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HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 55 DIENSTAG, DEN 4. NOVEMBER 2014
Tag I n h a l t Seite
§ 1
Für Amtshandlungen der Hamburgischen Investitions-
und Förderbank werden die in der Anlage festgelegten Verwal-
tungsgebühren erhoben.
§ 2
Für Bewilligungen und Amtshandlungen bei
1. Maßnahmen mit ausschließlich sozialer Zielsetzung nach
§ 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 IFBG,
2. in Regelwerken enthaltenen Programmen
a) mit Aufwendungszuschüssen im Mietwohnungsbau
gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a IFBG,
die in Verbindung mit einer gebührenpflichtigen Dar-
lehensförderung gewährt werden,
b) im Rahmen eines Förderprogramms der Freien und
Hansestadt Hamburg oder eigener Förderprogramme
oder -maßnahmen der Hamburgischen Investitions-
und Förderbank nach § 4 Absatz 3 IFBG, die eine
Gebührenerhebung ausschließen,
3. Durchleitungsgeschäften für andere Förderinstitute
werden keine Gebühren nach Nummer 1 der Anlage erhoben.
28. 10. 2014 Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463
neu: 2330-1-3
28. 10. 2014 Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des
Wohnungswesens und des Wohnungsbaus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 465
202-1-59
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Gebührenordnung
für die Hamburgische Investitions- und Förderbank
Vom 28. Oktober 2014
Auf Grund von § 20 Absatz 3 des Gesetzes über die Ham-
burgische Investitions- und Förderbank (IFBG) in der Fas-
sung vom 6. März 1973 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert
am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 529), sowie § 10
Absatz 3 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Gebührengesetzes
vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 28. Oktober 2014.
Dienstag, den 4. November 2014
464 HmbGVBl. Nr. 55
1 Bewilligungen und Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltung
von Fördermitteln als Darlehens- und als Zuschussförderung
mit Ausnahme der Amtshandlungen nach Nummern 2 bis 4 1 vom Hundert auf den bewilligten
Betrag, mindestens 50, höchstens
250.000,
2 Zusätzliche, auf gesonderten Antrag erteilte Bescheinigungen, jeweils 10, bis 2.550,
3 Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes
sowie Antragsverfahren nach den §§ 80 und 80 a
der Verwaltungsgerichtsordnung
3.1 Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit
der Betroffene oder ein Dritter, dessen Verhalten ihm zuzurechnen ist,
dazu besonderen Anlass gegeben hat 50, bis zur vollen für die Vornahme
der widerrufenen oder zurück-
genommenen Amtshandlung
vorgesehenen Gebühr
3.2 Erfolglose Antragsverfahren nach den §§ 80 und 80 a
der Verwaltungsgerichtsordnung
3.2.1 im Rahmen von Nummer 4 25,50 bis zu 25 vom Hundert der für
das Widerspruchsverfahren
vorgesehenen Gebühr
3.2.2 in allen übrigen Fällen 15, bis 500,
4 Erfolglose Widerspruchsverfahren
4.1 bei Widersprüchen gegen eine gebührenpflichtige Amtshandlung
oder die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer
gebührenpflichtigen Amtshandlung 50, bis zur vollen für die
angefochtene oder beantragte Amts-
handlung vorgesehenen Gebühr
4.2 in allen übrigen Fällen 15, bis 2.000,
Anlage
Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
Dienstag, den 4. November 2014 465
HmbGVBl. Nr. 55
§ 4 der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem
Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus vom
2. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 403), zuletzt geändert am
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 545), erhält folgende Fas-
sung:
,,§ 4
Sachliche Gebührenfreiheit
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind die nicht in der Anlage
aufgeführten Amtshandlungen, die auf Grund der nachste-
hend genannten Gesetze und der darauf gestützten Rechts-
verordnungen in der jeweils geltenden Fassung vorgenom-
men werden, gebührenfrei:
1. Hamburgisches Wohnungsbindungsgesetz vom 19. Fe-
bruar 2008 (HmbGVBl. S. 74, 81, 172), zuletzt geändert
am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 244),
2. Hamburgisches Wohnraumförderungsgesetz vom 19. Fe-
bruar 2008 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am
21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 244),
3. Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz vom 8. März
1982 (HmbGVBl. S. 47), zuletzt geändert am 21. Mai
2013 (HmbGVBl. S. 244).
(2) Absatz 1 gilt nicht für Gebühren für Amtshandlungen
nach der Gebührenordnung für die Hamburgische Inves-
titions- und Förderbank vom 28. Oktober 2014 (HmbGVBl.
S. 463) in der jeweils geltenden Fassung.“
Zweite Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus
Vom 28. Oktober 2014
Auf Grund der §§ 2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. De-
zember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 28. Oktober 2014.
Dienstag, den 4. November 2014
466 HmbGVBl. Nr. 55
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
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Inhalt
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Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank |
Seite 463 |
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Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus |
Seite 465 |
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