Download

GVBL_HH_2021-54.pdf

Inhalt

Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 567

FREITAG, DEN20. AUGUST
567
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 54 2021
Tag I n h a l t Seite
20.
8.
2021 Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 567
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert
am 26. Juli 2021 (HmbGVBl. S. 543), wird wie folgt geändert:
1. §10h Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Satz 1 Nummer 1 wird die Textstelle ,,PCR-Tests höchs-
tens 72 Stunden und im Falle eines Schnelltests höchstens
48 Stunden“ durch die Textstelle ,,PCR-Tests höchstens
48 Stunden und im Falle eines Schnelltests höchstens
24 Stunden“ ersetzt.
1.2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist,
sind Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres
von der Erbringung eines negativen Coronavirus-Test-
nachweises befreit; diese Befreiung gilt ferner für Schüle-
rinnen und Schüler, die eine Schulform nach dem Dritten
Teil Zweiter Abschnitt des Hamburgischen Schulgesetzes
vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am
11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 322), oder diesen entspre-
chende Schulformen der anderen Länder besuchen.“
2. §14a wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
der Zutritt und die Inanspruchnahme von Dienst
leistungen ist nur nach Vorlage eines negativen Coro-
navirus-Testnachweises nach §10h zulässig,“.
2.2 Absatz 2 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7.
die Inanspruchnahme von Dienstleistungen ist nur
nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnach-
weises nach §10h zulässig.“
2.3 Absatz 3 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6.
die Inanspruchnahme von Dienstleistungen ist nur
nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnach-
weises nach §10h zulässig,“.
3. In §
19 Absatz 1 Nummer 7 wird die Textstelle ,,; diese
Pflicht gilt nicht für Kinder und Jugendliche“ gestrichen.
4. §20 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
eine Sportausübung in geschlossenen Räumen ist nur
nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnach-
weises nach §
10h gestattet; für Anleitungspersonen,
die tägliche Angebote anbieten, gilt dies mit der Maß-
Neunundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 20. August 2021
Auf Grund von §
32 Satz 1 und §
36 Absatz 6 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert am 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274, 3291), in
Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertra-
gungsverordnung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021
(HmbGVBl. S. 9) wird verordnet:
Freitag, den 20. August 2021
568 HmbGVBl. Nr. 54
gabe, dass zwei Testnachweise je Woche an zwei nicht
aufeinanderfolgenden Werktagen zu erbringen sind,“.
4.2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
die Nutzung von Angeboten in geschlossenen Räumen
ist nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Test-
nachweises nach §
10h zulässig; für Anleitungsperso-
nen, die tägliche Angebote anbieten, gilt dies mit der
Maßgabe, dass zwei Testnachweise je Woche an zwei
nicht aufeinanderfolgenden Werktagen zu erbringen
sind,“.
4.3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
Angebote in geschlossenen Räumen dürfen nur nach
Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises
nach §10h erbracht werden; für Anleitungspersonen,
die tägliche Angebote anbieten, gilt dies mit der Maß-
gabe, dass zwei Testnachweise je Woche an zwei nicht
aufeinanderfolgenden Werktagen zu erbringen sind,“.
5. §23 Absatz 1a erhält folgende Fassung:
,,(1a) Personen, die aus dem Ausland in die Bundesrepu
blik Deutschland eingereist sind, dürfen innerhalb von
zehn Tagen nach Einreise nur dann das Schulgelände
betreten oder an schulischen Veranstaltungen außerhalb
des Schulgeländes teilnehmen, wenn sie einmalig einen
negativen Coronavirus-Testnachweis nach §10h vorlegen;
§10h Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung.“
6. §27 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Der Zugang soll allen Besucherinnen und Besuchern
gewährt werden, die einen negativen Coronavirus-Test-
nachweis nach §10h vorlegen.“
7. §40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2021
außer Kraft.“
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 23. August 2021 in Kraft.
Hamburg, den 20. August 2021.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Freitag, den 20. August 2021 569
HmbGVBl. Nr. 54
A.
Anlass
Mit der Neunundvierzigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
wird unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen
Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg der Beschluss der
Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regie-
rungschefs der Länder vom 10. August 2021 umgesetzt und im
Übrigen die Geltungsdauer der Hamburgischen SARS-CoV-
2-Eindämmungsverordnung insgesamt verlängert, um auf den
starken Anstieg der Neuinfektionszahlen und auf die aktuelle
Entwicklung der epidemiologischen Lage, insbesondere die in
Hamburg bestehende Dominanz der besorgniserregenden
Virusvariante B.1.617.2 (Delta), zu reagieren.
Nachdem mit der Vierzigsten bis Achtundvierzigsten Ver-
ordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung vor dem Hintergrund der in dieser Zeit
erreichten Stabilisierung der epidemiologischen Lage nach
einem gestuften Konzept Anpassungen der Schutzmaßnah-
men vorgenommen wurden, mit denen deren beschränkende
Folgewirkungen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des wei-
terhin erforderlichen Schutzniveaus reduziert werden konn-
ten, ist es vor dem Hintergrund der aktuellen epidemiologi-
schen Lage und Entwicklung (hierzu im Folgenden ausführ-
lich) dringend erforderlich, die bestehenden Schutzmaßnah-
men zu verlängern. Darüber hinaus werden mit dieser Verord-
nung die in dem Beschluss der Bundeskanzlerin mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom
10. August 2021 vereinbarten Regelungen zur Verkürzung der
Geltungsdauer von Coronavirus-Testnachweisen sowie die
Erleichterungen bei den Testerfordernissen für Schülerinnen
und Schüler umgesetzt. Weitere Anpassungen sind im Hin-
blick auf diesen Beschluss nicht erforderlich, da die darin im
Übrigen vereinbarten Schutzmaßnahmen in der Hamburgi-
schen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bereits seit
Langem umgesetzt sind.
Da die Infektionslage weiterhin durch eine erhebliche und
zuletzt exponentiell ansteigende Anzahl täglicher Neuinfektio-
nen, durch eine nach wie vor beachtliche und nunmehr wieder
deutlich ansteigende Auslastung des Gesundheitswesens,
durch einen immer noch nicht hinreichenden Immunisie-
rungsgrad der Bevölkerung durch Impfungen sowie die beste-
hende Dominanz der besorgniserregenden Virusvariante
B.1.617.2 (Delta) geprägt ist, sind weitere Reduktionen der
Schutzmaßnahmen zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, da
andernfalls eine weitere Beschleunigung des exponentiellen
Wachstums und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu
befürchten sind. Der für den Schutz der Gesundheit und des
Lebens der Bevölkerung der Freien und Hansestadt Hamburg
verantwortliche Verordnungsgeber ist wegen der Überschrei-
tung des Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je
100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen verpflichtet,
umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive
Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen (§28a
Absatz 3 Satz 5 IfSG). Maßstab für die zu ergreifenden Schutz-
maßnahmen ist nach §28a Absatz 3 Satz 4 IfSG insbesondere
die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000
Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Daneben hat der Ver-
ordnungsgeber in seinem Schutzkonzept zur Eindämmung des
Coronavirus auch weitere Indikatoren, wie etwa die intensiv-
medizinische Auslastung, die Impfquote und die Anzahl
schwerer Krankheitsverläufe, fortlaufend zu berücksichtigen,
um den Maßstab für eine effektive Eindämmung des Infek
tionsgeschehens nach §
28 Absatz 3 Satz 5 IfSG zu ermitteln.
Die Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen bemisst sich
demnach anhand einer kumulativen Bewertung sämtlicher
Indikatoren zur Bewertung des Infektionsgeschehens. Vor dem
Hintergrund der bisher erreichten Impfquote sowie dem wei-
teren Fortschritt der Impfungen und der aktuellen Auslastung
des Gesundheitssystems, dessen Überlastung nach den aktuel-
len Daten noch nicht unmittelbar bevorsteht, ist die Beibehal-
tung der bestehenden Schutzmaßnahmen sowie die Anpas-
sung der Geltungsdauer von Coronavirus-Testnachweisen
einerseits dringend erforderlich und andererseits noch ausrei-
chend, um eine effektive Eindämmung des Infektionsgesche-
hens zu gewährleisten.
Die Beibehaltung der bestehenden Schutzmaßnahmen ist
einerseits erforderlich, um die mit der Vierzigsten bis Acht-
undvierzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in kurzer Zeitfolge
eingeführten Öffnungsschritte abzusichern und andererseits,
um den erneuten exponentiellen Anstieg der Infektionszahlen
einzudämmen. Dies ist insbesondere erforderlich, weil der
Anteil der Bevölkerung, der über einen vollständigen Impf-
schutz verfügt, noch nicht hinreichend groß ist und ein expo-
nentieller Anstieg von Neuinfektionen in der ungeimpften
Bevölkerung die Gefahr einer Überlastung der Kapazitäten des
Gesundheitssystems birgt, die der Verordnungsgeber abzu-
wenden verpflichtet ist. Die beachtliche und nunmehr wieder
ansteigende Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitä-
ten, der immer noch unzureichende Immunisierungsgrad der
Bevölkerung durch Impfungen, die Dominanz der besorgnis-
erregenden Virusvariante B.1.617.2 (Delta) sowie das Auftreten
anderer Virusvarianten gebieten deshalb insgesamt besondere
Vorsicht und die weitere Beibehaltung eines hohen Schutz
niveaus. Zudem darf der Erfolg der Eindämmung der Corona
virus-Epidemie in der Freien und Hansestadt Hamburg, der
durch die Einhaltung und Umsetzung der Schutzmaßnahmen
dieser Verordnung durch die Bürgerinnen und Bürger erreicht
worden ist, nicht durch eine übereilte Reduktion der Schutz-
maßnahmen gefährdet werden, da ansonsten eine durch ein
starkes exponentielles Wachstum der Neuinfektionen geprägte
epidemiologische Lage zu befürchten steht, die den Verord-
nungsgeber zu einer Intensivierung der Schutzmaßnahmen
zwingen würde. Aus diesem Grund wird die sorgsame und
kontinuierliche Evaluation des Schutzkonzepts und der ein-
zelnen Schutzmaßnahmen auch mit dieser Verordnung konse-
quent fortgesetzt, um einen bestmöglichen Ausgleich zwischen
dem dringend erforderlichen Schutzniveau und der grund-
rechtlich gebotenen Rücknahme beschränkender Schutzmaß-
nahmen zu gewährleisten. Dabei wird weiter ­ wie bereits bis-
her ­ auch die Zunahme des Anteils der Bevölkerung mit
einem Impfschutz in die Bewertung der Lage und die Prüfung
der Erforderlichkeit der Maßnahmen eingestellt werden.
Vor diesem Hintergrund werden mit dieser Verordnung die
zuvor dargelegten und im Folgenden unter B. näher erläuter-
ten Anpassungen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung vorgenommen und es wird ferner die Gel-
tungsdauer der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung im Übrigen verlängert. Je nach Entwicklung der
epidemiologischen Lage wird der Verordnungsgeber ­ wie mit
Begründung
zur Neunundvierzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Freitag, den 20. August 2021
570 HmbGVBl. Nr. 54
den letzten Änderungsverordnungen ­ weitere Anpassungen
vornehmen, mit denen nicht mehr erforderliche Schutzmaß-
nahmen ­ wenn möglich ­ umgehend zurückgenommen wer-
den. Der Verordnungsgeber wird deshalb wie bisher das Infek-
tionsgeschehen sowie die Wirkung der Schutzmaßnahmen
kontinuierlich evaluieren und er wird Schutzmaßnahmen, die
im Einzelnen nicht mehr erforderlich sind, umgehend wieder
aufheben, sobald das Infektionsgeschehen dies zulässt.
Die positive Entwicklung und Stabilisierung der epidemio-
logischen Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg, die
bis zur Achtundvierzigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
1. Juli 2021 (HmbGVBl. S. 485) festgestellt werden konnte, ist
nunmehr leider vorläufig beendet. Aktuell ist das Infektions-
geschehen bedauerlicherweise erneut durch einen exponentiel-
len Anstieg der Zahl der täglichen Neuinfektionen sowie einen
R-Wert, der einen Wert von 1 kontinuierlich deutlich über-
schreitet, geprägt. Diese Entwicklung ermöglicht dem Verord-
nungsgeber nur die eingangs und die im Folgenden unter B.
näher erläuterten Anpassungen, mit denen der Beschluss der
Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regie-
rungschefs der Länder vom 10. August 2021 umgesetzt wird,
und zwingt im Übrigen zu der dringend erforderlichen Verlän-
gerung der Schutzmaßnahmen der Hamburgischen SARS-
CoV-2-Eindämmungsverordnung.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die
täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Gesamt.html) sowie die Veröffentlichungen
der Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.hamburg.
de/coronavirus/) verwiesen. Seit dem 1. Juni 2021 stuft das
Robert Koch-Institut die Gefährdung der Gesundheit der
Bevölkerung in Deutschland insbesondere aufgrund der Ver-
breitung von einigen besorgniserregenden SARS-CoV-2-Vari-
anten sowie der noch nicht ausreichend hohen Impfquote ins-
gesamt als hoch ein (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/
Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Aug_2021/2021-
08-18-de.pdf?__blob=publicationFile). Für die Freie und
Hansestadt Hamburg stellt sich die epidemiologische Lage
aktuell wie folgt dar:
Zwischen dem 11. August 2021 und dem 18. August 2021
wurden insgesamt 1.728 Neuinfektionen in der Freien und
Hansestadt Hamburg gemeldet (Datenstand jeweils 9:00 Uhr).
Dies entspricht 90,74 Fällen je 100.000 Einwohnerinnen und
Einwohner (7-Tages-Inzidenz; Datenstand 18. August 2021,
9:00 Uhr). Die aktuellen Infektionen finden hauptsächlich in
privaten Haushalten statt. In den Altersgruppen der 6-14- und
15-19-Jährigen liegt die Inzidenz seit der Kalenderwoche 32
über 200, bei den 20-29-Jährigen über 120 und auch bei den
30-39- sowie 40-49-Jährigen kurz unter 100. Die niedrigste
Inzidenz weist aktuell die Altersgruppe der 70-79-Jährigen mit
dem Wert 13 auf.
Die 7-Tages-Inzidenz der täglichen Neuinfektionen in der
Freien und Hansestadt Hamburg liegt auf einem nunmehr
wieder deutlich ansteigenden Niveau (Werte: 4. August 38,94;
5. August 43,48; 6. August 44,95; 7. August 54,45; 8. August
56,50; 9. August 63,59; 10. August 69,10; 11. August 72,72; 12.
August 77,40; 13. August 82,44; 14. August 83,59; 15. August
85,12; 16. August 87,43; 17. August 86,85; 18. August 90,74).
Der jüngste Verlauf des 7-Tage-R-Werts stellt sich wie folgt dar:
4. August 0,97; 5. August 0,98; 6. August 1,03; 7. August 1,09;
10. August 1,31; 11. August 1,33; 12. August 1,29; 13. August
1,24; 14. August 1,22; 17. August 1,13; 18. August 1,10 (Daten-
stand 18. August, 10:00 Uhr). Der 7-Tage-R-Wert bildet das
Infektionsgeschehen vor etwa einer Woche bis vor etwas mehr
als zwei Wochen ab und ist daher für die Einschätzung der
epidemiologischen Lage bedeutsam. Bei einem R-Wert über 1
steigt die tägliche Anzahl an Neuinfektionen.
Das Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt
Hamburg wird durch eine Dominanz der zuerst in Indien ent-
deckten Virusvariante B.1.617.2 (Delta) geprägt: Diese breitet
sich in Hamburg aus und ist inzwischen die dominierende
Variante. Die Delta-Variante wurde in der Kalenderwoche 16
zum ersten Mal in der Freien und Hansestadt Hamburg inner-
halb der zufällig ausgewählten Proben mittels Gesamt-Genom-
sequenzierung identifiziert. Seit der Kalenderwoche 21 ist ihr
Anteil stetig ansteigend und seit der Kalenderwoche 25 ist sie
die dominierende Variante in Hamburg. In der Kalenderwoche
29 wurde der durch Sequenzierung ermittelte Anteil an Delta-
positiven Proben ­ Untervarianten miteingeschlossen ­ auf
97,3% bestimmt. Während die Freie und Hansestadt Hamburg
in den vorherigen Wochen im deutschlandweiten Vergleich
(Kalenderwoche 29: 96,7
%) eine deutlich höhere Prävalenz
von Delta zeigte, gleichen sich die Werte nun an (deutschland-
weite Daten stammen aus dem wöchentlichen Bericht des
Robert Koch-Instituts vom 12. August 2021). Entsprechend
der Zunahme der Delta-Variante ist die Alpha-Variante
(B.1.1.7) seit der Kalenderwoche 21 in ihrem Vorkommen
abnehmend. In der Kalenderwoche 29 lag der durch Sequen
zierung ermittelte Anteil an Alpha bei 2,7%.
Die Delta-Variante hat nach den bislang vorliegenden
Erkenntnissen das Potenzial, selbst niedrige Inzidenzen sehr
deutlich ansteigen zu lassen. Es wird geschätzt, dass die Anste-
ckungsrate bei der Delta-Variante 40 bis 80% höher als bei der
bislang dominierenden Alpha-Variante ist. Für die Delta-Vari-
ante bestehen deutliche Hinweise auf eine erhöhte Übertrag-
barkeit: Zum einen weist die Delta-Variante eine höhere
Fallanstiegsrate auf als die bislang dominierende Alpha-Vari-
ante und zum anderen zeigen Kontaktnachverfolgungsdaten,
dass für Delta-Infizierte die Anzahl infizierter Kontaktperso-
nen höher ist als für mit der Alpha-Variante infizierte Perso-
nen.
Die Delta-Variante trifft auf eine Bevölkerung ohne ausrei-
chenden Impfschutz, wie aktuelle Daten nahelegen. Viele
Menschen in Hamburg haben noch keine oder nur die erste
Impfdosis erhalten. Der Impfschutz ist nach der ersten Dosis
aber zu gering und hält einer Infektion mit der Delta-Variante
nicht verlässlich stand. Wer sich als Person mit unvollständi-
gem Impfschema mit der Delta-Variante infiziert, kann ledig-
lich mit einem geringen Impfschutz von 33% rechnen. Er trägt
das Virus auch mit höherer Wahrscheinlichkeit weiter, als es
bei der Alpha-Variante der Fall war. Erste Daten zur Schwere
der assoziierten Krankheitsverläufe weisen zudem darauf hin,
dass Delta-Infizierte höhere Hospitalisierungsraten aufweisen
als Alpha-Infizierte. Vulnerable Personen sind sogar trotz
zweifacher Impfung einem höheren Risiko ausgesetzt. Denn
die Wirksamkeit von Impfstoffen ist bei ihnen oft herabge-
setzt, etwa aufgrund einer schlechteren Immunantwort oder
von bestehenden Grunderkrankungen.
Die Lage hinsichtlich der Kapazitäten der intensivmedizi-
nischen Versorgung konnte in den vergangenen Monaten
infolge der bisherigen Reduktion der Anzahl der täglichen
Neuinfektionen stabilisiert werden. Allerdings liegt die Aus-
lastung der intensivmedizinischen Kapazitäten weiter auf
einem hohen Niveau und die Hospitalisierungsrate scheint
ersten Untersuchungen zufolge bei der Delta-Variante deutlich
erhöht gegenüber der Alpha-Variante. Mit Datenstand vom
17. August 2021 sind 83 COVID-19-Patientinnen und -Patien-
ten in Hamburger Kliniken stationär aufgenommen. 32 Pati-
entinnen und Patienten mit COVID-19 befinden sich in inten-
sivmedizinischer Behandlung. Es sind derzeit 86 Intensivbet-
ten frei. Die Anzahl stationär aufgenommener und intensiv-
Freitag, den 20. August 2021 571
HmbGVBl. Nr. 54
medizinisch betreuter Patientinnen und Patienten liegt
momentan zwar auf einem niedrigen Niveau, hat aber zuletzt
wieder zugenommen.
Impfungen werden sowohl im Impfzentrum als auch durch
niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Betriebsärztinnen
und Betriebsärzte durchgeführt. 66,1
% der Hamburgerinnen
und Hamburger haben bereits eine Erstimpfung erhalten,
57,1
% eine Zweitimpfung (63,2
% und 57,0
% bundesweit,
Quelle: Digitales Impfmonitoring zu COVID-19-Impfung,
RKI; Stand: 16. August 2021, 08:00 Uhr.). Alle Impfstoffe, die
aktuell in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach
derzeitigen Erkenntnissen sehr gut vor einer Erkrankung
durch die in Deutschland zirkulierende Variant of Concern
(VOC) B.1.1.7 (Alpha), und sie schützen nach derzeitigem Wis-
sensstand auch vor schweren Erkrankungen durch die anderen
Varianten. Nicht notwendige Reisen sollten allerdings weiter-
hin, insbesondere aufgrund der zunehmenden Verbreitung der
besorgniserregenden VOC, unbedingt vermieden werden. Mit
deutlich sichtbaren Erfolgen der Impfkampagne ist erst in
einigen Wochen zu rechnen. Die Anzahl der Ausbrüche in den
Alten- und Pflegeheimen hat abgenommen. Hier ist die posi-
tive Wirkung der Impfungen bereits deutlich erkennbar.
Ein weiteres, konsequentes Festhalten an den bestehenden
Schutzmaßnahmen ist vor diesem Hintergrund dringend
erforderlich. Insbesondere muss das Infektionsgeschehen wei-
ter eingedämmt werden, bis die Bürgerinnen und Bürger hin-
reichend durch Impfungen geschützt sind. Die nunmehr wie-
der stark ansteigende Viruszirkulation in der Bevölkerung
(Community Transmission) mit Infektionen in gastronomi-
schen Betrieben, bei Veranstaltungen, in Privathaushalten,
Kitas, Schulen sowie dem beruflichen Umfeld erfordert wei-
terhin die konsequente Umsetzung kontaktreduzierender
Maßnahmen und weiterer Schutzmaßnahmen sowie massive
Anstrengungen zur Eindämmung von Ausbrüchen und Infek-
tionsketten. Dies ist vor dem Hintergrund der Dominanz der
besorgniserregenden Virusvariante B.1.617.2 (Delta) sowie
der Verbreitung der anderen VOC, insbesondere während der
Ferienzeit, da VOC auch maßgeblich durch Reiserückkehrer
in Hamburg verbreitet werden, von entscheidender Bedeu-
tung, um die Zahl der Neuinfizierten wieder deutlich zu sen-
ken und schwere Krankheitsverläufe, intensivmedizinische
Behandlungen und Todesfälle zu vermeiden. Nur dadurch
kann eine Überlastung des Gesundheitswesens vermieden wer-
den. Ferner kann hierdurch mehr Zeit für die Produktion von
Impfstoffen, die Durchführung von Impfungen sowie die Ent-
wicklung von antiviralen Medikamenten gewonnen werden.
Berichte über COVID-19-Langzeitfolgen mahnen ebenfalls
zur Vorsicht. Im Falle eines erneuten exponentiellen Anstiegs
der Neuinfektionszahlen kann das Gesundheitswesen auch
trotz des bisherigen Anteils der Hamburger Bevölkerung von
57,1% mit einem vollständigen Impfstatus zudem schnell wie-
der an seine Belastungsgrenzen stoßen, wodurch insgesamt die
medizinische Versorgung der Bevölkerung gefährdet wäre.
Ein zusätzlicher wichtiger Grund für die weitere Eindäm-
mung des Infektionsgeschehens besteht darin, während der
laufenden Impfkampagne in Deutschland das Auftreten soge-
nannter Escape-Virusvarianten zu vermeiden. Trifft eine hohe
Zahl neu geimpfter Personen mit noch unvollständiger Immu-
nität auf eine hohe Zahl von Infizierten, begünstigt dies die
Entstehung von Virusvarianten, gegen die die bisher verfügba-
ren Impfstoffe eine geringere Wirksamkeit aufweisen könnten.
Die Impfstoffe können zwar grundsätzlich an solche Virus
varianten angepasst werden. Dies erfordert jedoch einen mehr-
monatigen Vorlauf und eine vollständige Nachimpfung der
Bevölkerung, die eine fristgerechte Produktion dieser ange-
passten Impfstoffe für die gesamte Bevölkerung voraussetzt.
Solange noch nicht alle Altersgruppen, für die derzeit ein
Impfstoff zugelassen ist, ein Impfangebot erhalten haben und
einen vollständigen Impfschutz erlangen konnten, können
Antigen-Schnelltests als zusätzliches Element zur frühzeitigen
Erkennung der Virusausscheidung die Sicherheit erhöhen.
Wegen der Grenzen der Validität der Testergebnisse (vgl.
hierzu die Begründung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung vom 23. April 2021 (HmbGVBl.
S. 205)) können diese derzeit jedoch nur als zusätzliches Mittel
einer Absicherung eingesetzt werden. Das Angebot an kosten-
losen Bürgertests ist in der Freien und Hansestadt Hamburg
hoch.
Aus den vorstehenden Gründen ist es deshalb einerseits
dringend erforderlich und andererseits noch ausreichend, an
den bestehenden Schutzmaßnahmen festzuhalten, um dem
aktuellen Anstieg des Infektionsgeschehens und der steigen-
den Anzahl der Neuinfektionen in der Freien und Hansestadt
Hamburg konsequent entgegenzuwirken und eine Überlas-
tung des Gesundheitssystems zu vermeiden.
B.
Erläuterungen zu einzelnen Regelungen
Zu §10h: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg und in Umsetzung des Beschlusses der Bun-
deskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungs-
chefs der Länder vom 10. August 2021 wird die Gültigkeits-
dauer von Antigen-Schnelltests auf 24 Stunden und die von
PCR-Tests auf 48 Stunden verkürzt. Die Verkürzung der Gül-
tigkeitsdauer der Testnachweise erhöht die Aussagekraft der
Testergebnisse und trägt damit wirksam zu einer Verbesserung
des Schutzniveaus insgesamt bei. Damit werden zudem bun-
desweit einheitliche Zeiträume für die Gültigkeit von Corona-
virus-Testnachweisen hergestellt. Von der Pflicht zur Vorlage
eines Coronavirus-Testnachweises ausgenommen sind weiter-
hin Kinder, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, sowie Schülerinnen und Schüler, weil diese im Rahmen
eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig
getestet werden. Diese Anpassung erfolgt ebenfalls aufgrund
des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungsche-
finnen und Regierungschefs der Länder vom 10. August 2021.
Zu §14a: Die Streichungen in §14a dienen der redaktionel-
len Klarstellung und systematischen Anpassung an die Ände-
rung der Geltungsdauer von Coronavirus-Testnachweisen in
§10h.
Zu §19: Die Streichung in Absatz 1 dient der redaktionel-
len Klarstellung und systematischen Anpassung an die Ände-
rung der Testpflichten für Schülerinnen und Schüler in §10h.
Zu §20: Die Streichungen in §20 dienen der redaktionellen
Klarstellung und systematischen Anpassung an die Änderung
der der Testpflichten für Schülerinnen und Schüler in §10h.
Zu §23: Die Anpassung in Absatz 1a dient der Anpassung
an die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes vom
30. Juli 2021 sowie der systematischen Anpassung an die Ände-
rung der Testpflichten für Schülerinnen und Schüler in §10h.
Zu §27: Die Streichung in Absatz 2 dient der redaktionel-
len Klarstellung und systematischen Anpassung an die Ände-
rung der Geltungsdauer von Coronavirus-Testnachweisen in
§10h.
Zu §40: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es dringend erforderlich, an den bestehen-
den Schutzmaßnahmen festzuhalten sowie die in dem
Freitag, den 20. August 2021
572 HmbGVBl. Nr. 54
Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder vom 10. August 2021 verein-
barten Anpassungen vorzunehmen, um dem aktuell ansteigen-
den Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt Ham-
burg weiterhin konsequent entgegenzuwirken und die bisheri-
gen Erfolge bei der Eindämmung des Coronavirus nicht zu
gefährden. Aus diesem Grund werden die Schutzmaßnahmen
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
bis zum 31. August 2021 verlängert.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten bis Neununddreißigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember
2020, 14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl.
S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021,
8. Januar 2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar
2021, 19. Februar 2021, 26. Februar 2021, 5. März 2021,
11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und
16. April 2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121,
137, 145, 161, 173 und 193) verwiesen.
Darüber hinaus wird auf die Begründung der Hamburgi-
schen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23. April
2021 (HmbGVBl. S. 205) sowie die Begründungen zur Vier-
zigsten bis Achtundvierzigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
11. Mai 2021, 20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni 2021, 10. Juni
2021, 17. Juni 2021, 21. Juni 2021, 1. Juli 2021 und 26. Juli 2021
(HmbGVBl. S. 295, 323, 349, 367, 412, 459, 471, 485 und 543)
verwiesen.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).