FREITAG, DEN27. DEZEMBER
519
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 52 2019
Tag I n h a l t Seite
5. 12. 2019 Sechsundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 519
9. 12. 2019 Siebenundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520
17. 12. 2019 Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich des Billebogens mit den Stadträumen
,,Billebecken und Billstraße“, ,,Neuer Huckepackbahnhof“ und ,,Stadteingang Elbbrücken“ . . . . . . . . . 521
2130-14
17.
12.
2019 Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Zwischenkontrolle der Sozialen Erhaltungsver
ordnungen für die Gebiete Südliche Neustadt, St. Georg, St. Pauli, Sternschanze, Osterkirchenviertel,
Altona-Altstadt und Eimsbüttel-Süd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525
neu: 29-1-7
17. 12. 2019 Verordnung über die Aufhebung der Verordnung über die Hamburgische Landesfamilienkasse . . . . . . . 526
600-1-1
19. 12. 2019 Zwölftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527
2030-1, 2031-1, 2032-1, 2030-4, 2035-1, 221-14, 63-5
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsöffnung am 5. Januar 2020
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. Januar 2020,
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr aus Anlass der Ver
anstaltung ,,Fit ins neue Jahr“ geöffnet sein.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Straßen Lüneburger Tor, Seeveplatz, Seevepassage, Bremer
Straße 1 bis 3, Buxtehuder Straße 62, Lüneburger Straße 1
bis 48, Herbert-Wehner-Platz, Hölertwiete 6, Großmoorbogen
6, 9, 17 bis 19, Großmoordamm 98, Schlachthofstraße 1,
Schloßmühlendamm 2, Hannoversche Straße 86 beschränkt.
§2
Sonntagsöffnung am 5. April 2020
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. April 2020,
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr aus Anlass der Ver
anstaltung ,,Eine Bühne für Alle“ geöffnet sein.
Sechsundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg
Vom 5. Dezember 2019
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
Freitag, den 27. Dezember 2019
520 HmbGVBl. Nr. 52
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Straßen Lüneburger Tor, Seeveplatz, Seevepassage, Bremer
Straße 1 bis 3, Buxtehuder Straße 62, Lüneburger Straße 1 bis
48, Herbert-Wehner-Platz, Hölertwiete 6, Großmoorbogen 6, 9,
17 bis 19, Großmoordamm 98, Schlachthofstraße 1, Schloß-
mühlendamm 2, Hannoversche Straße 86 beschränkt.
§3
Sonntagsöffnung am 27. September 2020
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 27. September
2020, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr aus Anlass der
Veranstaltung ,,Harburger Herbstfest“ geöffnet sein.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Straßen Lüneburger Tor, Seeveplatz, Seevepassage, Bremer
Straße 1 bis 3, Buxtehuder Straße 62, Lüneburger Straße 1 bis
48, Herbert-Wehner-Platz, Hölertwiete 6, Großmoorbogen 6, 9,
17 bis 19, Großmoordamm 98, Schlachthofstraße 1, Schloß-
mühlendamm 2, Hannoversche Straße 86 beschränkt.
§4
Sonntagsöffnung am 8. November 2020
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 8. November
2020, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr aus Anlass der
Veranstaltung ,,Harburger Kulturtag“ geöffnet sein.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Straßen Lüneburger Tor, Seeveplatz, Seevepassage, Bremer
Straße 1 bis 3, Buxtehuder Straße 62, Lüneburger Straße 1 bis
48, Herbert-Wehner-Platz, Hölertwiete 6, Großmoorbogen 6, 9,
17 bis 19, Großmoordamm 98, Schlachthofstraße 1, Schloß-
mühlendamm 2, Hannoversche Straße 86 beschränkt.
§5
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Siebenundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel
Vom 9. Dezember 2019
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
Hamburg, den 5. Dezember 2019.
Das Bezirksamt Harburg
§1
Sonntagsöffnung am 5. Januar 2020
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. Januar 2020,
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Norddeutsche Geschenketauschbörse“,
2.,,Biathlon-Deutschland-Tour“,
3. ,,Sport und Gesundheit“ und
4.,,Sport und Gesundheit knut Baumweitwurfmeister-
schaft“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Osterstraße, Schwenckestraße, Schop-
straße, den Fanny-Mendelssohn-Platz, Heußweg und Hell-
kamp,
2.Nummer 2 auf den Tibarg sowie Paul-Sorge-Straße 5,
Wendlohstraße 13 und Zum Markt 1,
3. Nummer 3 auf Holsteiner Chaussee 130 und
4. Nummer 4 auf Wunderbrunnen 1
beschränkt.
§2
Sonntagsöffnung am 5. April 2020
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. April 2020,
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Ostermeile Osterstraße“,
2. ,,Auf die Plätze, fertig,… Ostern!“,
3. ,,Frühlingsfest“ und
Freitag, den 27. Dezember 2019 521
HmbGVBl. Nr. 52
4. ,,Integration und Inklusion Freiwilligenbörse und Spen
denannahme“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Osterstraße, Schwenckestraße, Schop-
straße, den Fanny-Mendelssohn-Platz, Heußweg und Hell-
kamp,
2.Nummer 2 auf den Tibarg sowie Paul-Sorge-Straße 5,
Wendlohstraße 13 und Zum Markt 1,
3. Nummer 3 auf Holsteiner Chaussee 130 und
4. Nummer 4 auf Wunderbrunnen 1
beschränkt.
§3
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Verordnung
über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich des Billebogens
mit den Stadträumen ,,Billebecken und Billstraße“, ,,Neuer Huckepackbahnhof“
und ,,Stadteingang Elbbrücken“
Vom 17. Dezember 2019
Auf Grund von §
25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635) in Verbindung mit §
4 Satz 1 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Hamburg, den 9. Dezember 2019.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
§1
(1) In den in der Anlage 1 rot umgrenzten Bereichen des
Stadtraums ,,Billebecken und Billstraße“ steht der Freien und
Hansestadt Hamburg an den Flurstücken 1431, 1619, 1445,
1849, 809, 2314, 3185, 2454, 664, 615, 1181, 816, 373, 99, 454,
1271, 1272, 1273, 1274, 1236, 1278, 1279, 2743, 2740, 2035,
1778, 2739, 2741 entlang der Billstraße zwischen Billhorner
Brückenstraße und Ausschläger Billdeich, den Flurstücken
1663, 1610, 1616, 1532 entlang der Straße Bei der Grünen Brü-
cke, den Flurstücken 2038, 358, 84, 2367 nördlich Bullenhuser
Damm und den Flurstücken 2846, 2707, 2728 der Gemarkung
Billwerder Ausschlag südlich der Großmannstraße ein Vor-
kaufsrecht zu.
(2) In den in der Anlage 2 rot umgrenzten Bereichen des
Stadtraums ,,Neuer Huckepackbahnhof“ steht der Freien und
Hansestadt Hamburg an den Flurstücken 3041, 367, 740, 790,
2747, 812, 814, 505, 793, 794, 795, 2539, 2546, 2547 der Gemar-
kung Billwerder Ausschlag zwischen Billhorner Brücken-
straße, Billstraße und Billhorner Deich ein Vorkaufsrecht zu.
(3) In den in der Anlage 3 rot umgrenzten Bereichen des
Stadtraums ,,Stadteingang Elbbrücken“ steht der Freien und
Hansestadt Hamburg an den Flurstücken 365, 2185, 2151,
2148, 2284, 2285, 363, 368, 599, 1920, 705, 1153, 2373, 493,
2374, 3034, 3035, 1525, 3036, 3037, 3042 westlich Billhorner
Brückenstraße und 1469, 2414, 1377, 1183, 1648, 1635, 1641,
1642 der Gemarkung Billwerder Ausschlag östlich der Billhor-
ner Brückenstraße ein Vorkaufsrecht zu.
§2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2035
außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 17. Dezember 2019.
Freitag, den 27. Dezember 2019
522 HmbGVBl. Nr. 52
Rothenburgsort
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Anlage
1
Billebecken
und
Billstraße
Freitag, den 27. Dezember 2019 523
HmbGVBl. Nr. 52
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Anlage
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Freitag, den 27. Dezember 2019
524 HmbGVBl. Nr. 52
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Anlage
3
Stadteingang
Elbbrücken
Freitag, den 27. Dezember 2019 525
HmbGVBl. Nr. 52
§1
Anordnung als Landesstatistik
Zur Überprüfung des Bestehens der Anwendungsvoraus-
setzungen Sozialer Erhaltungsverordnungen nach §
172 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) wird für die Gebiete
der Sozialen Erhaltungsverordnung
1. Südliche Neustadt vom 4. Juli 1995 (HmbGVBl. S. 155),
2. St. Georg vom 6. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 39),
3. St. Pauli vom 6. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 41),
4. Sternschanze vom 27. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 87),
5. Osterkirchenviertel vom 25. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 348),
6. Altona-Altstadt vom 11. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 291) und
7. Eimsbüttel-Süd vom 18. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 329)
eine Repräsentativerhebung als Landesstatistik durchgeführt.
§2
Kreis der zu Befragenden
(1) Die Erhebung erstreckt sich auf eine repräsentative
Stichprobe der Haushalte für jedes der in §
1 bezeichneten
Gebiete.
(2) In allen Fällen wird jeweils ein volljähriges Mitglied des
Haushaltes und bei Wohngemeinschaften je ein volljähriges
Mitglied der Wohngemeinschaft befragt.
§3
Erhebungs- und Berichtszeitraum
Die Repräsentativerhebung gemäß §
1 wird vom 1. Januar
2020 bis zum 30. Juni 2020 durchgeführt.
§4
Erhebungsmethode
Die Erhebung erfolgt durch eine standardisierte Haushalte-
befragung.
§5
Erhebungsmerkmale
Erhebungsmerkmale sind Merkmale der Gebäude, der
Wohnungen und der Haushalte zur Erfassung der sozialen
Struktur sowie des Ausstattungsstandards der Gebiete entspre-
chend der als Anlage beigefügten Liste der Erhebungsmerk-
male.
§6
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale im Sinne dieser Verordnung sind: Name
und Anschrift (Straße, Hausnummer) der aus der Gesamtheit
ausgewählten Personen in den Haushalten. Die Hilfsmerkmale
werden ausschließlich zur Adressierung der Fragebögen ver-
wendet, der Rücklauf erfolgt ohne Bezug zu den Hilfsmerk
malen.
§7
Auskunftspflicht
Bei der Erhebung besteht keine Auskunftspflicht.
§8
Durchführung
Die Statistik wird von der Behörde für Stadtentwicklung
und Wohnen durchgeführt. Sie ist befugt, die zur Befragung
gehörenden Arbeiten und die Auswertung des erhobenen Ein-
zeldatenmaterials durch private Dritte durchführen zu lassen.
Dabei sind die Vorgaben gemäß §5 Absatz 2 Satz 5 des Ham-
burgischen Statistikgesetzes einzuhalten. Amtliche Statistiken
sind nach §3 Absatz 1 Nummer 7 des Hamburgischen Trans-
parenzgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271), geän-
dert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145, 154), veröffent
lichungspflichtig.
§9
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf von drei Jahren nach
ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Verordnung
über eine Repräsentativerhebung zur Zwischenkontrolle
der Sozialen Erhaltungsverordnungen
für die Gebiete Südliche Neustadt, St. Georg, St. Pauli, Sternschanze,
Osterkirchenviertel, Altona-Altstadt und Eimsbüttel-Süd
Vom 17. Dezember 2019
Auf Grund von §
2 Absatz 3 des Hamburgischen Statistik-
gesetzes vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 79, 474), zuletzt
geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), wird
verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 17. Dezember 2019.
