DIENSTAG, DEN22. DEZEMBER
353
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 52 2015
Tag I n h a l t Seite
14. 12. 2015 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg 354
4100-2
14. 12. 2015 Verordnung über den Bebauungsplan Barmbek-Nord 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 355
15. 12. 2015 Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG) . . . . . . . . . . . . . . . . . 357
7831-1
15. 12. 2015 Gesetz zur Aufhebung des Hamburgischen Mindestlohngesetzes, der Hamburgischen Mindestlohn
verordnung und zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361
802-1, 802-1-1, 703-2
15. 12. 2015 Hamburgisches Gesetz über die Fortentwicklung des Anerkennungsverfahrens für ausländische
Berufsqualifikationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362
806-23, 2010-3, 223-6, 2120-2, 2139-1, 300-2, 7140-1, 800-22, 221-2, 2030-1
15. 12. 2015 Gesetz zur Änderung des Finanzrahmengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370
63-3
15. 12. 2015 Vierte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Elternzeitverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370
2030-1-86
15. 12. 2015 Neunte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im
Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372
15. 12. 2015 Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 67 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Dienstag, den 22. Dezember 2015
354 HmbGVBl. Nr. 52
§1
Die Anlage der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr in Hamburg vom 28. Januar 2008 (HmbGVBl.
S. 51), zuletzt geändert am 25. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 46),
wird wie folgt geändert:
1. In den Nummern 9 und 10 werden jeweils hinter dem Wort
,,Betreuungsgeld“ die Wörter ,,sowie Verfahren betreffend
Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und
dem Asylbewerberleistungsgesetz“ eingefügt und jeweils
die Textstelle ,,1. April 2015″ durch die Textstelle ,,1. Januar
2016″ ersetzt.
2. Es wird folgende Nummer 11 angefügt:
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg
Vom 14. Dezember 2015
Auf Grund von §
65a Absatz 1 Satz 1 des Sozialgerichts
gesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2536), zuletzt geändert am 15. April 2015 (BGBl. I S. 583,
595), §
130a Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der
Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. 2005 I S. 3205, 2006 I
S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert am 20. November 2015
(BGBl. I S. 2018, 2020), §14 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert am 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474, 1499), §
81 Absatz 4 Satz 1 der Grundbuch-
ordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115),
zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1498),
§89 Absatz 4 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in der Fassung
vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1134), zuletzt geändert am
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1498), §78a Satz 2 des Geset-
zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1751, 3245), zuletzt geändert am
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1511), §90a Satz 2 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621),
zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1519), in
Verbindung mit §1 Nummern 1, 2, 5, 6, 9, 15 und 16 der Wei-
terübertragungsverordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei
Gerichten und der Staatsanwaltschaft vom 1. August 2006
(HmbGVBl. S. 455), zuletzt geändert am 29. September 2015
(HmbGVBl. S. 250, 252), wird verordnet:
Nr. Gericht Verfahrensbereich
mit der Daten-
verarbeitung
beauftragte Stelle
Datum
,,11.
Hanseati-
sches Ober-
landesgericht
a) Verfahren, auf die die
Zivilprozessordnung
oder das Gesetz über
das Verfahren in Fami-
liensachen und in den
Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichts-
barkeit Anwendung
findet,
b) Beschwerdeverfahren
betreffend Verfahren
nach der Grundbuch-
ordnung, der Schiffs-
registerordnung, dem
Gesetz gegen Wett-
bewerbsbeschränkun-
gen und dem Energie-
wirtschaftsgesetz
Dataport
Dataport
1. April 2016
1. April 2016″
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Hamburg, den 14. Dezember 2015.
Die Justizbehörde
Dienstag, den 22. Dezember 2015 355
HmbGVBl. Nr. 52
§1
(1) Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 11 für den Gel-
tungsbereich nördlich Schlicksweg zwischen Steilshooper
Straße und Dieselstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 428)
wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Steilshooper Straße
Wittenkamp Ivensweg Langenfort, Nordgrenze des Flur-
stücks 6290 der Gemarkung Barmbek Dieselstraße Schlicks-
weg.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der Bekannt-
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:
1. In den Baugebieten sind in den mit ,,(a)“ bezeichneten Flä-
chen Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu
orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnun-
gen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurtei-
len. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außen-
bereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
2. Im Kerngebiet sind die gewerblichen Aufenthaltsräume
hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume durch
geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den
vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht
möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen ge
schaffen werden.
Verordnung
über den Bebauungsplan Barmbek-Nord 11
Vom 14. Dezember 2015
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit
§
3 Absätze 1 und 3 und §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), §
81 Absatz 1 Nummer 2 der Hambur
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl.
S. 33), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur
Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl.
I S. 1474, 1536), §4 Absatz 1 des Hamburgischen Klimaschutz-
gesetzes vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geän-
dert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 531) sowie §1,
§2 Absatz 1, §3 und §4 Nummer 1 der Weiterübertragungsver-
ordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird ver-
ordnet:
Dienstag, den 22. Dezember 2015
356 HmbGVBl. Nr. 52
3. Im Kerngebiet sind auf der abgegrenzten mit ,,(b)“ bezeich-
neten Fläche Wohnungen nach §
7 Absatz 2 Nummern 6
und 7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23.
Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni
2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), unzulässig. Ausnahmen für
Wohnungen nach §
7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunut-
zungsverordnung werden ausgeschlossen.
4. In den Baugebieten ist eine Überschreitung der Baugren-
zen für untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone
und Erker bis zu einer Tiefe von 1,5m zulässig. Die Über-
schreitungen dürfen insgesamt nicht mehr als ein Drittel
der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen Baukörpers
betragen.
5. In den Baugebieten sind die Dachflächen als Flachdächer
oder als flachgeneigtes Dach mit bis zu 10 Grad Neigung
zu errichten. Technische Aufbauten (zum Beispiel Haus-
technik, Solaranlagen) sind ausnahmsweise bis zu einer
Höhe von 1,5m zulässig.
6. Die festgesetzten Grundflächenzahlen von 0,3 bis 0,32 im
allgemeinen Wohngebiet dürfen für Anlagen nach §
19
Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bis 0,6 über-
schritten werden.
7. In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten und Bor-
delle und bordellartige Betriebe sowie Tankstellen im
Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen
unzulässig. Ausnahmen für sonstige Tankstellen nach §
7
Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung werden
ausgeschlossen.
8. Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers
sind neu zu errichtende Gebäude an ein Wärmenetz anzu-
schließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien
versorgt wird. Beim Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung
oder Abwärmenutzung, die nicht mit erneuerbaren Ener-
gien erzeugt wird, sind mindestens 30 vom Hundert (v.H.)
des Jahreswarmwasserbedarfs auf der Basis erneuerbarer
Energien zu decken. Vom Anschluss- und Benutzungsge-
bot nach den Sätzen 1 und 2 kann ausnahmsweise abgese-
hen werden, wenn der berechnete Jahres-Heizwärmebe-
darf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom
24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert am 24.
Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789, 1790), in der jeweils gelten-
den Fassung den Wert von 15 kWh jem² Nutzfläche nicht
übersteigt. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach
den Sätzen 1 und 2 kann auf Antrag befreit werden, soweit
die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen
besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen
würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.
9. Im Kerngebiet sind die Außenwände von Gebäuden, deren
Fensterabstand mehr als 5m beträgt sowie fensterlose Fas-
saden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je
2m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
10. In den Baugebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbauba-
ren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe
und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Ebenerdige Stellplätze für den Besucherverkehr können
ausnahmsweise zugelassen werden. Die Tiefgaragen außer-
halb der überbaubaren Flächen müssen inklusive Über
deckung unter Erdgleiche liegen.
11. Die festgesetzten Gehrechte auf den Flurstücken 6477,
6220 und 2065 der Gemarkung Barmbek umfassen die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlan-
gen, dass die bezeichneten Verkehrsflächen dem allgemei-
nen Geh- und Radverkehr zur Verfügung gestellt werden.
12. Für die Erschließung der Baugebiete können noch weitere
örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue
Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie
werden gemäß §
125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs her
gestellt.
13. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und zu begrünen. Soweit Baumpflanzun-
gen vorgenommen werden, muss auf einer Fläche von
12
m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1m betragen.
14. In den Wohngebieten sind die Haupterschließungswege
gebäudeseitig und die Hauszugänge einseitig mit Hecken
zu begrünen. Es sind Heckenpflanzen der Gehölzart Hain-
buche in einer Pflanzhöhe von mindestens 125cm zu ver-
wenden; je Meter sind mindestens vier Pflanzen zu setzen.
15. In den Wohngebieten und der Fläche für Gemeinbedarf ist
für je angefangene 1.000m² Grundstücksfläche mindestens
ein großkroniger Baum oder für je angefangene 500m² je
Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.
16. Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume,
Sträucher und Hecken und für die anzupflanzenden
Bäume, Sträucher und Hecken sind bei Abgang Ersatz-
pflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und der
Charakter der Pflanzung erhalten werden. Außerhalb der
öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeauf
höhungen oder Abgrabungen sowie Bodenbefestigungen
im Kronenbereich der festgesetzten Bäume unzulässig.
17.Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwen-
den. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18cm, kleinkronige Bäume einen Stamm
umfang von mindestens 16cm in 1m Höhe über dem Erd-
boden gemessen, aufweisen. Es sind Sträucher mit einer
Pflanzhöhe von mindestens 150cm zu pflanzen; es sind je
1,5m² ein Strauch zu verwenden.
18. In den Baugebieten und der Fläche für Gemeinbedarf sind
die Dachflächen der Gebäude und Gebäudeteile mit einer
mindestens 8
cm starken durchwurzelbaren Substrat-
schicht zu versehen und extensiv zu begrünen. Von einer
Begrünung kann nur in den Bereichen abgesehen werden,
die als Terrassen, der Belichtung, der Be- und Entlüftung
oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen.
Der zu begrünende Dachflächenanteil muss mindestens
80 v.H. betragen.
19. In den Baugebieten und der Gemeinbedarfsfläche sind die
Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser-
und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
20. In der Privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Dauerkleingärten sind künstliche Nisthilfen für Vögel
anzubringen und dauerhaft zu unterhalten. Es sind drei
Sperlingsmehrfachquartiere und vier Nischenbrüterhöh-
len vorzusehen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 14. Dezember 2015.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Dienstag, den 22. Dezember 2015 357
HmbGVBl. Nr. 52
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1 Aufgabenwahrnehmung
§
2 Maßnahmen zur Vorbeugung oder Bekämpfung einer
Tierseuche
§3 Beleihung
§4 Untersuchungseinrichtungen
§ 5 LandeskrisenzentrumundTierseuchenbekämpfungszen
trum
§6 Datenübermittlung, Datenverarbeitung
Abschnitt 2
Leistungen der Freien und Hansestadt Hamburg
§7 Entschädigungen und Beihilfen
§8 Schätzung des gemeinen Wertes
§9 Beihilfegewährung
Abschnitt 3
Sondervermögen Tierseuchenkasse
§10 Tierseuchenkasse
§11 Beirat der Tierseuchenkasse
§12 Beiträge zur Tierseuchenkasse
§13 Verwendung der Rücklagen
§14 Meldepflicht
Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten
§15 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
§16 Umsetzung Europäischer Richtlinien
§17 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Hamburgisches Ausführungsgesetz
zum Tiergesundheitsgesetz
(AGTierGesG)
Vom 15. Dezember 2015
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Aufgabenwahrnehmung
(1) Die Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes (Tier-
GesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), geändert am
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1532), in der jeweils gelten-
den Fassung, der darauf gestützten Rechtsvorschriften sowie
der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union
im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes erfolgt
durch die zuständige Behörde unter der Verantwortung einer
Tierärztin oder eines Tierarztes mit Befähigung für den tier-
ärztlichen Staatsdienst (Amtstierärztin bzw. Amtstierarzt).
(2) Die zuständige Behörde kann approbierte Tierärztinnen
und Tierärzte und andere fachlich qualifizierte Personen, ins-
besondere in der Fachrichtung Bienen oder Fische, zur Unter-
stützung der Amtstierärztinnen oder Amtstierärzte nach
Absatz 1 bei amtstierärztlichen Untersuchungen einschließ-
lich Probenahmen in Tierbeständen und bei anderen Aufga-
ben als Verwaltungshelferinnen oder Verwaltungshelfer hinzu-
ziehen. Die nach Satz 1 herangezogenen Personen müssen
sachkundig sein und sind auf die gewissenhafte Erfüllung
ihres Auftrages zu verpflichten. Sofern nicht anderweitig ver-
gütet, können nach Satz 1 hinzugezogene Personen für ihre
Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung und eine Entschädi-
gung für Dienst- oder Arbeitsausfall sowie Wegstreckenent-
schädigung oder Fahrtkostenerstattung in entsprechender
Anwendung des §2 Absätze 1 und 4 und des §3 des Entschädi-
gungsleistungsgesetzes vom 1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111),
zuletzt geändert am 28. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 197), und des
Hamburgischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom
21. Mai 1974 (HmbGVBl. S. 159), zuletzt geändert am
19. Fe
bruar 2008 (HmbGVBl. S. 70), in den jeweils geltenden
Fassungen erhalten.
§2
Maßnahmen zur Vorbeugung oder Bekämpfung
einer Tierseuche
(1) Die zuständige Amtstierärztin oder der zuständige
Amtstierarzt ist verpflichtet, unverzüglich nach Feststellung
einer Tierseuche oder des Verdachts einer Tierseuche die
Gesamtzahl der Tiere im Betrieb zu ermitteln und der Tierseu-
chenkasse der Freien und Hansestadt Hamburg (Tierseuchen-
kasse) zur Überprüfung der am Stichtag für die Beitragsfest
setzung nach §
12 Absatz 3 Satz 1 angegebenen Tierzahlen
mitzuteilen.
(2) Anordnungen gemäß §
24 Absatz 3 TierGesG sind,
sofern sie an eine unbestimmte Zahl von Personen gerichtet
sind, unter der Bezeichnung ,,Tierseuchenbehördliche Allge-
meinverfügungen“ zu verkünden. Tierseuchenbehördliche
Allgemeinverfügungen können über Printmedien, Rundfunk,
Internet oder in vergleichbarer Weise öffentlich bekannt
gemacht werden.
(3) Schriftliche Einzelanordnungen sind unter der Bezeich-
nung ,,Tierseuchenverfügung“ zuzustellen.
(4) Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügungen und
Tierseuchenverfügungen unterschiedlicher Behörden mit
jeweils gleichem Regelungssachverhalt sind zwischen den
zuständigen Behörden abzustimmen.
Dienstag, den 22. Dezember 2015
358 HmbGVBl. Nr. 52
§3
Beleihung
Die zuständige Behörde kann Aufgaben nach den Abschnit-
ten 10 bis 13 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der
Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 204), zuletzt geändert
am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1532), in der jeweils gel-
tenden Fassung sowie die zugehörige Erhebung der Gebühren
im eigenen Namen und in Handlungsformen des Öffentlichen
Rechts auf juristische Personen des Privatrechts übertragen,
wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die
Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr
übertragenen Aufgaben bietet. Die Beliehene unterliegt der
Fachaufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige
Behörde erstattet die mit der Aufgabenwahrnehmung entste-
henden Kosten, soweit diese nicht über Gebühren abgedeckt
werden können.
§4
Untersuchungseinrichtungen
Im Rahmen der Tierseuchenverhütung und -bekämpfung
angeordnete Laboruntersuchungen dürfen nur in dafür zuge-
lassenen Untersuchungseinrichtungen durchgeführt werden.
§5
Landeskrisenzentrum und
Tierseuchenbekämpfungszentrum
Nach Maßgabe des §
30 Absatz 2 TierGesG richtet die
zuständige Behörde ein Landeskrisenzentrum ein, trifft die
erforderlichen Maßnahmen für die Einsatzbereitschaft des
Tierseuchenbekämpfungszentrums und erlässt den Landes-
tierseuchenkrisenplan unter Berücksichtigung des Tierseu-
chenbekämpfungshandbuches der Bund-Länder-Task-Force
Tierseuchen. Für die Unterstützung der Bekämpfung und zur
Erfüllung der Berichtspflichten sind das Tierseuchenbekämp-
fungshandbuch sowie das Krisenverwaltungsprogramm des
Tierseuchen-Nachrichtensystems anzuwenden.
§6
Datenübermittlung, Datenverarbeitung
(1) Die zuständigen Stellen und die nach §
3 Beliehenen
sind berechtigt, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem
Gesetz, der auf Grund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechts-
akte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tiergesund-
heitsrechts die zu diesem Zweck erhobenen personenbezoge-
nen Daten durch die Einrichtung gemeinsamer oder verbun-
dener automatisierter Dateien zu verarbeiten.
(2) Erhoben und insbesondere in gemeinsamen oder
verbundenen automatisierten Dateien verarbeitet werden fol-
gende Daten:
1. Name und Vorname der Halterin oder des Halters,
2. Art und Anzahl der gehaltenen Tiere,
3. Adresse der Halterin oder des Halters,
4. Ort, an dem die Tiere gehalten werden, bezogen auf die
jeweilige Tierart,
5. Untersuchungsergebnisse von vorgeschriebenen oder von
der zuständigen Behörde angeordneten veterinärmedizini-
schen Untersuchungen,
6. Informationen zu durchgeführten Impfungen, die von der
zuständigen Behörde angeordnet wurden.
(3) Datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle gegenüber
den Betroffenen ist die zuständige Behörde. Diese trifft die
zum Schutz der Daten erforderlichen technischen und organi-
satorischen Maßnahmen.
(4) Lesende und schreibende (verarbeitende) Zugriffe sind
zu protokollieren.
(5) Zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen
sind die zuständigen Stellen berechtigt und verpflichtet, sich
soweit erforderlich die Daten der bei ihnen registrierten Tier-
haltungsbetriebe gegenseitig zur Verfügung zu stellen.
(6) Nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung
erhobene Daten zur Erfassung von Viehbeständen können zu
Zwecken der Erledigung von Tierseuchenkassenangelegen
heiten gemäß §§12 bis 14 verarbeitet werden.
Abschnitt 2
Leistungen der Freien und Hansestadt Hamburg
§7
Entschädigungen und Beihilfen
(1) Die zuständige Behörde leistet auf Antrag Entschädi-
gungen und Kostenerstattungen für Tierverluste nach Maß-
gabe der §§
15 bis 22 TierGesG. Soweit Rechtsvorschriften
nicht entgegenstehen, kann sie ferner auf Antrag Kosten in
den in §9 genannten Fällen vollständig oder teilweise erstatten
(Beihilfen).
(2) Entschädigungen oder Beihilfen werden nur gewährt,
wenn sich die Tiere zurzeit des Todes, der Anordnung der
Tötung, der Impfung, der Behandlung oder der Maßnahme
diagnostischer Art im Gebiet der Freien und Hansestadt Ham-
burg befunden haben.
(3) Entschädigungen oder Beihilfen nach Absatz 2 werden
auch für die Tiere gewährt, die sich zum Zeitpunkt des Todes
außerhalb des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg
aufhalten, sofern Beiträge zur Tierseuchenkasse gezahlt wer-
den; es sei denn, es werden Entschädigungen oder Beihilfen
durch andere Stellen gewährt. Satz 1 gilt auch für die Tiere, die
zur Schlachtung oder zur diagnostischen Untersuchung aus
dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg entfernt
worden sind.
§8
Schätzung des gemeinen Wertes
(1) Der gemeine Wert des Tieres (§16 TierGesG) wird von
der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Schätzung
festgestellt. Die Schätzung ist vor der Tötung oder, wenn dies
nicht möglich ist, unverzüglich nach dem Tode des Tieres vor-
zunehmen.
(2) Die Schätzung ist von der zuständigen Amtstierärztin
oder dem zuständigen Amtstierarzt vorzunehmen. Die
Amtstierärztin oder der Amtstierarzt können bis zu zwei
ehrenamtliche Schätzerinnen und Schätzer oder andere sach-
kundige Personen zu ihrer Unterstützung hinzuziehen; sie
oder er ist hierzu verpflichtet, wenn die Tierhalterin oder der
Tierhalter dies verlangt. Der Tierhalterin oder dem Tierhalter
ist Gelegenheit zu geben, bei der Schätzung anwesend zu sein.
(3) Ehrenamtliche Schätzerinnen oder ehrenamtliche
Schätzer werden von der zuständigen Behörde für die Dauer
von drei Jahren bestellt. §1 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Das Ergebnis der Schätzungen ist der Tierhalterin oder
dem Tierhalter mitzuteilen. Über die Schätzung ist eine Nie-
derschrift aufzunehmen, die von denjenigen, die die Schät-
zung vorgenommen haben, zu unterzeichnen ist.
(5) Wirken ehrenamtliche Schätzerinnen oder ehren
amtliche Schätzer bei der Schätzung mit, so ist der von jeder
Dienstag, den 22. Dezember 2015 359
HmbGVBl. Nr. 52
Schätzerin und jedem Schätzer geschätzte Wert in der Nieder-
schrift anzugeben. Der Feststellung des gemeinen Wertes ist
der Durchschnitt aller geschätzten Werte zugrunde zu legen.
Liegt der Wert von zwei übereinstimmenden Schätzungen
unter diesem Durchschnittswert, so ist der geringere Wert der
Feststellung des gemeinen Wertes zugrunde zu legen.
