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Verordnung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Campus Zweiter Bildungsweg
sowie zur Änderung und Aufhebung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Regelungen
223-1-21, 223-1-19, 223-1-12

Seite 561

Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Juristenausbildung
3011-1-3

Seite 577

Zweite Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Düngeverordnung
7820-15-1

Seite 578

Fünfunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Harburg

Seite 580

FREITAG, DEN4. NOVEMBER
561
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 56 2022
Tag I n h a l t Seite
26. 10. 2022 Verordnung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Campus Zweiter Bildungsweg
sowie zur Änderung und Aufhebung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Regelungen . . . . . . . . . . . . . 561
223-1-21, 223-1-19, 223-1-12
1. 11. 2022 Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Juristenausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . 577
3011-1-3
1. 11. 2022 Zweite Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Düngeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 578
7820-15-1
1. 11. 2022 Fünfunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 580
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für den Campus Zweiter Bildungsweg
(APO-Ca2B)
Auf Grund von §
8 Absatz 4, §
25 Absatz 4, §
44 Absatz 4,
§
45 Absatz 4 und §
46 Absatz 2 des Hamburgischen Schulge-
setzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert
am 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 532), in Verbindung mit
§
1 Nummern 2, 8, 14, 15 und 16 der Weiterübertragungsver-
ordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324),
geändert am 18. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 550), wird ver-
ordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Allgemeine Regelungen
§ 2 Ziele der Bildungsgänge
§ 3 Gliederung der Bildungsgänge, Anwendbarkeit weiterer
Vorschriften
§ 4 Aufnahme an den Campus Zweiter Bildungsweg
§ 5 Eingangsberatung
§6 Differenzierung im Unterricht und Kooperation zwi-
schen den Bildungsgängen
Abschnitt 3
Besondere Vorschriften für die Bildungsgänge Abendschule
§ 7 Eintritt in die Bildungsgänge Abendschule
§ 8 Dauer der Ausbildung, Versetzung, Wiederholung
§ 9 Leistungsbewertung
§10 Zeugnisse, Warnung
Verordnung
zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für den Campus Zweiter Bildungsweg
sowie zur Änderung und Aufhebung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Regelungen
Vom 26. Oktober 2022
Freitag, den 4. November 2022
562 HmbGVBl. Nr. 56
§11 Leistungsbewertung, Einschätzung überfachlicher Kom-
petenzen, Lernentwicklungsgespräche und Zeugnisse
§12 Abschlussprüfung
§13 Erster allgemeinbildender Schulabschluss
§14 Erweiterter erster allgemeinbildender Schulabschluss
§15 Mittlerer Schulabschluss
§16 Abschluss der Bildungsgänge
§17 Stundentafel
§18 Gestaltungsraum
§19 Schulveranstaltungen
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für den Bildungsgang
Abendgymnasium
§20 Eintritt in das Vorbereitungsjahr, Eintritt in die Vorstufe
sowie Eintritt in die Studienstufe des Bildungsgangs
Abendgymnasium
§21 Fernunterricht
§
22 Ausbildung im Vorbereitungsjahr, mittlerer Schulab-
schluss
§23 Ausbildung in der Vorstufe
§24 Ausbildung in der Studienstufe
§25 Befreiung vom Unterricht in der zweiten Fremdsprache
§26 Versetzung in die Vorstufe und in die Studienstufe
§27 Allgemeine Hochschulreife
§28 Fachhochschulreife
Abschnitt 5
Besondere Vorschriften für den Bildungsgang
Hansa-Kolleg
§29 Eintritt in das Vorbereitungsjahr, Eintritt in die Vorstufe
sowie Eintritt in die Studienstufe des Bildungsgangs
Hansa-Kolleg
§
30 Ausbildung im Vorbereitungsjahr, mittlerer Schulab-
schluss
§31 Ausbildung in der Vorstufe
§32 Ausbildung in der Studienstufe
§33 Befreiung vom Unterricht in der zweiten Fremdsprache
§34 Versetzung in die Vorstufe und in die Studienstufe
§35 Allgemeine Hochschulreife
§36 Fachhochschulreife
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Campus Zweiter Bildungs-
weg. Der Campus Zweiter Bildungsweg umfasst die Bildungs-
gänge Abendschule ESA und Abendschule MSA, gemeinsam
Abendschule genannt, sowie Abendgymnasium und Hansa-
Kolleg.
Abschnitt 2
Allgemeine Regelungen
§2
Ziele der Bildungsgänge
(1) Die Abendschule ESA führt Berufstätige, die noch kei-
nen Schulabschluss erworben haben, im Teilzeitunterricht
zum ersten allgemeinbildenden Schulabschuss.
(2) Die Abendschule MSA führt Berufstätige mit erstem
allgemeinbildenden oder einem gleichwertigen Schulabschluss
im Teilzeitunterricht zum mittleren Schulabschluss.
(3) Das Abendgymnasium führt Berufstätige, die eine
Berufsausbildung abgeschlossen haben oder mindestens zwei
Jahre berufstätig waren, im Teilzeitunterricht zur allgemeinen
Hochschulreife.
(4) Das Hansa-Kolleg führt Schülerinnen und Schüler, die
eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder mindestens
zwei Jahre berufstätig waren, im Vollzeitunterricht zur allge-
meinen Hochschulreife.
(5) Bei der inhaltlichen und organisatorischen Ausgestal-
tung des Unterrichts am Campus Zweiter Bildungsweg ist zu
berücksichtigen, dass die Schülerinnen und Schüler volljährig
sind. Bei der Vermittlung der Bildungsziele ist die Berufs- und
Sozialerfahrung der Schülerinnen und Schüler einzubeziehen.
§3
Gliederung der Bildungsgänge, Anwendbarkeit
weiterer Vorschriften
(1) Die Abendschule ESA umfasst zwei Semester und
schließt mit der Prüfung zum ersten allgemeinen Schul­
abschluss ab. Der Bildungsgang und damit das entsprechende
Schuljahr beginnen zweimal jährlich; am 1. August und am
1. Februar. Das Schuljahr endet entsprechend am 31. Juli
beziehungsweise am 31. Januar des folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Abendschule MSA umfasst vier Semester und sie
schließt mit der Prüfung zum mittleren Schulabschluss ab.
Der Bildungsgang beginnt zweimal jährlich; am 1. August und
am 1. Februar. Das Schuljahr endet entsprechend am 31. Juli
beziehungsweise am 31. Januar des folgenden Kalenderjahres.
(3) Das Abendgymnasium gliedert sich in das Vorberei-
tungsjahr, das zwei Semester umfasst, die Vorstufe, die zwei
Semester umfasst, und die Studienstufe, die die Jahrgänge 12
und 13 umfasst, und sich in vier Semester gliedert. Es schließt
mit der Abiturprüfung ab. Der Bildungsgang beginnt zweimal
jährlich; am 1. August und am 1. Februar. Das Schuljahr endet
entsprechend am 31. Juli beziehungsweise am 31. Januar des
folgenden Kalenderjahres. Die Regelungen der Ausbildungs-
und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hoch-
schulreife (APO-AH) vom 25. März 2008 (HmbGVBl. S. 137),
zuletzt geändert am 25. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 518, 964), in
der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend auf das
Abendgymnasium anzuwenden, soweit diese Verordnung
nichts anderes bestimmt. Die Bezeichnung ,,Semester“ in der
APO-AH bezeichnet die vier Semester der Studienstufe des
Abendgymnasiums.
Freitag, den 4. November 2022 563
HmbGVBl. Nr. 56
(4) Das Hansa-Kolleg gliedert sich in das Vorbereitungs-
jahr, das zwei Semester umfasst, die Vorstufe, die zwei Semes-
ter umfasst und die Studienstufe, die die Jahrgangsstufen 12
und 13 umfasst, und sich in vier Semester gliedert. Es schließt
mit der Abiturprüfung ab. Der Bildungsgang beginnt jährlich
am 1. August. Die Regelungen der APO-AH in der jeweils
geltenden Fassung sind entsprechend für das Hansa-Kolleg
anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes
bestimmt. Die Bezeichnung ,,Semester“ in der APO-AH
bezeichnet die vier Semester der Studienstufe des Hansa-Kol-
legs.
§4
Aufnahme an den Campus Zweiter Bildungsweg
(1) In einen Bildungsgang des Campus Zweiter Bildungs-
weg kann aufgenommen werden, wer
1. volljährig ist,
2. in der Freien und Hansestadt Hamburg seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
3. mindestens in den zwei der Aufnahme an den Campus
Zweiter Bildungsweg vorausgehenden Jahren keine allge-
meinbildende Schule oder berufliche Vollzeitschule mit
Ausnahme vollqualifizierender beruflicher Schulen besucht
hat,
4. nicht bereits über den angestrebten oder einen gleichge-
stellten Abschluss verfügt,
5. an der Eingangsberatung am Campus Zweiter Bildungsweg
nach §5 teilgenommen hat, und
6. über ausreichende Deutschkenntnisse für eine erfolgreiche
Teilnahme am jeweiligen Bildungsgang verfügt.
(2) Wer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,
jedoch einen Arbeitsplatz in der Freien und Hansestadt Ham-
burg innehat, kann aufgenommen werden, wenn Schulplätze
vorhanden sind und die Antragstellerin oder der Antragsteller
nachweist, dass der Bildungsgang wohnortnah nicht oder
nicht zeitlich angemessen belegt werden kann. Die Entschei-
dung trifft die zuständige Behörde spätestens zu Beginn des
jeweiligen Bildungsgangs. Gastschulabkommen gehen der
Regelung vor.
(3) Berufstätig im Sinne dieser Verordnung sind
1. gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung sozialversi-
cherungspflichtig Beschäftigte,
2. Personen, die ein Dienstverhältnis oder eine selbständige
Tätigkeit in einem Umfang ausüben, der bei einer abhängi-
gen Beschäftigung zur Versicherungspflicht in der Sozial-
versicherung führen würde.
Schülerinnen und Schüler haben Bestehen und Fortdauer der
Berufstätigkeit darzulegen und im Zweifel zu beweisen. Der
Berufstätigkeit stehen gleich
1. die Führung eines Familienhaushalts mit mindestens drei
Personen oder mit mindestens einer erziehungs- oder pfle-
gebedürftigen Person,
2. Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, des Entwicklungs-
dienstes, des freiwilligen sozialen und ökologischen Jahres
und des Bundesfreiwilligendienstes,
3. für den Eintritt in die Abendschule auch die Ausübung
einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach §
8 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in
der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. 2009 I S. 3712,
3973, 2011 I S. 363), zuletzt geändert am 28. Juni 2022
(BGBl. I S. 969, 970), in der jeweils geltenden Fassung.
Soweit in dieser Verordnung die Aufnahme in einen Bildungs-
gang von Zeiten zurückliegender Berufstätigkeit abhängig
gemacht wird, können Zeiten der Arbeitslosigkeit nach Vor-
lage einer Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit mit
Genehmigung der zuständigen Behörde angerechnet werden.
Eine Anrechnung kann bis zur Hälfte der nachzuweisenden
Zeiten erfolgen.
(4) Soweit in dieser Verordnung die Aufnahme in einen
Bildungsgang von einer zurückliegenden oder andauernden
Berufstätigkeit oder einer Berufsausbildung abhängig gemacht
wird, kann die zuständige Behörde in besonders begründeten
Ausnahmefällen von diesem Erfordernis befreien. Dies ist im
Einzelfall bei Bewerberinnen und Bewerbern möglich, die
aufgrund besonderer biographischer Umstände ohne Zugang
zum Zweiten Bildungsweg ihre Zugangschancen zu einer
Berufsausbildung, einer qualifizierenden Berufspraxis oder
einem Hochschulstudium nicht verbessern können. Die
Befreiungen dürfen den prägenden Charakter des Campus
Zweiter Bildungsweg als einer auf Schülerinnen und Schüler
mit Berufserfahrung zugeschnittenen Schule nicht verändern.
(5) Über die Aufnahme an den Campus Zweiter Bildungs-
weg entscheidet die Leitung des jeweiligen Bildungsgangs; ihr
obliegt die Organisation des Aufnahmeverfahrens. Die Auf-
nahme erfolgt grundsätzlich zum Beginn des jeweiligen Bil-
dungsgangs nach §
3. Über eine ausnahmsweise spätere Auf-
nahme entscheidet die Leitung des jeweiligen Bildungsgangs
unter Einbeziehung schulorganisatorischer Gründe.
§5
Eingangsberatung
(1) In der Eingangsberatung sind Bewerberinnen und
Bewerber in Bezug auf die Möglichkeiten schulischer und
beruflicher Bildung sowie persönliche und wirtschaftliche
Belastungen und Aussichten des Schulbesuchs zu beraten und
ihre Vorkenntnisse festzustellen. Grundlage der Eingangsbera-
tung ist der bisherige Bildungsweg der Bewerberinnen und
Bewerber.
(2) Sofern die Eingangsberatung nicht ausreicht, um die
Vorkenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber festzustellen
und folglich über die Erforderlichkeit verbindlicher Förder­
angebote oder die Aufnahme in ein höheres Semester zu ent-
scheiden, legt die Leitung des jeweiligen Bildungsgangs fest,
ob die Vorkenntnisse durch einen Test festzustellen sind.
(3) Ein Test nach Absatz 2 kann mündlich oder schriftlich
in den Fächern Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen
durchgeführt werden. Die Leitung des jeweiligen Bildungs-
gangs entscheidet, in welcher Form und in welchen Fächern
zu testen ist.
(4) Der jeweilige Bildungsgang entscheidet spätestens sechs
Wochen nach der Eingangsberatung auf deren Grundlage über
die Aufnahme. Zur Gewährleistung eines erfolgreichen Schul-
besuchs kann die Entscheidung mit Nebenbestimmungen,
insbesondere mit der Auflage der Teilnahme an verbindlichem
Förderunterricht, verbunden werden.
§6
Differenzierung im Unterricht und Kooperation
zwischen den Bildungsgängen
(1) Der Unterricht wird in allen Fächern und Lernberei-
chen grundsätzlich in abschlussbezogenen Klassen auf
den jeweiligen bildungsplanbezogenen Anforderungsebenen
erteilt; nach Entscheidung der Lehrerkonferenz können
abschlussoffene Lerngruppen gebildet werden. Die Anforde-
rungen für die Bildungsgänge ESA und MSA sowie das Vorbe-
reitungsjahr des Abendgymnasiums und des Hansa-Kollegs
ergeben sich aus dem Bildungsplan für die Stadtteilschule und
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564 HmbGVBl. Nr. 56
beziehen sich auf der ersten Anforderungsebene auf den
Erwerb des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses, auf
der mittleren Anforderungsebene auf den Erwerb des mittle-
ren Schulabschlusses und auf der oberen Anforderungsebene
auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.
(2) Die Schülerinnen und Schüler können teilweise am
Unterricht eines anderen Bildungsgangs teilnehmen. Dabei
setzt die Teilnahme am Unterricht eines Bildungsgangs mit
höheren Anforderungen eine entsprechende Eignung voraus.
Die Belegverpflichtungen bleiben unberührt. Die Entschei-
dung treffen die Leitungen der jeweiligen Bildungsgänge
gemeinsam.
Abschnitt 3
Besondere Vorschriften für die Bildungsgänge Abendschule
§7
Eintritt in die Bildungsgänge Abendschule
(1) In einen Bildungsgang der Abendschule kann eintreten,
wer
1. die Voraussetzungen nach §4 Absätze 1 und 2 erfüllt und
2. berufstätig ist.
(2) Die Berufstätigkeit muss mindestens während des
Besuchs des ersten Ausbildungsjahres der Abendschule ausge-
übt werden.
(3) Schülerinnen und Schüler, die mit dem ersten allge-
meinbildenden Schulabschluss oder einem gleichwertigen
Schulabschluss in den Bildungsgang Abendschule MSA ein-
treten, können unmittelbar in das zweite oder dritte Semester
aufgenommen werden, wenn auf Grund der Ergebnisse der
Eingangsberatung sowie ihrer Vorkenntnisse zu erwarten ist,
dass sie den Anforderungen gewachsen sein werden und schul-
organisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Die Entschei-
dung trifft die Leitung des Bildungsgangs.
§8
Dauer der Ausbildung, Versetzung, Wiederholung
(1) Die Ausbildung erfolgt tagsüber oder abends in Teil-
zeitunterricht und dauert bis zum Erreichen des ersten allge-
meinbildenden Schulabschlusses grundsätzlich zwei Semester,
bis zum Erreichen des mittleren Bildungsabschlusses vier
Semester. Sie kann aus wichtigem Grund auf Antrag der Schü-
lerin oder des Schülers verkürzt oder um jeweils höchstens
zwei Semester verlängert werden. Über den Antrag auf Verlän-
gerung der Ausbildung entscheidet die Schulleitung.
(2) Die Verweildauer in der Abendschule ESA beträgt
höchstens zwei Jahre, in der Abendschule MSA höchstens vier
Jahre. Wird ein Bildungsgang beendet und wieder neu aufge-
nommen, zählt die gesamte Zeit, in der der Bildungsgang
besucht wurde, zur Verweildauer. Die Schulleitung kann in
begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung der Verweil-
dauer in dem jeweiligen Bildungsgang zulassen, wenn ein
erfolgreicher Abschluss des jeweiligen Bildungsgangs zu
erwarten ist.
(3) Der Übergang vom ersten in das zweite Schuljahr in der
Abendschule MSA erfolgt durch Versetzung. In das zweite
Schuljahr in der Abendschule MSA wird versetzt, wer im
Zeugnis des zweiten Semesters im Durchschnitt der Fächer
Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens die Note 4,0
und im Durchschnitt der übrigen Fächer ebenfalls mindestens
die Note 4,0 sowie in keinem der Fächer Deutsch, Mathematik
und Englisch mit der Note 6 bewertet wurde. Über die Verset-
zung entscheidet die Zeugniskonferenz.
(4) Schülerinnen und Schüler, die die Versetzung oder den
angestrebten Abschluss nicht erreicht haben, können die
zuletzt besuchte Jahrgangsstufe auf Antrag einmal ganz oder in
einem Semester wiederholen, wenn zu erwarten ist, dass sie
einen höheren Schulabschluss erreichen werden. Dies setzt
voraus, dass die Leistungen der Schülerinnen und Schüler
1. in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und einer weiteren
Sprache mindestens mit der Note ,,ausreichend“ (4),
2. in insgesamt höchstens vier Fächern mit der Note ,,mangel-
haft“ (5) und
3. in keinem Fach mit der Note ,,ungenügend“ (6)
bewertet wurden. Die Note ,,mangelhaft“ (5) in einem natur-
wissenschaftlichen oder gesellschaftswissenschaftlichen Lern-
bereich entspricht der Note ,,mangelhaft“ (5) in zwei Fächern.
Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Noten beziehen sich auf
die Anforderungsebene des angestrebten höheren Abschlusses.
Eine Wiederholung nach den Sätzen 1 bis 3 ist ausgeschlossen,
wenn die Schülerin beziehungsweise der Schüler den höheren
Abschluss beziehungsweise die Versetzung gemäß §4 Absatz 3
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule
und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des
Gymnasiums (APO-GrundStGy) vom 22. Juli 2011 (HmbGVBl.
S. 325), zuletzt geändert am 23. September 2021 (HmbGVBl.
S. 685), oder gemäß §
25 Absatz 2 APO-GrundStGy nicht
erreicht hat.
(5) Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt wurden
und nicht nach Absatz 4 wiederholen, müssen die Abend-
schule verlassen.
§9
Leistungsbewertung
(1) Gegenstand der Leistungsbewertung sind die schrift­
lichen, mündlichen und praktischen Einzelleistungen unter
Berücksichtigung ihrer Anteile an der Gesamtleistung. Die in
den Förderkursen erbrachten Leistungen werden nicht beno-
tet und bleiben bei der Bewertung der in dem jeweiligen Fach
erbrachten Leistungen unberücksichtigt; die Art der Teil-
nahme wird im Zeugnis vermerkt.
