FREITAG, DEN9. OKTOBER
505
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 52 2020
Tag I n h a l t Seite
1. 10. 2020 Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Blankenese Dockenhuden II Gebiet zwischen
den Straßen Dockenhudener Straße, Godeffroystraße, Ole Hoop westlich und Elbchaussee . . . . . . . 505
2130-1-3
2. 10. 2020 Dreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508
6. 10. 2020 Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2020 . . . . . . . . 509
611-5
6. 10. 2020 Gesetz zur Änderung des Covid-19-Notsituationsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 509
63-3
6. 10. 2020 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Neustadt 48 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 510
6.
10.
2020 Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der
öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 512
202-1-90
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage durch eine
durchgehende rote Linie abgegrenzte Fläche im Stadtteil
Blankenese für das Gebiet zwischen den Straßen Dockenhude-
ner Straße, Godeffroystraße, Ole Hoop (westlich) und Elb
chaussee (Bezirk Altona, Ortsteil 223).
Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenzen der Flurstücke 3004, 3005, 4331, 4704, 4333,
3009, 3010, 3011, 3031, 3013, 3014, 3015, 3016, 3017 und 5786,
Ostgrenzen der Flurstücke 5786, 5788, 5789, 3020 und 3021,
Südgrenzen der Flurstücke 3022, 3040 (Godeffroystraße), 3052,
3794, 3053, 3054, 3055, 3056, 3057, 3067 (Ole Hoop), 3068,
3069, 5945 und 706, Westgrenzen der Flurstücke 706, 1676, 707
und 708, Südgrenze des Flurstücks 4760, Westgrenzen der
Flurstücke 4760, 4759 und 3078, Nordgrenze des Flurstücks
3078, Westgrenzen der Flurstücke 3080 und 3082, Nordgren-
zen der Flurstücke 3082 und 3081, über das Flurstück 3040
(Godeffroystraße), Westgrenzen der Flurstücke 3039 und 3004
der Gemarkung Dockenhuden.
Verordnung
über die Erhaltung baulicher Anlagen in Blankenese Dockenhuden II
Gebiet zwischen den Straßen Dockenhudener Straße, Godeffroystraße,
Ole Hoop westlich und Elbchaussee
Vom 1. Oktober 2020
Auf Grund von §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728,
1793), in Verbindung mit §4 und §6 Absatz 1 des Bauleitplan-
feststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 380, 383), und §
1 Satz 1 der Weiterübertra-
gungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), wird verordnet:
Freitag, den 9. Oktober 2020
506 HmbGVBl. Nr. 52
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets
auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die
Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen
der Genehmigung; und zwar auch dann, wenn nach den bau-
ordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht
erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Ände-
rung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden,
wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit
anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder
das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, ins-
besondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf
nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des
Gebiets durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird.
Das Erhaltungsgebiet besteht aus zwei Teilbereichen, diese
sind der ,,Anlage zur Verordnung über die Erhaltung baulicher
Anlagen in Blankenese Dockenhuden II Gebiet zwischen
den Straßen Dockenhudener Straße, Godeffroystraße, Ole
Hoop westlich und Elbchaussee “ zu entnehmen.
(3) Es wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Baugesetz-
buchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntma-
chung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hamburg, den 1. Oktober 2020.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 9. Oktober 2020 507
HmbGVBl. Nr. 52
deffroystraße
Erik-Blumenfeld-Platz
Godeffroystraße
6155
6154
6134
6133
6135
2985
3080
3084
3066
3957
2987
3076
5322
3039
5818
3002
3082
2999
5593
5594
4961
2986
3000
3083
5887
3079
3041
4760
3003
4759
3078
3067
3081
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717
738
739
718
740
2683
1880
719
702
5888
713
716
3075
708
706
2548
1950
711
741
6095
715
712
1863
737
1951
1676
2239
3074
1879
714
O
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Gätgensstraße
Pepers Diek
Elbchaussee
5294
3055
5504
6094
3020
3058
3053
3056
3257
2710
3023
3073
2696
5496
5291
3663
2700
5293
3051
5497
3057 3794
2711
5507
5944
5502
2707
5503
3052
4621
5508
3054
2708
5292
3022
3021
2689
2688
2709
3071
2682 2684
3669
3069
5208
3068
5945
W
itt
Avenariusstraße
Dockenhudener Straße
5787
3017
2977
3016
2896
2921
2912
3024
3011
3043
2907
2880
2971
3953
3046
2877
4704
3033
2883
2887
3037
5788
5786
2889
2882
6205
5789
5350
2879
5347
2893
2976
2911
2918
3029
6207
6206
3061
2878
2935
3044
3009
2894
2972
3065
4418
5207
4622
2908
2905
2915
2930
2910
3064
3014
4331
2904
4333
3032
2922
3028
2919
2901
2871
3038
3025
3049
2874
2885
2933
3042
2873
2974
2888
3010
2868
2973
2923
2927
3036
3062 3048
2906
2876
3026
2926
3005
2870
2897
4453
2903
2869
3035
3013
3034
2928
5837
2914
5836
2881
2829
2925
2913
3027
6251
2886
6250
3047
2920
3045
2909
2900
3015
2898
2895
5827
3012
2733
2833
2899
3031
2931
2830
2902
2872
5828
2934
3040
2916
2892
3063
4466
2884
5346
2975
3954
2917
2832
3004
707
Umgrenzung der Städtebaulichen Erhaltungsverordnung nach § 172 des Baugesetzbuchs
Teilbereich 1
Teilbereich 2
Maßstab: 1 : 2500 N
Anlage zur Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Blankenese
Dockenhuden II Gebiet zwischen den Straßen Dockenhudener Straße, Godeffroystraße,
Ole Hoop westlich und Elbchaussee
Freitag, den 9. Oktober 2020
508 HmbGVBl. Nr. 52
Dreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf
Vom 2. Oktober 2020
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 25. Oktober 2020
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 25. Oktober
2020, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltung ,,Inklusion und Integration Mit
einander statt nebeneinander“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf das
von folgenden Straßen umgrenzte Gebiet beschränkt: Unterer
Landweg, Andreas-Meyer-Straße von Brennerhof bis Bundes-
autobahn A1, Neue Feldhofe.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 2. Oktober 2020.
