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Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 521

FREITAG, DEN16. OKTOBER
521
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 54 2020
Tag I n h a l t Seite
16. 10. 2020 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung . . 521
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 1
Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
wird wie folgt geändert:
1. §9 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Bei Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmerinnen
und Teilnehmern sind im Schutzkonzept gemäß §6 die
Anordnung der festen Sitzplätze, der Zugang und Abgang
des Publikums, die Belüftung, die sanitären Einrichtun-
gen sowie die allgemeinen hygienischen Vorkehrungen
detailliert darzulegen.“
1.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Veranstaltungen ohne feste Sitzplätze sind im Freien
mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und
in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Teilnehmerinnen
und Teilnehmern zulässig. Erfolgt während der Veran-
staltung oder in den Pausen ein Alkoholausschank, redu-
ziert sich die Anzahl der zulässigen Teilnehmerinnen
und Teilnehmer jeweils um die Hälfte.“
1.3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Feierlichkeiten im Familien-, Freundes- oder
Bekanntenkreis außerhalb des Wohnraums und dem
dazugehörigen befriedeten Besitztum sind mit bis zu
25 Personen zulässig; die Vorgaben nach Absatz 2 Satz 1
Nummern 1 bis 6 sind einzuhalten. Feierlichkeiten im
Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis im Wohn-
raum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum
sind mit bis zu 15 Personen oder mit einer der in §
3
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 3 genannten Personen-
gruppen zulässig; es wird empfohlen, die körperlichen
Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren
und geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten. Im
Übrigen findet diese Verordnung im privaten Wohn-
raum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum
keine Anwendung.“
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 16. Oktober 2020
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385, 1386), in Verbindung mit §38
Satz 1 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver-
ordnung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geän-
dert am 10. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 513), wird verordnet:
2. In §10a wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,,Satz 1 gilt nicht für öffentliche Gebäude, auf die die
Regelungen in §§11 bis 34a anwendbar sind.“
3. §13 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Der Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke
ist von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages untersagt. Die
Polizei kann den Verkauf und die Abgabe alkoholischer
Getränke an bestimmten Orten zu weiteren Zeiten unter-
sagen, wenn es an diesen Orten oder in ihrer unmittelba-
ren Umgebung aufgrund von gemeinschaftlichem Alko-
holkonsum im öffentlichen Raum zu Verstößen gegen
diese Verordnung kommt. Das Verbot ist angemessen zu
befristen.“
4. In §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt und es werden folgende
Nummern 6 und 7 angefügt:
,,6. Tanzgelegenheiten, insbesondere eine laute Musikbe-
schallung oder Wechsellichteffekte, dürfen nicht
angeboten werden,

7.
die Öffnung von Gaststätten, Personalrestaurants,
Kantinen oder Speiselokalen im Beherbergungsge-
werbe für den Publikumsverkehr, einschließlich
geschlossener Gesellschaften, ist von 23 Uhr bis 5 Uhr
des Folgetages untersagt; der Außerhausverkauf von
Speisen und nichtalkoholischen Getränken zum Mit-
nehmen bleibt zulässig.“
5. In §
16 Absatz 1 Nummer 5 werden hinter dem Wort
,,Stadt“ die Wörter ,,außerhalb der Freien und Hanse-
stadt Hamburg“ eingefügt.
6. §22 Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Für Lehrveranstaltungen gilt §
9 Absatz 1, Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 und Absätze 3 und 4.“
7. In §34a Absatz 1 wird hinter Satz 2 folgender Satz einge-
fügt:
,,Für Personen, die nach einem vorübergehenden Auf-
enthalt außerhalb der Anstalt in eine Einrichtung des
Justizvollzugs zurückkehren, kann diese Einrichtung für
die Dauer von 14 Tagen eine Trennung im Sinne der
Sätze 1 und 2 anordnen, wenn dafür die medizinische
Notwendigkeit durch den Ärztlichen Dienst des Justiz-
vollzugs festgestellt wurde.“
8. §39 wird wie folgt geändert:
8.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
8.1.1 Hinter Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
,,5a.
entgegen §9 Absatz 5 Satz 1 eine Feierlichkeit außer-
halb des Wohnraums oder dem dazugehörigen
befriedeten Besitztum mit mehr als 25 Personen ver-
anstaltet,“.
8.1.2 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6.
entgegen §
9 Absatz 5 Satz 2 eine Feierlichkeit im
Wohnraum oder dem dazugehörigen befriedeten
Besitztum mit mehr als 15 Personen veranstaltet,
soweit nicht sämtliche Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer einer der in §
3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
oder 3 genannten Personengruppen angehören,“.
8.1.3 Nummer 20 erhält folgende Fassung:
,,20.
entgegen §13 Absatz 4 Satz 1 alkoholische Getränke
verkauft oder abgibt,“.
8.1.4Hinter Nummer 20 wird folgende Nummer 20a einge-
fügt:
,,20a.
entgegen einer Untersagung nach §
13 Absatz 4
Satz 2 alkoholische Getränke verkauft oder abgibt,“.
8.1.5 Hinter Nummer 40 werden folgende Nummern 40a und
40b eingefügt:
,,40a.
entgegen §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Gast-
stätten, Personalrestaurants, Kantinen oder Speise-
lokalen im Beherbergungsgewerbe Tanzgelegen-
heiten, insbesondere eine laute Musikbeschallung
oder Wechsellichteffekte, anbietet,
40b.
entgegen §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 eine Gast-
stätte, ein Personalrestaurant, eine Kantine oder
ein Speiselokal im Beherbergungsgewerbe zwi-
schen 23 Uhr und 5 Uhr des Folgetags für den

Publikumsverkehr, einschließlich geschlossener
Gesellschaften, öffnet,“.
8.2 In Absatz 3 Sätze 1 und 2 wird jeweils die Textstelle
,,Nummer 50″ durch die Textstelle ,,Nummer 16″ ersetzt.
§ 2
Übergangsbestimmung
Am 17. Oktober 2020 in der Zeit von 0 Uhr bis 5 Uhr finden
§
13 Absatz 4 Satz 1 und §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in
der am 17. Oktober 2020 geltenden Fassung keine Anwen-
dung.
Freitag, den 16. Oktober 2020
522 HmbGVBl. Nr. 54
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Hamburg, den 16. Oktober 2020.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration