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Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Groß Borstel 10

Seite 505

Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Groß Borstel 10

Seite 508

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Groß Borstel 26

Seite 510

Zweite Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Groß Borstel 5

Seite 512

Zweites Gesetz zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften
2190-4, 2012-1

Seite 514

Verordnung über den Bebauungsplan Wandsbek 79

Seite 515

Fünfzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek

Seite 517

Berichtigung

Seite 518

DIENSTAG, DEN20. DEZEMBER
505
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 53 2016
Tag I n h a l t Seite
5. 12. 2016 Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Groß Borstel 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 505
5. 12. 2016 Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Groß Borstel 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508
5. 12. 2016 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Groß Borstel 26 . . . . . . . . . . . . . . . 510
5. 12. 2016 Zweite Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Groß Borstel 5 . . . . . . . . . . . . 512
8. 12. 2016 Zweites Gesetz zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 514
2190-4, 2012-1
13. 12. 2016 Verordnung über den Bebauungsplan Wandsbek 79 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 515
13. 12. 2016 Fünfzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignis-
sen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517
­ Berichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 518
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Das Gesetz über den Bebauungsplan Groß Borstel 10 vom
2. März 1970 (HmbGVBl. S. 100), zuletzt geändert am 4. No
vember 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495), wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte ,,Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Groß Borstel 10″ wird
dem Gesetz hinzugefügt.
2. In §2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
,,3. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Ände-
rung des Bebauungsplans Groß Borstel 10, für das die
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Ja
nuar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni
2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), maßgebend ist, gilt:
3.1 In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Einzel-
handelsbetriebe unzulässig. Ausgenommen hiervon
sind Betriebe des Versandhandels.
3.2 Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen
werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe-
oder Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn
die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungs-
fläche nicht mehr als zehn vom Hundert der Geschoss-
fläche des Betriebs beträgt.
Verordnung
zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Groß Borstel 10
Vom 5. Dezember 2016
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit
§3 Absätze 1 und 3 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), sowie §1 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Dienstag, den 20. Dezember 2016
506 HmbGVBl. Nr. 53
3.3 Kioske mit einer Verkaufsfläche von höchstens 30