Freitag, den 27. Dezember 2019
526 HmbGVBl. Nr. 52
1.Gebietszugehörigkeit
2.Gebäude
2.1Baualter
2.2 Zustand (zum Beispiel Außenhülle, Treppenhaus, ener-
getische Ausstattung)
2.3Dachgeschossausbau/Geschossigkeit
3.Wohnung
3.1 Nutzungsverhältnis (Mieterinnen und Mieter/Unter-
mieterinnen und Untermieter/Eigentümerinnen und
Eigentümer)
3.2Wohnfläche
3.3Zimmeranzahl
3.4Nutzungsart
3.5 Wechsel der Eigentümerin oder des Eigentümers in den
letzten fünf Jahren
3.5.1 Auswirkungen des Wechsels der Eigentümerin oder des
Eigentümers
3.6Ausstattung
3.6.1Heizung
3.6.2Bad/WC/Küche
3.6.3Wasserversorgung
3.6.4Freisitz/Balkon
3.6.5Aufzug
3.6.6Barrierefreiheit
3.6.7 Wertigkeit der Ausstattungsmerkmale (zum Beispiel
Echtholzparkett, Marmor, Einbauküche mit Elektro
geräten)
3.6.8 Sonstiges (zum Beispiel Kamin, Rollläden)
3.7Modernisierung
3.7.1 Modernisierungsmaßnahmen in den letzten fünf Jah-
ren
3.7.2 Art der Modernisierung
3.7.3 geplante Modernisierungen
3.7.4 Umlegung der Modernisierungskosten auf die Miete
4.Haushalt/Wohngemeinschaft
4.1Sozialstruktur
4.1.1 Anzahl der im Haushalt/in der Wohngemeinschaft
lebenden Personen
4.1.2Lebensalter
4.1.3 Anzahl der Erwerbstätigen
4.1.4Beschäftigungsart
4.1.5 Anzahl und Art der nicht Berufstätigen
4.1.6Bildungsabschluss
4.1.7Staatsangehörigkeit/Migrationshintergrund
4.1.8 Wohlstand (zum Beispiel Art des Lebensunterhalts,
Einkommenshöhe, Art der Mobilität)
4.1.9 Miete (zum Beispiel Gesamtbetrag, Nettokaltmiete,
Betriebs-/Nebenkosten, Zeitpunkt und Umfang der
letzten Mieterhöhung, ermäßigt oder gekürzt)
4.2Wohnzufriedenheit/Gebietsbindung
4.2.1Wohndauer
4.2.2 Lage der vorherigen Wohnung
4.2.3 Zufriedenheit mit der Wohnumfeldqualität/Nachbar-
schaft
4.2.4 im Hause oder in der Nähe ausgeübte (ehrenamtliche)
Tätigkeiten
4.2.5 Nutzung öffentlicher Einrichtungen im Gebiet
4.2.6 Nutzung privater Einrichtungen im Gebiet
4.3Veränderungsabsichten/Mobilität
4.3.1Umzugsabsichten
4.3.2Umzugsgründe
4.3.3 Umzugsziel
Anlage
Liste der Erhebungsmerkmale
Verordnung
über die Aufhebung der Verordnung
über die Hamburgische Landesfamilienkasse
Vom 17. Dezember 2019
Auf Grund von §5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Finanz-
verwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 2006 (BGBl. I
S. 848, 1202), zuletzt geändert am 20. November 2019 (BGBl. I
S. 1626, 1667), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Verordnung über die Hamburgische Landesfamilien-
kasse vom 11. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 575) tritt mit
Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 17. Dezember 2019.
Freitag, den 27. Dezember 2019 527
HmbGVBl. Nr. 52
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
Das Hamburgische Beamtengesetz vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 350), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu §
57 fol-
gende Fassung:
,,§57 Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild“.
2. §25 Satz 2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
Altersgrenzen für die Einstellung
a)
in einen Vorbereitungsdienst unter Berücksich-
tigung der jeweiligen laufbahnrechtlichen
Besonderheiten,
b)
in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Sicher-
stellung eines angemessenen Verhältnisses zwi-
schen Dienstzeit und Versorgung,
einschließlich der Möglichkeit, Ausnahmen zuzu-
lassen,“.
3. §57 erhält folgende Fassung:
,,§57
Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild
(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr
bestimmte Stelle kann nähere Bestimmungen über das
Tragen von Dienstkleidung und das während des Diens-
tes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Beamtin-
nen und Beamten treffen, wenn und soweit dies bei der
Ausübung des Dienstes üblich ist oder für die Funk
tionsfähigkeit des Dienstbetriebs, insbesondere zur
Gewährleistung des Vertrauens der Bürgerinnen und
Bürger in die Zuständigkeit, Neutralität und Unvorein-
genommenheit der Amtsträger erforderlich erscheint.
Dazu zählen auch nicht oder nicht unmittelbar ableg-
bare Erscheinungsmerkmale.
(2) Dienstkleidung wird unentgeltlich gewährt.“
4. §68 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung Einzel-
heiten der Gewährung von Erholungsurlaub einschließ-
lich Zusatzurlaub, insbesondere dessen Dauer und
Berechnung, die Voraussetzungen für die Gewährung,
dessen Verfall, sowie das Verfahren, die Voraussetzungen
und den Umfang einer Abgeltung.“
5. §80 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 5 Satz 1 wird der Klammerzusatz ,,Artikel 61
des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22. De
zember 1999 (BGBl. I S. 2626), geändert am 15. Februar
2002 (BGBl. I S. 684, 685), in der jeweils geltenden
Fassung“ durch den Klammerzusatz ,,Artikel 61 des
Gesundheits-Reformgesetzes vom 22. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2477, 2592)“ ersetzt.
5.2 In Absatz 6 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,,Zu den bis zum 31. Dezember 2019 entstandenen Auf-
wendungen wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie bis
zum 31. Dezember 2020 beantragt wird.“
5.3 In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter ,,Vorschriften des
Dritten bis Fünften Abschnitts des Vierten Kapitels des
Elfen Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter ,,Vor-
schriften des Ersten Kapitels und des Dritten bis Fünf-
ten Abschnitts des Vierten Kapitels des Elften Buches
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
5.4 Absatz 10 wird wie folgt geändert:
5.4.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,4 bis 6″ durch die Textstelle
,,5 bis 7″ ersetzt.
5.4.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Dies gilt nur für bis zum 31. Dezember 2019 entstan-
dene Aufwendungen.“
5.4.3 In den Sätzen 6 bis 8 wird jeweils die Zahl ,,4″ durch die
Zahl ,,5″ ersetzt.
5.4.4 In Satz 11 wird die Zahl ,,8″ durch die Zahl ,,9″ ersetzt.
5.4.5 In Satz 12 wird die Zahl ,,10″ durch die Zahl ,,11″ ersetzt.
5.4.6 In Satz 13 wird die Zahl ,,2″ durch die Zahl ,,3″ ersetzt.
5.5 In Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Gewährung einer Pauschalen Beihilfe gilt als
Antragstellung im Sinne des Absatzes 12 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe c.“
5.6 Absatz 12 Satz 2 wird wie folgt geändert:
5.6.1 In Nummer 1 wird folgender Buchstabe j angefügt:
,,j)
Aufwendungen für Heilpraktikerinnen und Heil-
praktiker sowie für bei deren Behandlung ver-
brauchte oder verordnete Materialien und Arznei-
und Verbandmittel,“.
5.6.2 In Nummer 5 wird die Textstelle ,,Arzneimittel, die nach
§34″ durch die Textstelle ,,Hilfs- und Arzneimittel, die
nach den §§33 und 34″ ersetzt.
6. §85 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten ein-
schließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen
bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-
verordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72,
2018 Nr. L 127 S. 2) über Bewerberinnen und Bewerber,
Beamtinnen und Beamte, ehemalige Beamtinnen und
Beamte sowie deren Hinterbliebene verarbeiten, soweit
dies im Rahmen der Personalverwaltung oder Personal-
wirtschaft, insbesondere zur Begründung, Durchfüh-
rung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhält-
nisses oder zur Durchführung organisatorischer, perso-
neller und sozialer Maßnahmen einschließlich der
Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich
ist oder eine Rechtsvorschrift oder eine Vereinbarung
nach §
93 Absatz 1 des Hamburgischen Personalvertre-
tungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299),
zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl.
S. 527, 530), in der jeweils geltenden Fassung dies
erlaubt. Fragebögen, mit denen solche personenbezoge-
nen Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung
Zwölftes Gesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 19. Dezember 2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 27. Dezember 2019
528 HmbGVBl. Nr. 52
durch die oberste Dienstbehörde. Für die Verarbeitung
personenbezogener Daten gelten ergänzend zur Daten-
schutz-Grundverordnung die Bestimmungen des Ham-
burgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 145), soweit sich aus §50 BeamtStG oder
aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt.“
7. In §128 Absatz 1 Satz 2 werden hinter dem Wort ,,Probe-
zeit“ die Wörter ,,und über die Erprobungszeit“ einge-
fügt.
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Disziplinargesetzes
Das Hamburgische Disziplinargesetz vom 18. Februar 2004
(HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 18. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 179, 181), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu §21 folgende
Fassung:
,,§21 (aufgehoben)“.
2. §12 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Ein bereits vor Eintritt in den Ruhestand gegen eine
Beamtin oder einen Beamten eingeleitetes Disziplinarver-
fahren wird durch die letzte Dienstvorgesetzte oder den
letzten Dienstvorgesetzten fortgeführt.“
3. §21 wird aufgehoben.
4. In §
24 Absatz 1 wird hinter der Textstelle ,,Dienstvorge-
setzten,“ die Textstelle ,,der oder dem höheren Dienst
vorgesetzten,“ eingefügt.
5. In §35 Absatz 2 wird die Textstelle ,,oder 2″ gestrichen.
6. In §46 Absatz 3 wird die Textstelle ,,, 30 Absatz 1 Satz 2″
gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010
(HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 27. November 2019
(HmbGVBl. S. 410), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §51 erhält folgende Fassung:
,,§51 Zulage für Beamtinnen und Beamte sowie Richterin-
nen und Richter bei Justizvollzugseinrichtungen und
Psychiatrischen Krankeneinrichtungen sowie für Beam-
tinnen und Beamte, die Abschiebungen durchführen“.
1.2 Der Eintrag zu §76 erhält folgende Fassung:
,,§76 (aufgehoben)“.
2. §3 wird wie folgt geändert:
2.1 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Für die Leasingrate für vom Dienstherrn geleaste
Dienstfahrzeuge, die auch zur privaten Nutzung überlas-
sen werden, kann eine Besoldungsumwandlung erfolgen.
Diese setzt voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die
den Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern
vom Dienstherrn angeboten wird und es diesen freigestellt
ist, ob sie das Angebot annehmen.“
2.2 Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4 und erhält fol-
gende Fassung:
,,(4) Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Rich-
ter kann auf die gesetzlich zustehende Besoldung weder
ganz noch teilweise verzichten. Ausgenommen hiervon
sind die vermögenswirksamen Leistungen und Leistun-
gen im Rahmen einer Besoldungsumwandlung nach
Absatz 3.“
2.3 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
3. §51 erhält folgende Fassung:
,,§51
Zulage für Beamtinnen und Beamte sowie
Richterinnen und Richter bei
Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen
Krankeneinrichtungen sowie für Beamtinnen
und Beamte, die Abschiebungen durchführen
(1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Rich-
ter bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen
Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen
Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Kranken-
einrichtungen, die ausschließlich dem Vollzug von Maß
regeln der Sicherung und Besserung dienen, und in
Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage
nach Anlage IX soweit ihnen Dienstbezüge nach den
Besoldungsordnungen A oder R oder Anwärterbezüge
zustehen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die regelmäßig Abschiebun-
gen ausreisepflichtiger Personen vollziehen, erhalten eine
Stellenzulage entsprechend der Zulage nach Absatz 1.
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage
nach §49 oder §50 gewährt.“
4. §56 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Bei einer Befristung von weniger als zwölf Monaten kann
die Zulage bereits ab dem ersten Monat der Wahrnehmung
gezahlt werden.“
4.2 In Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort ,,dritten“ die Text-
stelle ,,, im Falle des Absatz 1 Satz 4 der zweiten“ eingefügt.
5. §76 wird aufgehoben.
6. In Anlage I wird der Text zur Besoldungsgruppe A
6 wie
folgt geändert:
6.1 Die Textstelle ,,Sekretärin, Sekretär1)2)3)4)“ wird durch die
Textstelle ,,Sekretärin, Sekretär1)2)3)
“ ersetzt.
6.2 Fußnote 1 wird gestrichen.
6.3 Die bisherigen Fußnoten 2 bis 4 werden Fußnoten 1 bis 3.
7. In Anlage IV wird in den Texten zu den Besoldungs
gruppen W
2 und W
3 jeweils die Textstelle ,,Hamburg-
Harburg“ durch das Wort ,,Hamburg“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Hamburgischen
Beamtenversorgungsgesetzes
Das Hamburgische Beamtenversorgungsgesetz vom 26. Ja
nuar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am 18. Sep-
tember 2019 (HmbGVBl. S. 285, 289), wird wie folgt geändert:
1. §21 erhält folgende Fassung:
,,§21
Bezüge für den Sterbemonat
(1) Den Anspruchsberechtigten nach §
22 Absatz 1 einer
verstorbenen Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder entlasse-
nen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, Ruhe-
standsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für
den Sterbemonat die Bezüge der oder des Verstorbenen.
Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden,
so treten die Erben an deren Stelle. Die Sätze 1 und 2 gelten
auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwands
entschädigung.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Auszahlung der an die
Verstorbene oder den Verstorbenen noch nicht gezahlten
Teile der Bezüge für den Sterbemonat.“
Freitag, den 27. Dezember 2019 529
HmbGVBl. Nr. 52
2. In §25 Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort ,,Unterhalts-
beitrages“ die Textstelle ,,, jeweils zuzüglich des Erhö-
hungsbetrages nach §61 Absatz 2a Satz 2″ eingefügt.
3. §42 Absatz 5 Satz 3 wird gestrichen.
4. §58 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Höhe des Pflegezuschlags beträgt für jeden Kalen-
dermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege 1,98 Euro.
Üben mehrere nichterwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), ist der Betrag
nach Satz 1 entsprechend des nach §44 Absatz 1 Satz 3 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellten anteiligen
Umfangs der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum
Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzu-
teilen. Werden mehrere pflegebedürftige Personen
gepflegt, ergibt sich die Höhe des Pflegezuschlags jeweils
nach den Sätzen 1 und 2, wobei der Pflegezuschlag je
Kalendermonat einen Betrag von 2,84 Euro nicht überstei-
gen darf.“
4.2 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags beträgt
für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege
0,96 Euro.“
5. §64 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
5.1 Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
5.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen wird mit einem
Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens
berücksichtigt.“
6. In §69 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Entscheidung
des Familiengerichts ergangen ist“ durch die Wörter
,,Ehezeit geendet hat“ ersetzt.
7. §78 erhält folgende Fassung:
,,§78
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie
hauptberufliches Leitungspersonal an Hochschulen
im Beamtenverhältnis
(1) Für die Versorgung der Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer, der hauptberuflichen Leiterinnen, Lei-
ter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
im Beamtenverhältnis mit Bezügen nach der Besoldungs-
ordnung W des Hamburgischen Besoldungsgesetzes und
ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses
Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Satz 1 gilt auch für die Versorgung der Professorinnen und
Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschul
dozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Ober-
ingenieurinnen und Oberingenieure, Wissenschaftlichen
oder Künstlerischen Assistentinnen und Assistenten
sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen
Personals an Hochschulen im Beamtenverhältnis mit
Bezügen nach §
41 Absätze 1 und 3 des Hamburgischen
Besoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen.
(2) Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für
die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in
einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit
für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sons-
tiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann
als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden;
soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht
vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig.
Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die in Absatz 1
genannten Personen nach der Habilitation dem Lehrkör-
per einer Hochschule angehört haben. Die nach erfolgrei-
chem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Beru-
fung in das Beamtenverhältnis und der Übertragung eines
in Absatz 1 genannten Amtes liegende Zeit einer hauptbe-
ruflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse
erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes
förderlich sind, werden wie folgt berücksichtigt:
1. sind für die Einstellung als Professorin oder Professor
nach Anforderung der Stelle auch besondere Leistun-
gen in der Anwendung oder Entwicklung wissenschaft-
licher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens
fünfjährigen beruflichen Praxis gemäß §
15 Absatz 1
Nummer 4 Buchstabe b des Hamburgischen Hoch-
schulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171),
zuletzt geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 200),
gefordert, sollen die ersten fünf Jahre als ruhegehalt
fähige Dienstzeit berücksichtigt werden,
2. in allen anderen Fällen sowie in den Fällen der Num-
mer 1 bei über die ersten fünf Jahre hinausgehenden
Zeiten, können bis zu fünf Jahre in vollem Umfang,
darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig
berücksichtigt werden.
Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht
über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt
werden. §
10 Absatz 2 sowie §
11 Absatz 2 gelten entspre-
chend. Zeiten nach den Sätzen 2 bis 4 mit einer geringeren
als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhält-
nis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit ent-
spricht.
(3) Für Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Hoch-
schuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentin-
nen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberinge
nieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistentin-
nen und Assistenten beträgt das Übergangsgeld
ab
weichend von §
53 Absatz 1 Satz 1 für jedes vollendete
Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das
Sechsfache der Dienstbezüge (§2 Absatz 1 Nummern 1 bis
4 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes) des letzten
Monats.“
8. In §86 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semiko-
lon ersetzt und folgende Textstelle angefügt: ,,§15 Absatz 1
Satz 2 bleibt unberührt.“
Artikel 5
Weitere Änderung des
Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes
§
58 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtenversorgungs
gesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt
geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, erhält folgende Fas-
sung:
,,(2) Die Höhe des Pflegezuschlags beträgt für jeden Kalender-
monat der nicht erwerbsmäßigen Pflege 2,01 Euro. Üben meh-
rere nichterwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege
gemeinsam aus (Mehrfachpflege), ist der Betrag nach Satz 1
entsprechend des nach §44 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch festgestellten anteiligen Umfangs der jeweili-
gen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je
pflegebedürftiger Person aufzuteilen. Werden mehrere pflege-
bedürftige Personen gepflegt, ergibt sich die Höhe des Pflege-
zuschlags jeweils nach den Sätzen 1 und 2, wobei der Pflegezu-
schlag je Kalendermonat einen Betrag von 2,88 Euro nicht
übersteigen darf.“
Freitag, den 27. Dezember 2019
530 HmbGVBl. Nr. 52
Artikel 6
Änderung des
Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes
Das Hamburgische Personalvertretungsgesetz vom 8. Juli
2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 18. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 179, 181), wird wie folgt geändert:
1. §11 Absatz 3 Nummern 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,,1.
beim Personalamt für die dort beschäftigten Beamtin-
nen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
im Vorbereitungsdienst und andere Angehörige des
öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis für die Laufbahngruppe 1 und
die Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab dem ersten
Einstiegsamt sowie für Auszubildende zur Verwal-
tungsfachangestellten oder zum Verwaltungsfachange-
stellten,
2.
bei der Finanzbehörde für Beamtinnen, Beamte,
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vorberei-
tungsdienst und andere Angehörige des öffentlichen
Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbil-
dungsverhältnis für die Laufbahn Steuer der Lauf-
bahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2 mit den
Ämtern ab dem ersten Einstiegsamt,“.
2. §89 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) §88 Absatz 1 Nummern 1 bis 24, 26, 27 und Absatz 4
gilt für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die
nach §8 für die Dienststelle handeln oder zu selbstständi-
gen Entscheidungen in Angelegenheiten der Dienststelle
im Sinne des §88 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 4
befugt sind, nur auf ihren Antrag. Die Dienststelle hat die
Betroffenen rechtzeitig vor Erlass der Maßnahme über ihr
Antragsrecht zu informieren. §
88 Absatz 1 Nummer 25
und Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht.“
2.2 In Absatz 2 wird die Textstelle ,,und Absatz 4″ durch die
Textstelle ,,, Absatz 4 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 1″
ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Hamburgischen Polizeiakademiegesetzes
Das Hamburgische Polizeiakademiegesetz vom 17. Septem-
ber 2013 (HmbGVBl. S. 389), geändert am 18. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 179, 181), wird wie folgt geändert:
1. In §
12 Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle ,,Ausbildungs-
und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivoll-
zugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten“ durch die
Textstelle ,,Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die
hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei-
vollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt II vom 23. Juli
2019 (HmbGVBl. S. 224, 230) in der jeweils geltenden Fas-
sung“ ersetzt.
2. In §17 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 wird die Textstelle ,,Aus-
bildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
vom 25. September 2007 (HmbGVBl. S. 314, 315), geändert
am 2. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 423), in der jeweils gel-
tenden Fassung“ durch die Textstelle ,,Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugs-
beamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahn
abschnitt II“ ersetzt.
3. In §27 Absatz 3 und §28 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die
Textstelle ,,Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die
hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei-
vollzugsbeamten“ durch die Textstelle ,,Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugs-
beamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahn
abschnitt II“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes
über den Rechnungshof
der Freien und Hansestadt Hamburg
Das Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hanse-
stadt Hamburg vom 2. September 1996 (HmbGVBl. S. 219),
zuletzt geändert am 17. Februar 2014 (HmbGVBl. S. 56, 62),
wird wie folgt geändert:
In §
4 Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Dienste“
die Wörter ,,oder Technische Dienste“ eingefügt.
Artikel 9
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 5 und Artikel 4 Nummer 4 treten am
1. Januar 2020 in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Januar 2021 in
Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Dezember 2019.
Der Senat
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
