SONNTAG, DEN11. OKTOBER
513
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 53 2020
Tag I n h a l t Seite
10. 10. 2020 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung . . 513
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung wird wie folgt geändert:
1. In Teil 3 der Inhaltsübersicht werden hinter dem Eintrag
zu §10 folgende Einträge eingefügt:
,,§10a
Öffentliche Gebäude mit Publikumsverkehr
§10bMaskenpflicht auf bestimmten öffentlichen
Wegen, Straßen und Plätzen“.
2. §5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Für alle Beschäftigten sind die allgemeinen Arbeits-
schutzvorschriften und -standards in Verbindung mit der
branchenspezifischen Konkretisierung des Unfallver
sicherungsträgers umzusetzen, soweit in dieser Verord-
nung nicht Abweichendes geregelt ist. Gewerbetreibende
haben die jeweils geltenden Vorgaben der zuständigen
Berufsgenossenschaften einzuhalten.“
3. §8 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Soweit in dieser Verordnung für Personen eine Masken-
pflicht vorgeschrieben ist, sind die Personen verpflichtet,
eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, durch die Mund
und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von
Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermin-
dert wird (Maskenpflicht); Gesichtsvisiere sind keine
Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne dieser Verord-
nung.“
4. In §
9 Absatz 2 Satz 1 wird hinter Nummer 4 folgende
Nummer 5 eingefügt:
,,5.
bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt
für alle anwesenden Personen eine Maskenplicht
nach §
8 mit der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-
Bedeckungen während des Verweilens auf Sitzplät-
zen sowie während der Durchführung von Darbie-
tungen durch die darbietenden Personen abgelegt
werden dürfen,“.
5. §10 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Bei der Durchführung von Versammlungen unter
freiem Himmel mit über 1000 Teilnehmerinnen und Teil-
nehmern gilt eine Maskenpflicht nach §8, mit der Maß-
gabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen bei Anspra-
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 10. Oktober 2020
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385, 1386), in Verbindung mit §38
Satz 1 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver-
ordnung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geän-
dert am 2. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 503), wird verordnet:
Sonntag, den 11. Oktober 2020
514 HmbGVBl. Nr. 53
chen und Vorträgen durch die jeweils sprechenden Perso-
nen abgelegt werden dürfen.“
5.2 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen gilt
für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Masken-
plicht nach §8, mit der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-
Be
deckungen während des Verweilens auf Sitzplätzen
oder sonstigen dauerhaft eingenommenen Plätzen sowie
bei Ansprachen und Vorträgen durch die jeweils spre-
chenden Personen abgelegt werden dürfen.“
6. In Teil 3 werden hinter §10 folgende §§10a und 10b ein-
gefügt:
,,§10a
Öffentliche Gebäude mit Publikumsverkehr
In Gebäuden, die von Dienststellen und sonstigen Ein-
richtungen der Freien und Hansestadt Hamburg und den
ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des
öffentlichen Rechts genutzt werden (öffentliche Ge
bäude), gilt in den für den Publikumsverkehr geöffneten
Bereichen für anwesende Personen eine Maskenpflicht
nach §
8 mit der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bede-
ckungen während des Verweilens auf Sitzplätzen oder
wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforder-
lich ist, abgelegt werden dürfen. Die Vorschriften der
§§
176, 180 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-
sung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert
am 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648), einschließlich der sit-
zungspolizeilichen Befugnisse der Vorsitzenden bleiben
unberührt.
§10b
Maskenpflicht auf bestimmten öffentlichen Wegen,
Straßen und Plätzen
(1) Auf den folgenden öffentlichen Wegen, Straßen und
Plätzen im Sinne von §2 des Hamburgischen Wegegeset-
zes vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt
geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361), gilt
für die anwesenden Personen eine Maskenpflicht nach
§8:
1. auf dem Steindamm im räumlichen Bereich von der
Hausnummer 33 bis zum Steintorplatz, täglich von
12 Uhr bis 22 Uhr,
2. in der Stralsunder Straße, täglich von 12 Uhr bis 22
Uhr,
3. auf dem Steintorplatz einschließlich der angrenzen-
den öffentlichen Wege, Straßen und Plätze, abge-
grenzt durch die Bahnüberführung der Straße Stein-
tordamm, dem Gebäude des Museums für Kunst und
Gewerbe, dem Gebäude des Zentralen Omnibus-
bahnhofs, dem Gebäude mit der Hausnummer
Steindamm 2, dem Gebäude mit der Hausnummer
Steindamm 1, den Gebäuden mit den Hausnummern
Steintorplatz 3 und Kirchenallee 57 sowie dem
Gebäude des Hauptbahnhofs, täglich von 12 Uhr bis
22 Uhr,
4.auf dem Ballindamm im räumlichen Bereich vor
dem Gebäude mit der Hausnummer 40, abgegrenzt
durch die Straßen Ballindamm und Bergstraße, täg-
lich von 15 Uhr bis 18 Uhr,
5. in der Straße Große Freiheit im räumlichen Bereich
von der Hausnummer 1 bis zur Hausnummer 47,
freitags, sonnabends sowie an Feiertagen und tags
zuvor, jeweils von 18 Uhr bis 4 Uhr am Folgetag,
6.in der Straße Hamburger Berg im räumlichen
Bereich der Hausnummern 1 bis 39, freitags, sonn-
abends sowie an Feiertagen und tags zuvor, jeweils
von 18 Uhr bis 4 Uhr am Folgetag,
7. in der Talstraße im räumlichen Bereich der Haus-
nummern 1 bis 36, freitags, sonnabends sowie an Fei-
ertagen und tags zuvor, jeweils von 18 Uhr bis 4 Uhr
am Folgetag,
8. auf dem Hans-Albers-Platz einschließlich der Fried-
richstraße im räumlichen Bereich zwischen und ein-
schließlich den Hausnummern 11 beziehungsweise
24 bis 21 beziehungsweise 28, freitags, sonnabends
sowie an Feiertagen und tags zuvor, jeweils von 18
Uhr bis 4 Uhr am Folgetag,
9. auf der Straße Reeperbahn einschließlich der Plätze
Nobistor und Spielbudenplatz, abgegrenzt durch
den Millerntorplatz, die Straße Zirkusweg, die Hol
stenstraße und den Finkenpark sowie in der Straße
Spielbudenplatz im räumlichen Bereich der Haus-
nummern 1 bis 31, freitags, sonnabends sowie an Fei-
ertagen und tags zuvor, jeweils von 18 Uhr bis 4 Uhr
am Folgetag,
10. auf der Straße Schulterblatt im räumlichen Bereich
zwischen den Straßen Susannenstraße und Rosen-
hofstraße, freitags, sonnabends sowie an Feiertagen
und tags zuvor, jeweils von 20 Uhr bis 24 Uhr,
11. auf dem Alma-Wartenberg-Platz einschließlich der
Bahrenfelder Straße im räumlichen Bereich zwi-
schen und einschließlich den Hausnummern 135
beziehungsweise 146 und den Hausnummern 183
beziehungsweise 188, der Kleinen Rainstraße im
räumlichen Bereich bis zu und einschließlich den
Hausnummern 3 beziehungsweise 6, der Nölting-
straße im räumlichen Bereich bis zu und einschließ-
lich den Hausnummern 5 beziehungsweise 12, der
Friedensallee im räumlichen Bereich bis zu und ein-
schließlich den Hausnummern 7 beziehungsweise
14 sowie der Bergiusstraße im räumlichen Bereich
bis zu der Hausnummer 7, freitags und sonnabends
von 19 Uhr bis 3 Uhr am Folgetag,
12. in der Straße Hohenesch im räumlichen Bereich von
und einschließlich den Hausnummern 1 bezie-
hungsweise 6 bis zur Bahrenfelder Straße, freitags
und sonnabends von 19 Uhr bis 3 Uhr am Folgetag,
13. in der Straße Mühlenkamp im räumlichen Bereich
zwischen der Körnerstraße und der Preystraße, täg-
lich von 12 Uhr bis 1 Uhr am Folgetag,
14. auf den St. Pauli-Landungsbrücken einschließlich
der dort befindlichen Pontonanlage und den Brü-
cken 1 bis 10, montags bis freitags jeweils von
6 Uhr bis 18 Uhr sowie sonnabends und sonntags
jeweils von 11 Uhr bis 18 Uhr.
(2) Die Polizei kann im Einzelfall auf öffentlichen Wegen,
Straßen oder Plätzen eine räumlich begrenzte Masken-
pflicht nach §
8 anordnen, wenn dies aus Infektions-
schutzgründen erforderlich ist; dies ist insbesondere der
Fall, wenn das Abstandsgebot nach §
3 durch einen
erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht einge-
halten wird oder aufgrund der räumlichen Verhältnisse
oder der Anzahl der anwesenden Personen nicht einge-
halten werden kann. Die Anordnung nach Satz 1 ist auf
längstens 12 Stunden zu befristen.“
7. In §11 wird folgender Satz angefügt:
,,In geschlossenen Räumen gilt für alle anwesenden Per-
sonen eine Maskenplicht nach §8 mit der Maßgabe, dass
Sonntag, den 11. Oktober 2020 515
HmbGVBl. Nr. 53
die Mund-Nasen-Bedeckungen während des Verweilens
auf Sitzplätzen oder sonstigen dauerhaft eingenomme-
nen Plätzen sowie während der Vornahme liturgischer
oder vergleichbarer Handlungen durch die handelnden
Personen abgelegt werden dürfen.“
8. §13 wird wie folgt geändert:
8.1 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,an den Verkaufs-
ständen“ gestrichen und die Wörter ,,Kundinnen und
Kunden“ durch das Wort ,,Personen“ ersetzt und wird
hinter der Textstelle ,,nach §
8″ die Textstelle ,,mit der
Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen vorüber-
gehend abgelegt werden dürfen, solange die Gäste von
gastronomischen Angeboten auf dauerhaft eingenomme-
nen Plätzen verweilen“ eingefügt.
8.2 In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Kundinnen und
Kunden“ durch das Wort ,,Personen“ ersetzt.
9. In §14 wird folgender Satz angefügt:
,,Für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen
eine Maskenpflicht nach §
8 mit der Maßgabe, dass die
Mund-Nasen-Bedeckungen vorübergehend abgelegt
werden dürfen, solange dies zur Durchführung der
Dienstleistung erforderlich ist.“
10. In §15 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende der Num-
mer 4 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5
angefügt:
,,5.
für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men die Maskenpflicht nach §
8 mit der Maßgabe,
dass die Gäste die Mund-Nasen-Bedeckungen wäh-
rend des Verweilens auf dauerhaft eingenommenen
Plätzen ablegen dürfen; die Betriebsinhaberin oder
der Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass die
Beschäftigten die Maskenpflicht nach §8 einhalten.“
11. In §
16 Absatz 1 wird hinter Nummer 2 folgende Num-
mer 2a eingefügt:
,,2a.
für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men mit Ausnahme des persönlichen Gästebereichs
und der Bereiche nach Nummer 3 eine Masken-
pflicht nach §
8 mit der Maßgabe, dass die Mund-
Nasen-Bedeckungen während des Verweilens auf
Sitzplätzen abgelegt werden dürfen,“.
12. §17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für Freizeitaktivitäten im Freien und in geschlosse-
nen Räumen, die in dieser Verordnung nicht gesondert
geregelt sind, gelten die allgemeinen Hygienevorgaben
nach §
5. Für die Freizeitaktivitäten in geschlossenen
Räumen ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von §6 zu
erstellen und es sind die Kontaktdaten der Nutzerinnen
und Nutzer nach Maßgabe des §7 zu erfassen. Für anwe-
sende Personen gilt in geschlossenen Räumen eine Mas-
kenpflicht nach §
8 mit der Maßgabe, dass die Mund-
Nasen-Bedeckungen während des Verweilens auf Sitz-
plätzen oder sonstigen dauerhaft eingenommenen
Plätzen, während körperlicher Betätigungen oder wäh-
rend Darbietungen durch die Darbietenden abgelegt
werden dürfen. Für die in den Einrichtungen gelegenen
Verkaufsstellen und Gaststätten gelten §§13 und 15 ent-
sprechend. Bei Angeboten, bei denen mit einer gesteiger-
ten Atemluftemission zu rechnen ist, müssen die beteilig-
ten Personen in geschlossenen Räumen einen Mindest-
abstand von 2,5 Metern zueinander einhalten; die
Ausnahmen vom Abstandsgebot nach §3 Absatz 2 Satz 2
gelten entsprechend.“
13. §18 erhält folgende Fassung:
,,§18
Kulturelle Einrichtungen
(1) Für den Betrieb von Theatern, Opern, Konzerthäu-
sern, Musiktheatern, Filmtheatern (Kinos) und Planeta-
rien gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5
sowie die Pflicht der Veranstalterin oder des Veranstalters
zur Erhebung der Kontaktdaten nach Maßgabe von §7.
Es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von §6 zu erstel-
len. Für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men eine Maskenpflicht nach §8 mit der Maßgabe, dass
die Mund-Nasen-Bedeckungen während des Verweilens
auf Sitzplätzen abgelegt werden dürfen; während der
Durchführung von Darbietungen, Ansprachen oder Vor-
trägen dürfen die jeweils handelnden Personen die
Mund-Nasen-Bedeckungen ablegen. Zwischen dem Pub-
likum und Bühnen, auf denen Darbietungen stattfinden,
ist ein Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewährleisten.
Für die in den Einrichtungen gelegenen Verkaufsstellen
und Gaststätten gelten §§13 und 15 entsprechend.
(2) Bei dem Betrieb von Bibliotheken, Archiven, Museen,
Ausstellungshäusern, Galerien, Literaturhäusern, Ge
denkstätten, Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern
gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5. Für
anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen eine
Maskenpflicht nach §8 mit der Maßgabe, dass die Mund-
Nasen-Bedeckungen während des Verweilens auf Sitz-
plätzen oder sonstigen dauerhaft eingenommenen Plät-
zen oder während körperlicher Betätigungen abgelegt
werden dürfen; während der Durchführung von Darbie-
tungen, Ansprachen oder Vorträgen dürfen die jeweils
handelnden Personen die Mund-Nasen-Bedeckungen
ablegen. Zwischen dem Publikum und Bühnen oder
Podien, auf denen Darbietungen stattfinden, ist ein Min-
destabstand von 2,5 Metern zu gewährleisten. Für die in
den Einrichtungen gelegenen Verkaufsstellen und Gast-
stätten gelten §§13 und 15 entsprechend. Für das Kurs-
und Beratungsprogramm sowie Vermietungen an Vereine
und Gruppen in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäu-
sern gilt §19 Absatz 1.“
14. §19 wird wie folgt geändert:
14.1 In Absatz 1 wird hinter Nummer 3 folgende Nummer 3a
eingefügt:
,,3a.
für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men eine Maskenpflicht nach §8 mit der Maßgabe,
dass die Mund-Nasen-Bedeckungen während des
Verweilens auf dauerhaft eingenommenen Plätzen,
während Vorträgen, insbesondere durch das Lehr-
personal sowie während körperlicher Betätigungen
gemäß Absatz 2 abgelegt werden dürfen,“.
