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Zweite Verordnung zur Änderung der ÖRA-Verordnung
3031-1-1

Seite 551

Achtundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 553

FREITAG, DEN28. OKTOBER
551
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 55 2022
Tag I n h a l t Seite
25. 10. 2022 Zweite Verordnung zur Änderung der ÖRA-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 551
3031-1-1
27. 10. 2022 Achtundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver­
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 553
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
Die ÖRA-Verordnung vom 1. Februar 2011 (HmbGVBl.
S. 49), geändert am 18. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 532),
wird wie folgt geändert:
1. In §1 Absatz 3 Satz 3 wird hinter der Textstelle ,,Vorsitzen-
den in außergerichtlichen Vergleichs- und Güteverfahren“
die Textstelle ,,, die schlichtenden Personen in Verfahren
nach §1 Absatz 1 Nummer 3 des ÖRA-Gesetzes“ eingefügt.
2. §2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.1 In Satz 1 wird die Bezeichnung ,,§1 Nummer 1″ durch die
Bezeichnung ,,§1 Absatz 1 Nummer 1″ ersetzt.
2.2 In Satz 2 wird die Bezeichnung ,,§1 Nummer 2″ durch die
Bezeichnung ,,§1 Absatz 1 Nummer 2″ ersetzt.
2.3 Es wird folgender Satz angefügt: ,,Die schlichtenden Per-
sonen führen Schlichtungsverfahren gemäß §
1 Absatz 1
Nummer 3 des ÖRA-Gesetzes durch.“
3. §3 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung ,,§1 Nummer 1″
durch die Bezeichnung ,,§1 Absatz 1 Nummer 1″ ersetzt.
3.2 In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der außergericht­
lichen Streitbeilegung“ durch die Textstelle ,,nach §
1
Absatz 1 des ÖRA-Gesetzes“ ersetzt.
4. In §
4 Absatz 1 wird die Bezeichnung ,,§
1 Nummer 1″
durch die Bezeichnung ,,§1 Absatz 1 Nummer 1″ ersetzt.
5. §5 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 werden hinter den Wörtern ,,Verfahren der
außergerichtlichen Streitbeilegung“ die Wörter ,,und die
schlichtenden Personen in Schlichtungsverfahren“ einge-
fügt.
5.2 In Absatz 3 werden die Wörter ,,und Mediationsverfahren“
durch die Textstelle ,,, Mediations- sowie Schlichtungsver-
fahren“ ersetzt.
5.3 In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Im Schlich-
tungsverfahren wird bei Zweifeln die Prozessfähigkeit erst
zum Abschluss des Verfahrens nach §9 Absatz 7 geprüft.“
5.4 In Absatz 6 werden hinter den Wörtern ,,Verfahren der
außergerichtlichen Streitbeilegung“ die Wörter ,,und in
Schlichtungsverfahren“ eingefügt.
Zweite Verordnung
zur Änderung der ÖRA-Verordnung
Vom 25. Oktober 2022
Auf Grund von §10 des ÖRA-Gesetzes vom 16. November
2010 (HmbGVBl. 2010 S. 603, 2011 S. 16), zuletzt geändert am
10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 375), und §13a Absatz 8 des Ham-
burgischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 19. De­­
zember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 13) wird nach Anhörung des
Landesbeirats zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
verordnet:
Freitag, den 28. Oktober 2022
552 HmbGVBl. Nr. 55
5.5 In Absatz 7 Satz 1 werden hinter den Wörtern ,,des Vorsit-
zenden“ die Wörter ,,oder der schlichtenden Person“ ein-
gefügt.
6. Es wird folgender §9 angefügt:
,,§9
Verfahren in Schlichtungssachen
(1) Das Schlichtungsverfahren dient einer raschen, einver-
nehmlichen und außergerichtlichen Beilegung von Strei-
tigkeiten im Geltungsbereich des Hamburgischen Behin-
dertengleichstellungsgesetzes (HmbBGG) vom 19. Dezem-
ber 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 13) in der jeweils geltenden
Fassung.
(2) Die Schlichtungsstelle ist in der Hauptstelle angesie-
delt.
(3) Der Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens
kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Schlich-
tungsstelle von der betroffenen Person oder einem zur Ver-
bandsklage berechtigten Verband unter den Voraussetzun-
gen des §
13 Absatz 1 HmbBGG beantragt werden. Der
Antrag muss den Namen und die Anschrift der Beteiligten,
eine Schilderung des Sachverhalts und das verfolgte Ziel
enthalten. Auf der Internetseite der ÖRA wird ein Antrags-
formular barrierefrei zur Verfügung gestellt. Dieses
Antragsformular kann zur Antragstellung in ausgedruck-
ter Form oder über die Online-Maske genutzt werden. Der
Antrag kann jederzeit ohne Begründung zurückgenom-
men werden. Ist vor der Erhebung einer Klage gegen eine
behauptete Rechtsverletzung nach der Verwaltungsge-
richtsordnung oder dem Sozialgerichtsgesetz ein Vorver-
fahren durchzuführen, gilt dies auch für das Schlichtungs-
verfahren; §13a Absatz 2 Satz 2 HmbBGG findet in diesen
Verfahren Anwendung.
(4) Die schlichtende Person lehnt die Durchführung eines
Schlichtungsverfahrens ab, wenn die Streitigkeit nicht in
die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt. Die schlich-
tende Person teilt der Antragstellerin oder dem Antrags-
steller und, sofern der Antrag bereits der Antragsgegnerin
oder dem Antragsgegner übermittelt worden ist, auch die-
ser oder diesem die Ablehnung in Textform mit. Die
Ablehnung ist kurz und verständlich zu begründen. Ist die
Schlichtungsstelle der Ansicht, dass eine andere Stelle
Möglichkeiten der Abhilfe anbieten könnte, kann sie eine
Verweisberatung anbieten.
(5) Die Schlichtungsstelle übermittelt der Antragsgegne-
rin oder dem Antragsgegner eine Abschrift des Schlich-
tungsantrags. Die Antragsgegnerin oder der Antragsgeg-
ner kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Bekanntgabe Stellung nehmen. Die Schlichtungsstelle
leitet diese Stellungnahme der Antragstellerin oder dem
Antragsteller zu und stellt ihr anheim, sich innerhalb einer
Frist von einem Monat nach Bekanntgabe dazu zu äußern,
wenn die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner keine
Abhilfe schafft.
(6) Die schlichtende Person wirkt auf eine gütliche Eini-
gung und eine zügige Durchführung des Verfahrens hin.
In geeigneten Fällen kann die Streitbeilegung durch
mündliche Erörterung in einem Schlichtungstermin
gefördert werden.
(7) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, unter-
breitet die schlichtende Person den Beteiligten einen Vor-
schlag zur Beilegung der Streitigkeit (Schlichtungsvor-
schlag). Der Schlichtungsvorschlag soll in der Regel inner-
halb von drei Monaten nach Antragseingang unterbreitet
werden. Die Schlichtungsstelle unterrichtet die Beteilig-
ten bei Unterbreitung des Schlichtungsvorschlags über die
rechtlichen Folgen einer Annahme, die Möglichkeit der
Ablehnung und etwaig bestehende Rechtsbehelfe. Für die
Annahme des Schlichtungsvorschlags setzt die Schlich-
tungsstelle eine angemessene Frist; sie beginnt mit der
Bekanntgabe des Schlichtungsvorschlags und soll einen
Monat nicht überschreiten.
(8) Endet das Schlichtungsverfahren durch gütliche Eini-
gung oder beidseitige Annahme des Schlichtungsvor-
schlags, übermittelt die Schlichtungsstelle den Beteiligten
jeweils eine Ausfertigung der erzielten Abschlussvereinba-
rung oder des angenommenen Schlichtungsvorschlags
und teilt ihnen mit, dass das Verfahren beendet ist.
(9) Wurde keine Einigung nach Absatz 8 erzielt, erteilt die
Schlichtungsstelle eine Bescheinigung über die erfolglose
Durchführung des Verfahrens.
(10) Die Schlichtungsstelle erstellt jährlich einen Tätig-
keitsbericht. Sie leitet ihn der Präsidentin oder dem Präsi-
denten der Hamburgischen Bürgerschaft, der Senatorin
oder dem Senator der für das Behindertengleichstellungs-
recht zuständigen Behörde sowie der Senatskoordinatorin
oder dem Senatskoordinator für die Gleichstellung von
Menschen mit Behinderung nach §14 HmbBGG bis zum
31. März des auf die Berichtserstellung folgenden Jahres
zu.“
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 25. Oktober 2022.
Freitag, den 28. Oktober 2022 553
HmbGVBl. Nr. 55
Achtundsiebzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 27. Oktober 2022
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
13. Oktober 2022 (BGBl. II S. 539), in Verbindung mit dem
Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-
Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 9)
sowie §28b Absatz 1 Satz 9 IfSG in Verbindung mit dem Einzi-
gen Paragraphen der Zweiten Weiterübertragungsverordnung-
Infektionsschutzgesetz vom 27. September 2022 (HmbGVBl.
S. 491) wird verordnet:
§1
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung
In §
12 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung vom 28. September 2022 (HmbGVBl. S. 493) wird
die Textstelle ,,29. Oktober“ durch die Textstelle ,,26. Novem-
ber“ ersetzt.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2022 in Kraft.
Hamburg, den 27. Oktober 2022.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Freitag, den 28. Oktober 2022
554 HmbGVBl. Nr. 55
Begründung
zur Achtundsiebzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
A. Anlass
Mit der Achtundsiebzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung wird die Geltungsdauer der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung verlängert.
Die an die aktuelle infektionsepidemiologische Lage angepassten Basisschutzmaßnahmen
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sind insbesondere am Schutz
von Leben und Gesundheit durch die Verhinderung einer Vielzahl schwerer Krankheitsver-
läufe, am Schutz vulnerabler Personengruppen und der Funktionsfähigkeit des Gesundheits-
systems und der sonstigen Kritischen Infrastrukturen ausgerichtet und vor dem Hintergrund
der aktuellen infektionsepidemiologischen Lage zur Erreichung dieser Ziele weiterhin erforder-
lich. Bei der Bewertung der infektionsepidemiologischen Lage und der hierauf gestützten Ent-
scheidung des Verordnungsgebers über die Schutzmaßnahmen sind insbesondere die Anzahl
der mit einer Coronavirus-Infektion neu in Krankenhäusern aufgenommenen Personen, die
Auslastung und Verfügbarkeit der stationären Versorgungskapazitäten, die Anzahl der Neuin-
fektionen sowie die Anzahl der gegen das Coronavirus geimpften Personen berücksichtigt
worden. Der Verordnungsgeber wird im Übrigen neue Indikatoren in die Lagebewertung er-
gänzend einstellen, sobald diese fachwissenschaftlich zur Verfügung stehen.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sind die verbleibenden Basisschutzmaßnah-
men erforderlich, um die Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in der
Freien und Hansestadt Hamburg zu verhindern, die Gesundheit und das Leben der Bürgerin-
nen und Bürger zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der
sonstigen Kritischen Infrastrukturen zu gewährleisten. Die kontinuierliche Evaluation des
Schutzkonzepts und der einzelnen Schutzmaßnahmen wird auch mit dieser Verordnung kon-
sequent fortgesetzt, um einen bestmöglichen Ausgleich zwischen dem erforderlichen Schutz-
niveau und der grundrechtlich gebotenen Rücknahme beschränkender Schutzmaßnahmen zu
gewährleisten.
Wegen der aktuellen infektionsepidemiologischen Lage wird auf die täglichen Lageberichte
des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Si-
tuationsberichte/Okt_2022/2022-10-26-de.pdf) verwiesen. Das Robert Koch-Institut schätzt
die derzeitige Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutsch-
land insgesamt als hoch ein. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkennt-
nisse ändern (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsbe-
richte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-10-20.pdf).
Freitag, den 28. Oktober 2022 555
HmbGVBl. Nr. 55
Die aktuelle infektionsepidemiologische Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg ist durch
eine erhebliche und zuletzt wieder ansteigende Anzahl von täglichen Neuinfektionen, eine
kontinuierlich hohe und in den letzten Wochen auch weiter zunehmende Belastung der medi-
zinischen Versorgungskapazitäten, die Dominanz der Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) so-
wie einen hohen Immunisierungsgrad der Bevölkerung durch Impfungen geprägt. Im Einzel-
nen:
Die Lage im Gesundheitssystem der Freien und Hansestadt Hamburg ist in den letzten Wo-
chen durch eine moderate bis hohe Anzahl der innerhalb der jeweils vergangenen sieben Tage
mit COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner (7-Tage-
Hospitalisierungsinzidenz) gekennzeichnet. Die Hospitalisierungsinzidenz ist in den letzten
Wochen kontinuierlich gestiegen. Der Verlauf der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz in der
Freien und Hansestadt Hamburg innerhalb der letzten Wochen stellt sich nach den Berech-
nungen des Robert Koch-Instituts im Einzelnen wie folgt dar: 27. September: 5,88; 28. Sep-
tember: 5,83; 29. September: 6,58; 30. September: 6,69; 01. Oktober: 6,53; 02. Oktober: 6,31;
03. Oktober: 6,10; 04. Oktober: 5,02; 05. Oktober: 5,83; 06. Oktober: 6,42; 07. Oktober: 6,20;
08. Oktober: 6,15; 09. Oktober: 6,36; 10. Oktober: 6,69; 11. Oktober: 7,71; 12. Oktober: 8,31;
13. Oktober: 7,50; 14. Oktober: 8,74; 15. Oktober: 9,82; 16. Oktober: 10,25; 17. Oktober: 9,76;
18. Oktober: 10,19; 19. Oktober: 9,55; 20. Oktober: 9,87; 21. Oktober: 9,12; 22. Oktober: 8,47;
23. Oktober: 8,04; 24. Oktober: 8,20; 25. Oktober: 7,12; 26. Oktober: 5,50 (Quelle: Robert
Koch-Institut, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzah-
len_Inzidenz_aktualisiert.html, Stand: 26. Oktober 2022; Anmerkung: Die vom Robert Koch-
Institut angegebenen Werte zu den einzelnen Tagen werden aufgrund eines Meldeverzugs
regelmäßig um Nachmeldungen ergänzt. Hierdurch erhöhen sich nachträglich die zu den ein-
zelnen Tagen angegebenen Werte. Dies gilt insbesondere für die Zahlen der tagesaktuellen
Meldung. Bei den vorstehenden Daten handelt es sich um die sogenannten ,,aktualisierten
Werte“ des Robert Koch-Instituts, bei denen auch Nachübermittlungen fortlaufend berücksich-
tigt werden. Weiterführende Informationen hierzu unter https://www.rki.de/DE/Content/In-
fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Inzidenz_aktualisiert.html sowie
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/COVID-
19-Trends/COVID-19-Trends.html).
Mit Stand vom 24. Oktober 2022 befanden sich in Hamburg 463 Personen mit einer SARS-
CoV-2-Infektion in Behandlung in einem Krankenhaus. Davon befanden sich 430 Personen in
Behandlung auf Normalstationen und 33 Personen in intensivmedizinischer Behandlung. Die
Anzahl von COVID-19-Patientinnen und Patienten auf den Normalstationen und den Intensiv-
stationen hat in den letzten Wochen deutlich zugenommen. Unter Berücksichtigung der mit
anderen Patientinnen und Patienten belegten Intensivbetten waren noch 31 Intensivbetten für
Erwachsene frei (Stand 25.10.2022, Quelle: https://www.divi.de).
Zwischen dem 18. Oktober und dem 25. Oktober wurden in der Freien und Hansestadt Ham-
burg insgesamt 5.578 Neuinfektionen gemeldet. Dies entspricht einer 7-Tage-Inzidenz von
300,9 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner (Stand: 26. Oktober 2022;
Quelle: https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/
Freitag, den 28. Oktober 2022
556 HmbGVBl. Nr. 55
page/Bundesl%C3%A4nder/). Die Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz in den vergangenen Wo-
chen stellt sich im Einzelnen wie folgt dar: 27. September: 230,4; 28. September: 256,4; 29.
September: 270,5; 30. September: 280,6; 01. Oktober: 290,7; 02. Oktober: 294,3; 03. Oktober:
302,2; 04. Oktober: 288,7; 05. Oktober: 270,5; 06. Oktober: 309,3; 07. Oktober: 328,9; 08.
Oktober: 345,4; 09. Oktober: 346,9; 10. Oktober: 350,4; 11. Oktober: 388,8; 12. Oktober:
424,2; 13. Oktober: 387,0; 14. Oktober: 387,4; 15. Oktober: 382,7; 16. Oktober: 378,9; 17.
Oktober: 382,2; 18. Oktober: 398,9; 19. Oktober: 397,5; 20. Oktober: 401,8; 21. Oktober:
403,1; 22. Oktober: 399,4; 23. Oktober: 407,7; 24. Oktober: 404,4; 25. Oktober: 383,5; 26.
Oktober: 300,9 (Quelle: Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuarti-
ges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Inzidenz_aktualisiert.html, Stand: 26. Oktober 2022;
Anmerkung: Die vom Robert Koch-Institut angegebenen Werte zu den einzelnen Tagen wer-
den aufgrund eines Meldeverzugs regelmäßig um Nachmeldungen ergänzt. Hierdurch erhö-
hen sich nachträglich die zu den einzelnen Tagen angegebenen Werte. Dies gilt insbesondere
für die Zahlen der tagesaktuellen Meldung. Die vorstehenden Daten basieren auf den Ver-
öffentlichungen des Robert Koch-Instituts auf der Grundlage der von der Freien und Hanse-
stadt Hamburg übermittelten Daten und den vom Robert Koch-Institut definierten Über-
mittlungszeitpunkten. Es handelt sich hierbei um die sogenannten ,,aktualisierten Werte“ des
Robert Koch-Instituts zur 7-Tage-Inzidenz, bei denen auch Nachübermittlungen fortlaufend
berücksichtigt werden. Weiterführende Informationen hierzu unter https://www.rki.de/DE/
Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Inzidenz_aktualisiert.html sowie
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/COVID-
19-Trends/COVID-19-Trends.html).
Diese Entwicklung wird auch durch den jüngsten Verlauf des 7-Tage-R-Werts bestätigt. Dieser
Wert bildet das Infektionsgeschehen von vor etwa einer Woche bis vor etwas mehr als zwei
Wochen ab und ist daher für die Einschätzung der epidemiologischen Lage bedeutsam. Bei
einem Wert über 1 steigt die tägliche Anzahl an Neuinfektionen, bei einem R-Wert unter 1 sinkt
diese. Aktuell bewegt sich der 7-Tage-R-Wert zumeist um 1 herum: 27. September: 0,88; 28.
September: 1,08; 29. September: 1,05; 30. September: 1,01; 01. Oktober: 1,32; 02. Oktober:
k.A.; 03. Oktober: k.A.; 04.Oktober: k.A.; 05. Oktober: 0,82; 06. Oktober: 1,05; 07. Oktober:
0,94; 08. Oktober: 1,00; 09. Oktober: k.A.; 10. Oktober: k.A. ; 11. Oktober: 0,88; 12. Oktober:
1,23; 13. Oktober: 1,24; 14. Oktober: 1,17; 15. Oktober: 1,09; 16. Oktober: k.A.; 17. Oktober:
k.A.; 18. Oktober: 0,72; 19. Oktober: 0,86; 20. Oktober: 0,92; 21. Oktober: 1,11; 22. Oktober:
1,22; 23. Oktober: k.A.; 24. Oktober: k.A.; 25. Oktober: 1,00; 26. Oktober: 1,11 (Stand: 26.
Oktober 2022).
Das Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt Hamburg ist gegenwärtig durch die
Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) geprägt. Der Anteil von Infektionen mit dieser Virusvariante
an den Neuinfektionen liegt bei 100 %. Diese Virusvariante zeichnet sich durch eine stark
gesteigerte Übertragbarkeit und in einem gewissen Maße durch ein Unterlaufen eines durch
Impfung oder Genesung erworbenen Immunschutzes aus. Dies bedeutet, dass sie im Ver-
gleich zu zuvor vorherrschenden Virusvarianten mehrere ungünstige Eigenschaften vereint.
Sie infiziert in kürzester Zeit deutlich mehr Menschen und bezieht auch Geimpfte und Gene-
sene stärker in das Infektionsgeschehen ein. Von der Omikron-Variante zirkuliert in der Freien
Freitag, den 28. Oktober 2022 557
HmbGVBl. Nr. 55
und Hansestadt Hamburg derzeit im Wesentlichen die Untervariante BA.5, deren Anteil am
Infektionsgeschehen in der Kalenderwoche 40 bei 94,1 % lag. Die in der Kalenderwoche 1
zum ersten Mal in der Freien und Hansestadt Hamburg nachgewiesene Omikron-Sublinie
BA.2 wurde in der Kalenderwoche 40 in 1,5 % der Stichproben nachgewiesen und die Omik-
ron-Sublinie BA.4 in 3,7 % der Stichproben. Aller Voraussicht nach werden diese beiden Sub-
linien BA.4 und BA.5 auch in den nächsten Wochen das Infektionsgeschehen dominieren.
Der Anteil der Bevölkerung der Freien und Hansestadt Hamburg, der über einen Impfschutz
verfügt, ist im bundesweiten Vergleich besonders hoch. 86,6 % der Hamburgerinnen und Ham-
burger haben eine Erstimpfung, 84,4 % eine Zweitimpfung und 66,5 % eine Auffrischimpfung
erhalten (Quelle: Digitales Impfmonitoring zur COVID-19-Impfung, Robert Koch-Institut; Stand:
26. Oktober 2022). In den jüngeren Altersgruppen haben bisher 80,1 % der 12- bis 17-Jährigen
und 29,5 % der 5- bis 11-Jährigen eine Erstimpfung sowie 75,3 % der 12- bis 17-Jährigen und
24,1 % der 5- bis 11-Jährigen eine Zweitimpfung erhalten. Von den über 60-Jährigen sind 97,7
% grundimmunisiert, 92,0 % haben eine erste Auffrischimpfung und 37,8 % auch bereits eine
zweite Auffrischimpfung erhalten (Quelle: Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/DE/Con-
tent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquoten-Tab.html, Stand: 26. Oktober 2022).
Im Vergleich zu vorhergehenden Infektionswellen kommt es zwar durch die besonderen Ei-
genschaften der Omikron-Variante zu einer nicht unerheblichen Anzahl von Infektionen, auch
unter Geimpften und Genesenen; diese verlaufen aber häufig leicht bis moderat. Die noch
erhebliche Viruszirkulation in der Bevölkerung (sog. Community Transmission) erfordert aber
weiterhin die Einhaltung bestimmter angepasster Schutzmaßnahmen, um insbesondere vul-
nerable Personengruppen weiterhin zu schützen und hierdurch schwere Krankheitsverläufe,
intensivmedizinische Behandlungen und Todesfälle zu verhindern. Dass der Schutz vulnerab-
ler Personengruppen besondere Priorität hat, hat zuletzt auch noch einmal der Expertenrat
der Bundesregierung in seiner 10. Stellungnahme zu COVID-19 ausdrücklich bekräftigt (vgl.
zum Vorstehenden: Zweite Stellungnahme des ExpertInnenrates der Bundesregierung zu CO-
VID-19, Zur Notwendigkeit des Infektionsschutzes für pflegebedürftige Menschen in Pflege-
einrichtungen; 24. Mai 2022, https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975196/
2044366/6c102f8bc3d30995e3a1bbe5cf4bf320/2022-05-27-10-stellungnahme-infektions-
schutz-pflege-data.pdf).
In der 11. Stellungnahme zu COVID-19 zur Pandemievorbereitung auf den Herbst/Winter
2022/23 führt der Expertenrat der Bundesregierung zudem aus, dass es wahrscheinlich sei,
dass das Gesundheitssystem und die Kritische Infrastruktur aufgrund der immer noch verblei-
benden Immunitätslücke in Deutschland und der abnehmenden Immunität im Laufe der Zeit
(sog. Immune Waning), der fortschreitenden Virusevolution und der Krankheitsaktivität durch
COVID-19 und andere Atemwegserreger im kommenden Herbst/Winter 2022/23 erneut er-
heblich belastet werden könnte. Der Einfluss von neuen Virusvarianten sei zum jetzigen Zeit-
punkt unklar und könne den Schutz vor Infektion und Erkrankung, insbesondere im Falle einer
zunehmenden Immunflucht, ungünstig beeinflussen. In allen drei Szenarien, die der Experten-
rat für den Herbst/Winter 2022/23 skizziert, sind zumindest Basisschutzmaßnahmen und ins-
besondere Maßnahmen zum Schutz von Risikogruppen notwendig (vgl. zum Vorstehenden:
Freitag, den 28. Oktober 2022
558 HmbGVBl. Nr. 55
Elfte Stellungnahme des ExpertInnenrates der Bundesregierung zu COVID-19, Pandemievor-
bereitung auf Herbst/Winter 2022/23, https://www.bundesregierung.de/resource/
blob/975196/2048684/fe0a6178b1b60172726d4f859acb4b1d/2022-06-08-stellungnahme-ex-
pertinnenrat-data.pdf).
Aus den vorstehenden Gründen ist es erforderlich, die an die aktuelle infektionsepidemiologi-
sche Lage angepassten Basisschutzmaßnahmen beizubehalten, um insbesondere in Einrich-
tungen des Gesundheitswesens und in Einrichtungen mit vulnerablen Personen Leben und
die Gesundheit zu schützen und hierdurch zugleich die Funktionsfähigkeit des Gesundheits-
systems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen zu gewährleisten.
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung verfolgt den Zweck, die Verbrei-
tung des Coronavirus und von COVID-19 in der Freien und Hansestadt Hamburg zu verhin-
dern, um hierdurch die Gesundheit und das Leben der Bürgerinnen und Bürger zu schützen
und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der sonstigen Kritischen Infrastruk-
turen zu gewährleisten (vgl. § 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, § 28b Absatz 6 IfSG).
Mit diesem Zweck trägt der Verordnungsgeber seiner aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grund-
gesetzes folgenden Verpflichtung zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit
der Bürgerinnen und Bürger Rechnung.
Der Schutz dieser Rechtsgüter, zu dem der Verordnungsgeber verfassungsrechtlich verpflich-
tet ist, steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu den aus den Schutzmaßnahmen im
Einzelnen folgenden Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten sowie den sozialen, ge-
sundheitlichen und wirtschaftlichen Folgewirkungen.
Der Verordnungsgeber wird – wie bisher – das Infektionsgeschehen sowie die Wirkung der
Schutzmaßnahmen weiter kontinuierlich evaluieren und Schutzmaßnahmen, die im Einzelnen
nicht mehr erforderlich sind, umgehend aufheben, sobald das Infektionsgeschehen dies zu-
lässt.
B. Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen
Zu § 12: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen epidemiologischen Lage in
der Freien und Hansestadt Hamburg ist es erforderlich, die an die aktuelle infektionsepidemi-
ologische Lage angepassten Basisschutzmaßnahmen beizubehalten, um dem Infektionsge-
schehen weiterhin gezielt entgegenzuwirken. Aus diesem Grund werden die bereichsspezifi-
schen Schutzmaßnahmen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bis zum Ablauf des 26.
November 2022 verlängert.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwanzigsten bis Neununddreißigsten Ver-
ordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember 2020, 14. Dezember 2020 und 22. De-
zember 2020 (HmbGVBl. S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021, 8. Januar
2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar 2021, 19. Februar 2021, 26. Februar
2021, 5. März 2021, 11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und 16. April
Freitag, den 28. Oktober 2022 559
HmbGVBl. Nr. 55
2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121, 137, 145, 161, 173 und 193), zur
HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zur Vierzigsten
bis Siebzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung vom 11. Mai 2021, 20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni 2021, 10. Juni 2021, 17.
Juni 2021, 21. Juni 2021, 1. Juli 2021, 26. Juli 2021, 20. August 2021, 27. August 2021, 17.
September 2021, 23. September 2021, 22. Oktober 2021, 19. November 2021, 26. November
2021, 3. Dezember 2021, 14. Dezember 2021, 16. Dezember 2021, 23. Dezember 2021, 30.
Dezember 2021, 7. Januar 2022, 14. Januar 2022, 18. Januar 2022, 28. Januar 2022, 4. Feb-
ruar 2022, 11. Februar 2022, 18. Februar 2022, 24. Februar 2022, 3. März 2022 und 17. März
2022 (HmbGVBl. 2021 S. 295, 323, 349, 367, 412, 459, 471, 485, 543, 567, 573, 625, 649,
707, 763, 789, 813, 844, 852, 924, 965, HmbGVBl. 2022 S. 3, 29, 43, 61, 79, 91, 107, 127,
140 und 175), zur HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 31. März 2022 (HmbGVBl. S.
197), zur Einundsiebzigsten bis Siebenundsiebzigsten Verordnung zur Änderung der Hambur-
gischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 29. April 2022, 4. Mai 2022, 25. Mai
2022, 21. Juni 2022, 19. Juli 2022, 16. August 2022 und 22. September 2022 (HmbGVBl.
S. 272, 285, 333, 365, 413, 441 und 467) verwiesen sowie zur Begründung der HmbSARS-
CoV-2-EindämmungsVO vom 28. September 2022 (HmbGVBl. S. 493) verwiesen.
Freitag, den 28. Oktober 2022
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77.
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