445
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 52 DIENSTAG, DEN 21. OKTOBER 2014
Tag I n h a l t Seite
§ 1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Wandsbek
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, den 4. Januar 2015,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Finale des Wandsbeker Winter-
zaubers“ in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, den 29. März 2015,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Flohmeile Duvenstedt“ in der
Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein.
(3) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, den 27. September
2015, aus Anlass der Veranstaltungen ,,Harleytreffen Duven-
stedt“ und ,,Wandsbeker Wies´n“ in der Zeit von 13 Uhr bis
18 Uhr geöffnet sein.
(4) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, den 8. November
2015, aus Anlass der Veranstaltungen ,,Kunst- und Kultur-
meile Duvenstedt“ sowie ,,Wandsbeker Spieletage“ in der Zeit
von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein.
(5) Die Freigabe der Öffnungszeiten nach den Absätzen 1
bis 4 gilt für den Bezirk Wandsbek (Stadtteile Eilbek, Wands-
bek, Marienthal, Jenfeld, Tonndorf, Farmsen-Berne, Bramfeld,
Steilshoop, Wellingsbüttel, Sasel, Poppenbüttel, Hummels-
büttel, Lemsahl-Mellingstedt, Duvenstedt, Wohldorf-Ohl-
stedt, Bergstedt, Volksdorf und Rahlstedt; Ortsteile 501 bis
526).
§ 2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
6. 10. 2014 Zwölfte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im
Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445
14. 10. 2014 Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht . . . . . . . . . . . . 446
1104-1
14. 10. 2014 Verordnung über die Veränderungssperre Blankenese 33/Sülldorf 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Zwölfte Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 6. Oktober 2014
Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Hamburg, den 6. Oktober 2014.
Das Bezirksamt Wandsbek
Dienstag, den 21. Oktober 2014
446 HmbGVBl. Nr. 52
Einziger Paragraph
Das Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht in
der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 59), zuletzt
geändert am 9. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 440, 447), wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die Tätigkeit als Mitglied des Verfassungsgerichts
geht grundsätzlich jeder anderen Tätigkeit vor.“
2. In § 5 wird folgender Satz angefügt:
,,Amtszeiten in dem einen Amt werden bei der Anwen-
dung der für das andere Amt geltenden Vorschriften
nicht berücksichtigt.“
3. § 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Das Verfassungsgericht stellt das Ausscheiden
durch Beschluss fest, an dem das betroffene Mitglied
und das dieses vertretende Mitglied nicht mitwirken.“
4. § 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Sind Mitglieder des Verfassungsgerichts und die sie
vertretenden Mitglieder verhindert, bei der Verhand-
lung und Entscheidung einer Sache mitzuwirken, ist das
Verfassungsgericht beschlussfähig, wenn mindestens
fünf Mitglieder oder vertretende Mitglieder anwesend
sind.“
5. In § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Es kann sich im Einvernehmen mit dessen Präsidentin
oder Präsidenten der Geschäftsstelle und der Geschäfts-
einrichtungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts
bedienen.“
6. § 13 wird wie folgt geändert:
6.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.
6.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Wer für das Verfassungsgericht eine Dienstreise
unternimmt, erhält eine Reisekostenentschädigung,
deren Höhe sich für Mitglieder des Verfassungsgerichts
nach den für die Mitglieder der Bürgerschaft und im
Übrigen nach den für hamburgische Richterinnen und
Richter geltenden Vorschriften bestimmt.“
7. § 22 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 wird aufgehoben.
7.2 Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 1 bis 4.
7.3 Im neuen Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Mitglieder
des Verfassungsgerichts“ durch die Wörter ,,bei der
Beratung Anwesenden“ ersetzt.
8. § 24 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Über die Ablehnung entscheidet das Verfassungs-
gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss,
an dem das abgelehnte Mitglied und das dieses vertre-
tende Mitglied nicht mitwirken.“
9. § 30 wird wie folgt geändert:
9.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
gefügt:
,,(2) Das Verfassungsgericht wird durch wissenschaft-
liche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter unterstützt, die
die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsge-
richts bestimmt. Sie sollen hamburgische Richterinnen
oder Richter auf Lebenszeit sein und sich durch beson-
dere Kenntnisse im öffentlichen Recht auszeichnen. § 2
Absatz 3 gilt entsprechend.“
9.2 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
10. § 35 wird wie folgt geändert:
10.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Das Verfassungsgericht kann im Streitfall einen
Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln,
wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhin-
derung drohender Gefahr oder aus einem anderen wich-
tigen Grund dringend geboten ist.“
10.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die einstweilige Anordnung tritt mit der Beendi-
gung des Hauptsacheverfahrens außer Kraft, sofern das
Verfassungsgericht keine andere Frist bestimmt oder die
einstweilige Anordnung nicht früher aufhebt.“
11. § 47 wird wie folgt geändert:
11.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.
11.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Beschwerdegegnerin bzw. Beschwerdegegner ist die
Präsidentin bzw. der Präsident der Bürgerschaft.“
12. § 48 erhält folgende Fassung:
,,§ 48
(1) Das Verfassungsgericht kann durch Beschluss wei-
tere Personen oder Personengruppen auf Antrag als
Beteiligte zulassen.
(2) Das Verfassungsgericht gibt dem Senat von der
Einleitung des Verfahrens Kenntnis. Er kann dem Ver-
fahren jederzeit beitreten.“
13. In § 49 Satz 2 wird hinter der Textstelle ,,§ 47″ die
Textstelle ,,Absatz 1″ eingefügt.
14. Hinter dem III. Teil wird folgender neuer IV. Teil ein-
gefügt:
,,IV. Teil
Verzögerungsbeschwerde
§ 65 a
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens
als Beteiligte oder Beteiligter dieses Verfahrens oder als
Beteiligte oder Beteiligter eines zur Herbeiführung der
Entscheidung des Verfassungsgerichts ausgesetzten Ver-
fahrens einen Nachteil erleidet, wird entschädigt. Dies
gilt nicht für Verfassungsorgane, Teile dieser Organe,
Träger öffentlicher Verwaltung und sonstige öffentliche
Achtes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über das Hamburgische Verfassungsgericht
Vom 14. Oktober 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 21. Oktober 2014 447
HmbGVBl. Nr. 52
Stellen. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer rich-
tet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter
Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des
Verfassungsgerichts.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird
vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Verfassungs-
gericht unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann
Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht
nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutma-
chung auf andere Weise, insbesondere durch die Fest-
stellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer,
ausreichend ist. Die Entschädigung nach Satz 2 beträgt
1200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung; ist dieser
Betrag nach den Umständen des Einzelfalls unbillig,
kann das Verfassungsgericht einen höheren oder niedri-
geren Betrag festsetzen.
§ 65 b
(1) Über Entschädigung und Wiedergutmachung wird
auf Grund einer Beschwerde zum Verfassungsgericht
entschieden (Verzögerungsbeschwerde). Die Verzöge-
rungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Beschwerde-
führerin oder der Beschwerdeführer beim Verfassungs-
gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzöge-
rungsrüge). Die Verzögerungsrüge ist schriftlich und
unter Darlegung der Umstände, die die Unangemessen-
heit der Verfahrensdauer begründen, einzulegen. Sie ist
frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens
beim Verfassungsgericht zulässig. Einer Bescheidung
der Verzögerungsrüge bedarf es nicht.
(2) Die Verzögerungsbeschwerde kann frühestens sechs
Monate nach Erhebung einer Verzögerungsrüge erho-
ben werden; ist eine Entscheidung des Hamburgischen
Verfassungsgerichts ergangen oder das Verfahren ander-
weitig erledigt worden, ist die Verzögerungsbeschwerde
binnen drei Monaten zu erheben. Sie ist schriftlich ein-
zulegen und gleichzeitig zu begründen.
§ 65 c
Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter des
beanstandeten Verfahrens soll binnen eines Monats
nach Eingang der Begründung der Verzögerungsbe-
schwerde eine Stellungnahme vorlegen.
§ 65 d
(1) Über die Verzögerungsbeschwerde entscheidet das
Verfassungsgericht ohne die Berichterstatterin oder den
Berichterstatter; an deren Stelle tritt das vertretende
Mitglied.
(2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhand-
lung. Sie ist unanfechtbar.“
15. Der bisherige IV. Teil wird V. Teil.
16. § 66 wird wie folgt geändert:
16.1 In Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle ,,(Reichsgesetzblatt
I Seite 298) in der für hamburgische Gerichte jeweils
maßgebenden Fassung“ durch die Textstelle ,,(BGBl. III
365-1), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258,
2269), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
16.2 Absatz 4 wird aufgehoben.
17. § 67 wird wie folgt geändert:
17.1 Hinter der Paragraphenbezeichnung wird folgender
neuer Absatz 1 eingefügt:
,,(1) Wird im Verfahren nach § 14 Nummer 8 die bzw. der
Angeklagte oder im Verfahren nach § 14 Nummer 9 die
Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner freigespro-
chen, so sind ihr bzw. ihm die notwendigen Auslagen
einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
Das Gleiche gilt, wenn sich der Antrag in dem Verfahren
nach § 34 Absatz 5 des Gesetzes über die Wahl zur
Hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom
22. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 223), zuletzt geändert am
19. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 48), in der jeweils gel-
tenden Fassung oder nach § 1 des Gesetzes über die Wahl
zu den Bezirksversammlungen in der Fassung vom
5. Juli 2004 (HmbGVBl. S. 313, 318), zuletzt geändert am
25. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 312), in der jeweils gelten-
den Fassung in Verbindung mit § 34 Absatz 5 des Geset-
zes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft als
begründet erweist.“
17.2 Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
17.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende
Fassung:
,,(3) Das Verfassungsgericht kann in allen übrigen Fällen
die volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Aus-
lagen anordnen.“
Ausgefertigt Hamburg, den 14. Oktober 2014.
Der Senat
Dienstag, den 21. Oktober 2014
448 HmbGVBl. Nr. 52
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs-
sperre für die in der Anlage durch eine schwarze Linie
umgrenzte Fläche des Bebauungsplanentwurfs Blankenese
33/Sülldorf 16 (Bezirk Altona, Ortsteile 224, 226) für zwei
Jahre erlassen.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1. Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann eine Entschädigung
verlangen, wenn die in § 18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetz-
buchs bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach § 18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Bauge-
setzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht inner-
halb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Ver-
ordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen
Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründen-
den Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Veränderungssperre Blankenese 33/Sülldorf 16
Vom 14. Oktober 2014
Auf Grund von § 14 und § 16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415),
zuletzt geändert am 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954), in Ver-
bindung mit § 4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), und § 1
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Hamburg, den 14. Oktober 2014.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 21. Oktober 2014 449
HmbGVBl. Nr. 52
$QODJH]XU9HURUGQXQJEHUGLH9HUlQGHUXQJVVSHUUH
%ODQNHQHVH6OOGRUI
0DVWDE
Dienstag, den 21. Oktober 2014
450 HmbGVBl. Nr. 52
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Download
Inhalt
|
• |
Zwölfte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek |
Seite 445 |
|
• |
Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht |
Seite 446 |
|
• |
Verordnung über die Veränderungssperre Blankenese 33/Sülldorf 16 |
Seite 448 |
Über uns
Lütcke & Wulff OHG
Rondenbarg 8
22525 Hamburg
E-mail: info@luewu.de
Tel. 040 / 23 51 29-0