14.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Bei der Durchführung des theoretischen und des
praktischen Fahrunterrichts zum Erwerb von Fahr
erlaubnissen gelten die allgemeinen Hygienevorgaben
des §5. Die Betreiberin oder der Betreiber hat ein Schutz-
konzept nach Maßgabe von §
6 zu erstellen. Für anwe-
sende Personen gilt während des theoretischen Fahrun-
terrichts in geschlossenen Räumen eine Maskenpflicht
nach §
8 mit der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Be
deckungen während des Verweilens auf Sitzplätzen sowie
während Vorträgen durch das Lehrpersonal abgelegt wer-
den dürfen. Im praktischen Fahrunterricht gilt für die
Fahrschülerinnen und Fahrschüler eine Maskenpflicht
nach §8 in geschlossenen Fahrzeugen.“
Sonntag, den 11. Oktober 2020
516 HmbGVBl. Nr. 53
15. §21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für den Betrieb von Spielbanken, Spielhallen, Wett-
vermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben gelten die
allgemeinen Hygienevorgaben nach §5. Es ist ein Schutz-
konzept nach Maßgabe von §6 zu erstellen, und es sind
Kontaktdaten nach Maßgabe von §
7 zu erheben. Für
anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen eine
Maskenpflicht nach §8 mit der Maßgabe, dass die Mund-
Nasen-Bedeckungen während des Verweilens auf Sitz-
plätzen abgelegt werden dürfen. Je zwölf Quadratmeter
Grundfläche darf höchstens ein Glücksspielautomat oder
Wettvermittlungsgerät aufgestellt werden. Zwischen den
Glücksspielautomaten beziehungsweise Wettvermitt-
lungsgeräten ist ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Glücksspielautomaten sind durch Trennwände vonein-
ander abzugrenzen. Es sind Trennvorrichtungen in
Bereichen vorzusehen, in denen die Einhaltung des
Abstandsgebots erschwert ist, insbesondere bei der Ein-
lasskontrolle und im Kassenbereich.“
16. §22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für den Betrieb von Hochschulen gelten die allge-
meinen Hygieneanforderungen nach §
5. Es ist ein
Schutzkonzept nach Maßgabe von §
6 zu erstellen. Für
anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen mit
Publikumsverkehr eine Maskenpflicht nach §
8 mit der
Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen während
des Verweilens auf Sitzplätzen sowie während Vorträgen,
insbesondere durch das Lehrpersonal durch die Vortra-
genden abgelegt werden dürfen. Für Lehrveranstaltun-
gen gilt §9 Absätze 1, 3 und 4. Der Betrieb des Studien-
kollegs Hamburg ist nach Maßgabe des §
23 Absatz 3
eingeschränkt.“
17. In §34 wird der Punkt am Ende der Nummer 5 durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
,,6.
für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men eine Maskenpflicht nach §8, mit der Maßgabe,
dass die Mund-Nasen-Bedeckungen während des
Verweilens auf Sitzplätzen abgelegt werden dürfen.“
18. In §34a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Auf den Vollzug von Jugendarrest im Sinne des Jugend-
gerichtsgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3428), zuletzt geändert am 9. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2146), in der jeweils geltenden Fassung finden
die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung.“
19. §39 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Nach §73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt ord-
nungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §3 Absatz 2 den Mindestabstand zwischen
Personen nicht einhält,
2. entgegen §9 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4
eine Veranstaltung, die nicht nach dieser Verord-
nung zulässig ist, veranstaltet oder an einer solchen
teilnimmt,
3. es entgegen §9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 unterlässt,
zwischen dem Publikum und einer Bühne oder
einem Podium, auf dem eine Darbietung stattfindet,
einen Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewährleis-
ten,
4. entgegen §
9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 in Verbin-
dung mit §
8 Absatz 1 bei Veranstaltungen in
geschlossenen Räumen die Maskenpflicht nicht
befolgt,
5. entgegen §9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 tanzt,
6. entgegen §9 Absatz 5 Satz 1 eine Veranstaltung oder
Feierlichkeit im privaten Wohnraum oder dem dazu-
gehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als
25 Personen veranstaltet,
7. entgegen §10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine öffent-
liche oder nichtöffentliche Versammlung oder Eil-
versammlung ohne rechtzeitige Anzeige veranstal-
tet; für die Nichtanzeige bleibt im Übrigen §
26
Nummer 2 des Versammlungsgesetzes in der Fas-
sung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1790),
zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328,
1346), unberührt,
8. entgegen §
10 Absatz 1 Satz 2 oder §
10 Absatz 2
Satz 2 als Veranstalterin oder Veranstalter von der
Polizei oder der Versammlungsbehörde erteilte Auf-
lagen nicht einhält,
9. entgegen §
10 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz eine
öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung, die
nicht nach dieser Verordnung gesondert gestattet ist,
veranstaltet oder an einer solchen teilnimmt,
10. entgegen §10 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit §8
Absatz 1 als Versammlungsteilnehmerin oder Ver-
sammlungsteilnehmer einer Versammlung nach §10
Absatz 2 die Maskenpflicht nicht befolgt,
11. entgegen §
10 Absatz 3 Satz 2 sich trotz Auflösung
einer Versammlung nicht unverzüglich entfernt,
12. entgegen §
10 Absatz 7 in Verbindung mit §
8 Ab-
satz 1 bei Versammlungen in geschlossenen Räumen
die Maskenpflicht nicht befolgt,
13. entgegen §
10a in Verbindung mit §
8 Absatz 1 in
Gebäuden, die von Dienststellen und sonstigen Ein-
richtungen der Freien und Hansestadt Hamburg
und den ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen
Personen des öffentlichen Rechts genutzt werden
(öffentliche Gebäude), in den für den Publikumsver-
kehr geöffneten Bereichen die Maskenpflicht nicht
befolgt,
14. entgegen §
10b Absatz 1 in Verbindung mit §
8 Ab-
satz 1 auf den in §10b Absatz 1 genannten öffentli-
chen Wegen, Straßen und Plätzen in dem jeweils
maßgeblichen Zeitraum die Maskenpflicht nicht
befolgt,
15. entgegen §11 Satz 4 in Verbindung mit §8 Absatz 1
bei religiösen Veranstaltungen oder Zusammenkünf-
ten in Kirchen, Moscheen oder Synagogen sowie
religiösen Veranstaltungen oder Zusammenkünften
in den Kulträumen anderer Glaubensgemeinschaf-
ten oder Weltanschauungsgemeinschaften in ge
schlossenen Räumen die Maskenpflicht nicht
befolgt,
16. entgegen §12 Satz 1 in Verbindung mit §8 Absatz 1
als Fahrgast, Fluggast, Besucherin oder Besucher
von Verkehrsmitteln und Verkehrsanlagen des
öffentlichen Personenverkehrs die Maskenpflicht
nicht befolgt,
17. entgegen §12 Satz 2 in Verbindung mit §8 Absatz 1
als Person des Fahrpersonals von Personenkraftwa-
gen des öffentlichen Personenverkehrs die Masken-
pflicht nicht befolgt,
18. entgegen §
13 Absatz 1 in Verbindung mit §
8 Ab-
satz 1 in Verkaufsstellen des Einzelhandels und
Ladenlokalen von Dienstleistungs- oder Hand-
werksbetrieben, Apotheken, Sanitätshäusern, Ban-
ken und Sparkassen sowie Pfandhäusern und bei
Sonntag, den 11. Oktober 2020 517
HmbGVBl. Nr. 53
deren öffentlichen Pfandversteigerungen, bei sonsti-
gen Versteigerungen, in Poststellen, im Großhandel,
bei Wanderlagern, auf Messen, auf Ausstellungen im
Sinne der Gewerbeordnung, auf Spezialmärkten, auf
Jahrmärkten im Sinne der Gewerbeordnung und auf
Wochenmärkten die Maskenpflicht nicht befolgt,
19. entgegen §
13 Absatz 2 in Verbindung mit §
8 Ab-
satz 1 auf öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in
Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen die Masken-
pflicht nicht befolgt,
20.entgegen einer Untersagung nach §
13 Absatz 4
Satz 1 alkoholische Getränke zum Mitnehmen ver-
kauft,
21. entgegen §14 Satz 3 in Verbindung mit §8 Absatz 1
bei Dienstleistungen mit Körperkontakt in geschlos-
senen Räumen die Maskenpflicht nicht befolgt,
22. entgegen §
14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Kundin-
nen und Kunden ohne vorherige Anmeldung den
Zutritt zur Prostitutionsstätte gestattet,
23. entgegen §14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht nach
jeder erbrachten sexuellen Dienstleistung Hand
tücher, Laken und Bettwäsche wechselt oder häufig
berührte Oberflächen nicht reinigt oder nicht alle
Flächen und Gegenstände (einschließlich Sexspiel-
zeug), insbesondere solche die Kontakt hatten mit
Blut, Ausscheidungen und Sekreten, desinfiziert,
24. entgegen §
14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 für die
Dauer des Aufenthalts in der Prostitutionsstätte
gegen die Maskenpflicht nach §8 Absatz 1 Satz 1 ver-
stößt,
25. entgegen §14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbin-
dung mit §8 Absatz 2 den Kundinnen und Kunden,
die entgegen der bestehenden Maskenpflicht keine
Mund-Nasen-Bedeckung tragen, nicht den Zutritt
zu der Prostitutionsstätte verweigert,
26. entgegen §
