bremen
Bremen, den 26. März 2019
Carsten Sieling
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Hamburg, den 4. April 2019
Peter Tschentscher
Für das Land Hessen
Wiesbaden, den 26. März 2019
Volker Bouffier
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Schwerin, den 26. März 2019
Manuela Schwesig
Für das Land Niedersachsen
Hannover, den 28. März 2019
Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, den 4. April 2019
Armin Laschet
Für das Land Rheinland-Pfalz
Mainz, den 6. April 2019
Malu Dreyer
Für das Saarland
Saarbrücken, den 5. April 2019
Tobias Hans
Für den Freistaat Sachsen
Dresden, den 30. März 2019
Michael Kretschmer
Für das Land Sachsen-Anhalt
Magdeburg, den 28. März 2019
Reiner Haseloff
Für das Land Schleswig-Holstein
Kiel, den 9. April 2019
Daniel Günther
Für den Freistaat Thüringen
Erfurt, den 28. März 2019
Bodo Ramelow
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).