§9
Beihilfegewährung
Beihilfen nach §7 Absatz 1 Satz 2 können gewährt werden:
1.für Tierverluste durch Tierseuchen oder seuchenartige
Erkrankungen, wenn eine Entschädigung nicht gewährt
wird,
2. für die Ausmerzung seuchenkranker, einer Seuche verdäch-
tiger oder der Ansteckung verdächtiger Tiere,
3. für Vorbeugungs-, Heil- oder diagnostische Maßnahmen
zur Verhütung oder Bekämpfung von Tierseuchen oder seu-
chenartigen Erkrankungen,
4. zum Ausgleich von Schäden bei Verhütungs- und Bekämp-
fungsmaßnahmen, soweit kein Entschädigungsanspruch
besteht,
5.für die Abholung und Beseitigung gefallener landwirt-
schaftlicher Nutztiere (Falltiere).
Anträge auf Beihilfen sind innerhalb einer Frist von sechs
Monaten einzureichen. Im Übrigen sind die §§17 bis 19 Tier-
GesG entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 3
Sondervermögen Tierseuchenkasse
§10
Tierseuchenkasse
Die Tierseuchenkasse ist ein nicht rechtsfähiges Sonder-
vermögen der Freien und Hansestadt Hamburg, das von der
zuständigen Behörde mit dem Zweck der Vermögensbildung
zur Absicherung von Entschädigungen und Beihilfen im Sinne
von §7 verwaltet wird. Darüber hinaus trägt die Tierseuchen-
kasse dazu bei, die für eine effektive Seuchenbekämpfung
erforderlichen Tierhalterdaten zu verarbeiten und die Beteili-
gung der Tierhalterinnen und Tierhalter an der Seuchenbe-
kämpfung zu fördern. Das Sondervermögen und seine Erträge
dürfen nur für die in §13 Absatz 1 genannten Zwecke sowie für
die Erstattung von Verwaltungskosten der Tierseuchenkasse
verwendet werden.
§11
Beirat der Tierseuchenkasse
(1) Dem Beirat der Tierseuchenkasse gehören sechs Ange-
hörige des landwirtschaftlichen Berufsstandes sowie jeweils
eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Landwirtschaft
und der für das Veterinärwesen zuständigen Behörde an. Der
Beirat berät die zuständige Behörde in allen Angelegenheiten,
die die Tierseuchenkasse betreffen; er ist auf sein Verlangen
vor Entscheidungen der zuständigen Behörde anzuhören. In
den Fällen des §13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist seine Zustim-
mung erforderlich.
(2) Die Angehörigen des landwirtschaftlichen Berufsstan-
des werden von der Landwirtschaftskammer Hamburg unter
Berücksichtigung der in der Freien und Hansestadt Hamburg
gehaltenen beitragspflichtigen Tierarten (§12 Absatz 1 Satz 1)
vorgeschlagen und von der zuständigen Behörde für die Dauer
von vier Jahren bestellt.
(3) Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Sie sind
an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie können
ihr Amt jederzeit niederlegen. Im Einvernehmen mit der
Landwirtschaftskammer Hamburg können sie von der zustän-
digen Behörde abberufen werden. Im Übrigen gelten die §§81
bis 87 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333,
402), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102), in
der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit, mindestens jedoch
mit drei Stimmen gefasst. Im Übrigen gelten die §§
88 bis 93
HmbVwVfG.
(5) Den Vorsitz im Beirat führt die Vertreterin oder der
Vertreter der für das Veterinärwesen zuständigen Behörde.
§12
Beiträge zur Tierseuchenkasse
(1) Zur Bildung von angemessenen Rücklagen und zur
Deckung der Verwaltungskosten erhebt die Tierseuchenkasse
Beiträge für folgende Tierarten:
1.Pferde,
2 Rinder, einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,
3.Schweine,
4. Schafe und Ziegen.
Die Tierseuchenkasse führt nach Tierarten getrennt Buch über
die Einnahmen und Ausgaben.
(2) Für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tierarten sind dem
Grunde nach beitragspflichtig (Beitragspflichtige):
1. Halterinnen oder Halter, deren Tiere sich auf dem Gebiet
der Freien und Hansestadt Hamburg dauerhaft oder vorü-
bergehend aufhalten,
2. Viehhandels- und Viehtransportunternehmen für 4 vom
Hundert (v.
H.) der im Vorjahr umgesetzten und transpor-
tierten beitragspflichtigen Tiere.
Viehhandels- und Viehtransportunternehmen im Sinne von
Satz 1 Nummer 2 sind natürliche und juristische Personen, die
mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Tieren gewerbsmäßig
Handel betreiben, Tierhändlerställe unterhalten oder, falls dies
nicht zutrifft, diese Tiere nach Erwerb in Eigenbesitz haben.
Diesen gleichzusetzen sind Vieheinkaufs- und Viehverwer-
tungsgenossenschaften. Die Beitragserhebung kann auch bei
Personen erfolgen, die im Auftrag der Halterin oder des Hal-
ters beitragspflichtige Tiere in Obhut nehmen und pflegen
(Tierpensionsbetriebe). Keine Beiträge werden erhoben für
1. Wildtiere und gefangen gehaltene Wildtiere,
2. Tiere, die Versuchszwecken dienen,
3. Tiere im Eigentum des Bundes oder eines Landes,
4. Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführtes Schlachtvieh.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
den Stichtag für die Beitragsberechnung und -erhebung sowie
die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge und die Inhalte der
Meldepflicht gemäß §
14 zu bestimmen. In der Rechtsverord-
nung nach Satz 1 können auch geregelt werden:
1. Form und Frist für Angaben zur bzw. zum Beitragspflichti-
gen sowie zu Art, Anzahl, Alter, Gewicht und Nutzungsart
der gehaltenen Tiere,
2. Voraussetzungen für das vollständige oder teilweise Abse-
hen von der Beitragserhebung für Tiere, die sich am Stich-
tag nur vorübergehend im Gebiet der Freien und Hanse-
stadt Hamburg befunden haben oder deren Haltung erst
nach dem maßgebenden Stichtag begonnen oder nach dem
maßgebenden Stichtag aufgegeben wurde,
Dienstag, den 22. Dezember 2015
360 HmbGVBl. Nr. 52
3. Erhebung von Zuschlägen im Falle der Nichtmeldung oder
entgegen §14 verspäteter Meldung.
Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechts-
verordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
(4) Die Beitragsschuld verjährt nach Ablauf von drei Jah-
ren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, für
das die Beiträge geschuldet werden. Die Verjährung wird
unterbrochen durch Festsetzung, Stundung, Anerkenntnis
der Beitragspflichtigen, schriftliche Zahlungsaufforderung,
Rechtsmittel und jede nach außen tretende Handlung der
zuständigen Behörde zur Feststellung der Beitragspflicht oder
des Anspruchs. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Unterbrechung ihr Ende erreicht hat, beginnt eine neue Ver-
jährungsfrist. Durch die Verjährung erlischt die Beitrags-
schuld.
(5) Soweit es zur Feststellung der Beitragsschuld erforder-
lich ist, sind die mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach
diesem Abschnitt betrauten Personen berechtigt, bei Beitrags-
pflichtigen
1. Grundstücke, Wohnungen, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-
und Betriebsräume, Ställe und ähnliche Räume, in denen
Tiere gehalten werden können, während der üblichen
Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten,
2. geschäftliche Aufzeichnungen, Bücher oder sonstige Unter-
lagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Abzüge
anzufertigen,
3. Auskünfte, insbesondere über Herkunft und Verbleib der
Tiere, von den Tierbesitzerinnen oder Tierbesitzern zu
verlangen.
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Inha-
berin oder der Inhaber der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten
Grundstücke, Gebäude und Räume und die von ihnen bestell-
ten Vertreterinnen und Vertreter sind verpflichtet, die Maß-
nahmen nach Satz 1 zu dulden und die mit der Wahrnehmung
der Aufgaben nach diesem Abschnitt betrauten Personen bei
der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, ihnen insbeson-
dere auf Verlangen die Grundstücke und Räume zu bezeichnen
und zu öffnen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die
verlangten Auskünfte zu erteilen.
§13
Verwendung der Rücklagen
(1) Die Rücklagen der Tierseuchenkasse sind in geeigneter
Weise anzulegen. Vorbehaltlich des Absatzes 3 dürfen Rück
lagen nur für die Tierart verwendet werden, für die sie jeweils
erhoben worden sind.
(2) Aus den Rücklagen erstattet die Tierseuchenkasse der
zuständigen Behörde oder nach vorheriger Absprache mit
dieser an die jeweils Begünstigten:
1.die Hälfte der gezahlten Entschädigungen und Kosten
erstattungen gemäß §7 Absatz 1 Satz 1,
2. die für Entschädigungen und Erstattungen von ehrenamt
lichen Schätzerinnen und Schätzern gemäß §
1 Absatz 2
Satz 3 entstehenden Kosten,
3. Kosten für Beihilfen gemäß §7 Absatz 1 Satz 2, soweit der
Beirat zugestimmt hat,
4. die Hälfte der Kosten der Impfungen, die auf Grund einer
Rechtsverordnung nach §
6 Absatz 1 Nummer 10 Buch-
stabe b TierGesG angeordnet worden sind, soweit die
zuständige Behörde diese Kosten getragen hat,
5. die Kosten der Identitätssicherung der Tiere.
Mit Ausnahme von Satz 1 Nummern 1 und 2 dürfen Erstattun-
gen nur geleistet werden, wenn Rücklagen in entsprechender
Höhe vorhanden sind.
(3) Übersteigen die Erstattungen nach Absatz 2 Satz 1
Nummern 1 und 2 die Rücklagen für eine Tierart, so sind die
Fehlbeträge zunächst aus den Rück
lagen für andere Tierarten
zu decken. Entnommene Beträge aus den Rücklagen für andere
Tierarten sind durch Umlage oder zeitlich gestaffelte Zusatz-
beiträge bei den Beitragspflichtigen für diejenigen Tierarten,
für die die Beträge eingesetzt wurden, auszugleichen. Verblei-
bende Fehlbeträge können durch eine Umlage oder gestaffelte
Zusatzbeiträge bei allen Beitragspflichtigen ausgeglichen wer-
den.
(4) Über die zu erstattenden Beträge rechnet die zuständige
Behörde nach dem Ende eines jeden Kalenderhalbjahres
gegenüber der Tierseuchenkasse nach Tierarten getrennt ab.
Die Verwaltungskosten gemäß §10 Satz 3 können abweichend
von Satz 1 abgerechnet werden. Sie werden angemessen auf alle
Tierarten verteilt.
(5) Werden der Freien und Hansestadt Hamburg von der
Europäischen Union nachträglich Kosten für Maßnahmen zur
Tierseuchenbekämpfung erstattet, an denen sich die Tier
seuchenkasse beteiligt hat, so sind dieser die anteiligen Erstat-
tungsbeiträge zuzuleiten.
§14
Meldepflicht
(1) Zum Zweck der Feststellung der Höhe der Beitrags-
pflicht sind Beitragspflichtige verpflichtet, die Haltung und
die gehaltene, umgesetzte oder transportierte Anzahl von
Tieren im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg der
Tierseuchenkasse unverzüglich nach Beginn der Haltung mit-
zuteilen. Unterbleibt die Meldung nach Satz 1, kann zur
Ermittlung der Beitragshöhe auf die nach den §§
26 und 45
ViehVerkV gemeldeten Haltungen und Tiere zurückgegriffen
werden.