14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Alkohol
oder Substanzen, die die Atemfrequenz erhöhen, in
einer Prostitutionsstätte anbietet oder konsumiert,
27.entgegen §
14a Absatz 2 Nummer 1 Prostituierte
ohne vorherige telefonische oder digitale Terminver-
einbarung vermittelt,
28. entgegen §
14a Absatz 2 Nummer 2 Personen mit
Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung ver-
mittelt oder nicht von der Inanspruchnahme der
sexuellen Dienstleistung ausschließt oder das Beste-
hen von Symptomen einer akuten Atemwegserkran-
kung nicht vorher abklärt,
29. entgegen §
14a Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung
mit §8 Absatz 1 die Maskenpflicht nicht befolgt,
30. entgegen §14a Absatz 3 Nummer 1 Kundinnen und
Kunden ohne vorherige telefonische oder digitale
Terminvereinbarung empfängt,
31. entgegen §14a Absatz 3 Nummer 2 Kundinnen und
Kunden mit Symptomen einer akuten Atemwegs
erkrankung den Zutritt gestattet oder nicht von der
Inanspruchnahme der sexuellen Dienstleistung aus-
schließt oder das Bestehen von Symptomen einer
akuten Atemwegserkrankung nicht vorher abklärt,
32. entgegen §
14a Absatz 3 Nummer 4 nicht für die
Möglichkeit zum Waschen oder Desinfizieren der
Hände Sorge trägt,
33. entgegen §14a Absatz 3 Nummer 5 nicht nach jeder
erbrachten sexuellen Dienstleistung Handtücher,
Laken und Bettwäsche wechselt oder häufig berührte
Oberflächen nicht reinigt oder nicht alle Flächen
und Gegenstände (einschließlich Sexspielzeug), ins-
besondere solche die Kontakt hatten mit Blut, Aus-
scheidungen und Sekreten, desinfiziert,
34. entgegen §
14a Absatz 3 Nummer 6 in Verbindung
mit §8 Absatz 1 die Maskenpflicht nicht befolgt,
35. entgegen §
14a Absatz 4 sexuelle Dienstleistungen
innerhalb von Prostitutionsstätten oder im Rahmen
der Prostitutionsvermittlung mit mehr als einer
beziehungsweise einem Prostituierten und einer
Kundin beziehungsweise einem Kunden in einem
Raum erbringt oder entgegennimmt,
36. entgegen §14a Absatz 6 Satz 1 eine Prostitutionsver-
anstaltung durchführt,
37. entgegen §14a Absatz 6 Satz 2 ein Prostitutionsfahr-
zeug bereitstellt,
38. entgegen §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 als Betriebs-
inhaberin oder Betriebsinhaber einer Gaststätte,
eines Personalrestaurants, einer Kantine oder eines
Speiselokals im Beherbergungsgewerbe die Sitz-
oder Stehplätze für die Gäste nicht so anordnet, dass
ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen
den Gästen eingehalten wird, sofern nicht geeignete
Trennwände vorhanden sind,
39. es entgegen §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter-
lässt, sicherzustellen, dass Shishas und andere Was-
serpfeifen nur durch jeweils eine Person genutzt wer-
den, Einwegschläuche und Einwegmundstücke
benutzt werden und die Wasserpfeifen nach jeder
Benutzung gereinigt werden,
40. entgegen §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbin-
dung mit §
8 Absatz 1 in Gaststätten, in Personal
restaurants, in Kantinen oder Speiselokalen im
Beherbergungsgewerbe in geschlossenen Räumen
die Maskenpflicht nicht befolgt oder als Betriebs
inhaberin oder Betriebsinhaber einer Gaststätte,
eines Personalrestaurants, einer Kantine oder eines
Speiselokals im Beherbergungsgewerbe nicht sicher-
stellt, dass die Beschäftigen die Maskenpflicht nach
§8 befolgen,
41. entgegen §15 Absatz 3 Satz 1 eine Gaststätte mit der
besonderen Betriebsart Tanzlokal oder Diskothek
für den Publikumsverkehr öffnet,
42. entgegen §
16 Absatz 1 Nummer 2a in Verbindung
mit §8 Absatz 1 in geschlossenen Räumen der in §16
Absatz 1 genannten Einrichtungen mit Ausnahme
des persönlichen Gästebereichs oder der Bereiche
nach §
16 Absatz 1 Nummer 3 die Maskenpflicht
nicht befolgt,
43. entgegen §
16 Absatz 1 Nummer 4 einen Schlafsaal
für mehr als vier Personen bereitstellt,
44. es entgegen §16 Absatz 1 Nummer 5 unterlässt, die
vorgeschriebene schriftliche Bestätigung einzuho-
len,
45. entgegen §
16 Absatz 2 Wohnraum für touristische
Zwecke einem anderen überlässt,
46. entgegen §16 Absatz 3 die zuständige Behörde nicht
unverzüglich informiert,
47. entgegen §16 Absatz 4 ein Übernachtungsangebot zu
touristischen Zwecken bereitstellt,
Sonntag, den 11. Oktober 2020
518 HmbGVBl. Nr. 53
48. entgegen §
17 Absatz 1 Satz 3 Verbindung mit §
8
Absatz 1 in Freizeiteinrichtungen in geschlossenen
Räumen die Maskenplicht nicht befolgt,
49. entgegen §17 Absatz 1 Satz 5 bei einem Freizeitange-
bot, bei dem mit einer gesteigerten Atemluftemis-
sion zu rechnen ist, einen Mindestabstand von 2,5
