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Gesetz über das „Sondervermögen Bodenordnung“
neu: 2130-6

Seite 569

Gesetz zur weiteren Stärkung der Unabhängigkeit der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
204-1, 2030-1, 2032-1, 2031-1, 2035-1, 63-1

Seite 570

Siebentes Gesetz zur Änderung des Grundwassergebührengesetzes
753-8

Seite 573

Verordnung über den Bebauungsplan Stellingen 65

Seite 574

FREITAG, DEN30. DEZEMBER
569
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 56 2016
Tag I n h a l t Seite
20. 12. 2016 Gesetz über das ,,Sondervermögen Bodenordnung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 569
neu: 2130-6
20. 12. 2016 Gesetz zur weiteren Stärkung der Unabhängigkeit der oder des Hamburgischen Beauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570
204-1, 2030-1, 2032-1, 2031-1, 2035-1, 63-1
20. 12. 2016 Siebentes Gesetz zur Änderung des Grundwassergebührengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 573
753-8
20. 12. 2016 Verordnung über den Bebauungsplan Stellingen 65 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 574
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Errichtung
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet unter
dem Namen ,,Sondervermögen Bodenordnung“ ein rechtlich
unselbständiges Sondervermögen.
(2) Dem Sondervermögen fließen die eingehenden Geld-
leistungen nach den §§57 bis 61, 64 und 81 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722, 1731), in der jeweils geltenden Fassung zu sowie
Finanzmittel, die auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage
zur Vorbereitung, Anordnung oder Durchführung der Umle-
gung eingehen.
§2
Zweck
(1) Aus dem Sondervermögen werden diejenigen Aufwen-
dungen finanziert, die der zuständigen Behörde entstehen
1. bei der Vorbereitung, Anordnung und Durchführung der
Umlegung (§§45 bis 84 BauGB),
2.bei der Vorbereitung städtebaulicher Entwicklungsmaß-
nahmen (§
165 Absatz 4 BauGB), soweit es sich nicht um
Kosten handelt, die im Rahmen der Vorbereitung und Auf-
stellung von Bebauungsplänen entstehen, sowie
3. im Zusammenhang mit der Ausführung des Wirtschafts-
plans des Sondervermögens (zum Beispiel für die Buchfüh-
rung und die Beauftragung einer Wirtschaftsprüferin oder
eines Wirtschaftsprüfers),
mit Ausnahme der personal- und arbeitsplatzbezogenen Kos-
ten.
(2) Die nach §1 Absatz 2 erzielten Erträge sind ausschließ-
lich für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen vorzuhalten
und einzusetzen (Zweckbindung des Sondervermögens).
§3
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet die
Freie und Hansestadt Hamburg unbeschränkt.
Gesetz
über das ,,Sondervermögen Bodenordnung“
Vom 20. Dezember 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 30. Dezember 2016
570 HmbGVBl. Nr. 56
§4
Verwaltung
Das Sondervermögen wird von der zuständigen Behörde
verwaltet.
§5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in
Kraft.
Gesetz
zur weiteren Stärkung der Unabhängigkeit
der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
Vom 20. Dezember 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Dezember 2016.
Der Senat
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes
Das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 5. Juli 1990
(HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 148, 155), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu §21 folgende
Fassung:
,,§21 Ernennungsvoraussetzungen“.
2. §21 erhält folgende Fassung:
,,§21
Ernennungsvoraussetzungen
Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz
und Informationsfreiheit muss die Befähigung zum Rich-
teramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben und
die zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben erforderliche
Fachkunde besitzen. Sie oder er muss bei ihrer bzw. seiner
Ernennung das 35. Lebensjahr vollendet haben.“
3. §22 erhält folgende Fassung:
,,§22
Rechtsstellung
(1) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Daten-
schutz und Informationsfreiheit steht in einem öffentlich-
rechtlichen Amtsverhältnis zur Freien und Hansestadt
Hamburg, in das sie bzw. er gemäß Artikel 60a Absatz 3 der
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg berufen
wird.
(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der
Ernennungsurkunde durch die Präsidentin oder den Prä-
sidenten der Bürgerschaft. Die oder der Hamburgische
Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit leis-
tet vor der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürger-
schaft folgenden Eid: ,,Ich schwöre, das Grundgesetz für
die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung der
Freien und Hansestadt Hamburg und alle in der Bundes
republik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und
meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir
Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteue-
rungsformel geleistet werden.
(3) Das Amtsverhältnis endet mit Ablauf der Amtszeit oder
durch Entlassung. Die Entlassung wird mit der Zustellung
der Entlassungsurkunde wirksam.
(4) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Daten-
schutz und Informationsfreiheit darf neben ihrem bzw.
seinem Amt kein anderes besoldetes Amt ausüben. Sie
oder er darf keine entgeltlichen oder unentgeltlichen
Tätigkeiten ausüben, die mit ihrem bzw. seinem Amt
nicht vereinbar sind. §10 Absätze 1 bis 3 und §11 Absatz 1
des Senatsgesetzes vom 18. Februar 1971 (HmbGVBl.
S. 23), zuletzt geändert am 12. November 2014 (HmbGVBl.
S. 484), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entspre-
chend. Sie oder er darf kein Gewerbe und keinen Beruf
ausüben, gegen Entgelt keine außergerichtlichen Gutach-
ten abgeben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat
oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unter-
nehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden
Körperschaft eines Landes oder des Bundes angehören.
Sie oder er hat der Präsidentin oder dem Präsidenten der
Bürgerschaft Mitteilung über Geschenke zu machen, die
sie bzw. er in Bezug auf das Amt erhält; diese oder dieser
entscheidet dann über die Verwendung der Geschenke.
(5) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Daten-
schutz und Informationsfreiheit ist, auch nach Beendi-
gung ihres oder seines Amtsverhältnisses, verpflichtet,
über die ihr bzw. ihm amtlich bekanntgewordenen Angele-
genheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht
für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tat
sachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach
keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie oder er entscheidet
nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie bzw.
er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außer
gerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder
er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder
des amtierenden Hamburgischen Beauftragten für Daten-
schutz und Informationsfreiheit erforderlich. Sagt sie oder
er als Zeugin oder Zeuge aus und betrifft die Aussage Vor-
Freitag, den 30. Dezember 2016 571
HmbGVBl. Nr. 56
gänge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwor-
tung des Senats zuzurechnen sind oder sein könnten, darf
sie bzw. er nur im Benehmen mit dem Senat aussagen.
(6) Für den Fall ihrer oder seiner Verhinderung bestimmt
die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz
und Informationsfreiheit eine Beamtin oder einen Beam-
ten ihrer bzw. seiner Behörde zur Vertreterin oder zum
Vertreter. Die Vertretungsbefugnis besteht nach dem
Ende der Amtszeit der oder des Hamburgischen Beauf-
tragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bis zur
Ernennung einer Amtsnachfolgerin oder eines Amtsnach-
folgers fort.
(7) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Daten-
schutz und Informationsfreiheit erhält Fürsorge und
Schutz wie eine Beamtin oder ein Beamter der Besoldungs-
gruppe B
4 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom
26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am
22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223, 224), in der jeweils
geltenden Fassung im Beamtenverhältnis auf Zeit, ins
besondere Besoldung, Versorgung, Erholungsurlaub und
Beihilfe im Krankheitsfall. Die Inanspruchnahme von
Urlaub hat sie oder er ihrer oder seiner Vertretung anzu-
zeigen.
(8) Der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Daten-
schutz und Informationsfreiheit wird die zur Aufgaben
erfüllung notwendige Personal- und Sachausstattung zur
Verfügung gestellt.“
