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Sechzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf

Seite 561

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare
3011-1-2

Seite 562

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg
4100-2

Seite 563

Achtunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte

Seite 564

Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 127 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs

Seite 564

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
neu: 3120-15-1

Seite 567

DIENSTAG, DEN27. DEZEMBER
561
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 55 2016
Tag I n h a l t Seite
8. 12. 2016 Sechzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 561
16. 12. 2016 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare . . 562
3011-1-2
16. 12. 2016 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg 563
4100-2
16. 12. 2016 Achtunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 564
19. 12. 2016 Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 127
im ergänzenden Verfahren nach §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 564
20.
12.
2016 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale
Prozessbegleitung im Strafverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 567
neu: 3120-15-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
,,Bergedorfer Winter-Sound Festival“
Aus Anlass der Veranstaltung ,,Bergedorfer Winter-Sound
Festival“ dürfen im Bezirk Bergedorf Verkaufsstellen am
Sonntag, dem 29. Januar 2017, in der Zeit von 13.00 Uhr bis
18.00 Uhr, in von folgenden Straßen umgrenzten Gebieten
geöffnet sein:
a) Lohbrügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-Körber-Chaus-
see bis Hausnummer 31, Curslacker Neuer Deich bis Leh-
feld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße, Am Brink,
Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-Straße, Reet-
werder, Alte Holstenstraße, Ludwig-Rosenberg-Ring und
b) Unterer Landweg, Andreas-Meyer-Straße von Brennerhof
bis Bundesautobahn A 1, Neue Feldhofe.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Sechzehnte Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass
von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf
Vom 8. Dezember 2016
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Hamburg, den 8. Dezember 2016.
Das Bezirksamt Bergedorf
Dienstag, den 27. Dezember 2016
562 HmbGVBl. Nr. 55
§1
§3 der Verordnung über die Unterhaltsbeihilfe für Rechts-
referendare vom 30. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 216), zuletzt
geändert am 4. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 261), erhält folgende
Fassung:
,,§3
(1) Erhält der Referendar eine Vergütung für eine andere
Tätigkeit (Nebentätigkeit), so wird die 510 Euro (Anrech-
nungsgrenzbetrag) übersteigende Vergütung zur Hälfte auf
den Grundbetrag nach §1 Absatz 1 Satz 2 angerechnet. Die
Vergütung umfasst jede Gegenleistung in Geld oder geld-
werten Vorteile, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie
besteht. Die Anrechnung kann von der zuständigen Stelle
bei Bedarf auch in einem Folgemonat durchgeführt werden.
(2) Für den in Absatz 1 genannten Anrechnungsgrenzbe-
trag gilt §
1 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass
die Erhöhung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweili-
gen Änderung der Höhe des Grundgehaltssatzes nach §
1
Absatz 2 Satz 1 wirksam wird.
(3) Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nach §1 Absatz 1
Sätze 1 und 2 entsteht nur insoweit, als nicht durch vor
herige Kürzungen gemäß Absatz 1 ein Abzug erfolgt ist.“
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare
Vom 16. Dezember 2016
Auf Grund von §
37 Absatz 2 Satz 2 des Hamburgischen
Juristenausbildungsgesetzes vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl.
S. 156), zuletzt geändert am 4. September 2012 (HmbGVBl.
S. 414), und Absatz 2 der Weiterübertragungsverordnung-
Juristenausbildung vom 23. Dezember 2003 (HmbGVBl. 2004
S. 1, 4), zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl.
S. 250, 253), wird verordnet:
Hamburg, den 16. Dezember 2016.
Die Justizbehörde
Dienstag, den 27. Dezember 2016 563
HmbGVBl. Nr. 55
Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg
Vom 16. Dezember 2016
Auf Grund von §
55a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der Fassung vom 2. Ja
nuar 2002 (BGBl. 2002 I
S. 45, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert am 24. Mai 2016
(BGBl. I S. 1190, 1216), §14 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert am 11. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2222), §8a Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches
vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4100-1), zuletzt geändert am
8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594, 1601), §
5 Absatz 2 des Partner-
schaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1744), zuletzt geändert am 22. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2565, 2568), §156 Absatz 1 Satz 1 des Genossenschaftsgeset-
zes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2231),
zuletzt geändert am 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142, 1153), in
Verbindung mit Nummer 1 der Weiterübertragungsverord-
nung-Bürgerliches Recht vom 20. August 2002 (HmbGVBl.
S. 233), zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl.
S. 250, 254), §
1 Nummer 2 der Weiterübertragungsverord-
nung-elektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten und der
Staatsanwaltschaft vom 1. August 2006 (HmbGVBl. S. 455),
zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl.
S. 250, 252), sowie §1 Nummer 2 der Weiterübertragungsver-
ordnung-elektronischer Rechtsverkehr vom 2. Januar 2007
(HmbGVBl. S. 1, 2), zuletzt geändert am 29. September 2015
(HmbGVBl. S. 250, 252), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Nummer 1 der Anlage der Verordnung über den elektroni-
schen Rechtsverkehr in Hamburg vom 28. Januar 2008
(HmbGVBl. S. 51), zuletzt geändert am 10. November 2016
(HmbGVBl. S. 469), erhält folgende Fassung:
Hamburg, den 16. Dezember 2016.
Die Justizbehörde
Nr. Gericht
Verfahrens-
bereich
mit der Daten-
verarbeitung
beauftragte Stelle
Datum
,,1.
Amtsgericht
Hamburg
a) Handels-,
Partner-
schafts- und
Genossen-
schaftsregis-
tersachen
b) Vereinsregis-
tersachen
Dataport
Dataport
1. Februar 2008
1. Juli 2017″
Dienstag, den 27. Dezember 2016
564 HmbGVBl. Nr. 55
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Hamburg-Mitte
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. Januar
2017, aus Anlass der Veranstaltung ,,Kunstschaufenster St.
Georg“ in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Verkaufsstellen in der Lange Reihe, Koppel, Greifswalder
Straße, Soester Straße, Danziger Straße und Schmilinsky-
straße beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Achtunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte
Vom 16. Dezember 2016
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung
der Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 127
im ergänzenden Verfahren nach §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs
Vom 19. Dezember 2016
Auf Grund von §
10 und §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und §
214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit
§
3 Absatz 1 und §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungs
gesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl.
S. 39), §
9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in
der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt
geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 540, 542), §
4
Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl.
S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666),
sowie §
1, §
2 Absatz 1 und §
4 Nummer 3 der Weiter
übertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142,
147), wird verordnet:
Hamburg, den 16. Dezember 2016.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
§1
(1) Der Bebauungsplan Rahlstedt 127 für den Geltungs
bereich über Teilgebiete von Oldenfelde, Neu-Rahlstedt und
Alt-Rahlstedt (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird im ergän-
zenden Verfahren nach §
214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs
rückwirkend in Kraft gesetzt:
Das Plangebiet besteht aus drei Teilgebieten, die wie folgt
begrenzt werden:
Dienstag, den 27. Dezember 2016 565
HmbGVBl. Nr. 55
Gebiet 1:
Alter Zollweg ­ Schlawer Weg ­ über die Flurstücke 1763,
1761, Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks 1762,
Nordostgrenze des Flurstücks 2011, Nord-, Nordost-, Südost-
und Südwestgrenze des Flurstücks 2010 ­ Bargteheider Straße
­ Südostgrenze des Flurstücks 2933 ­ Bargteheider Straße ­
Südostgrenze des Flurstück 2940 ­ Bargteheider Straße ­ Süd-
ostgrenze des Flurstücks 2941, Nordost- und Südostgrenze des
Flurstücks 1765, Südostgrenzen der Flurstücke 4588, 4583,
1768, 1769, 4229, 4228, 1771 und 1752 ­ Schulpfad ­ Südost-
grenzen der Flurstücke 4651, 4654, 4347, 1747, 1745, 3167,
1743, 1742, 3707, 3708, 1738, 3333, 1735, 1734, 4465 und 1732,
Südost- und Südgrenze des Flurstücks 3383 ­ Wolliner Straße
­ Westgrenzen der Flurstücke 1590, 1594, 1595, 1596, 1597,
1598, 1599, 1600, 1601, 1603, 1604, 1605 und 1606 und Süd-,
West- und Nordgrenze des Flurstücks 1607 und West-, Nord-
west- und Südwestgrenze des Flurstücks 3918 der Gemarkung
Oldenfelde (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526).
Gebiet 2:
Oldenfelder Straße ­ Nord- und Nordostgrenze des Flurstücks
4183, Nordostgrenze des Flurstücks 4625 ­ Gewässer Wandse
­ Nordostgrenze des Flurstücks 4029 ­ Birrenkovenallee ­
Delingsdorfer Weg ­ Nordgrenze des Flurstücks 4090 ­ über
das Gewässer Wandse ­ Nordgrenze des Flurstücks 1976 ­
Delingsdorfer Weg ­ Nordwestgrenze des Flurstücks 2040 ­
über die Bahnstrecke Hamburg-Lübeck ­ Nordwest-, Nord-
und Nordostgrenze des Flurstücks 3739 ­ Straße Eichberg ­
Straße Boltwischen ­ Südostgrenzen der Flurstücke 2132,
2131, 2205 und 2124, Ostgrenzen der Flurstücke 2705 und
2121 ­ Straße Boltwischen ­ Ostgrenze des Flurstücks 4649,
Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2692, Ostgrenzen der Flur-
stücke 2084, 2083 und 4013, Ost- und Südostgrenze des Flur-
stücks 4033, Südost- und Südgrenze des Flurstücks 2080 der
Gemarkung Oldenfelde ­ Straße Geidelberg ­ Südgrenze des
Flurstücks 596, über die Flurstücke 598 und 596 ­ Hohwachter
Weg ­ Südgrenze des Flurstücks 573, über die Flurstücke
1372, 1373, 1182, 570, 569 und 568, Südgrenze des Flurstücks
567 ­ Eutiner Straße ­ über die Flurstücke 1382, 1391 und 534,
Südgrenze des Flurstücks 533 ­ Bordesholmer Straße ­ Ost-
grenze des Flurstücks 500, Ost- und Südgrenze des Flurstücks
499, über die Flurstücke 498, 497, 496, 495, 416 und 415, über
das Flurstück 1285, Westgrenze des Flurstücks 1285, Süd-
grenze des Flurstücks 413 ­ Schmahlsweg ­ Travemünder
Stieg ­ Parchimer Straße ­ Süd- und Westgrenze des Flur-
stücks 383, Westgrenzen der Flurstücke 385, 1503 und 644 der
Gemarkung Neu-Rahlstedt ­ Bahnstrecke Hamburg-Lübeck ­
Südgrenze des Flurstücks 538 der Gemarkung Alt-Rahlstedt ­
Oldenfelder Straße ­ Südgrenze des Flurstücks 1931, Ost-
grenze des Flurstücks 1856, Ost-, Nord- und Südgrenze des
Flurstücks 1857, Ostgrenzen der Flurstücke 1858, 1859, 1860,
1861, 1862, 1918 und 1919, Ost- und Südgrenze des Flurstücks
1920 der Gemarkung Oldenfelde ­ Fehsenfeldstraße ­ Grubes
allee ­ Ost- und Nordgrenze des Flurstücks 6116, Ostgrenzen
der Flurstücke 6095 und 423 ­ Boytinstraße ­ Ostgrenze des
Flurstücks 458, Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks
6834, Südgrenze des Flurstücks 2919 ­ Heestweg ­ Südost-
grenze des Flurstücks 6490, Südost-, Südwest- und Nordwest-
grenze des Flurstücks 355, Nordwestgrenzen der Flurstücke
356, 359, 362 und 363, Nordwestgrenze des Flurstücks 4848,
über das Flurstück 4848, Nordgrenze des Flurstücks 4848 ­
Boytinstraße ­ Süd-, Südwest- und Nordwestgrenze des Flur-
stücks 422, Nordwestgrenzen der Flurstücke 421 und 420,
Nordwest- und Nordgrenze des Flurstücks 419 ­ Grubesallee
­ Süd-, Südwest- und Nordwestgrenze des Flurstücks 379 der
Gemarkung Alt-Rahlstedt, Nordwestgrenze des Flurstücks
1906, Nordwest- und Nordgrenze des Flurstücks 1904 ­ Las
beker Straße ­ Süd-, Südwest- und Nordwestgrenze des Flur-
stücks 1902, Nordwestgrenze des Flurstücks 1888, Nordwest-
und Nordgrenze des Flurstücks 1887 ­ Hinschallee ­ Südwest-
und Nordwestgrenze des Flurstücks 1882, Nordwestgrenze des
Flurstücks 1881, Nordwest und Nordgrenze des Flurstücks
1880 ­ Wolliner Straße ­ Südwest-, West- und Nordwestgrenze
des Flurstücks 1823, über das Flurstück 1823, über das Flur-
stück 2889, Nordwestgrenze des Flurstücks 2889, Nordwest-
grenzen der Flurstücke 1822, 1821, 3366, 3365, 4788, 1817 und
1816, Nordwest- und Nordgrenze des Flurstücks 1815 ­
Eggerskamp ­ Süd-, Südwest- und Nordwestgrenze des Flur-
stücks 1792, Nordwestgrenzen der Flurstücke 1791 und 1790
­ Schulpfad ­ Nordwestgrenzen der Flurstücke 1773, 1774,
1775 und 2632, Nordwest-, Nordost- und Ostgrenze des Flur-
stücks 1776 der Gemarkung Oldenfelde (Bezirk Wandsbek,
Ortsteil 526).
Gebiet 3:
Remstedtstraße ­ Straße Wehlbrook ­ West- und Nordgrenze
des Flurstücks 201, Nordwest- und Nordostgrenze des Flur-
stücks 203, Nordostgrenze des Flurstücks 204, Nordgrenzen
der Flurstücke 205 und 206, Nord-, Ost- und Südgrenze des
Flurstücks 1070 ­ Stellaustieg ­ Nord- und Ostgrenze des Flur-
stücks 211, Ostgrenze des Flurstücks 2333, Ost- und Südgrenze
des Flurstücks 1269, Südwestgrenze des Flurstücks 701 ­ Stel-
laustieg ­ Südwestgrenzen der Flurstücke 228 und 233, Südost-
grenze des Flurstücks 235, über das Flurstück 954 (Stellau),
Südwestgrenze des Flurstücks 954, über das Flurstück 954
(Stellau), Südwestgrenze des Flurstücks 238, über das Flur-
stück 954 (Stellau), Gemarkung Neu-Rahlstedt, über das Flur-
stück 722 (Stellau) ­ Eilersweg ­ Buchwaldstraße ­ Amtsstraße
­ Buchwaldstraße ­ Westgrenze des Flurstücks 2598, über die
Flurstücke 2903, 2902 und 1851, West- und Nordgrenze des
Flurstücks 2598, über das Flurstück 798 (Stellau) ­ Westgrenze
des Flurstücks 803, über die Flurstücke 2704 und 806 ­ Wesen-
bergallee ­ Nordwestgrenze des Flurstücks 790, über die Flur-
stücke 789, 788, 5717, 5754 und 5753 ­ Amtsstraße ­ Nordwest-
grenze des Flurstücks 749, über die Flurstücke 748, 747, 746,
745 und 744, Nordwestgrenze des Flurstücks 4573 ­ Eilersweg
­ Nordwestgrenze des Flurstücks 717, über die Flurstücke 719
und 718 ­ Rahlstedter Straße ­ über das Flurstück 2936 der
Gemarkung Alt-Rahlstedt, über die Flurstücke 360, 359, 1376,
357 und 356, Nordwestgrenze des Flurstücks 355 ­ Remstedt-
straße ­ Nordwestgrenze des Flurstücks 331, über die Flur
stücke 330, 329, 328, 327 und 1038, Nordwestgrenze des Flur-
stücks 1290 der Gemarkung Neu-Rahlstedt (Bezirk Wandsbek,
Ortsteil 526).
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans, die Begründung und die zusam-
menfassende Erklärung können beim örtlich zuständigen
Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingese-
hen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erwor-
ben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
Dienstag, den 27. Dezember 2016
566 HmbGVBl. Nr. 55
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die

Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:
1. In den nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetz-
buchs als ,,Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebieten
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen
Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nut-
zungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen bauli-
chen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Land-
schaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbeson-
dere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beein-
trächtigt wird.
2.In den reinen Wohngebieten sind Anlagen für soziale

Zwecke allgemein zulässig.
3. In den allgemeinen Wohngebieten sind die der Versor-
gung des Gebiets dienenden Läden nur ausnahmsweise
zulässig. Ausnahmen für Gartenbaubetriebe werden aus
geschlossen. Ausnahmen für Tankstellen werden aus
geschlossen, dies gilt nicht für die mit ,,(1)“ bezeichneten
Flächen.
4. In den Mischgebieten sind Einzelhandelsbetriebe nur aus-
nahmsweise zulässig. Gartenbaubetriebe sind ausgeschlos-
sen. Tankstellen sind, bis auf den mit ,,(2)“ bezeichneten
Flächen, unzulässig.
5.In den Mischgebieten sind Vergnügungsstätten nach
§
6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466,
479), in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen
geprägten Teilen des Gebiets unzulässig. Ausnahmen für
Vergnügungsstätten nach §
6 Absatz 3 BauNVO in den
übrigen Teilen des Gebiets werden ausgeschlossen.
6. In den Wohngebieten sind mit Ausnahme der mit ,,(1)“
bezeichneten Fläche Fahrwege sowie ebenerdige Stell-
plätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustel-
len. Für die nach Satz 1 hergestellten Fahrwege sowie
ebenerdigen Stellplätze können Ausnahmen von der nach
§
19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO möglichen Überschreitung
der zulässigen Grundfläche zugelassen werden.
7. In den Wohngebieten ist je Baugrundstück auf den mit
,,(A)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche für bauliche
Anlagen von 120m², auf den mit ,,(B)“ bezeichneten Fläche
eine Grundfläche von 150m², auf den mit ,,(C)“ bezeichne-
ten Flächen eine Grundfläche von 170
m², auf den mit
,,(D)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 200m²,
auf den mit ,,(E)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche
von 250
m² und auf den mit ,,(F)“ bezeichneten Flächen
eine Grundfläche von 350m² jeweils als Höchstmaß zuläs-
sig.
8. In den Wohngebieten ist auf den mit ,,1 Wo“ bezeichneten
Flächen höchstens eine Wohnung je Wohngebäude, auf
den mit ,,2 Wo“ bezeichneten Flächen sind höchstens zwei
Wohnungen je Wohngebäude, auf den mit ,,3 Wo“ bezeich-
neten Flächen sind höchstens drei Wohnungen je Wohn-
gebäude und auf den mit ,,4 Wo“ bezeichneten Flächen
sind höchstens vier Wohnungen je Wohngebäude zulässig.
9. Auf den mit ,,(4)“ bezeichneten Flächen sind durch Anord-
nung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestal-
tung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vor-
rangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäude
seiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewand-
ten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen

werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
10. Auf den mit ,,(5)“ bezeichneten Flächen ist durch geeig-
nete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel ver-
glaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkon
struktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maß
nahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maß-
nahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraum
pegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während
der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauli-
che Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vor-
bauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Ein
zimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlaf-
räume zu beurteilen.
11.Auf den mit ,,(6)“ bezeichneten Flächen ist für einen
Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orien
tierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel ver-
glaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Winter-
gärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schall-
pegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tag
pegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
12. Innerhalb der privaten Grünflächen sind Nebenanlagen
im Sinne des §
14 Absatz 1 Satz 1 BauNVO unzulässig.
Notwendige Maßnahmen zur offenen Oberflächen
entwässerung und notwendige Zufahrten bleiben hiervon
unberührt. Ausnahmen können zugelassen werden.
13. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Dienstag, den 27. Dezember 2016 567
HmbGVBl. Nr. 55
14. Für festgesetzte Baumanpflanzungen und Ersatzanpflan-
zungen gilt: Es sind standortgerechte, heimische Laub-
bäume zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stamm
umfang von mindestens 18cm, in 1m Höhe über dem Erd-
boden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes
Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12m² anzulegen und zu begrünen. Die Bäume sind dauer-
haft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu
pflanzen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrs
flächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im
Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
15.Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50
cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und stand-
ortgerecht zu begrünen. Ausnahmen bei wohnungsbezoge-
nen Terrassen und ebenerdigen Stellplätzen sind möglich.
16. In allen Wohn- und Mischgebieten, für die kein Erhal-
tungsbereich festgesetzt ist, sind Dachflächen bis zu einer
Neigung von 20 Grad mit einem mindestens 8cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und min-
destens extensiv zu begrünen. Bei Ausfall der Begrünung
ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Ausnahmen von der
Begrünung können bei wohnungsbezogenen Terrassen
und technischen Anlagen zugelassen werden.
17. In den Wohngebieten ist mit Ausnahme der mit ,,(1)“
bezeichneten Fläche das Niederschlagswasser auf den
Grundstücken zu versickern. Sollte eine Versickerung im
Einzelfall nicht möglich sein, ist eine Rückhaltung und
gedrosselte, verzögerte Einleitung in ein Oberflächen
gewässer oder Siel zulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 19. Dezember 2016.
Das Bezirksamt Wandsbek
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
zur Ausführung des Gesetzes
über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
Vom 20. Dezember 2016
Auf Grund von §
8 Nummern 1 und 2 des Gesetzes zur

Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbeglei-
tung im Strafverfahren (AGPsychPbG) vom 8. Dezember 2016
(HmbGVBl. S. 501) wird verordnet:
§1
Aus- und Weiterbildungen
Zu den Inhalten der Aus- und Weiterbildungen für psycho-
soziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter gemäß §
2
Absatz 2 AGPsychPbG zählen in der Regel folgende Punkte:
1. Rechtliche Grundlagen
a) Rechtsgrundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens,
b) Rechte und Pflichten der Verletzten und der Bezugs-
personen im Strafverfahren, beispielsweise die aktive
Teilnahme und der Schutz vor Belastung, besondere
Rechte und Pflichten von Kindern und Jugendlichen,
c) das Ermittlungsverfahren und die Strafanzeige,
d) Funktion und Tätigkeit von Polizei und Staatsanwalt-
schaft,
e) die Strafverteidigung,
f) Rechtsbeistand und Nebenklage,
g) aussagepsychologische Begutachtung,
h) das Hauptverfahren,
i)Stellung der psychosozialen Prozessbegleitung im
Strafverfahren,
j)
Möglichkeiten der Entschädigung, einschließlich
An
sprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz,

Schadensersatz und Schmerzensgeld, einschließlich
der möglichen Kostenfolgen für Verletzte,
k)Täter-Opfer-Ausgleich,
l)Grundlagen weiterer opferrelevanter Rechtsgebiete,
zum Beispiel Familien-, Zivilrecht, Gewaltschutzge-
setz,
2.Viktimologie
2.1 Viktimologische Grundlagen
a) Theorien der Viktimisierung,
b) Bedürfnisse von Opfern,
c)
Verarbeitungsprozesse und Bewältigungsstrategien
von Opfern,
Dienstag, den 27. Dezember 2016
568 HmbGVBl. Nr. 55
d) sekundäre Viktimisierung,
e) Umgang mit Scham und Schuld,
2.2 Wissen über spezielle Opfergruppen, beispielsweise
a) Kinder und Jugendliche,
b) Personen mit Behinderung,
c) Personen mit einer psychischen Beeinträchtigung,
d) Betroffene von Sexualstraftaten,
e) Betroffene von Menschenhandel,
f) Betroffene von Gewalttaten mit schweren physischen,
psychischen oder finanziellen Folgen oder längerem
Tatzeitraum, wie zum Beispiel bei häuslicher Gewalt
oder Stalking,
g) Betroffene von vorurteils
motivierter Gewalt und sons-
tiger Hasskriminalität,
2.3Grundlagen gendersensibler und interkultureller Kom-
munikation,
3. Psychologie und Psychotraumatologie
a)Zielgruppenspezifische Belastungsfaktoren von Zeu-
gen im Strafverfahren,
b) Aspekte der Aussagepsychologie,
c) Trauma und Traumabehandlung,
d)Stabilisierungstechniken,
4. Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung
4.1 Ziele und Grundsätze der psychosozialen Prozessbeglei-
tung,
4.2 Leistungen und Methoden, insbesondere
a) die Leistungen der psychosozialen Prozessbegleitung
während der verschiedenen Phasen des Strafverfah-
rens,
b)
Methodenkompetenz, beispielsweise adressatenge-
rechte Kommunikation, fachgerechter Umgang mit
Zeugenaussagen, Dokumentation, Aufklärung über
fehlendes Zeugnisverweigerungsrecht,
c)Kooperation mit anderen Professionen, Netzwerk
arbeit,
5. Qualitätssicherung und Eigenvorsorge
5.1 Formen der Dokumentation,
5.2 Integration der psychosozialen Prozessbegleitung in das
eigene Arbeitsfeld:
Möglichkeiten und Grenzen
a) Methoden zur Selbstreflexion, beispielsweise kollegiale
Beratung, Supervision,
b) interdisziplinärer Austausch,
c) Reflexion der eigenen Motivation zur Opferhilfe,
d)Methoden der Selbstfürsorge in der professionellen
Opferhilfe, beispielsweise Vermeidung von Überiden-
tifikation, Burn-Out-Prävention.
§2
Verzeichnis der Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter
In das Verzeichnis nach §
6 AGPsychPbG werden Name,
Erreichbarkeit, die Dauer der Befristung der Anerkennung
und auf Antrag Informationen zum sachlichen Tätigkeits-
schwerpunkt aufgenommen. Die hierfür erforderlichen Daten
dürfen unter Beachtung des Hamburgischen Datenschutz
gesetzes erhoben und gespeichert und im Internet veröffent-
licht werden.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 20. Dezember 2016.