Metern zwischen Personen nicht einhält, soweit dies
nicht nach §3 Absatz 2 Satz 2 gestattet ist,
50. entgegen §17 Absatz 2 Satz 4 alkoholische Getränke
auf Volksfesten ausschenkt,
51. entgegen §18 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit §8
Absatz 1 in geschlossenen Räumen in Theatern,
Opern, Konzerthäusern, Musiktheatern, Filmthea-
tern (Kinos) oder Planetarien die Maskenpflicht
nicht befolgt,
52. es entgegen §18 Absatz 1 Satz 4 als Betriebsinhabe-
rin oder Betriebsinhaber eines Theaters, einer Oper,
eines Konzerthauses, eines Musiktheaters, eines
Filmtheaters (Kinos) oder eines Planetariums unter-
lässt, zwischen dem Publikum und einer Bühne, auf
der eine Darbietung stattfindet, einen Mindest
abstand von 2,5 Metern zu gewährleisten,
53. entgegen §18 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit §8
Absatz 1 in geschlossenen Räumen in Bibliotheken,
Archiven, Museen, Ausstellungshäusern, Galerien,
Literaturhäusern, Gedenkstätten, Stadtteilkultur-
zentren und Bürgerhäusern die Maskenpflicht nicht
befolgt,
54. es entgegen §18 Absatz 2 Satz 3 als Betriebsinhabe-
rin oder Betriebsinhaber einer Bibliothek, eines
Archivs, eines Museums, eines Ausstellungshauses,
einer Galerie, eines Literaturhauses, einer Gedenk-
stätte, eines Stadtteilkulturzentrums oder eines Bür-
gerhauses unterlässt, zwischen dem Publikum und
einer Bühne oder einem Podium, auf dem eine Dar-
bietung stattfindet, einen Mindestabstand von 2,5
Metern zu gewährleisten,
55. entgegen §
19 Absatz 1 Nummer 3a in Verbindung
mit §8 Absatz 1 in geschlossenen Räumen von staat-
lichen und privaten Bildungs- und Ausbildungsein-
richtungen, bei Angeboten beruflicher Aus- und
Fortbildung oder von Einrichtungen von Sprach-,
Integrations-, Berufssprach- und Erstorientierungs-
kursträgern die Maskenpflicht nicht befolgt,
56. entgegen §19 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit §8
Absatz 1 im theoretischen Fahrunterricht in ge
schlossenen Räumen die Maskenpflicht nicht
befolgt,
57. entgegen §19 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit §8
Absatz 1 als Fahrschülerin oder Fahrschüler im
praktischen Fahrunterricht in geschlossenen Fahr-
zeugen die Maskenpflicht nicht befolgt,
58. entgegen §
20 Absatz 6 Satz 1 als Anbieterin oder
Anbieter des Spielbetriebes der 1. Fußball-Bundes-
liga oder der 2. Fußball-Bundesliga nicht sicher-
stellt, dass das von der Deutschen Fußball Liga
GmbH vorgelegte Konzept vollständig umgesetzt
wird,
59. entgegen §
20 Absatz 6 Satz 2 als Anbieterin oder
Anbieter des Spielbetriebes der 1. Fußball-Bundes-
liga oder 2. Fußball-Bundesliga nicht darauf hin-
wirkt, dass im Umfeld der Stadien keine Fan
ansammlungen stattfinden,
60. entgegen §21 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit §8
Absatz 1 in geschlossenen Räumen in Spielbanken,
Spielhallen, Wettvermittlungsstellen oder ähnlichen
Betrieben die Maskenpflicht nicht befolgt,
61. entgegen §21 Absatz 1 Sätze 4 bis 6 mehr als einen
Glücksspielautomaten oder mehr als ein Wettver-
mittlungsgerät je zwölf Quadratmeter Grundfläche
aufstellt oder zwischen zwei Glücksspielautomaten
beziehungsweise Wettvermittlungsgeräten keinen
Mindestabstand von 1,5 Metern einhält oder Glücks-
spielautomaten nicht durch Trennwände voneinan-
der abgrenzt,
62. entgegen §21 Absatz 1 Satz 7 keine Trennvorrichtun-
gen in Bereichen, in denen der Mindestabstand von
1,5 Metern nur schwer einzuhalten ist, insbesondere
bei der Einlasskontrolle und im Kassenbereich, vor-
sieht,
63. entgegen §
21 Absatz 2 in Wettvermittlungsstellen
die Abgabe, den Konsum oder Verkauf von Speisen
und Getränken für den Verzehr an Ort und Stelle
sowie außer Haus ermöglicht,
64. entgegen §22 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit §8
Absatz 1 in Hochschulen in geschlossenen Räumen
mit Publikumsverkehr die Maskenpflicht nicht
befolgt,
65. entgegen §
26 Absatz 1 eine in §
26 Absatz 1 aufge-
führte Einrichtung für den Publikumsverkehr öffnet
oder ein Angebot für den Publikumsverkehr dar-
bringt,
66. entgegen §
26 Absatz 2 Kampfmittel in bewohnten
Gebieten freilegt, obwohl in der Folge mit Räumun-
gen zu rechnen ist oder die sich im unmittelbaren
Bereich von kritischen Infrastrukturen, Kranken-
häusern oder Pflegeheimen befinden,
67. entgegen §27 Absatz 1 eine der in §27 Absatz 1 auf-
geführten Einrichtungen betritt,
68. entgegen §30 Absatz 1 Nummer 10 als Besuchsper-
son einer Wohneinrichtung gemäß §
2 Absatz 4
HmbWBG oder einer Kurzzeitpflegeeinrichtung
gemäß §2 Absatz 5 HmbWBG während des Besuchs