je Betrieb können ausnahmsweise zugelassen werden.
3.4 Im ,,Teilbereich 3″ der Anlage sind Einzelhandelsbe-
triebe, die mit Teppichen handeln, diese ausstellen
oder lagern, ausnahmsweise zulässig.
3.5 Im Gewerbegebiet sind auf der mit ,,(A)“ bezeichneten
Fläche Tankstellen sowie Tankstellenshops mit einer
Verkaufsfläche bis zu 150m² zulässig.
3.6Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen
oder Erneuerungen auf den mit ,,(B)“ bezeichneten
Flächen von solchen betrieblichen Anlagen, auf denen
sich genehmigte Betriebe des Kraftfahrzeuggewerbes
befinden, können ausnahmsweise zugelassen werden.“
§2
Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Planänderung kann auch beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kos-
tenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kos-
tenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtli-
che Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Bebauungsplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Hamburg, den 5. Dezember 2016.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Dienstag, den 20. Dezember 2016 507
HmbGVBl. Nr. 53
Teilbereich
3
Teilbereich
2
Teilbereich
5
Teilbereich
4
Teilbereich
1
(B)
(A)
(B)
Übersichtsplan
M
1:
20.000
Anlage
zur
Verordnung
zur
Änderung
des
Gesetzes
über
den
Bebauungsplan
Groß
Borstel
10
Maßstab
1
:
6.000
FREIE
UND
HANSESTADT
HAMBURG
Bezirk
Hamburg-Nord
Legende
Plangebiet
Groß
Borstel
10
Gebiet
der
Änderung
sonstige
Abgrenzung
Ortsteil
406
Besondere
Festsetzung
(siehe
§
2)
z.B.
(A)
Der
Kartenausschnitt
(Automatische
Liegenschaftskarte)
entspricht
für
den
Geltungsbereich
des
Bebauungsplanes
dem
Stand
vom
Juli
2014.
Dienstag, den 20. Dezember 2016
508 HmbGVBl. Nr. 53
§1
Das Gesetz über den Bebauungsplan Groß Borstel 19 vom
17. Oktober 1979 (HmbGVBl. S. 308), zuletzt geändert am
4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495), wird wie folgt
geändert:
1. Die beigefügte ,,Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Groß Borstel 19″ wird
dem Gesetz hinzugefügt.
2. Hinter §1 wird folgender §1a eingefügt:
,,§1a
Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung des
Bebauungsplans Groß Borstel 19, für das die Baunutzungs-
verordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548,
1551), maßgebend ist, gilt:
1. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit
Ausnahme von Betrieben des Versandhandels unzu
lässig.
2.Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen
werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder
Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn die
jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche
nicht mehr als zehn vom Hundert der Geschossfläche
des Betriebs beträgt.
3. Kioske mit einer Verkaufsfläche von höchstens 30 m² je
Betrieb können ausnahmsweise zugelassen werden.
4. Im ,,Teilbereich 2″ der Anlage sind Einzelhandelsbe-
triebe, die mit Teppichen handeln, diese ausstellen oder
lagern, ausnahmsweise zulässig.“
§2
Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Planänderung kann auch beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kos-
tenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kos-
tenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtli-
che Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Bebauungsplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Verordnung
zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Groß Borstel 19
Vom 5. Dezember 2016
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit
§3 Absätze 1 und 3 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), sowie §1 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Hamburg, den 5. Dezember 2016.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Dienstag, den 20. Dezember 2016 509
HmbGVBl. Nr. 53
Teilbereich
1
Teilbereich
2
Teilbereich
3
Teilbereich
4
Übersichtsplan
M
1:
20.000
Anlage
zur
Verordnung
zur
Änderung
des
Gesetzes
über
den
Bebauungsplan
Groß
Borstel
19
Maßstab
1
:
2.500
FREIE
UND
HANSESTADT
HAMBURG
Bezirk
Hamburg-Nord
Legende
Plangebiet
Groß
Borstel
19
Gebiet
der
Änderung
Ortsteil
406
100
m
0
50
10
Der
Kartenausschnitt
(Automatische
Liegenschaftskarte)
entspricht
für
den
Geltungsbereich
des
Bebauungsplanes
dem
Stand
vom
Juli
2014.
Dienstag, den 20. Dezember 2016
510 HmbGVBl. Nr. 53
§1
Die Verordnung über den Bebauungsplan Groß Borstel 26
vom 19. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 347) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte ,,Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Groß Borstel 26″
wird der Verordnung hinzugefügt.
2. §2 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Textstelle ,,Läden können aus-
nahmsweise zugelassen werden;“ gestrichen.
2. Es wird folgende Nummer 12 angefügt:
,,12.Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der
Änderung des Bebauungsplans Groß Borstel 26,
für das die Baunutzungsverordnung in der Fas-
sung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551),
maßgebend ist, gilt:
12.1 Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit
Ausnahme von Betrieben des Versandhandels un
zulässig.
12.2Von der Festsetzung nach Nummer 12.1 ausge-
nommen sind die mit ,,(C)“ bezeichneten Flächen.
12.3 Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelas-
sen werden, die in einem unmittelbaren räumli-
chen und funktionalen Zusammenhang mit einem
Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen (Werks-
verkauf), wenn die jeweilige Summe der Verkaufs-
und Ausstellungsfläche nicht mehr als zehn vom
Hundert der Geschossfläche des Betriebs beträgt.
12.4 Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige
Betriebe unzulässig.“
§2
Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Planänderung kann auch beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kos-
tenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kos-
tenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtli-
che Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Bebauungsplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Groß Borstel 26
Vom 5. Dezember 2016
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit
§
