MONTAG, DEN30. DEZEMBER
531
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 53 2019
Tag I n h a l t Seite
17. 12. 2019 Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Hamburger Justiz (HmbEAktFVO) . . . . . . . . 531
neu: 300-11
17. 12. 2019 Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des beabsichtigten Naturschutzgebietes Heimfelder Holz 535
neu: 791-1-123
19. 12. 2019 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Richtergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 538
3010-1
27. 12. 2019 Verordnung zur Änderung der Bereitschaftsdienstverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 538
300-8
19. 12. 2019 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung . . . . . . . . . . . . 538
221-6
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg
Verordnung
über die elektronische Aktenführung in der Hamburger Justiz
(HmbEAktFVO)
Vom 17. Dezember 2019
Auf Grund von
§135 Absatz 2 Satz 2 und §140 Absatz 1 Satz 3 der Grund
buchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1115), zuletzt geändert am 30. November 2019 (BGBl. I
S. 1942, 1947), sowie §96 Absatz 3 Satz 3 und §101 Satz 1 der
Grundbuchverfügung in der Fassung vom 24. Januar 1995
(BGBl. I S. 115), zuletzt geändert am 20. November 2019
(BGBl. I S. 1724, 1737), in Verbindung mit Nummer 9 bis 11
des Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverord-
nung-Grundbuchwesen vom 21. März 1995 (HmbGVBl.
S. 65), zuletzt geändert am 11. Juni 2019 (HmbGVBl.
S. 196),
§94 Absatz 2 Satz 2 der Schiffsregisterordnung in der Fas-
sung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1134), zuletzt geändert
am 20. November 2017 (BGBl. I S. 1724, 1737), sowie §73i
Satz 1 in Verbindung mit §73c Absatz 3 Satz 3 der Verord-
nung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der
Fassung vom 30. November 1994 (BGBl. 1994 I S. 3632,
1995 I S. 249), zuletzt geändert am 20. November 2019
(BGBl. I S. 1724, 1738), in Verbindung mit Nummern 6 und
8 des Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverord-
nung-Schiffsregister vom 22. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 194),
Montag, den 30. Dezember 2019
532 HmbGVBl. Nr. 53
§
298a Absatz 1 Sätze 2 und 4 der Zivilprozessordnung in
der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. 2005 I S. 3205,
2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert am 20.
November 2019 (BGBl. I S. 1724, 1732), in Verbindung mit
§1 Nummer 1 der Weiterübertragungsverordnung-elektro-
nischer Rechtsverkehr bei Gerichten und der Staatsanwalt-
schaft vom 1. August 2006 (HmbGVBl. S. 455), zuletzt geän-
dert am 22. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 194),
§14 Absatz 4 Sätze 1, 2 und 4 des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586, 2587), zuletzt geändert am 15. August 2019 (BGBl. I
S. 1294, 1302), in Verbindung mit §
1 Nummer 2 der
Weiterübertragungsverordnung-elektronischer Rechtsver-
kehr bei Gerichten und der Staatsanwaltsschaft,
§46e Absatz 1 Sätze 2 und 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes in
der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 854, 1036), zuletzt
geändert am 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948, 1952), in
Verbindung mit §1 Nummer 7 der Weiterübertragungsver-
ordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten und
der Staatsanwaltsschaft,
§55b Absatz 1 Sätze 2, 3 und 5 der Verwaltungsgerichtsord-
nung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687),
zuletzt geändert am 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294, 1303),
in Verbindung mit §1 Nummer 9 der Weiterübertragungs-
verordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten
und der Staatsanwaltsschaft,