4. §23 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Sie oder er erstattet Bürgerschaft und Senat mindes-
tens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Sie oder er
kann sich jederzeit an die Bürgerschaft und den Senat
wenden.“
4.2 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Daten-
schutz und Informationsfreiheit ist im Rahmen der ihr
oder ihm durch §24 zugewiesenen Aufgaben zuständig für
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkei-
ten.“
5. In §
24 Satz 2 wird die Bezeichnung ,,Satz 2″ durch die
Bezeichnung ,,Satz 1″ ersetzt.
6. In §34 Absatz 1 Satz 2 werden hinter dem Wort ,,Gebüh-
rensätze“ die Wörter ,,im Einvernehmen mit der oder dem
Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Infor-
mationsfreiheit“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
Das Hamburgische Beamtengesetz vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 16. November 2016
(HmbGVBl. S. 474), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in Abschnitt 10 folgender
Unterabschnitt 10 angefügt:
,,10.
Die oder der Hamburgische Beauftragte für Daten-
schutz und Informationsfreiheit
§129
Dienstrechtliche Stellung
§130
Beamtinnen und Beamte bei der oder dem
Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz
und Informationsfreiheit“.
2. §7 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird gestrichen. Die bisherigen
Nummern 3 bis 6 werden Nummern 2 bis 5.
2.2 In Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle ,,Absatz 1 Satz 1
Nummer 3″ durch die Textstelle ,,Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2″ ersetzt.
3. In Abschnitt 10 wird folgender Unterabschnitt 10 ange-
fügt:
,,10.
Die oder der Hamburgische Beauftragte für Daten-
schutz und Informationsfreiheit
§129
Dienstrechtliche Stellung
(1) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Daten-
schutz und Informationsfreiheit steht in keinem Beamten-
verhältnis (§22 Absatz 1 HmbDSG).
(2) Sie oder er spricht die Ernennung, die Entlassung und
die Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und
Beamten ihrer bzw. seiner Behörde aus. Sie oder er trifft
die Entscheidung nach §
7 Absatz 3 BeamtStG und §
35
Absatz 4 und nimmt den nach §47 zu leistenden Diensteid
ab. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetz-
ter aller Beamtinnen und Beamten der Behörde. Ihr oder
ihm steht das Recht zu, Beschäftigten zu erlauben, an ihrer
bzw. seiner Stelle Auskünfte an die Presse zu erteilen.
(3) Sie oder er nimmt in den Fällen der §§
11, 12, 27, 42,
§
49 Absatz 1, §
58 Absatz 4 und §
85 für die Beamtinnen
und Beamten ihrer bzw. seiner Behörde die Aufgaben der
obersten Dienstbehörde wahr und trifft die der obersten
Dienstbehörde vorbehaltenen laufbahnrechtlichen Aus-
nahmeentscheidungen im Einzelfall. Sie oder er ist oberste
Dienstbehörde im Sinne des §82 Absatz 2 des Hamburgi-
schen Personalvertretungsgesetzes und im Sinne des §
96
der Strafprozessordnung sowie oberste Aufsichtsbehörde
im Sinne des §
99 der Verwaltungsgerichtsordnung, des
§
119 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom
23. September 1975 (BGBl. I S. 2536), zuletzt geändert am
17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203, 230), in der jeweils gel-
tenden Fassung, sowie des §86 der Finanzgerichtsordnung
in der Fassung vom 28. März 2001 (BGBl. 2001 I S. 443,
2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert am 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1679, 1707), in der jeweils geltenden Fassung.
§130
Beamtinnen und Beamte bei der oder dem
Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz
und Informationsfreiheit
(1) Für die Beamtinnen und Beamten bei der oder dem
Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Infor-
mationsfreiheit gelten die Vorschriften dieses Gesetzes,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Dienstherrninterne Abordnungen und Versetzungen
nach §
27 Absatz 2 verfügt die oder der Hamburgische
Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit;
ohne ihre oder seine Zustimmung dürfen die Beamtinnen
und Beamten der Behörde weder zu anderen Dienstherren
abgeordnet oder versetzt werden noch darf ihnen nach §20
BeamtStG eine Tätigkeit bei Dritten zugewiesen werden.
(3) Hinsichtlich das Beamtenverhältnis betreffende Ent-
scheidungen der oder des Hamburgischen Beauftragten
für Datenschutz und Informationsfreiheit findet ein Vor-
verfahren nach §54 Absatz 2 BeamtStG nicht statt.“
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010
(HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 22. September 2015
(HmbGVBl. S. 223, 224), wird wie folgt geändert:
Freitag, den 30. Dezember 2016
572 HmbGVBl. Nr. 56
1. In Anlage II Besoldungsordnung B wird im Text zur
Besoldungsgruppe B
4 die Textstelle ,,Hamburgische
Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,
Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Infor-
mationsfreiheit“ gestrichen.
2. In Anlage V wird hinter dem Text zur Besoldungsgruppe
A 16 folgende Textstelle eingefügt:
,,Besoldungsordnung B 4
Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit, Hamburgischer Beauftragter
für Datenschutz und Informationsfreiheit.“
Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Disziplinargesetzes
Das Hamburgische Disziplinargesetz vom 18. Februar 2004
(HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl.
S. 299, 325), wird wie folgt geändert:
1. In §12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Disziplinarrechtliche Entscheidungen der obersten
Dienstbehörde über Beamtinnen und Beamte bei der oder
dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit (§130 HmbBG) dürfen nur mit deren
bzw. dessen Zustimmung getroffen werden.“
2. In §
45 Absatz 3 wird hinter Satz 1 folgender Satz ein
gefügt:
,,Im Übrigen entscheidet sie oder er bei Streitigkeiten über
die Erteilung der Zustimmung nach §12 Absatz 1 Satz 2.“
Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes
Das Hamburgische Personalvertretungsgesetz vom 8. Juli
2014 (HmbGVBl. S. 299), geändert am 3. Juni 2015 (HmbGVBl.
S. 108), wird wie folgt geändert:
1. In §6 Absatz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 14
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 15 ange-
fügt:
,,15.
die oder der Hamburgische Beauftragte für Daten-
schutz und Informationsfreiheit“.
2. In §
81 Absatz 3 wird hinter dem Wort ,,Hamburg“ die
Textstelle ,,, der oder dem Hamburgischen Beauftragten
für Datenschutz und Informationsfreiheit“ eingefügt.
3. In §82 Absatz 8 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Textstelle angefügt: ,,, im
Bereich der oder des Hamburgischen Beauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit entscheidet diese
oder dieser an Stelle des Senats.“
4. In §93 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten für
die Hamburgische Beauftragte oder den Hamburgischen
Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
nur, wenn sie bzw. er dies für die Behörde angeordnet hat.“
5. In §95 wird der Punkt am Ende der Nummer 2 durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
,,3.
den Personalrat bei der oder dem Hamburgischen
Beauftragten für Datenschutz und Informationsfrei-
heit, wenn keine Anordnung nach §93 Absatz 3 erfolgt
ist.“
Artikel 6
Änderung der Landeshaushaltsordnung
Die Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503), geändert am 10. März 2016 (HmbGVBl.
S. 98), wird wie folgt geändert:
1. §10 Absatz 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Weicht ein Bericht von den Berichten der Präsidentin
oder des Präsidenten der Bürgerschaft, des Verfassungs
gerichts, des Rechnungshofs oder der oder des Hambur
gischen Beauftragten für Datenschutz und Informations-
freiheit ab und ist der Änderung nicht zugestimmt wor-
den, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt
worden ist, dem Bericht des Senats unverändert beizu
fügen.“
2. §29 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Der Eckwertebeschluss hat für die Bürgerschaft, das Ver-
fassungsgericht, den Rechnungshof und die oder den
Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Infor-
mationsfreiheit empfehlenden Charakter.“
3. §30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Abweichungen von den Voranschlägen der Präsiden-
tin oder des Präsidenten der Bürgerschaft, des Verfas-
sungsgerichts, des Rechnungshofs und der oder des Ham-
burgischen Beauftragten für Datenschutz und Informa
tionsfreiheit sind von der für die Finanzen zuständigen
Behörde dem Senat mitzuteilen, soweit den Änderungen
nicht zugestimmt worden ist.“
4. §31 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den

Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten der
Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts, des Rechnungshofs
und der oder des Hamburgischen Beauftragten für Daten-
schutz und Informationsfreiheit ab und ist der Änderung
nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein
Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Ent-
wurf des Haushaltsplans beizufügen.“
5. §43 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Dies gilt nicht für die Ermächtigungen der Bürgerschaft,
des Verfassungsgerichts, des Rechnungshofs und der oder
des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit.“
6. §75 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Abweichungen von den Berichten der Präsidentin oder
des Präsidenten der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts
und des Rechnungshofs sowie der oder des Hamburgi-
schen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfrei-
heit sind von der für die Finanzen zuständigen Behörde
dem Senat mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht
zugestimmt worden ist.“
Artikel 7
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Die oder
der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Hamburgische
Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gilt als
nach Artikel 60a der Verfassung der Freien und Hansestadt
Hamburg in ein Amt nach Artikel 1 Nummer 3 dieses Gesetzes
berufen. Ihre oder seine statusrechtliche Stellung bleibt unbe-
rührt. Die laufende Amtszeit gilt als nach Artikel 1 Nummer 3
dieses Gesetzes begonnen.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Angehörigen
des öffentlichen Dienstes beim Hamburgischen Beauftragten
Freitag, den 30. Dezember 2016 573
HmbGVBl. Nr. 56
für Datenschutz und Informationsfreiheit von der Justiz
behörde zum Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz
und Informationsfreiheit versetzt.
(3) Bis zur Wahl eines neuen Personalrats bei der oder dem
Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informa
tionsfreiheit nimmt der Personalrat der Justizbehörde (§
11
Absatz 5 Nummer 2 des Hamburgischen Personalvertretungs-
gesetzes) dessen Aufgaben wahr. In der Justizbehörde geltende
Dienstvereinbarungen nach dem Hamburgischen Personalver-
tretungsgesetz gelten bei der oder dem Hamburgischen Beauf-
tragten für Datenschutz und Informationsfreiheit fort, wenn
sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungs
vereinbarung außer Kraft treten, längstens jedoch bis zum
31. Dezember 2017.
(4) Für die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleich
stellungsbeauftragten einschließlich der Stellvertretung gilt
§
28 Absatz 5 Sätze 1 und 3 des Hamburgischen Personal
vertretungsgesetzes entsprechend.
Siebentes Gesetz
zur Änderung des Grundwassergebührengesetzes
Vom 20. Dezember 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Dezember 2016.
Der Senat
§1
§1 Absatz 3 Satz 1 des Grundwassergebührengesetzes vom
26. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 115), zuletzt geändert am 29. De
zember 2014 (HmbGVBl. S. 551), erhält folgende Fassung:
,,Die Gebühr bemisst sich nach der insgesamt zulässigen
Jahresfördermenge auf Grund des die Förderung zulassen-
den Bescheides und beträgt
1. für die Förderung aus oberflächennahen Grundwasser
leitern vom 1. Januar 2017 an 0,1507 Euro je Kubikmeter
und vom 1. Januar 2018 an 0,1552 Euro je Kubikmeter
und
2.
für die Förderung aus tieferen Grundwasserleitern
(elsterkaltzeitliche tiefe Rinnen und Obere und Untere
Braunkohlensande) vom 1. Januar 2017 an 0,1623 Euro
je Kubikmeter und vom 1. Januar 2018 an 0,1672 Euro
je Kubikmeter.“
§2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Dezember 2016.
Der Senat
Freitag, den 30. Dezember 2016
574 HmbGVBl. Nr. 56
§1
(1) Der Bebauungsplan Stellingen 65 für den Geltungs
bereich der Bundesautobahn A7 zwischen der Kieler Straße im
Süden und der Güterumgehungsbahn im Norden (Bezirk
Eimsbüttel, Ortsteil 321) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Kieler Straße ­ über die Flurstücke 4326 und 3948, West
grenzen der Flurstücke 3946 und 3944, über das Flurstück
4326, Westgrenze des Flurstücks 4326, über die Flurstücke
4326, 2732 (Wördemanns Weg), 97 (Olloweg), 4127 und 3336
(Bundesautobahn), Westgrenze des Flurstücks 3336, über die
Flurstücke 2243, 2270, 2243, 2246 und 2350 der Gemarkung
Stellingen ­ Güterumgehungsbahn ­ über das Flurstück 4321,
Ostgrenzen der Flurstücke 4102 und 4321, über das Flurstück
4105, Ostgrenze des Flurstücks 4321, über das Flurstück 4105,
Ostgrenze des Flurstücks 4321, über das Flurstück 4105, Süd-
grenze des Flurstücks 4105, über die Flurstücke 2084 bis 2057
und 168 bis 159 der Gemarkung Stellingen ­ Wördemanns
Weg ­ Theodor-Schäfer-Damm ­ Südgrenze des Flurstücks
4314 (Theodor-Schäfer-Damm), Ostgrenzen der Flurstücke
4236, 4076 und 3468, über das Flurstück 3468 der Gemarkung
Stellingen.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gilt nachstehende
Vorschrift:
Auf der privaten Grünfläche (Dauerkleingärten) ist inner-
halb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Vereinsheim
zulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Verordnung
über den Bebauungsplan Stellingen 65
Vom 20. Dezember 2016
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit
§3 Absätze 1 und 3 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), wird ver
ordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 20. Dezember 2016.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).