FREITAG, DEN14. OKTOBER
525
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 53 2022
Tag I n h a l t Seite
5. 10. 2022 Neununddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525
5. 10. 2022 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Ham
burger Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526
300-11
7. 10. 2022 Verordnung über den Bebauungsplan St. Pauli 45 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 529
11. 10. 2022 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Parlamentsbeteiligung beim Erlass infektions
schützender Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 531
2126-9
11. 10. 2022 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . 532
223-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Hamburg-Nord
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. November
2022, aus Anlass der Veranstaltung ,,Kultur“ in der Zeit von
13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt
auf das Shopping-Center Hamburger Meile, 22083 Hamburg.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 5. Oktober 2022.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Neununddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord
Vom 5. Oktober 2022
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Freitag, den 14. Oktober 2022
526 HmbGVBl. Nr. 53
Auf Grund von
§135 Absatz 2 Satz 2 und §140 Absatz 1 Satz 3 der Grundbuch-
ordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115),
zuletzt geändert am 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4617),
sowie §96 Absatz 3 Satz 3 und §101 Satz 1 der Grundbuchver-
fügung in der Fassung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 115),
zuletzt geändert am 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4616), in
Verbindung mit Nummern 8 bis 10 des Einzigen Paragraphen
der Weiterübertragungsverordnung-Grundbuchwesen vom 21.
März 1995 (HmbGVBl. S. 65), zuletzt geändert am 23. März
2021 (HmbGVBl. S. 158, 159),
§94 Absatz 2 Satz 2 der Schiffsregisterordnung in der Fassung
vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1134), zuletzt geändert am 10.
August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3453), sowie §73i Satz 1 in Ver-
bindung mit §73c Absatz 3 Satz 3 der Verordnung zur Durch-
führung der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom
30. November 1994 (BGBl. 1994 I S. 3632, 1995 I S. 249),
zuletzt geändert am 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3453),
in Verbindung mit Nummern 6 und 9 des Einzigen Paragra-
phen der Weiterübertragungsverordnung-Schiffsregister vom
22. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 194), zuletzt geändert am 6. Okto-
ber 2020 (HmbGVBl. S. 523, 527),
§298a Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung
vom 5. Dezember 2005 (BGBl. 2005 I S. 3205, 2006 I S. 431,
2007 I S. 1781), zuletzt geändert am 24. Juni 2022 (BGBl. I
S. 959), in Verbindung mit §
1 Nummer 1 der Weiterübertra-
gungsverordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten
und der Staatsanwaltschaft vom 1. August 2006 (HmbGVBl.
S. 455), zuletzt geändert am 12. Juli 2022 (HmbGVBl. S. 409),
§14 Absatz 4 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), zuletzt geändert am 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 962),
in Verbindung mit §1 Nummer 2 der Weiterübertragungsver-
ordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten und der
Staatsanwaltschaft,
§
46e Absatz 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fas-
sung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 854, 1036), zuletzt geändert
am 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4613), in Verbindung mit
§
1 Nummer 6 der Weiterübertragungsverordnung-elektroni-
scher Rechtsverkehr bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft,
§
55b Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der
Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert
am 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325, 1349), in Verbindung mit §1
Nummer 8 der Weiterübertragungsverordnung-elektronischer
Rechtsverkehr bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft,
§65b Absatz 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung
vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2536), zuletzt geändert am
5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4614), in Verbindung mit §1
Nummer 7 der Weiterübertragungsverordnung-elektronischer
Rechtsverkehr bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft,
§
52b Absatz 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung in der Fas-
sung vom 28. März 2001 (BGBl. 2001 I S. 443, 2262, 2002 I
S. 679), zuletzt geändert am 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607,
4615), in Verbindung mit §
1 Nummer 9 der Weiterübertra-
gungsverordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten
und der Staatsanwaltschaft,
§32 Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 der Strafpro-
zessordnung in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I
S. 1075, 1319), zuletzt geändert am 25. März 2022 (BGBl. I
S. 571, 587), in Verbindung mit Nummer 1 des Einzigen Para-
graphen der Weiterübertragungsverordnung-elektronische
Aktenführung Strafjustiz vom 24. November 2020 (HmbGVBl.
S. 587),
§110a Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 des Straf-
vollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. 1976 I S. 581, 2088,
1977 I S. 436), zuletzt geändert am 5. Oktober 2021 (BGBl. I
S. 4607, 4617), in Verbindung mit Nummer 2 des Einzigen Para-
graphen der Weiterübertragungsverordnung-elektronische
Aktenführung Strafjustiz und
§110a Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 des Geset-
zes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl.
I S. 603), zuletzt geändert am 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607,
4617), in Verbindung mit Nummer 3 des Einzigen Paragraphen
der Weiterübertragungsverordnung-elektronische Aktenfüh-
rung Strafjustiz
wird verordnet:
Die Verordnung über die elektronische Aktenführung in
der Hamburger Justiz vom 17. Dezember 2019 (HmbGVBl.
S. 531), zuletzt geändert am 7. April 2021 (HmbGVBl. S. 187),
wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Gerichten“ die Wör-
ter ,,und Staatsanwaltschaften“ eingefügt und die Text-
stelle ,,in den Absätzen 2 bis 4″ durch die Textstelle ,,in
den Absätzen 2 bis 5″ ersetzt.
1.1.2 In Satz 3 werden die Wörter ,,in der Instanz“ gestrichen.
1.1.3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Akten, die zum angegebenen Zeitpunkt bereits in
Papierform angelegt sind, werden im Ganzen in Papier-
form geführt, sofern nicht
1. in der Anlage 4 die Weiterführung ab einem
bestimmten Stichtag in elektronischer Form vorge-
schrieben wird oder
2. in der Verwaltungsvorschrift etwas anderes
bestimmt ist.“
1.1.4 In Satz 5 wird das Wort ,,Dies“ durch die Textstelle
,,Satz 4″ ersetzt.
1.1.5 Hinter Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
,,Satz 6 gilt nicht in Straf- und Bußgeldsachen und nicht
in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsge-
setz.“
1.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 einge-
fügt:
,,(2) Soweit in einem Verfahren Dokumente Aktenbe-
standteil werden sollen, die im Sinne des §
4 Absatz 2
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die elektronische Aktenführung in der Hamburger Justiz
Vom 5. Oktober 2022
Freitag, den 14. Oktober 2022 527
HmbGVBl. Nr. 53
Nummern 1 bis 3 des Hamburgischen Sicherheitsüber-
prüfungs- und Geheimschutzgesetzes vom 25. Mai 1999
(HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 10. Juni 2022
(HmbGVBl. S. 376, 379), in der jeweils geltenden Fas-
sung oder §4 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 des Sicherheits-
überprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I
S. 867), zuletzt geändert am 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274,
2275), in der jeweils geltenden Fassung als STRENG
GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH einge-
stuft sind, ist die Akte abweichend von Absatz 1 Sätze 1
und 2 in Papierform zu führen. Soweit bereits eine elek-
tronische Akte angelegt wurde, ist diese in die Papier-
form umzuwandeln.“
1.3 Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.
1.4 Im neuen Absatz 3 Satz 2 wird die Textstelle ,,Sätze 3 bis
7″ durch die Textstelle ,,Sätze 3 bis 6 und 8″ ersetzt.
1.5 Im neuen Absatz 5 wird die Textstelle ,,Absatz 3 Sätze 2
bis 4″ durch die Textstelle ,,Absatz 4 Sätze 2 bis 4″
ersetzt.
2. §2 erhält folgende Fassung:
,,§2
Bildung elektronischer Akten
(1) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien
und Informationen gelten als zur Akte genommen,
wenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen
Akte gespeichert worden sind. In der elektronischen
Akte werden zur Akte gebrachte elektronische Doku-
mente einschließlich zugehöriger Signaturdateien
sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Infor-
mationen gespeichert. Elektronische Empfangsbe-
kenntnisse sowie elektronische Formulare, die als
strukturierte maschinenlesbare Datensätze übermittelt
worden sind, werden als Datensätze in der elektroni-
schen Akte gespeichert.
(2) Die nach Absatz 1 in der elektronischen Akte gespei-
cherten Inhalte müssen jederzeit zusätzlich als elektro-
nische Dokumente im Format PDF/A wiedergegeben
werden können; diese Dokumente bilden das Repräsen-
tat. Das Repräsentat muss den gesamten zur Akte
gebrachten Inhalt mit Ausnahme der nur für die Daten-
verarbeitung notwendigen Struktur-, Definitions- und
Schemadateien wiedergeben. Soweit die Wiedergabe
eines Inhalts technisch nicht möglich ist, ist ein ent-
sprechender Hinweis in das Repräsentat aufzunehmen.
An die Stelle von Signaturdateien treten im Repräsentat
Vermerke über das Ergebnis der Signaturprüfung. Das
Repräsentat muss druckbar, kopierbar und, soweit tech-
nisch möglich, durchsuchbar sein. Die Seiten des
Repräsentats sind so zu nummerieren, dass sie eindeu-
tig zitiert werden können.
(3) Liegen zu einer elektronisch geführten Akte Bei
akten oder Akten anderer Instanzen in Papierform vor,
so muss die elektronische Akte einen Hinweis auf diese
enthalten.
(4) Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturie-
ren, dass sie die interne Bearbeitung sowie den Akten-
austausch unterstützen. Bei der elektronischen Akten-
führung in Straf- und Bußgeldsachen und in gerichtli-
chen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz sind alle
Daten vorzuhalten, die erforderlich sind, um den für die
Übermittlung von elektronischen Akten vorgesehenen
strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Datei-
format XML gemäß der jeweils anwendbaren und
durch die Bundesregierung bekannt gemachten techni-
schen Anforderungen an die Übermittlung elektroni-
scher Dokumente und Akten zu erzeugen und die Bear-
beitung zu unterstützen.“
3. §3 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3.1.1 Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:
,,Ausgenommen sind in Papierform geführte Akten
beziehungsweise Aktenbände anderer Instanzen und
Beiakten sowie Papierdokumente, deren Übertragung
wegen ihres Umfangs oder ihrer sonstigen Beschaffen-
heit einen unvertretbaren Aufwand verursacht.“
3.1.2 Folgender Satz wird angefügt:
,,In Straf- und Bußgeldsachen sowie in gerichtlichen
Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz bleibt §32e der
Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit §
110c
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder §
120
Absatz 1 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes in den jeweils
geltenden Fassungen, unberührt.“
3.2 Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Eingescannte Leerseiten sollen nicht gespeichert wer-
den.“
3.3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
3.3.1 In Satz 1 werden die Wörter ,,von der oder dem Vorsit-
zenden“ durch die Wörter ,,richterlich oder staats
anwaltschaftlich“ ersetzt.
3.3.2 Hinter Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
,,Nicht vernichtet werden dürfen als Beweismittel in
Papierform in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegte
Urkunden. §
110c Satz 3 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten bleibt unberührt.“
3.3.3 Im neuen Satz 4 werden hinter den Wörtern ,,Leitung
des Gerichts“ die Wörter ,,oder der Staatsanwaltschaft“
eingefügt.
4. In §4 wird folgender Satz angefügt:
,,Die auf der Grundlage von §
32 Absatz 3 Satz 1 der
Strafprozessordnung, §110a Absatz 3 Satz 1 des Geset-
zes über Ordnungswidrigkeiten sowie §
110a Absatz 3
Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen bleiben unberührt.“
5. §5 wird wie folgt geändert:
5.1 In Satz 1 werden hinter den Wörtern ,,des Gerichts“ die
Wörter ,,oder der Staatsanwaltschaft“ eingefügt.
5.2 In Satz 2 werden hinter den Wörtern ,,Diese ist“ die
Wörter ,,auf Anordnung der Leitung des Gerichts oder
der Staatsanwaltschaft“ eingefügt.
6. Es wird folgender §6 angefügt:
,,§6
Barrierefreiheit
Elektronische Akten und Verfahren zur elektronischen
Aktenführung und -bearbeitung sollen technisch so
gestaltet werden, dass sie, soweit technisch möglich,
barrierefrei zugänglich und nutzbar sind.“
Freitag, den 14. Oktober 2022
528 HmbGVBl. Nr. 53
7. Anlage 1 erhält folgende Fassung:
,,Anlage 1
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
1. Amtsgericht Hamburg
2. Amtsgericht Hamburg-Altona
3. Amtsgericht Hamburg-Barmbek
4. Amtsgericht Hamburg-Bergedorf
5. Amtsgericht Hamburg-Blankenese
6. Amtsgericht Hamburg-Harburg
7. Amtsgericht Hamburg-St. Georg
8. Amtsgericht Hamburg-Wandsbek
9. Landgericht Hamburg
10. Hanseatisches Oberlandesgericht
11. Verwaltungsgericht Hamburg
12. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
13. Sozialgericht Hamburg
14. Landessozialgericht Hamburg
15. Arbeitsgericht Hamburg
16. Landesarbeitsgericht Hamburg
17. Finanzgericht Hamburg
18. Staatsanwaltschaft Hamburg
19. Generalstaatsanwaltschaft Hamburg“.
8. Es wird folgende Anlage 4 angefügt:
,,Anlage 4
Nummer Gericht Verfahren, in denen gemäß §
1 Absatz 1
Satz 4 Nummer 1 die elektronische Wei-
terführung der in Papierform angelegten
Akten angeordnet wird
Datum, ab dem die elektronische Weiter-
führung gemäß §
1 Absatz 1 Satz 4 Num-
mer 1 angeordnet wird“.
Hamburg, den 5. Oktober 2022.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Freitag, den 14. Oktober 2022 529
HmbGVBl. Nr. 53
Verordnung
über den Bebauungsplan St. Pauli 45
Vom 7. Oktober 2022
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän-
dert am 26. April 2022 (BGBl. I S. 674, 677), in Verbindung mit
§3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), §
81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau-
ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155),
§4 Absatz 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des
Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl.
S. 92), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des
Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert am 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362,
1436), sowie §1, §2 Absatz 1 und §3 der Weiterübertragungs-
verordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481),
zuletzt geändert am 10. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 328), wird
verordnet:
§1
(1) Der Bebauungsplan St. Pauli 45 für den Bereich zwi-
schen Spielbudenplatz, Kastanienallee und Taubenstraße
(Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 112) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Spielbudenplatz – Ost-
grenze der Flurstücke 1545 und 1548 der Gemarkung St. Pauli
Süd – Kastanienallee – Taubenstraße.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach §
10a Absatz 1 BauGB werden beim Staats
archiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs-
berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig-
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver-
mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Im Kerngebiet sind Tankstellen im Zusammenhang mit
Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für
Tankstellen und Wohnungen gemäß §7 Absatz 3 der Bau-
nutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), geändert am 14. Juni
2021 (BGBl. I S. 1802, 1807), werden ausgeschlossen. Die
Schlaf- und Aufenthaltsräume betriebsgebundener Woh-
nungen sind an vom Verkehrslärm abgewandten Gebäude-
seiten zu errichten.
2. Im Kerngebiet sind Einkaufszentren sowie großflächige
Einzelhandels- und Handelsbetriebe nach §
11 Absatz 3
BauNVO ausgeschlossen.
3. Im Urbanen Gebiet sind Bordelle und bordellartige
Betriebe und Wettannahmestellen unzulässig. Ausnah-
men für Vergnügungsstätten (insbesondere Spielhallen,
Wettbüros und ähnliche Unternehmen im Sinne des §
1
Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom
4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), zuletzt geändert am
17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75, 77), die der Aufstel-
lung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkei-
ten dienen und Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuel-
lem Charakter ausgerichtet ist) und Tankstellen für Fahr-
zeuge mit Verbrennungsmotor nach §6a Absatz 3 BauNVO
werden ausgeschlossen.
Freitag, den 14. Oktober 2022
530 HmbGVBl. Nr. 53
4. In den Erdgeschossen des Urbanen Gebiets ist an den
Straßenseiten eine Wohnnutzung gemäß §
6a Absatz 4
Nummer 1 BauNVO nicht zulässig.
5. In den mit ,,(A)“ gekennzeichneten Bereichen ist eine
Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch unter-
geordnete Bauteile wie Balkone um bis zu 1,5m auf jeweils
40 vom Hundert (v.H.) der Fassadenlänge eines Geschos-
ses zulässig. Ausnahmsweise können Überschreitungen
der festgesetzten Baugrenzen durch Vordächer um bis zu
2
m zugelassen werden, wenn die Belange der Feuerwehr
(insbesondere Anleiterbarkeit von Gebäuden, Feuerwehr-
fahrzufahrten, Aufstellflächen für Löschfahrzeuge) nicht
beeinträchtigt werden. In den mit ,,(B)“ gekennzeichneten
Bereichen ist eine Überschreitung der festgesetzten Bau-
grenzen durch untergeordnete Bauteile wie Balkone um
bis zu 1,5
m auf jeweils 60 v.
H. der Fassadenlänge eines
Geschosses zulässig. In den mit ,,(C)“ gekennzeichneten
Bereichen ist ausnahmsweise eine Überschreitung der fest-
gesetzten Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile wie
zum Beispiel Balkone, Erker und Brandschürzen um bis zu
1,5
m zulässig, sofern ihre lichte Höhe über Straßenver-
kehrsfläche mindestens 4m beträgt.