(2) Ändert sich bei einer Tierart die Zahl der Tiere um
mehr als 10 v.
H., jedoch mindestens um fünf Tiere, so haben
Beitragspflichtige die Änderung der zuständigen Behörde
spätestens innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Änderun-
gen nach Satz 1 liegen insbesondere vor bei
1. Zugängen aus anderen Beständen,
2. Zuzügen aus anderen Ländern,
3. Aufnahme einer bisher nicht vorhandenen Tierart in den
Bestand,
4. Neugründung eines Tierbestandes,
5.Wegzug,
6. Aufgabe der Tierhaltung.
Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten
§15
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §12 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsver-
ordnung nach §12 Absatz 3 Beiträge zur Tierseuchenkasse
nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet,
2.entgegen §
14 Tiere oder Bestandsveränderungen nicht,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,
3. gegen eine auf dieses Gesetz gestützte Rechtsverordnung
verstößt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimm-
ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Dienstag, den 22. Dezember 2015 361
HmbGVBl. Nr. 52
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.
Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
§16
Umsetzung Europäischer Richtlinien
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Artikel 76 und 77
der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003
über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der
Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien
85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und
91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG
(ABl. EG Nr. L 306 S. 1), zuletzt geändert am 4. August 2015
(ABl. EU Nr. L 209 S. 11), sowie des Artikels 23 der Richtlinie
2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen
der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweine-
pest (ABl. EG 2001 Nr. L 316 S. 5, ABl. EG 2002 Nr. L 168
S. 58), zuletzt geändert am 15. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 219
S. 40), und Artikel 62 der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom
20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur
Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der
Richtlinie 92/40/EWG (ABl. EU 2005 Nr. L 10 S. 16, ABl. EU
2015 Nr. L 137 S. 13), geändert am 15. Juli 2008 (ABl. EU
Nr. L 219 S. 40).
§17
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt das Hamburgische Aus
führungsgesetz zum Tierseuchengesetz vom 6. Februar 2007
(HmbGVBl. S. 68) in der geltenden Fassung außer Kraft.
Gesetz
zur Aufhebung des Hamburgischen Mindestlohngesetzes,
der Hamburgischen Mindestlohnverordnung und zur
Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes
Vom 15. Dezember 2015
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 15. Dezember 2015.
Der Senat
Artikel 1
Aufhebung von Vorschriften zum Mindestlohn
Das Hamburgische Mindestlohngesetz vom 30. April 2013
(HmbGVBl. S. 188) und die Hamburgische Mindestlohn
verordnung vom 18. August 2015 (HmbGVBl. S. 199) werden
aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes
Das Hamburgische Vergabegesetz vom 13. Februar 2006
(HmbGVBl. S. 57), zuletzt geändert am 30. April 2013
(HmbGVBl. S. 188), wird wie folgt
geändert:
1. §3 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,oder das Mindestarbeits
bedingungengesetz vom 11. Januar 1952 (BGBl. III
802-2), zuletzt geändert am 22. April 2009 (BGBl. I
S. 818),“ gestrichen und das Wort ,,erfassen“ durch das
Wort ,,erfasst“ ersetzt.
1.1.2 In Satz 2 werden hinter dem Wort ,,Mindestentgelte“ die
Wörter ,,soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist“ eingefügt.
1.2 In Absatz 2 wird die Textstelle ,,nach §
5 des Hambur
gischen Mindestlohngesetzes vom 30. April 2013
(HmbGVBl. S. 188),“ durch die Textstelle ,,nach §
1
Absatz 2 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014
(BGBl. I S. 1348)“ ersetzt.
2. Folgender §12 wird angefügt:
,,§12
Erlass von Verwaltungsvorschriften
Die für Grundsatzfragen des Vergaberechts zuständige
Behörde kann Verwaltungsvorschriften zur Anwendung
des Vergaberechts insbesondere zu den Einzelheiten der
Verfahren sowie zur Ausgestaltung der Vertragsbedin-
gungen bei der Vergabe von Lieferungen und Leistun-
gen erlassen.“
Artikel 3
Schlussbestimmungen
Artikel 1 und Artikel 2 Nummern 1 bis 1.2 treten am
1. Januar 2017 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 15. Dezember 2015.
Der Senat
Dienstag, den 22. Dezember 2015
362 HmbGVBl. Nr. 52
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Berufs-
qualifikationsfeststellungsgesetzes
Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) wird wie folgt geändert:
1. In §2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Darüber hinaus regelt dieses Gesetz die Weitergabe
von Daten an die zuständigen Stellen anderer Mitglied-
staaten, wenn eine Berufsausübung untersagt oder ein-
geschränkt wird (Vorwarnmechanismus). Abweichend
von Absatz 2 gelten §13a (Europäischer Berufsausweis)
und §
13b (Vorwarnmechanismus) auch für Personen,
die im Inland einen Ausbildungsnachweis erworben
haben.“
2. In §3 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
,,(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektroni-
sche Bescheinigung zum Nachweis, dass die Berufsange-
hörige oder der Berufs
angehörige die notwendigen Vor-
aussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche
Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahme-
mitgliedstaat erfüllt oder zum Nachweis der Anerken-
nung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in
einem Aufnahmemitgliedstaat.
(7) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22,
ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18, ABl. EU 2008 Nr. L 93,
S. 28, ABl. EU 2009 Nr. L 33 S. 49, ABl. EU 2014 Nr.
L 305 S. 115), zuletzt geändert am 20. November 2013
(ABl. EU Nr. L 354 S. 132), sowie der danach erlassenen
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommis-
sion vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur
Antragstellung des Europäischen Berufsausweises und
die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. EU Nr. L 159 S. 27) sind die zustän-
digen Stellen nach §
8 und §
13 Absätze 5 bis 7, soweit
keine abweichende Regelung getroffen ist.“
3. §
4 Absatz 2 Nummer 3 und §
9 Absatz 2 Nummer 3
erhalten jeweils folgende Fassung:
,,3.
die Antragstellerin oder der Antragsteller diese
Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungs-
nachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfah-
rung oder sonstige nachgewiesene einschlägige
Qualifikationen ausgeglichen hat.“
4. In §5 Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter ,,in der Schweiz“
durch die Wörter ,,einem durch Abkommen gleichge-
stellten Staat“ ersetzt.
5. In §11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller
für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden,
muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang
dieser Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt
werden können. Legt die zuständige Stelle auf Grund
geltender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne von
Absatz 3 fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren
ist, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab
Kenntnisnahme der Antragstellerin oder des Antrag-
stellers von dieser Entscheidung der zuständigen Stelle
abgelegt werden können. Die zuständige Stelle kann zur
Durchführung der Eignungsprüfung eine Prüfungs
ordnung erlassen.“
6. §12 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
,,Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend
von Absatz 2 auch über das Binnenmarkt-Informations-
system (IMI) elektronisch übermittelt werden. Im Fall
begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen
kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige
Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die
Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern,
beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforde-
rung hemmt nicht den Fristlauf nach §13 Absatz 3.“
6.2 In Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 3 werden jeweils die
Wörter ,,in der Schweiz“ durch die Wörter ,,einem durch
Abkommen gleichgestellten Staat“ ersetzt.
6.3 Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
7. §13 wird wie folgt geändert:
7.1 In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter ,,der Schweiz“
durch die Wörter ,,einem durch Abkommen gleich
gestellten Staat“ ersetzt.
7.2 Es wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) Das Verfahren kann auch über den Einheit
lichen
Ansprechpartner im Sinne des Hamburgischen Gesetzes
über die Durchführung der Aufgaben des Einheitlichen
Ansprechpartners vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl.
S. 444), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015
(HmbGVBl. S. 362, 364), in der jeweils geltenden Fas-
sung abgewickelt werden.“
8. In Abschnitt 3 werden hinter der Überschrift zu
Abschnitt 3 folgende §§13a bis 13c eingefügt:
,,§13a
Europäischer Berufsausweis
(1) Für bestimmte Berufe, für die mittels der Durch
führungsverordnung (EU) 2015/983 nach Artikel 4a
Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer
Berufsausweis eingeführt ist, stellt die zuständige Stelle
auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus.
(2) Der Europäische Berufsausweis kann von Personen
beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder
Hamburgisches Gesetz
über die Fortentwicklung des Anerkennungsverfahrens
für ausländische Berufsqualifikationen
Vom 15. Dezember 2015
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 22. Dezember 2015 363
HmbGVBl. Nr. 52
deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten
anerkannt wurden.
(3) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis
4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie der hierzu erlasse-
nen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983.
(4) Der Senat wird ermächtigt, ergänzend zu den Bestim-
mungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983
durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur
Umsetzung des Artikels 4a Absatz 7 der Richtlinie
2005/36/EG zu treffen. Der Senat kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die zuständige
Be
hörde weiter übertragen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 lassen die Verfahren nach den §§9
bis 13 unberührt.
§13b
Vorwarnmechanismus
(1) Hat die zuständige Stelle nach §
13 Absätze 5 bis 7
davon Kenntnis erlangt, dass einer oder einem Berufs
angehörigen durch gerichtliche Entscheidung oder
durch Verwaltungsakt die Ausübung ihres oder seines
Berufes ganz oder teilweise auch vorübergehend
untersagt worden ist oder ihr oder ihm diesbezügliche
Beschränkungen auferlegt worden sind, hat sie die
zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten hier-
von zu unterrichten. Diese Pflicht zur Vorwarnung
besteht hinsichtlich der in Artikel 56a Absatz 1 der
Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe. Die zustän-
dige Stelle übermittelt die in Artikel 56a Absatz 2 Satz 2
der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten über das
IMI.
(2) Die Vorwarnung dient dem möglichst frühzeitigen
Schutz der Betroffenen. Deshalb ist die Vorwarnung aus-
zulösen, sobald eine Entscheidung eines Gerichts oder
einer zuständigen Stellen vorliegt. Umgekehrt sind die
zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten unverzüglich zu
unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Unter
sagung oder Beschränkung nach Absatz 1 Satz 1 abgelau-
fen ist. Im Rahmen der Unterrichtung hat die zuständige
Stelle auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und
gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums
mitzuteilen. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer
Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die
hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten,
1.
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung ein-
legen kann,
2.
dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen
kann und
3.
dass ihr im Falle einer unzutreffenden Übermittlung
ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Stel-
len der Mitgliedstaaten darüber, wenn eine betroffene
Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung einge-
legt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrich-
tig werden, sind sie unverzüglich zu berichtigen oder zu
löschen. Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten
sind hierüber unverzüglich zu unterrichten.
