FREITAG, DEN27. AUGUST
573
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 55 2021
Tag I n h a l t Seite
27. 8. 2021 Fünfzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung . . . 573
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert
am 20. August 2021 (HmbGVBl. S. 567), wird wie folgt geän-
dert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 In Teil 3 wird hinter dem Eintrag zu §10i folgender Ein-
trag angefügt:
,,§10j Angebote für den Publikumsverkehr ausschließ-
lich für Geimpfte und Genesene (Zwei-G-Zugangs
modell)“.
1.2 Die Einträge zu Teil 8 und §35 werden aufgehoben.
2. §2 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
,,(7) Ein Hochrisikogebiet ist ein Gebiet im Sinne des
§2 Nummer 17 IfSG, für das vom Bundesministerium
für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärti-
gen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat festgestellt wurde, dass in diesem
Gebiet eine besonders hohe Inzidenz in Bezug auf die
Verbreitung des Coronavirus besteht oder andere
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in diesem Gebiet
ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Corona-
virus vorliegt, insbesondere aufgrund der dort beobach-
teten Ausbreitungsgeschwindigkeit oder aufgrund
nicht ausreichend vorhandener oder verlässlicher epi-
demiologischer Daten. Ein Virusvariantengebiet ist ein
Gebiet im Sinne des §2 Nummer 17 IfSG, für das vom
Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen
mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministe-
rium des Innern, für Bau und Heimat festgestellt wurde,
dass in diesem Gebiet eine bestimmte, in der Bundesre-
publik Deutschland noch nicht verbreitete Variante des
Coronavirus mit besorgniserregenden Eigenschaften
auftritt, bei der relevante Anhaltspunkte dafür vorlie-
gen oder in Bezug auf die noch Ungewissheit besteht,
dass
1. bestimmte in der Europäischen Union zugelassene
Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem
Coronavirus keinen oder nur einen eingeschränkten
Schutz gegenüber dieser Variante aufweisen oder
2. sie andere ähnlich schwerwiegende besorgniserre-
gende Eigenschaften aufweist, insbesondere weil sie
Fünfzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 27. August 2021
Auf Grund von §
32 Satz 1 und §
36 Absatz 6 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert am 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274, 3291), in
Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertra-
gungsverordnung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021
(HmbGVBl. S. 9) wird verordnet:
Freitag, den 27. August 2021
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schwerere Krankheitsverläufe oder eine erhöhte
Mortalität verursacht.“
3. In §4 Absatz 1 Satz 2 wird hinter der Textstelle ,,Num-
mern 2 bis 9″ die Textstelle ,,und 15″ eingefügt.
4. §4d wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 wird die Textstelle ,,§16 Absatz 1 Nummer
7″ durch die Textstelle ,,§16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7″
ersetzt.
4.2 Hinter Absatz 1c wird folgender Absatz 1d eingefügt:
,,(1d) Soweit Gaststätten und ähnliche Einrichtungen
oder Tanzlustbarkeiten, die sich in den räumlichen
Bereichen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 16 und 31 bis
34 befinden, nach Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmo-
dells nach §
10j betrieben oder durchgeführt werden,
finden die Vorgaben nach Absatz 1a Nummer 2 erster
und dritter Halbsatz sowie Absatz 1b keine Anwen-
dung.“
5. §9 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter nach
Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j
sicherstellt, dass während der Veranstaltung ausschließ-
lich Personen anwesend sind, die über einen Corona
virus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Gene-
senennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, finden das
Abstandsgebot nach Satz 2 Nummer 1 in Verbindung
mit §5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie die Vorgaben
nach Satz 2 Nummern 8 und 9 keine Anwendung;
Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die
zulässige Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
jeweils verdreifacht wird.“
5.2 In Absatz 2 wird hinter Satz 4 folgender Satz eingefügt:
,,Es kann ferner berücksichtigt werden, dass die Veran-
stalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe des Zwei-
G-Zugangsmodells nach §10j sicherstellt, dass während
der Veranstaltung ausschließlich Personen anwesend
sind, die über einen Coronavirus-Impfnachweis nach
§
2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2
Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.“
6. In Teil 3 wird hinter §10i folgender §10j eingefügt:
,,§10j
Angebote für den Publikumsverkehr
ausschließlich für Geimpfte und Genesene
(Zwei-G-Zugangsmodell)
(1) Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, dass für
den Betrieb von für den Publikumsverkehr geöffneten
Einrichtungen, Gewerbebetrieben, Geschäftsräumen,
Gaststätten, Beherbergungsbetrieben oder Ladenloka-
len oder für sonstige Angebote mit Publikumsverkehr
Freistellungen von den Vorgaben dieser Verordnung
erlangt werden können, wenn gewährleistet ist, dass bei
dem Betrieb, der Veranstaltung oder dem Angebot aus-
schließlich Personen anwesend sind, die über einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder
einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen
oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
(Zwei-G-Zugangsmodell), gelten hierfür die folgenden
Vorgaben:
1. das Betreten des Betriebs, der Einrichtung oder des
Veranstaltungsortes beziehungsweise die Inan-
spruchnahme des Angebotes ist nur nach Vorlage
eines Coronavirus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5,
nach Vorlage eines Genesenennachweises nach §
2
Absatz 6, jeweils in Verbindung mit einem amtli-
chen Lichtbildausweis, oder nach Vorlage eines amt
lichen Lichtbildausweises, aus dem die Nichtvoll
endung des 18. Lebensjahres folgt, gestattet,
2. der Nachweis nach Nummer 1 ist vor dem Betreten
des Betriebs, der Einrichtung oder des Veranstal-
tungsortes beziehungsweise der Inanspruchnahme
des Angebotes der Betreiberin oder dem Betreiber,
der Veranstalterin oder dem Veranstalter oder der
Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleis-
tungserbringer sowie auf Verlangen der zuständigen
Behörde vorzuzeigen,
3. die Nachweispflicht nach Nummer 1 gilt auch für
die im Betrieb, in der Einrichtung oder bei der Ver-
anstaltung beschäftigten oder sonst tätigen Perso-
nen, die sich mit Kundinnen und Kunden, Besuche-
rinnen und Besuchern, Gästen, Veranstaltungsteil-
nehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmern oder
sonstigen Personen, die das jeweilige Angebot in
Anspruch nehmen, in denselben Räumlichkeiten
oder räumlichen Bereichen aufhalten,
4. die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber, die
Betreiberin oder der Betreiber, die Veranstalterin
oder der Veranstalter oder die Dienstleistungs
erbringerin oder der Dienstleistungserbringer hat
durch eine wirksame Zugangskontrolle zu gewähr-
leisten, dass die Vorgaben nach den Nummern 1 bis
3 eingehalten werden; hierbei ist die Erfüllung der
Vorgaben personenbezogen zu prüfen,
5. die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber, die
Betreiberin oder der Betreiber, die Veranstalterin
oder der Veranstalter oder die Dienstleistungser-
bringerin oder der Dienstleistungserbringer hat in
geeigneter, deutlich erkennbarer Weise darauf hin-
zuweisen, dass sich das Angebot ausschließlich an
Personen nach Nummer 1 richtet, und
6. die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber, die
Betreiberin oder der Betreiber, die Veranstalterin
oder der Veranstalter oder die Dienstleistungs
erbringerin oder der Dienstleistungserbringer hat
der zuständigen Behörden vorab anzuzeigen, dass
sich das jeweilige Angebot ausschließlich an Perso-
nen nach Nummer 1 richtet, und hierbei die Ein
haltung der Vorgaben nach den Nummern 1 bis 5 zu
versichern; die Anzeige ist elektronisch über
die Internetseite http://www.hamburg.de/Zwei-G-
Zugangsmodell-Anzeige/zu übermitteln; ein Betrieb
im Zwei-G-Zugangsmodell ist erst nach Übermitt-
lung der Anzeige gestattet.
Die Verpflichtungen nach Satz 1 Nummern 1, 2 und 4
sollen in der Regel dadurch erfüllt werden, dass eine
geeignete Anwendungssoftware verwendet wird, mit-
tels derer der Coronavirus-Impfnachweis von der vorla-
gepflichtigen Person programmgestützt in Verbindung
mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachgewiesen
sowie programmgestützt von der zur Zugangskontrolle
verpflichteten Person überprüft wird; es wird empfoh-
len, für die Zugangskontrolle die hierfür vom Robert
Koch-Institut herausgegebene Anwendungssoftware
CovPassCheck zu verwenden.
(2) Die zuständige Behörde kann der Betriebsinhaberin
oder dem Betriebsinhaber, der Betreiberin oder dem
Betreiber, der Veranstalterin oder dem Veranstalter oder
der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleis-
Freitag, den 27. August 2021 575
HmbGVBl. Nr. 55
tungserbringer im Falle eines Verstoßes gegen die Vor-
gaben dieser Verordnung vorübergehend oder dauer-
haft untersagen, die für den Publikumsverkehr geöff-
nete Einrichtung, den Gewerbebetrieb, die Ge
–
schäftsräume, die Gaststätte, den Beherbergungsbetrieb
oder das Ladenlokal oder das sonstige Angebot mit
Publikumsverkehr nach dem Zwei-G-Zugangs
modell
zu betreiben.“
7. §11 wird wie folgt geändert:
7.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Soweit nach Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells
nach §10j sichergestellt ist, dass während der religiösen
Veranstaltung oder Zusammenkunft ausschließlich
Personen anwesend sind, die über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenen-
nachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, finden das
Abstandsgebot sowie Sätze 5 und 6 keine Anwendung.“
7.2 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,Sätze 1 bis 6″
durch die Textstelle ,,Sätze 1 bis 7″ ersetzt.
8. In §12 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Soweit die Anbieterin oder der Anbieter nach Maß-
gabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j sicher-
stellt, dass bei der touristischen Stadtrundfahrt, der
Schiffs- und Hafenrundfahrt oder der vergleichbaren
Fahrt ausschließlich Personen anwesend sind, die über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 verfü-
gen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
findet Absatz 1 Satz 1 im Freien keine Anwendung; §15
Absatz 1a findet Anwendung.“
9. §13 Absätze 2b und 2c werden aufgehoben.
10. In §13a wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter
nach Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §10j
sicherstellt, dass während der Messe oder Ausstellung
ausschließlich Personen anwesend sind, die über einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder
einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen
oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
finden das Abstandsgebot nach Absatz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit §5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie die
Vorgaben nach Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 sowie
§9 Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung.“
11. In §15 wird hinter Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
fügt:
,,(1a) Soweit die Betreiberin oder der Betreiber nach
Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j
sicherstellt, dass in der Gaststätte ausschließlich Perso-
nen anwesend sind, die über einen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenennach-
weis nach §2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, finden das Abstandsgebot
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit §5
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie die Vorgaben nach
Absatz 1 Satz 1 Nummern 4, 5, 6, 7 und 11 und Absatz 4
sowie nach §4d Absatz 1a Nummer 2 erster und dritter
Halbsatz und Absatz 1b keine Anwendung; Absatz 1
Satz 1 Nummer 9 findet mit der Maßgabe Anwendung,
dass die Gäste ihre Maske auf dauerhaft eingenomme-
nen Steh- oder Sitzplätzen ablegen dürfen.“
12. §15a wird wie folgt geändert:
12.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.
12.2 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter
nach Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §10j
sicherstellt, dass bei der Durchführung der Tanzlust-
barkeit ausschließlich Personen anwesend sind, die
über einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Ab-
satz 5 oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
verfügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, finden das Abstandsgebot nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 in Verbindung mit §5 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 sowie die Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 und
Satz 2 Nummern 6 bis 10 sowie nach §
4d Absatz 1a
Nummer 2 erster und dritter Halbsatz und Absatz 1b
keine Anwendung; die zulässige Anzahl der Teilneh-
merinnen und Teilnehmer ist auf 750 Personen im
Freien und 150 Personen in geschlossenen Räumen zu
begrenzen; in geschlossenen Räumen gilt die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nach §
8 mit
der Maßgabe, dass die Gäste die Masken während des
Verweilens auf dauerhaft eingenommenen Steh- oder
Sitzplätzen ablegen dürfen.“
13. §16 wird wie folgt geändert:
13.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Soweit die Betreiberin oder der Betreiber nach Maß-
gabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j sicher-
stellt, dass in der Einrichtung nach Satz 1 ausschließ-
lich Personen anwesend sind, die über einen Corona
virus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 verfügen oder das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, finden das
Abstandsgebot nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit §5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie die Vorgaben
nach Satz 1 Nummern 5 und 6 keine Anwendung; §15
Absatz 1a und §15a Absatz 2 finden Anwendung.“
13.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Für die Abfertigung von Kreuzfahrtschiffen sowie
ihren Aufenthalt im Hafen oder anderen Gewässern im
Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gilt Ab-
satz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4, 6, 7 und 9 entsprechend.
Bei der Abfertigung zum Antritt einer Kreuzfahrt müs-
sen Passagiere einen negativen Coronavirus-Testnach-
weis nach §10h vorlegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
chend.“
13.3 In Absatz 3 Sätze 1 und 4 wird jeweils die Textstelle
,,Absatz 1″ durch die Textstelle ,,Absatz 1 Satz 1″ ersetzt.
14. §17 wird wie folgt geändert:
14.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter nach
Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j
sicherstellt, dass in der Einrichtung oder bei dem Ange-
bot ausschließlich Personen anwesend sind, die über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 verfü-
gen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
finden das Abstandsgebot nach Satz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit §5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und nach
Satz 1 Nummer 5 sowie die Vorgaben nach Satz 1 Num-
mern 6 bis 8 keine Anwendung.“
14.2 In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter nach
Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j
sicherstellt, dass während der Erbringung der Dienst-
leistung ausschließlich Personen anwesend sind, die
über einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Ab-
satz 5 oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
Freitag, den 27. August 2021
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verfügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, finden das Abstandsgebot nach Satz 1 Num-
mer 1 in Verbindung mit §5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
sowie die Vorgaben nach Satz 1 Nummern 4 und 6 keine
Anwendung.“
15. §18 wird wie folgt geändert:
15.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Soweit die Betreiberin oder der Betreiber nach Maß-
gabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j sicher-
stellt, dass in der Einrichtung ausschließlich Personen
anwesend sind, die über einen Coronavirus-Impfnach-
weis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, finden das Abstandsgebot nach
Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit §5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 sowie die Vorgaben nach Satz 1 Nummern 5
bis 7 keine Anwendung.“
15.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Unter den Vorgaben des Absatzes 1 dürfen in Live-
musikspielstätten und Musikclubs Konzerte oder
andere Veranstaltungen angeboten werden, mit der
Maßgabe, dass für die Teilnehmerinnen und Teilneh-
mer feste Sitzplätze vorzusehen sind; Tanzlustbarkeiten
dürfen nur nach Maßgabe des §15a angeboten werden.
Soweit die Betreiberin oder der Betreiber nach Maß-
gabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach 10j sicherstellt,
dass bei dem Konzert oder der Veranstaltung aus-
schließlich Personen anwesend sind, die über einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder
einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen
oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
finden das Abstandsgebot nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 in Verbindung mit §5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
sowie die Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 5 bis
7 keine Anwendung; es sind Steh- und Sitzplätze zuläs-
sig; §
18a Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz findet
Anwendung; für Tanzlustbarkeiten gelten die Vorgaben
nach §15a Absatz 2.“
15.3 In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Soweit die Betreiberin oder der Betreiber nach Maß-
gabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j sicher-
stellt, dass in der Einrichtung ausschließlich Personen
anwesend sind, die über einen Coronavirus-Impfnach-
weis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, finden das Abstandsgebot nach
Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit §5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 sowie die Vorgaben nach Satz 1 Nummern 5
und 6 keine Anwendung.“
15.4 In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Soweit die Betreiberin oder der Betreiber nach Maß-
gabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j sicher-
stellt, dass in der Einrichtung ausschließlich Personen
anwesend sind, die über einen Coronavirus-Impfnach-
weis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, finden das Abstandsgebot nach
Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit §5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 sowie die Vorgaben nach Satz 1 Nummern 5
und 6 keine Anwendung.“
16. §18a wird wie folgt geändert:
16.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter nach
Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j
sicherstellt, dass bei der Veranstaltung ausschließlich
Personen anwesend sind, die über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenen-
nachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, finden das
Abstandsgebot nach Satz 1 Nummern 1 in Verbindung
mit §5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie die Vorgaben
nach Satz 1 Nummern 5 und 8 bis 10 keine Anwendung;
in geschlossenen Räumlichkeiten dürfen höchstens
1300 Zuschauerinnen und Zuschauer, im Übrigen
höchstens 2000 Zuschauerinnen und Zuschauer teil-
nehmen.“
16.2 In Absatz 2 wird hinter Satz 4 folgender Satz eingefügt:
,,Es kann ferner berücksichtigt werden, dass die Veran-
stalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe des Zwei-
G-Zugangsmodells nach §
10j sicherstellt, dass bei der
Veranstaltung ausschließlich Personen anwesend sind,
die über einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2 Ab-
satz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben.“
16.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Laufveranstaltungen, Radrennen oder vergleichbare
nicht-stationäre sportliche Wettkämpfe kontaktloser
Sportarten im öffentlichen Raum und unter freiem
Himmel sind mit bis zu 250 Sportausübenden zulässig.
Es gelten folgende Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer sind nach Maßgabe von §7 zu erheben,
3. der Start der Sportausübenden ist zeitlich dergestalt
zu staffeln, dass jeweils gleichzeitig höchstens 30
Sportausübende starten,
4. ein Schutzkonzept nach §
6 ist zu erstellen; in die-
sem sind insbesondere die Anordnung der Start-
plätze, die Staffelung der Sportausübenden beim
Start sowie die sanitären Einrichtungen darzulegen,
5. die Teilnahme ist nur auf der Grundlage einer vorhe-
rigen Buchung der Veranstaltungsteilnahme gestat-
tet,
6. für die Einrichtung gesonderter Bereiche für ein
Publikum, insbesondere im Start- und Zielbereich,
gelten die Vorgaben nach §
9; sonstige Publikums
ansammlungen im öffentlichen Raum sind durch
geeignete Maßnahmen der Veranstalterin oder des
Veranstalters zu vermeiden.
Soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter nach
Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j
sicherstellt, dass an der Veranstaltung nur Sportaus-
übende teilnehmen, die über einen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenennach-
weis nach §2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, finden das Abstandsgebot
nach Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit §5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 sowie die Vorgabe nach Satz 2 Num-
mer 3 keine Anwendung; Satz 1 findet mit der Maßgabe
Anwendung, dass 750 Sportausübende teilnehmen dür-
fen. Die für Sport zuständige Behörde kann auf Antrag
abweichend von Satz 1 oder Satz 3 eine höhere Anzahl
der Sportausübenden genehmigen, wenn dies unter
Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen
Lage sowie des Schutzkonzepts nach Satz 2 Nummer 4
vertretbar ist; die für Gesundheit zuständige Behörde
und das zuständige Bezirksamt sind zu beteiligen. Hier-
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bei kann berücksichtigt werden, dass die Veranstalterin
oder der Veranstalter nach Maßgabe des Zwei-G-
Zugangsmodells nach §10j sicherstellt, dass an der Ver-
anstaltung ausschließlich Personen teilnehmen, die
über einen Coronavirus-Impfnachweis nach §2 Absatz
5 oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 ver-
fügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben. Die Genehmigung kann mit Auflagen zum
Infektionsschutz versehen werden. Als Auflagen kön-
nen insbesondere Bestimmungen zur Belegung vorhan-
dener Sitz- und Stehplätze und Bestimmungen zur
räumlichen Gestaltung von Sitz- und Stehplätzen, die
gesondert für die Veranstaltung eingerichtet werden,
sowie Beschränkungen des Ausschanks und des Ver-
zehrs alkoholischer Getränke festgesetzt werden. Die
Genehmigung kann auch für eine Serie von Veranstal-
tungen der gleichen Art am selben Veranstaltungsort
erteilt werden. Verschlechtert sich die epidemiologi-
sche Lage nach dem Zeitpunkt der Genehmigung des
Schutzkonzepts derart, dass die Durchführung oder
Fortsetzung der Veranstaltung unter Infektionsschutz-
gesichtspunkten nicht mehr vertretbar ist, kann die für
Sport zuständige Behörde die Durchführung oder Fort-
setzung untersagen.“
17. In §18b Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,Soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter nach
Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j
sicherstellt, dass ausschließlich Personen anwesend
sind, die über einen Coronavirus-Impfnachweis nach
§
2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2
Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, finden das Abstandsgebot nach Satz 5
Nummer 1 in Verbindung mit §5 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 sowie die Vorgaben nach Satz 5 Nummern 5 und
7 keine Anwendung; abweichend von Satz 5 Nummer 4
gilt für das Tanzen §15a entsprechend. Bei der Geneh-
migung des Schutzkonzepts nach Satz 1 kann die
zuständige Behörde bei der Prüfung der zahlenmäßigen
Begrenzung der Personen berücksichtigen, dass das
Volksfest ausschließlich von Personen im Sinne von
Satz 9 besucht wird.“
18. §19 Absatz wird wie folgt geändert:
18.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für den Betrieb staatlicher und privater Bildungs-
und Ausbildungseinrichtungen, für Angebote beruf
licher Aus- und Fortbildung sowie für den Betrieb von
Einrichtungen von Sprach-, Integrations-, Berufs-
sprach- und Erstorientierungskursträgern gelten die
folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 sind
einzuhalten,
2. es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach Maßgabe von §7 zu erheben,
3. ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von §
6 zu
erstellen,
3a. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §8; diese darf in Prüfungen und Klau-
suren sowie bei Vorträgen durch die Vortragenden
abgenommen werden, wenn das Abstandsgebot
nach §3 Absatz 2 gewahrt ist,
4. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Lern-
gruppen dürfen am jeweiligen Lernort nicht durch-
mischt werden und alle lerngruppenübergreifen-
den Aktivitäten entfallen; dies gilt nicht im Rah-
men von Prüfungen,
5. die Pausenregelung erfolgt in der Form, dass unter-
schiedliche Lerngruppen zeitversetzt Gemein-
schaftsräume oder Gemeinschaftsflächen betreten,
6. die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
einer Lerngruppe ist so zu begrenzen, dass das
Abstandsgebot nach §3 Absatz 2 gewahrt wird,
7. Angebote in geschlossenen Räumen dürfen nur
nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Test-
nachweises nach §
10h erbracht werden; im Fall
von täglichen Angeboten gilt dies mit der Maß-
gabe, dass zwei Testnachweise je Woche an zwei
nicht aufeinanderfolgenden Werktagen zu erbrin-
gen sind,
8. es ist ein Testkonzept nach Maßgabe von §
10e in
das Schutzkonzept nach §6 aufzunehmen.
Für gastronomische Angebote außerhalb der Lehrver-
anstaltungen gelten die Vorgaben des §15 entsprechend
mit der Maßgabe, dass §15 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3
und 7 keine Anwendung findet; §
15 Absatz 1a findet
Anwendung. Soweit die Betreiberin oder der Betreiber
nach Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §10j
sicherstellt, dass die anwesenden Personen über einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder
einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen
oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
finden das Abstandsgebot nach Satz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit §5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie die
Vorgaben nach Satz 1 Nummern 4 bis 7 keine Anwen-
dung.“
18.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
18.2.1 In Satz 2 wird die Textstelle ,,Absatz 1 Nummer 8″
durch die Textstelle ,,Absatz 1 Satz 1 Nummer 8″ ersetzt.
18.2.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung,
dass auch das Abstandsgebot von 2,5m nach Satz 3 die-
ses Absatzes nicht gilt.“
18.3 In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung.“
19. §20 wird wie folgt geändert:
19.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Soweit die Anbieterin oder der Anbieter des jeweiligen
Sportangebots nach Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmo-
dells nach §
10j sicherstellt, dass bei dem jeweiligen
Sportangebot ausschließlich Personen anwesend sind,
die über einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2 Ab-
satz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben, finden das Abstandsgebot nach Satz 1
Nummer 1 in Verbindung mit §5 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 sowie die Vorgaben nach Satz 1 Nummern 3 bis 7
keine Anwendung.“
19.2 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Soweit die Betreiberin oder der Betreiber nach Maß-
gabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j sicher-
stellt, dass bei dem Badebetrieb ausschließlich Perso-
nen anwesend sind, die über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenen-
nachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, finden das
Abstandsgebot nach Satz 1 Nummer 2 in Verbindung
mit §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und das Abstands
Freitag, den 27. August 2021
578 HmbGVBl. Nr. 55
gebot nach Satz 1 Nummer 6 sowie die Vorgaben nach
Satz 1 Nummern 4 und 7 keine Anwendung.“
19.3 In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
,,Absatz 2 Satz 5 findet Anwendung. In den Fällen des
Absatzes 2 Satz 5 gilt Satz 2 dieses Absatzes nicht.“
19.4 In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Soweit die Betreiberin oder der Betreiber des jeweili-
gen Sportangebots nach Maßgabe des Zwei-G-Zugangs-
modells nach §
10j sicherstellt, dass bei der Sport
ausübung oder dem sonstigen Angebot ausschließlich
Personen anwesend sind, die über einen Corona
virus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenen-
nachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, finden das
Abstandsgebot nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und das Abstands
gebot nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Vorgaben nach
Satz 1 Nummern 4 und 6 bis 8 keine Anwendung.“
19.5 In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
,,Soweit die Betreiberin oder der Betreiber nach Maß-
gabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j sicher-
stellt, dass bei der Sportausübung ausschließlich
Personen anwesend sind, die über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenen-
nachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, finden das
Abstandsgebot nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und das Abstands
gebot nach Satz 1 Nummer 4 keine Anwendung.“
20. In §21 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Soweit die Betreiberin oder der Betreiber nach
Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j
sicherstellt, dass bei dem Betrieb mit Kundinnen und
Kunden ausschließlich Personen anwesend sind, die
über einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Ab-
satz 5 oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
verfügen, finden das Abstandsgebot nach Satz 1 Num-
mer 1 in Verbindung mit §5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
sowie die Vorgaben nach Satz 1 Nummern 4, 5, 9 und 10
keine Anwendung. §15 Absatz 1a findet Anwendung.“
21. §22 erhält folgende Fassung:
,,§22
Hochschulen und Prüfungsämter
(1) Für den Betrieb von Hochschulen gelten die folgen-
den Vorgaben:
1.die allgemeinen Hygieneanforderungen nach §
5
sind einzuhalten; es soll darauf hingewirkt werden,
dass Personen zueinander das Abstandsgebot nach
§
3 Absatz 2 einhalten, soweit die räumlichen Ver-
hältnisse dies zulassen,
2. die Hochschulen erlassen individuelle, die Anforde-
rungen ihrer jeweiligen Einrichtungen berücksich-
tigende Schutzkonzepte nach Maßgabe von §6, die
den durch das Rahmen-Schutzkonzept der für Wis-
senschaft zuständigen Behörde gesetzten Mindest-
standard beachten,
3. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men mit Publikumsverkehr die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nach §
8 mit der Maß-
gabe, dass die Masken durch die Vortragenden abge-
legt werden dürfen, und
4. die Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder sonsti-
gen Angeboten in geschlossenen Räumen ist nur
nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnach-
weises nach §10h, eines Coronavirus-Impfnachwei-
ses nach §
2 Absatz 5 oder eines Genesenennach
weises nach §2 Absatz 6 gestattet.
Die Hochschulen sind berechtigt, die Kontaktdaten der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Lehrveranstal-
tungen nach §7 zu erheben. Sie sind ferner berechtigt,
im Wintersemester 2021/2022 die Daten der Teilneh-
merinnen und Teilnehmer von Lehrveranstaltungen
zum Status nach §10h zu verarbeiten. Die Verarbeitung
ist nur zulässig, soweit dies zu Zwecken des Infektions-
schutzes erforderlich ist; die personenbezogenen Daten
sind zu löschen, sobald sie zur Erreichung des vorge-
nannten Zwecks nicht mehr erforderlich sind, spätes-
tens aber zwei Wochen nach Ende des Wintersemesters
2021/2022; zur Wahrung der Interessen der betroffenen
Person sind technisch organisatorische Maßnahmen zu
ergreifen, die sicherstellen, dass die Verarbeitung gemäß
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbe-
zogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-
verordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72,
2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) erfolgt; die an
den Verarbeitungsvorgängen Beteiligten sind insoweit
zu sensibilisieren; die Verwendung der personenbezo-
genen Daten zu anderen als den in dieser Vorschrift
genannten Zwecken ist untersagt. §
9 findet keine
Anwendung. Personen, die gegen Vorschriften des
Schutzkonzeptes nach Satz 1 Nummer 2 verstoßen, sol-
len von der Hochschulleitung vom Gelände der Hoch-
schule verwiesen und von Veranstaltungen der Hoch-
schule ausgeschlossen werden. Dies gilt nicht, wenn im
Einzelfall die Einhaltung des Schutzkonzeptes eine
besondere persönliche Härte bedeutet. Die Umstände
eines solchen Härtefalles sind glaubhaft zu machen.
(2) Die arbeitsvertraglichen und dienstrechtlichen Ver-
pflichtungen des Personals an den Hochschulen bleiben
von den Vorschriften dieser Verordnung unberührt.
(3) Für den Betrieb des Studienkollegs Hamburg gelten
die Vorgaben des §23.
(4) Für den Betrieb der Bibliotheken an den Hochschu-
len gilt §18 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass §5 Absatz 1
Satz 1 Nummern 1 und 2 keine Anwendung findet; es
soll darauf hingewirkt werden, dass Personen zueinan-
der das Abstandsgebot nach §
3 Absatz 2 einhalten,
soweit die räumlichen Verhältnisse dies zulassen.
(5) An den staatlichen Hochschulen erfolgt die Lehre
überwiegend in Präsenz. Hybride und digitale Formate
und Lehrangebote sind weiterhin möglich.
(6) Für Prüfungen der Hochschulen, der Landesprü-
fungsämter und der Prüfungsämter der Justiz, die in
Präsenzform stattfinden, kann die jeweils prüfende Ein-
richtung für anwesende Personen im Rahmen eines
Schutzkonzepts nach Maßgabe des §
6 anordnen, dass
eine Maskenpflicht bei Wahrung des Abstandsgebots
nach Einnahme von Sitzplätzen nicht besteht. Im Übri-
gen gilt Absatz 1 für Prüfungen entsprechend. Die prü-
fende Einrichtung kann auch vorschreiben, dass im
Falle eines PCR-Tests die dem Testergebnis zugrunde
liegende Testung nicht länger als 24 Stunden zurücklie-
gen darf oder dass die Testung am selben Tage vorge-
nommen worden sein muss.
(7) Für den Präsenzlehrbetrieb am Fachhochschulbe-
reich an der Akademie der Polizei Hamburg gelten die
Freitag, den 27. August 2021 579
HmbGVBl. Nr. 55
allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5. Es ist ein
Schutzkonzept nach Maßgabe von §6 zu erstellen. Von
§5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann abgewichen werden,
wenn anderenfalls Ausbildungs- oder Prüfungsziele
gefährdet werden und geeignete Kompensationsmaß-
nahmen im Schutzkonzept nach §6 vorgesehen werden.
Das Schutzkonzept darf zudem Regelungen zu Abwei-
chungen von Vorschriften der Ausbildungs- und Prü-
fungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugs-
beamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahn-
abschnitt I vom 23. Juli 2019 (HmbGVBl. S. 224), der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgi-
schen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
beamten im Laufbahnabschnitt II vom 23. Juli 2019
(HmbGVBl. S. 224, 230) und der Lehrverpflichtungs-
verordnung-Akademie der Polizei Hamburg vom
28. März 2017 (HmbGVBl. S. 83) zur Durchführung
von Lehrveranstaltungen und Prüfungen enthalten,
wenn durch die Abweichungen die Ausbildungsziele
nicht gefährdet werden. §4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
und §
19 finden auf den Lehrbetrieb keine Anwen-
dung.“
22. §27 erhält folgende Fassung:
,,§27
Krankenhäuser und weitere medizinische
Versorgungseinrichtungen
(1) Besucherinnen und Besucher, die typische Symp-
tome einer Infektion mit dem Coronavirus nach §
2
Absatz 8 aufweisen oder die nachweislich mit dem
Coronavirus infiziert sind, dürfen die Einrichtungen
nach §
23 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1, 3 und 5 IfSG
nicht betreten.
(1a) Besucherinnen und Besucher, die in die Bundes
republik Deutschland eingereist sind und sich zu einem
beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der
Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hoch-
risikogebiet nach §2 Absatz 7 eingestuften Gebiet auf-
gehalten haben, dürfen die in Absatz 1 genannten Ein-
richtungen für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der
Einreise nicht betreten; bei Einreisen aus einem Gebiet,
das zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantenge-
biet nach §
2 Absatz 7 eingestuft war, beträgt der Zeit-
raum 14 Tage. Das Betretungsverbot endet abweichend
von Satz 1 vor dem Ablauf von zehn Tagen für Personen,
die über einen Coronavirus-Testnachweis nach §
10h,
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 verfü-
gen. Die der Befreiung nach Satz 2 zugrunde liegende
Testung darf frühestens fünf Tage nach der Einreise
erfolgt sein. Die Möglichkeit zur Verkürzung des Betre-
tungsverbotes nach den Sätzen 2 und 3 gilt nicht für
Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage aus einem
zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet
nach §
2 Absatz 7 eingestuften Gebiet zurückgekehrt
sind. Abweichend von Satz 4 ist eine Verkürzung des
Betretungsverbots nach den Sätzen 2 und 3 möglich,
wenn
1. das betroffene Virusvariantengebiet nach der Ein-
reise in die Bundesrepublik Deutschland und vor
Ablauf der vierzehn Tage als Hochrisikogebiet ein-
gestuft wird, oder
2. die einreisende Person vollständig mit einem Impf-
stoff gegen das Coronavirus geimpft ist, für den das
Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner
Internetseite ausdrücklich bekannt gemacht hat,
dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinrei-
chend wirksam ist, derentwegen die Einstufung als
Virusvariantengebiet erfolgt ist.
Das Betretungsverbot endet abweichend von den Sät-
zen 1 und 4 außerdem, wenn das betroffene Hochrisiko-
gebiet oder Virusvariantengebiet nach der Einreise in
die Bundesrepublik Deutschland und vor Ablauf des
Zeitraums des Betretungsverbotes nicht mehr als Hoch-
risikogebiet oder Virusvariantengebiet eingestuft wird.
(2) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen sorgen
durch Einschränkungen der Besuche dafür, dass der
Eintrag von Coronaviren erschwert wird. Der Zugang
soll allen Besucherinnen und Besuchern gewährt wer-
den, die einen negativen Coronavirus-Testnachweis
nach §
10h vorlegen. Sämtliche Besucherinnen und
Besucher sind über die allgemeinen Hygienevorgaben
zu informieren und in diese einzuführen (insbesondere
Handdesinfektion). Der Besuch durch eine Seelsorge-
rin oder einen Seelsorger ist jederzeit gestattet. Die
Besucherregistrierung ist nach Maßgabe von §7 vorzu-
nehmen. Die Einrichtungen können insbesondere zur
Wahrung des Abstandsgebots die Besuchsmöglichkeit
auf eine Besucherin bzw. einen Besucher zeitgleich je
Patientin oder Patient und eine Besuchsdauer von je
einer Stunde begrenzen.
(3) Kantinen, Speisesäle, Cafeterien oder vergleichbare
Räumlichkeiten für gastronomische Angebote der Pati-
entinnen und Patienten in den in Absatz 1 genannten
Einrichtungen dürfen von Besucherinnen und Besu-
chern unter Einhaltung der einschlägigen Hygiene-
und Schutzregeln betreten werden.
(4) Für sämtliche in den in Absatz 1 genannten Einrich-
tungen beschäftigte Personen gilt Absatz 1a entspre-
chend.“
23. §30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Besucherinnen und Besucher sowie Aufsuchende,
die beruflich oder ehrenamtlich in der Einrichtung
tätig werden, die in die Bundesrepublik Deutschland
eingereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt
in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum
Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet nach §
2
Absatz 7 eingestuften Gebiet aufgehalten haben, die aus
einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet
nach §
2 Absatz 7 eingestuften Gebiet zurückgekehrt
sind, dürfen die Einrichtung für einen Zeitraum von
zehn Tagen nach der Einreise nicht betreten; bei Einrei-
sen aus einem Gebiet, das zum Zeitpunkt der Einreise
als Virusvariantengebiet nach §
2 Absatz 7 eingestuft
war, beträgt der Zeitraum 14 Tage. Das Betretungsver-
bot endet abweichend von Satz 1 vor dem Ablauf von
zehn Tagen für Personen, die über einen Coronavirus-
Testnachweis nach §10h, einen Coronavirus-Impfnach-
weis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis
nach §
2 Absatz 6 verfügen. Die der Befreiung nach
Satz 2 zugrunde liegende Testung darf frühestens fünf
Tage nach der Einreise erfolgt sein. Die Möglichkeit zur
Verkürzung des Betretungsverbotes nach den Sätzen 2
und 3 gilt nicht für Personen, die innerhalb der letzten
14 Tage aus einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virus-
variantengebiet nach §
2 Absatz 7 eingestuften Gebiet
zurückgekehrt sind. Abweichend von Satz 4 ist eine
Verkürzung des Betretungsverbots nach den Sätzen 2
und 3 möglich, wenn
1. das betroffene Virusvariantengebiet nach der Ein-
reise in die Bundesrepublik Deutschland und vor
Ablauf der vierzehn Tage als Hochrisikogebiet ein-
gestuft wird, oder
Freitag, den 27. August 2021
580 HmbGVBl. Nr. 55
2. die einreisende Person vollständig mit einem Impf-
stoff gegen das Coronavirus geimpft ist, für den das
Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner
Internetseite ausdrücklich bekannt gemacht hat,
dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinrei-
chend wirksam ist, derentwegen die Einstufung als
Virusvariantengebiet erfolgt ist.
Das Betretungsverbot endet abweichend von den Sät-
zen 1 und 4 außerdem, wenn das betroffene Hochrisiko-
gebiet oder Virusvariantengebiet nach der Einreise in
die Bundesrepublik Deutschland und vor Ablauf des
Zeitraums des Betretungsverbotes nicht mehr als Hoch-
risikogebiet oder Virusvariantengebiet eingestuft wird.“
24. Teil 8 wird aufgehoben.
25. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
25.1 Hinter Nummer 15b werden folgende Nummern 15c
und 15d eingefügt.
,,15c. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einer
Veranstaltung nach dem Zwei-G-Zugangsmodell
teilnimmt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
ohne über den erforderlichen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genese-
nennachweis nach §2 Absatz 6 zu verfügen,
15d.
entgegen §
9 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Veran-
stalterin oder Veranstalter einer Veranstaltung
nach dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicher-
stellt, dass bei dieser Veranstaltung ausschließ-
lich Personen anwesend sind, die über einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
verfügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben,“.
25.2 Hinter Nummer 24j werden folgende Nummern 24k bis
24m eingefügt:
,,24k.
es entgegen §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als
Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber, Betrei-
berin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veran-
stalter oder Dienstleistungserbringerin oder
Dienstleistungserbringer unterlässt, durch eine
wirksame Zugangskontrolle zu gewährleisten,
dass die Vorgaben nach §
10j Absatz 1 Satz 1
Nummern 1 bis 3 eingehalten werden,
24l. entgegen §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 als
Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber, Betrei-
berin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veran-
stalter oder Dienstleistungserbringerin oder
Dienstleistungserbringer nicht in geeigneter,
deutlich erkennbarer Weise darauf hingewiesen
hat, dass sich das Angebot ausschließlich an Per-
sonen nach §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 rich-
tet,
24m. entgegen §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als
Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder
Veranstalter, Dienstleistungserbringerin oder
Dienstleistungserbringer eine für den Publi-
kumsverkehr geöffnete Einrichtung, einen
Gewerbebetrieb, einen Geschäftsräum, eine
Gaststätte, einen Beherbergungsbetrieb, ein
Ladenlokal oder ein sonstiges Angebot mit Pub-
likumsverkehr nach dem Zwei-G-Zugangsmo-
dell betreibt, ohne dies der zuständigen Behörde
vorab angezeigt zu haben,“.
25.3 Hinter Nummer 25 werden folgende Nummern 25a und
25b eingefügt:
,,25a. entgegen §11 Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einer
religiösen Veranstaltung nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell teilnimmt und das 18. Lebens-
jahr vollendet hat, ohne über den erforderlichen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
zu verfügen,
25b. entgegen §11 Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Veran-
stalterin oder Veranstalter einer religiösen Veran-
staltung nach dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht
sicherstellt, dass bei dieser Veranstaltung aus-
schließlich Personen anwesend sind, die über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §2
Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben,“.
25.4 Hinter Nummer 32c werden folgende Nummern 33 und
33a eingefügt:
,,33.
entgegen §13a Absatz 3 in Verbindung mit §10j
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einer Messe
oder Ausstellung im Sinne der Gewerbeordnung
nach dem Zwei-G-Zugangsmodell teilnimmt
und das 18. Lebensjahr vollendet hat, ohne über
den erforderlichen Coronavirus-Impfnachweis
nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 zu verfügen,
33a. entgegen §13a Absatz 3 in Verbindung mit §10j
Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Veranstal-
terin oder Veranstalter einer Messe oder Ausstel-
lung im Sinne der Gewerbeordnung nach dem
Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass
bei dieser ausschließlich Personen anwesend
sind, die über einen Coronavirus-Impfnachweis
nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben,“.
25.5 Nummern 39c bis 44b werden durch folgende Num-
mern 39c bis 44c ersetzt:
,,39c. entgegen §
15 Absatz 1a in Verbindung mit §
10j
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 eine nach dem
Zwei-G-Zugangsmodell betriebene Gaststätte
betritt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
ohne über den erforderlichen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genese-
nennachweis nach §2 Absatz 6 zu verfügen,
39d. entgegen §15 Absatz 1a in Verbindung mit §10j
Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Betreiberin
oder Betreiber einer nach dem Zwei-G-Zugangs-
modell betriebene Gaststätte nicht sicherstellt,
dass in dieser ausschließlich Personen anwesend
sind, die über einen Coronavirus-Impfnachweis
nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben,
39e. entgegen §15 Absatz 2 Satz 1 eine zum Mitneh-
men erworbene Speise oder ein Getränk am Ort
des Erwerbs oder in dessen unmittelbarer Umge-
bung verzehrt,
39f. entgegen §
15 Absatz 3 Satz 1 alkoholische Ge
tränke zum Mitnehmen, die nach ihrer Dar
reichungsform zum unmittelbaren Verzehr
Freitag, den 27. August 2021 581
HmbGVBl. Nr. 55
bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in
Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehält-
nissen, verkauft oder abgibt,
39g. entgegen §
15 Absatz 4 Satz 1 die Innenräume
von Gaststätten und Speiselokalen im Beherber-
gungsgewerbe für den Publikumsverkehr, ein-
schließlich geschlossener Gesellschaften, in der
Zeit von 23 Uhr bis 5 Uhr für den Publikumsver-
kehr öffnet, ohne dass dies nach §
15 Absatz 4
Satz 2 erlaubt ist,
39h. entgegen §
15 Absatz 5 in Verbindung mit §
15
Absatz 1 in Club- oder Gesellschaftsräumen von
Vereinen, insbesondere von Sport, Kultur- und
Heimatvereinen, die Vorgaben nach §
15 Ab-
sätze 1 bis 4 nicht befolgt,
39i. entgegen §15a Absatz 1 Satz 1 Tanzlustbarkeiten,
insbesondere in Clubs, Diskotheken und Musik-
clubs, in geschlossenen Räumen anbietet,
39j. entgegen §
15a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 den
Einlass gewährt, ohne dass zuvor ein negativer
Coronavirus-Testnachweis nach §
10h vorgelegt
wurde,
39k. entgegen §
15a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 die
Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
nicht entsprechend den Vorgaben begrenzt,
39l. entgegen §
15a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 den
Verzehr von Speisen und Getränken außerhalb
von Tischen zulässt,
39m. entgegen §
15a Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 es
unterlässt, bei Darbietungen zwischen dem Pub-
likum und einer Bühne einen Mindestabstand
von 2,5 Metern zu gewährleisten,
39n. entgegen §
15a Absatz 1 Satz 2 Nummer 11
Shishas oder andere Wasserpfeifen abweichend
von den Vorgaben nach §
15 Absatz 6 Satz 2
Nummer 11 bereitstellt,
39o. entgegen §15a Absatz 2 in Verbindung mit §10j
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einer Tanz-
lustbarkeit nach dem Zwei-G-Zugangsmodell
teilnimmt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
ohne über den erforderlichen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genese-
nennachweis nach §2 Absatz 6 zu verfügen,
39p. entgegen §15a Absatz 2 in Verbindung mit §10j
Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Veranstal-
terin oder Veranstalter einer Tanzlustbarkeit
nach dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicher-
stellt, dass an dieser ausschließlich Personen teil-
nehmen, die über einen Coronavirus-Impfnach-
weis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genesenen-
nachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
40. entgegen §16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Ver-
bindung mit §8 Absatz 1 in geschlossenen Räu-
men der in §16 Absatz 1 genannten Einrichtun-
gen, mit Ausnahme des persönlichen Gästebe-
reichs und bei der Einnahme von Speisen und
Getränken, die Pflicht zum Tragen einer medizi-
nischen Maske nicht befolgt,
41. entgegen §
16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Über-
nachtungsangebote ohne Vorlage eines negativen
Coronavirus-Testnachweises nach §10h erbringt,
42. entgegen §
16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 einen
Schlafsaal anderen Personen als den Personen-
gruppen nach §3 Absatz 2 Satz 2 bereitstellt,
43. entgegen §16 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 ein Über-
nachtungsangebot in einem Beherbergungsbe-
trieb, in einer Ferienwohnung, auf einem Cam-
pingplatz oder in einer vergleichbaren Ein
richtung nach dem Zwei-G-Zugangsmodell
wahrnimmt und das 18. Lebensjahr vollendet
hat, ohne über den erforderlichen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Gene-
senennachweis nach §2 Absatz 6 zu verfügen,
44. entgegen §16 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
§
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 Über-
nachtungsangebote in Beherbergungsbetrieben,
in Ferienwohnungen, auf Campingplätzen oder
in Einrichtungen nach dem Zwei-G-Zugangs-
modell Personen erbringt, die nicht über einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
verfügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben,
44a. entgegen §16 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 1 Satz 2
in Verbindung mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Num-
mern 1 und 2 an einer Kreuzfahrt nach dem
Zwei-G-Zugangsmodell teilnimmt und das
18. Lebensjahr vollendet hat, ohne über den
erforderlichen Coronavirus-Impfnachweis nach
§2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§2 Absatz 6 zu verfügen,
44b. entgegen §16 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 1 Satz 2
in Verbindung mit §
10j Absatz 1 Satz 1 Num-
mern 3 und 4 für Personen, die nicht über einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
verfügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, Kreuzfahrten erbringt,
44c. entgegen §
16 Absatz 4 die zuständige Behörde
nicht unverzüglich informiert,“.
25.6 Nummer 45 erhält folgende Fassung:
,,45. entgegen §
17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 das
Abstandsgebot nicht einhält,“.
25.7 Nummer 46 erhält folgende Fassung:
,,46. entgegen §
17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ein
Angebot in geschlossenen Räumen ohne Vorlage
eines negativen Coronavirus-Testnachweises
nach §10h erbringt,“.
25.8 Nummer 46b erhält folgende Fassung:
,,46b.entgegen §
17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 den
Zugang zu der Einrichtung nicht entsprechend
den Vorgaben begrenzt,“.
25.9 Hinter Nummer 46b werden folgende Nummern 46c
und 46d eingefügt:
,,46c. entgegen §17 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einer
Freizeitaktivität nach dem Zwei-G-Zugangsmo-
dell teilnimmt und das 18. Lebensjahr vollendet
hat, ohne über den erforderlichen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Gene-
senennachweis nach §2 Absatz 6 zu verfügen,
46d. entgegen §17 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Veran-
stalterin oder Veranstalter einer Freizeitaktivität
Freitag, den 27. August 2021
582 HmbGVBl. Nr. 55
nach dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicher-
stellt, dass an dieser ausschließlich Personen teil-
nehmen, die über einen Coronavirus-Impfnach-
weis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genesenen-
nachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,“.
25.10 Nummer 46g erhält folgende Fassung:
,,46g. entgegen §17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 in Ver-
bindung mit §8 Absätze 1 und 1a die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske nicht
befolgt,“.
25.11 Nummer 46h erhält folgende Fassung:
,,46h. entgegen §
17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 Ange-
bote in geschlossenen Räumen ohne Vorlage
eines negativen Coronavirus-Testnachweises
nach §10h erbringt,“.
25.12 Hinter Nummer 46h werden folgende Nummern 46i bis
48 eingefügt:
,,46i. entgegen §17 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einer
touristischen Gästeführung nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell teilnimmt und das 18. Lebens-
jahr vollendet hat, ohne über den erforderlichen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
zu verfügen,
46j. entgegen §17 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Veran-
stalterin oder Veranstalter einer touristischen
Gästeführung nach dem Zwei-G-Zugangsmodell
nicht sicherstellt, dass an dieser ausschließlich
Personen teilnehmen, die über einen Corona
virus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen
oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,
46k. entgegen §18 Absatz 1 Satz 6 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 ein The-
ater, eine Oper, ein Konzerthaus, einen Konzert-
saal, ein Musiktheater, ein Filmtheater (Kino),
ein Planetarium oder ein Literaturhaus nach
dem Zwei-G-Zugangsmodell besucht und das 18.
Lebensjahr vollendet hat, ohne über den erfor-
derlichen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §2
Absatz 6 zu verfügen,
46l. entgegen §18 Absatz 1 Satz 6 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Betrei-
berin oder Betreiber eines Theaters, einer Oper,
eines Konzerthauses, eines Konzertsaals, eines
Musiktheaters, eines Filmtheaters (Kino), eines
Planetariums oder eines Literaturhauses nach
dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicherstellt,
dass während des Betriebs ausschließlich Perso-
nen anwesend sind, die über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Gene-
senennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
47. entgegen §18 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 eine Live-
musikspielstätte oder einen Musikclub nach
dem Zwei-G-Zugangsmodell besucht und das
18. Lebensjahr vollendet hat, ohne über den
erforderlichen Coronavirus-Impfnachweis nach
§2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§2 Absatz 6 zu verfügen,
48. entgegen §18 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Betrei-
berin oder Betreiber einer Livemusikspielstätte
oder eines Musikclubs nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass während
des Betriebs ausschließlich Personen anwesend
sind, die über einen Coronavirus-Impfnachweis
nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben,“.
25.13 Nummern 48a erhält folgende Fassung:
,,48a. entgegen §18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 in Ver-
bindung mit §8 Absätze 1 und 1a in zoologischen
und botanischen Gärten sowie in Tierparks die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
in geschlossenen Räumen nicht befolgt,“.
25.14 Nummern 48b erhält folgende Fassung:
,,48b. entgegen §
18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Ange-
bote in geschlossenen Räumen ohne Vorlage
eines negativen Coronavirus-Testnachweises
nach §10h erbringt,“.
25.15 Nummern 48c bis 49b werden durch folgende Num-
mern 48c bis 50a ersetzt:
,,48c. entgegen §18 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
§
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 einen
zoologischen oder botanischen Garten oder
einen Tierpark nach dem Zwei-G-Zugangsmo-
dell besucht und das 18. Lebensjahr vollendet
hat, ohne über den erforderlichen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Gene-
senennachweis nach §2 Absatz 6 zu verfügen,
48d. entgegen §18 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Betrei-
berin oder Betreiber eines zoologischen oder
botanischen Gartens oder eines Tierparks nach
dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicherstellt,
dass während des Betriebs ausschließlich Perso-
nen anwesend sind, die über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Gene-
senennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
48e. entgegen §18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 in Ver-
bindung mit §
8 Absätze 1 und 1a in Museen,
Gedenkstätten, Galerien, Ausstellungshäusern,
Bibliotheken und Archiven in geschlossenen
Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske nicht befolgt,
48f. entgegen §18 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit
§
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 ein
Museum, eine Gedenkstätte, eine Galerie, ein
Ausstellungshaus, eine Bibliothek oder ein
Archiv nach dem Zwei-G-Zugangsmodell
besucht und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
ohne über den erforderlichen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genese-
nennachweis nach §2 Absatz 6 zu verfügen,
48g. entgegen §18 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Betrei-
berin oder Betreiber eines Museums, einer
Gedenkstätte, einer Galerie, eines Ausstellungs-
hauses, einer Bibliothek oder eines Archivs nach
dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicherstellt,
dass während des Betriebs ausschließlich Perso-
Freitag, den 27. August 2021 583
HmbGVBl. Nr. 55
nen anwesend sind, die über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Gene-
senennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
48h. entgegen §
18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 die
Sitz- und Stehplätze nicht entsprechend den Vor-
gaben anordnet,
48i. entgegen §18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Ver-
bindung mit §8 Absätze 1 und 1a die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske in geschlos-
senen Räumen nicht befolgt,
48j. entgegen §
18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 den
Einlass ohne Vorlage eines negativen Corona
virus-Testnachweises nach §10h gewährt,
48k. entgegen §18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Ver-
anstaltungen für mehr als 650 Zuschauerinnen
und Zuschauer durchführt,
48l. entgegen §18a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit
§
10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 eine
Sportveranstaltung vor Publikum nach dem
Zwei-G-Zugangsmodell besucht und das
18. Lebensjahr vollendet hat, ohne über den
erforderlichen Coronavirus-Impfnachweis nach
§2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§2 Absatz 6 zu verfügen,
48m. entgegen §18a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Veran-
stalterin oder Veranstalter einer Sportveranstal-
tung vor Publikum nach dem Zwei-G-Zugangs-
modell nicht sicherstellt, dass während des
Betriebs ausschließlich Personen anwesend sind,
die über einen Coronavirus-Impfnachweis nach
§2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§
2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben,
48n. entgegen §
18a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 den
Start der Sportausübenden nicht der Vorschrift
entsprechend zeitlich staffelt,
48o. entgegen §
18a Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 ohne
vorherige Buchung an der Veranstaltung teil-
nimmt,
48p. entgegen §18a Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einer
Laufveranstaltung, einem Radrennen oder an
einem vergleichbaren nicht-stationären sport
lichen Wettkampf einer kontaktlosen Sportart
im öffentlichen Raum nach dem Zwei-G-
Zugangsmodell teilnimmt und das 18. Lebens-
jahr vollendet hat, ohne über den erforderlichen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
zu verfügen,
48q. entgegen §18a Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Veran-
stalterin oder Veranstalter einer Laufveranstal-
tung, eines Radrennens oder eines vergleichba-
ren nicht-stationären sportlichen Wettkampfs
nach dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicher-
stellt, dass an der Veranstaltung ausschließlich
Personen teilnehmen, die über einen Corona
virus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen
oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,
48r. entgegen §18b Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 tanzt,
48s. entgegen §18b Absatz 1 Satz 5 Nummer 5 einen
Einlass ohne Vorlage eines negativen Corona
virus-Testnachweises nach §10h gewährt,
48t. entgegen §
18b Absatz 1 Satz 5 Nummer 7 den
Zugang zum Veranstaltungsort nicht der Vor-
schrift entsprechend begrenzt,
48u. entgegen §
18b Absatz 1 Satz 5 Nummer 8
erkennbar alkoholisierten Personen den Zutritt
nicht verweigert,
48v. entgegen §18b Absatz 1 Satz 9 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einem
Volksfest nach dem Zwei-G-Zugangsmodell teil-
nimmt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
ohne über den erforderlichen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genese-
nennachweis nach §2 Absatz 6 zu verfügen,
48w. entgegen §18b Absatz 1 Satz 9 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Veran-
stalterin oder Veranstalter eines Volksfestes nach
dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicherstellt,
dass an dem Volksfest ausschließlich Personen
teilnehmen, die über einen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genese-
nennachweis nach §2 Absatz 6 verfügen oder das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
49. entgegen §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a in Ver-
bindung mit §8 Absätze 1 und 1a in geschlosse-
nen Räumen von staatlichen und privaten Bil-
dungs- und Ausbildungseinrichtungen, bei
Angeboten beruflicher Aus- und Fortbildung
oder von Einrichtungen von Sprach-, Integra-
tions-, Berufssprach- und Erstorientierungskurs-
trägern die Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske nicht befolgt, sofern es nicht nach
§19 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz gestattet ist,
49a. entgegen §
19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 erster
Halbsatz das Angebot ohne Vorlage eines nega
tiven Coronavirus-Testnachweises nach §
10h
erbringt,
49b. entgegen §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 zweiter
Halbsatz bei täglichen Angeboten das Angebot
ohne Vorlage von zwei negativen Coronavirus-
Testnachweisen nach §
10h je Woche an zwei
nicht aufeinanderfolgenden Werktagen erbringt,
50. entgegen §19 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einer
Lehrveranstaltung nach dem Zwei-G-Zugangs-
modell teilnimmt und das 18. Lebensjahr vollen-
det hat, ohne über den erforderlichen Corona
virus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 zu verfü-
gen,
50a. entgegen §19 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Betrei-
berin oder Betreiber von staatlichen und priva-
ten Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen,
bei Angeboten beruflicher Aus- und Fortbildung
oder von Einrichtungen von Sprach-, Integra-
tions-, Berufssprach- und Erstorientierungskurs-
trägern nach dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht
sicherstellt, dass an der Lehrveranstaltung aus-
schließlich Personen teilnehmen, die über einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
Freitag, den 27. August 2021
584 HmbGVBl. Nr. 55
verfügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben,“.
25.16 Hinter Nummer 51 werden folgende Nummern 51a bis
51f eingefügt:
,,51a. entgegen §20 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einem
Sportangebot nach dem Zwei-G-Zugangsmodell
auf einer Sportanlage teilnimmt und das
18. Lebensjahr vollendet hat, ohne über den
erforderlichen Coronavirus-Impfnachweis nach
§2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§2 Absatz 6 zu verfügen,
51b. entgegen §20 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Betrei-
berin oder Betreiber einer Sportanlage nach dem
Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass
an dem Sportangebot auf der Sportanlage aus-
schließlich Personen teilnehmen, die über einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
verfügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben,
51c. entgegen §20 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einem
Badebetrieb nach dem Zwei-G-Zugangsmodell
teilnimmt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
ohne über den erforderlichen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genese-
nennachweis nach §2 Absatz 6 zu verfügen,
51d. entgegen §20 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Betrei-
berin oder Betreiber eines Schwimmbades oder
einer Therme nach dem Zwei-G-Zugangsmodell
nicht sicherstellt, dass an dem Badebetrieb aus-
schließlich Personen teilnehmen, die über einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
verfügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben,
51e. entgegen §20 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einem
Angebot einer Sauna- oder Dampfbadeinrich-
tung nach dem Zwei-G-Zugangsmodell teil-
nimmt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
ohne über den erforderlichen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genese-
nennachweis nach §2 Absatz 6 zu verfügen,
51f. entgegen §20 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Betrei-
berin oder Betreiber einer Sauna- oder Dampf-
badeinrichtung nach dem Zwei-G-Zugangs
modell nicht sicherstellt, dass während des
Betriebs ausschließlich Personen anwesend sind,
die über einen Coronavirus-Impfnachweis nach
§2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach
§
2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben,“.
25.17 Hinter Nummer 52b werden folgende Nummern 53
und 53a eingefügt:
,,53. entgegen §20 Absatz 4 Satz 5 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einem
Sportangebot nach dem Zwei-G-Zugangsmodell
teilnimmt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
ohne über den erforderlichen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genese-
nennachweis nach §2 Absatz 6 zu verfügen,
53a. entgegen §20 Absatz 4 Satz 5 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Betrei-
berin oder Betreiber eines Fitness-, Sport- und
Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen
nach dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicher-
stellt, dass an dem Sportangebot ausschließlich
Personen teilnehmen, die über einen Corona
virus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen
oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,“.
25.18 Hinter Nummer 56f werden folgende Nummern 56g
und 56h eingefügt:
,,56g. entgegen §
21 Absatz 3 in Verbindung mit §
10j
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an einem
Angebot nach dem Zwei-G-Zugangsmodell teil-
nimmt, ohne über den erforderlichen Corona
virus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 zu verfü-
gen,
56h. entgegen §
21 Absatz 3 in Verbindung mit §
10j
Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 als Betreiberin
oder Betreiber von Spielbanken, Spielhallen,
Wettvermittlungsstellen oder ähnlichen Betrie-
ben nach dem Zwei-G-Zugangsmodell nicht
sicherstellt, dass an dem Angebot ausschließlich
Personen teilnehmen, die über einen Corona
virus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfü-
gen,“.
25.19 Nummer 57 erhält folgende Fassung:
,,57. entgegen §22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Ver-
bindung mit §
8 Absatz 1 in Hochschulen in
geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr
die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nicht befolgt,“.
25.20 Nummern 77 bis 80 erhalten folgende Fassung:
,,77. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, §
10
Absatz 2 Nummer 2, §
10 Absatz 3 Nummer 2,
§
10 Absatz 6 Satz 1, §
10 Absatz 7 Satz 1, §
13
Absatz 1 Satz 1, §
13a Absatz 1 Nummer 1, §
14
Nummer 1, §
14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
§
14a Absatz 2 Nummer 1, §
14a Absatz 3 Num-
mer 1, §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §
15a
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, §16 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, §17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §17
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, §18 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, §18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, §18
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, §18a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, §
18a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1,
§
18b Absatz 1 Satz 5 Nummer 1, §
19 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, §20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
§
20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, §
20 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1, §20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1,
§21 Absatz 1 Nummer 1 oder §22 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 die allgemeinen Hygienevorgaben
gemäß §5 nicht einhält,
78. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, §
10
Absatz 2 Nummer 3, §
10 Absatz 3 Nummer 3,
§
10 Absatz 6 Satz 2, §
10 Absatz 7 Satz 2, §
13a
Absatz 1 Nummer 2, §
14 Nummer 2, §
14a Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2, §
14a Absatz 2 Num-
mer 2, §
14a Absatz 3 Nummer 2, §
15 Absatz 1
Freitag, den 27. August 2021 585
HmbGVBl. Nr. 55
Satz 1 Nummer 2, §
15a Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2, §16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §17 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2, §
17 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2, §18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §18
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, §18 Absatz 4 Satz 1
Nummer 2, §
18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
§
18a Absatz 3 Satz 2 Nummer 4, §
19 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3, §20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
erster Halbsatz, §20 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3,
§
20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3, §
21 Absatz 1
Nummer 2, §22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder
§
33 Nummer 2 ein Schutzkonzept gemäß §
6
nicht erstellt, ein erstelltes Schutzkonzept auf
Verlangen der zuständigen Behörde nicht vorlegt
oder die Einhaltung des Schutzkonzeptes nicht
gewährleistet,
79. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, §
10
Absatz 7 Satz 3, §11 Absatz 2 Satz 2, §12 Absatz 1
Satz 8, §12 Absatz 2 Satz 2, §13a Absatz 1 Num-
mer 3, §
14 Nummer 3, §
14a Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, §
14a Absatz 2 Nummer 3, §
14a
Absatz 3 Nummer 3, §15 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3, §
15a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, §
16
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §17 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, §17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, §18
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §18 Absatz 3 Satz 1
Nummer 3, §18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, §18a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §18a Absatz 3 Satz 2
Nummer 2, §18b Absatz 1 Satz 5 Nummer 2, §19
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §20 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, §20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §20
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, §20 Absatz 5 Satz 1
Nummer 2, §
21 Absatz 1 Nummer 3 oder §
33
Nummer 3 Kontaktdaten gemäß §7 nicht erfasst,
auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht
herausgibt, zweckfremd nutzt oder unbefugten
Dritten überlässt,
80. entgegen §7 Absatz 2 Satz 2, §9 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3, §
10 Absatz 7 Satz 3, §
11 Absatz 2
Satz 2, §12 Absatz 1 Satz 8, §12 Absatz 2 Satz 2,
§13a Absatz 1 Nummer 3, §14 Nummer 3, §14a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §14a Absatz 2 Num-
mer 3, §
14a Absatz 3 Nummer 3, §
15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3, §15a Absatz 1 Satz 2 Nummer
4, §16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §17 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3, §17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3,
§18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §18 Absatz 3 Satz
1 Nummer 3, §
18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3,
§18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §18a Absatz 3
Satz 2 Nummer 2, §18b Absatz 1 Satz 5 Nummer
2, §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §20 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2, §20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,
§
20 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, §
20 Absatz 5
Satz 1 Nummer 2, §21 Absatz 1 Nummer 3 oder
§33 Nummer 3 Kontaktdaten gemäß §7 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 nicht, unvollständig oder
unzutreffend angibt.“
26. §40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 25. Septem-
ber 2021 außer Kraft.“
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 28. August 2021 in Kraft.
Hamburg, den 27. August 2021.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Freitag, den 27. August 2021
586 HmbGVBl. Nr. 55
A.
Anlass
Mit der Fünfzigsten Verordnung zur Änderung der Ham-
burgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung werden
unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen Lage
in der Freien und Hansestadt Hamburg Freistellungen von
Vorgaben der Verordnung für solche Angebote mit Publikums-
verkehr vorgesehen, die nach Maßgabe des künftig in der Ver-
ordnung geregelten optionalen Zwei-G-Zugangsmodells (§10j)
ausschließlich für Geimpfte und Genesene angeboten werden,
wobei die Möglichkeit zur Angebotsbereitstellung nach den
bestehenden Vorgaben der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung bestehen bleibt (Optionsmodell). Fer-
ner werden die Regelungen zu den Hochschulen angepasst, um
in dem kommenden Wintersemester einen Präsenzlehrbetrieb
unter strengen Hygieneauflagen zu ermöglichen.
Nachdem mit der Vierzigsten bis Neunundvierzigsten Ver-
ordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung vor dem Hintergrund der in dieser Zeit
erreichten Stabilisierung der epidemiologischen Lage nach
einem gestuften Konzept Anpassungen der Schutzmaßnah-
men vorgenommen wurden, mit denen deren beschränkende
Folgewirkungen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des wei-
terhin erforderlichen Schutzniveaus reduziert werden konn-
ten, ist es vor dem Hintergrund der aktuellen epidemiologi-
schen Lage und Entwicklung (hierzu im Folgenden ausführ-
lich) weiter dringend erforderlich, die bestehenden Schutz-
maßnahmen zu verlängern. Hierdurch wird dem weiteren
Anstieg der Neuinfektionszahlen begegnet sowie auf die aktu-
elle Entwicklung der epidemiologischen Lage, insbesondere
die in Hamburg bestehende Dominanz der besorgniserregen-
den Virusvariante B.1.617.2 (Delta), reagiert.
Da die Infektionslage weiterhin durch eine erhebliche und
zeitweilig in der ersten Augusthälfte exponentiell ansteigende
Anzahl täglicher Neuinfektionen, durch eine nach wie vor
beachtliche und nunmehr wieder deutlich ansteigende Auslas-
tung des Gesundheitswesens, durch einen immer noch nicht
hinreichenden Immunisierungsgrad der Bevölkerung durch
Impfungen sowie die bestehende Dominanz der besorgniserre-
genden Virusvariante B.1.617.2 (Delta) geprägt ist, sind weitere
Reduktionen der Schutzmaßnahmen zum jetzigen Zeitpunkt
nicht möglich, da andernfalls eine weitere Beschleunigung des
exponentiellen Wachstums und eine Überlastung des Gesund-
heitssystems zu befürchten sind. Der für den Schutz der
Gesundheit und des Lebens der Bevölkerung der Freien und
Hansestadt Hamburg verantwortliche Verordnungsgeber ist
wegen der Überschreitung des Schwellenwertes von über 50
Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben
Tagen verpflichtet, umfassende Schutzmaßnahmen zu ergrei-
fen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens
erwarten lassen (§28a Absatz 3 Satz 5 IfSG). Maßstab für die zu
ergreifenden Schutzmaßnahmen ist nach §28a Absatz 3 Satz 4
IfSG insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem
Coronavirus je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen.
Daneben hat der Verordnungsgeber in seinem Schutzkonzept
zur Eindämmung des Coronavirus auch weitere Indikatoren,
wie etwa die Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitä-
ten, die Impfquote sowie die Anzahl schwerer Krankheitsver-
läufe, fortlaufend zu berücksichtigen, um den Maßstab für eine
effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens nach §
28a
Absatz 3 Satz 5 IfSG zu ermitteln. Die Erforderlichkeit von
Schutzmaßnahmen bemisst sich demnach anhand einer kumu-
lativen Bewertung sämtlicher Indikatoren zur Bewertung des
Infektionsgeschehens. Vor dem Hintergrund der bisher
erreichten Impfquote sowie dem weiteren Fortschritt der Imp-
fungen und der aktuellen Auslastung des Gesundheitssystems,
dessen Überlastung nach den aktuellen Daten noch nicht
unmittelbar bevorsteht, ist die Beibehaltung der bestehenden
Schutzmaßnahmen sowie die Anpassung der Geltungsdauer
von Coronavirus-Testnachweisen einerseits dringend erforder-
lich und andererseits noch ausreichend, um eine effektive
Eindämmung des Infektionsgeschehens zu gewährleisten.
Die Beibehaltung der bestehenden Schutzmaßnahmen ist
einerseits erforderlich, um die mit der Vierzigsten bis Acht-
undvierzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in kurzer Zeitfolge
eingeführten Öffnungsschritte abzusichern, und andererseits,
um den erneuten exponentiellen Anstieg der Infektionszahlen
einzudämmen. Dies ist insbesondere erforderlich, weil der
Anteil der Bevölkerung, der über einen vollständigen Impf-
schutz verfügt, noch nicht hinreichend groß ist und ein expo-
nentieller Anstieg von Neuinfektionen in der ungeimpften
Bevölkerung die Gefahr einer Überlastung der Kapazitäten des
Gesundheitssystems birgt, die der Verordnungsgeber abzu-
wenden verpflichtet ist. Die beachtliche und nunmehr wieder
ansteigende Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitä-
ten, der immer noch unzureichende Immunisierungsgrad der
Bevölkerung durch Impfungen, die Dominanz der besorgnis-
erregenden Virusvariante B.1.617.2 (Delta) sowie das Auftreten
anderer Virusvarianten gebieten deshalb insgesamt besondere
Vorsicht und die weitere Beibehaltung eines hohen Schutzni-
veaus. Zudem darf der Erfolg der Eindämmung der Coronavi-
rus-Epidemie in der Freien und Hansestadt Hamburg, der
durch die Einhaltung und Umsetzung der Schutzmaßnahmen
dieser Verordnung durch die Bürgerinnen und Bürger erreicht
worden ist, nicht durch eine übereilte Reduktion der Schutz-
maßnahmen gefährdet werden, da ansonsten eine durch ein
starkes exponentielles Wachstum der Neuinfektionen geprägte
epidemiologische Lage zu befürchten steht, die den Verord-
nungsgeber zu einer Intensivierung der Schutzmaßnahmen
zwingen würde. Aus diesem Grund wird die sorgsame und
kontinuierliche Evaluation des Schutzkonzepts und der ein-
zelnen Schutzmaßnahmen auch mit dieser Verordnung konse-
quent fortgesetzt, um einen bestmöglichen Ausgleich zwischen
dem dringend erforderlichen Schutzniveau und der grund-
rechtlich gebotenen Rücknahme beschränkender Schutzmaß-
nahmen zu gewährleisten.
Dabei wird weiter wie bereits bisher auch die Zunahme
des Anteils der Bevölkerung mit einem Impfschutz in die
Bewertung der Lage und die Prüfung der Erforderlichkeit der
Maßnahmen eingestellt werden. Das kontinuierliche Wachs-
tum des Bevölkerungsanteils mit Impfschutz ermöglicht es
hierbei insbesondere, im Rahmen des im Folgenden näher
erläuterten Zwei-G-Zugangsmodells in bestimmten Kontex-
ten, in denen die anwesenden Personen kraft ihrer Immunisie-
rung über ein hohes individuelles Schutzniveau verfügen, auf
bestimmte, bisher erforderliche Schutzmaßnahmen zu ver-
zichten und hierdurch nicht mehr erforderliche Beschränkun-
Begründung
zur Fünfzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Freitag, den 27. August 2021 587
HmbGVBl. Nr. 55
gen grundrechtlicher Freiheitsrechte zurückzunehmen, wozu
der Verordnungsgeber verfassungsrechtlich verpflichtet ist.
Vor diesem Hintergrund werden mit dieser Verordnung die
zuvor dargelegten und im Folgenden unter B. näher erläuter-
ten Anpassungen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung vorgenommen und es wird ferner die Gel-
tungsdauer der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung im Übrigen verlängert. Je nach Entwicklung der
epidemiologischen Lage wird der Verordnungsgeber wie mit
den letzten Änderungsverordnungen weitere Anpassungen
vornehmen, mit denen nicht mehr erforderliche Schutzmaß-
nahmen wenn möglich umgehend zurückgenommen wer-
den. Der Verordnungsgeber wird deshalb wie bisher das Infek-
tionsgeschehen sowie die Wirkung der Schutzmaßnahmen
umfassend und kontinuierlich evaluieren und er wird Schutz-
maßnahmen, die im Einzelnen nicht mehr erforderlich sind,
umgehend wieder aufheben, sobald das Infektionsgeschehen
dies zulässt.
Die positive Entwicklung und Stabilisierung der epidemio-
logischen Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg, die
bis zur Achtundvierzigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
1. Juli 2021 (HmbGVBl. S. 485) festgestellt werden konnte,
besteht nicht mehr. Das Infektionsgeschehen ist insgesamt
durch eine hohe Anzahl täglicher Neuinfektionen und eine
erhebliche und erhebliche Auslastung der Kapazitäten des
Gesundheitswesens geprägt.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die
täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Gesamt.html) sowie die Veröffentlichungen
der Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.hamburg.
de/coronavirus/) verwiesen. Seit dem 1. Juni 2021 stuft das
Robert Koch-Institut die Gefährdung der Gesundheit der
Bevölkerung in Deutschland insbesondere aufgrund der Ver-
breitung von einigen besorgniserregenden SARS-CoV-2-Vari-
anten sowie der noch nicht ausreichend hohen Impfquote ins-
gesamt als hoch ein (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/
Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Aug_2021/2021-
08-25-de.pdf?__blob=publicationFile).
Für die Freie und Hansestadt Hamburg stellt sich die
epidemiologische Lage aktuell wie folgt dar: Zwischen dem
18. August 2021 und dem 25. August 2021 wurden insgesamt
1.539 Neuinfektionen in der Freien und Hansestadt Hamburg
gemeldet (Datenstand jeweils 9:00 Uhr). Dies entspricht 80,81
Fällen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner (7-Tages-
Inzidenz; Datenstand 25. August 2021, 9:00 Uhr). Die aktuel-
len Infektionen finden hauptsächlich in privaten Haushalten
statt. In der Altersgruppen der 6-14-Jährigen liegt die Inzidenz
seit der Kalenderwoche 32 über 200, in der Altersgruppe der
15-19-Jährigen liegt sie bei 192, in den beiden Vorwochen
jedoch über 200. In der Altersgruppe der 20-59-Jährigen ist im
Vergleich zur KW 32 in KW 33 ein leichter Rückgang der Inzi-
denzen zu verzeichnen, leicht steigende Inzidenzen sind ab der
Altersgruppe der 70-Jährigen zu beobachten. Die niedrigste
Inzidenz weist weiterhin die Altersgruppe der 70-79-Jährigen
mit dem Wert 16 auf.
Die 7-Tages-Inzidenz der täglichen Neuinfektionen in der
Freien und Hansestadt Hamburg liegt auf einem hohen Niveau
(Werte: 11. August 72,72; 12. August 77,40; 13. August 82,44;
14. August 83,59; 15. August 85,12; 16. August 87,43;
17. August 86,85; 18. August 90,74; 19. August 88,16;
20. August 87,27; 21. August 82,54; 22. August 81,23;
23. August 79,45; 24. August 78,97; 25. August 80,81).
Der jüngste Verlauf des 7-Tage-R-Werts stellt sich wie folgt
dar: 11. August 1,33; 12. August 1,29; 13. August 1,24;
14. August 1,22; 17. August 1,13; 18. August 1,10; 19. August
1,03; 20. August 1,06; 21. August 1,04; 22. August k.A;
23. August k.A.; 24. August 0,93; 25. August 0,93 (Datenstand
25. August, 10:00 Uhr). Der 7-Tage-R-Wert bildet das Infek
tionsgeschehen vor etwa einer Woche bis vor etwas mehr als
zwei Wochen ab und ist daher für die Einschätzung der epide-
miologischen Lage bedeutsam. Bei einem R-Wert über 1 steigt
die tägliche Anzahl an Neuinfektionen.
Das Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt
Hamburg wird durch eine Dominanz der zuerst in Indien ent-
deckten Virusvariante B.1.617.2 (Delta) geprägt: Diese breitet
sich in Hamburg aus und ist seit der KW 25 die dominierende
Variante. In KW 30 wurde der durch Sequenzierung ermittelte
Anteil auf 98,3% bestimmt. Während Hamburg in den vorhe-
rigen Wochen im deutschlandweiten Vergleich eine deutlich
höhere Prävalenz von Delta zeigte, gleichen sich die Werte nun
an (KW 30: 97,3%; deutschlandweite Daten stammen aus dem
wöchentlichen Bericht des RKI vom 19.08.2021). Entspre-
chend der Zunahme der Delta-Variante ist die Alpha-Variante
(B.1.1.7) seit KW 21 in ihrem Vorkommen abnehmend. In KW
30 lag ihr durch Sequenzierung ermittelter Anteil an den
Neuinfektionen bei 0,8%.
Die Delta-Variante hat nach den bislang vorliegenden
Erkenntnissen das Potenzial, selbst niedrige Inzidenzen sehr
deutlich ansteigen zu lassen. Es wird geschätzt, dass die Anste-
ckungsrate bei der Delta-Variante um 40 bis 80% höher als bei
der Alpha-Variante ist. Für die Delta-Variante bestehen deutli-
che Hinweise auf eine erhöhte Übertragbarkeit: Zum einen
weist die Delta-Variante eine höhere Fallanstiegsrate auf als die
bislang dominierende Alpha-Variante und zum anderen zeigen
Kontaktnachverfolgungsdaten, dass für Delta-Infizierte die
Anzahl infizierter Kontaktpersonen höher ist als für mit der
Alpha-Variante infizierte Personen.
Die Delta-Variante trifft auf eine Bevölkerung ohne ausrei-
chenden Impfschutz, wie aktuelle Daten nahelegen. Viele
Menschen in Hamburg insbesondere in den jüngeren Alters-
gruppen haben noch keine oder nur die erste Impfdosis
erhalten. Der Impfschutz ist nach der ersten Dosis aber zu
gering und hält einer Infektion mit der Delta-Variante nicht
verlässlich stand. Wer sich als Person mit unvollständigem
Impfschema mit der Delta-Variante infiziert, kann lediglich
mit einem geringen Impfschutz von 33% rechnen. Er trägt das
Virus auch mit höherer Wahrscheinlichkeit weiter, als es bei
der Alpha-Variante der Fall war. Erste Daten zur Schwere der
assoziierten Krankheitsverläufe weisen zudem darauf hin, dass
Delta-Infizierte höhere Hospitalisierungsraten aufweisen als
Alpha-Infizierte. Vulnerable Personen sind sogar trotz zwei
facher Impfung einem höheren Risiko ausgesetzt. Denn die
Wirksamkeit von Impfstoffen ist bei ihnen oft herabgesetzt,
etwa aufgrund einer schlechteren Immunantwort oder von
bestehenden Grunderkrankungen.
Die Lage hinsichtlich der Kapazitäten der intensivmedizi-
nischen Versorgung konnte in den vergangenen Monaten
infolge der bisherigen Reduktion der Anzahl der täglichen
Neuinfektionen stabilisiert werden. Allerdings liegt die Aus-
lastung der intensivmedizinischen Kapazitäten weiter auf
einem hohen Niveau und die Hospitalisierungsrate scheint
ersten Untersuchungen zufolge bei der Delta-Variante deutlich
erhöht gegenüber der Alpha-Variante. Mit Datenstand vom
24. August 2021 sind 112 COVID-19-Patientinnen und -Pati-
enten in Hamburger Kliniken stationär aufgenommen. 46
Patientinnen und Patienten mit COVID-19 befinden sich in
intensivmedizinischer Behandlung. Es sind derzeit 87 Inten-
sivbetten frei. Die Anzahl stationär aufgenommener und
Freitag, den 27. August 2021
588 HmbGVBl. Nr. 55
intensivmedizinisch betreuter Patientinnen und Patienten
liegt momentan zwar auf einem noch nicht kritischen Niveau,
hat aber zuletzt wieder zugenommen.
Impfungen werden sowohl im Impfzentrum, durch nieder-
gelassene Ärztinnen und Ärzte, Betriebsärztinnen und
Betriebsärzte als auch durch mobile Impfteams an dezentralen
Impfstellen und Schulen durchgeführt. 67,3% der Hamburge-
rinnen und Hamburger haben bereits eine Erstimpfung erhal-
ten, 60,7% eine Zweitimpfung (64,2% und 59,2% bundesweit,
Quelle: Digitales Impfmonitoring zu COVID-19 Impfung,
RKI; Stand: 24. August 2021, 08:00 Uhr). Die Anzahl der Aus-
brüche in den Alten- und Pflegeheimen hat inzwischen abge-
nommen, hier ist die positive Wirkung der Impfungen deut-
lich erkennbar. Bis in den jüngeren Altersgruppen, insbeson-
dere der Altersgruppe ab 12 Jahre, für die die Ständige Impf-
kommission erst seit einer Woche eine Impfempfehlung ausge-
sprochen hat, eine hohe Impfquote erreicht werden kann, wird
es noch einige Wochen dauern. Alle Impfstoffe, die aktuell in
Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach derzeitigen
Erkenntnissen sehr gut vor einer Erkrankung durch die in
Deutschland zirkulierende Variant of Concern (VOC) B.1.1.7
(Alpha), und sie schützen nach derzeitigem Wissensstand auch
vor schweren Erkrankungen durch die anderen Varianten.
Ein weiteres, konsequentes Festhalten an den bestehenden
Schutzmaßnahmen ist vor diesem Hintergrund dringend
erforderlich. Insbesondere muss das Infektionsgeschehen wei-
ter eingedämmt werden, bis die Bürgerinnen und Bürger hin-
reichend durch Impfungen geschützt sind. Die nunmehr wie-
der stark ansteigende Viruszirkulation in der Bevölkerung
(Community Transmission) mit Infektionen in gastronomi-
schen Betrieben, bei Veranstaltungen, in Privathaushalten,
Kitas, Schulen sowie dem beruflichen Umfeld erfordert wei-
terhin die konsequente Umsetzung kontaktreduzierender
Maßnahmen und weiterer Schutzmaßnahmen sowie massive
Anstrengungen zur Eindämmung von Ausbrüchen und Infek-
tionsketten. Dies ist vor dem Hintergrund der Dominanz der
besorgniserregenden Virusvariante B.1.617.2 (Delta) von ent-
scheidender Bedeutung, um die Zahl der Neuinfizierten wie-
der deutlich zu senken und schwere Krankheitsverläufe, inten-
sivmedizinische Behandlungen und Todesfälle zu vermeiden.
Nur dadurch kann eine Überlastung des Gesundheitswesens
vermieden werden. Ferner kann hierdurch mehr Zeit für die
Produktion von Impfstoffen, die Durchführung von Impfun-
gen sowie die Entwicklung von antiviralen Medikamenten
gewonnen werden. Berichte über COVID-19-Langzeitfolgen
mahnen ebenfalls zur Vorsicht. Im Falle eines erneuten expo-
nentiellen Anstiegs der Neuinfektionszahlen kann das Gesund-
heitswesen auch trotz des bisherigen Anteils der Hamburger
Bevölkerung von über 60% mit einem vollständigen Impfsta-
tus zudem schnell wieder an seine Belastungsgrenzen stoßen,
wodurch insgesamt die medizinische Versorgung der Bevölke-
rung gefährdet wäre.
Ein zusätzlicher wichtiger Grund für die weitere Eindäm-
mung des Infektionsgeschehens besteht darin, während der
laufenden Impfkampagne in Deutschland das Auftreten soge-
nannter Escape-Virusvarianten zu vermeiden. Trifft eine hohe
Zahl neu geimpfter Personen mit noch unvollständiger Immu-
nität auf eine hohe Zahl von Infizierten, begünstigt dies die
Entstehung von Virusvarianten, gegen die die bisher verfügba-
ren Impfstoffe eine geringere Wirksamkeit aufweisen könnten.
Die Impfstoffe können zwar grundsätzlich an solche Virusvari-
anten angepasst werden. Dies erfordert jedoch einen mehr
monatigen Vorlauf und eine vollständige Nachimpfung der
Bevölkerung, die eine fristgerechte Produktion dieser ange-
passten Impfstoffe für die gesamte Bevölkerung voraussetzt.
Solange noch nicht alle Altersgruppen, für die derzeit ein
Impfstoff zugelassen ist, ein Impfangebot erhalten haben und
einen vollständigen Impfschutz erlangen konnten, können
Antigen-Schnelltests als zusätzliches Element zur frühzeitigen
Erkennung der Virusausscheidung die Sicherheit erhöhen.
Wegen der Grenzen der Validität der Testergebnisse (vgl.
hierzu die Begründung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung vom 23. April 2021 (HmbGVBl.
S. 205)) können diese derzeit jedoch nur als zusätzliches Mittel
einer Absicherung eingesetzt werden. Das Angebot an kosten-
losen Bürgertests ist in der Freien und Hansestadt Hamburg
hoch.
Aus den vorstehenden Gründen ist es deshalb einerseits
dringend erforderlich, an den bestehenden Schutzmaßnahmen
festzuhalten, um dem aktuellen Anstieg des Infektionsgesche-
hens und der hohen Anzahl der Neuinfektionen in der Freien
und Hansestadt Hamburg konsequent entgegenzuwirken und
eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.
B.
Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen
Zu §2: Durch die Änderung von Absatz 2 werden die
Begriffsbestimmungen zu den Risikogebieten in der Hambur-
gischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung an die aktua-
lisierte Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundesministeri-
ums für Gesundheit vom 30. Juli 2021 (BAnz AT 30.07.2021
V1) angepasst. Im Einklang mit der aktualisierten Corona
virus-Einreiseverordnung werden in Absatz 2 nunmehr die
Begriffe ,,Hochrisikogebiet“ und ,,Virusvariantengebiet“ neu
definiert.
Zu §4d: Die Anpassung dient der Ermöglichung von Ange-
boten nach dem Zwei-G-Zugangsmodell (hierzu im Folgen-
den: §
10j, §
15, §
15a und §
16) in dem räumlichen Geltungs
bereich des §4d.
Zu §9: Durch die Änderung von §
9 wird die optionale
Möglichkeit eröffnet, Veranstaltungen auch unter den Bedin-
gungen des Zwei-G-Zugangsmodells nach Maßgabe von §
10j
(zum Zwei-G-Zugangsmodell ausführlich im Folgenden unter
§
10j) durchzuführen und hierdurch Freistellungen von den
bereichsspezifischen Schutzmaßnahmen für Veranstaltungen
nach §9 zu erlangen. Soweit die Veranstalterin oder der Veran-
stalter nach Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j
sicherstellt, dass während der Veranstaltung ausschließlich
Personen anwesend sind, die über einen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, findet insbesondere das Abstandsgebot keine
Anwendung, Tische und Sitzplätze können frei angeordnet
werden und die zulässige Anzahl der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer wird jeweils verdreifacht. Die einzelnen Freistel-
lungen werden durch Absatz 1 Satz 4 im Einzelnen geregelt.
Die Möglichkeit zum Tanz besteht ausschließlich nach Maß-
gabe von §
15a, der seinerseits ein Zwei-G-Zugangsmodell
vorsieht (hierzu im Folgenden). Unter den kumulativen Vor-
aussetzungen des Zwei-G-Zugangsmodells nach beiden Vor-
schriften (§
9 und §
15a) sind damit künftig Veranstaltungen
mit Tanz auch in geschlossenen Räumen möglich. Die Vorga-
ben und Bedingungen des Zwei-G-Zugangsmodells werden
durch §10j allgemein geregelt.
Zu §10j: Durch die Einfügung von §10j wird die Basisrege-
lung für das ,,Zwei-G-Zugangsmodell“ in der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung geschaffen. Die Rege-
lungen nach §
10j finden Anwendung, soweit das Zwei-G-
Zugangsmodell in den bereichsspezifischen Regelungen der
Verordnung für einzelne Betriebe, Einrichtungen, Angebote
Freitag, den 27. August 2021 589
HmbGVBl. Nr. 55
oder Veranstaltungen in dieser Verordnung durch Verweis auf
§10j für anwendbar erklärt wird.
Im Rahmen des Zwei-G-Zugangsmodells werden in den
jeweiligen Regelungen der Verordnung für den Betrieb von für
den Publikumsverkehr geöffneten Einrichtungen, Gewerbebe-
trieben, Geschäftsräumen, Gaststätten, Beherbergungsbetrie-
ben oder Ladenlokalen oder für sonstige Angebote mit Publi-
kumsverkehr Freistellungen von einzelnen Schutzmaßnah-
men der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung geregelt, wenn in diesen Betrieben oder Einrichtungen,
bei diesen Veranstaltungen oder bei diesen Angeboten aus-
schließlich geimpfte Personen und genesene Personen sowie
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
anwesend sind. Das Zwei-G-Zugangsmodell stellt eine zusätz-
liche, freiwillige Option für die jeweiligen Betreiberinnen und
Betreiber, die Betriebsinhaberin und Betriebsinhaber, Veran-
stalterin und Veranstalter, Dienstleistungserbringerinnen und
Dienstleistungserbringer bereit. Die Möglichkeit zur Ange-
botsbereitstellung, Betriebsöffnung oder Leistungserbringung
nach den bestehenden Vorgaben der Hamburgischen SARS-
CoV-2-Eindämmungsverordnung bleibt bestehen.
Die Einführung des optionalen Zwei-G-Modells basiert
infektionsepidemiologisch auf den Erkenntnissen des Verord-
nungsgebers zu den Wirkungen der Immunisierung durch
eine Impfung oder eine Genesung von einer COVID-19-Er-
krankung. Kraft ihrer Immunisierung weisen Geimpfte und
Genesene einen hohen individuellen Schutz vor einer Infek-
tion und vor einem schweren Erkrankungsverlauf auf. Ferner
ist zu berücksichtigen, dass geimpfte und genesene Personen
bei der Epidemiologie von COVID-19 keine wesentliche Rolle
mehr spielen.
Nach den Erkenntnissen des Verordnungsgebers schützen
eine vollständige Impfung sowie eine Genesung von einer
COVID-19-Erkrankung in hohem Maße vor einer Infektion.
Allenfalls eine geringe Reduktion der Impfstoffwirksamkeit
gegen die Delta-Variante konnte beobachtet werden (Lopez
Bernal et al., Effectiveness of COVID-19 vaccines against the
B.1.167.2 variant, August 12, 2021 NEJM, https://doi.org/10.11
01/2021.05.22.21257658; Center for Disease Control and Pre-
vention, Morbidity and Mortality Weekly Report Vol. 70,
August 24, 2021, Early Release, https://www.cdc.gov/mmwr/
volumes/70/wr/pdfs/mm7034e4-H.pdf). Nicht-Geimpfte wer-
den laut der REACT-1-Studie von Public Health England
dreimal seltener als Geimpfte positiv auf SARS-CoV-2 getestet
(https://spiral.imperial.ac.uk/bitstream/10044/1/90800/2/
react1_r13_final_preprint_final.pdf). Aktuelle Studien deuten
ebenfalls darauf hin, dass die Impfstoffe eine schwere, durch
neue Virusvarianten verursachte Erkrankung, die eine Hospi-
talisierung erfordert, mit gleicher Wirksamkeit verhindern
können (Stowe J et al., Effectiveness of COVID-19 vaccines
against hospital admission with the Delta (B.1.617.2) variant,
preprint; Sheikh et al., SARS-CoV-2 Delta VOC in Scotland:
demographics, risk of hospital admission, and vaccine effec-
tiveness, https://doi.org/10.1016/S0140-6736(21)01358-1, pre-
print). Das Robert Koch-Institut veröffentlicht im wöchentli-
chen COVID-19-Lagebericht vom 19. August 2021 die aktuel-
len Zahlen zur Hospitalisierung von COVID-19-Patienten.
Diese zeigen, dass der Anteil der geimpften Patienten vergli-
chen mit der Gesamtheit aller wegen COVID-19 hospitalisier-
ter Patienten in allen Altersgruppen gering ist auch im Hin-
blick auf eine intensivmedizinische Behandlung (https://www.
rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situati-
onsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2021-08-19.
pdf?__blob=publicationFile). Die derzeit verfügbaren klini-
schen und immunologischen Daten belegen laut des Morbi-
dity and Mortality Weekly Reports des Centers for Disease
Control and Prevention vom 18. August 2021 eine Schutzwir-
kung für mindestens sechs Monate nach einer überstandenen
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Sustained Effec-
tiveness of Pfizer-BioNTech and Moderna Vaccines Against
COVID-19 Associated Hospitalizations Among Adults Uni-
ted States, MarchJuly 2021 | MMWR, cdc.gov).
Es ist demnach nach den derzeitigen wissenschaftlichen
Erkenntnissen davon auszugehen, dass eine vollständige Imp-
fung oder eine Genesung einen hohen individuellen Schutz
bietet. In welchem Maße die Impfung darüber hinaus auch die
Übertragung des Virus reduziert, kann aktuell noch nicht
abschließend quantifiziert werden. Auf Basis der vorliegenden
Daten ist jedoch bereits davon auszugehen, dass zumindest die
Viruslast bei Personen, die trotz Impfung mit SARS-CoV-2
infiziert werden, stark reduziert ist (Levine-Tiefenbrun et al.,
Decreased SARS-CoV-2 viral load following vaccination,
https://doi.org/10.1101/2021.02.06.21251283; Pouwels et al.
Impact of Delta on viral burden and vaccines effectiveness
against new SARS-CoV-2 infections in the UK, https://doi.org/
10.1101/2021.08.18.21262237). Ersten Hinweisen zufolge
könnte zusätzlich der Zeitraum der Virusausscheidung redu-
ziert sein, worauf Daten einer Kohortenstudie aus Singapur
hinweisen (Virological and serological kinetics of SARS-CoV-2
Delta variant vaccine-breakthrough infections: a multi-center
cohort study | medRxiv). In der Summe ist daher das Risiko
einer Übertragung so stark vermindert, dass aus Public-
Health-Sicht Geimpfte und Genesene in der Dynamik der
Pandemie in Deutschland aktuell eine untergeordnete Rolle
gegenüber nicht immunen Personen spielen.
Diese Erkenntnisse gebieten es unter dem rechtlichen
Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, belastende Schutz-
maßnahmen in solchen räumlichen Kontexten aufzuheben, in
denen diese nicht mehr erforderlich sind, weil die anwesenden
Personen kraft ihrer Immunisierung jeweils selbst über einen
ausreichenden individuellen Schutz vor Infektionen, schweren
Erkrankungsverläufen und einer Hospitalisierung verfügen.
Die Beschränkungen grundrechtlicher Freiheitsausübungen
der anwesenden Personen sind in diesen Kontexten aufzuhe-
ben, weil sie nicht mehr erforderlich sind. Dasselbe gilt hin-
sichtlich der in die Berufsausübungsfreiheit der Einrichtungs-
inhaberinnen und -inhaber, Betreiberinnen und Betreiber und
Veranstalterinnen und Veranstalter eingreifenden Schutzmaß-
nahmen. Wenn diese in ihren Angeboten räumliche Kontexte
schaffen, in denen alle anwesenden Personen über ein ausrei-
chendes individuelles Schutzniveau kraft Immunisierung ver-
fügen, ist es grundrechtlich geboten, die die Berufsausübungs-
freiheit beschränkenden Schutzmaßnahmen aufzuheben, weil
sich hier nicht mehr erforderlich sind.
Im Rahmen des Zwei-G-Zugangsmodells sehen die be
reichsspezifischen Regelungen zu den einzelnen Einrichtun-
gen, Betrieben, Angeboten oder Veranstaltungen jeweils Frei-
stellungen von den bestehenden Schutzmaßnahmen vor. Es
handelt sich hierbei in der Regel um Freistellungen von dem
Abstandsgebot, von Vorgaben zur Sitzplatzbelegung sowie
Vorgaben zu kapazitären Begrenzungen. Diese Freistellungen
werden bei den jeweiligen Vorschriften, die ein Zwei-G-
Zugangsmodell als Option vorsehen, näher erläutert (vgl.
hierzu im Folgenden).
§10j regelt die Bedingungen des Zwei-G-Modells in Form
eines Grundtatbestands, auf den die jeweiligen bereichsspezifi-
schen Regelungen der einzelnen Einrichtungen, Betriebe,
Angebote und Veranstaltungen Bezug nehmen. Die Einhal-
tung der Vorgaben nach §
10j ist dringend erforderlich, um
eine für alle anwesenden Personen sichere Anwendung des
Zwei-G-Modells in den jeweiligen Einrichtungen, Betrieben
und Angeboten bzw. bei Veranstaltungen zu gewährleisten:
Freitag, den 27. August 2021
590 HmbGVBl. Nr. 55
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 regelt die erforderlichen
Pflichten von Kundinnen und Kunden, Nutzerinnen und
Nutzern oder Gästen, die Einrichtungen oder Betriebe im
Zwei-G-Modell betreten oder an einer Veranstaltung oder
einem Angebot nach dem Zwei-G-Modell teilnehmen: Nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist das Betreten des Betriebs, der
Einrichtung oder des Veranstaltungsortes beziehungsweise die
Inanspruchnahme des Angebotes nur nach Vorlage eines Coro-
navirus-Impfnachweises nach §2 Absatz 5, nach Vorlage eines
Genesenennachweises nach §2 Absatz 6, jeweils in Verbindung
mit einem amtlichen Lichtbildausweis, oder nach Vorlage
eines amtlichen Lichtbildausweises, aus dem die Nichtvoll
endung des 18. Lebensjahres folgt, gestattet. Nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 ist dieser Nachweis vor dem Betreten des
Betriebs, der Einrichtung oder des Veranstaltungsortes bzw.
der Inanspruchnahme des Angebotes der Betreiberin oder dem
Betreiber, der Veranstalterin oder dem Veranstalter oder der
Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbrin-
ger sowie auf Verlangen der zuständigen Behörde einschließ-
lich der Polizei vorzuzeigen. Durch diese Vorgaben, die in
Verbindung mit den jeweils bereichsspezifischen Regelungen
nach Maßgabe von §
39 ordnungsmittelbewehrt sind, soll
sichergestellt werden, dass in den Betrieben oder Einrichtun-
gen bei den Angeboten oder Veranstaltungen im Zwei-G-
Zugangsmodell ausschließlich solche Personen anwesend sind,
die geimpft sind oder genesen sind oder das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
Die Ausnahme für die Personen, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, erfolgt vor dem Hintergrund der
Erkenntnisse des Verordnungsgebers, dass Kinder und
Jugendliche nur selten schwere Erkrankungsverläufe erleiden
und insofern auch nicht zu einer wesentlichen Auslastung der
Kapazitäten des Gesundheitswesens beitragen. Die Ausnahme
basiert ferner auf der Tatsache, dass für Kinder und Jugend
liche im Alter von zwölf Lebensjahren bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres erst seit dem 16. August 2021 eine Empfeh-
lung der Ständigen Impfkommission für eine Impfung gegen
COVID-19 vorliegt und diese Personengruppe daher auf
Grundlage dieser Empfehlung noch nicht über einen vollstän-
digen Impfschutz verfügen kann. Die Ausnahme der 12- bis
17-jährigen Personen wird deshalb einstweilen für einen Zeit-
raum von voraussichtlich sechs Wochen vorgesehen, bis diese
Personengruppe die Gelegenheit zum Aufbau eines vollständi-
gen Impfschutzes gehabt haben wird. Der Verordnungsgeber
beabsichtigt, nach Ablauf dieses Zeitraums die Ausnahme
allein auf die Personengruppe der Kinder bis zur Vollendung
des zwölften Lebensjahres zu beschränken, da für diese Perso-
nengruppe bisher kein Impfstoff zugelassen ist und in dieser
Personengruppe nur höchst selten schwere Erkrankungsver-
läufe und Hospitalisierungen zu verzeichnen sind.
Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 bis 6 bestimmen die Pflichten
der Betreiberinnen und Betreiber, Betriebsinhaberinnen und
Betriebsinhaber, Veranstalterinnen und Veranstalter, Dienst-
leistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer im
Zwei-G-Zugangsmodell, die nötig sind, um das erforderliche
Schutzniveau zu gewährleisten. Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer
3 gilt die Pflicht zur Vorlage eines Coronavirus-Impfnachweis
nach §
2 Absatz 5, zur Vorlage eines Genesenennachweises
nach §2 Absatz 6 oder zur Vorlage eines amtlichen Lichtbild-
ausweises, aus dem die Nichtvollendung des 18. Lebensjahres
folgt, auch für die im Betrieb, in der Einrichtung oder bei der
Veranstaltung beschäftigten oder sonst tätigen Personen, die
sich mit Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besu-
chern, Gästen, Veranstaltungsteilnehmerinnen und Veranstal-
tungsteilnehmern oder sonstigen Personen, die das jeweilige
Angebot in Anspruch nehmen, in denselben Räumlichkeiten
oder räumlichen Bereichen aufhalten. Diese Bedingung gilt
sowohl für Angebote in geschlossenen Räumen als auch für
Angebote im Freien. Das Gebot dient insbesondere dem
Schutz des in den jeweiligen räumlichen Kontexten anwesen-
den Personals: Da die Grundlage des Zwei-G-Zugangsmodells
der hohe individuelle Schutz kraft Immunisierung aller anwe-
senden Personen ist, ist es notwendig, dass auch das erwach-
sene Personal und die dort sonst beschäftigten erwachsenen
Personen ebenfalls über einen hohen individuellen Schutz
kraft Immunisierung verfügen. Denn durch die Freistellung
von zahlreichen infektionsschützenden Vorgaben im Rahmen
des Zwei-G-Zugangsmodells, die insbesondere Freistellungen
von dem Abstandsgebot und kapazitären Begrenzungen betref-
fen, ist das individuelle Infektionsrisiko der anwesenden Per-
sonen im Vergleich zu den bestehenden Schutzmaßnahmen in
den jeweiligen Einrichtungen, Betrieben, Angeboten oder Ver-
anstaltungen in erheblichem Maße erhöht. Dieses erheblich
gesteigerte Infektionsrisiko ist unter infektionsepidemiologi-
scher Sicht nur vertretbar, wenn alle anwesenden erwachsenen
Personen über dasselbe hohe individuelle Schutzniveau kraft
persönlicher Immunisierung verfügen.
Aus demselben Grund sieht das Zwei-G-Zugangsmodell
insgesamt keine Ausnahmen für erwachsene Personen vor, die
nicht geimpft oder genesen sind. Denn unabhängig von den
Gründen für den fehlenden Impf- oder Genesenenstatus wären
diese Personen in den räumlichen Kontexten des Zwei-G-
Zugangsmodells einem erheblichen Infektionsrisiko ausge-
setzt. Dies gilt in besonderem Maße auch für Personen, die
aufgrund bestimmter gesundheitlicher Vorbedingungen nicht
geimpft werden können. Nach den Erkenntnissen des Verord-
nungsgebers handelt es sich hierbei in der Regel um Personen,
die in den räumlichen Kontexten des Zwei-G-Zugangsmodells
in der bestehenden, eingangs dargestellten epidemiologischen
Lage einem besonders hohen gesundheitlichen Risiko ausge-
setzt wären.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 bestimmen die weiteren
Pflichten der Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, der
Betreiberinnen und Betreiber, der Veranstalterinnen und Ver-
anstalter und der Dienstleistungserbringerinnen oder der
Dienstleistungserbringer bei der Zugangskontrolle im Zwei-
G-Modell. Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist durch eine
wirksame Zugangskontrolle zu gewährleisten, dass die Vorga-
ben nach den Nummern 1 bis 3 eingehalten werden. Hierbei
ist die Erfüllung der Vorgaben personenbezogen zu prüfen.
Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 hat die Betriebsinhaberin
oder der Betriebsinhaber, die Betreiberin oder der Betreiber,
die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die Dienstleis-
tungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer in geeig-
neter, deutlich erkennbarer Weise darauf hinzuweisen, dass
sich das Angebot ausschließlich an Personen richtet, die
geimpft oder genesen sind oder das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
Die Einhaltung der Vorgaben des Zwei-G-Modells wird
verfahrensrechtlich durch das Anzeigeerfordernis abgesichert.
Die erforderliche Anzeige ermöglicht den zuständigen Behör-
den die Überprüfung der einzelnen Betriebe, Einrichtungen
oder Angebote. Aus diesem Grund sieht Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 6 vor, dass die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber,
die Betreiberin oder der Betreiber, die Veranstalterin oder der
Veranstalter oder die Dienstleistungserbringerin oder der
Dienstleistungserbringer der zuständigen Behörden vorab
anzuzeigen hat, dass sich das jeweilige Angebot ausschließlich
an Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 richtet. Bei der
Anzeige ist die Einhaltung der Vorgaben nach den Nummern 1
bis 5 zu versichern. Die Anzeige ist elektronisch über die
Internetseite http://www.hamburg.de/Zwei-G-Zugangsmodell-
Freitag, den 27. August 2021 591
HmbGVBl. Nr. 55
Anzeige/zu übermitteln. Ein Betrieb im Zwei-G-Zugangs
modell ist erst nach Übermittlung der Anzeige gestattet.
Da für den Nachweis und die Überprüfung des Corona
virus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 sowie des Genesenen-
nachweises nach §2 Absatz 6 als Zugangsbedingungen elektro-
nische Nachweisformen und geeignete Anwendungssoftware
zur Verfügung stehen, bestimmt Absatz 1 Satz 2 im Sinne einer
Regelanordnung, dass die Nachweise und Zugangskontrollen
in der Regel dadurch zu erfüllen sind, dass eine geeignete
Anwendungssoftware verwendet wird, mittels derer der Coro-
navirus-Impfnachweis oder der Genesenennachweis von der
vorlagepflichtigen Person programmgestützt in Verbindung
mit einem amtlichen Lichtbildausweis erbracht sowie pro-
grammgestützt von der zur Zugangskontrolle verpflichteten
Person überprüft wird. Der Verordnungsgeber empfiehlt, für
die Zugangskontrolle die hierfür vom Robert Koch-Institut
herausgegebene Anwendungssoftware ,,CovPassCheck“ zu ver-
wenden.
Absatz 2 regelt als eine ergänzende Schutzmaßnahme, die
der Absicherung der Vorgaben zum Zwei-G-Zugangsmodell
dient, dass die zuständige Behörde der Betriebsinhaberin oder
dem Betriebsinhaber, der Betreiberin oder dem Betreiber, der
Veranstalterin oder dem Veranstalter oder der Dienstleistungs-
erbringerin oder dem Dienstleistungserbringer im Falle eines
Verstoßes gegen die Vorgaben dieser Verordnung vorüberge-
hend oder dauerhaft untersagen kann, die für den Publikums-
verkehr geöffnete Einrichtung, den Gewerbebetrieb, die
Geschäftsräume, die Gaststätte, den Beherbergungsbetrieb
oder das Ladenlokal oder das sonstige Angebot mit Publi-
kumsverkehr nach dem Zwei-G-Zugangsmodell zu betreiben.
Zu §11: Durch die Änderung von §
11 wird die optionale
Möglichkeit eröffnet, religiöse Veranstaltungen oder Zusam-
menkünfte nach den Absätzen 1 und 2 auch unter den Bedin-
gungen des Zwei-G-Zugangsmodells nach Maßgabe von §
10j
(zum Zwei-G-Zugangsmodell ausführlich unter §
10j) durch-
zuführen und hierdurch Freistellungen von den bereichsspezi-
fischen Schutzmaßnahmen für religiöse Veranstaltungen und
Zusammenkünfte nach §11 zu erlangen. Soweit die Veranstal-
terin oder der Veranstalter nach Maßgabe des Zwei-G-
Zugangsmodells nach §10j sicherstellt, dass während der reli-
giösen Veranstaltung oder Zusammenkunft ausschließlich
Personen anwesend sind, die über einen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, findet insbesondere das Abstandsgebot keine
Anwendung und es entfallen die kapazitären Vorgaben. Ferner
ist der Gemeindegesang unter einfacheren Bedingungen mög-
lich. Die einzelnen Freistellungen werden durch Absatz 1
Satz 7 und Absatz 2 Satz 1 geregelt. Die Vorgaben und Bedin-
gungen des Zwei-G-Zugangsmodells werden durch §10j allge-
mein geregelt.
Zu §12: Durch die Änderung von Absatz 2 wird die optio-
nale Möglichkeit eröffnet, touristische Stadtrundfahrten,
Schiffs- und Hafenrundfahrten oder vergleichbare Fahrten
nach Absatz 2 auch unter den Bedingungen des Zwei-G-
Zugangsmodells nach Maßgabe von §
10j (zum Zwei-G-
Zugangsmodell ausführlich unter §
10j) durchzuführen und
hierdurch Freistellungen von den bereichsspezifischen Schutz-
maßnahmen für touristische Stadtrundfahrten, Schiffs- und
Hafenrundfahrten oder vergleichbare Fahrten nach §
12 Ab-
satz 2 zu erlangen. Soweit die Anbieterin oder der Anbieter
nach Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §10j sicher-
stellt, dass bei der touristischen Stadtrundfahrt, der Schiffs-
und Hafenrundfahrt oder der vergleichbaren Fahrt ausschließ-
lich Personen anwesend sind, die über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genesenennach-
weis nach §2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, entfällt die Maskenpflicht für Ange-
bote, die ausschließlich im Freien stattfinden. Die Freistellung
wird durch Absatz 2 Satz 3 geregelt. Für gastronomische Ange-
bote findet §
15 Anwendung, der seinerseits ein Zwei-G-
Zugangsmodell vorsieht (hierzu im Folgenden). Die Vorgaben
und Bedingungen des Zwei-G-Zugangsmodells werden durch
§10j allgemein geregelt.
Zu §13: Durch die Anpassung entfällt die Pflicht zur
Kontaktdatenerhebung im nicht-essentiellen Einzelhandel, da
diese nach den aktuellen Erkenntnissen des Verordnungs
gebers momentan nicht mehr erforderlich ist.
Zu §13a: Durch die Ergänzung des Absatzes 3 wird die
optionale Möglichkeit eröffnet, Messen und Ausstellungen
nach Absatz 1 auch unter den Bedingungen des Zwei-G-
Zugangsmodells nach Maßgabe von §
10j (zum Zwei-G-
Zugangsmodell ausführlich unter §
10j) durchzuführen und
hierdurch Freistellungen von den bereichsspezifischen
Schutzmaßnahmen für Messen und Ausstellungen nach §
13a
Absätze 1 und 2 zu erlangen. Soweit die Veranstalterin oder der
Veranstalter nach Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach
§
10j sicherstellt, dass während der Messe oder Ausstellung
ausschließlich Personen anwesend sind, die über einen Coro-
navirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genese-
nennachweis nach §2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben, findet insbesondere das
Abstandsgebot keine Anwendung und es entfällt die flächen-
mäßige Kapazitätsbegrenzung. Die einzelnen Freistellungen
werden durch Absatz 3 geregelt. Die Vorgaben und Bedingun-
gen des Zwei-G-Zugangsmodells werden durch §10j allgemein
geregelt.
Zu §15: Durch die Ergänzung des Absatzes 1a wird die
optionale Möglichkeit eröffnet, Gaststätten auch unter den
Bedingungen des Zwei-G-Zugangsmodells nach Maßgabe von
§10j (zum Zwei-G-Zugangsmodell ausführlich unter §10j) zu
betreiben und hierdurch Freistellungen von den bereichsspe-
zifischen Schutzmaßnahmen für Gaststätten insbesondere
nach §15 Absatz 1 zu erlangen. Soweit die Betreiberin oder der
Betreiber nach Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach
§10j sicherstellt, dass in der Gaststätte ausschließlich Personen
anwesend sind, die über einen Coronavirus-Impfnachweis
nach §
2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2
Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollen-
det haben, findet insbesondere das Abstandsgebot keine
Anwendung, es darf im Stehen verzehrt werden, können
Tische und Stühle beliebig platziert werden, dürfen Shishas
und andere Wasserpfeifen auch in geschlossenen Räumen
genutzt werden und es entfällt die Sperrstunde. Die Möglich-
keit zum Tanz besteht ausschließlich nach Maßgabe von §15a,
der seinerseits ein Zwei-G-Zugangsmodell vorsieht (hierzu im
Folgenden). Die einzelnen Freistellungen werden durch
Absatz 1a geregelt. Die Vorgaben und Bedingungen des Zwei-
G-Zugangsmodells werden durch §10j allgemein geregelt.
Zu §15a: Durch die Ergänzung des Absatzes 2 wird die
optionale Möglichkeit eröffnet, Tanzlustbarkeiten auch unter
den Bedingungen des Zwei-G-Zugangsmodells nach Maßgabe
von §10j (zum Zwei-G-Zugangsmodell ausführlich unter §10j)
durchzuführen und hierdurch Freistellungen von den
bereichsspezifischen Schutzmaßnahmen für Tanzlustbarkeiten
insbesondere nach §15a Absatz 1 zu erlangen. Soweit die Ver-
anstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe des Zwei-G-
Zugangsmodells nach §10j sicherstellt, dass bei der Durchfüh-
rung der Tanzlustbarkeit ausschließlich Personen anwesend
sind, die über einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6
verfügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
Freitag, den 27. August 2021
592 HmbGVBl. Nr. 55
findet insbesondere das Abstandsgebot keine Anwendung, darf
im Stehen verzehrt werden, können Tische und Stühle belie-
big platziert werden und es dürfen Shishas und andere Wasser-
pfeifen genutzt werden. Ferner erhöht sich die Zahl der zuläs-
sigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf 750 Personen im
Freien und es darf auch in geschlossenen Räumen mit bis zu
150 Personen getanzt werden. Beim Tanz gilt sowohl im Freien
als auch in geschlossenen Räumen eine Maskenpflicht. Die
Maske kann auf dauerhaft eingenommenen Steh- oder Sitz-
plätzen abgelegt werden. Die einzelnen Freistellungen werden
durch Absatz 2 geregelt. Die Vorgaben und Bedingungen des
Zwei-G-Zugangsmodells werden durch §
10j allgemein gere-
gelt.
Zu §16: Durch die Ergänzung des Satzes 2 wird die optio-
nale Möglichkeit eröffnet, Einrichtungen nach Satz 1 auch
unter den Bedingungen des Zwei-G-Zugangsmodells nach
Maßgabe von §
10j (zum Zwei-G-Zugangsmodell ausführlich
unter §10j) zu betreiben und hierdurch Freistellungen von den
bereichsspezifischen Schutzmaßnahmen für die Einrichtun-
gen nach Satz 1 nach §16 Absatz 1 Satz 1 zu erlangen. Soweit
die Betreiberin oder der Betreiber nach Maßgabe des Zwei-G-
Zugangsmodells nach §
10j sicherstellt, dass in der Einrich-
tung nach Satz 1 ausschließlich Personen anwesend sind, die
über einen Coronavirus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder
einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 verfügen oder das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, findet insbeson-
dere das Abstandsgebot keine Anwendung und es dürfen die
Schlafsäle ohne Begrenzung belegt werden. Für gastronomi-
sche Angebote findet §
15 Anwendung, der seinerseits ein
Zwei-G-Zugangsmodell vorsieht (hierzu siehe §
15). Die ein-
zelnen Freistellungen werden durch Absatz 1 Satz 2 geregelt.
Die Vorgaben und Bedingungen des Zwei-G-Zugangsmodells
werden durch §
10j allgemein geregelt. Mit der Ergänzung in
Absatz 2 wird klargestellt, dass das Zwei-G-Zugangsmodell
auch für die Abfertigung von Kreuzfahrtschiffen Anwendung
findet.
Zu §17:
Zu Absatz 1: Durch die Ergänzung des Satzes 2 wird die opti-
onale Möglichkeit eröffnet, Angebote nach Satz 1 auch unter
den Bedingungen des Zwei-G-Zugangsmodells nach Maßgabe
von §10j (zum Zwei-G-Zugangsmodell ausführlich unter §10j)
durchzuführen und hierdurch Freistellungen von den
bereichsspezifischen Schutzmaßnahmen für die Angebote
nach Satz 1 nach §17 Absatz 1 Satz 1 zu erlangen. Soweit die
Veranstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe des Zwei-
G-Zugangsmodells nach §10j sicherstellt, dass in der Einrich-
tung oder bei dem Angebot ausschließlich Personen anwesend
sind, die über einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6
verfügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
findet insbesondere das Abstandsgebot keine Anwendung,
kann die Gruppengröße frei gewählt werden und es entfällt die
kapazitäre Begrenzung. Die einzelnen Freistellungen werden
durch Absatz 1 Satz 2 geregelt. Die Vorgaben und Bedingun-
gen des Zwei-G-Zugangsmodells werden durch §10j allgemein
geregelt.
Zu Absatz 3: Durch die Ergänzung des Satzes 2 wird die opti-
onale Möglichkeit eröffnet, Dienstleistungen nach Satz 1 auch
unter den Bedingungen des Zwei-G-Zugangsmodells nach
Maßgabe von §
10j (zum Zwei-G-Zugangsmodell ausführlich
unter §10j) durchzuführen und hierdurch Freistellungen von
den bereichsspezifischen Schutzmaßnahmen für die Dienst-
leistungen nach Satz 1 nach §
17 Absatz 3 Satz 1 zu erlangen.
Soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe
des Zwei-G-Zugangsmodells nach §10j sicherstellt, dass wäh-
rend der Erbringung der Dienstleistung ausschließlich Perso-
nen anwesend sind, die über einen Coronavirus-Impfnachweis
nach §
2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2
Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollen-
det haben, findet insbesondere das Abstandsgebot keine
Anwendung, kann die Gruppengröße frei gewählt werden und
es entfällt die kapazitäre Begrenzung. Die einzelnen Freistel-
lungen werden durch Absatz 3 Satz 2 geregelt. Die Vorgaben
und Bedingungen des Zwei-G-Zugangsmodells werden durch
§10j allgemein geregelt.
Zu §18:
Zu Absatz 1: Durch die Ergänzung des Satzes 6 wird die
optionale Möglichkeit eröffnet, Einrichtungen nach Satz 1
auch unter den Bedingungen des Zwei-G-Zugangsmodells
nach Maßgabe von §
10j (zum Zwei-G-Zugangsmodell aus-
führlich unter §
10j) zu betreiben und hierdurch Freistellun-
gen von den bereichsspezifischen Schutzmaßnahmen für die
Einrichtungen nach Satz 1 nach §18 Absatz 1 Satz 1 zu erlan-
gen. Soweit die Betreiberin oder der Betreiber nach Maßgabe
des Zwei-G-Zugangsmodells nach §10j sicherstellt, dass in der
Einrichtung ausschließlich Personen anwesend sind, die über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, findet insbeson-
dere das Abstandsgebot keine Anwendung, können Sitzplätze
frei angeordnet werden und es entfällt die kapazitäre Begren-
zung. Die einzelnen Freistellungen werden durch Satz 6
geregelt. Die Vorgaben und Bedingungen des Zwei-G-
Zugangsmodells werden durch §10j allgemein geregelt.
Zu Absatz 2: Durch die Änderung des Absatzes 2 wird die
optionale Möglichkeit eröffnet, in Livemusikspielstätten und
Musikclubs Konzerte oder andere Veranstaltungen auch unter
den Bedingungen des Zwei-G-Zugangsmodells nach Maßgabe
von §10j (zum Zwei-G-Zugangsmodell ausführlich unter §10j)
durchzuführen und hierdurch Freistellungen von den
bereichsspezifischen Schutzmaßnahmen für die Livemusik-
spielstätten und Musikclubs nach §
18 Absatz 2 zu erlangen.
Soweit die Betreiberin oder der Betreiber nach Maßgabe des
Zwei-G-Zugangsmodells nach 10j sicherstellt, dass bei dem
Konzert oder der Veranstaltung ausschließlich Personen anwe-
send sind, die über einen Coronavirus-Impfnachweis nach §2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6
verfügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
findet insbesondere das Abstandsgebot keine Anwendung,
können Steh- und Sitzplätze frei angeordnet werden und es
finden die höheren Personenzahlgrenzen aus §
18a Absatz 1
Satz 4 zweiter Halbsatz Anwendung (1.300 Personen in
geschlossenen Räumlichkeiten; im Übrigen 2.000 Personen).
Die Möglichkeit zum Tanz besteht ausschließlich nach Maß-
gabe von §
15a, der seinerseits ein Zwei-G-Zugangsmodell
vorsieht (hierzu siehe §
15a). Die einzelnen Freistellungen
werden durch Absatz 2 Satz 3 geregelt. Die Vorgaben und
Bedingungen des Zwei-G-Zugangsmodells werden durch §10j
allgemein geregelt.
Zu Absatz 3: Durch die Ergänzung des Satzes 2 wird die
optionale Möglichkeit eröffnet, Einrichtungen nach Satz 1
auch unter den Bedingungen des Zwei-G-Zugangsmodells
nach Maßgabe von §
10j (zum Zwei-G-Zugangsmodell aus-
führlich unter §
10j) zu betreiben und hierdurch Freistellun-
gen von den bereichsspezifischen Schutzmaßnahmen für die
Einrichtungen nach Satz 1 nach §18 Absatz 3 Satz 1 zu erlan-
gen. Soweit die Betreiberin oder der Betreiber nach Maßgabe
des Zwei-G-Zugangsmodells nach §10j sicherstellt, dass in der
Einrichtung ausschließlich Personen anwesend sind, die über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen
Freitag, den 27. August 2021 593
HmbGVBl. Nr. 55
Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, findet insbeson-
dere das Abstandsgebot keine Anwendung und es unterliegt
die Größe von Gruppen keiner Begrenzung. Die einzelnen
Freistellungen werden durch Absatz 3 Satz 2 geregelt. Die Vor-
gaben und Bedingungen des Zwei-G-Zugangsmodells werden
durch §10j allgemein geregelt.
Zu Absatz 4: Durch die Ergänzung des Satzes 3 wird die
optionale Möglichkeit eröffnet, Einrichtungen nach Satz 1
auch unter den Bedingungen des Zwei-G-Zugangsmodells
nach Maßgabe von §
10j (zum Zwei-G-Zugangsmodell aus-
führlich unter §
10j) zu betreiben und hierdurch Freistellun-
gen von den bereichsspezifischen Schutzmaßnahmen für die
Einrichtungen nach Satz 1 nach §18 Absatz 4 Satz 1 zu erlan-
gen. Soweit die Betreiberin oder der Betreiber nach Maßgabe
des Zwei-G-Zugangsmodells nach §10j sicherstellt, dass in der
Einrichtung ausschließlich Personen anwesend sind, die über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen
Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen oder das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, findet insbeson-
dere das Abstandsgebot keine Anwendung und es unterliegt
die Größe von Gruppen keiner Begrenzung. Die einzelnen
Freistellungen werden durch Absatz 4 Satz 3 geregelt. Die Vor-
gaben und Bedingungen des Zwei-G-Zugangsmodells werden
durch §10j allgemein geregelt.
Zu §18a:
Zu Absatz 1: Durch die Ergänzung des Satzes 4 wird die
optionale Möglichkeit eröffnet, Sportveranstaltungen auch
unter den Bedingungen des Zwei-G-Zugangsmodells nach
Maßgabe von §
10j (zum Zwei-G-Zugangsmodell ausführlich
unter §10j) durchzuführen und hierdurch Freistellungen von
den bereichsspezifischen Schutzmaßnahmen für die Sportver-
anstaltungen nach Satz 1 nach §18a Absatz 1 Satz 1 zu erlan-
gen. Soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter nach
Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j sicherstellt,
dass bei der Veranstaltung ausschließlich Personen anwesend
sind, die über einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6
verfügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
findet insbesondere das Abstandsgebot keine Anwendung,
können Steh- und Sitzplätze frei angeordnet werden und es
werden die maximal zulässigen Personenzahlgrenzen auf 1.300
Personen in geschlossenen Räumen und 2.000 Personen im
Übrigen erweitert. Die einzelnen Freistellungen werden durch
Absatz 1 Satz 4 geregelt. Die Vorgaben und Bedingungen des
Zwei-G-Zugangsmodells werden durch §
10j allgemein gere-
gelt.
Zu Absatz 2: Bei der Genehmigung von Sportveranstaltun-
gen und der Bestimmung der zulässigen Zuschauerzahl nach
Absatz 2 kann durch den neuen Satz 5 nunmehr berücksichtigt
werden, dass die Veranstalterin oder der Veranstalter nach
Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j sicherstellt,
dass bei der Veranstaltung ausschließlich Personen anwesend
sind, die über einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6
verfügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Zu Absatz 3: Durch die Neufassung des Absatzes 3 wird die
optionale Möglichkeit eröffnet, Sportveranstaltungen nach
Satz 1 auch unter den Bedingungen des Zwei-G-Zugangsmo-
dells nach Maßgabe von §
10j (zum Zwei-G-Zugangsmodell
ausführlich unter §
10j) durchzuführen und hierdurch Frei-
stellungen von den bereichsspezifischen Schutzmaßnahmen
für die Einrichtungen nach Satz 1 nach §18a Absatz 3 Satz 1 zu
erlangen. Soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter nach
Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j sicherstellt,
dass an der Veranstaltung nur Sportausübende teilnehmen, die
über einen Coronavirus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder
einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 verfügen oder das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, findet insbeson-
dere das Abstandsgebot keine Anwendung, entfallen die Vor-
gaben für die Teilnehmerbegrenzung in einzelnen Start
–
blöcken und es wird die zulässige Anzahl der Sportausübenden
verdreifacht. Die einzelnen Freistellungen werden durch
Absatz 3 Satz 3 geregelt. Die Vorgaben und Bedingungen des
Zwei-G-Zugangsmodells werden durch §
10j allgemein gere-
gelt.
Zu §18b: Mit der Ergänzung in Absatz 1 Satz 9 wird die
optionale Möglichkeit eröffnet, Volksfeste auch unter den
Bedingungen des Zwei-G-Zugangsmodells nach Maßgabe von
§
10j (zum Zwei-G-Zugangsmodell ausführlich unter §
10j)
durchzuführen und hierdurch Freistellungen von den
bereichsspezifischen Schutzmaßnahmen für die Veranstaltun-
gen nach Absatz 1 Satz 1 nach §18b Absatz 1 Satz 5 zu erlan-
gen. Soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter nach
Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j sicherstellt,
dass ausschließlich Personen anwesend sind, die über einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Gene-
senennachweis nach §2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben, findet insbesondere das
Abstandsgebot keine Anwendung und es entfallen die kapazi-
tären Begrenzungen. Die Möglichkeit zum Tanz besteht aus-
schließlich nach Maßgabe von §15a, der seinerseits ein Zwei-
G-Zugangsmodell vorsieht (hierzu siehe §15a). Die einzelnen
Freistellungen werden durch Absatz 1 Satz 9 geregelt. Die
Vorgaben und Bedingungen des Zwei-G-Zugangsmodells wer-
den durch §10j allgemein geregelt.
Zu §19:
Zu Absatz 1: Mit der Neufassung des Absatzes 1 wird die
optionale Möglichkeit eröffnet, Lehrveranstaltungen auch
unter den Bedingungen des Zwei-G-Zugangsmodells nach
Maßgabe von §
10j (zum Zwei-G-Zugangsmodell ausführlich
unter §10j) durchzuführen und hierdurch Freistellungen von
den bereichsspezifischen Schutzmaßnahmen für die Lehrver-
anstaltungen nach §19 Absatz 1 Satz 1 zu erlangen. Soweit die
Betreiberin oder der Betreiber nach Maßgabe des Zwei-G-
Zugangsmodells nach §
10j sicherstellt, dass die anwesenden
Personen über einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6
verfügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
findet insbesondere das Abstandsgebot keine Anwendung,
dürfen Lerngruppen durchmischt und die Pausen frei gestaltet
werden und es entfällt die Begrenzung der Lerngruppen
größen. Die einzelnen Freistellungen werden durch Absatz 1
Satz 3 geregelt. Die Vorgaben und Bedingungen des Zwei-G-
Zugangsmodells werden durch §10j allgemein geregelt.
Zu Absatz 2: Mit der Ergänzung in Absatz 2 wird klarge-
stellt, dass das Zwei-G-Zugangsmodell auch für künstlerische
oder musikalische Bildungsangebote nach Absatz 2 Satz 1
Anwendung findet.
Zu Absatz 3: Mit der Ergänzung in Absatz 3 wird klarge-
stellt, dass das Zwei-G-Zugangsmodell auch für Fahrschulen
Anwendung findet.
Zu §20:
Zu Absatz 1: Mit der Ergänzung des Satzes 2 wird die opti-
onale Möglichkeit eröffnet, Sportangebote auch unter den
Bedingungen des Zwei-G-Zugangsmodells nach Maßgabe von
§
10j (zum Zwei-G-Zugangsmodell ausführlich unter §
10j)
durchzuführen und hierdurch Freistellungen von den
bereichsspezifischen Schutzmaßnahmen für Sportangebote
Freitag, den 27. August 2021
594 HmbGVBl. Nr. 55
nach §
20 Absatz 1 Satz 1 zu erlangen. Soweit die Anbieterin
oder der Anbieter des jeweiligen Sportangebots nach Maßgabe
des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j sicherstellt, dass bei
dem jeweiligen Sportangebot ausschließlich Personen anwe-
send sind, die über einen Coronavirus-Impfnachweis nach §2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6
verfügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
findet insbesondere das Abstandsgebot keine Anwendung,
entfällt die kapazitäre Begrenzung und gilt das Abstandsgebot
zwischen Sportgeräten nicht. Die einzelnen Freistellungen
werden durch Absatz 1 Satz 2 geregelt. Die Vorgaben und
Bedingungen des Zwei-G-Zugangsmodells werden durch §10j
allgemein geregelt.
Zu Absatz 2: Mit der Ergänzung des Satzes 5 wird die opti-
onale Möglichkeit eröffnet, Schwimmbäder und Thermen
auch unter den Bedingungen des Zwei-G-Zugangsmodells
nach Maßgabe von §
10j (zum Zwei-G-Zugangsmodell aus-
führlich unter §
10j) zu betreiben und hierdurch Freistellun-
gen von den bereichsspezifischen Schutzmaßnahmen für den
Badebetrieb nach §20 Absatz 2 Satz 1 zu erlangen. Soweit die
Betreiberin oder der Betreiber nach Maßgabe des Zwei-G-
Zugangsmodells nach §
10j sicherstellt, dass bei dem Badebe-
trieb ausschließlich Personen anwesend sind, die über einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Gene-
senennachweis nach §2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben, findet insbesondere das
Abstandsgebot keine Anwendung, entfällt die kapazitäre
Begrenzung und es gilt das Abstandsgebot zwischen Sportgerä-
ten nicht. Die einzelnen Freistellungen werden durch Absatz 2
Satz 5 geregelt. Die Vorgaben und Bedingungen des Zwei-G-
Zugangsmodells werden durch §10j allgemein geregelt.
Zu Absatz 3: Mit der Ergänzung in Absatz 3 wird klarge-
stellt, dass das Zwei-G-Zugangsmodell auch für den Betrieb
von Sauna- und Dampfbadeinrichtungen Anwendung findet.
Zu Absatz 4: Mit der Ergänzung des Satzes 5 wird die opti-
onale Möglichkeit eröffnet, Sportangebote auch unter den
Bedingungen des Zwei-G-Zugangsmodells nach Maßgabe von
§
10j (zum Zwei-G-Zugangsmodell ausführlich unter §
10j)
durchzuführen und hierdurch Freistellungen von den
bereichsspezifischen Schutzmaßnahmen für Sportangebote
nach §
20 Absatz 4 Satz 1 zu erlangen. Soweit die Betreiberin
oder der Betreiber des jeweiligen Sportangebots nach Maßgabe
des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j sicherstellt, dass bei
der Sportausübung oder dem sonstigen Angebot ausschließ-
lich Personen anwesend sind, die über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genesenennach-
weis nach §2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, findet insbesondere das Abstandsgebot
auch zwischen Sportgeräten keine Anwendung und entfällt
die kapazitäre Begrenzung. Die einzelnen Freistellungen wer-
den durch Absatz 4 Satz 5 geregelt. Die Vorgaben und Bedin-
gungen des Zwei-G-Zugangsmodells werden durch §10j allge-
mein geregelt.
Zu Absatz 5: Mit der Ergänzung des Satzes 2 wird die opti-
onale Möglichkeit eröffnet, Sportangebote auch unter den
Bedingungen des Zwei-G-Zugangsmodells nach Maßgabe von
§
10j (zum Zwei-G-Zugangsmodell ausführlich unter §
10j)
durchzuführen und hierdurch Freistellungen von den
bereichsspezifischen Schutzmaßnahmen für Sportangebote
nach §
20 Absatz 5 Satz 1 zu erlangen. Soweit die Betreiberin
oder der Betreiber nach Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells
nach §10j sicherstellt, dass bei der Sportausübung ausschließ-
lich Personen anwesend sind, die über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genesenennach-
weis nach §2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, findet insbesondere das Abstandsgebot
auch zwischen Sportgeräten keine Anwendung. Die einzel-
nen Freistellungen werden durch Absatz 5 Satz 2 geregelt. Die
Vorgaben und Bedingungen des Zwei-G-Zugangsmodells wer-
den durch §10j allgemein geregelt.
Zu §21: Durch die Ergänzung des Absatzes 3 wird die opti-
onale Möglichkeit eröffnet, Einrichtungen nach Absatz 1 auch
unter den Bedingungen des Zwei-G-Zugangsmodells nach
Maßgabe von §
10j (zum Zwei-G-Zugangsmodell ausführlich
im Folgenden unter 10j) zu betreiben und hierdurch Freistel-
lungen von den bereichsspezifischen Schutzmaßnahmen für
die Einrichtungen nach Absatz 1 nach §21 Absatz 1 zu erlan-
gen. Soweit die Betreiberin oder der Betreiber nach Maßgabe
des Zwei-G-Zugangsmodells nach §
10j sicherstellt, dass bei
dem Betrieb mit Kundinnen und Kunden ausschließlich Per-
sonen anwesend sind, die über einen Coronavirus-Impfnach-
weis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §2
Absatz 6 verfügen, findet insbesondere das Abstandsgebot
keine Anwendung, können Sitz- und Stehplätze können frei
angeordnet werden und es entfallen die kapazitären Begren-
zungen. Die einzelnen Freistellungen werden durch Absatz 3
geregelt. Für gastronomische Angebote findet §
15 Anwen-
dung, der seinerseits ein Zwei-G-Zugangsmodell vorsieht
(hierzu siehe §15). Die Vorgaben und Bedingungen des Zwei-
G-Zugangsmodells werden durch §10j allgemein geregelt.
Zu §22: §22 wird angepasst, um insbesondere die Wieder-
aufnahme des Präsenzbetriebes an den Hochschulen zu ermög-
lichen. Hierbei wird ein angemessener Ausgleich zwischen den
Einschränkungen des Betriebs durch die infektionsschutz-
rechtlich erforderlichen Vorgaben und Artikel 5 Absatz 3
Satz 1 Grundgesetz hergestellt. Nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 gelten für den Betrieb von Hochschulen die allgemeinen
Hygieneanforderungen nach §
5. Um den Präsenzlehrbetrieb
zu ermöglichen, ist künftig lediglich darauf hinzuwirken, dass
Personen zueinander das Abstandsgebot nach §3 Absatz 2 ein-
halten, soweit die räumlichen Verhältnisse dies zulassen. Fer-
ner erlassen die Hochschulen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
individuelle, die Anforderungen ihrer jeweiligen Einrichtun-
gen berücksichtigende Schutzkonzepte nach Maßgabe von §6,
die den durch das Rahmen-Schutzkonzept der für die Wissen-
schaft zuständigen Behörde gesetzten Mindeststandard beach-
ten. Für anwesende Personen gilt nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 in geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach §
8 mit
der Maßgabe, dass die Masken durch die Vortragenden abge-
legt werden dürfen. Schließlich ist die Teilnahme an Lehrver-
anstaltungen oder sonstigen Angeboten in geschlossenen Räu-
men nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnach-
weises nach §10h, eines Coronavirus-Impfnachweises nach §2
Absatz 5 oder eines Genesenennachweises nach §
2 Absatz 6
gestattet (Absatz 1 Satz 1 Nummer 4).
Zu §27: Mit der Änderung von §27 werden die infolge der
Änderung des §
2 Absatz 7 notwendigen Anpassungen vorge-
nommen.
Zu §30: Durch die Änderung von Absatz 2 werden die
infolge der Änderung des §2 Absatz 7 notwendigen Anpassun-
gen vorgenommen.
Zu §39: Durch die Änderung von Absatz 1 werden die Ord-
nungswidrigkeitstatbestände der durch diese Verordnung
geänderten Regelungen angepasst.
Zu §40: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es dringend erforderlich, an den bestehen-
den Schutzmaßnahmen festzuhalten, um dem aktuell anstei-
genden Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt
Hamburg weiterhin konsequent entgegenzuwirken und die
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bisherigen Erfolge bei der Eindämmung des Coronavirus nicht
zu gefährden. Aus diesem Grund werden die Schutzmaßnah-
men der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung bis zum 25. September 2021 verlängert.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten bis Neununddreißigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember
2020, 14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl.
S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021,
8. Januar 2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar
2021, 19. Februar 2021, 26. Februar 2021, 5. März 2021,
11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und
16. April 2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121,
137, 145, 161, 173 und 193) verwiesen.
Darüber hinaus wird auf die Begründung der Hambur
gischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23.
April 2021 (HmbGVBl. S. 205) sowie die Begründungen zur
Vierzigsten bis Neunundvierzigsten Verordnung zur Ände-
rung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 11. Mai 2021, 20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni
2021, 10. Juni 2021, 17. Juni 2021, 21. Juni 2021, 1. Juli 2021,
26. Juli 2021 und 20. August 2021 (HmbGVBl. S. 295, 323, 349,
367, 412, 459, 471, 485, 543 und 567) verwiesen.
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51
29
77.
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