(2) Es gelten folgende Notenstufen:
sehr gut (1): die Leistungen entsprechen den Anforde-
rungen in besonderem Maß,
gut (2): die Leistungen entsprechen voll den Anfor-
derungen,
befriedigend (3): die Leistungen entsprechen im Allgemei-
nen den Anforderungen,
ausreichend (4): die Leistungen weisen zwar Mängel auf,
entsprechen aber im Ganzen noch den
Anforderungen,
mangelhaft (5): die Leistungen entsprechen nicht den An­­
forderungen, lassen jedoch erkennen, dass
die notwendigen Grundkenntnisse vorhan-
den sind und die Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden könnten,
ungenügend (6): die Leistungen entsprechen nicht den
Anforderungen, und selbst die Grundkennt-
nisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden
könnten.
Bei den Noten ,,gut“ (2) bis ,,mangelhaft“ (5) kann eine vor-
handene Tendenz durch Zufügung eines Plus- oder Minuszei-
chens gekennzeichnet werden, bei der Note ,,sehr gut“ (1) kann
eine vorhandene Tendenz durch Zufügung eines Minus­
zeichens gekennzeichnet werden. Dies gilt nicht für Zeugnis-
noten in Abgangs- und Abschlusszeugnissen.
Freitag, den 4. November 2022 565
HmbGVBl. Nr. 56
(3) Die Noten beziehen sich entweder auf die erste Anfor­
derungsebene der Bildungspläne (Grundlegende Noten
– ,,G-Noten“) oder auf die mittlere Anforderungsebene der
Bildungspläne (Mittlere Noten – ,,M-Noten“). Die Note ,,aus-
reichend“ bezogen auf die erste Anforderungsebene (G4) wird
erteilt, wenn die Mindestanforderungen der ersten Anforde-
rungsebene erfüllt sind. Die Note ,,ausreichend“ bezogen auf
die mittlere Anforderungsebene (M4) wird erteilt, wenn die
Mindestanforderungen der mittleren Anforderungsebene
erfüllt sind. Die Note ,,sehr gut“ bezogen auf die erste Anforde-
rungsebene (G1) entspricht der Note ,,befriedigend“ bezogen
auf die mittlere Anforderungsebene (M3). Das Verhältnis der
Noten zueinander ergibt sich aus der Anlage 1. In Abschluss-
zeugnissen entfällt die Kennzeichnung der Noten mit den
Buchstaben G und M.
§10
Zeugnisse, Warnung
(1) Am Ende eines jeden Semesters wird ein Zeugnis erteilt.
Dieses enthält in Noten nach §
9 ausgedrückte Angaben zum
erreichten Lernstand in allen unterrichteten Fächern und
Lernbereichen. Beurteilungsgrundlage für das Zeugnis am
Ende des ersten sowie des dritten Semesters ist das vorausge-
gangene Semester. Beurteilungsgrundlage für das Zeugnis am
Ende des zweiten sowie des vierten Semesters ist das gesamte
vorausgegangene Schuljahr. Bei unmittelbarem Einstieg in das
zweite Semester nach §
7 Absatz 3 Satz 1 ist Beurteilungs-
grundlage das besuchte Semester.
(2) Wenn nach dem im Zeugnis ausgewiesenen Leistungs-
stand der angestrebte Schulabschluss gefährdet ist, erhält die
Schülerin oder der Schüler zusätzlich zum Zeugnis eine geson-
derte schriftliche Warnung.
(3) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler die Schule,
erhält sie oder er ein Abschlusszeugnis, wenn die Vorausset-
zungen von §
13, §
14 oder §
15 erfüllt sind, ansonsten ein
Abgangszeugnis.
§11
Leistungsbewertung, Einschätzung überfachlicher
Kompetenzen, Lernentwicklungsgespräche und Zeugnisse
Die §§3 bis 7 und §11 Absätze 3 bis 8 APO-GrundStGy in
der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwen-
dung, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt
ist. Dabei tritt die volljährige Schülerin bzw. der volljährige
Schüler an die Stelle der bzw. des Sorgeberechtigten.
§12
Abschlussprüfung
(1) In der Abschlussprüfung sollen die Schülerinnen und
Schüler nachweisen, dass sie in den Fächern Deutsch, Mathe-
matik und Englisch die Kompetenzen erworben haben, die für
den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss beziehungs-
weise den mittleren Schulabschluss erwartet werden.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem
mündlichen Teil.
(3) Schülerinnen und Schüler, die den ersten allgemeinbil-
denden Schulabschluss oder den mittleren Schulabschluss
anstreben und die durch Vorlage eines international anerkann-
ten Sprachenzertifikats Englischkenntnisse nachweisen kön-
nen, die dem Niveau ,,B 1″ des Gemeinsamen europäischen
Referenzrahmens für Sprachen entsprechen, werden auf
Antrag von der Zeugniskonferenz von der Verpflichtung zur
Teilnahme an der Abschlussprüfung im Fach Englisch befreit.
§13
Erster allgemeinbildender Schulabschluss
(1) Der erste allgemeinbildende Schulabschluss ist erreicht,
wenn die Schülerinnen und Schüler
1. am Ende der Ausbildung an der Abschlussprüfung teilge-
nommen haben,
2. in allen Fächern und Lernbereichen mindestens die Note
,,ausreichend“ (4) bezogen auf den ersten allgemeinbilden-
den Schulabschluss erreicht haben oder bei schlechteren
Noten insgesamt die Durchschnittsnote ,,4,0″ über alle
Fächer und Lernbereiche erreicht haben und
3. kein Fall des Absatzes 2 vorliegt.
(2) Der erste allgemeinbildende Schulabschluss ist nicht
erreicht
1. bei der Note ,,mangelhaft“ (5) oder einer schlechteren Note
in zwei Fächern oder Lernbereichen,
2. bei der Note ,,ungenügend“ (6) in einem der Fächer
Deutsch, Mathematik oder Englisch,
3. wenn nach §4 Absatz 3 APO-GrundStGy keine Note erteilt
wurde und dies der Note ,,ungenügend“ (6) entspricht.
§14
Erweiterter erster allgemeinbildender Schulabschluss
Wer die Voraussetzungen des §
13 Absatz 1 am Ende des
vierten Semesters erfüllt hat, erwirbt den erweiterten ersten
allgemeinbildenden Schulabschluss. Wer die Voraussetzungen
des §
13 Absatz 1 bereits am Ende des zweiten Semesters
erfüllte, erwirbt den erweiterten ersten allgemeinbildenden
Schulabschluss jedoch nur, wenn die Voraussetzungen des §13
Absatz 1 auch am Ende des vierten Semesters erfüllt werden.
Der Erwerb des Abschlusses wird im Abschlusszeugnis des
vierten Semesters vermerkt.
§15
Mittlerer Schulabschluss
(1) Der mittlere Schulabschluss ist erreicht, wenn die Schü-
lerinnen und Schüler
1. am Ende der Ausbildung an der Abschlussprüfung teilge-
nommen haben,
2. in allen Fächern und Lernbereichen mindestens die Note
,,ausreichend“ (4) bezogen auf den mittleren Schulabschluss
erreicht haben oder schlechtere Noten nach Absatz 2 aus-
gleichen können und
3. kein Fall von Absatz 3 vorliegt.
(2) Ausgeglichen werden
1. die Note ,,mangelhaft“ (5) in einem Fach oder Lernbereich
durch die Note ,,gut“ (2) oder besser in einem anderen Fach
oder Lernbereich oder durch die Note ,,befriedigend“ (3)
oder besser in zwei anderen Fächern oder Lernbereichen,
2. die Note ,,ungenügend“ (6) in einem Fach oder Lernbereich
durch die Note ,,sehr gut“ (1) in einem anderen Fach oder
Lernbereich oder durch die Note ,,gut“ (2) in zwei anderen
Fächern oder Lernbereichen.
(3) Der Ausgleich ist ausgeschlossen
1. bei der Note ,,mangelhaft“ (5) oder schlechter in zwei
Fächern oder Lernbereichen,
2. bei der Note ,,ungenügend“ (6) in einem der Fächer
Deutsch, Mathematik oder Englisch,
3. wenn in mindestens einem Fach oder Lernbereich nach §4
Absatz 3 Satz 2 APO-GrundStGy keine Note erteilt wurde
und dies der Note ,,ungenügend“ (6) entspricht.
Freitag, den 4. November 2022
566 HmbGVBl. Nr. 56
§16
Abschluss der Bildungsgänge
Folgende Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsord-
nung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der
Stadtteilschule und des Gymnasiums finden entsprechende
Anwendung, sofern in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt ist: §19 Absätze 1 bis 3, §§20 und 21, §24 Absätze 1
und 2 sowie Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie §§25 bis 28 und 33.
§17
Stundentafel
(1) Die Stundentafel (Anlage 2) weist für jeden Bildungs-
gang die Anzahl der Unterrichtsstunden aus, die insgesamt zu
erteilen sind (Grundstunden). Für jedes Fach und jeden Lern-
bereich weist sie die Stunden aus, die über die Dauer des Bil-
dungsgangs mindestens zu erteilen sind, damit ein Schul­
abschluss erteilt werden darf (Mindeststunden). Der Gestal-
tungsraum der Schule ergibt sich aus der Differenz zwischen
den Grundstunden und den Mindeststunden.
(2) Bei der Umrechnung der Grund- und Mindeststunden
in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 38 Unterrichtswo-
chen.
(3) Der Unterricht in den Aufgabengebieten wird in die
Unterrichtsstunden integriert, die auf die beteiligten Fächer
oder Lernbereiche entfallen. Der Umfang des Unterrichts in
den Aufgabengebieten umfasst in jeder Schulform mindestens
ein Zehntel der Grundstunden.
§18
Gestaltungsraum
Der Gestaltungsraum ermöglicht es der Schule, Schwer-
punkte zu setzen, indem sie insbesondere
1. den Unterricht in allen Fächern und Lernbereichen der
Stundentafel verstärkt,
2. fachbezogene Unterrichtsangebote für Schülerinnen und
Schüler, die in einzelnen Fächern erweiterten Lernbedarf
haben, umsetzt,
3. Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht in den Fächern und
Lernbereichen einrichtet, für die ein von der zuständigen
Behörde erstellter Rahmenplan oder ein von ihr genehmig-
tes schulisches Curriculum vorliegt, in dem die Anforde-
rungen und Inhalte dargestellt sind,
4. Klassenlehrerstunden einrichtet.
§19
Schulveranstaltungen
Pflichtmäßige Schulveranstaltungen wie Projektwochen,
Berufsorientierungswochen und Schulfahrten ersetzen den
Unterricht nach der Stundentafel.
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für den Bildungsgang
Abendgymnasium
§20
Eintritt in das Vorbereitungsjahr, Eintritt in die Vorstufe
sowie Eintritt in die Studienstufe des Bildungsgangs
Abendgymnasium
(1) In das Vorbereitungsjahr des Abendgymnasiums kann
eintreten, wer
1. den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erworben
hat,
2. die Voraussetzungen nach §4 Absätze 1 und 2 erfüllt,
3. eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungs-
beruf, im öffentlichen Dienst oder in einer Berufsfachschule
abgeschlossen oder eine mindestens zweijährige Berufs­
tätigkeit ausgeübt hat und
4. berufstätig ist.
Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach
Satz 1 erfüllen, können unmittelbar in das zweite Semester des
Vorbereitungsjahres eintreten, wenn auf Grund der Ergebnisse
der Eingangsberatung sowie ihrer Vorkenntnisse zu erwarten
ist, dass sie den Anforderungen gewachsen sein werden und
schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Die Ent-
scheidung trifft die Leitung des Bildungsgangs.
(2) Unmittelbar in die Vorstufe des Abendgymnasiums
kann eintreten, wer
1. den mittleren Schulabschluss erworben hat und
2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 4
erfüllt.
Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach
Satz 1 erfüllen, können unmittelbar in das zweite Semester der
Vorstufe eintreten, wenn auf Grund der Ergebnisse der Ein-
gangsberatung sowie ihrer Vorkenntnisse zu erwarten ist, dass
sie den Anforderungen gewachsen sein werden und schulorga-
nisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Die Entscheidung
trifft die Leitung des Bildungsgangs.
(3) Unmittelbar in die Studienstufe des Abendgymnasiums
können Bewerberinnen und Bewerber eintreten, die die Vor-
aussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllen, wenn auf Grund
der Ergebnisse der Eingangsberatung sowie ihrer Vorkennt-
nisse zu erwarten ist, dass sie den Anforderungen gewachsen
sein werden und schulorganisatorische Gründe nicht entge-
genstehen. Die Entscheidung trifft die Leitung des Bildungs-
gangs.
(4) Die Berufstätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
muss während des Besuchs des Abendgymnasiums mit Aus-
nahme der letzten drei Semester ausgeübt werden.
(5) Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits in der Ver-
gangenheit den Bildungsgang Abendgymnasium oder Hansa-
Kolleg angetreten haben, wird der Eintritt nur gewährt, wenn
die Erwartung besteht, dass sie einen noch nicht erreichten
Schulabschluss erreichen werden; §4 Absatz 4 APO-AH bleibt
davon unberührt.
§21
Fernunterricht
Der Unterricht im Abendgymnasium kann in Teilen als
Fernunterricht unter Verwendung elektronischer Medien
erteilt werden. Der Fernunterricht wird unter Wahrung der
Regelungen dieser Verordnung, der Ausbildungs- und Prü-
fungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
und des Hamburgischen Schulgesetzes erteilt. Dabei muss der
zeitliche Umfang des Präsenzunterrichts mindestens 60 vom
Hundert betragen. Die zuständige Behörde muss dem Fern­
unterricht auf der Grundlage eines durch das Abendgymna-
sium vorzulegenden Konzeptes zustimmen.
§22
Ausbildung im Vorbereitungsjahr, mittlerer Schulabschluss
Für die Ausbildung im Vorbereitungsjahr gelten die §§
8,
12 und 14 bis 19 entsprechend. Schülerinnen und Schüler, die
den mittleren Schulabschluss noch nicht erworben haben,
Freitag, den 4. November 2022 567
HmbGVBl. Nr. 56
nehmen verpflichtend an der Prüfung zum mittleren Schul­
abschluss teil; diejenigen, die ihn bereits erworben haben,
dürfen nicht erneut an der Prüfung zum mittleren Schul­
abschluss teilnehmen.
§23
Ausbildung in der Vorstufe
Die Ausbildung in der Vorstufe umfasst die Fächer
Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache und nach näherer
Festlegung durch die Schule oder nach Wahl der Schülerinnen
und Schüler mindestens ein Fach aus dem gesellschaftswissen-
schaftlichen Aufgabenfeld, eine Naturwissenschaft, eine wei-
tere Fremdsprache sowie weitere Fächer aus dem Angebot der
Schule und gegebenenfalls den nach §5 Absatz 4 Satz 2 aufer-
legten Förderunterricht. Der Umfang der Belegverpflichtun-
gen ergibt sich aus der Stundentafel für den Bildungsgang
Abendgymnasium (Anlage 3).
§24
Ausbildung in der Studienstufe
Abweichend von §
7 Absatz 2 Satz 5 APO-AH wählen die
Schülerinnen und Schüler die weiteren Fächer so, dass sie
unter Berücksichtigung des gewählten Profilbereichs jeweils
mindestens für zwei Semester in einem Fach aus dem gesell-
schaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld und in einer Natur-
wissenschaft unterrichtet werden. Schülerinnen und Schüler,
die bis zum Eintritt in das Schuljahr vor Beginn der Studien-
stufe nicht mindestens vier Jahre aufsteigenden Unterricht in
einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, belegen in der
Studienstufe zwei Semester aufsteigenden Unterricht in der
zweiten Fremdsprache. Der Umfang der Belegverpflichtungen
ergibt sich aus der Stundentafel für den Bildungsgang Abend-
gymnasium (Anlage 3).
§25
Befreiung vom Unterricht in der zweiten Fremdsprache
Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I nicht
mindestens vier Jahre lang Unterricht in einer zweiten Fremd-
sprache erhalten haben aber, außerhalb der Schule eine zweite
Fremdsprache erlernt haben, können nach Entscheidung der
zuständigen Behörde auf Antrag von der Verpflichtung zum
Belegen einer zweiten Fremdsprache in der Vorstufe und in
der Studienstufe befreit werden, wenn sie Kenntnisse nachwei-
sen, die mindestens dem Niveau B 1 des Europäischen Refe-
renzrahmens für Sprachen entsprechen. Der Nachweis wird
durch eine schriftliche und mündliche Prüfung erbracht. Die
Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestimmt die zuständige
Behörde. Für die Arbeit, die unter Aufsicht anzufertigen ist,
stehen der Schülerin oder dem Schüler nach näherer Bestim-
mung bei der Aufgabenstellung 90 bis 120 Minuten zur Verfü-
gung. Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung mit
bis zu fünf Schülerinnen und Schülern oder als Einzelprüfung
durchgeführt werden. Sie dauert in der Regel 15 Minuten pro
Schülerin oder Schüler. Die Prüfung ist bestanden, wenn die
Leistungen im schriftlichen und mündlichen Teil bei gleicher
Gewichtung insgesamt mit der Note ausreichend (5 Punkte)
bewertet wurden und kein Prüfungsteil mit 0 Punkten abge-
schlossen wurde. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann
auch durch Vorlage eines international anerkannten Sprachen-
zertifikats erbracht werden.
§26
Versetzung in die Vorstufe und in die Studienstufe
(1) Der Übergang vom Vorbereitungsjahr in die Vorstufe
und der Übergang von der Vorstufe in die Studienstufe setzen
jeweils eine Versetzung voraus. Grundlage der Entscheidung
über die Versetzung in die Vorstufe sind die Noten des Jahres-
zeugnisses des Vorbereitungsjahres. Grundlage der Entschei-
dung über die Versetzung in die Studienstufe sind die Noten
beziehungsweise Punkte des Jahreszeugnisses der Vorstufe.
Schülerinnen und Schüler werden versetzt, wenn sie in allen
Fächern mindestens ausreichende Leistungen (4 Punkte)
erbracht haben oder wenn sie für mangelhafte Leistungen (3
oder 2 Punkte oder 1 Punkt) einen Ausgleich nach Absatz 2
haben und der Ausgleich nicht nach Absatz 3 ausgeschlossen
ist.
(2) Es werden ausgeglichen
1. mangelhafte Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt) in
einem Fach durch mindestens gute Leistungen (10 Punkte)
in einem anderen Fach oder durch befriedigende Leistun-
gen (9, 8 oder 7 Punkte) in zwei anderen Fächern,
2. bei der Versetzung in die Studienstufe ferner mangelhafte
Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt) in zwei Fächern
durch mindestens gute Leistungen (10 Punkte) in zwei
anderen Fächern oder durch mindestens gute Leistungen
(10 Punkte) in einem anderen Fach und befriedigende Leis-
tungen (9, 8 oder 7 Punkte) in zwei anderen Fächern oder
durch befriedigende Leistungen (9, 8 oder 7 Punkte) in vier
anderen Fächern.
(3) Ein Ausgleich ist ausgeschlossen
1. bei der Versetzung in die Vorstufe
a) bei mangelhaften Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1
Punkt) in zwei Fächern,
b) bei ungenügenden Leistungen (0 Punkte) in einem
Fach,
2. bei der Versetzung in die Studienstufe
a) bei mangelhaften Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1
Punkt) in zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik
und der ersten Fremdsprache,
b) bei mangelhaften Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1
Punkt) in drei Fächern,
c) bei ungenügenden Leistungen (0 Punkte) in einem
Fach.
(4) Ausnahmsweise werden Schülerinnen und Schüler ohne
Ausgleich für nicht ausreichende Leistungen versetzt, wenn
ihr unzureichender Leistungsstand durch längere Krankheit
oder andere schwerwiegende Belastungen verursacht wurde
und erwartet werden kann, dass sie trotz der Belastungen das
Ziel der Vorstufe oder der Studienstufe erreichen werden.
(5) Wenn nach den im ersten Semester des Vorbereitungs-
jahres oder der Vorstufe erbrachten Leistungen die Versetzung
gefährdet ist, wird dies im Halbjahreszeugnis zur Schullauf-
bahn vermerkt. Unterbleibt der Hinweis, so begründet dies
keinen Anspruch auf Versetzung. Werden Schülerinnen und
Schüler nicht versetzt, ist ihnen dies unverzüglich nach der
Entscheidung der Zeugniskonferenz und noch vor Ausgabe
der Zeugnisse bekannt zu geben. Werden Schülerinnen und
Schüler im Wege einer Ausnahmeentscheidung versetzt, sollen
ihnen die Gründe erläutert werden.
(6) Schülerinnen und Schüler des Vorbereitungsjahres, die
bereits über den mittleren Schulabschluss verfügen, können
vorzeitig in eines der Semester der Vorstufe, Schülerinnen und
Schüler der Vorstufe können vorzeitig in das erste Semester
der Studienstufe versetzt werden, wenn nach ihren Fähigkei-
ten, ihren Vorkenntnissen und nach den von ihnen erbrachten
Leistungen erwartet werden kann, dass sie den Anforderungen
der Vorstufe oder der Studienstufe gewachsen sein werden.
Über die vorzeitige Versetzung entscheidet die Zeugniskonfe-
Freitag, den 4. November 2022
568 HmbGVBl. Nr. 56
renz auf Antrag der Schülerinnen und Schüler. Die vorzeitige
Versetzung wird unter Angabe ihres Zeitpunktes im nächsten
Halbjahres- oder Jahreszeugnis zur Schullaufbahn vermerkt.
§27
Allgemeine Hochschulreife
(1) Block 1 der für die allgemeine Hochschulreife erforder-
lichen Gesamtqualifikation besteht aus mindestens 20 Semes-
terergebnissen. Einzubringen sind die Ergebnisse aus vier
Semestern der Studienstufe
1. der Kernfächer,
2. des profilgebenden Fachs, an dem sich die Abiturprüfung
im Profilbereich orientiert,
3. des Abiturprüfungsfachs, das nicht bereits nach Nummer 1
oder 2 einzubringen ist,
4. zwei Ergebnisse des Fachs Geschichte oder eines anderen
Fachs aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgaben-
feld,
5. zwei Ergebnisse einer Naturwissenschaft und
6. ein Ergebnis in der nach §24 Satz 2 zu belegenden Fremd-
sprache,
soweit diese Ergebnisse nicht schon nach Nummer 2 und 3
einzubringen sind. Die Schülerinnen und Schüler können
einzelne oder mehrere Ergebnisse weiterer Fächer, in denen
sie in der Studienstufe unterrichtet wurden, des Seminars,
wenn dieses eingerichtet wurde, und das Ergebnis der beson-
deren Lernleistung einbringen. §
32 Absatz 2 Sätze 3 bis 9
APO-AH gilt entsprechend.
(2) Die erforderliche Gesamtqualifikation ist erreicht, wenn
die Schülerin oder der Schüler die Belegverpflichtungen nach
§
7 APO-AH in Verbindung mit §
24 erfüllt, an der Abitur­
prüfung im vorgeschriebenen Umfang teilgenommen, die in
Absatz 1 vorgeschriebenen Fächer in die Gesamtqualifikation
eingebracht und die in §
32 Absatz 2 Sätze 4 und 5 und Ab-
satz 3 APO-AH geforderten Punktzahlen erreicht hat.
(3) §
32 Absätze 1, 3, 4 und Absatz 5 Satz 2 APO-AH gilt
entsprechend.
§28
Fachhochschulreife
(1) Schülerinnen und Schüler, die die Studienstufe mindes-
tens bis zum Ende des zweiten Semesters besucht haben,
erwerben die Fachhochschulreife, wenn sie die in den Absät-
zen 2 und 3 genannten schulischen Voraussetzungen erfüllen
und eine fachpraktische Ausbildung nach §33 Absatz 4 APO-
AH abschließen oder abgeschlossen haben.
(2) Die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschul-
reife sind erfüllt, wenn die Schülerinnen und Schüler in den-
selben zwei aufeinander folgenden Semestern der Studienstufe
1. in zwei Fächern, die auf erhöhtem Anforderungsniveau
unterrichtet werden, mindestens drei Semesterergebnisse
mit insgesamt mindestens 45 Punkten der dreifachen Wer-
tung erreicht haben, dabei müssen im zweiten der beiden
anzurechnenden Semester in beiden Fächern jeweils fünf
Punkte der einfachen Wertung erreicht sein, und
2. in fünf weiteren Semesterergebnissen mindestens 50 Punkte
der doppelten Wertung, davon mindestens drei Ergebnisse
mit jeweils mindestens 5 Punkten, erreicht haben.
Unter den nach Satz 1 einzubringenden Ergebnissen müssen
sich je zwei Ergebnisse in den Fächern Deutsch und Mathema-
tik sowie in einer Fremdsprache, in der die Schülerinnen und
Schüler spätestens ab Beginn der Vorstufe unterrichtet wur-
den, einer Naturwissenschaft oder einem gesellschaftswissen-
schaftlichen Fach befinden. Mit 0 Punkten bewertete Fächer
können nicht eingebracht werden. Wiederholte Fächer kön-
nen nur einmal eingebracht werden. Haben die Schülerinnen
und Schüler Semester der Studienstufe wiederholt, können die
Ergebnisse des ersten oder des zweiten Durchgangs einge-
bracht werden; alle eingebrachten Ergebnisse müssen jedoch
in denselben zwei aufeinander folgenden Semestern erbracht
worden sein.
(3) Insgesamt müssen die Schülerinnen und Schüler min-
destens 95 Punkte erreichen, sie können höchstens 285 Punkte
erreichen. Höchstens 135 Punkte können in den Fächern nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und höchstens 150 Punkte in den
Fächern nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erreicht werden. Aus
der Summe der von den Schülerinnen und Schülern nach
Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 erreichten Gesamtpunkt-
zahlen, wird nach Anlage 5 der Ausbildungs- und Prüfungs-
ordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife eine
Durchschnittsnote gebildet.
(4) §33 Absatz 5 APO-AH gilt entsprechend.
Abschnitt 5
Besondere Vorschriften für den Bildungsgang
Hansa-Kolleg
§29
Eintritt in das Vorbereitungsjahr, Eintritt in die Vorstufe
sowie Eintritt in die Studienstufe des Bildungsgangs
Hansa-Kolleg
(1) In das Vorbereitungsjahr des Hansa-Kollegs kann ein-
treten, wer
1. den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erworben
hat,
2. die Voraussetzungen nach §4 Absätze 1 und 2 erfüllt und
3. eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungs-
beruf, im öffentlichen Dienst oder in einer Berufsfachschule
abgeschlossen oder eine mindestens zweijährige Berufs­
tätigkeit ausgeübt hat.
Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach
Satz 1 erfüllen, können unmittelbar in das zweite Semester des
Vorbereitungsjahres eintreten, wenn auf Grund der Ergebnisse
der Eingangsberatung sowie ihrer Vorkenntnisse zu erwarten
ist, dass sie den Anforderungen gewachsen sein werden und
schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Die Ent-
scheidung trifft die Leitung des Bildungsgangs.
(2) Unmittelbar in die Vorstufe des Hansa-Kollegs kann
eintreten, wer
1. den mittleren Schulabschluss erworben hat und
2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und
3 erfüllt.
Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach
Satz 1 erfüllen, können unmittelbar in das zweite Semester der
Vorstufe eintreten, wenn auf Grund der Ergebnisse der Ein-
gangsberatung sowie ihrer Vorkenntnisse zu erwarten ist, dass
sie den Anforderungen gewachsen sein werden und schulorga-
nisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Die Entscheidung
trifft die Leitung des Bildungsgangs.
(3) Unmittelbar in die Studienstufe des Hansa-Kollegs kön-
nen Bewerberinnen und Bewerber eintreten, die die Vorausset-
zungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllen, wenn auf Grund der
Ergebnisse der Eingangsberatung sowie ihrer Vorkenntnisse
Freitag, den 4. November 2022 569
HmbGVBl. Nr. 56
zu erwarten ist, dass sie den Anforderungen gewachsen sein
werden und schulorganisatorische Gründe nicht entgegenste-
hen. Die Entscheidung trifft die Leitung des Bildungsgangs.
(4) Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits in der Ver-
gangenheit den Bildungsgang Hansa-Kolleg oder Abendgym-
nasium angetreten haben, wird der Eintritt nur gewährt, wenn
die Erwartung besteht, dass sie einen noch nicht erreichten
Schulabschluss erreichen werden; §4 Absatz 4 APO-AH bleibt
davon unberührt.
(5) Während des Besuchs des Hansa-Kollegs sollen die
Schülerinnen und Schüler nicht berufstätig sein. Auf Antrag
kann die Leitung des Bildungsgangs Ausnahmen bewilligen,
wenn die Berufstätigkeit aus wichtigem Grund erforderlich ist.
§30
Ausbildung im Vorbereitungsjahr, mittlerer Schulabschluss
Für die Ausbildung im Vorbereitungsjahr gelten die §§
8,
12 und 14 bis 19 entsprechend. Schülerinnen und Schüler, die
den mittleren Schulabschluss noch nicht erworben haben,
nehmen verpflichtend an der Prüfung zum mittleren Schulab-
schluss teil; diejenigen, die ihn bereits erworben haben, dürfen
nicht erneut an der Prüfung zum mittleren Schulabschluss
teilnehmen.
§31
Ausbildung in der Vorstufe
Die Ausbildung umfasst die Fächer Deutsch, Mathematik,
eine Fremdsprache und nach näherer Festlegung durch die
Schule oder nach Wahl der Schülerinnen und Schüler mindes-
tens ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufga-
benfeld, eine Naturwissenschaft, eine weitere Fremdsprache
sowie weitere Fächer aus dem Angebot der Schule und gegebe-
nenfalls den nach §5 Absatz 4 Satz 2 auferlegten Förderunter-
richt. Der Umfang der Belegverpflichtungen ergibt sich aus
der Stundentafel für die Vorstufe des Bildungsgangs Hansa-
Kolleg (Anlage 4).
§32
Ausbildung in der Studienstufe
Abweichend von §
7 Absatz 2 Satz 5 APO-AH wählen die
Schülerinnen und Schüler die weiteren Fächer so, dass sie
unter Berücksichtigung des gewählten Profilbereichs jeweils
mindestens für zwei Semester in einem Fach aus dem gesell-
schaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, in Religion oder Phi-
losophie, in einer Naturwissenschaft sowie nach dem Angebot
der Schule in weiteren Fächern unterrichtet werden. Der
Umfang der Belegverpflichtungen ergibt sich aus der Stunden-
tafel für die Studienstufe des Bildungsgangs Hansa-Kolleg
(Anlage 5).
§33
Befreiung vom Unterricht in der zweiten Fremdsprache
Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I nicht
mindestens vier Jahre lang Unterricht in einer zweiten Fremd-
sprache erhalten aber außerhalb der Schule eine zweite Fremd-
sprache erlernt haben, können nach Entscheidung der zustän-
digen Behörde auf Antrag von der Verpflichtung zum Belegen
einer zweiten Fremdsprache in der Vorstufe und in der Stu­
dienstufe befreit werden, wenn sie Kenntnisse nachweisen, die
mindestens dem Niveau B 1 des Europäischen Referenzrah-
mens für Sprachen entsprechen. Der Nachweis wird entspre-
chend §25 Sätze 2 bis 8 geführt.
§34
Versetzung in die Vorstufe und in die Studienstufe
(1) Der Übergang vom Vorbereitungsjahr in die Vorstufe
und der Übergang von der Vorstufe in die Studienstufe setzen
jeweils eine Versetzung voraus. Grundlage der Entscheidung
über die Versetzung in die Vorstufe sind die Noten des Jahres-
zeugnisses des Vorbereitungsjahres. Grundlage der Entschei-
dung über die Versetzung in die Studienstufe sind die Noten
beziehungsweise Punkte des Jahreszeugnisses der Vorstufe.
Schülerinnen und Schüler werden versetzt, wenn sie in allen
Fächern mindestens ausreichende Leistungen (4 Punkte)
erbracht haben oder wenn sie für mangelhafte Leistungen (3
oder 2 Punkte oder 1 Punkt) einen Ausgleich nach Absatz 2
haben und der Ausgleich nicht nach Absatz 3 ausgeschlossen
ist.
(2) Es werden ausgeglichen
1. mangelhafte Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt) in
einem Fach durch mindestens gute Leistungen (10 Punkte)
in einem anderen Fach oder durch befriedigende Leistun-
gen (9, 8 oder 7 Punkte) in zwei anderen Fächern,
2. bei der Versetzung in die Studienstufe ferner mangelhafte
Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt) in zwei Fächern
durch mindestens gute Leistungen (10 Punkte) in zwei
anderen Fächern oder durch mindestens gute Leistungen
(10 Punkte) in einem anderen Fach und befriedigende Leis-
tungen (9, 8 oder 7 Punkte) in zwei anderen Fächern oder
durch befriedigende Leistungen (9, 8 oder 7 Punkte) in vier
anderen Fächern.
(3) Ein Ausgleich ist ausgeschlossen
1. bei der Versetzung in die Vorstufe
a) bei mangelhaften Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1
Punkt) in zwei Fächern,
b) bei ungenügenden Leistungen (0 Punkte) in einem
Fach,
2. bei der Versetzung in die Studienstufe
a) bei mangelhaften Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1
Punkt) in zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik
und der ersten Fremdsprache,
b) bei mangelhaften Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1
Punkt) in drei Fächern,
c) bei ungenügenden Leistungen (0 Punkte) in einem
Fach.
(4) Ausnahmsweise werden Schülerinnen und Schüler ohne
Ausgleich für nicht ausreichende Leistungen versetzt, wenn
ihr unzureichender Leistungsstand durch längere Krankheit
oder andere schwerwiegende Belastungen verursacht wurde
und erwartet werden kann, dass sie trotz der Belastungen das
Ziel der Vorstufe oder der Studienstufe erreichen werden.
(5) Wenn nach den im ersten Semester des Vorbereitungs-
jahres oder der Vorstufe erbrachten Leistungen die Versetzung
gefährdet ist, wird dies im Halbjahreszeugnis zur Schullauf-
bahn vermerkt. Unterbleibt der Hinweis, so begründet dies
keinen Anspruch auf Versetzung. Werden Schülerinnen und
Schüler nicht versetzt, ist ihnen dies unverzüglich nach der
Entscheidung der Zeugniskonferenz und noch vor Ausgabe
der Zeugnisse bekannt zu geben. Werden Schülerinnen und
Schüler im Wege einer Ausnahmeentscheidung versetzt, sollen
ihnen die Gründe erläutert werden.
(6) Schülerinnen und Schüler des Vorbereitungsjahres, die
bereits über den mittleren Schulabschluss verfügen, können
vorzeitig in eines der Semester der Vorstufe, Schülerinnen und
Schüler der Vorstufe können vorzeitig in das erste Semester
Freitag, den 4. November 2022
570 HmbGVBl. Nr. 56
der Studienstufe versetzt werden, wenn nach ihren Fähigkei-
ten, ihren Vorkenntnissen und nach den von ihnen erbrachten
Leistungen erwartet werden kann, dass sie den Anforderungen
der Vorstufe oder der Studienstufe gewachsen sein werden.
Über die vorzeitige Versetzung entscheidet die Zeugniskonfe-
renz auf Antrag der Schülerinnen und Schüler. Die vorzeitige
Versetzung wird unter Angabe ihres Zeitpunktes im nächsten
Halbjahres- oder Jahreszeugnis zur Schullaufbahn vermerkt.
§35
Allgemeine Hochschulreife
(1) Block 1 der für die allgemeine Hochschulreife erforder-
lichen Gesamtqualifikation besteht aus mindestens 28 Semes-
terergebnissen. Einzubringen sind die Ergebnisse aus vier
Semestern der Studienstufe
1. der Kernfächer,
2. des profilgebenden Fachs, an dem sich die Abiturprüfung
im Profilbereich orientiert,
3. des Abiturprüfungsfachs, das nicht bereits nach Nummer 1
oder 2 einzubringen ist, sowie
4. mindestens vier Ergebnisse eines Fachs aus dem gesell-
schaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld,
5. mindestens zwei Ergebnisse einer Naturwissenschaft und
6. mindestens zwei Ergebnisse der nach §7 Absatz 3 APO-AH
zu belegenden zweiten Fremdsprache
soweit diese Ergebnisse nicht schon nach Nummer 2 und 3
einzubringen sind. Die Schülerinnen und Schüler können
einzelne oder mehrere Ergebnisse weiterer Fächer, in denen
sie in der Studienstufe unterrichtet wurden, des Seminars,
wenn dieses eingerichtet wurde, und das Ergebnis der beson-
deren Lernleistung einbringen. §
32 Absatz 2 Sätze 3 bis 9
APO-AH gilt entsprechend.
(2) Die erforderliche Gesamtqualifikation ist erreicht, wenn
die Schülerin oder der Schüler die Belegverpflichtungen nach
§7 APO-AH in Verbindung mit §32 erfüllt, an der Abiturprü-
fung im vorgeschriebenen Umfang teilgenommen, die in
Absatz 1 vorgeschriebenen Fächer in die Gesamtqualifikation
eingebracht und die in §32 Absatz 2 Sätze 4 und 5 und Absatz
3 APO-AH geforderten Punktzahlen erreicht hat.
(3) §
32 Absätze 1, 3, 4 und Absatz 5 Satz 2 APO-AH gilt
entsprechend.
§36
Fachhochschulreife
(1) Schülerinnen und Schüler, die die Studienstufe mindes-
tens bis zum Ende des zweiten Semesters besucht haben,
erwerben die Fachhochschulreife, wenn sie die in den Absät-
zen 2 und 3 genannten schulischen Voraussetzungen erfüllen
und eine fachpraktische Ausbildung nach §33 Absatz 4 APO-
AH abschließen oder abgeschlossen haben.
(2) Die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschul-
reife sind erfüllt, wenn die Schülerinnen und Schüler in den-
selben zwei aufeinander folgenden Semestern der Studienstufe
1. in zwei Fächern, die auf erhöhtem Anforderungsniveau
unterrichtet werden, mindestens zwei Semesterergebnisse
mit jeweils mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung
und insgesamt mindestens 40 Punkte in doppelter Wertung
sowie
2. in elf weiteren Semesterergebnissen mindestens 55 Punkte
in einfacher Wertung, davon mindestens sieben Ergebnisse
mit je 5 Punkten
erreicht haben. Unter den nach Satz 1 einzubringenden Ergeb-
nissen müssen sich je zwei Ergebnisse in den Fächern Deutsch
und Mathematik sowie in einer Fremdsprache, in der die
Schülerinnen und Schüler spätestens ab Beginn der Vorstufe
unterrichtet wurden, einer Naturwissenschaft und einem
gesellschaftswissenschaftlichen Fach befinden. Hat eine Schü-
lerin oder ein Schüler zwei Fremdsprachen als Fächer mit
erhöhtem Anforderungsniveau gewählt, so braucht unter den
einzubringenden Semesterergebnissen nur ein Semesterergeb-
nis Deutsch enthalten zu sein. Mit 0 Punkten bewertete Fächer
können nicht eingebracht werden. Wiederholte Fächer kön-
nen nur einmal eingebracht werden. Haben die Schülerinnen
und Schüler Semester der Studienstufe wiederholt, können die
Ergebnisse des ersten oder des zweiten Durchgangs einge-
bracht werden; alle eingebrachten Ergebnisse müssen jedoch
in denselben zwei aufeinander folgenden Semestern besucht
erbracht sein.
(3) Insgesamt müssen die Schülerinnen und Schüler min-
destens 95 Punkte erreichen, sie können höchstens 285 Punkte
erreichen. Höchstens 120 Punkte können in den Fächern nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und höchstens 165 Punkte in den
Fächern nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erreicht werden. Aus
der Summe der von den Schülerinnen und Schülern nach
Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 erreichten Gesamtpunkt-
zahlen wird nach Anlage 5 der Ausbildungs- und Prüfungsord-
nung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife eine
Durchschnittsnote gebildet.
(4) §33 Absatz 5 APO-AH gilt entsprechend.
Freitag, den 4. November 2022 571
HmbGVBl. Nr. 56
Anlage 1
(zu §9)
Verhältnis der Noten in den Bildungsgängen Abendschule ESA und MSA
Noten,
die sich auf den ersten allgemeinbildenden
Schulabschluss beziehen
Noten,
die sich auf den mittleren Schulabschluss
beziehen
G 1
M 1
M 2
M 3
G 2 M 4
G 3 M 5
G 4
M 6
G 5
G 6
Anlage 2
(zu §17)
Stundentafel für die Bildungsgänge Abendschule ESA und MSA
Wochenstunden
im Bildungs-
gang Abendschule
ESA
Wochenstunden
im Bildungs-
gang Abendschule
MSA
1 Grundstunden 24 48
2 Gestaltungsraum 4 8
3 Deutsch 5 10
4 Mathematik 5 10
5 Englisch 5 10
6
Lernbereich Naturwissenschaften und
Technik
2 4
7 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften 2 4
8 Lernbereich Arbeit und Beruf 1 2
Freitag, den 4. November 2022
572 HmbGVBl. Nr. 56
Anlage 3
(zu §§23 und 24)
Stundentafel für den Bildungsgang Abendgymnasium
Vorstufe Studienstufe
Fächer und
Lernbereiche
Unterrichtsstunden1)
insgesamt
Fächer und
Lernbereiche
Unterrichtsstunden1)
insgesamt
Deutsch 152
Kernfächer2)
Deutsch 3043)
Mathematik 152 Mathematik 3043)
Fremdsprache 152 Fremdsprache 3043)
Politik/
Gesellschaft/
Wirtschaft,
Geschichte,
Geographie oder
Philosophie
76 bis 152
Fächer-
verbund im
Profilbereich
Profilgebendes Fach/
Profilgebende Fächer
Begleitendes
Unterrichtsfach/
Begleitende
Unterrichtsfächer
608 bis 7602), 4), 5)
Biologie, Chemie
oder Physik
76 bis 152
Seminar (152)5)
Zweite Fremd-
sprache, Theater
oder Informatik
0 bis 152
Wahlbereich,
soweit das Fach
nicht bereits im
Fächerverbund im
Profilbereich unter-
richtet wird
Zweite Fremdsprache 152
Poolstunden 0 bis 76 Poolstunden 0 bis 76
davon Beleg-
verpflichtung
912
Summe der
Beleg-
verpflichtung
16726) bis 18247)
1)
Ein Schuljahr wird rechnerisch mit 38 Unterrichtswochen veranschlagt.
2)
Kernfächer können in den Profilbereich integriert werden. In diesem Fall erhöht sich die Unterrichtsstundenzahl im
Fächerverbund im Profilbereich um die Zahl der Unterrichtsstunden, die in den integrierten Kernfächern unterrichtet
werden müssen.
3)
Kernfächer werden mit jeweils 4 Wochenstunden unterrichtet.
4)
Profilgebende Fächer werden mit jeweils 4 Wochenstunden unterrichtet.
5)
Wird kein Seminar unterrichtet, entfallen die Stunden auf ein Fach oder mehrere Fächer des Profilbereichs.
6)
Ohne zweite Fremdsprache im Wahlbereich
7) Mit zweiter Fremdsprache im Wahlbereich
Freitag, den 4. November 2022 573
HmbGVBl. Nr. 56
Anlage 4
(zu §31)
Stundentafel für die Vorstufe des Bildungsgangs Hansa-Kolleg
Fächer Unterrichtsstunden1) insgesamt
Kernfächer
Deutsch 228
Mathematik 228
Fremdsprache 228
Pflichtfächer
Fremdsprache neu
aufgenommen
228
Biologie/Chemie 76
Physik 114
Wirtschaft 76
Geschichte 114
Poolstunden 76
Summe
(verpflichtend)
1368
Wahlfächer
Bildende Kunst oder
Philosophie oder Religion
76
Summe der
Belegverpflichtung
(optional)
1444
1) Ein Schuljahr wird rechnerisch mit 38 Unterrichtswochen veranschlagt.
Freitag, den 4. November 2022
574 HmbGVBl. Nr. 56
Anlage 5
(zu §32)
Stundentafel für die Studienstufe des Bildungsgangs Hansa-Kolleg
Fächer in den Aufgabenfeldern Unterrichtsstunden1) insgesamt
Kernfächer2)
Deutsch 304 bis 4563)
Mathematik 304 bis 4563)
Fremdsprache 304 bis 4563)
Fächerverbund im
Profilbereich
Profilgebendes Fach/
Profilgebende Fächer
760 (912)2), 4)
Begleitendes Unterrichtsfach/
Begleitende Unterrichtsfächer
Seminar 152 (0)5)
Weitere Fächer aus
dem Pflicht- und
Wahlpflichtbereich,
soweit diese nicht
bereits im
Fächerverbund im
Profilbereich
unterrichtet werden
Bildende Kunst, Musik oder Theater 76
Fremdsprache oder Fächer aus
dem mathematisch
naturwissenschaftlich-technischen
oder dem
gesellschaftswissenschaftlichen
Aufgabenfeld
114
Religion oder Philosophie 114
Summe der
Belegverpflichtung
25846)
1)
Ein Schuljahr wird rechnerisch mit 38 Unterrichtswochen veranschlagt.
2)
Kernfächer können in den Profilbereich integriert werden. In diesem Fall erhöht sich die Unterrichtsstun-
denzahl im Profilbereich um die Zahl der Unterrichtsstunden, die in den integrierten Kernfächern unter-
richtet werden müssen.
3)
Kernfächer werden mit jeweils mindestens 4 Wochenstunden unterrichtet.
4)
Profilgebende Fächer werden mit jeweils 4 Wochenstunden unterrichtet.
5)
Wird kein Seminar unterrichtet, entfallen die Stunden auf ein Fach oder mehrere Fächer des Profil­
bereichs.
6)
Von diesen Stunden müssen mindestens 304 Stunden in einem naturwissenschaftlich-technischen Fach
oder mehreren naturwissenschaftlich-technischen Fächern sowie mindestens 304 Stunden in einem Fach
oder mehreren Fächern aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (ohne Religion und Philoso-
phie) unterrichtet werden.
Freitag, den 4. November 2022 575
HmbGVBl. Nr. 56
Artikel 2
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
Auf Grund von §
8 Absatz 4, §
25 Absatz 4, §
44 Absatz 4,
§
45 Absatz 4 und §
46 Absatz 2 des Hamburgischen Schulge-
setzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert
am 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 532), in Verbindung mit
§
1 Nummern 2, 8, 14, 15 und 16 der Weiterübertragungsver-
ordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324),
geändert am 18. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 550), wird ver-
ordnet:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der
allgemeinen Hochschulreife vom 25. März 2008 (HmbGVBl.
S. 137), zuletzt geändert am 25. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 518,
964), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §11 erhält folgende Fassung:
,,§11
Leistungsbewertung im Profilbereich, der beson-
deren Lernleistungen und der Förderkurse der
Bildungsgänge Abendgymnasium und Hansa-
Kolleg am Campus Zweiter Bildungsweg“.
1.2 In Teil B werden die Einträge zu den Abschnitten III
und IV aufgehoben.
1.3 In Teil C erhält der Eintrag zu §57 folgende Fassung:
,,§
41
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsrege-
lungen“.
1.4 In Teil C erhält der Eintrag zu den Anlagen folgende
Fassung:
,,Anlagen 1 bis 9″.
2. §1 wird wie folgt geändert:
2.1 Die Textstelle ,,Stadtteilschule,“ wird durch die Wörter
,,Stadtteilschule sowie“ ersetzt.
2.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Sie gilt entsprechend für die Bildungsgänge Abend-
gymnasium und Hansa-Kolleg am Campus Zweiter Bil-
dungsweg, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsord-
nung für den Campus Zweiter Bildungsweg (APO-
Ca2B) vom 26. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 561) nichts
anderes bestimmt.“
3. §2 wird wie folgt geändert:
3.1 In Satz 3 wird die Textstelle ,,und dem Hansa-Kolleg“
durch die Textstelle ,,sowie den Bildungsgängen
Abendgymnasium und Hansa-Kolleg am Campus
Zweiter Bildungsweg“ ersetzt.
3.2 Satz 4 wird gestrichen.
4. §3 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,(6) Ein Eintritt in die Studienstufe ist grundsätzlich
nur zum Beginn des ersten Semesters zulässig. Unbe-
schadet des Absatzes 5 können Schülerinnen und Schü-
ler nicht in die Studienstufe übergehen, die länger als
zwei Jahre keine der in §
2 genannten Schulen mehr
besucht haben; die Bildungsgänge am Campus Zweiter
Bildungsweg sind davon ausgenommen. In Einzelfällen
kann die Schulleitung den Eintritt in die Studienstufe
oder einen anderen Eintrittszeitpunkt genehmigen,
wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schü-
ler das Bildungsziel erreichen kann und schulorganisa-
torische Gründe nicht entgegenstehen.“
4.2 Absatz 7 wird aufgehoben.
5. §4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
5.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,verlassen.“ durch das
Wort ,,verlassen“ ersetzt.
5.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Schülerinnen und Schüler, die die Oberstufe des Gym-
nasiums oder der Stadtteilschule oder das berufliche
Gymnasium verlassen mussten, können frühestens
nach Ablauf von zwei Jahren abweichend von Satz 1 in
die Oberstufe der Bildungsgänge Abendgymnasium
oder Hansa-Kolleg des Campus Zweiter Bildungsweg
eintreten, wenn aufgrund einer erfolgreich abgeschlos-
senen Berufsausbildung oder einer vergleichbaren
beruflichen Entwicklung die Erwartung besteht, dass
sie die allgemeine Hochschulreife erreichen werden.“
5.3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Die Regelungen über den Eintritt in den jeweiligen
Bildungsgang des Campus Zweiter Bildungsweg in der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Campus
Zweiter Bildungsweg bleiben unberührt.“
6. In §8 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,§47 oder §55″
durch die Textstelle ,,§
27 APO-Ca2B oder §
35 APO-
Ca2B“ ersetzt.
7. §11 wird wie folgt geändert:
7.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Leistungsbewertung im Profilbereich, der besonderen
Lernleistungen und der Förderkurse der Bildungs-
gänge Abendgymnasium und Hansa-Kolleg am Cam-
pus Zweiter Bildungsweg“.
7.2 In Absatz 3 wird die Textstelle ,,des Hansa-Kollegs“
durch die Textstelle ,,der Bildungsgänge Abendgymna-
sium und Hansa-Kolleg am Campus Zweiter Bildungs-
weg“ ersetzt.
8. In §
15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
jeweils die Wörter ,,des Abendgymnasiums“ durch die
Textstelle ,,der Bildungsgänge Abendgymnasium und
Hansa-Kolleg am Campus Zweiter Bildungsweg“
ersetzt.
9. §17 wird wie folgt geändert:
9.1 In Absatz 1 wird hinter dem Wort ,,Schule“ die Text-
stelle ,,oder die Bildungsgänge Abendgymnasium und
Hansa-Kolleg am Campus Zweiter Bildungsweg“ ein-
gefügt.
9.2 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
9.2.1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
die Schülerinnen und Schüler den Besuch der gym-
nasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums
oder der Bildungsgänge Abendgymnasium oder
Hansa-Kolleg am Campus Zweiter Bildungsweg
fortsetzen können und“.
9.2.2 In Nummer 5 wird die Textstelle ,,§
37, §
40, §
46 oder
§54″ durch die Textstelle ,,§37 oder §40″ ersetzt.
9.3 In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,des Abendgym-
nasiums“ durch die Textstelle ,,der Bildungsgänge
Abendgymnasium und Hansa-Kolleg am Campus
Zweiter Bildungsweg“ ersetzt.
10. In §18 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,§47 Absatz 1
und §55 Absatz 1″ durch die Textstelle ,,§27 Absatz 1
APO-Ca2B und §35 Absatz 1 APO-Ca2B“ ersetzt.
11. §21 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Zugelassen wird, wer die Belegungs- und Einbrin-
gungspflichten nach §
7, §
32 Absatz 2, §
39 sowie §
24,
§27 Absatz 1, §32, §35 Absatz 1 APO-Ca2B und die für
Freitag, den 4. November 2022
576 HmbGVBl. Nr. 56
den Block 1 der Gesamtqualifikation nach §32 Absatz 2
sowie §27 Absatz 1 APO-Ca2B und §35 Absatz 1 APO-
Ca2B festgesetzten Bedingungen innerhalb der zulässi-
gen Verweildauer nach §
4 erfüllen kann und in der
zweiten Fremdsprache nach §7 Absatz 3 kein zu berück-
sichtigendes Semester mit 0 Punkten abgeschlossen
hat.“
12. §25 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
12.1 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,§§
32, 47 und 55″
durch die Textstelle ,,§32 APO-AH sowie §§27 und 35
APO-Ca2B“ ersetzt.
12.2 In Nummer 2 wird die Textstelle ,,§47 Absatz 1 und §55
Absatz 1″ durch ,,§
27 Absatz 1 APO-Ca2B und §
35
Absatz 1 APO-Ca2B“ ersetzt.
13. In §
38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
,,an einer Abendschule“ durch die Wörter ,,im Bil-
dungsgang Abendschule am Campus Zweiter Bildungs-
weg“ ersetzt.
14. Die Abschnitte III und IV mit den §§41 bis 56 werden
aufgehoben.
15. Der bisherige §57 wird §41.
16. Die Überschrift von Anlage 5 erhält folgende Fassung:
,,Anlage 5
(zu §33 Absatz 3)“.
17. Die Überschrift von Anlage 5a erhält folgende Fassung:
,,Anlage 5a
(zu §33 Absatz 6, §37 Absatz 6 und §40 Absatz 6)“.
18. Die Anlagen 10 bis 12 werden aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die besondere Förderung
von Schülerinnen und Schülern gemäß §45
des Hamburgischen Schulgesetzes
Auf Grund von §
25 Absatz 4 und §
45 Absatz 4 des Ham-
burgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl.
S. 97), zuletzt geändert am 11. Oktober 2022 (HmbGVBl.
S. 532), in Verbindung mit §1 Nummern 8 und 15 der Weiter-
übertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010
(HmbGVBl. S. 324), geändert am 18. Oktober 2022 (HmbGVBl.
S. 550), wird verordnet:
§
3 der Verordnung über die besondere Förderung von
Schülerinnen und Schülern gemäß §
45 des Hamburgischen
Schulgesetzes vom 22. September 2011 (HmbGVBl. S. 405),
zuletzt geändert am 23. September 2021 (HmbGVBl. S. 685,
686), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter ,,der Abendschule“
durch die Wörter ,,den Bildungsgängen Abendschule des
Campus Zweiter Bildungsweg“ ersetzt.
2. In Absatz 3 erster Halbsatz wird das Wort ,,Abendschule“
durch die Wörter ,,Bildungsgänge Abendschule am Campus
Zweiter Bildungsweg“ ersetzt.
Artikel 4
Aufhebung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Abendschule
Auf Grund von §
8 Absatz 4, §
44 Absatz 4, §
45 Absatz 4
und §
46 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom
16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am
11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 532), in Verbindung mit §
1
Nummern 2, 14, 15 und 16 der Weiterübertragungsver­
ordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324),
geändert am 18. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 550), wird ver-
ordnet:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Abend-
schule vom 17. Juli 2012 (HmbGVBl. S. 349) wird aufgehoben.
Artikel 5
Übergangsbestimmung
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 4
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
Für Schülerinnen und Schüler, die sich bei Inkrafttreten
dieser Verordnung in der Abendschule, dem Abendgymna-
sium oder dem Hansa-Kolleg befinden, gelten die bisher ange-
wandten Bestimmungen fort.
Hamburg, den 26. Oktober 2022.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Freitag, den 4. November 2022 577
HmbGVBl. Nr. 56
Die Weiterübertragungsverordnung-Juristenausbildung
vom 23. Dezember 2003 (HmbGVBl. 2004 S. 1, 4), zuletzt geän-
dert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 527), wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverord-
nungen nach
1. §10 Absatz 5 erster Halbsatz HmbJAG,
2. §12 Absatz 1 Satz 1 HmbJAG und
3. §36 Absatz 3 Satz 2 HmbJAG
in der jeweils geltenden Fassung werden auf die Behörde für
Justiz und Verbraucherschutz weiter übertragen mit der
Maßgabe, dass diese zur Festsetzung der Prüfervergütungen
nach §10 Absatz 5 erster Halbsatz HmbJAG des Einverneh-
mens mit dem Personalamt bedarf.“
2. In Absatz 2 wird die Textstelle ,,§37 Absatz 2 Satz 2″ durch
die Textstelle ,,§37 Absatz 2 Satz 4″ ersetzt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 1. November 2022.
Verordnung
zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Juristenausbildung
Vom 1. November 2022
Auf Grund von §
10 Absatz 5 erster und zweiter Halbsatz,
§12 Absatz 1 Sätze 1 und 2, §36 Absatz 3 Sätze 2 und 3 sowie
§37 Absatz 2 Sätze 4 und 5 des Hamburgischen Juristenausbil-
dungsgesetzes vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt
geändert am 23. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 138), wird ver-
ordnet:
Freitag, den 4. November 2022
578 HmbGVBl. Nr. 56
Die Hamburgische Düngeverordnung vom 30. Juli 2019
(HmbGVBl. S. 240), zuletzt geändert am 12. Januar 2021
(HmbGVBl. S. 13), wird wie folgt geändert:
1. §3 erhält folgende Fassung:
,,§3
Räumlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das in der Anlage dargestellte,
mit Nitrat belastete Gebiet im Sinne des §
13a Absatz 1
Satz 1 Nummern 1 bis 3 DüV.“
2. §4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Abweichend von §13a Absatz 2 Nummer 4 DüV dürfen
Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte
in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 15. Februar
nicht aufgebracht werden. §6 Absatz 10 Sätze 1, 2, 4 und 5
DüV bleibt unberührt.“
3. §5 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
entgegen §
4 Absatz 2 Festmist von Huftieren oder
Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 1. Novem-
ber bis zum Ablauf des 15. Februar aufbringt.“
4. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die dieser Verordnung
anliegende Anlage ersetzt.
Zweite Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Düngeverordnung
Vom 1. November 2022
Auf Grund von §13a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 der Dün-
geverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt
geändert am 28. April 2020 (BGBl. I S. 846), in Verbindung mit
§3 Absatz 4 Satz 1, Satz 2 Nummer 3 und Absatz 5 sowie §15
Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 des Düngegesetzes vom
9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert am 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328, 1360), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 1. November 2022.
Freitag, den 4. November 2022 579
HmbGVBl. Nr. 56
,,Anlage

§1
Sonntagsöffnung am 6. November 2022
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. November
2022, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der Ver­
anstaltung ,,Harburger Kulturtag“ geöffnet sein.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Verkaufsstellen Amalienstraße 7, Am Wall 1, Bremer Straße
14, Harburger Ring 8 bis 10, Hölertwiete 5, 6 und 8, Julius-
Ludowieg-Straße 9, Krummholzberg 10, Lüneburger Straße 2,
9, 16, 23, 33, 34, 39, 41, 43, 45 und 48, Lüneburger Tor 7, Rieck-
hoffstraße 8 bis 10, Sand 25, 27 bis 31 und 35, Schloßmühlen-
damm 2 und 4, Seeveplatz 1 sowie Buxtehuder Straße 62,
Großmoorbogen 6, 9, 17 bis 19, Schlachthofstraße 1 und Han-
noversche Straße 86 beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Freitag, den 4. November 2022
580 HmbGVBl. Nr. 56
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Fünfunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg
Vom 1. November 2022
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Hamburg, den 1. November 2022.
Das Bezirksamt Harburg