(3) Hat eine Person die Anerkennung seiner Berufs
qualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem
Gericht festgestellt, dass die Person dabei gefälschte
Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§
267 bis
271 des Strafgesetzbuchs verwendet hat, so hat die
zuständige Stelle alle übrigen Mitgliedstaaten über das
IMI von der Identität dieser Person und dem der
Gerichtsentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt
zu informieren. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer
solchen Warnung ist die zuständige Stelle verpflichtet,
die hiervon betroffene Person in entsprechender Anwen-
dung des Absatzes 2 Satz 5 zu unterrichten.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach
den Absätzen 1 bis 3 erfolgt im Sinne der Richtlinie
95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31), geändert
am 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), und der
Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung
personenbezogener Daten und den Schutz der Privat-
sphäre in der elektronischen Kommunikation (Daten-
schutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)
(ABl. EG Nr. L 201 S. 37), zuletzt geändert am 18. De
zember 2009 (ABl. EU Nr. L 337 S. 11).
(5) Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der
Richtlinie 2005/36/EG sowie der hierzu erlassenen
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983.
(6) Der Senat wird ermächtigt, ergänzend zu den Bestim-
mungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983
durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur
Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG
zu treffen. Der Senat kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter
übertragen.
§13c
Partieller Zugang
(1) Liegen die Voraussetzungen des Artikels 4f der
Richtlinie 2005/36/EG vor, so gewährt die zuständige
Stelle gemäß Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG auf
Antrag und auf Einzelfallbasis einen partiellen Zugang
zu einer reglementierten Berufstätigkeit.
(2) Die Berufsbezeichnung ist in deutscher Sprache zu
führen.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4f der
Richtlinie 2005/36/EG zu treffen. Der Senat kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zustän-
dige Behörde weiter übertragen.“
9. In §16 wird folgender Satz angefügt:
,,Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleibt unberührt.“
10. §17 wird wie folgt geändert:
10.1 In Absatz 2 Nummer 4 wird die Textstelle ,,3. März 2011
(ABl. EU Nr. L 59 S. 4)“ durch die Textstelle ,,20. Novem-
ber 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132)“ ersetzt.
10.2 In Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
,,Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Hol-
stein kann Einzeldaten an das Statistische Bundesamt
zur Erstellung einer koordinierten Länderstatistik und
an die Statistischen Ämter der Länder zur Erstellung
länderübergreifender Regionalstatistiken übermitteln.
Dies umfasst die Merkmale nach Absatz 2, die seit dem
Inkrafttreten des HmbBQFG erhoben werden.“
10.3 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) An den Senat dürfen zur Verwendung gegenüber der
Bürgerschaft, dem Deutschen Bundestag und dem
Deutschen Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen
Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Fest
stellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und
den übrigen geltenden berufsrechtlichen Vorschriften
sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Rege-
Dienstag, den 22. Dezember 2015
364 HmbGVBl. Nr. 52
lung von Einzelfällen, vom Statistischen Amt für Ham-
burg und Schleswig-Holstein Tabellen mit statistischen
Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellen-
felder nur einen einzigen Fall ausweisen. Dies umfasst
die Merkmale nach Absatz 2, die seit dem Inkrafttreten
des HmbBQFG erhoben werden.“
11. §18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Auf der Grundlage der Statistik nach §17 überprüft
der Senat Anwendung und Auswirkungen dieses Geset-
zes. Um einen Vergleich der Bundesländer zu ermög
lichen, ist die Evaluation so durchzuführen, dass Ergeb-
nisse spätestens zum Ende des Jahres 2019 vorliegen.
Die Evaluation soll die Umsetzung und Wirksamkeit
der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufs-
qualifikationen durch die Bundesländer sowohl bezogen
auf landes- als auch auf bundesrechtlich geregelte Berufe
umfassen. Sie soll auch die Entwicklung des Anerken-
nungsprozesses berücksichtigen.“
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Gesetzes
über die Durchführung der Aufgaben
des Einheitlichen Ansprechpartners
Das Hamburgische Gesetz über die Durchführung der
Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners vom 15. Dezem-
ber 2009 (HmbGVBl. S. 444), geändert am 25. Januar 2011
(HmbGVBl. S. 41, 42), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird durch folgenden Abschnitt 1 ersetzt:
,,Abschnitt 1
Zweck
§1
Umsetzung von EU-Richtlinien
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im
Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) sowie der Richt-
linie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22,
ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18, ABl. EU 2008 Nr. L 93
S. 28, ABl. EU 2009 Nr. L 33 S. 49, ABl. EU 2014 Nr.
L 305 S. 115), zuletzt geändert am 20. November 2013
(ABl. EU Nr. L 354 S. 132).“
2. Hinter §
1 wird folgende Abschnittsbezeichnung ein
gefügt:
,,Abschnitt 2
Dienstleistungsrichtlinie“.
3. Es wird folgender Abschnitt 3 angefügt:
,,Abschnitt 3
Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie
§14
Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg
Der Senat wird ermächtigt, die Durchführung der Auf-
gaben des einheitlichen Ansprechpartners nach Artikel
57 und Artikel 57a der Richtlinie 2005/36/EG in Verbin-
dung mit Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG durch
Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde oder auf
eine andere Stelle zu übertragen. Die zuständige Behörde
ist insoweit einheitliche Stelle nach den §§
71a bis 71e
des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Diese Stelle trägt die Bezeichnung Einheitlicher An
sprechpartner Hamburg.
§15
Sachlicher Aufgabenbereich und Berechtigte
Soweit dies durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist, kön-
nen Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikation
über den einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt
werden.
§16
Analoge Anwendung
§3 Absatz 2, §4, §6 Sätze 1 und 2 sowie §7 sind auf das
Verfahren für die Richtlinie 2005/36/EG analog anzu-
wenden.“
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Umsetzung
des Hamburgischen Berufsqualifikations-
feststellungsgesetzes für Lehramtsbefähigungen
Das Gesetz zur Umsetzung des Hamburgischen Berufs
–
qualifikationsfeststellungsgesetzes für Lehramtsbefähigungen
vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254, 259) wird wie folgt geän-
dert:
1. §2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Zuordnung zu einem Lehramt nach Absatz 1
erfolgt auf Grund eines Vergleichs der Ausbildung und
gegebenenfalls sonstiger Berufsqualifikationen oder
nachgewiesener einschlägiger Qualifikationen der
Antragstellerin oder des Antragstellers mit den in der
Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Voraus
setzungen zur Ausübung eines Lehramts.“
2. §3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Auf Grund der vorliegenden Qualifikationen, gege-
benenfalls in Verbindung mit dem Ergebnis von
Ausgleichsmaßnahmen nach §11 Absatz 1 HmbBQFG,
stellt die zuständige Stelle nach den Vorschriften des
Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgeset-
zes die Gleichwertigkeit mit einer nach §2 Absatz 1 die-
ses Gesetzes anzuerkennenden Lehramtsbefähigung
durch Bescheid fest.“
Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Kammer-
gesetzes für die Heilberufe
Das Hamburgische Kammergesetz für die Heilberufe vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 495, 2006 S. 35),
zuletzt geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254, 260),
wird wie folgt geändert:
0. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift zu §6a die
Textstelle ,,und Verwaltungsverfahren für Tierärzte“
gestrichen.
1. §4 wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 ein
gefügt:
,,(6) Die Kammern sind verpflichtet, mit den zustän
digen Behörden nach Maßgabe der Artikel 4a bis 4e, 8,
Artikel 56 Absätze 1 und 2, Artikel 56a und 57a der
Richtlinie 2005/36/EG zusammenzuarbeiten und diesen
die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen
Daten zu übermitteln. Sie nutzen hier für das Binnen
marktinformationssystem (IMI).“
1.2 Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 7 und 8.
Dienstag, den 22. Dezember 2015 365
HmbGVBl. Nr. 52
2. §5 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 2 wird in Satz 3 die Textstelle ,,Absatz 1″
gestrichen.
2.2 In Absatz 2 wird in Satz 3 das Wort ,,Sie“ durch die
Textstelle ,,Dienstleisterinnen und Dienstleister im
Sinne des Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/
EG“ ersetzt.
2.3 In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
,,Im Übrigen erbringen Dienstleisterinnen und Dienst-
leister ihre Dienstleistung ohne eine Anerkennung nach
§
36 unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungs-
staats, sofern in diesem eine Berufsbezeichnung für die
betreffende Tätigkeit besteht. Andernfalls wird die
Dienstleistung unter der Angabe des Ausbildungs
nachweises erbracht.“
2.4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die zuständige Behörde kann bei berechtigten
Zweifeln von den zuständigen Behörden des Nieder
lassungsmitgliedstaates für die Erbringung einer Dienst-
leistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der
Niederlassung sowie über das Vorliegen berufsbezogener
disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen
anfordern. Auf Anfragen der zuständigen Behörden
eines Mitglied- oder Vertragsstaates über eine Dienst-
leistungserbringung von Kammermitgliedern in dem
Staat hat die zuständige Behörde unter Beteiligung der
Kammern die zur Verfahrensdurchführung erforder
lichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen der in
Satz 1 genannten Sanktionen, zu machen. Die Übermitt-
lung der Informationen erfolgt gemäß §4 Absatz 6.“
3. §6 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 Nummer 9 wird der Verweis auf die Text-
stelle ,,§291a Absatz 5a Satz 1 Nummern 1 und 2″ durch
,,§
291a Absatz 5c“ und der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
3.2 In Absatz 1 werden folgende Nummern 10 und 11 ange-
fügt:
,,10.
den Europäischen Berufsausweis auf Antrag aus
zustellen oder zu aktualisieren, soweit dieser auf
Grund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/
983 nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/
EG für Bezeichnungen nach §29 eingeführt ist,
11.
nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG die
Rücknahme oder den Widerruf einer Gebiets- oder
Teilgebietsbezeichnung nach §29 über das IMI zu
melden.“
3.3 Es wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1a) Auf das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 10 ist
§
13a Absätze 2 bis 4 und auf das Verfahren nach Ab-
satz 1 Nummer 11 ist §13b Absätze 2 bis 6 des Gesetzes
über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer
Berufsqualifikationen in Hamburg (HmbBQFG) vom
19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils gelten-
den Fassung entsprechend anzuwenden.“
4. §6a wird wie folgt geändert:
4.1 In der Überschrift werden die Wörter ,,und Verwal-
tungsverfahren für Tierärzte“ gestrichen.
4.2 Die bisherige Regelung wird Absatz 1.
4.3 Die Textstelle ,,§
27 Absatz 3 sowie §§
31″ wird ersetzt
durch ,,§6 Absatz 1 Nummer 10, sowie §§32″.
4.4 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Im Übrigen können die Verfahren nach §6 Absatz 1
Nummern 10 und 36 elektronisch über den Einheit
lichen Ansprechpartner Hamburg gemäß §
13 Absatz 8
HmbBQFG in der jeweils geltenden Fassung abge
wickelt werden.“
5. In §
27 Absatz 4 Satz 2 wird der Verweis auf ,,§
158c
Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
vom 30. Mai 1908 (BGBl. III 7632-1), zuletzt geändert
am 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102, 3106)“ durch den
Verweis auf ,,§117 Absatz 2 des Gesetzes über den Versi-
cherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (BGBl. III 7632-1),
zuletzt geändert am 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245, 1262)“
ersetzt.