Das Bezirksamt Bergedorf
Freitag, den 9. Oktober 2020 509
HmbGVBl. Nr. 52
§1
Gewerbesteuerhebesatz 2020
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbe
ertrag für das Kalenderjahr 2020 wird auf 470 vom Hundert
festgesetzt.
§2
Grundsteuerhebesätze 2020
Die Hebesätze für die Grundsteuern werden für das Kalen-
derjahr 2020 wie folgt festgesetzt:
1. für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 225 vom
Hundert,
2. für die Grundstücke auf 540 vom Hundert.
§3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in
Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 6. Oktober 2020.
Der Senat
Gesetz
über die Festsetzung der Hebesätze
für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2020
Vom 6. Oktober 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Gesetz
zur Änderung des Covid-19-Notsituationsgesetzes
Vom 6. Oktober 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Einziger Paragraph
Das Covid-19-Notsituationsgesetz vom 2. April 2020
(HmbGVBl. S. 200) wird wie folgt geändert:
1. In §
2 Satz 1 wird die Textstelle ,,und 2021 um insgesamt
bis zu 1,5 Milliarden Euro“ durch die Textstelle ,,bis 2022
um insgesamt bis zu 3,5 Milliarden Euro“ ersetzt.
2. §3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 Die Textstelle ,,und 2021″ wird durch die Textstelle ,,bis
2022″ ersetzt.
2.2 Die Textstelle ,,1,5 Milliarden“ wird durch die Textstelle
,,3 Milliarden“ ersetzt.
Ausgefertigt Hamburg, den 6. Oktober 2020.
Der Senat
Freitag, den 9. Oktober 2020
510 HmbGVBl. Nr. 52
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Neustadt 48
Vom 6. Oktober 2020
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635),
zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728, 1793), in
Verbindung mit §
3 Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des
Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. No
vember 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni
2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), §
81 Absatz 2a der Hambur
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes
zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai
2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar
2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328, 1362), sowie §1, §2 Absatz 1 und §3 der Weiterüber-
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), wird verordnet:
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Neustadt 48 für
den Geltungsbereich zwischen Hütten und Neanderstraße
(Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 106) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Ludwig-Erhard-Straße Südwest-, West- und Nordgrenze des
Flurstücks 2348 (heute 2296) Hütten Nord- und Ostgrenze
des Flurstücks 2150 (heute 2325 und 2326) der Gemarkung
Neustadt Nord Neanderstraße Neuer Steinweg.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niederge-
legt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
im Durchführungsvertrag nach §12 Absatz 1 Satz 1 des Bau-
gesetzbuchs bestimmten Frist durchgeführt wurde, oder
weil der Träger des Vorhabens ohne Zustimmung nach §12
Absatz 5 Satz 1 des Baugesetzbuchs gewechselt hat und Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb der
genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhabenträger
keine Ansprüche aus der Aufhebung des Plans geltend
gemacht werden. Wird diese Verordnung aus anderen als
den in Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann unter
den in den §§
39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten
Voraussetzungen Entschädigung verlangt werden. Der Ent-
schädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs
dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädi-
gung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bean-
tragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit
des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar-
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-
tend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn
Fehler nach §214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich
sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche
Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorha-
benträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
2. In dem mit ,,(A)“ bezeichneten Bereich des Vorhabenge-
biets sind oberhalb der Erdgeschosse nur Wohnungen
zulässig. In den Erdgeschossen sind Wohnungen, Büros,
Läden und Schank- und Speisewirtschaften zulässig. In
den Untergeschossen sind Stellplätze und ihre Zufahrten,
Lagerräume, Technikräume sowie Sanitär- und Versor-
gungsräume zulässig.