6. An dem mit ,,(D)“ bezeichneten Fassadenabschnitt kann
ab dem fünften Vollgeschoss eine Überschreitung der Bau-
grenze durch ein Gebäudeteil und durch eine Kletterwand
um bis zu 6m zugelassen werden.
7. In dem mit ,,(E)“ bezeichneten Bereich ist vom Spiel
budenplatz eine Freitreppe mit Anschluss an die festge-
setzte Auskragung zulässig.
8. In dem mit ,,(F)“ bezeichneten Bereich können Über-
schreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch Frei-
treppen und zugehörige Treppenpodeste, Brüstungen,
Geländer und Zäune um bis zu 2,3
m zugelassen werden,
sofern die lichte Höhe zur Oberkante des Fußbodens der
Auskragung zum Spielbudenplatz mindestens 2,5
m
beträgt. Abweichend von Nummer 11 Satz 3 darf das Trep-
penbauwerk mit Brüstung/Geländer bis zu 46,5
m über
Normalhöhennull (NHN) betragen. Weitere Überschrei-
tungen durch untergeordnete Treppengestaltungsele-
mente können bis zu einer Höhe von 49,6
m über NHN
zugelassen werden.
9. In den mit ,,(G)“ bezeichneten Bereichen können Über-
schreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch Frei-
treppen und zugehörige Treppenpodeste sowie durch
untergeordnete Bauteile wie Balkone um bis zu 1,5m zuge-
lassen werden, sofern ihre lichte Höhe über der Straßen-
verkehrsfläche mindestens 3,5m beträgt.
10. In den mit ,,(H)“ bezeichneten Bereichen können Über-
schreitungen der festgesetzten Baugrenzen für Freitreppen
und zugehörige Treppenpodeste um bis zu 2,3m zugelas-
sen werden, sofern ihre lichte Höhe über der Straßenver-
kehrsfläche Spielbudenplatz mindestens 3,5m beträgt und
die lichte Höhe zur Oberkante des Fußbodens der Aus
kragung zum Spielbudenplatz mindestens 2,5m beträgt.
11. In den mit ,,(1)“ gekennzeichneten Bereichen ist eine
Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch
Brüstungen, Geländer, Zäune und Freitreppen um bis zu
6m zulässig, wenn diese einen Mindestabstand von 2,4m
von der äußersten straßenseitigen Gebäudekante einhalten
und dies der Nutzbarkeit der vorgesehenen Freiflächen
dient. Die Anlagen sind in einer licht- und luftdurchlässi-
gen Bauweise zu errichten. In den mit ,,(2)“ gekennzeich-
neten Bereichen ist eine Überschreitung der festgesetzten
Gebäudehöhe durch Brüstungen, Geländer, Zäune und
Freitreppen um bis zu 3m zulässig, wenn dies der Nutzbar-
keit der vorgesehenen Freiflächen dient. Die Anlagen sind
in einer licht- und luftdurchlässigen Bauweise zu errich-
ten. In den mit ,,(3)“ gekennzeichneten Bereichen ist eine
Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch
Brüstungen, Geländer und Zäune um bis zu 6m zulässig,
wenn dies für die Nutzbarkeit der vorgesehenen Freiflä-
chen zwingend erforderlich ist. Die Anlagen sind in einer
licht- und luftdurchlässigen Bauweise zu errichten.
12. In den mit ,,(4)“ gekennzeichneten Bereichen ist eine
Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch
Dachaufbauten, Dachausgänge und technische Anlagen
um bis zu 4m zulässig, wenn diese einen Mindestabstand
von 4m zur äußersten straßenseitigen Gebäudekante ein-
halten. Freistehende Antennenanlagen sind nicht zulässig.
Die Dachaufbauten und technischen Anlagen dürfen
maximal 60 v.
H. der jeweiligen Dachfläche bedecken. In
den mit ,,(5)“ gekennzeichneten Bereichen ist eine Über-
schreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Dachauf-
bauten, Dachausgänge und technische Anlagen um bis zu
3
m auf maximal 150
m² der Dachfläche zulässig. Freiste-
hende Antennenanlagen sind nicht zulässig. In dem mit
,,(6)“ gekennzeichneten Bereich ist eine Überschreitung
der festgesetzten Gebäudehöhe durch Dachaufbauten um
bis zu 2,5m und durch technische Anlagen um bis zu 5,5m
zulässig. In den mit ,,(7)“ gekennzeichneten Bereichen ist
eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch
Dachausgänge und technische Anlagen um bis zu 2,5
m
zulässig, wenn diese einen Mindestabstand von 3m zu der
der Fläche mit Gehrecht (sogenannte ,,Quartiersgasse“)
zugewandten Traufkante einhalten. Freistehende Anten-
nenanlagen sind nicht zulässig. Die technischen Anlagen
dürfen maximal 20 v.H. der Dachfläche bedecken.
13. Im Plangebiet sind Pkw-Stellplätze außerhalb der öffent
lichen Straßenverkehrsflächen nur in Tiefgaragen zuläs-
sig.
14. Im Urbanen Gebiet sind Wohnnutzungen erst zulässig,
wenn im Kerngebiet vorher oder zeitgleich eine geschlos-
sene Bebauung parallel zum Spielbudenplatz errichtet
wird, deren Höhe 2m oder weniger unterhalb der für die
jeweiligen Baufelder festgesetzten höchstzulässigen Ge
bäudehöhen beträgt.
15. An den Fassaden, die zu den mit ,,(S)“ bezeichneten Berei-
chen ausgerichtet sind, ist durch geeignete bauliche Schall-
schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, ver-
glaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Winter-
gärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schall-
pegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
dahinter liegenden Wohnschlafräumen und Schlafräumen
in Hotelzimmern ein Innenraumpegel bei teilgeöffnetem
Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht über-
schritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaß-
nahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht wer-
den.
16. In dem mit einer ,,Sonstigen Abgrenzung“ umrandeten
und mit ,,Innenhof“ bezeichneten Bereich sind die umge-
benden Fassaden in hellen Materialien auszuführen. Im
mit ,,Innenhof“ bezeichneten Bereich sind gepflanzte
Bäume und Gehölze dauerhaft auf eine Höhe von maximal
2
m zu begrenzen. Für den im Urbanen Gebiet befind
lichen Teilbereich des mit ,,Innenhof“ bezeichneten
Bereichs ist eine Begrünung der umgebenden Fassaden
ausgeschlossen. Für den im Kerngebiet befindlichen Teil-
bereich des mit ,,Innenhof“ bezeichneten Bereichs ist die
Freitag, den 14. Oktober 2022 531
HmbGVBl. Nr. 53
Fassadenbegrünung der umgebenden Fassaden auf höchs-
tens 25 v.H. der Fassadenfläche zu beschränken.
17. Die nicht für Erschließungswege, Terrassen oder Kinder-
spielflächen beanspruchten Dachflächen im Innenhof
(überbaubare Grundstücksfläche, die mit einer maximalen
Gebäudehöhe von 25m festgesetzt ist) sind mit einem min-
destens 20
cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen.
18. Die Fläche mit festgesetztem Gehrecht umfasst die Befug-
nis der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als
allgemein zugänglicher Gehweg. Geringfügige Abwei-
chungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelas-
sen werden.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 7. Oktober 2022.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Parlamentsbeteiligung
beim Erlass infektionsschützender Maßnahmen
Vom 11. Oktober 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Auf Grund von §32 in Verbindung mit §28 Absatz 1 Sätze
1 und 2 und §
31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 16. Septem-
ber 2022 (BGBl. I S. 1454, 1465), in Verbindung mit Artikel 80
Absatz 4 des Grundgesetzes wird das folgende Gesetz erlassen:
Das Gesetz über die Parlamentsbeteiligung beim Erlass
infektionsschützender Maßnahmen vom 18. Dezember 2020
(HmbGVBl. S. 701), zuletzt geändert am 5. April 2022
(HmbGVBl. S. 256), wird wie folgt geändert:
1. §3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag
nach §
5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen
Lage von nationaler Tragweite berichtet der Senat der Bür-
gerschaft, ob im Gebiet der Freien und Hansestadt Ham-
burg eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des
Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infra-
strukturen im Sinne von §28b Absatz 7 IfSG besteht, damit
die Bürgerschaft gemäß §28b Absatz 4 IfSG das Vorliegen
der konkreten Gefahr feststellen kann.“
2. §4 erhält folgende Fassung:
,,§4
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 7. April 2023 außer Kraft.“
Ausgefertigt Hamburg, den 11. Oktober 2022.
Der Senat
Freitag, den 14. Oktober 2022
532 HmbGVBl. Nr. 53
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Das Hamburgische Schulgesetz vom 16. April 1997
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 10. Juni 2022
(HmbGVBl. S. 384), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §25 erhält folgende Fassung: ,,§25 Campus
Zweiter Bildungsweg“.
1.2 Der Eintrag zu §26 wird gestrichen.
1.3 Hinter dem Eintrag zu §98c wird der Eintrag ,,§98d Digi-
tale Lernformen im Zweiten Bildungsweg“ eingefügt.
2. In §
11 Absatz 2 wird hinter der Zahl ,,13″ die Textstelle
,,, der Campus Zweiter Bildungsweg“ eingefügt.
3. §25 erhält folgende Fassung:
,,§25
Campus Zweiter Bildungsweg
(1) Der Campus Zweiter Bildungsweg führt volljährige
Schülerinnen und Schüler, die nicht unmittelbar aus einer
anderen deutschen Schule übergehen, abhängig von ihrer
Vorbildung und ihrem Lernfortschritt zu allen allgemein-
bildenden Abschlüssen. Die Aufnahme in die Schule und
der Besuch eines Bildungsganges des Campus Zweiter Bil-
dungsweg können vom Abschluss einer Berufsausbildung
oder von Zeiten der Berufstätigkeit oder fortdauernder
Berufstätigkeit abhängig gemacht werden.
(2) Vor der Aufnahme sind Schülerinnen und Schüler
über die Möglichkeiten schulischer und beruflicher Bil-
dung und die persönlichen und wirtschaftlichen Belastun-
gen und Aussichten des Schulbesuchs zu beraten. Abhän-
gig vom Ergebnis der Beratung und eines damit verbunde-
nen Tests sind auch die Aufnahme in ein höheres Semester
oder die Aufnahme unter Auflagen möglich.
(3) Abweichend von §
36 können die Schuljahre zum
1. Februar und zum 1. August jeden Jahres beginnen. Sie
gliedern sich in Semester.
(4) Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.
(5) Am Campus Zweiter Bildungsweg kann eine zweite
stellvertretende Schulleitung eingerichtet werden.“
4. §26 wird aufgehoben.
5. In §
43 Absatz 2 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fas-
sung:
,,Die Zulassung zum Besuch der Berufsfachschule, der
Berufsoberschule, der Fachschule und der Fachoberschule
sowie des Campus Zweiter Bildungsweg kann beschränkt
werden, wenn die vorhandenen Kapazitäten erschöpft
sind. Entsprechend der Kapazität können Höchstzahlen
festgesetzt werden, die von der zuständigen Behörde zu
überprüfen sind.“
6. Hinter §98c wird folgender §98d eingefügt:
,,§98d
Digitale Lernformen im Zweiten Bildungsweg
(1) Für den Zweiten Bildungsweg ist die zuständige
Behörde befugt, schulische elektronische Lernportale und
pädagogische Netzwerke zu betreiben und im Unterricht
einzusetzen; §98b gilt entsprechend.
(2) Für den Fern-, Wechsel- und Hybridunterricht gilt
§98c entsprechend.
(3) Der Unterricht und die sonstigen Schulveranstaltun-
gen des Zweiten Bildungswegs können in Ergänzung oder
als vollständiger Ersatz zum Präsenzunterricht auch in
Form eines gleichzeitigen Informationsaustausches zur
Bild- und Tonübertragung und unter Einbeziehung von
digitalen Lernformen und -angeboten (Onlineunterricht)
erfolgen. §98c Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend.“
7. In §117 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Abendschule, Abendgymnasium und Hansa-Kolleg
setzen ihren Betrieb nach Maßgabe der am 14. Oktober
2022 geltenden Vorschriften noch bis zum 31. Januar 2023
fort. Bildungsgänge, die dort bis zu diesem Zeitpunkt auf-
genommen wurden, werden nach den bisher geltenden
Vorschriften abgeschlossen; an die Stelle der entsprechen-
den staatlichen Schulen tritt der Campus Zweiter Bil-
dungsweg. Schulen in freier Trägerschaft können Bil-
dungsgänge nach den §§25 und 26 in der am 14. Oktober
2022 geltenden Fassung auch weiterhin anbieten; hierbei
ist das ab dem 15. Oktober 2022 geltende Recht anzuwen-
den.“
Siebenundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes
Vom 11. Oktober 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 11. Oktober 2022.
Der Senat