6. §36 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 3 Satz 1 wird die Nummer 1 gestrichen. Die
bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und
2.
6.2 In Absatz 3 werden in Satz 2 hinter dem Wort ,,Kennt-
nisse“ die Wörter ,,oder Fertigkeiten“ sowie hinter dem
Wort ,,Berufstätigkeit“ die Wörter ,,oder durch sonstige
nachgewiesene einschlägige Qualifikationen“ eingefügt.
6.3 In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Kammern stellen sicher, dass eine Eignungs
prüfung spätestens sechs Monate nach dem Zugang der
Entscheidung nach Satz 1 abgelegt werden kann.“
6.4 Absatz 5 wird gestrichen.
6.5 Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden Absätze 5 bis 7.
6.6 Es wird folgender neuer Absatz 8 eingefügt:
,,(8) Die Kammer prüft im Einzelfall, ob unter den Vor-
aussetzungen des Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG
ein partieller Zugang zu den reglementierten Tätig
keiten der Weiterbildungen, die nicht der automatischen
Anerkennung unterfallen, gewährt werden kann, sofern
nicht zwingende Gründe des Allgemeininteresses gegen
eine Tätigkeit sprechen.“
7. In §36a Absatz 2 wird in Satz 3 die Zahl ,,8″ durch die
Zahl ,,7″ ersetzt.
8. §38 wird wie folgt geändert:
8.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein
gefügt:
,,(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden,
wenn die Ärztin oder der Arzt eine ärztliche Grund
ausbildung nach §3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bun-
desärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987
(BGBl. I S. 1219), zuletzt geändert am 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1301), in der jeweils geltenden Fassung, abge-
schlossen hat oder über eine gleichwertige Ausbildung
verfügt und diese als gültig anerkannt worden ist.“
8.2 Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
9. §45 wird wie folgt geändert:
9.1 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden,
wenn die Zahnärztin oder der Zahnarzt eine zahnärzt
liche Grundausbildung nach §
2 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn
heilkunde in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I
S. 1226), zuletzt geändert am 21. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1301), in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen
hat oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt und
diese als gültig anerkannt worden ist.“
Dienstag, den 22. Dezember 2015
366 HmbGVBl. Nr. 52
9.2 Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
10. In §62 Absatz 7 wird die Textstelle ,,seines §17″ gestri-
chen und durch die Textstelle ,,der §§
13 Absatz 8, 13a
Absätze 2 bis 4, 13b Absätze 2 bis 6 und 17 HmbBQFG“
ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Architektengesetzes
Das Hamburgische Architektengesetz vom 11. April 2006
(HmbGVBl. S. 157), zuletzt geändert am 8. Juli 2014
(HmbGVBl. S. 294), wird wie folgt geändert:
1. §4 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
nach Abschluss der Ausbildung eine praktische
Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in dem in §1
genannten Aufgabenbereich der entsprechenden
Fachrichtung ausgeübt hat, wobei diese in der Fach-
richtung Architektur unter Aufsicht zu erfolgen
hat.“
1.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1.2.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Studienanforderun-
gen“ die Wörter ,,und praktische Tätigkeit“ eingefügt.
1.2.2 In Satz 2 wird das Wort ,,Ausbildungsnachweise“ durch
das Wort ,,Berufsqualifikationsnachweise“ ersetzt.“
1.3 In Absatz 4 werden die Sätze 2 bis 4 durch folgende
Sätze ersetzt:
,,Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt in Bezug auf
Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in den
Fachrichtungen Innenarchitektur und Landschafts
architektur sowie Stadtplanung auch, wer als Angehöri-
ger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum über eine Berufsqualifi-
kation verfügt, die in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs berechtigt.
Abweichend von Satz 2 genügt es, wenn die Antragstel-
lerin oder der Antragsteller den Beruf ein Jahr vollzeit-
lich oder während einer entsprechenden Zeitdauer in
Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Beruf nicht
reglementieren, ausgeübt hat und im Besitz eines oder
mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist;
die Jahresvorgabe gilt nur, falls die Reglementierungen
des Herkunftsmitgliedstaates nichts anderes bestim-
men. Voraussetzung für die Anerkennung nach den Sät-
zen 2 und 3 ist zudem, dass die übrigen Anforderungen
an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach
Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind; dabei
sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3
Absatz 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG
gleichgestellt.“
1.4 Es werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
,,(5) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellen-
den Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richt-
linie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungs
voraussetzungen nach Absatz 1 unterscheidet, kann die
antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in
Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehr-
gangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden,
um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungs
inhalten nach Absatz 1 auszugleichen. In der Fachrich-
tung Architektur werden Ausgleichsmaßnahmen nur in
Form einer Eignungsprüfung festgesetzt. Wenn die
antragstellende Person in dieser Fachrichtung nur eine
Qualifikation entsprechend dem Artikel 11 Buchstabe a
der Richtlinie 2005/36/EG nachweisen kann, kann die
Eintragung verweigert werden. In den anderen Fach-
richtungen kann die antragstellende Person grundsätz-
lich zwischen Anpassungslehrgang oder Eignungsprü-
fung wählen, es sei denn, der Ausbildungsnachweis ent-
spricht dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11
Buchstabe a oder Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/
EG. Bei einem Ausbildungsnachweis entsprechend dem
Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a
hat die antragstellende Person sowohl einen Anpas-
sungslehrgang zu absolvieren als auch eine Eignungs-
prüfung abzulegen; entspricht der Ausbildungsnach-
weis dem Niveau des Artikel 11 Buchstabe b werden
Ausgleichsmaßnahmen nur in Form einer Eignungsprü-
fung festgesetzt.
(6) Vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme
wird geprüft, ob die von der antragstellenden Person
durch praktische Tätigkeit oder lebenslanges Lernen
erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompeten-
zen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als
gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede zu
den Ausbildungsinhalten nach Absatz 1 Satz 1 ausglei-
chen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme ist
gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu
begründen; insbesondere ist die antragstellende Person
über das Niveau der verlangten und der vorgelegten
Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie
2005/36/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den
Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse,
Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen
werden können, zu informieren.“
2. Hinter §4 wird folgender §4a eingefügt:
,,§4a
Europäischer Berufsausweis
(1) Sollte für einen oder mehrere Berufe der in §
1
genannten Fachrichtungen der Europäische Berufs
ausweis durch die Durchführungsverordnung (EU)
2015/983 nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/
EG eingeführt sein, stellt die Hamburgische Architek-
tenkammer als zuständige Behörde im Sinne der Artikel
4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag einen
Europäischen Berufsausweis aus.
(2) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische
Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufs-
angehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für
die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von
Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat
erfüllt, oder zum Nachweis der Anerkennung von
Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem
Aufnahmemitgliedstaat.
(3) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis
4e der Richtlinie 2005/36/EG und der hierzu erlassenen
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983.
(4) Der Europäische Berufsausweises stellt gegebenen-
falls die Meldung nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/
EG dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet
die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises
weder ein automatisches Recht zur Ausübung der in §1
Absatz 1 genannten Berufe noch zur Führung der ent-
sprechenden Berufsbezeichnungen.“
Dienstag, den 22. Dezember 2015 367
HmbGVBl. Nr. 52
3. In §6 Absatz 2 Nummer 1 wird die Textstelle ,,eidesstatt-
liche Versicherung nach §
807 der Zivilprozessordnung
in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. 2005 I
S. 3205, 2006 I S. 431), oder §284 der Abgabenordnung
in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I
S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 22. September
2005 (BGBl. I S. 2809, 2810)“ durch die Textstelle ,,Ver-
mögensauskunft nach §§802c oder 807 der Zivilprozess-
ordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl.
2005 I S. 3205, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geän-
dert am 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), oder §
284
der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober
2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert
am 18. Dezember 2013 (BGBl. S. 4318, 4333)“ ersetzt.
4. In §
9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
werden jeweils die Wörter ,,zwei Jahre“ durch die Wörter
,,ein Jahr“ ersetzt.
5. In §10 Absatz 3 wird Satz 4 durch folgende Sätze ersetzt:
,,Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufs-
haftung erfüllen die Voraussetzungen nach §8 Absatz 4
Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom
25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am
15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386), wenn sie eine Berufshaft-
pflichtversicherung nach den Vorgaben des Satzes 2
unterhalten. Die Leistungen des Versicherers für alle
innerhalb eines Jahres verursachten Schäden können
auf den Betrag der Mindestversicherungssummen, ver-
vielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden. Die
Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungs-
jahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens
auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungs-
summen belaufen.“
6. §18 Absatz 9 wird aufgehoben.
7. Hinter §18 wird folgender §18a eingefügt:
,,§18a
Einheitlicher Ansprechpartner
Die Verfahren nach diesem Gesetz können über den
Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt
werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren
über die einheitliche Stelle nach §§
71a bis 71e des
Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geän-
dert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102), in der jeweils
geltenden Fassung.“
8. In §26 Absatz 4 Satz 1 werden hinter der Textstelle ,,nach
§9 Absatz 2 Satz 1,“ die Textstelle ,,im Zusammenhang
mit der Überprüfung von Berufsqualifikationen, der
Anordnung und Bewertung von Ausgleichsmaßnah-
men, der Bewertung der praktischen Tätigkeit unter
Aufsicht in der Fachrichtung Architektur nach §
4
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, zu“ und hinter dem Wort
,,Behörden“ die Wörter ,,insbesondere anderen Archi-
tektenkammern“ eingefügt.
9. §30 erhält folgende Fassung:
,,§30
Verordnungsermächtigung
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen
Regelungen über
1.
das Eintragungs- und Löschungsverfahren ein-
schließlich der für die Eintragung in die Architekten-
liste, die Stadtplanerliste und die Verzeichnisse nach
§
9 Absatz 2, §
10 Absatz 1 und §
13 Absatz 1 Satz 2
vorzulegenden Nachweise,
2.
Organisation und Inhalte der praktischen Tätigkeit
unter Aufsicht nach Artikel 46 Absatz 4 der Richt
linie 2005/36/EG,
3.
Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4a Absatz 7
der Richtlinie 2005/36/EG in Ergänzung zu den
Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU)
2015/983,
4.
Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14 der Richt
linie 2005/36/EG einschließlich Bestimmungen zu
Inhalten und Durchführung von Eignungsprüfungen
und Anpassungslehrgängen sowie
5.
die Bedingungen und die Höhe der von Berufsange-
hörigen nach den §§2 und 9 sowie von außerordent
lichen Mitgliedern nach §13 Absatz 1 abzuschließen-
den Berufshaftpflichtversicherung
zu erlassen.
(2) Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.“
10. In §
32a wird hinter der Textstelle ,,§
10 Absatz 3″ die
Textstelle ,,, seines §
11 Absatz 4, §
12 Absatz 3, §
13b“
eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Hamburgischen Dolmetscher-
gesetzes
Das Hamburgische Dolmetschergesetz vom 1. September
2005 (HmbGVBl. S. 377, 378), zuletzt geändert am 19. Juni
2012 (HmbGVBl. S. 254, 262), wird wie folgt geändert:
1. In §
2 Absatz 3 Satz 3 wird die Textstelle ,,§
17 keine
Anwendung“ durch die Textstelle ,,§10 Absatz 3 Anwen-
dung“ ersetzt.
2. In §
8a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 3
werden jeweils die Wörter ,,zwei Jahre“ durch die Wör-
ter ,,ein Jahr“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Hamburgischen Gesetzes
über das Ingenieurwesen
Das Hamburgische Gesetz über das Ingenieurwesen vom
10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 321), zuletzt geändert am
19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254, 262), wird wie folgt geändert:
1. §2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Genehmigung ist ferner Staatsangehörigen
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zu erteilen, die
1.
eine Berufsqualifikation erworben haben, die für den
Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder
für die Führung einer der deutschen Berufsbezeich-
nung ,,Ingenieurin“ oder ,,Ingenieur“ entsprechen-
den Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortver-
bindung in deren Hoheitsgebiet erforderlich ist,
2.
den Beruf einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs
vollzeitlich ein Jahr lang in den vorhergehenden zehn
Jahren in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die
diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt haben
und dabei im Besitz eines oder mehrerer Befähi-
gungs- oder Ausbildungsnachweise sind; die einjäh-
rige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden,
wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis
den Abschluss einer reglementierten Ausbildung
Dienstag, den 22. Dezember 2015
368 HmbGVBl. Nr. 52
belegt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e
der Richtlinie 2005/36/EG,
3.
eine Berufsqualifikation erworben haben, die sich auf
Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unter-
scheiden, die durch ein Studium gemäß §
1 Num-
mer 1 Buchstabe a oder b abgedeckt werden, wenn die
antragstellende Person nach ihrer Wahl einen höchs-
tens dreijährigen Anpassungslehrgang, der Gegen-
stand einer Bewertung sein kann, oder eine Eig-
nungsprüfung mit Erfolg absolviert hat,
4.
eine Berufsqualifikation erworben haben, die dem
Qualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe b der
Richtlinie 2005/36/EG entspricht, wenn die antrag-
stellende Person nach Wahl der zuständigen Behörde
entweder einen Anpassungslehrgang, der Gegenstand
einer Bewertung sein kann, oder eine Eignungsprü-
fung mit Erfolg absolviert hat,
5.
eine Berufsqualifikation erworben haben, die dem
Qualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe a der
Richtlinie 2005/36/EG entspricht, wenn die antrag-
stellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang
als auch eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolviert
hat.
Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die übrigen
Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungs-
nachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG
erfüllt sind; dabei sind Ausbildungsnachweise im Sinne
von Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie
2005/36/EG gleichgestellt; die genannten Voraussetzun-
gen müssen durch Bescheinigungen der zuständigen
Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäi-
schen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
nachgewiesen werden. Binnen eines Monats nach Ein-
gang der Unterlagen ist der Empfang zu bestätigen,
gegebenenfalls mit Angabe der noch fehlenden Unter
lagen. Das Genehmigungsverfahren muss spätestens
vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen
der Antragstellerin oder des Antragstellers mit einer mit
Gründen versehenen Entscheidung der zuständigen
Behörde abgeschlossen sein.“
2. §6a wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden
jeweils hinter dem Wort ,,Partnerschaftsgesellschaft“ die
Wörter ,,und einer Partnerschaftsgesellschaft mit be
schränkter Berufshaftung“ eingefügt.
2.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2.2.1 Hinter Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
,,Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufs-
haftung erfüllen die Voraussetzungen nach §8 Absatz 4
Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom
25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am
15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386), wenn sie eine Berufshaft-
pflichtversicherung nach den Vorgaben des Satzes 2
unterhalten. Die Leistungen des Versicherers für alle
innerhalb eines Jahres verursachte Schäden können auf
den Betrag der Mindestversicherungssummen, verviel-
facht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden. Die
Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungs-
jahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens
auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungs-
summen belaufen.“
2.2.2 Im neuen Satz 8 wird die Textstelle ,,§158c Absatz 2 des
Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai
1908 (BGBl. III 7632-1), zuletzt geändert am 2. Dezem-
ber 2004 (BGBl. I S. 3102, 3206)“ durch die Textstelle
,,§
117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert
am 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245, 1262)“ ersetzt.
3. §6b wird wie folgt geändert:
3.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Partnerschaftsgesell-
schaften“ die Wörter ,,und Partnerschaftsgesellschaften
mit beschränkter Berufshaftung“ eingefügt.
3.2 In Satz 2 werden die Wörter ,,Partnerschaftsgesellschaft
kann“ durch die Wörter ,,Partnerschaftsgesellschaften
und Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter
Berufshaftung können“ eingefügt.
4. §7 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Personen, die in der Freien und Hansestadt Ham-
burg weder einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder
ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, sind bei
einer Tätigkeit nach §12 in der Freien und Hansestadt
Hamburg ohne Eintragung in die Listen der Beratenden
Ingenieurinnen bzw. Ingenieure zur Führung der
Berufsbezeichnung nach §
6 Absatz 1 oder einer Wort-
verbindung mit der Berufsbezeichnung nach §
6 Ab-
satz 2 befugt, wenn sie dazu nach dem Recht eines ande-
ren Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem sie
einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihren Dienst-
oder Beschäftigungsort haben, berechtigt sind.“
4.2 In Absatz 2 Satz 4 werden jeweils die Wörter ,,zwei
Jahre“ durch die Wörter ,,ein Jahr“ ersetzt.
5. §9 wird wie folgt geändert:
5.1 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 einge-
fügt:
,,(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummern 2
und 3 erfüllt auch, wer als Staatsangehörige bzw. Staats-
angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäi-
schen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften seines
Herkunftsstaates berechtigt ist, die Berufsbezeichnung
nach §
6 oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung zu
führen.“
5.2 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
6. In §
10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird die
Textstelle ,,eidesstattliche Versicherung nach §
807 der
Zivilprozessordnung“ durch die Textstelle ,,Vermögens
auskunft nach §
802c oder §
807 der Zivilprozessord-
nung“ ersetzt.
7. In §
17 Absatz 2 Nummer 5 wird die Textstelle ,,§
6a
Absatz 3 Sätze 4 und 5″ durch die Textstelle ,,§
6a Ab-
satz 3 Sätze 7 und 8″ ersetzt.
8. §29 erhält folgende Fassung:
,,§29
Anwendung anderer Rechtsvorschriften
Das Hamburgische Berufsqualifikationsgesetz vom
19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254), geändert am 15. De
zember 2015 (HmbGVBl. S. 362), in der jeweils gelten-
den Fassung, ist mit Ausnahme seines §
2 Absatz 3,
seines §
10 Absatz 3, seines §
11 Absatz 4, seines §
12
Absatz 3, seines §13, seines §13a Absätze 1 bis 4 und sei-
ner §§13b, 13c, 17 nicht anzuwenden.“
Dienstag, den 22. Dezember 2015 369
HmbGVBl. Nr. 52
Artikel 8
Änderung des Hamburgischen Gesetzes
über die Ausbildung in der Gesundheits-
und Pflegeassistenz
§
9a des Hamburgischen Gesetzes über die Ausbildung in
der Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 21. November 2006
(HmbGVBl. S. 554), geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl.
S. 254, 262), wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland
erworbenen Berufsqualifikationen, die Erteilung Euro-
päischer Berufsausweise und die Meldung von Daten im
Rahmen des Vorwarnmechanismus erfolgen nach dem
Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
(HmbBQFG) vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254),
geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362), in
der jeweils geltenden Fassung.“
2. Satz 2 wird gestrichen.
3. Der neue Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,In begründeten Einzelfällen kann die zuständige
Behörde in entsprechender Anwendung der §§
9 bis 13
HmbBQFG auch die Gleichwertigkeit inländischer
Berufsqualifikationen feststellen.“
Artikel 9
Änderung des Anerkennungsgesetzes
Soziale Arbeit
Das Anerkennungsgesetz Soziale Arbeit vom 2. De
zember
2013 (HmbGVBl. S. 485) wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 einge-
fügt:
,,(5) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn
Erkenntnisse vorliegen, die auf eine fehlende fachliche
oder persönliche Eignung schließen lassen. Eine Ver
urteilung wegen einer in §
72a Absatz 1 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 11. Sep-
tember 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368, 1375), genannten Straftat
führt zwingend zu einer Versagung nach Satz 1. Die
Hochschule hat die staatliche Anerkennung auch aufzu-
heben, wenn einer Absolventin oder einem Absolventen
der Studienabschluss, der Grundlage für die staatliche
Anerkennung war, aberkannt wird.“
2. Der bisherige §1 Absatz 5 wird zu §1 Absatz 6.
3. §7 erhält folgende Fassung:
,,§7
Verordnungsermächtigung
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Prüfung eines Studiengangs auf seine berufsrechtliche
Eignung einschließlich der Zulassung von Zusatzquali-
fikationen im Bereich der Sozialen Arbeit oder der Bil-
dung und Erziehung in der Kindheit gemäß §§1, 2 und
3 sowie die Versagung staatlicher Anerkennung nach §1
Absatz 5 zu regeln.“
Artikel 10
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
Das Hamburgische Beamtengesetz vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 22. September 2015
(HmbGVBl. S. 223, 226), wird wie folgt geändert:
1. In §16 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Die Verfahren nach Absatz 1 Nummern 1 und 2
sowie auf Grund der Rechtsverordnungen nach Absatz 3
können über den Einheitlichen Ansprechpartner Ham-
burg nach dem Hamburgischen Gesetz über die Durch-
führung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpart-
ners vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444), zuletzt
geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362,
364), in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt wer-
den. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über
die
einheitliche Stelle nach §§71a bis 71e des Hambur
gischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG)
vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt
geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102), in der
jeweils geltenden Fassung.“
2. In §
54 wird die Textstelle ,,§§
20 und 21 des Hambur
gischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. Novem-
ber 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am
7. April 2009 (HmbGVBl. S. 113), in der jeweils
geltenden Fassung“ durch die Textstelle ,,§§
20 und 21
HmbVwVfG“ ersetzt.
Artikel 11
Umsetzung von EU-Richtlinien
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep-
tember 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert am 20. November
2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132).
Artikel 12
Schlussbestimmungen
(1) Artikel 1 Nummern 5 und 8, Artikel 2 Nummer 3, Arti-
kel 5 Nummer 8 sowie Artikel 9 Nummer 3 treten am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz
am 18. Januar 2016 in Kraft.
(2) Die Verpflichtung, in der Fachrichtung Architektur
eine zweijährige praktische Tätigkeit unter Aufsicht nach Arti-
kel 5 Nummer 1.1 (§4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hambur-
gischen Architektengesetzes) zu durchlaufen, gilt nicht für
Personen, die bis zum 18. Januar 2016 bereits eine praktische
Tätigkeit aufgenommen haben. Für diese sind die Regelungen
des Hamburgischen Architektengesetzes in der bisher gelten-
den Fassung weiterhin anzuwenden.
Ausgefertigt Hamburg, den 15. Dezember 2015.
Der Senat
Dienstag, den 22. Dezember 2015
370 HmbGVBl. Nr. 52
Das Finanzrahmengesetz vom 21. Dezember 2012
(HmbGVBl. 2013 S. 8), geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503, 529), wird wie folgt geändert:
1. In §2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Einzahlungen, die auf §
1 des Finanzausgleichsgesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt
geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1732), in der
jeweils geltenden Fassung beruhen und Zuweisungscharak-
ter haben, sind von den in Satz 1 genannten Ausnahmen
nicht erfasst.“
2. §3 Nummern 2 bis 6 erhält folgende Fassung:
,,2.
2016: 10.290 Millionen Euro,
3.
2017: 10.373 Millionen Euro,
4.
2018: 10.457 Millionen Euro,
5.
2019: 10.538 Millionen Euro,
6.
2020: 10.624 Millionen Euro.“
Gesetz
zur Änderung des Finanzrahmengesetzes
Vom 15. Dezember 2015
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Vierte Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Elternzeitverordnung
Vom 15. Dezember 2015
Auf Grund von §81 Nummer 2 des Hamburgischen Beam-
tengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405),
zuletzt geändert am 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223,
226), wird verordnet:
Ausgefertigt Hamburg, den 15. Dezember 2015.
Der Senat
Die Hamburgische Elternzeitverordnung vom 7. Dezember
1999 (HmbGVBl. S. 279, 283), zuletzt geändert am 16. März
2010 (HmbGVBl. S. 252), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 Satz 1 Buchstaben d und e erhält folgende Fas-
sung:
,,d)einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzun-
gen nach §1 Absatz 3 Nummer 3 oder Absatz 4 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)
in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 34)
in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, oder
e)
einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach §
33 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung
vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt
geändert am 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802), in
der jeweils geltenden Fassung aufgenommen
haben,“.
1.2 In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,im
letzten oder vorletzten Jahr“ durch das Wort ,,in“ ersetzt.
1.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1.3.1 Satz 3 erster Halbsatz erhält folgende Fassung: ,,Ein
Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem drit-
ten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr
des Kindes genommen werden;“.
1.3.2 Satz 4 wird gestrichen.
1.4 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 einge-
fügt:
,,(4) Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeit-
abschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeit
abschnitte ist nur mit Zustimmung der oder des Dienst-
vorgesetzten möglich. Die oder der Dienstvorgesetzte
kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts
einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach
Zugang des Antrags aus dringenden dienstlichen Grün-
den ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum
zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten
achten Lebensjahr des Kindes liegen soll.“
1.5 Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.
1.6 Im neuen Absatz 6 Satz 1 wird hinter dem Wort ,,Mutter-
schutzverordnung“ die Textstelle ,,(HmbMuSchVO)“
eingefügt.
2. §2 Absätze 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Elternzeit soll
1.
für den Zeitraum bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres des Kindes spätestens sieben Wochen
und
Dienstag, den 22. Dezember 2015 371
HmbGVBl. Nr. 52
2.
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag
und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes
spätestens 13 Wochen vor Beginn schriftlich bean-
tragt werden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist anzu-
geben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jah-
ren die Elternzeit beantragt wird. Nimmt die Mutter
die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist
nach §
3 Absatz 1 HmbMuSchVO, wird die Zeit der
Mutterschutzfrist auf den Zweijahreszeitraum nach
Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit
im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist nach
§3 Absatz 1 HmbMuSchVO folgenden Erholungsur-
laub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist und die
Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeit-
raum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt eine oder ein
zum Personenkreis nach §
2 Absatz 2 der Hambur
gischen Erholungsurlaubsverordnung vom 7. Dezem-
ber 1999 (HmbGVBl. S. 279), zuletzt geändert am
8. Oktober 2013 (HmbGVBl. S. 436), in der jeweils
geltenden Fassung gehörende Beamtin oder gehören-
der Beamter die Elternzeit für mehrere Zeiträume in
Anspruch, muss sich die Elternzeit mit einem Anteil
in Höhe von mindestens 25 vom Hundert auf die
Schulferien erstrecken. In begründeten Ausnahme-
fällen können Abweichungen von Satz 5 zugelassen
werden.
(2) Kann die Beamtin oder der Beamte aus einem von ihr
oder ihm nicht zu vertretenden Grund eine sich unmit-
telbar an das Beschäftigungsverbot nach §6 Absatz 1 des
Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002
(BGBl. I S. 2319), zuletzt geändert am 23. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2246, 2261), in der jeweils geltenden Fassung
oder §3 Absatz 1 HmbMuSchVO anschließende Eltern-
zeit nicht rechtzeitig beantragen, kann sie oder er dies
innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nach-
holen.
(3) Die Elternzeit kann mit Zustimmung der oder des
Dienstvorgesetzten vorzeitig beendet oder im Rahmen
des §1 Absatz 3 verlängert werden. Die vorzeitige Been-
digung wegen Geburt eines weiteren Kindes oder in
Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer
schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod
eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Per-
son oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Exis-
tenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit
kann nur aus dringenden dienstlichen Gründen inner-
halb von vier Wochen abgelehnt werden. Die Elternzeit
kann zur Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote
nach §1 Absatz 2 und §3 Absatz 1 HmbMuSchVO auch
ohne Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten vor-
zeitig beendet werden; die vorzeitige Beendigung ist der
oder dem Dienstvorgesetzten rechtzeitig mitzuteilen.
Die Elternzeit ist auf Antrag zu verlängern, wenn ein
vorgesehener Wechsel unter den Berechtigten aus einem
wichtigen Grund nicht stattfinden kann.“
3. In §3 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Übt die Beamtin oder der Beamte während der Eltern-
zeit eine Teilzeitbeschäftigung aus, ist der Resturlaub ab
dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung im laufenden
oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.“
4. §4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Ab Antragstellung nach §
2 Absatz 1, höchstens
jedoch
1.
acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum
vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
2.
14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem
dritten Geburtstag und dem vollendeten achten
Lebensjahr des Kindes, und während der Elternzeit
darf die Entlassung einer Beamtin oder eines Beam-
ten auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren oder
seinen Willen nicht ausgesprochen werden.“
5. §5 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,,(1) Während der Elternzeit hat die Beamtin oder der
Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender
Anwendung des §80 des Hamburgischen Beamtengeset-
zes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt
geändert am 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223,
226), in Verbindung mit der Hamburgischen Beihilfe-
verordnung vom 12. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 6),
zuletzt geändert am 4. November 2014 (HmbGVBl.
S. 470), in der jeweils geltenden Fassung, sofern sie oder
er nicht auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittel-
bar Anspruch auf Beihilfe nach den genannten Vor-
schriften hat.
(2) Beamtinnen und Beamten werden für die Dauer der
Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegever-
sicherung bis zu monatlich insgesamt 42 Euro erstattet,
wenn ihre Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ohne die
mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten
Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie
Auslandsbesoldung, die sich bis zum 30. Juni 2010 nach
§52 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der
am 31. August 2006 geltenden Fassung und ab dem 1.
Juli 2010 nach §
66 des Hamburgischen Besoldungsge-
setzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt
geändert am 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223,
224), in der jeweils geltenden Fassung bestimmt, vor
Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in
der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschrit-
ten haben oder überschritten hätten.“
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 15. Dezember 2015.
Dienstag, den 22. Dezember 2015
372 HmbGVBl. Nr. 52
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona
(1) Verkaufsstellen im Bezirk Altona dürfen am Sonntag,
dem 3. Januar 2016, aus Anlass der Veranstaltung ,,Winterfest“
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen im Bezirk Altona dürfen am Sonntag,
dem 3. Juli 2016, aus Anlass der Veranstaltung ,,altonale“ in der
Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(3) Verkaufsstellen im Bezirk Altona dürfen am Sonntag,
dem 25. September 2016, aus Anlass der Veranstaltung
,,Schlemmermarkt“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
geöffnet sein.
(4) Verkaufsstellen im Bezirk Altona dürfen am Sonntag,
dem 6. November 2016, aus Anlass der Veranstaltung ,,Herbst-
fest“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Neunte Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass
von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona
Vom 15. Dezember 2015
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Hamburg, den 15. Dezember 2015.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 22. Dezember 2015 373
HmbGVBl. Nr. 52
§1
(1) Der Bebauungsplan Bramfeld 67 für den Geltungs
bereich nördlich und südlich der Straße Barmwisch (Bezirk
Wandsbek, Ortsteil 515) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordostgrenze des Flurstücks 10293 (Weidkoppel), über das
Flurstück 10293 (Weidkoppel), Nordostgrenze des Flurstücks
10293 (Weidkoppel), über das Flurstück 6262, Südgrenze des
Flurstücks 6262, über das Flurstück 10293 (Weidkoppel), Süd-
grenze des Flurstücks 10293 (Weidkoppel), Südgrenze des
Flurstücks 10295, über das Flurstück 10295, über das Flur-
stück 10291 (Weidkoppel), über das Flurstück 10296, Ost- und
Südgrenze des Flurstücks 10296, über das Flurstück 10297,
über das Flurstück 2057 (Barmwisch), Ostgrenze des Flur-
stücks 10331, Ostgrenze des Flurstücks 2059 (Osterbek), Ost-
und Südgrenze des Flurstücks 4682, Ost- und Nordostgrenze
des Flurstücks 2058, Nordostgrenze des Flurstücks 25 (Alte
Osterbek), Nordost- und Südwestgrenze des Flurstücks 1601,
über das Flurstück 1601, Westgrenze des Flurstücks 1601,
West- und Nordgrenze des Flurstücks 2059 (Osterbek), West-,
Südwest- und Nordwestgrenze des Flurstücks 10331, über das
Flurstück 8204, Nordwestgrenze des Flurstücks 10331, Nord-
west- und Nordgrenze des Flurstücks 10330, über das Flur-
stück 2057 (Barmwisch), Nordgrenze des Flurstücks 10048,
Nord- und Nordwestgrenze des Flurstücks 10295, Westgrenze
des Flurstücks 10295, West- und Nordwestgrenze des Flur-
stücks 10293 (Weidkoppel) der Gemarkung Bramfeld.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach §10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Verordnung
über den Bebauungsplan Bramfeld 67
Vom 15. Dezember 2015
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit
§
3 Absatz 1 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungs
gesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl.
S. 39), sowie §1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau in der
Fassung vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geän-
dert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Hamburg, den 15. Dezember 2015.
Das Bezirksamt Wandsbek
Dienstag, den 22. Dezember 2015
374 HmbGVBl. Nr. 52
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51
29
77.
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