3. In dem mit ,,(B)“ bezeichneten Bereich des Vorhaben
gebiets sind oberhalb der Erdgeschosse nur Büros und
Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig. In den Erd-
geschossen sind Büros, Läden, Schank- und Speisewirt-
Freitag, den 9. Oktober 2020 511
HmbGVBl. Nr. 52
schaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Konfe-
renzräume und Wellnesseinrichtungen zulässig. In den
Untergeschossen sind Stellplätze und ihre Zufahrten,
Lagerräume, Technikräume sowie Sanitär- und Versor-
gungsräume zulässig.
4. Im Vorhabengebiet sind Einkaufszentren und großflächige
Einzelhandelsbetriebe im Sinne von §
11 Absatz 3 Satz 1
Nummern 1 bis 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787)
unzulässig.
5. Außer den in den Nummern 2 und 3 genannten Nutzun-
gen sind im Vorhabengebiet auch untergeordnete Neben-
anlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungs-
zweck des Vorhabengebiets selbst dienen und die seiner
Eigenart nicht widersprechen. Die der Versorgung des
Vorhabengebiets mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser
sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanla-
gen können im Vorhabengebiet als Ausnahme zugelassen
werden. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Neben
anlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien.
6. Die festgesetzten Gebäudehöhen können für technische
Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Zu- und
Abluftanlagen) auf einer Fläche von höchstens 30 vom
Hundert (v.H.) der jeweiligen Dachflächen um bis zu 1,5m
überschritten werden.
7. Bei der Berechnung der Geschossflächen sind die Flächen
von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollge-
schossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppen-
räume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzu-
rechnen.
8. Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.
9.Im Vorhabengebiet sind in den Untergeschossen Stell-
plätze für alle im Vorhabengebiet zulässigen Nutzungen
sowie Abstellräume, Technikräume und Versorgungs-
räume zulässig. Untergeschosse mit diesen Nutzungen
sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.
10. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach §4
Absatz 3 BauNVO ausgeschlossen.
11. Terrassen sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.
12. Für Balkone und Auskragungen kann die Überschreitung
der Baugrenzen in den Obergeschossen über den Straßen-
verkehrsflächen bis zu einer Tiefe von 1,5
m, ansonsten
jeweils bis zu einer Tiefe von 2,5
m und einer Breite von
jeweils 6m auf insgesamt 30 v.H. der jeweiligen Fassaden-
breite zugelassen werden.
13. Im allgemeinen Wohngebiet und im Vorhabengebiet sind
mit Ausnahme der nördlich des Gebäudes Hütten 86
befindlichen Bebauung entlang der Straßenverkehrsflä-
chen die Wohn-, Schlaf- und Aufenthaltsräume durch
geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung dieser
Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht
möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
geschaffen werden.
14. Im Vorhabengebiet sind die bis einschließlich 45
m über
Normalhöhennull befindlichen Dachflächen von Gebäu-
den mit einem mindestens 8cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Von einer
Dachbegrünung kann nur in den Bereichen abgesehen
werden, die der Belichtung, Be- und Entlüftung, als Dach-
terrassen, der Gewinnung von Sonnenenergie oder der
Aufnahme von technischen Anlagen im Sinne von Num-
mer 6 dienen. Dachterrassen sind auf höchstens 30 v.
H.
der bis einschließlich 44m über Normalhöhennull befind-
lichen Dachflächen von Gebäuden zulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 6. Oktober 2020.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Freitag, den 9. Oktober 2020
512 HmbGVBl. Nr. 52
Vierte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege,
Grün- und Erholungsanlagen
Vom 6. Oktober 2020
Auf Grund der §§
2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezem-
ber 2019 (HmbGVBl. S. 437), und §8 Absatz 3 Satz 4 des Bun-
desfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007
(BGBl. I S. 1207), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I
S. 1795, 1814), wird verordnet:
Einziger Paragraph
In §
2 Absatz 1 Nummer 22 der Gebührenordnung für die
Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und
Erholungsanlagen vom 6. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 385),
zuletzt geändert am 25. August 2020 (HmbGVBl. S. 423), wird
die Textstelle ,,31. Dezember 2020″ durch die Textstelle
,,31. Dezember 2021″ ersetzt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. Oktober 2020.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
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Inhalt
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Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Blankenese – Dockenhuden II – Gebiet zwischen den Straßen Dockenhudener Straße, Godeffroystraße, Ole Hoop –westlich– und Elbchaussee – |
Seite 505 |
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Dreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf |
Seite 508 |
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Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2020 |
Seite 509 |
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Gesetz zur Änderung des Covid-19-Notsituationsgesetzes |
Seite 509 |
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Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Neustadt 48 |
Seite 510 |
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Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen |
Seite 512 |
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