§65b Absatz 1 Sätze 2, 3 und 5 des Sozialgerichtsgesetzes in
der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2536),
zuletzt geändert am 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646, 682), in
Verbindung mit §1 Nummer 8 der Weiterübertragungsver-
ordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten und
der Staatsanwaltsschaft,
§52b Absatz 1 Sätze 2, 3 und 5 der Finanzgerichtsordnung
in der Fassung vom 28. März 2001 (BGBl. 2001 I S. 443,
2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert am 12. Juli 2018
(BGBl. I S. 1151, 1154), in Verbindung mit §1 Nummer 10
der Weiterübertragungsverordnung-elektronischer Rechts-
verkehr bei Gerichten und der Staatsanwaltsschaft
wird verordnet:
§1
Anordnung der Führung elektronischer Akten
(1) Bei den in Anlage 1 bezeichneten Gerichten werden die
Akten in den durch Verwaltungsvorschrift bekannt zu machen-
den Verfahren ab dem dort angegebenen Zeitpunkt elektro-
nisch geführt, sofern nicht in den Absätzen 2 und 3 Abwei-
chendes geregelt ist. Die Bekanntmachung erfolgt durch Allge-
meine Verfügung im Amtlichen Anzeiger. Akten, die ab dem
angegebenen Zeitpunkt neu angelegt werden, werden in der
Instanz im Ganzen elektronisch geführt; §
3 Absatz 1 Sätze 2
und 3 und §4 Satz 2 bleiben unberührt. Akten, die zum ange-
gebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt sind, wer-
den in der Instanz im Ganzen in Papierform geführt, sofern
nicht in der Verwaltungsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
Dies gilt auch für von anderen Gerichten oder Spruchkörpern
abgegebene oder verwiesene Verfahren, soweit die Akten dort
bereits in Papierform angelegt wurden. In Papier angelegte
Akten werden bei dem Gericht höherer Instanz elektronisch
weitergeführt, wenn dort für das übermittelte Verfahren bereits
die elektronische Aktenführung angeordnet ist; nach Rück-
sendung der Akten erfolgt die Aktenführung in der Vorinstanz
unverändert nach Maßgabe des Satzes 4. Sind aufgrund gesetz-
licher Vorschriften zwei Dokumente untrennbar miteinander
zu verbinden, hat die Verbindung in Papierform zu erfolgen,
wenn nicht beide Dokumente Teil der elektronischen Akte
sind.
(2) Bei den in der Anlage 2 bezeichneten Grundbuch
ämtern werden die Grundakten ab dem dort angegebenen
Zeitpunkt elektronisch geführt. Soweit in der Anlage 2 angege-
ben, können bei den Grundbuchämtern auch nur Teile der
Grundaktenbestände elektronisch geführt werden. Entschei-
dungen und Verfügungen von Grundbuchämtern, deren
Grundakten elektronisch geführt werden, sind ab dem in der
Anlage 2 angegebenen Zeitpunkt elektronisch zu erlassen.
Soweit in der Anlage 2 angegeben, ist der zu dem dort genann-
ten Zeitpunkt bereits in Papierform vorliegende Inhalt der
Grundakten gemäß §
3 in die elektronische Form zu übertra-
gen; im Übrigen bleibt §96 Absatz 3 Satz 1 der Grundbuchver-
fügung unberührt.
(3) Bei dem in der Anlage 2 bezeichneten Registergericht
werden die Schiffsregisterakten ab dem dort angegebenen
Zeitpunkt elektronisch geführt. Absatz 2 Satz 2 gilt sinnge-
mäß. Absatz 2 Satz 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass im
Übrigen §73c Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Durchfüh-
rung der Schiffsregisterordnung unberührt bleibt.
Montag, den 30. Dezember 2019 533
HmbGVBl. Nr. 53
§2
Bildung elektronischer Akten
(1) Elektronische Dokumente, die dieselbe Angelegenheit
betreffen, sind zu elektronisch geführten Akten zusammenzu-
fassen.
(2) Liegen zu einer elektronisch geführten Akte Beiakten in
Papierform vor, muss die elektronische Akte einen Hinweis auf
diese enthalten.
(3) Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren,
dass sie die gerichtsinterne Bearbeitung sowie den Aktenaus-
tausch unterstützen.
§3
Übertragung von Papierdokumenten
(1) Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer
elektronisch geführten Akte oder zu einem elektronisch
geführten Teil einer Grund- oder Schiffsregisterakte in Papier-
form vorliegen (Papierdokumente), sind in elektronische
Dokumente zu übertragen und in dieser Form zur Akte zu
nehmen. Ausgenommen sind in Papierform geführte Akten
beziehungsweise Aktenbände anderer Instanzen und Beiakten
sowie Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die als Beweis-
mittel eingereicht werden. Ausgenommen sind ferner Papier-
dokumente, deren Übertragung wegen ihres Umfangs oder
ihrer sonstigen Beschaffenheit einen unvertretbaren Aufwand
verursacht.
(2) Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument
mit den vorliegenden Papierdokumenten bildlich und inhalt-
lich übereinstimmt. Die Übertragung hat nach dem Stand der
Technik zu erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn den
Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes
Scannen (RESISCAN) des Bundeamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik in der zum Zeitpunkt der Übertragung
aktuellen Fassung genügt wird. Eingescannte Leerseiten wer-
den nicht gespeichert.
(3) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektro-
nische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so
muss jeder der Teile einen Hinweis auf den jeweils anderen Teil
enthalten. Dies gilt auch für in Papierform vorliegende Akten
beziehungsweise Aktenbände anderer Instanzen.
(4) Die in Papierform vorliegenden und zur Ersetzung der
Urschrift in die elektronische Form übertragenen Schriftstü-
cke und sonstigen Unterlagen dürfen frühestens sechs Monate
nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht
rückgabepflichtig sind oder die Aufbewahrung, etwa aufgrund
ihrer fortbestehenden Beweiserheblichkeit, im Einzelfall von
der oder dem Vorsitzenden angeordnet wurde. Die Leitung des
Gerichts trifft nähere Regelungen zu den Aufbewahrungs
fristen. §138 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung, auch in
Verbindung mit §
94 Absatz 5 der Schiffsregisterordnung,
bleibt unberührt.
§4
Übermittlung elektronischer Akten
Eine Überführung einer Papierakte in die elektronische
Form oder der Ausdruck einer elektronischen Akte nur zum
Zwecke der Übermittlung der Akte wird nicht vorgenommen.
Elektronisch angelegte Akten werden bei einem Gericht oder
bei einem Spruchkörper nur elektronisch weitergeführt, wenn
dort für das übermittelte Verfahren bereits die elektronische
Aktenführung angeordnet ist.
§5
Ersatzmaßnahmen
Die Leitung des Gerichts kann für den Fall technischer
Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte für die von
den Störungen betroffenen Sachgebiete anordnen, dass eine
Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektro-
nische Form umzuwandeln, sobald die Störung behoben ist. §3
Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Hamburg, den 17. Dezember 2019.
Die Justizbehörde
Montag, den 30. Dezember 2019
534 HmbGVBl. Nr. 53
Anlage 1
Nummer Gericht
1. Amtsgericht Hamburg
2. Amtsgericht Hamburg-Altona
3. Amtsgericht Hamburg-Barmbek
4. Amtsgericht Hamburg-Bergedorf
5. Amtsgericht Hamburg-Blankenese
6. Amtsgericht Hamburg-Harburg
7. Amtsgericht Hamburg-St. Georg
8. Amtsgericht Hamburg-Wandsbek
9. Landgericht Hamburg
10. Hanseatisches Oberlandesgericht
11. Verwaltungsgericht Hamburg
12. Oberverwaltungsgericht Hamburg
13. Sozialgericht Hamburg
14. Landessozialgericht Hamburg
15. Arbeitsgericht Hamburg
16. Landesarbeitsgericht Hamburg
17. Finanzgericht Hamburg
Anlage 2
Nummer Grundbuch-
amt/Register-
gericht
Zeitpunkt Umfang Umfang der Übertragung
des bereits in Papierform
vorliegenden Inhalts der
Grundakten/Registerakten
in die elektronische Form
1. Amtsgericht
Hamburg
1. März 2020 Schiffsregister-
akten (Register-
akten in Schiffs-
und Schiffsbau-
registersachen)
Montag, den 30. Dezember 2019 535
HmbGVBl. Nr. 53
§1
Einstweilig sichergestellte Fläche
Die in der anliegenden Karte grün eingezeichneten, in der
Gemarkung Vahrendorf Forst belegenen Flächen werden für
ein beabsichtigtes Naturschutzgebiet für die Dauer von zwei
Jahren sichergestellt.
§2
Schutzzweck
Das einstweilig sichergestellte Gebiet dient dem Schutz,
der Erhaltung und der Entwicklung eines vielfältigen Lebens-
raumkomplexes aus Laub-, Misch- und naturnahen Kiefern-
wäldern mit ihren darin beheimateten artenreichen Lebensge-
meinschaften als Ganzes und als Lebensraum für gefährdete
und vom Aussterben bedrohte Pflanzen- und Tierarten. Hierzu
gehören insbesondere Fledermäuse, wie Großes Mausohr,
Breitflügelfledermaus, Kleiner und Großer Abendsegler, Brau-
nes Langohr und Rauhautfledermaus; außerdem in Buchen-
wäldern beheimatete Pflanzen, wie Wald-Veilchen und
Behaarte Hainsimse sowie an Alt- und Totholz gebundene
Käferarten, wie Corticeus bicoloroides, Abraeus parvulus,
Allecula rhenana und Mycetophagus decempunctatus.
§3
Verbote
(1) Auf der sichergestellten Fläche ist es verboten,
1. Pflanzen und Pilze oder einzelne Teile von ihnen abzu-
schneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugra-
ben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu ver-
letzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu
stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Ent-
wicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören
oder zu beschädigen,
3. Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder
auszusetzen,
4. das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu bereiten,
zu befahren und zu betreten,
5. das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu
befahren oder motorisierte Fahrzeuge aller Art oder
Anhänger abzustellen,
6. Hunde oder andere Haustiere auf andere Weise als an kur-
zer Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu
lassen,
7. Feuer zu machen, brennende oder glimmende Gegen-
stände wegzuwerfen oder zurückzulassen,
8. zu zelten oder zu lagern,
9. die Ruhe der Natur durch Lärmen oder auf andere Weise
zu stören,
10. das Gebiet durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise
zu verunreinigen,
11. bauliche Anlagen jeglicher Art, auch wenn sie keiner bau-
ordnungsrechtlichen Genehmigung bedürfen, Frei- und
Rohrleitungen, Masten, Einfriedungen sowie Wege, Trep-
pen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu
verändern,
12. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
13.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die
Bodengestalt, die Gestalt der Wasserläufe oder Teiche und
ihrer Ufer durch Grabungen, Abbau oder durch Einbrin-
gen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu
verändern,
14. den Wasserhaushalt zu verändern,
15.mineralischen Dünger oder Pflanzenbehandlungsmittel
jeglicher Art auszubringen,
16. mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten
oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen
oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle
auf den Gewässern fahren zu lassen,
17. Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher
und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzu-
nehmen, zu sammeln oder zu verunstalten,
18. waldbauliche Maßnahmen vorzunehmen.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht die
1. Nummern 1 bis 5, 7, 10 und 11 bis 16 für Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zustän-
dige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde,
2. Nummer 12 für das Anbringen von Schildern, die als Orts-
hinweise oder Verkehrshinweise dienen, im Einvernehmen
mit der für Naturschutz zuständigen Behörde,
3. Nummern 4, 5, 11, 13 und 14 für Maßnahmen im Rahmen
der Gewässerunterhaltung, soweit hierdurch keine Verän-
derungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutz-
zweck nach §2 erheblich beeinträchtigen könnten,
4. Nummer 6 für Diensthunde,
Verordnung
zur einstweiligen Sicherstellung des beabsichtigten Naturschutzgebietes
Heimfelder Holz
Vom 17. Dezember 2019
Auf Grund von §
10 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes
(HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Ver-
bindung mit §22 Absatz 3 Satz 1 sowie §23 des Bundesnatur-
schutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert am 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706,
724), wird verordnet:
Montag, den 30. Dezember 2019
536 HmbGVBl. Nr. 53
5. Nummer 1 für notwendige, verkehrssichernde Maßnahmen
an Bäumen und Gehölzen, soweit eine Verkehrssicherungs-
pflicht an gewidmeten Wegen und gegenüber Nachbar-
grundstücken besteht, im Einvernehmen mit der für Natur-
schutz zuständigen Behörde,
6.Nummern 11 und 13 für Unterhaltungs- und Grund
instandsetzungsmaßnahmen im vorhandenen Wegebau
körper, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störun-
gen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach §2 erheb-
lich beeinträchtigen könnten,
7. Nummern 1, 2, 4, 5, 6, 9 und 12 für die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd sowie zur Ausübung des Tierschutzes
nach §22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung
vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert
am 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850, 1851), in der jeweils
geltenden Fassung, zur Nachsuche und zu Jagdschutz,
8. Nummern 4 und 6 für das Betreten außerhalb der Wege und
das Freilaufenlassen von Hunden auf der vor Ort gekenn-
zeichneten Fläche auf Flurstück 165 der Gemarkung Vah-
rendorf Forst,
9. Nummern 1 bis 5, 9 und 12 für die mechanische oder biolo-
gische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nemato-
den durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder
die für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einver-
nehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde,
soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu
einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung füh-
ren könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder
Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach §2
erheblich beeinträchtigen könnten.
§4
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach §69 Absatz 3 Nummer 3 BNatSchG
in Verbindung mit §29 Absatz 1 Nummer 1 HmbBNatSchAG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des §
3
Absatz 1 zuwiderhandelt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 17. Dezember 2019.
Montag, den 30. Dezember 2019 537
HmbGVBl. Nr. 53
Quelle Hintergrundkarte: FHH, Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
Anlage
Montag, den 30. Dezember 2019
538 HmbGVBl. Nr. 53
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung
Vom 19. Dezember 2019
Gemäß Artikel 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die
Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl.
S. 351) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach sei-
nem Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 am 1. Dezember 2019 in Kraft
getreten ist.
Hamburg, den 19. Dezember 2019.
Die Senatskanzlei
Verordnung
zur Änderung der Bereitschaftsdienstverordnung
Vom 27. Dezember 2019
Auf Grund von §22c Absatz 1 Sätze 1 und 3 des Gerichts-
verfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1079), zuletzt geändert am 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121,
2123), in Verbindung mit Nummer 4 des Einzigen Paragra-
phen der Weiterübertragungsverordnung-Gerichtswesen vom
20. August 2002 (HmbGVBl. S. 233, 235), zuletzt geändert am
29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 252), wird verordnet:
Einziger Paragraph
§1 Absatz 1 der Bereitschaftsdienstverordnung vom 22. Juli
2019 (HmbGVBl. S. 245) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 7 wird das Wort ,,und“ durch ein Komma
ersetzt.
2. In Nummer 8 wird das Wort ,,und“ angefügt.
3. Es wird folgende Nummer 9 angefügt:
,,9.
§23 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen
SicherheitundOrdnungvom14.März1966(HmbGVBl.
S. 77), zuletzt geändert am 12. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 485, 513), soweit nicht die Verwaltungs-
gerichte zuständig sind,“.
Hamburg, den 27. Dezember 2019.
Die Justizbehörde
Zwölftes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Richtergesetzes
Vom 19. Dezember 2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Hinter §
3a des Hamburgischen Richtergesetzes vom
2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am
4. April 2017 (HmbGVBl. S. 96, 97), wird folgender §
3b ein
gefügt:
,,§3b
Fortbildung
Richter sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und Fortent-
wicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten fortzubilden. Die
dienstliche Fortbildung ist vom Dienstherrn durch geeignete
Maßnahmen zu fördern.“
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Dezember 2019.
Der Senat
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Über uns
Lütcke & Wulff OHG
Rondenbarg 8
22525 Hamburg
E-mail: info@luewu.de
Tel. 040 / 23 51 29-0