3 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fas-
sung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), sowie §1 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Hamburg, den 5. Dezember 2016.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Dienstag, den 20. Dezember 2016 511
HmbGVBl. Nr. 53
(C)
Übersichtsplan
M
1:
20.000
Anlage
zur
Verordnung
zur
Änderung
der
Verordnung
über
den
Bebauungsplan
Groß
Borstel
26
Maßstab
1
:
2.500
FREIE
UND
HANSESTADT
HAMBURG
Bezirk
Hamburg-Nord
Legende
Plangebiet
Groß
Borstel
26
Gebiet
der
Änderung
Ortsteil
406
100
m
0
50
10
sonstige
Abgrenzung
Besondere
Festsetzung
(siehe
§
2)
(C)
Der
Kartenausschnitt
(Automatische
Liegenschaftskarte)
entspricht
für
den
Geltungsbereich
des
Bebauungsplanes
dem
Stand
vom
Juli
2014.
Dienstag, den 20. Dezember 2016
512 HmbGVBl. Nr. 53
§1
Das Gesetz über den Bebauungsplan Groß Borstel 5 vom
10. November 1969 (HmbGVBl. S. 213), zuletzt geändert am
4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495), wird wie folgt
geändert:
1.
Die beigefügte ,,Anlage zur Zweiten Verordnung zur
Än
derung des Gesetzes über den Bebauungsplan Groß
Borstel 5″ wird dem Gesetz hinzugefügt.
2. In §2 wird folgende Nummer 7 angefügt:
,,7. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Ände-
rung des Bebauungsplans Groß Borstel 5, für das die
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Ja
nuar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), maßgebend ist,
gilt:
7.1Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit
Ausnahme von Betrieben des Versandhandels unzu
lässig.
7.2 Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen
werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe-
oder Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn
die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungs-
fläche nicht mehr als zehn vom Hundert der Geschoss-
fläche des Betriebs beträgt.“
§2
Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Planänderung kann auch beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kos-
tenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kos-
tenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtli-
che Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Bebauungsplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Zweite Verordnung
zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Groß Borstel 5
Vom 5. Dezember 2016
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit
§3 Absätze 1 und 3 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), sowie §1 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(Hmb
GVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Hamburg, den 5. Dezember 2016.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Dienstag, den 20. Dezember 2016 513
HmbGVBl. Nr. 53
Übersichtsplan
M
1:
20.000
Anlage
zur
Z
weiten
Verordnung
zur
Änderung
des
Gesetzes
über
den
Bebauungsplan
Groß
Borstel
5
Maßstab
1
:
2.500
FREIE
UND
HANSESTADT
HAMBURG
Bezirk
Hamburg-Nord
Legende
Plangebiet
Groß
Borstel
5
Gebiet
der
Änderung
Ortsteil
406
100
m
0
50
10
Der
Kartenausschnitt
(Automatische
Liegenschaftskarte)
entspricht
für
den
Geltungsbereich
des
Bebauungsplanes
dem
Stand
vom
Juli
2014.
Dienstag, den 20. Dezember 2016
514 HmbGVBl. Nr. 53
Artikel 1
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Datenverarbeitung der Polizei
§
4 Absatz 2 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der
Polizei vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 187, 191), zuletzt geän-
dert am 20. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 324), wird wie folgt geän-
dert:
1. Satz 1 wird aufgehoben.
2. Im neuen Satz 2 wird die Textstelle ,,Satz 2″ durch die Text-
stelle ,,Satz 1″ ersetzt.
Artikel 2
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
§
15a Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl.
S. 77), zuletzt geändert am 2. Oktober 2015 (HmbGVBl.
S. 245), wird wie folgt geändert:
1. Hinter Nummer 3 werden folgende Nummern 4 bis 7 einge-
fügt:
,,4.sie von einer Person mitgeführt wird, die an einem Ort
angetroffen wird, von dem Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass dort
a)Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung ver-
abreden, vorbereiten oder verüben,
b)sich gesuchte Straftäter verbergen,
5. sie von einer Person mitgeführt wird, die in einer Ver-
kehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem
öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem
besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittel-
barer Nähe angetroffen wird und Tatsachen die An
nahme rechtfertigen, dass in diesem Objekt oder in des-
sen unmittelbarer Nähe Straftaten begangen werden
sollen, durch die Personen oder das Objekt gefährdet
sind,
6. sie sich an einem der in Nummer 4 genannten Orte
befindet,
7. sie sich in einem Objekt im Sinne der Nummer 5 oder in
dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass in diesem Objekt oder in
dessen unmittelbarer Nähe Straftaten begangen werden
sollen, durch die Personen oder das Objekt gefährdet
sind, oder“.
2. Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 8.
3. Es wird folgender Satz angefügt:
,,Die Durchsuchung nach Satz 1 Nummern 4 und 5 ist nur
zulässig, wenn auf die Person bezogene tatsächliche An
haltspunkte dies erforderlich machen.“
Zweites Gesetz
zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften
Vom 8. Dezember 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 8. Dezember 2016.
Der Senat
Dienstag, den 20. Dezember 2016 515
HmbGVBl. Nr. 53
§1
(1) Der Bebauungsplan Wandsbek 79 für das Gebiet beider-
seits Lengerckestieg zwischen Kirchhofstraße und der Wandse
(Bezirk Wandsbek, Ortsteil 507) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Kirchhofstraße ­ Wandsbeker Allee ­ Wandse ­ Lengercke-
straße.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §10 Absatz 4 BauGB werden beim Staatsar-
chiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostener-
stattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs-
berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig-
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die

Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent
schädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsan-
spruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem ört-
lich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Ver-
letzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wor-
den sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
2. In den mit ,,(A)“ bezeichneten Bereichen der allgemeinen
Wohngebiete sind im Geschoss über dem Garagengeschoss
nach Nummer 6 nur Kindertageseinrichtungen zulässig.
Weitere Nutzungen gemäß §4 Absatz 2 der Baunutzungs-
verordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013
(BGBl. I S. 1548, 1551), können ausnahmsweise zugelassen
werden. In den nicht von Satz 1 erfassten Bereichen der
allgemeinen Wohngebiete sind Nutzungen gemäß §
4
Absatz 2 Nummer 2 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig.
3. In den allgemeinen Wohngebieten sind bauliche Anlagen
unterhalb von 8
m über Normalhöhennull unzulässig,
Ausnahmen für einzelne Bauteile wie etwa Aufzugsunter-
fahrten, Streifenfundamente sowie Pfahlgründungen kön-
nen zugelassen werden.
4. In den allgemeinen Wohngebieten können Überschreitun-
gen der festgesetzten Baugrenzen durch Balkone oder Log-
gien von bis zu 1,5
m auf höchstens 30 vom Hundert der
Fassadenlänge eines Geschosses und durch Terrassen von
bis zu 3m zugelassen werden.
5. In den allgemeinen Wohngebieten ist für alle Außenwände
rotes Ziegelmauerwerk zu verwenden.
6. In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze als
Garagengeschosse in den jeweils untersten Geschossen
anzuordnen. Garagengeschosse können die festgesetzten
Verordnung
über den Bebauungsplan Wandsbek 79
Vom 13. Dezember 2016
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt
geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Ver-
bindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleit-
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Ab
satz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli
2016 (BGBl. I S. 1666), sowie §
81 Absatz 1 Nummer 2 der
Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016
(HmbGVBl. S. 63), §9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwasser-
gesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258,
280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 540,
542), sowie §1, §2 Absatz 1, §3 und §4 Nummer 3 der Weiter-
übertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142,
147), wird verordnet:
Dienstag, den 20. Dezember 2016
516 HmbGVBl. Nr. 53
Baugrenzen überschreiten. Garagengeschosse sind auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig;
dies gilt nicht für die mit ,,(B)“ bezeichneten Bereiche der
allgemeinen Wohngebiete.
7. In den Bereichen der allgemeinen Wohngebiete mit Beur-
teilungspegeln von nachts größer als 49 dB(A) sind durch
geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlaf-
räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume
einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die
Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein
ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-
zimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlaf-
räume zu beurteilen.
8. In den mit ,,(C)“ bezeichneten Bereichen der allgemeinen
Wohngebiete sind Schlafräume zur lärmabgewandten Ge
bäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzim-
merwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäu-
deseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen,
wie zum Beispiel verglaste Loggien mit teilgeöffneten Bau-
teilen, sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maß-
nahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehö-
rigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A)
erreicht wird.
9. In den mit ,,(C)“ und ,,(D)“ bezeichneten Bereichen der
allgemeinen Wohngebiete ist der Erschütterungsschutz
der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen
(zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so
sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150
(Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf
Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (Wohngebiete
nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch
die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewähr-
leisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissions-
richtwerte nach Nummer 6.2 der Technischen Anleitung
zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsa-
mes Ministerialblatt S. 503) nicht überschreitet. Einsicht-
nahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt Ham-
burg, Bezirksamt Wandsbek, Fachamt Stadt- und Land-
schaftsplanung, Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag
GmbH, Berlin.
10. In den allgemeinen Wohngebieten sind nur Flachdächer
mit einer Neigung von bis zu 5 Grad zulässig. Auf allen
Dachflächen der jeweils obersten Geschosse der Gebäude
und Gebäudeteile sind Solaranlagen zu errichten. Ausge-
nommen sind Dachflächen mit technischen Aufbauten
einschließlich notwendiger Wartungs- und Bewegungsflä-
chen sowie Rettungswege.
11. Innerhalb der privaten Grünfläche sind bauliche Anlagen
im Sinne des §2 Absatz 1 HBauO unzulässig. Maßnahmen
zur Oberflächenentwässerung und Anlagen zum Kinder-
spiel bleiben hiervon unberührt.
12. Nicht überbaute Dächer von Garagengeschossen gemäß
Nummer 6 sind mit Ausnahme von Wegen, Spielflächen
und Terrassen mit einem mindestens 50 cm starken durch-
wurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu
begrünen. Für anzupflanzende Bäume muss auf einer Flä-
che von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzel-
baren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen. Die Rege-
lungen nach Nummern 10 und 15 finden auf Dächern von
Garagengeschossen keine Anwendung.
13. In den allgemeinen Wohngebieten ist für je angefangene
150
m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche min-
destens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene
300
m² mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Vorhandene Laubbäume können dabei angerechnet wer-
den.
14. Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte
einheimische Laubbäume zu verwenden. Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in
1 m Höhe über dem Erdboden, aufweisen. Im Kronenbe-
reich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von
mindestens 12
m² anzulegen und zu begrünen. Die
Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten.
15. In den allgemeinen Wohngebieten sind die Flachdächer
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu
begrünen. Ausnahmen können für Dachaufbauten, Dach-
terrassen, Verglasungen und technische Aufbauten zuge-
lassen werden.
16. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind,
soweit wasserwirtschaftliche Belange dem nicht entgegen-
stehen, Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kro-
nenbereich von Bäumen und Gehölzgruppen unzulässig.
17. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Fahrwege in wasser- und luft-durchlässigem Aufbau her-
zustellen.
18. Drainagen oder sonstige bauliche und technische Maß-
nahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetati-
onsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise
von Stauwasser führen, sind unzulässig.
19. In den allgemeinen Wohngebieten ist das auf den privaten
Grundstücken anfallende Niederschlagswasser (Oberflä-
chen- und Dachwasser) über offene Gräben und Mulden zu
versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird.
Sollte im Einzelfall eine Versickerung nicht möglich sein,
kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht versicker-
baren Niederschlagwassers in die Wandse nach Maßgabe
der zuständigen Dienststelle zugelassen werden. Anlagen
zur Oberflächenentwässerung sind als naturnahe Gewässer
oder als Vegetationsflächen anzulegen und standortge-
recht zu bepflanzen.
§3
Es wird darauf hingewiesen, dass in den Bereichen der all-
gemeinen Wohngebiete, die sich im Geltungsbereich der Ver-
ordnung über das Überschwemmungsgebiet der Wandse zwi-
schen der Landesgrenze und der Maxstraße vom 19. August
1986 (HmbGVBl. S. 269), zuletzt geändert am 29. September
2015 (HmbGVBl. S. 250, 255), befinden, die Errichtung oder
Erweiterung baulicher Anlagen nur unter den Bedingungen
gemäß §
78 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 4. August
2016 (BGBl. I S. 1972), zulässig ist.
§4
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 13. Dezember 2016.
Das Bezirksamt Wandsbek
Dienstag, den 20. Dezember 2016 517
HmbGVBl. Nr. 53
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Wandsbek
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. Januar
2017, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein, aus
Anlass der Veranstaltungen:
1. ,,Winterzauber“,
2. ,,Internationaler Puzzle-Tag“,
3. ,,Sofa Concerts“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf das Alstertal Einkaufszentrum, Kritenbarg/
Heegbarg bis zum Saseler Damm,
2. Nummer 2 auf die Marktplatzgalerie Bramfeld, Bramfelder
Chaussee 230; das Einkaufscenter Quarree sowie die Straßen
Wandsbeker Marktstraße zwischen Brauhausstraße und
Ring 2, Schloßstraße von Wandsbeker Marktstraße bis zum
Ring 2 (BID-Bereich) und auf den Einkaufstreffpunkt
Farmsen, Berner Heerweg 175,
3. Nummer 3 auf die Verkaufsstelle der Kabs PolsterWelt
Wandsbek GmbH, Walddörferstraße 140
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Fünfzehnte Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 13. Dezember 2016
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Hamburg, den 13. Dezember 2016.
Das Bezirksamt Wandsbek
Dienstag, den 20. Dezember 2016
518 HmbGVBl. Nr. 53
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Berichtigung
In §1 Absatz 1 der Siebenunddreißigsten Verordnung über
die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte vom 2. Dezember 2016
(HmbGVBl. S. 495) muss es statt ,,Winterfest“ richtig heißen
,,Winterklänge“.
Hamburg, den 12. Dezember 2016.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte