FREITAG, DEN23. DEZEMBER
519
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 54 2016
Tag I n h a l t Seite
6. 12. 2016 Verordnung zur Änderung des Gebührengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 519
202-1
6. 12. 2016 Zweite Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Kulturbehörde . . . . . 521
202-1-42, 202-1-6
6. 12. 2016 Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringungen . . 522
202-1-82
6.
12.
2016 Zweite Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für
Gesundheit und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 523
202-1-20, 202-1-85, 202-1-80
6.
12.
2016 Zweite Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für
Stadt
entwicklung und Wohnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 535
202-1-59, 202-1-55, 202-1-57
6.
12.
2016 Zweite Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für
Wirtschaft, Verkehr und Innovation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 539
202-1-37, 202-1-70, 202-1-76. 202-1-77, 202-1-78, 202-1-90, 9504-2-2
6. 12. 2016 Zweite Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Inneres
und Sport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 544
202-1-16, 202-1-19, 202-1-66, 202-1-72, 202-1-74, 202-1-10, 202-1-11, 9231-1
6. 12. 2016 Zweite Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Umwelt
und Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 549
202-1-35, 202-1-73, 202-1-25, 202-1-34, 2136-1-3, 2138-1-4, 2138-1-2, 2135-2-1
6. 12. 2016 Vierte Verordnung zur Änderung der Vollstreckungskostenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 555
2011-2-1
6. 12. 2016 Achte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche der
Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 556
202-1-46
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung des Gebührengesetzes
Die Anlage zum Gebührengesetz erhält folgende Fassung:
,,Anlage
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
1 Gewährung von Akteneinsicht
Einsichtnahme bei der zuständigen Stelle
einschließlich der Bereitstellung der zeitli-
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
chen, sachlichen und räumlichen Möglich-
keit zur Einsicht und der Abgabe von
Akteninhalten in elektronischer Form . . . .
10,–
bis250,–
2 Zurverfügungstellen von Inhalten
Zurverfügungstellen von Inhalten aus
Akten, öffentlichen Verhandlungen, amt-
lich geführten Büchern, Registern, Statisti-
Verordnung
zur Änderung des Gebührengesetzes
Vom 6. Dezember 2016
Auf Grund von §
2 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. De
zember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:
Freitag, den 23. Dezember 2016
520 HmbGVBl. Nr. 54
ken, Rechnungen und vergleichbaren
Dokumenten, auch in elektronischer Form
10,–
bis250,–
3 Kopien und Ausdrucke . . . . . . . . . . . . . . . .
a)schwarz-weiß bis zu einem Format von
210mm x 297mm (DIN A4)
bei Herstellung durch die Kosten-
schuldnerin oder den Kostenschuldner
je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,15
in den übrigen Fällen
für die ersten 10 Seiten je Seite . . . . . . . .
0,90
für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . .
0,30
b)farbig bis zu einem Format von 210mm
x 297mm (DIN A4)
für die ersten 10 Seiten je Seite . . . . . . . .
1,30
für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . .
0,60
c) bei größeren Formaten je Seite. . . . . . . .
1,50
bis15,–
4Beglaubigungen
a)von Unterschriften, Handzeichen, Sie-
geln und Lichtbildern . . . . . . . . . . . . . . .
10,–
bis100,–
b)von Abschriften, Fotokopien und ver-
gleichbaren Dokumenten
erste Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10,–
jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4,–
c)bei besonderen Schwierigkeiten (zum
Beispiel Fremdsprachen, technischen
Zeichnungen) je Seite . . . . . . . . . . . . . . .
20,–
bis50,–
5Bescheinigungen
a)
Bescheinigungen zur Vorlage bei
Finanzbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50,–
bis3000,–
b)sonstige Bescheinigungen . . . . . . . . . . . .
10,–
bis250,–
6 Genehmigungen, Erlaubnisse aller Art,
Ausnahmebewiligungen und andere Amts-
handlungen im Sinne von §
3 Absatz 1
Nummer 1
a)
Amtshandlungen der Enteignungsbe-
hörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100,–
bis12800,–
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
b)sonstige Amtshandlungen . . . . . . . . . . . .
20,–
bis1000,–
7 Erfolglose Antragsverfahren nach den §§80
und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung
a) bei Vorliegen von Regelungen über Kos-
ten des Widerspruchsverfahrens in einer
Gebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . .
bis zu
einem Vier-
tel der für
das Wider-
spruchsver-
fahren vor-
gesehenen
Gebühr,
mindestens jedoch . . . . . . . . . . . . . . . . . .
80,–
b)in allen übrigen Fällen . . . . . . . . . . . . . .
80,–
bis500,–
8 Erfolglose Widerspruchsverfahren
a)bei Widersprüchen gegen eine gebüh-
renpflichtige Amtshandlung oder gegen
die Ablehnung eines Antrages auf Vor-
nahme einer gebührenpflichtigen Amts-
handlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
bis zur
vollen für
die ange-
fochtene
oder bean-
tragte
Amtshand-
lung vorge-
sehenen
Gebühr,
mindestens jedoch . . . . . . . . . . . . . . . . . .
80,–
b)in allen übrigen Fällen . . . . . . . . . . . . . .
80,–
bis 2000,–„.
§2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. Dezember 2016.
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 23. Dezember 2016 521
HmbGVBl. Nr. 54
Artikel 1
Auf Grund der §§2, 10 und 11 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. De
zember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Denkmalschutzes
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem
Gebiet des Denkmalschutzes vom 14. Dezember 2010
(HmbGVBl. S. 653), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015
(HmbGVBl. S. 377), wird wie folgt geändert:
1. In §
3 Absatz 1 treten in den nachstehend genann-
ten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,50 Euro
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29,– Euro
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,50 Euro
2. Nummern 9 und 10 der Anlage erhalten folgende Fassung:
,,9.
Genehmigungen für Ausgrabungen (§14
DSchG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
gebühren-
frei
10.
Genehmigungen für Maßnahmen in
Gra
bungsschutzgebieten (§16 DSchG)
gebühren-
frei“.
§2
Änderung der Gebührenordnung für das Staatsarchiv
Die Gebührenordnung für das Staatsarchiv vom 6. Februar
1987 (HmbGVBl. S. 41, 76), zuletzt geändert am 15. Dezember
2015 (HmbGVBl. S. 377), wird wie folgt geändert:
1. §1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die Gebühr nach Nummer 1 der Anlage wird bei Vor
liegen eines öffentlichen Interesses nicht erhoben.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1In Nummer 1 wird die Textstelle ,,bis 4″ durch die
Textstelle ,,und 3″ ersetzt.
2.2 Nummern 4 bis 5 werden gestrichen.
Artikel 2
Auf Grund der in der Präambel des Artikels 1 genannten
Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Zweite Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Kulturbehörde
Vom 6. Dezember 2016
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. Dezember 2016.
Freitag, den 23. Dezember 2016
522 HmbGVBl. Nr. 54
§1
In der Anlage der Gebührenordnung für öffentlich ver
anlasste Unterbringungen vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl.
S. 584), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl.
S. 378), treten in den nachstehend genannten Nummern an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,05
Nummer 2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141,–
Nummer 2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114,–
Nummer 2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204,–
Nummer 2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258,–
Nummer 2.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276,–
Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174,–
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114,–
Nummer 4.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141,–
Nummer 4.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114,–
Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204,–
§2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Zweite Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für öffentlich veranlasste Unterbringungen
Vom 6. Dezember 2016
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503, 523), und §14 Absatz 2 des Gesetzes über
die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR
in der Fassung vom 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 107), zuletzt
geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299, 326), wird verord-
net:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. Dezember 2016.
Freitag, den 23. Dezember 2016 523
HmbGVBl. Nr. 54
Artikel 1
Auf Grund der §§2, 5, 12 und 18 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. De
zember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für das öffentliche Gesundheitswesen
Die Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheits
wesen vom 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 465), zuletzt
geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 379), wird wie
folgt geändert:
1. In §6 Satz 1 treten an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,50
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29,–
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,50
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 Das Inhaltsverzeichnis zum Gebührentarif wird wie
folgt geändert:
2.1.1 In Teil IV wird folgender Eintrag angefügt:
,,8 Bescheinigungen und dergleichen“.
2.1.2 In Teil V erhält der Eintrag zu Tarifnummer 6 fol-
gende Fassung:
,,6
Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Aus-
führungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz“.
2.2 Der Gebührentarif wird wie folgt geändert:
2.2.1 Teil I wird wie folgt geändert:
2.2.1.1 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 1.1.1 erster Gebührensatz 125,–
zweiter Gebührensatz 260,–
Tarifnummer 1.1.2 erster Gebührensatz 125,–
zweiter Gebührensatz 360,–
Tarifnummer 1.1.3 erster Gebührensatz 60,–
zweiter Gebührensatz 360,–
2.2.1.2 In Tarifnummer 1.1.6.1 wird der Gebührensatz
,,17,–“ durch den Gebührenrahmen ,,20,– bis 30,–“
ersetzt.
2.2.1.3 In Tarifnummer 1.1.6.2 wird der erste Gebührensatz
,,20,–“ durch den Gebührensatz ,,25,–“ ersetzt.
2.2.1.4 In Tarifnummer 1.1.6.3 wird der Gebührensatz
,,20,–“ durch den Gebührenrahmen ,,20,– bis 40,–“
ersetzt.
2.2.1.5 In Tarifnummer 1.1.6.4 wird der Gebührenrahmen
,,10,– bis 50,–“ durch den Gebührenrahmen ,,22,–
bis 55,–“ ersetzt.
2.2.1.6 Hinter Tarifnummer 1.1.8 wird folgende Tarifnum-
mer 1.1.9 eingefügt:
,,1.1.9 Prüfung der Voraussetzun-
gen zum Ausstellen eines
Europäischen Berufsauswei-
ses im Bereich der akademi-
schen Heilberufe so
wie der
bundes- und landesrechtlich
geregelten Gesundheitsfach
berufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45,–
bis 350,–„.
2.2.1.7 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 1.2.1 . . . . . . . . . . . . . . 85,–
Tarifnummer 1.2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . 85,–
Tarifnummer 1.2.3.3 . . . . . . . . . . . . . . 40,–
2.2.1.8 In Tarifnummer 1.3.1 wird der Gebührensatz ,,35,–“
durch den Gebührenrahmen ,,40,– bis 75,–“ ersetzt.
2.2.1.9 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 1.3.2 zweiter Gebührensatz 500,–
Tarifnummer 1.3.3 zweiter Gebührensatz 500,–
Tarifnummer 1.3.5 erster Gebührensatz 40,–
zweiter Gebührensatz 100,–
2.2.1.10 In Tarifnummer 1.3.6 ist die Textstelle ,,, sofern die
Ausbildung im Rahmen einer Umschulung absolviert
wurde“ zu streichen.
2.2.1.11Hinter Tarifnummer 1.3.6 werden die folgenden
Tarifnummern 1.3.6.1 bis 1.3.6.4 eingefügt:
,,1.3.6.1 Prüfung der Zulassungsvor-
aussetzungen für Fremd-
prüflinge . . . . . . . . . . . . . . . .
45,–
bis150,–
1.3.6.2 Zulassung und Abnahme der
Prüfung für Fremdprüflinge
im Bereich der Gesundheits-
und Pflegeassistenz . . . . . . .
100,–
bis350,–
1.3.6.3 Beratung und Einweisung
von Prüferinnen und Prü-
fern in der Gesundheits- und
PflegeassistenzzurAbnahme
von praktischen Prüfungen .
Gebühr
nach §6
1.3.6.4 Sonstige Ausnahmegeneh-
migungen und Anerkennun-
gen für die bundes- und lan-
desrechtlich geregelten Ge
sundheitsfachberufe . . . . . . .
30,–
bis 50,–„.
2.2.1.12 In Tarifnummer 1.3.7 werden die Wörter ,,nichtärzt
liche Heilberufe“ durch die Textstelle ,,bundes- und
landesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe“
und wird der Gebührensatz ,,170,–“ durch den
Gebührensatz ,,174,–“ ersetzt.
Zweite Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Vom 6. Dezember 2016
Freitag, den 23. Dezember 2016
524 HmbGVBl. Nr. 54
2.2.1.13 Tarifnummer 1.3.8 erhält folgende Fassung:
,,1.3.8 Erteilung einer Bescheini-
gung zum Zwecke der
Dienstleistungserbringung
beziehungsweise Niederlas-
sung außerhalb der Bundes-
republik Deutschland. . . . .
20,–
bis50,–
Bei kurzfristig bevorstehen-
der oder bereits vollzogener
Abreise ins Ausland kann
die volle Vorauszahlung der
Gebühr verlangt werden.“
2.2.1.14Hinter Tarifnummer 1.3.8 wird folgende Tarifnum-
mer 1.3.8.1 eingefügt:
,,1.3.8.1 Erstellen von sonstigen Be
scheinigungen . . . . . . . . . . . .
20,–
bis 50,–„.
2.2.1.15 In Tarifnummer 1.3.9 werden die Wörter ,,nichtärzt
liche Heilberufe“ durch die Textstelle ,,bundes- und
landesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe“
ersetzt.
2.2.1.16 Tarifnummern 1.3.10.2 und 1.3.10.3 erhalten folgende
Fassung:
,,1.3.10.2 Staatliche Genehmigung be
ziehungsweise Anerken-
nung von Ausbildungs- und
Weiterbildungsstätten für
Gesundheitsfachberufe . . . .
200,–
bis2500,–
1.3.10.3 Widerruf einer staatlichen
Genehmigung beziehungs-
weise Anerkennung von
Ausbildungs- und Weiter-
bildungsstätten für Gesund-
heitsfachberufe . . . . . . . . . . .
200,–
bis 2500,–„.
2.2.1.17 Tarifnummern 1.3.11 bis 1.3.12 werden gestrichen.
2.2.1.18 In Tarifnummer 1.3.13 werden die Wörter ,,nichtärzt-
lichen Heilberufe“ durch die Textstelle ,,bundes- und
landesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufe“
ersetzt.
2.2.1.19
In Tarifnummer 1.3.14 wird der Gebührensatz
,,550,–“ durch den Gebührensatz ,,1000,–“ ersetzt.
2.2.1.20 In Tarifnummer 1.3.15 werden die Wörter ,,nichtärzt-
lichen Heilberufe“ durch die Textstelle ,,bundes- und
landesrechtlich geregelten Gesundheitsfach
berufe“
ersetzt.
2.2.1.21
In Tarifnummer 1.6 wird der Gebührenrahmen
,,120,– bis 250,–“ durch den Gebührenrahmen
,,125,– bis 260,–“ ersetzt.
2.2.1.22 Hinter Tarifnummer 2.2.2.3 wird folgende neue Tarif-
nummer 2.2.2.4 eingefügt:
,,2.2.2.4 Prüfung der Sachkenntnis
einer Person nach §20 Satz 2
auch in Verbindung mit §8d
des Transplantationsgeset-
zes in der Fassung vom 4.
September 2007 (BGBl. I S.
2207), zuletzt geändert am
11. Oktober 2016 (BGBl. I
S. 2233), in der jeweils gel-
tenden Fassung . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6″.
2.2.1.23
Die bisherigen Tarifnummern 2.2.2.4 bis 2.2.2.7
werden Tarifnummern 2.2.2.5 bis 2.2.2.8.
2.2.1.24In Tarifnummer 2.2.11.3.1 wird der Gebührensatz
,,225,–“ durch den Gebührensatz ,,235,–“ und der
Gebührensatz ,,25,–“ durch den Gebührensatz
,,27,50″ ersetzt.
2.2.1.25Tarifnummern 2.2.11.4 bis 2.2.11.4.2 werden gestri-
chen.
2.2.1.26Hinter Tarifnummer 2.2.11.6.2 wird folgende Tarif-
nummer 2.2.11.7 eingefügt:
,,2.2.11.7 Sonstige Anzeigen gemäß
§67 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6″.
2.2.1.27 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 2.3.4 erster Gebührensatz 117,–
zweiter Gebührensatz 581,–
Tarifnummer 2.3.4.1 . . . . . . . . . . . . . . 35,80
Tarifnummer 2.3.5 erster Gebührensatz 87,–
zweiter Gebührensatz 581,–
Tarifnummer 2.3.5.1 . . . . . . . . . . . . . . 30,60
Tarifnummer 2.10.7.1 . . . . . . . . . . . . . . 55,–
Tarifnummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . 17,40
2.2.1.28 Tarifnummer 3.8 wird gestrichen.
2.2.1.29 Tarifnummer 3.11 erhält folgende Fassung:
,,3.11 Gutachtliche Äußerung mit
allgemeiner Untersuchung
oder Teiluntersuchung ein-
schließlich Schreibarbeiten
Gebühr
nach §6
Für Laboruntersuchungen (Urin- und Blutuntersu-
chungen) und apparative Diagnostik (insbesondere
Lungenfunktionsprüfung, EKG, Audiometrie) wer-
den Gebühren nach Teil III Tarifnummern 1 und 2
erhoben.“
2.2.1.30 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 3.16 erster Gebührensatz 275,–
zweiter Gebührensatz 9367,–
Tarifnummer 3.20.1 . . . . . . . . . . . . . . 7,–
2.2.1.31Hinter Tarifnummer 4.1.8 wird folgende Tarifnum-
mer 4.1.9 eingefügt:
,,4.1.9 Erteilung einer Ausnahme-
genehmigung für den Be
trieb einer privaten Leichen-
halle nach §
6 Absatz 1
Satz 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6″.
2.2.1.32 In Tarifnummer 5.1 werden hinter dem Wort ,,Export-
bescheinigung“ die Wörter ,,und deren Mehrausferti-
gungen“ eingefügt.
Freitag, den 23. Dezember 2016 525
HmbGVBl. Nr. 54
2.2.1.33 Tarifnummer 5.6 wird gestrichen.
2.2.1.34 In Tarifnummer 6.4 wird die Textstelle ,,2. Dezember
2003 (HmbGVBl. S. 557, 569),“ durch die Textstelle
,,15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 396, 397), in der
jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2.2.1.35 Tarifnummer 7.1.2 erhält folgende Fassung:
,,7.1.2 Überwachung der Trinkwas-
serhygiene an Bord von
Schiffen, Hafenfahrzeugen
und Trinkwasserentnahme-
stellen im Hafengebiet sowie
in Flugzeugen und auf dem
Flughafen
Die Erstellung einer amtli-
chen Bescheinigung über die
Trinkwasser-, Ballastwasser-
oder Abwasserhygiene um
fasst die Entnahme von Pro-
ben, Beurteilung von Anla-
gen, Dokumentation und
Beurteilung der Proben
ergebnisse zuzüglich der
Kosten für die Laborunter-
suchungen. Der Umfang
und Ablauf der Überprüfun-
gen ergibt sich aus den
gesetzlichen Anforderun-
gen, den Empfehlungen der
Gesundheitsorganisation,
einschlägigen technischen
Regeln und den Abreden der
Länder im Arbeitskreis der
Küstenländer für Schiffshy-
giene.
Die Erstellung von amtli-
chen Bescheinigungen oder
schriftlichen Gutachten
über Trinkwasseranlagen
sowie die schriftlichen Be
urteilungen und Empfeh-
lungen zur Trinkwasser-,
Ballastwasser-, oder Abwas-
serhygiene auf Grundlage
vorliegender oder einge-
reichter Laborbefunde be
inhaltet gegebenenfalls eine
Ortsbesichtigung und die
Durchsicht der entsprechen-
den Unterlagen.
Die Abholung und Vernich-
tung abgelaufener Medika-
mente, anfallende Wartezei-
ten, ein Mehraufwand auf-
grund umfangreicher Be-
anstandungen, zusätzlicher
Untersuchungen, notwendi-
ger Maßnahmen und Nach-
kontrollen sowie Tätig
keiten, die infolge des Ver-
schuldens der oder des Ver
–
fügungsberechtigten zum
festgesetzten Zeitpunkt
nicht oder nicht vollständig
durchgeführt werden kön-
nen, werden ebenfalls abge-
rechnet.
Tätigkeiten einer Hafenärz-
tin oder eines Hafenarztes
oder einer Ingenieurin oder
eines Ingenieurs
je angefangene halbe Stunde
79,40
Tätigkeiten einer Betriebs-
inspektorin oder eines Be
triebsinspektors
je angefangene halbe Stunde
65,90″.
2.2.1.36 Tarifnummern 7.1.2.1 bis 7.1.2.4 werden gestrichen.
2.2.1.37 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 7.3.1 erster Gebührensatz 58,10
zweiter Gebührensatz 46,40
Tarifnummer 7.3.2 erster Gebührensatz 64,–
zweiter Gebührensatz 58,10
Tarifnummer 7.3.3 erster Gebührensatz 64,–
zweiter Gebührensatz 58,10
Tarifnummer 7.3.4 erster Gebührensatz 64,–
zweiter Gebührensatz 58,10
2.2.1.38 Tarifnummern 7.3.5 und 7.3.6 werden gestrichen.
2.2.1.39 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 7.4.1 . . . . . . . . . . . . . . 46,40
Tarifnummer 7.4.2 . . . . . . . . . . . . . . 104,70
Tarifnummer 7.4.3 . . . . . . . . . . . . . . 81,40
Tarifnummer 7.4.4 erster Gebührensatz 69,80
zweiter Gebührensatz 64,–
Tarifnummer 7.4.5 . . . . . . . . . . . . . . 69,80
Tarifnummer 7.4.6 . . . . . . . . . . . . . . 35,–
Tarifnummer 7.5.6 . . . . . . . . . . . . . . 104,70
2.2.2 Teil IV wird wie folgt geändert:
2.2.2.1 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 1.1.1 . . . . . . . . . . . . . . 6,–
Tarifnummer 1.1.2 . . . . . . . . . . . . . . 22,20
Tarifnummer 1.1.3 . . . . . . . . . . . . . . 6,60
Tarifnummer 1.1.4 . . . . . . . . . . . . . . 24,30
Tarifnummer 1.1.5 erster Gebührensatz 24,30
zweiter Gebührensatz 36,40
Tarifnummer 1.1.6 . . . . . . . . . . . . . . 31,50
Tarifnummer 1.1.7 erster Gebührensatz 4,90
zweiter Gebührensatz 15,10
Tarifnummer 1.1.8 erster Gebührensatz 16,40
zweiter Gebührensatz 43,70
Tarifnummer 1.1.10 erster Gebührensatz 29,90
zweiter Gebührensatz 83,20
Tarifnummer 1.1.11 . . . . . . . . . . . . . . 18,30
Tarifnummer 1.1.13 erster Gebührensatz 18,10
zweiter Gebührensatz 54,60
Tarifnummer 1.1.16 zweiter Gebührensatz 60,–
Tarifnummer 1.1.17 erster Gebührensatz 9,60
zweiter Gebührensatz 30,20
Tarifnummer 1.1.18 erster Gebührensatz 9,60
zweiter Gebührensatz 30,20
Tarifnummer 1.1.19 erster Gebührensatz 30,20
zweiter Gebührensatz 90,70
Tarifnummer 1.1.20 erster Gebührensatz 30,20
zweiter Gebührensatz 90,70
Tarifnummer 1.1.21 zweiter Gebührensatz 18,30
Tarifnummer 1.1.22 erster Gebührensatz 6,10
Freitag, den 23. Dezember 2016
526 HmbGVBl. Nr. 54
zweiter Gebührensatz 18,20
Tarifnummer 1.1.23 erster Gebührensatz 6,10
zweiter Gebührensatz 18,20
Tarifnummer 1.1.24 . . . . . . . . . . . . . . 185,40
Tarifnummer 1.1.25 erster Gebührensatz 54,40
zweiter Gebührensatz 145,–
Tarifnummer 1.1.26 erster Gebührensatz 17,80
zweiter Gebührensatz 148,70
Tarifnummer 1.1.27 zweiter Gebührensatz 59,50
Tarifnummer 1.2.1 . . . . . . . . . . . . . . 13,10
Tarifnummer 1.2.2 . . . . . . . . . . . . . . 19,70
Tarifnummer 1.8.3.1 . . . . . . . . . . . . . . 3,70
Tarifnummer 1.8.3.2 . . . . . . . . . . . . . . 5,40
Tarifnummer 1.8.3.3.1 . . . . . . . . . . . . . . 42,30
Tarifnummer 1.8.3.3.2 . . . . . . . . . . . . . . 12,–
Tarifnummer 1.8.4 erster Gebührensatz 11,–
zweiter Gebührensatz 51,80
Tarifnummer 2.1.2.4 erster Gebührensatz 8,90
zweiter Gebührensatz 33,60
Tarifnummer 2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . 18,–
Tarifnummer 2.2.2.1 erster Gebührensatz 39,80
zweiter Gebührensatz 79,90
Tarifnummer 2.2.2.2 erster Gebührensatz 40,–
zweiter Gebührensatz 121,–
Tarifnummer 2.2.2.3 erster Gebührensatz 43,80
zweiter Gebührensatz 183,–
Tarifnummer 2.2.2.4 erster Gebührensatz 36,60
zweiter Gebührensatz 70,90
Tarifnummer 2.2.2.5 erster Gebührensatz 41,70
zweiter Gebührensatz 228,60
Tarifnummer 2.2.2.6 erster Gebührensatz 31,90
zweiter Gebührensatz 47,80
Tarifnummer 2.2.2.7 erster Gebührensatz 44,10
zweiter Gebührensatz 117,70
Tarifnummer 2.2.3 erster Gebührensatz 40,30
zweiter Gebührensatz 115,10
Tarifnummer 2.2.5 . . . . . . . . . . . . . . 25,10
Tarifnummer 2.2.7.1 . . . . . . . . . . . . . . 24,80
Tarifnummer 2.2.7.3 . . . . . . . . . . . . . . 50,90
Tarifnummer 2.2.7.4 . . . . . . . . . . . . . . 27,90
Tarifnummer 2.2.7.6 . . . . . . . . . . . . . . 32,20
Tarifnummer 2.2.9 erster Gebührensatz 18,–
zweiter Gebührensatz 134,50
Tarifnummer 2.2.11 . . . . . . . . . . . . . . 9,10
Tarifnummer 2.2.14 . . . . . . . . . . . . . . 27,70
Tarifnummer 2.2.15 erster Gebührensatz 34,50
zweiter Gebührensatz 102,90
Tarifnummer 2.2.16 erster Gebührensatz 10,70
zweiter Gebührensatz 71,20
Tarifnummer 2.2.17 . . . . . . . . . . . . . . 4,80
Tarifnummer 2.2.18.1 . . . . . . . . . . . . . . 86,20
Tarifnummer 2.2.18.2 . . . . . . . . . . . . . . 44,40
Tarifnummer 2.2.18.3 . . . . . . . . . . . . . . 49,60
Tarifnummer 2.2.18.4 erster Gebührensatz 50,70
zweiter Gebührensatz 143,40
Tarifnummer 2.2.18.5 erster Gebührensatz 131,60
zweiter Gebührensatz 425,50
Tarifnummer 2.2.18.6 erster Gebührensatz 146,80
zweiter Gebührensatz3496,50
Tarifnummer 2.2.18.8 . . . . . . . . . . . . . . 24,–
Tarifnummer 2.2.18.9 erster Gebührensatz 55,–
zweiter Gebührensatz 157,10
Tarifnummer 2.2.18.10erster Gebührensatz 47,30
zweiter Gebührensatz 107,30
Tarifnummer 2.2.18.11erster Gebührensatz 53,80
zweiter Gebührensatz 107,30
Tarifnummer 2.2.18.12erster Gebührensatz 28,80
zweiter Gebührensatz 120,20
Tarifnummer 2.2.18.13erster Gebührensatz 12,–
zweiter Gebührensatz 136,30
Tarifnummer 2.2.18.14erster Gebührensatz 31,40
zweiter Gebührensatz 52,30
Tarifnummer 2.2.19.1 erster Gebührensatz 118,20
zweiter Gebührensatz 184,50
Tarifnummer 2.2.19.2 erster Gebührensatz 181,20
zweiter Gebührensatz 658,–
Tarifnummer 2.2.21 . . . . . . . . . . . . . . 19,90
Tarifnummer 2.2.24 . . . . . . . . . . . . . . 27,90
Tarifnummer 2.2.25 . . . . . . . . . . . . . . 15,70
Tarifnummer 2.2.27 . . . . . . . . . . . . . . 4,90
Tarifnummer 2.2.28 erster Gebührensatz 22,80
zweiter Gebührensatz 64,90
Tarifnummer 2.2.29 . . . . . . . . . . . . . . 24,70
Tarifnummer 2.2.32 . . . . . . . . . . . . . . 9,–
Tarifnummer 2.2.33.1 erster Gebührensatz 52,10
zweiter Gebührensatz 90,40
Tarifnummer 2.2.33.2 . . . . . . . . . . . . . . 16,10
Tarifnummer 2.2.33.3 . . . . . . . . . . . . . . 40,70
Tarifnummer 2.2.33.5 erster Gebührensatz 29,50
zweiter Gebührensatz 181,90
Tarifnummer 2.2.33.6 erster Gebührensatz 127,50
zweiter Gebührensatz 174,20
Tarifnummer 2.2.33.7 . . . . . . . . . . . . . . 15,50
Tarifnummer 2.2.34.1 erster Gebührensatz 240,–
zweiter Gebührensatz 583,–
Tarifnummer 2.2.34.2 erster Gebührensatz 151,–
zweiter Gebührensatz 344,–
Tarifnummer 2.2.34.3 erster Gebührensatz 333,–
zweiter Gebührensatz1302,–
Tarifnummer 2.2.34.3.1 . . . . . . . . . . . . . . 406,–
Tarifnummer 2.2.34.4 erster Gebührensatz 375,–
zweiter Gebührensatz 792,–
Tarifnummer 2.2.34.5 erster Gebührensatz 83,–
zweiter Gebührensatz 396,–
Tarifnummer 2.2.35 erster Gebührensatz 9,10
zweiter Gebührensatz 53,80
Tarifnummer 2.2.36 erster Gebührensatz 30,30
zweiter Gebührensatz 78,70
Tarifnummer 2.2.37 . . . . . . . . . . . . . . 27,30
Tarifnummer 2.2.38 erster Gebührensatz 7,10
zweiter Gebührensatz 37,20
Tarifnummer 2.2.39 erster Gebührensatz 6,–
zweiter Gebührensatz 59,90
Tarifnummer 3.1.1 erster Gebührensatz 8,40
zweiter Gebührensatz 28,20
Tarifnummer 3.1.3 erster Gebührensatz 9,80
zweiter Gebührensatz 35,70
Tarifnummer 3.1.4 erster Gebührensatz 15,40
zweiter Gebührensatz 30,40
Tarifnummer 3.2.1 . . . . . . . . . . . . . . 36,30
Tarifnummer 3.2.3 . . . . . . . . . . . . . . 39,60
Tarifnummer 3.2.4 erster Gebührensatz 100,70
zweiter Gebührensatz 211,50
Tarifnummer 3.2.5 erster Gebührensatz 20,40
zweiter Gebührensatz 55,40
Tarifnummer 3.2.6 . . . . . . . . . . . . . . 67,30
Tarifnummer 3.2.7 erster Gebührensatz 40,70
zweiter Gebührensatz 86,90
Tarifnummer 3.2.8 . . . . . . . . . . . . . . 30,60
Tarifnummer 3.2.9 erster Gebührensatz 24,60
zweiter Gebührensatz 55,10
Tarifnummer 3.2.10 . . . . . . . . . . . . . . 72,80
Tarifnummer 3.2.11 erster Gebührensatz 48,–
zweiter Gebührensatz 219,70
Tarifnummer 3.2.12.1 . . . . . . . . . . . . . . 306,50
Tarifnummer 3.2.12.2 . . . . . . . . . . . . . . 406,80
Freitag, den 23. Dezember 2016 527
HmbGVBl. Nr. 54
Tarifnummer 3.2.12.3 . . . . . . . . . . . . . . 507,10
Tarifnummer 3.2.12.4 . . . . . . . . . . . . . . 459,80
Tarifnummer 3.2.12.5 . . . . . . . . . . . . . . 610,20
Tarifnummer 3.2.12.6 . . . . . . . . . . . . . . 760,70
Tarifnummer 3.4.1 . . . . . . . . . . . . . . 12,10
Tarifnummer 3.4.2 erster Gebührensatz 24,60
zweiter Gebührensatz 130,20
Tarifnummer 3.4.3 . . . . . . . . . . . . . . 31,70
2.2.2.2 In Tarifnummer 3.4.4 wird der Gebührensatz ,,100,50″
durch den Gebührensatz ,,101,–“ ersetzt.
2.2.2.3 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 4.1 zweiter Gebührensatz 55,90
Tarifnummer 4.2 erster Gebührensatz 81,–
zweiter Gebührensatz 130,–
Tarifnummer 4.4.1 . . . . . . . . . . . . . . 49,60
Tarifnummer 4.4.2 . . . . . . . . . . . . . . 49,60
Tarifnummer 5.3.1 erster Gebührensatz 12,–
zweiter Gebührensatz 53,20
Tarifnummer 5.3.1.1 erster Gebührensatz 55,30
zweiter Gebührensatz 552,80
Tarifnummer 5.3.2 erster Gebührensatz 10,–
zweiter Gebührensatz 20,–
Tarifnummer 5.3.3 erster Gebührensatz 23,60
zweiter Gebührensatz 46,–
Tarifnummer 5.3.4.1 erster Gebührensatz 9,60
zweiter Gebührensatz 28,60
Tarifnummer 5.3.4.2 erster Gebührensatz 19,30
zweiter Gebührensatz 81,70
Tarifnummer 5.3.5 erster Gebührensatz 5,90
zweiter Gebührensatz 43,–
Tarifnummer 5.3.6 . . . . . . . . . . . . . . 11,90
Tarifnummer 5.3.7 erster Gebührensatz 12,20
zweiter Gebührensatz 27,20
Tarifnummer 5.3.8 erster Gebührensatz 12,80
zweiter Gebührensatz 27,30
Tarifnummer 5.3.9 erster Gebührensatz 19,40
zweiter Gebührensatz 77,60
Tarifnummer 5.3.11.1 erster Gebührensatz 5,50
zweiter Gebührensatz 13,40
Tarifnummer 5.3.11.2 erster Gebührensatz 9,–
zweiter Gebührensatz 33,90
Tarifnummer 5.3.11.3 erster Gebührensatz 5,50
zweiter Gebührensatz 33,90
Tarifnummer 5.3.11.4 erster Gebührensatz 27,20
zweiter Gebührensatz 38,70
Tarifnummer 5.3.11.5 erster Gebührensatz 6,10
zweiter Gebührensatz 60,40
Tarifnummer 6.1.1 erster Gebührensatz 9,20
zweiter Gebührensatz 5915,70
Tarifnummer 6.1.2 erster Gebührensatz 6,20
zweiter Gebührensatz 5915,70
Tarifnummer 6.2 . . . . . . . . . . . . . . 112,30
Tarifnummer 6.2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . 62,50
Tarifnummer 6.2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . 115,90
Tarifnummer 6.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . 68,30
Tarifnummer 6.2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . 88,70
Tarifnummer 6.2.3 . . . . . . . . . . . . . . 142,–
Tarifnummer 6.2.4 . . . . . . . . . . . . . . 114,80
Tarifnummer 6.2.5 . . . . . . . . . . . . . . 42,60
Tarifnummer 6.2.6 . . . . . . . . . . . . . . 25,10
Tarifnummer 6.2.7.1 . . . . . . . . . . . . . . 183,80
Tarifnummer 6.2.7.2 . . . . . . . . . . . . . . 183,80
Tarifnummer 6.2.7.3 . . . . . . . . . . . . . . 183,80
Tarifnummer 6.2.7.4 . . . . . . . . . . . . . . 183,80
Tarifnummer 6.2.8 . . . . . . . . . . . . . . 34,30
Tarifnummer 6.2.9 . . . . . . . . . . . . . . 108,80
Tarifnummer 6.4 erster Gebührensatz 9,40
zweiter Gebührensatz5804,30
2.2.2.4 Hinter Tarifnummer 7.3 werden folgende Tarif
nummern 8 bis 8.3 angefügt:
,,8. Bescheinigungen und der-
gleichen
8.1 Exportbescheinigungen
8.1.1 Bearbeitung von Anträgen
auf Ausstellung einer Ex
portbescheinigung für Le
bensmittel nichttierischer
Herkunft, Lebensmittelzu-
satzstoffe, kosmetische Mit-
tel, Tabakerzeugnisse, Be
darfsgegenstände und deren
Rohstoffe. Die Gebühr um
fasst die Bescheinigung für
einen Sachverhalt und ein
Produkt unter dem Brief-
kopf der antragstellenden
Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
21,–
8.1.2 Bearbeitung von Anträgen
auf Ausstellung einer Ex
portbescheinigung für Le
bensmittel nichttierischer
Herkunft, Lebensmittelzu-
satzstoffe, kosmetische Mit-
tel, Tabakerzeugnisse, Be
darfsgegenstände und deren
Rohstoffe. Die Gebühr um
fasst die Bescheinigung für
einen Sachverhalt und ein
Produkt unter dem Brief-
kopf der ausstellenden Be
hörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30,40
8.1.3 Änderung einer bereits aus-
gestellten Exportbescheini-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
11,50
8.1.4 Bearbeitung von Anträgen
nach Tarifnummer 8.1.1
oder 8.1.2, die abgelehnt
oder zurückgezogen werden
21,–
8.1.5 Prüfung der Verkehrsfähig-
keit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
8.1.6 Zusätzlicher Bearbeitungs-
aufwand zu Anträgen nach
Tarifnummern 8.1.1 bis
8.1.4 (zum Beispiel Nachfra-
gen, Nachforderung von
Unterlagen) . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
8.1.7 jedes weitere Produkt . . . . .
9,40
8.1.8 jeder zusätzliche beschei-
nigte Sachverhalt . . . . . . . . .
9,40
8.1.9 Ansiegelung von Unterla-
gen, je angefangene 5 Seiten
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3,10
8.2 Bestätigung von Sachver-
ständigengutachten über
zum Export bestimmte Le
bensmittel nichttierischer
Herkunft, Lebensmittelzu-
satzstoffe, kosmetische Mit-
tel, Tabakerzeugnisse, Be
Freitag, den 23. Dezember 2016
528 HmbGVBl. Nr. 54
darfsgegenstände und deren
Rohstoffe . . . . . . . . . . . . . . .
21,–
8.3 weitere Ausfertigungen von
bereits ausgestellten Be
scheinigungen je . . . . . . . . .
5,10″.
2.2.3 Teil V wird wie folgt geändert:
2.2.3.1 Im Einleitungssatz wird die Textstelle ,,7.2.1 bis 7.2.4,
8.6 bis 8.6.3,“ gestrichen.
2.2.3.2 In Tarifnummer 1.1.1.1 wird der Gebührensatz
,,50,–“ durch den Gebührensatz ,,Gebühr nach §
6″
ersetzt.
2.2.3.3 In Tarifnummer 1.1.2.2 wird der Gebührensatz
,,450,–“ durch den Gebührenrahmen ,,300,– bis
600,–“ ersetzt.
2.2.3.4 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 1.1.16 erster Gebührensatz 32,–
zweiter Gebührensatz200,–
Tarifnummer 1.4.1.1 . . . . . . . . . . . . . . 22,–
Tarifnummer 1.4.1.2 . . . . . . . . . . . . . . 10,–
Tarifnummer 1.4.2.1 . . . . . . . . . . . . . . 30,–
Tarifnummer 1.4.3 . . . . . . . . . . . . . . 360,–
Tarifnummer 1.4.4.2 . . . . . . . . . . . . . . 100,–
Tarifnummer 1.4.5.1 erster Gebührensatz 50,–
zweiter Gebührensatz 200,–
Tarifnummer 1.4.5.2 . . . . . . . . . . . . . . 60,–
Tarifnummer 1.4.6 . . . . . . . . . . . . . . 190,–
Tarifnummer 1.4.7 . . . . . . . . . . . . . . 20,–
2.2.3.5 In Tarifnummer 1.9 wird der Gebührenrahmen ,,75,–
bis 200,–“ durch den Gebührensatz ,,Gebühr nach
§6″ ersetzt.
2.2.3.6 In Tarifnummer 1.12 wird die Textstelle ,,Tabak
produkt-Verordnung vom 20. November 2002 (BGBl.
I S. 4434)“ durch die Textstelle ,,Tabakerzeugnisver-
ordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980), geändert
am 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1468),“ ersetzt.
2.2.3.7 In Tarifnummer 1.12.1 wird die Bezeichnung ,,§
4″
durch die Bezeichnung ,,§3″ ersetzt.
2.2.3.8 In Tarifnummer 1.12.2 wird die Bezeichnung ,,§
4″
durch die Bezeichnung ,,§
3″ und der Gebührenrah-
men ,,50,– bis 250,–“ durch den Gebührensatz
,,Gebühr nach §6″ ersetzt.
2.2.3.9 In Tarifnummer 1.16.1 wird der erste Gebührensatz
,,20,–“ durch den Gebührensatz ,,25,–“ ersetzt.
2.2.3.10
In Tarifnummer 1.16.2 wird der Gebührensatz
,,120,–“ durch den Gebührensatz ,,Gebühr nach §6″
ersetzt.
2.2.3.11Hinter Tarifnummer 1.21 wird folgende Tarifnum-
mer 1.22 eingefügt:
,,1.22 Zulassung eines Transport-
unternehmens gemäß §
13
der Viehverkehrsverord-
nung in der Fassung vom 3.
März 2010 (BGBl. I S. 204),
zuletzt geändert am 3. Mai
2016 (BGBl. I S. 1057, 1058),
in der jeweils geltenden Fas-
sung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6″.
2.2.3.12 Tarifnummer 2.1 erhält folgende Fassung:
,,2.1 Für lebende Tiere nach
Tierseuchenrecht . . . . . . . . .
25,50
bis 255,–„.
2.2.3.13 Tarifnummern 2.1.1 bis 2.1.7 werden gestrichen.
2.2.3.14 Tarifnummer 2.2 erhält folgende Fassung:
,,2.2 Einfuhrgenehmigung nach
Artikel 26, 27, 28 oder
Anhang XIV Kapitel IV
Abschnitt 2 der Verordnung
(EU) Nr. 142/2011 . . . . . . . .
25,50
bis 255,–„.
2.2.3.15 Tarifnummern 3.7 bis 3.10 werden gestrichen.
2.2.3.16 Tarifnummer 3.11.3 erhält folgende Fassung:
,,3.11.3 Bearbeitung von Beantra-
gungen sowie Erteilungen
von Zulassungen und Zulas-
sungserweiterungen für Be
triebe gemäß Artikel 10 der
Verordnung (EG) Nr. 183/
2005 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom
12. Januar 2005 mit Vor-
schriften für die Futtermit-
telhygiene (ABl. EU 2005
Nr. L 35 S. 1, 2008 Nr. L 50
S. 71), zuletzt geändert am
22. Oktober 2015 (ABl. EU
Nr. L 278 S. 5), beziehungs-
weise gemäß §
18 in Verbin-
dung mit §17 der Futtermit-
telverordnung in der Fas-
sung vom 29. August 2016
(BGBl. I S. 2005), in der
jeweils geltenden Fassung
40,–
bis 2000,–„.
2.2.3.17 In Tarifnummer 3.11.4 wird die Bezeichnung ,,§
30″
durch die Bezeichnung ,,§20″ ersetzt.
2.2.3.18
In Tarifnummer 3.11.5 wird der Gebührensatz
,,100,–“ durch den Gebührensatz ,,500,–“ ersetzt.
2.2.3.19 In Tarifnummer 3.11.7 wird hinter dem Klammerzu-
satz ,,(ABl. EU Nr. 277 S. 4)“ die Textstelle ,,in der
jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
2.2.3.20 Tarifnummern 4.2 bis 4.2.2 werden gestrichen.
2.2.3.21 In Tarifnummer 5.1.1 werden die Wörter ,,für Fahrt-
kosten“ gestrichen.
2.2.3.22 Tarifnummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6
Amtshandlungen nach dem Hamburgischen
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
(AGTierGesG) vom 15. Dezember 2015 (Hmb-
GVBl. S. 357) in der jeweils geltenden Fassung“.
2.2.3.23 In Tarifnummer 6.1 wird die Bezeichnung ,,§5″ durch
die Bezeichnung ,,§8″ ersetzt.
2.2.3.24 In Tarifnummer 6.2 wird die Bezeichnung ,,§3″ durch
die Bezeichnung ,,§
7″ und die Bezeichnung ,,§
7″
durch die Bezeichnung ,,§9″ ersetzt.
2.2.3.25In Tarifnummer 6.4 wird die Bezeichnung ,,§
2a“
durch die Bezeichnung ,,§3″ ersetzt.
Freitag, den 23. Dezember 2016 529
HmbGVBl. Nr. 54
2.2.3.26 Die Tarifnummern 7.1 bis 7.1.4 werden gestrichen.
2.2.3.27 Die Tarifnummern 7.2 bis 7.5 werden Tarifnummern
7.1 bis 7.4 und erhalten folgende Fassung:
,,7.1 Bei Schlachtungen in ge
werblichen Schlachtstätten
in sonstigen Fällen, je Tier
7.1.1 Rinder mit einem Lebend-
gewicht
7.1.1.1 bis zu 220 kg . . . . . . . . . . . . .
7,50
7.1.1.2 von mehr als 220 kg . . . . . . .
13,–
7.1.2 Schweine, einschließlich
Untersuchungen auf Trichi-
nen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
13,–
7.1.3 Wildschweine, einschließ-
lich Untersuchungen auf
Trichinen . . . . . . . . . . . . . . .
12,35
7.1.4 Schafe, Lämmer oder Zie
gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5,–
7.1.5Pferde . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19,50
7.1.6Wildwiederkäuer . . . . . . . . .
8,70
7.1.7 sonstige Untersuchung auf
Trichinen je Tierkörper
oder je Tierkörperteil . . . . . .
9,04
7.2 Bei Schlachtungen außer-
halb gewerblichen Schlacht-
stätten (Hausschlachtun-
gen), je Tier
7.2.1 Rinder mit einem Lebend-
gewicht
7.2.1.1 bis zu 220 kg . . . . . . . . . . . . .
15,–
7.2.1.2 von mehr als 220 kg . . . . . . .
30,–
7.2.2 Schweine, einschließlich
Untersuchungen auf Trichi-
nen
7.2.2.1 bis zu 25 kg . . . . . . . . . . . . . .
12,57
7.2.2.2 von mehr als 25 kg . . . . . . . .
19,05
7.2.3 Schafe, Lämmer oder Zie
gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9,90
7.2.4Pferde . . . . . . . . . . . . . . . . . .
32,–
7.2.5 sonstige Untersuchung auf
Trichinen je Tierkörper
oder je Tierkörperteil . . . . . .
9,04
7.3 Zuschläge zu den Gebühren
nach Tarifnummern 7.1.1
bis 7.2.5
7.3.1 Schlachttier- oder Fleisch-
untersuchung oder beides
auf Verlangen einer oder
eines Verfügungsberechtig-
ten an einem Sonnabend,
Sonn- oder Feiertag oder an
einem anderen Tag vor 7.00
Uhr oder nach 18.00 Uhr . . .
100 v.H.
7.3.2 Schlachttier- oder Fleisch-
untersuchung oder beides
auf Verlangen einer oder
eines Verfügungsberechtig-
ten außerhalb festgesetzter
Fleischuntersuchungszeiten
an einem anderen Tag als
einem Sonnabend, Sonn-
oder Feiertag zu anderen als
den in der Tarifnummer
7.3.1 genannten Zeiten . . . .
50 v.H.
7.3.3Schlachttieruntersuchung
zu anderen als den bei der
Anmeldung angegebenen
Zeiten, weil das angemeldete
Tier nicht zur angegebenen
Zeit bereitstand . . . . . . . . . .
100 v.H.
7.3.4 Beginn der Fleischuntersu-
chung nicht vor Ablauf einer
halben Stunde, bei Rindern
nicht vor Ablauf einer
Stunde nach dem von der
oder von dem Verfügungsbe-
rechtigten bei der Anmel-
dung angegebenen Zeit-
punkt, weil sich die Schlach-
tung aus einem in der Person
der oder des Verfügungsbe-
rechtigten liegenden Grund
verzögerte . . . . . . . . . . . . . . .
100 v.H.
7.3.5 Untersuchung auf Trichinen
bei Tierkörpern oder
Fleischteilen, für die nach
§4 Absatz 2 Satz 1 Nummer
2 der Tierische Lebensmit-
tel-Hygieneverordnung le
diglich eine Untersuchung
auf Trichinen vorgesehen
ist, auf Antrag einer oder
eines Verfügungsberechtig-
ten an Sonnabenden, Sonn-
oder Feiertagen oder an
einem anderen Tag außer-
halb festgesetzter Untersu-
chungszeiten . . . . . . . . . . . .
100 v.H.
7.3.6 Gebühren in Höhe der Tarif-
nummern 7.1.1 bis 7.1.6
sowie 7.2.1 bis 7.2.4 und
Zuschläge nach den Tarif-
nummern 7.3.1 und 7.3.2
werden auch erhoben, wenn
nur die Schlachttier- oder
nur die Fleischuntersu-
chung durchgeführt wird.
7.4 Tiere, bei denen weiterge-
hende Untersuchungen (ins-
besondere Koch- und Brat-
proben und Untersuchun-
gen auf Ebergeruchsstoff,
Rückstandsuntersuchungen
bei begründetem Verdacht)
vorgenommen werden, sind
nach Tarifnummer 9.5.14
abzurechnen.“
2.2.3.28 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 8.1.1 erster Gebührensatz 48,–
zweiter Gebührensatz 6,–
Tarifnummer 8.1.2 erster Gebührensatz 16,–
zweiter Gebührensatz 48,–
Tarifnummer 8.1.3 erster Gebührensatz 48,–
zweiter Gebührensatz 3,–
Tarifnummer 8.1.4 erster Gebührensatz 16,–
zweiter Gebührensatz 97,–
Tarifnummer 8.1.4.1 erster Gebührensatz 4,–
zweiter Gebührensatz 16,–
Tarifnummer 8.1.5 erster Gebührensatz 16,–
zweiter Gebührensatz 0,10
Tarifnummer 8.1.6 erster Gebührensatz 16,–
zweiter Gebührensatz 1,–
Freitag, den 23. Dezember 2016
530 HmbGVBl. Nr. 54
Tarifnummer 8.1.7 erster Gebührensatz 48,–
zweiter Gebührensatz 21,–
Tarifnummer 8.1.8 erster Gebührensatz 16,–
zweiter Gebührensatz 1,–
Tarifnummer 8.2.1 erster Gebührensatz 23,–
zweiter Gebührensatz 37,–
dritter Gebührensatz 53,–
Tarifnummer 8.2.2 erster Gebührensatz 16,–
zweiter Gebührensatz 23,–
dritter Gebührensatz 32,–
Tarifnummer 8.2.3 erster Gebührensatz 3,50
zweiter Gebührensatz 8,–
Tarifnummer 8.3.5 erster Gebührensatz 23,–
zweiter Gebührensatz 50,–
Tarifnummer 8.4.2 zweiter Gebührensatz 120,–
2.2.3.29 Tarifnummer 8.5 erhält folgende Fassung:
,,8.5 Überwachung der für den
innergemeinschaftlichen
oder innerstaatlichen Ver-
kehr mit Fleisch, Fleischzu-
bereitungen, Fleischerzeug-
nissen, Därmen, Fischerei-
erzeugnissen sowie Milch
und Milcherzeugnissen zu
gelassenen und registrierten
Betriebe, einschließlich der
Kühlhäuser, soweit nicht
Gebühren und Auslagen
nach den Tarifnummern 5.1
bis 5.3 erhoben werden. . . . .
Gebühr
nach §6″.
2.2.3.30 Tarifnummern 8.6 bis 8.6.3 werden gestrichen.
2.2.3.31 Die Tarifnummern 8.7 und 8.8 werden Tarifnummern
8.6 und 8.7 und erhalten folgende Fassung:
,,8.6 Besondere Amtshandlung
im Zusammenhang mit der
Betriebsüberwachung oder
auf besonderen Antrag (zum
Beispiel Untersuchung und
Überwachung der Verla-
dung von Fleisch und
Fleischerzeugnissen, für
Eingangs- und Ausgangs
untersuchungen und Kon-
trollen bei eingelagertem
Fleisch in Kühl- und
Gefrierhäusern, Fischereier-
zeugnissen oder Milch und
Milcherzeugnissen, Kenn-
zeichnung von Fleisch mit
dem Exportstempel), sofern
nicht Ge
bühren und Ausla-
gen nach den Tarifnummern
5.1 bis 5.3 erhoben werden
Gebühr
nach §6
8.7 Ausstellung von je einer
Gesundheitsbescheinigung
für die Ausfuhr einschließ-
lich der stichprobenweisen
Kontrolle“.
2.2.3.32 Die Tarifnummern 8.8.1 bis 8.8.7 werden durch fol-
gende Tarifnummern 8.7.1 bis 8.7.5 ersetzt:
,,8.7.1 Fleisch, Fleischerzeugnisse
sowie Därme (unverpackt)
je angefangene 1000 kg . .
3,50
Mindestgebühr . . . . . . . . .
24,–
Höchstgebühr . . . . . . . . . .
125,–
8.7.2 Fleisch, Fleischerzeugnisse
sowie Därme bei Sendungen
(verpackt)
bis 10 Packstücke . . . . . . .
24,–
bis 50 Packstücke . . . . . . .
40,–
ab 51 Packstücke . . . . . . .
74,–
8.7.3 Fischereierzeugnisse, Milch,
Milcherzeugnisse, Eier, Ho
nig sowie sonstige Lebens-
mittel (unverpackt)
je angefangene 1000 kg . .
3,20
Mindestgebühr . . . . . . . . .
23,–
Höchstgebühr . . . . . . . . . .
125,–
8.7.4 Fischereierzeugnisse, Milch,
Milcherzeugnisse, Eier, Ho
nig sowie sonstige Lebens-
mittel bei Sendungen (ver-
packt)
bis
100 Packstücke . . . .
23,–
bis
300 Packstücke . . . .
30,–
bis
500 Packstücke . . . .
38,–
bis 1000 Packstücke . . . .
53,–
über 1000 Packstücke . . . .
70,–
8.7.5 Bei Warenmustersendungen
ohne Handelswert wird die
Hälfte der jeweils vorgesehe-
nen Gebühren der Tarif-
nummern 8.7.1 bis 8.7.4
erhoben.“
2.2.3.33Die Tarifnummern 8.9 bis 8.10.1 werden Tarifnum-
mern 8.8 bis 8.9.1 und erhalten folgende Fassung:
,,8.8 Sonstige amtstierärztliche
Dienstgeschäfte soweit noch
durch andere Tarifnummern
erfasst
8.8.1 Amtstierärztliche Überwa-
chung von öffentlichen
Vatertierhaltungen, Gast-
und Händlerställen, ge
werblichen Mästereien . . . . .
Gebühr
nach §6
8.9 Allgemeine Bestimmungen
zu den Tarifnummern 8.1
bis 8.8.1
8.9.1 Für Amtshandlungen, die
auf Antrag an Sonnabenden,
Sonn- oder Feiertagen oder
die an Werktagen von 16.00
Uhr bis 7.00 Uhr (Tarifnum-
mern 8.1.1 und 8.1.3 von
20.00 Uhr bis 7.00 Uhr)
durchgeführt werden, wer-
den die doppelten Ge
bühren
erhoben.“
2.2.3.34Die Tarifnummern 8.10.2 bis 8.10.7 werden Tarif-
nummern 8.9.2 bis 8.9.7.
2.2.3.35Hinter der neuen Tarifnummer 8.9.7 wird folgende
Tarifnummer 8.10 eingefügt:
,,8.10 Wegepauschale für amtstier-
ärztliche Dienstgeschäfte
nach Tarifnummern 8.1.1
bis 8.1.4 und 8.1.5 bis 8.2.2
25,–„.
2.2.3.36 In den Tarifnummern 9.1.1.1, 9.1.1.2, 9.1.1.3, 9.1.1.4,
9.1.1.5 und 9.1.1.6 wird jeweils der Gebührenrahmen
Freitag, den 23. Dezember 2016 531
HmbGVBl. Nr. 54
,,5,– bis 15,–“ durch den Gebührenrahmen ,,7,– bis
17,–“ ersetzt.
2.2.3.37 In Tarifnummer 9.1.2.1 wird der erste Gebührensatz
,,50,–“ durch den Gebührensatz ,,55,–“ ersetzt.
2.2.3.38In Tarifnummer 9.2.1.2 wird der Gebührenrahmen
,,5,– bis 15,–“ durch den Gebührenrahmen ,,7,– bis
17,–“ ersetzt.
2.2.3.39
In Tarifnummer 9.2.1.3 wird der Gebührensatz
,,60,–“ durch den Gebührensatz ,,62,–“ ersetzt.
2.2.3.40 In Tarifnummer 9.3.2.1.1 wird der erste Gebührensatz
,,35,–“ durch den Gebührensatz ,,35,70″ und der
zweite Gebührensatz ,,22,–“ durch den Gebührensatz
,,22,44″ ersetzt.
2.2.3.41 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 9.5.1 . . . . . . . . . . . . . . 40,–
Tarifnummer 9.5.2 . . . . . . . . . . . . . . 52,–
Tarifnummer 9.5.11 erster Gebührensatz 56,–
zweiter Gebührensatz 63,–
dritter Gebührensatz 71,–
vierter Gebührensatz 26,–
Tarifnummer 9.5.12 erster Gebührensatz 66,–
zweiter Gebührensatz 73,–
dritter Gebührensatz 81,–
vierter Gebührensatz 31,–
2.2.3.42 Tarifnummer 9.5.17 erhält folgende Fassung:
,,9.5.17 Bearbeitung von Sendungen
mit zur Ein- und Durchfuhr
nicht erlaubten Lebensmit-
teln und sonstigen tierischen
Erzeugnissen, die im Reise-
verkehr mitgeführt oder
an Privatpersonen versandt
wurden . . . . . . . . . . . . . . . . .
10,–
bis30,–
Neben der Gebühr sind
Kosten für die Inanspruch-
nahme Dritter (zum Beispiel
Entsorgungskosten) als be
sondere Auslagen zu erstat-
ten.“
§2
Änderung der Gebührenordnung
für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Wohn-
und Betreuungsqualitätsgesetz
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitäts
gesetz vom 26. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert
am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 379), wird wie folgt
geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,–
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58,–
Nummer 1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69,–
2. Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:
,,2.2 Vor- und Nachbereitung,
Abschluss einer Vereinba-
rung nach §32 . . . . . . . . . . . .
nach Zeit-
aufwand“.
§3
Änderung der Gebührenordnung
für die Gebiete des Arbeitsschutzes, der technischen
Überwachung und des Strahlenschutzes
Die Gebührenordnung für die Gebiete des Arbeitsschutzes,
der technischen Überwachung und des Strahlenschutzes vom
5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 338), zuletzt geändert am
15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 379), wird wie folgt geän-
dert:
1. Hinter §1 wird folgender §1a angefügt:
,,§1a
Allgemeine Berechnungsmaßstäbe
Bei Amtshandlungen, für die Gebühren nach Zeitauf-
wand berechnet werden und für Amtshandlungen, die
auf Antrag vorgenommen werden, aber in der Anlage
nicht aufgeführt sind, insbesondere bei schriftlichen
Auskünften und Gutachten, werden für jede im
Interesse der erforderlichen Leistung aufgewendete
angefangene viertel Arbeitsstunde
1.einer Beamtin oder eines Beamten des
höheren Dienstes und der Laufbahn-
gruppe 2, Ämter ab dem zweiten
Einstiegsamt oder einer oder eines
vergleichbaren Angestellten . . . . . . . .
21,71 Euro
2.einer Beamtin oder eines Beamten der
Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem
ersten Einstiegsamt oder einer oder
eines vergleichbaren Angestellten . . .
17,94 Euro
3.einer Beamtin oder eines Beamten der
Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem
zweiten Einstiegsamt oder einer oder
eines vergleichbaren Angestellten . . .
14,17 Euro
erhoben.
Dies gilt auch, wenn der Antrag während der
Bearbeitungszeit ganz oder teilweise zurückgenom-
men wird.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 1.1.1 werden hinter dem Wort ,,Ruhe
pausen“ die Wörter ,,je Einsatzort des Beschäftigten“
eingefügt und der Gebührenrahmen ,,100,– bis
2500,–“ durch den Gebührensatz ,,Gebühr nach §1a“
ersetzt.
2.2 In den Nummern 1.1.2.2 und 1.1.2.3 werden jeweils
die Gebührenrahmen ,,60,– bis 1000,–“ und ,,60,–
bis 500,–“ durch den Gebührensatz ,,Gebühr nach
§1a“ ersetzt.
2.3 In Nummer 1.1.2.4 treten an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,–
dritter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,–
fünfter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 400,–
siebter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 600,–
achter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 6000,–
2.4 In Nummer 1.1.3 wird das Wort ,,je“ gestrichen und
der Gebührenrahmen ,,60,– bis 2500,–“ durch den
Gebührensatz ,,Gebühr nach §1a“ ersetzt.
2.5 In Nummer 1.1.4 wird der Gebührenrahmen ,,100,–
bis 2500,–“ durch den Gebührensatz ,,Gebühr nach
§1a“ ersetzt.
Freitag, den 23. Dezember 2016
532 HmbGVBl. Nr. 54
2.6 Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:
,,1.2 Amtshandlungen nach der
Gewerbeordnung in der Fas-
sung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 203), zuletzt
geändert am 11. November
2016 (BGBl. I S. 2500, 2513),
in der jeweils geltenden
Fassung, Revisionsschrei-
ben und Anordnungen nach
§
139b sowie die daraus
resultierenden weiteren
Amtshandlungen (wie Nach-
besichtigung) . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §1a“.
2.7 In Nummer 1.3.1 treten an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,–
dritter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,–
fünfter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 250,–
siebter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . 450,–
2.8 In den Nummern 1.3.2 und 1.3.3 wird jeweils der
Gebührenrahmen ,,60,– bis 1000,–“ durch den
Gebührensatz ,,Gebühr nach §1a“ ersetzt.
2.9 Die Nummern 1.4 bis 1.4.2 erhalten folgende Fassung:
,,1.4 Amtshandlungen nach dem
Mutterschutzgesetz in der
Fassung vom 20. Juni 2002
(BGBl. I S. 2319), zuletzt
geändert am 23. Oktober
2012 (BGBl. I S. 2246, 2261),
und nach dem Bundeseltern-
geld- und Elternzeitgesetz
(BEEG) in der Fassung vom
27. Januar 2015 (BGBl. I
S. 34), und nach dem Pflege-
zeitgesetz (PflegeZG) vom
28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874,
896), zuletzt geändert am
21. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2424, 2463), in der jeweils
geltenden Fassung
1.4.1 Bearbeitung von Anträgen
auf Kündigung nach dem
Mutterschutzgesetz oder
§
18 BEEG, sowie nach §
5
PflegeZG . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §1a
1.4.2 Bearbeitung von Anträgen
auf Ausnahmebewilligungen
von den Beschäftigungsver-
boten nach dem Mutter-
schutzgesetz . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §1a“.
2.10 In Nummer 1.4.3 wird der Gebührenrahmen ,,60,–
bis 1000,–“ durch den Gebührensatz ,,Gebühr nach
§1a“ ersetzt.
2.11 Nummer 1.4.5 erhält folgende Fassung:
,,1.4.5 Anordnung zum Schutz von
Leben und Gesundheit der
werdenden oder stillenden
Mutter sowie dem ungebore-
nen Kind nach dem Mutter-
schutzgesetz sowie die dar-
aus resultierenden Amts-
handlungen (wie Nachbe-
sichtigungen) . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §1a“.
2.12 Die Nummern 1.4.6 und 1.4.7 werden gestrichen.
2.13 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.5.1.1 erster Gebührensatz 100,–
Nummer 1.5.1.2 erster Gebührensatz 200,–
Nummer 1.5.1.3 erster Gebührensatz 400,–
Nummer 1.5.1.4 erster Gebührensatz 600,–
2.14 In Nummer 3.1 wird der Gebührenrahmen ,,60,– bis
200,–“ durch den Gebührensatz ,,Gebühr nach §1a“
ersetzt.
2.15 In Nummer 3.2 wird der Gebührensatz ,,50,–“ durch
den Gebührensatz ,,Gebühr nach §1a“ ersetzt.
2.16 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührenrahmen folgende
neue Gebührensätze:
Nummer 3.3 Gebühr nach §1a
Nummer 3.4 Gebühr nach §1a
Nummer 3.5 Gebühr nach §1a
Nummer 3.6 Gebühr nach §1a
Nummer 3.7 Gebühr nach §1a
Nummer 3.8 Gebühr nach §1a
2.17 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührenrahmen folgende
neue Gebührensätze:
Nummer 4.1.1 Gebühr nach §1a
Nummer 4.1.2 Gebühr nach §1a
Nummer 4.1.3 Gebühr nach §1a
Nummer 4.2.1 Gebühr nach §1a
Nummer 4.2.2 Gebühr nach §1a
Nummer 4.2.3 Gebühr nach §1a
Nummer 4.2.4 Gebühr nach §1a
Nummer 4.3.1 Gebühr nach §1a
Nummer 4.3.2 Gebühr nach §1a
2.18 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze folgende neue
Gebührensätze:
Nummer 4.3.3 Gebühr nach §1a
Nummer 4.5 Gebühr nach §1a
Nummer 4.5.1 Gebühr nach §1a
2.19 In Nummer 4.6 wird der Gebührenrahmen ,,50,– bis
2500,–“ durch den Gebührensatz ,,Gebühr nach §1a“
ersetzt.
2.20 In Nummer 4.7 wird der Gebührensatz ,,51,13″ durch
den Gebührensatz ,,Gebühr nach §1a“ ersetzt.
2.21 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührenrahmen folgende
neue Gebührensätze:
Nummer 4.8 Gebühr nach §1a
Nummer 4.9 Gebühr nach §1a
Nummer 4.10 Gebühr nach §1a
2.22 In Nummer 4.11 wird der Gebührensatz ,,150,–“
durch den Gebührensatz ,,Gebühr nach §1a“ ersetzt.
2.23 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührenrahmen folgende
neue Gebührensätze:
Nummer 4.12 Gebühr nach §1a
Nummer 4.13 Gebühr nach §1a
Freitag, den 23. Dezember 2016 533
HmbGVBl. Nr. 54
2.24 In Nummer 4.14 wird der Gebührensatz ,,150,–“
durch den Gebührensatz ,,Gebühr nach §1a“ ersetzt.
2.25 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührenrahmen folgende
neue Gebührensätze:
Nummer 4.15 Gebühr nach §1a
Nummer 4.16 Gebühr nach §1a
Nummer 4.17 Gebühr nach §1a
2.26 Nummer 4.18 wird gestrichen.
2.27 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührenrahmen folgende
neue Gebührensätze:
Nummer 5.1.1 Gebühr nach §1a
Nummer 5.1.2 Gebühr nach §1a
Nummer 5.1.3 Gebühr nach §1a
2.28 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze folgende neue
Gebührensätze:
Nummer 5.2.1 Gebühr nach §1a
Nummer 5.2.2 Gebühr nach §1a
Nummer 5.2.3 Gebühr nach §1a
2.29 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührenrahmen folgende
neue Gebührensätze:
Nummer 5.3 Gebühr nach §1a
Nummer 5.4 Gebühr nach §1a
Nummer 5.5 Gebühr nach §1a
2.30 In Nummer 5.6 wird der Gebührensatz ,,51,13″ durch
den Gebührensatz ,,Gebühr nach §1a“ ersetzt.
2.31 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührenrahmen folgende
neue Gebührensätze:
Nummer 5.7 Gebühr nach §1a
Nummer 5.8 Gebühr nach §1a
2.32 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze folgende neue
Gebührensätze:
Nummer 5.9 Gebühr nach §1a
Nummer 5.10 Gebühr nach §1a
2.33 In Nummer 5.11 wird die Textstelle ,,§
4″ durch die
Textstelle ,,§§
4 und 6″ angefügt und der Gebühren-
rahmen ,,50,– bis 500,–“ durch den Gebührensatz
,,Gebühr nach §1a“ ersetzt.
2.34 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührenrahmen folgende
neue Gebührensätze:
Nummer 6.1.1 Gebühr nach §1a
Nummer 6.1.2 Gebühr nach §1a
Nummer 6.1.3 Gebühr nach §1a
2.35 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührenrahmen folgende
neue Gebührensätze:
Nummer 6.2.2 Gebühr nach §1a
Nummer 6.2.3 Gebühr nach §1a
Nummer 6.2.4 Gebühr nach §1a
Nummer 6.2.5 Gebühr nach §1a
Nummer 6.2.6 Gebühr nach §1a
Nummer 6.2.7 Gebühr nach §1a
Nummer 6.2.8 Gebühr nach §1a
2.36 In Nummer 6.2.9 wird die Textstelle ,,vom 23. Januar
2007 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 122, 398)“
durch die Textstelle ,,vom 13. Januar 2014 (Gemein
sames Ministerialblatt S. 164), zuletzt geändert am
2. März 2015 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 136)“
ersetzt.
2.37 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührenrahmen folgende
neue Gebührensätze:
Nummer 6.3 Gebühr nach §1a
Nummer 6.4 Gebühr nach §1a
2.38 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührenrahmen folgende
neue Gebührensätze:
Nummer 7.1.1 Gebühr nach §1a
Nummer 7.1.2 Gebühr nach §1a
Nummer 7.2 Gebühr nach §1a
Nummer 7.3.1 Gebühr nach §1a
Nummer 7.3.2 Gebühr nach §1a
Nummer 7.4.1 Gebühr nach §1a
Nummer 7.4.2 Gebühr nach §1a
Nummer 7.5 Gebühr nach §1a
Nummer 7.6 Gebühr nach §1a
Nummer 8.1 Gebühr nach §1a
Nummer 8.2 Gebühr nach §1a
Nummer 8.3 Gebühr nach §1a
Nummer 9.1 Gebühr nach §1a
Nummer 9.2 Gebühr nach §1a
2.39 In der Nummer 9.2.1 wird der Gebührensatz ,,15,–“
durch den Gebührensatz ,,17,–“ ersetzt.
2.40 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührenrahmen folgende
neue Gebührensätze:
Nummer 9.2.2 Gebühr nach §1a
Nummer 9.3 Gebühr nach §1a
2.41 In Nummer 9.4 wird der Gebührensatz ,,80,– zuzüg-
lich 10,– je teilnehmende Person“ durch den neuen
Gebührensatz ,,120,– zuzüglich 10,– je teilneh-
mende Person“ ersetzt.
2.42 In Nummer 9.5 werden die Wörter ,,je teilnehmende
Person“ gestrichen und der Gebührenrahmen ,,50,–
bis 300,–“ durch den neuen Gebührensatz ,,Gebühr
nach §1a“ ersetzt.
2.43 In der Nummer 9.6 wird der Gebührensatz ,,50,–“
durch den Gebührensatz ,,60,–“ ersetzt.
2.44 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührenrahmen folgende
neue Gebührensätze:
Nummer 9.7.1 Gebühr nach §1a
Nummer 9.8 Gebühr nach §1a
Nummer 9.8.1 Gebühr nach §1a
Nummer 9.8.2 Gebühr nach §1a
2.45 Nummer 9.9 erhält folgende Fassung:
,,9.9 Ausstellung eines Befähi-
gungsscheines nach §20 Ab
satz 1, zuzüglich der Gebühr
nach Nummer 9.3 . . . . . . . . .
Gebühr
nach §1a“.
2.46 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührenrahmen folgende
neue Gebührensätze:
Nummer 9.9.1 Gebühr nach §1a
Nummer 9.9.2 Gebühr nach §1a
Freitag, den 23. Dezember 2016
534 HmbGVBl. Nr. 54
2.47 In der Nummer 9.10 wird der Gebührensatz ,,60,–“
durch den Gebührensatz ,,Gebühr nach §1a“ ersetzt.
2.48 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührenrahmen folgende
neue Gebührensätze:
Nummer 9.11 Gebühr nach §1a
Nummer 9.12 Gebühr nach §1a
Nummer 9.12.1 Gebühr nach §1a
Nummer 9.12.2 Gebühr nach §1a
2.49 In der Nummer 9.13 wird der Gebührensatz ,,50,–“
durch den Gebührensatz ,,Gebühr nach §1a“ ersetzt.
2.50 In Nummer 9.14 wird der Gebührensatz ,,60,–“ durch
den Gebührensatz ,,65,–“ ersetzt.
2.51 In Nummer 9.14.1 wird der Gebührensatz ,,80,–“
durch den Gebührensatz ,,Gebühr nach §1a“ ersetzt.
2.52 In Nummer 9.15 wird der Gebührensatz ,,50,–“ durch
den Gebührensatz ,,70,–“ ersetzt.
2.53 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührenrahmen folgende
neue Gebührensätze:
Nummer 9.16 Gebühr nach §1a
Nummer 9.17 Gebühr nach §1a
Nummer 9.18 Gebühr nach §1a
2.54 In Nummer 9.19 wird der Gebührensatz ,,Gebühr bis
zu 75 vom Hundert des Betrages, der als Gebühr für
die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenom-
menen Amtshandlung zu erheben wäre“ durch den
Gebührensatz ,,Gebühr nach §1a“ ersetzt.
2.55 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührenrahmen folgende
neue Gebührensätze:
Nummer 9.20.1 Gebühr nach §1a
Nummer 9.20.2 Gebühr nach §1a
Nummer 9.20.3 Gebühr nach §1a
Nummer 9.20.4 Gebühr nach §1a
Nummer 9.20.5 Gebühr nach §1a
Nummer 9.20.6 Gebühr nach §1a
Nummer 9.20.7 Gebühr nach §1a
Nummer 9.20.8 Gebühr nach §1a
Nummer 9.20.9 Gebühr nach §1a
Nummer 9.20.10 Gebühr nach §1a
2.56 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze folgende neue
Gebührensätze:
Nummer 9.20.11 Gebühr nach §1a
Nummer 9.20.12 Gebühr nach §1a
2.57 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührenrahmen folgende
neue Gebührensätze:
Nummer 9.20.13 Gebühr nach §1a
Nummer 9.20.14 Gebühr nach §1a
2.58 In der Nummer 9.20.15 wird der Gebührensatz ,,60,–“
durch den Gebührensatz ,,Gebühr nach §1a“ ersetzt.
2.59 In Nummer 9.30.1 wird der Gebührenrahmen ,,60,–
bis 300,–“ durch den Gebührensatz ,,Gebühr nach
§1a“ ersetzt.
2.60 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührenrahmen folgende
neue Gebührensätze:
Nummer 10.1 Gebühr nach §1a
Nummer 10.2 Gebühr nach §1a
Nummer 10.3 Gebühr nach §1a
Nummer 10.4 Gebühr nach §1a
Nummer 10.5 Gebühr nach §1a
Nummer 10.6 Gebühr nach §1a
Nummer 10.7 Gebühr nach §1a
Nummer 10.8 Gebühr nach §1a
Nummer 10.9 Gebühr nach §1a
Nummer 10.10 Gebühr nach §1a
Nummer 10.11 Gebühr nach §1a
Nummer 10.12 Gebühr nach §1a
Nummer 10.13 Gebühr nach §1a
Nummer 10.14 Gebühr nach §1a
Nummer 10.15 Gebühr nach §1a
Nummer 10.16 Gebühr nach §1a
Nummer 10.17 Gebühr nach §1a
Nummer 11.1 Gebühr nach §1a
Nummer 11.2 Gebühr nach §1a
Nummer 12.1 Gebühr nach §1a
Nummer 13.1 Gebühr nach §1a
2.61 Nummer 14.1 erhält folgende Fassung:
,,14.1 Anhörung der jeweils betrof-
fenen Wirtschaftsakteurin
beziehungsweise des jeweils
betroffenen Wirtschaftsak-
teurs oder Ausstellerin
beziehungsweise Ausstellers
gemäß §
27 Absatz 2 Satz 1
ProdSG, sofern sich daraus
weitere Amtshandlungen er
geben . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §1a“.
2.62 Hinter Nummer 14.1 wird folgende Nummer 14.1.1
eingefügt:
,,14.1.1 Amtshandlungen nach §
26
Absatz 2 Satz 2 Nummer 8,
Absatz 4 Satz 1 und §
27
Absatz 2 Satz 2 ProdSG . . . .
Gebühr
nach §1a“.
2.63 In den Nummern 14.2 bis 14.4 wird der Gebührenrah-
men ,,60,– bis 2500,–“ durch den Gebührensatz
,,Gebühr nach §1a“ ersetzt.
2.64 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührenrahmen folgende
neue Gebührensätze:
Nummer 14.7 Gebühr nach §1a
Nummer 14.8 Gebühr nach §1a
Nummer 14.9 Gebühr nach §1a
2.65 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze folgende neue
Gebührensätze:
Nummer 14.10 Gebühr nach §1a
Nummer 15.1 Gebühr nach §1a
2.66 In der Nummer 15.2 wird der Gebührenrahmen
,,11,50 bis 450,–“ durch den Gebührensatz ,,Gebühr
nach §1a“ ersetzt.
2.67 In der Nummer 15.3 wird der Gebührensatz ,,57,–“
durch den Gebührensatz ,,Gebühr nach §1a“ ersetzt.
2.68 Nummer 16.1 erhält folgende Fassung:
,,16.1 Für die in den vorstehenden
Abschnitten nicht aufge-
führten und auch nicht von
Freitag, den 23. Dezember 2016 535
HmbGVBl. Nr. 54
anderen Gebührenordnun-
gen erfassten Amtshandlun-
gen auf dem Gebiet des
Arbeitsschutzes, der techni-
schen Überwachung, dem
Chemikalien- und Spreng-
stoffrecht sowie des Strah-
lenschutzes, die auf Antrag
vorgenommen werden, wer-
den jeweils Gebühren nach
dem Zeitaufwand (§
1a)
erhoben.“
2.69 In den Nummern 16.2 bis 16.4 wird jeweils die Text-
stelle ,,Nummer 16.5″ durch die Textstelle ,,§
1a“
ersetzt.
2.70 Die Nummern 16.5 und 16.5.1 werden gestrichen.
Artikel 2
Auf Grund der in der Präambel des Artikels 1 genannten
Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. Dezember 2016.
Zweite Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Vom 6. Dezember 2016
Artikel 1
Auf Grund der §§2, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. De
zember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens
und des Wohnungsbaus
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus
vom 2. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 403), zuletzt geändert
am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 386), wird wie folgt
geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . 18
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . 8
Nummer 2.3 . . . . . . . . . . . . . . 15
2. Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:
,,2.4 Anordnung an die Verfü-
gungsberechigte oder den
Verfügungsberechtigten
nach §
3 Absatz 8 HmbWo-
BindG oder an die Vermiete-
rin bzw. den Vermieter nach
§18 Absatz 2 HmbWoFG . .
370″.
3. In Nummer 2.5 wird hinter der Textstelle ,,§
18 Ab-
satz 1″ die Textstelle ,,Satz 2 Nummer 1″ eingefügt.
4. Nummer 2.6 erhält folgende Fassung:
,,2.6 Genehmigung zum Leer-
stand nach §18 Absatz 1 Satz
2 Nummer 2 HmbWoFG
je Wohnung . . . . . . . . . . . . .
410
Ausgenommen sind Fälle, in
denen die Verfügungsbe-
rechtigte bzw. der Verfü-
gungsberechtigte nachweist,
dass die konkrete Absicht
besteht, an dem gleichen
Wohngebäude eine Umbau-
maßnahme durchzuführen
oder auf dem betreffenden
Grundstück durch eine Neu-
baumaßnahme Wohnraum
zu errichten, der dem
abgebrochenen Wohnraum
gleichwertig ist.“
5. In Nummer 2.7 wird der Gebührensatz ,,85″ durch
den Gebührensatz ,,90″ ersetzt.
6. Nummer 2.8 erhält folgende Fassung:
,,2.8 Genehmigung zur Zweck-
entfremdung oder zu bauli-
chen Veränderungen nach
Freitag, den 23. Dezember 2016
536 HmbGVBl. Nr. 54
§
18 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 3 HmbWoFG
a) je Wohnung . . . . . . . . . . .
500
jedoch höchstens . . . . . .
1500
b)
bei Bereitstellung von
Ersatzwohnraum, der
den zweckentfremdeten
Wohnraum überwiegt
je Wohnung . . . . . . . . . .
210
höchstens . . . . . . . . . . . .
1500
Ausgenommen sind Fälle, in
denen auf dem gleichen
Grundstück durch eine Neu-
baumaßnahme Wohnraum
errichtet wird, der dem
abgebrochenen Wohnraum
gleichwertig ist.“
7. In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.1 Buchstabe a . . . . . . . . . . . 545
Nummer 3.1 Buchstabe b . . . . . . . . . . . 545
Nummer 3.2 Buchstabe a . . . . . . . . . . . 545
Nummer 3.2 Buchstabe b . . . . . . . . . . . 545
Nummer 3.3 . . . . . . . . . . . . . . 545
Nummer 3.4 . . . . . . . . . . . . . . 350
Nummer 3.5 . . . . . . . . . . . . . . 440
8. Nummer 3.6 erhält folgende Fassung:
,,3.6 Genehmigung zur Zweck-
entfremdung von Wohn-
raum nach §9 HmbWoSchG,
auch in den Fällen des §
13
Absatz 3 Satz 3 Hmb-
WoSchG
a)je Wohnung . . . . . . . . . . .
1050
jedoch höchstens . . . . . . .
4200
b)je Raum . . . . . . . . . . . . . .
850
jedoch höchstens . . . . . . .
3400
Ausgenommen sind Fälle, in
denen bei einer erweiterten
Anzeige mit Genehmigungs-
fiktion nach §
13 Absatz 3
Sätze 1 und 2 HmbWoSchG
Wohnraum abgebrochen
wird.“
9. In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.7 Buchstabe a zweiter Gebührensatz 3500
Nummer 3.7 Buchstabe b zweiter Gebührensatz1750
Nummer 3.8 . . . . . . . . . . . . . . 1100
Nummer 3.10 Buchstabe a . . . . . . . . . . . . 415
Nummer 3.10 Buchstabe b . . . . . . . . . . . . 415
§2
Änderung der Baugebührenordnung
Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl.
S. 261), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl.
S. 386), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 Im Absatz 1 wird hinter Nummer 6 folgende Num-
mer 7 eingefügt:
,,7. Kapitel III der Verordnung
(EG) Nr. 765/2008 des Euro-
päischen Parlaments und des
Rates vom 9. Juli 2008 über
die Vorschriften für die
Akkreditierung und Markt
überwachung im Zusam-
menhang mit der Ver
marktung von Produkten
und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 339/93
des Rates (ABl. EU Nr. L 218
S. 30) sowie Kapitel VIII der
Verordnung (EU) Nr. 305/
2011 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom
9. März 2011 zur Festlegung
harmonisierter Bedingun-
gen für die Vermarktung von
Bauprodukten und zur Auf-
hebung der Richtlinie
89/106/EWG des Rates (ABl.
EU 2011 Nr. L 88 S. 5, 2013
Nr. L 103 S. 10), zuletzt
geändert am 21. Februar
2014 (ABl. EU Nr. L 159
S. 41), und Abschnitt 6 des
Produktsicherheitsgesetzes
(ProdSG) vom 8. November
2011 (BGBl. 2011 I S. 2178,
2179, 2012 I S. 131), geändert
am 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474, 1538), soweit es nach
dem Bauproduktengesetz
vom 5. Dezember 2012
BGBl. I S. 2449, 2450), geän-
dert am 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474, 1494),
Anwendung findet“.
1.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1.2.1 In Satz 2 werden hinter den Wörtern ,,Anstalten des
öffentlichen Rechts“ die Wörter ,,sowie Stiftungen des
öffentlichen Rechts“ eingefügt.
1.2.2 In Satz 3 wird hinter dem Wort ,,Grundwassergebüh-
rengesetz“ die Textstelle ,,(GruwaG)“ eingefügt.
2. In §2 Absätze 1 und 3 wird jeweils die Zahl ,,28″ durch
die Zahl ,,29″ ersetzt.
3. In §4 Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl ,,8,54″ durch die
Zahl ,,8,79″ ersetzt.
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
4.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.1 erster Gebührensatz 18,70
zweiter Gebührensatz 116
Nummer 1.1.2 erster Gebührensatz 12,50
zweiter Gebührensatz 116
Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz 14,20
zweiter Gebührensatz 58
Nummer 1.2.2 erster Gebührensatz 9,60
zweiter Gebührensatz 58
Nummer 1.3.1 erster Gebührensatz 24,30
zweiter Gebührensatz 116
Nummer 1.3.2 erster Gebührensatz 18,80
zweiter Gebührensatz 116
Freitag, den 23. Dezember 2016 537
HmbGVBl. Nr. 54
Nummer 1.5 erster Gebührensatz 58
Nummer 1.6 erster Gebührensatz 58
Nummer 1.7 erster Gebührensatz 58
Nummer 1.8.1 erster Gebührensatz 116
Nummer 1.8.2 erster Gebührensatz 58
Nummer 1.9 erster Gebührensatz 116
Nummer 1.11 erster Gebührensatz 58
Nummer 1.15 erster Gebührensatz 116
4.2 In Nummer 1.18 wird die Textstelle ,,31. Dezember
2016″ durch die Textstelle ,,31. Dezember 2017″
ersetzt.
4.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1 erster Gebührensatz 58
Nummer 2.2 erster Gebührensatz 58
Nummer 2.4 erster Gebührensatz 58
Nummer 2.5 erster Gebührensatz 29
4.4 In Nummer 4.5 wird die Zahl ,,42″ durch die Zahl
,,44″ und die Zahl ,,53″ durch die Zahl ,,55″ ersetzt.
4.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . 58
Nummer 5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . 29
Nummer 5.2.2 . . . . . . . . . . . . . . 116
Nummer 5.2.3 . . . . . . . . . . . . . . 7,25
Nummer 5.2.4 . . . . . . . . . . . . . . 58
Nummer 5.3 . . . . . . . . . . . . . . 29
4.6 In Nummer 6.1.1 wird die Zahl ,,42″ durch die Zahl
,,44″ und die Zahl ,,80″ durch die Zahl ,,88″ ersetzt.
4.7 In Nummer 6.2.1 wird die Zahl ,,116″ durch die Zahl
,,135″ ersetzt.
4.8 In Nummer 7.1 wird die Zahl ,,500″ durch die Zahl
,,350″ ersetzt.
4.9 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 9.1 erster Gebührensatz 58
Nummer 9.2 . . . . . . . . . . . . . . 58
Nummer 10.1 erster Gebührensatz 116
Nummer 10.2 erster Gebührensatz 29
zweiter Gebührensatz 58
Nummer 10.3 . . . . . . . . . . . . . . 29
Nummer 12.1 erster Gebührensatz 29
zweiter Gebührensatz 232
Nummer 12.2 . . . . . . . . . . . . . . 2,90
Nummer 13.3 erster Gebührensatz 80
4.10 Hinter Nummer 13.3 werden folgende Nummern 14
bis 14.3 angefügt:
,,14 Maßnahmen zur Durchfüh-
rung des Kapitels III der
Verordnung (EG) Nr. 765/
2008 sowie Abschnitt 6
ProdSG, soweit es nach dem
Bauproduktengesetz An-
wendung findet und Kapitel
VIII der Verordnung (EU)
Nr. 305/2011
14.1 Aufforderung nach Artikel
56 Absatz 1 Satz 3, Artikel 58
Absatz 1, Artikel 59 Ab-
satz 1, Maßnahmen nach
Artikel 56 Absatz 4 Satz 2,
Artikel 59 Absatz 2 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 305/2011 .
Gebühr
nach Zeit-
aufwand.
Die Gebühr
beträgt 44
Euro je an-
gefangene
halbe Ar-
beitsstunde.
Mindestens
176 Euro
14.2 Verlangen nach Artikel 11
Absatz 8, Artikel 12 Absatz 2
Satz 2 Buchstaben b und c,
Artikel 13 Absatz 9, Artikel
14 Absatz 5 der Verordnung
(EU) Nr. 305/2011 . . . . . . . .
Gebühr
nach Zeit-
aufwand.
Die Gebühr
beträgt 44
Euro je an-
gefangene
halbe Ar-
beitsstunde.
Mindestens
176 Euro
14.3 sonstige Amtshandlungen
nach der Verordnung (EU)
Nr.305/2011,nachAbschnitt
6 ProdSG sowie sonstige
Regelungen (auch Rechts-
akte der Europäischen
Union), die Sachverhalte im
Bereich der Verordnung
(EU) Nr. 305/2011 betreffen,
soweit sie nicht in speziellen
Gebührentatbeständen ent-
halten sind . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach Zeit-
aufwand.
Die Gebühr
beträgt 44
Euro je an-
gefangene
halbe Ar-
beitsstunde.
Mindestens
176 Euro.“
Artikel 2
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503, 523), und §
16 Absatz 6 Nummer 5 des
Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005
(HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503, 529), wird verordnet:
Freitag, den 23. Dezember 2016
538 HmbGVBl. Nr. 54
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für das amtliche Vermessungswesen
und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte
in Hamburg
Die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen
und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Ham-
burg vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 580), zuletzt geän-
dert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 386), wird wie folgt
geändert:
1. In §
3 Absatz 4 Nummer 1 wird die Textstelle ,,am
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082, 2083)“ durch die
Textstelle ,,am 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666, 1667)“
ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
2.1.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.1 Position 200560 . 22,35
Nummer 3.2 Position 200561 . 44,03
2.1.2 Nummer 3.3 erhält folgende Fassung:
,,3.3 Position 200004
Flurstücksnachweis, Flur-
stücks- und Eigentumsnach-
weis,
je Auszug . . . . . . . . . . . . . . . .
11,51″.
2.1.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.4 Position 200694 . 22,35
Nummer 5.1 Position 200023 . 40,–
Nummer 5.2 Position 200024 . 30,–
Nummer 6.4.2 Position 201361 . 100,–
Nummer 8.2 Position 200056 . 333,–
Nummer 10.1.1 Position 200063 . 200,–
Nummer 10.1.2 Position 200064 . 96,–
Nummer 10.2.1 Position 200069 . 59,–
Nummer 10.2.2 Position 200070 . 6,20
Nummer 10.3.1 Position 200071 . 114,–
Nummer 10.3.2 Position 200072 . 59,–
2.1.4 Nummer 10.4.1 erhält folgende Fassung:
,,10.4.1 Position 201543
Erstes Gebäude, bis 25
Punkte . . . . . . . . . . . . . . . . . .
305,–„.
2.1.5 Nummer 10.4.2 erhält folgende Fassung:
,,10.4.2 Position 201544
Erstes Gebäude von gerin-
gem Wert bis 25 Punkte . . . .
115,–„.
2.1.6 Nummer 10.4.3 erhält folgende Fassung:
,,10.4.3 Position 201545
je weiteres Gebäude zu Num-
mer 10.4.1 oder 10.4.2 bis 25
Punkte . . . . . . . . . . . . . . . . . .
115,–„.
2.1.7 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 10.4.4 Position 201364 . 52,–
Nummer 10.5 Position 200811 . 57,–
Nummer 11.1 Position 200562 . 3300,–
Nummer 11.1.1 Position 201480 . 4400,–
Nummer 11.2 Position 200563 . 1,10
Nummer 11.2.1 Position 201481 . 1,43
Nummer 11.3 Position 200564 . 1650,–
Nummer 12.3.1 Position 200612 . 63,–
Nummer 12.3.2 Position 200613 . 63,–
Nummer 12.4 Position 201310 . 16,–
2.1.8 Nummern 12.6.2 und 12.6.3 werden gestrichen. Num-
mer 12.6.4 wird Nummer 12.6.2.
2.1.9 Hinter der neuen Nummer 12.6.2 wird folgende Num-
mer 12.6.3 eingefügt:
,,12.6.3 IMH 17
Immobilienmarkt Hamburg
2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
47,–„.
2.2 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
2.2.1 Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:
,,2.1 Position 201540
Erstes Gebäude, bis 25
Punkte . . . . . . . . . . . . . . . . . .
786,–„.
2.2.2 In Nummer 2.1.1 wird der Gebührensatz ,,184,–“
durch den Gebührensatz ,,185,–“ ersetzt.
2.2.3 Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:
,,2.2 Position 201541
Erstes Gebäude von gerin-
gem Wert, bis 25 Punkte . . .
298,–„.
2.2.4 Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:
,,2.3 Position 201542
je weiteres Gebäude bis zu
25 Punkten . . . . . . . . . . . . . .
131,–„.
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. Dezember 2016.
Freitag, den 23. Dezember 2016 539
HmbGVBl. Nr. 54
Artikel 1
Auf Grund der §§
2 und 5 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. De
zember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für das Pflanzenschutzamt Hamburg
In den nachstehend genannten Nummern der Anlage der
Gebührenordnung für das Pflanzenschutzamt Hamburg vom
7. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 635), zuletzt geändert am
15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 390), treten an die Stelle der
bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,50
Nummer 4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,50
Nummer 4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,50
Nummer 4.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67,–
Nummer 4.12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,55
§2
Änderung der Gebührenordnung
für die Wirtschaftsverwaltung
In den nachstehend genannten Nummern der Anlage
der Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung vom
17. De
zember 1991 (HmbGVBl. S. 475), zuletzt geändert am
9. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 509), treten an die Stelle der
bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.2.1
erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 330,–
zweiter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . 430,–
Nummer 1.2.2.1
erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,–
zweiter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . 240,–
Nummer 1.2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95,–
Nummer 1.2.3.1
erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,–
zweiter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . 240,–
Nummer 1.2.3.2
erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,–
zweiter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . 240,–
Nummer 1.2.4
erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . 195,–
zweiter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . 295,–
Nummer 1.2.5.1
erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,–
zweiter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . 240,–
Nummer 1.2.6.1
erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 170,–
zweiter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . 270,–
Nummer 1.2.7.1
erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,–
zweiter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . 240,–
Nummer 1.2.7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,–
Nummer 1.2.8
erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,–
zweiter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . 240,–
Nummer 1.2.9.1
erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,–
zweiter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . 240,–
Nummer 1.2.9.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,–
Nummer 1.2.9.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,–
Nummer 1.2.9.4
erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,–
zweiter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . 240,–
Nummer 1.2.10.1.1
erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,–
Nummer 1.2.10.1.2
erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,–
Nummer 1.2.10.1.3
erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,–
Nummer 1.2.10.1.4
erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,–
Nummer 4.1
erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 440,–
zweiter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . 540,–
Nummer 4.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,–
Nummer 4.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,–
Nummer 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,–
§3
Änderung der Gebührenordnung für das Marktwesen
In Tarifnummer 310 der Anlage der Gebührenordnung
für das Marktwesen vom 11. Dezember 2001 (HmbGVBl.
S. 583), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl.
S. 390), treten in den nachstehend genannten Tarifnummern
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 01.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,17
Tarifnummer 01.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,17
Tarifnummer 01.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,17
Tarifnummer 02 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,17
Tarifnummer 03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,09
Tarifnummer 03.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,11
Tarifnummer 03.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,02
Tarifnummer 04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,32
Tarifnummer 04.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,35
Tarifnummer 04.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,41
Tarifnummer 04.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,47
Tarifnummer 05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,79
Tarifnummer 05.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,50
Tarifnummer 06 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,98
Tarifnummer 07.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,62
Tarifnummer 07.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,64
Tarifnummer 07.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,67
Tarifnummer 08.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,85
Tarifnummer 08.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,85
Tarifnummer 08.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,85
Tarifnummer 08.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,85
Tarifnummer 08.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,17
Tarifnummer 08.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,85
Tarifnummer 09.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,62
Tarifnummer 09.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,58
Tarifnummer 09.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,17
Tarifnummer 09.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,58
Tarifnummer 09.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,58
Tarifnummer 10.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,38
Tarifnummer 10.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,38
Tarifnummer 10.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,38
Tarifnummer 10.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,38
Zweite Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
Vom 6. Dezember 2016
Freitag, den 23. Dezember 2016
540 HmbGVBl. Nr. 54
Tarifnummer 10.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,41
Tarifnummer 10.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,41
Tarifnummer 10.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,41
Tarifnummer 10.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,08
Tarifnummer 10.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,08
Tarifnummer 10.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,08
Tarifnummer 11.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,41
Tarifnummer 11.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,47
Tarifnummer 11.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,08
Tarifnummer 11.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,11
Tarifnummer 12.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,67
Tarifnummer 12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,85
Tarifnummer 13
erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . 0,21
zweiter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . 0,21
dritter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . 0,21
§4
Änderung der Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten
In §
2 Absatz 1 der Gebührenordnung in Jagdangelegen-
heiten vom 25. Januar 1994 (HmbGVBl. S. 25), zuletzt geändert
am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 390), treten in den
nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158,90 Euro
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106,60 Euro
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 Euro
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 Euro
Nummer 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 Euro
Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Euro
§5
Änderung der Gebührenordnung
für den Großmarkt Obst, Gemüse und Blumen
Die Gebührenordnung für den Großmarkt Obst, Gemüse
und Blumen vom 11. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 576),
zuletzt geändert am 9. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 509),
wird wie folgt geändert:
1 §1 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,In den Gebühren und besonderen Auslagen ist, außer
bei der Marktnutzungsgebühr (Tarifnummern 1180.1
und 1180.2), den Gebühren für die Ausstellung von
Marktausweisen (Tarifnummern 1000.1, 1000.2 und
1000.4), der Ausgabe von Boostern (Tarifnummer
1000.3), für Führungen über den Großmarkt (Tarif-
nummer 1152.1) sowie für das Befahren des Groß-
marktes (Tarifnummer 1175.1), die Umsatzsteuer
nicht enthalten.“
1.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) In der Anlage erfolgt die Berechnung der Gebüh-
ren nach der Flächengröße je
m² auf zwei Nachkom-
mastellen gerundet.“
2 Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 In Tarifnummer 1000.1 wird der Gebührensatz ,,5,–“
durch den Gebührensatz ,,10,–“ ersetzt.
2.2 Tarifnummer 1000.2 erhält folgende Fassung:
,,1000.2 Einmalige Ausstellung eines
Park- oder Befahrausweises
einschließlich Zubehör . . . .
9,–„.
2.3 Hinter Tarifnummer 1000.2 wird folgende neue Tarif-
nummer 1000.3 eingefügt:
,,1000.3 Einmalige Ausgabe eines
Boosters . . . . . . . . . . . . . . . .
180,–„.
2.4 Die bisherige Tarifnummer 1000.3 wird Tarifnummer
1000.4.
2.5 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 1010.1
erster Gebührensatz 30,–
Tarifnummer 1010.3
erster Gebührensatz 30,–
Tarifnummer 1012.1
erster Gebührensatz 15,–
zweiter Gebührensatz 2000,–
Tarifnummer 1012.2
erster Gebührensatz 15,–
zweiter Geührensatz2000,–
2.6 Tarifnummer 1108.1 erhält folgende Fassung:
,,1108.1Büroräume . . . . . . . . . . . . . .
8,20
bis 20,–„.
2.7 Tarifnummer 1108.2 wird gestrichen.
2.8 In Tarifnummer 1138.1 wird der Gebührensatz ,,1,50″
durch den Gebührensatz ,,0,40″ ersetzt.
2.9 In Tarifnummer 1152.1 wird der Gebührensatz ,,5,–“
durch den Gebührensatz ,,10,–“ ersetzt.
2.10 Hinter Tarifnummer 1155.1 wird folgende Nummer
5.3 eingefügt:
,,5.3WLAN
1156.1 WLAN-Nutzung im Erdge-
schoss und in den Büros der
Auskragung der Großmarkt-
halle für betriebliche Zwecke
monatlich je Nutzung. . . . . .
3,–„.
2.11 Tarifnummer 1175.1 erhält folgende Fassung:
,,1175.1 Einfahren mit Speditions-
fahrzeugen und Fahrzeugen
des Werkverkehrs mit Ware
zum gewerblichen Umschlag
und einer Verweildauer von
bis zu 12 Stunden auf dem
Großmarktgelände, je
Einfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . .
12,–„.
2.12 Tarifnummer 1180.1 erhält folgende Fassung:
,,1180.1 Marktteilnehmer nichtan-
sässiger Firmen je Person
und Kalenderjahr . . . . . . . . .
31,–„.
2.13 In Tarifnummer 1180.3 werden die Wörter ,,markt
ansässige Firmen und Einkäufern“ durch das Wort
,,Marktteilnehmern“ ersetzt.
Artikel 2
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503, 523), und §8 Absatz 3 Satz 3 des Bundes-
fernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I
S. 1207), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474,
1542), wird verordnet:
Freitag, den 23. Dezember 2016 541
HmbGVBl. Nr. 54
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege,
Grün- und Erholungsanlagen
Die Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung
der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen vom
6. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 385), zuletzt geändert am
15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 390), wird wie folgt geändert:
1. §2 Absatz 1 Nummer 20 erhält folgende Fassung:
,,20.
durch Flächennutzung für Einrichtung und
Betrieb von zum öffentlichen Personenverkehr
komplementären Mobilitätsangeboten sowie
Ladeinfrastruktur für den Betrieb von elektrisch
betriebenen Bussen durch die Betriebe des
öffentlichen Personenverkehrs in Hamburg.“
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1
erster Gebührensatz 652,–
zweiter Gebührensatz 117,–
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,30
Nummer 1.3
erster Gebührensatz 26,30
zweiter Gebührensatz 9,30
Nummer 1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,–
Nummer 1.6
erster Gebührensatz 97,90
zweiter Gebührensatz 195,70
dritter Gebührensatz 519,10
Nummer 2
Wertstufe I . . . . . . . 18,50
Wertstufe II . . . . . . . 13,40
Wertstufe III . . . . . . 9,80
Wertstufe IV . . . . . . 6,70
Nummer 3
Wertstufe I . . . . . . . 2,30
Wertstufe II . . . . . . . 1,70
Wertstufe IV . . . . . . 0,60
Nummer 4
Wertstufe I . . . . . . . 13,90
Wertstufe II . . . . . . . 7,20
Wertstufe III . . . . . . 5,20
Wertstufe IV . . . . . . 3,60
Nummer 5
Wertstufe I . . . . . . . 15,50
Wertstufe II . . . . . . . 12,40
Wertstufe III . . . . . . 9,80
Wertstufe IV . . . . . . 5,20
Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,20
Nummer 7.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,90
Nummer 7.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,20
Nummer 7.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,50
Nummer 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . 143,20
2.2 Nummer 10 erhält folgende Fassung:
,,10
Baustelleneinrichtungen, Baugerüste, soweit
diese zu Einschränkungen oder Umleitungen des
Fußgängerverkehrs führen, Lagerung von Bau-
material oder Bauschutt je
m² in Anspruch
genommener öffentlicher Fläche wöchentlich
bis zum Ablauf
von 26 Wochen 3,202,501,901,30
nach Ablauf
von 26 Wochen 3,803,102,301,60
nach Ablauf
von 52 Wochen 4,203,402,601,80
nach Ablauf
von 78 Wochen 4,60 3,70 2,80 2,–
Wenn auch Fahrbahnen von Hauptverkehrsstraßen
in Anspruch genommen werden, erhöhen sich für die
Dauer dieser Inanspruchnahme die Gebührensätze
jeweils um 50 v.H.“
2.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 10.2.1
Wertstufe I . . . . . . . 280,20
Wertstufe II . . . . . . . 195,70
Wertstufe III . . . . . . 156,60
Wertstufe IV . . . . . . 104,–
Nummer 10.2.2
Wertstufe I . . . . . . . 73,60
Wertstufe II . . . . . . . 52,–
Wertstufe III . . . . . . 39,10
Wertstufe IV . . . . . . 26,30
Nummer 10.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.735,60
2.4 Hinter Nummer 10.3 wird folgende Nummer 10.4 ein-
gefügt:
,,10.4
Das Aufstellen von Baugerüsten oder vergleich-
baren Einrichtungen, wenn keine Einschrän-
kungen oder Um
leitungen des Fußgänger
verkehrs vorliegen, je m² in Anspruch genom-
mener öffentlicher Fläche wöchentlich
bis zum Ablauf
von 26 Wochen 1,60 1,30 1,– 0,70
nach Ablauf
von 26 Wochen 1,90 1,50 1,20 0,80
nach Ablauf
von 52 Wochen 2,101,701,300,90
nach Ablauf
von 78 Wochen 2,301,901,401,–
“
2.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 11.1
Wertstufe I . . . . . . . 13,40
Wertstufe II . . . . . . . 10,80
Wertstufe III . . . . . . 8,20
Wertstufe IV . . . . . . 5,70
Nummer 11.2
Wertstufe I . . . . . . . 2,70
Wertstufe II . . . . . . . 2,20
Nummer 12.1
Wertstufe I . . . . . . . 27,30
Wertstufe II . . . . . . . 19,60
Wertstufe III . . . . . . 12,40
Wertstufe IV . . . . . . 5,70
Nummer 12.2
Wertstufe I . . . . . . . 12,40
Wertstufe II . . . . . . . 9,30
Wertstufe III . . . . . . 7,20
Wertstufe IV . . . . . . 4,60
Nummer 12.3.1
Wertstufe II . . . . . . . 0,40
Wertstufe IV . . . . . . 0,30
Freitag, den 23. Dezember 2016
542 HmbGVBl. Nr. 54
Nummer 12.3.2
Wertstufe I . . . . . . . 2,60
Wertstufe II . . . . . . . 2,10
Nummer 12.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,30
Nummer 13.1
Wertstufe I . . . . . . . 11,30
Wertstufe II . . . . . . . 7,20
Wertstufe III . . . . . . 5,20
Wertstufe IV . . . . . . 3,10
Nummer 13.2
Wertstufe I . . . . . . . 5,70
Wertstufe II . . . . . . . 4,10
Wertstufe III . . . . . . 3,60
Wertstufe IV . . . . . . 2,60
Nummer 13.3
Wertstufe I . . . . . . . 20,60
Wertstufe II . . . . . . . 11,80
Wertstufe III . . . . . . 9,80
Wertstufe IV . . . . . . 5,70
Nummer 14.1
Wertstufe I . . . . . . . 24,70
Wertstufe II . . . . . . . 13,90
Wertstufe III . . . . . . 7,20
Wertstufe IV . . . . . . 3,60
Nummer 14.2
Wertstufe I . . . . . . . 12,90
Wertstufe II . . . . . . . 7,70
Wertstufe III . . . . . . 6,20
Wertstufe IV . . . . . . 3,10
Nummer 14.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,–
Nummer 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,90
Nummer 16.1
Wertstufe I . . . . . . . 27,30
Wertstufe II . . . . . . . 20,10
Wertstufe III . . . . . . 12,40
Wertstufe IV . . . . . . 6,70
Nummer 16.2
Wertstufe I . . . . . . . 88,60
Wertstufe II . . . . . . . 68,50
Wertstufe III . . . . . . 52,50
Wertstufe IV . . . . . . 37,10
Nummer 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,70
Nummer 18.1
Wertstufe I
erster Gebührensatz 27,80
zweiter Gebührensatz 37,10
Wertstufe II
erster Gebührensatz 22,10
zweiter Gebührensatz 29,90
Wertstufe III
erster Gebührensatz 15,50
zweiter Gebührensatz 20,60
Wertstufe IV
erster Gebührensatz 5,70
zweiter Gebührensatz 7,70
Nummer 18.2
Wertstufe I
erster Gebührensatz 69,50
zweiter Gebührensatz 93,20
Wertstufe II
erster Gebührensatz 53,60
zweiter Gebührensatz 72,10
Wertstufe III
erster Gebührensatz 40,70
zweiter Gebührensatz 54,60
Wertstufe IV
erster Gebührensatz 19,10
zweiter Gebührensatz 25,80
Nummer 18.3
Wertstufe I
erster Gebührensatz 34,50
zweiter Gebührensatz 46,40
Wertstufe II
erster Gebührensatz 26,80
zweiter Gebührensatz 36,60
Wertstufe III
erster Gebührensatz 20,10
zweiter Gebührensatz 27,30
Wertstufe IV
erster Gebührensatz 9,80
zweiter Gebührensatz 12,90
Nummer 18.4
Wertstufe I . . . . . . . 2,80
Wertstufe II . . . . . . . 2,30
Wertstufe III . . . . . . 1,70
Nummer 18.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . 133,90
Nummer 18.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . 85,50
Nummer 18.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . 42,20
Nummer 18.11 . . . . . . . . . . . . . . . . . 29,90
Nummer 18.12
Wertstufe I . . . . . . . 13,40
Wertstufe II . . . . . . . 9,80
Wertstufe III . . . . . . 7,20
Wertstufe IV . . . . . . 5,20
Nummer 19
Wertstufe I . . . . . . . 27,30
Wertstufe II . . . . . . . 20,10
Wertstufe III . . . . . . 12,40
Wertstufe IV . . . . . . 5,70
Nummer 20
Wertstufe I . . . . . . . 11,30
Wertstufe II . . . . . . . 8,20
Wertstufe III . . . . . . 7,20
Wertstufe IV . . . . . . 5,70
Nummer 21.1
Wertstufe I . . . . . . . 17,50
Wertstufe II . . . . . . . 12,90
Wertstufe III . . . . . . 10,30
Wertstufe IV . . . . . . 8,80
Nummer 21.2
Wertstufe I . . . . . . . 118,50
Wertstufe II . . . . . . . 78,30
Wertstufe III . . . . . . 72,10
Wertstufe IV . . . . . . 65,40
Nummer 21.3
Wertstufe I . . . . . . . 191,60
Wertstufe II . . . . . . . 143,70
Wertstufe III . . . . . . 117,40
Wertstufe IV . . . . . . 104,50
Nummer 22
Wertstufe I . . . . . . . 8,20
Wertstufe II . . . . . . . 5,70
Wertstufe III . . . . . . 5,20
Wertstufe IV . . . . . . 4,10
Nummer 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,90
Nummer 24
Wertstufe I . . . . . . . 13,40
Wertstufe II . . . . . . . 9,80
Wertstufe III . . . . . . 7,20
Wertstufe IV . . . . . . 5,20
Nummer 24.1
Wertstufe I . . . . . . . 2,30
Wertstufe II . . . . . . . 1,70
Wertstufe IV . . . . . . 0,60
Nummer 25
Wertstufe I . . . . . . . 453,20
Wertstufe II . . . . . . . 349,20
Freitag, den 23. Dezember 2016 543
HmbGVBl. Nr. 54
Wertstufe III . . . . . . 267,80
Wertstufe IV . . . . . . 187,50
Nummer 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . 78,30
Nummer 28.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,20
Nummer 29.1
Wertstufe I . . . . . . . 23,70
Wertstufe II . . . . . . . 16,–
Wertstufe III . . . . . . 12,40
Wertstufe IV . . . . . . 7,20
Nummer 29.2
Wertstufe I . . . . . . . 66,40
Wertstufe II . . . . . . . 42,70
Wertstufe III . . . . . . 34,–
Wertstufe IV . . . . . . 21,60
Nummer 29.3
Wertstufe I . . . . . . . 191,60
Wertstufe II . . . . . . . 126,70
Wertstufe III . . . . . . 101,50
Wertstufe IV . . . . . . 61,30
Nummer 30 . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,10
Nummer 31.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 133,90
Nummer 31.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 166,90
Nummer 32
Wertstufe I . . . . . . . 2,30
Wertstufe II . . . . . . . 1,70
Wertstufe IV . . . . . . 0,60
Nummer 33
erster Gebührensatz 0,30
zweiter Gebührensatz 4,60
3. In den nachstehend genannten Nummern der An-
lage 4 treten an die Stelle der bisherigen Gebühren-
sätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1
erster Gebührensatz 51,50
zweiter Gebührensatz 463,50
Nummer 1.2
erster Gebührensatz 51,50
zweiter Gebührensatz 463,50
Nummer 2.1
erster Gebührensatz 51,50
zweiter Gebührensatz 463,50
Nummer 2.2.1
erster Gebührensatz 27,80
zweiter Gebührensatz 51,50
Nummer 2.2.2
erster Gebührensatz 1,90
zweiter Gebührensatz 185,40
Nummer 3.1
erster Gebührensatz 51,50
zweiter Gebührensatz 1648,–
Nummer 3.2
erster Gebührensatz 51,50
zweiter Gebührensatz 1648,–
Nummer 4
erster Gebührensatz 77,30
zweiter Gebührensatz 154,50
Nummer 5
erster Gebührensatz 51,50
zweiter Gebührensatz 2266,–
Nummer 7.1.1
3,5 v.H.
der Baukos
ten,min-
destens
298,70
Nummer 7.1.2
3,0 v.H.
der Baukos
ten, min-
destens
592,25
Nummer 7.1.3
2,5 v.H.
der Baukos
ten, min-
destens
1421,40
Nummer 7.1.4
2,0 v.H.
der Baukos
ten, min-
destens
2132,10
Nummer 7.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 139,10
Nummer 7.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 139,10
Nummer 7.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,50
Nummer 8
erster Gebührensatz 231,80
zweiter Gebührensatz 3424,80
Artikel 3
Auf Grund von §
12 Absatz 2 des Gesetzes über die Ham-
burg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256),
zuletzt geändert am 28. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 197), wird
verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Hafengebührenordnung
Die Hafengebührenordnung vom 3. Januar 2006
(HmbGVBl. S. 4), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015
(HmbGVBl. S. 390, 392), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 der Anlage 1 wird die Textstelle ,,der
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fas-
sung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 23, 227), zuletzt
geändert am 4. August 2004 (BGBl. I S. 2062, 2079)“
durch die Textstelle ,,der Seeleute-Befähigungsver-
ordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), geändert
am 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1274)“ ersetzt.
2. In den nachstehend genannten Nummern der Anlage
2 treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 4.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,17
Nummer 4.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,79
Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,01
Nummer 4.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,20
Nummer 4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,39
Nummer 4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,85
Nummer 4.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,11
Nummer 4.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,75
Nummer 4.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,19
Nummer 4.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,80
Artikel 4
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. Dezember 2016.
Freitag, den 23. Dezember 2016
544 HmbGVBl. Nr. 54
Artikel 1
Auf Grund der §§2, 5, 10, 11, 12, 15, 17 und 18 des Gebüh-
rengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geän-
dert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird
verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung für Melde- und
Ausweisangelegenheiten
In §1 Absatz 1 der Gebührenordnung für Melde- und Aus-
weisangelegenheiten vom 6. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 273),
geändert am 14. Juni 2016 (HmbGVBl. S. 235), treten in den
nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,50
Nummer 1.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,50
Nummer 1.1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,50
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,–
Nummer 1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,–
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,–
Nummer 3.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,–
Nummer 3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,–
§2
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
nach dem Personenstandsgesetz
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
nach dem Personenstandsgesetz vom 2. Dezember 2008
(HmbGVBl. S. 406), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015
(HmbGVBl. S. 393), erhält folgende Fassung:
,,Anlage
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
1. Prüfung der Ehevoraussetzungen (§
13
PStG)
1.1 bei Anmeldung der Eheschließung (§
12
PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
53,50
1.2 für die Ausstellung eines Ehefähigkeits-
zeugnisses (§39 PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . .
53,50
1.3 Die Gebühr nach Nummer 1.1 oder 1.2
erhöht sich,
1.3.1 für jeden Eheschließenden, für den auslän-
disches Recht zu beachten ist um . . . . . . . .
34,50
1.3.2 wenn in diesem Zusammenhang eine Über-
prüfung einer ausländischen Entscheidung
in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen
durchzuführen oder ein Antrag auf
An
erkennung einer ausländischen Ent-
scheidung in Ehesachen zur Vorlage bei der
Landesjustizverwaltung aufzunehmen ist,
zusätzlich um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
28,–
1.4 Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen
(§29 Absatz 2 PStV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
53,50
2. Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses
für einen ausländischen Staatsangehörigen
Zweite Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Inneres und Sport
Vom 6. Dezember 2016
auf Grund einer zwischenstaatlichen Ver-
einbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
53,50
3. Prüfung der Voraussetzungen für die
Begründung einer Lebenspartnerschaft
3.1 bei Anmeldung der Lebenspartnerschaft
(§17 PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
53,50
3.2 für die Ausstellung einer Bescheinigung
nach §39a PStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
53,50
3.3 Die Gebühr nach Nummer 3.1 oder 3.2
erhöht sich,
3.3.1 für jeden Lebenspartner, für den ausländi-
sches Recht zu beachten ist um . . . . . . . . . .
34,50
3.3.2 wenn in diesem Zusammenhang eine Über-
prüfung einer ausländischen Entscheidung
in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen
durchzuführen oder ein Antrag auf Aner-
kennung einer ausländischen Entschei-
dung in Ehesachen zur Vorlage bei der
Landesjustizverwaltung aufzunehmen ist,
zusätzlich um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
28,–
3.4 Erneute Prüfung der Voraussetzungen für
die Begründung einer Lebenspartnerschaft
(§
30 in Verbindung mit §
29 Absatz 2
PStV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
53,50
4. Aufnahme einer Niederschrift über eine
Versicherung an Eides statt (§
9 Absatz 2,
§
12 Absatz 3, §
13 Absatz 2 PStG oder §
2
Absatz 2 PStV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29,–
5. Vorbereitung der Eheschließung/Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft bei einem
anderen als dem für die Anmeldung zustän-
digen Standesamt (§
11, §
12 Absatz 1 oder
§17 PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
42,–
6. Mitwirkung des Standesbeamten bei einer
Eheschließung oder Begründung einer
Lebenspartnerschaft
6.1 außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des
Standesamts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
112,–
6.2 außerhalb der Diensträume des Standes-
amts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
109,50
bis 1.000,–
7. Beurkundungen mit Auslandsbezug
7.1 Beurkundung einer im Ausland oder vor
einer ermächtigten Person im Inland
geschlossenen Ehe (§
34 Absätze 1 und 2
PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125,50
bis 489,–
7.2 Beurkundung einer im Ausland begründe-
ten Lebenspartnerschaft (§
35 Absatz 1
PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125,50
bis 489,–
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 23. Dezember 2016 545
HmbGVBl. Nr. 54
7.3 Beurkundung einer im Ausland erfolgten
Geburt (§36 PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
62,50
bis 339,–
7.4 Beurkundung eines im Ausland eingetrete-
nen Sterbefalls (§36 PStG) . . . . . . . . . . . . . .
62,50
bis258,50
8. Eintragung in ein internationales Stamm-
buch der Familie (§52 PStV) . . . . . . . . . . . .
14,50
9. Familienrechtliche Beurkundungen
9.1 Beurkundung oder Beglaubigung einer
Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung
zur Namensführung auf Grund familien-
rechtlicher Vorschriften oder zur Namens-
angleichung (§
41 Absatz 1, §
42 Absatz 1,
§43 Absatz 1, §45 Absatz 1 PStG) . . . . . . . .
29,–
9.1.1 Beurkundung oder Beglaubigung mehrerer
Erklärungen, Einwilligungen oder Zustim-
mungen zur Namensführung auf Grund
familienrechtlicher Vorschriften oder zur
Namensangleichung in einer Niederschrift
(§41 Absatz 1, §42 Absatz 1, §43 Absatz 1,
§45 Absatz 1 PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
46,–
9.2 Beurkundung einer Erklärung, durch wel-
che die Anerkennung der Vaterschaft oder
der Mutterschaft zu einem Kind wider
rufen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29,–
10. Erteilung einer Bescheinigung über eine
Namensänderung (§46 PStV) . . . . . . . . . . .
14,50
11. Ausstellung einer Personenstandsurkunde
(§55 Absatz 1 PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14,50
11.1 für jede weitere Ausfertigung einer Perso-
nenstandsurkunde, die gleichzeitig bean-
tragt und im selben Arbeitsgang hergestellt
wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6,–
12. Erteilung einer Auskunft aus oder Gewäh-
rung von Einsicht in ein Personenstands-
buch oder Personenstandsregister (§
62
Absatz 2, §76 Absatz 2 PStG) . . . . . . . . . . .
9,50
13. Erteilung einer Auskunft aus einer oder
Gewährung von Einsicht in eine Samme-
lakte (§
62 Absatz 1 PStG in Verbindung
mit §62 Absatz 2 PStG) . . . . . . . . . . . . . . . .
14,–
14. Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn
entweder das Datum oder der Standesamts-
bezirk oder sonstige für das Auffinden not-
wendige Angaben nicht gemacht werden
können, je angefangene halbe Stunde . . . . .
22,50
15. Elektronische Übermittlung einer Perso-
nenstandsurkunde an ein anderes Standes-
amt oder Erteilung eines beglaubigten Aus-
drucks der von einem anderen Standesamt
elektronisch übermittelten Personen-
standsurkunde (§55 Absatz 2, §56 Absatz 4
PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9,–
16. Aufnahme einer Folgebeurkundung über
die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Reli-
gionsgemeinschaft sowie die Änderung die-
ser Eintragung in einem Ehe- oder Geburts
eintrag auf Wunsch (§
16 Absatz 1 Satz 1
Nummer 7, §27 Absatz 3 Nummer 5 PStG)
20,–
17. Aufnahme einer Folgebeurkundung über
die Anerkennung der Mutterschaft in
einem Geburtseintrag auf Antrag der Mut-
ter oder des Kindes (§
27 Absatz 2 PStG)
11,50
18. Schriftliche Auskunft nach persönlicher
Beratung in den Verfahren ,,Prüfung der
Ehevoraussetzungen“, ,,Prüfung der
Vo
raussetzungen für die Begründung einer
Lebenspartnerschaft“ sowie ,,Beurkundun-
gen mit Auslandsbezug“ . . . . . . . . . . . . . . . .
22,–
Wird später von demselben Standesamt
eine Gebühr nach Nummer 1.1, 1.2, 3.1, 3.2,
7.1, 7.2, 7.3 oder 7.4 festgesetzt, ist die
Gebühr zu verrechnen.“
§3
Änderung der Dolmetschergebührenordnung
In der Anlage der Dolmetschergebührenordnung vom
23. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 11, 16), zuletzt geändert am
15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 393), treten in den nachste-
hend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Nummer 3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Nummer 3.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
§4
Änderung der Gebührenordnung für das Glücksspielwesen
Die Anlage der Gebührenordnung für das Glücksspiel
wesen vom 13. August 2013 (HmbGVBl. S. 352), geändert am
15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 393), wird wie folgt geän-
dert:
1. In den nachstehend genannten Nummern
treten an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Nummer 1.2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,–
Nummer 1.2.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,–
2. Nummern 2.2 bis 2.2.3 werden durch fol-
gende Nummern 2.2 bis 2.2.3 ersetzt:
,,2.2 durch Annahmestellen der staatli-
chen Veranstalter (§
3 Absatz 5
GlüStV sowie §
5 Hmb-
GlüÄndStVAG)
2.2.1Erlaubniserteilung . . . . . . . . . . . . .
120,–
2.2.2 Änderung, Erweiterung oder Ver-
längerung der Erlaubnis . . . . . . . .
60,–
2.2.3 Ablehnung eines Erlaubnisantra-
ges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30,–„.
3. In den nachstehend genannten Nummern
treten an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Nummer 3.4 erster Gebührensatz . 50,–
Nummer 4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.000,–
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 23. Dezember 2016
546 HmbGVBl. Nr. 54
§5
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Waffenrechts
In der Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Waffenrechts vom 14. Juni 2016 (HmbGVBl.
S. 238) treten in den nachstehend genannten Nummern an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 1 zweiter Gebührensatz . . . . 180,–
Nummer 2.2 zweiter Gebührensatz . . . . 180,–
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42,–
Nummer 4 zweiter Gebührensatz . . . . 590,–
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83,–
Nummer 5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53,–
Nummer 5.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53,–
Nummer 5.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83,–
Nummer 5.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83,–
Nummer 5.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83,–
Nummer 5.7 erster Gebührensatz . . . . . . 220,–
zweiter Gebührensatz . . . . 390,–
Nummer 5.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158,–
Nummer 5.9 erster Gebührensatz . . . . . . 220,–
zweiter Gebührensatz . . . . 390,–
Nummer 5.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,–
Nummer 5.11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53,–
Nummer 6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,–
Nummer 6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,–
Nummer 8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83,–
Nummer 9.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,–
Nummer 9.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53,–
Nummer 9.3 erster Gebührensatz . . . . . . 170,–
zweiter Gebührensatz . . . . 330,–
Nummer 9.4 erster Gebührensatz . . . . . . 170,–
zweiter Gebührensatz . . . . 330,–
Nummer 9.5 erster Gebührensatz . . . . . . 170,–
zweiter Gebührensatz . . . . 330,–
Nummer 9.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,–
Nummer 9.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,–
Nummer 10.1 erster Gebührensatz . . . . . . 150,–
zweiter Gebührensatz . . . . 300,–
Nummer 10.2 erster Gebührensatz . . . . . . 150,–
zweiter Gebührensatz . . . . 300,–
Nummer 10.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53,–
Nummer 11 zweiter Gebührensatz . . . . 350,–
Nummer 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,–
Nummer 13 zweiter Gebührensatz . . . . 240,–
Nummer 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,–
Nummer 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89,–
Nummer 16.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105,–
Nummer 16.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105,–
Nummer 17 erster Gebührensatz . . . . . . 220,–
zweiter Gebührensatz . . . . 390,–
Nummer 20 erster Gebührensatz . . . . . . 280,–
zweiter Gebührensatz . . . . 2900,–
Nummer 21 zweiter Gebührensatz . . . . 180,–
Nummer 22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53,–
Nummer 23 zweiter Gebührensatz . . . . 290,–
Nummer 24.1 erster Gebührensatz . . . . . . 160,–
zweiter Gebührensatz . . . . 380,–
Nummer 24.2 zweiter Gebührensatz . . . . 220,–
Nummer 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53,–
Nummer 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53,–
Nummer 28.1 erster Gebührensatz . . . . . . 290,–
zweiter Gebührensatz . . . . 3000,–
Nummer 28.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,–
Nummer 28.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,–
Nummer 29.1 erster Gebührensatz . . . . . . 10,–
zweiter Gebührensatz . . . . 210,–
Nummer 29.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,–
Nummer 30 zweiter Gebührensatz . . . . 200,–
Nummer 31.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,–
Nummer 31.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,–
Nummer 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53,–
Nummer 34.1 erster Gebührensatz . . . . . . 70,–
zweiter Gebührensatz . . . . 390,–
Nummer 34.2 zweiter Gebührensatz . . . . 350,–
Nummer 35 erster Gebührensatz . . . . . . 290,–
zweiter Gebührensatz . . . . 930,–
Nummer 36 zweiter Gebührensatz . . . . 350,–
Nummer 37 zweiter Gebührensatz . . . . 210,–
Nummer 38 erster Gebührensatz . . . . . . 110,–
zweiter Gebührensatz . . . . 240,–
Nummer 39 erster Gebührensatz . . . . . . 230,–
zweiter Gebührensatz . . . . 530,–
Nummer 40 zweiter Gebührensatz . . . . 230,–
Nummer 41 erster Gebührensatz . . . . . . 290,–
zweiter Gebührensatz . . . . 640,–
Nummer 42.1 zweiter Gebührensatz . . . . 240,–
Nummer 42.2 zweiter Gebührensatz . . . . 240,–
Nummer 43 erster Gebührensatz . . . . . . 90,–
zweiter Gebührensatz . . . . 400,–
Nummer 44.1 erster Gebührensatz . . . . . . 290,–
zweiter Gebührensatz . . . . 3000,–
Nummer 45 zweiter Gebührensatz . . . . 240,–
Nummer 46 zweiter Gebührensatz . . . . 240,–
Nummer 47 erster Gebührensatz . . . . . . 150,–
zweiter Gebührensatz . . . . 1010,–
Nummer 48 zweiter Gebührensatz . . . . 240,–
Nummer 49 zweiter Gebührensatz . . . . 340,–
Nummer 50 zweiter Gebührensatz . . . . 340,–
Nummer 53 erster Gebührensatz . . . . . . 180,–
zweiter Gebührensatz . . . . 290,–
Nummer 54 zweiter Gebührensatz . . . . 1700,–
Artikel 2
Auf Grund der §§
2 und 5 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. De
zember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), in Verbindung mit §14
des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979
(HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005
(HmbGVBl. S. 424, 428), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen
auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Die Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 7. Dezember 1993
(HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015
(HmbGVBl. 2015 S. 393, 394, 2016 S. 78), wird wie folgt geän-
dert:
1. In den nachstehend genannten Nummern
der Anlage 1 treten an die Stelle der bishe-
rigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 10.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,40
Nummer 10.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,50
Nummer 20.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,20
Nummer 20.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,10
Nummer 20.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,20
Nummer 20.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,80
Nummer 20.2.3 erster Gebührensatz 0,80
zweiter Gebührensatz 8,–
Freitag, den 23. Dezember 2016 547
HmbGVBl. Nr. 54
Nummer 20.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,40
Nummer 20.4.2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101,70
Nummer 20.4.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102,80
Nummer 20.4.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71,80
Nummer 20.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220,–
Nummer 20.5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,–
Nummer 20.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46,20
Nummer 20.6.2 erster Gebührensatz . 28,–
zweiter Gebührensatz 280,–
Nummer 21 erster Gebührensatz . 140,–
zweiter Gebührensatz 2.800,–
Nummer 22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,60
Nummer 23.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,10
Nummer 23.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27,30
Nummer 24.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,90
Nummer 24.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,60
Nummer 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61,60
Nummer 26.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,60
Nummer 26.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,90
Nummer 26.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77,90
Nummer 26.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116,80
Nummer 26.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155,70
Nummer 26.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311,40
Nummer 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102,40
Nummer 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82,–
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
2.1 In den nachstehend genannten Nummern
treten an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,80
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,90
2.2 Die Nummern 6.1 bis 6.9 werden durch
folgende Nummern 6.1 bis 6.8.3 ersetzt:
,,6.1 Erteilung von Ausnahmen für das
Abweichen von den Mengengren-
zen, den besonderen Sicherheits-
anforderungen oder Zulassungs
beschränkungen beim zeitweiligen
Aufenthalt gefährlicher Güter
nach §5 Absatz 3
6.1.1einmalig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
69,30
6.1.2 für ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
173,30
6.2 Erteilung von Ausnahmen für das
Abweichen von den Mengengren-
zen, Bedingungen oder Sicher
heitsmaßnahmen bei der unmittel-
baren Überladung und der Durch-
fuhr gefährlicher Güter nach §
6
Absatz 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
75,–
bis320,–
6.3 Erteilung von Ausnahmen für den
Umschlag, das Abweichen von
Sicherheitsvorschriften beim
Ums
chlag sowie das Anlaufen des
Hamburger Hafens mit unver-
packten gefährlichen Gütern nach
§7 Absatz 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
75,–
bis320,–
6.4 Erteilung von Ausnahmen für das
Abweichen von den Liegeplatz-
vorschriften nach §10 Absatz 5 . . .
102,70
6.5 Erteilung von Ausnahmen für den
Verkehr und das Abweichen von
Sicherheitsmaßnahmen beim Auf-
enthalt in Tankschiffhäfen nach
§11 Absatz 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
70,–
bis800,–
6.6 Erteilung von Ausnahmen für das
Bunkern von Schiffsbetriebsstof-
fen nach §14 Absatz 2
6.6.1einmalig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
70,–
bis500,–
6.6.2 für ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
210,–
bis1.500,–
6.7 Erteilung von Ausnahmen von
den Verboten über das Rauchen
nach §16 Absatz 4
6.7.1einmalig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
69,30
6.7.2 für sechs Monate . . . . . . . . . . . . . .
138,70
6.7.3 für ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
173,30
6.8 Erteilung von Ausnahmen zur
Durchführung von feuergefährli-
chen Arbeiten nach §16 Absatz 4
6.8.1einmalig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
79,60
6.8.2 für sechs Monate . . . . . . . . . . . . . .
159,20
6.8.3 für ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
199,–„.
2.3 In Nummer 7 wird der Gebührensatz
,,52,90″ durch den Gebührensatz ,,82,–“
ersetzt.
Artikel 3
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503, 523), in Verbindung mit §
7 Absatz 2 des
Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137),
zuletzt geändert am 2. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 487),
und §10a Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Rettungsdienst-
gesetzes vom 9. Juni 1992 (HmbGVBl. S. 117), zuletzt geändert
am 19. April 2011 (HmbGVBl. S. 123), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
Die Anlage der Gebührenordnung für die Feuerwehr vom
2. Dezember 1997 (HmbGVBl. S. 530), zuletzt geändert am
15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 393, 395), wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 1.1.1 erhält folgende Fassung:
,,1.1.1 eine Türöffnung . . . . . . . . . . . . . . .
130,–
Für eine Türöffnung an Sonn- und
Feiertagen sowie werktags in der
Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr des
Folgetages wird ein Zuschlag von
50 Euro erhoben.“
2. In den nachstehend genannten Nummern
treten an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Nummer 1.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
58,–
Nummer 1.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60,–
Nummer 1.2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
110,–
3. Nummer 1.2.2.3 erhält folgende Fassung:
,,1.2.2.3 Rüstwagen, Rüstgerätewagen, Ge
rätekraftwagen . . . . . . . . . . . . . . . .
145,–„.
4. In Nummer 1.2.2.4 wird der Gebührensatz
,,99,–“ durch den Gebührensatz ,,105,–“
ersetzt.
5. Nummer 1.2.2.5 erhält folgende Fassung:
,,1.2.2.5 je Abrollbehälter . . . . . . . . . . . . . . .
95,–„.
6. In den nachstehend genannten Nummern
treten an die Stelle der bisherigen Gebüh-
Freitag, den 23. Dezember 2016
548 HmbGVBl. Nr. 54
rensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Nummer 1.2.2.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
270,–
Nummer 1.2.2.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
250,–
Nummer 1.2.2.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20,–
Nummer 1.2.2.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
750,–
Nummer 1.2.2.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
500,–
Nummer 1.2.2.11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
145,–
Nummer 1.2.2.12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
145,–
Nummer 1.2.2.13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
62,–
Nummer 1.2.2.15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100,–
7. Hinter Nummer 1.2.2.15 wird die folgende
Nummer 1.2.3 eingefügt:
,,1.2.3 Gestellung eines Rettungswagens
oder eines Krankentransportwa-
gens außerhalb eines Rettungs-
diensteinsatzes . . . . . . . . . . . . . . . .
185,–„.
8. In den nachstehend genannten Nummern
treten an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Nummer 1.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252,–
Nummer 1.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550,–
Nummer 1.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 862,–
Nummer 2.1.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232,–
Nummer 2.1.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,–
Nummer 2.1.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119,–
Nummer 2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69,50
Nummer 2.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69,50
Nummer 2.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,70
Nummer 2.1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69,50
Nummer 4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135,–
Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69,50
Nummer 6.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 767,–
Nummer 6.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400,–
Nummer 6.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 640,–
Nummer 6.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370,–
Nummer 6.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 419,–
Nummer 6.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342,–
Nummer 6.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95,–
Nummer 6.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62,–
Nummer 6.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125,–
Nummer 6.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125,–
Nummer 6.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190,–
Nummer 7.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,–
Nummer 7.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,–
Nummer 7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,–
Artikel 4
Auf Grund von §
6a Absatz 6 Satz 2 des Straßenverkehrs
gesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919),
zuletzt geändert am 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) wird
verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Parkgebührenordnung
§
1 der Parkgebührenordnung vom 16. Februar 1993
(HmbGVBl. S. 54), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015
(HmbGVBl. S. 393, 395), erhält folgende Fassung:
,,§1
(1) Für das Parken an Parkscheinautomaten auf öffentli-
chen Wegen und Plätzen in der Freien und Hansestadt
Hamburg wird eine Gebühr erhoben. In Zone I wird für
eine Parkzeit von 10 Minuten eine Gebühr in Höhe von
50 Cent erhoben, in Zone II wird für eine Parkzeit von
6 Minuten eine Gebühr in Höhe von 20 Cent erhoben, in
Zone III wird für eine Parkzeit von 12 Minuten eine
Gebühr in Höhe von 20 Cent erhoben. Die zulässige Park-
zeit wird entsprechend dem gezahlten Betrag an dem Park-
scheinautomaten ausgewiesen. Die Parkgebühr beträgt an
Parkscheinautomaten in Zone I mindestens 50 Cent und in
den Zonen II und III mindestens 20 Cent.
(2) Die Parkgebühr ist in den an den Parkscheinautomaten
ausgewiesenen Münzeinheiten zahlbar.
(3) Die Zahlung kann auch durch elektronische Einrich-
tungen und Vorrichtungen im Sinne des §13 Absatz 3 der
Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I
S. 367), zuletzt geändert am 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463,
1464), in der jeweils geltenden Fassung erfolgen, sofern ein
entsprechendes System zur Entrichtung der Parkgebühren
und zur Überwachung der Parkzeit für den jeweiligen Stell-
platz zusätzlich eingerichtet und funktionsfähig ist und das
Fahrzeug durch die Vignette des entsprechenden System-
betreibers gut sichtbar gekennzeichnet ist. Die Gebühr
wird dabei anteilig je angefangene Minute berechnet und
auf volle Cent-Beträge aufgerundet.
(4) Für das Parken elektrisch betriebener Fahrzeuge im
Sinne von §
2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes
vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), die nach §9a Absätze 2
und 4, jeweils auch in Verbindung mit §
9a Absatz 5 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011
(BGBl. I S. 139), zuletzt geändert am 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1679, 1708), gekennzeichnet sind, wird bei Verwendung
der Parkscheibe keine Gebühr erhoben. Diese Gebühren
befreiung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2020.“
Artikel 5
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 4
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. Dezember 2016.
Freitag, den 23. Dezember 2016 549
HmbGVBl. Nr. 54
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für das Geologische Landesamt Hamburg
In den nachstehend genannten Nummern der Anlage der
Gebührenordnung für das Geologische Landesamt Hamburg
vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl. S. 368), zuletzt geändert
am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 396), treten an die Stelle
der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Nummer 1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27,–
Nummer 1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,50
Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,–
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,–
Nummer 3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,–
Nummer 5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,–
Nummer 5.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105,–
Nummer 5.2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,–
Nummer 5.2.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63,–
Nummer 5.2.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,–
Nummer 5.2.2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,–
Nummer 5.2.2.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,–
Nummer 5.2.2.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,–
Nummer 5.2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65,–
§2
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 5. Dezember
1995 (HmbGVBl. S. 389), zuletzt geändert am 15. Dezember
2015 (HmbGVBl. S. 396), wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern
treten an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 640,–
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,50
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,50
Nummer 2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,50
2. Nummern 3.1 und 3.2 erhalten folgende
Fassung:
,,3.1 Auferlegung der Überprüfungs
kosten wegen Feststellung wesent-
licher Pflichtverletzungen nach
§21 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG . . . .
50,–
bis500,–
3.2 Ausspruch eines Verweises oder
Verhängung eines Warnungsgel-
des nach §
21 Absatz 3 SchfHwG
50,–
bis 500,–„.
3. Nummer 4.4 erhält folgende Fassung:
,,4.4 Erlass eines Zweitbescheides nach
§25 Absatz 2 SchfHwG . . . . . . . . .
50,–
bis 500,–„.
Artikel 2
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503, 523), und §
14 Absatz 2 des Gesetzes zur
Errichtung der Hamburger Friedhöfe Anstalt öffentlichen
Rechts vom 8. November 1995 (HmbGVBl. S. 290), zuletzt
geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 525), wird
verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das Bestattungs-
und Friedhofswesen
Die Anlage der Gebührenordnung für das Bestattungs- und
Friedhofswesen vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 577),
zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 396),
wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern
treten an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Nummer 1011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Nummer 1012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
Nummer 1013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
Nummer 1014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
Nummer 1021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Nummer 1022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
Nummer 1023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
Nummer 1024 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
Nummer 1025 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
Nummer 1026 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
Nummer 1029 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
Nummer 103 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Nummer 1111 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1125
Nummer 1112 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 915
Nummer 1113 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1075
Nummer 1121 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1250
Nummer 1122 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000
Nummer 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185
Nummer 201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 790
Nummer 202 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245
Nummer 203 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
Nummer 204 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Nummer 21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Nummer 3011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500
Nummer 3012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260
Nummer 3013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200
Nummer 3031 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180
Nummer 3032 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
Nummer 3051 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
Nummer 306 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 340
Nummer 307 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260
Nummer 311 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
Nummer 312 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Zweite Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Umwelt und Energie
Vom 6. Dezember 2016
Freitag, den 23. Dezember 2016
550 HmbGVBl. Nr. 54
Nummer 3131 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
Nummer 3132 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Nummer 3133 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175
Nummer 421 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Nummer 422 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Nummer 445 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190
2. Nummer 446 erhält folgende Fassung:
,,446 Vorbereitung und Versand eines
Aschegefäßes . . . . . . . . . . . . . . . . . .
70″.
3. In den nachstehend genannten Nummern
treten an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Nummer 501 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Nummer 502 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Nummer 503 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Artikel 3
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503, 523), in Verbindung mit §14 des Hafenver-
kehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl.
S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl.
S. 424, 428), und §
20 des Hamburgischen Wassergesetzes in
der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt
geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), wird
verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Umweltgebührenordnung
Die Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995
(HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015
(HmbGVBl. S. 396, 397), wird wie folgt geändert:
1. In §
5 Satz 1 treten in den nachstehend
genannten Nummern an die Stelle der
bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,50
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29,–
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,50
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 1.2.1 erhält folgende Fassung:
,,1.2.1 Sofern in den Fällen der Nummer
1.1 keine Herstellungskosten (zum
Beispiel Freilagerung staubender
Stoffe) oder ausschließlich Archi-
tekten- und Planungskosten ent-
stehen, beträgt die Gebühr . . . . . .
500,–
bis68000,–
Ging dem Verfahren zur Geneh-
migung der wesentlichen Ände-
rung nach §
16 unmittelbar ein
Anzeigeverfahren nach §
15 vor-
aus, so ist die Gebühr um 80 v.H.
der nach Nummer 1.2.7.2 bereits
erhobenen Gebühr zu vermin-
dern; die Mindestgebühr beträgt
300 Euro.“
2.2 In Nummer 1.2.4.1 werden hinter dem
Wort ,,Genehmigungsverfahrens“ die Wör-
ter ,,aufgrund von Änderungen am Antrags-
gegenstand“ eingefügt.
2.3 In Nummer 1.2.7.1 wird der Gebührensatz
,,150,–“ durch den Gebührensatz ,,300,–“
ersetzt.
2.4 In Nummer 1.2.7.2 wird der Gebühren
rahmen ,,150,– bis 1500,–“ durch den
Gebührenrahmen ,,300,– bis 10000,–“
ersetzt.“
2.5 Nummer 1.2.14 erhält folgende Fassung:
,,1.2.14Beratung im Hinblick auf die
Antragstellung und Erörterung für
die Durchführung des Genehmi-
gungs verfahrens erheblicher Fra-
gen nach §2 Absatz 2 9. BImSchV
(Vorantragskonferenz) oder die
frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
(§25 Absatz 3 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes VwVfG), wenn
keine Gebühren nach den Num-
mern 1.1 bis 1.2.13 zu erheben
sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
nach Zeit-
aufwand“.
2.6 Hinter Nummer 1.3.9 wird folgende Num-
mer 1.3.9.1 eingefügt:
,,1.3.9.1Prüfungen nach §
31 Absatz 1, 3
oder 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100,–
bis 2500,–„.
2.7 Nummer 1.3.11 erhält folgende Fassung:
,,1.3.11 Prüfung von Sicherheitsberichten
(§
52 Absatz 1 in Verbindung mit
§
13 der 12. BImSchV) außerhalb
von Genehmigungsverfahren . . . .
300,–
bis 50000,–„.
2.8 In den nachstehend genannten Nummern
treten an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Nummer 1.3.15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165,–
Nummer 1.3.16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165,–
Nummer 1.3.17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165,–
Nummer 1.3.18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 345,–
2.9 Hinter Nummer 2.3.14 werden folgende
neue Nummern 2.3.15 bis 2.3.15.2 einge-
fügt:
,,2.3.15
Regelmäßige Prüfungen von
Deponien nach §
47 Absatz 7
KrWG
2.3.15.1Prüfung einer Deponie, die plan-
festgestellt wurde . . . . . . . . . . . . . .
300,–
bis3000,–
2.3.15.2Prüfung einer Deponie, die plan-
genehmigt wurde . . . . . . . . . . . . . .
100,–
bis 3000,–„.
2.10 Die bisherigen Nummern 2.3.15 bis 2.3.23
werden Nummern 2.3.16 bis 2.3.24.
2.11 Die neue Nummer 2.3.22 erhält folgende
Fassung:
,,2.3.22
Anerkennung eines Lehrgangs
nach §4 Absatz 3 oder §5 Absatz 1
der Anzeige- und Erlaubnisver-
ordnung vom 5. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4043) . . . . . . . . . . . . . . .
50,–
bis 1000,–„.
2.12 Die neue Nummer 2.3.24 erhält folgende
Fassung:
,,2.3.24
Anerkennung von Lehrgängen
nach §9 EfbV . . . . . . . . . . . . . . . . .
50,–
Freitag, den 23. Dezember 2016 551
HmbGVBl. Nr. 54
bis 1000,–„.
2.13 Die bisherige Nummer 2.3.24 wird gestri-
chen.
2.14 In den nachstehend genannten Nummern
treten an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Nummer 3.12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,35
Nummer 3.22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137,–
Nummer 3.27 erster Gebührensatz . 23,–
Nummer 3.30.1.1 erster Gebührensatz . 23,–
zweiter Gebührensatz 26,–
dritter Gebührensatz32,–
Nummer 3.30.1.2 erster Gebührensatz . 14,–
zweiter Gebührensatz 16,–
dritter Gebührensatz 19,–
Nummer 3.30.2.1 erster Gebührensatz . 42,–
zweiter Gebührensatz 64,–
dritter Gebührensatz84,–
Nummer 3.30.2.2 erster Gebührensatz . 23,–
zweiter Gebührensatz 32,–
dritter Gebührensatz42,–
Nummer 3.30.3.1 erster Gebührensatz . 126,–
zweiter Gebührensatz 158,–
dritter Gebührensatz 210,–
Nummer 3.30.3.2 erster Gebührensatz . 52,–
zweiter Gebührensatz 64,–
dritter Gebührensatz84,–
2.15 In Nummer 3.30.3.3 wird die Bezeichnung
,,30.3.3.2″ durch die Bezeichnung ,,3.30.3.2“
ersetzt.
2.16 In den nachstehend genannten Nummern
treten an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Nummer 3.35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,–
Nummer 3.38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,–
Nummer 3.44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,–
Nummer 4.13 erster Gebührensatz . 50,–
zweiter Gebührensatz 500,–
2.17 Nummer 4.16 wird durch folgende Num-
mern 4.16 bis 4.16.2 ersetzt:
,,4.16 Dichtheitsnachweise für Grund-
stücksentwässerungsanlagen nach
dem Hamburgischen Abwasser
gesetz
4.16.1 Anordnung im Rahmen anlassbe-
zogener Überwachung nach §
17
Absatz 3 oder §17b Absatz 1 Satz 3
HmbAbwG, die Dichtheit von
Grundstücksentwässerungsanla-
gen nachzuweisen . . . . . . . . . . . . . .
75,–
bis1000,–
4.16.2 Aufforderung zur Vorlage des
Dichtheitsnachweises bei Grund-
stücksentwässerungsanlagen auf
gewerblich genutzten Grundstüc-
ken sowie in Wasserschutzgebie-
ten nach §17b Absatz 1 HmbAbwG
zwecks behördlicher Prüfung . . . .
50,–
bis 1000,–„.
2.18 In Nummern 4.18 und 4.19 wird jeweils
hinter der Bezeichnung ,,HmbAbwG“ die
Textstelle ,,sowie die daraus resultierenden
weiteren Amtshandlungen (wie Überprü-
fungen)“ eingefügt und der Gebührenrah-
men ,,50,– bis 250,–“ wird jeweils durch
den Gebührenrahmen ,,100,– bis 1000,–“
ersetzt.
2.19 In Nummer 6.1.5 wird der Gebührensatz
,,1130,–“ durch den Gebührensatz
,,1150,–“ ersetzt.
2.20 Nummer 7.16 wird Nummer 7.16.1.
2.21 Hinter Nummer 7.16.1 wird folgende Num-
mer 7.16.2 eingefügt:
,,7.16.2 Prüfung einer Anzeige gemäß §43
Absatz 3 BNatSchG in Verbin-
dung mit §
16 HmbBNatSchAG
50,–
bis 500,–„.
2.22 In der Überschrift zu Abschnitt 11 wird die
Textstelle ,,14. August 2001 (HmbGVBl.
S. 310″ durch die Textstelle ,,14. Juli 2015
(HmbGVBl. S. 17) in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt.
2.23 In Nummer 11.1 wird die Bezeichnung
,,§
7″ durch die Bezeichnung ,,§
6″ und die
Bezeichnung ,,§
9″ durch die Bezeichnung
,,§8″ersetzt.
2.24 Nummer 13.9 erhält folgende Fassung:
,,13.9 Prüfung oder prüfen lassen von
Produkten und der dazugehörigen
Unterlagen sowie Besichtigungen
nach §
7 Absatz 4 des Energiever-
brauchsrelevante-Produkte-Geset-
zes (EVPG) vom 27. Februar 2008
(BGBl. I S. 258), zuletzt geändert
am 31. August 2015 (BGBl. I S.
1474, 1522), in der jeweils gelten-
den Fassung, wenn die Prüfung
ergeben hat, dass die Anforderun-
gen nach §
4 EVPG nicht erfüllt
sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100,–
bis15000,–
Kosten, die durch Hinzuziehung
Dritter entstehen, sind als beson-
dere Auslagen zu erstatten“.
3. In Anlage 2 treten in den nachstehend
genannten Nummern an die Stelle der bis-
herigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.2.2.1 erster Gebührensatz . 7,50
zweiter Gebührensatz 702,–
Nummer 2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,–
Nummer 2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 2.3.3 zweiter Gebührensatz 48,–
Nummer 2.3.4 erster Gebührensatz . 43,–
zweiter Gebührensatz 420,–
Nummer 2.4.1 erster Gebührensatz . 9,40
zweiter Gebührensatz 63,–
Nummer 2.4.2.1 zweiter Gebührensatz 48,–
Nummer 2.4.2.2 erster Gebührensatz . 5,20
zweiter Gebührensatz 48,–
Nummer 2.4.2.3 zweiter Gebührensatz 89,–
Nummer 2.4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,–
Nummer 2.4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,–
Nummer 2.5.1 zweiter Gebührensatz 89,–
Nummer 2.5.2 zweiter Gebührensatz 89,–
Nummer 2.6 zweiter Gebührensatz 42,–
Nummer 2.7.1 erster Gebührensatz . 6,30
zweiter Gebührensatz 120,–
Nummer 2.7.2 erster Gebührensatz . 6,30
zweiter Gebührensatz 120,–
Freitag, den 23. Dezember 2016
552 HmbGVBl. Nr. 54
Nummer 2.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,30
Nummer 2.8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,–
Nummer 2.8.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49,–
Nummer 2.9 zweiter Gebührensatz 37,–
Nummer 2.10 zweiter Gebührensatz 63,–
Nummer 2.11.1.1 zweiter Gebührensatz 63,–
Nummer 2.11.1.2 erster Gebührensatz . 32,–
zweiter Gebührensatz 185,–
dritter Gebührensatz89,–
Nummer 2.11.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,30
Nummer 2.11.2.2 erster Gebührensatz . 25,–
Nummer 2.12.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470,–
Nummer 2.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900,–
Nummer 2.12.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,–
Nummer 2.13.1 erster Gebührensatz . 12,50
zweiter Gebührensatz 18,–
Nummer 2.15 zweiter Gebührensatz 73,–
Nummer 2.16.1 zweiter Gebührensatz 25,–
Nummer 2.16.2 erster Gebührensatz . 6,30
zweiter Gebührensatz 25,–
Nummer 2.16.3 zweiter Gebührensatz 25,–
vierter Gebührensatz25,–
Nummer 2.18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,–
Nummer 2.19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184,–
Nummer 2.19.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,–
Nummer 2.20 erster Gebührensatz . 14,60
4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
4.1 In den nachstehend genannten Nummern
treten an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Nummer 1.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,60
Nummer 1.03.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,–
Nummer 1.03.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,60
4.2 Nummern 1.03.5.1 und 1.03.5.2 werden
durch folgende Nummern 1.03.5.1 bis
1.03.5.2.2 ersetzt:
,,1.03.5.1 mit einem LVS-Gerät ohne auto-
matischem Filterwechsel
je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
140,–
1.03.5.2.1mit einem LVS-Gerät mit auto-
matischem Filterwechsel
je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
72,–
1.03.5.2.2mit einen HVS-Gerät mit auto-
matischem Filterwechsel
je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
93,–„.
4.3 Nummer 1.03.6 erhält folgende Fassung:
,,1.03.6 Entnahme von Trink- und Brauch-
wasserproben
je angefangene halbe Stunde . . . . .
22,50″.
4.4 In den nachstehend genannten Nummern
treten an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Nummer 1.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233,–
Nummer 1.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,50
Nummer 1.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,60
Nummer 1.06.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,–
4.5 Hinter Nummer 1.06.2 wird folgende Num-
mer 1.06.3 eingefügt:
,,1.06.3 Ablesen Redoxpotenzial . . . . . . . .
10,75“.
4.6 In den nachstehend genannten Nummern
treten an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Nummer 2.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,60
Nummer 2.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,30
Nummer 2.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,10
Nummer 2.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,40
Nummer 2.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,–
Nummer 2.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,50
Nummer 2.06.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29,40
Nummer 2.07.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,60
Nummer 2.08.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,–
Nummer 2.08.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49,40
Nummer 2.08.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49,40
Nummer 2.09.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,50
Nummer 2.09.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,80
Nummer 2.09.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49,30
4.7 Hinter Nummer 2.09.3 wird folgende Num-
mer 2.09.4 eingefügt.
,,2.09.4 Aufschluss von Luftstaubproben
mit Salpetersäure und Wasserstoff-
peroxid in einer Mikrowellenauf-
schluss-Apparatur . . . . . . . . . . . . .
41,–„.
4.8 In den nachstehend genannten Nummern
treten an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Nummer 3.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,50
Nummer 3.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,10
Nummer 3.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,10
Nummer 3.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,60
Nummer 3.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,60
Nummer 3.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,80
Nummer 3.07.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,80
Nummer 3.08.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,10
Nummer 3.09.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,90
Nummer 3.10.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,70
Nummer 3.11.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,20
Nummer 3.12.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,10
Nummer 3.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,10
Nummer 3.13.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116,–
Nummer 3.13.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,–
Nummer 3.13.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,10
Nummer 3.14.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46,–
Nummer 3.15.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49,70
Nummer 3.16.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113,–
Nummer 3.16.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126,–
Nummer 3.16.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69,–
Nummer 3.18.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,90
Nummer 3.18.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,50
Nummer 3.18.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27,30
Nummer 3.19.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,10
Nummer 3.19.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61,90
Nummer 3.20.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86,90
Nummer 3.21.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59,90
Nummer 3.25.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,30
Nummer 3.25.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,20
Nummer 3.26.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,70
Nummer 3.27.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,10
Nummer 3.28.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145,–
Nummer 3.29.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67,10
Nummer 3.30.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130,–
Nummer 3.31.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124,–
Nummer 3.32.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,90
Nummer 3.33.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74,50
Nummer 3.34.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29,30
Nummer 3.35.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,10
Nummer 3.35.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,70
Nummer 3.36.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,50
Nummer 3.37.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Freitag, den 23. Dezember 2016 553
HmbGVBl. Nr. 54
Nummer 3.38.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,10
Nummer 3.39.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,70
Nummer 3.40.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49,80
Nummer 3.40.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61,90
Nummer 3.41.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29,30
Nummer 3.42.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29,30
Nummer 3.43.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143,–
Nummer 3.44.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,10
Nummer 3.45.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68,20
Nummer 4.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,–
Nummer 4.01.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,30
Nummer 4.01.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,80
Nummer 4.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,60
Nummer 4.02.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122,–
Nummer 4.02.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,50
Nummer 4.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,30
Nummer 4.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122,–
Nummer 4.04.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,–
Nummer 4.04.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,90
Nummer 5.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,60
Nummer 5.01.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122,–
Nummer 5.01.3 erster Gebührensatz . 7,30
zweiter Gebührensatz 13,–
Nummer 5.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67,10
Nummer 5.02.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134,–
Nummer 5.02.3 erster Gebührensatz . 9,50
zweiter Gebührensatz 12,–
Nummer 5.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123,–
Nummer 5.03.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170,–
Nummer 5.03.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63,30
Nummer 5.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92,70
Nummer 5.05.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122,–
Nummer 5.05.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,50
Nummer 5.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134,–
Nummer 5.06.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203,–
Nummer 5.06.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269,–
Nummer 5.06.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91,70
Nummer 5.06.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153,–
4.9 In Nummer 6.01.1 wird die Textstelle ,,und
Beta“ gestrichen und der Gebührensatz
,,98,50″ durch den Gebührensatz ,,350,–“
ersetzt.
4.10 Nummern 6.02.1 bis 6.04.1 erhalten fol-
gende Fassung:
,,6.02.1
Bestimmung nach radiochemi-
scher Präparation von Strontium,
Plutonium, Uran oder Americum .
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1400,–
6.03.1 gamma-spektrometrische Unter-
suchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
225,–
6.04.1 Low-Level Flüssigkeitsszintilla
tionsmessung von H-3, C-14 oder
Rn-222 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
175,–„.
4.11 Nummer 6.05.1 wird gestrichen.
4.12 In den nachstehend genannten Nummern
treten an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Nummer 6.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800,–
Nummer 7.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177,–
Nummer 7.01.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42,40
Nummer 7.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79,90
Nummer 7.02.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,90
Nummer 7.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,–
Nummer 7.04.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,–
Nummer 7.04.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,60
Nummer 7.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49,90
Nummer 7.05.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,–
Nummer 7.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113,–
Nummer 7.06.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137,–
Nummer 7.06.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165,–
Nummer 7.07.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105,–
Nummer 7.07.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,80
Nummer 7.08.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,60
Nummer 7.09.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,70
Nummer 7.10.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,70
Nummer 7.11.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,70
4.13 Nummer 7.12 wird gestrichen.
4.14 In den nachstehend genannten Nummern
treten an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Nummer 7.14.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,10
Nummer 7.14.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,70
Nummer 7.16.1 erster Gebührensatz . 240,–
zweiter Gebührensatz 585,–
Nummer 7.16.2 erster Gebührensatz . 148,–
zweiter Gebührensatz 420,–
Nummer 7.17.1 erster Gebührensatz . 338,–
zweiter Gebührensatz 1310,–
Nummer 7.17.2 erster Gebührensatz . 380,–
zweiter Gebührensatz 800,–
Nummer 7.17.3 erster Gebührensatz . 385,–
zweiter Gebührensatz 740,–
Nummer 7.17.4 erster Gebührensatz . 84,–
zweiter Gebührensatz 400,–
Nummer 7.17.5 erster Gebührensatz . 266,–
zweiter Gebührensatz 710,–
Nummer 8.01.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 419,–
4.15 Nummer 8.01.4 erhält folgende Fassung:
,,8.01.4
Chemische Untersuchung von
Kleinanlagen zur Eigenversor-
gung auf Hauptinhaltsstoffe nach
Anlage 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
166,–„.
4.16 In den nachstehend genannten Nummern
treten an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Nummer 8.01.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239,–
Nummer 8.02.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52,30
Nummer 8.02.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74,20
4.17 Nummer 8.02.5 wird gestrichen.
4.18 Nummern 8.02.6 und 8.02.7 erhalten fol-
gende Fassung:
,,8.02.6 Vor-Ort Untersuchung nach DIN
19643, Tabelle 2 einschließlich
Trübung und Färbung . . . . . . . . . .
59,70
8.02.7 Vor-Ort Untersuchung nach DIN
19643, Tabelle 2 ohne Trübung
und Färbung . . . . . . . . . . . . . . . . . .
28,30“.
4.19 In den nachstehend genannten Nummern
treten an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Nummer 8.02.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,20
Nummer 8.02.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89,–
Nummer 8.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384,–
Nummer 9.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85,10
Nummer 9.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,–
4.20 Nummer 9.06.1 erhält folgende Fassung:
,,9.06.1Stichprobenmessungen von gas-
förmigen Luftverunreinigungen
Freitag, den 23. Dezember 2016
554 HmbGVBl. Nr. 54
(bis zu fünf Messobjekte) mit
einem mobilen Messsystem
je angefangene Stunde . . . . . . . . . .
82,–„.
4.21 In den nachstehend genannten Nummern
treten an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Nummer 9.12.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390,–
Nummer 9.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410,–
Nummer 10.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,70
Nummer 10.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 571,–
Artikel 4
Auf Grund von §
33 des Hamburgischen Wegegesetzes in
der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83),
zuletzt geändert am 16. November 2016 (HmbGVBl. S. 473), in
Verbindung mit §14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes vom
9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 17. De
zember 2013 (HmbGVBl. S. 540, 541), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für die Reinigung öffentlicher Wege
§
2 Absatz 1 der Gebührenordnung für die Reinigung
öffentlicher Wege vom 24. März 1998 (HmbGVBl. S. 43),
zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 396,
402), erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Benutzungsgebühr für die Reinigung der Wege
flächen gemäß §32 Absatz 1 HWG, in den folgenden Vor-
schriften »gebührenpflichtige Wegestrecke« genannt,
beträgt pro Monat für je einen Meter Frontlänge
1. bei vierzehntäglicher Reinigung . . . . . . . .
0,25 Euro
(Gebühren-
klasse 1/2),
2. bei wöchentlich einmaliger Reinigung . .
0,53 Euro
(Gebühren-
klasse 001),
3. bei wöchentlich zweimaliger Reinigung
1,04 Euro
(Gebühren-
klasse 002),
4. bei wöchentlich dreimaliger Reinigung
1,52 Euro
(Gebühren-
klasse 003),
5. bei wöchentlich fünfmaliger Reinigung
2,59 Euro
(Gebüh-
renklasse
005),
6. bei wöchentlich sechsmaliger Reinigung
3,18 Euro
(Gebühren-
klasse 006),
7. bei wöchentlich sechsmaliger Reinigung
sowie insgesamt 68 weiteren Reinigungen
im Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3,94 Euro
(Gebühren-
klasse
006+S),
8. bei wöchentlich siebenmaliger Reinigung
sowie weiteren 156 Reinigungen pro Jahr
5,75 Euro
(Gebühren-
klasse
007+S),
9. bei wöchentlich zwölfmaliger Reinigung
(7 Besenreinigungen vormittags, 5 Grob .
reinigungen nachmittags) sowie 15 weite-
ren Grobreinigungen im Jahr . . . . . . . . . .
5,95 Euro
(Gebühren-
klasse
012+S),
10.bei wöchentlich vierzehnmaliger Reini-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8,39 Euro
(Gebühren-
klasse
014).“
Artikel 5
Auf Grund von §
14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes
vom 9. Marz 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 540, 541), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung
mit Wechselbehältern und die Entsorgung loser Abfälle
§
4 Absatz 4 der Gebührenordnung für die Abfallentsor-
gung mit Wechselbehältern und die Entsorgung loser Abfälle
vom 24. März 1998 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am
15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 396, 402), erhält folgende
Fassung:
,,(4) Für die Entsorgung von mineralischem Bauschutt aus
privaten Haushalten, nämlich Abfällen aus Beton, Ziegeln,
Fliesen und Keramik, die keine gefährlichen Bestandteile
enthalten Abfallschlüssel 17 01 07 der Anlage zur Abfall-
verzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3379), zuletzt geändert am 4. März 2016 (BGBl. I S. 382),
beträgt die Gebühr 12 Euro je angefangene 100 Liter,
wenn diese auf einem Recyclinghof abgegeben werden
(Gebührenklasse 592). Bei der Abgabe einer Kleinmenge
von bis zu 10 Litern beträgt die Gebühr 1,20 Euro
(Gebührenklasse 593). Für die Entsorgung von gemischten
Bau- und Abbruchabfällen aus privaten Haushalten, die
keine gefährlichen Bestandteile enthalten (Abfallschlüssel
17 09 04 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung), bis
maximal 500 Liter beträgt die Gebühr 20 Euro je angefan-
gene 100 Liter, wenn diese auf einem Recyclinghof
ab
gegeben werden (Gebührenklasse 594).“
§2
Änderung der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung
mit Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung
von Sperrmüll
Die Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit
Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von
Sperrmüll vom 5. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 366), zuletzt
geändert am 9. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 509, 535), wird
wie folgt geändert:
1. In §2 Absatz 1 Satz 3 wird der Gebührensatz ,,6,56″ durch
den Gebührensatz ,,6,63″ ersetzt.
2. In §3 Absatz 2 wird die Textstelle ,,65 vom Hundert“ durch
die Textstelle ,,60 vom Hundert“ ersetzt.
3. In §6b Absatz 1 Satz 1 treten in den nachstehend genannten
Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebühren-
sätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse R2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201,37
Gebührenklasse R3000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302,05
Gebührenklasse R4000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402,72
Gebührenklasse R5000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503,40
4. In Anlage 1 treten in den nachstehend genannten Gebüh-
renklassen an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse S0060 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,96
Gebührenklasse S0120 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,91
Freitag, den 23. Dezember 2016 555
HmbGVBl. Nr. 54
Gebührenklasse R0060 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,14
Gebührenklasse R0080 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,94
Gebührenklasse R0120 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,92
Gebührenklasse R0240 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,12
Gebührenklasse R0500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72,07
Gebührenklasse R0770 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91,19
Gebührenklasse R1100 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,74
Gebührenklasse R2500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212,72
Gebührenklasse R4500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,36
Gebührenklasse R6500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497,13
Artikel 6
Auf Grund von §15 Absatz 2 des Sielabgabengesetzes in der
Fassung vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 292), zuletzt geän-
dert am 20. April 2012 (HmbGVBl. S. 149), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Verordnung
über die Höhe der Sielbenutzungsgebühr
In §
1 Absatz 1 der Verordnung über die Höhe der
Siel
benutzungsgebühr vom 8. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 172)
wird der Gebührensatz ,,2,09″ durch den Gebührensatz ,,2,11″
ersetzt.
Artikel 7
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 6
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. Dezember 2016.
Vierte Verordnung
zur Änderung der Vollstreckungskostenordnung
Vom 6. Dezember 2016
Auf Grund von §
40 des Hamburgischen Verwaltungsvoll-
streckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510),
geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210), wird verordnet:
§1
In §
18 Absatz 1 der Vollstreckungskostenordnung vom
24. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 15. De
zember 2015 (HmbGVBl. S. 375), wird die Textstelle ,,die
Gebühren, sodann“ durch die Textstelle ,,das Wegegeld, dann
die Gebühren und danach“ ersetzt.
§2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) Für Vollstreckungsmaßnahmen, die zur Zeit des
Inkrafttretens dieser Verordnung eingeleitet, aber noch nicht
beendet sind, gilt das bisherige Recht, soweit die Pflicht zur
Zahlung der Kosten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
entstanden ist.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. Dezember 2016.
Freitag, den 23. Dezember 2016
556 HmbGVBl. Nr. 54
§1
Die Anlagen A und B der Gebührenordnung für das Schul-
wesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der
allgemeinen Fortbildung vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl.
S. 349), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl.
S. 403), erhalten folgende Fassung:
,,Anlage A
Benutzungsgebühren
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
I Berufliche und allgemeine Fortbildung
an beruflichen Schulen
1 Kurse im Rahmen von Umschulungs-
maßnahmen
je Wochenstunde und Halbjahr . . . . . . .
80,–
2 Kurse zur Vorbereitung auf eine Meis-
terprüfung
je Halbjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
520,–
3 Sonstige Kurse (insbesondere Fremd-
sprachenkurse oder Fortbildungskurse
wie zum Beispiel die Anpassungsqualifi-
zierung zur staatlich anerkannten Erzie-
herin oder zum staatlich anerkannten
Erzieher)
je Wochenstunde und Halbjahr . . . . . . .
74,–
4 In den Fällen der Nummern 1 und 3
wird von Studierenden, Freiwilligen
nach dem Jugendfreiwilligendienstege-
setz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842),
geändert am 20. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2854, 2923), und nach dem Bundes-
freiwilligendienstgesetz vom 28. April
2011 (BGBl. I S. 687), geändert am 20.
Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1730),
sowie deren Ehegatten oder Lebenspart-
nern ohne Einkommen eine um 50 vom
Hundert (v.H.) ermäßigte Gebühr erho-
ben; das Gleiche gilt für Schüler, soweit
sie die Kurse nicht im Rahmen ihrer
Schulausbildung gemäß §
29 HmbSG
unentgeltlich besuchen.
5 In den Fällen der Nummern 1 und 3
wird von Arbeitslosen, sofern die Teil-
nahme nicht im Rahmen von Arbeits-
förderungsmaßnahmen erfolgt, und
deren Ehegatten und Lebenspartnern
ohne Einkommen eine Gebühr nicht
erhoben.
Achte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für das Schulwesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung
und der allgemeinen Fortbildung
Vom 6. Dezember 2016
Auf Grund der §§2, 5, 10, 12, 15 und 17 des Gebührengeset-
zes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:
II Staatliche Jugendmusikschule
1 Grundfach- und Hauptfachunterricht
1.1 Einzelunterricht, je Schüler und Unter-
richtsjahr
1.1.1 15 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . .
324,–
1.1.2 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . .
648,–
1.1.3 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . .
972,–
1.1.4 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . .
1.296,–
1.1.5 75 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . .
1.620,–
1.1.6 90 Minuten wöchentlich
(Durchführung nur in Ausnahmefällen
und auf Antrag nach Entscheidung
durch die Leitung der Jugendmusik-
schule) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.944,–
1.2 Partnerunterricht, je Schüler und Unter-
richtsjahr
1.2.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . .
414,–
1.2.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . .
621,–
1.3 Gruppe von drei Schülern, je Schüler
und Unterrichtsjahr
1.3.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . .
276,–
1.3.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . .
414,–
1.3.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . .
552,–
1.3.4 90 Minuten wöchentlich
(Durchführung nur in Ausnahmefällen
und auf Antrag nach Entscheidung
durch die Leitung der Jugendmusik-
schule) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
828,–
1.4 Gruppe von vier Schülern, je Schüler
und Unterrichtsjahr
1.4.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . .
213,60
1.4.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . .
320,40
1.4.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . .
427,20
1.4.4 90 Minuten wöchentlich
(Durchführung nur in Ausnahmefällen
und auf Antrag nach Entscheidung
durch die Leitung der Jugendmusik-
schule) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
640,80
1.5 Gruppe ab fünf Schülern, je Schüler und
Unterrichtsjahr
1.5.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . .
126,–
1.5.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . .
189,–
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 23. Dezember 2016 557
HmbGVBl. Nr. 54
1.5.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . .
252,–
1.5.4 90 Minuten wöchentlich
(Durchführung nur in Ausnahmefällen
und auf Antrag nach Entscheidung
durch die Leitung der Jugendmusik-
schule) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
378,–
1.6 Großgruppen ab 20 Schülern, je Schüler
und Unterrichtsjahr
1.6.1 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . .
120,–
1.6.2 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . .
128,40
1.6.3 120 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . .
256,80
1.7 Weitere Gruppenangebote
1.7.1 als Halbjahres- oder Kompaktkurs
(zwölf bis neunzehn Schüler), je Schüler,
Zeitumfang wird im Einzelfall definiert
123,60
1.7.2 Eltern-Kind-Kurs (Gruppe ab fünf Kin-
der), je Kind und Unterrichtsjahr . . . . .
378,–
1.7.3 Familienorchester der Elbphilharmonie
und Jugendmusikschule (Gruppe ab
fünf Teilnehmern), je Familie und Un
terrichtsjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
120,–
2 Kombinierter Gruppen- und Einzelun-
terricht, je Schüler und Unterrichtsjahr
2.1 60 Minuten wöchentlich in einer Gruppe
von drei Schülern . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
504,–
2.2 75 Minuten wöchentlich in einer Gruppe
von vier Schülern . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
630,–
3 Fächerpakete, je Schüler und Unter-
richtsjahr
3.1 Instrumentale Frühförderung
Gruppe von drei bis sechs Schülern im
Alter von drei bis sieben Jahren im Ein-
zel- und Gruppenunterricht, wöchent-
lich 60 bis 120 Minuten Unterricht . . . .
732,–
3.2 Musical Akademie für Teens, wöchent-
lich 240 Minuten im jeweils definierten
Fächerzusammenhang . . . . . . . . . . . . . . .
1.476,–
3.3 Jugendopern-Akademie, wöchentlich
180 Minuten im jeweils definierten
Fächerzusammenhang . . . . . . . . . . . . . . .
444,–
3.4 Studienvorbereitender Unterricht
Fördergruppe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.476,–
3.5 Chor (zum Beispiel Knabenchor, Mäd-
chenchor, teilweise einschließlich
Stimmprobe und Stimmbildung)
3.5.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . .
128,40
3.5.2 ab 31 Minuten bis 120 Minuten wöchent-
lich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
252,–
3.5.3 ab 121 Minuten bis 260 Minuten
wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
288,–
4 Musiktherapie, je Schüler und Unter-
richtsjahr
4.1Einzeltherapie,
einschließlich einer Elternberatung von
15 Minuten bei Bedarf
4.1.1 30 Minuten Therapie wöchentlich . . . . .
876,–
4.1.2 45 Minuten Therapie wöchentlich . . . . .
1.314,–
4.1.3 60 Minuten Therapie wöchentlich . . . . .
1.752,–
4.2 Gruppentherapie ab zwei Schülern, ein-
schließlich einer Elternberatung von
15 Minuten bei Bedarf
4.2.1 30 Minuten Therapie wöchentlich . . . . .
582,–
4.2.2 45 Minuten Therapie wöchentlich . . . . .
873,–
4.2.3 60 Minuten Therapie wöchentlich . . . . .
1.164,–
4.2.4 90 Minuten Therapie wöchentlich . . . . .
1.746,–
5 Unterricht für Institutionen
Zu den Institutionen gehören insbeson-
dere Hortträger, Schulvereine oder Kin-
dertageseinrichtungen. Die Angebote
sind für ein Schulhalbjahr bindend. Der
Unterricht findet ausschließlich in den
Schulwochen statt. Die Gruppengröße
umfasst neun bis vierzehn Teilnehmer.
Bei weniger als neun oder mehr als vier-
zehn Teilnehmenden kann der Unter-
richt auf Antrag nach Entscheidung
durch die Leitung der Jugendmusik-
schule ausnahmsweise durchgeführt
werden.
Die Gebühr beträgt je Gruppe und
Schulhalbjahr:
5.1 30 Minuten Unterricht wöchentlich . . .
303,–
5.2 45 Minuten Unterricht wöchentlich . . .
454,50
5.3 60 Minuten Unterricht wöchentlich . . .
606,–
5.4 90 Minuten Unterricht wöchentlich . . .
909,–
6 Weitere Unterrichtsangebote
6.1 Kammermusik als Halbjahreskurs, je
Schüler
6.1.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . .
70,50
6.1.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . .
105,75
6.1.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . .
141,–
6.2 Unterricht im Tonstudio (zum Beispiel
Band-Coaching kreativ), 48 Stunden je
Halbjahr (zwei bis vier Schüler), je
Schüler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
378,–
6.3 Musikproduktion am Computer,
je Vierteljahr (zwei bis vier Schüler), je
Schüler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
163,50
6.4 Mal- und Kunstatelier
Kurse für Vorschüler und Schüler als
Halbjahreskurs, je Teilnehmer (60
Minuten wöchentlich) . . . . . . . . . . . . . . .
160,20
Als Materialkosten sind je Teilnehmer
und je Termin 2 Euro zu erstatten.
7Ermäßigungen
7.1 Geschwister- und Mehrfächerermäßi-
gung
7.1.1 Bei der Teilnahme eines oder mehrerer
Kinder der Familie am Unterricht ermä-
ßigen sich sämtliche Gebühren der
Nummern 1.1 bis 1.7.2, 2.1 bis 4.2.4
sowie 6.1 bis 6.4
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 23. Dezember 2016
558 HmbGVBl. Nr. 54
bei Inanspruchnahme einer dritten
Unterrichtseinheit um 25 v.H.,
bei Inanspruchnahme einer vierten
und jeder weiteren Unterrichtseinheit
um 40 v.H.
7.1.2 Es ist mindestens der Gesamtbetrag zu
zahlen, der für die um eine Unterrichts-
einheit verringerte Anzahl der belegten
Unterrichtseinheiten zu zahlen wäre.
7.2 Nichterhebung und Gebührenermäßi-
gung aus sozialen Gründen
7.2.1 Überschreitet das gemäß §82 des zwölf-
ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
ermittelte bereinigte Familiennettoein-
kommen den 1,8-fachen Regelsatz der
Sozialhilfe um nicht mehr als 30 v.
H.
werden gestaffelte Gebührenermäßigun-
gen gewährt.
Die Ermäßigung beträgt bei einer Über-
schreitung
um bis zu 30 v.
H. des in Satz 1
genannten Einkommens 10 v.
H. der
Gebühr,
um bis zu 25 v.
H. des in Satz 1
genannten Einkommens 25 v.
H. der
Gebühr,
um bis zu 20 v.
H. des in Satz 1
genannten Einkommens 40 v.
H. der
Gebühr,
um bis zu 15 v.
H. des in Satz 1
genannten Einkommens 55 v.
H. der
Gebühr,
um bis zu 10 v.
H. des in Satz 1
genannten Einkommens 70 v.
H. der
Gebühr,
um bis zu 5 v.H. des in Satz 1 genann-
ten Einkommens 80 v.H. der Gebühr.
Die Gebührenermäßigung aus sozialen
Gründen kann neben Ermäßigungen
gemäß Nummer 7.1 gewährt werden.
7.2.2 Entspricht das gemäß §
82 SGB XII
ermittelte bereinigte Familiennettoein-
kommen nicht mehr als dem 1,8-fachen
Regelsatz der Sozialhilfe, ist ausschließ-
lich die Mindestgebühr nach Nummer
7.3 zu zahlen.
7.2.3 Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn
dies zur Abwendung einer besonderen
persönlichen Härte geboten ist oder ein
überwiegendes öffentliches Interesse auf
den Verzicht besteht. Die Entscheidung
darüber obliegt der zuständigen Be
hörde.
7.3 Die Mindestgebühr beträgt je Monat
und Schüler 10 Euro.
8 Leihgebühren für die Ausleihe von
Musikinstrumenten und Steppschuhen,
je Unterrichtsjahr
8.1 für ein Instrument mit einem Anschaf-
fungswert bis zu 400 Euro . . . . . . . . . . . .
27,60
8.2 für ein Instrument mit einem Anschaf-
fungswert ab 400 Euro bis zu 800 Euro
55,20
8.3 für ein Instrument mit einem Anschaf-
fungswert ab 800 Euro . . . . . . . . . . . . . . .
110,40
8.4 bei der Nutzung von drei bis fünf Instru-
menten unabhängig vom Anschaffungs-
wert im Rahmen eines Orientierungs-
halbjahres mit dem Unterrichtsangebot
,,Instrumentenkarussell“ . . . . . . . . . . . . .
93,60
8.5 für Großgruppen nach Nummern 1.6.1
bis 1.6.3 unabhängig vom Anschaffungs-
wert des Instrumentes . . . . . . . . . . . . . . .
55,20
8.6 Ausleihe von Steppschuhen im Rahmen
des Unterrichts nach Nummer 3.2, je
Paar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
27,60
8.7 nach Ablauf der vereinbarten Nutzungs-
zeit für jedes Instrument beziehungs-
weise Steppschuhpaar und jede angefan-
gene Kalenderwoche zusätzlich zu den
anteiligen Gebühren nach Nummern 8.1
bis 8.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5,–
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50,–
9 Für die Teilnahme am Ensemble
unterricht für Unterrichtsteilnehmer,
die mit keinem Hauptfach an der
Jugendmusikschule angemeldet sind
(Gastschüler),
je Schüler und Unterrichtsjahr . . . . . . . .
126,–
10 Für Unterrichtsteilnehmer, die nicht
mit Hauptwohnsitz in der Freien und
Hansestadt Hamburg gemeldet sind
(auswärtige Schüler),
je Schüler und Unterrichtsjahr zusätz-
lich zu den Gebühren nach Nummern 1
bis 1.7.2, 2.1 bis 6.4 und 9 . . . . . . . . . . . .
126,–
11 Ausnahmen von der Gebührenpflicht
11.1 Für besonders talentierte Schülerinnen
und Schüler kann ein Stipendium verge-
ben werden. Auswahl- und Vergabe
kriterien werden in einer Verfahrens-
richtlinie geregelt.
11.2 Bei den Angeboten nach Nummer 5
wird für die Benutzung von Musik
instrumenten keine Gebühr erhoben.
11.3 Für die Mitwirkung von Schülern und
externen Schülern der Jugendmusik-
schule an Ergänzungsfächern sowie in
Ensembles, Orchestern und Chören, die
andernfalls nicht besetzt werden könn-
ten, werden Gebühren nicht erhoben.
Entsprechendes gilt für die Benutzung
von Musikinstrumenten.
III Landesinstitut für Lehrerbildung und
Schulentwicklung Hamburg Hambur-
ger Lehrerbibliothek
1 Benutzung der Hamburger Lehrer
bibliothek
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 23. Dezember 2016 559
HmbGVBl. Nr. 54
1.1 Erteilung eines Bibliotheksausweises
1.1.1 für natürliche Personen, die Lehrer,
Referendare und Studenten aus anderen
Bundesländern sind, für die Dauer von
zwölf Monaten (Jahresausweis) . . . . . . . .
30,60
1.1.2 für die unter Nummer 1.1.1 genannte
Personengruppe und für alle sonst nicht
berechtigten Personen für die Dauer von
drei Monaten (Vierteljahresausweis) . . .
10,20
1.2 Zweitausfertigung eines Bibliotheks
ausweises (gilt für alle Nutzer) . . . . . . . .
10,20
1.3 Rückgabeaufforderung beim Über-
schreiten der Leihfrist, je Medium
(Säumnisgebühr)
1.3.1 ab dem ersten Tag für die erste Woche
1,–
1.3.2 für die zweite Woche . . . . . . . . . . . . . . . .
2,–
1.3.3 für die dritte Woche . . . . . . . . . . . . . . . . .
3,–
1.3.4 für die vierte Woche . . . . . . . . . . . . . . . . .
4,–
1.3.5 für die fünfte Woche . . . . . . . . . . . . . . . .
5,–
1.3.6 für die sechste Woche . . . . . . . . . . . . . . .
6,–
1.3.7höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
21,–
2 Verwaltungsaufwand bei Verlust eines
beim Benutzer abhanden gekommenen
Werkes, je Werk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20,40
Anlage B
Verwaltungsgebühren
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
I Allgemeine Verwaltungsgebühren
1 Ausfertigung von Schulbesuchs- und
sonstigen Teilnahmebescheinigungen
für das laufende Schuljahr, Semester
oder den laufenden Lehrgang sowie
Bescheinigungen über die Gleichwertig-
keit in- und ausländischer Zeugnisse mit
Abschlüssen im Sinne des Hamburgi-
schen Schulgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . .
gebühren-
frei
2 Ausfertigung einer Zweitschrift
2.1Schülerausweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3,20
2.2 Zeugnisse, Einzelzeugnisse in Zeugnis-
büchern und Prüfungsurkunden, je . . . .
6,30
bis46,–
3 Erteilung einer Bescheinigung an allge-
mein- oder berufsbildende Einrichtun-
gen zur Erlangung der Umsatzsteuerbe-
freiung nach §
4 Nummer 21 des Um
satzsteuergesetzes in der Fassung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 388), zuletzt
geändert am 19. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1730, 1755), und zur Erlangung der
Grundsteuerbefreiung nach §
4 Num-
mer 5 des Grundsteuergesetzes vom 7.
Au
gust 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt
geändert am 19. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2794, 2844), in der jeweils geltenden
Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
70,–
bis630,–
4 Sonstige Bescheinigungen . . . . . . . . . . . .
6,10
bis163,50
5 Amtshandlungen nach dem Hamburgi-
schen Gesetz über Schulen in freier Trä-
gerschaft in der Fassung vom 21. Sep-
tember 2004 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt
geändert am 15. Juli 2015 (HmbGVBl.
S. 190),
5.1 Genehmigung, Erweiterung der Geneh-
migung einer Ersatzschule (§6) . . . . . . .
1.386,–
bis2.773,–
5.2 Anerkennung einer Ersatz- oder Ergän-
zungsschule (§9 Absatz 1) . . . . . . . . . . . .
1.088,–
bis2.219,–
5.3 Zustimmung zum Ruhen des Schul
betriebes (§7 Absatz 3 Satz 1), Fristver-
längerung (§7 Absatz 3 Satz 2) . . . . . . . .
43,–
bis2.677,–
5.4 Zulassung des Genehmigungsübergangs
oder des Anerkennungsübergangs (§
7
Absatz 4, §9 Absatz 4) . . . . . . . . . . . . . . .
588,–
5.5Untersagung
5.5.1 des Unterrichts (§13 Absatz 1) . . . . . . . .
667,–
bis1.333,–
5.5.2 der Tätigkeit einer Lehrkraft (§
13
Absatz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
324,–
bis647,–
6 Erfolglose Widerspruchsverfahren
6.1 in Schülerangelegenheiten . . . . . . . . . . .
82,–
bis618,–
6.2 in allen übrigen Fällen . . . . . . . . . . . . . .
43,–
bis2.828,–
7Bildungsurlaubsveranstaltungen
7.1 Anerkennung einer Bildungsurlaubs-
veranstaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
77,50
7.2 Ablehnung eines Antrages auf Anerken-
nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
58,50
7.3 Rücknahme eines Antrags auf Anerken-
nung, nachdem mit der sachlichen
Bearbeitung begonnen wurde . . . . . . . . .
39,–
7.4 Rücknahme einer Anerkennung . . . . . .
280,–
II Gebühren für externe Prüfungen
1 Prüfung zum Erwerb des mittleren
Schulabschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
126,–
2 Prüfung zum Erwerb des Zeugnisses der
Allgemeinen Hochschulreife . . . . . . . . .
322,–
3 Prüfung zum Erwerb des Abschluss-
zeugnisses einer Berufsfachschule . . . . .
290,–
4 Prüfung zum Erwerb des Abschluss-
zeugnisses einer Fachoberschule . . . . . .
255,–
5 Prüfung zum Erwerb des Abschluss-
zeugnisses einer Fachschule . . . . . . . . . .
355,–
6 Prüfung zur Feststellung der Hoch-
schulreife ausländischer Studierender
sowie für deutsche Staatsangehörige mit
ausländischem Reifezeugnis . . . . . . . . . .
154,–
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 23. Dezember 2016
560 HmbGVBl. Nr. 54
7 Ergänzungsprüfung zum Reifezeugnis
(Latinum, Graecum, Hebraicum) . . . . . .
96,–
Für die Wiederholung einer Prüfung
insgesamt wird die volle Gebühr erho-
ben.
Für die Wiederholung eines Prüfungs-
teils wird die Hälfte der Gebühr erho-
ben.“
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
§2
(1) In §
1 tritt Anlage A Abschnitt I am 1. Februar 2017,
Abschnitt II Nummern 1 bis 1.7.2 und 2 bis 11.3 am 1. August
2017 und Abschnitt III am 1. April 2017 in Kraft. Im Übrigen
tritt diese Verordnung am 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. Dezember 2016.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
