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Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Eidelstedt 5/Bahrenfeld 28

Seite 467

Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Beihilfeverordnung
2030-1-90

Seite 470

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Harburg 62

Seite 471

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Harburg 64

Seite 474

Dritte Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 55

Seite 475

467
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 56 DIENSTAG, DEN 11. NOVEMBER 2014
Tag I n h a l t Seite
§1
Das Gesetz über den Bebauungsplan Eidelstedt 5/Bahrenfeld
28 vom 8. Februar 1971 (HmbGVBl. S. 17), zuletzt geändert
am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494), wird wie folgt
geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Eidelstedt 5/Bahrenfeld
28“ wird dem Gesetz hinzugefügt.
2. Der Einzige Paragraph wird § 1.
3. Es wird folgender § 2 angefügt:
„§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten für den in
der Anlage schraffiert dargestellten Bereich nachstehende
Vorschriften:
1. In den Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe
zugelassen werden, die in unmittelbarem räumlichen
und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben,
Großhandelsbetrieben oder produzierenden
Gewerbebetrieben stehen und nicht mehr als
10 vom Hundert der mit dem Betriebsgebäude überbauten
Fläche sowie jeweils nicht mehr als 200 m² Verkaufsund
Ausstellungsfläche aufweisen. Ausnahmsweise können
Läden, die der Versorgung des Gebietes mit Gütern
des täglichen Bedarfs dienen, und Tankstellenshops
zugelassen werden, soweit sie jeweils nicht mehr als
100 m² Verkaufsfläche aufweisen.
2. In den Industriegebieten sind Schank- und Speisewirtschaften
unzulässig. Ausnahmsweise können Schankund
Speisewirtschaften zugelassen werden, wenn sie der
Versorgung des Gebietes dienen und jeweils nicht mehr
als 100 m² Geschossfläche haben.
3. In den Industriegebieten sind Beherbergungsbetriebe,
gewerblich betriebene Stellplätze und Garagen sowie
27. 10. 2014 Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Eidelstedt 5/Bahrenfeld 28 . . . . . . . . . 467
4. 11. 2014 Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Beihilfeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470
2030-1-90
5.11.2014 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Harburg 62 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471
5.11.2014 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Harburg 64 . . 474
5.11.2014 Dritte Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 55 . . . . . . 475
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
zur Änderung des Gesetzes
über den Bebauungsplan Eidelstedt 5/Bahrenfeld 28
Vom 27. Oktober 2014
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954), in Verbindung mit § 3 Absätze 1
und 3 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), sowie § 1 der Weiterübertragungsverordnung-
Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142,
147), wird verordnet:
468 Dienstag, den 11. November 2014 HmbGVBl. Nr. 56
Bordelle und bordellartige Nutzungen unzulässig. Ausnahmen
für Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke werden ausgeschlossen.
4. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“
§2
Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann
niedergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Planänderung kann beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung
erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten
Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter
Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs
beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung
der Änderung des Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind.
Hamburg, den 27. Oktober 2014.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
HmbGVBl. Nr. 56 Dienstag, den 11. November 2014 469
Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes
über den Bebauungsplan Eidelstedt 5/Bahrenfeld 28
Maßstab 1:5.000
470 Dienstag, den 11. November 2014 HmbGVBl. Nr. 56
§1
Änderung der Hamburgischen Beihilfeverordnung
Die Hamburgische Beihilfeverordnung vom 12. Januar
2010 (HmbGVBl. S. 6), geändert am 26. Januar 2010
(HmbGVBl. S. 23, 105), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 2 wird die Textstelle „Nummern 213 bis 232“
gestrichen.
1.2 In Absatz 4 werden die Textstelle „dem nach Nummer
800“ durch die Textstelle „der nach Nummer 8000“ und
das Wort „Formblatt“ durch das Wort „Dokumentation“
ersetzt.
1.3 In Absatz 7 wird die Textstelle „Nummern 214 bis 217
und 220 bis 224“ durch die Textstelle „Nummern 2150
bis 2170 und 2200 bis 2240“ ersetzt.
2. In § 11 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Aufwendungen für Hörgeräte für Personen ab 15 Jahren
sind bis zu 1.050 Euro je Ohr beihilfefähig, gegebenenfalls
zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch
indizierte notwendige Fernbedienung; der
Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies
erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei
beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit
oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten
zu gewährleisten. Aufwendungen für Hörgeräte einschließlich
der Nebenkosten sind alle fünf Jahre beihilfefähig,
es sei denn, aus medizinischen oder technischen
Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend
erforderlich.“
3. § 18 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
3.1.1 In Buchstabe a wird hinter dem Wort „Krankenhausfinanzierungsgesetzes“
der Klammerzusatz „(KHG)“
eingefügt.
3.1.2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) pauschalierende Entgelte und Zusatzentgelte nach
§ 17 d KHG“.
3.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
3.2.1 In Satz 1 wird die Textstelle „für das das Krankenhausfinanzierungsgesetz
nicht gilt“ durch die Wörter „das
nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert
wird“ ersetzt.
3.2.2 In Satz 2 wird die Textstelle „für das das Krankenhausfinanzierungsgesetz
gilt“ durch die Wörter „das nach
dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert wird“
ersetzt.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 5 Satz 2 wird die Textstelle „nach einem Gutachten
einer oder eines von der obersten Dienstbehörde
bestimmten Ärztin oder Arztes“ gestrichen.
4.2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
4.2.1 Satz 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5. für die An- und Abreise höchstens bis zu 300 Euro,
unabhängig vom benutzen Beförderungsmittel. Im
Übrigen gilt § 16 Absatz 1.“
4.2.2 In Satz 2 wird das Wort „auch“ gestrichen.
5. § 21 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 5 Satz 2 wird die Textstelle „nach Absatz 3“
durch die Textstelle „nach den Absätzen 2 bis 4“ ersetzt.
5.2 Absatz 6 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1. eine Kur nach begründeter ärztlicher Bescheinigung
nach Art und vorgesehener Dauer notwendig
ist und nicht mit gleicher Erfolgsaussicht durch
andere Heilmaßnahmen, insbesondere durch eine
andere Behandlung am Wohn- oder Aufenthaltsort
oder in der nächsten Umgebung, ersetzt werden
kann,“.
6. In § 28 Absatz 2 Nummer 2 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus
aufgesucht werden musste, oder die Aufwendungen
1.000 Euro je Krankheitsfall nicht
übersteigen.“
§2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
(2) Beihilfen zu Aufwendungen, die bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung entstanden sind, werden nach den bisher
geltenden Vorschriften gewährt.
Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Beihilfeverordnung
Vom 4. November 2014
Auf Grund von § 80 Absatz 11 des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405),
zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299, 325), wird
verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. November 2014.
HmbGVBl. Nr. 56 Dienstag, den 11. November 2014 471
§1
Die Verordnung über den Bebauungsplan Harburg 62 vom
23. Dezember 2003 (HmbGVBl. 2004 S. 4) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Harburg 62“ wird
der Verordnung hinzugefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung
werden ausgeschlossen.“
2.2 Nummer 7 wird durch folgende Nummern 7.1 bis 7.5 ersetzt:
„7.1 Im Kerngebiet sind durch Anordnung der Baukörper
oder durch geeignete Grundrissgestaltung die
gewerblichen Aufenthaltsräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung
von gewerblichen Aufenthaltsräumen an den
lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz
durch baulichen Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden.
7.2 Werden an Gebäudeseiten Pegel von 60 dB(A) in der
Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) erreicht oder überschritten,
sind Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen. Werden an Gebäudeseiten
Pegel von 70 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der
zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche
Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.
7.3 Zusätzlich ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder
in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird.
Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form
von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
7.4 Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen,
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten
Bauteilen, sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem
der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
7.5 Im Kerngebiet darf eine Wohnnutzung erst dann realisiert
werden, wenn südlich und östlich der Wohnnutzung
durch die Errichtung von Gebäuden innerhalb
der mit „A“ und „B“ bezeichneten Bereiche des
Änderungsgebiets der Nachtpegel an den straßenabgewandten
Gebäudeseiten der Wohngebäude auf
maximal 54 dB(A) verringert wird.“
§2
Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Planänderung kann auch beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung
erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten
Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter
Entschädigung verlangen. Er kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen
beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile
eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs
herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs
beachtliche Verletzung der Vorschriften
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Bebauungsplan Harburg 62
Vom 5. November 2014
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954), in Verbindung mit § 3 Absatz 1
des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 19. Juni
2013 (HmbGVBl. S. 306), und § 1 der Weiterübertragungsverordnung-
Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
472 Dienstag, den 11. November 2014 HmbGVBl. Nr. 56
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung
der Änderung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber
dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Hamburg, den 5. November 2014.
Das Bezirksamt Harburg
HmbGVBl. Nr. 56 Dienstag, den 11. November 2014 473
Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan
Harburg 62
474 Dienstag, den 11. November 2014 HmbGVBl. Nr. 56
§1
Die Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Harburg 64 vom 15. November 2005 (HmbGVBl. S. 450)
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Satz 1 wird die Zahl „26.500“ durch die Zahl „29.050“
ersetzt.
1.2 In Satz 2 wird die Zahl „8.800“ durch die Zahl „10.160“
ersetzt.
2. In der niedergelegten Planzeichnung wird die Textstelle
„GF 62.300 m²“ durch die Textstelle „GF 69.000 m²“ ersetzt.
§2
Die Begründung der Änderung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans und die zusammenfassende Erklärung gemäß
§ 10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Planänderung und die zusammenfassende
Erklärung können auch beim örtlich zuständigen
Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen
werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben
werden.
2. Wird diese Verordnung nach § 12 Absatz 6 des Baugesetzbuchs
aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
im Durchführungsvertrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des
Baugesetzbuchs bestimmten Frist durchgeführt wurde,
oder weil der Träger des Vorhabens ohne Zustimmung nach
§ 12 Absatz 5 Satz 1 des Baugesetzbuchs gewechselt hat und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb
der genannten Frist gefährdet ist, können keine Ansprüche
geltend gemacht werden. Wird diese Verordnung aus anderen
als den in Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann
unter den in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten
Voraussetzungen Entschädigung verlangt werden.
Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs
dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der
Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen
beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn
nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit
des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs
beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung
der Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt
unter Darlegung des die Verletzung begründenden
Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Harburg 64
Vom 5. November 2014
Auf Grund von § 10 in Verbindung mit § 12 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415),
zuletzt geändert am 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954), in Verbindung
mit § 3 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in
der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), und § 1 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (Hmb-
GVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl.
S. 142, 147), wird verordnet:
Hamburg, den 5. November 2014.
Das Bezirksamt Harburg
HmbGVBl. Nr. 56 Dienstag, den 11. November 2014 475
§1
Das Gesetz über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek
55 vom 21. Mai 1980 (HmbGVBl. S. 60), zuletzt geändert
am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505), wird wie folgt
geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Dritten Verordnung zur Änderung
des Gesetzes über den Bebauungsplan Neugraben-
Fischbek 55“ wird dem Gesetz hinzugefügt.
2. In § 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Für die in der Anlage schraffiert dargestellten Bereiche
gilt: Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige
Betriebe unzulässig.“
§2
Die Begründung zur Änderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Planänderung kann beim örtlich zuständigen
Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung
erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten
Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter
Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten
Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit
des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs
beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung
der Änderung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber
dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Dritte Verordnung
zur Änderung des Gesetzes
über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 55
Vom 5. November 2014
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954), in Verbindung mit § 3 Absätze 1
und 3 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), und § 1 der Weiterübertragungsverordnung-
Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142,
147), wird verordnet:
Hamburg, den 5. November 2014.
Das Bezirksamt Harburg
476 Dienstag, den 11. November 2014 HmbGVBl. Nr. 56
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 5129-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7% Mehrwertsteuer).
Anlage
zur Dritten Verordnung zur Änderung
des Gesetzes über den Bebauungsplan
Neugraben-Fischbek 55
im Maßstab 1 : 5000