der Einrichtung einen Mund-Nasen-Schutz nicht
oder nicht ordnungsgemäß trägt, ohne dass dies nach
§
30 Absatz 1 Nummer 10 in Verbindung mit §
8
Absatz 1 Satz 2 gestattet ist,
69.entgegen §
34 Nummer 6 in Verbindung mit §
8
Absatz 1 in geschlossenen Räumen die Masken-
pflicht nicht befolgt,
70. sich entgegen §35 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,
71. sich entgegen §35 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem
Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere
geeignete Unterkunft begibt,
72. entgegen §35 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,
73. entgegen §
35 Absatz 1 Satz 3 als sorgeberechtigte
Person oder Pflegeperson nicht gewährleistet, dass
sich das Kind nach §35 Absatz 1 Satz 1 absondert,
74. entgegen §
35 Absatz 1 Satz 3 als sorgeberechtigte
Person oder Pflegeperson nicht gewährleistet, dass
sich das Kind nach §35 Absatz 1 Satz 1 auf direktem
Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere
geeignete Unterkunft begibt,
75. entgegen §
35 Absatz 1 Satz 3 als sorgeberechtigte
Person oder Pflegeperson nicht gewährleistet, dass
Sonntag, den 11. Oktober 2020 519
HmbGVBl. Nr. 53
das Kind nach §
35 Absatz 1 Satz 2 keinen Besuch
empfängt,
76. entgegen §35 Absatz 2 Sätze 1 und 2 die zuständige
Behörde nicht oder nicht unverzüglich informiert,
77. entgegen §
36 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz das
Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nicht
auf unmittelbarem Weg verlässt,
78. entgegen §
36 Absatz 3 Satz 1 das Testergebnis auf
Verlangen nicht oder nicht unverzüglich der zustän-
digen Behörde vorlegt,
79. entgegen §36 Absatz 3a Satz 3 in Verbindung mit §8
Absatz 1 als Person, die der Absonderungspflicht
nach §
35 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, während der
nach §36 Absatz 3a Satz 1 zulässigen Unterbrechung
der Absonderung die Maskenpflicht nicht befolgt,
80. entgegen §36 Absatz 5 Satz 2 die zuständige Behörde
nicht oder nicht unverzüglich informiert,
81. entgegen §9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, §10 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2, §10 Absatz 5 Satz 1, §10 Absatz 6
Satz 1, §13 Absatz 1 Satz 1, §14 Satz 1, §14a Absatz 1
Satz 1 Nummer 3, §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
§
16 Absatz 1 Nummer 1, §
17 Absatz 1 Satz 1, §
18
Absatz 1 Satz 1, §
18 Absatz 2 Satz 1, §
19 Absatz 1
Nummer 1, §19 Absatz 3 Satz 1, §20 Absatz 2 Num-
mer 1, §20 Absatz 4 Satz 3, §20 Absatz 4a Satz 1, §21
Absatz 1 Satz 1 oder §22 Absatz 1 Satz 1 die allgemei-
nen Hygienevorgaben gemäß §5 nicht einhält,
82. entgegen §9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, §9 Absatz 3
Satz 2, §10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §10 Absatz 5
Satz 2, §10 Absatz 6 Satz 2, §14 Satz 2, §14a Absatz 5
Sätze 1 und 2, §
17 Absatz 1 Satz 2, §
18 Absatz 1
Satz 2, §19 Absatz 1 Nummer 3, §19 Absatz 3 Satz 2,
§
20 Absatz 2 Nummer 4, §
20 Absatz 4 Satz 5, §
20
Absatz 4a Satz 2, §21 Absatz 1 Satz 2 oder §22 Ab-
satz 1 Satz 2 ein Schutzkonzept gemäß §
6 nicht
erstellt, ein erstelltes Schutzkonzept auf Verlangen
der zuständigen Behörde nicht vorlegt oder die Ein-
haltung des Schutzkonzeptes nicht gewährleistet,
83. entgegen §9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §10 Absatz 6
Satz 3, §12 Satz 8, §14 Satz 1, §14a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 Num-
mer 3, §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §16 Absatz 1
Nummer 2, §17 Absatz 1 Satz 2, §18 Absatz 1 Satz 1,
§
19 Absatz 1 Nummer 2, §
20 Absatz 2 Nummer 2,
§20 Absatz 4 Satz 4, §20 Absatz 4a Satz 3, oder §21
Absatz 1 Satz 2 Kontaktdaten gemäß §7 nicht erfasst,
zweckfremd nutzt oder unbefugten Dritten über-
lässt,
84. entgegen §9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §10 Absatz 6
Satz 3, §12 Satz 8, §14 Satz 1, §14a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 Num-
mer 3, §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §16 Absatz 1
Nummer 2, §17 Absatz 1 Satz 2, §18 Absatz 1 Satz 1,
§
19 Absatz 1 Nummer 2, §
20 Absatz 2 Nummer 2,
§20 Absatz 4 Satz 4, §20 Absatz 4a Satz 3 oder §21
Absatz 1 Satz 2 Kontaktdaten gemäß §
7 Absatz 1
Nummer 1 nicht, unvollständig oder unzutreffend
angibt.“
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 12. Oktober 2020 in Kraft.
Hamburg, den 10. Oktober 2020.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Sonntag, den 11. Oktober 2020
520 HmbGVBl. Nr. 53
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
